BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Geldmarktfonds
4.3.2015 - (COM(2013)0615 – C7‑0263/2013 – 2013/0306(COD)) - ***I
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatterin: Neena Gill
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Geldmarktfonds
(COM(2013)0615 – C7‑0263/2013 – 2013/0306(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0615),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0263/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10./11. Dezember 2013[1]
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0041/2015),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[2]*
zum Vorschlag der Kommission
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2013/0306 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über Geldmarktfonds
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Geldmarktfonds (MMF) bieten Finanzinstituten, Unternehmen oder Staaten eine Möglichkeit zur kurzfristigen Finanzierung. Sie tragen hierdurch zur Finanzierung der europäischen Wirtschaft bei. Solche Einrichtungen nutzen ihre Anlagen in Geldmarktfonds, um ihr Kreditrisiko und ihr Engagement effizient zu verteilen, statt ausschließlich auf Bankeinlagen zu setzen.
(2) Für die Nachfrageseite sind Geldmarktfonds ein Instrument für das kurzfristige Cash-Management, das ein hohes Maß an Liquidität, Diversifizierung und Wertbeständigkeit für das eingesetzte Kapital bei marktbasierter Rendite bietet. Geldmarktfonds werden ▌von den unterschiedlichsten Anlegern genutzt, darunter Wohltätigkeitsorganisationen, Wohnungsunternehmen, lokale Behörden sowie größere professionelle Anleger wie Unternehmen und Rentenfonds, die Liquiditätsüberschüsse kurzfristig anlegen wollen. Damit stellen Geldmarktfonds eine wichtige Schnittstelle dar, an der Nachfrage nach kurzfristigem Geld und Angebot aufeinandertreffen.
(3) Während der Finanzkrise hat sich gezeigt, dass bestimmte Merkmale von Geldmarktfonds deren Anfälligkeit bei Schwierigkeiten an den Finanzmärkten erhöhen und sie deshalb Risiken über das Finanzsystem verbreiten oder verstärken können. Wenn die Kurse der Vermögenswerte, in die ein Geldmarktfonds investiert hat, insbesondere bei angespannter Marktlage, zu sinken beginnen, kann ein Geldmarktfonds seine Zusage, Anteile sofort zurückzunehmen oder den Kapitalbetrag der von ihm aufgelegten Anteile zu erhalten, nicht immer einhalten. Diese Situation, die laut dem Rat für Finanzstabilität (FSB) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) bei Geldmarktfonds mit konstantem bzw. stabilem Nettoinventarwert besonders ausgeprägt auftreten kann, kann abrupte und erhebliche Rücknahmeforderungen mit möglichen breiteren Auswirkungen auf die Wirtschaft insgesamt auslösen.
(4) Hohe Rücknahmeforderungen können Geldmarktfonds zwingen, einen Teil ihrer Anlagen bei nachgebendem Markt zu veräußern, und fördern damit möglicherweise eine Liquiditätskrise. Unter diesen Umständen können sich Geldmarktemittenten vor große Finanzierungsprobleme gestellt sehen, wenn die Märkte für Commercial Papers und andere Geldmarktinstrumente austrocknen. Das könnte zu Ansteckung innerhalb des Markts für kurzfristige Finanzierungen führen und für die Finanzierung von Finanzinstituten, Unternehmen und Staaten und damit für die Wirtschaft insgesamt unmittelbar große Schwierigkeiten mit sich bringen.
(5) Um die Liquidität und Stabilität ihrer Geldmarktfonds zu erhalten, können Vermögensverwalter unter Umständen mit Hilfe von Sponsoren im Rahmen ihrer Dispositionsbefugnis Unterstützung bereitstellen. Aufgrund von Reputationsrisiken und der Furcht vor Panik auch in anderen ihrer Geschäftsbereiche sind Sponsoren ▌oftmals zu einer solchen Unterstützung ihrer Geldmarktfonds, die an Wert verlieren, gezwungen. Je nach Größe des Fonds und Stärke des Rückgabedrucks kann Unterstützung des Sponsors in einem Maße erforderlich sein, das über seine unmittelbar verfügbaren Rücklagen hinausgeht. Aus diesem Grund sollte ein einheitliches Regelwerk geschaffen werden, das einem Ausfall des Sponsors und dem Risiko des Übergreifens auf Sponsoren anderer Geldmarktfonds vorbeugt.
(6) Um ▌die Integrität und Stabilität des Binnenmarkts zu erhalten, sollten Vorschriften zur Funktionsweise von Geldmarktfonds, insbesondere zur Portfoliozusammensetzung, festgelegt werden. Dadurch sollen die Widerstandsfähigkeit der Geldmarktfonds erhöht und Übertragungswege eingeschränkt werden. Unionsweit einheitliche Vorschriften sind notwendig, um für die Fähigkeit der Geldmarktfonds, Rücknahmeforderungen ihrer Anleger zu entsprechen, vor allem bei angespannter Marktlage zu sorgen. Auch in Bezug auf das Portfolio eines Geldmarktfonds muss durch einheitliche Vorschriften sichergestellt werden, dass Geldmarktfonds erheblichen und abrupten Rückgabeforderungen einer großen Zahl von Anlegern gewachsen sind.
(7) Einheitliche Vorschriften über Geldmarktfonds sind auch notwendig, um für Finanzinstitute, Unternehmen, die kurzfristige Schuldtitel begeben, und Staaten das reibungslose Funktionieren des Markts für kurzfristige Finanzierungen sicherzustellen. Darüber hinaus müssen solche Vorschriften für die Gleichbehandlung der Geldmarktfondsanleger sorgen und verhindern, dass diejenigen, die ihre Anteile spät zurückgeben, benachteiligt werden, wenn Rücknahmen vorübergehend ausgesetzt werden oder der Geldmarktfonds liquidiert wird.
(8) Die Aufsichtsvorschriften in Bezug auf Geldmarktfonds sollten harmonisiert werden, und es sollten zu diesem Zweck klare Vorschriften festgelegt werden, die Geldmarktfonds und ihre Verwalter unionsweit unmittelbaren Pflichten unterwerfen. Dies würde die Stabilität von Geldmarktfonds als Quelle kurzfristiger Finanzierungen für Staaten und Unternehmen in der gesamten Union erhöhen. Darüber hinaus würde dadurch sichergestellt, dass Geldmarktfonds für den Cash-Management-Bedarf der europäischen Wirtschaft ein verlässliches Instrument bleiben.
(9) Die Geldmarktfonds-Leitlinien, die der Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) ausgegeben hat, um für Geldmarktfonds in der Union gleiche Wettbewerbsmindestbedingungen herbeizuführen, waren ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten erst von zwölf Mitgliedstaaten umgesetzt worden, was zeigt, dass die Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften fortbestehen. Mit unterschiedlichen nationalen Ansätzen lassen sich die ▌Anfälligkeiten der Geldmärkte in der Union nicht beseitigen und die Ansteckungsrisiken nicht eindämmen, was die Funktionsfähigkeit und Stabilität des Binnenmarkts gefährdet, wie im Lauf der Finanzkrise deutlich geworden ist. Gemeinsame Vorschriften über Geldmarkfonds sollten deshalb auf ein hohes Maß an Anlegerschutz abzielen und allen etwaigen Ansteckungsrisiken, die mit einer möglichen Flucht der Anleger aus Geldmarktfonds einhergehen, vorbeugen bzw. solche Risiken abschwächen.
(10) Ohne eine Verordnung über Geldmarktfonds könnten auf nationaler Ebene weiterhin uneinheitliche Maßnahmen erlassen werden, die bei den grundlegenden Anlegerschutznormen auch weiterhin erhebliche Unterschiede aufweisen und dadurch erhebliche Wettbewerbsverzerrungen verursachen würden. Unterschiedliche Anforderungen an Portfoliozusammensetzung, zulässige Vermögenswerte, deren Laufzeit, Liquidität und Diversifizierung sowie die Bonität der Emittenten von Geldmarktinstrumenten bewirken dadurch, dass die angebotenen Geldmarktfonds-Anlagen mit unterschiedlich hohen Risiken verbunden sind, Unterschiede beim Anlegerschutz. Deshalb müssen unbedingt einheitliche Vorschriften erlassen werden, um ein Übergreifen auf den Markt für kurzfristige Finanzierungen und auf die Sponsoren von Geldmarktfonds, das die Stabilität des EU-Finanzmarkts in hohem Maße gefährden würde, ▌zu verhindern. Um systemische Risiken zu entschärfen, sollten Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert (Constant Net Asset Value, CNAV) ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Union nur in Form von CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel, Publikums-CNAV-Geldmarktfonds oder Geldmarktfonds mit Nettoinventarwert mit niedriger Volatilität (LVNAV) betrieben werden. Alle Verweise auf CNAV-Geldmarktfonds in dieser Verordnung sind, sofern nicht anders angegeben, als Verweise auf CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel, Publikums-CNAV-Geldmarktfonds und LVNAV-Geldmarktfonds zu verstehen. Bestehende CNAV-Geldmarktfonds sollten stattdessen auch als Geldmarktfonds mit variablem Nettoinventarwert (VNAV-Geldmarktfonds) betrieben werden können.
(11) Die neuen Vorschriften über Geldmarktfonds hängen eng mit der Richtlinie 2009/65/EG[4] und der Richtlinie 2011/61/EU[5] zusammen, da diese den rechtlichen Rahmen für die Gründung, die Verwaltung und den Vertrieb von Geldmarktfonds in der EU stecken.
(12) Organismen für gemeinsame Anlagen können in der EU auf zweierlei Weise betrieben werden, nämlich als Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), für deren Verwaltung eine nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder Investmentgesellschaft zuständig ist, oder als alternative Investmentfonds (AIF), für deren Verwaltung ein nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassener oder registrierter Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) zuständig ist. Diese Richtlinien werden durch die neuen Vorschriften über Geldmarktfonds ergänzt. Die neuen einheitlichen Vorschriften über Geldmarktfonds sollten deshalb zusätzlich zu den Bestimmungen der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU gelten. Gleichzeitig sollten eine Reihe von Bestimmungen zur Anlagepolitik von OGAW, die in Kapitel VII der Richtlinie 2009/65/EG festgelegt sind, ausdrücklich außer Kraft gesetzt werden und in den neuen einheitlichen Bestimmungen über Geldmarktfonds produktspezifische Vorschriften festgelegt werden.
(13) Organismen für gemeinsame Anlagen, die die gleichen Merkmale wie ein Geldmarktfonds haben, sollten harmonisierten Vorschriften unterliegen. OGAW und AIF, die in kurzfristige Anlagen wie Geldmarktinstrumente oder Einlagen investieren oder umgekehrte Pensionsgeschäfte oder bestimmte Derivatekontrakte schließen, um damit einzig und allein die mit anderen Anlagen des Fonds verbundenen Risiken abzusichern, und deren Anlageziel darin besteht, geldmarktsatzkonforme Renditen zu erwirtschaften oder den Wert der Anlage zu erhalten, sollten die neuen Vorschriften über Geldmarktfonds verbindlich einhalten müssen.
(14) Die Besonderheit von Geldmarktfonds ist die Kombination aus den Vermögenswerten, in die diese Fonds investieren, und den von ihnen verfolgten Zielen. Das Ziel einer geldmarktsatzkonformen Rendite und das Ziel, den Wert der Anlagen zu erhalten, schließen einander nicht aus. Ein Geldmarktfonds kann entweder eines dieser Ziele oder beide Ziele gleichzeitig verfolgen.
(15) Das Ziel, geldmarktsatzkonforme Renditen zu erwirtschaften, sollte im weiteren Sinne verstanden werden. Der antizipierte Ertrag muss EONIA, Libor, Euribor oder einem anderen maßgeblichen Geldmarktsatz nicht gänzlich entsprechen. Wenn das Anlageziel eines OGAW oder AIF darin besteht, den Geldmarktzins geringfügig zu übertreffen, sollte er damit nicht automatisch vom Geltungsbereich der neuen einheitlichen Vorschriften ausgenommen werden.
(16) Soweit das Anlageziel darin besteht, den Wert der Anlage zu erhalten, sollte dies nicht als Kapitalgarantie von Seiten des Fonds verstanden werden. Es sollte vielmehr als Zielsetzung gesehen werden, die der OGAW oder AIF zu verfolgen sucht. Verlieren die Anlagen an Wert, sollte dies nicht implizieren, dass der Organismus für gemeinsame Anlagen von seinem Ziel der Werterhaltung abgerückt ist.
(17) Es ist wichtig, dass OGAW und AIF, die die Merkmale eines Geldmarktfonds haben, auch als Geldmarktfonds eingestuft werden und dass ihre Fähigkeit, die neuen einheitlichen Vorschriften über Geldmarktfonds laufend zu erfüllen, eigens überprüft wird. Zu diesem Zweck sollten Geldmarktfonds von den zuständigen Behörden zugelassen werden. Bei OGAW sollte die Zulassung als Geldmarktfonds Teil der OGAW-Zulassung gemäß den harmonisierten Verfahren der Richtlinie 2009/65/EG sein. Da die Richtlinie 2011/61/EU für AIF keine harmonisierten Zulassungs- und Aufsichtsverfahren vorsieht, müssen für deren Zulassung gemeinsame Basisvorschriften festgelegt werden, die den harmonisierten OGAW-Vorschriften entsprechen. Durch solche Verfahren sollte sichergestellt werden, dass ein als Geldmarktfonds zugelassener AIF von einem gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet wird.
(18) Um sicherzustellen, dass alle Organismen für gemeinsame Anlagen mit den Merkmalen eines Geldmarktfonds den neuen gemeinsamen Vorschriften über Geldmarktfonds unterliegen, muss die Verwendung der Bezeichnung „Geldmarktfonds“ oder jedes anderen Begriffs, der darauf hindeutet, dass ein Organismus für gemeinsame Anlagen die Charakteristika eines Geldmarktfonds hat, für alle Fonds, die diese Verordnung nicht einhalten, untersagt werden. Um eine Umgehung der Vorschriften für Geldmarktfonds zu verhindern, sollten die zuständigen Behörden die Marktpraktiken der in ihrem Zuständigkeitsbereich niedergelassenen oder vertriebenen Organismen für gemeinsame Anlagen überwachen, um sicherzugehen, dass diese die Bezeichnung Geldmarktfonds nicht missbrauchen oder sich als Geldmarktfonds ausgeben, ohne den neuen Regulierungsrahmen zu erfüllen.
(19) Die neuen Vorschriften für Geldmarktfonds sollten auf dem bestehenden Regulierungsrahmen aufbauen, der durch die Richtlinie 2009/65/EG, die Richtlinie 2011/61/EU und die zu deren Umsetzung erlassenen Durchführungsbestimmungen geschaffen wurde. Aus diesem Grund sollten die Produktvorschriften über Geldmarktfonds zusätzlich zu den Produktvorschriften des bestehenden EU-Rechts gelten, es sei denn, sie sind ausdrücklich außer Kraft gesetzt. Darüber hinaus sollten die im bestehenden Rahmen festgelegten Verwaltungs- und Vertriebsvorschriften auch für Geldmarktfonds gelten, wobei zu berücksichtigen ist, ob es sich dabei um OGAW oder AIF handelt. Auch die in den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU festgelegten Vorschriften zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen und zur Niederlassungsfreiheit sollten entsprechend für die grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Geldmarktfonds gelten.
(20) Da OGAW und AIF unterschiedliche Rechtsformen haben können, die ihnen nicht zwangsläufig auch Rechtspersönlichkeit verleihen, sollten die Handlungsauflagen für Geldmarktfonds in Fällen, in denen der Geldmarktfonds als OGAW oder AIF aufgelegt wurde und wegen fehlender eigener Rechtspersönlichkeit nicht selbst Maßnahmen einleiten kann, als Handlungsauflagen für den Geldmarktfondsverwalter verstanden werden.
(21) Vorschriften über das Portfolio von Geldmarktfonds würden voraussetzen, dass klar festgelegt wird, in welche Vermögenswertklassen Geldmarktfonds unter welchen Bedingungen investieren können dürfen. Um die Integrität von Geldmarktfonds sicherzustellen, sollten diesen Fonds bestimmte Finanztransaktionen, die ihre Anlagestrategie und ihre Anlageziele gefährden würden, untersagt werden.
(22) Geldmarktinstrumente sind übertragbare Instrumente, die normalerweise am Geldmarkt gehandelt werden, beispielsweise Schatzwechsel und Kommunalobligationen, Einlagenzertifikate, Commercial Papers, durch erstklassige liquide Vermögenswerte besicherte Wertpapiere, Bankakzepte oder Medium- oder Short-Term-Notes▌. Als Geldmarktfonds-Anlagen sollten sie nur zulässig sein, sofern sie den Laufzeitbeschränkungen entsprechen bzw. im Fall von durch Vermögenswerte besicherten Wertpapieren gemäß den in Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Liquiditätsvorschriften als erstklassige Vermögenswerte zulässig sind und ihre Kreditqualität vom Geldmarktfonds als hoch eingestuft wird.
(23) Forderungsunterlegte Geldmarktpapiere (Asset Backed Commercial Papers, ABCP) sollten als zulässige Geldmarktinstrumente betrachtet werden, sofern sie zusätzliche Anforderungen erfüllen. Da sich bestimmte Verbriefungen während der Krise als besonders instabil erwiesen haben, müssen für die Basiswerte Laufzeitbeschränkungen und Qualitätskriterien festgelegt werden, und zudem muss sichergestellt werden, dass der Forderungspool ausreichend diversifiziert ist. Jedoch haben sich nicht alle Basiswerte als instabil erwiesen, und insbesondere nicht die Verbriefungen, deren Basiswerte mit der Unterstützung der Umlaufmittel von Herstellerbetrieben und dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen der Realwirtschaft in Verbindung standen. Diese Verbriefungen haben gut abgeschnitten und sollten als zulässige Geldmarktinstrumente betrachtet werden, sofern sie entsprechend den in Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Liquiditätsvorschriften, die in der delegierten Verordnung (EU) Nr. ...[6] der Kommission ausgeführt werden, als erstklassige liquide Vermögenswerte zulässig sind. Dies sollte für qualifizierte durch erstklassige liquide Vermögenswerte besicherte Wertpapiere gelten, die eine der folgenden Unterkategorien von verbrieften Basiswerten gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii oder iv der delegierten Verordnung (EU) Nr. ... der Kommission umfassen, d. h. Automobilkredite und/oder Automobil-Leasingverträge an in einem Mitgliedstaat niedergelassene oder ansässige Kredit- bzw. Leasingnehmer und Unternehmenskredite, Leasingverträge oder Kredite an in einem Mitgliedstaat ansässige Unternehmen zur Finanzierung von Investitionsaufwendungen oder Geschäftstätigkeiten mit Ausnahme des Erwerbs oder der Entwicklung von Gewerbeimmobilien. Der Verweis auf bestimmte Unterkategorien von verbrieften Basiswerten in der delegierten Verordnung (EU) Nr. ... ist wichtig, um für eine einheitliche Definition von zulässigen verbrieften Basiswerten für die Zwecke der Liquiditätsvorschriften für Kreditinstitute sowie für diese Verordnung zu sorgen, was wiederum für die Liquidität solcher Instrumente von Bedeutung ist, wenn es darum geht, das keine Hindernisse für Verbriefungen in der Realwirtschaft auftreten.
(23a) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erlassen, um Kriterien für die Ermittlung einfacher, transparenter und standardisierter Verbriefungen festzulegen. Dabei sollte die Kommission die Kohärenz mit den delegierten Rechtsakten sicherstellen, die gemäß Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 135 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) erlassen wurden, und sie sollte die besonderen Merkmale von Verbriefungen mit Fälligkeiten von unter 397 Tagen berücksichtigen. Der Kommission sollte auch die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um Kriterien für die Ermittlung von Basiswerten mit hoher Kreditqualität und durch liquide Vermögenswerte besicherten Wertpapieren festzulegen. Die Kommission sollte für Kohärenz mit den entsprechenden Arbeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sorgen und diese unterstützen.
(24) Ein Geldmarktfonds sollte in Einlagen investieren dürfen, sofern er das Geld jederzeit wieder abziehen kann. Die effektive Möglichkeit eines Abzugs wäre eingeschränkt, wenn die bei einem vorzeitigen Abzug fälligen Strafzinsen so hoch sind, dass sie die vor dem Abzug aufgelaufenen Zinsen übersteigen. Aus diesem Grund sollte ein Geldmarktfonds gebührend darauf achten, dass er Einlagen nicht bei Kreditinstituten platziert, die überdurchschnittlich hohe Strafzinsen verlangen, oder zu langfristige Einlagen tätigt, wenn dies zu hohe Strafzinsen nach sich zieht.
(25) Die als Geldmarktfondsanlagen zulässigen Finanzderivate sollten einzig und allein der Absicherung von Zins- und Währungsrisiken dienen und sich ausschließlich auf Zinssätze, Währungen oder diese nachbildende Indizes stützen. Jede Nutzung von Derivaten für andere Zwecke und jeder andere Basiswert sollte untersagt werden. Derivate sollten nur ergänzend zur Fondsstrategie eingesetzt werden und nicht als Hauptinstrumente zur Erreichung der Anlageziele dienen. Sollte ein Geldmarktfonds in Vermögenswerte investieren, die nicht auf die Fondswährung lauten, wird vom Geldmarktfondsverwalter erwartet, dass er das Währungsrisiko zur Gänze absichert und zu diesem Zweck auch Derivate einsetzt. Geldmarktfonds sollte gestattet werden, in derivative Finanzinstrumente zu investieren, wenn das betreffende Instrument an einem geregelten Markt gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/65/EG oder außerbörslich (Over-the-Counter – OTC) oder an einem organisierten Handelsplatz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstitute gehandelt wird.
(26) Umgekehrte Pensionsgeschäfte könnten von Geldmarktfonds als Vehikel für die sehr kurzfristige Anlage von Liquiditätsüberschüssen verwendet werden, sofern die Position vollständig besichert ist. Um die Interessen der Anleger zu schützen, muss dafür gesorgt werden, dass die bei umgekehrten Pensionsgeschäften gestellten Sicherheiten von hoher Qualität sind. Alle anderen effizienten Portfoliomanagement-Methoden, einschließlich Wertpapierverleih- und ‑leihgeschäfte, sollten von Geldmarktfonds nicht genutzt werden, da sie das Erreichen der Anlageziele des Geldmarktfonds gefährden dürften.
(27) Zur Begrenzung der von Geldmarktfonds eingegangenen Risiken muss das Kontrahentenrisiko verringert werden, indem für das Portfolio dieser Fonds klare Diversifizierungsanforderungen festgelegt werden. Zu diesem Zweck muss auch sichergestellt sein, dass die umgekehrten Pensionsgeschäfte in vollem Umfang besichert sind und dass zur Begrenzung des operationellen Risikos nicht mehr als 20 % des Geldmarktfondsvermögens auf die Gegenpartei eines umgekehrten Pensionsgeschäfts entfallen dürfen. Für alle außerbörslich gehandelten Derivate (OTC-Derivate) sollte die Verordnung (EU) Nr. 648/2012[7] gelten.
(28) Aus aufsichtsrechtlichen Gründen und um zu verhindern, dass ein Geldmarktfonds maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten ausübt, muss die übermäßige Konzentration eines Geldmarktfonds auf die von ein und demselben Emittenten ausgegebenen Titel unterbunden werden.
(29) Geldmarktfonds sollten die Verantwortung dafür tragen, dass nur in zulässige Vermögenswerte hoher Qualität investiert wird. Aus diesem Grund sollte ein Geldmarktfonds über ein vorsichtiges Bonitätsbewertungsverfahren verfügen, anhand dessen die Kreditqualität der Geldmarktinstrumente, in die er investieren will, bestimmt wird. Nach den EU-Bestimmungen zur Begrenzung des übermäßigen Rückgriffs auf Ratings müssen die Geldmarktfonds vermeiden, dass bei der Bewertung der Qualität der zulässigen Anlagen übermäßig auf die von Ratingagenturen ausgegebenen Ratings zurückgegriffen wird. ▌
(29a) Unter Berücksichtigung der Arbeit, die von internationalen Stellen wie der IOSCO und dem FSB sowie in Europäischen Rechtsvorschriften wie der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 und der Richtlinie 2013/14/EU geleistet wurde, um ein übermäßiges Vertrauen der Anleger in Ratings zu verringern, ist es nicht angemessen, ausdrücklich zu verbieten, dass ein Produkt – auch ein Geldmarktfonds – ein externes Rating anfordert oder finanziert.
(30) Um zu verhindern, dass Geldmarktfondsverwalter bei der Bewertung der Kreditqualität eines Geldmarktinstruments unterschiedliche Bewertungskriterien anlegen und damit ein und demselben Instrument unterschiedliche Risikomerkmale zuweisen, müssen die Verwalter ein internes Bewertungsverfahren festlegen, das sich auf vorsichtige, systematische und durchgängige Zuweisungsmethoden stützt. Kriterien für Bewertungen sind beispielsweise quantitative Messgrößen für den Emittenten wie Finanzkennzahlen, Bilanzdynamik, Rentabilitätsleitlinien, die bewertet und mit vergleichbaren Unternehmen oder Gruppen der Branche verglichen werden; qualitative Messgrößen für den Emittenten des Instruments sind beispielsweise die Effizienz der Geschäftsleitung oder die Unternehmensstrategie, die analysiert werden, um sich zu versichern, dass die Gesamtstrategie des Emittenten seine künftige Bonität nicht beeinträchtigt. Die höchste interne Bewertung sollte nur vergeben werden, wenn der Emittent der Instrumente jederzeit die höchstmögliche Kreditwürdigkeit aufweist.
(31) Zur Konzipierung eines transparenten und kohärenten Bonitätsbewertungsverfahrens sollte der Verwalter die für die Bonitätsbewertung genutzten Verfahren dokumentieren. Dies dürfte sicherstellen, dass das Verfahren klaren, überwachbaren Regeln folgt und die genutzten Methoden den interessierten Kreisen sowie der zuständigen nationalen Behörde auf Anfrage mitgeteilt werden können.
(32) Um das Portfoliorisiko von Geldmarktfonds zu verringern, müssen Laufzeitbeschränkungen festgelegt und eine maximal zulässige gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer (Weighted Average Maturity, WAM) und eine maximal zulässige gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (Weighted Average Life, WAL) vorgesehen werden.
(33) Anhand der gewichteten durchschnittlichen Zinsbindungsdauer wird die Reagibilität eines Geldmarktfonds auf Änderungen bei den Geldmarktzinsen bewertet. Bei der Bestimmung der WAM sollten die Verwalter den Auswirkungen von Finanzderivaten, Einlagen und umgekehrten Pensionsgeschäften Rechnung tragen und deren Effekt auf das Zinsrisiko des Geldmarktfonds in ihre Berechnungen einbeziehen. Wenn ein Geldmarktfonds ein SWAP-Geschäft eingeht, um ein Engagement bei einem Instrument mit variablem Zinssatz gegen ein Engagement bei einem Instrument mit festem Zinssatz auszutauschen, sollte diesem Umstand bei der Bestimmung der WAM Rechnung getragen werden.
(34) Anhand der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit wird das Kreditrisiko bewertet, da es umso höher ist, je später die Rückzahlung des Kapitalbetrags erfolgt. Die WAL dient auch der Beschränkung des Liquiditätsrisikos. Anders als bei der Berechnung der WAM ermöglicht es die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit für Wertpapiere mit variablem Zinssatz und für strukturierte Finanzinstrumente nicht, auf die Termine der Anpassung an den Geldmarktzinssatz abzustellen; stattdessen ist ausschließlich auf die ausgewiesene Endfälligkeit des Finanzinstruments abzustellen. Als Laufzeit wird für die Berechnung der WAL die Restlaufzeit bis zur rechtlichen Kapitaltilgung zugrunde gelegt, da dies der einzige Zeitpunkt ist, zu dem die Verwaltungsgesellschaft sicher sein kann, dass das Instrument zurückgezahlt sein wird. Merkmale eines Instruments, wie die Möglichkeit der Rückgabe zu bestimmten Terminen, die sogenannten Verkaufsoptionen, können bei der Berechnung der WAL nicht berücksichtigt werden.
(35) Um die Fähigkeit der Geldmarktfonds zur Bedienung von Anteilsrücknahmen zu stärken und zu verhindern, dass die Vermögenswerte von Geldmarktfonds zu stark reduzierten Preisen liquidiert werden, sollten Geldmarktfonds permanent einen Mindestbetrag an liquiden, täglich oder wöchentlich fälligen Vermögenswerten halten. Der Anteil der täglich und wöchentlich fälligen Vermögenswerte sollte anhand des Termins der rechtlichen Kapitaltilgung berechnet werden. Hierbei kann die Möglichkeit des Verwalters zur kurzfristigen Kündigung eines Vertrags berücksichtigt werden. Kann beispielsweise ein umgekehrtes Pensionsgeschäft unter Einhaltung einer eintägigen Kündigungsfrist beendet werden, sollte es als täglich fälliger Vermögenswert betrachtet werden. Hat der Verwalter die Möglichkeit, unter Einhaltung einer eintägigen Kündigungsfrist Geld von einem Einlagenkonto abzuheben, kann dies als täglich fälliger Vermögenswert betrachtet werden. Staatsanleihen können zu den täglich fälligen Vermögenswerten gezählt werden, sofern ein Geldmarktfondsverwalter feststellt, dass die Staatsanleihen eine hohe Kreditqualität haben.
(36) Da Geldmarktfonds in Vermögenswerte mit unterschiedlichen Laufzeiten investieren dürfen, sollten die Anleger zwischen verschiedenen Geldmarktfondskategorien unterscheiden können. Geldmarktfonds sollten deshalb entweder als kurzfristige oder als Standard-Geldmarktfonds eingestuft werden. Kurzfristige Geldmarktfonds zielen darauf ab, geldmarktsatzkonforme Renditen bei größtmöglicher Sicherheit für die Anleger zu bieten. Durch die Kürze der gewichteten durchschnittlichen Zinsbindungsdauer und der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit werden Durations- und Kreditrisiko bei kurzfristigen Geldmarktfonds auf niedrigem Stand gehalten.
(37) Bei Standard-Geldmarktfonds besteht das Anlageziel darin, leicht über den Renditen am Geldmarkt liegende Renditen zu erwirtschaften, weswegen sie in Vermögenswerte mit längerer Restlaufzeit investieren. Um dieses Anlageziel zu erreichen, sollten die unter diese Kategorie fallenden Geldmarktfonds für das Portfoliorisiko höhere Obergrenzen beispielsweise für die gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer und die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit anwenden dürfen.
(38) Nach Artikel 84 der Richtlinie 2009/65/EG können die Verwalter von OGAW-Geldmarktfonds in außergewöhnlichen Fällen, wenn die Umstände dies erfordern, die Anteilsrücknahme vorläufig aussetzen. Nach Artikel 16 der Richtlinie 2011/61/EU und Artikel 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013[8] der Kommission können die Verwalter von AIF-Geldmarktfonds auf besondere Regelungen zurückgreifen, um einer unvermutet eintretenden Illiquidität der Fonds-Vermögenswerte zu begegnen.
(39) Um zu verhindern, dass das Risikomanagement von Geldmarktfonds ▌durch kurzfristige, durch das mögliche Rating des Geldmarktfonds beeinflusste Entscheidungen beeinträchtigt wird, sollte ein externes Rating, das von einem Geldmarktfondsverwalter in Auftrag gegeben wird, den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen unterliegen und im Einklang mit dieser Verordnung erstellt werden. Im Interesse eines angemessenen Liquiditätsmanagements sollten die Geldmarktfonds solide Grundsätze und Verfahren zum Kennenlernen ihrer Anleger einführen. Die vom Verwalter umzusetzenden Grundsätze sollten so weit zum Verständnis der Anlegerbasis beitragen, dass umfangreiche Anteilsrückgaben antizipiert werden können. Um zu verhindern, dass ein Geldmarktfonds mit abrupten, massiven Anteilsrückgaben konfrontiert ist, sollte Großanlegern, auf die ein großer Teil der Geldmarktfonds-Vermögenswerte entfällt, ebenso wie einzelnen Anlegern, die mehr Anteile halten, als täglich fällig werden, besondere Beachtung geschenkt werden. In diesem Fall sollte der Geldmarktfonds seinen Anteil an täglich fälligen Vermögenswerten auf den Anteil dieses Anlegers aufstocken. Der Verwalter sollte wann immer möglich in Erfahrung bringen, wer die Anleger sind, auch wenn sie durch Treuhandkonten, Portale oder einen anderen indirekten Käufer vertreten werden.
(40) Im Rahmen eines umsichtigen Risikomanagements sollten Geldmarktfonds mindestens vierteljährlich Stresstests durchführen. Sollten die Ergebnisse solcher Tests auf Anfälligkeiten hindeuten, wird von den Geldmarktfonds-Verwaltern erwartet, dass sie Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit ihres Fonds treffen.
(41) Um den tatsächlichen Wert der Anlagen zu ermitteln, sollte bei deren Bewertung vorzugsweise auf die Marktbewertungsmethode („Marking To Market“) zurückgegriffen werden. Liefert diese einen verlässlichen Wert, sollte ein Verwalter die Bewertung nicht anhand von Finanzmodellen („Marking To Model“) vornehmen dürfen, da Letzteres tendenziell weniger präzise ist. Bei Vermögenswerten wie Schatzwechseln und Kommunalobligationen, Medium- oder Short-Term-Notes wird in der Regel davon ausgegangen, dass eine verlässliche Marktpreisbewertung vorliegt. Bei der Bewertung von Commercial Papers oder Einlagenzertifikaten sollte der Verwalter überprüfen, ob ein Sekundärmarkt den genauen Preis liefert. Auch der vom Emittenten gebotene Rückkaufpreis sollte als gute Schätzung des Werts des Commercial Paper angesehen werden. Der Verwalter sollte eine Wertschätzung vornehmen und sich dabei beispielsweise auf die Renditen vergleichbarer Emissionen und Emittenten oder auf die international anerkannte Methode der fortgeführten Anschaffungskosten entsprechend anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandards stützen.
(42) Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert (Constant Net Asset Value, CNAV) verfolgen das Ziel, das angelegte Kapital zu erhalten und dabei gleichzeitig für ein hohes Maß an Liquidität zu sorgen. Die Mehrheit der CNAV-Geldmarktfonds hat bei der Ausschüttung der Erträge an die Anleger einen festen Nettoinventarwert (Net Asset Value, NAV) pro Anteil, der beispielsweise 1 EUR, 1 USD oder 1 GBP beträgt. Die restlichen CNAV-Fonds akkumulieren die Erträge im NAV des Fonds und halten gleichzeitig den inneren Wert der Anlage konstant.
(43) Um den Besonderheiten von CNAV-Geldmarktfonds Rechnung zu tragen, müssen diese Fonds den konstanten Nettoinventarwert pro Anteil auch anhand der fortgeführten Anschaffungskosten bestimmen dürfen. Ungeachtet dessen und um sicherzustellen, dass die Differenz zwischen dem konstanten NAV pro Anteil und dem NAV pro Anteil kontinuierlich überwacht wird, sollte ein CNAV-Geldmarktfonds seine Anlagen auch nach der Marktpreisbewertungsmethode oder der Modellpreisbewertungsmethode bewerten.
(44) Da der vom Geldmarktfonds veröffentlichte NAV alle Schwankungen beim Wert seiner Anlagen wiedergeben sollte, sollte er höchstens auf den nächsten Basispunkt oder dessen Währungsäquivalent gerundet werden. Wird der NAV in einer bestimmten Währung veröffentlicht und beträgt beispielsweise 1 EUR, sollte die Wertanpassung alle 0,0001 EUR erfolgen. Bei einem NAV von 100 EUR sollte die Wertanpassung alle 0,01 EUR erfolgen. Nur Geldmarktfonds, bei denen es sich um CNAV-Fonds handelt, dürfen einen Kurs veröffentlichen, der den Bewegungen beim Wert seiner Anlagen nicht in vollem Umfang folgt. In diesem Fall darf der Nettoinventarwert bei einem Wert von 1 EUR auf den nächsten Cent (in Schritten von 0,01 EUR) gerundet werden.
(44a) Die Anleger sollten vor einer Anlage in einen Geldmarktfonds unmissverständlich darüber informiert werden, ob es sich um einen kurzfristigen oder einen Standardfonds handelt. Um falschen Erwartungen der Anleger vorzubeugen, sollte in jeder Vertriebsunterlage außerdem unmissverständlich darauf hingewiesen werden, dass Anlagen in einen Geldmarktfonds durch keinerlei Garantie abgedeckt sind.
(45) Um Anteilsrückgaben von Kunden bei angespannter Marktlage entschärfen zu können, sollten alle CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel, Publikums-CNAV-Geldmarktfonds und LVNAV-Geldmarktfonds über Regelungen für Rückgabesperren und -gebühren verfügen, um umfangreichen Rückgaben bei angespannter Marktlage vorzubeugen und zu verhindern, dass andere Anleger dieser angespannten Marktlage unfairerweise ausgesetzt werden. Die Liquiditätsgebühr sollte den tatsächlichen Kosten der Liquidierung von Vermögenswerten zur Bedienung von Anteilsrückgaben bei angespannter Marktlage entsprechen und keine Strafe über den Betrag hinaus darstellen, durch den die Verluste ausgeglichen werden, die anderen Anlegern aufgrund der Anteilsrückgabe entstehen.
(46) CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und Publikums-CNAV-Geldmarktfonds sollten ihren Status als CNAV-Geldmarktfonds verlieren, wenn sie den Mindestbetrag der wöchentlich fälligen Liquiditätsanforderungen innerhalb von 30 Tagen nach Inanspruchnahme der Liquiditätsgebühren oder Rückgabesperren nicht stellen können. In diesem Fall sollte der betroffene CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder Publikums-CNAV-Geldmarktfonds automatisch in einen VNAV-Geldmarktfonds umgewandelt oder liquidiert werden.
(46a) LVNAV-Geldmarktfonds sollten nur für einen Zeitraum von fünf Jahren genehmigt werden. Die Kommission sollte die Eignung von LVNAV-Geldmarktfonds vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung überprüfen. Bei der Überprüfung sollten die Auswirkungen und die Umsetzung der Bestimmungen über LVNAV-Geldmarktfonds, einschließlich der Häufigkeit der in dieser Verordnung genannten Schutzmechanismen, untersucht werden. Bei der Überprüfung sollten auch das Risiko für die Finanzstabilität des Finanzsystems der Union und die Kosten für die Wirtschaft, darunter für Unternehmen, den Geldmarktfondssektor und den Finanzsektor im Allgemeinen untersucht werden. Außerdem sollte bei der Überprüfung untersucht werden, ob LVNAV-Geldmarktfonds über einen Zeitraum von fünf Jahren hinaus oder unbefristet genehmigt werden sollte und, wenn ja, ob Änderungen an den für LVNAV-Geldmarktfonds geltenden Regelungen erforderlich sind.
(47) Wenn für einen Geldmarktfonds ▌externe Unterstützung bereitgestellt wird, um die Liquidität oder Stabilität des Fonds zu erhalten oder faktisch eine solche Wirkung zu erzielen, erhöht sich dadurch das Risiko der Ansteckung zwischen dem Geldmarktfondssektor und dem Rest des Finanzsektors. Dritte, die eine solche Unterstützung bereitstellen, tun dies aus eigenem Interesse und zwar entweder, weil sie eine wirtschaftliche Beteiligung an der Verwaltungsgesellschaft des Geldmarktfonds halten oder sie eine Schädigung ihres Rufes vermeiden wollen, die eintreten würde, wenn ihr Name mit dem Ausfall eines Geldmarktfonds in Verbindung gebracht würde. Da diese Dritten sich nicht ausdrücklich dazu verpflichten, die Unterstützung bereitzustellen oder zu garantieren, ist ungewiss, ob sie bei Bedarf auch tatsächlich geleistet wird. Dass die Unterstützung im Ermessen der Sponsoren liegt, erhöht unter diesen Umständen die Unsicherheit unter den Marktteilnehmern, wer die Verluste des Geldmarktfonds gegebenenfalls tragen wird. Diese Unsicherheit erhöht die Anfälligkeit von Geldmarktfonds für eine Anlegerflucht in Zeiten instabiler Finanzmärkte, wenn breitere Finanzrisiken am ausgeprägtesten sind und Zweifel an der Solidität der Sponsoren und deren Fähigkeit zur Unterstützung verbundener Geldmarktfonds aufkommen. Aus diesen Gründen sollte eine externe Unterstützung von Geldmarktfonds verboten sein.
(48) Die Anleger sollten vor einer Investition in einen Geldmarktfonds klar darüber informiert werden, ob es sich um einen kurzfristigen oder einen Standardfonds handelt ▌. Um falschen Erwartungen der Anleger vorzubeugen, muss in jeder Vertriebsunterlage klar darauf hingewiesen werden, dass Anlagen in einen Geldmarktfonds durch keinerlei Garantie abgedeckt sind. ▌
(48a) Anleger sollten außerdem darüber informiert werden, wo sie Zugang zu Informationen über das Anlageportfolio und die Liquidität des Geldmarktfonds erhalten.
▌
(50) Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde sollte überprüfen, ob dieser die vorliegende Verordnung auf Dauer einhalten kann. Da die zuständigen Behörden schon aufgrund der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU über umfassende Befugnisse verfügen, müssen diese Befugnisse ausgeweitet werden, um auch in Bezug auf die neuen gemeinsamen Vorschriften über Geldmarktfonds wahrgenommen werden zu können. Darüber hinaus sollten sich die für den OGAW oder AIF zuständigen Behörden vergewissern, dass alle Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Merkmale eines Geldmarktfonds aufweisen und bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
(50a) In den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollte die Kommission die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen und die Auswirkungen auf die einzelnen mit Geldmarktfonds verbundenen wirtschaftlichen Aspekte analysieren. Von den Mitgliedstaaten emittierte oder garantierte Schuldtitel stellen eine eigene Anlagekategorie dar, die besondere Kreditqualitäts- und Liquiditätsmerkmale aufweist. Außerdem spielen Staatsanleihen eine wesentliche Rolle bei der Finanzierung der Mitgliedstaaten. Die Kommission sollte die Entwicklung des Markts für staatliche Schuldtitel, die von den Mitgliedstaaten emittiert oder garantiert werden, bewerten, sowie die Möglichkeit, für Geldmarktfonds, die ihre Anlagepolitik auf diese Art von Schuldtiteln konzentrieren, einen speziellen Rahmen zu schaffen.
(51) Die Kommission sollte für das interne Bewertungsverfahren delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen auch auf der Ebene von Sachverständigen durchführt.
(52) Der Kommission sollte zudem die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010[9] zu erlassen. Die ESMA sollte damit beauftragt werden, einen der Kommission vorzulegenden Entwurf technischer Durchführungsstandards für das Formblatt auszuarbeiten, über das die Geldmarktfonds den zuständigen Behörden ihre Angaben übermitteln.
(53) Die ESMA sollte alle ihr im Rahmen der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU übertragenen Befugnisse auch in Bezug auf diese Verordnung ausüben können. Ihr wird zusätzlich die Aufgabe übertragen, Entwürfe von Regulierungs- und technischen Durchführungsstandards auszuarbeiten.
(54) ▌Die Kommission muss die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen und die Auswirkungen auf die einzelnen mit Geldmarktfonds verbundenen wirtschaftlichen Aspekte in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung analysieren. Im Mittelpunkt dieser Überprüfung sollten die Auswirkungen der durch diese Verordnung vorgesehenen Änderungen auf die Realwirtschaft und die Finanzstabilität stehen.
(55) Die neuen einheitlichen Vorschriften über Geldmarktfonds sollten mit den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG[10] und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001[11] in Einklang stehen.
(56) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung einheitlicher, unionsweit geltender Aufsichtsvorschriften für Geldmarktfonds bei umfassender Berücksichtigung der Notwendigkeit, einen Ausgleich zwischen der Sicherheit und Verlässlichkeit von Geldmarktfonds einerseits und dem effizienten Funktionieren der Geldmärkte und den Kosten für die einzelnen Interessenträger andererseits zu schaffen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf EU-Ebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(57) Die neuen einheitlichen Vorschriften über Geldmarktfonds müssen im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen stehen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem mit dem Verbraucherschutz, der unternehmerischen Freiheit und dem Schutz personenbezogener Daten. Die neuen einheitlichen Vorschriften über Geldmarktfonds sollten unter Achtung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel IAllgemeine Bestimmungen
Artikel 1Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung bestimmt die Finanzinstrumente, die als Anlagen eines Geldmarktfonds zulässig sind, dessen Portfolio und Bewertung sowie die Meldepflichten für Geldmarktfonds, die in der Union gegründet, verwaltet oder vertrieben werden.
Diese Verordnung gilt für Organismen für gemeinsame Anlagen, die
i. zulassungspflichtige OGAW gemäß der Richtlinie 2009/65/EG oder AIF gemäß der Richtlinie 2011/61/EU sind;
ii. in kurzfristige Vermögenswerte investieren;
iii. Einzelziele oder kumulative Ziele haben, die auf geldmarktsatzkonforme Renditen oder die Wertbeständigkeit der Anlage abstellen.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich keine zusätzlichen Anforderungen vor.
Artikel 1aArten von CNAV-Geldmarktfonds
Ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung dürfen CNAV-Geldmarktfonds in der Union nur in folgenden Formen betrieben werden:
a) als CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel;
b) als Publikums-CNAV-Geldmarktfonds oder
c) als LVNAV-Geldmarktfonds.
Alle Verweise auf CNAV-Geldmarktfonds in dieser Verordnung beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel, auf Publikums-CNAV-Geldmarktfonds und auf LVNAV-Geldmarktfonds.
Artikel 2Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „kurzfristige Vermögenswerte“ finanzielle Vermögenswerte mit einer Restlaufzeit von höchstens zwei Jahren;
2. „Geldmarktinstrumente“ übertragbare Instrumente gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2009/65/EG, die normalerweise am Geldmarkt gehandelt werden, darunter Schatzwechsel und Kommunalobligationen, Einlagenzertifikate, Commercial Papers, Bankakzepte oder Medium- oder Short-Term-Notes, sowie Instrumente gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2007/16/EG;
3. „Wertpapiere“ Wertpapiere im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Richtlinie 2009/65/EG;
4. „Pensionsgeschäft“ eine Vereinbarung, durch die eine Partei einer Gegenpartei Wertpapiere oder darauf bezogene Rechte in Verbindung mit der Verpflichtung überträgt, diese zu einem festgelegten oder noch festzulegenden späteren Zeitpunkt zu einem festgelegten Preis zurückzukaufen;
5. „umgekehrtes Pensionsgeschäft“ eine Vereinbarung, durch die eine Partei von einer Gegenpartei Wertpapiere oder Rechte in Bezug auf einen Titel oder ein Wertpapier in Verbindung mit der Verpflichtung erhält, diese zu einem festgelegten oder noch festzulegenden späteren Zeitpunkt zu einem festgelegten Preis zurückzuverkaufen;
6. „Wertpapierverleihgeschäfte“ und „Wertpapierleihgeschäfte“ Geschäfte, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere in Verbindung mit der Verpflichtung überträgt, dass die die Papiere entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Partei gleichwertige Papiere zurückgibt, wobei es sich für das übertragende Institut um ein Wertpapierverleihgeschäft und für das die Übertragung empfangende Institut um ein Wertpapierleihgeschäft handelt;
7. „Verbriefung“ eine Verbriefung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013[12];
7a. „durch erstklassige liquide Vermögenswerte besichertes Wertpapier“ ein qualifiziertes durch Vermögenswerte besichertes Wertpapier, das den Anforderungen gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. ... der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung für Kreditinstitute auf der Basis von Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht und im Sinne einer einheitlichen Festlegung definiert ist als zulässige übertragbare Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
8. „Unternehmensschuldverschreibungen“ Schuldtitel, die von einem Unternehmen begeben werden, das effektiv in der Produktion oder im Handel von Waren oder nichtfinanziellen Dienstleistungen tätig ist;
9. „Bewertung zu Marktpreisen” die Bewertung von Positionen auf der Grundlage einfach feststellbarer Glattstellungspreise, die aus neutralen Quellen bezogen werden, einschließlich Börsenkursen, über Handelssysteme angezeigten Preisen oder Quotierungen von verschiedenen unabhängigen, angesehenen Brokern;
10. „Bewertung zu Modellpreisen“ jede Bewertung, die aus einem oder mehreren Marktwerten abgeleitet, extrapoliert oder auf andere Weise errechnet werden muss;
11. „Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten“ eine Bewertungsmethode, bei der die Anschaffungskosten eines Vermögenswerts zugrunde gelegt werden und dieser Wert bis zur Fälligkeit um die abgeschriebenen Aufschläge (oder Abschläge) angepasst wird;
12. „Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert“ (CNAV-Geldmarktfonds; CNAV: Constant Net Asset Value) einen Geldmarktfonds, der den Nettoinventarwert pro Anteil unverändert hält, wobei der Fondsertrag entweder täglich zugerechnet oder an den Anleger ausgeschüttet werden kann und wobei die Vermögenswerte im Allgemeinen nach fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden oder der NAV auf den nächsten Prozentpunkt oder dessen Währungsäquivalent gerundet wird;
12a. „Publikums-Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert“ (Publikums-CNAV-Geldmarktfonds) einen CNAV-Geldmarktfonds, der nur von Wohltätigkeitsorganisationen, gemeinnützigen Organisationen, Behörden und öffentlichen Stiftungen gezeichnet werden kann;
12b. „Geldmarktfonds mit Nettoinventarwert mit niedriger Volatilität“ (LVNAV-Geldmarktfonds; LVNAV: Low Volatility Net Asset Value) einen Geldmarktfonds, der den Anforderungen nach Artikel 27 Absätze 1 bis 4 entspricht;
13. „kurzfristiger Geldmarktfonds“ einen Geldmarktfonds, der in zulässige Geldmarktinstrumente im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 investiert;
14. „Standard-Geldmarktfonds” einen Geldmarktfonds, der in zulässige Geldmarktinstrumente im Sinne von Artikel 9 Absätze 1 und 2 investiert;
15. „Kreditinstitute“ Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
16. „für den Geldmarktfonds zuständige Behörde“
a) bei OGAW die gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2009/65/EG bezeichnete zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW;
b) bei EU-AIF die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIF im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe p der Richtlinie 2011/61/EU;
c) bei Nicht-EU-AIF eine der folgenden Behörden:
i) die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Nicht-EU-AIF ohne Pass in der Union vertrieben wird;
ii) die zuständige Behörde des EU-AIFM, der den Nicht-EU-AIF verwaltet, wenn der Nicht-EU-AIF mit Pass in der Union vertrieben oder nicht in der Union vertrieben wird;
iii) die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats, wenn der Nicht-EU-AIF nicht von einem EU-AIFM verwaltet und mit Pass in der Union vertrieben wird;
17. „Herkunftsmitgliedstaat des Geldmarktfonds“ den Mitgliedstaat, in dem der Geldmarktfonds zugelassen wird;
18. „gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer (Weighted Average Maturity - WAM)“ die durchschnittliche Zeitspanne bis zur rechtlichen Fälligkeit oder, falls dieser Zeitraum kürzer ist, bis zur nächsten Zinsanpassung an einen Geldmarktsatz für alle Basiswerte im Fonds, die die relativen Bestände an jedem einzelnen Vermögenswert widerspiegelt;
19. „gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (Weighted Average Life - WAL)“ die durchschnittliche Zeitspanne bis zur rechtlichen Fälligkeit aller Basiswerte im Fonds, die die relativen Bestände an jedem einzelnen Vermögenswert widerspiegelt;
20. „rechtliche Fälligkeit“ den Zeitpunkt, zu dem der Kapitalbetrag eines Wertpapiers in voller Höhe rückzahlbar ist und der keinerlei Optionalität unterliegt;
21. „Restlaufzeit“ die Zeitspanne bis zur rechtlichen Fälligkeit;
22. „Leerverkauf“ den ungedeckten Verkauf von Geldmarktinstrumenten;
22a. „CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel“ einen CNAV-Geldmarktfonds, der 99,5 % seiner Vermögenswerte in öffentliche Schuldtitel und bis 2020 mindestens 80 % seiner Vermögenswerte in öffentliche EU-Schuldtitel investiert; CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel sollten diese Anlage in öffentliche Schuldtitel allmählich aufbauen;
22b. „externe Unterstützung“ die direkte oder indirekte Unterstützung durch einen Dritten, einschließlich des Sponsors eines Geldmarktfonds, die dazu bestimmt ist oder im Ergebnis bewirken würde, dass die Liquidität des Geldmarktfonds garantiert oder der Nettoinventarwert pro Anteil des Geldmarktfonds stabilisiert wird; externe Unterstützung umfasst Folgendes:
a) Barmittel von Dritten;
b) den Erwerb von Vermögenswerten des Geldmarktfonds durch einen Dritten zu einem aufgeblähten Preis;
c) den Erwerb von Anteilen des Geldmarktfonds durch einen Dritten, um dem Fonds Liquidität zuzuführen;
d) die Übernahme einer expliziten oder impliziten Garantie, Gewährleistung oder Unterstützungserklärung gleich welcher Art durch einen Dritten zugunsten des Geldmarktfonds;
e) jegliche Handlung Dritter, die direkt oder indirekt darauf abzielt, das Liquiditätsprofil und den Nettoinventarwert pro Anteil des Geldmarktfonds zu erhalten;
22c. „öffentliche EU-Schuldinstrumente“ öffentliche Schuldinstrumente in Form von Barmitteln, staatlichen Vermögenswerten der Mitgliedstaaten oder umgekehrten Pensionsgeschäften, die mit Staatsanleihen der Organe der Union oder ihrer Einrichtungen und sonstigen Stellen, unter anderem der Europäischen Zentralbank, des Europäischen Stabilitätsmechanismus, der Europäischen Investitionsbank, des Europäischen Investitionsfonds und des Europäischen Fonds für strategische Investitionen besichert werden;
22d. „öffentliche Schuldinstrumente“ öffentliche Schuldinstrumente in Form von Barmitteln, staatlichen Vermögenswerten oder umgekehrten Pensionsgeschäften, die mit Schuldtiteln eines gemäß der Festlegung des Geldmarktfondsverwalters zulässigen souveränen Staates besichert werden.
Artikel 3Zulassung von Geldmarktfonds
(1) Als Geldmarktfonds werden in der Union ausschließlich Organismen für gemeinsame Anlagen gegründet, vermarktet oder verwaltet, die gemäß dieser Verordnung zugelassen wurden.
Diese Zulassung gilt für alle Mitgliedstaaten.
(2) Ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der gemäß der Richtlinie 2009/65/EG als OGAW zulassungspflichtig ist, wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2009/65/EG als Geldmarktfonds zugelassen.
(3) Ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der ein AIF ist, wird nach dem in Artikel 4 festgelegten Zulassungsverfahren zugelassen.
(4) Ein Organismus für gemeinsame Anlagen wird nur dann als Geldmarktfonds zugelassen, wenn die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass der Geldmarktfonds alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllen kann.
(5) Für die Zwecke der Zulassung übermittelt der Geldmarktfonds der für ihn zuständigen Behörde folgende Unterlagen:
a) Vertragsbedingungen oder Satzung des Fonds,
b) Identitätsnachweis des Verwalters;
c) Identitätsnachweis der Verwahrstelle;
d) Beschreibung des Geldmarktfonds oder Informationen über den Geldmarktfonds, die für Anleger verfügbar sind;
e) Beschreibung der oder Informationen über die Regelungen und Verfahren, die zur Erfüllung der in den Kapiteln II bis VII genannten Anforderungen erforderlich sind;
f) sonstige Informationen oder Unterlagen, die von der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde verlangt werden, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu prüfen.
(6) Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA vierteljährlich über die Zulassungen, die gemäß dieser Verordnung erteilt oder entzogen werden.
(7) Die ESMA führt ein öffentliches Zentralregister, in dem jeder nach dieser Verordnung zugelassene Geldmarktfonds, seine Typologie, seine Verwalter und die für ihn zuständige Behörde erfasst sind. Das Register wird in elektronischer Form zugänglich gemacht.
Artikel 4Verfahren für die Zulassung von AIF-Geldmarktfonds
(1) Ein AIF wird nur dann als Geldmarktfonds zugelassen, wenn die für ihn zuständige Behörde den Antrag eines nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen AIFM auf Verwaltung des AIF, die Vertragsbedingungen des Fonds und die Wahl der Verwahrstelle genehmigt hat.
(2) Bei der Einreichung des Antrags auf Verwaltung des AIF übermittelt der zugelassene AIFM der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde
a) die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle;
b) Angaben zu Übertragungsvereinbarungen in Bezug auf das Portfolio- und Risikomanagement und die Verwaltung in Bezug auf den AIF;
c) Informationen über die Anlagestrategien, das Risikoprofil und andere Merkmale der AIF, für deren Verwaltung der AIFM zugelassen ist.
Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde kann von der für den AIFM zuständigen Behörde in Bezug auf die im vorstehenden Unterabsatz genannten Unterlagen Klarstellungen und Informationen oder eine Bescheinigung darüber verlangen, ob der Geldmarktfonds in den Geltungsbereich der Zulassung fällt, die dem AIFM für die Verwaltung erteilt wurde. Die für den AIFM zuständige Behörde kommt einem entsprechenden Ersuchen der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach.
(3) Nachträgliche Änderungen an den in Absatz 2 genannten Unterlagen werden der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde vom AIFM umgehend angezeigt.
(4) Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde kann den Antrag des AIFM nur ablehnen, wenn
a) der AIFM dieser Verordnung nicht entspricht;
b) der AIFM der Richtlinie 2011/61/EU nicht entspricht;
c) der AIFM von der für ihn zuständigen Behörde nicht zur Verwaltung von Geldmarktfonds zugelassen wurde;
d) der AIFM nicht die in Absatz 2 genannten Unterlagen übermittelt hat.
Bevor ein Antrag abgelehnt wird, konsultiert die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde die für den AIFM zuständige Behörde.
(5) Die Zulassung des AIF als Geldmarktfonds wird weder von der Auflage abhängig gemacht, dass der AIF von einem in seinem Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen AIFM verwaltet wird, noch davon, dass der AIFM im Herkunftsmitgliedstaat des AIF Tätigkeiten ausübt oder überträgt.
(6) Der AIFM wird innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags darüber informiert, ob die Zulassung des AIF als Geldmarktfonds erteilt wurde.
(7) Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde erteilt die Zulassung nicht, wenn es dem AIF aus rechtlichen Gründen verwehrt ist, seine Anteile in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben.
Artikel 5Verwendung der Bezeichnung Geldmarktfonds
(1) Ein OGAW oder AIF verwendet die Bezeichnung „Geldmarktfonds“ in Bezug auf sich selbst oder die von ihm aufgelegten Anteile nur, wenn er gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde.
Ein OGAW oder AIF verwendet eine Bezeichnung, die einen Geldmarktfonds suggeriert, und Begriffe wie „Cash“, „liquide“, „Geld“, „sofort verfügbare Vermögenswerte“, „einlageähnlich“ oder vergleichbare Formulierungen nur, wenn er gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde.
(2) Die Verwendung der Bezeichnung „Geldmarktfonds“, einer Bezeichnung, die einen Geldmarktfonds suggeriert, oder der in Absatz 1 genannten Begriffe umfasst die Verwendung in externen oder internen Dokumenten, Berichten, Verlautbarungen, Werbematerialien, Mitteilungen, Schreiben oder sonstigen Unterlagen, die schriftlich, mündlich, elektronisch oder in anderer Form an künftige Anleger, Anteilsinhaber, Teilhaber oder zuständige Behörden des Geldmarktfonds oder seines Verwalters gerichtet oder zur Weitergabe an sie bestimmt sind.
Artikel 6Anwendbare Vorschriften
(1) Ein Geldmarktfonds muss jederzeit den Bestimmungen dieser Verordnung genügen.
(2) Ein Geldmarktfonds, der ein OGAW ist, und sein Verwalter müssen jederzeit den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG genügen, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht.
(3) Ein Geldmarktfonds, der ein AIF ist, und sein Verwalter müssen jederzeit den Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU genügen, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht.
(4) Der Verwalter des Geldmarktfonds ist dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Der Verwalter haftet für alle Schäden und Verluste, die durch Nichteinhaltung dieser Verordnung entstehen.
(5) Diese Verordnung hindert Geldmarktfonds nicht daran, strengere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Anlagebeschränkungen anzuwenden.
Kapitel IIVerpflichtungen in Bezug auf die Anlagepolitik von Geldmarktfonds
Abschnitt IAllgemeine Vorschriften und zulässige Vermögenswerte
Artikel 7Allgemeine Grundsätze
(1) Umfasst ein Geldmarktfonds mehr als einen Teilfonds, wird für die Zwecke der Kapitel II bis VII jeder Teilfonds als eigener Geldmarktfonds angesehen.
(2) Als OGAW zugelassene Geldmarktfonds unterliegen nicht den in den Artikeln 49, 50, 50a und 51 Absatz 2 sowie den Artikel 52 bis 57 der Richtlinie 2009/65/EG niedergelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Anlagepolitik der OGAW, es sei denn, diese Verordnung sieht ausdrücklich etwas anderes vor.
Artikel 8Zulässige Vermögenswerte
(1) Ein Geldmarktfonds investiert ausschließlich in eine oder mehrere der folgenden Kategorien finanzieller Vermögenswerte, und zwar ausschließlich unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen:
a) Geldmarktinstrumente;
aa) einzeln oder gemeinschaftlich von den nationalen, regionalen oder lokalen Körperschaften der Mitgliedstaaten oder deren Zentralbanken, von den Organen der Union, ihren Einrichtungen oder sonstigen Stellen, einschließlich der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, des Europäischen Investitionsfonds, des neuen Europäischen Fonds für strategische Investitionen oder des Europäischen Stabilitätsmechanismus, vom Internationalen Währungsfonds, von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, von der Entwicklungsbank des Europarates und von der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung emittierte oder garantierte Finanzinstrumente;
b) Einlagen bei Kreditinstituten;
c) zulässige Finanzderivate, ausschließlich zu Absicherungszwecken;
d) umgekehrte Pensionsgeschäfte oder Pensionsgeschäfte, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
i) Als Sicherheiten verwendete Vermögenswerte werden nicht verkauft, reinvestiert oder verpfändet.
ii) Das Pensionsgeschäft erfolgt vorübergehend und dient keinen Investitionszwecken.
iii) Der Geldmarkfonds kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von höchstens zwei Arbeitstagen jederzeit kündigen.
iv) Die im Rahmen des Pensionsgeschäfts erzielten Barmittelzuflüsse des Geldmarktfonds gehen nicht über 10 % seines Vermögens hinaus und werden nicht übertragen, reinvestiert oder anderweitig wiederverwendet.
(2) Ein Geldmarktfonds tätigt keines der folgenden Geschäfte:
a) Anlagen in andere als die in Absatz 1 genannten Vermögenswerte;
b) Leerverkäufe von Geldmarktinstrumenten;
c) direktes oder indirektes Engagement in Indexfonds (ETF), Aktien oder Rohstoffen, auch über Derivate, diese repräsentierende Zertifikate, auf diesen beruhende Indizes oder sonstige Mittel oder Instrumente, die ein solches Engagement ergäben;
d) Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäfte ▌oder andere Geschäfte, die die Vermögenswerte des Geldmarktfonds belasten würden;
e) Aufnahme und Vergabe von Barkrediten;
ea) Investitionen in andere Geldmarktfonds.
Artikel 9Zulässige Geldmarktinstrumente
(1) Ein Geldmarktinstrument ist als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn es alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllt:
a) Es fällt unter eine der in Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder h der Richtlinie 2009/65/EG genannten Kategorien von Geldmarktinstrumenten.
b) Es weist eines der ▌folgenden Merkmale auf.
i) Bei der Emission ist die rechtliche Fälligkeit in maximal 397 Tagen.
ii) Es hat eine Restlaufzeit von maximal 397 Tagen.
iii) Es ist als durch erstklassige liquide Vermögenswerte besichertes Wertpapier gemäß Artikel 2 Nummer 7a zulässig.
c) Der Emittent des Geldmarktinstruments hat nach den Bestimmungen des Artikels 18 das höchste oder zweithöchste interne Rating erhalten.
d) Ist es mit einem Engagement in einer Verbriefung verbunden, unterliegt es den in Artikel 10 festgelegten zusätzlichen Anforderungen.
(2) Standard-Geldmarktfonds dürfen in Geldmarktinstrumente investieren, deren Rendite den Bedingungen am Geldmarkt entsprechend regelmäßig alle 397 Tage oder häufiger angepasst wird, deren Restlaufzeit aber nicht über zwei Jahre hinausgeht.
(3) Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für Geldmarktinstrumente, die von einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder der Europäischen Investitionsbank emittiert oder garantiert sind.
Artikel 10Zulässige Verbriefungen
(1) Eine Verbriefung ist ▌zulässig ▌, wenn sie alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt.
a) Der Basiswert oder Pool von Basiswerten besteht ausschließlich aus zulässigen Schuldverschreibungen und ist ausreichend diversifiziert.
b) Die zugrunde liegende zulässige Schuldverschreibung weist eine hohe Kreditqualität und Liquidität auf.
c) Bei Emission ist ihre rechtliche Fälligkeit in höchstens 397 Tagen oder ihre Restlaufzeit beträgt höchstens 397 Tage.
(1a) Durch erstklassige liquide Vermögenswerte besicherte Wertpapiere gemäß Artikel 2 Nummer 7a werden als zulässige Verbriefungen angesehen.
(1b) Forderungsunterlegte Geldmarktpapiere werden als zulässige Verbriefungen angesehen, wenn sie liquide im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind und die zugrunde liegenden Basiswerte eine hohe Kreditqualität aufweisen.
(2) Die Kommission erlässt bis zum [sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung] delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 44 über die Festlegung von Kriterien für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen in Bezug auf alle folgenden Aspekte:
a) die Voraussetzungen und Umstände, unter denen davon ausgegangen wird, dass der Basiswert oder Pool von Basiswerten ausschließlich aus zulässigen Schuldverschreibungen besteht und als hinreichend diversifiziert gilt;
b) die Voraussetzungen und numerischen Schwellenwerte, anhand deren bestimmt wird, wann die zugrunde liegenden Schuldverschreibungen eine hohe Kreditqualität und Liquidität aufweisen.
ba) die Anforderungen an die Transparenz der Verbriefung und ihrer Basiswerte.
Dabei stellt die Kommission die Konsistenz mit den delegierten Rechtsakten sicher, die gemäß Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 135 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) erlassen wurden, und sie berücksichtigt die besonderen Merkmale von Verbriefungen mit Fälligkeiten bei der Emission von unter 397 Tagen.
Darüber hinaus erlässt die Kommission bis zum [sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung] delegierte Rechtsakte, in denen die Kriterien für Schuldverschreibungen mit hoher Kreditqualität und für liquide forderungsunterlegte Geldmarktpapiere nach Maßgabe des Absatzes 1a festgelegt werden. Dabei sorgt die Kommission für Kohärenz mit den entsprechenden Arbeiten der EBA und unterstützt diese.
Artikel 11Zulässige Einlagen bei Kreditinstituten
Eine Einlage bei einem Kreditinstitut ist als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Es handelt sich um eine Sichteinlage oder jederzeit kündbare Einlage.
b) Die Einlage wird in höchstens 12 Monaten fällig.
c) Das Kreditinstitut hat seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder unterliegt für den Fall, dass es seinen Sitz in einem Drittland hat, Aufsichtsvorschriften, die nach dem in Artikel 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Verfahren als gleichwertig mit Unionsrecht angesehen werden.
Artikel 12Zulässige Finanzderivate
Ein Finanzderivat ist als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn es an einem in Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/65/EG genannten geregelten Markt gehandelt wird oder der Clearingpflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegt und alle nachstehend genannten Voraussetzungen ▌erfüllt sind:
a) Das Derivat hat als Basiswert Zinssätze, Wechselkurse, Währungen oder die vorgenannten Basiswerte nachbildende Indizes.
b) Das Derivat dient einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen des Geldmarktfonds verbundenen Durations- und Wechselkursrisiken.
c) Die Gegenparteien bei Geschäften mit Finanzderivaten sind regulierte und beaufsichtigte Institute einer der von den zuständigen Behörden des -Herkunftsmitgliedstaats des Geldmarktfonds zugelassenen Kategorien.
d) Die Derivate unterliegen einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis und können jederzeit auf Initiative des Geldmarktfonds zum beizulegenden Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden.
Artikel 13Zulässige umgekehrte Pensionsgeschäfte
(1) Ein Geldmarktfonds darf ein umgekehrtes Pensionsgeschäft eingehen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Geldmarkfonds kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von höchstens zwei Arbeitstagen jederzeit kündigen.
b) Der Marktwert der im Rahmen des umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegengenommenen Vermögenswerte ist jederzeit mindestens gleich dem Wert der ausgegebenen Barmittel.
(2) Die Vermögenswerte, die der Geldmarktfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegennimmt, sind Geldmarktinstrumente gemäß Artikel 9 ▌.
(3) Verbriefungen im Sinne des Artikels 10 werden im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts nicht vom Geldmarktfonds entgegengenommen. ▌
(4) Die Vermögenswerte, die der Geldmarktfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegennimmt, werden in die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Obergrenzen für Diversifizierung und Konzentration einbezogen. Diese Vermögenswerte dürfen nicht verkauft, reinvestiert, verpfändet oder in anderer Weise übertragen werden.
(5) Abweichend von Absatz 2 kann ein Geldmarkfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts liquide Wertpapiere oder andere als die nach Artikel 9 zulässigen Geldmarktinstrumente entgegennehmen, sofern diese Vermögenswerte eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie weisen eine hohe Kreditqualität auf und werden von einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus, der Europäischen Investitionsbank emittiert oder garantiert.
b) Sie werden von einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Drittlands emittiert oder garantiert, sofern der Drittlandsemittent des Vermögenswerts die interne Bonitätsbewertung nach den Bestimmungen der Artikel 16 bis 19 besteht.
Die im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts gemäß Unterabsatz 1 entgegengenommenen Vermögenswerte werden gegenüber den Anlegern des Geldmarktfonds offengelegt.
Die im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts gemäß Unterabsatz 1 entgegengenommenen Vermögenswerte unterliegen den Vorschriften nach Artikel 14 Absatz 6.
(5a) Ein Geldmarktfonds darf ein Wertpapierleihgeschäft oder ein umgekehrtes Pensionsgeschäft eingehen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Das Pensionsgeschäft erfolgt vorübergehend, über einen Zeitraum von bis zu sieben Arbeitstagen, und dient keinen Investitionszwecken.
b) Die Summe der Pensionsgeschäfte übersteigt nicht 10 % des Vermögens des Geldmarktfonds, und sie werden nicht in zulässige Anlagewerte investiert.
c) Der Geldmarkfonds kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von höchstens zwei Arbeitstagen jederzeit kündigen.
d) Die erhaltenen Barsicherheiten
– sind nur bei Instituten gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f der OGAW-Richtlinie hinterlegt;
– sind nur in hochwertigen Staatsanleihen angelegt;
– werden nur für umgekehrte Pensionsgeschäfte verwendet, sofern diese Geschäfte mit Kreditinstituten getätigt werden, die einer Aufsicht unterliegen, und der OGAW jederzeit die gesamten aufgelaufenen Barmittel abrufen kann;
– sind nur in kurzfristigen Geldmarktfonds im Sinne der Leitlinien für eine gemeinsame Definition europäischer Geldmarktfonds angelegt.
Reinvestierte Barsicherheiten werden im Einklang mit den Diversifizierungsanforderungen, die für unbare Sicherheiten gelten, diversifiziert. Der Prospekt muss Anleger klar über den Umgang des OGAW mit Sicherheiten informieren, in Bezug auf Barsicherheiten auch über die Wiederanlagepolitik des OGAW und die sich daraus ergebenden Risiken.
▌
Abschnitt IIBestimmungen zur Anlagepolitik
Artikel 14Diversifizierung
(1) Ein Geldmarktfonds investiert höchstens 5 % seines Vermögens in
a) Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten;
b) Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut.
(2) Die Engagements in Verbriefungen machen zusammengenommen nicht mehr als 10 % der Vermögenswerte eines Geldmarktfonds aus.
(3) Das Engagement eines Geldmarktfonds gegenüber einer einzigen Gegenpartei macht bei Geschäften mit Derivaten zusammengenommen nicht mehr als 5 % seines Vermögens aus.
(4) Die Barmittel, die ein Geldmarktfonds bei umgekehrten Pensionsgeschäften ein und derselben Gegenpartei liefert, gehen zusammengenommen nicht über 10 % seines Vermögens hinaus.
(5) Ungeachtet der in den Absätzen 1 und 3 festgelegten Einzelobergrenzen darf ein Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder ein Standard-Geldmarktfonds Folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 8 % seines Vermögens bei ein und derselben Stelle führen würde:
a) Anlagen in die von dieser Stelle emittierten Geldmarktinstrumente;
b) Einlagen bei dieser Stelle;
c) Finanzderivate, die mit einem auf diese Stelle bezogenen Kontrahentenrisiko verbunden sind.
(6) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann eine zuständige Behörde einem Geldmarktfonds gestatten, bis zu 100 % seines Vermögens nach dem Grundsatz der Risikostreuung in verschiedene Geldmarktinstrumente zu investieren, die von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder der Europäischen Investitionsbank, einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Drittlands oder einer öffentlichen internationalen Stelle, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, emittiert oder garantiert werden.
Unterabsatz 1 gilt nur, wenn alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllt sind:
a) Die vom Geldmarktfonds gehaltenen Geldmarktinstrumente stammen aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen des jeweiligen Emittenten.
b) Der Geldmarktfonds beschränkt seine Anlagen in Geldmarktinstrumente aus derselben Emission auf höchstens 30 % seines Vermögens.
c) Die zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaften oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die Europäische Zentralbank, die Europäische Union, der Europäische Stabilitätsmechanismus oder die Europäische Investitionsbank, der Europäische Investitionsfonds, der Europäische Fonds für strategische Investitionen, die zentralstaatliche Körperschaft oder Zentralbank eines Drittlands, öffentliche Schuldinstrumente, der Internationale Währungsfonds, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, die Entwicklungsbank des Europarates, die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder eine andere öffentliche internationale Organisation, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören und die die Geldmarktinstrumente, in die der Geldmarktfonds mehr als 5 % seines Vermögens anlegen will, emittieren oder garantieren, werden in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des Geldmarktfonds ausdrücklich genannt.
d) Im Prospekt und in den Marketinganzeigen des Geldmarktfonds wird an hervorgehobener Stelle darauf hingewiesen, dass von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht wird, und die zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaften oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die Europäische Zentralbank, die Europäische Union, der Europäische Stabilitätsmechanismus, die Europäische Investitionsbank, der Europäische Investitionsfonds, der Europäische Fonds für strategische Investitionen, die zentralstaatliche Körperschaft oder Zentralbank eines Drittlands, der Internationale Währungsfonds, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich oder eine andere öffentliche internationale Organisation, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören und die die Geldmarktinstrumente, in die der Geldmarktfonds mehr als 5 % seines Vermögens investieren will, emittieren oder garantieren, werden genannt.
(7) Gesellschaften, die zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG[13] oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften in die Unternehmensgruppe einbezogen werden, werden bei der Berechnung der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Anlageobergrenzen als ein einziger Emittent angesehen.
Artikel 15Konzentration
(1) Ein Geldmarktfonds darf nicht mehr als 5 % der Geldmarktinstrumente eines einzigen Emittenten halten.
(2) Die in Absatz 1 festgelegte Obergrenze gilt nicht für Geldmarktinstrumente, die von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, von der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder der Europäischen Investitionsbank, einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Drittlands oder einer öffentlichen internationalen Stelle, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, emittiert oder garantiert werden.
ABSCHNITT IIIKREDITQUALITÄT VON GELDMARKTINSTRUMENTEN
Artikel 16Internes Bewertungsverfahren
(1) Der Geldmarktfondsverwalter schafft ein vorsichtiges ▌ internes Bewertungsverfahren, bei dem die Kreditqualität von Geldmarktinstrumenten unter Berücksichtigung des Emittenten und der Merkmale des Instruments bestimmt wird, setzt dieses Verfahren um und wendet es ▌an.
(1a) Der Geldmarktfondsverwalter stellt sicher, dass die bei der Anwendung des internen Bewertungsverfahrens genutzten Informationen von ausreichender Qualität und aktuell sind und aus zuverlässigen Quellen stammen.
(2) Das interne Bewertungsverfahren stützt sich auf ▌vorsichtige, ▌systematische und durchgängige Zuweisungsmethoden. Die verwendeten Methoden werden vom Geldmarktfondsverwalter anhand historischer Erfahrungswerte und empirischer Nachweise, einschließlich Rückvergleichen, validiert.
(3) Das interne Bewertungsverfahren muss folgende Grundsätzen genügen:
a) Es schafft ein wirksames Verfahren, um aussagekräftige Informationen zu den Charakteristika des Emittenten zu erhalten und auf aktuellem Stand zu halten.
b) Der Verwalter eines Geldmarktfonds legt angemessene Maßnahmen fest, um dafür zu sorgen, dass bei der Bonitätsbewertung eine eingehende Analyse der verfügbaren maßgeblichen Informationen zugrunde gelegt und allen relevanten Faktoren, die die Bonität des Emittenten beeinflussen, Rechnung getragen wird, und wendet diese Maßnahmen an.
c) Der Verwalter eines Geldmarktfonds überwacht sein internes Bewertungsverfahren fortlaufend und überprüft alle Bonitätsbewertungen alle sechs Monate. Auch bei jeder wesentlichen Veränderung mit möglichen Auswirkungen auf die Bonitätsbewertung des Emittenten wird die interne Bewertung vom Verwalter überprüft;
d) Bei der Anwendung des internen Bewertungsverfahrens unterliegt der Geldmarktfondsverwalter der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen und handelt im Einklang mit der genannten Verordnung.
e) Die Bonitätsbewertungsmethoden werden vom Geldmarktfondsverwalter mindestens alle sechs Monate im Hinblick darauf überprüft, ob sie dem aktuellen Portfolio und den äußeren Rahmenbedingungen noch angemessen sind, und das Ergebnis der Überprüfung wird den zuständigen Behörden übermittelt.
f) Werden die bei den internen Bewertungsverfahren verwendeten Methoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen geändert, überprüft der Verwalter eines Geldmarktfonds alle davon betroffenen Bonitätsbewertungen so schnell wie möglich ▌.
g) Interne Bonitätsbewertungen und deren regelmäßige Überprüfung durch den Verwalter werden nicht von Personen ausgeführt, die beim Geldmarktfonds das Portfoliomanagement durchführen oder dafür verantwortlich sind.
Artikel 17Internes
Bonitätsbewertungsverfahren
(1) Jeder Emittent eines Geldmarktinstruments, in das ein Geldmarktfonds investieren will, erhält im Rahmen des Bonitätsbewertungsverfahrens, das in Übereinstimmung mit dem internen Bewertungsverfahren eingerichtet wurde, eine Bonitätsbewertung.
(2) Strukturell muss das Bonitätsbewertungsverfahren den nachstehend genannten Grundsätzen genügen:
a) Das Verfahren dient der Quantifizierung des Kreditrisikos des Emittenten unter Berücksichtigung des relativen Ausfallrisikos.
b) Das Verfahren dient der Bestimmung des Kreditrisikos des Emittenten und der Dokumentation der Kriterien, anhand deren die Kreditrisikostufe ermittelt wird.
c) Das Verfahren trägt der kurzen Lebensdauer von Geldmarktinstrumenten Rechnung.
(3) Die Bonitätsbeurteilung gemäß Absatz 1 muss auf Kriterien beruhen, die alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllen:
a) Sie umfassen mindestens quantitative und qualitative Indikatoren für den Emittenten des Instruments, die gesamtwirtschaftliche Lage und die Lage am Finanzmarkt.
b) Sie beziehen sich auf die zur Bewertung der quantitativen und qualitativen Indikatoren verwendeten üblichen numerischen und qualitativen Referenzwerte.
c) Sie sind der jeweiligen Emittentenkategorie angemessen. Hier ist mindestens zwischen folgenden Emittentenkategorien zu unterscheiden: zentralstaatliche, regionale oder lokale Körperschaften, finanzielle Kapitalgesellschaften und nicht-finanzielle Kapitalgesellschaften.
d) Bei einem Engagement in Verbriefungen tragen sie dem Kreditrisiko des Emittenten, der Verbriefungsstruktur und dem Kreditrisiko der Basiswerte Rechnung.
Artikel 18Dokumentation
(1) Der Verwalter eines Geldmarktfonds dokumentiert sein internes Bewertungsverfahren und sein internes Ratingsystem. Dokumentiert werden
a) die Ausgestaltung und operationellen Einzelheiten seiner internen Bewertungsverfahren und internen Ratingsysteme, und zwar so, dass die zuständigen Behörden die Zuordnung zu einer bestimmten Klasse nachvollziehen und die Angemessenheit dieser Zuordnung beurteilen können;
b) die Gründe, aus denen der Verwalter sich für die Ratingkriterien und die Häufigkeit ihrer Überprüfung entschieden hat, sowie die Analyse, auf deren Grundlage der Verwalter diese Entscheidung getroffen hat; diese Analyse umfasst die Parameter, das Modell und die Grenzen des Modells, anhand deren/dessen die Ratingkriterien ausgewählt wurden;
c) alle größeren Änderungen des internen Bewertungsverfahrens, wobei auch die Auslöser dieser Änderungen zu nennen sind;
d) die Organisation des internen Bewertungsverfahrens, einschließlich des Verfahrens der Ratingzuweisung und der Struktur der internen Kontrolle;
e) alle früheren internen Ratings von Emittenten und anerkannten Garantiegebern;
f) die Daten der internen Ratings;
g) die zentralen Daten und die Methode, die zur Ableitung des internen Ratings verwendet wurden, einschließlich der grundlegenden Annahmen;
h) die für die Zuweisung des internen Ratings zuständige(n) Person(en).
(2) Das interne Bewertungsverfahren wird in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des Geldmarktfonds im Einzelnen dargelegt, und alle in Absatz 1 genannten Dokumente werden auf Verlangen der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde und der für den Geldmarktfondsverwalter zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.
Artikel 19Delegierte Rechtsakte
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 44 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) die Voraussetzungen, unter denen die Zuweisungsmethoden als vorsichtig, ▌ systematisch und durchgängig anzusehen sind, sowie die Voraussetzungen für die in Artikel 16 Absatz 2 genannte Validierung;
b) die einzelnen Klassen im Hinblick auf die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a genannte Quantifizierung des Kreditrisikos eines Emittenten und die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b genannten Kriterien, anhand deren die Quantifizierung des Kreditrisikos erfolgt;
c) die genauen Referenzwerte für jeden qualitativen Indikator und die numerischen Referenzwerte für jeden quantitativen Indikator; diese Referenzwerte der Indikatoren werden für jede Ratingklasse festgelegt, wobei den in Artikel 17 Absatz 3 genannten Kriterien Rechnung getragen wird;
d) die Bedeutung der in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c genannten wesentlichen Veränderung.
Artikel 20Zuständigkeiten bei der Bewertung der Kreditqualität
(1) Die internen Bewertungsverfahren werden von der Geschäftsleitung, dem Leitungsorgan und – soweit vorhanden – der Aufsichtsfunktion des Geldmarktfondsverwalters genehmigt.
Diese müssen eine solide Kenntnis der internen Bewertungsverfahren, internen Ratingsysteme und Zuweisungsmethoden des Verwalters besitzen und die dazugehörigen Berichte in allen Einzelheiten verstehen.
(2) Einen wesentlichen Teil der Berichterstattung an die in Absatz 1 genannten Parteien macht die auf interne Ratings gestützte Analyse des Kreditrisikoprofils des Geldmarktfonds aus. Diese Berichterstattung umfasst mindestens das Risikoprofil nach Klasse, die Wanderungsbewegungen zwischen den Klassen, eine Schätzung der maßgeblichen Parameter pro Klasse und einen Vergleich der effektiven Ausfallquoten. Die Berichterstattung erfolgt in Abständen, die der Relevanz und Art der Informationen entsprechen, mindestens aber einmal jährlich.
(3) Die Geschäftsleitung stellt fortlaufend das ordnungsgemäße Funktionieren des internen Bewertungsverfahrens sicher.
Die Geschäftsleitung wird regelmäßig über die Leistung des internen Bewertungsverfahrens sowie über die Bereiche, in denen Schwachstellen ermittelt wurden, und über den Stand der Bemühungen und Maßnahmen zur Behebung zuvor ermittelter Schwachstellen unterrichtet.
Kapitel IIIPflichten in Bezug auf das Risikomanagement von Geldmarktfonds
Artikel 21Portfoliovorschriften für kurzfristige Geldmarktfonds
Ein kurzfristiger Geldmarktfonds muss jederzeit allen nachstehend genannten Anforderungen an sein Portfolio genügen:
a) Die WAM seines Portfolios beträgt höchstens 60 Tage.
b) Die WAL seines Portfolios beträgt höchstens 120 Tage.
c) Mindestens 10 % seiner Vermögenswerte werden täglich fällig. Ein kurzfristiger Geldmarktfonds sieht vom Erwerb eines nicht täglich fällig werdenden Vermögenswerts ab, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil täglich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 10 % sinkt.
d) Mindestens 20 % seiner Vermögenswerte werden wöchentlich fällig. Ein kurzfristiger Geldmarktfonds sieht vom Erwerb eines nicht wöchentlich fälligen Vermögenswerts ab, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil wöchentlich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 20 % sinkt. Bei dieser Berechnung können Geldmarktinstrumente mit bis zu 5 % in die wöchentlich fälligen Vermögenswerte eingerechnet werden, vorausgesetzt, sie können innerhalb der folgenden fünf Arbeitstage verkauft werden.
da) Die Anforderungen in Bezug auf tägliche bzw. wöchentliche Liquidität gemäß Buchstabe c bzw. d erhöhen sich um
- 5 % der Vermögenswerte des Geldmarktfonds gemäß Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten;
- 10 % der Vermögenswerte des Geldmarktfonds gemäß Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten.
Artikel 22Portfoliovorschriften für Standard-Geldmarktfonds
(1) Ein Standard-Geldmarktfonds muss allen nachstehend genannten Anforderungen genügen:
a) Die WAM seines Portfolios beträgt zu keinem Zeitpunkt mehr als sechs Monate.
b) Die WAL seines Portfolios beträgt zu keinem Zeitpunkt mehr als zwölf Monate.
c) Mindestens 10 % seiner Vermögenswerte werden täglich fällig. Ein Standard-Geldmarktfonds sieht vom Erwerb eines nicht täglich fällig werdenden Vermögenswerts ab, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil täglich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 10 % sinkt.
d) mindestens 20 % seiner Vermögenswerte werden wöchentlich fällig. Ein Standard-Geldmarktfonds sieht vom Erwerb eines nicht wöchentlich fälligen Vermögenswerts ab, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil wöchentlich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 20 % sinkt. Bei dieser Berechnung können Geldmarktinstrumente mit bis zu 5 % in die wöchentlich fälligen Vermögenswerte eingerechnet werden, vorausgesetzt, sie können innerhalb der folgenden fünf Arbeitstage verkauft werden.
da) Die Anforderungen in Bezug auf tägliche bzw. wöchentliche Liquidität gemäß Buchstabe c bzw. d erhöhen sich um
- 5 % der Vermögenswerte des Geldmarktfonds gemäß Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten;
- 10 % der Vermögenswerte des Geldmarktfonds gemäß Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten.
(2) Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a darf ein Standard-Geldmarktfonds bis zu 10 % seines Vermögens in Geldmarktinstrumente eines einzigen Emittenten investieren.
(3) Ungeachtet der in Absatz 2 festgelegten Einzelobergrenze und ausnahmsweise darf ein Standard-Geldmarktfonds Folgendes kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 15 % seines Vermögens bei ein und derselben Stelle führen würde:
a) Anlagen in die von dieser Stelle emittierten Geldmarktinstrumente;
b) Einlagen bei dieser Stelle;
c) Finanzderivate, die für diese Stelle mit einem Kontrahentenrisiko verbunden sind.
(4) Alle Vermögenswerte, in die ein Standard-Geldmarktfonds gemäß den Absätzen 2 und 5 investiert, werden gegenüber den Anlegern offengelegt.
(5) Ein Standard-Geldmarktfonds darf nicht die Form eines CNAV-Geldmarktfonds annehmen.
Artikel 23Geldmarktfondsratings
Wird vom Geldmarktfonds ein externes Rating in Auftrag gegeben, unterliegt es der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen und wird im Einklang mit der genannten Verordnung erstellt.
Artikel 24„Know-your-Customer“-Prinzip
(1) Um die Anzahl der Anleger des Geldmarktfonds, ihre Bedürfnisse und ihr Verhalten sowie die Höhe ihrer Anteile zu ermitteln und dadurch die Auswirkungen gleichzeitiger Anteilsrückgaben durch mehrere Anleger korrekt zu antizipieren, richtet der Geldmarktfondsverwalter Verfahren ein, setzt sie um und wendet sie an und lässt gebührende Sorgfalt walten, wobei er mindestens die Anlegerkategorie, die Anzahl der Anteile eines einzelnen Anlegers am Fonds und die Entwicklung der Zu- und Abflüsse berücksichtigt. Zu diesem Zweck trägt der Verwalter des Geldmarktfonds mindestens folgenden Faktoren Rechnung:
a) erkennbaren Mustern beim Barmittelbedarf der Anleger;
b) der Anlegerkategorie;
c) der Risikoscheu der verschiedenen Anleger;
d) dem Grad an Korrelation oder engen Verbindungen zwischen verschiedenen Anlegern des Geldmarktfonds;
da) der zyklischen Entwicklung der Anzahl an Anteilen im Geldmarktfonds.
(1a) Leiten Geldmarktfondsanleger ihre Anlagen über einen Mittler, muss der Verwalter des Geldmarktfonds Daten anfordern, die es ihm ermöglichen, die Liquidität und die Konzentration der Anleger des Geldmarktfonds angemessen zu verwalten, und der Mittler muss diese Daten zur Verfügung stellen.
(2) Der Verwalter des Geldmarktfonds sorgt dafür, dass
a) der Wert der von einem einzigen Anleger gehaltenen Anteile zu keinem Zeitpunkt über den Wert der täglich fälligen Vermögenswerte hinausgeht;
b) die Rückgabe durch einen Anleger das Liquiditätsprofil des Geldmarktfonds nicht wesentlich beeinflusst.
Artikel 25Durchführung von Stresstests
(1) Für jeden Geldmarktfonds müssen solide Stresstestverfahren bestehen, mit denen sich mögliche Ereignisse oder künftige Veränderungen bei den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit möglicherweise nachteiligen Auswirkungen auf den Geldmarktfonds ermitteln lassen. Der Verwalter des Geldmarktfonds führt regelmäßig Stresstests durch und erstellt Maßnahmenpläne für verschiedene mögliche Szenarien. Bei LVNAV-Geldmarktfonds wird im Rahmen der Stresstests darüber hinaus für verschiedene Szenarien die Differenz zwischen dem konstanten Nettoinventarwert pro Anteil und dem tatsächlichen Nettoinventarwert pro Anteil geschätzt.
Die Stresstests beruhen auf objektiven Kriterien und tragen den Auswirkungen plausibler Extremszenarien Rechnung. Berücksichtigt werden in den Stresstest-Szenarien mindestens Referenzparameter, die folgende Faktoren umfassen:
a) hypothetische Veränderungen bei der Liquidität der Vermögenswerte im Geldmarktfonds-Portfolio;
b) hypothetische Veränderungen beim Kreditrisiko der Vermögenswerte im Geldmarktfonds-Portfolio, einschließlich Kredit- und Ratingereignisse;
c) hypothetische Zinssatzbewegungen;
d) hypothetische Rückgabemengen;
da) hypothetische Ausweitung oder Verringerung von Spreads bei Indizes, an die die Zinssätze von Portfoliowertpapieren gebunden sind;
db) hypothetische makrosystemische Schocks, die sich auf die Wirtschaft als Ganzes auswirken.
(2) Bei CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und Publikums-CNAV-Geldmarktfonds wird im Rahmen der Stresstests darüber hinaus für verschiedene Szenarien die Differenz zwischen dem konstanten Nettoinventarwert pro Anteil und dem Nettoinventarwert pro Anteil ▌geschätzt. Anhand der Ergebnisse der Stresstests arbeitet der Verwalter des Geldmarktfonds Sanierungspläne für verschiedene mögliche Szenarien aus. Die Sanierungspläne werden von den zuständigen Behörden genehmigt.
▌
(4) Die Stresstest-Intervalle werden vom Leitungsorgan des Geldmarktfonds nach Prüfung der Frage, welche Intervalle angesichts der Marktbedingungen als sinnvoll und vernünftig zu betrachten sind, und unter Berücksichtigung aller geplanten Änderungen beim Portfolio des Geldmarktfonds bestimmt. Stresstests werden mindestens einmal vierteljährlich durchgeführt.
(4a) Ergibt der Stresstest irgendeine Anfälligkeit des Geldmarktfonds, trifft der Geldmarktfondsverwalter Maßnahmen, um die Robustheit des Fonds zu erhöhen, einschließlich solcher, die die Liquidität oder die Qualität der Vermögenswerte des Geldmarktfonds verbessern, und unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen.
(5) Dem Leitungsorgan des Geldmarktfonds wird ein umfassender Bericht mit den Stresstestergebnissen und einem vorgeschlagenen Maßnahmenplan zur Prüfung vorgelegt. Das Leitungsorgan ändert den vorgeschlagenen Maßnahmenplan, falls nötig, und genehmigt den endgültigen Maßnahmenplan. Der Bericht ist mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
▌
(6) Der Bericht nach Absatz 5 wird der für den ▌Geldmarktfonds zuständigen Behörde vorgelegt. Die zuständigen Behörden leiten den Bericht an die ESMA weiter.
▌
Kapitel IVBewertungsvorschriften
und Bilanzierung
Artikel 26Bewertung der Vermögenswerte eines Geldmarktfonds
(1) Die Vermögenswerte eines Geldmarktfonds werden mindestens einmal täglich bewertet. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden täglich auf der Website des Geldmarktfonds veröffentlicht. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 27 Absatz 4 Buchstaben a und b wird die Bewertung durch einen unbeteiligten Dritten unter Anwendung der Marktpreisbewertungs- oder Modellpreisbewertungsmethode vorgenommen. Sie wird nicht durch den Geldmarktfonds selbst, einen seiner Vermögensverwalter oder seinen Sponsor vorgenommen.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b werden die Vermögenswerte eines Geldmarktfonds ▌wann immer möglich zu Marktpreisen bewertet.
(3) Bei Anwendung der Marktpreisbewertungsmethode werden die Vermögenswerte auf der vorsichtigen Seite des Geld-/Briefkurses bewertet, es sei denn, das Institut kann die Position zum Mittelkurs glattstellen. Bei Anwendung der Marktpreisbewertungsmethode wird ausschließlich auf Qualitätsmarktdaten zurückgegriffen, die von anerkannten, unabhängigen Preisinformationsdienstleistern zur Verfügung gestellt wurden, sofern die taggleiche Abrechnung dadurch nicht übermäßig beeinträchtigt wird. Die Qualität der Marktdaten wird anhand aller nachstehend genannten Faktoren bewertet:
a) Anzahl und Qualität der Gegenparteien;
b) Marktvolumen des betroffenen Vermögenswerts und damit erzielter Umsatz;
c) Umfang der Emission und Anteil, den der Geldmarktfonds kaufen oder verkaufen will.
(4) Ist die Anwendung der Marktpreisbewertungsmethode nicht möglich oder weisen die Marktdaten nicht die erforderliche Qualität auf, wird der Vermögenswert eines Geldmarktfonds konservativ unter Anwendung der Modellpreisbewertungsmethode bewertet. Das Modell muss eine präzise Schätzung des inneren Werts liefern und sich auf die folgenden aktuellen Schlüsselfaktoren stützen:
a) Marktvolumen des betroffenen Vermögenswerts und damit erzielter Umsatz;
b) Umfang der Emission und Anteil, den der Geldmarktfonds kaufen oder verkaufen will;
c) das mit dem Vermögenswert verbundene Markt-, Zins- und Kreditrisiko.
Bei Anwendung der Modellpreisbewertungsmethode wird die Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten nicht angewandt.
Bei Anwendung der Modellpreisbewertungsmethode wird ausschließlich auf Preisdaten zurückgegriffen, die von anerkannten, unabhängigen Preisinformationsdienstleistern zur Verfügung gestellt wurden, und die entsprechende Modellpreisbewertungsmethode muss durch die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde genehmigt werden.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 – 4 kann die Bewertung der Vermögenswerte eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und eines Publikums-CNAV-Geldmarktfonds nach der Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten für die Bewertung von Vermögenswerten erfolgen.
Artikel 27Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteil
(1) Unbeschadet von Artikel 2 Nummer 13b wird der tatsächliche Nettoinventarwert (NAV) pro Anteil als Differenz zwischen der Summe aller mit der Markt- oder Modellpreisbewertungsmethode bewerteten Vermögenswerte eines Geldmarktfonds und der Summe aller mit der Markt- oder Modellpreisbewertungsmethode bewerteten Verbindlichkeiten dieses Geldmarktfonds, geteilt durch die Gesamtzahl der Geldmarktfondsanteile, berechnet.
Unterabsatz 1 gilt für alle Geldmarktfonds einschließlich LVNAV-Geldmarktfonds, CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und Publikums-CNAV-Geldmarktfonds.
(2) Der tatsächliche Nettoinventarwert pro Anteil wird auf den nächsten Basispunkt oder – wenn er in einer Währungseinheit veröffentlicht wird – auf dessen Währungsäquivalent gerundet.
(3) Der tatsächliche Nettoinventarwert pro Anteil wird mindestens einmal täglich berechnet.
(4) Zusätzlich zur Berechnung des tatsächlichen Nettoinventarwerts pro Anteil gemäß den Absätzen 1 bis 3 darf ein LVNAV-Geldmarktfonds auch einen konstanten Nettoinventarwert pro Anteil ausweisen, sofern alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten wird bei der Bewertung von Vermögenswerten mit einer Restlaufzeit von weniger als 90 Tagen angewandt; alle Vermögenswerte mit einer Restlaufzeit von mehr als 90 Tagen werden mithilfe von aktuellen Markt- oder Modellpreisen bewertet.
b) Für Bewertungszwecke werden die Vermögenswerte auf zwei Dezimalstellen gerundet, sofern der konstante Nettoinventarwert pro Anteil nicht um mehr als 20 Basispunkte vom tatsächlichen Nettoinventarwert abweicht, andernfalls auf vier Dezimalstellen;
c) Die Rücknahme oder Zeichnung zum konstanten Nettoinventarwert pro Anteil erfolgt, sofern der konstante Nettoinventarwert pro Anteil nicht um mehr als 20 Basispunkte vom tatsächlichen Nettoinventarwert abweicht.
d) Die Rücknahme oder Zeichnung zum tatsächlichen Nettoinventarwert pro Anteil, der auf vier Dezimalstellen gerundet wird, oder weniger erfolgt, wenn der konstante Nettoinventarwert um mehr als 20 Basispunkte vom tatsächlichen Nettoinventarwert abweicht.
e) Potenzielle Anleger werden vor Abschluss des Vertrags unmissverständlich schriftlich vor den Umständen gewarnt, unter denen der Fonds nicht länger zu einem konstanten Nettoinventarwert gezeichnet oder zurückgenommen wird.
f) Die Differenz zwischen dem konstanten Nettoinventarwert pro Anteil und dem tatsächlichen Nettoinventarwert pro Anteil wird durchgängig beobachtet und täglich auf der Website des Geldmarktfonds veröffentlicht.
(5) Vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission die Auswirkungen und die Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der Häufigkeit der Nutzung von Sicherungsmechanismen gemäß Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe d, und legt die Ergebnisse dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
Genehmigungen, die LVNAV-Geldmarktfonds im Rahmen dieser Verordnung erteilt wurden, erlöschen fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Die Kommission prüft, ob die LVNAV-Geldmarktfonds angemessen auf systemische Risiken und Bedrohungen der Finanzstabilität des Finanzsystems der Union als Ganzes oder von Teilen davon reagiert haben. Im Einklang mit den Erkenntnissen dieser Überprüfung und den Auswirkungen auf die Finanzstabilität legt die Kommission Legislativvorschläge gemäß Unterabsatz 1 vor, und kann dabei auch die Möglichkeit prüfen, Unterabsatz 2 zu streichen.
▌
Artikel 28Ausgabe- und Rücknahmekurs
(1) Der Kurs, zu dem die Anteile eines Geldmarktfonds ausgegeben oder zurückgenommen werden, ist gleich seinem Nettoinventarwert pro Anteil; davon ausgenommen sind LVNAV-Geldmarktfonds, die Artikel 27 Absatz 4 unterliegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist der Kurs, zu dem die Anteile eines Publikums-CNAV-Geldmarktfonds und eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel ausgegeben oder zurückgenommen werden, gleich seinem konstanten Nettoinventarwert pro Anteil.
▌
Kapitel VaBesondere Anforderungen für CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel, Publikums-CNAV-Geldmarktfonds und LVNAV-Geldmarktfonds
Artikel 34a
Zusätzliche Anforderungen an CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und Publikums-CNAV-Geldmarktfonds
Nur ausdrücklich als CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder Publikums-CNAV-Geldmarktfonds zugelassene Geldmarktfonds oder LVNAV-Geldmarkfonds, die Artikel 27 Absatz 4 unterliegen, dürfen ihre Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerten, einen konstanten Nettoinventarwert pro Anteil bekanntgeben und den konstanten Nettoinventarwert pro Anteil auf den nächsten Prozentpunkt oder dessen Währungsäquivalent, wenn der Nettoinventarwert in einer Währungseinheit veröffentlich wird, runden.
Artikel 34b
Liquiditätsgebühren und Rückgabesperren für CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel, Publikums-CNAV-Geldmarktfonds und LVNAV-Geldmarktfonds
(1) Der Verwalter eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel, eines Publikums-CNAV-Geldmarktfonds oder eines LVNAV-Geldmarktfonds schafft ein vorsichtiges, rigoroses, systematisches und durchgängiges internes Bewertungsverfahren, um die für den Geldmarktfonds geltenden wöchentlichen Liquiditätsschwellen zu ermitteln, setzt dieses Verfahren um und wendet es konsequent an. Bei der Verwaltung der wöchentlichen Liquiditätsschwellen gelten die folgenden Verfahren:
a) Wenn der Anteil wöchentlich fälliger Vermögenswerte an den gesamten Vermögenswerten des Geldmarktfonds unter 30 % fällt, müssen der Verwalter und das Leitungsorgan des Geldmarktfonds folgende Verfahren befolgen:
i) Der Verwalter setzt das Leitungsorgan des Geldmarktfonds unverzüglich davon in Kenntnis. Das Leitungsorgan des Geldmarktfonds nimmt eine dokumentierte Bewertung der Situation vor, um unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger des Geldmarktfonds geeignete Maßnahmen zu ermitteln, und fasst einen Beschluss darüber, ob eine oder mehrere der nachfolgend genannten Maßnahmen zur Anwendung kommen:
– Liquiditätsgebühren für Rückgaben, die die dem Geldmarktfonds entstandenen Kosten für die Erzielung der Liquidität angemessen widerspiegeln und sicherstellen, dass im Fonds verbleibende Anleger nicht in unfairer Weise benachteiligt werden, wenn andere Anleger ihre Anteile in dem Zeitraum zurückgeben;
– Rückgabesperren, die die Menge der Anteile, die an einem Arbeitstag zurückgegeben werden können, für einen Zeitraum von bis zu 15 Arbeitstagen auf 10 % der Anteile am Geldmarktfonds beschränken;
– Aussetzung von Rückgaben für einen Zeitraum von bis zu 15 Arbeitstagen oder
– keine sofortigen Maßnahmen.
b) Wenn der Anteil wöchentlich fälliger Vermögenswerte an den gesamten Vermögenswerten des Geldmarktfonds unter 10 % fällt, müssen der Verwalter und das Leitungsorgan des Geldmarktfonds folgende Verfahren befolgen:
i) Der Verwalter setzt das Leitungsorgan des Geldmarktfonds unverzüglich davon in Kenntnis. Das Leitungsorgan des Geldmarktfonds nimmt eine dokumentierte Bewertung der Situation vor, um unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger des Geldmarktfonds geeignete Maßnahmen zu ermitteln, und fasst einen Beschluss darüber, ob eine oder mehrere der nachfolgend genannten Maßnahmen zur Anwendung kommen:
– Liquiditätsgebühren für Rückgaben, die die dem Geldmarktfonds entstandenen Kosten für die Erzielung der Liquidität angemessen widerspiegeln und sicherstellen, dass im Fonds verbleibende Anleger nicht in unfairer Weise benachteiligt werden, wenn andere Anleger ihre Anteile in dem Zeitraum zurückgeben;
– Aussetzung von Rückgaben für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen.
c) Nachdem das Leitungsorgan des Geldmarktfonds sein Vorgehen gemäß den oben genannten Buchstaben a und b festgelegt hat, teilt es der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde die Einzelheiten seiner Entscheidung umgehend mit.
Kapitel VIExterne Unterstützung
Artikel 35Externe Unterstützung
(1) Ein Geldmarktfonds darf keine externe Unterstützung ▌erhalten.
▌
(3) Unter externer Unterstützung wird eine direkte oder indirekte Unterstützung durch einen Dritten, einschließlich des Sponsors des Geldmarktfonds, verstanden, die dazu bestimmt ist oder im Ergebnis bewirken würde, dass die Liquidität des Geldmarktfonds garantiert oder der Nettoinventarwert pro Anteil des Geldmarktfonds stabilisiert wird.
Externe Unterstützung umfasst unter anderem Folgendes:
a) Bareinschüsse von Dritten;
b) Erwerb von Vermögenswerten des Geldmarktfonds durch einen Dritten zu einem aufgeblähten Preis;
c) Erwerb von Anteilen des Geldmarktfonds durch einen Dritten, um dem Fonds Liquidität zuzuführen;
d) Übernahme einer expliziten oder impliziten Garantie, Gewährleistung oder Unterstützungserklärung gleich welcher Art durch einen Dritten zugunsten des Geldmarktfonds;
e) eine Handlung Dritter, die direkt oder indirekt darauf abzielt, das Liquiditätsprofil und den Nettoinventarwert pro Anteil des Geldmarktfonds zu erhalten.
▌
Kapitel VIITransparenzanforderungen
Artikel 37Transparenz
(1) Anleger in einen Geldmarktfonds erhalten mindestens wöchentlich folgende Informationen:
a) das Liquiditätsprofil des Geldmarktfonds, einschließlich des kumulativen Prozentsatzes der Anlagen mit einer Laufzeit von einem Tag oder einer Woche und Angaben dazu, wie diese Liquidität erreicht wird;
b) das Kreditprofil und die Zusammensetzung des Portfolios;
c) die WAM und die WAL des Geldmarktfonds;
d) die kumulative Konzentration der fünf größten Anleger des Geldmarktfonds.
(2) CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel, Publikums-CNAV-Geldmarktfonds und LVNAV-Geldmarktfonds müssen nicht nur den Anforderungen nach Absatz 1 genügen, sondern ihren Anlegern auch folgende Informationen zur Verfügung stellen:
a) den Gesamtwert der Vermögenswerte;
b) die WAM und die WAL;
c) die Fristigkeitsgliederung;
d) den Anteil der Vermögenswerte im Portfolio, die innerhalb eines Tages fällig werden;
e) den Anteil der Vermögenswerte im Portfolio, die innerhalb einer Woche fällig werden;
f) den Nettoertrag;
g) den tägliche Richtwert zum Marktpreis auf vier Dezimalstellen;
h) Angaben zu den im Portfolio des Geldmarktfonds gehaltenen Vermögenswerten wie Name, Land, Laufzeit und Art des Vermögenswerts (einschließlich Angaben zur Gegenpartei bei Weiterverkaufsvereinbarungen);
i) den Nettoinventarwert entsprechend der Veröffentlichung auf der Website.
(3) Ein Geldmarktfonds stellt regelmäßig Informationen dazu zur Verfügung, wie hoch der Anteil folgender Bestandteile an seinem Gesamtportfolio ist:
a) Geldmarktinstrumente des Sponsors des Geldmarktfonds;
b) gegebenenfalls Verbriefungen des Sponsors des Geldmarktfonds;
c) Geldeinlagen beim Sponsor des Geldmarktfonds, sofern es sich bei dem Sponsor um ein Kreditinstitut handelt;
d) Engagement des Sponsors des Geldmarktfonds als Gegenpartei bei Geschäften mit OTC-Derivaten.
(4) Investiert der Sponsor des Geldmarktfonds in die Anteile des Geldmarktfonds, teilt der Fonds den anderen Anlegern des Geldmarktfonds die Gesamthöhe der Investitionen des Sponsors in den Geldmarktfonds mit und benachrichtigt anschließend die anderen Anleger über sämtliche Änderungen bei den insgesamt gehaltenen Anteilen.
▌
Artikel 38Meldungen an die zuständigen Behörden
(1) Für jeden verwalteten Geldmarktfonds meldet der Verwalter des Geldmarktfonds der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde mindestens vierteljährlich Informationen. Der Verwalter übermittelt die Informationen auf Verlangen auch der für den Verwalter zuständigen Behörde, falls diese nicht mit der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde identisch ist.
(2) Die gemäß Absatz 1 gemeldeten Informationen umfassen folgende Angaben:
(a) Art und Merkmale des Geldmarktfonds;
(b) Portfolioindikatoren wie Gesamtwert des Vermögens, NAV, WAM, WAL, Fristigkeitsgliederung, Liquidität und Rendite;
▌
d) Ergebnisse von Stresstests;
e) Informationen zu den im Portfolio des Geldmarktfonds gehaltenen Vermögenswerten:
i) Merkmale eines jeden Vermögenswerts, wie Name, Land, Emittentenkategorie, Risiko oder Laufzeit und zugewiesene interne Ratings;
ii) Art des Vermögenswerts, im Fall von Derivaten oder umgekehrten Pensionsgeschäften, einschließlich Angaben zur Gegenpartei;
f) Informationen über die Verbindlichkeiten des Geldmarktfonds, einschließlich folgender Angaben:
i) Sitzland des Anlegers;
ii) Anlegerkategorie;
iii) Zeichnungs- und Rückgabetätigkeit.
Falls erforderlich und hinreichend begründet, können die zuständigen Behörden zusätzliche Informationen verlangen.
(3) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für die Erstellung einer Meldevorlage aus, die alle in Absatz 2 aufgeführten Informationen enthält.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(4) Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA alle Informationen, die sie aufgrund dieses Artikels erhalten, sowie alle weiteren Mitteilungen oder Informationen, die sie aufgrund dieser Verordnung mit dem Geldmarktfonds oder seinem Verwalter austauschen. Diese Informationen werden der ESMA spätestens 30 Tage nach Ende des Meldequartals übermittelt.
Die ESMA sammelt die Informationen zwecks Aufbaus einer zentralen Datenbank mit allen Geldmarktfonds, die in der Union gegründet, verwaltet oder vertrieben werden. Die Europäische Zentralbank hat das Recht, ausschließlich für statistische Zwecke auf diese Datenbank zuzugreifen.
Kapitel VIIIAufsicht
Artikel 39Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden
(1) Die Einhaltung dieser Verordnung wird von den zuständigen Behörden laufend überwacht. Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Unterstützung durch Sponsoren wird dem jeweiligen Geldmarktfonds die Genehmigung entzogen.
(2) Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der in den Kapiteln II bis VII niedergelegten Vorschriften sicherzustellen.
(3) Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des Fonds aufgeführten Verpflichtungen und der im Prospekt aufgeführten Verpflichtungen zu überwachen, die mit dieser Verordnung übereinstimmen müssen.
(4) Die für den Verwalter zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Angemessenheit der Regelungen und der Organisation des Verwalters zu überwachen, damit der Verwalter des Geldmarktfonds in der Lage ist, die Verpflichtungen und Vorschriften bezüglich der Konstitution und Funktionsweise aller von ihm verwalteten Geldmarktfonds einzuhalten.
(5) Die zuständigen Behörden überwachen die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder vermarkteten OGAW oder AIF, um sicherzustellen, dass sie die Bezeichnung Geldmarktfonds nur führen und den Eindruck, ein Geldmarktfonds zu sein, nur erwecken, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
Artikel 40Befugnisse der zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden erhalten alle Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse, die notwendig sind, um ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung zu erfüllen.
(2) Die Befugnisse, die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurden, werden auch in Bezug auf diese Verordnung ausgeübt.
Artikel 41Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA
(1) Die ESMA erhält die notwendigen Befugnisse, um die Aufgaben, die ihr mit dieser Verordnung übertragen werden, zu erfüllen.
(2) Die Befugnisse der ESMA gemäß der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU werden auch in Bezug auf diese Verordnung und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausgeübt.
(3) Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gehört die vorliegende Verordnung zu den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten weiteren verbindlichen Rechtsakten der Union, durch die der Behörde Aufgaben übertragen werden.
Artikel 42Zusammenarbeit von Behörden
(1) Sofern nicht identisch, arbeiten die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde und die für den Verwalter zuständige Behörde zusammen und tauschen Informationen aus, um ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu erfüllen.
(2) Die zuständigen Behörden, einschließlich der von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sowie der Richtlinie 2013/36/EU im Fall der Kreditinstitute des Herkunftsmitgliedstaats des Geldmarktfonds benannten Behörden, der SSM und die EZB sowie die ESMA arbeiten zusammen, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erfüllen.
(3) Die zuständigen Behörden, einschließlich der von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sowie der Richtlinie 2013/36/EU im Fall der Kreditinstitute des Herkunftsmitgliedstaats des Geldmarktfonds benannten Behörden, der SSM und die EZB sowie die ESMA tauschen sämtliche Informationen und Unterlagen aus, die notwendig sind, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erfüllen, insbesondere um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und abzustellen.
Kapitel IXSchlussbestimmungen
Artikel 43Verfahren bei bestehenden OGAW und AIF
(1) Innerhalb von neun Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung übermittelt ein bereits bestehender OGAW oder AIF, der in kurzfristige Vermögenswerte investiert und als Einzelziele oder kumulative Ziele auf geldmarktsatzkonforme Renditen oder Wertbeständigkeit der Anlage abstellt, der für ihn zuständigen Behörde einen Antrag samt allen Unterlagen und Belegen, die erforderlich sind, um die Konformität mit dieser Verordnung nachzuweisen.
▌
Artikel 44Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 13 und 19 wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 13 und 19 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Gemäß den Artikeln 13 und 19 erlassene delegierte Rechtsakte treten nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung des betreffenden Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.
Artikel 45Überprüfung
Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission deren Angemessenheit unter aufsichtsrechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Überprüft wird insbesondere, ob die Regelungen für Publikums-CNAV-Geldmarktfonds, CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und LVNAV-Geldmarktfonds geändert werden sollten. Bei dieser Überprüfung
a) werden auch die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen sowie die Auswirkungen auf Anleger, Geldmarktfonds und die Verwalter von Geldmarktfonds in der Union analysiert;
b) wird auch bewertet, welche Rolle Geldmarktfonds beim Kauf von Schuldtiteln, die von den Mitgliedstaaten emittiert oder garantiert werden, spielen;
c) werden auch die besonderen Merkmale von Schuldtiteln, die von den Mitgliedstaaten emittiert oder garantiert werden, und die Rolle dieser Schuldtitel bei der Finanzierung der Mitgliedstaaten berücksichtigt;
d) wird auch der in Artikel 509 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Bericht berücksichtigt;
e) wird auch den Entwicklungen bei der Regulierung auf internationaler Ebene Rechnung getragen.
Die Ergebnisse der Überprüfung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat, erforderlichenfalls mit geeigneten Änderungsvorschlägen, übermittelt.
Artikel 46Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
- [1] ABl. C 170 vom 5.6.2014, S. 50.
- [2] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
- [3] ABl. C 170 vom 5.6.2014, S. 50.
- [4] Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S 32).
- [5] Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S 1).
- [6] Delegierte Verordnung (EU) Nr. … der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute.
- [7] Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S 1).
- [8] Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).
- [9] Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
- [10] Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
- [11] Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
- [12] Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ( ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1-337).
- [13] Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1-17).
VERFAHREN
Titel |
Geldmarktfonds |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2013)0615 – C7-0263/2013 – 2013/0306(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
4.9.2013 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 12.9.2013 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Neena Gill 22.7.2014 |
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Prüfung im Ausschuss |
13.10.2014 |
1.12.2014 |
21.1.2015 |
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Datum der Annahme |
26.2.2015 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
34 18 5 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Gerolf Annemans, Burkhard Balz, Hugues Bayet, Pervenche Berès, Udo Bullmann, Esther de Lange, Fabio De Masi, Anneliese Dodds, Jonás Fernández, Sven Giegold, Neena Gill, Sylvie Goulard, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Petr Ježek, Georgios Kyrtsos, Alain Lamassoure, Philippe Lamberts, Werner Langen, Sander Loones, Bernd Lucke, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Fulvio Martusciello, Marisa Matias, Costas Mavrides, Bernard Monot, Luděk Niedermayer, Stanisław Ożóg, Sirpa Pietikäinen, Alfred Sant, Molly Scott Cato, Peter Simon, Renato Soru, Theodor Dumitru Stolojan, Paul Tang, Sampo Terho, Michael Theurer, Ramon Tremosa i Balcells, Ernest Urtasun, Marco Valli, Tom Vandenkendelaere, Cora van Nieuwenhuizen, Miguel Viegas, Jakob von Weizsäcker, Pablo Zalba Bidegain, Marco Zanni |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Frank Engel, Syed Kamall, Jeppe Kofod, Paloma López Bermejo, Morten Messerschmidt, Eva Paunova, Catherine Stihler |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Krzysztof Hetman, Diane James, Peter Lundgren |
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Datum der Einreichung |
4.3.2015 |
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