BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates

2.3.2015 - (COM(2014)0174 – C7‑0105/2014 – 2014/0096(COD)) - ***I

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Giovanni La Via


Verfahren : 2014/0096(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0042/2015
Eingereichte Texte :
A8-0042/2015
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates

(COM(2014)0174 – C7‑0105/2014 – 2014/0096(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0174),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0105/2014),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–       unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 4. Juni 2014[1],

–       gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–       unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0042/2015),

1.      legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.      fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.      beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Richtlinie 2000/13/EG6 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt nicht für Beziehungen zwischen Unternehmen. Da die unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse nicht zum Verkauf an den Endverbraucher, sondern nur für den Handel zwischen Unternehmen zwecks Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, empfiehlt es sich, die bereits in der Richtlinie 83/417/EWG enthaltenen spezifischen Bestimmungen beizubehalten, an den geltenden Rechtsrahmen anzupassen und zu vereinfachen. In diesen Bestimmungen ist festgelegt, welche Informationen für diese Erzeugnisse anzugeben sind, damit einerseits die Lebensmittelunternehmen über die Informationen zu diesen Erzeugnissen verfügen, die sie für die Kennzeichnung der Enderzeugnisse - z. B. im Hinblick auf Allergene - benötigen, und um andererseits eine etwaige Verwechslung dieser Erzeugnisse mit ähnlichen Erzeugnissen, die nicht für die menschliche Ernährung bestimmt sind, zu vermeiden.

(6) Nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/20116 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten beim Verkauf zwischen Unternehmen ausreichende Informationen übermittelt werden, um das Vorhandensein und die Richtigkeit der für den Endverbraucher bestimmten Informationen über das Lebensmittel zu gewährleisten. Da die unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse nicht zum Verkauf an den Endverbraucher, sondern nur für den Handel zwischen Unternehmen zwecks Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, empfiehlt es sich, die bereits in der Richtlinie 83/417/EWG enthaltenen spezifischen Bestimmungen beizubehalten, an den geltenden Rechtsrahmen anzupassen und zu vereinfachen. In diesen Bestimmungen ist festgelegt, welche Informationen für diese Erzeugnisse anzugeben sind, damit einerseits die Lebensmittelunternehmen über die Informationen zu diesen Erzeugnissen verfügen, die sie für die Kennzeichnung der Enderzeugnisse z. B. im Hinblick auf Allergene benötigen, und um andererseits eine etwaige Verwechslung dieser Erzeugnisse mit ähnlichen Erzeugnissen, die nicht für die menschliche Ernährung bestimmt oder geeignet sind, zu vermeiden.

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6 Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29).

6 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

 

Begründung

Am 13. Oktober 2014 wurde die Richtlinie 2000/13/EG durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel aufgehoben. Dies sollte in der Erwägung angemessen berücksichtigt werden. Auch wenn die unter diesen Vorschlag fallenden Erzeugnisse (Kaseine und Kaseinate) nicht zum Verkauf an den Endverbraucher, sondern nur für den Handel zwischen Unternehmen zwecks Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, müssen die Lebensmittelunternehmen über die Informationen verfügen, die sie für die Kennzeichnung des Endprodukts benötigen. Dies gilt insbesondere für Allergene.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates7 enthält eine Definition von „Verarbeitungshilfsstoffen“, die in der Richtlinie 83/417/EWG als „technische Hilfsstoffe” bezeichnet werden. Folglich sollte in dieser Richtlinie statt des Begriffs „technische Hilfsstoffe“ der Begriff „Verarbeitungshilfsstoffe“ verwendet werden.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates7 enthält eine Definition von „Verarbeitungshilfsstoffen“, die in der Richtlinie 83/417/EWG als „technische Hilfsstoffe” bezeichnet werden. Folglich sollten gemäß der Norm des Codex Alimentarius für Nährkaseinerzeugnisse in dieser Richtlinie statt des Begriffs „technische Hilfsstoffe“ die Begriffe Lebensmittelzusatzstoffe“ und „Verarbeitungshilfsstoffe“ verwendet werden.

__________________

__________________

7 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

7 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

Begründung

Gemäß der internationalen Norm (Codex Alimentarius) werden „technische Hilfsstoffe“ entweder als Verarbeitungshilfsstoffe (Säuren) oder als Zusatzstoffe (Laugen) eingestuft. Es sollten die Bezeichnungen des Codex berücksichtigt werden, damit auf internationaler Ebene für Kohärenz gesorgt ist.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Buchstabe a – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) „Kasein“: der in Milch als Hauptbestandteil enthaltene gewaschene und getrocknete, in reinem Wasser unlösliche Eiweißstoff, der aus Magermilch ausgefällt wird durch

(a) „Kasein“: der in Milch als Hauptbestandteil enthaltene gewaschene und getrocknete, in reinem Wasser unlösliche Eiweißstoff, der aus Magermilch und/oder anderen aus Milch gewonnenen Erzeugnissen ausgefällt wird durch

Begründung

Es handelt sich um eine technische Aktualisierung, mit der die Rechtsvorschriften mit der Norm N290 des Codex für Nährkaseinerzeugnisse in Einklang gebracht werden, indem dieselben Begriffsbestimmungen verwendet werden (Internationale Lebensmittelnormen entsprechend der FAO und der WHO).

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die in Artikel 7 genannten Befugnisse werden der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem (Datum des Inkrafttretens dieses Rechtsakts ist vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen) übertragen..

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem+ übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

 

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+ ABl.: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen.

Begründung

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte zur Anpassung der Anhänge an die internationalen Normen und den technischen Fortschritt, sollte der Kommission nicht auf unbestimmte Zeit übertragen werden, sondern für einen Zeitraum von fünf Jahren. Was die Entscheidung der Mitgesetzgeber darüber betrifft, ob die Befugnisübertragung verlängert werden soll, erstellt die Kommission spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen entsprechenden Bericht.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. März 2015 nachzukommen.

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am+ nachzukommen.

Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

 

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+ ABl.: Bitte das Datum sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einsetzen.

Begründung

Das Datum für die Umsetzung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten sollte ehrgeizig, allerdings auch realistisch sein.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Buchstabe a – Ziffer 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Milchkaseingehalt in der Trockenmasse, mindestens 88 % m/m

2. Milchkaseingehalt absolut, mindestens 88 % m/m

Begründung

Es besteht ein allgemeiner Konsens, dass sowohl mit der Richtlinie 83/417/EWG als auch mit dem Codex Alimentarius der Milchkaseingehalt des Kaseinats gesenkt wird. Wird der Milchkaseingehalt auf der Grundlage des absoluten Gewichts des Erzeugnisses (und nicht auf der Grundlage der Trockenmasse) berechnet, so erhöht sich die Reinheit des Erzeugnisses in Bezug auf den Kaseingehalt.

  • [1]  ABl. C 0 vom 0.0.0000, S. 0. / Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Die Kommission legte ihren Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates im März 2014 vor. In ihrem Vorschlag regt die Kommission an, 1. die Richtlinie 83/417/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Milcherzeugnisse (Kaseine und Kaseinate) für die menschliche Ernährung aufzuheben und 2. sie durch eine neue Richtlinie zu ersetzen. Ihre wesentlichen Gründe sind die folgenden:

•         Anpassung der Befugnisse, die der Kommission übertragen wurden, auf der Grundlage der mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Union (AEUV) eingeführte Unterscheidung zwischen delegierten Rechtsakten/Durchführungsrechtsakten;

•         Anpassung der bestehenden Bestimmungen an die Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften im Bereich Lebensmittelrecht und

•         Anpassung der Zusammensetzung von Nährkaseinen an die internationale Norm (Codex Alimentarius).

In Bezug auf die Anpassung an internationale Normen wird insbesondere vorgeschlagen, für den Wasserhöchstgehalt von Nährkasein einen Wert von 12 % (statt wie bisher 10 %) und für den Milchfetthöchstgehalt von Säurenährkasein von 2 % (statt wie bisher 2,25 %) festzulegen. Damit die Anhänge I und II (Normen für Säurenährkasein, Labnährkasein und Nährkaseinat in Bezug auf Zusammensetzung, Verunreinigung, genutzte Verarbeitungshilfsstoffe usw.) rasch an die internationalen Normen und künftig an den technischen Fortschritt angepasst werden können, schlägt die Kommission zudem vor, delegierte Rechtsakte anzunehmen (Artikel 290 AEUV).

Der Vorschlag steht mit dem allgemeinen Lebensmittelrecht in Zusammenhang (Verordnung (EG) Nr. 178/2002), das auf die Gewährleistung des freien Verkehrs mit sicheren und gesunden Lebensmitteln abzielt und somit wesentlich zur Gesundheit und zum Wohlergehen der Bürger beitragen soll. In diesem Zusammenhang sollte auch dafür gesorgt werden, dass die Verbraucher angemessen über die Lebensmittel informiert werden, die sie zu sich nehmen. Auch wenn die unter den Vorschlag fallenden Erzeugnisse (Kaseine und Kaseinate) nicht zum Verkauf an den Endverbraucher, sondern nur für den Handel zwischen Unternehmen zwecks Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, müssen die Lebensmittelunternehmen über die Informationen verfügen, die sie für die Kennzeichnung des Enderzeugnisses benötigen. Dies gilt insbesondere für Allergene. Daher enthält der Vorschlag Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kaseinen und Kaseinaten für die menschliche Ernährung (Artikel 5). Tragen die Verpackungen, Behältnisse oder Etiketten nicht die dort genannten vorgeschriebenen Informationen, so dürfen die entsprechenden Erzeugnisse nicht als Nährkaseine und Nährkaseinate in Verkehr gebracht und auch nicht für die Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden.

Der Berichterstatter unterstützt diesen Vorschlag weitgehend. Es ist insbesondere zu begrüßen, dass die Anforderungen an die Zusammensetzung von Nährkaseine an den Codex Alimentarius angepasst werden sollen, da somit dafür gesorgt ist, dass für Lebensmittelunternehmen auf dem Weltmarkt einheitliche Wettbewerbsbedingungen herrschen. Darüber hinaus sind die Kennzeichnungsanforderungen für Kaseine und Kaseinate zu unterstützen, da die Verbraucher – insbesondere jene, die an Lebensmittelallergien oder ‑unverträglichkeiten leiden – somit sachkundige Entscheidungen treffen können.

Allerdings ist der Berichterstatter der Auffassung, dass bei dem Vorschlag einige Feinabstimmungen vorgenommen werden müssen. Daher wird vorgeschlagen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte zwecks Anpassung der Anhänge, nicht auf unbestimmte Zeit übertragen wird, sondern für einen Zeitraum von fünf Jahren (Änderungsantrag 3/Artikel 8). Darüber hinaus wird vorgeschlagen, für die Umsetzung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten ein ehrgeiziges, allerdings auch realistisches Datum festzulegen (sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und nicht der 31. März 2015, Änderungsantrag 4/Artikel 9). Die abschließenden Vorschläge betreffen einige technische Änderungen, um die Richtlinie vollständig an den Codex Alimentarius anzupassen (Änderungsantrag 5/Anhang II und Änderungsantrag 2/Erwägung 7).

VERFAHREN

Titel

Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2014)0174 – C7-0105/2014 – 2014/0096(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

20.3.2014

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

2.4.2014

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

2.4.2014

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

 Datum des Beschlusses

IMCO

24.9.2014

 

 

 

Berichterstatter

 Datum der Benennung

Giovanni La Via

24.7.2014

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

29.1.2015

 

 

 

Datum der Annahme

24.2.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

65

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, Margrete Auken, Pilar Ayuso, Zoltán Balczó, Catherine Bearder, Ivo Belet, Biljana Borzan, Lynn Boylan, Paul Brannen, Cristian-Silviu Bușoi, Birgit Collin-Langen, Mireille D’Ornano, Miriam Dalli, Seb Dance, Angélique Delahaye, Ian Duncan, Stefan Eck, Bas Eickhout, Eleonora Evi, José Inácio Faria, Karl-Heinz Florenz, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Jens Gieseke, Julie Girling, Sylvie Goddyn, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Jytte Guteland, György Hölvényi, Jean-François Jalkh, Karin Kadenbach, Kateřina Konečná, Giovanni La Via, Peter Liese, Norbert Lins, Valentinas Mazuronis, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Massimo Paolucci, Piernicola Pedicini, Bolesław G. Piecha, Pavel Poc, Marcus Pretzell, Frédérique Ries, Michèle Rivasi, Daciana Octavia Sârbu, Annie Schreijer-Pierik, Davor Škrlec, Tibor Szanyi, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Nils Torvalds, Glenis Willmott, Jadwiga Wiśniewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Nicola Caputo, Mark Demesmaeker, Jan Huitema, Merja Kyllönen, Jo Leinen, James Nicholson, Younous Omarjee, Alojz Peterle, Bart Staes

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Nessa Childers, Enrico Gasbarra, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

Datum der Einreichung

5.3.2015