BERICHT über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Theodoros Zagorakis

9.3.2015 - (2015/2048(IMM))

Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Evelyn Regner

Verfahren : 2015/2048(IMM)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0044/2015
Eingereichte Texte :
A8-0044/2015
Aussprachen :
Angenommene Texte :

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Antrag auf Aufhebung der Immunität von Theodoros Zagorakis

(2015/2048(IMM))

Das Europäische Parlament,

–       befasst mit einem vom stellvertretenden Staatsanwalt am Obersten Gerichtshof in Griechenland am 19. Dezember 2014 übermittelten und am 28. Januar 2015 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Theodoros Zagorakis im Zusammenhang mit dem vor dem Einzelrichterlichen Strafgericht für Vergehen Thessaloniki anhängigen Verfahren E2010/3844,

–       nachdem Theodoros Zagorakis auf sein Recht auf Anhörung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Geschäftsordnung verzichtet hat,

–       gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

–       unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010 und 6. September 2011[1],

–       unter Hinweis auf Artikel 62 der Verfassung der Republik Griechenland,

–       gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

–       unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0044/2015),

A.     in der Erwägung, dass der stellvertretende Staatsanwalt am Obersten Gerichtshof in Griechenland im Zusammenhang mit der möglichen Ahndung einer mutmaßlichen Straftat die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Theodoros Zagorakis, Mitglied des Europäischen Parlaments, beantragt hat;

B.     in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

C.     in der Erwägung, dass ein Parlamentsmitglied laut Artikel 62 der Verfassung der Republik Griechenland während der Legislaturperiode ohne Zustimmung des Parlaments nicht verfolgt, festgenommen oder inhaftiert oder in sonstiger Weise in seiner Freiheit beschränkt werden darf;

D.     in der Erwägung, dass Theodoros Zagorakis der fahrlässigen Körperverletzung und der Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz beschuldigt wird;

E.     in der Erwägung, dass die Strafverfolgung einen am 13. Mai 2010 geschehenen Arbeitsunfall eines Angestellten des Fußballklubs PAOK im Stadion desselben Klubs in Thessaloniki betrifft und sie gegen Theodoros Zagorakis als Vorsitzenden und rechtlichen Vertreter des Klubs gerichtet ist;

F.     in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Stellung von Theodoros Zagorakis als Mitglied des Europäischen Parlaments, sondern vielmehr in Zusammenhang mit seinem Amt als Vorsitzender des Fußballklubs PAOK steht;

G.     in der Erwägung, dass die Strafverfolgung keine in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder abgegebene Stimme im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft;

H.     in der Erwägung, dass kein Grund zu der Annahme vorliegt, dass die Verfolgung auf der Absicht beruht, der politischen Tätigkeit des Mitglieds zu schaden (fumus persecutionis), da die Strafverfolgung mehrere Jahre vor Amtsantritt des Mitglieds aufgenommen wurde;

1.      beschließt, die Immunität von Theodoros Zagorakis aufzuheben;

2.      beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der Staatsanwaltschaft am Obersten Gerichtshof in Griechenland zu übermitteln.

  • [1]  Urteil vom 12. Mai 1964 in der Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier (Slg. 1964, S. 419); Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere (Slg. 1986, S. 2403); Urteil vom 15. Oktober 2008 in der Rechtssache T‑345/05, Mote/Parlament (Slg. 2008, S. II‑2849); Urteil vom 21. Oktober 2008 in den verbundenen Rechtssachen C‑200/07 und C‑201/07, Marra/De Gregorio und Clemente (Slg. 2008, S. I‑7929); Urteil vom 19. März 2010 in der Rechtssache T‑42/06, Gollnisch/Parlament (Slg. 2010, S. II‑1135); Urteil vom 6. September 2011 in der Rechtssache C‑163/10, Patriciello (Slg. 2011, S. I‑7565).

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

9.3.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

12

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marie-Christine Boutonnet, Kostas Chrysogonos, Therese Comodini Cachia, Mady Delvaux, Mary Honeyball, Dietmar Köster, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Daniel Buda, Jytte Guteland, Virginie Rozière