BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete und zur Aussetzung dieser Verordnung mit Bezug auf Bosnien und Herzegowina
24.3.2015 - (COM(2014)0386 – C8‑0039/2014 – 2014/0197(COD)) - ***I
Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Goffredo Maria Bettini
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete und zur Aussetzung dieser Verordnung mit Bezug auf Bosnien und Herzegowina
(COM(2014)0386 – C8‑0039/2014 – 2014/0197(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0386),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0039/2014),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8‑0060/2015),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 enthält keine Möglichkeit, die Gewährung außerordentlicher Handelsmaßnahmen im Falle schwerwiegender, systematischer Verstöße der Begünstigten gegen die Grundsätze der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit vorübergehend auszusetzen. Es ist angezeigt, diese Möglichkeit einzuführen, damit umgehend Maßnahmen ergriffen werden können, falls es zu schweren, systematischen Verstößen gegen die Grundsätze der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Ländern oder Gebieten kommt, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmen oder damit verbunden sind. |
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 enthält keine Möglichkeit, die Gewährung außerordentlicher Handelsmaßnahmen im Falle schwerwiegender, systematischer Verstöße der Begünstigten gegen die Grundsätze der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit vorübergehend auszusetzen. Es ist angezeigt, diese Möglichkeit einzuführen, damit umgehend Maßnahmen ergriffen werden können, falls es zu schweren, systematischen Verstößen gegen die Grundsätze der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Ländern oder Gebieten kommt, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmen oder damit verbunden sind. Die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte sowie der Minderheitenschutz sind erforderlich, um Fortschritte im Beitrittsprozess zu erzielen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 b (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(7b) Die Europäische Union setzt sich nach wie vor für die europäische Perspektive von Bosnien und Herzegowina ein und erwartet von der politischen Führung des Landes, dass Reformen durchgeführt werden, mit denen die funktionierenden Institutionen gefördert werden und dafür gesorgt wird, dass die drei Bevölkerungsgruppen des Landes und alle Bürger von Bosnien und Herzegowina die gleichen Rechte haben. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz -1 (neu) Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 Erwägung 14 a (neu) | |||||||||||||||||||
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Justification | |||||||||||||||||||
Seit die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 angenommen wurde, ist sie mehrfach geändert worden. Der Rückgriff auf delegierte Rechtsakte wurde mit der Verordnung 1336/2011 eingeführt, die jedoch keine Erwägung enthielt, die den Rückgriff auf delegierte Rechtsakte erläuterte. Der Berichterstatter schlägt vor, in weiteren Fällen auf delegierte Rechtsakte zurückzugreifen, damit eine angemessene demokratische Kontrolle in Bezug auf die Anwendung der Grundverordnung durch die Kommission gewährleistet ist. Dies sollte in einer entsprechenden Erwägung, in Übereinstimmung mit der Vereinbarung zwischen Parlament und Rat über den Rückgriff auf delegierte Rechtsakte, klar dargelegt werden. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 Artikel 2 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||
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Justification | |||||||||||||||||||
In Änderungsantrag 6 schlägt der Berichterstatter vor, das Verfahren mit delegierten Rechtsakten für die Aussetzung von Präferenzen in den Fällen anzuwenden, in denen die Bedingung der wirksamen administrativen Zusammenarbeit, die Bedingung der Grundsätze der Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Bedingung der Bereitschaft zu effektiven Wirtschaftsreformen und zur regionalen Zusammenarbeit nicht eingehalten werden. Daher muss Artikel 2 Absatz 3 geändert werden, um den Rückgriff auf delegierte Rechtsakte in diesen drei Fällen auszuschließen. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 b (neu) Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 Artikel 7 – Buchstabe c (neu) | |||||||||||||||||||
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Justification | |||||||||||||||||||
Der Berichterstatter schlägt vor, das Verfahren mit delegierten Rechtsakten für die Aussetzung von Präferenzen in den Fällen anzuwenden, in denen die Bedingung der wirksamen administrativen Zusammenarbeit, die Bedingung der Grundsätze der Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Bedingung der Bereitschaft zu effektiven Wirtschaftsreformen und zur regionalen Zusammenarbeit nicht eingehalten werden. Der Berichterstatter vertritt die Auffassung, dass der Ermessensspielraum der Kommission in diesen drei Fällen zu groß ist, und dass die Einbeziehung der Mitgesetzgeber notwendig ist. (Siehe auch die Begründung.) | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 c (neu) Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 Artikel 10 – Absatz 1 – Einleitung | |||||||||||||||||||
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Justification | |||||||||||||||||||
Angesichts vorgeschlagenen Rückgriffs auf delegierte Rechtsakte in den Fällen, in denen die Bedingung der wirksamen administrativen Zusammenarbeit zur Vorbeugung von Betrug, die Bedingung der Achtung der Grundsätze der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit durch das teilnehmende Land oder Gebiet nicht eingehalten werden, sollte die Schutzklausel in Bezug auf die vorübergehende Aussetzung der Präferenzen im Wege von Durchführungsrechtsakten entsprechend geändert werden. |
BEGRÜNDUNG
Hintergrund des Vorschlags der Kommission
Der Handel zwischen der EU und den Westbalkanstaaten wurde durch eine Reihe von Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) und im Falle Bosnien und Herzegowinas durch ein Interimsabkommen liberalisiert. Darüber hinaus profitieren Kosovo (das noch kein SAA abgeschlossen hat) und die gesamte Region von den autonomen Handelsmaßnahmen, die die EU seit 2000 gewährt. Mit diesen einseitigen Präferenzen wird den Westbalkanstaaten bei fast allen ihren Waren ein unbegrenzter zollfreier Zugang zum Unionsmarkt gewährt. Im Gegensatz zu den SAA – in denen jede Seite Präferenzen gewährt – handelt es sich bei autonomen Handelsmaßnahmen um eine einseitige Präferenzregelung zugunsten der Westbalkanstaaten. Der Geltungsbereich der Zollliberalisierung im Rahmen der SAA und der nach der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 gewährten Präferenzen sind unterschiedlich, insbesondere in Bezug auf Agrarprodukte. Bei den Agrarprodukten im Rahmen der autonomen Handelsmaßnahmen ist die Liberalisierung größer als im Rahmen der SAA/des IA.
In dem zu prüfenden Vorschlag der Kommission werden drei wichtige Änderungen zur Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 vorgeschlagen:
1. Verlängerung der geltenden Präferenzen bis Ende 2020:
Ziel der Verlängerung ist es, den Empängerländern zusätzliche Zeit zu gewähren, damit sie die in der Grundverordnung verankerten Präferenzen an die in den SAA/dem IA festgelegten Präferenzen angleichen können.
2. Einführung der so genannten „Menschenrechtsklausel“ in die Verordnung über autonome Handelsmaßnahmen
Mit dieser Klausel können Präferenzen bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen grundlegende Prinzipien in den Bereichen Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit durch ein Empfängerland ausgesetzt werden.
3. Mögliche Aussetzung der autonomen Handelsmaßnahmen für Bosnien und Herzegowina ab 1. Januar 2016
Im Anschluss an den Beitritt Kroatiens zur EU am 1. Juli 2013 hat Bosnien und Herzegowina noch nicht zugestimmt, das Interimsabkommen anzupassen und dem bevorzugten traditionellen Handel zwischen Kroatien sowie Bosnien und Herzegowina im Rahmen des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens (CEFTA), das die beiden Länder am 1. Juli 2013 miteinander verbunden hat, Rechnung zu tragen. Somit werden die 2008 im Interimsabkommen für 27 EU-Mitgliedstaaten vereinbarten präferenziellen Zollkontingente jetzt von 28 Mitgliedstaaten in Anspruch genommen (nach dem Windhundverfahren). Die Methode der EU zur Änderung ihrer Handelsabkommen nach einer EU-Erweiterung beruht auf dem Konzept des traditionellen Handels zwischen dem neuen EU-Mitglied und dem Land, das ein Handelsabkommen mit der EU abgeschlossen hat. Alle Westbalkanstaaten, die Mitglied des CEFTA sind, mit Ausnahme Bosnien und Herzegowinas, haben dieser Methode zugestimmt und Verhandlungen abgeschlossen, um ihre Abkommen mit der EU entsprechend zu ändern.
Nach drei Verhandlungsrunden mit Bosnien und Herzegowina konnte immer noch keine Einigung erzielt werden. Im Gegensatz zur Methode der EU vertritt Bosnien und Herzegowina die Auffassung, dass es sein präferenzielles Zollkontingent für den Umfang des traditionellen Handels nicht erhöhen kann. Bosnien und Herzegowina zufolge könnte dies nur dann geschehen, wenn die EU zu weiteren Konzessionen bereit wäre.
Infolge dieses Stillstands und des Schadens für die kommerziellen Interessen der EU schlägt die Kommission vor, eine Verlängerung der autonomen Handelsvereinbarungen nicht automatisch erfolgen zu lassen, sondern davon abhängig zu machen, dass Bosnien und Herzegowina die Methode der EU zur Anpassung des Interimsabkommens akzeptiert. Sobald Bosnien und Herzegowina und die EU eine Vereinbarung über die Anpassung der Handelszugeständnisse erzielt, diese unterzeichnet und provisorisch anwenden, werden die präferenziellen Zollkontingente für Bosnien und Herzegowina wieder eingeführt.
Voraussetzungen für die Zulassung zu den Präferenzregelungen
In Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung werden mehrere Voraussetzungen für die Zulassung zu den Präferenzregelungen aufgeführt:
a) Die Zulassung ist daran gebunden, dass die Waren der Definition „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 entsprechen.
b) Die genannten Länder und Gebiete sehen davon ab, für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung einzuführen;
c) Die Empfängerstaaten nehmen eine wirksame administrative Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft auf, um Betrugsrisiken vorzubeugen.
Mit dem zu prüfenden Vorschlag der Kommission wird eine vierte Voraussetzung eingeführt, die so genannte „Menschenrechtsklausel“. Die Zulassung zu den Präferenzregelungen ist demzufolge auch daran gebunden, dass
d) die Empfänger keine schweren, systematischen Verstöße gegen die Grundsätze der Menschenrechte, einschließlich Kernarbeitsrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit begehen.
Darüber hinaus enthält Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung eine weitere Voraussetzung für die Zulassung zu den Präferenzregelungen - dass die begünstigten Länder zu effektiven Wirtschaftsreformen und zur regionalen Zusammenarbeit mit den anderen Westbalkanstaaten bereit sind, insbesondere durch die Errichtung von Freihandelszonen.
Laut Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung kann die Kommission bei Nichteinhaltung einer der oben genannten Voraussetzungen die dem betreffenden Land oder dem betreffenden Gebiet durch diese Verordnung gewährte Zulassung zur Präferenzregelung im Wege von Durchführungsrechtsakten ganz oder teilweise aussetzen.
Änderungsvorschläge:
Delegierte Rechtsakte:
Eines der wichtigsten Ziele, die der Berichterstatter mit seinen Änderungsanträgen verfolgt, besteht darin, bei der Entscheidung darüber, ob die präferenziellen Zollkontingente ausgesetzt werden, den Rückgriff auf Durchführungsrechtsakte durch den Rückgriff auf delegierte Rechtsakte zu ersetzen in den Fällen, in denen die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d und Artikel 2 Absatz 3 festgelegten Bedeutungen nicht eingehalten werden, und zwar:
Artikel 2 Absatz 1:
c) die Empfängerstaaten eine wirksame administrative Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft aufnehmen, um Betrugsrisiken vorzubeugen
d) die in Artikel 1 genannten Länder und Gebiete keine schweren, systematischen Verstöße gegen die Grundsätze der Menschenrechte, einschließlich Kernarbeitsrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit begehen (mit dem zu prüfenden Kommissionsvorschlag eingereicht)
Artikel 2 Absatz 2:
dass die begünstigten Länder zu effektiven Wirtschaftsreformen und zur regionalen Zusammenarbeit mit den anderen Westbalkanstaaten bereit sind, insbesondere durch die Errichtung von Freihandelszonen.
Wenn sie sich zwischen delegierten Rechtsakten (Artikel 290 AEUV) und Durchführungsrechtsakten (Artikel 291 AEUV) entscheiden müssen, sollten die Mitgesetzgeber als Hauptkriterium dem Ermessensspielraum der Kommission Rechnung tragen, wobei insbesondere der entsprechende Anwendungsbereich der Politikbewertung zu berücksichtigen ist.
Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass die Kommission bei ihrer Entscheidung über die Aussetzung der Präferenzen aus den oben dargelegten Gründen über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt, der weit über eine reine Ausführung der Bestimmungen der Grundverordnung auf der Grundlage einer objektiven Beurteilung hinausgeht, und zwar insbesondere aus folgenden Gründen:
• Die genauen Kriterien, anhand denen beurteilt werden soll, ob die oben genannten Voraussetzungen eingehalten wurden, sind nicht in der Grundverordnung festgelegt worden und führen daher unausweichlich zu einer subjektiven Beurteilung, die über eine reine Ausführung hinausgeht;
• laut Artikel 2 Absatz 3 ist der Anwendungsbereich der Aussetzung nicht genau festgelegt (ob die Präferenzen ganz oder teilweise ausgesetzt werden), und es liegen keine genauen Kriterien darüber vor, wie der Anwendungsbereich festzulegen ist;
• In Artikel 2 Absatz 3 ist ferner festgelegt, dass die Kommission die Präferenzregelungen aussetzen kann – die Kommission kann also auch beschließen, die Präferenzen überhaupt nicht auszusetzen.
Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass eine Kombination der drei oben genannten Erwägungen dazu führt, dass die Kommission über einen sehr erheblichen Spielraum verfügt, wenn sie über die Aussetzung der Präferenzen entscheidet. Dadurch kommt es zu einer subjektiven Beurteilung, und die Grenzen der Ausführung werden überschritten. Eine solche Entscheidung sollte daher im Wege delegierter Rechtsakte getroffen werden, da auf diese Weise eine angemessene Kontrolle der Mitgesetzgeber gewährleistet ist.
Der Ermessensspielraum in Bezug auf die Voraussetzungen in anderen Bestimmungen der Grundverordnung ist begrenzter, die Kriterien zur Beurteilung darüber, ob diese Voraussetzungen eingehalten wurden, sind objektiver als im Fall der Voraussetzungen in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d und in Artikel 2 Absatz 2. Der Berichterstatter ist daher der Meinung, dass der Rückgriff auf Durchführungsakte in diesen Fällen akzeptabel ist.
Darüber hinaus fügt der Berichterstatter eine Erwägung in die Grundverordnung ein, in der der Rückgriff auf delegierte Rechtsakte erläutert wird. Seit die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 angenommen wurde, ist sie mehrfach geändert worden. Der Rückgriff auf delegierte Rechtsakte wurde mit der Verordnung 1336/2011 eingeführt, die jedoch keine Erwägung enthielt, die den Rückgriff auf delegierte Rechtsakte erläuterte. Der Berichterstatter schlägt vor, in weiteren Fällen auf delegierte Rechtsakte zurückzugreifen, damit eine angemessene demokratische Kontrolle in Bezug auf die Anwendung der Grundverordnung durch die Kommission gewährleistet ist. Dies sollte in einer entsprechenden Erwägung, in Übereinstimmung mit der Vereinbarung zwischen Parlament und Rat über den Rückgriff auf delegierte Rechtsakte, klar dargelegt werden.
Weitere Änderungsanträge:
Die EU und Bosnien Herzegowina werden mit Nachdruck aufgefordert, in Bezug auf die Anpassung des Interimsabkommens mit der EU nach dem Beitritt Kroatiens zu einer Einigung zu gelangen, damit es nicht zu einer Aussetzung der Präferenzen für Bosnien Herzegowina zum 1. Januar 2016 kommt.
Der Berichterstatter hält es ebenfalls für notwendig, die Fortschritte der Westbalkanstaaten hin zu einer vertieften Integration mit der EU zu würdigen und auf die jüngsten Schlussfolgerungen des Rates zu Bosnien und Herzegowina hinzuweisen.
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Schlussfolgerungen:
Das Fernziel der vom Berichterstatter vorgeschlagenen Änderungen besteht darin, das de facto große Engagement der EU in Bezug auf die künftige Integration der durch diese Verordnung abgedeckten Länder und Gebiete in Europa dahingehend zu bekräftigen, dass die EU einseitige Handelspräferenzen gewährt. Der Prozess der Integration in die EU war für die Länder, die diesen Prozess unternommen haben, zweifellos eine Herausforderung, er stellte sich jedoch als das wirksamste Instrument für die Stabilität in der Region heraus. In diesem Zusammenhang müssen solche Zugeständnisse oder eine mögliche Aussetzung dieser Zugeständnisse als Antrieb für eine beschleunigte Durchführung politischer und sozioökonomischer Reformen gesehen werden, wie im Pakt für Wachstum und Beschäftigung dargelegt. Sie sind unerlässlich, damit die Westbalkanstaaten die Kopenhagener Kriterien erfüllen und den gemeinschaftlichen Besitzstand erreichen. Zu diesem Zweck fordert der Berichterstatter Bosnien und Herzegowina nachdrücklich auf, das Interimsabkommen an den präferenziellen Handel mit Kroatien nach dessen Beitritt zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 anzupassen und fordert die Beteiligten gleichzeitig auf, die Interessen der anderen Parteien zu berücksichtigen, damit sowohl die EU-Mitgliedstaaten als auch die Mitglieder des CEFTA zu einer Vereinbarung gelangen, die für alle zufriedenstellend ist.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (11.3.2015)
für den Ausschuss für internationalen Handel
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete und zur Aussetzung dieser Verordnung mit Bezug auf Bosnien und Herzegowina
(COM(2014)0386 – C8‑0039/2014 – 2014/0197(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Cristian Dan Preda
KURZE BEGRÜNDUNG
Der Vorschlag der Kommission, die autonomen Handelsmaßnahmen für die Westbalkanstaaten und die Gebiete, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess (SAP) teilnehmen, um weitere fünf Jahre, d. h. bis zum 31. Dezember 2020, zu verlängern, ist zu begrüßen. Dieses Handelspräferenzsystem hat zu einem Anstieg der Exporte aus den westlichen Balkanländern in die EU beigetragen. Die EU war 2013 sowohl bei den Einfuhren (72,7 %) als auch bei den Ausfuhren (81,8 %) der wichtigste Handelspartner dieses Raums. In Verbindung mit den bestehenden bilateralen Abkommen wird durch diese Handelspräferenzen die wirtschaftliche Integration in die EU unterstützt und somit die politische Stabilität und der wirtschaftliche Fortschritt in dem gesamten Raum gefördert. Diese Maßnahmen sollten auch im größeren Zusammenhang unserer Politik gegenüber den Westbalkanstaaten betrachtet werden, wobei unser letztendliches Ziel darin besteht, sie der EU anzunähern.
Durch den Vorschlag der Kommission soll auch eine bisherige Lücke in der Verordnung 1215/2009 geschlossen werden, nämlich das Fehlen einer Menschenrechtsklausel, durch die die Handelspräferenzen ausgesetzt werden können, falls in einem der Länder und Gebiete des SAP gegen die Grundsätze der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen wird. Zwar ist diese Idee begrüßenswert – da sie eine praktische Anwendung von Artikel 21 Absatz 1 EUV darstellt und der Verpflichtung Rechnung trägt, die Menschenrechte im auswärtigen Handeln der EU zur Geltung zu bringen –, doch erachtet der Verfasser der Stellungnahme die Formulierung des Vorschlags der Kommission als nicht zufriedenstellend. Eine positive Formulierung dieser Klausel, die im Einklang mit den Kriterien von Kopenhagen ist, wäre vorzuziehen. Wenn die für die Inanspruchnahme dieser Klausel festgelegte Schwelle zu hoch ist, könnte sie außerdem nicht mehr zu handhaben sein. Der Verfasser der Stellungnahme möchte betonen, dass das Europäische Parlament als Rechtsetzungsinstanz und Teil der Haushaltsbehörde und in Anbetracht seiner bedeutenden Rolle hinsichtlich der Erweiterungsländer befugt ist, seine Vorrechte umfassend wahrzunehmen, falls eine Entscheidung über die Aussetzung der Handelspräferenzen getroffen werden sollte. Der Verfasser der Stellungnahme vertritt, allgemeiner ausgedrückt, die Auffassung, dass im Zusammenhang mit der Art und Weise, wie Menschenrechtsklauseln in autonomen Handelspräferenzregelungen formuliert werden, insgesamt mehr Klarheit und Konsistenz erforderlich ist.
Im Vorschlag der Kommission wird berücksichtigt, dass Bosnien und Herzegowina nach dem Beitritt Kroatiens bisher noch nicht zugesagt haben, die im Rahmen des Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen mit der EU gewährten Handelszugeständnisse anzupassen. Falls mit Bosnien und Herzegowina bis zum Ende des Jahres kein Einvernehmen über diesen Punkt erzielt wird, könnten die Präferenzen, die Bosnien und Herzegowina mit der Verordnung eingeräumt wurden, ab dem 1. Januar 2016 ausgesetzt werden.
Der Verfasser der Stellungnahme möchte jedoch betonen, dass die Aussetzung der Handelspräferenzen für Bosnien und Herzegowina als Anreiz betrachtet werden sollte, die derzeitige Uneinigkeit mit der EU über die Anpassung des Interimsabkommens auszuräumen. Der Verfasser der Stellungnahme hofft, dass die neuen staatlichen Organe in Bosnien und Herzegowina die positiven Impulse, die sich aus der Annahme des neuen Ansatzes der EU bezüglich dieses Landes durch den Rat (Auswärtige Angelegenheiten) auf seiner Tagung vom 15. Dezember 2014 ergeben, nutzen werden, um auch dieses noch ausstehende Problem zu lösen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 enthält keine Möglichkeit, die Gewährung außerordentlicher Handelsmaßnahmen im Falle schwerwiegender, systematischer Verstöße der Begünstigten gegen die Grundsätze der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit vorübergehend auszusetzen. Es ist angezeigt, diese Möglichkeit einzuführen, damit umgehend Maßnahmen ergriffen werden können, falls es zu schweren, systematischen Verstößen gegen die Grundsätze der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Ländern oder Gebieten kommt, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmen oder damit verbunden sind. |
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 enthält keine Möglichkeit, die Gewährung außerordentlicher Handelsmaßnahmen im Falle von Verstößen der Begünstigten gegen die Grundsätze der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit vorübergehend auszusetzen. Es ist angezeigt, diese Möglichkeit einzuführen, damit umgehend Maßnahmen ergriffen werden können, falls es zu Verstößen gegen die Grundsätze der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Ländern oder Gebieten kommt, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmen oder damit verbunden sind. Die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte sowie der Minderheitenschutz sind erforderlich, um Fortschritte im Beitrittsprozess zu erzielen. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Da Länder, die eine Mitgliedschaft in der Europäischen Union anstreben, die Kopenhagener Kriterien erfüllen müssen, ist es wichtig, eine Klausel einzufügen, mit der sichergestellt wird, dass Maßnahmen ergriffen werden können, falls es zu schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen die Grundsätze der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit kommt. Eine solche Klausel sollte um grundlegende Arbeits- und Umweltnormen ergänzt werden, um die Menschenrechte und die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung zu fördern und zu schützen und um dazu beizutragen, dass die Länder den gemeinschaftlichen Besitzstand umsetzen. | |||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(5) Seit der Einleitung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses wurden Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit allen betroffenen Westbalkanstaaten geschlossen, mit Ausnahme von Bosnien und Herzegowina und dem Kosovo3. Im Juni 2013 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit dem Kosovo. |
(5) Seit der Einleitung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses wurden Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit allen betroffenen Westbalkanstaaten geschlossen, mit Ausnahme von Bosnien und Herzegowina und dem Kosovo3. Im Mai 2014 wurden die Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit dem Kosovo abgeschlossen, und das Abkommen wurde im Juli 2014 paraphiert. | ||||||||||||
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_______________ | ||||||||||||
3 Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos. |
3 Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos. | ||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(7a) Die neu gewählten Institutionen von Bosnien und Herzegowina sollten die Gelegenheit des überarbeiteten politischen Ansatzes der Union gegenüber Bosnien und Herzegowina nutzen, um die Vereinbarung über die Anpassung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und des Interimsabkommens abzuschließen, wobei der Beitritt Kroatiens zur EU berücksichtigt und der traditionelle Handel zu Vorzugsbedingungen aufrechterhalten wird. | ||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d | |||||||||||||
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VERFAHREN
Titel |
Besondere Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete und Aussetzung ihrer Anwendung mit Bezug auf Bosnien und Herzegowina |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2014)0386 – C8-0039/2014 – 2014/0197(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 3.7.2014 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 3.7.2014 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Cristian Dan Preda 22.9.2014 |
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Prüfung im Ausschuss |
24.2.2015 |
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Datum der Annahme |
9.3.2015 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
29 15 21 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Lars Adaktusson, Michèle Alliot-Marie, Nikos Androulakis, Petras Auštrevičius, Amjad Bashir, Bas Belder, Goffredo Maria Bettini, Elmar Brok, Klaus Buchner, James Carver, Fabio Massimo Castaldo, Lorenzo Cesa, Aymeric Chauprade, Andi Cristea, Arnaud Danjean, Mark Demesmaeker, Georgios Epitideios, Eugen Freund, Michael Gahler, Richard Howitt, Sandra Kalniete, Manolis Kefalogiannis, Tunne Kelam, Afzal Khan, Janusz Korwin-Mikke, Eduard Kukan, Ilhan Kyuchyuk, Arne Lietz, Barbara Lochbihler, Sabine Lösing, Andrejs Mamikins, Ramona Nicole Mănescu, David McAllister, Jean-Luc Mélenchon, Tamás Meszerics, Francisco José Millán Mon, Javier Nart, Pier Antonio Panzeri, Demetris Papadakis, Kati Piri, Andrej Plenković, Cristian Dan Preda, Jozo Radoš, Sofia Sakorafa, Alyn Smith, Charles Tannock, Eleni Theocharous, László Tőkés, Ivo Vajgl, Johannes Cornelis van Baalen, Geoffrey Van Orden, Hilde Vautmans, Boris Zala |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Nicolas Bay, Reinhard Bütikofer, Ana Gomes, Andrzej Grzyb, Gabrielius Landsbergis, Juan Fernando López Aguilar, Antonio López-Istúriz White, David Martin, Helmut Scholz, Traian Ungureanu, Janusz Zemke |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Eric Andrieu |
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VERFAHREN
Titel |
Besondere Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete und Aussetzung ihrer Anwendung mit Bezug auf Bosnien und Herzegowina |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2014)0386 – C8-0039/2014 – 2014/0197(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
26.6.2014 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 3.7.2014 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 3.7.2014 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Goffredo Maria Bettini 3.9.2014 |
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Prüfung im Ausschuss |
5.11.2014 |
24.2.2015 |
19.3.2015 |
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Datum der Annahme |
19.3.2015 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
31 6 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
William (The Earl of) Dartmouth, Maria Arena, Tiziana Beghin, David Campbell Bannerman, Daniel Caspary, Santiago Fisas Ayxelà, Yannick Jadot, Ska Keller, Alexander Graf Lambsdorff, Gabrielius Landsbergis, Bernd Lange, Emmanuel Maurel, Emma McClarkin, Alessia Maria Mosca, Franck Proust, Viviane Reding, Matteo Salvini, Helmut Scholz, Joachim Schuster, Joachim Starbatty, Adam Szejnfeld, Iuliu Winkler |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Clara Eugenia Aguilera García, Eric Andrieu, Bendt Bendtsen, Goffredo Maria Bettini, Victor Boștinaru, Dita Charanzová, Aymeric Chauprade, Danuta Maria Hübner, Pedro Silva Pereira, Davor Ivo Stier, Jarosław Wałęsa, Pablo Zalba Bidegain |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Seb Dance, Jean-Luc Schaffhauser, Marco Valli |
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Datum der Einreichung |
24.3.2015 |
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