BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Seilbahnen

25.3.2015 - (COM(2014)0187 – C7‑0111/2014 – 2014/0107(COD)) - ***I

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatter: Antonio López-Istúriz White


Verfahren : 2014/0107(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0063/2015
Eingereichte Texte :
A8-0063/2015
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Seilbahnen

(COM(2014)0187 – C7‑0111/2014 – 2014/0107(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0187),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0111/2014),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–       gestützt auf die Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–       unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0063/2015),

1.      legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.      fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.      beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Diese Verordnung gilt für neue Seilbahnen und deckt Teilsysteme und Sicherheitsbauteile ab, die beim Inverkehrbringen neu auf den Markt der Union gelangen, das heißt, es handelt sich entweder um neue, von einem in der Union niedergelassenen Hersteller gefertigte Teilsysteme und Sicherheitsbauteile oder um aus einem Drittland eingeführte – neue oder gebrauchte – Teilsysteme und Sicherheitsbauteile. Diese Verordnung gilt deshalb nicht für die Verlagerung von im Gebiet der Union errichteten Anlagen oder für die Verlagerung von in solche Anlagen eingebauten Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen, es sei denn, die Verlagerung bringt eine erhebliche, behördlich zu genehmigende Änderung der Anlage mit sich.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Verordnung (EU) Nr. [..../...] [über die Marktüberwachung von Produkten]16 enthält detaillierte Regeln für die Marktüberwachung und die Kontrolle von Produkten, die aus Drittländern in die Union gelangen, dies umfasst auch Teilsysteme und Sicherheitsbauteile. Sie enthält ferner ein Schutzklauselverfahren. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Marktüberwachung zu organisieren und durchzuführen, die Marktüberwachungsbehörden zu benennen und ihre Befugnisse und Aufgaben festzulegen. Sie haben ferner allgemeine und branchenspezifische Marktüberwachungsprogramme einzurichten.

entfällt

__________________

 

16 Abl. L […...].

 

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/9/EG sollte beibehalten werden. Die vorliegende Verordnung sollte für Seilbahnen für den Personenverkehr, die in Tourismusorten in Bergregionen oder in städtischen Verkehrssystemen eingesetzt werden, gelten. Bei diesen Seilbahnen handelt es sich vorwiegend um Verkehrsanlagen wie Standseilbahnen, Drahtseilbahnen, Seilschwebebahnen, Kabinenbahnen, Sesselbahnen und Schleppaufzüge. Der Antrieb über Seile sowie die Funktion der Fahrgastbeförderung sind die wesentlichen Kriterien für die Bestimmung der in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Seilbahnen.

(8) Der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/9/EG sollte beibehalten werden. Die vorliegende Verordnung sollte für Seilbahnen für den Personenverkehr, die üblicherweise in Tourismusorten oder in städtischen Verkehrssystemen eingesetzt werden, gelten. Bei diesen Seilbahnen handelt es sich vorwiegend um Verkehrsanlagen wie Standseilbahnen, Drahtseilbahnen, Seilschwebebahnen, Kabinenbahnen, Sesselbahnen und Schleppaufzüge sowie um andere Verkehrsanlagen für touristische oder sportliche Zwecke. Der Antrieb über Seile sowie die Funktion der Fahrgastbeförderung sind die wesentlichen Kriterien für die Bestimmung der in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Seilbahnen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Für seilbetriebene Aufzüge ob mit oder ohne Neigung, mit denen dauerhaft nicht die Stationen, sondern bestimmte Ebenen von sonstigen Gebäuden und Konstruktionen versorgt werden, gelten spezifische EU-Rechtsvorschriften, und sie sollten vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(11) Für Aufzüge, einschließlich seilbetriebener Aufzüge, ob mit oder ohne Neigung, die nicht zwischen Seilbahnstationen betrieben werden, sondern bestimmte Ebenen von Gebäuden und Bauten dauerhaft bedienen, gelten spezifische EU-Rechtsvorschriften, und sie sollten vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Nach dem nationalen Recht als Seilbahnen historischer Bauart eingestufte Seilbahnen, einschließlich der entsprechenden Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sollten vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Bei diesen Seilbahnen sollten die Mitgliedstaaten – erforderlichenfalls im Wege nationaler Rechtsvorschriften – sicherstellen, dass in Bezug auf die Gesundheit und die Sicherheit von Personen sowie die Sicherheit des Eigentums ein hohes Maß an Schutz besteht.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Das Vorsorgeprinzip gemäß Artikel 191 Absatz 2 AEUV, das unter anderem auch Gegenstand der Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2000 über die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips ist, ist ein Grundprinzip für Produktsicherheit und Verbraucherschutz, dem bei der Festlegung der Kriterien für die Beurteilung der Sicherheit von Seilbahnen sowie ihrer Infrastruktur, Teilsysteme und Sicherheitsbauteile gebührend Rechnung getragen werden sollte.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Diese Verordnung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die von ihnen für nötig erachteten Anforderungen in den Bereichen Flächennutzung und Regionalplanung sowie im Hinblick auf die Gewährleistung von Umweltschutz und Gesundheits- und Sicherheitsschutz für Personen, insbesondere von Seilbahnen benutzenden Arbeitern, genauer festzulegen.

(15) Diese Verordnung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die von ihnen für nötig erachteten Anforderungen in den Bereichen Flächennutzung und Regionalplanung sowie im Hinblick auf die Sicherstellung von Umweltschutz und Gesundheits- und Sicherheitsschutz für Personen, insbesondere von Seilbahnen benutzenden Arbeitern und Betreibern, genauer festzulegen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a) Damit Rechtssicherheit gegeben ist, muss klargestellt werden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Marktüberwachung in der Union und für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, auch für unter die vorliegende Verordnung fallende Teilsysteme und Sicherheitsbauteile gelten. Die Mitgliedstaaten sollten durch diese Verordnung nicht daran gehindert werden, selbst die Behörden festzulegen, die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zuständig sind.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Die Mitgliedstaaten sollten außerdem die nötigen Maßnahmen treffen, damit gewährleistet ist, dass Seilbahnen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung genügen und sie die Gesundheit und die Sicherheit von Personen oder von Eigentum nicht gefährden, nachdem sie entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung ordnungsgemäß errichtet wurden und gewartet und betrieben werden.

(20) Die Mitgliedstaaten sollten außerdem die nötigen Maßnahmen treffen, damit sichergestellt ist, dass Seilbahnen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung genügen und sie die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder das Eigentum nicht gefährden, nachdem sie entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung ordnungsgemäß errichtet wurden und gewartet und betrieben werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sollten in eine Seilbahn eingebaut werden dürfen, wenn sie den Bau von Seilbahnen ermöglichen, die die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllen und die Gesundheit und die Sicherheit von Personen oder von Eigentum nicht gefährden können, wenn sie entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung ordnungsgemäß errichtet, gewartet und betrieben werden.

(25) Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sollten in eine Seilbahn eingebaut werden dürfen, wenn sie den Bau von Seilbahnen ermöglichen, die die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllen und die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder das Eigentum nicht gefährden können, wenn sie entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung ordnungsgemäß errichtet, gewartet und betrieben werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) Es ist notwendig sicherzustellen, dass Teilsysteme und Sicherheitsbauteile aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, den Anforderungen dieser Verordnung genügen, und insbesondere, dass vom Hersteller geeignete Konformitätsbewertungsverfahren hinsichtlich dieser Teilsysteme und Sicherheitsbauteile durchgeführt wurden. Es sollte deshalb vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Teilsysteme und Sicherheitsbauteile den Anforderungen dieser Verordnung genügen, und sie keine Teilsysteme und Sicherheitsbauteile in Verkehr bringen, die diesen Anforderungen nicht genügen oder eine Gefahr darstellen. Ferner sollte vorgesehen werden, dass die Einführer dafür Sorge tragen, dass Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und dass die Kennzeichnung der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile und die von den Herstellern erstellten Unterlagen den zuständigen Marktüberwachungsbehörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen.

(31) Es ist notwendig sicherzustellen, dass Teilsysteme und Sicherheitsbauteile aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, den Anforderungen dieser Verordnung genügen, und insbesondere, dass vom Hersteller geeignete Konformitätsbewertungsverfahren hinsichtlich dieser Teilsysteme und Sicherheitsbauteile durchgeführt wurden. Es sollte deshalb vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Teilsysteme und Sicherheitsbauteile den Anforderungen dieser Verordnung genügen, und sie keine Teilsysteme und Sicherheitsbauteile in Verkehr bringen, die diesen Anforderungen nicht genügen oder eine Gefahr darstellen. Ferner sollte vorgesehen werden, dass die Einführer dafür Sorge tragen, dass Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und dass die Kennzeichnung der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile und die von den Herstellern erstellten Unterlagen den zuständigen nationalen Behörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Beim Inverkehrbringen eines Teilsystems oder eines Sicherheitsbauteils sollte jeder Einführer auf dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift, unter der er kontaktiert werden kann, angeben. Ausnahmen sollten in Fällen gelten, in denen die Größe oder die Art des Sicherheitsbauteils dies nicht erlauben. Hierunter fallen Fälle, in denen der Einführer die Verpackung öffnen müsste, um seinen Namen und seine Anschrift auf dem Sicherheitsbauteil anzubringen.

(33) Beim Inverkehrbringen eines Teilsystems oder eines Sicherheitsbauteils sollte jeder Einführer auf dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, unter der er kontaktiert werden kann, sowie gegebenenfalls eine Website angeben. Ausnahmen sollten in Fällen gelten, in denen dies aufgrund der Größe oder der Art des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils nicht möglich ist. Dazu gehören Fälle, in denen der Einführer die Verpackung öffnen müsste, um seinen Namen und seine Anschrift auf dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil anzubringen. In diesen Fällen sollten die Informationen auf der Verpackung angegeben werden oder in den dem Sicherheitsbauteil beigefügten Unterlagen enthalten sein.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37) Diese Verordnung sollte sich auf die Nennung der wesentlichen Anforderungen beschränken. Zur Erleichterung der Bewertung der Konformität mit diesen Anforderungen ist vorzusehen, dass für Seilbahnen, die den harmonisierten Normen entsprechen, welche gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 verabschiedet wurden, um die genauen technischen Spezifikationen für diese Anforderungen insbesondere im Hinblick auf die Konstruktion, den Bau und den Betrieb von Seilbahnen anzugeben, die Konformitätsvermutung gilt.

(37) Diese Verordnung sollte sich auf die Nennung der wesentlichen Anforderungen beschränken. Zur Erleichterung der Bewertung der Konformität mit diesen Anforderungen ist vorzusehen, dass für Seilbahnen, Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die den harmonisierten Normen entsprechen, welche gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 verabschiedet wurden, um die genauen technischen Spezifikationen für diese Anforderungen insbesondere im Hinblick auf die Konstruktion, den Bau und den Betrieb von Seilbahnen anzugeben, die Konformitätsvermutung gilt.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41) Um einen wirksamen Zugang zu Informationen für die Zwecke der Marktüberwachung zu gewährleisten, sollten die für die Bestimmung aller für ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil geltenden Rechtsakte der Union erforderlichen Informationen in einer einzigen EU-Konformitätserklärung enthalten sein.

(41) Um einen wirksamen Zugang zu Informationen für die Zwecke der Marktüberwachung sicherzustellen, sollten die für die Bestimmung aller für ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil geltenden Rechtsakte der Union erforderlichen Informationen in einer einzigen EU-Konformitätserklärung enthalten sein. Um den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure zu verringern, kann diese einzige EU-Konformitätserklärung eine Akte sein, die aus den einschlägigen einzelnen Konformitätserklärungen besteht.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43) Eine Prüfung der Übereinstimmung von Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen mit den in dieser Verordnung vorgesehenen wesentlichen Anforderungen ist erforderlich, um einen wirksamen Schutz der Nutzer und dritter Personen zu gewährleisten.

(43) Eine Prüfung der Übereinstimmung von Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen mit den in dieser Verordnung vorgesehenen wesentlichen Anforderungen ist erforderlich, um einen wirksamen Schutz von Betreibern, Nutzern und dritten Personen sicherzustellen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 46

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die in der Richtlinie 2000/9/EG enthaltenen Kriterien, die von den Konformitätsbewertungsstellen zu erfüllen sind, bevor sie der Kommission notifiziert werden können, nicht dafür ausreichen, EU-weit ein einheitlich hohes Leistungsniveau dieser Stellen zu gewährleisten. Es ist aber besonders wichtig, dass alle Konformitätsbewertungsstellen ihre Aufgaben gleich gut und unter fairen Wettbewerbsbedingungen erfüllen. Dies erfordert mithin die Festlegung von verbindlichen Anforderungen für die Konformitätsbewertungsstellen, die eine Notifizierung für die Erbringung von Konformitätsbewertungsleistungen anstreben.

(46) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die in der Richtlinie 2000/9/EG festgelegten Kriterien, die Konformitätsbewertungsstellen erfüllen müssen, bevor sie der Kommission notifiziert werden können, nicht ausreichen, wenn bezüglich der notifizierten Stellen EU-weit ein einheitlich hohes Leistungsniveau erreicht werden soll. Alle notifizierten Stellen müssen ihre Aufgaben jedoch unbedingt auf gleichem Niveau und unter fairen Wettbewerbsbedingungen erfüllen. Deshalb müssen verbindliche Anforderungen für die Konformitätsbewertungsstellen, die eine Notifizierung für die Erbringung von Konformitätsbewertungsleistungen anstreben, festgelegt werden.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 54

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(54) Im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit ist es entscheidend, dass die Konformitätsbewertungsstellen die Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, ohne unnötigen Aufwand für die Wirtschaftsakteure zu schaffen. Aus demselben Grund, aber auch damit die Gleichbehandlung der Wirtschaftsakteure gewährleistet ist, ist für eine einheitliche technische Anwendung der Konformitätsbewertungsverfahren zu sorgen. Dies lässt sich am besten durch eine zweckmäßige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Konformitätsbewertungsstellen erreichen.

(54) Im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit müssen die notifizierten Stellen die Konformitätsbewertungsverfahren so anwenden, dass für die Wirtschaftsakteure kein unnötiger Aufwand entsteht. Aus demselben Grund, aber auch, damit die Gleichbehandlung der Wirtschaftsakteure sichergestellt ist, muss für eine einheitliche technische Anwendung der Konformitätsbewertungsverfahren gesorgt werden. Dies lässt sich am besten durch eine entsprechende Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den notifizierten Stellen erreichen.

 

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 54 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(54a) In der Richtlinie 2000/9/EG ist bereits ein Schutzklauselverfahren vorgesehen, das die Möglichkeit bietet, die Konformität eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils rückgängig zu machen. Im Interesse größerer Transparenz und kürzerer Bearbeitungszeiten muss das bestehende Schutzklauselverfahren so verbessert werden, dass es besser greift und der in den Mitgliedstaaten vorhandene Sachverstand genutzt wird.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 54 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(54b) Das vorhandene System sollte um ein Verfahren ergänzt werden, mit dem interessierte Kreise über Maßnahmen informiert werden, die für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile geplant sind, die ein Risiko für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen darstellen. Auf diese Weise könnten die Marktüberwachungsbehörden in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen zu einem früheren Zeitpunkt einschreiten.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 56 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(56a) Wenn – beispielsweise in einer Sachverständigengruppe der Kommission – andere als Durchführung oder Verstöße betreffende Angelegenheiten im Zusammenhang mit dieser Verordnung geprüft werden, sollte das Europäische Parlament gemäß den geltenden Verfahren umfassende Informationen und Unterlagen und, soweit zweckmäßig, eine Einladung zur Teilnahme an den betreffenden Sitzungen erhalten.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 57

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(57) Für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen, die bereits gemäß der Richtlinie 2000/9/EG in Verkehr gebracht wurden, sind Übergangsregelungen vorzusehen.

(57) Für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen, die bereits gemäß der Richtlinie 2000/9/EG in Verkehr gebracht wurden, sind Übergangsregelungen vorzusehen, ohne dass weitere Produktanforderungen erfüllt werden müssen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 59

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(59) Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und für ihre Durchsetzung sorgen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(59) Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und für ihre Durchsetzung sorgen. Die vorgesehenen Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 60

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(60) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich sicherzustellen, dass Seilbahnen die Anforderungen für ein hohes Niveau in Bezug auf Schutz und Sicherheit von Nutzern erfüllen, und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarktes für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile zu garantieren, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher aufgrund seiner Tragweite und Wirkungen besser auf der Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

(60) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich sicherzustellen, dass Seilbahnen die Anforderungen für ein hohes Maß an Schutz in Bezug auf die Gesundheit und die Sicherheit von Personen erfüllen, und für einen funktionierenden Binnenmarkt für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile zu sorgen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und aufgrund seiner Größenordnung und seiner Folgen besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union hier im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung regelt die Konstruktion und den Bau von Seilbahnen, die für die Beförderung von Personen ausgelegt sind, und die Bereitstellung auf dem Markt von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen für diese Anlagen sowie den freien Warenverkehr für diese.

Diese Verordnung regelt die Bereitstellung auf dem Markt und den freien Verkehr von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen für Seilbahnen. Sie enthält ferner Vorschriften für die Konstruktion, den Bau und die Inbetriebnahme neuer Seilbahnen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 1a

 

Die Bestimmungen dieser Verordnung beruhen auf dem Vorsorgeprinzip.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart;

(b) nach dem nationalen Recht als Seilbahnen historischer Bauart eingestufte Seilbahnen, einschließlich seilbetriebene Straßenbahnen, Standseilbahnen und Bergbahnen, einschließlich der speziell für diese Bahnen konstruierten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile;

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Anlagen für landwirtschaftliche Zwecke und für den Betrieb von Berghütten, die nicht für die öffentliche Personenbeförderung bestimmt sind;

(c) Anlagen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke;

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) Seilbahnen für den Betrieb von Berghütten, die nur für die Beförderung von Gütern und eigens befugten Personen bestimmt sind;

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die ausschließlich zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen;

(d) ortsfeste und verfahrbare Ausrüstung, die ausschließlich Freizeit- und Vergnügungszwecken und nicht der Personenbeförderung dient;

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) „Infrastruktur“: die Gesamtheit aus Linienführung, Systemdaten, Stations- und Streckenbauwerken, die speziell für jede Anlage konstruiert und jeweils vor Ort gebaut wird und die für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erforderlich ist, einschließlich der Fundamente;

(3) „Infrastruktur“: die speziell für eine Seilbahn konstruierte, vor Ort errichtete Gesamtheit aus Stations- und Streckenbauwerken, die der Linienführung und den Systemdaten entspricht und für die Errichtung und den Betrieb der Seilbahn erforderlich ist, einschließlich der Fundamente;

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) „technische Spezifikation“: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen eine Anlage, eine Infrastruktur, ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil genügen müssen;

(18) „technische Spezifikation“: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen festgelegt sind, denen eine Seilbahn, eine Infrastruktur, ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil genügen müssen;

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) „Rückruf“: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines bereits in eine Seilbahn eingebauten Teilsystems oder Sicherheitsbauteils abzielt;

(24) „Rückruf“: jede Maßnahme, die auf die Erwirkung der Rückgabe eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils abzielt, das bereits für die Konstruktion und den Bau der Seilbahn zur Verfügung gestellt wurde;

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Teilsysteme und Sicherheitsbauteile nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden können, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung genügen.

(1) Teilsysteme und Sicherheitsbauteile dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung genügen.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen in Einklang mit Artikel 9 alle geeigneten Maßnahmen, um die Verfahren festzulegen, mit denen gewährleistet wird, dass die Teilsysteme und Sicherheitsbauteile nur in Seilbahnen eingebaut werden dürfen, wenn sie den Bau von Seilbahnen ermöglichen, die die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllen und die die Gesundheit und die Sicherheit von Personen oder von Eigentum nicht gefährden, nachdem sie entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung ordnungsgemäß eingebaut wurden und gewartet und betrieben werden.

entfällt

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen in Einklang mit Artikel 9, um die Verfahren festzulegen, mit denen gewährleistet wird, dass Seilbahnen nur in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllen und die Gesundheit und die Sicherheit von Personen oder von Eigentum nicht gefährden, wenn sie entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung ordnungsgemäß errichtet, gewartet und betrieben werden.

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen in Einklang mit Artikel 9, um die Verfahren festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass Seilbahnen nur in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllen und die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder das Eigentum nicht gefährden, wenn sie entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung ordnungsgemäß errichtet, gewartet und betrieben werden.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Mitgliedstaaten treffen gemäß Artikel 9 alle geeigneten Maßnahmen, um die Verfahren festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Teilsysteme und Sicherheitsbauteile nur in Seilbahnen eingebaut werden, wenn mit ihnen Seilbahnen gebaut werden können, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen und die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder das Eigentum nicht gefährden, sofern sie entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung ordnungsgemäß eingebaut wurden, gewartet und betrieben werden.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Bei Seilbahnen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den wesentlichen Anforderungen des Anhangs II, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind, vermutet.

(2) Bei Seilbahnen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den in Anhang II festgelegten wesentlichen Anforderungen, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind, vermutet.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Für jede geplante Anlage ist eine Sicherheitsanalyse gemäß Anhang III durchzuführen, bei der alle sicherheitsrelevanten Aspekte der Seilbahn und ihrer Umgebung im Rahmen der Konstruktion, des Baus und der Inbetriebnahme berücksichtigt und anhand der bisherigen Erfahrungen alle Risiken ermittelt werden, die während des Betriebs auftreten können.

(1) Die für die Seilbahn verantwortliche Person, die von einem Mitgliedstaat nach nationalem Recht bestimmt wird, führt eine Sicherheitsanalyse der geplanten Seilbahn durch oder lässt diese durchführen.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Sicherheitsanalyse ist einem Sicherheitsbericht hinzuzufügen. Im Sicherheitsbericht müssen die geplanten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken angeführt werden und es muss eine Liste der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die in die Seilbahn eingebaut werden sollen, enthalten sein.

entfällt

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Bei der für alle Seilbahnen durchzuführenden Sicherheitsanalyse ist jeder geplanten Betriebsart Rechnung zu tragen. Die Sicherheitsanalyse muss nach einer anerkannten oder feststehenden Methode durchgeführt werden und dem Stand der Technik sowie der Komplexität der Seilbahn entsprechen. Mit der Sicherheitsanalyse soll sichergestellt werden, dass bei Konstruktion und Ausführung der Seilbahn dem örtlichen Umfeld und den ungünstigsten Bedingungen Rechnung getragen wird, damit ein zufriedenstellendes Maß an Sicherheit erreicht wird. Die Sicherheitsanalyse erfasst alle sicherheitsrelevanten Aspekte der Seilbahn und ihrer externen Faktoren im Zusammenhang mit Konstruktion, Bau und Inbetriebnahme und ermöglicht es, anhand der bisherigen Erfahrungen die Risiken zu ermitteln, die während des Betriebs der Seilbahn auftreten können.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) Die Sicherheitsanalyse erstreckt sich auch auf die Sicherheitseinrichtungen und deren Wirkung in Bezug auf die Seilbahn sowie auf die mit den Sicherheitseinrichtungen verbundenen und durch diese betriebenen Teilsysteme, damit festgestellt werden kann, ob

 

(a) die Sicherheitseinrichtungen beim ersten Anzeichen einer Störung oder eines Ausfalls so reagieren, dass ein Zustand erhalten bleibt, in dem – in einer ausfallsicheren Betriebsart oder im Zwangshalt – für Sicherheit gesorgt ist;

 

(b) die Sicherheitseinrichtungen redundant sind und überwacht werden oder

 

(c) die Sicherheitseinrichtungen so ausgelegt sind, dass die Wahrscheinlichkeit ihres Ausfalls eingeschätzt werden kann, und sie einem Standard entsprechen, der mit dem der Sicherheitseinrichtungen gleichwertig ist, die den im ersten und zweiten Gedankenstrich genannten Kriterien genügen.

 

Die Sicherheitsanalyse dient dazu, das Verzeichnis der Risiken und Gefahrensituationen zu erstellen, Maßnahmen zur Behebung der Risiken zu empfehlen und die Liste der in die Seilbahn einzubauenden Teilsysteme und Sicherheitsbauteile festzulegen. Das Ergebnis der Sicherheitsanalyse wird in einen Sicherheitsbericht aufgenommen.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Sicherheitsanalyse, der Sicherheitsbericht, die EU-Konformitätserklärung und die sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit der Konformität von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen sowie die Unterlagen hinsichtlich der Seilbahnmerkmale der für die Genehmigung der Seilbahn zuständigen Behörde vorgelegt werden. Die Unterlagen zur Seilbahn müssen auch die notwendigen Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen sowie die vollständigen Angaben im Hinblick auf Instandhaltung, Überwachung, Einstellungen und Wartung der Seilbahn enthalten. Ein Exemplar dieser Unterlagen ist in der Seilbahn bereitzuhalten.

2. Die für die Seilbahn verantwortliche Person, die von einem Mitgliedstaat nach nationalem Recht bestimmt wird, unterbreitet der für die Genehmigung der Seilbahn zuständigen Behörde oder Stelle den Sicherheitsbericht nach Artikel 8, die EU-Konformitätserklärung und die sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit der Konformität von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen sowie die Unterlagen über die Seilbahnmerkmale. Die Unterlagen zur Seilbahn müssen auch die notwendigen Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen sowie die vollständigen Angaben im Hinblick auf Instandhaltung, Überwachung, Einstellungen und Wartung der Seilbahn enthalten. Ein Exemplar dieser Unterlagen ist in der Seilbahn bereitzuhalten.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Mitgliedstaaten dürfen die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen nicht dazu benutzen, aus Gründen im Zusammenhang mit den von dieser Verordnung erfassten Aspekten den Bau und die Inbetriebnahme von Seilbahnen, die dieser Verordnung genügen und die Gesundheit und die Sicherheit von Personen oder von Eigentum nicht gefährden, wenn sie entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung ordnungsgemäß errichtet wurden, zu untersagen, einzuschränken oder zu behindern.

(4) Die Mitgliedstaaten dürfen die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen nicht dazu benutzen, den Bau und die Inbetriebnahme von Seilbahnen, die dieser Verordnung genügen und die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder das Eigentum nicht gefährden, wenn sie entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung ordnungsgemäß errichtet wurden, aus Gründen zu untersagen, einzuschränken oder zu behindern, die mit den von dieser Verordnung erfassten Aspekten zusammenhängen.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine Seilbahn, die genehmigt ist und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Gesundheit und Sicherheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Eigentum gefährden kann, so trifft er alle geeigneten Maßnahmen, um die Bedingungen für den Betrieb dieser Seilbahn einzuschränken oder ihren Betrieb zu untersagen.

(2) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine Seilbahn, die genehmigt ist und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder das Eigentum gefährden kann, so trifft er alle geeigneten Maßnahmen, um die Bedingungen für den Betrieb dieser Seilbahn einzuschränken oder ihren Betrieb zu untersagen.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Hersteller stellen sicher, dass ihren Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen die EU-Konformitätserklärung beigefügt ist und dass sie eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen.

Die Hersteller stellen sicher, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Sicherheitsbauteils nicht möglich ist, gewährleisten die Hersteller, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung angebracht oder in den dem Sicherheitsbauteil beigefügten Unterlagen enthalten sind.

Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Sicherheitsbauteils oder Teilsystems nicht möglich ist, stellen die Hersteller sicher, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung angebracht oder in den dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil beigefügten Unterlagen enthalten sind.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Postanschrift, an der sie kontaktiert werden können, auf dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung und in den dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil beigefügten Unterlagen an. Die Anschrift bezieht sich auf eine zentrale Anlaufstelle, an der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaates in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die von den Nutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

(6) Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Postanschrift, an der sie kontaktiert werden können, sowie gegebenenfalls eine Website auf dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung und in den dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil beigefügten Unterlagen an. Die Anschrift bezieht sich auf eine zentrale Anlaufstelle, an der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaates in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die von den Nutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Hersteller gewährleisten, dass dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil die EU-Konformitätserklärung sowie die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in einer Sprache, die von den Nutzern leicht verstanden werden kann, beigefügt sind. Solche Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

(7) Die Hersteller gewährleisten, dass dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung sowie die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen gemäß Anhang II Nummer 7.1.1 in einer Sprache, die von den Nutzern leicht verstanden werden kann, beigefügt sind. Solche Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Teilsystems oder Sicherheitsbauteils herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(8) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Teilsystems oder Sicherheitsbauteils herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil Risiken verbunden sind, darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil auf dem Markt bereitgestellt haben, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und ergriffene Korrekturmaßnahmen, bereitstellen.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit dieser Verordnung erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen können auf Papier oder in elektronischer Form geliefert werden. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit den Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

(9) Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen auf Papier oder in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit dieser Verordnung erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit den Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden über einen Zeitraum von 30 Jahren ab dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils;

(a) Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von 30 Jahren ab dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils;

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bevor sie ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in Verkehr bringen, gewährleisten die Einführer, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 18 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil die EU-Konformitätserklärung beigefügt ist, dass es mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen des Artikels 11 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.

Bevor sie ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in Verkehr bringen, stellen die Einführer sicher, dass das betreffende, in Artikel 18 genannte Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie stellen sicher, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung beigefügt ist, dass es mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen des Artikels 11 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Postanschrift, an der sie kontaktiert werden können, auf dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung und in der dem Sicherheitsbauteil beigefügten Gebrauchsanleitung an. Die Kontaktangaben sind gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaates in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die von den Nutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

(3) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Postanschrift, an der sie kontaktiert werden können, sowie gegebenenfalls eine Website auf dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung und in den dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil beigefügten Unterlagen an. Die Kontaktangaben sind gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaates in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die von den Nutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Solange sich ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit den wesentlichen Anforderungen von Anhang II nicht beeinträchtigen.

(5) Solange sich ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in ihrer Verantwortung befindet, stellen die Einführer sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit den wesentlichen Anforderungen von Anhang II nicht beeinträchtigen.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der von einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Nutzer auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörden Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile und der Rückrufe solcher Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

(6) Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der von einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Fahrgästen, Betriebspersonal und Dritten Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile und der Rückrufe solcher Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen können auf Papier oder in elektronischer Form geliefert werden. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken, die mit Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

(9) Die Einführer stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren Verlangen auf Papier oder in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils erforderlich sind, in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken, die mit Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bevor sie ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die EU-Konformitätserklärung und die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache, die von den Nutzern leicht verstanden werden kann, verfasst sind, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 11 Absätze 5 und 6 sowie von Artikel 13 Absatz 3 erfüllt haben.

Bevor sie ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung und die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache, die von den Nutzern leicht verstanden werden kann, verfasst sind, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 11 Absätze 5 und 6 sowie von Artikel 13 Absatz 3 erfüllt haben.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils erforderlich sind. Diese Informationen können auf Papier oder in elektronischer Form geliefert werden. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die mit Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.

(5) Die Händler stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen auf Papier oder in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für den Nachweis der Konformität eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die mit Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den wesentlichen Anforderungen von Anhang II vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

Bei Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den in Anhang II festgelegten wesentlichen Anforderungen, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind, vermutet.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H) gemäß Anhang VIII.

(c) Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung (Modul H 1) gemäß Anhang VIII.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung werden in der (den) Amtssprache(n) des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die Stelle, die die in Absatz 2 genannten Verfahren durchführt, ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle anerkannten Sprache.

(5) Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren werden in der (den) Amtssprache(n) des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die Stelle, die die in Absatz 2 genannten Verfahren durchführt, ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle anerkannten Sprache.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang X, enthält die in den einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren der Anhänge IV bis VIII angegebenen Elemente und wird stets auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird dem Teilsystem oder dem Sicherheitsbauteil beigefügt und in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem das Teilsystem oder das Sicherheitsbauteil in Verkehr gebracht bzw. auf dessen Markt es bereitgestellt wird.

(2) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang X, enthält die in den einschlägigen Modulen der Anhänge IV bis VIII angegebenen Elemente und ist zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils auf den neuesten Stand zu bringen. Sie wird dem Teilsystem oder dem Sicherheitsbauteil beigefügt und in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem das Teilsystem oder das Sicherheitsbauteil in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil oder seiner Datenplakette angebracht.

(1) Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil oder seiner Datenplakette angebracht. Falls dies aufgrund der Art des Sicherheitsbauteils oder Teilsystems nicht möglich oder nicht gerechtfertigt ist, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle, die bei der Produktionsüberwachung eingeschaltet wurde.

(3) Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle, die bei der Produktionsüberwachung eingeschaltet wurde. Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der notifizierten Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die Mitgliedstaaten greifen auf bestehende Mechanismen zurück, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und leiten im Fall einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Schritte ein.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß Artikel 18 wahrzunehmen.

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 26, zuständig ist.

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 28, zuständig ist.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 genannte Bewertung, Notifizierung oder Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, so muss diese Stelle eine juristische Person sein und den Anforderungen von Artikel 26 Absätze 1 bis 6 entsprechend genügen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen treffen.

(3) Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 genannte Bewertung, Notifizierung oder Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, so muss diese Stelle eine juristische Person sein und den Anforderungen von Artikel 24 entsprechend genügen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen treffen.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Informationspflichten der notifizierenden Behörden

In Bezug auf notifizierende Behörden geltende Informationspflichten

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Eine notifizierte Stelle erfüllt für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Absätze 2 bis 11.

(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle erfüllt für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Absätze 2 bis 11.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß den Anhängen IV bis VIII oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte werden geschützt.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Konformitätsvermutung

Vermutung der Konformität von notifizierten Stellen

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung.

(6) Die notifizierende Behörde meldet der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende relevante Änderung der Notifizierung.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.

Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der Stellen, die nach dieser Verordnung notifiziert wurden, samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge.

Sie hält dieses Verzeichnis stets auf dem aktuellen Stand.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in Artikel 26 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.

(1) Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in Artikel 26 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung ein, setzt sie aus oder widerruft sie – je nach Bedarf –, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der in Unterabsatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt ist nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 39 Absatz 2 zu verabschieden.

Dieser Durchführungsrechtsakt ist nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 39 Absatz 2 zu verabschieden.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang II oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen festgelegt sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.

(3) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang II oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen festgelegt sind, so fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen notifizierter Stellen vorgesehen ist.

Die notifizierten Stellen stellen sicher, dass ein Einspruchsverfahren gegen ihre Entscheidungen vorgesehen ist.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Meldepflichten der notifizierten Stellen

In Bezug auf notifizierte Stellen geltende Informationspflichten

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission sorgt dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Verordnung notifizierten Stellen in Form einer/mehrerer sektoralen/-r Gruppe/-n notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.

Die Kommission sorgt dafür dass eine zweckmäßige Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den im Rahmen dieser Verordnung notifizierten Stellen vorgesehen wird sowie in Form der Koordinierungsgruppe der notifizierten Stellen im Bereich Seilbahnen ordnungsgemäß stattfindet.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen an der Arbeit dieser Gruppe/-n direkt oder über benannte Bevollmächtigte beteiligen.

Die notifizierten Stellen beteiligen sich an der Arbeit dieser Gruppe direkt oder über benannte Bevollmächtigte.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel IV a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

KAPITEL IVa

 

ÜBERWACHUNG DES UNIONSMARKTES, KONTROLLE DER TEILSYSTEME UND SICHERHEITSBAUTEILE, DIE AUF DEN UNIONSMARKT GELANGEN, UND SCHUTZKLAUSELVERFAHREN DER EU

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 38a

 

Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die auf den Unionsmarkt gelangen

 

Für die Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die von dieser Verordnung erfasst werden, gelten Artikel 15 Absatz 3 und die Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 38b

 

Verfahren zur Behandlung risikobehafteter Teilsysteme und Sicherheitsbauteile auf nationaler Ebene

 

(1) Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein in dieser Verordnung geregeltes Teilsystem oder Sicherheitsbauteil ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellt, so beurteilen sie, ob das betreffende Teilsystem oder Sicherheitsbauteil alle in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

 

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Beurteilung nach Unterabsatz 1 zu dem Ergebnis, dass das Teilsystem oder das Sicherheitsbauteil die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht erfüllt, so fordern sie den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen vertretbaren Frist, die die Behörden vorschreiben können, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit diesen Anforderungen herzustellen oder es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

 

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die zuständige notifizierte Stelle entsprechend.

 

Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen.

 

(2) Gelangen die Marktüberwachungsbehörden zu der Überzeugung, dass die Nichtkonformität nicht auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt ist, so setzen sie die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von den Ergebnissen der Beurteilung und den Maßnahmen in Kenntnis, die sie dem Wirtschaftsakteur auferlegt haben.

 

(3) Der Wirtschaftsakteur stellt sicher, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen in Bezug auf alle betroffenen Teilsysteme und Sicherheitsbauteile getroffen werden, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

 

(4) Wenn der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen trifft, treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung der Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder zu beschränken oder um diese Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile von ihrem Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

 

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

 

(5) Aus den in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen, insbesondere die zur Identifizierung des nichtkonformen Teilsystems oder Sicherheitsbauteils erforderlichen Daten, die Herkunft des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität aus einem der folgenden Gründe besteht:

 

(a) Das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil erfüllt die Anforderungen an den Schutz der Gesundheit oder der Sicherheit von Personen oder an den Schutz des Eigentums nicht, oder

 

(b) die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung nach Artikel 17 die Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft.

 

(6) Alle Mitgliedstaaten außer dem Mitgliedstaat, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils sowie, falls sie der erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.

 

(7) Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

 

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass hinsichtlich des betreffenden Teilsystems oder Sicherheitsbauteils unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen, etwa die Rücknahme des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils von ihrem Markt, veranlasst werden.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 38c

 

Schutzklauselverfahren der Union

 

(1) Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 38b Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den bzw. die betreffenden Wirtschaftsakteur(e) und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist.

 

Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem bzw. den betreffenden Wirtschaftsakteur(en) unverzüglich mit.

 

(2) Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das nichtkonforme Teilsystem oder Sicherheitsbauteil von ihrem Markt genommen wird, und setzen die Kommission davon entsprechend in Kenntnis. Gilt die nationale Maßnahme als nicht gerechtfertigt, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.

 

(3) Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 38b Absatz 5 Buchstabe b dieser Verordnung begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 38d

 

Konforme Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile, die ein Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko darstellen

 

(1) Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 38a Absatz 1 fest, dass ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellt, obwohl es mit dieser Verordnung übereinstimmt, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Teilsystem oder Sicherheitsbauteil bei seinem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist oder dass es innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen vertretbaren Frist, die der Mitgliedstaat vorschreiben kann, vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.

 

(2) Der Wirtschaftsakteur stellt sicher, dass die Korrekturmaßnahmen in Bezug auf alle betroffenen Teilsysteme und Sicherheitsbauteile getroffen werden, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

 

(3) Die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten werden darüber unverzüglich informiert. Diese Informationen umfassen alle verfügbaren Angaben, insbesondere die zur Identifizierung des betreffenden Teilsystems oder Sicherheitsbauteils erforderlichen Daten, seine Herkunft, seine Lieferkette, die Art des Risikos sowie Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

 

(4) Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur oder die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahmen vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission, ob die nationalen Maßnahmen gerechtfertigt sind, und schlägt gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vor.

 

(5) Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem bzw. den betreffenden Wirtschaftsakteur(en) unverzüglich mit.

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 38e

 

Formal fehlende Konformität

 

(1) Unbeschadet des Artikels 38b fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur zur Behebung der betreffenden Nichtkonformität auf, wenn er zu einer der folgenden Feststellungen gelangt:

 

(a) Die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder des Artikels 21 der vorliegenden Verordnung angebracht,

 

(b) die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht,

 

(c) die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war, wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 21 angebracht oder nicht angebracht,

 

(d) die EU-Konformitätserklärung ist dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht beigefügt,

 

 

(e) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt,

 

(f) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt,

 

(g) die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig,

 

(h) die in Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 13 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig,

 

(i) eine andere Verwaltungsanforderung nach Artikel 11 oder Artikel 13 ist nicht erfüllt.

 

(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Sanktionen entsprechen der Schwere, der Dauer und gegebenenfalls der Vorsätzlichkeit des Verstoßes. Zudem wird im Rahmen der Sanktionen berücksichtigt, ob der betreffende Wirtschaftsakteur bereits in der Vergangenheit in ähnlicher Weise gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen hat.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten dürfen die Inbetriebnahme von Seilbahnen, die durch die Richtlinie 2000/9/EG abgedeckt sind, deren Anforderungen erfüllen und vor dem [in Artikel 43 Absatz 2 genannten Datum] gebaut wurden, nicht behindern.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Inbetriebnahme von Seilbahnen, die durch die Richtlinie 2000/9/EG abgedeckt sind, deren Anforderungen erfüllen und vor dem [in Artikel 43 Absatz 2 genannten Datum] errichtet wurden, nicht behindern.

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

In Bezug auf Sicherheitsbauteile bleiben die nach der Richtlinie 2000/9/EG erteilten Bescheinigungen und Zulassungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung gültig.

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf diese Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang X zu lesen.

Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf diese Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang XI zu lesen.

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abweichend von Absatz 2 gelten die Artikel 22 bis 38 ab dem [sechs Monate nach Inkrafttreten].

Abweichend von Absatz 2 gelten die Artikel 22 bis 35 sowie Artikel 39 und Artikel 40 Absatz 3 ab dem [sechs Monate nach Inkrafttreten].

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Dieser Anhang legt die wesentlichen Anforderungen für die Konstruktion, den Bau und die Inbetriebnahme jeweils einschließlich der betriebstechnischen und wartungstechnischen Erfordernisse von Seilbahnen fest.

Dieser Anhang legt die wesentlichen Anforderungen für die Konstruktion, den Bau und die Inbetriebnahme jeweils einschließlich der betriebstechnischen und wartungstechnischen Erfordernisse von Seilbahnen fest und gilt auch für deren Teilsysteme und Sicherheitsbauteile.

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Nummer 4.2.3.3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.2.3.3. Alle Seilbahnen müssen über zwei oder mehr Bremssysteme verfügen, von denen jedes Halt bewirken kann und die so aufeinander abgestimmt sind, dass sie automatisch das gerade in Betrieb befindliche System ersetzen, wenn dessen Wirksamkeit nicht mehr ausreicht. Das letzte Bremssystem für das Zugseil muss direkt auf die Treibscheibe wirken. Diese Vorschriften gelten nicht für Schleppaufzüge.

4.2.3.3. Alle Seilbahnen müssen über zwei oder mehr Bremssysteme verfügen, von denen jedes Halt bewirken kann und die so aufeinander abgestimmt sind, dass sie automatisch das gerade in Betrieb befindliche System ersetzen, wenn dessen Wirksamkeit nicht mehr ausreicht. Das letzte Bremssystem der Anlage muss möglichst unmittelbar auf das Zugseil oder auf eine oder mehrere der Seilscheiben, einschließlich der Treibscheibe, oder direkt auf das Fahrzeug wirken. Diese Vorschriften gelten nicht für Schleppaufzüge.

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ANHANG III

entfällt

SICHERHEITSANALYSE

 

Bei der Sicherheitsanalyse, die bei allen Seilbahnen nach Artikel 8 durchzuführen ist, ist jeder geplanten Betriebsart Rechnung zu tragen. Diese Analyse muss nach einer anerkannten oder feststehenden Methode durchgeführt werden, wobei der Stand der Technik und die Komplexität der Seilbahn zu berücksichtigen sind. Durch die Analyse soll auch sichergestellt werden, dass bei Konstruktion und Ausführung der Seilbahn das örtliche Umfeld und die ungünstigsten Bedingungen berücksichtigt werden, damit ein zufriedenstellendes Maß an Sicherheit erreicht wird.

 

Die Sicherheitsanalyse erstreckt sich auch auf die Sicherheitseinrichtungen und deren Wirkung auf die Seilbahn und die dabei eingesetzten, mit ihnen verbundenen Teilsysteme; damit wird bezweckt, dass diese

 

– entweder beim ersten Anzeichen einer Störung oder eines Ausfalls reagieren können, um dann in einem die Sicherheit gewährleistenden Zustand, in einer ausfallsicheren Betriebsart oder im Zwangshalt zu bleiben, oder

 

– redundant sind und überwacht werden oder

 

– so ausgelegt sind, dass die Wahrscheinlichkeit ihres Ausfalls berechnet werden kann, und sie einen Standard aufweisen, der mit dem der Sicherheitseinrichtungen gleichwertig ist, die den in den beiden vorherigen Abschnitten genannten Kriterien genügen.

 

Die Sicherheitsanalyse führt zur Erstellung eines Verzeichnisses der Risiken und Gefahrensituationen gemäß Artikel 8 Absatz 1 und zur Festlegung der in Artikel 8 Absatz 2 genannten Liste der Sicherheitsbauteile. Das Ergebnis der Sicherheitsanalyse ist in einem Sicherheitsbericht zusammenzufassen.

 

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bei der EU-Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine notifizierte Stelle den technischen Entwurf eines Teilsystems oder eines Sicherheitsbauteils untersucht und prüft und bescheinigt, dass es die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

1. Bei der EU-Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine notifizierte Stelle den technischen Entwurf eines Teilsystems oder eines Sicherheitsbauteils untersucht sowie prüft und bescheinigt, dass der technische Entwurf die dafür geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

Begründung

Angleichung an den neuen Rechtsrahmen (NLF).

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die EU-Baumusterprüfung erfolgt durch Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des Teilsystems oder des Sicherheitsbauteils anhand einer Prüfung der unter Nummer 3 genannten technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise sowie Prüfung eines für die geplante Produktion repräsentativen Musters des vollständigen Teilsystems oder des Sicherheitsbauteils (Baumuster).

2. Die EU-Baumusterprüfung erfolgt durch Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des Teilsystems oder des Sicherheitsbauteils anhand einer Prüfung der unter Nummer 3 genannten technischen Unterlagen sowie Prüfung eines für die geplante Produktion repräsentativen Musters des vollständigen Teilsystems oder des Sicherheitsbauteils (Baumuster).

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 4.1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.1. Überprüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um die Angemessenheit des technischen Entwurfs des Teilsystems oder des Sicherheitsbauteils zu bewerten;

4.1. Überprüfung der technischen Unterlagen, um die Angemessenheit des technischen Entwurfs des Teilsystems oder des Sicherheitsbauteils zu bewerten;

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 4.3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.3. Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen korrekt angewandt worden sind, sofern der Hersteller sich für ihre Anwendung entschieden hat;

entfällt

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die notifizierte Stelle erstellt einen Prüfungsbericht über die gemäß Nummer 1.4 durchgeführten Maßnahmen und die dabei erzielten Ergebnisse. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen gegenüber den notifizierenden Behörden veröffentlicht die notifizierte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers.

5. Die notifizierte Stelle erstellt einen Prüfungsbericht über die gemäß Nummer 4 durchgeführten Maßnahmen und die dabei erzielten Ergebnisse. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen gegenüber den notifizierenden Behörden veröffentlicht die notifizierte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers.

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Bescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand derer sich die Übereinstimmung der hergestellten Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile mit dem geprüften Baumuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.

Die EU-Baumusterprüfbescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand derer sich die Übereinstimmung der hergestellten Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile mit dem geprüften Baumuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt. Sie enthält auch die gegebenenfalls für ihre Ausstellung geltenden Bedingungen sowie die zur Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen.

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden und die anderen notifizierten Stellen über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt hat.

8. Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige diesbezügliche Ergänzungen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt der notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung der Bescheinigungen und/oder Ergänzungen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Eine notifizierte Stelle, die die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung ablehnt oder eine solche zurückzieht, aussetzt oder anderweitig einschränkt, unterrichtet ihre notifizierenden Behörden sowie die anderen notifizierten Stellen darüber und begründet diese Entscheidung.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die übrigen notifizierten Stellen über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige diesbezügliche Ergänzungen, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und setzt sie auf Verlangen auch über die von ihr ausgestellten Bescheinigungen und/oder Ergänzungen in Kenntnis.

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen notifizierten Stellen erhalten auf Verlangen ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder ihrer Ergänzungen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten erhalten auf Verlangen ein Exemplar der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die notifizierte Stelle vorgenommenen Prüfungen. Die notifizierte Stelle bewahrt ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung auf.

Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen notifizierten Stellen erhalten auf Verlangen ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder ihrer Ergänzungen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten erhalten auf Verlangen ein Exemplar der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die notifizierte Stelle vorgenommenen Prüfungen. Die notifizierte Stelle bewahrt ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung auf.

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2.2 und 2.5 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung genügen.

1. Die Konformität mit dem Baumuster aufgrund der Qualitätssicherung im Fertigungsprozess ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die unter den Nummern 2 und 5 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie sicherstellt und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung genügen.

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Nummer 2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile nach Nummer 2.3; er unterliegt der Überwachung nach Nummer 2.4.

Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile nach Nummer 3, und er unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Nummer 3.3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten, in denen die Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile hergestellt, kontrolliert und geprüft werden.

entfällt

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Nummer 5.1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.1. Der Hersteller bringt das CE-Kennzeichen und, unter der Verantwortung der notifizierten Stelle gemäß Nummer 3.1, deren Kennnummer an jedem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil an, das mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Stimmt die notifizierte Stelle zu, kann der Hersteller unter deren Verantwortung die Kennnummer der notifizierten Stelle während des Fertigungsprozesses auf den Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen anbringen.

5.1. Der Hersteller bringt das CE-Kennzeichen und, unter der Verantwortung der notifizierten Stelle gemäß Nummer 3.1, deren Kennnummer an jedem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil an, das mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Nummer 5.2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.2. Der Hersteller stellt für jedes Teilsystem oder Sicherheitsbauteil eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie für einen Zeitraum von dreißig Jahren ab dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Modell eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils sie ausgestellt wurde.

5.2. Der Hersteller stellt für jedes Modell eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie für einen Zeitraum von dreißig Jahren ab dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Modell eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils sie ausgestellt wurde.

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Nummer 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie zurückgenommen hat, und übermittelt ihnen in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen Informationen über die Bewertung von Qualitätssicherungssystemen.

7. Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme, die sie ausgestellt oder zurückgezogen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Nummer 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt, zurückgenommen oder anderweitig eingeschränkt hat, und begründet diese Entscheidung.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt, zurückgenommen oder anderweitig eingeschränkt hat, und begründet diese Entscheidung, und sie setzt die anderen notifizierten Stellen auf Verlangen über die von ihr ausgestellten Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen in Kenntnis.

 

Die notifizierte Stelle übermittelt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Verlangen ein Exemplar der ausgestellten Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen.

 

Die notifizierte Stelle bewahrt je ein Exemplar der ausgestellten Zulassung sowie ihrer Anlagen und Ergänzungen auf.

 

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bei der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 3.2, 3.5.1 und 3.6 festgelegten Verpflichtungen erfüllt und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die den Bestimmungen von Nummer 3.3 unterworfenen betreffenden Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

1. Bei der Konformität mit dem Baumuster aufgrund der Prüfung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 3.2, 3.5.1 und 3.6 festgelegten Verpflichtungen erfüllt und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die den Bestimmungen von Nummer 3.3 unterworfenen betreffenden Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart und mit den Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten.

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit im Zuge des Fertigungsprozesses und durch dessen Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird.

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Nummer 3.1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.1. Der Hersteller beantragt bei einer notifizierten Stelle seiner Wahl die Prüfung der Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile.

entfällt

Der Antrag enthält Folgendes:

 

(a) Namen und Anschrift des Herstellers sowie, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift,

 

(b) eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist,

 

(c) alle zweckdienlichen Informationen über die Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile, die nach Modul B zugelassen wurden,

 

(d) die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung(en),

 

(e) genaue Angaben über den Ort, an dem das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil (hergestellt wird) untersucht werden kann.

 

Änderungsantrag  116

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Nummer 3.2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die notifizierte Stelle führt die erforderlichen Untersuchungen und Tests durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart entsprechen und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

3.2. Die vom Hersteller gewählte notifizierte Stelle führt die erforderlichen Untersuchungen und Tests durch, um festzustellen, ob die Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart entsprechen und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Änderungsantrag  117

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Nummer 5.2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.2. Jedem Los wird gemäß den Anforderungen dieser Verordnung eine beliebige Probe entnommen. Jedes Teilsystem oder Sicherheitsbauteil aus einer Stichprobe ist einzeln zu untersuchen und es sind entsprechende Prüfungen gemäß der/den einschlägigen harmonisierten Norm/en und/oder gemäß den technischen Spezifikationen oder gleichwertige Prüfungen durchzuführen, um seine Konformität mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart und mit den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung sicherzustellen und so zu ermitteln, ob das Los angenommen oder abgelehnt wird. In Ermangelung einer solchen harmonisierten Norm entscheidet die notifizierte Stelle darüber, welche Prüfungen durchgeführt werden.

5.2. Jedem Los wird gemäß den Anforderungen dieser Verordnung eine beliebige Probe entnommen. Jedes Teilsystem oder Sicherheitsbauteil aus einer Stichprobe ist einzeln zu untersuchen, und es sind entsprechende Prüfungen gemäß der/den einschlägigen harmonisierten Norm/en und/oder gemäß den technischen Spezifikationen oder gleichwertige Prüfungen durchzuführen, um seine Konformität mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart und mit den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung sicherzustellen und zu ermitteln, ob das Los angenommen oder abgelehnt wird. In Ermangelung einer solchen harmonisierten Norm entscheidet die notifizierte Stelle darüber, welche Prüfungen durchgeführt werden.

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Nummer 6.1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.1. Der Hersteller bringt das CE-Kennzeichen und, unter der Verantwortung der notifizierten Stelle gemäß Nummer 3, deren Kennnummer an jedem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil an, das mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

6.1. Der Hersteller bringt das CE-Kennzeichen und, unter der Verantwortung der notifizierten Stelle gemäß Nummer 3, deren Kennnummer an jedem Modell eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils an, das mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Nummer 6.2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.2. Der Hersteller stellt für jedes Teilsystem oder Sicherheitsbauteil eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie für einen Zeitraum von dreißig Jahren ab dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Teilsystem oder Sicherheitsbauteil sie ausgestellt wurde.

6.2. Der Hersteller stellt für jedes Teilsystem oder Sicherheitsbauteil eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie für einen Zeitraum von dreißig Jahren ab dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Modell eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils sie ausgestellt wurde.

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Nummer 6.2 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Stimmt die in Nummer 3 genannte notifizierte Stelle zu, kann der Hersteller unter der Verantwortung dieser notifizierten Stelle auch die Kennnummer der notifizierten Stelle auf den Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen anbringen.

Stimmt die in Nummer 3 genannte notifizierte Stelle zu, kann der Hersteller unter der Verantwortung dieser notifizierten Stelle auch die Kennnummer der notifizierten Stelle auf den Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen anbringen.

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Nummer 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die unter den Nummern 2 und 5,1 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Die unter den Nummern 2 und 5,1 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. Ein Bevollmächtigter darf nicht die in den Nummern 2 und 5.1 festgelegten Pflichten des Herstellers erfüllen.

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VII – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bei der Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 4.2, 4.3 und 4.5 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass das den Bestimmungen von Nummer 4.4 unterworfene betreffende Teilsystem oder Sicherheitsbauteil die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

1. Bei der Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 4.2, 4.3 und 4.5 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie sicherstellt und auf eigene Verantwortung erklärt, dass das den Bestimmungen von Nummer 4.4 unterworfene betreffende Teilsystem oder Sicherheitsbauteil die dafür geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

Änderungsantrag  123

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VII – Nummer 3.1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.1. Der Hersteller beantragt bei einer notifizierten Stelle seiner Wahl die Einzelprüfung eines Teilsystems oder eines Sicherheitsbauteils.

entfällt

Der Antrag enthält Folgendes:

 

(a) Namen und Anschrift des Herstellers sowie, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift,

 

(b) eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist,

 

(c) die technischen Unterlagen für das Teilsystem oder das Sicherheitsbauteil gemäß Anhang IX,

 

(d) genaue Angaben über den Ort, an dem das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil (hergestellt wird) untersucht werden kann.

 

Änderungsantrag  124

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VII – Nummer 3.2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.2. Die notifizierte Stelle prüft die technischen Unterlagen für das Teilsystem oder das Sicherheitsbauteil und führt die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen nach den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen oder gleichwertige Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um seine Konformität mit den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung zu prüfen. In Ermangelung einer solchen harmonisierten Norm und/oder technischen Spezifikation entscheidet die betreffende notifizierte Stelle darüber, welche Prüfungen durchgeführt werden.

3.2. Die notifizierte Stelle prüft die technischen Unterlagen für das Teilsystem oder das Sicherheitsbauteil und führt die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen nach den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder gemäß den technischen Spezifikationen oder gleichwertige Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um die Konformität mit den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung zu prüfen. In Ermangelung einer solchen harmonisierten Norm und/oder technischen Spezifikation entscheidet die betreffende notifizierte Stelle darüber, welche Prüfungen durchgeführt werden.

Änderungsantrag  125

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VII – Nummer 3.2 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Falls die notifizierte Stelle die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung verweigert, muss sie dies ausführlich begründen und die erforderlichen Abhilfemaßnahmen angeben.

entfällt

Änderungsantrag  126

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VII – Nummer 3.2 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn der Hersteller erneut die Einzelprüfung des betreffenden Teilsystems oder Sicherheitsbauteils beantragt, muss er dies bei derselben notifizierten Stelle tun.

entfällt

Änderungsantrag  127

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VII – Nummer 3.2 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die notifizierte Stelle übermittelt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Verlangen eine Abschrift der Konformitätsbescheinigung.

entfällt

Änderungsantrag  128

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VII – Nummer 3.2 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Hersteller hält die technischen Unterlagen und eine Abschrift der Konformitätsbescheinigung für einen Zeitraum von dreißig Jahren ab dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils für die nationalen Behörden bereit.

Der Hersteller hält die technischen Unterlagen und die Konformitätsbescheinigung für einen Zeitraum von dreißig Jahren ab dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils für die nationalen Behörden bereit.

Änderungsantrag  129

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VIII – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN FÜR TEILSYSTEME UND SICHERHEITSBAUTEILE: MODUL H: KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER UMFASSENDEN QUALITÄTSSICHERUNG

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN FÜR TEILSYSTEME UND SICHERHEITSBAUTEILE: MODUL H 1: KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER UMFASSENDEN QUALITÄTSSICHERUNG MIT ENTWURFSPRÜFUNG

Änderungsantrag  130

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VIII – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bei der Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

1. Bei der Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie sicherstellt und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile die für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Änderungsantrag  131

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VIII – Nummer 3.1 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) alle erforderlichen Angaben über die Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile, die hergestellt werden sollen,

entfällt

Änderungsantrag  132

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VIII – Nummer 3.1 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) genaue Angaben über die Räumlichkeiten, in denen die Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile entworfen, hergestellt, kontrolliert und geprüft werden,

entfällt

Änderungsantrag  133

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VIII – Nummer 3.3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten, in denen die Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile konstruiert, hergestellt, kontrolliert und geprüft werden.

entfällt

Änderungsantrag  134

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VIII – Nummer 3.3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Auditteams über Erfahrung mit der Bewertung im Bereich der Seilbahnen und der betreffenden Technologie der Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile sowie über Kenntnis der geltenden Anforderungen dieser Verordnung. Das Auditteam überprüft die unter Nummer 3.1 genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die anzuwendenden Anforderungen dieser Verordnung zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Konformität der Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile mit diesen Anforderungen gewährleistet ist.

Zusätzlich zu Erfahrungen mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Auditteams über Erfahrungen mit der Bewertung im Bereich Seilbahnen und der betreffenden Technologie der Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile und kennt die geltenden Anforderungen dieser Verordnung. Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten, in denen die Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile konstruiert, hergestellt, kontrolliert und geprüft werden. Das Auditteam überprüft die unter Nummer 3.1 genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die anzuwendenden Anforderungen dieser Verordnung zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Konformität der Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile mit diesen Anforderungen sichergestellt ist.

Änderungsantrag  135

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VIII – Nummer 3.3 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die notifizierte Stelle teilt ihre Entscheidung dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die Entscheidung mit ihrer Begründung.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter wird von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die entsprechend begründete Entscheidung.

Änderungsantrag  136

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VIII – Nummer 3.5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie teilt dem Hersteller das Ergebnis der Bewertung mit. Im Falle einer erneuten Bewertung gibt sie dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die Entscheidung mit ihrer Begründung.

Sie teilt dem Hersteller ihre Entscheidung mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die Entscheidung mit ihrer Begründung.

Änderungsantrag  137

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VIII – Nummer 3.5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3.5a. Entwurfsprüfung

 

3.5a.1. Der Hersteller beantragt bei der in Nummer 3.1 genannten notifizierten Stelle die Prüfung des Entwurfs.

 

3.5a.2. Der Antrag gibt Aufschluss über die Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils und ermöglicht eine Bewertung der Übereinstimmung mit den entsprechend geltenden Anforderungen dieser Verordnung.

 

Der Antrag enthält Folgendes:

 

(a) Name und Anschrift des Herstellers,

 

(b) eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist,

 

(c) die in Anhang IX beschriebenen technischen Unterlagen.

 

3.5a.3. Die notifizierte Stelle prüft den Antrag und stellt dem Hersteller eine EU-Entwurfsprüfbescheinigung aus, wenn der Entwurf die für das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfungen, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die zur Identifizierung des zugelassenen Entwurfs erforderlichen Daten. Der Bescheinigung können ein oder mehrere Anhänge beigefügt werden.

 

Die Bescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand deren die Übereinstimmung der hergestellten Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile mit dem geprüften Entwurf beurteilt und nach ihrer Inbetriebnahme gegebenenfalls eine Kontrolle durchgeführt werden kann.

 

Entspricht der Entwurf nicht den geltenden Anforderungen dieser Verordnung, so verweigert die notifizierte Stelle die Ausstellung einer EU-Entwurfsprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller entsprechend darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.

 

3.5a.4. Die notifizierte Stelle ist über etwaige Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik stets informiert, und wenn infolge solcher Änderungen die Möglichkeit besteht, dass der zugelassene Entwurf nicht mehr den geltenden Anforderungen dieser Verordnung entspricht, entscheidet sie, ob aufgrund der Änderungen weitere Untersuchungen durchgeführt werden müssen. Ist dies der Fall, so setzt die notifizierte Stelle den Hersteller davon in Kenntnis.

 

Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, die die EU-Entwurfsprüfbescheinigung ausgestellt hat, über alle Änderungen an dem zugelassenen Entwurf, die dessen Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen dieser Verordnung oder den Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung beeinträchtigen können. Solche Änderungen bedürfen einer zusätzlichen Genehmigung durch die notifizierte Stelle, die die EU-Entwurfsprüfbescheinigung ausgestellt hat, in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EU-Entwurfsprüfbescheinigung.

 

3.5a.5. Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die EU-Entwurfsprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Bescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen, die sie verweigert, ausgesetzt oder anderweitig eingeschränkt hat.

 

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die übrigen notifizierten Stellen über die EU-Entwurfsprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder anderweitig eingeschränkt hat, und teilt ihnen auf Verlangen mit, welche Bescheinigungen und/oder Ergänzungen von ihr ausgestellt wurden.

 

Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen notifizierten Stellen können auf Verlangen ein Exemplar der EU-Entwurfsprüfbescheinigungen und/oder entsprechender Ergänzungen erhalten. Die Kommission und die Mitgliedstaaten können auf Verlangen ein Exemplar der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die notifizierte Stelle vorgenommenen Prüfungen erhalten.

 

Die notifizierte Stelle bewahrt ein Exemplar der EU-Entwurfsprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung auf.

 

3.5a.6. Der Hersteller hält ein Exemplar der EU-Entwurfsprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen für einen Zeitraum von dreißig Jahren ab dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils für die nationalen Behörden bereit.

Änderungsantrag  138

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VIII – Nummer 5.1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.1. Der Hersteller bringt das CE-Kennzeichen und, unter der Verantwortung der notifizierten Stelle gemäß Nummer 3.1, deren Kennnummer an jedem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil an, das mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

5.1. Der Hersteller bringt das CE-Kennzeichen und, unter der Verantwortung der notifizierten Stelle gemäß Nummer 3.1, deren Kennnummer an jedem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil an, das die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

Änderungsantrag  139

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VIII – Nummer 5.1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Stimmt die notifizierte Stelle zu, kann der Hersteller unter deren Verantwortung die Kennnummer der notifizierten Stelle während des Fertigungsprozesses auf den Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen anbringen.

entfällt

Änderungsantrag  140

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VIII – Nummer 5.2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.2. Der Hersteller stellt für jedes Teilsystem oder Sicherheitsbauteil eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält ein Exemplar davon für einen Zeitraum von dreißig Jahren ab dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Teilsystem oder Sicherheitsbauteil sie ausgestellt wurde.

5.2. Der Hersteller stellt für jedes Modell eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält ein Exemplar davon für einen Zeitraum von dreißig Jahren ab dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Modell eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils sie ausgestellt wurde.

Änderungsantrag  141

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VIII – Nummer 6 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) die Unterlagen zur Änderung gemäß Nummer 3.5 in ihrer genehmigten Form,

(c) die Informationen zur Änderung gemäß Nummer 3.5 in ihrer genehmigten Form,

Änderungsantrag  142

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang X – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die EU-Konformitätserklärung muss dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil beigefügt sein. Sie ist in derselben Sprache oder in denselben Sprachen wie die in Anhang II Nummer 7.1.1 genannte Betriebsanleitung abzufassen.

entfällt

Änderungsantrag  143

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang X – Nummer 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die EU-Konformitätserklärung enthält die folgenden Elemente:

entfällt

Änderungsantrag  144

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang X – Nummer 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Modell des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils (Produkt-, Chargen-, Typen- oder Seriennummer),

(a) Teilsystem oder Sicherheitsbauteil oder Modell des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer),

Änderungsantrag  145

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang X – Nummer 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union (Angabe der anderen angewandten EU-Rechtsvorschriften):

(e) Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union.

Änderungsantrag  146

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang X – Nummer 2 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:

(f) Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe anderer technischer Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:

Änderungsantrag  147

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang X – Nummer 2 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) – Identifikation der Person, die zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten befugt ist.

entfällt

BEGRÜNDUNG

Allgemeine Anmerkungen

Der Vorschlag für eine Verordnung über Seilbahnen ist als Beispiel für die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu begrüßen. Mit dem Vorschlag sollen die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen für Seilbahnen vereinheitlicht und der freie Verkehr dieser Produkte in der EU sichergestellt werden. Danach müssen künftig alle Sicherheitsbauteile und Teilsysteme in Übereinstimmung mit den in der Verordnung vorgesehenen wesentlichen Anforderungen konstruiert und hergestellt werden. Auch für Seilbahnen ist in der Verordnung eine vollumfängliche Harmonisierung der von diesen zu erfüllenden wesentlichen Anforderungen vorgesehen. Durch die Verordnung wird die Richtlinie 2000/9/EG vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr aufgehoben und ersetzt.

Rechtsinstrument

Die Umwandlung des Rechtsinstruments von einer Richtlinie in eine Verordnung liegt voll und ganz auf einer Linie mit dem allgemeinen politischen Bemühen um eine bessere Rechtsetzung und Vereinfachung des rechtlichen Umfelds. Mit der Änderung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass für eine einheitliche Umsetzung in der gesamten Union gesorgt werden muss. Da nach der Verordnung eine vollumfängliche Harmonisierung vorgesehen ist, dürfen die Mitgliedstaaten im nationalen Recht keine strengeren oder zusätzlichen Anforderungen festlegen. Sie bleiben aber für die Regelung anderer Aspekte im Zusammenhang mit Seilbahnen zuständig, zum Beispiel Flächennutzung, Regionalplanung und Umweltschutz. Die Entscheidung für eine Verordnung ist zu begrüßen, weil damit unnötige Umsetzungskosten vermieden werden können und eindeutige, detaillierte Vorschriften vorgegeben werden, die in der Union einheitlich gelten werden. Außerdem wird mit der Entscheidung für eine Verordnung einer abweichenden Umsetzung und damit Problemen wie der Entstehung unterschiedlicher Sicherheitsniveaus und Verzerrungen am Binnenmarkt entgegengewirkt. Gerade das Problem der abweichenden Umsetzung war ja auch Gegenstand des Berichts über die Durchführung der Richtlinie 2000/9/EG.

Übereinstimmung mit dem NLF

Die Angleichung an die Bestimmungen des 2008 angenommenen „Binnenmarktpakets für Waren“ und insbesondere an den Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten ist zu begrüßen. Der Rahmen, der mit dem NLF geschaffen wird, besteht aus Bestimmungen, die in den EU-Produktrechtsvorschriften einheitlich verwendet werden. Der Ausschuss sollte seine diesbezügliche Arbeit nach der Annahme der neun Vorschläge, die das so genannte „Angleichungspaket“ bilden, fortsetzen. Im Berichtsentwurf wird versucht, die von den Rechtsetzungsorganen in der letzten Wahlperiode vereinbarten Formulierungen nach Möglichkeit beizubehalten. Nach der sorgfältigen Prüfung des Vorschlags und einem eingehenden Vergleich mit der Richtlinie 2014/29/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt werden aber mehrere Änderungen vorgeschlagen, die auf eine stärkere Angleichung des Wortlauts an den neuen Rechtsrahmen (NLF) abzielen.

Marktüberwachung

Ursprünglich sollte die Marktüberwachung bezüglich Seilbahnen im Rahmen der neuen Verordnung über die Marktüberwachung (Vorschlag für eine Verordnung vom 13. Februar 2013 (COM(2013)75 final)) geregelt werden. Da der Vorschlag aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtzeitig angenommen werden wird, mussten auch Bestimmungen über die Marktüberwachung aufgenommen werden. Entsprechend sollte ein neues Kapitel IV – über die Überwachung des Unionsmarktes, die Kontrolle von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen, die auf den Unionsmarkt gelangen, und das Schutzklauselverfahren der Union – aufgenommen werden.

Anwendungsbereich des Vorschlags

Dass in dem Vorschlag auf die Frage des Anwendungsbereichs von Richtlinie 2000/9/EG über Seilbahnen eingegangen wird, ist zu begrüßen. Die vom Referat Ex-ante-Folgenabschätzungen des Parlaments für positiv befundene Folgenabschätzung hat ergeben, dass mehr rechtliche Klarheit für die Mehrheit der Interessenträger ein zentrales Anliegen ist. Im Vorschlag ist diesbezüglich vorgesehen, dass die Bestimmungen für Seilbahnen, die für die Beförderung von Personen ausgelegt sind, sowie für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile für solche Anlagen gelten sollen (Artikel 2 Absatz 1); die Ausnahmen sind eindeutig festgelegt (Artikel 2 Absatz 2). Gerade in Bezug auf Seilbahnen, die sowohl für Beförderungszwecke als auch für Zwecke der Freizeitgestaltung konstruiert wurden, bringt der Vorschlag mehr Klarheit. Die Ausnahme betreffend Seilbahnen, die für Zwecke der Freizeitgestaltung auf Jahrmärkten oder in Vergnügungsparks verwendet werden, gilt nicht für Seilbahnen, für die eine Doppelfunktion beabsichtigt ist. Was historische Seilbahnen betrifft, die oft auf großes touristisches Interesse stoßen, dürften die Mitgliedstaaten nun in der Lage sein, im Rahmen des nationalen Rechts für ein hohes Maß an Schutz von Gesundheit und Sicherheit zu sorgen.

Teilsysteme

Als letzter Punkt sei angemerkt, dass die Angleichung der Konformitätsbewertungsverfahren für Teilsysteme an die für Sicherheitsbauteile bereits geltenden Konformitätsbewertungsverfahren unbedingt zu befürworten ist. Es gibt keinen triftigen Grund dafür, Teilsysteme anders als Sicherheitsbauteile zu behandeln, zumal abweichende Ansätze Verzerrungen am Markt bewirken und zu einer Ungleichbehandlung führen könnten. Im Vorschlag werden die Konformitätsbewertungsverfahren für Sicherheitsbauteile gemäß der Richtlinie 2000/9/EG beibehalten und für Teilsysteme eingeführt. Die entsprechenden Konformitätsbewertungsmodule werden jedoch entsprechend dem NLF-Beschluss aktualisiert.

VERFAHREN

Titel

Seilbahnen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2014)0187 – C7-0111/2014 – 2014/0107(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

27.3.2014

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

2.4.2014

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

2.4.2014

TRAN

2.4.2014

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

 Datum des Beschlusses

ITRE

22.7.2014

TRAN

16.7.2014

 

 

Berichterstatter

 Datum der Benennung

Antonio López-Istúriz White

17.7.2014

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

3.12.2014

5.2.2015

16.3.2015

 

Datum der Annahme

17.3.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

35

1

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Dita Charanzová, Carlos Coelho, Sergio Gaetano Cofferati, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, Daniel Dalton, Dennis de Jong, Pascal Durand, Vicky Ford, Ildikó Gáll-Pelcz, Antanas Guoga, Robert Jarosław Iwaszkiewicz, Liisa Jaakonsaari, Antonio López-Istúriz White, Jiří Maštálka, Eva Paunova, Jiří Pospíšil, Virginie Rozière, Christel Schaldemose, Olga Sehnalová, Mylène Troszczynski, Anneleen Van Bossuyt, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Lucy Anderson, Jussi Halla-aho, Kaja Kallas, Othmar Karas, Jens Nilsson, Julia Reda, Adam Szejnfeld, Lambert van Nistelrooij, Josef Weidenholzer, Kerstin Westphal

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

José Blanco López, Andrea Bocskor, Roger Helmer, György Hölvényi, Emilian Pavel

Datum der Einreichung

25.3.2015