EMPFEHLUNG zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen zu werden
26.3.2015 - (15528/2014 – C8-0295/2014 – 2013/0285(NLE)) - ***
Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatterin: Sofia Ribeiro
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ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen zu werden
(15528/2014 – C8-0295/2014 – 2013/0285(NLE))
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Entwurf des Beschlusses des Rates (15528/2014),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß den Artikeln 46 und 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Absatz 8 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0295/2014),
– gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0064/2015),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf des Beschlusses des Rates;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
KURZE BEGRÜNDUNG
Kontext des Beschlusses
Das Internationale Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Personal an Bord von Fischereifahrzeugen (im Folgenden „STCW-F-Übereinkommen“) wurde von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) am 7. Juli 1995 in London unter Beteiligung von 74 Regierungen, darunter denen von 22 der derzeitigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, angenommen. Vier Mitgliedstaaten haben das STCW-F-Übereinkommen bisher ratifiziert (Spanien, Dänemark, Lettland und Litauen).
Das STCW-F-Übereinkommen soll sicherstellen, dass das Personal an Bord von Fischereifahrzeugen qualifiziert (nachgewiesen durch eine amtliche Bescheinigung) und für die Tätigkeit geeignet (ärztliche Untersuchung) ist, damit potenzielle Gefahren für Menschenleben und/oder Sachwerte auf See oder die Meeresumwelt während der Betriebsabläufe an Bord von Fischereifahrzeugen minimiert werden. Nach dem Übereinkommen muss das Personal über Grundkenntnisse in bestimmten Bereichen verfügen und während eines bestimmten Mindestzeitraums Aufgaben an Bord eines Schiffs wahrgenommen haben. So soll durch die Förderung der Berufsbildung ein einheitliches Leistungsniveau in der Fischerei geschaffen und aufrechterhalten und zur Senkung der Häufigkeit von Zwischenfällen beigetragen werden.
Die Bestimmungen sind nur für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von 24 m und mehr sowie einer Antriebsleistung von 750 kW oder mehr verbindlich; sie betreffen Kapitäne, Offiziere, technische Offiziere und Funker. Den Regierungen wird jedoch nahe gelegt, für Deckarbeiter an Bord von Fischereifahrzeugen mit einer Länge ab 24 m Schulungen einzurichten; die Sicherheitsgrundausbildung ist nämlich für alle Mitarbeiter an Bord von Fischereifahrzeugen obligatorisch.
Die Union kann das STCW-F-Übereinkommen nicht ratifizieren, dazu sind nur die Mitgliedstaaten befugt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Außenkompetenz der EU (AETR) steht es den Mitgliedstaaten nicht frei, das STCW-F-Übereinkommen ohne Ermächtigung durch die Union zu ratifizieren, da dessen Bestimmungen zur Anerkennung von reglementierten Berufen, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats an Bord von Fischereifahrzeugen ausüben, die ausschließliche Zuständigkeit der Union in diesem Bereich berühren.
Mit diesem Beschluss sollen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, das STCW-F-Übereinkommen im Einklang mit den ausschließlichen Zuständigkeiten der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung von reglementierten Berufen, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats an Bord von Fischereifahrzeugen ausüben, zu ratifizieren.
Weil aber die Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Unionsrechts, hier der Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG, verpflichtet sind, wird in diesem Vorschlag für einen Beschluss festgelegt, dass die Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen bereits vor dem Inkrafttreten des vorgeschlagene Beschlusses ratifiziert haben, dem IMO-Generalsekretär eine Erklärung vorlegen müssen, mit der sie anerkennen, dass das Unionsrecht im Fall eines Konflikts in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang hat.
Der vorgeschlagenen Beschluss soll daher die Mitgliedstaaten dazu anhalten, unverzüglich alle für eine Ratifizierung des STCW-F-Übereinkommens erforderlichen Schritte einzuleiten.
Ergänzende Anmerkungen
Die Fischerei ist die berufliche Tätigkeit mit der höchsten Unfallrate; nach Schätzungen sind pro Jahr 24 000 Todesopfer als Folge dieser Tätigkeit zu verzeichnen.
Das STCW-F-Übereinkommen sieht nur für Fischereifahrzeuge mit einer Länge ab 24 m mehr und einer Antriebsleistung ab 750 kW verbindliche Bestimmungen vor. Das Übereinkommen beschränkt sich auf die Empfehlung an die Unterzeichnerstaaten, auf die Besatzungen von Schiffen mit entsprechender Länge, aber weniger Antriebsleistung die Ausbildungsnormen anzuwenden. Es sind keine Mindestkenntnisse im Fall von Fischereifahrzeugen mit weniger als 24 m Länge verbindlich vorgeschrieben.
Zu beachten ist hier, dass die IMO den Unterzeichnerstaaten nahe legt, eigene Gesetze auf dem Gebiet der Ausbildung und der Befähigungsniveaus der Besatzungen kleiner Fahrzeuge zu erlassen, und dass in diesen Flottensegmenten Unfälle auf See häufiger vorkommen.
Abgesehen von der Fortbildung, die einen Pfeiler der Sicherheit auf See ausmacht, müssen im Rahmen der Verhütung von Arbeitsunfällen Mindestnormen des Arbeitsrechts und der Sicherheit an Bord sichergestellt sein; diese Normen, die an internationalen Sicherheitsempfehlungen orientiert sind, sollten folglich in allen Mitgliedstaaten vereinheitlicht und auch für die in den Gewässern der Union fahrenden Fahrzeuge verbindlich werden.
Diese Vereinheitlichung, mit der gleiche grundlegende Verhältnisse am Arbeitsplatz geschaffen würden, wurde vom Fischereiausschuss in seiner Stellungnahme zu dem vorliegenden Text und von den Sozialpartnern in der Fischerei befürwortet.
Angesichts dieser Sachlage und des Umstands, dass ein Mindestausbildungsniveau in der Union geschaffen werden muss, hält es das Europäische Parlament für angebracht, den Geltungsbereich des Übereinkommens zu erweitern oder zumindest Rechtsvorschriften auf Unionsebene zu verabschieden, die für EU-Fahrzeuge unter 24 m Länge gelten; die Kommission sollte aufgefordert werden, entsprechende Legislativvorschläge vorzulegen.
Das bedeutet im Übrigen nicht, dass die Kosten der Mitgliedstaaten für Fortbildung steigen müssen, denn die Union bezuschusst bereits über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds Fortbildungsmaßnahmen in der Fischerei.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
24.3.2015 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
47 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Laura Agea, Guillaume Balas, Tiziana Beghin, Brando Benifei, Vilija Blinkevičiūtė, David Casa, Ole Christensen, Lampros Fountoulis, Elena Gentile, Arne Gericke, Marian Harkin, Danuta Jazłowiecka, Agnes Jongerius, Jan Keller, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Jean Lambert, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Javi López, Thomas Mann, Dominique Martin, Anthea McIntyre, Elisabeth Morin-Chartier, Emilian Pavel, Terry Reintke, Sofia Ribeiro, Claude Rolin, Anne Sander, Sven Schulze, Siôn Simon, Jutta Steinruck, Romana Tomc, Yana Toom, Ulrike Trebesius, Marita Ulvskog, Renate Weber, Tatjana Ždanoka, Inês Cristina Zuber |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Georges Bach, Amjad Bashir, Enrique Calvet Chambon, Deirdre Clune, Miapetra Kumpula-Natri, António Marinho e Pinto, Joachim Schuster, Csaba Sógor, Ivo Vajgl |
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