BERICHT über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2013
31.3.2015 - (2014/2077(DEC))
Haushaltskontrollausschuss
Berichterstatterin: Martina Dlabajová
1. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2013
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Vermögensübersichten und Haushaltsübersichten des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2014)0487 – C8‑0146/2014),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission vom 14. April 2014 über die Rechnungsführung des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds im Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf die Finanzinformationen über die Europäischen Entwicklungsfonds (COM(2014)0350),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds in Bezug auf das Haushaltsjahr 2013 zusammen mit den Antworten der Kommission[1],
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge[2],
– unter Hinweis auf die Empfehlungen des Rates vom 17. Februar 2015 in Bezug auf die der Kommission zu erteilende Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2013 (05135/2015 – C8‑0050/2015, 05136/2015 – C8–0051/2015, 05138/2015 – C8–0052/2015),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2014)0607) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2014)0285 und SWD(2014)0286),
– unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete[3] und am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (Burkina Faso) geänderte[4] Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits,
– unter Hinweis auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“)[5],
– gestützt auf Artikel 33 des internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens[6],
– gestützt auf Artikel 32 des internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet[7],
– gestützt auf Artikel 11 des internen Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008–2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet[8],
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens[9],
– gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds[10],
– gestützt auf Artikel 142 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds[11],
– gestützt auf Artikel 93, Artikel 94 Spiegelstrich 3 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0102/2015),
1. erteilt der Kommission Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zum Rechnungsabschluss betreffend den achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2013
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Vermögensübersichten und Haushaltsübersichten des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2014)0487 – C8‑0146/2014),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission vom 14. April 2014 über die Rechnungsführung des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds im Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf die Finanzinformationen über die Europäischen Entwicklungsfonds (COM(2014)0350),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds in Bezug auf das Haushaltsjahr 2013 zusammen mit den Antworten der Kommission[12],
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge[13],
– unter Hinweis auf die Empfehlungen des Rates vom 17. Februar 2015 in Bezug auf die der Kommission zu erteilende Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2013 (05135/2015 – C8-0050/2015, 05136/2015 – C8-0051/2015, 05138/2015 – C8-0052/2015),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2014)0607) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2014)0285 und SWD(2014)0286),
– unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete[14] und am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (Burkina Faso) geänderte[15] Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits,
– unter Hinweis auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“)[16],
– gestützt auf Artikel 33 des internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens[17],
– gestützt auf Artikel 32 des internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet[18],
– gestützt auf Artikel 11 des internen Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008–2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet[19],
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens[20],
– gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds[21],
– gestützt auf Artikel 142 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds[22],
– gestützt auf Artikel 93, Artikel 94 Spiegelstrich 3 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8‑0102/2015),
1. stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds sich wie in Tabelle 2 des Jahresberichts des Rechnungshofs darstellen;
2. billigt den Rechnungsabschluss des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2013;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3. ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2013 sind
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 93, Artikel 94 Spiegelstrich 3 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8‑0102/2015),
A. in der Erwägung, dass das wichtigste Ziel des Abkommens von Cotonou als Rahmen der Beziehungen der Union zu den Ländern in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean und zu den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) im Einklang mit den Zielsetzungen der nachhaltigen Entwicklung und der schrittweisen Integration der AKP-Staaten und der ÜLG in die Weltwirtschaft die Verringerung und letztendlich die Beseitigung der Armut ist;
B. in der Erwägung, dass die spezifischen Ziele der Entwicklungspolitik im Rahmen des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) gewahrt werden müssen; in der Erwägung, dass andere Erwägungen, etwa zur Handelspolitik und zur Außen- und Sicherheitspolitik, nicht zu Kürzungen bei den Entwicklungsprioritäten der Union führen sollten;
C. in der Erwägung, dass die von den Mitgliedstaaten finanzierten Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) das wesentliche Finanzierungsinstrument der Union für die Bereitstellung von Entwicklungshilfe für die AKP-Staaten sind und dass die Kommission innerhalb des Entlastungsverfahrens dafür verantwortlich ist;
D. in der Erwägung, dass sich die Instrumente zur Vorfinanzierung, die von der Europäischen Kommission finanziert werden, auf 424 Millionen EUR und die operativen Erträge für das Haushaltsjahr 2013 auf 124 Millionen EUR beliefen;
E. in der Erwägung, dass die Strategie und die vorrangigen Bereiche der EEF auf der Grundlage politischer Präferenzen sowie wirtschaftlicher und finanzieller Kriterien in Verbindung mit allgemeinen Effizienzkriterien festgelegt wurden und mit angemessenen Finanzinstrumenten gearbeitet wird, um diese langfristig und nachhaltig festgelegten vorrangigen Bereiche zu verwirklichen;
F. in der Erwägung, dass es im Zusammenhang mit Entwicklungsländern aufgrund der geopolitischen, institutionellen und administrativen Umgebung, die oft durch Instabilität und Fragilität gekennzeichnet ist, ein inhärentes hohes Verlustrisiko gibt;
G. in der Erwägung, dass die Höhe und Art der Verpflichtungen der Union differenziert und an Bedingungen geknüpft sein müssen, sodass sie von messbaren Fortschritten in verschiedenen Bereichen wie Demokratisierung, Menschenrechte, verantwortungsvolle Regierungsführung, nachhaltige sozioökonomische Entwicklung, Rechtsstaatlichkeit, Transparenz und Korruptionsbekämpfung abhängen;
H. in der Erwägung, dass der Einsatz von innovativen Finanzinstrumenten wie Mechanismen der Mischfinanzierung als eine Möglichkeit angesehen wird, den Einsatzbereich bestehender Instrumente wie Finanzhilfen und Darlehen zu erweitern, und in Bezug auf Beaufsichtigung und Governance auch Herausforderungen mit sich bringt;
I. in der Erwägung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, bei allen Handlungen der Union für die Sichtbarkeit der Union zu sorgen und die Werte der Union zu fördern;
J. in der Erwägung, dass die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan, d. h. seine Integration in die Haushaltsstruktur der Union, weiterhin eine der Prioritäten des Parlaments darstellt; in der Erwägung, dass die Einbeziehung des EEF in den Gesamthaushaltsplan eine größere finanzielle Sicherheit für die Empfängerländer, aber auch eine verbesserte Politikkohärenz und demokratische Kontrolle mit sich bringen würde;
K. in der Erwägung, dass Budgethilfe eine Reihe von Herausforderungen im Hinblick auf Transparenz, Rechenschaftspflicht und gutes Finanzmanagement mit sich bringt; in der Erwägung, dass Budgethilfe nicht nur eine genaue Überwachung und einen politischen Dialog zwischen der EU und dem Partnerland hinsichtlich der Ziele, der Fortschritte mit Blick auf die vereinbarten Ergebnisse und der Leistungsindikatoren erforderlich macht, sondern auch eine systematische Risikoanalyse und eine Strategie zur Risikobegrenzung, die weiter verbessert werden sollte;
Zuverlässigkeitserklärung
Zuverlässigkeit der Rechnungsführung
1. begrüßt den Standpunkt des Rechnungshofs, dass die endgültigen Jahresabschlüsse des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Jahr 2013 die Finanzlage der EEF zum 31. Dezember 2013 in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellen und dass die Ergebnisse ihrer Vorgänge, ihre Cashflows und die Veränderungen des Nettovermögens zum Jahresende der EEF-Finanzregelung und den international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor entsprechen;
2. stellt mit Befriedigung fest, dass die Anzahl und der Wert der Einziehungen gegenüber 2012 erhöht werden konnten, wobei 24 Einziehungen im Gesamtwert von 4,7 Mio. EUR für 2013 13 Einziehungen im Gesamtwert von 1,3 Mio. EUR für 2012 gegenüberstehen;
3. ist jedoch zutiefst besorgt darüber, dass die nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten die Vorschrift, dass die Kommission für Vorfinanzierungsbeträge über 750 000 EUR jährlich Zinsen einziehen muss, nach wie vor nicht konsequent befolgen und dass die in den Abschlüssen ausgewiesene Höhe der Zinserträge zum Teil auf Schätzungen basiert;
4. bedauert darüber hinaus, dass Zinserträge für Vorfinanzierungen zwischen 250 000 EUR und 750 000 EUR in den Jahresabschlüssen immer noch nicht als Finanzerträge anerkannt wurden, weil die Entwicklung des Gemeinsamen RELEX-Informationssystem (CRIS) noch nicht abgeschlossen war;
Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge
5. begrüßt den Standpunkt des Rechnungshofs, dem zufolge die der Jahresrechnung zugrunde liegenden Einnahmen und Verpflichtungen für das Jahr 2013 in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;
6. ist jedoch besorgt über die Einschätzung des Rechnungshofs hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresabschlüssen zugrunde liegenden Zahlungen, der zufolge die Überwachungs- und Kontrollsysteme bei den zentralen Dienststellen von EuropeAid und in den Delegationen der Union nur teilweise wirksam sind, wenn es darum geht, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Zahlungen sicherzustellen;
7. bedauert, dass nach Einschätzung des Rechnungshofs die wahrscheinlichste Fehlerquote bei den Ausgabenvorgängen im Rahmen des achten, neunten und zehnten EEF bei 3,4 % liegt, was einen leichten Anstieg gegenüber 2012 (3 %) bedeutet, aber immer noch unter dem Höchstwert von 2011 (5,1 %) liegt;
8. nimmt zur Kenntnis, dass aus dem Jahresbericht des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen der EEF für das Haushaltsjahr 2013 hervorgeht, dass die Fehlerquote im Vergleich zum vorhergehenden Jahr zugenommen hat und dass diese Fehlerquote immer noch zu hoch ist; fordert die Kommission nachdrücklich auf, auf das vereinbarte Ziel einer Fehlerquote von 2 % hinzuarbeiten;
9. stellt fest und bedauert, dass die den Jahresabschlüssen zugrunde liegenden Zahlungen von Mängeln im Überwachungssystem betroffen sind und dass die Zahlungen äußerst fehlerhaft waren; stellt fest, dass 27 % der Zahlungen fehlerhaft waren, nämlich 45 der 165 geprüften Zahlungstransaktionen;
10. nimmt die Ergebnisse der Stichproben in Bezug auf Projekte zur Kenntnis, wonach 42 von 130 Zahlungen (32 %) fehlerhaft waren, und insbesondere die Tatsache, dass 30 dieser 42 Zahlungen mit quantifizierbaren Fehlern behaftet waren, wobei es sich in 17 Fällen um endgültige Vorgänge handelte, die nach Durchführung aller Ex-ante-Kontrollen genehmigt wurden;
11. bedauert, dass trotz des Korrekturmaßnahmenplans, der im Mai 2013 eingerichtet wurde, die Typologie der festgestellten Fehler zu einem Großteil ähnlich ist wie in früheren Jahren, d. h. Mangel an Belegen, Nichteinhaltung der Bestimmungen zur Auftragsvergabe durch die Empfänger und nicht förderfähige Ausgaben; stellt fest, dass diese Fehler auch mit Transaktionen in Verbindung mit folgenden Tätigkeiten zu tun hatten: 1. Leistungsprogrammen, 2. Finanzhilfen und 3. Beitragsvereinbarungen zwischen der Kommission und internationalen Organisationen;
12. fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Bemühungen in diesen spezifischen Bereichen der Zusammenarbeit zu verstärken, indem sie den ursprünglich eingerichteten Korrekturmaßnahmenplan überarbeitet, insbesondere wenn quantifizierbare Fehler auf Mängel bei den Prüfungen durch internationale Organisationen bezüglich der Einhaltung vertraglicher Bestimmungen als Teil der allgemeinen Bemühungen zur Verbesserung der Risikomanagementverfahren und der allgemeinen Kontroll- und Verwaltungssysteme hindeuten;
Risiken in Verbindung mit der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Kontrollmechanismen
13. räumt ein, dass die Umsetzung der EEF mittels zahlreicher Vorgehensweisen und unterschiedlicher Durchführungsmethoden (zentralisierte direkte Verwaltung und indirekte Verwaltung) mit komplexen Vorschriften und Verfahren, beispielsweise hinsichtlich der Ausschreibungen und der Auftragsvergabe, und mit einer großen geografischen Ausdehnung ein hohes Risiko mit sich bringt, wodurch die Optimierung des Kontrollsystems und die Stärkung der Transparenz der Finanzierung der EEF erschwert wird;
14. ist zutiefst besorgt darüber, dass die Ex-ante-Prüfungen, die vor der Durchführung der Transaktionen für die Projektzahlungen ausgeführt werden, nach Einschätzung des Rechnungshofs immer noch erhebliche Schwächen aufweisen;
15. fordert die Kommission auf, die Qualität und Angemessenheit der von allen Beteiligten (Bedienstete der Kommission und externe Prüfer) durchgeführten Ex-ante-Prüfungen regelmäßig zu überprüfen, bevor Projektzahlungen getätigt werden, insbesondere angesichts des politisch und operativ sehr riskanten Umfelds;
16. stellt fest, dass sowohl für die Budgethilfe (in deren Rahmen 2013 718 Mio. EUR aus den EEF gezahlt wurden) als auch für Beiträge der Union zu Projekten mit mehreren Gebern, die von internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen durchgeführt wurden (die Zahlungen aus den EEF beliefen sich 2013 auf 458 Mio. EUR), die Fehleranfälligkeit der Transaktionen durch die Art des Instruments und die Zahlungsbedingungen begrenzt wird;
17. ist besorgt über das wiederkehrende Problem, dass trotz externer Prüfungen und Ausgabenüberprüfungen weiterhin einige Fehler bei endgültigen Ausgabenerklärungen festgestellt wurden;
18. fordert die Generaldirektion Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung der Kommission (GD DEVCO) nachdrücklich auf, die Empfehlung des Rechnungshofs von 2011, die Kapazitäten ihrer internen Auditstelle (IAC) schnellstmöglich zu verstärken, zu befolgen, damit diese ihre Aufgaben wirksamer wahrnehmen kann;
Strategie und Prioritäten
19. betont, dass alle Tätigkeiten des EEF genau der allgemeinen Strategie und den vorrangigen Bereichen entsprechen müssen, die auf der Grundlage politischer Präferenzen sowie wirtschaftlicher und finanzieller Kriterien festgelegt wurden und die sich dementsprechend in der Verwaltungsleistung, einschließlich Risikomanagement und Kontrolltätigkeiten, und der konkreten Form der diesbezüglichen Finanzinstrumente widerspiegeln müssen;
20. weist vor dem Hintergrund der verstärkten Schwerpunktsetzung auf die Leistung der Entwicklungshilfe der Union darauf hin, dass die afrikanischen Länder südlich der Sahara bei der Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele (MDG) am wenigsten Fortschritte verzeichnen können und weltweit die einzige Region sind, in der Vorausschätzungen zufolge die Armut höchstwahrscheinlich nicht bis 2015 halbiert werden kann; bekundet seine Besorgnis darüber, dass aufgrund der in den letzten Jahren zu verzeichnenden rückläufigen Niveaus der öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA) für soziale Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Bildung und der reproduktiven Gesundheit, die Gefahr besteht, dass die Fortschritte bei der Entwicklung des Humankapitals zunichte gemacht werden;
21. kommt zu dem Schluss, dass die Bemühungen verstärkt werden müssen, um die Verwirklichung der MDG in Afrika bis zum Zieldatum 2015 voranzutreiben; fordert die Kommission auf, die Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 und die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung (SDG), sobald sie angenommen worden sind, als Grundlage der Wirtschaftlichkeitsprüfung des Rechnungshofs zu berücksichtigen; begrüßt die Tatsache, dass die EEF, die das wichtigste Instrument für die Bereitstellung von Unionshilfen für die Entwicklungszusammenarbeit für die AKP-Staaten sind, 45 % des Gesamtwerts der Verträge, die die Generaldirektion Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung der Kommission (GD DEVCO) 2013 neu abgeschlossenen hat, ausmachen;
22. nimmt zur Kenntnis, dass 2013 eine Einigung über die Einrichtung des 11. EEF mit einem Gesamtwert in Höhe von rund 27 Mrd. EUR (zu Preisen von 2011) erzielt wurde, wodurch die Mittel – ungeachtet der von der Union eingegangenen Verpflichtung, in den nächsten Jahren die Entwicklungsfinanzierung zu erhöhen – de facto auf dem Niveau des 10. EEF eingefroren und nicht, wie ursprünglich von der Kommission vorgeschlagen, um 13 % aufgestockt wurden;
Monitoring und Überwachung
23. ist ernsthaft besorgt über die Mängel im Managementinformationssystem für die Ergebnisse und die Nachverfolgung externer Prüfungen, Ausgabenüberprüfungen und Kontrollbesuche, die weiterhin bestehen, obwohl die Kommission sich in den letzten Jahren verpflichtet hat, die Qualität der CRIS-Daten zu verbessern;
24. bekräftigt, dass die Zuverlässigkeit und Genauigkeit des Managementinformationssystems eine tragende Rolle spielen und daher beständige Aufmerksamkeit erfordern; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen zur Entwicklung und Einrichtung neuer Funktionen im Prüfungsmodul des CRIS-Managementsystems und insbesondere zur Weiterverfolgung aller Prüfberichte und aller Arten von Beurteilungen fortzusetzen; sieht kohärente, ergebnisorientierte Überwachungssysteme als unabdingbar an, um angemessene und zuverlässige Informationen über die erzielten Ergebnisse bereitzustellen, damit die strategischen Prioritäten angepasst werden können;
25. fordert den Hauptsitz der GD DEVCO vor dem Hintergrund, dass die meisten EEF dezentral von Delegationen der Union umgesetzt werden, auf, sie bei der Verwaltung ihres Portfolios entsprechend den jeweiligen Risikokomponenten durch CRIS beständig zu unterstützen; bestärkt und fördert die bessere Nutzung der Möglichkeiten, die durch die Risikobeurteilung im Rahmen der Nachverfolgung der Tätigkeiten der Delegationen der Union geboten werden;
26. begrüßt die Einführung der Studie zur Restfehlerquote bei abgeschlossenen Transaktionen als ein Beispiel dafür, dass das Verwaltungsumfeld der GD DEVCO aktiv ist;
27. stellt fest, dass die Fehlerquote auf der Grundlage der zweiten Studie 2013 von der GD DEVCO auf 3,35 % geschätzt wurde (was einem Betrag von etwa 228,55 Mio. EUR entspricht), während der Rechnungshof sie auf 3,4 % schätzte; weist besorgt darauf hin, dass die festgestellten Hauptursachen die fehlende Bereitstellung angemessener Unterlagen durch Empfängerorganisationen, Fehler aufgrund unzureichender Belege zur Überprüfung der Regelmäßigkeit der Transaktionen, die Nichteinhaltung der Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge und nicht eingezogene und nicht korrigierte Beträge sind;
28. ist der Ansicht, dass die Priorisierung in den von der GD DEVCO entwickelten Aktionsplan zur Umsetzung von Eindämmungsmaßnahmen integriert werden könnte, indem der Schwerpunkt auf die spezifischen und besonders kritischen Problembereiche und die Möglichkeiten der Kosteneffizienz gelegt wird; fordert die GD DEVCO auf, die erzielten Fortschritte oder besondere Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Aktionsplans in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht anzugeben;
29. ist der Ansicht, dass es hilfreich sein wird, genau festzustellen, welche Schritte bei der Aufstellung des Haushaltsplans nach Tätigkeitsbereichen die größten Schwächen und Fehler und die größte Anfälligkeit aufweisen; ist der Ansicht, dass die Bearbeitung und Analyse dieser spezifischen Bereiche im Rahmen einer mehrjährigen Rotation erfolgen könnte, um die Kosten der Kontrollen auf einem akzeptablen Niveau zu halten;
30. räumt mit Blick auf die Kostenwirksamkeit der Kontrollmechanismen ein, dass das Problem darin besteht, nicht zusätzliche Kontrollebenen einzuführen, sondern an der Wirksamkeit des Rahmens der Kontrolltätigkeiten und ihrer Komplementarität im Rahmen der Grundsätze der verantwortungsvollen Steuerung zu arbeiten;
31. begrüßt die Aufnahme einer Übersicht über alle Kosten, einschließlich der Verwaltungsausgaben und der Kosten von Kontroll- und Überwachungssystemen, in den jährlichen Tätigkeitsbericht;
32. begrüßt die Überprüfung der Berichte zur Verwaltung der Außenhilfe, die jetzt einen Überblick über Korrekturmaßnahmen zu allen festgestellten Fehlern und die Abgabe einer Versicherung der Delegationsleiter, dass sie ihre Rechenschaftspflicht in der Zuverlässigkeitskette und die Vollständigkeit der Berichterstattung der Delegationen der Union verbessern werden, umfasst;
Budgethilfe
33. nimmt mit Interesse und Wohlwollen die Umsetzung der neuen Leitlinien der Kommission zur Budgethilfe zur Kenntnis; nimmt zur Kenntnis, dass 2013 ein Gesamtbetrag in Höhe von 660 Mio. EUR für neue Budgethilfemaßnahmen in Afrika bereitgestellt wurde, der zum Teil für die Umsetzung der „MDG-Initiative“ genutzt wurde, um Länder zu unterstützen, die in wichtigen Bereichen wie Gesundheitsschutz, Wasser- und Sanitärversorgung sowie Ernährungssicherheit und Ernährung einen Entwicklungsrückstand aufweisen;
34. fordert angesichts des Ziels der Budgethilfe, mit der Beiträge direkt in den Gesamthaushalt oder einen Einzelhaushalt für eine besondere allgemeine Strategie oder ein Ziel des Empfängerlands übertragen werden, nachdrücklich, dass für die Budgethilfe die allgemeinen Voraussetzungen für die Förderfähigkeit der Partnerländer gelten und sie strikt an die Bedingung geknüpft wird, dass wesentliche Fortschritte insbesondere im Bereich der Verwaltung öffentlicher Finanzen erzielt werden; würde die Erarbeitung verbindlicher grundlegender Leistungsindikatoren als einen Versuch begrüßen, die Risiken zu begrenzen;
35. weist darauf hin, dass die Betrugs- und Korruptionsbekämpfung in allen Bereichen der Verwaltung, die zur Strategie der Zusammenarbeit der Union gehören, unterstützt werden muss; betont, dass nach wie vor ein hohes Risiko besteht, dass Ressourcen zweckentfremdet werden, und dass bei der Verwaltung öffentlicher Gelder die Gefahr der Korruption und des Betrugs besteht;
36. weist erneut darauf hin, dass solide und überprüfbare grundlegende Leistungsindikatoren auf alle fortlaufenden Budgethilfeprogramme angewandt werden müssen; betont, dass der Grundsatz der Differenzierung zu beachten ist, damit eine zu freie Auslegung der Auflagen für die Auszahlung von Budgethilfe vermieden wird; fordert eine umfassende Unterstützung von Mechanismen zur Korruptionsbekämpfung, da Korruption offenbar eines der Hauptprobleme ist, die die Wirksamkeit der Hilfsprogramme und damit der europäischen Entwicklungszusammenarbeit beeinträchtigen; betont daher, dass die Zusammenarbeit im Bereich von Maßnahmen zur Förderung einer verantwortungsvollen Regierungsführung und Anreize zur Bekämpfung von Korruption gestärkt werden sollten;
37. bemängelt, dass die von der Union zur Verfügung gestellten Finanzmittel letztendlich in den Haushalt des Partnerlandes fließen, sodass eine Verfolgbarkeit der EU-Mittel nicht möglich ist; fordert die Veröffentlichung ausführlicher Berichte über die Nutzung der Finanzmittel, damit für mehr Transparenz und eine Verfolgbarkeit der Ausgaben gesorgt wird;
38. fordert den Rechnungshof in diesem Zusammenhang auf, sich stärker mit dem Thema Korruption zu befassen und zu versuchen, in seinen Sonderberichten und in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht das Ausmaß der Korruption zu quantifizieren und anzugeben;
39. fordert in Bezug auf die sektorspezifische Budgethilfe, dass die Matrix der Auflagen für sektorspezifische Budgethilfe systematisch verwendet oder gestärkt wird, um angemessene Referenzwerte für die Intervention der Union festzulegen; würde es begrüßen, wenn alle allgemeinen Budgethilfe-Programme für eine stärkere Kontrolle und Rechenschaftspflicht schrittweise in sektorspezifische Budgethilfe-Programme umgewandelt würden, um die finanziellen Interessen der Europäischen Union besser zu schützen;
40. betont, dass es wichtig ist, für einen angemessenen, auf Anreizen basierenden politischen Dialog, für eine kontinuierliche Überwachung von Sektorreformen und für Programme zur Messung der Leistung und der Nachhaltigkeit der Ergebnisse mittels der Finanzverwaltungssysteme der Kommission zur Umsetzung der Budgethilfe in den Partnerländern zu sorgen;
41. fordert die Kommission auf, die Stärkung der parlamentarischen Kontrolle und die Einrichtung von Aufsichtsgremien sowie den Aufbau von Kompetenzen und Kapazitäten in den Empfängerländern nachdrücklich zu unterstützen, unter anderem durch die kontinuierliche Bereitstellung technischer Hilfe; fordert eine unabhängige nationale Prüfbehörde als Bedingung für die Gewährung von Budgethilfe;
42. befürwortet nachdrücklich, dass die Kommission die Überweisung von Mitteln an Empfängerländer zurückhalten kann, wenn die Ex-ante-Konditionalitäten, insbesondere die makroökonomischen Anforderungen, nicht erfüllt werden; fordert die Kommission auf, die Überweisung von Mitteln an Länder zurückzuhalten, die ein hohes Niveau an Korruption verzeichnen und keine Maßnahmen dagegen ergreifen;
Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen
43. empfiehlt, dass in der neuen Wahlperiode mehr für einen besseren Austausch von Informationen mit der Weltbank und den Institutionen der Vereinten Nationen unternommen wird, um die Zusammenarbeit zu optimieren;
44. bekräftigt, dass das Parlament die Festlegung und den Austausch von bewährten Verfahren unterstützt, um ähnliche und nachhaltige Grundprinzipien für die Gewährleistung und die Einhaltung der Haushaltsordnungen der Union einzurichten;
45. unterstützt die verstärkte Offenlegung der Prüfberichte der VN-Institutionen, um die Verwaltung der Unionsmittel zu verbessern;
46. ist der Ansicht, dass die stetige Annäherung der jeweiligen Steuerungssysteme und der internen und externen Prüfungen zum Vergleich ihrer Daten, Methoden und Ergebnisse fortgesetzt werden sollte;
47. fordert, dass bei Initiativen mit mehreren Gebern stark auf die Sichtbarkeit der Unionsmittel geachtet wird, insbesondere wenn Unionsmittel in einem risikoreichen Umfeld ausgezahlt werden;
48. begrüßt die Vertiefung der Beziehungen des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (UNICEF) und der Weltbank zum Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) durch die Annahme der OLAF-Leitlinien für den Austausch von Informationen und Strategien;
49. bekräftigt seine Besorgnis in Bezug auf die Umsetzung des 11. EEF, dass mit der Umsetzung betraute Einrichtungen mittels eines Dienstleistungsvertrags Aufgaben zur Durchführung des Haushaltsplans anderen, privatrechtlichen Vorschriften unterliegenden Organisationen übertragen können, wodurch eine kaskadenförmige Struktur von Übertragungen entsteht; fordert die Kommission auf, strikte Bedingungen für die Untervergabe anzuwenden, und bekräftigt, dass diese betrauten Einrichtungen den Schutz der finanziellen Interessen der Union für diese Umsetzungsart auf hohem Niveau gewährleisten müssen;
50. fordert schnell mehr Informationen über gemeinsame Finanzierungen (einschließlich Trustfunds) und die damit einhergehenden Risiken bezüglich der Regelmäßigkeit von Transaktionen, insbesondere, wenn die finanziellen Beiträge der Kommission zu von mehreren Gebern finanzierten Projekten mit Mitteln anderer internationaler Geber zusammengelegt werden, ohne für einen speziellen, identifizierbaren Posten förderfähiger Ausgaben vorgemerkt zu sein;
51. fordert, über die Vorstudie der Kontroll- und Verwaltungssysteme, die von der Kommission bei anderen verbundenen internationalen Organisationen durchgeführt wird, unterrichtet zu werden; fordert ferner Informationen über das Maß der Vergleichbarkeit und Kohärenz der bereits bestehenden Systeme;
52. fordert, über die Präventiv-, Abhilfe- und sonstigen Maßnahmen informiert zu werden, die bei einer abweichenden Ansicht bezüglich der zu erreichenden Zuverlässigkeit und dem damit verbundenen Risiko für die gesamten Ausgaben ergriffen werden könnten;
Investitionsfazilität der Europäischen Investitionsbank
53. weist voller Überzeugung darauf hin, dass die im Namen der Union von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwaltete Investitionsfazilität der Entlastung durch das Parlament unterliegen sollte, da sie von den Steuerzahlern der Union finanziert wird;
54. nimmt zur Kenntnis, dass die Dreiervereinbarung, die in Artikel 287 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Investitionsbank, der Kommission und dem Rechnungshof im Zusammenhang mit den Modalitäten der vom Rechnungshof durchgeführten Prüfungen der Tätigkeiten der Investitionsbank in Bezug auf die Verwaltung der Mittel der EU und ihrer Mitgliedstaaten erwähnt wird, 2015 überarbeitet werden soll; fordert die EIB auf, vor diesem Hintergrund den Zuständigkeitsbereich des Europäischen Rechnungshofs durch die Einbeziehung sämtlicher neuen Finanzinstrumente der EIB, die mit öffentlichen Finanzmitteln der Union oder den Mitteln aus dem EEF in Verbindung stehen, zu erweitern;
55. begrüßt, dass der Rechnungshof infolge einer im Entlastungsverfahren 2012 vom Parlament erhobenen Forderung eine Prüfung der EEF-Investitionsfazilität in seinen Arbeitsplan aufgenommen hat, und erwartet das Ergebnis dieses Sonderberichts 2015;
56. stellt fest, dass die EIB Projekte in extrem riskanten Umgebungen unterstützt, insbesondere in Bezug auf politische Risiken aufgrund der Instabilität der Empfängerländer;
57. begrüßt den ergebnisorientierten Ansatz der EIB, insbesondere die Einführung eines Rahmens für die Ergebnismessung, der eine Beurteilung der Solidität von Projekten, ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit und des eigenen Mehrwerts der EIB ermöglicht; fordert, dass für einen dauerhaften Dialog mit den zugehörigen Partnern über die Messindikatoren und die Konvergenz der erzielten Ergebnisse gesorgt wird;
58. betont, wie wichtig die Null-Toleranz-Politik der EIB in Bezug auf Betrug und Korruption ist; weist darauf hin, dass Unternehmen, die in Betrugsfälle und Korruption verwickelt sind, nicht finanziert werden dürfen; erachtet die gegenwärtige Politik der EIB gegenüber kooperationsunwilligen Staaten („EIB Policy towards weakly regulated, non-transparent and uncooperative jursidictions“) einschließlich der jüngsten Ergänzung für unzureichend und fordert die EIB auf, unverzüglich eine neue „Politik bezüglich einer verantwortungsbewussten Besteuerung“ einzuführen, in deren Rahmen sie juristische Überprüfungen der begünstigten Eigentümer von finanzierten Unternehmen durchführt; fordert des Weiteren, dass in Fällen, in denen multinationale Unternehmen die Empfänger dieser Finanzierung sind, diese vorab eine Übersicht über ihre Einnahmen und Gewinne sowie über die Steuern vorlegen müssen, die sie jeweils in jedem einzelnen Land, in dem sie tätig sind, entrichten;
59. betont, wie wichtig es ist, dass durch die EIB finanzierte Projekte eine breite Wirkung auf die Gesellschaft haben, und fordert, damit örtliche Unternehmen zu unterstützen, anstatt Spekulationen anzuheizen; fordert einen ausführlichen jährlichen Bericht über die sozialen Auswirkungen der durch die EIB finanzierten Projekte;
60. fordert, dass die Zuschüsse der Union nur für Finanzintermediäre gewährt werden, die nicht an Offshore-Finanzplätzen tätig sind, an denen eine substanzielle lokale Beteiligung besteht und die in der Lage sind, einen entwicklungsfördernden Ansatz umzusetzen, der die Besonderheiten von KMU in jedem Land unterstützt; fordert die EIB auf, nicht mit Finanzintermediären zusammenarbeiten, die im Hinblick auf Transparenz, Betrug, Korruption sowie hinsichtlich ihrer ökologischen und sozialen Auswirkungen eine Negativbilanz vorzuweisen haben; betont, dass die EIB gemeinsam mit der Kommission eine Liste strenger Kriterien für die Auswahl von Finanzintermediären erstellt und veröffentlicht;
61. hält die EIB an, produktive Investitionen zu finanzieren und die Kreditvergabe bei Bedarf mit technischer Unterstützung zu verbinden, um die Wirksamkeit von Projekten zu steigern, für einen wirklichen zusätzlichen Mehrwert der Union zu sorgen und eine stärkere entwicklungspolitische Wirkung zu erzielen;
62. verweist darauf, dass Kohärenz mit den Zielen der Union entscheidend ist und dass der Aufnahmekapazität der AKP-Staaten gebührende Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;
63. fordert eine gründliche Überprüfung bei der Auswahl möglicher Akteure und Mittler vor Ort während der Identifizierung und Auswahl dieser Akteure und Mittler;
Mischfinanzierung
64. stellt fest, dass das verstärkte Interesse an der Mischfinanzierung hauptsächlich auf den Zusammenhang zwischen gewaltigen Entwicklungsherausforderungen und stark eingeschränkten öffentlichen Mitteln zurückzuführen ist, was zur Entwicklung neuer Finanzinstrumente führt, bei denen Zuschüsse der EU mit anderen Finanzierungsmitteln kombiniert werden; legt dem Rechnungshof nahe, eine regelmäßige umfassende Beurteilung der durch die Mischung von Finanzinstrumenten finanzierten Tätigkeiten durchzuführen;
65. stellt fest, dass durch die Kombination von Finanzhilfen mit zusätzlichen öffentlichen und privaten Mitteln (z. B. Darlehen und Beteiligungstitel) eine erhebliche Hebelwirkung von Finanzhilfen bewirkt werden kann und schlagkräftigere und wirkungsvolle Strategien der Union entwickelt werden können, um zusätzliche Finanzmittel freizusetzen;
66. betont, dass jedes neue Finanzinstrument und jede Mischform den Zielen der Union für die Entwicklungspolitik entsprechen muss, die auf den Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe basieren und in der Agenda für den Wandel festgelegt sind; ist der Ansicht, dass diese Instrumente gezielt für die Prioritäten der Union eingesetzt werden müssen, bei denen der Mehrwert und die strategische Wirkung am höchsten sind;
67. nimmt die Ergebnisse der Überprüfung der EU-Plattform für Mischfinanzierung in den Außenbeziehungen zur Kenntnis, deren Ziel ursprünglich darin bestand, die Wirksamkeit, Effizienz und Qualität bestehender Mechanismen und Fazilitäten zur Mischfinanzierung zu verbessern;
68. fordert die Einführung gemeinsamer Standards für die Umsetzung solcher Finanzaktivitäten sowie die Festlegung bewährter Verfahren und Kriterien für die Förderfähigkeit und die Bewertung; ist der Ansicht, dass kohärente Regeln für die Verwaltung, wie strukturierte Berichterstattung, klare Überwachungsrahmen und Bedingungen für die Beaufsichtigung, Transaktionskosten und die mögliche Doppelung von Zahlungen aufgrund der höheren Transparenz und Rechenschaftspflicht reduzieren werden;
69. fordert eine regelmäßige Berichterstattung an das Parlament über den Einsatz dieser Finanzinstrumente und deren Ergebnisse, insbesondere über die Bewertung der finanziellen und nicht finanziellen Hebelwirkung und des finanziellen und nicht finanziellen Mehrwerts, um dem Parlament die Ausübung seiner Kontroll- und Zustimmungsbefugnis zu ermöglichen;
70. bekräftigt seinen Standpunkt zur besorgniserregenden Lage in der Demokratischen Republik Kongo (DRK), insbesondere mit Blick auf die Reform des Gerichtssystems sowie die Lage im Bereich der Rechtsstaatlichkeit, die öffentlichen Finanzen und das Thema Dezentralisierung;
71. begrüßt die Bewertung der aus dem EEF finanzierten Entwicklungshilfe der Union durch den Rechnungshof; weist darauf hin, dass vor allem aufgrund des fehlenden politischen Willes und der mangelnden Aufnahmekapazität nur geringe Erfolge bei der Verbesserung der Staatsführung in der DRK erzielt werden;
72. nimmt zur Kenntnis, dass die DRK allgemein als einer der fragilsten Staaten der Welt gilt; empfiehlt nachdrücklich die Festlegung verbindlicher wesentlicher Leistungsindikatoren und Referenzwerte für die zuverlässige Fortschrittsbewertung; empfiehlt ferner nachdrücklich, die wesentlichen Leistungsindikatoren und Referenzwerte auf realistische Weise auszuarbeiten;
73. fordert die Kommission und den EAD auf, als Folgemaßnahme zum Entlastungsbericht des vergangenen Jahres, in dem im Hinblick auf eine bessere und gezieltere Strategie für die Entwicklungshilfe eine Verringerung der Anzahl an Prioritäten vorgeschlagen wurde, die aktuelle Liste der Prioritäten für europäische Entwicklungshilfe in der DRK vorzulegen;
EU-Unterstützung in Haiti
74. bekräftigt die allgemeine Zufriedenheit mit der Arbeit und den Bemühungen der Dienststellen der Kommission als Reaktion auf das Erdbeben in Haiti von 2010 in einer äußerst schwierigen Situation für die Delegation der Union und ihre Bediensteten; begrüßt, dass die Kommission Zahlungen bzw. Auszahlungen aufgrund mangelnder Fortschritte bei der Haushaltsführung der Regierung und diverser Mängel bei den nationalen Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge zurückhalten kann;
75. nimmt die vom Rechnungshof entdeckten Schwächen bei der Koordinierung zur Kenntnis und betont in diesem Zusammenhang, dass die enge Abstimmung zwischen den Gebern und innerhalb der Dienststellen der Kommission beibehalten werden muss; fordert eine kontinuierliche Verzahnung der humanitären Hilfe und der Entwicklungshilfe, einschließlich einer stärkeren Verknüpfung von Soforthilfe, Wiederaufbau und Entwicklung mit Hilfe einer eigens dafür eingerichteten ständigen dienststellenübergreifenden Plattform; ist der Ansicht, dass integrierte Ansätze mit klar festgelegten Koordinierungszielen, einer kohärenten Länderstrategie zwischen ECHO und EuropeAid und der Weitergabe bewährter Verfahren nach Möglichkeit immer verfolgt werden müssen; fordert die Kommission auf, einen Dialog mit dem Parlament aufzunehmen; ist außerdem der Ansicht, dass die Nutzung der örtlichen Wissensbasis durch die Beteiligung der örtlichen Zivilgesellschaft gestärkt werden kann;
76. verweist auf die Empfehlungen, die im Anschluss an die Reise der Delegation des Haushaltskontrollausschusses nach Haiti im Februar 2012 ausgesprochen wurden, und beharrt auf dem wesentlichen Anliegen der Rückverfolgbarkeit von und der Rechenschaftspflicht für Entwicklungsgelder der Union, insbesondere durch die Verknüpfung von Budgethilfe und Leistungsvorgaben; fordert die Kommission und den EAD auf, ihren Schwerpunkt auf die Matrix der Auflagen für sektorale Budgethilfe zu legen;
77. verweist darauf, dass der „Staatsaufbau“ im Mittelpunkt der Entwicklungsstrategie der Union stehen und den Eckpfeiler eines jeden Krisenaktionsplans bilden muss; fordert die Festlegung eines stabilen politischen Instrumentariums in Übereinstimmung mit den Interventionen der Union;
78. ist der Ansicht, dass derartige Krisensituationen und Situationen der Instabilität neue Ansätze erfordern, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit Aktivitäten wie (i) der Ermittlung der Risiken auf unterschiedlichen operativen Ebenen, (ii) der Vorausschätzung möglicher Auswirkungen und (iii) der Konzipierung von Instrumenten zur Vermeidung und Verringerung von Risiken und potenziellen Katastrophen und zur Vorbereitung darauf, die ein ausreichendes Maß an Flexibilität und die Mobilisierung von Sachverständigen in unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen ermöglichen;
79. fordert die Kommission und den EAD auf, in den vier Phasen des Katastrophenmanagement-Zyklus systematisch zusammenzuarbeiten; fordert die Kommission und den EAD auf, das Europäische Parlament insbesondere über die Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Risikomanagement und den Vorbereitungen für die Verwirklichung der Programmziele im Anschluss an eine Katastrophe zu unterrichten;
80. weist darauf hin, dass in einer derartigen Krise der Solidität und der operativen Wirksamkeit der nationalen Handlungsrahmen für Katastrophenvorsorge – als Voraussetzung für den Erfolg der Intervention der Union – gebührende Bedeutung beigemessen werden muss;
Zukunft der EEF
81. empfiehlt, die Strategien und Prioritäten zukünftiger EEF-Tätigkeiten genau festzulegen und auf dieser Grundlage ein System von Finanzinstrumenten zu entwickeln, das den Grundsätzen der Wirksamkeit und Transparenz entspricht;
82. bedauert, dass die EEF in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012) nicht in den Gesamthaushaltsplan aufgenommen wurden;
83. verweist darauf, dass das Parlament, der Rat und die Kommission vereinbart haben, die Haushaltsordnung zu überarbeiten, um Änderungen vorzunehmen, die durch das Ergebnis der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014 bis 2020 notwendig werden, darunter die Frage der möglichen Aufnahme der EEF in den Haushaltsplan der Union; wiederholt seine Forderung an den Rat und die Mitgliedstaaten, der vollständigen Integration der EEF in den Haushaltsplan der Union zuzustimmen;
84. ist der Ansicht, dass die neue Wahlperiode eine neue politische Gelegenheit ist, den Organen der Union nahezulegen, bald über das Szenario nach 2020 für einen möglichen Ersatz des derzeitigen Abkommens von Cotonou nachzudenken und es zu beurteilen; bekräftigt, dass die Aufnahme des EEF in den Gesamthaushaltsplan nach Ansicht des Parlaments möglichst bald erfolgen sollte;
85. ist der Ansicht, dass durch die Integration der EEF in den Gesamthaushaltsplan die demokratische Kontrolle gestärkt wird, indem das Parlament an der Festlegung der strategischen Prioritäten für die Zuweisung der Mittel beteiligt wird, und – aufgrund besserer Abstimmungsmechanismen sowohl am Hauptsitz der Kommission als auch vor Ort – auch eine wirksamere Umsetzung ermöglicht wird; fordert die Kommission erneut auf, bei der anstehenden Beurteilung die finanziellen Auswirkungen der Aufnahme der EEF für die Mitgliedstaaten und einen möglichen verbindlichen Verteilungsschlüssel für die Beiträge der Mitgliedstaaten angemessen zu berücksichtigen;
86. ist der Ansicht, dass die Optimierung und Annäherung der Vorschriften der EEF voraussichtlich zu einer Verringerung des Risikos von Fehlern und Ineffizienzen führen und Transparenz und Rechtssicherheit erhöhen werden; legt der Kommission nahe, eine einzige Finanzregelung für alle EEF vorzuschlagen; bedauert, dass die Kommission im Kontext der Diskussion über die zukünftige Vereinbarung für den 11. EEF keinen Vorschlag für eine einheitliche Finanzregelung zur Optimierung der Verwaltung des EEF vorgelegt hat;
Weiterverfolgung der Entschließungen des Parlaments
87. fordert den Rechnungshof auf, eine Überprüfung der Weiterverfolgung der Empfehlungen des Parlaments in dem jährlichen Bericht des Parlaments zur Entlastung in seinen nächsten Jahresbericht aufzunehmen.
22.1.2015
STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses
für den Haushaltskontrollausschuss
betreffend die Entlastung zur Ausführung des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2013
Verfasserin der Stellungnahme: Linda McAvan
VORSCHLÄGE
Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Haushaltskontrollausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. weist vor dem Hintergrund der verstärkten Schwerpunktsetzung auf die Leistung der Entwicklungshilfe der Union darauf hin, dass die afrikanischen Länder südlich der Sahara bei der Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele (MDG) am wenigsten Fortschritte verzeichnen können und weltweit die einzige Region sind, in der Vorausschätzungen zufolge die Armut höchstwahrscheinlich nicht bis 2015 halbiert werden kann; bekundet seine Besorgnis darüber, dass aufgrund der in den letzten Jahren zu verzeichnenden rückläufigen Niveaus der öffentlichen Entwicklungshilfe für soziale Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Bildung und der reproduktiven Gesundheit, die Gefahr besteht, dass die Fortschritte bei der Entwicklung des Humankapitals zunichte gemacht werden[23];
2. kommt zu dem Schluss, dass die Bemühungen verstärkt werden müssen, um die Verwirklichung der MDG in Afrika bis zum Zieldatum 2015 voranzutreiben; begrüßt die Tatsache, dass die Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), die das wichtigste Instrument für die Bereitstellung von Hilfen der Union für die Entwicklungszusammenarbeit für die Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean sind, 45 % des Gesamtwerts der Verträge, die die Generaldirektion der Kommission für Entwicklung und Zusammenarbeit (GD DEVCO) 2013 neu abgeschlossenen hat, ausmachen;
3. nimmt zur Kenntnis, dass 2013 eine Einigung über die Einrichtung des 11. EEF mit einem Gesamtwert in Höhe von rund 27 Mrd. EUR (zu Preisen von 2011) erzielt wurde, wodurch die Mittel – ungeachtet der von der Union eingegangenen Verpflichtung, in den nächsten Jahren die Entwicklungsfinanzierung zu erhöhen – de facto auf dem Niveau des 10. EEF eingefroren und nicht, wie ursprünglich von der Kommission vorgeschlagen, um 13 % aufgestockt wurden;
4. verfolgt mit Interesse die Umsetzung der neuen Leitlinien der Kommission zur Budgethilfe[24]; nimmt zur Kenntnis, dass 2013 ein Gesamtbetrag in Höhe von 660 Mio. EUR für neue Budgethilfemaßnahmen in Afrika bereitgestellt wurde, der zum Teil für die Umsetzung der „MDG-Initiative“ genutzt wurde, um die Länder zu unterstützen, die in wichtigen Bereichen, wie Gesundheitsschutz, Wasser- und Sanitärversorgung sowie Ernährungssicherheit, einen Entwicklungsrückstand aufweisen; nimmt zur Kenntnis, dass der neue Ansatz für die Budgethilfe offensichtlich bereits Früchte trägt, wozu der Abschluss der ersten Staatsentwicklungsvereinbarung mit Haiti im Dezember 2013 und die Aussetzung mehrerer Auszahlungen für Länder zählen, in denen die Bedingungen als nicht erfüllt erachtet wurden, wie z. B. Sambia und Mosambik (makroökonomische Fragen) sowie Malawi und Uganda (Korruption); begrüßt die Tatsache, dass die Zahl der im Zusammenhang mit der Budgethilfe aufgetretenen Fehler zwischen 2011 und 2013 um 82 % reduziert werden konnte;
5. hält die Kommission im Zusammenhang mit der Budgethilfe dazu an, den politischen Dialog mit Partnerländern als eines der Kernelemente der Budgethilfe weiter zu verstärken, um die Wirksamkeit von Begleitmaßnahmen zum Kapazitätsaufbau zu steigern und die Integrität ihrer IT-gestützten Finanzmanagementsysteme für die Umsetzung der Budgethilfe in Partnerländern zu verbessern;
6. weist mit Nachdruck auf die Notwendigkeit einer vorhersehbaren Programmplanung des EEF hin, die jedoch auch ausreichend flexibel sein muss, damit die Ressourcen dort eingesetzt werden können, wo sie am dringendsten benötigt werden, wodurch eine effiziente Wirkung und eine stärkere Kapazität zur raschen Reaktion auf unvorhersehbare Situationen gewährleistet werden;
7. bekundet seine Besorgnis darüber, dass der Europäische Rechnungshof festgestellt hat, dass Zahlungen aus dem EEF im Jahr 2013 erneut in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet waren, wobei die wahrscheinlichste Fehlerquote auf 3,4 % geschätzt wurde und somit nur geringfügig von der Berechnung der Restfehlerrate (3,35 %) durch die GD DEVCO abwich; nimmt zur Kenntnis, dass 2012 eine größere Anzahl von Fehlern bei Transaktionen im Zusammenhang mit internationalen Organisationen als bei anderen Formen der Unterstützung festgestellt wurde;
8. fordert die Kommission auf, die bestehenden Schwachstellen bei den Ex-ante-Kontrollen von EEF-Zahlungen, die dem Rechnungshof zufolge die Ursache für die Fehlerhäufigkeit sind, zu bewerten und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Schwachstellen schnellstmöglich zu beheben;
9. fordert die GD DEVCO nachdrücklich auf, die 2011 vom Rechnungshof abgegebene Empfehlung, die Kapazitäten ihrer internen Auditstelle schnellstmöglich zu verstärken, einzuhalten, sodass diese ihre Aufgaben wirksamer wahrnehmen kann;
10. hält die Kommission im allgemeineren Sinne dazu an, die Wirksamkeit ihrer Kontrollsysteme zu verbessern und weiterhin in die Kenntnis und Anwendung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung seitens all ihrer Bediensteten zu investieren, was hoffentlich künftig zur Senkung der Fehlerquote bei EEF-Zahlungen unter die Wesentlichkeitsschwelle von 2 % führen könnte.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
21.1.2015 |
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|
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
23 1 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Louis Aliot, Beatriz Becerra Basterrechea, Kostas Chrysogonos, Nirj Deva, Doru-Claudian Frunzulică, Nathan Gill, Heidi Hautala, Maria Heubuch, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Linda McAvan, Norbert Neuser, Maurice Ponga, Cristian Dan Preda, Lola Sánchez Caldentey, Elly Schlein, György Schöpflin, Pedro Silva Pereira, Davor Ivo Stier, Paavo Väyrynen, Bogdan Brunon Wenta, Rainer Wieland, Anna Záborská |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Seb Dance, Louis-Joseph Manscour |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Rosa D’Amato |
||||
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
24.3.2015 |
|
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|
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
21 6 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Nedzhmi Ali, Jonathan Arnott, Inés Ayala Sender, Zigmantas Balčytis, Ryszard Czarnecki, Dennis de Jong, Tamás Deutsch, Martina Dlabajová, Ingeborg Gräßle, Bernd Kölmel, Bogusław Liberadzki, Verónica Lope Fontagné, Monica Macovei, Fulvio Martusciello, Gilles Pargneaux, Georgi Pirinski, Petri Sarvamaa, Claudia Schmidt, Igor Šoltes, Bart Staes, Michael Theurer, Marco Valli, Derek Vaughan, Anders Primdahl Vistisen, Tomáš Zdechovský |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Iris Hoffmann, Karin Kadenbach, Andrey Novakov, Markus Pieper |
||||
- [1] ABl. C 398 vom 12.11.2014, S. 1.
- [2] ABl. C 401 vom 13.11.2014, S. 264.
- [3] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
- [4] ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.
- [5] ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1, und ABl. L 324 vom 7.12.2001, S. 1.
- [6] ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.
- [7] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.
- [8] ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.
- [9] ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.
- [10] ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.
- [11] ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.
- [12] ABl. C 398 vom 12.11.2014, S. 1.
- [13] ABl. C 401 vom 13.11.2014, S. 264.
- [14] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
- [15] ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.
- [16] ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1, und ABl. L 324 vom 7.12.2001, S. 1.
- [17] ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.
- [18] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.
- [19] ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.
- [20] ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.
- [21] ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.
- [22] ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.
- [23] MDG-Bericht 2014: Bewertung der in Afrika erzielten Fortschritte bei der Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele, Untersuchung des gemeinsamen Standpunkts Afrikas zur Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015, 2014, Seite 90.
http://www.undp.org/content/dam/rba/docs/Reports/MDG_Africa_Report_2014_ENG.pdf - [24] Leitlinien zur Budgethilfe (Budget support guidelines), Europäische Kommission, September 2012.
http://ec.europa.eu/europeaid/sites/devco/files/methodology-budget-support-guidelines-201209_en_2.pdf