BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften
8.4.2015 - (COM(2014)0040 – C8‑0023/2014 – (2014)0017(COD)) - ***I
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Renato Soru
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften
(COM(2014)0040 – C8‑0023/2014 – (2014)0017(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0040),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0023/2014),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 7. Juli 2014[1],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Juli 2014[2],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0120/2015),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[3]*
zum Vorschlag der Kommission
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2014/0017 (COD)
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[4],
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[5],
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[6],
[…]
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[7],
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Durch die weltweite Finanzkrise ▌, die 2007/2008 ausbrach, wurden im Finanzsystem übermäßige Spekulationstätigkeiten, große Lücken in der Regulierung, unwirksame Aufsicht, undurchsichtige Märkte und übermäßig komplexe Finanzprodukte offenbart. Die Union beschloss eine Reihe von Maßnahmen, um das Bankensystem solider und stabiler zu machen, darunter strengere Eigenkapitalanforderungen, Vorschriften für eine bessere Governance und Beaufsichtigung sowie Abwicklungsregelungen. Den bei der Errichtung der Bankenunion erzielten Fortschritten kommt in diesem Zusammenhang ebenfalls entscheidende Bedeutung zu. Allerdings hat die Krise auch deutlich gemacht, dass Transparenz und Kontrolle nicht nur im traditionellen Bankensektor verbessert werden müssen, sondern auch bei Kredittätigkeiten von Nichtbanken, dem so genannten „Schattenbankwesen“, dessen Ausmaß besorgniserregend ist, da es bereits die Hälfte des regulierten Bankensystems ausmacht. Es handelt sich dabei um Tätigkeiten, die mit jenen der traditionellen Banken vergleichbar sind und von denen im Falle eines Versagens eine Ansteckung mit negativen Auswirkungen auf den regulierten Bankensektor ausgehen kann. Um einer weiteren großen Finanzkrise vorzubeugen, sollte gegen übermäßige Hebelfinanzierung des Finanzsystems vorgegangen werden, insbesondere dann, wenn dieses Übermaß zu verstärkten Schattenbanktätigkeiten führt.
(1a) In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die zentrale Aufgabe des Finanzsektors darin bestehen muss, das Kapital auf die Finanzierung der produzierenden Wirtschaft und nicht auf die Spekulation mit Vermögenswerten zu richten.
(2) Im Kontext ihrer Arbeiten zur Eindämmung des Schattenbankwesens haben der Rat für Finanzstabilität („FSB“) und der Europäische Ausschuss für Systemrisiken („ESRB“) ermittelt, welche Risiken von Wertpapierfinanzierungsgeschäften ausgehen. Durch Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, darunter Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte, „Buy-sell back“- oder „Sell-buy back“-Geschäfte, Liquiditätsswaps und Sicherheitentauschgeschäfte, können Hebeleffekte, Prozyklik und wechselseitige Verflechtungen auf den Finanzmärkten anwachsen. So führte insbesondere die mangelnde Transparenz bei der Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften dazu, dass Regulierungs- und Aufsichtsbehörden ebenso wie Anleger die damit verbundenen bankähnlichen Risiken und das Ausmaß der wechselseitigen Verflechtungen im Finanzsystem vor und während der Finanzkrise nicht richtig einschätzen und verfolgen konnten. Vor diesem Hintergrund hat der FSB am 29. August 2013 einen politischen Rahmen angenommen, um im Schattenbankwesen verursachte Risiken bei Wertpapierleih- und Pensionsgeschäften anzugehen. Dieser Rahmen wurde im September 2013 von den Staats- und Regierungschefs der G20 unterstützt.
(2a) Anschließend hat der FSB am 14. Oktober 2014 einen Regulierungsrahmen für Abschläge auf Sicherheiten, die bei nicht zentral geclearten Wertpapierfinanzierungsgeschäften gestellt wurden, veröffentlicht. Ohne Clearing stellen solche Geschäfte beträchtliche Risiken dar, wenn sie nicht ordnungsgemäß besichert werden. Auch wenn die Steigerung der Transparenz bezüglich der Weiterverwendung von Sicherheiten ein erster Schritt wäre, um die Fähigkeit der Gegenparteien zu erhöhen, Risiken zu analysieren und ihnen vorzubeugen, hat der FSB es auch für notwendig erachtet, weitere Reformen im Bereich Abschläge und Margen dergestalt durchzuführen, dass Marktteilnehmer Abschläge auf Vermögenswerte anwenden sollten, die als Sicherheiten für nicht zentral geclearte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Nichtbanken gestellt wurden. Durch diese Vorschläge soll eine übermäßige Hebelfinanzierung vermieden werden, und das Konzentrations- und Ausfallrisiko soll eingedämmt werden. Der FSB soll seine Arbeiten zu diesen Abschlägen auf Sicherheiten bis 2016 mit der Erarbeitung abschließender Empfehlungen zu Abschlägen auf Sicherheiten, die in nicht zentral geclearten Wertpapierfinanzierungsgeschäften von Nichtbank zu Nichtbank gestellt wurden, abzuschließen. Die ESMA wird diese Entwicklungen überwachen und einen Bericht für die Kommission ausarbeiten, in dem dargelegt wird, wie in angemessener Weise ein europäischer Rahmen entwickelt werden kann, der im Einklang mit den bestehenden Empfehlungen des FSB zu Abschlägen auf nicht zentral geclearte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte steht. Im Bericht sollten auch die quantitativen Auswirkungen der Empfehlungen des FSB zur Prüfung, wie diese Empfehlungen am besten in der Union eingeführt werden könnten, dargelegt werden. Die Kommission wird diesen Punkt anschließend in einem an das Europäische Parlament und den Rat gerichteten Bericht in Angriff nehmen, dem gegebenenfalls angemessene Legislativvorschläge beigefügt werden.
(3) Im März 2012 veröffentlichte die Kommission ein Grünbuch zum Schattenbankwesen. Ausgehend von den umfassenden eingegangenen Reaktionen und unter Berücksichtigung internationaler Entwicklungen veröffentlichte die Kommission am 4. September 2013 eine Mitteilung ▌über das Schattenbankwesen. In der Mitteilung wurde betont, dass es aufgrund der Komplexität und mangelnden Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften schwierig ist, die Gegenparteien zu identifizieren und die Risikokonzentration zu überwachen. Dies führt auch zum Aufbau exzessiver Hebeleffekte im Finanzsystem.
(4) Im Oktober 2012 legte eine hochrangige Expertengruppe unter dem Vorsitz von Erkki Liikanen einen Bericht über Strukturreformen im Bankensektor der Union vor. Darin ging es unter anderem um die Interaktionen zwischen dem traditionellen und dem Schattenbankensektor. In dem Bericht wurden die Risiken von Schattenbanktätigkeiten, etwa hohe Hebelung und Prozyklik, anerkannt und eine Verringerung der engen Verflechtungen zwischen Banken und Schattenbanken gefordert, die bei der systemweiten Bankenkrise als Ansteckungsherd gewirkt hatten. Außerdem wurden in dem Bericht bestimmte strukturelle Maßnahmen vorgeschlagen, um die noch verbleibenden Schwachstellen im Bankensektor der Union auszumerzen.
(5) Die Strukturreformen im Bankensystem der Union sind Gegenstand eines gesonderten Rechtsakts. Werden den Banken jedoch strukturelle Maßnahmen abverlangt, so könnte dies dazu führen, dass bestimmte Tätigkeiten in weniger regulierte Bereiche, etwa den Schattenbankensektor, abwandern. Aus diesen Gründen sollte der Legislativvorschlag zur Strukturreform des Bankensektors der Union durch die in dieser Verordnung festgelegten verbindlichen Transparenz- und Meldeanforderungen für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte flankiert werden. Die Transparenzvorschriften dieser Verordnung ergänzen somit die Unionsvorschriften zur Strukturreform.
(6) Diese Verordnung entspricht der Notwendigkeit, die Märkte für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und damit auch das Finanzsystem transparenter zu machen. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen und internationale Konvergenz zu gewährleisten, folgt diese Verordnung den FSB-Empfehlungen. Sie schafft einen Unionsrahmen, in dem Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte auf effiziente Weise an Transaktionsregister und Anleger gemeldet werden können. Die Notwendigkeit internationaler Konvergenz verstärkt sich durch die Wahrscheinlichkeit, dass derzeit von traditionellen Banken ausgeübte Tätigkeiten nach der Strukturreform des Bankensektors der Union in den Schattenbankensektor abwandern und von finanziellen wie nichtfinanziellen Unternehmen ausgeübt werden könnten. Derartige Tätigkeiten könnten daher für die Regulierungs- und Aufsichtsbehörden sogar noch intransparenter werden, so dass diese sich keinen richtigen Überblick über die mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften verbundenen Risiken mehr verschaffen könnten. Dadurch würden die auf manchen Märkten bereits fest etablierten Verknüpfungen zwischen dem regulierten und dem Schattenbankensektor noch enger.
(7) Um auf die in den FSB-Empfehlungen angesprochenen Problemlagen und die nach der Strukturreform des Bankensektors der Union zu erwartenden Entwicklungen zu reagieren, werden die Mitgliedstaaten vermutlich unterschiedliche nationale Maßnahmen erlassen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts behindern und sich nachteilig auf die Marktteilnehmer und die Finanzstabilität auswirken könnten. Außerdem ist es für die nationalen Behörden ohne harmonisierte Transparenzvorschriften schwierig, aus verschiedenen Mitgliedstaaten stammende Daten auf Mikroebene zu vergleichen und so die realen Risiken, die einzelne Marktteilnehmer für das System darstellen, zu erkennen. Darum muss verhindert werden, dass in der Union solche Verzerrungen und Hindernisse entstehen. Folglich ist die geeignete Rechtsgrundlage für diese Verordnung Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
(8) Die neuen Transparenzvorschriften sehen daher die Meldung von Angaben zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften zwischen allen Marktteilnehmern vor, gleich ob es sich um finanzielle oder nichtfinanzielle Unternehmen handelt, wobei unter anderem anzugeben ist, wie sich die zugrunde liegende Sicherheit zusammensetzt, ob die zugrunde liegende Sicherheit zur Verwendung verfügbar ist oder bereits verwendet wurde und welche Abschläge vorgenommen wurden. Um die den Marktteilnehmern entstehenden zusätzlichen operativen Kosten möglichst gering zu halten, sollten die neuen Vorschriften und Standards auf bereits bestehenden Infrastrukturen und Verfahren, die im Bereich der außerbörslich gehandelten Derivate (OTC-Derivate) eingeführt wurden, aufbauen. Aus diesem Grund stimmt dieser Rechtrahmen so weit wie möglich mit jenem überein, der durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für die Meldung von Derivatekontrakten an zu diesem Zwecke registrierte Transaktionsregister geschaffen wurde. Dies dürfte auch dafür sorgen, dass die in den neuen Vorschriften vorgesehene Registerfunktion von Transaktionsregistern wahrgenommen werden kann, die gemäß dieser Verordnung zugelassen sind, sofern sie bestimmte zusätzliche Kriterien erfüllen, auch von Transaktionsregistern aus Drittländern.
(8a) Die Zentralbanken des ESRB sind von der Verpflichtung, Transaktionsregistern ihre Wertpapierfinanzierungsgeschäfte zu melden, ausgenommen, sie müssen jedoch mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, indem sie ihnen unter anderem auf Antrag eine Beschreibung ihrer Wertpapierfinanzierungsgeschäfte unmittelbar übermitteln.
(8b) Um die effektive Umsetzung der Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften sicherzustellen, ist eine schrittweise Umsetzung der Auflagen durch die jeweiligen Gegenparteien notwendig. Dabei sollte die effektive Fähigkeit der Gegenpartei, der Meldepflicht nachkommen zu können, bedacht werden.
(9) Infolgedessen werden Informationen über die Risiken, die den Märkten für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte innewohnen, zentral gespeichert und unter anderem für die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde („ESMA“), die Europäische Bankenaufsichtsbehörde („EBA“), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung („EIOPA“), die jeweils zuständigen Behörden, den ESRB und die betroffenen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken („ESZB“) einschließlich der Europäischen Zentralbank („EZB“) auf einfache Weise und unmittelbar zugänglich sein, um die Risiken, die die Schattenbanktätigkeiten regulierter und nicht regulierter Unternehmen für die Finanzstabilität beinhalten, erkennen und beobachten zu können. Bei der Ausarbeitung der in dieser Verordnung vorgesehenen technischen Regulierungsstandards und entsprechenden Änderungsvorschlägen sollte die ESMA den nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012/EG festgelegten bestehenden Standards Rechnung tragen, mit denen Transaktionsregister für Derivatekontrakte und deren künftige Entwicklung geregelt werden, und sicherzustellen bemüht sein, dass die betroffenen zuständigen Behörden, der ESRB und die jeweiligen Zentralbanken des ESZB einschließlich der EZB auf alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen direkt und sofort zugreifen können.
(10) Unbeschadet straf- oder steuerrechtlicher Bestimmungen sollten die zuständigen Behörden, die ESMA sowie andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich nicht um die zuständigen Behörden handelt, die von ihnen erhaltenen vertraulichen Informationen nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Funktionen verwenden. Dies sollte die für die Verhütung, Untersuchung oder Beseitigung von Verwaltungsmissständen zuständigen nationalen Behörden jedoch nicht daran hindern, ihre Aufgaben gemäß dem nationalen Recht wahrzunehmen.
(11) Finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien machen ausgiebigen Gebrauch von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, die ein Risiko für diese Parteien darstellen können. Fondsverwalter nutzen Wertpapierfinanzierungsgeschäfte für die effiziente Portfolioverwaltung. Dies kann die Wertentwicklung dieser Fonds signifikant beeinflussen. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte können zur Erfüllung von Anlagezielen oder zur Steigerung der Rendite eingesetzt werden. Zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften zählen Gesamtrenditeswaps, Liquiditätsswaps oder auch Sicherheitentauschgeschäfte. Auch sie werden von Fondsverwaltern ausgiebig genutzt, um sich in bestimmten Strategien zu engagieren oder Renditen zu steigern. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte erhöhen das allgemeine Risikoprofil des Fonds, während ihre Nutzung gegenüber den Anlegern nicht richtig offengelegt wird. Es ist unerlässlich, sicherzustellen, dass die Anleger solcher Fonds in die Lage versetzt werden, fundierte Entscheidungen zu treffen und das allgemeine Risiko- und Ertragsprofil von Investmentfonds einzuschätzen.
(11a) Darüber hinaus werden Wertpapierfinanzierungsgeschäfte auch von anderen finanziellen Gegenparteien wie Kreditinstituten und von nichtfinanziellen Gegenparteien genutzt, wodurch spezifische Risiken für diejenigen entstehen, die Anteile an diesen Gegenparteien halten oder ihre Kunden sind. Kreditinstitute sollten daher ihre Wertpapierfinanzierungsgeschäfte offenlegen. Gleichermaßen sind börsennotierte Unternehmen verpflichtet, Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gegenüber ihren Anteilseignern offenzulegen, die eine fundierte Entscheidung bezüglich des Risikoprofils der Unternehmen, in die sie investieren, treffen können sollten. Dementsprechend sollten diese Kreditinstitute und börsennotierten Unternehmen auch die Öffentlichkeit im Rahmen ihrer regelmäßigen öffentlichen Berichte über ihre Wertpapierfinanzierungsgeschäfte unterrichten.
(12) Anlageentscheidungen aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Informationen über die Anlagestrategie eines Fonds können dem Anleger erhebliche Verluste bescheren. Daher ist es von essenzieller Bedeutung, dass Investmentfonds zuverlässig und detailliert alle Daten über die Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften offenlegen. Überdies ist lückenlose Transparenz bei Investmentfonds besonders wichtig, da die gesamten Vermögenswerte, die Gegenstand von Wertpapierfinanzierungsgeschäften sind, nicht Eigentum der Fondsverwalter, sondern der Fondsanleger sind. Eine vollumfängliche Offenlegung in Bezug auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte ist daher ein unverzichtbares Mittel zum Schutz gegen mögliche Interessenkonflikte.
(13) Die neuen Transparenzvorschriften für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und andere Finanzierungsstrukturen sind eng mit den Richtlinien 2009/65/EG[8] und 2011/61/EU[9] des Europäischen Parlaments und des Rates verknüpft, da diese den Rechtsrahmen für die Errichtung, Verwaltung und Vermarktung von Organismen für gemeinsame Anlagen bilden.
(14) Organismen für gemeinsame Anlagen können entweder als Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW“) betrieben werden, für deren Verwaltung eine nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder -Investmentgesellschaft zuständig ist, oder als alternative Investmentfonds („AIF“), für deren Verwaltung ein nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassener oder registrierter Verwalter alternativer Investmentfonds („AIFM“) zuständig ist. Diese neuen Transparenzvorschriften ergänzen die Bestimmungen dieser Richtlinien. Folglich sollten diese neuen einheitlichen Transparenzvorschriften für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und andere Finanzierungsstrukturen zusätzlich zu den in den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU enthaltenen Transparenzvorschriften gelten.
(15) Damit sich Anleger die mit der Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen Finanzierungsstrukturen verbundenen Risiken bewusst machen können, sollten Fondsverwalter in regelmäßigen Abständen detailliert melden, inwieweit sie auf solche Techniken zurückgreifen. Die regelmäßigen Meldungen, die schon jetzt von OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder -Investmentgesellschaften und AIF-Verwaltern verlangt werden, sollten um die zusätzlichen Informationen über die Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen Finanzierungstrukturen ergänzt werden.
(15a) Die Leitlinien für zuständige Behörden und Managementgesellschaften des OGAW, die am 18. Dezember 2012 von der ESMA erstellt wurden (ESMA/2012/832), sehen bezüglich der Meldepflichten die Anwendung eines optionalen Rahmens für OGAW-Verwaltungsgesellschaften vor. Um die Verwaltungslast der OGAW-Verwaltungsgesellschaften und AIF-Verwalter, die diese Leitlinien bereits umgesetzt haben, zu verringern, ist es angemessen, die Wiederzulassung jedweden Prospekts, der bereits den bestehenden Leitlinien entspricht, nicht zu verlangen.
(16) Die Anlagepolitik eines Fonds in Bezug auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und andere Finanzierungsstrukturen sollte in den vorvertraglichen Unterlagen unmissverständlich offengelegt werden, bei OGAW-Fonds etwa im Prospekt und bei AIF im Rahmen der vorvertraglichen Informationspflichten gegenüber den Anlegern. Dies sollte sicherstellen, dass die Anleger die inhärenten Risiken erkennen und würdigen, bevor sie sich für eine Anlage in einen bestimmten OGAW oder AIF entscheiden.
(17) Weiterverwendung hat zum Ziel, Liquidität zu bringen und den Gegenparteien niedrigere Finanzierungskosten zu ermöglichen. Sie lässt jedoch auch komplexe Besicherungsketten zwischen traditionellem Bankwesen und Schattenbankwesen entstehen, die Risiken für die Finanzstabilität beinhalten. Die mangelnde Transparenz in Bezug auf den Umfang, in dem als Sicherheit gestellte Finanzinstrumente weiterverwendet wurden, und in Bezug auf die damit im Insolvenzfall verbundenen Risiken kann das Vertrauen in Gegenparteien untergraben und die Risiken für die Finanzstabilität vergrößern
(18) In dieser Verordnung sollen in Bezug auf die Weiterverwendung strengere Informationsplichten gegenüber den Gegenparteien festgelegt werden. So sollten die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften über die Weiterverwendung für Fonds und Verwahrstellen beispielsweise nur insofern gelten, als der Rahmen für Investmentfonds, der […] „lex specialis“ darstellt und Vorrang vor den in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften hat, keine strengeren Vorschriften für die Weiterverwendung vorsieht. Insbesondere sollte diese Verordnung alle Vorschriften unberührt lassen, die die Möglichkeiten von Gegenparteien einschränken, Finanzinstrumente weiterzuverwenden, die von Gegenparteien oder anderen Personen als Sicherheit gestellt werden.
(18a) Die Bestimmungen, gemäß denen die Gegenparteien ein Recht auf Weiterverwendung und auf Ausübung dieses Rechts haben, beeinträchtigen in keiner Weise das gewährleistete Schutzniveau für die Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung nach der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[10].
(18b) Die Begriffsbestimmung von „Weiterverwendung“ wurde an die Bedeutung des Begriffs in den Empfehlungen des FSB angepasst. Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff „Weiterverwendung“ das Konzept der Weiterverwendung, unbeschadet der Verwendung des Begriffs „Weiterverwendung“ in anderen Rechtsakten der Union wie beispielsweise der Richtlinie 2014/91/EU[11].
(19) Um sicherzustellen, dass die Gegenparteien die aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen erfüllen und unionsweit einer vergleichbaren Behandlung unterliegen, sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungssanktionen und ‑maßnahmen gewährleistet sein. Aus diesem Grund sollten die in dieser Verordnung festgelegten Verwaltungssanktionen und -maßnahmen in Bezug auf die Adressaten, die bei Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme zu berücksichtigenden Kriterien, die Bekanntmachung von Sanktionen oder Maßnahmen, die wesentlichen Sanktionierungsbefugnisse sowie die Höhe der von den Verwaltungen verhängten Geldbußen bestimmte grundlegende Anforderungen erfüllen. Es ist angemessen, dass die in den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU vorgesehenen Maßnahmen und Sanktionen auch bei Verstößen gegen die Transparenzpflichten von Investmentfonds im Rahmen dieser Verordnung zur Geltung kommen.
(20) Technische Standards für den Finanzdienstleistungssektor sollten eine kohärente Harmonisierung und einen unionsweit angemessenen Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern gewährleisten. Da die ESMA über hochspezialisierte Fachkräfte verfügt, ist es sinnvoll und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten. Die ESMA sollte bei der Ausarbeitung technischer Standards effiziente Verwaltungs- und Meldeverfahren gewährleisten. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates[12] mittels delegierter Rechtsakte technische Regulierungsstandards zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird: die Einzelheiten der verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, die Einzelheiten des Antrags auf Registrierung als Transaktionsregister sowie die Häufigkeit und die Einzelheiten der Veröffentlichung von und des Zugangs zu Daten von Transaktionsregistern.
(21) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren mittels Durchführungsrechtsakten von der ESMA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards zu erlassen, mit denen Format und Häufigkeit der Meldungen, das Format des Antrags auf Registrierung als Transaktionsregister sowie Verfahren und Form des Informationsaustauschs mit der ESMA festgelegt werden.
(22) Die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollte der Kommission übertragen werden, um die Auflistung der Einrichtungen zu ändern, die vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden sollten, um zu vermeiden, dass deren Befugnis zur Ausübung ihrer Aufgaben von allgemeinem Interesse beschränkt wird, um spezifische Details der Begriffsbestimmungen zu regeln, um festzulegen, welche Art von Gebühren von den Transaktionsregistern wofür, in welcher Höhe und in welcher Form zu entrichten sind, und um zwecks Aktualisierung der Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und andere Finanzierungsstrukturen sowie der Informationen für die Anleger den Anhang zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(23) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie über die Bewertung von Drittlandsregelungen zwecks Anerkennung von Transaktionsregistern aus diesen Drittländern entscheiden kann.
(23a) Um einen effizienten Regulierungsrahmen für das Schattenbankwesen zu gewährleisten, ist der Fortschritt bei der Einführung und Umsetzung kohärenter Auflagen auf internationaler Ebene weiterhin unerlässlich. Die Kommission sollte dem Parlament und dem Rat über den G20-Fahrplan für eine strengere Überwachung und Regulierung des Schattenbankenwesens regelmäßig Bericht erstatten und gleichzeitig einen Zustandsbericht über die Maßnahmen geben, die von der Union und den Rechtssystemen bedeutender Drittstaaten ergriffen wurden.
(24) In Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es notwendig und angemessen, die Transparenz bestimmter Markttätigkeiten, wie von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, Weiterverwendung und, falls relevant, anderen Finanzierungsstrukturen, zu gewährleisten und die Beobachtung und Erkennung der damit für die Finanzstabilität verbundenen Risiken zu ermöglichen. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.
(25) Diese Verordnung trägt den Grundrechten und Grundsätzen Rechnung, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden, insbesondere dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, den Verteidigungsrechten und dem Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf Eigentum sowie dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Die Anwendung dieser Verordnung hat unter Beachtung dieser Rechte und Grundsätze zu erfolgen –
(25a) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und hat am 11. Juli 2014 eine Stellungnahme abgegeben[13] –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel I
Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden die Transparenzvorschriften für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und die Weiterverwendung festgelegt.
Artikel 2
Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für
(a) Gegenparteien eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts mit Sitz
(1) in der Union einschließlich all ihrer Zweigniederlassungen unabhängig von deren Standort;
(2) in einem Drittland, wenn das Wertpapierfinanzierungsgeschäft im Rahmen der Tätigkeiten einer EU-Zweigniederlassung geschlossen wird;
(b) Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen („OGAW“) und OGAW-Investmentgesellschaften gemäß der Richtlinie 2009/65/EG;
(c) Verwalter alternativer Investmentfonds („AIFM“), die im Einklang mit der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen sind;
(d) Gegenparteien, die eine Weiterverwendung vornehmen, mit Sitz
(1) in der Union einschließlich all ihrer Zweigniederlassungen unabhängig von deren Standort;
(2) in einem Drittland in einem der nachstehend genannten Fälle:
(i.) die Weiterverwendung erfolgt im Rahmen der Tätigkeiten einer EU-Zweigniederlassung;
(ii.) die Weiterverwendung betrifft Finanzinstrumente, die eine Gegenpartei mit Sitz in der Union oder eine EU-Zweigniederlassung einer Gegenpartei mit Sitz in einem Drittland als Sicherheit gestellt hat.
2. Die Artikel 4 und 15 gelten nicht für
(a) die Mitglieder des ESZB und andere Stellen in den Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige öffentliche Stellen der Union, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind;
(b) die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.
2a. Der Artikel 4 gilt nicht für Geschäfte, bei denen die in Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Einrichtungen Gegenpartei sind.
3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 in Bezug auf die Änderung der Auflistung der Ausnahmen in Absatz 2 dieses Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Die Kommission streicht nur dann Gegenparteien aus der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Auflistung, wenn Artikel 4 auf die betroffene Gegenpartei Anwendung findet und stichhaltige Beweise dafür vorliegen, dass die Gewährung einer Ausnahme für eine in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführte Gegenpartei die Ausübung der Befugnisse der in Artikel 12 Absatz 2 aufgeführten zuständigen Behörden beeinträchtigt, indem diese davon abgehalten werden, eine vollständige Berichterstattung über sämtliche Wertpapierfinanzierungsgeschäfte zu erhalten.
Die Kommission fügt nur dann Gegenparteien zu der Auflistung in Absatz 2 dieses Artikels hinzu, wenn es sich um Zentralbanken aus Drittstaaten handelt und wenn aus einer vergleichenden Analyse der Behandlung von Zentralbanken aus dem jeweiligen Drittland eindeutig hervorgeht, dass die Gewährung einer Ausnahme für die betroffenen Zentralbanken aus Drittländern von Artikel 4 oder 15 notwendig ist.
Zu diesem Zweck und vor der Verabschiedung solcher delegierten Rechtsakte erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die in diesem Absatz genannten Beweise aufgeführt und die potenziellen Auswirkungen eines solchen Beschlusses analysiert werden.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Transaktionsregister“ eine juristische Person, die die Aufzeichnungen zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften zentral sammelt und verwahrt;
2. „Gegenparteien“ „CCP“, „finanzielle Gegenparteien“ und „nichtfinanzielle Gegenparteien“ im Sinne des Artikels 2 Nummern 1, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie „CSD“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
3. „mit Sitz in“
(a) bei einer Gegenpartei, bei der es sich um eine natürliche Person handelt: „mit Hauptsitz in“;
(b) bei einer Gegenpartei, bei der es sich um eine juristische Person handelt: „mit satzungsmäßigem Sitz in“;
(c) bei einer Gegenpartei, die gemäß dem für sie maßgebenden nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat: „mit Hauptsitz in“;
4. „Zweigniederlassung“ eine Geschäftsstelle, die nicht der Hauptsitz ist und einen rechtlich unselbstständigen Teil einer Gegenpartei bildet;
5. „Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte“ und „Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte“ Geschäfte, durch die eine Gegenpartei Wertpapiere bzw. Waren in Verbindung mit der Verpflichtung überträgt, dass die die Wertpapiere bzw. Waren entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Partei gleichwertige Papiere bzw. Waren zurückgibt; für die Gegenpartei, die Wertpapiere oder Waren überträgt, ist dies ein Wertpapier- oder Warenverleihgeschäft und für die Gegenpartei, der sie übertragen werden, ein Wertpapier- oder Warenleihgeschäft;
5a. „Buy-sell back-Geschäft“ und „Sell-buy back-Geschäfte“ sind jene Geschäfte, bei denen eine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren oder garantierte Rechtsansprüche kauft oder verkauft bzw. vereinbart, Wertpapiere oder Waren oder garantierte Rechtsansprüche der gleichen Art zu einem bestimmten Preis zu einem zukünftigen Zeitpunkt zu verkaufen oder rückzukaufen; dieses Geschäft ist ein „Buy-sell back-Geschäft“ für die Gegenpartei, die Wertpapiere oder Waren oder garantierte Rechtsansprüche kauft, und ein „Sell-buy back-Geschäfte“ für die Gegenpartei, die diese verkauft; derartige „Buy-sell back-“ oder „Sell-buy back-Geschäfte“ werden weder von einem Pensionsgeschäft noch von einem umgekehrten Pensionsgeschäft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 82 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abdeckt;
6. „Wertpapierfinanzierungsgeschäft“
– ein „Pensionsgeschäft“ im Sinne des Artikels 4 Nummer 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
– „Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte“ und „Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte“;
– ▌„Buy-sell back“- oder „Sell-buy back“-Geschäfte oder Sicherheitentauschgeschäfte oder Liquiditätsswaps;
– ein Lombardgeschäft im Sinne von Artikel 272 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; im Sinne dieser Verordnung beschränken sich Lombardgeschäfte nicht auf Geschäfte, die durch Vereinbarungen zwischen Institutionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und deren Gegenparteien geregelt sind;
– Gesamtrenditeswaps im Sinne von Anhang I Ziffer 7 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission[14]; im Sinne dieser Verordnung beschränken sich Gesamtrenditeswaps nicht auf Geschäfte zwischen Gegenparteien gemäß der Richtlinie 2011/61/EU.
7. „Weiterverwendung“ die Nutzung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten durch eine Gegenpartei, einschließlich natürlicher Personen, im eigenen Namen und für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter ▌;
7a. „Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung“ eine Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/47/EG;
7b. „Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts“ eine Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2002/47/EG;
8. „Finanzinstrumente“ Finanzinstrumente im Sinne des Anhangs I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG;
▌
10. „Ware“ eine Ware im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission;
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Kapitel II
Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften
Artikel 4
Meldepflicht und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
1. Gegenparteien bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften melden die Einzelheiten derartiger Geschäfte einem gemäß Artikel 5 registrierten oder gemäß Artikel 19 anerkannten Transaktionsregister. Die Einzelheiten werden spätestens an dem auf den Abschluss, die Änderung oder Beendigung des Geschäfts folgenden dritten Arbeitstag, jedoch sobald die Berichterstattung möglich ist, gemeldet.
Die Meldepflicht gilt für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die
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nach dem in Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten Geltungsbeginn dieses Absatzes geschlossen werden.
Eine der Meldepflicht unterliegende Gegenpartei kann die Meldung der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften delegieren.
Wenn eine finanzielle Gegenpartei mit einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die an ihren Bilanzstichtagen die Grenzen von mindestens zwei der drei Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU[15] nicht überschreitet, ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft abschließt, dann beziehen sich die Meldepflichten beider Gegenparteien nur auf die finanzielle Gegenpartei.
2. Die Aufzeichnungen für von ihnen geschlossene, geänderte oder beendete Wertpapierfinanzierungsgeschäfte werden von den Gegenparteien nach Beendigung des Geschäfts noch mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.
3. Steht kein Transaktionsregister zur Verfügung, um die Einzelheiten eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts aufzuzeichnen, stellen die Gegenparteien sicher, dass diese Einzelheiten der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gemeldet werden.
In diesen Fällen gewährleistet die ESMA, dass alle in Artikel 12 Absatz 2 genannten einschlägigen Einrichtungen Zugang zu allen Einzelheiten der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte haben, die sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate benötigen.
4. Was gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen betrifft, halten die Transaktionsregister und die ESMA die einschlägigen Bestimmungen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, der Integrität und des Schutzes der Informationen ein und erfüllen die Verpflichtungen, die insbesondere in Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegt sind, und unterliegen den einschlägigen Sanktionen gemäß Artikel 65 dieser Verordnung. Im Sinne dieses Artikels sind in Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 enthaltene Verweise auf Artikel 9 der Verordnung und auf „Derivatekontrakte“ als Verweise auf diesen Artikel bzw. auf „Wertpapierfinanzierungsgeschäfte“ zu verstehen.
5. Eine Gegenpartei, die einem Transaktionsregister oder der ESMA die Einzelheiten eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts meldet, oder eine Einrichtung, die die Meldung solcher Angaben im Namen einer Gegenpartei übernimmt, verstößt nicht gegen Beschränkungen, die aufgrund des betreffenden Kontrakts oder aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Weitergabe von Informationen gelten.
6. Die meldende Einrichtung oder ihre Leitungsmitglieder bzw. Beschäftigten haften nicht für diese Weitergabe von Informationen.
In Fällen, in denen die Einzelheiten eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts einem Transaktionsregister gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemeldet werden müssen und diese Meldung die nach Absatz 1 dieses Artikels erforderlichen Einzelheiten tatsächlich enthält, gilt die Meldepflicht nach Absatz 1 dieses Artikels als erfüllt.
7. Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) und unter Berücksichtigung seiner Bedürfnisse Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die zu meldenden Einzelheiten für die verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften präzisiert werden, die Folgendes beinhalten, abgestimmt auf die Art von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und unter Berücksichtigung der Möglichkeit von Positionsmeldungen, bei denen alle Details gemäß Buchstabe b nicht notwendig sind:
(a) Identität der Parteien des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts und – falls nicht identisch – der Träger der daraus erwachsenden Rechte und Pflichten;
(b) Nennwert, Währung, Art, Qualität und Wert der Sicherheit, Methode zur Bereitstellung der Sicherheit, bei Weiterverwendung ob die Sicherheit weiterverwendet wurde, etwaige Ersatz-Sicherheit, Rückkaufsatz oder Leihgebühr, Gegenpartei, Abschlag, Wertstellungstag, Fälligkeitstermin und erstmöglicher Kündigungstermin.
(ba) der Zeitpunkt oder die Zeitpunkte, ab denen die Meldepflicht in Kraft tritt, mit stufenweiser Umsetzung, der Art von Gegenpartei entsprechend, wobei zu berücksichtigen ist, dass Artikel 4 Absatz 1 für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme der technischen Regulierungsstandards auf alle finanziellen Gegenparteien und für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme der technischen Regulierungsstandards auf die nichtfinanziellen Gegenparteien Anwendung findet;
Bei den Entwürfen von technischen Regulierungsstandards werden die technischen Besonderheiten von Vermögensmassen berücksichtigt, um die Meldung zu erleichtern. Ferner sorgen sie dafür, dass die aktuellsten international vereinbarten Standards eingehalten werden.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. Diese Regulierungsstandards werden am ... von der Kommission erlassen. [ABl.: Bitte Datum einfügen [...] Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].
8. Um die einheitliche Anwendung des Absatzes 1 zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und unter Berücksichtigung seiner Bedürfnisse Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen das Format und die Häufigkeit der in den Absätzen 1 und 3 genannten Meldungen für die verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften festgelegt werden. Das Format umfasst die globale Unternehmenskennung (LEI), wie in Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegt, oder Vorgänger der LEI bis das System der globalen Unternehmenskennung vollständig umgesetzt ist, internationale Wertpapierkennnummern (ISIN) und eine eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer (Unique Trade Identifier) für jedes Geschäft. Diese eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer stellt die auf europäischer Ebene vereinbarte „Unique Trade ID“ dar, die von der meldenden Gegenpartei bereitgestellt wird, oder es wird ein einzigartiger Code in Zusammenarbeit mit den anderen Gegenparteien entwickelt.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. Diese Regulierungsstandards werden am ... von der Kommission erlassen. [ABl.: Bitte Datum einfügen [...] Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].
Kapitel III
Registrierung und Beaufsichtigung eines Transaktionsregisters
Artikel 5
Registrierung eines Transaktionsregisters
1. Für die Zwecke des Artikels 4 lässt sich ein Transaktionsregister nach den in diesem Artikel vorgesehenen Maßgaben und Verfahren bei der ESMA registrieren.
Voraussetzung für eine Registrierung gemäß diesem Artikel ist, dass es sich bei dem Transaktionsregister um eine juristische Person mit Sitz in der Union handelt, die den Anforderungen der Artikel 78 und 79 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genügt. Im Sinne dieses Artikels sind Verweise auf Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Verweise auf Artikel 4 dieser Verordnung zu verstehen.
2. Die Registrierung eines Transaktionsregisters gilt für das gesamte Gebiet der Union.
3. Ein registriertes Transaktionsregister erfüllt jederzeit die Registrierungsvoraussetzungen. Ein Transaktionsregister unterrichtet die ESMA unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Registrierungsvoraussetzungen.
4. Ein Transaktionsregister richtet seinen Antrag auf Registrierung oder in dem Falle, dass das Transaktionsregister bereits unter der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert ist, einen Antrag auf Ausweitung der Dienstleistungen an die ESMA.
5. Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seinem Eingang überprüft die ESMA den Antrag auf Vollständigkeit. Die technischen Standards legen die Verfahren fest, die von den Transaktionsregistern durchgeführt werden müssen, um die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben nachzuprüfen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 gemeldet werden, wo die ESMA solche Verfahren für notwendig erachtet, um die Erfüllung dieser Verordnung sicherzustellen. Ist der Antrag unvollständig, setzt die ESMA eine Frist, innerhalb deren ihr das Transaktionsregister zusätzliche Informationen zu übermitteln hat. Hat die ESMA festgestellt, dass der Antrag vollständig ist, teilt sie dies dem Transaktionsregister mit.
6. Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten des in Absatz 4 genannten Antrags auf Registrierung festgelegt werden, wobei berücksichtigt wird, dass eine Doppelung von Verfahren für die Transaktionsregister, die eine Ausweitung der bereits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erbrachten Dienstleistungen beantragen, vermieden werden muss.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis [12 Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
7. Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des Absatzes 1 zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen das Format des in Absatz 4 genannten Antrags auf Registrierung festgelegt wird.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis [12 Monate nach Veröffentlichung der Verordnung] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 6
Unterrichtung und Konsultation der zuständigen Behörden vor der Registrierung
1. Handelt es sich bei dem die Registrierung beantragenden Transaktionsregister um eine Einrichtung, die von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, zugelassen oder registriert wurde, so unterrichtet und konsultiert die ESMA unverzüglich diese zuständige Behörde, bevor sie die Registrierung des Transaktionsregisters vornimmt.
2. Die ESMA und die jeweils zuständige Behörde tauschen alle für die Registrierung des Transaktionsregisters erforderlichen Informationen sowie alle Informationen aus, die notwendig sind, um zu prüfen, ob die Einrichtung die Registrierungs- bzw. Zulassungsvoraussetzungen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, erfüllt.
Artikel 7
Prüfung des Antrags
1. Die ESMA prüft den Registrierungsantrag innerhalb von 40 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 5 daraufhin, ob das Transaktionsregister die Bestimmungen dieses Kapitels erfüllt, und erlässt einen ausführlich begründeten Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung. Dieser Beschluss muss öffentlich bekannt gemacht werden und kann binnen einer Frist von 15 Kalendertagen vor dem Fachgericht und in Ermangelung desselben vor dem Gericht angefochten werden.
2. Ein von der ESMA gemäß Absatz 1 erlassener Beschluss wird am fünften Werktag nach seinem Erlass wirksam.
Artikel 8
Mitteilung von Beschlüssen der ESMA in Bezug auf die Registrierung
1. Hat die ESMA einen Beschluss über die Registrierung oder einen Beschluss über die Ablehnung oder den Widerruf der Registrierung erlassen, teilt sie dies dem Transaktionsregister innerhalb von fünf Werktagen mit einer ausführlichen Begründung ihres Beschlusses mit.
Die ESMA teilt der in Artikel 6 Absatz 1 genannten zuständigen Behörde unverzüglich ihren Beschluss mit.
2. Die ESMA unterrichtet die Kommission über jeden gemäß Absatz 1 erlassenen Beschluss.
3. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung registrierten Transaktionsregister. Dieses Verzeichnis wird innerhalb von fünf Werktagen nach Erlass eines Beschlusses gemäß Absatz 1 aktualisiert.
Artikel 9
Befugnisse der ESMA
1. Die Befugnisse, die der ESMA gemäß den Artikeln 61 bis 68 sowie 73 und 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 übertragen wurden, werden auch in Bezug auf diese Verordnung ausgeübt.
Verweise auf Artikel 81 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind als Verweise auf Artikel 12 Absatz 1 bzw. Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung zu verstehen.
2. Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 61 bis 63 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.
Artikel 10
Widerruf der Registrierung
1. Unbeschadet des Artikels 73 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 widerruft die ESMA die Registrierung eines Transaktionsregisters, wenn das Transaktionsregister
(a) ausdrücklich auf die Registrierung verzichtet oder in den letzten sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht hat;
(b) die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat;
(c) die Registrierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt.
2. Die ESMA teilt der in Artikel 6 Absatz 1 genannten zuständigen Behörde unverzüglich ihren Beschluss mit, die Registrierung eines Transaktionsregisters zu widerrufen. Dieser Beschluss wird binnen einer Frist von 30 Kalendertagen von dem einschlägigen Fachgericht und gegebenenfalls vom Gericht geprüft. Das Einlegen dieses Rechtsmittels setzt den Widerruf nicht aus.
3. Vertritt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem das Transaktionsregister seine Dienstleistungen und Tätigkeiten erbringt, die Auffassung, dass eine der Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt ist, kann sie die ESMA auffordern zu prüfen, ob die Bedingungen für den Widerruf der Registrierung des betreffenden Transaktionsregisters erfüllt sind. Beschließt die ESMA, die Registrierung des betreffenden Transaktionsregisters nicht zu widerrufen, so begründet sie dies umfassend.
4. Die in Absatz 3 genannte zuständige Behörde ist die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 benannte Behörde.
Artikel 11
Gebühren für die Beaufsichtigung
1. Die ESMA stellt den Transaktionsregistern gemäß dieser Verordnung und gemäß den nach Absatz 2 dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des betreffenden Transaktionsregisters und decken die notwendigen Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern sowie die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung – insbesondere infolge einer Delegierung von Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung in Verbindung mit Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 – entstehen können, in voller Höhe ab. Im Sinne dieses Artikels sind Verweise auf Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Verweise auf Artikel 2 dieser Verordnung zu verstehen.
1a. Wenn ein Transaktionsregister gemäß dieser Verordnung und auch gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert wurde, decken die von der ESMA beim Transaktionsregister gemäß dieser Verordnung erhobenen Gebühren nur die notwendigen zusätzlichen Ausgaben der ESMA ab.
2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 27 zu erlassen, um die Art der Gebühren, die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, genauer festzulegen.
Artikel 12
Transparenz und Verfügbarkeit von Daten
1. Ein Transaktionsregister veröffentlicht regelmäßig und auf leicht zugängliche Art und Weise die aggregierten Positionen für die gemeldeten Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach Kategorien von Wertpapierfinanzierungsgeschäften.
2. Ein Transaktionsregister erfasst die Einzelheiten der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, hält sie vor und stellt sicher, dass die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen, einschließlich der EZB im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten und ihres Mandats im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates, die EBA und die EIOPA direkten und sofortigen Zugang zu diesen Einzelheiten haben, um ihre jeweiligen Aufgaben und Mandate erfüllen zu können.
3. Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der in Absatz 2 genannten Stellen Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
(a) die Häufigkeit und Detailliertheit der in Absatz 1 genannten aggregierten Positionen und die in Absatz 2 genannten Einzelheiten zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften;
(b) die operativen Standards, die zum systematischen Aggregieren und Vergleichen der Daten zwischen verschiedenen Transaktionsregistern erforderlich sind;
(c) die Einzelheiten der Informationen, zu denen die in Absatz 2 genannten Stellen abhängig von ihren jeweiligen Zuständigkeiten und Mandaten Zugang haben.
(ca) die Vereinbarungen, gemäß denen die Transaktionsregister den in Absatz 2 genannten Stellen direkten und unmittelbaren Zugang gewähren müssen.
Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards stellen sicher, dass aus den gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen keine Rückschlüsse auf eine Partei eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts gezogen werden können.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis [12 Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
3a. Alle Datenübertragungen zwischen Transaktionsregistern, unabhängig davon, ob diese innerhalb der Union oder in einem Drittland getätigt werden, und den in Absatz 2 genannten Stellen erfolgen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Kapitel IV
Transparenz gegenüber Anlegern
Artikel 13
Transparenz von Investmentfonds in periodischen Berichten
1. Verwaltungsgesellschaften von OGAW, OGAW-Investmentgesellschaften und AIFM informieren ihre Anleger über ihre Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften▌:
(a) OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder -Investmentgesellschaften nehmen diese Informationen in ihre Halbjahres- und Jahresberichte nach Artikel 68 der Richtlinie 2009/65/EG auf;
(b) AIFM nehmen diese Informationen in den Jahresbericht nach Artikel 22 der Richtlinie 2011/61/EU auf.
1a. Unternehmen, die zum Handel an einem regulierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zugelassen sind, legen in ihren Jahresfinanzberichten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2004/109/EU[16] dar, auf welche Weise sie Wertpapierfinanzierungsgeschäfte verwenden bzw. Sicherheiten weiterverwenden.
Kreditinstitute, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind und im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EG[17] zugelassen sind, legen in ihren Jahresfinanzberichten dar, auf welche Weise sie Wertpapierfinanzierungsgeschäfte verwenden bzw. Sicherheiten weiterverwenden.
2. Die Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte ▌tragen den bestehenden Auflagen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU Rechnung und enthalten gegebenenfalls die Daten nach Maßgabe des Abschnitts A des Anhangs.
3. Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten gemäß Abschnitt A des Anhangs genauer ausgeführt werden, und legt, unter Berücksichtigung der Verwaltungslast, die Umstände fest, unter denen sie Anwendung finden.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum ... * [ABl. bitte Datum einfügen: drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 14
Transparenz von Investmentfonds in vorvertraglichen Dokumenten
1. In dem in Artikel 69 der Richtlinie 2009/65/EG genannten OGAW-Prospekt und im Rahmen der von AIFM gegenüber Anlegern gemäß Artikel 24 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2011/61/EU offenzulegenden Informationen werden das Wertpapierfinanzierungsgeschäft und andere Finanzierungsstrukturen spezifiziert, zu deren Nutzung die OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder -Investmentgesellschaften bzw. AIFM befugt sind, und es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass derartige Techniken genutzt werden.
2. Der in Absatz 1 genannte Prospekt und die in Absatz 1 gegenüber den Anlegern offenzulegenden Informationen tragen den bestehenden Auflagen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU Rechnung und enthalten die Daten nach Maßgabe des Abschnitts B des Anhangs.
3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 27 zur Änderung von Abschnitt B des Anhangs zu erlassen, um die Veränderung von Marktpraktiken und die technologische Entwicklung zu berücksichtigen, wobei dem Verwaltungsaufwand Rechnung zu tragen ist.
Kapitel V
Transparenz und Weiterverwendung
Artikel 15
Weiterverwendung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten
1. Die Gegenparteien dürfen als Sicherheiten erhaltene Finanzinstrumente weiterverwenden, sofern mindestens sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(a) Die die Sicherheit stellende Gegenpartei wurde von der die Sicherheit erhaltenden Gegenpartei ordnungsgemäß schriftlich über die Risiken und Folgen unterrichtet, die folgende Handlungen mit sich bringen können:
(i) Erteilung der Zustimmung zu einem Verfügungsrecht über Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 2002/47/EG, oder
(ii) Unterzeichnung einer Sicherheit in Form der Vollrechtsübertragung.
Unter den in diesem Punkt dargelegten Umständen wird die die Sicherheit stellende Gegenpartei von der die Sicherheit erhaltenden Gegenpartei zumindest über die Risiken bei einem Ausfall der die Sicherheit erhaltenden Gegenpartei unterrichtet.
(b) Die die Sicherung stellende Gegenpartei hat ihre vorherige ausdrückliche Zustimmung erteilt, was durch ihre Unterzeichnung einer schriftlich oder in rechtlich gleichwertiger Form nachgewiesenen Sicherheit belegt ist, es sei denn, eine Gegenpartei hat sich bereit erklärt, eine Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung zu stellen.
2. Die Gegenparteien dürfen ihr Recht auf Weiterverwendung nur dann ausüben, sofern mindestens sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(a) die Weiterverwendung erfolgt im Einklang mit den in der schriftlichen Vereinbarung nach Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Bedingungen;
(b) die als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumente werden vom Konto der die Sicherheit stellenden Gegenpartei auf ein separates im Namen der die Sicherheit erhaltenden Gegenpartei eröffnetes oder von ihr geführtes Konto übertragen.
3. Strengere sektorbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere die Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG, bleiben von diesem Artikel unberührt.
Kapitel VI
Aufsicht und zuständige Behörden
Artikel 16
Benennung und Befugnisse der zuständigen Behörden
1. Für die Zwecke dieser Verordnung handelt es sich bei den zuständigen Behörden
(a) für finanzielle Gegenparteien um die im Einklang mit den in Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Rechtsvorschriften benannten zuständigen Behörden;
(b) für nichtfinanzielle Gegenparteien um die im Einklang mit Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung Nr. (EU) 648/2012 benannten zuständigen Behörden;
(c) für CCP um die im Einklang mit Artikel 22 der Verordnung Nr. 648/2012 benannten zuständigen Behörden;
(d) für zentrale Wertpapierverwahrstellen um die im Einklang mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014[18] benannten zuständigen Behörden;
(e) für OGAW und OGAW-Verwaltungsgesellschaften um die im Einklang mit Artikel 97 der Richtlinie 2009/65/EG benannten zuständigen Behörden;
(ea) für AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften um die im Einklang mit Artikel 44 der Richtlinie 2011/61/EG benannten zuständigen Behörden.
2. Die zuständigen Behörden üben die ihnen mit den in Absatz 1 genannten Bestimmungen übertragenen Befugnisse aus und beaufsichtigen die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen.
3. Die in Absatz 1 Buchstabe e dieses Artikels genannten zuständigen Behörden beobachten die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder vertriebenen OGAW oder AIF, um sicherzustellen, dass sie keine Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und andere Finanzierungsstrukturen nutzen, es sei denn, sie halten die Bestimmungen der Artikel 13 und 14 ein.
Artikel 17
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
1. Die gemäß Artikel 16 zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten eng zusammen und tauschen für die Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung Informationen aus, um insbesondere Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und diesen abzuhelfen.
2. Die gemäß Artikel 16 zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten eng mit den betroffenen Mitgliedern des ESZB zusammen, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant ist, insbesondere in Bezug auf Artikel 4.
2a. Die Mitglieder der ESZB arbeiten eng mit den gemäß Artikel 12 Absatz 2 zuständigen Behörden zusammen und tauschen mit ihnen Informationen aus.
Die Mitglieder der ESZB gewährleisten auf begründeten Antrag der einschlägigen zuständigen Behörden auf vertraulicher Grundlage nur dann Zugriff auf die Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, bei denen sie Gegenpartei sind, wenn es darum geht, dass diese Behörden ihre jeweiligen Aufgaben und Mandate gemäß Artikel 16 erfüllen können.
Zu diesem Zweck bewahren die Mitglieder der ESZB nach Beendigung des Geschäfts noch mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften auf, die sie geschlossenen, geändert oder beendet haben.
Die Mitglieder der ESZB und die einschlägigen zuständigen Behörden ergreifen die notwendigen administrativen und organisatorischen Maßnahmen, um den in diesem Absatz festgelegten Austausch von Informationen zu vereinfachen.
2b. Die ESMA veröffentlicht auf der Grundlage der in Artikel 4 aufgeführten Daten einen Jahresbericht über die aggregierten Volumina von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, die nach der Art der Gegenpartei und dem Geschäft aufgeschlossen sind.
Artikel 18
Wahrung des Berufsgeheimnisses
1. Die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gilt für alle Personen, die für die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Stellen und die in Artikel 16 genannten zuständigen Behörden, für die ESMA, die EBA und die EIOPA oder für die von den zuständigen Behörden oder der ESMA, der EBA und der EIOPA beauftragten Prüfer und Sachverständigen tätig sind oder tätig waren. Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht oder das Steuerrecht fallen, und der Bestimmungen dieser Verordnung dürfen die genannten Personen vertrauliche Informationen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten, an keine Person oder Behörde weitergeben, es sei denn in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass einzelne Gegenparteien, Transaktionsregister oder sonstige Personen nicht identifiziert werden können.
2. Unbeschadet der unter das Strafrecht oder das Steuerrecht fallenden Fälle dürfen die zuständigen Behörden, die ESMA, die EBA, die EIOPA und andere Stellen oder andere natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich nicht um die zuständigen Behörden handelt, vertrauliche Informationen, die sie aufgrund dieser Verordnung erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Funktionen verwenden, und zwar im Fall der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung und im Fall anderer Behörden, Stellen oder natürlicher oder juristischer Personen für die Zwecke, für die ihnen die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt wurden, und/oder in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die in besonderem Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktionen stehen. Erteilt jedoch die ESMA, die EBA, die EIOPA, die zuständige Behörde oder eine andere Behörde, Stelle oder Person, die Informationen übermittelt, ihre Zustimmung, darf die Behörde, die Empfänger der Informationen ist, diese auch für andere nichtkommerzielle Zwecke verwenden.
3. Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zum Berufsgeheimnis. Diese Bestimmungen hindern allerdings die ESMA, die EBA, die EIOPA, die zuständigen Behörden oder die betroffenen Zentralbanken nicht daran, vertrauliche Informationen im Einklang mit dieser Verordnung und mit anderen für Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Pensionsfonds, Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, Versicherungsunternehmen, geregelte Märkte oder Marktteilnehmer geltenden Rechtsvorschriften mit Zustimmung der zuständigen Behörde bzw. der anderen Behörde oder Stelle oder der sonstigen juristischen oder natürlichen Person, die die Informationen übermittelt hat, auszutauschen oder zu übermitteln.
4. Die Absätze 1 und 2 stehen dem Austausch oder der Weitergabe vertraulicher Informationen, die nicht von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats empfangen wurden, durch die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht nicht entgegen.
Kapitel VII
Beziehungen zu Drittländern
Artikel 19
Gleichwertigkeit von Aufsichtsmechanismen und Anerkennung von Transaktionsregistern
1. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie feststellt, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittlands die unter Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen für die Zwecke dieser Verordnung erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 27a Absatz 2 dieser Verordnung erlassen.
Wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt über Gleichwertigkeit für ein Drittland erlässt, wird davon ausgegangen, dass die Gegenparteien, die sich an einem Wertpapierfinanzierungsgeschäft beteiligen und in diesem Drittland ansässig sind, Artikel 4 dieser Verordnung erfüllt haben, wenn sie in Bezug auf das betreffende Geschäft den einschlägigen ähnlichen Meldepflichten dieses Drittlands nachkommen.
2. Ein Transaktionsregister mit Sitz in einem Drittland kann Dienstleistungen und Tätigkeiten für Einrichtungen mit Sitz in der Union für die Zwecke des Artikels 4 erst dann erbringen, wenn es von der ESMA im Einklang mit den in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Anforderungen anerkannt wurde.
3. Ein in Absatz 2 genanntes Transaktionsregister richtet seinen Antrag auf Anerkennung zusammen mit allen erforderlichen Informationen an die ESMA, einschließlich mindestens der Informationen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, dass das Transaktionsregister zugelassen ist und einer wirksamen Aufsicht in einem Drittland unterliegt, das sämtliche der folgenden Kriterien erfüllt:
(a) es wurde von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 1 als Drittland anerkannt, das über einen gleichwertigen und durchsetzbaren Rechts- und Aufsichtsrahmen verfügt,
(b) es hat mit der Union eine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geschlossen und
(c) es hat mit der Union Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 75 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 getroffen, um sicherzustellen, dass die Behörden der Union, einschließlich der ESMA, unmittelbaren und ständigen Zugang zu allen erforderlichen Informationen haben.
Verweise auf „Derivatekontrakte“ in Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind für die Zwecke dieser Verordnung als Verweise auf „Wertpapierfinanzierungsgeschäfte“ zu verstehen.
Internationale Übereinkommen, die zwischen der Union und Drittländern gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geschlossen werden, werden so geändert, dass ihr Geltungsbereich auch Wertpapierfinanzierungsgeschäfte umfasst.
In Bezug auf laufende Verhandlungen zu internationalen Übereinkommen zwischen der Union und Drittländern gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ersucht die Kommission den Rat um neue Verhandlungsrichtlinien, um ihre Verhandlungsrichtlinien, die vom Rat in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ausgegeben wurden, zu erweitern.
4. Die ESMA prüft den Antrag innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang auf Vollständigkeit. Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA eine Frist, innerhalb deren ihr das beantragende Transaktionsregister zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.
5. Innerhalb von 180 Arbeitstagen nach Übermittlung eines vollständigen Antrags informiert die ESMA das beantragende Transaktionsregister schriftlich darüber, ob die Anerkennung gewährt oder abgelehnt wurde und begründet ihre Entscheidung umfassend.
6. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach diesem Artikel anerkannten Transaktionsregister.
7. Abweichend von Absatz 3 Buchstaben b und c kann die Kommission, wenn der direkte, dauerhafte und sofortige Zugang der in Artikel 12 Absatz 2 genannten Behörden zu Daten, die bei in Drittländern registrierten oder ansässigen Transaktionsregistern verfügbar sind und die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate benötigen, durch ein internationales Übereinkommen oder eine rechtliche Bestimmung des Drittlands als eine irreversible, verbindliche und gegenüber den Transaktionsregistern vollstreckbare Verpflichtung sichergestellt wird, nach Konsultation der ESMA mit den einschlägigen Behörden in Drittländern Kooperationsvereinbarungen im Hinblick auf gegenseitigen Zugang zu Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte bei Transaktionsregistern mit Sitz in Drittländern und einen diesbezüglichen Informationsaustausch treffen, sofern hinsichtlich der Wahrung des Berufsgeheimnisses, einschließlich der Wahrung der von den Behörden mit Dritten geteilten Geschäfts- und Handelsgeheimnisse, Garantien bestehen. Diese Vereinbarungen können in der Rechtsform eines „Memorandum of Understanding“ geschlossen werden.
8. Die ESMA kann Kooperationsvereinbarungen mit einschlägigen Behörden in Drittländern unter den in Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen schließen, um Kooperationsvereinbarungen über den Zugang zu Informationen über bei Transaktionsregistern der Union erfasste Wertpapierfinanzierungsgeschäfte zu treffen. Verweise auf „Derivatekontrakte“ in Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind für die Zwecke dieser Verordnung als Verweise auf „Wertpapierfinanzierungsgeschäfte“ zu verstehen.
Kapitel VIII
Verwaltungssanktionen und -maßnahmen
Artikel 20
Verwaltungssanktionen und -maßnahmen
1. Unbeschadet des Artikels 25 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen festzulegen und zu verhängen, statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden nach ihrem nationalen Recht mit der Befugnis aus, zumindest bei folgenden Verstößen Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen:
(a) Verstoß gegen Artikel 4;
(b) Verstoß gegen Artikel 15;
(ba) Verstoß gegen Artikel 18.
Finden die in Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen auf juristische Personen Anwendung, so statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden mit der Befugnis aus, im Falle eines Verstoßes vorbehaltlich der im nationalen Recht festgelegten Bedingungen Sanktionen gegen Mitglieder des Leitungsorgans und andere Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, zu verhängen.
2. Die für die Zwecke des Absatzes 1 ergriffenen Verwaltungssanktionen und ‑maßnahmen sind wirksam, verhältnismäßig und abschreckend, und bei der Berechnung der Sanktionen wird der infolge des Verstoßes vermiedene Verlust sowie der erzielte Gewinn berücksichtigt.
3. Haben die Mitgliedstaaten beschlossen, strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bestimmungen niederzulegen, so sorgen sie dafür, dass angemessene Vorkehrungen bestehen, damit die zuständigen Behörden über die notwendigen Befugnisse verfügen, um mit der Polizei und den Strafverfolgungsbehörden innerhalb ihres Hoheitsgebiets Kontakt aufnehmen zu können, um spezifische Informationen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu erhalten, die aufgrund mutmaßlicher Verstöße gegen Artikel 4, 15 und 18 eingeleitet wurden, und stellen anderen zuständigen Behörden und der ESMA dasselbe bereit, um ihrer Verpflichtung nachzukommen, im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels miteinander sowie gegebenenfalls mit der ESMA zu kooperieren.
Die zuständigen Behörden können hinsichtlich der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse außerdem mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und von Drittländern zusammenarbeiten.
4. Die Mitgliedstaaten statten die zuständigen Behörden nach ihrem nationalen Recht mit der Befugnis aus, in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Verstöße zumindest folgende Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu verhängen:
(a) eine Anordnung, wonach die für den Verstoß verantwortliche Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
(b) den Einzug der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder der vermiedenen Verluste, wobei deren Höhe mittels Schätzung durch die zuständige Behörde festgelegt wird;
(c) einen öffentlichen Warnhinweis, in dem die verantwortliche Person und die Art des Verstoßes genannt werden;
(d) ▌Aussetzung der Zulassung;
(e) ein vorübergehendes oder bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen ein dauerhaftes Verbot für Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, oder für andere als verantwortlich erachtete natürliche Person, Führungsaufgaben wahrzunehmen;
(f) ein vorübergehendes oder bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen dauerhaftes Verbot für Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, oder für andere als verantwortlich erachtete natürliche Person, Eigengeschäfte zu tätigen;
(g) von der Verwaltung verhängte Geldbußen, die mindestens maximal bis zur dreifachen Höhe der erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste gehen können, wobei die Höhe mittels Schätzung durch die zuständige Behörde festgelegt wird;
(h) im Falle einer natürlichen Person einen Höchstsatz für von der Verwaltung verhängte Geldbußen von mindestens 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, Geldbußen in entsprechender Höhe in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung;
(i) im Falle einer juristischen Person einen Höchstsatz für von der Verwaltung verhängte Geldbußen von mindestens 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist; handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU[19] aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständigen Behörden neben den in diesem Absatz genannten Befugnissen weitere Befugnisse haben und einen weiteren Anwendungsbereich für Sanktionen und höhere Sanktionen als die in diesem Absatz genannten vorsehen können.
Die in diesem Absatz vorgesehenen Befugnisse, die den zuständigen Behörden übertragen werden, lassen die ausschließliche Zuständigkeit der EZB gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates unberührt, Kreditinstituten aus aufsichtsrechtlichen Gründen die Zulassung zu entziehen.
5. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 4 oder des Artikels 15 beeinträchtigt nicht die Gültigkeit der Bedingungen eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts oder die Möglichkeit der Parteien, die Bedingungen eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts durchzusetzen. Ein Verstoß gegen die in Artikel 4 festgelegten Bestimmungen darf eine Partei des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts nicht zu Schadenersatzansprüchen berechtigen.
6. Bis [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] melden die Mitgliedstaaten der Kommission und der ESMA die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Bestimmungen. Sie melden der Kommission und der ESMA umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen.
Artikel 21
Ausübung von Aufsichtsbefugnissen und Sanktionen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung von Art und Höhe der Verwaltungssanktionen und anderer Maßnahmen sämtliche einschlägigen Umstände berücksichtigen, darunter gegebenenfalls
(a) die Schwere und Dauer des Verstoßes;
(b) den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;
(c) die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich aus Faktoren wie dem Gesamtumsatz einer juristischen Person oder den Jahreseinkünften einer natürlichen Person ablesen lässt;
(d) die Höhe der von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
(e) den Umfang der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste einzuziehen;
(f) frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;
(g) Maßnahmen, die die für den Verstoß verantwortliche Person ergriffen hat, um einen wiederholten Verstoß zu verhindern.
Artikel 22
Meldung von Verstößen
1. Die zuständigen Behörden richten wirksame Mechanismen ein, damit den zuständigen Behörden tatsächliche oder potenzielle Verstöße gegen die Artikel 4 und 15 gemeldet werden können.
2. Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:
(a) spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Follow-up, einschließlich der Einrichtung sicherer Kommunikationskanäle für derartige Meldungen;
(b) einen angemessenen Schutz von auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigten Personen, die Verstöße melden oder denen Verstöße zur Last gelegt werden, vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten ungerechter Behandlung;
(c) den Schutz personenbezogener Daten sowohl der Person, die den Verstoß meldet, als auch der natürlichen Person, die den Verstoß mutmaßlich begangen hat, einschließlich Schutz in Bezug auf die Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der betroffenen Personen in allen Phasen des Verfahrens, unbeschadet einer nach nationalem Recht im Rahmen von Ermittlungen oder einem darauf folgenden Gerichtsverfahren erforderlichen Offenlegung von Informationen.
3. Die Mitgliedstaaten fordern von den Arbeitgebern, angemessene interne Verfahren einzurichten, über die ihre Mitarbeiter Verstöße gegen die Artikel 4 und 15 melden können.
4. Die Mitgliedstaaten können finanzielle Anreize für Personen, die relevante Informationen über mögliche Verstöße gegen diese Verordnung bereitstellen, unter der Voraussetzung gewähren, dass diese Personen nicht bereits zuvor anderen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen zur Meldung solcher Informationen unterliegen, sowie unter der Voraussetzung, dass die Informationen neu sind und dass sie zur Verhängung einer Verwaltungssanktion oder einer anderen Maßnahme aufgrund eines Verstoßes gegen diese Verordnung oder einer strafrechtlichen Sanktion führen.
Artikel 23
Informationsaustausch mit der ESMA
1. Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA alle sechs Monate aggregierte und granulare Informationen über alle gemäß Artikel 20 verhängten Verwaltungsmaßnahmen, Verwaltungssanktionen und von der Verwaltung verhängte Geldbußen. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen in einem Halbjahresbericht.
2. Haben die Mitgliedstaaten beschlossen, strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen von Artikel 20 niederzulegen, so stellen ihre zuständigen Behörden der ESMA alljährlich anonymisierte, aggregierte Daten zu allen geführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen bereit. Die ESMA veröffentlicht die Daten zu den verhängten strafrechtlichen Sanktionen in einem Jahresbericht. Hat die zuständige Behörde Verwaltungssanktionen, von der Verwaltung verhängte Geldbußen und andere Verwaltungsmaßnahmen sowie strafrechtliche Sanktionen öffentlich bekanntgegeben, meldet sie diese zugleich der ESMA.
3. Hat die zuständige Behörde eine Verwaltungsmaßnahme, eine Verwaltungssanktion oder eine strafrechtliche Sanktion öffentlich bekanntgegeben, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig darüber.
4. Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Verfahren und Form des in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationsaustauschs festgelegt werden.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis [12 Monate nach Veröffentlichung der Verordnung] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 24
Bekanntmachung von Entscheidungen
1. Vorbehaltlich des Unterabsatzes 3 werden Entscheidungen über die Verhängung einer Verwaltungssanktion oder einer anderen Maßnahme im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen Artikel 4 und 15 von den zuständigen Behörden unmittelbar nach Unterrichtung der von dieser Entscheidung betroffenen Person über die Entscheidung auf ihrer offiziellen Website bekanntgegeben.
2. Bekanntmachungen gemäß den ersten Unterabsätzen enthalten mindestens Informationen über die Art des Verstoßes und die Identität der von der Entscheidung betroffenen Person.
Die Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.
Ist eine zuständige Behörde nach einer Einzelfallprüfung der Auffassung, dass die Bekanntmachung der Identität der von der Entscheidung betroffenen juristischen Person oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person unverhältnismäßig wäre oder eine laufende Untersuchung oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden würde, so führt sie eine der folgenden Maßnahmen durch:
(a) Verschiebung der Bekanntmachung der Entscheidung, bis die Gründe für die Verschiebung nicht mehr gegeben sind;
(b) Bekanntmachung der Entscheidung auf anonymer Basis im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften, sofern durch eine derartige Bekanntmachung der wirksame Schutz der betroffenen personenbezogenen Daten sichergestellt wird, und gegebenenfalls die spätere Bekanntmachung der einschlägigen Daten nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums, wenn vorabsehbar ist, dass die Gründe für die Bekanntmachung auf anonymer Basis nach diesem Zeitraum nicht mehr gegeben sind;
(c) keine Bekanntmachung der Entscheidung, falls die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass die Bekanntmachung nach Maßgabe von Buchstabe a oder b unzureichend wäre, um sicherzustellen, dass
(i.) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet würde, oder
(ii.) die Bekanntmachung solcher Entscheidungen mit Blick auf Maßnahmen, die als geringfügiger eingestuft werden, als verhältnismäßig zu betrachten ist.
3. Werden gegen die Entscheidung bei einer nationalen Justiz-, Verwaltungs- oder anderen Behörde Rechtsmittel eingelegt, geben die zuständigen Behörden diesen Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens unverzüglich auf ihrer offiziellen Website bekannt. Darüber hinaus werden auch Entscheidungen zur Nichtigerklärung von Entscheidungen, gegen die Rechtsmittel eingelegt wurden, bekanntgegeben.
4. Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass auf alle nach diesem Artikel veröffentlichten Entscheidungen nach deren Veröffentlichung noch mindestens fünf Jahre lang auf ihrer Website zugegriffen werden kann. Enthalten derartige Entscheidungen personenbezogene Daten, so bleiben diese so lange auf der Website der zuständigen Behörde einsehbar, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen vorgeschrieben ist.
Artikel 25
Sanktionen für die Zwecke der Artikel 13 und 14
Bei Verstößen gegen die in den Artikeln 13 und 14 dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen finden die gemäß den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU festgelegten Sanktionen und anderen Maßnahmen Anwendung.
Kapitel IX
Überprüfung
Artikel 26
Berichte und Überprüfung
1. Bis zum …* [ABl. bitte Datum einfügen: neun Monate nach dem Bericht der ESMA / 15 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Wirksamkeit und die Effizienz dieser Verordnung sowie über weitere internationalen Bemühungen um die Verbesserung der Transparenz der Märkte für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und um die Minderung der mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften verbundenen Risiken, einschließlich der FSB-Empfehlungen zu Abschlägen auf Sicherheiten, die bei nicht zentral geclearten Wertpapierfinanzierungsgeschäften gestellt wurden. Die Kommission legt den Bericht gegebenenfalls zusammen mit angemessenen Legislativvorschlägen vor.
Im Hinblick auf die Ausarbeitung des Berichts der Kommission bewertet die ESMA in Zusammenarbeit mit der EBA und dem ESRB angemessene Lösungswege für den Aufbau exzessiver Hebeleffekte durch die Verwendung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, einschließlich der Wege für die Entwicklung eines europäischen Rahmens, der im Einklang mit bestehenden FSB-Empfehlungen zu Abschlägen auf Sicherheiten, die bei nicht zentral geclearten Wertpapierfinanzierungsgeschäften gestellt wurden, steht, und legt der Kommission einen entsprechenden Bericht vor. In diesem Bericht, der der Kommission bis zum …* [ABl. bitte Datum einfügen: sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] vorgelegt wird, werden ferner die quantitativen Auswirkungen auf die FSB-Empfehlungen behandelt. Dieser Bericht wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
1b. Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht über die Anwendung des Artikels 11 und eine Aufstellung über alle Gebühren, die Transaktionsregistern verrechnet wurden, um sicherzustellen, dass diese einzig dazu verwendet werden, die notwendigen Ausgaben im Zusammenhang mit dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu bestreiten.
2a. Die Kommission arbeitet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der ESMA einen Jahresbericht aus, in dem die Möglichkeiten für die Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen bewertet werden, die durch ein Geschäft mit gleichem Zweck oder gleicher Wirkung wie Wertpapierfinanzierungsgeschäft eröffnet werden. Die ESMA überwacht und berichtet über sämtliche wichtigen Entwicklungen von Marktpraktiken in diesem Zusammenhang.
2b. Die ESMA übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Jahresbericht über die Bedeutung der Gestattung der einseitigen Meldung von Geschäften, um auf der Grundlage von Erfahrungen im Bereich der Meldung zu bewerten, ob eine Doppelung der Meldung von Geschäften vermieden bzw. damit umgangen werden kann.
Kapitel X
Schlussbestimmungen
Artikel 27
Ausübung der Befugnisübertragung
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2. Die in Artikel 2 Absatz 3, ▌Artikel 11 Absatz 2 ▌und Artikel 14 Absatz 3 genannte Befugnisübertragung auf die Kommission erfolgt für einen unbestimmten Zeitraum ab dem in Artikel 28 genannten Termin.
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 3, ▌Artikel 4, Artikel 11 Absatz 2 ▌und Artikel 14 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 3, ▌Artikel 11 Absatz 2 ▌und Artikel 14 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 27a
1. Die Kommission wird von dem Ausschuss für [...] unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 28
Inkrafttreten und Anwendung
1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2. Diese Verordnung ist ab dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar, mit Ausnahme
(a) des Artikels 4 Absatz 1, der für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 4 Absatz 7 auf alle finanziellen Gegenparteien und für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 4 Absatz 7 auf die nichtfinanziellen Gegenparteien Anwendung findet;
(b) des Artikels 13, der ab dem …* [ABl. bitte Datum einfügen: 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] anwendbar ist;
(c) des Artikels 14, der ab dem …* [ABl. bitte Datum einfügen: 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] anwendbar ist.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu …
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
- [1] ABl. C 451 vom 16.12.2014, S. 56.
- [2] ABl. C 271 vom 19.8.2014, S. 87.
- [3] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌gekennzeichnet.
- [4] ABl. C 336 vom 26.9.2014, S. 5.
- [5] ABl. C 271 vom 16.12.2014, S. 59.
- [6] ABl. C 271 vom 19.08.2014, S. 87.
- [7] Standpunkt des Europäischen Parlaments vom …
- [8] Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
- [9] Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
- [10] Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2012 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43).
- [11] Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 186).
- [12] Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
- [13] ABl. C 328, …, S. 3.
- [14] Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).
- [15] Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
- [16] Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).
- [17] Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
- [18] Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierabrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
- [19] Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
ANLAGE
Abschnitt A – In den Halbjahres- und Jahresberichten von OGAW bzw. den Jahresberichten von AIF bereitzustellende Informationen
Allgemeine Angaben:
– Betrag der verliehenen Wertpapiere und Waren, ausgedrückt als Anteil an den verleihbaren Vermögenswerten insgesamt;
– Betrag der Vermögenswerte, die bei den einzelnen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen Finanzierungsstrukturen eingesetzt wurden, ausgedrückt als absoluter Betrag und als Anteil an den vom Fonds verwalteten Vermögenswerten
Angaben zur Konzentration:
– Zehn wichtigste als Sicherheit erhaltene Wertpapiere und Waren je Emittent für alle Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen Finanzierungsstrukturen;
– zehn wichtigste Gegenparteien für jede einzelne Art von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen Finanzierungsstrukturen
Aggregierte Transaktionsdaten für jede einzelne Art von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen Finanzierungsstrukturen, aufgeschlüsselt nach:
– Art und Qualität der Sicherheit;
– Laufzeit der Sicherheit, aufgeschlüsselt nach Laufzeitband: unter einem Tag, ein Tag bis eine Woche, eine Woche bis ein Monat, ein bis drei Monate, drei Monate bis ein Jahr, über ein Jahr, offene Fälligkeit;
– Währung der Sicherheit;
– Laufzeit, aufgeschlüsselt nach Laufzeitband: unter einem Tag, ein Tag bis eine Woche, eine Woche bis einen Monat, ein bis drei Monate, drei Monate bis ein Jahr, über ein Jahr, offene Fälligkeit;
– Sitzstaat der Gegenparteien;
– Abwicklung und Clearing (z. B. trilateral, zentrale Gegenpartei, bilateral)
Angaben zur Weiterverwendung ▌von Barsicherheiten:
– Anteil der erhaltenen Sicherheiten, die weiterverwendet ▌werden, verglichen mit dem im Prospekt oder in den gegenüber den Anlegern offenzulegenden Informationen spezifizierten Höchstbetrag;
– Informationen über Beschränkungen hinsichtlich der Art der Wertpapiere und Waren, die weiterverwendet ▌werden können;
– Rendite des Fonds aus der Wiederanlage von Barsicherheiten
Verwahrung von Sicherheiten, die der Fonds im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen Finanzierungsstrukturen erhalten hat
Anzahl der Verwahrer und Betrag der jeweils als Sicherheit verwahrten Vermögenswerte
Verwahrung von Sicherheiten, die der Fonds im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen Finanzierungsstrukturen gestellt hat
Anteil der Sicherheiten, die auf gesonderten Konten, Sammelkonten oder anderen Konten gehalten werden
Angaben zu Rendite und Kosten der einzelnen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen Finanzierungsstrukturen, aufgeschlüsselt nach Fonds, Fondsmanager und Leihstelle, ausgedrückt in absoluten Werten und als prozentualer Anteil an der Gesamtrendite, die mit der jeweiligen Art von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen Finanzstrukturen erzielt wird
Abschnitt B – Im OGAW-Prospekt und im Rahmen der Informationspflichten der AIF gegenüber Anlegern bereitzustellende Informationen
– Allgemeine Beschreibung der vom Fonds genutzten Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und anderen Finanzierungsstrukturen und Gründe für deren Nutzung;
– Zu meldende Gesamtdaten für die einzelnen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen Finanzierungsstrukturen
• Arten von Vermögenswerten, die betroffen sein können
• Anteil, der höchstens betroffen sein kann
• Anteil der verwalteten Vermögenswerte, der voraussichtlich betroffen sein wird
– Kriterien für die Auswahl von Gegenparteien (einschließlich Rechtsstatus, Herkunftsland, Mindestbonitätsbewertung);
– akzeptierte Sicherheiten: Beschreibung der akzeptierten Sicherheiten im Hinblick auf Vermögenswertarten, Emittenten, Laufzeit, Liquidität und Diversifizierung von Sicherheiten sowie Korrelationsstrategien;
– Bewertung von Sicherheiten: Beschreibung der zur Bewertung von Sicherheiten genutzten Methode und deren Grundlagen, Angaben, ob tägliche Marktbewertungen und tägliche Nachschüsse verwendet werden;
– Risikomanagement: Beschreibung der Risiken im Zusammenhang mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen Finanzierungsstrukturen sowie der Risiken im Zusammenhang mit der Sicherheitenverwaltung, z. B. operative Risiken, Liquiditätsrisiken, Gegenparteirisiken, Verwahr- und Rechtsrisiken;
– genaue Angaben, wie verliehene Vermögenswerte und erhaltene Sicherheiten verwahrt werden (Verwahrstelle des Fonds);
– Strategie zur Aufteilung der mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften und andere Finanzierungsstrukturen erzielten Renditen: Angaben, welche Anteile der Rendite wieder dem Fonds oder dem Verwalter zufließen oder von Dritten (z. B. der Leihstelle) einbehalten werden.
VERFAHREN
Titel |
Berichterstattung und Transparenz bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2014)0040 – C7-0023/2014 – 2014/0017(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
29.1.2014 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 25.2.2014 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 25.2.2014 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
JURI 3.9.2014 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Renato Soru 22.7.2014 |
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Prüfung im Ausschuss |
4.11.2014 |
21.1.2015 |
23.2.2015 |
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Datum der Annahme |
24.3.2015 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
49 2 6 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Gerolf Annemans, Burkhard Balz, Hugues Bayet, Pervenche Berès, Udo Bullmann, Esther de Lange, Fabio De Masi, Anneliese Dodds, Markus Ferber, Jonás Fernández, Elisa Ferreira, Sven Giegold, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Cătălin Sorin Ivan, Petr Ježek, Othmar Karas, Georgios Kyrtsos, Alain Lamassoure, Philippe Lamberts, Werner Langen, Sander Loones, Bernd Lucke, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Fulvio Martusciello, Marisa Matias, Bernard Monot, Luděk Niedermayer, Stanisław Ożóg, Dariusz Rosati, Alfred Sant, Molly Scott Cato, Peter Simon, Renato Soru, Theodor Dumitru Stolojan, Kay Swinburne, Paul Tang, Michael Theurer, Ramon Tremosa i Balcells, Ernest Urtasun, Marco Valli, Tom Vandenkendelaere, Cora van Nieuwenhuizen, Jakob von Weizsäcker, Pablo Zalba Bidegain, Marco Zanni |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Matt Carthy, Philippe De Backer, Jeppe Kofod, Thomas Mann, Morten Messerschmidt, Siegfried Mureșan, Michel Reimon, Miguel Urbán Crespo |
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Datum der Einreichung |
9.4.2015 |
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