BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/94/EG, 2009/38/EG, 2002/14/EG, 98/59/EG und 2001/23/EG in Bezug auf Seeleute

9.4.2015 - (COM(2013)0798 – C7‑0409/2013 – 2013/0390(COD)) - ***I

Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatterin: Elisabeth Morin-Chartier


Verfahren : 2013/0390(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0127/2015
Eingereichte Texte :
A8-0127/2015
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/94/EG, 2009/38/EG, 2002/14/EG, 98/59/EG und 2001/23/EG in Bezug auf Seeleute

(COM(2013)0798 – C7‑0409/2013 – 2013/0390(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0798),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 153 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0409/2013),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–       unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. März 2014[1],

–       unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 3. April 2014[2],

–       gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–       unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie die Stellungnahme des Fischereiausschusses (A8-0127/2015),

1.      legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.      fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.      beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Gemäß Artikel 153 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können das Europäische Parlament und der Rat unter Berücksichtigung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind und die der Verbesserung der Arbeitsbedingungen, dem Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags, der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie der Verbesserung der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer dienen. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.

(1) Gemäß Artikel 153 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können das Europäische Parlament und der Rat unter Berücksichtigung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind und die der Verbesserung der Arbeitsbedingungen, dem Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags, der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie der Verbesserung der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer dienen. Diese Richtlinien sollen weder unverhältnismäßige Kosten noch verwaltungsmäßige oder rechtliche Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen und Familienunternehmen entgegenstehen, die als Träger des nachhaltigen und integrativen Wachstums für die Schaffung von 85 % aller neuen Arbeitsplätze in der Europäischen Union verantwortlich sind.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Bereits in dem Grünbuch der Kommission mit dem Titel „Die künftige Meerespolitik der EU“ aus dem Jahr 2006 wurde darauf hingewiesen, dass es eines rechtlichen Rahmens mit einem integrierten Konzept bedarf, um die Wettbewerbsfähigkeit der Branche zu erhöhen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Soweit die Existenz und/oder die Möglichkeit zur Einführung solcher Ausschlussregelungen nicht objektiv begründbar sind, sollten sie gestrichen werden.

(3) Soweit die Existenz und/oder die Möglichkeit zur Einführung solcher Ausschlussregelungen nicht objektiv begründbar sind und Seeleute dadurch faktisch diskriminiert werden, sollten Maßnahmen zur Einführung derartiger Ausschlussregelungen entfallen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die derzeitige Rechtslage führt zur ungleichen Behandlung derselben Arbeitnehmerkategorie in verschiedenen Mitgliedstaaten, je nachdem, ob diese Staaten von den nach geltendem Recht zulässigen Ausschlussregelungen Gebrauch machen. Zahlreiche Mitgliedstaten machen nur einen eingeschränkten Gebrauch von den Ausschlussregelungen.

(5) Die derzeitige Rechtslage, die zum Teil den Besonderheiten des Seemannsberufs geschuldet ist, führt zur ungleichen Behandlung derselben Arbeitnehmerkategorie in verschiedenen Mitgliedstaaten, je nachdem, ob diese Staaten von den nach geltendem Recht zulässigen Ausschlussregelungen Gebrauch machen. Zahlreiche Mitgliedstaten machen nur einen eingeschränkten Gebrauch von diesen Ausschlussregelungen, wobei acht Mitgliedstaaten1a sie bisher überhaupt nicht angewandt haben und Seeleute in Tarifverträgen erfassen, die ein gewisses Schutzniveau bieten. Darüber hinaus ist das Inkrafttreten des Seearbeitsübereinkommens der IAO im August 2013 ein Schritt in die richtige Richtung, durch den auf internationaler Ebene gleiche Ausgangsbedingungen für einige, aber nicht alle Rechte der Arbeitnehmer gewährleistet werden. Überdies führen die Ausschlussregelungen zu unlauterem Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten, der abgestellt werden muss, da in der Union vielmehr für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen ist.

 

__________________

 

1a Bulgarien, Tschechische Republik, Spanien, Frankreich, Österreich, Polen, Slowenien und Schweden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Im Blaubuch28 wird unterstrichen, dass mehr und bessere Arbeitsplätze für europäische Bürgerinnen und Bürger im maritimen Sektor geschaffen und die Arbeitsbedingungen an Bord verbessert werden müssen.

(7) Diese Richtlinie steht voll und ganz in Einklang mit dem Blaubuch, in dem unterstrichen wird, dass mehr und bessere Arbeitsplätze für europäische Bürgerinnen und Bürger im maritimen Sektor geschaffen und die Arbeitsbedingungen an Bord verbessert werden müssen, indem unter anderem in Forschung, allgemeine und berufliche Bildung sowie den Arbeitsschutz investiert wird.

_________________

 

28 KOM(2007)575 endg. vom 10. Oktober 2007.

 

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Diese Richtlinie steht auch in Einklang mit der Strategie Europa 2020 und deren beschäftigungspolitischen Zielen und mit der Strategie, die in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten: Europas Beitrag zur Vollbeschäftigung“1a festgelegt wird.

 

__________________

 

1a KOM(2010)682.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b) Laut der Mitteilung der Kommission „Blaues Wachstum – Chancen für nachhaltiges marines und maritimes Wachstum“ bietet die sogenannte blaue Wirtschaft 5,4 Millionen Arbeitsplätze und eine Bruttowertschöpfung von fast 500 Mrd. EUR jährlich1a.

 

__________________

 

1a COM(2012)494.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8a) Die Sozialpartner des maritimen Sektors und der Fischerei haben eine grundlegende Einigung über die reibungslose Umsetzung dieser Richtlinie erzielt. Mit dieser Einigung wird für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der nötigen Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Seeleute und der erforderlichen Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden Wirtschaftszweigs gesorgt.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Angesichts der technologischen Entwicklung der letzten Jahre – vor allem der Kommunikationstechnologien – sollten die Anforderungen an Unterrichtung und Anhörung aktualisiert werden.

(9) Angesichts der technologischen Entwicklung der letzten Jahre – vor allem der Kommunikationstechnologien – sollten die Anforderungen an Unterrichtung und Anhörung aktualisiert und in der am besten geeigneten Weise angewandt werden, was den Einsatz neuer Technologien für die Fernkommunikation einschließt.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Die Rechte der von dieser Richtlinie betroffenen Seeleute, die von den Staaten in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2008/94/EG, 2009/38/EG, 2002/14/EG, 98/59/EG und/oder 2001/23/EG anerkannt wurden, sollten gewahrt werden.

(10) Die Rechte der von dieser Richtlinie betroffenen Seeleute, die von den Staaten in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2008/94/EG, 2009/38/EG, 2002/14/EG, 98/59/EG und/oder 2001/23/EG anerkannt wurden, sollten gewahrt werden. Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte nicht als Rechtfertigung für Rückschritte gegenüber der bestehenden Situation in den Mitgliedstaaten dienen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11a) Seeleute haben ein Recht auf einen sicheren und gefahrlosen Arbeitsplatz, der den Sicherheitsnormen entspricht, und sie sollten angemessene Beschäftigungsbedingungen und menschenwürdige Lebens- und Arbeitsbedingungen genießen, wozu Sozialschutz und berufliche Fortbildung zählen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11b) In dem Seearbeitsübereinkommen aus dem Jahr 2006 sind die Rechte der Seeleute auf menschenwürdige Arbeitsbedingungen in einer Vielzahl von Bereichen festgelegt, und es sind für alle Seeleute ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und der Flagge des Schiffes einheitliche Rechte und der Schutz am Arbeitsplatz vorgeschrieben. Durch die allgemeine Anwendung des Übereinkommens sollen menschenwürdige Arbeitsbedingungen für die Seeleute geschaffen und faire Wettbewerbsbedingungen für Schiffseigner sichergestellt werden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11c) Die Union sollte stets auf die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord von Schiffen und die Ausschöpfung des Innovationspotenzials hinwirken, damit der maritime Sektor für Seeleute in der Union und auch für junge Arbeitnehmer attraktiver wird. Daher sollte die Kommission eine Agenda ausarbeiten, durch die junge Arbeitnehmer dazu angeregt werden, in diesen Wirtschaftszweig einzusteigen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11d) Die EU sollte auf die Verbesserung der Internetkommunikationsdienste an Bord von Schiffen hinwirken, indem beispielsweise die Verfügbarkeit des Internets verbessert und eine angemessene Nutzung an Bord sichergestellt wird, um die Umsetzung der Richtlinien 2008/94/EG, 2009/38/EG, 2002/14/EG, 98/59/EG und 2001/23/EG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie zu verbessern.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 a (neu)

Richtlinie 2009/38/EG

Artikel 10 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

 

‚(4a) Handelt es sich bei einem Mitglied eines besonderen Verhandlungsgremiums oder des Europäischen Betriebsrats oder bei seinem Vertreter um ein Besatzungsmitglied eines Seeschiffs, so ist er berechtigt, an Sitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums oder Europäischen Betriebsrats oder an jeder anderen Sitzung gemäß dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 3 teilzunehmen, sofern er sich zum Sitzungszeitpunkt nicht auf See oder in einem Hafen in einem Land befindet, bei dem es sich nicht um das Land handelt, in dem das Unternehmen seinen Geschäftssitz hat.

 

Die Sitzungen werden nach Möglichkeit so angesetzt, dass die Teilnahme von Mitgliedern, die Besatzungsmitglieder eines Seeschiffs sind, erleichtert wird.

 

Falls ein der Besatzung eines Seeschiffes angehörendes Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums oder des Europäischen Betriebsrats oder dessen Vertreter nicht persönlich anwesend sein kann, wird so weit wie möglich von neuen Informations- und Kommunikationstechnologien Gebrauch gemacht, damit die Arbeitnehmer möglichst zahlreich teilnehmen können.‘

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Nummer 1

Richtlinie 2002/14/EG

Artikel 3 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3 Absatz 3 wird gestrichen.

‘(3) Die Mitgliedstaaten können durch Erlass besonderer Bestimmungen für die Besatzung von Hochseeschiffen von dieser Richtlinie abweichen, sofern diese besonderen Bestimmungen ein gleichwertiges Schutzniveau des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung und dessen tatsächliche Ausübung durch die betroffenen Arbeitnehmer gewährleisten.’

 

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Nummer 1

Richtlinie 98/59/EG

Artikel 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

(a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe c hinzugefügt:

 

‚c) „Übergang“ wird im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG ausgelegt.’

 

(b) Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c wird gestrichen.

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c wird gestrichen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Nummer 2

Richtlinie 98/59/EG

Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Betrifft eine geplante Massenentlassung die Besatzungsmitglieder eines Seeschiffs, ergeht die Information an die zuständige Behörde des Staates, unter dessen Flagge das Schiff fährt.

Betrifft eine geplante Massenentlassung die Besatzungsmitglieder eines Seeschiffs, so übermittelt der Arbeitgeber die Information an die zuständige Behörde des Staates, unter dessen Flagge das Schiff fährt.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Nummer 3

Richtlinie 98/59/EG

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) In Artikel 4 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

entfällt

‚(1a) Bei geplanten Massenentlassungen von Besatzungsmitgliedern, die im Zusammenhang mit dem Übergang eines Seeschiffs oder als dessen Ergebnis vorgenommen werden, können die Mitgliedstaaten nach Konsultation der Sozialpartner der zuständigen Behörde die Befugnis erteilen, unter folgenden Bedingungen ganz oder teilweise von dem Zeitraum nach Absatz 1 abzuweichen:

 

(a) Der Übergang betrifft ausschließlich ein oder mehrere Seeschiffe,

 

(b) der Arbeitgeber betreibt nur ein Seeschiff.’

 

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Nummer 1

Richtlinie 2001/23/EG

Artikel 1 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

entfällt

‘2. Diese Richtlinie ist unbeschadet des Absatzes 3 anwendbar, wenn und soweit sich das Unternehmen, der Betrieb oder der Unternehmens- bzw. Betriebsteil, das bzw. der übergeht, innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Vertrags befindet.’

 

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Nummer 2

Richtlinie 2001/23/EG

Artikel 1 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Diese Richtlinie gilt für den Übergang eines Seeschiffs, das in einem Mitgliedstaat registriert ist und/oder unter seiner Flagge fährt und das ein Unternehmen, ein Betrieb oder ein Unternehmens- bzw. Betriebsteil im Sinne dieser Richtlinie ist, auch wenn es sich nicht im räumlichen Geltungsbereich des Vertrags befindet.

3. Diese Richtlinie gilt für den Übergang eines Seeschiffs, das Teil des Übergangs eines Unternehmens, Betriebs oder Unternehmens- bzw. Betriebsteils im Sinne der Absätze 1 und 2 ist, sofern sich der Erwerber im räumlichen Geltungsbereich des Vertrags befindet oder das übertragene Unternehmen, der übertragene Betrieb oder der übertragene Unternehmens- bzw. Betriebsteil dort verbleibt.

 

Diese Richtlinie findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Gegenstand des Übergangs ausschließlich um ein oder mehrere Seeschiffe handelt.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Nummer 3

Richtlinie 2001/23/EG

Artikel 1 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

entfällt

‘4. Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Sozialpartner beschließen, dass Kapitel II dieser Richtlinie unter den folgenden Bedingungen nicht gilt:

 

(a) Der Übergang betrifft ausschließlich ein oder mehrere Seeschiffe,

 

(b) das Unternehmen, das Gegenstand des Übergangs ist, betreibt nur ein einziges Seeschiff.’

 

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens 5 Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

  • [1]  ABl. C 226 vom 16.7.2014, S. 35.
  • [2]  ABl. C 174 vom 7.6.2014, S. 50.

BEGRÜNDUNG

Mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission wird das Ziel verfolgt, die Arbeitsbedingungen von Seeleuten zu verbessern, die an Bord von Schiffen arbeiten, welche unter der Flagge eines der 28 Mitgliedstaaten der EU fahren, und zugleich den Besonderheiten dieses Wirtschaftszweigs Rechnung zu tragen. Mit diesem Richtlinienvorschlag sollen daher fünf zuvor erlassene Richtlinien überarbeitet werden, von deren Anwendungsbereich Seeleute ausgenommen waren. Die Europäische Kommission weist darauf hin, dass die in diesen fünf Richtlinien für Seeleute vorgesehenen Ausschlussregelungen nicht in den ursprünglichen Vorschlägen der Kommission enthalten waren, sondern aus Verhandlungen mit anderen Partnern resultierten.

Bei den fünf Richtlinien handelt es sich um Richtlinie 2008/94/EG über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, Richtlinie 2009/38/EG über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats, Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, Richtlinie 98/59/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen und Richtlinie 2001/23/EG über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen.

Am Ende der vergangenen Wahlperiode war ein Entwurf eines Berichts über diesen Vorschlag vom Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments abgelehnt worden. Hauptgründe dafür waren Zeitmangel und die Eile, in der der Bericht ausgearbeitet werden musste.

Mittlerweile haben sich jedoch die Umstände geändert, denn vor einigen Wochen erzielten die wesentlichen Sozialpartner auf europäischer Ebene eine grundlegende Einigung über diesen Vorschlag der Europäischen Kommission. Die Berichterstatterin begrüßt diese Einigung ausdrücklich, durch die Fortschritte möglich werden und der Diskriminierung von Seeleuten ebenso abgeholfen werden kann wie dem unlauteren Wettbewerb zwischen denjenigen Mitgliedstaaten, die auf bessere Arbeitsbedingungen setzten und daher die Ausschlussregelungen überhaupt nicht oder nur in sehr begrenztem Maße anwandten, und denjenigen Mitgliedstaaten, die sie allesamt anwandten. Sie begrüßt ebenfalls das von den Sozialpartnern erzielte ausgewogene Verhältnis zwischen besserem Arbeitnehmerschutz und der Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der maritimen Wirtschaft, bei der es sich um eine Zukunftsaufgabe für die Europäische Union handelt.

Zudem möchte die Berichterstatterin den Sozialpartnern für ihre gemeinsame Arbeit danken, durch die die Attraktivität der maritimen Wirtschaft bekräftigt wird, der es seit einigen Jahren an Anziehungskraft mangelt. Sie möchte überdies betonen, dass dieser Wirtschaftszweig dank verbesserter Arbeitsbedingungen für Seeleute neu belebt wird, und äußert sich dahingehend, dass dies zur Verwirklichung der Ziele beitragen wird, die im Blaubuch der Europäischen Kommission vom 10. Oktober 2007 festgelegt werden, nämlich die Steigerung der Zahl der Arbeitnehmer in der maritimen Wirtschaft und der Fischerei sowie die Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen, wobei sich das erste Ziel nicht ohne das zweite verwirklichen lässt.

Die Berichterstatterin zeigt sich auch zufrieden mit der Zusammenarbeit mit den Schattenberichterstattern aller Fraktionen im Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments. Sie möchte ihnen dafür danken, dass sie ihre Standpunkte dargelegt haben, wodurch es ihr möglich wurde, den unterschiedlichen Interessen Rechnung zu tragen und sie möglichst umfassend in ihrem Berichtsentwurf zu berücksichtigen.

Die Berichterstatterin bittet Sie darum, diesen Berichtsentwurf zu unterstützen, dem die genannten Ziele und das oben geschilderte Vorgehen zugrunde liegen.

STELLUNGNAHME des Fischereiausschusses (2.3.2015)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/94/EG, 2009/38/EG, 2002/14/EG, 98/59/EG und 2001/23/EG in Bezug auf Seeleute
(COM(2013)0798 – C7‑0409/2013 – 2013/0390(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Liadh Ní Riada

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Fischereiausschuss:

–       begrüßt den am 19. November 2013 von der Kommission vorgelegten Vorschlag für eine Richtlinie, mit der die Rechte von Seeleuten gestärkt werden sollen, indem fünf Richtlinien dahingehend geändert werden, dass ihr Geltungsbereich auf Seeleute ausgeweitet wird;

–       begrüßt diesen Versuch, tatsächlich gleiche Wettbewerbsbedingungen für all jene zu schaffen, die von den geltenden Ausschlussregelungen betroffen sind; merkt an, dass nicht nur die einschlägigen Richtlinien uneingeschränkt für Seeleute gelten sollten, sondern dass Seeleuten nach dem Grundsatz gleicher Lohn für gleiche Arbeit auch dieselben Rechte eingeräumt werden sollten wie Arbeitnehmern an Land, und zwar unabhängig von Staatsangehörigkeit, Wohnort, Rasse, Geschlecht, sexueller Orientierung, Behinderung oder Alter;

–       fordert die Kommission auf, bei ihrem Versuch, die Arbeitsbedingungen in diesem Wirtschaftszweig attraktiver zu gestalten, in Einklang mit der neuen Agenda für Wachstum und Beschäftigung junge Menschen dazu zu ermutigen und Anreize dafür zu bieten, dass sie Berufe in der maritimen Wirtschaft und in der Fischerei ergreifen, damit dem derzeitigen Rückgang der Zahl junger Europäer, die bestimmte maritime Berufe ergreifen, entgegengewirkt und die ausgebildeten Arbeitnehmer in den Berufen gehalten werden;

–       betont, dass das Arbeitsrecht für alle unabhängig von dem Ort gelten sollte, an dem sie arbeiten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, allen Seeleuten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts menschenwürdige Löhne und Renten zu garantieren;

–       fordert, die Bestimmungen zur Verbesserung der Arbeits- und Sozialbedingungen mit Investitionen in Ausbildung, Forschung, Bildung, Förderung von Gesundheit und Sicherheit, Unternehmertum und Innovationen zu flankieren, um dem Mangel an Seeleuten in der EU abzuhelfen;

–       fordert die Kommission auf, dass sie alle Mitgliedstaaten dazu anhält, das Seearbeitsübereinkommen[1] der IAO in Bezug auf ihre europäischen und außereuropäischen Hoheitsgebiete zu ratifizieren;

–       hebt die Bedeutung und das Potenzial maritimer Cluster hervor; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dieses Potenzial zu untersuchen und zu nutzen, indem sie für Arbeitsplätze sorgt, die Branche fördert und ländliche Gemeinschaften verjüngt;

–       betont, dass in der Fischerei und der maritimen Wirtschaft auf transparente und systematische Weise Daten erhoben werden müssen; legt der Kommission nahe, realisierbare und zugleich ehrgeizige Fristen für die in ihrer Folgenabschätzung genannten Studien zu setzen; stellt fest, dass eine offizielle Datenbank eingerichtet werden muss, damit für die Erhebung geeigneter und verlässlicher Daten auf EU-Ebene gesorgt wird;

–       fordert die Kommission auf, für Rechtssicherheit bei Verträgen und Vertragsbeziehungen zu sorgen und Sozialdumping in der Fischerei und der maritimen Wirtschaft zu überwachen;

–       begrüßt die fortschrittlichen Arbeitsbeziehungen zwischen den Sozialpartnern Europäische Transportarbeiter-Föderation und Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft; fordert die Kommission auf, den Ansichten all derer Rechnung zu tragen, die unmittelbar in die Fischerei und die maritime Wirtschaft einbezogen sind;

–       betont, dass ein Einheitskonzept möglicherweise Bedenken hervorruft; begrüßt, dass Kleinstunternehmen ausgenommen wurden; fordert die Kommission auf, Bericht über alle Fragen zu erstatten, die nach der erfolgreichen Umsetzung der Änderungen an den fünf Richtlinien in Bezug auf die geänderten Rechte der Beschäftigten noch offen sind;

–       merkt an, dass kleine Unternehmen und Familienbetriebe unter Umständen zusätzliche Unterstützung bei der Anpassung an die geänderten Vorschriften benötigen; fordert die Kommission auf, diesen Übergang zu erleichtern;

–       weist darauf hin, dass einige kleinere Unternehmen trotz gewaltiger Anstrengungen im Bereich der auf Schiffen eingesetzten Technologie möglicherweise Aufrüstungen benötigen, um den neuen Leitlinien zu entsprechen; fordert die Kommission auf, die Einführung solcher Aufrüstungen zu ermöglichen;

–       betont, dass in der Fischerei und der maritimen Wirtschaft eine Verjüngung stattfinden muss; begrüßt diese wichtige Entwicklung im Arbeitsrecht zwar, betont jedoch, dass noch viel mehr getan werden muss, um die Zukunft dieser Branche in der Union zu sichern.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Fischereiausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Gemäß Artikel 153 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können das Europäische Parlament und der Rat unter Berücksichtigung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind und die der Verbesserung der Arbeitsbedingungen, dem Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags, der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie der Verbesserung der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer dienen. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.

(1) Gemäß Artikel 153 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können das Europäische Parlament und der Rat unter Berücksichtigung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind und die der Verbesserung der Arbeitsbedingungen, dem Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags, der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie der Verbesserung der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer dienen. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen – den wichtigsten Beschäftigungsmotoren in der Union – entgegenstehen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Bereits in dem Grünbuch der Kommission mit dem Titel „Die künftige Meerespolitik der EU“ aus dem Jahr 2006 wurde darauf hingewiesen, dass es eines rechtlichen Rahmens mit einem integrierten Konzept bedarf, um die Wettbewerbsfähigkeit der Branche zu erhöhen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Soweit die Existenz und/oder die Möglichkeit zur Einführung solcher Ausschlussregelungen nicht objektiv begründbar sind, sollten sie gestrichen werden.

(3) Soweit die Existenz und/oder die Möglichkeit zur Einführung solcher Ausschlussregelungen nicht objektiv begründbar sind, sollten sie gestrichen werden, um die Gleichberechtigung aller Arbeitnehmer sicherzustellen sowie unlauteren Wettbewerb und Sozialdumping zu verhindern.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Der Ausschluss der Seeleute aus den Richtlinien zur Regelung der Arbeitnehmerrechte kann zu ungleicher Behandlung und unlauterem Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten führen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Seeleuten sollten dieselben Rechte wie Arbeitnehmern an Land garantiert werden, und sie sollten unterschiedslos gleichen Lohn für gleiche Arbeit erhalten. Zudem sollten maritime Cluster gefördert und vermehrt junge Menschen für den maritimen Sektor und die Fischerei gewonnen werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die derzeitige Rechtslage führt zur ungleichen Behandlung derselben Arbeitnehmerkategorie in verschiedenen Mitgliedstaaten, je nachdem, ob diese Staaten von den nach geltendem Recht zulässigen Ausschlussregelungen Gebrauch machen. Zahlreiche Mitgliedstaten machen nur einen eingeschränkten Gebrauch von den Ausschlussregelungen.

(5) Die derzeitige Rechtslage führt zur ungleichen Behandlung derselben Arbeitnehmerkategorie in verschiedenen Mitgliedstaaten, je nachdem, ob diese Staaten von den nach geltendem Recht zulässigen Ausschlussregelungen Gebrauch machen. Zahlreiche Mitgliedstaten machen nur einen eingeschränkten Gebrauch von den Ausschlussregelungen, während lediglich acht Mitgliedstaaten bislang überhaupt keinen Gebrauch von diesen Regelungen gemacht haben, was dazu führt, dass die Seeleute in der Union ungleich behandelt werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Um die Arbeitsbedingungen der Seeleute zu verbessern, muss den Besonderheiten der einzelnen Sparten wie der handwerklichen Fischerei oder der Küstenfischerei Rechnung getragen werden, wenn spartenübergreifende Maßnahmen erforderlich sind.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b) Angesichts der Besonderheiten der einzelnen Sparten, wie etwa der handwerklichen Fischerei oder der Küstenfischerei, sollte die Ausbildung in allen Sparten mit flexibleren Maßnahmen, in deren Rahmen Studienleistungen auf der Grundlage von Erfahrung oder Praxis anerkannt werden können, ebenso gefördert werden wie auf die einzelnen Sparten abgestimmte Studiengänge und Qualifikationen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Am 10. Oktober 2007 legte die Kommission ihren Vorschlag für eine Integrierte Meerespolitik der Europäischen Union („Blaubuch“)27 vor. Darin kommt sie zu dem Schluss, dass alle Fragen, die die Ozeane und Meere Europas betreffen, miteinander verbunden sind, und dass die Entwicklung meeresbezogener Maßnahmen auf koordinierte Weise erfolgen muss, wenn die gewünschten Ergebnisse erzielt werden sollen.

(6) Diese Richtlinie steht in Einklang mit der Strategie Europa 2020. Am 10. Oktober 2007 legte die Kommission überdies ihren Vorschlag für eine Integrierte Meerespolitik der Europäischen Union („Blaubuch“)27 vor. Darin kommt sie zu dem Schluss, dass alle Fragen, die die Ozeane und Meere Europas betreffen, miteinander verbunden sind, und dass die Entwicklung meeresbezogener Maßnahmen auf koordinierte Weise erfolgen muss, wenn die gewünschten Ergebnisse erzielt werden sollen.

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27 KOM(2007) 575 endg. vom 10. Oktober 2007.

27 KOM(2007) 575 endg. vom 10. Oktober 2007.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Im Blaubuch28 wird unterstrichen, dass mehr und bessere Arbeitsplätze für europäische Bürgerinnen und Bürger im maritimen Sektor geschaffen und die Arbeitsbedingungen an Bord verbessert werden müssen.

(7) Im Blaubuch28 wird unterstrichen, dass mehr und bessere Arbeitsplätze für europäische Bürgerinnen und Bürger im maritimen Sektor geschaffen und die Arbeitsbedingungen an Bord verbessert werden müssen, indem unter anderem in Forschung, allgemeine und berufliche Bildung sowie den Arbeitsschutz investiert wird. Beide Probleme sind Gegenstand dieser Richtlinie.

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28 KOM(2007) 575 endg. vom 10. Oktober 2007.

28 KOM(2007) 575 endg. vom 10. Oktober 2007.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Diese Richtlinie steht im Einklang mit der Strategie Europa 2020 und mit der „Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten: Europas Beitrag zu Vollbeschäftigung“ der Kommission. Dabei sollte allerdings berücksichtigt werden, dass die Arbeit auf See für junge Menschen nicht attraktiv ist. Aus diesem Grunde sollte die Kommission eine Agenda ausarbeiten, mit der jungen Menschen Anreize dafür geboten werden, in die Seefahrt einzusteigen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Den Anwendungsbereich der bestehenden Richtlinien auf Seeleute auszudehnen, ist zwar ein Schritt in die richtige Richtung, doch es ist nur ein erster Schritt, denn es müssen auch noch das Internationale Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Personal an Bord von Fischereifahrzeugen (STCW-F-Übereinkommen) und das Übereinkommen Nr. 188 der IAO über die Arbeit im Fischereisektor in Unionsrecht umgesetzt werden, wie dies bereits für die im Seeverkehr tätigen Seeleute der Fall war.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10b) Durch die Umsetzung dieser Richtlinie darf den in dem Sektor tätigen KMU und Kleinstunternehmen kein bürokratischer Mehraufwand entstehen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Die Kommission sollte dringend den 2004 zurückgezogenen Vorschlag für eine Richtlinie zu den Arbeitsbedingungen von Seeleuten wiederaufnehmen, um der Branchensituation besondere Aufmerksamkeit zuteilwerden zu lassen. Die Unterschiede beim Flaggenrecht führen nämlich zu Sozialdumping und zu einem Wettbewerb unter den Arbeitnehmern, der mit der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern nicht geregelt werden kann.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Richtlinie 2009/38/EG

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

In Artikel 6 Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:

 

„da) In Bezug auf Seeleute, die Europäischen Betriebsräten oder besonderen Verhandlungsgremien angehören, werden in der Vereinbarung Einschränkungen berücksichtigt, die sich aus ihren häufigen Aufenthalten auf See oder in Häfen, die sich in einem anderen als dem Land befinden, in dem ihr Unternehmen seinen Geschäftssitz hat, ergeben.“

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Richtlinie 2002/14/EG

Artikel 4 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

 

„(4a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Besatzungsmitglieder aus der Ferne auf elektronischem Wege informiert oder konsultiert werden können.“

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)

Richtlinie 98/59/EG

Artikel 4 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

 

„(4a) Bestehen im einzelstaatlichen Recht oder in Tarifverträgen Vorschriften über Massenentlassungen von Besatzungsmitgliedern, werden diese von dieser Richtlinie nicht berührt, sofern durch sie mindestens der gleiche Schutz sichergestellt wird wie durch diese Richtlinie.“

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestensJahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/94/EG, 2009/38/EG, 2002/14/EG, 98/59/EG und 2001/23/EG in Bezug auf Seeleute

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0798 – C7-0409/2013 – 2013/0390(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

21.11.2013

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH

21.11.2013

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Liadh Ní Riada

4.9.2014

Prüfung im Ausschuss

5.11.2014

4.12.2014

21.1.2015

 

Datum der Annahme

24.2.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

23

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, Clara Eugenia Aguilera García, Renata Briano, Alain Cadec, Richard Corbett, Diane Dodds, Linnéa Engström, João Ferreira, Raymond Finch, Ian Hudghton, Carlos Iturgaiz, Werner Kuhn, António Marinho e Pinto, Gabriel Mato, Norica Nicolai, Liadh Ní Riada, Ulrike Rodust, Remo Sernagiotto, Ricardo Serrão Santos, Isabelle Thomas, Ruža Tomašić, Jarosław Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

José Blanco López, Ole Christensen, Sylvie Goddyn, Marek Józef Gróbarczyk, Verónica Lope Fontagné

  • [1]  Seearbeitsübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, 2006.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/94/EG, 2009/38/EG, 2002/14/EG, 98/59/EG und 2001/23/EG in Bezug auf Seeleute

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0798 – C7-0409/2013 – 2013/0390(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

18.11.2013

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

21.11.2013

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

21.11.2013

PECH

21.11.2013

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

TRAN

16.7.2014

 

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Elisabeth Morin-Chartier

17.9.2014

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

2.12.2014

22.1.2015

26.2.2015

 

Datum der Annahme

1.4.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

47

5

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Laura Agea, Guillaume Balas, Brando Benifei, Enrique Calvet Chambon, Martina Dlabajová, Arne Gericke, Marian Harkin, Danuta Jazłowiecka, Agnes Jongerius, Rina Ronja Kari, Jan Keller, Ádám Kósa, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Zdzisław Krasnodębski, Jean Lambert, Jérôme Lavrilleux, Patrick Le Hyaric, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Javi López, Thomas Mann, Dominique Martin, Anthea McIntyre, Joëlle Mélin, Elisabeth Morin-Chartier, Emilian Pavel, Georgi Pirinski, Terry Reintke, Sofia Ribeiro, Maria João Rodrigues, Claude Rolin, Anne Sander, Sven Schulze, Siôn Simon, Jutta Steinruck, Romana Tomc, Yana Toom, Ulrike Trebesius, Marita Ulvskog, Renate Weber, Tatjana Ždanoka, Jana Žitňanská, Inês Cristina Zuber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Daniela Aiuto, Georges Bach, Elmar Brok, Sergio Gutiérrez Prieto, Neoklis Sylikiotis, Ivo Vajgl

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Eleonora Evi, Jens Nilsson, Massimo Paolucci

Datum der Einreichung

9.4.2015