BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

23.4.2015 - (COM(2013)0794 – C7‑0414/2013 – 2013/0403(COD)) - ***I

Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Lidia Joanna Geringer de Oedenberg


Verfahren : 2013/0403(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0140/2015
Eingereichte Texte :
A8-0140/2015
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

(COM(2013)0794 – C7‑0414/2013 – 2013/0403(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0794),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0414/2013),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–       gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–       unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0140/2015),

1.      legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.      fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.      beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer -1

Verordnung (EG) Nr. 861/2007

Titel

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) Der Titel der Verordnung erhält folgende Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen

Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen vereinfachten Verfahrens für Forderungen bis zu einer Höhe von 10 000 Euro

 

(Diese Änderung führt zu Folgeänderungen im gesamten Text der Verordnung (EG) Nr. 861/2007.)

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Eine Anhebung des Streitwerts auf 10 000 EUR würde vor allem kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen, die zurzeit eher davon absehen, den Rechtsweg zu beschreiten, weil die Kosten der ordentlichen oder vereinfachten einzelstaatlichen Verfahren in keinem angemessenen Verhältnis zum Streitwert stehen und/oder weil die Verfahren zu langwierig sind. Eine höhere Streitwertgrenze würde den Zugang zu einem wirksamen, kostengünstigen Rechtsschutz für grenzüberschreitende Streitigkeiten, an denen kleine und mittlere Unternehmen beteiligt sind, verbessern. Ein besserer Rechtsschutz hätte ein größeres Vertrauen in grenzüberschreitende Geschäfte zur Folge und würde dazu beitragen, dass die Möglichkeiten, die der Binnenmarkt bietet, in vollem Umfang genutzt würden.

(5) Eine Anhebung des Streitwerts, so dass alle Forderungen gegen juristische Personen bis zu 10 000 EUR erfasst werden, würde vor allem kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen, die zurzeit eher davon absehen, den Rechtsweg zu beschreiten, weil die Kosten der ordentlichen oder vereinfachten einzelstaatlichen Verfahren in keinem angemessenen Verhältnis zum Streitwert stehen und/oder weil die Verfahren zu langwierig sind. Eine höhere Streitwertgrenze würde den Zugang zu einem wirksamen, kostengünstigen Rechtsschutz für grenzüberschreitende Streitigkeiten, an denen kleine und mittlere Unternehmen beteiligt sind, verbessern. Ein besserer Rechtsschutz hätte ein größeres Vertrauen in grenzüberschreitende Geschäfte zur Folge und würde dazu beitragen, dass die Möglichkeiten, die der Binnenmarkt bietet, in vollem Umfang genutzt würden. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte eine Forderung als gegen eine juristische Person erhoben gelten, wenn mindestens eine beklagte Partei eine juristische Person ist, die als solche durch das Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats anerkannt ist, bei der es sich nicht um eine in ihrem eigenen Namen handelnde natürliche Person handelt. Forderungen gegen in ihrem eigenen Namen handelnde natürliche Personen sollten nur erfasst sein, wenn sie weniger als 5 000 Euro betragen.

 

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ließe sich weiter verbessern, wenn die technologischen Entwicklungen im Bereich der Justiz genutzt würden, mit denen räumliche Entfernungen und die sich daraus ergebenden Folgen in Gestalt hoher Kosten und langwieriger Verfahren, die den Zugang zur Justiz erschweren, überwunden werden können.

(8) Das europäische vereinfachte Verfahren für geringfügige Forderungen ließe sich weiter verbessern, wenn die technologischen Entwicklungen im Bereich der Justiz genutzt würden, mit denen räumliche Entfernungen und die sich daraus ergebenden Folgen in Gestalt hoher Kosten und langwieriger Verfahren, die den Zugang zur Justiz erschweren, überwunden werden sollten.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Mündliche Verhandlungen sowie die Beweisaufnahme durch Anhörung von Zeugen, Sachverständigen oder Parteien sollten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt werden. Das Recht einer Verfahrenspartei auf persönliches Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung sollte hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Bei der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme sollten die Mitgliedstaaten moderne Mittel der Telekommunikation nutzen, um Personen, die vor Gericht aussagen müssen, die Anreise zum Gericht zu ersparen. Hat die anzuhörende Person ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des zuständigen Gerichts, sollte die mündliche Verhandlung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1206/200117 des Rates durchgeführt werden. Hat die anzuhörende Partei ihren Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, in dem das zuständige Gericht seinen Sitz hat, oder in einem Drittstaat, kann die mündliche Verhandlung per Video- oder Telefonkonferenz oder unter Zuhilfenahme anderer geeigneter Mittel der Telekommunikation im Einklang mit innerstaatlichem Recht durchgeführt werden. Eine Partei sollte stets persönlich bei einer mündlichen Verhandlung erscheinen dürfen, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellt. Das Gericht sollte die einfachste und kostengünstigste Art und Weise der Beweisaufnahme wählen.

(12) Mündliche Verhandlungen sowie die Beweisaufnahme durch Anhörung von Zeugen, Sachverständigen oder Parteien sollten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt werden. Das Recht einer Verfahrenspartei auf persönliches Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung sollte hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Bei der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme sollten die Mitgliedstaaten moderne Mittel der Telekommunikation nutzen, um Personen, die vor Gericht aussagen müssen, die Anreise zum Gericht zu ersparen. Hat die anzuhörende Person ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des zuständigen Gerichts, sollte die mündliche Verhandlung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1206/200117 des Rates durchgeführt werden. Hat die anzuhörende Partei ihren Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, in dem das zuständige Gericht seinen Sitz hat, oder in einem Drittstaat, kann die mündliche Verhandlung per Video- oder Telefonkonferenz oder unter Zuhilfenahme anderer geeigneter Mittel der Telekommunikation im Einklang mit innerstaatlichem Recht durchgeführt werden. Wenn eine Partei einen entsprechenden Antrag stellt, sollte sie stets das Recht auf persönliches Erscheinen und persönliche Anhörung der eigenen Person oder eines Zeugen vor Gericht haben. Das Gericht sollte die einfachste und kostengünstigste Art und Weise der Beweisaufnahme wählen.

__________________

__________________

17 Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1).

17 Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1).

Begründung

Im Bereich der Zeugenvernehmung müssen die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit unberührt bleiben.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die möglichen Kosten eines Rechtsstreits können die Entscheidung, den Rechtsweg zu beschreiten, beeinflussen. Die Gerichtsgebühren als Teil dieser Kosten können potenzielle Kläger von einer Klage abhalten, insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen die Gerichtsgebühren unverhältnismäßig hoch sind. Die Gerichtsgebühren sollten in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert stehen, um den Zugang zur Justiz bei geringfügigen Forderungen mit grenzübergreifendem Bezug sicherzustellen. Eine Harmonisierung der Gerichtsgebühren wird nicht angestrebt; stattdessen soll eine Obergrenze für Gerichtsgebühren eingeführt werden, die einem erheblichen Teil der Betroffenen die Inanspruchnahme dieses Verfahrens ermöglicht, und soll gleichzeitig den Mitgliedstaaten bei der Wahl der Berechnungsweise und Höhe der Gerichtsgebühren ein weites Ermessen eingeräumt werden.

(13) Die möglichen Kosten eines Rechtsstreits gehören zu den grundlegenden Faktoren, die die Entscheidung, den Rechtsweg zu beschreiten, beeinflussen. Die Gerichtsgebühren als Teil dieser Kosten können potenzielle Kläger von einer Klage abhalten, insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen die Gerichtsgebühren unverhältnismäßig hoch sind. Die Gerichtsgebühren sollten in einer Höhe festgelegt werden, die nicht höher ist als die Gebühren für entsprechende innerstaatliche Verfahren. Es wird erwartet, dass Gebühren in gleicher oder geringerer Höhe die Inanspruchnahme des europäischen vereinfachten Verfahrens fördern werden, teilweise durch seine Positionierung als kostengünstiges und mit eher bekannten innerstaatlichen Verfahren vergleichbares Instrument. In Mitgliedstaaten, in denen es innerstaatliche Verfahren nicht gibt, sollten Gerichtsgebühren in einer Höhe festgelegt werden, die im Verhältnis zum Streitwert nicht unverhältnismäßig sind.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Der Kläger sollte die Gerichtsgebühren nicht direkt vor Ort begleichen oder hierzu einen Rechtsanwalt beauftragen müssen. Alle Gerichte, die für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen zuständig sind, sollten mindestens Banküberweisungen und Online-Zahlungen mit Kredit- oder Debitkarten akzeptieren.

(14) Der Kläger sollte die Gerichtsgebühren nicht direkt vor Ort begleichen oder hierzu einen Rechtsanwalt beauftragen müssen. Alle Gerichte, die für das europäische vereinfachte Verfahren zuständig sind, sollten mindestens Banküberweisungen und Online-Zahlungen mit Kredit- oder Debitkarten oder andere Methoden der Fernzahlung akzeptieren.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 861/2007

Artikel 2 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Diese Verordnung gilt für Zivil- und Handelssachen, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert der Klage ohne Zinsen, Kosten und Auslagen zum Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Gericht 10 000 EUR nicht überschreitet. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta iure imperii“).

1. Diese Verordnung gilt für Zivil- und Handelssachen, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert der Klage gegen eine juristische Person ohne Zinsen, Kosten und Auslagen zum Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Gericht bis zu 10 000 EUR, gegen eine natürliche Person weniger als 5 000 EUR beträgt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta iure imperii“).

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 861/2007

Artikel 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Diese Verordnung gilt nicht, wenn sich zu dem Zeitpunkt, zu dem das Klageformblatt beim zuständigen Gericht eingegangen ist, alle nachstehenden Elemente, sofern relevant, in einem einzigen Mitgliedstaat befinden:

entfällt

(a) der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Parteien,

 

(b) der Ort der Vertragserfüllung,

 

(c) der Ort, an dem der die Forderung begründende Sachverhalt entstanden ist,

 

(d) der Ort der Urteilsvollstreckung,

 

(e) das zuständige Gericht.

 

Der Wohnsitz bestimmt sich nach Maßgabe [der Artikel 59 und 60 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001]/[der Artikel 62 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012].

 

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 861/2007

Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) das Arbeitsrecht,

entfällt

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 861/2007

Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) die Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, einschließlich der Verletzung der Ehre.

entfällt

Begründung

Da Persönlichkeitsrechte nicht länger vom Anwendungsbereich der Verordnung „Brüssel I“ ausgeschlossen sind, sollte diese Ausnahme auch nicht länger auf das Verfahren für geringfügige Forderungen Anwendung finden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 861/2007

Artikel 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 3 wird gestrichen.

entfällt

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 861/2007

Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Gericht setzt den Kläger von der Zurück- bzw. Abweisung in Kenntnis.

Das Gericht, das in der Sache über die Forderung entscheidet, setzt den Kläger von der Zurück- bzw. Abweisung sowie in Bezug auf die Rechtsmittel, die gegen die Entscheidung eingelegt werden können, in Kenntnis.

Begründung

Das Gericht, das in der Sache über die Forderung entscheidet, muss den Kläger über die Rechtsmittel informieren, die gegen die Entscheidung eingelegt werden können. Diese Rechtsmittel sollten von allen Mitgliedstaaten entsprechend dem nationalen Recht festgelegt werden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 861/2007

Artikel 4 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Klageformblatt A bei allen Gerichten, bei denen das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen eingeleitet werden kann, auf Papier sowie elektronisch auf der Website des betreffenden Gerichts oder der betreffenden Zentralbehörde zur Verfügung steht.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Gerichte, bei denen das europäische vereinfachte Verfahren eingeleitet werden kann, ihrer Verpflichtung nachkommen, den Bürgern über die zuständigen Stellen das Klageformblatt A auf Papier zur Verfügung stellen, sowie dafür, dass es bei allen Gerichten, bei denen das europäische vereinfachte Verfahren eingeleitet werden kann, sowie elektronisch auf der Website des betreffenden Gerichts oder der betreffenden Zentralbehörde zur Verfügung steht.

Begründung

Aus der Anwendung des Verordnungstextes in der ursprünglich vorgeschlagenen Fassung könnten sich Probleme ergeben, und zwar insbesondere in Bezug darauf, den Bürgern das Standardformular A auf Papier zur Verfügung zu stellen. In Rumänien müssen beispielsweise eindeutige Verpflichtungen niedergelegt werden, in deren Rahmen die Gerichte verpflichtet werden, den Bürgern das Klageformblatt A über die Geschäftsstelle zur Verfügung zu stellen, weil die rumänischen Gerichte bislang noch nicht so arbeiten und den Bürgern keine Klageformblätter, Formulare, Musteranträge usw. auf Papier zur Verfügung stellen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 861/2007

Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) beide Parteien sich zu einem gerichtlichen Vergleich bereit erklären und zu diesem Zweck eine mündliche Verhandlung beantragen.

(b) beide Parteien sich zu einem gerichtlichen Vergleich bereit erklären und auf schriftlichem Wege keine Einigung erreicht werden kann.

Begründung

Mündliche Verhandlungen sollten für gerichtliche Vergleiche nicht obligatorisch sein. Sie sollten nur auf Antrag stattfinden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 861/2007

Artikel 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Mündliche Verhandlungen werden per Video- oder Telefonkonferenz oder unter Zuhilfenahme anderer geeigneter Mittel der Telekommunikation nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates durchgeführt, wenn die anzuhörende Partei ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des zuständigen Gerichts hat.

1. Ab dem [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] werden mündliche Verhandlungen per Video- oder Telefonkonferenz oder unter Zuhilfenahme anderer geeigneter Mittel der Ferntelekommunikationstechnologie nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates durchgeführt, wenn die anzuhörende Partei ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des zuständigen Gerichts hat.

 

1a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die entsprechenden Gerichte mit den für die Fernkommunikation notwendigen technischen Geräten ausgestattet werden.

2. Eine Partei hat stets das Recht auf persönliches Erscheinen und persönliche Anhörung vor Gericht, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellt.“

2. Eine Partei hat stets das Recht auf persönliches Erscheinen und persönliche Anhörung vor Gericht, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellt.“

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 861/2007

Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Das Gericht gestattet den Parteien, die anzuhörenden Zeugen schriftlich zu befragen, wenn es dies für eine adäquate Streitbeilegung in Bezug auf die Forderung als erforderlich ansieht. Das Gericht übermittelt den Zeugen die Fragen der Parteien und informiert sie über die Frist, binnen derer die Zeugen den Parteien ihre schriftliche Antwort geben und dem Gericht übermitteln müssen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 861/2007

Artikel 9 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Das Gericht benennt den gemäß Absatz 2a anzuhörenden Sachverständigen.

Begründung

In dem Verordnungstext sollten die Modalitäten in Bezug auf die Benennung des Sachverständigen festgelegt werden. Es sollte auch festgelegt werden, ob die Parteien das Recht auf einen eigenen Sachverständigen haben und ob sie den Sachverständigen befragen dürfen. Was die Möglichkeit der Parteien betrifft, die Zeugen schriftlich zu befragen, sollten entsprechende Bestimmungen niedergelegt werden, damit die Verteidigungsrechte der Parteien gewahrt bleiben und der Streit in Bezug auf die Forderung adäquat beigelegt wird.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 861/2007

Artikel 11 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Parteien beim Ausfüllen der Formblätter praktische Hilfestellung erhalten können. Diese Hilfestellung dient insbesondere der Feststellung, ob das Verfahren zur Beilegung der betreffenden Streitigkeit genutzt werden kann und welches Gericht zuständig ist, sowie der Berechnung der fälligen Zinsen und der Feststellung, welche Unterlagen beizufügen sind.

1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Parteien beim Ausfüllen der Formblätter praktische Hilfestellung erhalten können. Diese Hilfestellung wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt und dient insbesondere der Feststellung, ob das Verfahren zur Beilegung der betreffenden Streitigkeit genutzt werden kann und welches Gericht zuständig ist, sowie der Berechnung der fälligen Zinsen und der Feststellung, welche Unterlagen beizufügen sind.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 861/2007

Artikel 13 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2 genannten Schriftstücke werden durch Postdienste oder elektronisch mit Empfangsbestätigung, aus der das Datum des Empfangs hervorgeht, zugestellt. Schriftstücke werden einer Partei nur dann elektronisch zugestellt, wenn die Partei der elektronischen Zustellung ausdrücklich vorher zugestimmt hat. Die elektronische Zustellung kann durch eine automatisch erstellte Sendebestätigung nachgewiesen werden.

1. Die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2 genannten Schriftstücke werden durch Postdienste oder elektronisch mit Empfangsbestätigung, aus der das Datum des Empfangs hervorgeht, zugestellt. Mit den genutzten Diensten muss Missbrauch ausgeschlossen sein und Vertraulichkeit gewahrt werden. Schriftstücke werden einer Partei nur dann elektronisch zugestellt, wenn die Partei der elektronischen Zustellung ausdrücklich vorher zugestimmt hat. Die elektronische Zustellung kann auch durch eine automatisch erstellte Sendebestätigung nachgewiesen werden.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 861/2007

Artikel 13 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der sonstige nicht in Absatz 1 genannte Schriftverkehr zwischen dem Gericht und den Parteien erfolgt elektronisch mit Empfangsbestätigung, wenn dies in Verfahren nach innerstaatlichem Recht zulässig ist und sofern die Partei dem zustimmt.

Der sonstige nicht in Absatz 1 genannte Schriftverkehr zwischen dem Gericht und den Parteien erfolgt elektronisch mit Empfangsbestätigung, wenn dies in Verfahren nach innerstaatlichem Recht zulässig ist.

Begründung

Der Verweis auf das einzelstaatliche Recht ist hier ausreichend. Es sollte auf europäischer Ebene kein zusätzliches Erfordernis der Zustimmung durch die Partei geben, wenn es dieses auf einzelstaatlicher Ebene nicht gibt.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 861/2007

Artikel 15 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen erhobenen Gerichtsgebühren dürfen 10 % des Streitwerts ohne Zinsen, Kosten und Auslagen nicht überschreiten. Erheben Mitgliedstaaten eine Mindestgebühr für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen, dürfen bei Eingang des Klageformblatts beim zuständigen Gericht nicht mehr als 35 EUR verlangt werden.

1. Die für das europäische vereinfachte Verfahren erhobenen Gerichtsgebühren dürfen 5 % des Streitwerts ohne Zinsen, Kosten und Auslagen nicht überschreiten. Erheben Mitgliedstaaten eine Mindestgebühr für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen, dürfen bei Eingang des Klageformblatts beim zuständigen Gericht nicht mehr als 35 EUR verlangt werden.

Begründung

Der vorgeschlagene Prozentsatz von 10 % des Streitwerts ist zu hoch. Es sollte vielmehr eine Stempelgebühr von maximal 5 % der Forderung eingeführt werden (wobei auch ein Wert von 3 % denkbar wäre). Für den Forderungshöchstbetrag von 10 000 EUR beliefe sich die Stempelgebühr so auf 500 EUR (etwa 2217,35 RON).

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 861/2007

Artikel 15 a – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Jeder Mitgliedstaat legt einen Schwellenwert für ein Mindesteinkommen fest; wird dieser Wert nicht erreicht, muss eine Partei keine Gerichtsgebühren zahlen.

Begründung

Von Parteien mit sehr niedrigem Einkommen sollten keine Gerichtsgebühren verlangt werden. Es ist jedoch nicht angemessen, dafür einen einzigen, europaweiten Wert festzulegen, da sich Mindestlohn und Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten unterscheiden. Jeder Mitgliedstaat sollte daher seinen eigenen Schwellenwert festlegen, vorzugsweise mit Verweis auf den einzelstaatlichen Mindestlohn.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 861/2007

Artikel 15 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Parteien die Gerichtsgebühren per Fernzahlung einschließlich per Banküberweisung und Online-Zahlung mit Kredit- oder Debitkarte begleichen können.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Parteien die Gerichtsgebühren per Fernzahlung einschließlich per Banküberweisung oder Online-Zahlung mit Kredit- oder Debitkarte begleichen können.

Begründung

Es ist wichtig, dass die Gerichtsgebühren per Fernzahlung bezahlt werden können, damit keine Reise nur wegen der Zahlung erforderlich wird. Von den Mitgliedstaaten sollte jedoch nicht verlangt werden, mehr als eine Form der Fernzahlung anzubieten.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 16

Verordnung (EG) Nr. 861/2007

Artikel 28 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss [fünf Jahre nach Anwendungsbeginn] einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dem Bericht werden gegebenenfalls Legislativvorschläge beigefügt.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss [fünf Jahre nach Anwendungsbeginn] einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dem Bericht werden gegebenenfalls Legislativvorschläge beigefügt. [Zwei Jahre nach Anwendungsbeginn] wird ein Zwischenbericht erstellt, in dem die Verbreitung der Information über das europäische vereinfachte Verfahren in den Mitgliedstaaten bewertet wird und in dem Empfehlungen in Bezug auf die Verbesserung der Bekanntheit in der breiten Öffentlichkeit enthalten sein können.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1896/2006

Artikel 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 2a

 

Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 20

 

Mindeststandards für die Überprüfung des Urteils

 

1. Nach Ablauf der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist ist der Antragsgegner berechtigt, bei dem zuständigen Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsbefehl erlassen wurde, eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen, wenn

 

a) der Zahlungsbefehl nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, oder

 

b) der Antragsgegner aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, der Forderung zu widersprechen.

 

Die Berechtigung, gemäß Unterabsatz 1 einen Antrag auf Überprüfung zu stellen entfällt jedoch, wenn der Antragsgegner gegen das Urteil keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte.

 

2. Ferner ist der Antragsgegner nach Ablauf der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist berechtigt, bei dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen, falls der Europäische Zahlungsbefehl gemessen an den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen oder aufgrund von anderen außergewöhnlichen Umständen offensichtlich zu Unrecht erlassen worden ist.

 

3. Die Frist für den Antrag auf Überprüfung des Urteils beträgt 30 Tage. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsgegner vom Inhalt des Zahlungsbefehls tatsächlich Kenntnis genommen hat und in der Lage war, entsprechend tätig zu werden, oder spätestens mit dem Tag der ersten Vollstreckungsmaßnahme, die zur Folge hatte, dass die Vermögensgegenstände des Antragsgegners ganz oder teilweise seiner Verfügung entzogen wurden. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

 

4. Weist das Gericht den Antrag auf Überprüfung nach Absatz 1 oder 2 mit der Begründung zurück, dass keine der Voraussetzungen für eine Nachprüfung nach jenen Absätzen erfüllt ist, bleibt der Europäische Zahlungsbefehl in Kraft.

 

Entscheidet das Gericht, dass die Überprüfung aus einem der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Gründe gerechtfertigt ist, ist der Europäische Zahlungsbefehl nichtig. Der Gläubiger verliert jedoch nicht die Vorteile, die sich aus der Unterbrechung der Verjährungs- oder Ausschlussfristen ergeben.“

Begründung

Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 wird so geändert, dass sie mit der entsprechenden Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen im Einklang steht, so dass die Klarheit erhöht und ihre Anwendung in der Praxis erleichtert wird. Da es keinen Grund gibt, die Vorschriften betreffend die Überprüfung, die genau den gleichen Zweck verfolgen, in den verschiedenen europäischen Verordnungen unterschiedlich zu formulieren, ist es opportun, auch den entsprechenden Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zu ändern.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie ist ab dem [sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten] anwendbar.

Sie ist ab dem [12 Monate nach ihrem Inkrafttreten] anwendbar, mit Ausnahme des Artikels 1 Absatz 13 bis 15, die ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.

Begründung

Da die erwähnten Artikel Verpflichtungen der Mitgliedstaaten begründen, die bis zu dem Geltungsbeginn der Änderungen zu erfüllen sind, und der Kommission erlauben, die erforderlichen Formblätter mittels Befugnisübertragung anzunehmen, müssen diese Artikel selbst früher in Kraft treten.

BEGRÜNDUNG

I. Einleitung

Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen zielt darauf ab, Streitigkeiten in grenzüberschreitenden Rechtssachen mit geringem Streitwert einfacher und schneller beizulegen und die Kosten zu reduzieren. Das Verfahren soll insbesondere Verbrauchern sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) helfen, ihre Forderungen durchzusetzen und so den Zugang zur Justiz zu sichern. Die Berichterstatterin unterstützt dieses Ziel vorbehaltlos.

Wird nach fünf Jahren der Anwendung Bilanz gezogen, hat sich das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen als ein nützliches Instrument erwiesen, wobei es aber noch viel Raum für den Ausbau und die Verbesserung seiner Akzeptanz gibt, wie im Bericht der Kommission vom November 2013über die Anwendung der Verordnung hervorgehoben wurde. Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen hat die mit grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren in Bezug auf geringfügige Forderungen verbundenen Kosten um 40 % reduziert und die Verfahrensdauer von bis zu zwei Jahren und fünf Monaten auf einen Durchschnitt von fünf Monaten gesenkt. Die Zahl der Anwendungsfälle unterscheidet sich in den Mitgliedstaaten jedoch ernsthaft, von nur drei Anwendungsfällen in Bulgarien bis zu 1047 Anwendungsfällen in Spanien im Jahr 2012.

Das Parlament hat in seiner Entschließung vom 25. Oktober 2011 festgestellt, „dass die Inanspruchnahme der Gerichte für geringfügige Forderungen in einigen Mitgliedstaaten äußerst gering bleibt und dass mehr in Sachen Rechtssicherheit, Sprachbarrieren und Verfahrenstransparenz getan werden muss“. Es besteht Anlass, sich über jede geringfügige Forderung Sorgen zu machen, die wegen Zurückhaltung oder einer unzureichenden Wahrnehmung der den potenziellen Klägern zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht verfolgt wird. Das könnte das Vertrauen in den Binnenmarkt erheblich gefährden, insbesondere in Bezug auf seinen grenzüberschreitenden Anwendungsbereich und die Möglichkeiten des Online-Handels.

II. Der Vorschlag der Kommission

II A. Der Anwendungsbereich

Die Kommission schlägt vor, den Schwellenwert für geringfügige Forderungen, die unter das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen fallen, von derzeit 2 000 EUR auf 10 000 EUR anzuheben. Sie vertritt die Ansicht, dass dieser neue Schwellenwert für Verbraucher keine so große Rolle spielt, weil ihre Forderungen größtenteils 2 000 EUR nicht übersteigen, für KMU aber eine erhebliche Verbesserung darstellen könnte. Nach den Feststellungen der Kommission betragen nur 20 % der Forderungen von Unternehmen weniger als 2 000 EUR, während sich 30 % der Forderungen zwischen 2 000 und 10 000 EUR bewegen. Während der derzeitige Schwellenwert nur 20 % aller Forderungen von Unternehmen erfasst, würde ein neuer Schwellenwert von 10 000 EUR diesen Anteil auf etwa 50 % steigern.

Die Kommission schlägt darüber hinaus vor, die Begriffsbestimmung zu erweitern, die bestimmt, was eine grenzüberschreitende Rechtssache darstellt und somit in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Die Verordnung gilt derzeit nur für Streitigkeiten, „bei denen mindestens eine Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat“. Die Kommission schlägt vor, künftig auch Fälle einzuschließen, bei denen beide Parteien im selben Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, aber ein anderen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, etwa wenn der Ort der Vertragserfüllung, der Ort des schädigenden Ereignisses oder der Ort der Urteilsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat gelegen ist.

II B. Das Verfahren

Eine Umfrage der Kommission ergab, dass 45 % der in eine grenzübergreifende Streitsache einbezogenen Unternehmen nicht vor Gericht gehen, weil die Verfahrenskosten im Vergleich zum Streitwert unverhältnismäßig hoch seien, während sich 27 % nicht an die Gerichte wenden, weil das Verfahren zu lange dauern würde. Um das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen erfolgreicher zu gestalten, schlägt die Kommission vor, die Kosten und die Dauer des Verfahrens weiter zu reduzieren.

Die derzeit geltende Verordnung sieht vor, dass der erste Antrag mittels E-Mail eingereicht werden kann, wenn der Mitgliedstaat, in dem das Verfahren eingeleitet wird, dies zulässt (Artikel 4 Absatz 1). Im gesamten Verfahren werden Postdienste mit Empfangsbestätigung vorgesehen (v. a. gemäß Artikel 13), wobei eine Zustellung mit anderen Mitteln, einschließlich elektronischer Dienste, nur zulässig ist, wenn dieser Postdienst nicht möglich ist. In der Praxis bedeutet dies, dass in vielen Mitgliedstaaten der gesamte Schriftverkehr zwischen den Parteien und dem Gericht auf dem Postweg erfolgt.

Die Kommission schlägt jetzt vor, postalische und elektronische Dienste für Dokumente gleichzustellen, wenn eine Partei der elektronischen Zustellung von Dokumenten ausdrücklich vorher zugestimmt hat.

Angesichts der Tatsache, dass das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen im Wesentlichen ein schriftliches Verfahren ist, werden mündliche Verhandlungen nur im Ausnahmefall durchgeführt. Nach der derzeit geltenden Verordnung kann das Gericht „eine mündliche Verhandlung über Video-Konferenz … abhalten, wenn die entsprechenden technischen Mittel verfügbar sind“. Das heißt, dass Personen, die zu einer mündlichen Verhandlung geladen werden, im Fall fehlender technischer Mittel zu dem Gericht, das sich möglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat befindet, reisen müssten. Die derzeit geltende Verordnung enthält keine Anreize oder Verpflichtungen für Mitgliedstaaten, diese technischen Mittel bereitzustellen.

Die Kommission schlägt vor, in der Zukunft grundsätzlich mündliche Verhandlungen über Fernkommunikationsmittel durchzuführen, es sei denn, eine Partei beantragt, vor dem Gericht persönlich zu erscheinen und angehört zu werden.

II C. Die Kosten

Derzeit unterscheiden sich die Gerichtsgebühren in den Mitgliedstaaten für Rechtssachen im Rahmen der europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen erheblich; die Spanne reicht von keiner Kostentragungspflicht bis hin zu einem Kostenanteil von 57 %. Grundsätzlich werden die Gerichtsgebühren im Voraus erhoben, wenn eine Klage erhoben wird, und der Kläger kann nur in dem Fall darauf hoffen, diese Gebühren schlussendlich wieder zu erhalten, wenn die Klage erfolgreich ist (Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat). Die Kommission schlägt vor, die Gerichtsgebühren auf 10 % des Streitwerts nach oben zu begrenzen, da dies den Zugang zur Justiz weiter erleichtern würde. Die Kommission schlägt auch vor, einen Höchstbetrag von 35 EUR für eine Mindestgerichtsgebühr festzulegen.

Da schließlich in zahlreichen Mitgliedstaaten die Zahlung von Gerichtsgebühren in Form der Barzahlung oder der Zahlung mit Gebührenmarken verlangt wird, müssen die Parteien für die Zahlung von Gerichtsgebühren entweder Reisekosten in Kauf nehmen oder im Mitgliedstaat des Gerichts einen Rechtsanwalt beauftragen, wobei beide Möglichkeiten Kosten verursachen und Parteien von der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Forderungen abhalten könnten. Die Kommission schlägt daher vor, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, Fernzahlungsmittel für Gerichtsgebühren bereitzustellen.

Gemäß der derzeit geltenden Verordnung muss die Partei, die die Vollstreckung betreiben will, die Ausfertigung des Urteils und das Formblatt D, d. h. die zu dem Urteil gehörende Bescheinigung vorlegen. Die Kommission hat festgestellt, dass das gesamte Formblatt normalerweise in die Sprache des Mitgliedstaats, der um die Vollstreckung ersucht, übersetzt wird, was mit Kosten verbunden ist.

Die Kommission schlägt jetzt vor, dass nur eine Übersetzung von Abschnitt 4.3. des Formblatts, der sich auf den Inhalt des Urteils bezieht, verlangt werden sollte.

III. Die Bewertung der Berichterstatterin

III A. Der Anwendungsbereich

Die Berichterstatterin begrüßt die Anhebung des Schwellenwerts für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen. Wird das vereinfachte Verfahren auch für grenzüberschreitende Forderungen zwischen 2 000 und 10 000 EUR zur Verfügung gestellt, wird der Anteil der Rechtssachen, bei denen die Gerichtsverfahren deutlich kostengünstiger und kürzer werden, erhöht.

Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass diese Veränderung die Zahl der Fälle, in denen Unternehmer und Verbraucher willkommene Einsparungen erzielen könnten, weiter erhöhen wird. Der Schwellenwert für geringfügige Forderungen muss auf einem Niveau bleiben, das niedriger ist als der Betrag einer durchschnittlichen Forderung, so dass die notwendigen Verfahrensgarantien für nicht geringfügige Forderungen gesichert sind. Es sollte jedoch auch berücksichtigt werden, dass die Anwendung des Verfahrens durch die Erhöhung des Schwellenwerts dazu führen wird, dass das Verfahren in Gerichten alltäglich wird, was es potenziellen Nutzern, insbesondere Verbrauchern, erleichtern wird, die notwendigen Informationen zu erhalten. Das Anheben des Schwellenwerts über 10 000 EUR hinaus scheint zu diesem Zeitpunkt nicht realistisch, so dass die Berichterstatterin den von der Kommission vorgeschlagenen Betrag unterstützt.

III B. Das Verfahren

Die Durchführung von mündlichen Verhandlungen per Videokonferenz ist ein zeitgemäßer Vorschlag zur Modernisierung. Die Notwendigkeit, zu einer mündlichen Verhandlung zu reisen und Reisekosten zu zahlen, kann eine erhebliche Belastung in grenzüberschreitenden Rechtssachen darstellen. Ein Drittel der Befragten gab in der Umfrage der Kommission zum europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen an, dass sie sich eher dazu entschließen würden, eine Klage zu erheben, wenn das Verfahren auch aus der Ferne abgewickelt werden könnte, so dass es also keine Notwendigkeit gäbe, persönlich vor Gericht zu erscheinen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die notwendigen Räumlichkeiten und Ausrüstung von den Gerichten bereitgehalten und gepflegt werden müssen. Diese Infrastruktur ist häufig nicht vorhanden, und die Mittel, diese zu schaffen, sind in Zeiten der Wirtschaftskrise knapp. Die Berichterstatterin ist daher der Ansicht, dass den Mitgliedstaaten weitere zwei Jahre zur Verfügung gestellt werden sollten, um dafür zu sorgen, dass diese Infrastruktur, wenn notwendig, in ganz Europa zur Verfügung steht.

Zur Frage der mündlichen Verhandlung ist die Berichterstatterin ferner der Ansicht, dass den Gerichten größeres Ermessen einzuräumen ist, um einen Antrag auf mündliche Verhandlung abzulehnen, wenn diese aufgrund des Sachverhalts der Rechtssache nicht notwendig ist.

Die Berichterstatterin begrüßt den Vorschlag, insoweit dieser den Einsatz von Informationstechnologie fördern will. Es ist festzustellen, dass die unzureichende Verwendung von Informationstechnologie Bürger und Bürgerinnen davon abhält, vom europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen Gebrauch zu machen. Ein Fünftel der Befragten gab in einer Umfrage der Kommission an, dass sie sich eher dazu entschließen würden, das Verfahren zu nutzen, wenn alle Verfahrensschritte online abgewickelt werden könnten. Das System des elektronischen Datenaustauschs muss jedoch tadellos funktionieren und die gleiche verfahrensbezogene Sicherheit haben wie Postdienste, etwa was die Empfangsbestätigung anbelangt.

Die Vorschriften zur Verwendung von Informationstechnologie sollten deshalb gestärkt werden, jedoch ohne einzelstaatliche Verfahren ungebührend zu beeinträchtigen.

III C. Die Kosten

Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass Kosten in Höhe von 1 000 EUR, die nach der neuen Regelung als Gebühr für einen Antrag mit einem Streitwert von 10 000 EUR erhoben werden könnten, weiterhin recht hoch sind. Dies liegt jedoch nach wie vor im Wesentlichen in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

Der Vorschlag der Kommission, einen Höchstbetrag für die Mindestgerichtsgebühr in Höhe von 35 EUR festzulegen scheint nachvollziehbar, da sie eine durchschnittliche Mindestgerichtsgebühr für eine Forderung in Höhe von 200 EUR in Höhe von 34 EUR und für eine Forderung in Höhe von 500 EUR in Höhe von 44 EUR festgestellt hat. Ferner ist die Berichterstatterin der Auffassung, dass Parteien mit niedrigem Einkommen in den Genuss der Ausnahmeregelung kommen sollten. Der Referenzwert könnte sich am nationalen Mindestlohn orientieren, um einen Schwellenwert für diese Gebührenfreistellung in jedem Mitgliedstaat festzulegen.

Die Berichterstatterin begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Mitgliedstaaten zur Schaffung von Fernzahlungsmöglichkeiten, einschließlich Banküberweisung und Online-Zahlung mit Kredit- oder Debitkarte, zu verpflichten. Damit könnten Kläger Kosten bei der Zahlung der Gebühren vermeiden, wobei die Ersparnis nach den Schätzungen der Kommission zwischen 400 und 800 EUR liegt, wenn eine Reise notwendig wird. Wurde ein Anspruch aus der Ferne zufriedenstellend bearbeitet, wäre es irrwitzig, die Parteien zu zwingen, für die Zahlung der Gebühren zu reisen. Damit die Bürgerinnen und Bürger von diesen Einsparungen profitieren können, wird der Umsetzung dieses Erfordernisses besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden müssen. Gleichzeitig ist die Berichterstatterin der Ansicht, dass die Gerichtsverwaltungen der Mitgliedstaaten nicht verschiedene Fernzahlungsmittel bereitstellen müssen; eines ist ausreichend.

Die Änderung in Bezug auf das Übersetzungserfordernis ist zu begrüßen, da sie Geld- und Zeitersparnis mit sich bringen wird. Nach den von der Kommission veröffentlichten Zahlen belaufen sich die durchschnittlichen Übersetzungskosten des Formblatts D auf 60 EUR, aber diese könnten auf 40 EUR gesenkt werden, wenn nur der Abschnitt 4.3 übersetzt werden würde. Dadurch werden keinerlei Verständnisprobleme geschaffen, da alle Felder des Formblatts außer Abschnitt 4.3 bereits im Text der Verordnung in allen Amtssprachen zur Verfügung stehen. Auch die Möglichkeit der Bereitstellung der Formblätter im elektronischen Format sollte geprüft werden, um das Verfahren weiter zu vereinfachen.

IV. Bewusstseinsbildung und Orientierungshilfen

Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen kann nur erfolgreich sein, wenn Verbraucher und Unternehmer, Gerichte und beratende Verbände das Verfahren kennen. Von der Kommission angeführte Belege zeigen, dass 86 % der Bürgerinnen und Bürger und fast die Hälfte der Gerichte noch nie etwas über das Verfahren gehört haben. Es ist daher wesentlich, dass die Kommission ihre Bemühungen fortsetzt, Informationen über das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen zu verbreiten, insbesondere über das Europäische Justizportal. Es ist gleichermaßen wichtig, dass die Mitgliedstaaten die Bemühungen der Kommission durch nationale Sensibilisierungskampagnen ergänzen.

Darüber hinaus benötigen Verbraucher und Unternehmen auch sehr konkrete Informationen darüber, wie sie das Verfahren in der Praxis betreiben können und welche Kosten ihnen dafür entstehen würden. Daher erscheint es sinnvoll, dass die Mitgliedstaaten über Gerichtsgebühren und Zahlungsweisen für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen unterrichten. Die Kommission wird diese Informationen im Internet veröffentlichen, was Verbrauchern und Unternehmen die Möglichkeit einräumt, in Kenntnis der Sachlage zu entscheiden.

Verbraucher und KMU könnten beim Ausfüllen der Formblätter für das Verfahren praktische Hilfestellung benötigen. In diesem Zusammenhang ist der Vorschlag der Kommission in Bezug auf praktische Hilfestellung äußerst nützlich. Diese Unterstützung kann jedoch nur dann hilfreich sein, wenn sie gezielt, praktisch und spezifisch ist. Es könnte daher nützlich sein, die Möglichkeiten einer Online-Hilfe zu prüfen, wobei zu berücksichtigen ist, dass individuelle persönliche Hilfe auch notwendig sein wird. Auch bei der Vollstreckung könnte Unterstützung hilfreich sein.

V. Schlussfolgerung

Alles in allem steht die Berichterstatterin den von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen sehr positiv gegenüber. Sie ist der Ansicht, dass die im Berichtsentwurf vorgeschlagenen Änderungen die Funktionsweise des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen weiter verbessern würden, und sieht den in Form von Änderungsanträgen vorgelegten Ideen anderer Mitglieder erwartungsfroh entgegen.

Nach gegenwärtigem Stand würde der Vorschlag am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten. Er würde ab dem Datum gelten, das sechs Monate danach liegt. Die Berichterstatterin schlägt vor, dass die legislative Befugnisübertragung an die Kommission für die notwendigen Formblätter und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bestimmte Informationen bereitzustellen, vom Tag des Inkrafttretens Anwendung finden sollte, da dies dafür sorgen würde, dass der Rahmen zu dem Datum vorhanden ist, an dem die inhaltlichen Änderungen Anwendung finden.

Ferner würde die Berichterstatterin den Mitgliedstaaten einen zusätzlichen Zeitrahmen von drei Jahren einräumen, um dafür zu sorgen, dass die notwendige Ausrüstung im Gerichtswesen vorhanden ist, bevor es obligatorisch wird, mündliche Verhandlungen in Videokonferenzen durchzuführen.

VERFAHREN

Titel

Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen und Europäisches Mahnverfahren

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0794 – C7-0414/2013 – 2013/0403(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

19.11.2013

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

9.12.2013

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

9.12.2013

IMCO

9.12.2013

LIBE

9.12.2013

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ITRE

27.11.2013

IMCO

24.9.2014

LIBE

5.12.2013

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Lidia Joanna Geringer de Oedenberg

3.9.2014

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

24.9.2014

11.11.2014

20.1.2015

 

Datum der Annahme

16.4.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

23

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Therese Comodini Cachia, Mady Delvaux, Rosa Estaràs Ferragut, Laura Ferrara, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Mary Honeyball, Sajjad Karim, Dietmar Köster, Gilles Lebreton, António Marinho e Pinto, Jiří Maštálka, Emil Radev, Julia Reda, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, Axel Voss, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Daniel Buda, Angel Dzhambazki, Jytte Guteland, Heidi Hautala, Victor Negrescu, Angelika Niebler, Virginie Rozière

Datum der Einreichung

23.4.2015