BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu den im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehenen Schutzmaßnahmen (kodifizierter Text)

28.4.2015 - (COM(2014)0305 – C8-0009/2014 – 2014/0158(COD)) - ***I

Rechtsausschuss
Berichterstatter: Andrzej Duda
(Kodifizierung – Artikel 103 der Geschäftsordnung)
PR_COD_Codification


Verfahren : 2014/0158(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0145/2015
Eingereichte Texte :
A8-0145/2015
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu den im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehenen Schutzmaßnahmen (kodifizierter Text)

(COM(2014)0305 – C8-0009/2014 – 2014/0158(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0305),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0009/2014),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–       gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten[1],

–       gestützt auf die Artikel 103 und 59 seiner Geschäftsordnung,

–       unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0145/2015),

A.     in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.      legt seinen Standpunkt in erster Lesung fest, indem es den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission übernimmt;

2.      beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

  • [1]  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.

ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

 

 

 

 

BERATENDE GRUPPE

DER JURISTISCHEN DIENSTE

Brüssel, 17. September 2014

STELLUNGNAHME

                                                     FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

                                                              DEN RAT

                                                              DIE KOMMISSION

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu den im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehenen Schutzmaßnahmen (kodifizierter Text)

COM(2014)0305 final vom 27.5.2014 – 2014/0158(COD)

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten, insbesondere deren Nummer 4, hat die beratende Gruppe aus Vertretern der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 10. Juli 2014 eine Sitzung abgehalten, in der u. a. der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.

Bei der Prüfung des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Kodifizierung der Verordnung 2841/72/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehenen Schutzmaßnahmen hat die beratende Gruppe in dieser Sitzung[1] übereinstimmend festgestellt, dass sich der Vorschlag tatsächlich auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderung der zugrunde liegenden Rechtsakte beschränkt.

F. DREXLER                        H. LEGAL                            L. ROMERO REQUENA

Rechtsberater                        Rechtsberater                        Generaldirektor

  • [1]               Die beratende Gruppe stützte sich bei ihrer Prüfung auf die englische Fassung des Vorschlags, die die Originalfassung des Textes ist.

VERFAHREN

Titel

Im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehene Schutzmaßnahmen (kodifizierter Text)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2014)0305 – C8-0009/2014 – 2014/0158(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

27.5.2014

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

28.1.2015

 

 

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Andrzej Duda

3.9.2014

 

 

 

Datum der Annahme

11.11.2014

 

 

 

Datum der Einreichung

28.4.2015