EMPFEHLUNG zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

28.4.2015 - (07657/2015 – C8-0103/2015 – 2014/0236(NLE)) - ***

Entwicklungsausschuss
Berichterstatter: Davor Ivo Stier
PR_NLE-AP_Agreement

Verfahren : 2014/0236(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0146/2015
Eingereichte Texte :
A8-0146/2015
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

(07657/2015 – C8-0103/2015 – 2014/0236(NLE))

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07657/2015),

–       unter Hinweis auf den Entwurf des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (13175/2014),

–       unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 217 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0103/2015),

–       gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–       unter Hinweis auf die Empfehlung des Entwicklungsausschusses (A8-0146/2015),

1.      gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.      beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Südafrika zu übermitteln.

KURZE BEGRÜNDUNG

I.         Zusatzprotokoll zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit EU-Südafrika anlässlich des Beitritts Kroatiens. Verfahrensweise

Das Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit (AHEZ) zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits wurde am 11. Oktober 1999 in Pretoria unterzeichnet und trat am 1. Mai 2004 in Kraft. Es wurde am 11. September 2009 in Kleinmond (Südafrika) überarbeitet.

Am 1. Juli 2013 trat die Republik Kroatien der EU bei und wurde zu ihrem 28. Mitgliedstaat. Mit dem vorgeschlagenen Beschluss des Rates soll das Zusatzprotokoll zum AHEZ EU-Südafrika anlässlich des Beitritts Kroatiens zur EU im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt werden. (Der Rat ermächtigte die Kommission am 24. September 2012, Verhandlungen mit Südafrika über den Abschluss des Zusatzprotokolls einzuleiten. Diese Verhandlungen wurden am 19. Mai 2014 erfolgreich abgeschlossen.)

Das Zusatzprotokoll wurde am 9. Oktober 2014 vom Rat und Ende Dezember 2014 von Südafrika gebilligt.

Die Regierung Südafrikas befindet sich derzeit im Prozess der Entscheidung darüber, welchem Bevollmächtigten die Befugnis für die Unterzeichnung des Zusatzprotokolls übertragen wird. Der Rat wartet diese Entscheidung ab und wird erst im Anschluss daran die Unterzeichnung vornehmen. Nach der Unterzeichnung des Protokolls wird der Rat das Parlament offiziell um seine Zustimmung zum Abschluss des Protokolls ersuchen. Es spricht nichts dagegen, dass das Parlament in der Zwischenzeit die ersten Schritte für das Zustimmungsverfahren im Ausschuss einleitet. (Die Abstimmung – zumindest im Plenum – kann jedoch erst nach der Unterzeichnung des Protokolls und der anschließenden offiziellen Übermittlung des Ersuchens um Zustimmung – „Befassung“ – vom Rat an das Parlament erfolgen. Die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls hängt außerdem von seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien ab. Hiervon ausgenommen sind die Artikel 3 und 4 des Zusatzprotokolls, die unmittelbar am Tag des Beitritts Kroatiens (also am 1. Juli 2013, siehe Abschnitt II) in Kraft getreten sind.)

II.       Zusatzprotokoll zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit EU-Südafrika. Inhalt

Mit dem Zusatzprotokoll sollen lediglich die wenigen technischen und sprachlichen Anpassungen, die der Beitritt Kroatiens zur EU erforderlich macht, vorgenommen werden. Die Unterzeichnung des Zusatzprotokolls ist erforderlich, damit die Republik Kroatien Vertragspartei des AHEZ werden kann. In Artikel 2 des Zusatzprotokolls wird die kroatische Sprachfassung zu der Liste der verbindlichen Sprachfassungen des AHEZ hinzugefügt. Außerdem werden in das Zusatzprotokoll die kroatischen Fassungen der Vermerke aufgenommen, die auf den Warenverkehrsbescheinigungen, den Duplikaten und der Erklärung auf der Rechnung gemäß jeweils den Artikeln 16 Absatz 4, 17 Absatz 2 und Anhang IV des Protokolls 1 zum AHEZ (seit dem 1. Juli 2013 gültiger Artikel 3 des Zusatzprotokolls) aufgeführt sein müssen. Es werden Übergangsbestimmungen für Waren im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung in Kroatien oder Südafrika bzw. zwischen beiden Ländern (seit dem 1. Juli 2013 gültiger Artikel 4 des Zusatzprotokolls) festgelegt. Das Zusatzprotokoll umfasst Angaben zum Genehmigungsverfahren, zu seiner vorläufigen Anwendung (Artikel 6 des Zusatzprotokolls) und zu seinem Inkrafttreten (Artikel 7 des Zusatzprotokolls).

III.      Standpunkt des Berichterstatters

Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass der Entwicklungsausschuss dem Parlament die Zustimmung zum Abschluss des Zusatzprotokolls empfehlen sollte.

IV.      AHEZ: Vorgeschichte und Verfahren

Das AHEZ entstand über einen längeren Zeitraum in einem vergleichsweise komplexen Verfahren.

Das erste Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits wurde am 11. Oktober 1999 in Pretoria unterzeichnet und trat am 1. Mai 2004 auf unbestimmte Zeit in Kraft.

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits zur Änderung des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit wurde am 11. September 2009 in Kleinmond (Südafrika) unterzeichnet.

V.       AHEZ und Zusatzprotokoll: Einfluss des Vertrags von Lissabon und Zustimmung des Parlaments

Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde die Europäische Union Rechtsnachfolger der Europäischen Gemeinschaft und war somit von nun an formell für die Genehmigung des Abkommens (und seiner Protokolle) zuständig.

Technisch sind dieses Abkommen und jedes dazugehörige Protokoll als Assoziierungsabkommen im Sinne von Artikel 217 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu betrachten. Ein solches Abkommen kann gemäß Artikel 218 Absatz 6 dieses Vertrags (auf Beschluss des Rates) erst nach Zustimmung des Parlaments abgeschlossen werden.

Aus dem Vertrag (insbesondere Artikel 218) sowie aus der Geschäftsordnung (insbesondere den Artikeln 99 und 108) lässt sich ableiten, dass zu dem Text des Abkommens oder eines dazugehörigen Protokolls keinerlei Änderungsanträge im Plenum zulässig sind und der zuständige Ausschuss (in diesem Fall der Entwicklungsausschuss) dem Plenum lediglich die Annahme oder die Ablehnung des Abkommens empfehlen kann, woraufhin das Plenum aufgefordert ist, in einer einzigen Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen. Im Ausschuss sind dagegen Änderungsanträge zulässig, jedoch nur dann, wenn sie darauf abzielen, die vom Berichterstatter vorgeschlagene Empfehlung umzukehren (letzter Satz von Artikel 99 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Geschäftsordnung).

VI.      AHEZ: Inhalt des Abkommens

Mit dem ursprünglichen Abkommen, das 1999 in Pretoria unterzeichnet wurde, soll die bilaterale Zusammenarbeit in einer Reihe von Bereichen verstärkt werden. Zu diesem Zweck sollten der bilaterale Dialog ausgebaut, Südafrika in seinem wirtschaftlichen und sozialen Übergangsprozess unterstützt, die regionale Zusammenarbeit und die wirtschaftliche Integration des Landes im südlichen Afrika und in der Weltwirtschaft gefördert sowie der bilaterale Handel mit Waren, Dienstleistungen und Kapital ausgebaut und liberalisiert werden. Außerdem wird mit dem Abkommen auf bilateraler und regionaler Ebene ein regelmäßiger politischer Dialog über Themen von gegenseitigem Interesse eingeleitet (als Teil des Dialogs der EU mit den Staaten des südlichen Afrikas und der Gruppe der AKP-Staaten). Von den über hundert Artikeln des Abkommens (109 genau) betreffen nicht einmal zwanzig (die Artikel 65 bis 82) die Entwicklungszusammenarbeit; vier weitere Artikel befassen sich mit der Finanzierung der allgemeinen Zusammenarbeit.

Mit Blick auf die Entwicklungszusammenarbeit wird die EU-Hilfe für Südafrika im Wesentlichen im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) über den Haushalt der Union finanziert. Im AHEZ ist keine gesonderte Mittelzuweisung vorgesehen. Im neuen DCI für den Zeitraum 2014‑2020 sind 241 Mio. EUR für Südafrika eingeplant (im Vergleich zu dem deutlich höheren Betrag von 980 Mio. EUR für den Zeitraum 2007‑2013).

(Das vormalige Kommissionsmitglied für Entwicklung, Andris Piebalgs, sagte in einer Sitzung des Entwicklungsausschusses am 1. April 2014 zum strategischen Dialog über das neue DCI (das am 15. März 2014 in Kraft getreten war), dass die Mittelzuweisung aus dem DCI für Südafrika trotz der drastischen Kürzung der Bevölkerung Südafrikas dabei helfen würde, die nach vor bestehenden Herausforderungen zu bewältigen: Etwa vier von zehn Südafrikanern lebten unterhalb der Armutsgrenze; mit einem Gini-Koeffizienten von 0,7 leide das Land unter Ungleichverteilungen, und die Arbeitslosigkeit liege bei etwa 25 %. Das nationale Richtprogramm für den derzeitigen Zeitraum umfasst vorrangig drei Themengebiete: erstens die Schaffung von Arbeitsplätzen, zweitens allgemeine und berufliche Bildung und Innovation und drittens den Aufbau eines leistungsfähigen und entwicklungsorientierten Staates.)

Neben der wirtschaftlichen Zusammenarbeit – der ein ganzer Titel (Titel IV) des Abkommens gewidmet ist – decken andere Bestimmungen des Abkommens eine Reihe überaus wichtiger entwicklungsbezogener Bereiche der Zusammenarbeit ab. Hierzu gehören beispielsweise die Zusammenarbeit auf sozialem Gebiet auf der Grundlage eines organisierten Dialogs über die Vereinigungsfreiheit, die Arbeitnehmerrechte, die Kinderrechte, die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, die Zusammenarbeit im Umweltbereich insbesondere mit Blick auf den Klimawandel, die kulturelle Zusammenarbeit, die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Drogen und Geldwäsche, die Zusammenarbeit in gesundheitlichen Fragen und insbesondere die Bekämpfung von AIDS.

Da das Abkommen ein Kooperationsabkommen ist, wird mit dem vorstehend bereits erwähnten Kooperationsrat auch eine gemeinsame institutionelle Struktur eingeführt.

Mit dem im Jahr 2009 in Kleinmond unterzeichneten überarbeiteten Abkommen fließen bedeutsame Änderungen in das ursprüngliche Abkommen ein, die – im Bereich der Entwicklung – insbesondere Folgendes betreffen: Demokratische Grundsätze, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit und die Zusammenarbeit im Bereich der Abrüstung und der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen werden zu grundlegenden Bestandteilen des Abkommens. Der Grundsatz der Wirksamkeit der Hilfe als Ziel der Entwicklungszusammenarbeit wird eingeführt, und Maßnahmen, die insbesondere mit Blick auf die Bekämpfung der Armut zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) beitragen, werden als vorrangig eingestuft. Ein neu eingefügter Artikel ist ausschließlich den MDG gewidmet, um die Zusage der Parteien, diese Ziele bis 2015 zu verwirklichen, wiederaufzunehmen. Es wird hervorgehoben, dass die für die EU vorrangigen Bereiche der Entwicklungszusammenarbeit in von beiden Parteien gemeinsam vereinbarten mehrjährigen Programmplanungsdokumenten festgelegt werden müssen, wozu auch die von den EU-Mitgliedstaaten im Einklang mit den EU-Instrumenten für die Zusammenarbeit gebilligten gemeinsamen Dokumente gehören. Nichtstaatliche Akteure als solche (statt wie bisher nichtstaatliche Entwicklungspartner und ‑akteure) werden als Partner der Zusammenarbeit anerkannt und kommen für finanzielle und technische Unterstützung in Betracht.

Anzumerken ist außerdem, dass sieben neue Artikel zu sieben neuen relativ gut abgesteckten Bereichen der Zusammenarbeit mit Südafrika aufgenommen wurden. Hierbei handelt es sich um den Kampf gegen Massenvernichtungswaffen und ihre Trägersysteme, der mit der Unterzeichnung und Einhaltung der einschlägigen internationalen Instrumente geführt werden und ebenfalls Gegenstand eines regelmäßigen politischen Dialogs sein soll, die Bekämpfung des Terrorismus, die Bekämpfung von Geldwäsche, der Finanzierung terroristischer Aktivitäten und des organisiertes Verbrechens, den Kampf gegen die Produktion, den Handel und die Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen, die Prävention von Söldneraktivitäten und die unverbrüchliche Unterstützung für den Internationalen Strafgerichtshof und seine Arbeit, um der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und die internationale Gerichtsbarkeit durchzusetzen. Auch die Zusammenarbeit im Bereich der Migration – der neue gesonderte Artikel hierzu ist sehr detailliert verfasst – und diesbezüglich auch der Zusammenhang zwischen Zusammenarbeit und Entwicklung sollen Gegenstand eines regelmäßigen politischen Dialogs werden (einschließlich – aber nicht nur – der Strategien zur Verringerung der Armut, zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und zur Schaffung von Arbeitsplätzen, der Mitwirkung von Migranten an der Entwicklung ihrer Heimatländer, der Zusammenarbeit zur Stärkung von Fähigkeiten insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen, der Zusammenarbeit zum Ausgleich der negativen Auswirkungen der Abwanderung hochqualifizierter Fachkräfte aus Südafrika auf die nachhaltige Entwicklung des Landes sowie rechtmäßiger, schneller und kostengünstiger Möglichkeiten für Auswanderer, Geldüberweisungen in das Land vorzunehmen).

Aus entwicklungspolitischer Sicht war die Ausweitung der Zusammenarbeit auf die zahlreichen neuen Bereiche ein Pluspunkt des geänderten Abkommens von Kleinmond. Außerdem hatten beide Seiten angestrebt, diese Art der Zusammenarbeit – die im ursprünglichen Abkommen von 1999 lediglich als Möglichkeit vorgesehen war – auszuweiten, da sie eine Einigung über den gemeinsamen Aktionsplan zur Umsetzung der strategischen Partnerschaft zwischen Südafrika und der Europäischen Union erzielt hatten. Der Berichterstatter nutzt die Gelegenheit und begrüßt die neuen Bestimmungen über die Entwicklung, die – insbesondere mit Blick auf die Bekämpfung der Armut, die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, die MDG und den Zusammenhang zwischen Migration und Entwicklung – 2009 in Kleinmond in das AHEZ aufgenommen wurden.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

20.4.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

18

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Beatriz Becerra Basterrechea, Ignazio Corrao, Nirj Deva, Doru-Claudian Frunzulică, Enrique Guerrero Salom, Hans Jansen, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Stelios Kouloglou, Arne Lietz, Linda McAvan, Norbert Neuser, Maurice Ponga, György Schöpflin, Pedro Silva Pereira, Davor Ivo Stier, Bogdan Brunon Wenta, Anna Záborská

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Eleni Theocharous, Joachim Zeller