BERICHT über die Empfehlung für einen Beschluss des Rates betreffend den Beitritt Kroatiens zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zu dem dazugehörigen Protokoll vom 16. Oktober 2001
12.5.2015 - (COM(2014)0685 – C8-0275/2014 – 2014/0321(NLE)) - *
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Birgit Sippel
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ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu der Empfehlung für einen Beschluss des Rates betreffend den Beitritt Kroatiens zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zu dem dazugehörigen Protokoll vom 16. Oktober 2001
(COM(2014)0685 – C8-0275/2014 – 2014/0321(NLE))
(Anhörung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission an den Rat (COM(2014)0685),
– gestützt auf Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Akte über den Beitritt Kroatiens, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0275/2014),
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0156/2015),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
Der Beitritt Kroatiens zu den von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 34 EU-Vertrag (ex-Artikel K.3 EU-Vertrag) geschlossenen Übereinkünften (und Protokollen) wurde durch die Akte über den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union von 2012[1] vereinfacht. Für den Beitritt zu diesen Übereinkünften ist es seither nicht mehr nötig, spezielle Beitrittsprotokolle (die von den 28 Mitgliedstaaten ratifiziert werden müssten) auszuhandeln und zu schließen: Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Beitrittsakte bestimmt schlichtweg, dass Kroatien kraft der Beitrittsakte diesen Übereinkünften und Protokollen beitritt.
Nach Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Beitrittsakte erlässt der Rat einen Beschluss, in dem er den Tag festlegt, an dem die betreffenden Übereinkünfte für Kroatien in Kraft treten, und nimmt alle Anpassungen vor, die aufgrund des Beitritts des neuen Mitgliedstaats zu diesen Übereinkünften erforderlich sind (hierzu gehört auch die Annahme der Übereinkünfte in der kroatischen Sprachfassung, so dass diese Fassung „gleichermaßen verbindlich“ ist). Der Rat beschließt auf Empfehlung der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
In Anhang I der Beitrittsakte sind für den Bereich Justiz und Inneres sechs Übereinkommen und Protokolle aufgeführt. Hierzu zählen das Übereinkommen vom 29. Mai 2000 – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und das Protokoll vom 16. Oktober 2001 – vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt – zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Mit dieser Empfehlung der Kommission für einen Beschluss des Rates sollen gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Beitrittsakte die Anpassungen vorgenommen werden, die aufgrund des Beitritts Kroatiens zu dem genannten Übereinkommen und dem genannten Protokoll erforderlich sind.
In seiner Befassung hat das Generalsekretariat des Rates das Generalsekretariat des Parlaments auf einen technischen Fehler hingewiesen, der die Vorschrift der Empfehlung der Kommission in Bezug auf das Datum des Inkrafttretens der Übereinkunft zwischen Kroatien und den Mitgliedstaaten betrifft. Nach Artikel 1 der Empfehlung soll die Übereinkunft zwischen Kroatien und den Mitgliedstaaten, für die die Übereinkunft an diesem Tage gilt, am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der Annahme dieses Beschlusses in Kraft treten. Der Beschluss wird gemäß Artikel 3 am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union „wirksam“.
Diese Vorschriften könnten dazu führen, dass die Fristen unklar werden. Die Veröffentlichung ist eine wesentliche Formvorschrift. Ohne Veröffentlichung wird ein Rechtsakt vom Gerichtshof der Europäischen Union als nicht existent betrachtet. Daher sollte der Beschluss zunächst angenommen und veröffentlicht werden und dann an dem Tag, der im Beschluss genannt wird, in Kraft treten. Schließlich sollte die Übereinkunft als Ergebnis des ordnungsgemäß veröffentlichten und in Kraft getretenen Beschlusses in Kraft treten.
Das Generalsekretariat des Rates hat das Generalsekretariat des Parlaments darauf hingewiesen, dass der Rat diese Frage im Einklang mit seiner internen Geschäftsordnung behandeln wird. Die Berichterstatterin empfiehlt daher die Annahme der Empfehlung der Kommission.
- [1] ABl. L 112 vom 24. April 2012, S. 10.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
6.5.2015 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
46 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Michał Boni, Bodil Ceballos, Caterina Chinnici, Rachida Dati, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Tanja Fajon, Laura Ferrara, Monika Flašíková Beňová, Kinga Gál, Ana Gomes, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Jussi Halla-aho, Filiz Hyusmenova, Sophia in ‘t Veld, Eva Joly, Barbara Kudrycka, Kashetu Kyenge, Marju Lauristin, Roberta Metsola, Péter Niedermüller, Soraya Post, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Helga Stevens, Traian Ungureanu, Cecilia Wikström, Kristina Winberg, Tomáš Zdechovský |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Hugues Bayet, Andrea Bocskor, Pál Csáky, Dennis de Jong, Jeroen Lenaers, Nadine Morano, Salvatore Domenico Pogliese, Emil Radev, Christine Revault D’Allonnes Bonnefoy, Barbara Spinelli, Jaromír Štětina, Josep-Maria Terricabras, Axel Voss |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Lynn Boylan, Rosa D’Amato, Jörg Leichtfried, Piernicola Pedicini |
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