BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Einbeziehung der Aktionäre sowie der Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf bestimmte Elemente der Erklärung zur Unternehmensführung

12.5.2015 - (COM(2014)0213 – C7‑0147/2014 – 2014/0121(COD)) - ***I

Rechtsausschuss
Berichterstatter: Sergio Gaetano Cofferati
Verfasser der Stellungnahme (*):
Olle Ludvigsson, Ausschuss für Wirtschaft und Währung
(*)  Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2014/0121(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0158/2015

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Einbeziehung der Aktionäre sowie der Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf bestimmte Elemente der Erklärung zur Unternehmensführung

(COM(2014)0213 – C7‑0147/2014 – 2014/0121(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0213),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 50 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0147/2014),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 9. Juli 2014,[1]

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0158/2015),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[2]*

am Vorschlag der Kommission

---------------------------------------------------------

RICHTLINIE (EU) 2015/...

DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND  DES RATES

vom …

zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Einbeziehung der Aktionäre in börsennotierte Gesellschaften, große Unternehmen und große Gruppen, der Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf bestimmte Elemente der Erklärung zur Unternehmensführung sowie der Richtlinie 2004/109/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 50 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3]

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[4] legt die Anforderungen an die Ausübung bestimmter, mit Stimmrechtsaktien verbundener Rechte von Aktionären im Zusammenhang mit Hauptversammlungen von Unternehmen fest, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel an einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind. Diese Richtlinie sollte auch große Unternehmen und große Gruppen gemäß ihrer Begriffsbestimmungen in Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[5] betreffen, die keine Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt haben, vorausgesetzt unter ihren Aktivitäten gibt es einige, die schwerwiegende Auswirkungen haben.

(2)  Die Aktionäre sind zwar nicht die Eigentümer der Gesellschaften, die gesonderte juristische Personen sind und demnach nicht vollumfänglich von ihnen kontrolliert werden, aber sie spielen im Hinblick auf die Führung der Gesellschaften eine wichtige Rolle. Die Finanzkrise hat gezeigt, dass Aktionäre die übermäßige kurzfristige Risikobereitschaft von Vermögensverwaltern in vielen Fällen unterstützt haben. Zudem ist die derzeitige „Überwachung“ von Unternehmen, in die investiert werden soll, sowie das Engagement von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern bei solchen Unternehmen oft unzureichend und zu stark auf kurzfristige Renditen ausgerichtet, was zu einer unzureichenden Corporate Governance und Wertentwicklung börsennotierter Gesellschaften führt.

(2a)  Eine stärkere Beteiligung der Aktionäre an der Corporate Governance ist eine wichtige Stütze für die Verbesserung der finanziellen sowie der nicht finanziellen Wertentwicklung der Unternehmen. Da die Rechte der Aktionäre nicht die einzigen Faktoren sind, die bei der langfristigen Planung bei der Corporate Governance berücksichtigt werden, sollten außerdem ergänzende Maßnahmen durchgeführt werden, um eine stärkere Beteiligung der verschiedenen betroffenen Akteure, insbesondere Beschäftigte, örtliche Behörden und die Zivilgesellschaft, sicherzustellen.

(3)  Im Aktionsplan „Europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate Governance“[6] kündigte die Kommission eine Reihe von Maßnahmen im Bereich Corporate Governance an, mit denen vor allem die langfristige Einbeziehung der Aktionäre und die Transparenz zwischen Unternehmen und Anlegern gefördert werden sollen.

(4)  Um die Ausübung von Aktionärsrechen und die Zusammenarbeit zwischen börsennotierten Gesellschaften und Aktionären zu erleichtern, sollten börsennotierte Gesellschaften die Möglichkeit haben, eine Identifizierung ihrer Aktionäre vornehmen zu lassen und direkt mit diesen zu kommunizieren. Diese Richtlinie sollte daher einen rechtlichen Rahmen für die Identifizierung der Aktionäre bieten, um die Transparenz und den Dialog zu verbessern.

(5)  Eine wirksame Ausübung von Aktionärsrechten hängt in erheblichem Maße von der Effizienz der Kette von Finanzintermediären ab, die Depotkonten für die Aktionäre führen, insbesondere in einem grenzüberschreitenden Kontext. Mit dieser Richtlinie soll die Informationsübermittlung durch Finanzintermediäre entlang der Aktienverwahrkette verbessert werden, um die Ausübung von Aktionärsrechten zu erleichtern.

(6)  Da die Finanzintermediäre eine wichtige Rolle spielen, sollten sie verpflichtet sein, die Ausübung von Rechten durch die Aktionäre zu erleichtern, wenn die Aktionäre die Rechte selbst ausüben oder einen Dritten dafür benennen wollen. Wenn die Aktionäre die Rechte nicht selbst ausüben wollen und den Finanzintermediär als Dritten benannt haben, sollte der Finanzintermediär verpflichtet sein, die Rechte gemäß der ausdrücklichen Ermächtigung und Anweisung der Aktionäre und zu deren Gunsten auszuüben.

(7)  Um Aktieninvestitionen in der gesamten Union und die Ausübung der mit Aktien verbundenen Rechte zu fördern, sollte mit dieser Richtlinie in Bezug auf Kosten für die von den Finanzintermediären erbrachten Dienstleistungen ein hohes Maß an Transparenz geschaffen werden. Um Preisdiskriminierungen bei grenzüberschreitenden Aktienbeständen gegenüber rein inländischen Beständen zu verhindern, sollten Unterschiede zwischen den Kosten für die Ausübung von Rechten im Inland und jenen für die Ausübung grenzüberschreitender Rechte hinreichend begründet werden und den Unterschieden bei den tatsächlichen Kosten für die von den Finanzintermediären erbrachten Dienstleistungen entsprechen. Finanzintermediäre aus Drittländern mit Zweigniederlassung in der Union sollten den Vorschriften zur Identifizierung der Aktionäre, zur Informationsübermittlung, zur Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte sowie zur Transparenz von Kosten unterliegen, damit gewährleistet ist, dass die Bestimmungen auf von solchen Finanzintermediären gehaltene Aktien wirksam angewendet werden.

(8)  Eine wirksame und nachhaltige Einbeziehung der Aktionäre ist ein wichtiges Element des Corporate-Governance-Modells börsennotierter Gesellschaften, das von einem ausgewogenen System von Kontrollen der verschiedenen Organe und Interessenträger untereinander abhängt. Die ordnungsgemäße Einbeziehung von Interessenträgern, insbesondere von Beschäftigten, sollte im Zusammenhang mit der Erarbeitung eines ausgewogenen europäischen Corporate-Governance-Rahmens als äußerst wichtiges Element betrachtet werden.

(9)  Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter sind oft bedeutende Aktionäre börsennotierter Gesellschaften in der Union und können daher eine wesentliche Rolle bei der Corporate Governance sowie allgemein bei der Strategie und langfristigen Leistungsentwicklung dieser Gesellschaften spielen. Die Erfahrung der letzten Jahre hat jedoch gezeigt, dass sich institutionelle Anleger und Vermögensverwalter oft nicht richtig in die Unternehmen einbringen, von denen sie Aktien halten, und dass die Kapitalmärkte oft Druck auf Unternehmen ausüben, damit diese kurzfristig Erfolge liefern, was die langfristige finanzielle und nicht finanzielle Leistung von Unternehmen gefährdet und neben verschiedenen anderen negativen Auswirkungen auch suboptimale Investitionen, beispielsweise in Forschung und Entwicklung, zu Lasten der langfristigen Leistungsentwicklung des Unternehmens ▌ zur Folge hat.

(9a)  Langfristige Aktionärsbeteiligungen bedeuten mehr Stabilität für die Unternehmen und führen in der Regel dazu, dass die Unternehmen ihre Strategien stärker auf die langfristige finanzielle und nicht finanzielle Leistungsentwicklung ausrichten. Um die positive und langfristige Bindung der Aktionäre zu fördern, sollten Mechanismen eingerichtet werden, die Anreize für eine langfristige Aktionärsbeteiligung setzen.

(10)  Institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern mangelt es oft an Transparenz bezüglich ihrer Anlagestrategien und ihrer Einbeziehungspolitik sowie deren Umsetzung und Ergebnisse. Die Offenlegung derartiger Informationen würde sich positiv auf die Sensibilisierung der Anleger auswirken, Endbegünstigte wie künftige Rentner in die Lage versetzen, optimale Anlageentscheidungen zu treffen, den Dialog zwischen Unternehmen und ihren Aktionären erleichtern, zur stärkeren Einbeziehung der Aktionäre führen und die Rechenschaftspflicht der Unternehmen gegenüber Interessenträgern und Zivilgesellschaft ausbauen.

(11)  Deshalb sollten institutionelle Anleger und Vermögensverwalter eine Politik zur Einbeziehung der Aktionäre ausarbeiten, in der unter anderem festgelegt wird, wie sie die Einbeziehung der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integrieren, wie sie die Unternehmen, in die investiert werden soll, einschließlich ihrer ökologischen und sozialen Risiken, überwachen, wie sie Dialoge mit diesen Unternehmen und ihren Interessenträgern führen und Stimmrechte ausüben. Die Einbeziehungspolitik sollte Maßnahmen zur Bewältigung tatsächlicher oder potenzieller Interessenkonflikte (wenn beispielsweise der institutionelle Anleger, der Vermögensverwalter oder mit diesen verbundene Unternehmen Finanzdienstleistungen für das Unternehmen erbringen, in das investiert werden soll) enthalten. Die Politik, ihre Umsetzung und ihre Ergebnisse sollten jährlich offengelegt und den Kunden der institutionellen Anleger mitgeteilt werden. Entscheiden sich institutionelle Anleger oder Vermögensverwalter gegen die Ausarbeitung einer Einbeziehungspolitik und/oder gegen die Veröffentlichung ihrer Umsetzung und Ergebnisse, müssen sie unmissverständlich und ausführlich begründen, warum dies der Fall ist.

(12)  Institutionelle Anleger sollten jährlich offenlegen, wie ihre Anlagestrategie an das Profil und die Laufzeit ihrer Verbindlichkeiten angepasst ist und wie sie zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung ihrer Vermögenswerte beiträgt. Nutzen sie die Dienste von Vermögensverwaltern – sei es im Rahmen von Verwaltungsmandaten, bei denen die Vermögenswerte individuell verwaltet werden, oder für die Verwaltung zusammengelegter Mittel –, sollten sie die Hauptelemente der Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter in Bezug auf mehrere Aspekte offenlegen, beispielsweise ob Anreize dafür geschaffen werden, dass der Vermögensverwalter seine Anlagestrategie und Anlageentscheidungen auf das Profil und die Laufzeit der Verbindlichkeiten des institutionellen Anlegers abstimmt, oder Anreize dafür, dass der Vermögensverwalter Anlageentscheidungen auf der Grundlage der mittel- bis langfristigen Leistungsentwicklung der Unternehmen trifft und sich in die Unternehmen einbringt, wie die Leistung des Vermögensverwalters beurteilt wird, wie sich das Entgelt für die Anlageverwaltungsdienste zusammensetzt und wie hoch der angestrebte Portfolioumsatz ist. Dies würde zu einer angemessenen Abstimmung der Interessen der Endbegünstigten institutioneller Anleger, der Vermögensverwalter und der Unternehmen, in die investiert wird, beitragen sowie möglicherweise zur Entwicklung längerfristiger Anlagestrategien und zu längerfristigen Beziehungen zu den Unternehmen, in die investiert wird, unter Einbeziehung der Aktionäre führen.

(13)  Vermögensverwalter sollten verpflichtet sein, zu veröffentlichen, inwiefern ihre Anlagestrategie und deren Umsetzung mit der Vermögensverwaltungsvereinbarung in Einklang stehen und wie die Anlagestrategie und die Anlageentscheidungen zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung der Vermögenswerte des institutionellen Anlegers beitragen. Sie sollten zudem den Portfolioumsatz und Angaben dazu veröffentlichen, ob sie Anlageentscheidungen auf der Grundlage ihrer Einschätzung der mittel- bis langfristigen Leistungsentwicklung der Unternehmen treffen, in die investiert werden soll, ▌und ob die Vermögensverwalter für die Zwecke der Einbeziehung Berater für die Stimmrechtsvertretung einsetzen. Weitere Informationen, auch Angaben zur Zusammensetzung des Portfolios, zu den Portfolioumsatzkosten, zu bisherigen Interessenkonflikten und den Maßnahmen, mit denen darauf reagiert wurde, sollten die Vermögensverwalter direkt gegenüber den institutionellen Anlegern offenlegen. Diese Informationen würden dem institutionellen Anleger eine bessere Überwachung des Vermögensverwalters ermöglichen und bieten Anreize für eine bessere Interessenabstimmung und für die Einbeziehung der Aktionäre.

(14)  Zur Verbesserung der Informationen in der Aktieninvestitionskette sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Berater für die Stimmrechtsvertretung angemessene Maßnahmen treffen und umsetzen, damit so gut wie möglich gewährleistet ist, dass ihre Stimmempfehlungen richtig und zuverlässig sind, auf einer sorgfältigen Prüfung aller ihnen zur Verfügung stehenden Informationen beruhen und nicht durch bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte oder Geschäftsbeziehungen beeinflusst werden. Berater für die Stimmrechtsvertretung sollten einen Verhaltenskodex einführen und diesen einhalten. Bei Abweichungen von diesem Kodex sollte – zusammen mit gegebenenfalls vereinbarten Alternativlösungen – eine entsprechende Erklärung und Begründung abgegeben werden. Berater für die Stimmrechtsvertretung sollten über die Anwendung ihres Verhaltenskodex jährlich Bericht erstatten. Sie sollten bestimmte wichtige Informationen im Zusammenhang mit der Vorbereitung ihrer Stimmempfehlungen ebenso offenlegen wie tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte oder Geschäftsbeziehungen, die die Vorbereitung der Stimmempfehlungen beeinflussen könnten.

(15)  Da die Vergütung eines der Hauptinstrumente ist, mit dem Unternehmen ihre Interessen mit denen ihrer Unternehmensleitung in Einklang bringen können, und angesichts der zentralen Rolle, die Mitglieder der Unternehmensleitung in Unternehmen spielen, ist es wichtig, die Vergütungspolitik von Unternehmen unbeschadet der Bestimmungen zur Vergütung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[7] angemessen und unter Berücksichtigung der von den Unternehmen in den verschiedenen Mitgliedstaaten angewandten unterschiedlichen Unternehmungsleitungsstrukturen festzulegen. Die Leistungen von Mitgliedern der Unternehmensleitung sollte anhand sowohl finanzieller als auch nicht finanzieller Kriterien – wie ökologischen und sozialen Faktoren und Aspekten der Unternehmensführung – bewertet werden.

(15a)  Die Vergütungspolitik in Bezug auf Mitglieder der Unternehmensleitung muss auch zum langfristigen Wachstum des Unternehmens beitragen; sie sollte einer wirksameren Umsetzung der Corporate Governance entsprechen und nicht ausschließlich oder vor allem an kurzfristige Investitionsziele geknüpft sein.

(16)  Um sicherzustellen, dass Aktionäre auch tatsächlich Einfluss auf die Vergütungspolitik nehmen können, sollten sie das Recht erhalten, die Vergütungspolitik des Unternehmens auf der Grundlage einer klaren, verständlichen und umfassenden Übersicht, die mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Unternehmens in Einklang steht und Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten enthalten sollte, zu genehmigen. Unternehmen sollten die Unternehmensleitung nur entsprechend der von den Aktionären genehmigten Vergütungspolitik entlohnen. Interessenträger, insbesondere Beschäftigte, sollten dazu berechtigt sein, über ihre Vertreter ihre Meinung zur Vergütungspolitik zu äußern, bevor diese den Aktionären zur Abstimmung vorgelegt wird. Die genehmigte Vergütungspolitik sollte unverzüglich offengelegt werden.

(17)  Um sicherzustellen, dass die Umsetzung der Vergütungspolitik in Einklang mit der genehmigten Politik steht, sollte den Aktionären das Recht eingeräumt werden, über den Vergütungsbericht des Unternehmens abzustimmen. Um zu gewährleisten, dass die Mitglieder der Unternehmensleitung ihrer Rechenschaftspflicht nachkommen, sollte der Vergütungsbericht klar und verständlich sein und einen umfassenden Überblick über die den einzelnen Mitgliedern der Unternehmensleitung im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlte Vergütung enthalten. Stimmen die Aktionäre gegen den Vergütungsbericht, sollte das Unternehmen gegebenenfalls einen Dialog mit den Aktionären aufnehmen, um die Gründe für die Ablehnung zu erfahren. Das Unternehmen sollte im nächsten Vergütungsbericht darlegen, wie der Abstimmung der Aktionäre Rechnung getragen wurde. Interessenträger, insbesondere Beschäftigte, sollten dazu berechtigt sein, über ihre Vertreter ihre Meinung zum Vergütungsbericht zu äußern, bevor dieser den Aktionären zur Abstimmung vorgelegt wird.

(17a)  Mehr Transparenz hinsichtlich der Tätigkeiten von großen Unternehmen und insbesondere hinsichtlich der erzielten Gewinne, der auf den Gewinn gezahlten Steuern und der erhaltenen Beihilfen ist entscheidend dafür, dass die Aktionäre und die übrigen EU-Bürger den Unternehmen Vertrauen entgegenbringen und dass ihre Einbeziehung erleichtert wird. Eine obligatorische Berichterstattung in diesem Bereich kann daher als wichtiges Element der Verantwortung der Unternehmen gegenüber den Aktionären und der Gesellschaft betrachtet werden.

(18)  Damit Interessenträger, Aktionäre und die Zivilgesellschaft problemlos Zugang zu allen relevanten Corporate-Governance-Informationen haben, sollte der Vergütungsbericht Teil der Erklärung zur Unternehmensführung sein, die börsennotierte Gesellschaften nach Artikel 20 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013[8] veröffentlichen sollten.

(18a)  Es muss zwischen Verfahren zur Festsetzung von Vergütungen für Mitglieder der Unternehmensleitung und Lohnbildungssystemen für Beschäftigte unterschieden werden. Von den Vergütungsregelungen unberührt bleiben sollten daher die durch Artikel 153 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantierte uneingeschränkte Wahrnehmung der Grundrechte, die allgemeinen Grundsätze des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechts sowie gegebenenfalls die Rechte der Sozialpartner, den nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten entsprechend Tarifverträge zu schließen und durchzusetzen.

(18b)  Ebenfalls von den Vergütungsregelungen unberührt bleiben sollten gegebenenfalls die Bestimmungen über die Vertretung von Arbeitnehmern im Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan nach Maßgabe des nationalen Rechts.

(19)  Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen können den Unternehmen ▌ abträglich sein, da sie dem nahe stehenden Unternehmen/der nahe stehenden Person die Möglichkeit geben können, sich Werte des Unternehmens anzueignen. Folglich sind angemessene Maßnahmen zum Schutz der Unternehmensinteressen von Bedeutung. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb sicherstellen, dass wesentliche Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen von den Aktionären oder dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan der Unternehmen gemäß Verfahren genehmigt werden, durch die verhindert wird, dass ein nahe stehendes Unternehmen oder eine nahe stehende Person seine/ihre Position ausnutzt, und die einen angemessenen Schutz der Interessen des Unternehmens und von Aktionären, die keine nahe stehenden Unternehmen oder Personen sind, einschließlich Minderheitsaktionäre, bieten. Bei wesentlichen Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen ▌ sollten die Unternehmen die Transaktionen spätestens zum Zeitpunkt ihres Abschlusses öffentlich bekanntmachen und der Bekanntmachung einen Bericht ▌ beifügen, in dem bewertet wird, ob die Transaktion zu marktüblichen Bedingungen getätigt wird, und bestätigt wird, dass sie aus Sicht des Unternehmens und der Minderheitsaktionäre fair und vernünftig ist. Die Mitgliedstaaten sollten Transaktionen zwischen einem Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen und einem oder mehreren Mitgliedern seiner Gruppe unter der Voraussetzung von diesen Anforderungen ausnehmen dürfen, dass sich diese Mitglieder der Gruppe oder Gemeinschaftsunternehmen im vollständigen Besitz des Unternehmens befinden oder dass kein anderes dem Unternehmen nahe stehendes Unternehmen oder keine anderen dem Unternehmen nahe stehende Person eine Beteiligung an den Mitgliedern oder den Gemeinschaftsunternehmen hält und dass die Transaktionen im ordentlichen Geschäftsgang zu marktüblichen Bedingungen getätigt werden.

(20)  Angesichts der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995[9] ist es notwendig, ein Gleichgewicht zwischen der Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte und dem Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten zu finden. Die Angaben zur Identifizierung der Aktionäre sollten sich auf den Namen, die Kontaktdaten, einschließlich der vollständigen Adresse, Telefonnummer und gegebenenfalls E-Mail-Adresse, und die Anzahl der Aktien und der Stimmrechte der jeweiligen Aktionäre beschränken. Diese Angaben sollten richtig sein und auf dem neuesten Stand gehalten werden, und Finanzintermediäre und Unternehmen sollten die Berichtigung oder Löschung aller unrichtigen oder unvollständigen Daten gestatten. Die Angaben zur Identifizierung der Aktionäre sollten ausschließlich zur Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte, der Einbeziehung der Aktionäre und des Dialogs zwischen Unternehmen und Aktionär verwendet werden.

(21)  Damit die Anwendung der Artikel über die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung, die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte und die Vergütungsberichte einheitlich erfolgt, sollte der Kommission für die Festlegung der spezifischen Anforderungen an die Übermittlung von Informationen über die Identität von Aktionären, die Informationsübermittlung zwischen dem Unternehmen und den Aktionären, die durch den Finanzintermediär erleichterte Ausübung der Aktionärsrechte und die standardisierte Darstellung des Vergütungsberichts die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(22)  Um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Richtlinie oder die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie auch tatsächlich angewendet werden, sollte jeder Verstoß gegen diese Vorschriften mit Sanktionen geahndet werden. Die Sanktionen sollten zu diesem Zweck hinreichend abschreckend und verhältnismäßig sein.

(23)  Da die Ziele dieser Richtlinie aufgrund des internationalen Charakters des Aktienmarktes der Union auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten wahrscheinlich zu unterschiedlichen Vorschriften führen würden, was das Funktionieren des Binnenmarktes untergraben oder behindern könnte, und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(24)  Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011[10] haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1Änderung der Richtlinie 2007/36/EG

Richtlinie 2007/36/EG wird wie folgt geändert:

(-1)  Der Titel erhält folgende Fassung:

  „Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften, großen Unternehmen und großen Gruppen

(1)  Artikel 1 wird wie folgt geändert:

(a)  In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sie legt außerdem konkrete Anforderungen fest, die darauf ausgerichtet sind, die langfristige Einbeziehung der Aktionäre zu erleichtern, einschließlich der Identifizierung der Aktionäre, der Informationsübermittlung und der Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte. Zusätzlich schafft sie Transparenz bezüglich der Einbeziehungspolitik von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern sowie der Tätigkeiten von Beratern für die Stimmrechtsvertretung, und sie legt bestimmte Anforderungen an die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung und an Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen fest.“

(aa)  Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:

„3a.  Die Unternehmen gemäß Absatz 3 sind in keinem Fall von den in Kapitel Ib festgelegten Bestimmungen ausgenommen.“

(b)  Nach Absatz 3a wird folgender Absatz angefügt:

3b.  Kapitel Ib gilt für institutionelle Anleger und für Vermögensverwalter, soweit diese entweder direkt oder über einen Organismus für gemeinsame Anlagen im Namen institutioneller Anleger Anlagen tätigen und soweit sie in Aktien investieren. Es gilt auch für Berater für die Stimmrechtsvertretung.

(ba)  Nach Absatz 3b wird folgender Absatz angefügt:

„3c.  Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet der Bestimmungen sektorspezifischer EU-Rechtsvorschriften zur Regulierung bestimmter Arten börsennotierter Gesellschaften oder Unternehmen. Die Bestimmungen sektorspezifischer EU-Rechtsvorschriften gehen dieser Richtlinie dann vor, wenn die Anforderungen nach dieser Richtlinie den in sektorspezifischen EU-Rechtsvorschriften enthaltenen Anforderungen widersprechen. Enthält diese Richtlinie spezifischere Regelungen oder fügt sie Anforderungen gegenüber den Bestimmungen, die in sektorspezifischen EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind, hinzu, werden diese Bestimmungen zusammen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie angewandt.“

(2)  In Artikel 2 werden folgende Buchstaben d bis j angefügt:

„d)  „Finanzintermediär“ bezeichnet eine juristische Person, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union hat und für Kunden Depotkonten führt;

da)  „großes Unternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen, das den Kriterien von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU entspricht;

db)  „große Gruppe“ bezeichnet eine Gruppe, die den Kriterien von Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU entspricht;

e)  „Finanzintermediär aus einem Drittland“ bezeichnet eine juristische Person, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung außerhalb der Europäischen Union hat und für Kunden Depotkonten führt;

f)   „institutioneller Anleger“ bezeichnet ein Unternehmen, das Tätigkeiten der Lebensversicherung im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstaben a, b und c sowie Tätigkeiten der Rückversicherung zur Abdeckung von Lebensversicherungsverpflichtungen ausübt und nicht gemäß den Artikel 3, 4, 9, 10, 11 oder 12 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[11] ausgeschlossen ist, oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[12] in deren Anwendungsbereich fällt, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat im Einklang mit Artikel 5 der genannten Richtlinie beschlossen, die genannte Richtlinie auf die betreffende Einrichtung nicht oder nur teilweise anzuwenden;

g)  „Vermögensverwalter“ bezeichnet eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[13], die Portfolioverwaltungsdienstleistungen für institutionelle Anleger erbringt, einen AIFM (Verwalter alternativer Investmentfonds) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[14], der die Bedingungen für eine Ausnahme gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie nicht erfüllt, oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[15]; oder eine gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaft, sofern diese keine gemäß der genannten Richtlinie für ihre Verwaltung zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt hat;

h)  „Einbeziehung der Aktionäre“ bezeichnet die Überwachung von Unternehmen in Bezug auf wesentliche Angelegenheiten, darunter Strategie, finanzielle und nicht finanzielle Leistungsentwicklung, Risiko, Kapitalstruktur, Humanressourcen, soziale und ökologische Auswirkungen sowie Unternehmensführung (Corporate Governance) durch einen Aktionär, allein oder zusammen mit anderen Aktionären, sowie den Dialog mit den Unternehmen und deren Interessenträgern zu diesen Angelegenheiten und die Ausübung der Stimmrechte und anderer mit Aktien verbundener Rechte;

i)  „Berater für die Stimmrechtsvertretung“ bezeichnet eine juristische Person, die Aktionären gewerbsmäßig Empfehlungen in Bezug auf die Ausübung ihrer Stimmrechte erteilt;

l)  „Mitglied der Unternehmensleitung“ bezeichnet

–  jedes Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Unternehmens,

  Vorstandsvorsitzende und stellvertretende Vorstandsvorsitzende, wenn sie nicht Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Unternehmens sind;

j)  der Begriff „nahe stehende Unternehmen und Personen“ hat dieselbe Bedeutung wie nach den internationalen Rechnungslegungsstandards, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates[16] übernommen wurden;

ja)  „Vermögenswerte“ bezeichnet das in der gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards erstellten konsolidierten Bilanz des Unternehmens ausgewiesene Gesamtvermögen;

jb)  „Interessenträger“ bezeichnet Einzelpersonen, Gruppen, Organisationen oder örtliche Gemeinschaften, die durch den Betrieb und die Leistung des Unternehmens betroffen sind oder in anderer Weise ein Interesse daran haben;

jc)  „Informationen über die Identität von Aktionären“ bezeichnet alle Informationen, die es ermöglichen, die Identität eines Aktionärs festzustellen, wozu zumindest Folgendes gehört:

-  die Namen der Aktionäre und ihre Kontaktdaten (einschließlich der vollständigen Anschrift, der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse) und, wenn es sich um juristische Person handelt, ihre Rechtsträgerkennung oder, falls diese nicht verfügbar ist, andere Identifikationsdaten;

-  die Zahl gehaltener Aktien und der mit diesen Aktien verbundenen Stimmrechte.“

(2a)  In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten in die Definition des Begriffs „Mitglied der Unternehmensleitung“ in Absatz 1 Buchstabe l andere Personen in vergleichbarer Position aufnehmen.“

(2b)  Nach Artikel 2 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 2a

Datenschutz

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG erfolgt.“

(3)  Nach Artikel 3 werden die folgenden Kapitel Ia und Ib eingefügt:

„Kapitel Ia

Identifizierung der Aktionäre, Übermittlung von Informationen und Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten

Artikel 3a

Identifizierung der Aktionäre

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Finanzintermediäre Unternehmen die Möglichkeit der Identifizierung ihrer Aktionäre anbieten. Dabei bleiben bestehende nationale Systeme berücksichtigt.

2.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Finanzintermediär dem Unternehmen auf dessen Antrag hin unverzüglich die Informationen über die Identität von Aktionären übermittelt ▌. Gibt es in einer Verwahrkette mehr als einen Finanzintermediär, wird die Anfrage des Unternehmens unverzüglich von einem Intermediär zum nächsten weitergeleitet. Der Finanzintermediär, der über die Informationen über die Identität von Aktionären verfügt, übermittelt sie direkt dem Unternehmen.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Zentralverwahrer die Finanzintermediäre sind, die für die Erfassung der Informationen über die Identität von Aktionären und für deren direkte Übermittlung an das Unternehmen zuständig sein sollen.

3.  Die Aktionäre werden von dem Finanzintermediär ordnungsgemäß darüber unterrichtet, dass die Informationen über ihre Identität gemäß diesem Artikel verarbeitet werden können, und gegebenenfalls darüber, dass die Informationen tatsächlich an das Unternehmen weitergeleitet wurden. Die betreffenden Informationen dürfen ausschließlich zur Erleichterung der Ausübung der Rechte des Aktionärs, im Interesse der Einbeziehung des Aktionärs und für den Dialog zwischen Unternehmen und Aktionären über Angelegenheiten, die das Unternehmen betreffen, verwendet werden. Unternehmen sollte es in jedem Fall gestattet sein, Dritten eine Übersicht über die Eigentumsverhältnisse des Unternehmens zur Verfügung zu stellen, indem sie die verschiedenen Kategorien von Aktionären offen legen. Das Unternehmen und der Finanzintermediär sorgen dafür, dass natürliche und juristische Personen unvollständige oder unrichtige Daten korrigieren oder löschen können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen und die Finanzintermediäre die Informationen über die Identität von Aktionären, die ihnen gemäß diesem Artikel übermittelt werden, nicht länger als notwendig und in keinem Fall länger als 24 Monate aufbewahren, nachdem das Unternehmen oder der Finanzintermediär erfahren hat, dass die betreffende Person nicht mehr Aktionär ist.

3a.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die ihre Aktionäre identifiziert haben, auf Verlangen eines Aktionärs die Informationen über die Identität von Aktionären, die alle identifizierten Aktionäre betreffen, die mehr als 0,5 % der Aktien halten, diesem Aktionär bereitstellen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aktionäre, die dieses Verzeichnis erhalten, es nur verwenden dürfen, um mit anderen Aktionären Kontakt über Angelegenheiten, die das Unternehmen betreffen, aufzunehmen, und nicht befugt sind, es offen zu legen.

Die Mitgliedstaaten können es Unternehmen gestatten, eine Gebühr dafür zu verlangen, dass sie Aktionären ein derartiges Verzeichnis bereitstellen. Die Gebühr wird in angemessener und verhältnismäßiger Höhe festgelegt, und das Verfahren zur Berechnung der Gebühr ist transparent und nichtdiskriminierend; außerdem überschreitet die Gebühr in keinem Fall ein Drittel der Kosten, die dem Unternehmen aufgrund der Identifizierung der Aktionäre tatsächlich entstanden sind. Unterschiede zwischen den Entgelten für die Ausübung von Rechten im Inland und grenzüberschreitenden Rechten sind nur zulässig, wenn sie ordnungsgemäß gerechtfertigt werden und den Unterschieden entsprechen, die bei den tatsächlichen Kosten für die Erbringung der Dienstleistungen bestehen. In dem Fall, dass der Mitgliedstaat nicht zulässt, dass Finanzintermediäre Kosten für die Erbringung der in diesem Artikel genannten Dienstleistungen in Rechnung stellen, werden keine Kosten in Rechnung gestellt.

4.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass weder die Übermittlung der Informationen über die Identität von Aktionären gemäß Absatz 2 durch einen Finanzintermediär noch die Bereitstellung des Verzeichnisses nach Absatz 3 gemäß den dort festgelegten Bestimmungen durch ein Unternehmen als Verstoß gegen Verbote bezüglich der Offenlegung von Informationen, die sich aus einem Vertrag oder einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift ergeben, betrachtet wird.

5.  Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14a zur Präzisierung der in den Absätzen 2, 3 und 3a genannten Mindestanforderungen an die Übermittlung von Informationen bezüglich der Frage, welche Informationen zu übermitteln sind, welches Format Antrag und Übermittlung haben sollten, einschließlich der zu verwendenden sicheren Formate, und welche Fristen einzuhalten sind, zu erlassen.

Artikel 3b

Übermittlung von Informationen

1.  Für Fälle, in denen ein Unternehmen nicht direkt mit seinen Aktionären kommuniziert, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Finanzintermediär den Aktionären oder gemäß den vom Aktionär erteilten Anweisungen einem Dritten die Informationen im Zusammenhang mit ihren Aktien in allen folgenden Fällen unverzüglich über die Website des Unternehmens zur Verfügung stellt und übermittelt:

(a)  die Information ist zur Ausübung eines dem Aktionär aus seinen Aktien erwachsenden Rechts erforderlich;

(b)  die Information ist für alle Aktionäre bestimmt, die Aktien der betreffenden Gattung halten.

2.  Die Mitgliedstaaten verpflichten die Unternehmen, dem Finanzintermediär die Informationen im Zusammenhang mit der Ausübung der mit den Aktien verbundenen Rechte gemäß Absatz 1 rechtzeitig und in standardisierter Form zu liefern.

3.  Die Mitgliedstaaten verpflichten den Finanzintermediär, den Unternehmen unverzüglich die von den Aktionären erhaltenen Informationen im Zusammenhang mit der Ausübung der mit den Aktien verbundenen Rechte zu übermitteln, im Einklang mit den Anweisungen der Aktionäre.

4.  Gibt es in einer Verwahrkette mehr als einen Finanzintermediär, werden die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 3 unverzüglich von einem Intermediär zum nächsten weitergeleitet.

5.  Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14a zur Präzisierung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Mindestanforderungen an die Übermittlung von Informationen bezüglich des Inhalts der zu übermittelnden Informationen, der einzuhaltenden Fristen und des Formats der zu übermittelnden Informationen, einschließlich der zu verwendenden sicheren Formate, zu erlassen.

Artikel 3c

Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzintermediäre die Ausübung der Aktionärsrechte durch den Aktionär, einschließlich des Rechts auf Teilnahme an Hauptversammlungen und Stimmabgabe dabei, erleichtern. Diese Erleichterung erfolgt durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen:

(a)  Der Finanzintermediär trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit der Aktionär selbst oder ein von diesem benannter Dritter die Rechte ausüben kann;

(b)  der Finanzintermediär übt die mit den Aktien verbundenen Rechte mit ausdrücklicher Genehmigung und gemäß den Anweisungen des Aktionärs zu dessen Gunsten aus.

2.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen über ihre Website das Protokoll der Hauptversammlungen und die Ergebnisse der Abstimmung veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen die auf Hauptversammlungen von den Aktionären oder in deren Namen abgegebenen Stimmen bestätigen, wenn sie auf elektronischem Wege abgegeben werden. Wird die Stimme von dem Finanzintermediär abgegeben, ist die Bestätigung dem Aktionär zu übermitteln. Gibt es in einer Verwahrkette mehr als einen Finanzintermediär, wird die Bestätigung unverzüglich von einem Intermediär zum nächsten weitergeleitet.

3.  Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14a zur Präzisierung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Anforderungen an die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte bezüglich der Art der Erleichterung, der Form der Bestätigung der Stimmabgabe und der einzuhaltenden Fristen zu erlassen.

Artikel 3d

Transparenz der Kosten

1.  Die Mitgliedstaaten können es den Finanzintermediären gestatten, die Kosten für die gemäß diesem Kapitel zu erbringenden Dienstleistungen den Unternehmen in Rechnung zu stellen. Die Finanzintermediäre legen ihre Preise, Gebühren und jegliche anderen Entgelte für jede der in diesem Kapitel genannten Dienstleistungen einzeln offen.

2.  Wenn es den Finanzintermediären gestattet ist, Kosten gemäß Absatz 1 in Rechnung zu stellen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzintermediäre gesondert für jede Dienstleistung die Kosten der in diesem Kapitel erwähnten Dienstleistungen veröffentlichen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige Kosten, die von einem Finanzintermediär den Aktionären, Unternehmen oder anderen Finanzintermediären in Rechnung gestellt werden, diskriminierungsfrei, angemessen und verhältnismäßig sind. Unterschiede zwischen den Entgelten für die Ausübung von Rechten im Inland und grenzüberschreitenden Rechten sind nur zulässig, wenn sie ordnungsgemäß gerechtfertigt werden und den Unterschieden entsprechen, die bei den tatsächlichen Kosten für die Erbringung der Dienstleistungen bestehen.

Artikel 3e

Finanzintermediäre aus Drittländern

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Finanzintermediäre aus Drittländern mit Zweigniederlassung in der Union.

Artikel 3ea

Förderung langfristiger Aktionärsbeteiligungen

Die Mitgliedstaaten schaffen Mechanismen zur Förderung langfristiger Aktionärsbeteiligungen. Die Mitgliedstaaten legen fest, ab welchem Zeitraum eine Aktionärsbeteiligung als langfristig gilt, wobei dieser Zeitraum zwei Jahre nicht unterschreiten darf.

In dem in Absatz 1 genannten Mechanismus ist mindestens einer der folgenden Vorteile für langfristige Aktionäre vorgesehen:

  zusätzliche Stimmrechte,

  Steueranreize,

  Treuedividenden,

  Treueanteile.

Kapitel Ib

Transparenz bei institutionellen Anlegern, bei Vermögensverwaltern und bei Beratern für die Stimmrechtsvertretung

Artikel 3f

Einbeziehungspolitik

1.  Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet des Artikels 3f Absatz 4 sicher, dass institutionelle Anleger und Vermögensverwalter eine Politik zur Einbeziehung der Aktionäre („Einbeziehungspolitik“) ausarbeiten. Mit dieser Einbeziehungspolitik wird bestimmt, wie institutionelle Anleger und Vermögensverwalter

(a)  die Einbeziehung der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integrieren;

(b)  Unternehmen überwachen, in die investiert werden soll, auch in Bezug auf deren nicht finanzielle Leistung sowie die Minderung sozialer und ökologischer Risiken;

(c)  Dialoge mit Unternehmen führen, in die investiert werden soll;

(d)  Stimmrechte ausüben;

(e)  die Dienste von Beratern für die Stimmrechtsvertretung nutzen;

(f)  mit anderen Aktionären kooperieren;

(fa)  den Dialog mit anderen Interessenträgern von Unternehmen, in die investiert werden soll, führen und mit ihnen zusammenarbeiten.

2.  Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet von Artikel 3f Absatz 4 sicher, dass die Einbeziehungspolitik auch Maßnahmen zur Bewältigung tatsächlicher oder potenzieller Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Einbeziehung der Aktionäre enthält. Insbesondere sind solche Maßnahmen in Bezug auf die folgenden Situationen auszuarbeiten:

(a)  Der institutionelle Anleger, der Vermögensverwalter oder mit diesen verbundene Unternehmen bieten dem Unternehmen, in das investiert werden soll, Finanzprodukte an oder haben anderweitige geschäftliche Beziehungen zu diesem;

(b)  ein Mitglied der Unternehmensleitung des institutionellen Anlegers oder des Vermögensverwalters ist auch Mitglied der Leitung des Unternehmens, in das investiert werden soll;

(c)  ein Vermögensverwalter, der das Vermögen einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung verwaltet, investiert in ein Unternehmen, das Beiträge an diese Einrichtung zahlt;

(d)  ein institutioneller Anleger oder ein Vermögensverwalter ist mit einem Unternehmen verbunden, für dessen Aktien ein Übernahmeangebot abgegeben wurde.

3.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass institutionelle Anleger und Vermögensverwalter alljährlich ihre Einbeziehungspolitik, die Art und Weise ihrer Umsetzung und ihre Ergebnisse offenlegen. Die in Satz 1 genannten Informationen müssen zumindest auf der Website des Unternehmens kostenfrei verfügbar sein. Institutionelle Anleger stellen ihren Kunden jährlich die in Satz 1 genannten Informationen zur Verfügung.

Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter geben für jedes Unternehmen, von dem sie Aktien halten, öffentlich bekannt, ob und wie sie auf den Hauptversammlungen der betreffenden Unternehmen abgestimmt haben, und legen eine Erläuterung ihres Abstimmungsverhaltens vor. Stimmt ein Vermögensverwalter im Namen eines institutionellen Anlegers ab, so verweist der institutionelle Anleger darauf, wo die betreffenden Informationen über die Stimmabgabe vom Vermögensverwalter veröffentlicht wurden. Die in diesem Absatz genannten Informationen müssen zumindest auf der Website des Unternehmens kostenfrei abrufbar sein.

▌   

Artikel 3g

Anlagestrategie institutioneller Anleger und Vereinbarungen mit Vermögensverwaltern

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass institutionelle Anleger der Öffentlichkeit gegenüber offenlegen, wie ihre Anlagestrategie („Anlagestrategie“) an das Profil und die Laufzeit ihrer Verbindlichkeiten angepasst ist und wie sie zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung ihrer Vermögenswerte beiträgt. Die in Satz 1 genannten Informationen müssen zumindest auf der Website des Unternehmens mindestens für die Dauer ihrer Gültigkeit kostenfrei verfügbar sein und den Kunden des Unternehmens jährlich zusammen mit den Informationen zur Einbeziehungspolitik übermittelt werden.

2.  Investiert ein Vermögensverwalter im Namen eines institutionellen Anlegers – sei es mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Einzelkundenmandats oder im Rahmen eines Organismus für gemeinsame Anlagen –, legt der institutionelle Anleger die Hauptelemente der Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter jährlich in Bezug auf folgende Aspekte offen:

(a)  Ob und in welchem Ausmaß Anreize dafür geschaffen werden, dass der Vermögensverwalter seine Anlagestrategie und Anlageentscheidungen auf das Profil und die Laufzeit der Verbindlichkeiten des institutionellen Anlegers abstimmt;

(b)  ob und in welchem Ausmaß Anreize dafür geschaffen werden, dass der Vermögensverwalter Anlageentscheidungen auf der Grundlage der mittel- bis langfristigen Entwicklung der Leistung des Unternehmens einschließlich der nicht finanziellen Leistung trifft und sich in die Unternehmen einbringt, um deren Leistungsentwicklung zu verbessern und Anlagerenditen zu erzielen;

(c)  Methode und maßgeblicher Zeitraum für die Bewertung der Leistung des Vermögensverwalters und insbesondere, ob und wie dabei die langfristige Gesamtleistung berücksichtigt wird, im Gegensatz zu einer an einem Referenzwert oder an der Leistung anderer Vermögensverwalter, die eine ähnliche Anlagestrategie verfolgen, gemessenen Leistung;

(d)  wie die Struktur des Entgelts für die Anlageverwaltungsdienste dazu beiträgt, die Anlageentscheidungen des Vermögensverwalters auf das Profil und die Laufzeit der Verbindlichkeiten des institutionellen Anlegers abzustimmen;

(e)  was der angestrebte Portfolioumsatz oder Umsatzbereich ist, mit welcher Methode der Umsatz berechnet wird und ob es ein Verfahren gibt, das bei dessen Überschreitung durch den Vermögensverwalter Anwendung findet;

(f)  Laufzeit der Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter.

▌   

Artikel 3h

Transparenz bei Vermögensverwaltern

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vermögensverwalter gemäß den Absätzen 2 und 2a offen legen, wie ihre Anlagestrategie und deren Umsetzung mit der Vereinbarung gemäß Artikel 3g Absatz 2 in Einklang stehen ▌.

2.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vermögensverwalter jährlich folgende Informationen veröffentlichen:

(a)  Ob und gegebenenfalls wie sie Anlageentscheidungen auf der Grundlage ihrer Einschätzung der mittel- bis langfristigen Entwicklung der Leistung einschließlich der nicht finanziellen Leistung des Unternehmens treffen, in das investiert werden soll;

(b)  das Portfolioumsatzniveau, die Methode zu dessen Berechnung und eine Erläuterung, falls der Umsatz über dem angestrebten Niveau lag;

(c)  ob es tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Einbeziehungstätigkeiten gab und gegebenenfalls welche, und wie der Vermögensverwalter mit diesen umgegangen ist;

(d)  ob und gegebenenfalls wie der Vermögensverwalter für die Zwecke der Einbeziehung Berater für die Stimmrechtsvertretung einsetzt;

(e)  wie die Anlagestrategie und deren Umsetzung insgesamt zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung der Vermögenswerte des institutionellen Anlegers beitragen.

2a.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vermögensverwalter institutionellen Anlegern, mit denen sie eine Vereinbarung gemäß Artikel 3g Absatz 2 geschlossen haben, jährlich alle folgenden Informationen offen legen:

(a)  wie ihr Portfolio zusammengesetzt wurde und eine Erläuterung wesentlicher Änderungen im Portfolio im vorangegangenen Zeitraum;

(b)  die Portfolioumsatzkosten;

(c)  ihre Politik in Bezug auf die Wertpapierleihe und deren Umsetzung.

3.  Die gemäß Absatz 2 offen gelegten Informationen müssen zumindest auf der Website des Unternehmens kostenfrei verfügbar sein. Die gemäß Absatz 2a offen gelegten Informationen werden kostenfrei zur Verfügung gestellt und werden, sofern der Vermögensverwalter die Vermögenswerte nicht mit Ermessensspielraum im Rahmen eines Einzelkundenmandats verwaltet, auf Ersuchen auch anderen Anlegern zur Verfügung gestellt.

3a.  Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass einem Vermögensverwalter in Ausnahmefällen gestattet werden kann, von der Offenlegung eines bestimmten Teils der nach diesem Artikel offen zu legenden Informationen abzusehen, wenn sich dieser Teil auf laufende Entwicklungen oder Angelegenheiten bezieht, über die Verhandlungen geführt werden, und seine Offenlegung der Wettbewerbsposition des Vermögensverwalters schwer schaden würde, sofern dies von der zuständigen Behörde genehmigt wird.

Artikel 3i

Transparenz bei Beratern für die Stimmrechtsvertretung

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Berater für die Stimmrechtsvertretung angemessene Maßnahmen ergreifen und umsetzen, um – soweit sie dazu in der Lage sind – zu gewährleisten, dass ihre Untersuchungen und Stimmempfehlungen richtig und zuverlässig sind, auf einer sorgfältigen Prüfung aller ihnen zur Verfügung stehenden Informationen beruhen und ausschließlich im Interesse ihrer Kunden erarbeitet werden.

1a.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Berater für die Stimmrechtsvertretung den Verhaltenskodex angeben, den sie anwenden. Sollten sie von einer der in diesem Verhaltenskodex genannten Empfehlungen abweichen, geben sie eine entsprechende Erklärung und Begründung dafür ab und legen dar, welche Alternativmaßnahmen gegebenenfalls getroffen wurden. Diese Informationen werden zusammen mit der Angabe des Verhaltenskodex, den sie anwenden, auf der Website des Beraters für die Stimmrechtsvertretung veröffentlicht.

Berater für die Stimmrechtsvertretung erstatten über die Anwendung des Verhaltenskodex alljährlich Bericht. Die jährlichen Berichte werden auf der Website der Berater für die Stimmrechtsvertretung veröffentlicht und sind dort für mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung kostenfrei abrufbar.

2.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Berater für die Stimmrechtsvertretung alljährlich folgende Informationen im Zusammenhang mit der Vorbereitung ihrer Untersuchungen und Stimmempfehlungen veröffentlichen:

(a)  Die wesentlichen Merkmale der von ihnen verwendeten Methoden und Modelle;

(b)  ihre Hauptinformationsquellen;

(c)  ob und gegebenenfalls wie sie den nationalen Markt sowie rechtliche, regulatorische und unternehmensspezifische Bedingungen berücksichtigen;

(ca)  die wesentlichen Merkmale der durchgeführten Untersuchungen und verfolgten Stimmrechtspolitik für die einzelnen Märkte;

(d)  ob sie eine Kommunikation oder einen Dialog mit den Unternehmen, die ihre Untersuchungen und Stimmempfehlungen betreffen, und ihren Interessenträgern unterhalten, und gegebenenfalls welchen Ausmaßes und welcher Art dieser Dialog ist;

(da)  die Politik im Hinblick auf die Vermeidung und Regelung potenzieller Interessenkonflikte;

(e)  die Gesamtzahl der an der Erarbeitung der Stimmempfehlungen beteiligten Mitarbeiter und deren Qualifikationen;

(f)  die Gesamtzahl der im vergangenen Jahr abgegebenen Stimmempfehlungen.

Diese Informationen werden auf der Website der Berater für die Stimmrechtsvertretung veröffentlicht und sind dort für mindestens drei Jahre ab Veröffentlichung kostenfrei verfügbar.

3.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Berater für die Stimmrechtsvertretung tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte oder Geschäftsbeziehungen, die Untersuchungen und die Vorbereitung der Stimmempfehlungen beeinflussen könnten, identifizieren und ihre Kunden unverzüglich darüber sowie über die Schritte, die sie zur Ausräumung oder Milderung dieser tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikte unternommen haben, informieren.“

(4)  Die folgenden Artikel 9a, 9b und 9c werden eingefügt:

„Artikel 9a

Recht auf Abstimmung über die Vergütungspolitik

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen eine Vergütungspolitik in Bezug auf die Mitglieder der Unternehmensleitung erarbeiten und über diese auf der Aktionärshauptversammlung verbindlich abstimmen lassen. Unternehmen entlohnen die Mitglieder der Unternehmensleitung nur entsprechend der Vergütungspolitik, über die auf der Aktionärshauptversammlung abgestimmt wurde. Über Änderungen der Vergütungspolitik wird auf der Aktionärshauptversammlung abgestimmt, und die Vergütungspolitik wird in jedem Fall mindestens alle drei Jahre der Hauptversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

Wenn vorher keine Vergütungspolitik umgesetzt wurde und die Aktionäre den ihnen vorgelegten Entwurf der Vergütungspolitik ablehnen, kann das Unternehmen den Mitgliedern der Unternehmensleitung während der Überarbeitung des Entwurfs, jedoch nicht länger als ein Jahr, bis der Entwurf angenommen wird, im Einklang mit der bestehenden Praxis eine Vergütung zahlen.

Wenn es eine geltende Vergütungspolitik gibt und die Aktionäre den ihnen gemäß Unterabsatz 1 vorgelegten Entwurf der Vergütungspolitik ablehnen, kann das Unternehmen den Mitgliedern der Unternehmensleitung während der Überarbeitung des Entwurfs, jedoch nicht länger als ein Jahr, bis der Entwurf angenommen wird, im Einklang mit der geltenden Politik eine Vergütung zahlen.

2.  Die ▌ Politik ist klar und verständlich, steht mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Unternehmens in Einklang und enthält Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten.

3.  Die Politik enthält eine Erläuterung dazu, inwiefern sie die langfristigen Interessen und die langfristige Tragfähigkeit des Unternehmens fördert. Sie legt klare Kriterien für die Gewährung der festen und variablen Bestandteile der Vergütung, einschließlich sämtlicher Prämien und sämtlicher Vorteile in jeglicher Form, fest.

In der Politik ist das angemessene jeweilige Verhältnis von festen und variablen Vergütungsbestandteilen angegeben. In der Politik wird ▌ erläutert, wie die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Beschäftigten des Unternehmens in die Festlegung der Politik oder der Vergütung der Unternehmensleitung eingeflossen sind. ▌

In der Politik werden die finanziellen und die nicht finanziellen Leistungskriterien angegeben, die für die Gewährung der variablen Vergütungsbestandteile angewendet werden sollen, und es wird erläutert, inwiefern sie die langfristigen Interessen und die Tragfähigkeit des Unternehmens fördern und mit welchen Methoden festgestellt werden soll, inwieweit die Leistungskriterien erfüllt wurden; auch werden darin die Aufschubzeiten in Bezug auf variable Vergütungsbestandteile, die Wartezeiten bei aktienbezogener Vergütung und das Halten von Aktien nach dem Erwerb der damit verbundenen Rechte präzisiert sowie Angaben zu der Möglichkeit gemacht, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zu den Kriterien auch eine Berücksichtigung von Programmen im Zusammenhang mit der sozialen Verantwortung der Unternehmen und der in dieser Hinsicht erzielten Ergebnisse gehört. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Wert von Aktien bei den finanziellen Leistungskriterien keine vorrangige Rolle spielt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die aktienbezogene Vergütung nicht der wichtigste Bestandteil der variablen Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung ist.

Die Politik enthält die wichtigsten Bestimmungen der Verträge der Mitglieder der Unternehmensleitung, einschließlich der Dauer der Verträge, der geltenden Kündigungsfristen und der Bestimmungen zu der Beendigung und den Zahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Vertrags sowie der Merkmale der betrieblichen Altersversorgungs- und Vorruhestandsregelungen. Wenn es nach nationalem Recht zulässig ist, dass Unternehmen Vereinbarungen mit Mitgliedern der Unternehmensleitung ohne Vertrag treffen, enthält in diesem Fall die Politik die wichtigsten Bestimmungen der Vereinbarungen mit den Mitgliedern der Unternehmensleitung, einschließlich der Dauer der Vereinbarungen, der geltenden Kündigungsfristen und der Bestimmungen zu der Beendigung und den Zahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Vertrags sowie der Merkmale der betrieblichen Altersversorgungs- und Vorruhestandsregelungen.

Im Rahmen der Vergütungspolitik werden die Verfahren, nach denen das Unternehmen über die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung entscheidet, sowie die Rolle und die Arbeitsweise des Vergütungsausschusses festgelegt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wichtige Interessenträger, insbesondere die Beschäftigten, berechtigt sind, über ihre Vertreter ihre Meinung zum Vergütungsbericht zu äußern, bevor dieser den Aktionären vorgelegt wird.

In der Politik wird der konkrete Entscheidungsprozess bei der Festlegung der Vergütungspolitik erläutert. Bei Überarbeitung der Politik enthält diese eine Erläuterung sämtlicher wesentlicher Änderungen sowie dazu, inwiefern die Abstimmungen und Ansichten der Aktionäre bezüglich der Politik und der Vergütungsberichte mindestens in den vergangenen drei aufeinander folgenden Jahren dabei berücksichtigt wurden.

4.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vergütungspolitik nach der Abstimmung der Aktionäre unverzüglich veröffentlicht wird und auf der Website des Unternehmens mindestens für die Dauer ihrer Gültigkeit kostenfrei verfügbar ist.

Artikel 9b

Im Vergütungsbericht anzugebende Informationen und Recht auf Abstimmung über den Vergütungsbericht

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen einen klaren und verständlichen Vergütungsbericht erstellen, der einen umfassenden Überblick über die den einzelnen Mitgliedern der Unternehmensleitung, einschließlich neu eingestellter oder ehemaliger Mitglieder der Unternehmensleitung, im abgelaufenen Geschäftsjahr gemäß der Vergütungspolitik nach Artikel 9a gezahlte Vergütung einschließlich sämtlicher Vorteile in jeglicher Form enthält. Er enthält die folgenden Elemente, sofern einschlägig:

(a)  Die Gesamtvergütung, aufgeschlüsselt nach Komponenten, die gewährt oder ausgezahlt wurde oder geschuldet wird, das jeweilige Verhältnis von festen und variablen Vergütungsbestandteilen sowie eine Erläuterung, wie die Gesamtvergütung mit der langfristigen Leistung verknüpft ist und wie die finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien angewendet wurden;

(aa)  das Verhältnis zwischen der durchschnittlichen Vergütung, die Vorstandsmitgliedern gewährt oder ausgezahlt wurde oder geschuldet wird, und der durchschnittlichen Vergütung von Beschäftigten im abgelaufenen Geschäftsjahr, wobei die Vergütung der Teilzeitbeschäftigten in Vollzeitäquivalenten berücksichtigt wird;

(b)  das Verhältnis zwischen der Vergütung der Vorstandsmitglieder in den letzten drei Geschäftsjahren sowie ihr Verhältnis im selben Zeitraum zur allgemeinen Entwicklung der Unternehmensleistung und zur Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Beschäftigten;

(c)  jegliche Vergütung, die die Mitglieder der Unternehmensleitung von Unternehmen derselben Gruppe erhalten haben oder die geschuldet wird;

(d)  die Anzahl der gewährten oder angebotenen Aktien und Aktienoptionen und die wichtigsten Bedingungen für die Ausübung der Rechte, einschließlich Ausübungspreis, Ausübungsdatum und etwaiger Änderungen dieser Bedingungen;

(e)  Informationen dazu, ob und wie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern;

(f)  Informationen dazu, wie die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung festgesetzt wurde, einschließlich Angaben zur Rolle des Vergütungsausschusses.

2.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Recht natürlicher Personen auf Schutz der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder der Unternehmensleitung gemäß der Richtlinie 95/46/EG gewahrt bleibt.

3.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aktionäre das Recht haben, auf der Hauptversammlung über den Vergütungsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr abzustimmen. Stimmen die Aktionäre gegen den Vergütungsbericht, nimmt das Unternehmen gegebenenfalls einen Dialog mit den Aktionären auf, um die Gründe für die Ablehnung zu erfahren. Das Unternehmen legt im nächsten Vergütungsbericht dar, ▌ wie der Abstimmung der Aktionäre Rechnung getragen wurde.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wichtige Interessenträger, insbesondere die Beschäftigten, berechtigt sind, über ihre Vertreter ihre Meinung zum Vergütungsbericht zu äußern, bevor dieser den Aktionären vorgelegt wird.

3a.   Die einzelstaatlichen Lohnbildungssysteme für Beschäftigte und gegebenenfalls die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Vertretung von Arbeitnehmern in Verwaltungsräten bleiben von den Vergütungsregelungen gemäß diesem Artikel und Artikel 9a unberührt.

4.  Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a delegierte Rechtsakte zur Präzisierung der standardisierten Darstellung der Informationen gemäß Absatz 1 zu erlassen.

Artikel 9c

Recht auf Abstimmung über Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen wesentliche Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen spätestens zum Zeitpunkt ihres Abschlusses öffentlich bekannt machen und der Bekanntmachung einen Bericht beifügen, in dem bewertet wird, ob die Transaktion zu marktüblichen Bedingungen getätigt wird, und bestätigt wird, dass sie aus Sicht des Unternehmens und der Minderheitsaktionäre fair und vernünftig ist, und dargelegt wird, auf welchen Beurteilungen die Bewertung beruht. Die Bekanntmachung muss Informationen zur Art des Verhältnisses mit den nahe stehenden Unternehmen und Personen, die Namen der nahe stehenden Unternehmen und Personen, den Betrag der Transaktion und alle weiteren für die Bewertung der wirtschaftlichen Fairness der Transaktion aus Sicht des Unternehmens und der Minderheitsaktionäre erforderlichen Informationen enthalten.

Die Mitgliedstaaten legen spezifische Regelungen hinsichtlich des nach den Unterabsätzen 1 und 2 anzunehmenden Berichts fest, einschließlich des Akteurs, der für die Vorlage der Berichte zuständig ist, bei dem es sich handeln muss entweder um

-  einen unabhängigen Dritten,

-  ein Aufsichtsgremium des Unternehmens oder

-  einen Ausschuss unabhängiger Mitglieder der Unternehmensleitung.

2.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wesentliche Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen von den Aktionären oder dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan der Unternehmen gemäß Verfahren genehmigt werden, durch die verhindert wird, dass ein nahe stehendes Unternehmen oder eine nahe stehende Person seine/ihre Position ausnutzt, und die einen angemessenen Schutz der Interessen des Unternehmens und von Aktionären, die keine nahe stehenden Unternehmen oder Personen sind, einschließlich Minderheitsaktionäre, bieten.

Die Mitgliedstaaten dürfen vorsehen, dass Aktionäre das Recht haben, über wesentliche Transaktionen abzustimmen, die von dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmens genehmigt wurden.

Dadurch soll verhindert werden, dass nahe stehende Unternehmen und Personen einen Vorteil aus einer besonderen Stellung ziehen, und den Interessen des Unternehmens gebührender Schutz gewährt werden.

2a.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nahe stehende Unternehmen und Personen sowie ihre Vertreter von der Erstellung des in Absatz 1 genannten Berichts und von den Abstimmungen und Entscheidungen, die gemäß Absatz 2 stattfinden, ausgeschlossen sind. Ist ein Aktionär an der Transaktion mit nahe stehenden Unternehmen und Personen beteiligt, ist er von einer etwaigen Abstimmung, die diese Transaktion betrifft, ausgeschlossen. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass ein Aktionär, der ein nahe stehendes Unternehmen oder eine nahestehende Person ist, an der Abstimmung teilnimmt, sofern das einzelstaatliche Recht angemessene Schutzmechanismen enthält, die während des Abstimmungsverfahrens gelten, um die Interessen der Aktionäre, die keine nahe stehenden Unternehmen oder Personen sind, einschließlich Minderheitsaktionäre, zu schützen, indem das nahestehende Unternehmen oder die nahestehende Person daran gehindert wird, die Transaktion zu genehmigen, obwohl die Mehrheit der Aktionäre, die keine nahestehenden Unternehmen oder Personen sind, und die Mehrheit der unabhängigen Mitglieder der Unternehmensleitung gegenteiliger Meinung sind.

3.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Transaktionen mit denselben nahe stehenden Unternehmen und Personen, die in einem beliebigen Zeitraum von 12 Monaten oder in demselben Geschäftsjahr getätigt wurden und nicht den Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 2 oder 3 unterworfen wurden, für die Zwecke dieser Absätze aggregiert werden.

4.  Die Mitgliedstaaten dürfen die folgenden Transaktionen von den Anforderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 ausnehmen:

-  Transaktionen zwischen einem Unternehmen und einem oder mehreren Mitgliedern seiner Gruppe oder Gemeinschaftsunternehmen, sofern die betreffenden Mitglieder der Gruppe oder die Gemeinschaftsunternehmen sich vollständig im Besitz des Unternehmens befinden oder kein nahe stehendes Unternehmen oder keine nahestehende Person des Unternehmens eine Beteiligung an diesen Mitgliedern oder an den Gemeinschaftsunternehmen hält;

-  Transaktionen, die im ordentlichen Geschäftsgang zu marktüblichen Bedingungen getätigt werden.

4a.   Die Mitgliedstaaten legen fest, was wesentliche Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen sind. Bei der Festlegung dessen, was wesentliche Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen sind, wird Folgendes berücksichtigt:

(a)  Einfluss von Informationen über die Transaktion auf die Entscheidungen der am Genehmigungsprozess Beteiligten,

(b)  Einfluss der Transaktion auf Ergebnisse, Vermögen, Kapitalisierung oder Umsatz des Unternehmens sowie Stellung des nahe stehenden Unternehmens oder der nahe stehenden Person;

(c)  Risiken, die für das Unternehmen und seine Minderheitsaktionäre mit der Transaktion verbunden sind.

Bei der Festlegung dessen, was wesentliche Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen sind, können die Mitgliedstaaten eine oder mehrere quantitative Kennzahlen festlegen, die auf dem Einfluss der Transaktion auf Einnahmen, Vermögen, Kapitalisierung oder Umsatz des Unternehmens basieren oder der Art der Transaktion und der Stellung des nahe stehenden Unternehmens oder der nahe stehenden Person Rechnung tragen.

(5)  Nach Artikel 14 wird folgendes Kapitel IIa eingefügt:

„Kapitel IIA

Delegierte Rechtsakte und Sanktionen

Artikel 14 a

Ausübung der Befugnisübertragung

1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3a Absatz 5, Artikel 3b Absatz 5, Artikel 3c Absatz 3 und Artikel 9b wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem ...* übertragen.

3.   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3a Absatz 5, Artikel 3b Absatz 5, Artikel 3c Absatz 3 und Artikel 9b kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3a Absatz 5, Artikel 3b Absatz 5, Artikel 3c Absatz 3 und Artikel 9b erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um drei Monate verlängert werden.

Artikel 14b

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis spätestens [date for transposition] mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.“

Artikel 2Änderung der Richtlinie 2013/34/EU

(-1)  In Artikel 2 wird der folgende Nummer angefügt:

„(17)  „Steuerabsprache“ jede vorgezogene Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften in grenzübergreifenden Situationen oder für Transaktionen eines Unternehmens, die dazu führen kann, dass einem Mitgliedstaat Steuereinnahmen verloren gehen oder das Unternehmen Steuerzahlungen aufgrund künstlicher gruppeninterner Gewinnverlagerungen einsparen kann.“

(-1a)  Nach Artikel 18 Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

2a.  Im Anhang zum Jahresabschluss müssen große Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse jährlich aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaat und Drittland, in dem sie jeweils über eine Niederlassung verfügen, auch die folgenden Angaben auf konsolidierter Basis für das Geschäftsjahr offenlegen:

(a)  Name(n), Art der Tätigkeiten und Belegenheitsort,

(b)  Umsatz,

(c)  Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten,

(d)  Wert der Aktiva und jährliche Kosten der Erhaltung dieser Aktiva,

(e)  Verkäufe und Ankäufe,

(f)  Gewinn oder Verlust vor Steuern,

(g)  Steuern auf Gewinn oder Verlust,

(h)  erhaltene staatliche Beihilfen.

(i)  Muttergesellschaften erstellen neben den einschlägigen Daten ein Verzeichnis der in jedem Mitgliedstaat oder Drittstaat tätigen Tochterunternehmen.“

(-1b)  Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

3.  Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2a nicht auf den Jahresabschluss eines Unternehmens angewandt werden, wenn dieses Unternehmen in den konsolidierten Abschluss einbezogen wird, der gemäß Artikel 22 zu erstellen ist, vorausgesetzt, diese Informationen sind im Anhang zum konsolidierten Abschluss enthalten.“

(-1c)  Folgender Artikel 18a wird eingefügt:

Artikel 18a

Zusätzliche Offenlegungspflichten für große Unternehmen

1.  Große Unternehmen veröffentlichen im Anhang zum Abschluss neben den nach den Artikeln 16, 17 und 18 und den anderen Bestimmungen dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Drittländern, in denen sie über ein Tochterunternehmen verfügen, wesentliche Bestandteile von und Informationen über Steuerabsprachen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, mit Hilfe delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 49 Form und Inhalt der Veröffentlichung festzulegen.

2.  Unternehmen, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres nicht mehr als 500 Mitarbeiter auf konsolidierter Basis beschäftigen und am Bilanzstichtag entweder eine Bilanzsumme von höchstens 86 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von höchstens 100 Mio. EUR auf konsolidierter Basis aufweisen, sind von der Verpflichtung gemäß Absatz 1 dieses Artikels befreit.

3.  Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Verpflichtung gilt nicht für Unternehmen, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen und deren Mutterunternehmen dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt und deren Angaben in den von diesem Mutterunternehmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels offengelegten Angaben enthalten sind.

4.  Die in Absatz 1 genannten Informationen werden gemäß der Richtlinie 2006/43/EG geprüft.

(1)  Artikel 20 der Richtlinie 2013/34/EU wird wie folgt geändert:

(a)  In Absatz 1 wird folgender Buchstabe h angefügt:

(h)  den Vergütungsbericht gemäß Artikel 9b der Richtlinie 2007/36/EG.“

(b)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft gibt gemäß Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 ein Urteil hinsichtlich der nach Absatz 1 Buchstaben c und d geforderten Angaben ab und überprüft, ob die in Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f, g und h genannten Angaben gemacht wurden.“

(c)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:

4. Die Mitgliedstaaten können Unternehmen nach Absatz 1, die ausschließlich andere Wertpapiere als zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassene Aktien emittiert haben, von der Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben a, b, e, f, g und h ausnehmen, es sei denn, dass diese Unternehmen Aktien emittiert haben, die über ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG gehandelt werden.“

Artikel 2a

Änderung der Richtlinie 2004/109/EG

Die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[17] wird wie folgt geändert:

(1)  In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe r angefügt:

(r)  „Steuerabsprache“ ist jede vorgezogene Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften in grenzübergreifenden Situationen oder für Transaktionen eines Unternehmens, die dazu führen kann, dass einem Mitgliedstaat Steuereinnahmen verloren gehen oder das Unternehmen Steuerzahlungen aufgrund künstlicher gruppeninterner Gewinnverlagerungen einsparen kann.“

(2)  Folgender Artikel 16a wird eingefügt:

Artikel 16a

Zusätzliche Offenlegungspflichten für Emittenten

1.  Die Mitgliedstaaten verlangen von jedem Emittenten, jährlich aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Drittländern, in denen er über ein Tochterunternehmen verfügt, folgende Angaben auf konsolidierter Basis für das Geschäftsjahr zu veröffentlichen:

(a)  Name(n), Art der Tätigkeiten und Belegenheitsort,

(b)  Umsatz,

(c)  Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten,

(d)  Gewinn oder Verlust vor Steuern,

(e)  Steuern auf Gewinn oder Verlust,

(f)  erhaltene staatliche Beihilfen,

2.  Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen und deren Mutterunternehmen dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt und deren Angaben in den von diesem Mutterunternehmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels veröffentlichten Angaben enthalten sind.

3.  Die Angaben nach Absatz 1 werden im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG geprüft und – soweit möglich – als Anhang zum Jahresabschluss oder gegebenenfalls zum konsolidierten Abschluss des betreffenden Emittenten veröffentlicht.

(3)  Der folgende Artikel 16b wird eingefügt:

Artikel 16b

Zusätzliche Offenlegungspflichten für Emittenten

1.   Die Mitgliedstaaten verlangen von jedem Emittenten, jährlich aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Drittländern, in denen er über ein Tochterunternehmen verfügt, auf konsolidierter Basis für das Geschäftsjahr wesentliche Bestandteile von und Informationen zu Steuerabsprachen offenzulegen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, mit Hilfe delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c Form und Inhalt der Veröffentlichung festzulegen.

2.   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen und deren Mutterunternehmen dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt und deren Angaben in den von diesem Mutterunternehmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels veröffentlichten Angaben enthalten sind.

3.   Die Angaben nach Absatz 1 werden im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG geprüft und – soweit möglich – als Anhang zum Jahresabschluss oder gegebenenfalls zum konsolidierten Abschluss des betreffenden Emittenten veröffentlicht.“

(4)  Artikel 27 Absatz 2a erhält folgende Fassung:

(2a)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 8, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16a Absatz 1, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 23 Absätze 4, 5 und 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Januar 2011 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragene Befugnis vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie nach Artikel 27a.“

Artikel 3Umsetzung

1.  Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am [18 months after entry into force] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments  Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin  Der Präsident/Die Präsidentin

  • [1]  ABl. C 451 vom 16.12.2014, S. 87.
  • [2] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
  • [3]  ABl. C , , S. .
  • [4]  Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17).
  • [5]  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
  • [6]  COM(2012) 0740 endg.
  • [7]  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
  • [8]  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
  • [9]  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
  • [10]  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
  • [11]  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
  • [12]  Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).
  • [13]  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
  • [14]  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
  • [15]  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
  • [16]  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).
  • [17]  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung(*) (2.3.2015)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Einbeziehung der Aktionäre sowie der Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf bestimmte Elemente der Erklärung zur Unternehmensführung
(COM(2014)0213 – C7‑0147/2014 – 2014/0121(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Olle Ludvigsson

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Vorschlag der Kommission zur Einbeziehung der Aktionäre, mit dem dafür gesorgt werden soll, dass bei der Leitung börsennotierter Gesellschaften mehr langfristige Erwägungen zum Tragen kommen, wurde im April 2014 vorgelegt.

Derzeit setzen allzu viele Unternehmen übermäßig stark darauf, die Nachfrage nach hohen kurzfristigen Gewinnen und Erträgen zu befriedigen. Dies führt zu Mängeln bei der Planung, zu Unterfinanzierung und auf lange Sicht zu suboptimalen Leistungen.

Um hier zumindest teilweise Abhilfe zu schaffen, beabsichtigt die Kommission, Minderheitsaktionären und insbesondere institutionellen Anlegern zu einer transparenteren, einfacher auszufüllenden und einflussreicheren Rolle bei der Unternehmensführung zu verhelfen. Dahinter steht der Gedanke, dass Unternehmen langfristigen Erwägungen mehr Bedeutung beimessen, wenn sich die Anleger stärker einbringen und bei ihrem Engagement mehr auf langfristige Aspekte setzen. Dies wiederum wird den Endkunden von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern, den Unternehmen selbst und der gesamten Gesellschaft zugutekommen.

Allgemeiner Ansatz

Dem Verfasser der Stellungnahme ist daran gelegen, diese Initiative vor dem allgemeinen Hintergrund der Einbeziehung von Interessenträgern in die Unternehmensführung zu betrachten. Im Mittelpunkt des Vorschlags stehen zwar die Aktionäre, doch es sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass weitere Akteure wie Beschäftigte, Verbraucher und lokale Gebietskörperschaften ebenfalls von großer Bedeutung sind. Eine gute Unternehmensführung setzt Respekt für alle Interessenträger ebenso voraus wie aktives Engagement seitens aller Interessenträger.

Was den logischen Aufbau und die Argumentation des Vorschlags betrifft, zeigt der Verfasser der Stellungnahme Verständnis für die Linie der Kommission und unterstützt diese. Kurzfristig orientiertes Anlageverhalten ist durchaus weit verbreitet. Es ist für die meisten Akteure irrational, und es wäre vernünftig, auf eine Umkehrung dieser Tendenz hinzuwirken. Eines von mehreren Mitteln zu diesem Zweck ist es, Anreize für eine stärkere Einbeziehung der Aktionäre zu setzen. Der von der Kommission vorgeschlagene Maßnahmenkatalog ist zwar kein Patentrezept, doch er stellt zumindest einen vertretbaren Schritt in die richtige Richtung dar.

Berichtigungen

Allgemein ist der Verfasser der Stellungnahme der Ansicht, dass der Vorschlag in sieben wichtigen Punkten berichtigt werden muss:

1. Von entscheidender Bedeutung für die stärkere Einbeziehung der Aktionäre ist der Dialog verschiedener Anteilseigner über Unternehmensbelange. Die Eigentümer müssen miteinander reden. Im Interesse größeren Engagements sollte dieser Dialog gefördert werden. Die Bestimmungen über die Identifizierung der Aktionäre (Artikel 3a) sollten erweitert werden, um diesem Aspekt Rechnung zu tragen. Hat ein Unternehmen seine Aktionäre identifiziert, sollte es jedem Anteilseigner möglich sein, sich an das Unternehmen zu wenden, um die Kontaktdaten der übrigen Anteilseigner zu erhalten. Auf der Grundlage dieser Daten können weitere Dialoge aufgenommen werden. Sofern diesem sinnvollen Instrument angemessene Grenzen gesetzt werden, sollte es den Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang entsprechen.

2. Bedauerlicherweise sind ungerechtfertigte Entgelte für grenzüberschreitende Tätigkeiten verhältnismäßig häufig anzutreffen. Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, muss daher klargestellt werden, dass bei Entgelten, die mit der Identifizierung der Aktionäre, der Übermittlung von Informationen und der Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte zusammenhängen, keinesfalls nach der Staatsangehörigkeit unterschieden werden darf (Artikel 3d).

3. Die grundlegende Transparenz sollte nicht optional sein. Um dafür zu sorgen, dass die Rechtsvorschriften hinreichend effizient sind und gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen, sollten alle institutionellen Anleger und Vermögensverwalter verpflichtet werden, eine Einbeziehungspolitik auszuarbeiten und bei ihrer Umsetzung Transparenz walten zu lassen (Artikel 3f). Dies ist ein absolutes Grundbedürfnis, das von allen Akteuren, die ihren Betrieb bereits solide und gut organisiert führen, mit Leichtigkeit befriedigt werden kann.

4. Ebenso sollte allgemein mehr Transparenz in der Frage herrschen, wie Vermögensverwalter den Mandaten institutioneller Anleger nachkommen (Artikel 3h). Damit für diejenigen, die diese grundlegenden Geschäfte von außen mitverfolgen wollen, nicht gleichsam ein schwarzes Loch entsteht, sollten alle nicht vertraulichen Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden.

5. Damit ein System mit einer Vergütungspolitik rational und sinnvoll ist, kann weder allzu häufig noch allzu stark von den Grundsätzen dieser Politik abgewichen werden. Deshalb sollten Ausnahmen von dieser Politik nur geduldet werden, wenn sie Vergütungshöchstbeträge betreffen und eine außerordentliche Situation gegeben ist, wenn sich z. B. das Unternehmen in einer Führungskrise befindet (Artikel 9a). Wenn ein Unternehmen seine Politik einmal missachtet und dies ein weiteres Mal zu tun beabsichtigt, ist es angebracht, dass es den Aktionären einen Vorschlag für eine Überarbeitung seiner Politik vorlegt.

6. Da Transparenz und gleiche Wettbewerbsbedingungen gewahrt bleiben sollten, ist das Verhältnis der Vergütung für Mitglieder der Unternehmensleitung und der Vergütung für Vollzeitbeschäftigte stets bei den Vergütungsgrundsätzen zu berücksichtigen (Artikel 9a). Dieses Verhältnis ist z. B. je nach dem Geschäftsfeld und den geografischen Gegebenheiten des Unternehmens unterschiedlich zu interpretieren. Es stellt jedoch in jedem Fall einen sinnvollen Maßstab dar, der von allen Unternehmen öffentlich zugänglich gemacht werden könnte und sollte.

7. Bei Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen geht der Vorschlag der Kommission etwas zu weit (Artikel 9c). Es sollte ein angemessenes Mindestniveau auf EU-Ebene geben, um dem Problem systematisch erfolgender missbräuchlicher Transaktionen entgegenzuwirken, doch muss dieses Niveau nicht sehr hoch angesetzt werden. Ein wenig Rückverfolgung ist erforderlich. Vertretbar erscheint insbesondere, den Mitgliedstaaten je nach ihren nationalen Bedingungen und Verfahren die Entscheidung zu überlassen, ob eine verbindliche Aktionärsabstimmung für sämtliche Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die mehr als 5 % des Vermögens des Unternehmens betreffen, verhältnismäßig ist, oder ob diese Anforderung nur für nicht zu marktüblichen Bedingungen getätigte Transaktionen gelten sollte.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Titel

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Einbeziehung der Aktionäre sowie der Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf bestimmte Elemente der Erklärung zur Unternehmensführung

zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Einbeziehung der Aktionäre, der Richtlinie 2013/34/EU und der Richtlinie 2004/109/EG in Bezug auf bestimmte Elemente von Berichten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Finanzkrise hat gezeigt, dass Aktionäre die übermäßige kurzfristige Risikobereitschaft von Vermögensverwaltern in vielen Fällen unterstützt haben. Zudem liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die derzeitige „Überwachung“ von Unternehmen, in die investiert werden soll, sowie das Engagement von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern unzureichend sind, was zu einer unzureichenden Corporate Governance und Wertentwicklung börsennotierter Gesellschaften führen kann.

(2) Die Finanzkrise hat gezeigt, dass Aktionäre die übermäßige kurzfristige Risikobereitschaft von Vermögensverwaltern in vielen Fällen unterstützt haben. Zudem liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die derzeitige „Überwachung“ von Unternehmen, in die investiert werden soll, sowie das Engagement von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern unzureichend sind, was zu einer unzureichenden Corporate Governance und Wertentwicklung börsennotierter Gesellschaften führen kann. Dieser spezielle Vorschlag sollte eine breite Ausrichtung haben, damit die Transparenz verbessert sowie das aktive Engagement seitens der betroffenen Interessenträger geachtet und sichergestellt wird. Daher sind weitere Akteure wie Beschäftigte, Verbraucher und örtliche Gemeinschaften vor dem allgemeinen Hintergrund der Einbeziehung der Interessenträger von herausragender Bedeutung.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Um die Ausübung von Aktionärsrechen und die Zusammenarbeit zwischen börsennotierten Gesellschaften und Aktionären zu erleichtern, sollten börsennotierte Gesellschaften die Möglichkeit haben, eine Identifizierung ihrer Aktionäre vornehmen zu lassen und direkt mit diesen zu kommunizieren. Diese Richtlinie sollte daher einen rechtlichen Rahmen für die Identifizierung der Aktionäre bieten.

(4) Um die Ausübung von Aktionärsrechen und die Zusammenarbeit zwischen börsennotierten Gesellschaften und Aktionären zu erleichtern, sollten börsennotierte Gesellschaften die Möglichkeit haben, eine Identifizierung ihrer Aktionäre vornehmen zu lassen und direkt mit diesen zu kommunizieren. Diese Richtlinie sollte daher einen rechtlichen Rahmen für die Identifizierung der Aktionäre bieten, um die Transparenz und den Dialog zu verbessern. Solange das Ziel der Aktionärsidentifizierung erreicht wird, sollte es eine gewisse Flexibilität geben, damit die Mitgliedstaaten bestehende nationale Systeme beibehalten können, z.B. wenn es um die Identifizierung von Aktionären auf anderem Wege als nur über Finanzintermediäre geht.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Um Aktieninvestitionen in der gesamten Union und die Ausübung der mit Aktien verbundenen Rechte zu fördern, sollte diese Richtlinie Preisdiskriminierungen bei grenzüberschreitenden Aktienbeständen gegenüber rein inländischen Beständen verhindern, und zwar durch eine bessere Offenlegung der Preise, Gebühren und Entgelte für die von den Finanzintermediären erbrachten Dienstleistungen. Finanzintermediäre aus Drittländern mit Zweigniederlassung in der Union sollten den Vorschriften zur Identifizierung der Aktionäre, zur Informationsübermittlung, zur Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte sowie zur Transparenz von Preisen, Gebühren und Entgelten unterliegen, damit gewährleistet ist, dass die Bestimmungen auf von solchen Finanzintermediären gehaltene Aktien wirksam angewendet werden.

(7) Um Aktieninvestitionen in der gesamten Union und die Ausübung der mit Aktien verbundenen Rechte zu fördern, sollte in dieser Richtlinie verlangt werden, dass sämtliche Preise, Gebühren und sonstigen Entgelte für die von den Finanzintermediären erbrachten Dienstleistungen transparent, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sind. Werden den unterschiedlichen Nutzern der Dienstleistungen verschieden hohe Entgelte in Rechnung gestellt, sollte dies etwaige Unterschiede bei den tatsächlich angefallenen Kosten für die Erbringung der Dienstleistung widerspiegeln. Um die Integrität und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, sollte bei den Entgelten nicht nach Staatsangehörigkeit unterschieden werden. Finanzintermediäre aus Drittländern mit Zweigniederlassung in der Union sollten den Vorschriften zur Identifizierung der Aktionäre, zur Informationsübermittlung, zur Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte sowie zur Transparenz von Preisen, Gebühren und Entgelten unterliegen, damit gewährleistet ist, dass die Bestimmungen auf von solchen Finanzintermediären gehaltene Aktien wirksam angewendet werden.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Eine wirksame und nachhaltige Einbeziehung der Aktionäre ist einer der Eckpfeiler des Corporate-Governance-Modells börsennotierter Gesellschaften, das von einem ausgewogenen System von Kontrollen der verschiedenen Organe und Interessenträger untereinander abhängt.

(8) Eine wirksame und nachhaltige Einbeziehung der Aktionäre ist einer der Eckpfeiler des Corporate-Governance-Modells börsennotierter Gesellschaften, das von einem ausgewogenen System von Kontrollen der verschiedenen Organe und Interessenträger untereinander, nämlich der Kunden, Zulieferer, Beschäftigten und örtlichen Gemeinschaft, abhängt.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter sind bedeutende Aktionäre börsennotierter Gesellschaften in der Union und können daher eine wichtige Rolle bei der Corporate Governance sowie allgemein bei der Strategie und langfristigen Leistungsentwicklung dieser Gesellschaften spielen. Die Erfahrung der letzten Jahre hat jedoch gezeigt, dass sich institutionelle Anleger und Vermögensverwalter oft nicht genug in die Unternehmen einbringen, von denen sie Aktien halten; zudem gibt es klare Anhaltspunkte dafür, dass die Kapitalmärkte Druck auf Unternehmen ausüben, damit diese kurzfristig Erfolge liefern, was suboptimale Investitionen beispielsweise in Forschung und Entwicklung zu Lasten der langfristigen Leistungsentwicklung des Unternehmens und für die Anleger zur Folge haben kann.

(9) Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter sind bedeutende Aktionäre börsennotierter Gesellschaften in der Union und können daher eine wichtige Rolle bei der Corporate Governance sowie allgemein bei der Strategie und langfristigen Leistungsentwicklung dieser Gesellschaften spielen. Die Erfahrung der letzten Jahre hat jedoch gezeigt, dass sich institutionelle Anleger und Vermögensverwalter oft nicht genug in die Unternehmen einbringen, von denen sie Aktien halten; zudem gibt es klare Anhaltspunkte dafür, dass die Kapitalmärkte starken Druck auf Unternehmen ausüben, damit diese in erster Linie kurzfristig Erfolge liefern, was suboptimale Investitionen beispielsweise in Forschung und Entwicklung zu Lasten der langfristigen Leistungsentwicklung des Unternehmens und für die Anleger zur Folge haben kann.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern mangelt es oft an Transparenz bezüglich ihrer Anlagestrategien und ihrer Einbeziehungspolitik sowie deren Umsetzung. Die Offenlegung derartiger Informationen könnte sich positiv auf die Sensibilisierung der Anleger auswirken, Endbegünstigte wie künftige Rentner in die Lage versetzen, optimale Anlageentscheidungen zu treffen, den Dialog zwischen Unternehmen und ihren Aktionären erleichtern, die Einbeziehung der Aktionäre fördern und die Rechenschaftspflicht der Unternehmen gegenüber der Zivilgesellschaft ausbauen.

(10) Institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern mangelt es oft an Transparenz bezüglich ihrer Einbeziehungspolitik und ihrer Anlagestrategien sowie deren Umsetzung und Ergebnissen. Die Offenlegung derartiger Informationen würde sich auf mehrerlei Weise positiv auf die Sensibilisierung der Anleger auswirken, Endbegünstigte wie künftige Rentner in die Lage versetzen, optimale Anlageentscheidungen zu treffen, den Dialog zwischen Unternehmen und ihren Aktionären erleichtern, die Einbeziehung der Aktionäre fördern und die Rechenschaftspflicht der Unternehmen gegenüber der Zivilgesellschaft ausbauen.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Deshalb sollten institutionelle Anleger und Vermögensverwalter eine Politik zur Einbeziehung der Aktionäre ausarbeiten, in der unter anderem festgelegt wird, wie sie die Einbeziehung der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integrieren, wie sie die Unternehmen, in die investiert werden soll, überwachen, wie sie Dialoge mit diesen Unternehmen führen und Stimmrechte ausüben. Die Einbeziehungspolitik sollte Maßnahmen zur Bewältigung tatsächlicher oder potenzieller Interessenkonflikte (wenn beispielsweise der institutionelle Anleger, der Vermögensverwalter oder mit diesen verbundene Unternehmen Finanzdienstleistungen für das Unternehmen erbringen, in das investiert werden soll) enthalten. Die Politik, ihre Umsetzung und ihre Ergebnisse sollten jährlich offen gelegt werden. Entscheiden sich institutionelle Anleger oder Vermögensverwalter gegen die Ausarbeitung einer Einbeziehungspolitik und/oder gegen die Veröffentlichung ihrer Umsetzung und Ergebnisse, müssen sie unmissverständlich und ausführlich begründen, warum dies der Fall ist.

(11) Deshalb sollten institutionelle Anleger und Vermögensverwalter eine Politik zur Einbeziehung der Aktionäre ausarbeiten, in der unter anderem festgelegt wird, wie sie die Einbeziehung der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integrieren, wie sie die Unternehmen, in die investiert werden soll, überwachen, wie sie Dialoge mit diesen Unternehmen führen und Stimmrechte ausüben. Die Einbeziehungspolitik sollte Maßnahmen zur Bewältigung tatsächlicher oder potenzieller Interessenkonflikte (wenn beispielsweise der institutionelle Anleger, der Vermögensverwalter oder mit diesen verbundene Unternehmen Finanzdienstleistungen für das Unternehmen erbringen, in das investiert werden soll) enthalten. Die Politik, ihre Umsetzung und ihre Ergebnisse sollten jährlich offen gelegt werden. Wenn die offen zu legenden Informationen über die Stimmabgabe sehr umfangreich sind, sollte es in Ausnahmefällen die Möglichkeit geben, eine Zusammenfassung dieser Informationen offen zu legen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass in Ausnahmefällen, wenn die Offenlegung eines bestimmten Teils der Informationen im Zusammenhang mit der Einbeziehungspolitik der Wettbewerbsstellung des institutionellen Anlegers, des Vermögensverwalters oder eines Unternehmens, in das investiert werden soll, schwer schaden würde, dem institutionellen Anleger oder dem Vermögensverwalter gestattet werden könnte, von der Offenlegung dieses Teils der Informationen abzusehen, sofern dies von der zuständigen Behörde auf der Grundlage klarer Kriterien genehmigt wird.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Um dem Begriff der Einbeziehung der Aktionäre mehr Geltung zu verschaffen, sollten die Unternehmen die Schaffung von Aktionärsvertretungsorganen (Aktionärsgremien) erwägen, mit denen die Tätigkeiten von Fondsmanagern überwacht werden. Die Mitglieder dieser Gremien würden von einzelnen Anlegern bzw. aktuellen oder künftigen Beziehern der von dem Vermögensverwalter des Unternehmens verwalteten Ruhegehälter gewählt.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Institutionelle Anleger sollten jährlich offen legen, wie ihre Aktienanlagestrategie an das Profil und die Laufzeit ihrer Verbindlichkeiten angepasst ist und wie sie zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung ihrer Vermögenswerte beiträgt. Nutzen sie die Dienste von Vermögensverwaltern – sei es im Rahmen von Verwaltungsmandaten, bei denen die Vermögenswerte individuell verwaltet werden, oder für die Verwaltung zusammengelegter Mittel –, sollten sie die Hauptelemente der Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter in Bezug auf mehrere Aspekte offen legen, beispielsweise ob Anreize dafür geschaffen werden, dass der Vermögensverwalter seine Anlagestrategie und Anlageentscheidungen auf das Profil und die Laufzeit der Verbindlichkeiten des institutionellen Anlegers abstimmt, oder Anreize dafür, dass der Vermögensverwalter Anlageentscheidungen auf der Grundlage der mittel- bis langfristigen Leistungsentwicklung der Unternehmen trifft und sich in die Unternehmen einbringt, wie die Leistung des Vermögensverwalters beurteilt wird, wie sich das Entgelt für die Anlageverwaltungsdienste zusammensetzt und wie hoch der angestrebte Portfolioumsatz ist. Dies würde zu einer angemessenen Abstimmung der Interessen der Endbegünstigten institutioneller Anleger, der Vermögensverwalter und der Unternehmen, in die investiert wird, beitragen sowie möglicherweise zur Entwicklung längerfristiger Anlagestrategien und zu längerfristigen Beziehungen zu den Unternehmen, in die investiert wird, unter Einbeziehung der Aktionäre führen.

(12) Institutionelle Anleger sollten jährlich offen legen, wie ihre Aktienanlagestrategie an das Profil und die Laufzeit ihrer Verbindlichkeiten angepasst ist und wie sie zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung ihrer Vermögenswerte beiträgt. Nutzen sie die Dienste von Vermögensverwaltern – sei es im Rahmen von Verwaltungsmandaten, bei denen die Vermögenswerte individuell verwaltet werden, oder für die Verwaltung zusammengelegter Mittel –, sollten sie die Hauptelemente der Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter in Bezug auf mehrere Aspekte offen legen, beispielsweise ob Anreize dafür geschaffen werden, dass der Vermögensverwalter seine Anlagestrategie und Anlageentscheidungen auf das Profil und die Laufzeit der Verbindlichkeiten des institutionellen Anlegers abstimmt, oder Anreize dafür, dass der Vermögensverwalter Anlageentscheidungen auf der Grundlage der mittel- bis langfristigen Leistungsentwicklung der Unternehmen trifft und sich in die Unternehmen einbringt, wie die Leistung des Vermögensverwalters beurteilt wird, wie sich das Entgelt für die Anlageverwaltungsdienste zusammensetzt und wie hoch der angestrebte Portfolioumsatz ist. Dies würde zu einer angemessenen Abstimmung der Interessen der Endbegünstigten institutioneller Anleger, der Vermögensverwalter und der Unternehmen, in die investiert wird, beitragen sowie möglicherweise zur Entwicklung längerfristiger Anlagestrategien und zu längerfristigen Beziehungen zu den Unternehmen, in die investiert wird, unter Einbeziehung der Aktionäre führen. In Ausnahmefällen, wenn der institutionelle Anleger eine sehr große Zahl von Vermögensverwaltern einsetzt, sollte es möglich sein, eine Zusammenfassung der Informationen offen zu legen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass in Ausnahmefällen, wenn die Offenlegung eines bestimmten Teils der Informationen im Zusammenhang mit diesen Aspekten der Anlagestrategie der Wettbewerbsstellung des institutionellen Anlegers oder eines Vermögensverwalters schwer schaden würde, dem institutionellen Anleger gestattet werden könnte, von der Offenlegung dieses Teils der Informationen abzusehen, sofern dies von der zuständigen Behörde auf der Grundlage klarer Kriterien genehmigt wird.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Vermögensverwalter sollten verpflichtet sein, institutionelle Anleger darüber zu informieren, inwiefern ihre Anlagestrategie und deren Umsetzung mit der Vermögensverwaltungsvereinbarung in Einklang stehen und wie die Anlagestrategie und die Anlageentscheidungen zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung der Vermögenswerte des institutionellen Anlegers beitragen. Sie sollten zudem offen legen, ob sie Anlageentscheidungen auf der Grundlage ihrer Einschätzung der mittel- bis langfristigen Leistungsentwicklung der Unternehmen treffen, in die investiert werden soll, wie ihr Portfolio zusammengesetzt wurde, wie hoch der Portfolioumsatz ist, welche tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikte bestehen und ob die Vermögensverwalter für die Zwecke der Einbeziehung Berater für die Stimmrechtsvertretung einsetzen. Diese Informationen würden dem institutionellen Anleger eine bessere Überwachung des Vermögensverwalters ermöglichen und bieten Anreize für eine bessere Interessenabstimmung und für die Einbeziehung der Aktionäre.

(13) Vermögensverwalter sollten verpflichtet sein, offen zu legen, inwiefern ihre Anlagestrategie und deren Umsetzung mit der Vermögensverwaltungsvereinbarung in Einklang stehen. Vermögensverwalter sollten offen legen, ob sie Anlageentscheidungen auf der Grundlage ihrer Einschätzung der mittel- bis langfristigen Leistungsentwicklung der Unternehmen treffen, in die investiert werden soll, wie hoch der Portfolioumsatz ist, welche tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikte bestehen und ob die Vermögensverwalter für die Zwecke der Einbeziehung Berater für die Stimmrechtsvertretung einsetzen und wie ihre Anlagestrategie insgesamt zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung der Vermögenswerte des institutionellen Anlegers beiträgt. Vermögensverwalter sollten institutionelle Anleger darüber informieren, wie ihr Portfolio zusammengesetzt wurde und wie hoch die Kosten für den Portfolioumsatz sind. Durch diese Informationen würden die öffentlichen und institutionellen Anleger in die Lage versetzt und ermuntert, den Vermögensverwalter besser zu überwachen, wodurch Anreize für eine bessere Interessenabstimmung und für die Einbeziehung der Aktionäre geschaffen würden. Wenn ein Vermögensverwalter durch andere Rechtsakte des Unionsrechts verpflichtet ist, Informationen, die die Anlagetätigkeit betreffen, offen zu legen, sollten die Pflichten zur Offenlegung in diesem Zusammenhang nicht für Informationen gelten, die bereits unter solche Rechtsakte fallen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass in Ausnahmefällen, wenn die Offenlegung eines bestimmten Teils der Informationen im Zusammenhang mit diesen Aspekten der Anlagestrategie der Wettbewerbsstellung des Vermögensverwalters oder eines institutionellen Anlegers schwer schaden würde, dem Vermögensverwalter gestattet werden könnte, von der Offenlegung dieses Teils der Informationen abzusehen, sofern dies von der zuständigen Behörde auf der Grundlage klarer Kriterien genehmigt wird.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Zur Verbesserung der Informationen in der Aktieninvestitionskette sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Berater für die Stimmrechtsvertretung angemessene Maßnahmen treffen und umsetzen, damit gewährleistet ist, dass ihre Stimmempfehlungen richtig und zuverlässig sind, auf einer sorgfältigen Prüfung aller ihnen zur Verfügung stehenden Informationen beruhen und nicht durch bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte oder Geschäftsbeziehungen beeinflusst werden. Sie sollten bestimmte wichtige Informationen im Zusammenhang mit der Vorbereitung ihrer Stimmempfehlungen ebenso offen legen wie tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte oder Geschäftsbeziehungen, die die Vorbereitung der Stimmempfehlungen beeinflussen könnten.

(14) Zur Verbesserung der Informationen in der Aktieninvestitionskette sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Berater für die Stimmrechtsvertretung angemessene Maßnahmen treffen und umsetzen, damit gewährleistet ist, dass ihre Stimmempfehlungen richtig und zuverlässig sind, auf einer sorgfältigen Prüfung aller ihnen zur Verfügung stehenden Informationen beruhen und nicht durch bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte oder Geschäftsbeziehungen beeinflusst werden. Sie sollten bestimmte wichtige Informationen im Zusammenhang mit der Vorbereitung ihrer Stimmempfehlungen ebenso offen legen wie tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte oder Geschäftsbeziehungen, die die Vorbereitung der Stimmempfehlungen beeinflussen könnten, falls nicht angemessen mit ihnen umgegangen wird.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) Die Vergütungspolitik in Bezug auf Mitglieder der Unternehmensleitung muss auch zum langfristigen Wachstum des Unternehmens beitragen; sie sollte einer wirksameren Umsetzung der Corporate Governance entsprechen und nicht ausschließlich oder vor allem an kurzfristige Investitionsziele geknüpft sein.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Um sicherzustellen, dass Aktionäre auch tatsächlich Einfluss auf die Vergütungspolitik nehmen können, sollten sie das Recht erhalten, die Vergütungspolitik des Unternehmens auf der Grundlage einer klaren, verständlichen und umfassenden Übersicht, die mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Unternehmens in Einklang steht und Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten enthalten sollte, zu genehmigen. Unternehmen sollten die Unternehmensleitung nur entsprechend der von den Aktionären genehmigten Vergütungspolitik entlohnen. Die genehmigte Vergütungspolitik sollte unverzüglich offen gelegt werden.

(16) Um sicherzustellen, dass Aktionäre auch tatsächlich Einfluss auf die Vergütungspolitik nehmen können, sollten sie das Recht erhalten, die Vergütungspolitik durch eine Abstimmung zu genehmigen. Wenn bei dieser Politik auch unternehmensspezifische Aspekte zu berücksichtigen sind, sollte sie doch klar, verständlich und umfassend sein. Sie sollte mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Unternehmens in Einklang stehen und Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten enthalten. Im Rahmen dieser Politik sollte festgelegt und erklärt werden, in welchem Verhältnis die Anpassungen der Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung und die Anpassungen der Löhne der Arbeitnehmer, die nicht der Unternehmensleitung angehören, voraussichtlich stehen werden. Damit entstünde ein sinnvoller Indikator für die Entwicklung der Gesamtvergütungen in dem Unternehmen. Unternehmen sollten die Unternehmensleitung nur entsprechend der Vergütungspolitik entlohnen, die den Aktionären vorgelegt und von diesen genehmigt wurde. Die genehmigte Vergütungspolitik sollte unverzüglich offen gelegt werden.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Um sicherzustellen, dass die Umsetzung der Vergütungspolitik in Einklang mit der genehmigten Politik steht, sollte den Aktionären das Recht eingeräumt werden, über den Vergütungsbericht des Unternehmens abzustimmen. Um zu gewährleisten, dass die Mitglieder der Unternehmensleitung ihrer Rechenschaftspflicht nachkommen, sollte der Vergütungsbericht klar und verständlich sein und einen umfassenden Überblick über die den einzelnen Mitgliedern der Unternehmensleitung im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlte Vergütung enthalten. Stimmen die Aktionäre gegen den Vergütungsbericht, sollte das Unternehmen im nächsten Vergütungsbericht darlegen, wie der Abstimmung der Aktionäre Rechnung getragen wurde.

(17) Um sicherzustellen, dass die Umsetzung der Vergütungspolitik in Einklang mit der genehmigten Politik steht, sollte den Aktionären das Recht eingeräumt werden, im Rahmen der Jahreshauptversammlung über den Vergütungsbericht des Unternehmens abzustimmen. Um zu gewährleisten, dass die Mitglieder der Unternehmensleitung ihrer Rechenschaftspflicht nachkommen, sollte der Vergütungsbericht klar und verständlich sein und einen umfassenden Überblick über die den einzelnen Mitgliedern der Unternehmensleitung im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlte oder noch fällige Vergütung enthalten. Stimmen die Aktionäre gegen den Vergütungsbericht, sollte es eine offene Aussprache geben, in der die Aktionäre die Gründe für ihre Ablehnung erläutern können. Das Unternehmen sollte im nächsten Vergütungsbericht darlegen, wie der Abstimmung und den Erklärungen der Aktionäre Rechnung getragen wurde.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a) Mehr Transparenz hinsichtlich der Tätigkeiten von Großunternehmen und insbesondere hinsichtlich der erzielten Gewinne, der auf den Gewinn gezahlten Steuern und der erhaltenen Beihilfen ist entscheidend dafür, dass die Aktionäre und die übrigen EU-Bürger den Unternehmen Vertrauen entgegenbringen und dass ihre Einbeziehung erleichtert wird. Eine obligatorische Berichterstattung in diesem Bereich kann daher als wichtiges Element der Verantwortung der Unternehmen gegenüber den Aktionären und der Gesellschaft betrachtet werden.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a) Es muss zwischen Verfahren zur Festsetzung von Vergütungen für Mitglieder der Unternehmensleitung und Lohnbildungssystemen für Beschäftigte unterschieden werden. Von den Vergütungsregelungen unberührt bleiben sollten daher die durch Artikel 153 Absatz 5 AEUV garantierte uneingeschränkte Wahrnehmung der Grundrechte, die allgemeinen Grundsätze des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechts sowie gegebenenfalls die Rechte der Sozialpartner, den nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten entsprechend Tarifverträge zu schließen und durchzusetzen.

Begründung

Hierbei handelt es sich um eine abgewandelte Fassung der Erwägung 69 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV).

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18b) Ebenfalls von den Vergütungsregelungen unberührt bleiben sollten gegebenenfalls die Bestimmungen über die Vertretung von Arbeitnehmern im Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan nach Maßgabe des nationalen Rechts.

Begründung

Hiermit wird Bezug auf den einschlägigen Artikel 91 Absatz 13 der Richtlinie 2013/36/EU genommen.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen können den Unternehmen und ihren Aktionären abträglich sein, da sie dem nahe stehenden Unternehmen/der nahe stehenden Person die Möglichkeit geben können, sich Werte des Unternehmens anzueignen. Folglich sind angemessene Maßnahmen zum Schutz der Aktionärsinteressen von Bedeutung. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb sicherstellen, dass Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die mehr als 5 % des Vermögens des Unternehmens betreffen, oder Transaktionen, die erhebliche Auswirkungen auf den Gewinn oder den Umsatz haben können, den Aktionären im Rahmen einer Hauptversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden. Ist ein Aktionär an der Transaktion mit nahe stehenden Unternehmen und Personen beteiligt, sollte er von der entsprechenden Abstimmung ausgeschlossen werden. Das Unternehmen sollte die Transaktion erst dann tätigen dürfen, wenn sie von den Aktionären genehmigt wurde. Bei Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen die mehr als 1 % ihres Vermögens betreffen, sollten die Unternehmen die Transaktionen zum Zeitpunkt ihres Abschlusses öffentlich bekanntmachen und der Bekanntmachung einen Bericht eines unabhängigen Dritten beifügen, in dem bewertet wird, ob die Transaktion zu marktüblichen Bedingungen getätigt wird, und bestätigt wird, dass sie aus Sicht der Aktionäre und Minderheitsaktionäre fair und vernünftig ist. Die Mitgliedstaaten sollten Transaktionen zwischen einem Unternehmen und seinen hundertprozentigen Tochtergesellschaften von diesen Anforderungen ausnehmen dürfen. Die Mitgliedstaaten sollten den Unternehmen auch gestatten dürfen, unter bestimmten Bedingungen die Genehmigung der Aktionäre für bestimmte, genau festgelegte Arten wiederkehrender Transaktionen, die mehr als 5 % des Vermögens des Unternehmens betreffen, vorab einzuholen und die Aktionäre für wiederkehrende Transaktionen, die mehr als 1 % des Vermögens des Unternehmens betreffen, vorab um eine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage des Berichts eines unabhängigen Dritten zu ersuchen, damit Unternehmen solche Transaktionen leichter tätigen können.

(19) Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen können den Unternehmen und ihren Aktionären abträglich sein, da sie dem nahe stehenden Unternehmen/der nahe stehenden Person die Möglichkeit geben können, sich Werte des Unternehmens anzueignen. Folglich sind angemessene Maßnahmen zum Schutz der Aktionärsinteressen von Bedeutung. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb sicherstellen, dass Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die nicht zu Standardbedingungen im normalen Geschäftsverlauf getätigt werden und mehr als 5 % des Vermögens des Unternehmens betreffen, den Aktionären im Rahmen einer Hauptversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden. Ist ein Aktionär an der Transaktion mit nahe stehenden Unternehmen und Personen beteiligt, sollte er von der entsprechenden Abstimmung ausgeschlossen werden. Das Unternehmen sollte die Transaktion erst dann tätigen dürfen, wenn sie von den Aktionären genehmigt wurde. Bei Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die mehr als 1 % ihres Vermögens betreffen, sollten die Unternehmen die Transaktionen spätestens zum Zeitpunkt ihres Abschlusses öffentlich bekanntmachen. Die Mitgliedstaaten sollten Transaktionen zwischen einem Unternehmen und seinen hundertprozentigen Tochtergesellschaften von diesen Anforderungen ausnehmen dürfen. Die Mitgliedstaaten sollten den Unternehmen gestatten, unter bestimmten Bedingungen die Genehmigung der Aktionäre für bestimmte, genau festgelegte Arten wiederkehrender Transaktionen, die mehr als 5 % des Vermögens des Unternehmens betreffen, vorab einzuholen, und sollten den Unternehmen gestatten können, die Aktionäre für wiederkehrende Transaktionen, die mehr als 1 % des Vermögens des Unternehmens betreffen, vorab um eine Befreiung von der Pflicht zur sofortigen Offenlegung zu ersuchen, damit Unternehmen solche Transaktionen leichter tätigen können. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass solche Transaktionen am Ende des Zeitraums der Befreiung offen gelegt werden.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Angesichts der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 19956 ist es notwendig, ein Gleichgewicht zwischen der Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte und dem Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten zu finden. Die Angaben zur Identifizierung der Aktionäre sollten sich auf den Namen und die Kontaktdaten der jeweiligen Aktionäre beschränken. Diese Angaben sollten richtig sein und auf dem neuesten Stand gehalten werden, und Finanzintermediäre und Unternehmen sollten die Berichtigung oder Löschung aller unrichtigen oder unvollständigen Daten gestatten. Die Angaben zur Identifizierung der Aktionäre sollten ausschließlich zur Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte verwendet werden.

(20) Angesichts der Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 19956 ist es notwendig, ein Gleichgewicht zwischen der Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte und dem Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten zu finden. Die Angaben zur Identifizierung der Aktionäre sollten sich auf den Namen und die Kontaktdaten der jeweiligen Aktionäre beschränken. Diese Angaben sollten richtig sein sowie auf dem neuesten Stand gehalten und sicher verwahrt werden, und Finanzintermediäre und Unternehmen sollten die Berichtigung oder Löschung aller unrichtigen oder unvollständigen Daten gestatten. Die Angaben zur Identifizierung der Aktionäre sollten ausschließlich zur Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte verwendet werden. Von den Angaben zur Vergütung einzelner Mitglieder der Unternehmensleitung sollten vertrauliche personenbezogene Daten über Gesundheit und sonstige Kategorien gemäß Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG ausgeschlossen werden. Die Angaben sollten nur verwendet werden, um die Ausübung von Aktionärsrechten zu erleichtern und hinsichtlich der Leistung der Mitglieder der Unternehmensleitung für Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen. Die Unternehmen sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Zugang der Öffentlichkeit zu personenbezogenen Daten einzuschränken, indem beispielsweise direkte Verknüpfungen mit derlei Daten von der Website genommen werden, sofern seit ihrer ursprünglichen Offenlegung einige Jahre vergangen sind und sie nicht mehr von grundlegender Bedeutung für die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte sind.

_____________

____________

6 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

6 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a) Um sicherzustellen, dass wesentliche Kommunikationsmechanismen möglichst effizient funktionieren, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, damit sie die spezifischen Anforderungen festlegt, die bei der Identifizierung der Aktionäre, der Informationsübermittlung und der Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte zu erfüllen sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Damit für die Durchführung der Bestimmungen über die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung, die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte und den Vergütungsbericht einheitliche Bedingungen gelten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates7ausgeübt werden.

(21) Damit für die Durchführung der Bestimmungen über den Vergütungsbericht einheitliche Bedingungen gelten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates7ausgeübt werden.

_____________

____________

7 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

7 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Richtlinie oder die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie auch tatsächlich angewendet werden, sollte jeder Verstoß gegen diese Vorschriften mit Sanktionen geahndet werden. Die Sanktionen sollten zu diesem Zweck hinreichend abschreckend und verhältnismäßig sein.

(22) Um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Richtlinie oder die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie auch tatsächlich angewendet werden, sollte jeder Verstoß gegen diese Vorschriften mit Sanktionen wie denjenigen geahndet werden, die nach einzelstaatlichem Recht vorgesehen sind. Die Sanktionen sollten zu diesem Zweck hinreichend abschreckend und verhältnismäßig sein.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

(a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie legt außerdem Anforderungen für die von den Aktionären eingeschalteten Finanzintermediäre fest, damit gewährleistet ist, dass Aktionäre identifiziert werden können, schafft Transparenz bezüglich der Einbeziehungspolitik bestimmter Arten von Anlegern und schafft zusätzliche Rechte für die Aktionäre bei der Unternehmensüberwachung.

Diese Richtlinie legt die Anforderungen an die Ausübung bestimmter, mit Stimmrechtsaktien verbundener Rechte von Aktionären im Zusammenhang mit Hauptversammlungen von Unternehmen fest, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel an einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind. Sie legt außerdem Anforderungen für die Identifizierung von Aktionären, die Übermittlung von Informationen und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte fest und verstärkt die Transparenzvorschriften für institutionelle Investoren, Vermögensverwalter und Berater für die Stimmrechtsvertretung. Auch schafft sie zusätzliche Rechte für die Aktionäre bei der Unternehmensüberwachung.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 1 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Kapitel Ib gilt für institutionelle Anleger und für Vermögensverwalter, soweit diese entweder direkt oder über einen Organismus für gemeinsame Anlagen im Namen institutioneller Anleger Anlagen tätigen und soweit sie in Aktien investieren.

4. Kapitel Ib gilt für institutionelle Anleger und Berater für die Stimmrechtsvertretung. Es gilt überdies für Vermögensverwalter, soweit diese entweder direkt oder über einen Organismus für gemeinsame Anlagen im Namen institutioneller Anleger Anlagen tätigen und soweit sie in Aktien investieren.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 2 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) „institutioneller Anleger“ bezeichnet ein Unternehmen, das Tätigkeiten der Lebensversicherung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates9 ausübt und nicht gemäß Artikel 3 derselben Richtlinie ausgeschlossen ist, oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates10 in deren Anwendungsbereich fällt, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat im Einklang mit Artikel 5 der genannten Richtlinie beschlossen, die genannte Richtlinie auf die betreffende Einrichtung nicht oder nur teilweise anzuwenden;

f) „institutioneller Anleger“ bezeichnet ein Unternehmen, das Tätigkeiten der Lebensversicherung im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstaben a, b und c sowie Tätigkeiten der Rückversicherung zur Abdeckung von Lebensversicherungsverpflichtungen ausübt und nicht gemäß den Artikel 3, 4, 9, 10, 11 oder 12 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates9 ausgeschlossen ist, oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates10 in deren Anwendungsbereich fällt, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat im Einklang mit Artikel 5 der genannten Richtlinie beschlossen, die genannte Richtlinie auf die betreffende Einrichtung nicht oder nur teilweise anzuwenden;

_____________

____________

9 Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1).

9 Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

10 Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).

10 Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 2 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) „Vermögensverwalter“ bezeichnet eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates11, die Portfolioverwaltungsdienstleistungen für institutionelle Anleger erbringt, einen AIFM (Verwalter alternativer Investmentfonds) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates12, der die Bedingungen für eine Ausnahme gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie nicht erfüllt, oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates13; oder eine gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaft, sofern diese keine gemäß der genannten Richtlinie für ihre Verwaltung zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt hat;

g) „Vermögensverwalter“ bezeichnet eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates11, die Portfolioverwaltungsdienstleistungen für institutionelle Anleger erbringt, einen AIFM (Verwalter alternativer Investmentfonds) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates12, der die Bedingungen für eine Ausnahme gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie nicht erfüllt, oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates13; oder eine gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaft, sofern diese keine gemäß der genannten Richtlinie für ihre Verwaltung zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt hat;

_____________

____________

11 Richtlinie 2004/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

11 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

12 Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

12 Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

13 Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

13 Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 2 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) „Einbeziehung der Aktionäre“ bezeichnet die Überwachung von Unternehmen in Bezug auf Angelegenheiten wie Strategie, Leistungsentwicklung, Risiko, Kapitalstruktur und Unternehmensführung (Corporate Governance) durch einen Aktionär, allein oder zusammen mit anderen Aktionären, sowie den Dialog mit den Unternehmen zu diesen Angelegenheiten und die Abstimmung auf der Hauptversammlung;

h) „Einbeziehung der Aktionäre“ bezeichnet die Überwachung von Unternehmen in Bezug auf Angelegenheiten wie Strategie, Leistungsentwicklung, Festlegung der Ziele, Risiko, Kapitalstruktur, Personal und Unternehmensführung (Corporate Governance) durch einen Aktionär, allein oder zusammen mit anderen Aktionären in einer informellen oder formellen Gruppierung, sowie den Dialog mit den Unternehmen und gegebenenfalls anderen Beteiligten zu diesen Angelegenheiten und die Abstimmung auf Hauptversammlungen sowie andere Aktivitäten im Zusammenhang mit solchen Überwachungstätigkeiten;

Begründung

Bei der Einbeziehung der Aktionäre geht es nicht immer ausschließlich darum, einen Dialog mit dem Unternehmen zu führen. Denkbar sind ferner Gespräche mit den Arbeitnehmern (oder deren Vertretern), mit beteiligten nichtstaatlichen Organisationen über Themen, die mit dem Geschäftsfeld des Unternehmens zusammenhängen, oder mit sonstigen Interessenträgern.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 2 – Buchstabe l

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

l) „Mitglied der Unternehmensleitung“ bezeichnet jedes Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Unternehmens;

l) „Mitglied der Unternehmensleitung“ bezeichnet jedes Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Unternehmens oder, wenn und soweit solche Organe nicht bestehen, eine Einzelperson in einer vergleichbaren Funktion;

Begründung

In einigen Mitgliedstaaten würde eine Begriffsbestimmung mit einem ausschließlichen Schwerpunkt auf formalen Organen nicht alle Einzelpersonen umfassen, die als Mitglieder der Unternehmensleitung angesehen werden sollten. Ein Beispiel dafür ist ein Vorstandsvorsitzender in einem System, in dem es kein formales Leitungsorgan gibt.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 2 – Buchstabe j a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ja) „Interessenträger“ bezeichnet Einzelpersonen, Gruppen, Organisationen oder örtliche Gemeinschaften, die durch den Betrieb und die Leistung des Unternehmens betroffen sind oder in anderer Weise ein Interesse daran haben;

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 2a

 

Datenschutz

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG erfolgt.“

Begründung

Mit dieser allgemeinen Bestimmung, die die gesamte Richtlinie über Aktionärsrechte beträfe, soll hervorgehoben werden, dass die Datenschutzbestimmungen uneingeschränkt geachtet werden sollten, soweit sie anwendbar sind.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Kapitel Ia – Artikel 3a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Finanzintermediäre Unternehmen die Möglichkeit der Identifizierung ihrer Aktionäre anbieten.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen die Möglichkeit haben, ihre Aktionäre identifizieren zu lassen.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Kapitel IA – Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die mitzuteilenden Kontaktdaten bestehen nur in der Postanschrift, der E-Mail-Adresse sowie der Zahl gehaltener Aktien und Stimmrechte.

 

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Aktionäre, die identifiziert wurden, die Möglichkeit haben, nicht mit dem jeweiligen Unternehmen zu kommunizieren. In diesem Fall sind Mechanismen einzurichten, damit Aktionäre diesen Wunsch dem Unternehmen problemlos bekannt geben können.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 3a – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die ihre Aktionäre identifiziert haben, Aktionären auf deren Verlangen hin ein Verzeichnis der Namen und Kontaktdaten sämtlicher identifizierter Aktionäre bereitstellen, die mehr als 0,5 % der Aktien halten.

 

Die Mitgliedstaaten können es Unternehmen gestatten, eine Gebühr dafür zu verlangen, dass sie Aktionären ein derartiges Verzeichnis bereitstellen. Die Gebühr und ihre Berechnungsmethode müssen transparent und diskriminierungsfrei sein. Die Unternehmen stellen sicher, dass auch in dem Fall, dass sämtliche Aktionäre ein Verzeichnis anfordern, die kumulierten Einnahmen aus den erhobenen Gebühren nicht höher sind als 50 % der im Rahmen der Identifizierung der Aktionäre tatsächlich entstandenen Kosten.

Begründung

Von entscheidender Bedeutung für die reibungslose Einbeziehung der Aktionäre ist der Dialog verschiedener Anteilseigner über Unternehmensbelange. Um einen derartigen Dialog zu erleichtern, wäre es sinnvoll, wenn das Unternehmen den Aktionären die verfügbaren Kontaktdaten anderer Anteilseigner bereitstellen würde. Die Grenze von 0,5 % dient dem Schutz der Privatsphäre.

Da den Unternehmen Kosten bei der Identifizierung der Aktionäre entstehen, ist es angebracht, von diesen Verzeichnissen Gebrauch machende Aktionäre für einen Teil der Identifizierungskosten aufkommen zu lassen.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 3a – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Aktionäre werden von dem Finanzintermediär ordnungsgemäß darüber unterrichtet, dass ihre Namen und Kontaktdaten für die Zwecke der Identifizierung gemäß diesem Artikel weitergeleitet werden können. Die betreffenden Informationen dürfen ausschließlich zur Erleichterung der Ausübung der Rechte des Aktionärs verwendet werden. Das Unternehmen und der Finanzintermediär sorgen dafür, dass natürliche Personen unvollständige oder unrichtige Daten korrigieren oder löschen können, und bewahren die den Aktionär betreffenden Informationen nicht länger als 24 Monate nach der Übermittlung auf.

3. Die Aktionäre werden von dem Finanzintermediär ordnungsgemäß darüber unterrichtet, dass ihre Namen und Kontaktdaten für die Zwecke der Identifizierung gemäß diesem Artikel weitergeleitet werden können. Die betreffenden Informationen dürfen ausschließlich zur Erleichterung der Ausübung der Rechte des Aktionärs verwendet werden. Aktionäre, die ein Verzeichnis erhalten, dürfen dieses nicht offen legen. Sie dürfen es ausschließlich dafür nutzen, Kontakt mit anderen Aktionären in Angelegenheiten aufzunehmen, die das Unternehmen betreffen. Das Unternehmen und der Finanzintermediär sorgen dafür, dass natürliche und juristische Personen unvollständige oder unrichtige Daten korrigieren oder löschen können, und bewahren die den Aktionär betreffenden Informationen nicht länger als vier Jahre nach der Übermittlung auf.

Begründung

Für Aktionäre, die ein Verzeichnis erhalten, sollten strenge Regeln gelten. Damit der in diesem Artikel festgelegte Mechanismus greift, darf das Verzeichnis nicht weiterverbreitet und nur für die Aufnahme eines Dialogs mit anderen Interessenträgern genutzt werden. Zudem sollten nicht nur natürliche Personen, sondern sämtliche Aktionäre die Identifizierungsinformationen korrigieren können.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 3a – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übermittlung von Namen und Kontaktdaten eines Aktionärs durch einen Finanzintermediär nicht als Verstoß gegen Verbote bezüglich der Offenlegung von Informationen, die sich aus einem Vertrag oder einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift ergeben, betrachtet wird.

4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass weder die Übermittlung von Namen und Kontaktdaten eines Aktionärs durch einen Finanzintermediär noch die Bereitstellung eines Verzeichnisses der identifizierten Aktionäre durch ein Unternehmen als Verstoß gegen Verbote bezüglich der Offenlegung von Informationen, die sich aus einem Vertrag oder einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift ergeben, betrachtet wird.

Begründung

Diese Anpassung trägt den vorherigen Änderungen des Artikels Rechnung.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 3a – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Präzisierung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen bezüglich der Übermittlung von Informationen zu erlassen, einschließlich bezüglich der Frage, welche Informationen zu übermitteln sind, welches Format Antrag und Übermittlung haben sollten und welche Fristen einzuhalten sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 14a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel -14a delegierte Rechtsakte zur Präzisierung der in den Absätzen 2, 2a und 3 genannten Anforderungen bezüglich der Übermittlung von Informationen zu erlassen, einschließlich bezüglich der Frage, welche Informationen zu übermitteln sind, welches Format Antrag und Übermittlung haben sollten und welche Fristen einzuhalten sind.

Begründung

Da der Kommission in diesem Fall eine verhältnismäßig umfangreiche Aufgabe übertragen wurde, sind delegierte Rechtsakte besser geeignet als Durchführungsrechtsakte. Durch delegierte Rechtsakte wird überdies sichergestellt, dass das Europäische Parlament beträchtlichen Einfluss auf das Verfahren nehmen kann.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 3a – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Für Fälle, in denen ein Unternehmen nicht direkt mit seinen Aktionären kommuniziert, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Finanzintermediär den Aktionären oder gemäß den vom Aktionär erteilten Anweisungen einem Dritten die Informationen im Zusammenhang mit ihren Aktien in folgenden Fällen unverzüglich übermittelt:

1. Sofern ein Unternehmen nicht direkt mit seinen Aktionären kommuniziert, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Finanzintermediär den Aktionären oder gemäß den vom Aktionär erteilten Anweisungen einem Dritten die Informationen im Zusammenhang mit ihren Aktien in folgenden Fällen unverzüglich über die Website des Unternehmens zur Verfügung stellt und übermittelt:

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 3a – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Präzisierung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Anforderungen bezüglich der Übermittlung von Informationen zu erlassen, einschließlich bezüglich des Inhalts der zu übermittelnden Informationen, der einzuhaltenden Fristen und des Formats der zu übermittelnden Informationen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 14a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel -14a delegierte Rechtsakte zur Präzisierung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Anforderungen bezüglich der Übermittlung von Informationen zu erlassen, und zwar bezüglich des Inhalts der zu übermittelnden Informationen, der einzuhaltenden Fristen und des Formats der zu übermittelnden Informationen.

Begründung

Da der Kommission in diesem Fall eine verhältnismäßig umfangreiche Aufgabe übertragen wurde, sind delegierte Rechtsakte besser geeignet als Durchführungsrechtsakte. Durch delegierte Rechtsakte wird überdies sichergestellt, dass das Europäische Parlament beträchtlichen Einfluss auf das Verfahren nehmen kann.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 3c – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen die auf Hauptversammlungen von den Aktionären oder in deren Namen abgegebenen Stimmen bestätigen. Wird die Stimme von dem Finanzintermediär abgegeben, ist die Bestätigung dem Aktionär zu übermitteln. Gibt es in einer Verwahrkette mehr als einen Finanzintermediär, wird die Bestätigung unverzüglich von einem Intermediär zum nächsten weitergeleitet.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen auf Verlangen der Aktionäre die auf Hauptversammlungen von den Aktionären oder in deren Namen abgegebenen Stimmen bestätigen. Wird die Stimme von dem Finanzintermediär abgegeben, ist die verlangte Bestätigung dem Aktionär zu übermitteln. Gibt es in einer Verwahrkette mehr als einen Finanzintermediär, wird die verlangte Bestätigung unverzüglich von einem Intermediär zum nächsten weitergeleitet.

 

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Bestätigung der abgegebenen Stimmen durch die Unternehmen auf ihren Websites nach der Hauptversammlung veröffentlicht wird.

Begründung

Die Kosten und der erforderliche Aufwand, die mit einer entsprechenden Benachrichtigung aller abstimmenden Aktionäre verbunden sind, sind insbesondere bei Hauptversammlungen unverhältnismäßig hoch. Daher sollte eine Bestätigung nur übermittelt werden, wenn sie von den Aktionären verlangt wird. Unternehmen sollten auch die Möglichkeit haben, die Bestätigung der abgegebenen Stimmen auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 3c – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Präzisierung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Anforderungen bezüglich der Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte zu erlassen, einschließlich bezüglich Art und Inhalt der Erleichterung, Form der Bestätigung der Stimmabgabe und der einzuhaltenden Fristen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 14a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Präzisierung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Anforderungen zur Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte bezüglich Art und Inhalt der Erleichterung, Form der Bestätigung der Stimmabgabe und der einzuhaltenden Fristen zu erlassen.

Begründung

Da der Kommission in diesem Fall eine verhältnismäßig umfangreiche Aufgabe übertragen wurde, sind delegierte Rechtsakte besser geeignet als Durchführungsrechtsakte. Durch delegierte Rechtsakte wird überdies sichergestellt, dass das Europäische Parlament beträchtlichen Einfluss auf das Verfahren nehmen kann.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 3d – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten gestatten es den Finanzintermediären, für die gemäß diesem Kapitel zu erbringenden Dienstleistungen Gebühren oder Entgelte zu verlangen. Die Finanzintermediäre legen ihre Preise, Gebühren und jegliche anderen Entgelte für jede der in diesem Kapitel genannten Dienstleistungen einzeln offen.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzintermediäre ihre Preise, Gebühren und jegliche anderen Entgelte für sämtliche in diesem Kapitel genannten Dienstleistungen einzeln offen legen.

Begründung

Es muss klargestellt werden, dass sämtliche Entgelte offenzulegen sind.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 3d – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche Entgelte, die von einem Finanzintermediär von den Aktionären, Unternehmen oder von anderen Finanzintermediären verlangt werden, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sind. Unterschiede zwischen den Entgelten für die Ausübung von Rechten im Inland und grenzüberschreitenden Rechten sind ordnungsgemäß zu rechtfertigen.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche Entgelte, die von einem Finanzintermediär von den Aktionären, Unternehmen oder von anderen Finanzintermediären verlangt werden, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sind. Werden den unterschiedlichen Nutzern der Dienstleistungen verschieden hohe Entgelte in Rechnung gestellt, sollte dies etwaige Unterschiede bei den tatsächlich angefallenen Kosten für die Erbringung der Dienstleistung widerspiegeln. Bei den Entgelten wird nicht nach der jeweiligen Staatsangehörigkeit unterschieden.

Begründung

Durch den Verweis auf die tatsächlich angefallenen Kosten lässt sich klarstellen, was in betrieblicher Hinsicht mit „diskriminierungsfrei“ und „verhältnismäßig“ gemeint ist. Um die Integrität und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, muss außerdem eigens darauf hingewiesen werden, dass bei den Entgelten unter keinen Umständen nach der Staatsangehörigkeit unterschieden werden darf.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 3f – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa) den Dialog mit anderen Interessenträgern von Unternehmen, in die investiert werden soll, führen und mit ihnen zusammenarbeiten.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 3f – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Der institutionelle Anleger, der Vermögensverwalter oder mit diesen verbundene Unternehmen bieten dem Unternehmen, in das investiert werden soll, Finanzprodukte an oder haben anderweitige geschäftliche Beziehungen zu diesem;

(a) Der institutionelle Anleger, der Vermögensverwalter, mit diesen verbundene Unternehmen oder ein hinzugezogener Berater für die Stimmrechtsvertretung bieten dem Unternehmen, in das investiert werden soll, Finanzprodukte an oder haben anderweitige geschäftliche Beziehungen zu diesem;

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 3f – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass institutionelle Anleger und Vermögensverwalter alljährlich ihre Einbeziehungspolitik, die Art und Weise ihrer Umsetzung und ihre Ergebnisse offen legen. Die in Satz 1 genannten Informationen müssen zumindest auf der Website des Unternehmens verfügbar sein. Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter legen für jedes Unternehmen, von dem sie Aktien halten, offen, ob und wie sie auf den Hauptversammlungen der betreffenden Unternehmen abgestimmt haben, und legen eine Erläuterung ihres Abstimmungsverhaltens vor. Stimmt ein Vermögensverwalter im Namen eines institutionellen Anlegers ab, so verweist der institutionelle Anleger darauf, wo die betreffenden Informationen über die Stimmabgabe vom Vermögensverwalter veröffentlicht wurden.

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass institutionelle Anleger und Vermögensverwalter alljährlich ihre Einbeziehungspolitik, die Art und Weise ihrer Umsetzung und ihre Ergebnisse offen legen. Die in Satz 1 genannten Informationen müssen zumindest auf der Website des institutionellen Anlegers und des Vermögensverwalters kostenfrei und deutlich sichtbar verfügbar sein. Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter legen für jedes Unternehmen, von dem sie Aktien halten, offen, ob und wie sie auf den Hauptversammlungen der betreffenden Unternehmen abgestimmt haben, und legen eine Erläuterung ihres Abstimmungsverhaltens vor. Stimmt ein Vermögensverwalter im Namen eines institutionellen Anlegers ab, so verweist der institutionelle Anleger darauf, wo die betreffenden Informationen über die Stimmabgabe vom Vermögensverwalter veröffentlicht wurden. In Ausnahmefällen, wenn die Informationen über die Stimmabgabe sehr umfangreich sind, kann der einschlägigen Offenlegungspflicht nachgekommen werden, indem eine zutreffende Zusammenfassung dieser Informationen offen gelegt wird.

Begründung

Die Information muss kostenfrei zugänglich sein. Zudem sollte es Anlegern und Vermögensverwaltern, die an hunderten oder tausenden Unternehmen beteiligt sind, ermöglicht werden, die Informationen über die Stimmabgabe ausnahmsweise zusammenzufassen.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 3f – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass einem institutionellen Anleger oder einen Vermögensverwalter in Ausnahmefällen gestattet werden kann, von der Offenlegung eines bestimmten Teils der nach diesem Artikel offen zu legenden Informationen abzusehen, wenn sich dieser Teil auf laufende Entwicklungen oder Angelegenheiten bezieht, über die Verhandlungen geführt werden, und seine Offenlegung der Wettbewerbsposition des institutionellen Anlegers, des Vermögensverwalters oder eines Unternehmens, in das investiert werden soll, schwer schaden würde, sofern dies von der zuständigen Behörde genehmigt wird.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 3f – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Entscheiden sich institutionelle Anleger oder Vermögensverwalter gegen die Ausarbeitung einer Einbeziehungspolitik oder gegen die Veröffentlichung ihrer Umsetzung und Ergebnisse, müssen sie unmissverständlich und ausführlich begründen, warum dies der Fall ist.

entfällt

Begründung

Um dafür zu sorgen, dass die Rechtsvorschriften hinreichend effizient sind und gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen, sollten alle institutionellen Anleger und Vermögensverwalter verpflichtet werden, eine Einbeziehungspolitik auszuarbeiten und bei ihrer Umsetzung Transparenz walten zu lassen. Dies ist ein absolutes Grundbedürfnis, das von allen Akteuren, die ihren Betrieb bereits solide und gut organisiert führen, mit Leichtigkeit befriedigt werden kann.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 3g – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass institutionelle Anleger der Öffentlichkeit gegenüber offen legen, wie ihre Aktienanlagestrategie („Anlagestrategie“) an das Profil und die Laufzeit ihrer Verbindlichkeiten angepasst ist und wie sie zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung ihrer Vermögenswerte beiträgt. Die in Satz 1 genannten Informationen müssen zumindest auf der Website des Unternehmens mindestens für die Dauer ihrer Gültigkeit verfügbar sein.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass institutionelle Anleger der Öffentlichkeit gegenüber offen legen, wie ihre Aktienanlagestrategie („Anlagestrategie“) an das Profil und die Laufzeit ihrer Verbindlichkeiten angepasst ist und wie sie zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung ihrer Vermögenswerte beiträgt. Die in Satz 1 genannten Informationen müssen zumindest auf der Website des institutionellen Anlegers mindestens für die Dauer ihrer Gültigkeit kostenfrei verfügbar sein.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 3g – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) was der angestrebte Portfolioumsatz oder Umsatzbereich ist, mit welcher Methode der Umsatz berechnet wird und ob es ein Verfahren gibt, das bei dessen Überschreitung durch den Vermögensverwalter Anwendung findet;

(e) gegebenenfalls was der angestrebte Portfolioumsatz oder Umsatzbereich ist, mit welcher Methode der Umsatz berechnet wird und ob es ein Verfahren gibt, das bei dessen Überschreitung durch den Vermögensverwalter Anwendung findet;

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 3g – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. In Ausnahmefällen, wenn ein institutioneller Anleger eine sehr große Zahl von Vermögensverwaltern einsetzt, kann der Offenlegungspflicht nach diesem Artikel nachgekommen werden, indem eine zutreffende Zusammenfassung der erforderlichen Informationen offen gelegt wird.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 3g – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass einem institutionellen Anleger in Ausnahmefällen gestattet werden kann, von der Offenlegung eines bestimmten Teils der nach diesem Artikel offen zu legenden Informationen abzusehen, wenn sich dieser Teil auf laufende Entwicklungen oder Angelegenheiten bezieht, über die Verhandlungen geführt werden, und seine Offenlegung der Wettbewerbsposition des institutionellen Anlegers oder eines Vermögensverwalters schwer schaden würde, sofern dies von der zuständigen Behörde genehmigt wird.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 3g – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sind eines oder mehrere der unter den Buchstaben a bis f genannten Elemente nicht in der Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter enthalten, begründet der institutionelle Anleger unmissverständlich und ausführlich, warum dies der Fall ist.

entfällt

Begründung

Alle institutionellen Anleger und Vermögensverwalter sollten diese Aspekte ihrer Anlagestrategie veröffentlichen. Indem es ins Ermessen der einzelnen Unternehmen gestellt wird, dieser Anforderung zu genügen oder zu erklären, warum sie sich gegen die Veröffentlichung bestimmter Aspekte ihrer Anlagestrategie entschieden haben, wird die Wirksamkeit dieses Artikels beeinträchtigt und eine Verzerrung des fairen Wettbewerbs zwischen den unterschiedlichen Vermögensverwaltern und institutionellen Anlegern bewirkt.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 3h – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vermögensverwalter institutionelle Anleger, mit denen sie eine Vereinbarung gemäß Artikel 3g Absatz 2 geschlossen haben, halbjährlich darüber informieren, wie ihre Anlagestrategie und deren Umsetzung mit dieser Vereinbarung in Einklang stehen und wie die Anlagestrategie und deren Umsetzung zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung der Vermögenswerte des institutionellen Anlegers beitragen.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vermögensverwalter gemäß den Absätzen 2 und 2a offen legen, wie ihre Anlagestrategie und deren Umsetzung mit der Vereinbarung gemäß Artikel 3g Absatz 2 in Einklang stehen.

Begründung

Mit den Änderungen an diesem Artikel soll für mehr Transparenz gesorgt werden. Die Öffentlichkeit sollte nachvollziehen können, wie Vermögensverwalter Anlegermandaten nachkommen. Unter Umständen vertrauliche Informationen, die die Öffentlichkeit für die Beurteilung der langfristigen Perspektive oder einzelner Aspekte der Einbeziehung der Aktionäre nicht benötigt, sollten nur dem Anleger übermittelt werden. Sinnvoll ist dies insbesondere bei einem Ungleichgewicht zwischen großen Vermögensverwaltern und kleinen institutionellen Anlegern.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 3h – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vermögensverwalter institutionelle Anleger halbjährlich über Folgendes informieren:

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vermögensverwalter jährlich folgende Informationen veröffentlichen:

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 3h – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) wie ihr Portfolio zusammengesetzt wurde und eine Erläuterung wesentlicher Änderungen im Portfolio im vorangegangenen Zeitraum;

entfällt

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 3h – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) die Portfolioumsatzkosten;

entfällt

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 3h – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) ihre Politik in Bezug auf die Wertpapierleihe und deren Umsetzung;

entfällt

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 3h – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ga) wie die Anlagestrategie und deren Umsetzung insgesamt zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung der Vermögenswerte des institutionellen Anlegers beitragen.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 3h – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vermögensverwalter institutionellen Anlegern, mit denen sie eine Vereinbarung gemäß Artikel 3g Absatz 2 geschlossen haben, jährlich alle folgenden Informationen offen legen:

 

(a) wie ihr Portfolio zusammengesetzt wurde und eine Erläuterung wesentlicher Änderungen im Portfolio im vorangegangenen Zeitraum;

 

(b) die Portfolioumsatzkosten;

 

(c) ihre Politik in Bezug auf die Wertpapierleihe und deren Umsetzung.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 3h – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die gemäß Absatz 2 offen gelegten Informationen werden kostenfrei zur Verfügung gestellt und werden, sofern der Vermögensverwalter die Vermögenswerte nicht mit Ermessensspielraum im Rahmen eines Einzelkundenmandats verwaltet, auf Ersuchen auch anderen Anlegern zur Verfügung gestellt.

3. Die gemäß Absatz 2 offen gelegten Informationen müssen zumindest auf der Website des Unternehmens kostenfrei verfügbar sein. Die gemäß Absatz 2a offen gelegten Informationen werden kostenfrei zur Verfügung gestellt und werden, sofern der Vermögensverwalter die Vermögenswerte nicht mit Ermessensspielraum im Rahmen eines Einzelkundenmandats verwaltet, auf Ersuchen auch anderen Anlegern zur Verfügung gestellt.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 3h – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Wenn ein Vermögensverwalter durch andere Rechtsakte des Unionsrechts verpflichtet ist, Informationen, die die Anlagetätigkeit betreffen, offen zu legen, sollte dieser Artikel nicht für Informationen gelten, die bereits unter solche Rechtsakte fallen.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 3h – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass einem Vermögensverwalter in Ausnahmefällen gestattet werden kann, von der Offenlegung eines bestimmten Teils der nach diesem Artikel offen zu legenden Informationen abzusehen, wenn sich dieser Teil auf laufende Entwicklungen oder Angelegenheiten bezieht, über die Verhandlungen geführt werden, und seine Offenlegung der Wettbewerbsposition des Vermögensverwalters oder eines institutionellen Anlegers schwer schaden würde, sofern dies von der zuständigen Behörde genehmigt wird.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 3i – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Berater für die Stimmrechtsvertretung angemessene Maßnahmen ergreifen und umsetzen, damit gewährleistet ist, dass ihre Stimmempfehlungen richtig und zuverlässig sind und auf einer sorgfältigen Prüfung aller ihnen zur Verfügung stehenden Informationen beruhen.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Berater für die Stimmrechtsvertretung angemessene Maßnahmen ergreifen und umsetzen, damit gewährleistet ist, dass ihre Stimmempfehlungen richtig und zuverlässig sind, dass sie auf einer sorgfältigen Prüfung aller ihnen zur Verfügung stehenden Informationen beruhen, dass sie ausschließlich im besten Interesse des Kunden erfolgen und dass sie rechtzeitig vor der Abstimmung zur Verfügung gestellt werden.

Begründung

Bei Beratern für die Stimmrechtsvertretung besteht das grundlegende Problem, dass manche von ihnen mitunter dazu neigen, gleichzeitig für verschiedene Interessenträger zu arbeiten. Dies ist nicht vertretbar. Daher ist hervorzuheben, dass Berater für die Stimmrechtsvertretung bei der Vorbereitung von Stimmempfehlungen für institutionelle Anleger oder Vermögensverwalter ausschließlich im Interesse ihrer Kunden tätig sein müssen.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 3i – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) ob sie beabsichtigen, sich an einen Verhaltenskodex oder eine ähnliche Vereinbarung zu halten, und, falls ja, um welchen Kodex bzw. welche Vereinbarung es sich handelt und wo Informationen darüber auffindbar sind;

Begründung

In diesem Zusammenhang ist es von großer Bedeutung, ob ein Verhaltenskodex angewandt wird.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 3i – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) die bestehenden organisatorischen Vorkehrungen, um potentielle oder tatsächliche Interessenkonflikte zu ermitteln und zu vermeiden;

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 3i – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) ob sie einen Dialog mit den Unternehmen unterhalten, die ihre Stimmempfehlungen betreffen, und gegebenenfalls welchen Ausmaßes und welcher Art dieser Dialog ist;

(d) ob sie mit den Unternehmen, die ihre Stimmempfehlungen betreffen, kommunizieren und gegebenenfalls welchen Ausmaßes und welcher Art diese Kommunikation ist;

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 3i – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Informationen werden auf ihrer Website veröffentlicht und sind dort für mindestens drei Jahre ab Veröffentlichung verfügbar.

Diese Informationen werden auf ihrer Website veröffentlicht und sind dort für mindestens fünf Jahre ab Veröffentlichung kostenfrei verfügbar.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 3i – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Berater für die Stimmrechtsvertretung tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte oder Geschäftsbeziehungen, die die Vorbereitung der Stimmempfehlungen beeinflussen könnten, identifizieren und ihre Kunden und die betroffenen Unternehmen unverzüglich darüber sowie über die Schritte, die sie zur Ausräumung oder Milderung dieser tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikte unternommen haben, informieren.

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Berater für die Stimmrechtsvertretung tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte oder Geschäftsbeziehungen, die die Vorbereitung der Stimmempfehlungen beeinflussen könnten, identifizieren und ihre Kunden unverzüglich darüber sowie über die Schritte, die sie zur Ausräumung oder Milderung dieser tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikte unternommen haben, informieren.

Begründung

Siehe die Begründung des Änderungsantrags zu Absatz 1. Die Vorbereitung der Stimmempfehlungen durch Berater für die Stimmrechtsvertretung sollte ausschließlich im Interesse ihrer Kunden erfolgen. Berater für die Stimmrechtsvertretung stehen häufig im Dialog mit den Unternehmen, doch sie sollten ihnen gegenüber keine besonderen Verpflichtungen haben.

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 9a – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aktionäre das Recht haben, über die Vergütungspolitik in Bezug auf die Mitglieder der Unternehmensleitung abzustimmen. Unternehmen entlohnen die Mitglieder der Unternehmensleitung nur entsprechend der von den Aktionären genehmigten Vergütungspolitik. Die Vergütungspolitik wird den Aktionären mindestens alle drei Jahre zur Genehmigung vorgelegt.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aktionäre das Recht haben, über die Vergütungspolitik in Bezug auf die Mitglieder der Unternehmensleitung in der Hauptversammlung abzustimmen. Unternehmen entlohnen die Mitglieder der Unternehmensleitung nur entsprechend der von den Aktionären genehmigten Vergütungspolitik. Die Vergütungspolitik wird zur Genehmigung durch die Aktionäre im Falle einer vorgeschlagenen Änderung der Politik und, solange keine Änderung vorgeschlagen wird, mindestens alle drei Jahre vorgelegt.

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 9a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Wenn es vorher keine Vergütungspolitik gab und die Aktionäre den ihnen vorgelegten Entwurf der Vergütungspolitik ablehnen, kann das Unternehmen den Mitgliedern der Unternehmensleitung – solange der Entwurf überarbeitet wird, im Höchstfall aber für die Dauer eines Jahres – nach den bestehenden Verfahren eine Vergütung zahlen. Wenn es eine geltende Vergütungspolitik gibt und die Aktionäre den ihnen gemäß Unterabsatz 1 vorgelegten Entwurf der Vergütungspolitik ablehnen, kann das Unternehmen den Mitgliedern der Unternehmensleitung während der Überarbeitung des Entwurfs, jedoch nicht länger als ein Jahr, bevor der Entwurf angenommen wird, im Einklang mit der geltenden Politik eine Vergütung zahlen.

Begründung

Der Klarheit halber muss geregelt werden, wie vorzugehen ist, wenn der Entwurf der Vergütungspolitik von den Aktionären abgelehnt wird.

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 9a – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Einstellung neuer Mitglieder der Unternehmensleitung können Unternehmen beschließen, dem einzelnen Mitglied der Unternehmensleitung eine Vergütung zu zahlen, die nicht der genehmigten Politik entspricht, sofern das Vergütungspaket des jeweiligen Mitglieds der Unternehmensleitung zuvor von den Aktionären auf der Grundlage von Informationen in Bezug auf die in Absatz 3 genannten Punkte genehmigt wurde. Die Vergütung kann vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aktionäre vorläufig ausgezahlt werden.

Bei der Einstellung neuer Mitglieder der Unternehmensleitung können Unternehmen in Ausnahmefällen beschließen, einem einzelnen Mitglied der Unternehmensleitung eine Vergütung zu zahlen, die nicht der genehmigten Vergütungspolitik entspricht. Die Vergütung kann bis zur Genehmigung durch die Aktionäre in der nächsten Hauptversammlung vorläufig gezahlt werden. Bei der Anwendung einer genehmigten Politik kann jedoch nur einmal von der Möglichkeit, eine Ausnahme zu machen, Gebrauch gemacht werden.

Begründung

Damit ein System mit einer Vergütungspolitik rational und sinnvoll ist, kann weder allzu häufig noch allzu stark von dieser Politik abgewichen werden. Deshalb sollten Ausnahmen von dieser Politik nur geduldet werden, wenn sie Vergütungshöchstbeträge betreffen und eine außerordentliche Situation gegeben ist, wenn sich z. B. das Unternehmen in einer Führungskrise befindet. Wenn ein Unternehmen seine Politik einmal missachtet und dies ein weiteres Mal zu tun beabsichtigt, ist es angebracht, dass es den Aktionären einen Vorschlag für eine Überarbeitung seiner Politik vorlegt.

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 9a – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Politik enthält eine Erläuterung dazu, inwiefern sie die langfristigen Interessen und die langfristige Tragfähigkeit des Unternehmens fördert. Sie legt klare Kriterien für die Gewährung der festen und variablen Bestandteile der Vergütung, einschließlich sämtlicher Vorteile in jeglicher Form, fest.

Die Politik enthält eine Erläuterung dazu, inwiefern sie die langfristigen Interessen, die Unternehmensstrategie und die langfristige Tragfähigkeit des Unternehmens fördert. Sie enthält klare und umfassende Regelungen für die Gewährung jeder Art fester und variabler Vergütungsbestandteile.

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 9a – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In der Politik sind die Höchstbeträge der Gesamtvergütung angegeben, die gewährt werden kann, und das jeweilige Verhältnis von festen und variablen Vergütungsbestandteilen. In der Politik wird anhand des Verhältnisses der durchschnittlichen Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung und der durchschnittlichen Vergütung der Vollzeitbeschäftigten des Unternehmens, die nicht zur Unternehmesleitung gehören, sowie der Erklärung, warum dieses Verhältnis als angemessen betrachtet wird, erläutert, wie die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Beschäftigten des Unternehmens in die Festlegung der Politik oder der Vergütung der Unternehmensleitung eingeflossen sind. In Ausnahmefällen kann die Angabe eines Verhältnisses entfallen. In diesem Fall enthält die Politik eine Erläuterung dazu, warum kein Verhältnis angegeben ist, und welche Maßnahmen stattdessen getroffen wurden.

In der Politik sind mindestens die Höchstwerte der Gesamtvergütung, die verwendet werden können, und das jeweilige Verhältnis von festen und variablen Vergütungsbestandteilen angegeben. In der Politik wird erläutert, wie die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Beschäftigten des Unternehmens in die Festlegung der Politik eingeflossen sind. Die Mitgliedstaaten stellen in diesem Zusammenhang sicher, dass im Rahmen dieser Politik erklärt wird, in welchem Verhältnis die durchschnittliche jährliche Änderung des Prozentsatzes bei der Vergütung der Unternehmensleitung und die durchschnittliche jährliche Änderung des Prozentsatzes bei der Vergütung der Vollzeitbeschäftigten des Unternehmens, die nicht der Unternehmensleitung angehören, voraussichtlich stehen werden und warum man dieses Verhältnis für angemessen hält. Außerdem können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass im Rahmen dieser Politik erklärt wird, in welchem Verhältnis die durchschnittliche Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung und die durchschnittliche Vergütung der Vollzeitbeschäftigten des Unternehmens, die nicht der Unternehmensleitung angehören, steht und warum man dieses Verhältnis für angemessen hält. Bei der Berechnung dieser Verhältnisse wird die Vergütung von Teilzeitbeschäftigten in Vollzeitäquivalenten berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten können auch einen Höchstwert für das Verhältnis zwischen der durchschnittlichen Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung und der durchschnittlichen Vergütung der Vollzeitbeschäftigten festlegen.

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 9a – Absatz 3 – Unterabsatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

In der Vergütungspolitik werden die Verfahren, nach denen das Unternehmen über die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung entscheidet, und gegebenenfalls Rolle und Funktionsweise des Vergütungsausschusses präzisiert.

Begründung

Aktionären fällt es häufig schwer, die Verfahren nachzuvollziehen und zu verstehen, nach denen über Vergütungen entschieden wird. Diesbezüglich wären mehr Klarheit und Transparenz angebracht.

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 9a – Absatz 3 – Unterabsatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In der Politik wird der Entscheidungsprozess bei der Festlegung der Vergütungspolitik erläutert. Bei Überarbeitung der Politik enthält diese eine Erläuterung sämtlicher wesentlicher Änderungen sowie dazu, inwiefern die Ansichten der Aktionäre bezüglich der Politik und der Vergütungsberichte der vergangenen Jahre dabei berücksichtigt wurden.

In der Politik wird der konkrete Entscheidungsprozess bei der Festlegung der Vergütungspolitik erläutert. Bei Überarbeitung der Politik enthält diese eine Erläuterung sämtlicher wesentlicher Änderungen sowie dazu, inwiefern die Abstimmungen und Ansichten der Aktionäre bezüglich der Politik und der Vergütungsberichte der vergangenen Jahre dabei berücksichtigt wurden.

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 9b – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) das Verhältnis zwischen der Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung in den letzten drei Geschäftsjahren sowie ihr Verhältnis zur Wertentwicklung des Unternehmens und zur Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Vollzeitbeschäftigten des Unternehmens, die nicht zur Unternehmensleitung gehören;

(b) das Verhältnis zwischen der Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung in den letzten drei Geschäftsjahren sowie ihr Verhältnis zur Wert- und allgemeinen Leistungsentwicklung des Unternehmens und zur Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Vollzeitbeschäftigten des Unternehmens, die nicht zur Unternehmensleitung gehören, wobei die Vergütung der Teilzeitbeschäftigten in Vollzeitäquivalenten berücksichtigt wird;

Begründung

In diesem Zusammenhang ist nicht nur die Wertentwicklung von Bedeutung, sondern auch die Entwicklung anderer Leistungsaspekte. Außerdem machen in einigen Unternehmen Teilzeitbeschäftigte einen erheblichen Anteil der Beschäftigten aus. Damit diese Angaben korrekt sind, sollten daher die Löhne dieser Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 9b – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) jegliche Vergütung, die die Mitglieder der Unternehmensleitung von Unternehmen derselben Gruppe erhalten haben;

(c) jegliche Vergütung, die die Mitglieder der Unternehmensleitung von Unternehmen derselben Gruppe erhalten haben oder die noch fällig ist;

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 9b – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) die Anzahl der gewährten oder angebotenen Aktien und Aktienoptionen und die wichtigsten Bedingungen für die Ausübung der Rechte, einschließlich Ausübungspreis, Ausübungsdatum und etwaiger Änderungen dieser Bedingungen;

(d) die Anzahl der gewährten Aktien und Aktienoptionen und die wichtigsten Bedingungen für die Ausübung der Rechte, einschließlich Ausübungspreis, Ausübungsdatum und etwaiger Änderungen dieser Bedingungen;

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 9b – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) Informationen dazu, wie die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung festgesetzt wurde, einschließlich Angaben zur Rolle des Vergütungsausschusses.

(f) Informationen dazu, wie die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung festgesetzt wurde, einschließlich gegebenenfalls Angaben zur Rolle des Vergütungsausschusses.

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 9b – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa) in Mitgliedstaaten, die die Bestimmungen über das Verhältnis zwischen der durchschnittlichen Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung und der durchschnittlichen Vergütung der Vollzeitbeschäftigten anwenden, Informationen über das aktuelle Verhältnis und darüber, wie sich das Verhältnis in den letzten drei Geschäftsjahren entwickelt hat.

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 9b – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Recht natürlicher Personen auf Schutz der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder der Unternehmensleitung gemäß der Richtlinie 95/46/EG gewahrt bleibt.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Angaben zur Vergütung einzelner Mitglieder der Unternehmensleitung nur offen gelegt werden, um die Ausübung von Aktionärsrechten zu erleichtern und hinsichtlich der Leistung der Mitglieder der Unternehmensleitung für Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen. Vertrauliche personenbezogene Daten über Gesundheit und sonstige Kategorien gemäß Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG werden nicht offen gelegt. Die Unternehmen ergreifen geeignete Maßnahmen, um den Zugang der Öffentlichkeit zu personenbezogenen Daten einzuschränken, sofern seit der ursprünglichen Offenlegung dieser Daten einige Jahre vergangen sind und sie nicht mehr von grundlegender Bedeutung für die Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten sind.

Begründung

Hiermit soll präzisiert werden, wie sich die Richtlinie 95/46/EG konkret auswirken würde. Bei der Einschränkung des Zugangs der Öffentlichkeit zu personenbezogenen Daten sollte es nicht um die Löschung dieser Daten gehen, sondern beispielsweise um die Entfernung direkter Verknüpfungen mit den Daten auf der Unternehmenswebsite.

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 9b – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aktionäre das Recht haben, auf der Hauptversammlung über den Vergütungsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr abzustimmen. Stimmen die Aktionäre gegen den Vergütungsbericht, legt das Unternehmen im nächsten Vergütungsbericht dar, ob und gegebenenfalls wie der Abstimmung der Aktionäre Rechnung getragen wurde.

3. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Aktionäre das Recht haben müssen, auf der Hauptversammlung über den Vergütungsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr abzustimmen. Stimmen die Aktionäre gegen den Vergütungsbericht, gibt es unmittelbar nach der Abstimmung eine offene Aussprache, in der die Aktionäre die Gründe für ihre Ablehnung erläutern können. Das Unternehmen legt im nächsten Vergütungsbericht dar, wie der Abstimmung und den Erklärungen der Aktionäre Rechnung getragen wurde.

Begründung

Ein Unternehmen sollte es stets ernst nehmen, wenn die Aktionäre gegen etwas stimmen. Passivität darf hier nicht geduldet werden. Das Unternehmen sollte aktiv darauf hinwirken, herauszufinden, wo nach Ansicht der Aktionäre die Fehler liegen, und die nötigen Korrekturen durchführen.

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 9b – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die einzelstaatlichen Lohnbildungssysteme für Beschäftigte und gegebenenfalls die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Vertretung von Arbeitnehmern in Verwaltungsräten sollten von den Vergütungsregelungen gemäß diesem Artikel und Artikel 9a unberührt bleiben.

Begründung

Es muss verdeutlicht werden, dass ein Unterschied zwischen den Verfahren zur Festsetzung von Vergütungen für Mitglieder der Unternehmensleitung und Lohnbildungssystemen für Beschäftigte besteht. Diese Richtlinie sollte die genannten Systeme nicht beeinträchtigen. Zudem sollte sich die Richtlinie nicht auf die in einigen Mitgliedstaaten bestehenden Bestimmungen über die Vertretung von Arbeitnehmern in Verwaltungsräten auswirken.

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 9c – Absatz 1– Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die mehr als 1 % ihres Vermögens betreffen, zum Zeitpunkt ihres Abschlusses öffentlich bekanntmachen und der Bekanntmachung einen Bericht eines unabhängigen Dritten beifügen, in dem bewertet wird, ob die Transaktion zu marktüblichen Bedingungen getätigt wird, und bestätigt wird, dass sie aus Sicht der Aktionäre und Minderheitsaktionäre fair und vernünftig ist. Die Bekanntmachung muss Informationen zur Art des Verhältnisses mit den nahe stehenden Unternehmen und Personen, die Namen der nahe stehenden Unternehmen und Personen, den Betrag der Transaktion und alle weiteren für die Bewertung der Transaktion erforderlichen Informationen enthalten.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die mehr als 1 % ihres Vermögens betreffen, spätestens zum Zeitpunkt ihres Abschlusses öffentlich bekanntmachen. Die Bekanntmachung muss Informationen zur Art des Verhältnisses mit den nahe stehenden Unternehmen und Personen, die Namen der nahe stehenden Unternehmen und Personen, den Betrag der Transaktion und alle weiteren für die Bewertung der Transaktion erforderlichen Informationen enthalten.

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 9c – Absatz 1– Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten dürfen vorsehen, dass Unternehmen ihre Aktionäre ersuchen können, sie bei Bekanntmachung genau festgelegter Arten wiederkehrender Transaktionen mit einem bestimmten nahe stehenden Unternehmen bzw. einer bestimmten nahe stehenden Person von der Verpflichtung gemäß Unterabsatz 1 zur Vorlage eines Berichts eines unabhängigen Dritten zu befreien, die in einem Zeitraum getätigt werden, der 12 Monate ab Bewilligung der Befreiung nicht überschreitet. Ist ein Aktionär an den Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen beteiligt, ist er von der Abstimmung über die Vorabbefreiung ausgeschlossen.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Unternehmen ihre Aktionäre um eine Befreiung von der Verpflichtung zur Offenlegung gemäß Absatz 1 bei genau festgelegten Arten wiederkehrender Transaktionen mit einem bestimmten nahe stehenden Unternehmen bzw. einer bestimmten nahe stehenden Person, die in einem Zeitraum getätigt werden, der 12 Monate ab Bewilligung der Befreiung nicht überschreitet, ersuchen können. Ist ein Aktionär an den Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen beteiligt, ist er von der Abstimmung über die Vorabbefreiung ausgeschlossen. Bei Ablauf des Zeitraums, für den die Befreiung gewährt wurde, gibt das Unternehmen mit dem Informationsinhalt wie in Unterabsatz 1 alle Transaktionen öffentlich bekannt, die während der Befreiung getätigt wurden.

Begründung

Die Möglichkeit, die Abwicklung üblicher Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen zu vereinfachen, sollte Unternehmen in allen Mitgliedstaaten eröffnet werden.

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 9c – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die mehr als 5 % des Vermögens des Unternehmens betreffen, oder Transaktionen, die erhebliche Auswirkungen auf den Gewinn oder den Umsatz haben können, den Aktionären im Rahmen einer Hauptversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden. Ist ein Aktionär an der Transaktion mit nahe stehenden Unternehmen und Personen beteiligt, ist er von der entsprechenden Abstimmung ausgeschlossen. Das Unternehmen tätigt die Transaktion erst dann, wenn sie von den Aktionären genehmigt wurde. Das Unternehmen darf die Transaktion jedoch vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aktionäre tätigen.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die nicht zu Standardbedingungen im normalen Geschäftsverlauf getätigt werden und mehr als 5 % des Vermögens des Unternehmens betreffen, oder Transaktionen, die erhebliche Auswirkungen auf den Gewinn oder den Umsatz haben können, den Aktionären im Rahmen einer Hauptversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden. Ist ein Aktionär an der Transaktion mit nahe stehenden Unternehmen und Personen beteiligt, ist er von der entsprechenden Abstimmung ausgeschlossen. Das Unternehmen tätigt die Transaktion erst dann, wenn sie von den Aktionären genehmigt wurde. Das Unternehmen darf die Transaktion jedoch vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aktionäre tätigen.

Begründung

Diese allgemeine Bestimmung ist zwar theoretisch sinnvoll, doch ihre praktische Umsetzung wäre überaus umständlich. Die mit ihr einhergehende Unsicherheit stünde in keinem Verhältnis zu dem Nutzen, den ihre Aufnahme mit sich brächte.

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 9c – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten dürfen vorsehen, dass Unternehmen die Genehmigung der Aktionäre für Transaktionen gemäß Unterabsatz 1 bei genau festgelegten Arten wiederkehrender Transaktionen mit einem bestimmten nahe stehenden Unternehmen bzw. einer bestimmten nahe stehenden Person vorab für einen Zeitraum einholen können, der 12 Monate ab Genehmigung nicht überschreitet. Ist ein Aktionär an den Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen beteiligt, ist er von der Abstimmung über die Vorabgenehmigung ausgeschlossen.

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Unternehmen die Genehmigung der Aktionäre für Transaktionen gemäß Unterabsatz 1 bei genau festgelegten Arten wiederkehrender Transaktionen mit einem bestimmten nahe stehenden Unternehmen bzw. einer bestimmten nahe stehenden Person vorab für einen Zeitraum einholen können, der 12 Monate ab Genehmigung nicht überschreitet. Ist ein Aktionär an den Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen beteiligt, ist er von der Abstimmung über die Vorabgenehmigung ausgeschlossen.

Begründung

Auch in diesem Fall sollte die Möglichkeit, die Abwicklung üblicher Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen zu vereinfachen, Unternehmen in allen Mitgliedstaaten eröffnet werden.

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Richtlinie 2007/36/EG

Kapitel IIA – Titel

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

KAPITEL IIA

KAPITEL IIA

DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE UND SANKTIONEN

DELEGIERTE RECHTSAKTE, DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE UND SANKTIONEN

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Richtlinie 2007/36/EG

Artikel -14a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel -14 a

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

2. Die Übertragung der Befugnis gemäß Artikel 3a Absatz 5, Artikel 3b Absatz 5 und Artikel 3c Absatz 3 wird auf unbestimmte Zeit ab dem ...* auf die Kommission übertragen.

 

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3a Absatz 5, Artikel 3b Absatz 5 und Artikel 3c Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3a Absatz 5, Artikel 3b Absatz 5 und Artikel 3c Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um drei Monate verlängert werden.

 

_________________

 

* ABl.: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen.

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz -1 (neu)

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 18 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 18a

 

Zusätzliche Offenlegungspflichten für Großunternehmen

 

Großunternehmen veröffentlichen im Anhang zum Abschluss zusätzlich zu den nach den Artikeln 16, 17 und 18 und den anderen Bestimmungen dieser Richtlinie vorgeschriebenen Informationen folgende, nach Mitgliedstaaten und Drittländern, in denen sie über ein Tochterunternehmen verfügen, aufgeschlüsselte Informationen:

 

a) Firma, Art der Tätigkeiten und Belegenheitsort,

 

b) Umsatz,

 

c) Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten,

 

d) Gewinn oder Verlust vor Steuern,

 

e) Steuern auf Gewinn oder Verlust,

 

f) erhaltene staatliche Beihilfen.

 

 

 

2. Unternehmen, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres nicht mehr als 500 Mitarbeiter auf konsolidierter Basis beschäftigen und am Bilanzstichtag entweder eine Bilanzsumme von höchstens 86 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von höchstens 100 Mio. EUR auf konsolidierter Basis aufweisen, sind von der Verpflichtung gemäß Absatz 1 dieses Artikels befreit.

 

3. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Verpflichtung gilt nicht für Unternehmen, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen und deren Mutterunternehmen dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt und deren Angaben in den von diesem Mutterunternehmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels offen gelegten Angaben enthalten sind.

 

4. Die in Absatz 1 genannten Informationen werden gemäß der Richtlinie 2006/43/EG* geprüft.

 

5. Die Kommission führt eine allgemeine Bewertung der potenziellen nachteiligen wirtschaftlichen Folgen der Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Informationen durch, einschließlich der Auswirkungen auf Wettbewerbsfähigkeit und Investitionen. Die Kommission legt ihren Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juli 2016 vor.

 

Zeigt der Bericht der Kommission erhebliche nachteilige Auswirkungen auf, zieht die Kommission die Vorlage eines geeigneten Gesetzgebungsvorschlags zur Änderung der Offenlegungspflicht gemäß Absatz 1 in Erwägung und kann beschließen, die Einführung dieser Pflicht aufzuschieben. Die Kommission überprüft jährlich, ob es notwendig ist, den Aufschub zu verlängern.

 

__________________

 

* Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).“

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 a (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 16 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 2a

 

Änderung der Richtlinie 2004/109/EG

 

Richtlinie 2004/109/EG wird wie folgt geändert:

 

Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 16a

 

Zusätzliche Offenlegungspflichten für Emittenten

 

1. Die Mitgliedstaaten verlangen von jedem Emittenten, jährlich – aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Drittländern, in denen er über ein Tochterunternehmen verfügt – folgende Informationen auf konsolidierter Basis für das Geschäftsjahr zu veröffentlichen:

 

a) Firma, Art der Tätigkeiten und Belegenheitsort,

 

b) Umsatz,

 

c) Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten,

 

d) Gewinn oder Verlust vor Steuern,

 

e) Steuern auf Gewinn oder Verlust,

 

f) erhaltene staatliche Beihilfen,

 

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen und deren Mutterunternehmen dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt und deren Angaben in den von diesem Mutterunternehmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels veröffentlichten Angaben enthalten sind.

 

3. Die Angaben nach Absatz 1 werden im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG geprüft und – soweit möglich – als Anhang zum Jahresabschluss oder gegebenenfalls zum konsolidierten Abschluss des betreffenden Emittenten veröffentlicht.

 

4. Die Kommission führt eine allgemeine Bewertung der potenziellen nachteiligen wirtschaftlichen Folgen der Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Informationen durch, einschließlich der Auswirkungen auf Wettbewerbsfähigkeit und Investitionen. Die Kommission legt ihren Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juli 2016 vor.

 

Zeigt der Bericht der Kommission erhebliche nachteilige Auswirkungen auf, zieht die Kommission die Vorlage eines geeigneten Gesetzgebungsvorschlags zur Änderung der Offenlegungspflicht gemäß Absatz 1 in Erwägung und kann beschließen, die Einführung dieser Pflicht aufzuschieben. Die Kommission überprüft jährlich, ob es notwendig ist, den Aufschub zu verlängern.“

VERFAHREN

Titel

Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Einbeziehung der Aktionäre sowie der Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf bestimmte Elemente der Erklärung zur Unternehmensführung

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2014)0213 – C7-0147/2014 – 2014/0121(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

16.4.2014

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

16.4.2014

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Olle Ludvigsson

22.7.2014

Prüfung im Ausschuss

8.12.2014

26.1.2015

 

 

Datum der Annahme

24.2.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

16

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Hugues Bayet, Pervenche Berès, Udo Bullmann, Esther de Lange, Fabio De Masi, Anneliese Dodds, Markus Ferber, Jonás Fernández, Elisa Ferreira, Sven Giegold, Neena Gill, Sylvie Goulard, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Cătălin Sorin Ivan, Petr Ježek, Othmar Karas, Georgios Kyrtsos, Philippe Lamberts, Werner Langen, Sander Loones, Bernd Lucke, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Fulvio Martusciello, Costas Mavrides, Bernard Monot, Luděk Niedermayer, Patrick O’Flynn, Stanisław Ożóg, Dimitrios Papadimoulis, Dariusz Rosati, Alfred Sant, Molly Scott Cato, Peter Simon, Renato Soru, Theodor Dumitru Stolojan, Paul Tang, Sampo Terho, Ramon Tremosa i Balcells, Ernest Urtasun, Marco Valli, Tom Vandenkendelaere, Cora van Nieuwenhuizen, Miguel Viegas, Steven Woolfe, Pablo Zalba Bidegain, Marco Zanni, Sotirios Zarianopoulos

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Ashley Fox, Eva Kaili, Syed Kamall, Barbara Kappel, Thomas Mann, Siegfried Mureșan, Eva Paunova

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Gesine Meissner

VERFAHREN

Titel

Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Einbeziehung der Aktionäre sowie der Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf bestimmte Elemente der Erklärung zur Unternehmensführung

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2014)0213 – C7-0147/2014 – 2014/0121(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

9.4.2014

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

16.4.2014

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

16.4.2014

IMCO

16.4.2014

LIBE

16.4.2014

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

IMCO

24.9.2014

LIBE

15.7.2014

 

 

Assoziierte Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

12.3.2015

 

 

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Sergio Gaetano Cofferati

24.9.2014

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

11.11.2014

20.1.2015

24.2.2015

 

Datum der Annahme

7.5.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

13

10

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Max Andersson, Joëlle Bergeron, Jean-Marie Cavada, Therese Comodini Cachia, Rosa Estaràs Ferragut, Laura Ferrara, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Dietmar Köster, António Marinho e Pinto, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, József Szájer, Axel Voss, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Daniel Buda, Sergio Gaetano Cofferati, Pascal Durand, Angel Dzhambazki, Jytte Guteland, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Cecilia Wikström

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Marisa Matias, Morten Messerschmidt, Barbara Spinelli

Datum der Einreichung

12.5.2015