BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft

12.5.2015 - (COM(2013)0919 – C7‑0003/2014 – 2013/0442(COD)) - ***I

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Andrzej Grzyb


Verfahren : 2013/0442(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0160/2015
Eingereichte Texte :
A8-0160/2015
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft

(COM(2013)0919 – C7‑0003/2014 – 2013/0442(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0919),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0003/2014),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–       unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Juli 2014[1],

–       unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 7. Oktober 2014[2],

–       gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–       unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0160/2015),

1.      legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.      fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.      beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Mit dem Beschluss XXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates14 („Aktionsprogramm“) wird anerkannt, dass die Schadstoffbelastung der Luft in den vergangenen Jahrzehnten spürbar zurückgegangen ist, die Luftqualität in vielen Teilen Europas aber nach wie vor zu wünschen übrig lässt und die EU-Bürger immer noch Luftschadstoffen ausgesetzt sind, die ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden beeinträchtigen können. Dem Aktionsprogramm zufolge leiden die Ökosysteme nach wie vor unter übermäßigen Stickstoff- und Schwefeleinträgen, die durch Verkehrsemissionen, intensive Agrarpraktiken und die Stromerzeugung verursacht werden.

(1) Mit dem Beschluss XXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates14 („Aktionsprogramm“) wird anerkannt, dass die Schadstoffbelastung der Luft in den vergangenen Jahrzehnten spürbar zurückgegangen ist, die Luftqualität in vielen Teilen Europas aber nach wie vor zu wünschen übrig lässt und die EU-Bürger immer noch Luftschadstoffen ausgesetzt sind, die ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden beeinträchtigen können. Dem Aktionsprogramm zufolge leiden die Ökosysteme nach wie vor unter übermäßigen Stickstoff- und Schwefeleinträgen, die durch Verkehrsemissionen, intensive Agrarpraktiken und die Stromerzeugung verursacht werden. In vielen Gebieten der Union entspricht die Luftqualität weiterhin weder den von der Union selbst festgelegten Grenzwerten noch den Zielvorgaben der Weltgesundheitsorganisation.

__________________

__________________

14Beschluss XXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom … … … über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der EU für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L … vom … … … , S. …).

14 Beschluss XXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom … … … über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der EU für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L … vom … … … , S. …).

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Verfeuerung von Brennstoffen in Kleinfeuerungsanlagen und –geräten kann mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte15 abgedeckt werden. Die Verfeuerung von Brennstoffen in Großfeuerungsanlagen fällt seit dem 7. Januar 2013 unter die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates16, wobei die Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17 für unter Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU fallende Großfeuerungsanlagen bis zum 31. Dezember 2015 weiter gilt.

(5) Die Verfeuerung von Brennstoffen in Kleinfeuerungsanlagen und –geräten kann mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte15 abgedeckt werden. Es sind jedoch weitere Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erforderlich, um die verbleibende Rechtslücke zu schließen. Die Verfeuerung von Brennstoffen in Großfeuerungsanlagen fällt seit dem 7. Januar 2013 unter die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates16, wobei die Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17 für unter Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU fallende Großfeuerungsanlagen bis zum 31. Dezember 2015 weiter gilt.

__________________

__________________

15 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

15 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

16 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

16 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

17 Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABL. L 309 vom 27.11.2001, S. 1).

17 Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABL. L 309 vom 27.11.2001, S. 1).

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Diese Richtlinie sollte nicht für energieverbrauchsrelevante Produkte gelten, die unter im Einklang mit der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen oder unter Kapitel III oder IV der Richtlinie 2010/75/EU fallen. Bestimmte andere Feuerungsanlagen sollten aufgrund ihrer technischen Merkmale oder aufgrund ihres Einsatzes bei bestimmten Tätigkeiten ebenfalls aus dem Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden.

(9) Diese Richtlinie sollte nicht für mittelgroße Feuerungsanlagen gelten, die unter Kapitel III oder IV der Richtlinie 2010/75/EU fallen. Bestimmte andere Feuerungsanlagen sollten aufgrund ihrer technischen Merkmale oder aufgrund ihres Einsatzes bei bestimmten Tätigkeiten ebenfalls aus dem Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Die in Anhang II festgelegten Emissionsgrenzwerte sollten aufgrund der technischen und logistischen Probleme in Verbindung mit der isolierten Lage dieser Anlagen nicht für mittelgroße Feuerungsanlagen auf den Kanaren, in den französischen überseeischen Departements und auf den Archipelen Madeira und Azoren gelten. Die Mitgliedstaaten sollten Emissionsgrenzwerte für diese Anlagen festlegen, um ihre Emissionen in die Luft und die potenziellen Risiken für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt zu verringern.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b) Diese Richtlinie sollte auch für Kombinationen aus zwei oder mehr Feuerungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW gelten, sofern es sich bei dieser Kombination nicht um eine Feuerungsanlage gemäß Artikel III der Richtlinie 2010/75/EU handelt. Wenn mehr als eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 MW an einem einzigen Standort in einer Lastenteilungskonfiguration angebracht ist, sollte eine solche Kombination für die Zwecke dieser Richtlinie als eine einzige Feuerungsanlage angesehen werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9c) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diese Richtlinie nicht auf Anlagen anzuwenden, die unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU für Schadstoffe fallen, für die Emissionsgrenzwerte gemäß dieser Richtlinie gelten, wenn diese Emissionsgrenzwerte die in Anhang II dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten, es sei denn, es handelt sich um Anlagen, die Brennstoffe in Mineralöl- und Gasraffinerien oder in in der Zellstofferzeugung verwendeten Ablaugekesseln verfeuern. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten diese Anlagen auf Ersuchen des Betreibers ausnehmen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Damit die Verringerung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und Feinstaub in die Luft gewährleistet ist, sollte eine mittelgroße Feuerungsanlage nur betrieben werden dürfen, wenn sie von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Mitteilung des Betreibers zumindest registriert wurde.

(10) Damit die Verringerung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und Staub in die Luft gewährleistet ist, sollte eine mittelgroße Feuerungsanlage nur betrieben werden dürfen, wenn sie von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Mitteilung oder Informationen des Betreibers zumindest genehmigt oder registriert wurde.

Änderungsantrag   8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Wenn es bereits Audits und Prüfungen gibt, um die Einhaltung anderer Rechtsvorschriften für die Kontrolle der Emissionen zu überprüfen, sollten die zuständigen Behörden bezüglich der Prüfung der Einhaltung dieser Richtlinie soweit wie möglich auf diese bestehenden Mechanismen zurückgreifen. Solche Mechanismen könnten beispielsweise Mechanismen umfassen, wie sie in der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a oder in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1b festgelegt sind.

 

______________

 

1a Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

 

1b Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

Änderungsantrag   9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Im Einklang mit Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hindert diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, beispielweise für die Einhaltung von Umweltqualitätsnormen. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten in Gebieten, in denen die Luftqualitätsgrenzwerte nicht eingehalten werden, strengere Emissionsgrenzwerte wie die in Anhang III dieser Richtlinie festgesetzten Benchmarkwerte anwenden, die auch insbesondere Ökoinnovationen in der EU fördern und somit den Marktzugang für kleine und mittlere Unternehmen erleichtern würden.

(13) Im Einklang mit Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hindert diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, beispielweise für die Einhaltung von Umweltqualitätsnormen. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten in Gebieten, in denen die Luftqualitätsgrenzwerte nicht eingehalten werden, strengere Emissionsgrenzwerte wie die in Anhang III dieser Richtlinie festgesetzten Benchmarkwerte in Erwägung ziehen, die auch insbesondere Ökoinnovationen in der EU fördern und somit den Marktzugang für kleine und mittlere Unternehmen erleichtern würden. Die Mitgliedstaaten sollten eine Beurteilung der möglichen Auswirkungen durchführen, wenn sie beschließen, solche Maßnahmen zu ergreifen.

 

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Zur Begrenzung des Aufwands für kleine und mittlere Unternehmen, die mittelgroße Feuerungsanlagen betreiben, sollten die administrativen Mitteilungs-, Überwachungs- und Berichtspflichten für die Betreiber verhältnismäßig sein, den zuständigen Behörden aber dennoch eine wirksame Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen gestatten.

(15) Zur Begrenzung des Aufwands für kleine und mittlere Unternehmen, die mittelgroße Feuerungsanlagen betreiben, sollten die administrativen Mitteilungs-, Überwachungs- und Berichtspflichten für die Betreiber verhältnismäßig sein und so ausgelegt sein, dass Doppelarbeit vermieden wird, den zuständigen Behörden aber dennoch eine wirksame Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen gestatten.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Die Kommission sollte innerhalb eines angemessenen Zeitraums beurteilen, ob aufgrund modernerer Technik die Notwendigkeit besteht, die in Anhang II festgelegten Emissionsgrenzwerte zu ändern. Die Kommission sollte auch beurteilen, ob aufgrund der Überwachung nach Artikel 6 für andere Schadstoffe, wie Kohlenmonoxid, gesonderte Emissionsgrenzwerte vorgeschlagen werden müssen. Die Mitgliedstaaten sollten zu diesem Zweck die notwendigen Maßnahmen treffen, damit sichergestellt ist, dass die Überwachung stattfindet.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16b) Die Überprüfung dieser Richtlinie sollte hinsichtlich der [Richtlinie (EU) …/…*] stattfinden.

 

_____________

 

* ABl.: Bitte die Nummer, den Titel und die Referenznummer des in COD 2013/0443 enthaltenen Dokuments einfügen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

In dieser Richtlinie werden Vorschriften auch für die Überwachung von Kohlenmonoxidemissionen festgelegt.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Diese Richtlinie gilt auch für Kombinationen von neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen gemäß Artikel 3a, einschließlich solcher, deren Feuerungswärmeleistung 50 MW oder mehr beträgt, es sei denn, bei diesen Kombinationen handelt es sich um Feuerungsanlagen, die unter Kapitel III der Richtlinie 2010/75/EU fallen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) Feuerungsanlagen, die unter die Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a fallen;

 

__________________

 

1a Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1).

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ab) Verbrennungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Feuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW, die als Brennstoff ausschließlich unverarbeitete Gülle von Geflügel gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates1a verwenden;

 

__________________

 

1a Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) energieverbrauchsrelevante Produkte, die unter im Einklang mit der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen fallen, sofern in diesen Durchführungsrechtsakten Emissionsgrenzwerte für die in Anhang II der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Schadstoffe festgesetzt sind;

entfällt

Begründung

Rechtlich gesehen sollte der Geltungsbereich der Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen – als wesentlicher Bestandteil der Richtlinie selbst – nicht durch Durchführungsmaßnahmen, die im Einklang mit einer anderen Richtlinie erlassen wurden, geändert oder eingeschränkt werden. Falls der Geltungsbereich der Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen nicht auf Anlagen mit weniger als 1 MW ausgeweitet wird, ist die Ausnahme nicht notwendig, da die Durchführungsrechtsakte zur Richtlinie über umweltgerechte Gestaltung nicht für Anlagen mit mindestens 1 MW gelten.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Feuerungsanlagen, in denen die gasförmigen Produkte der Verfeuerung zum direkten Erwärmen, zum Trocknen oder für eine sonstige Behandlung von Gegenständen oder Materialien genutzt werden;

(c) Feuerungsanlagen, in denen die gasförmigen Produkte der Verfeuerung unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder für eine sonstige Behandlung von Gegenständen oder Materialien oder die direkte Gasbeheizung von Innenräumen zur Verbesserung der Bedingungen am Arbeitsplatz genutzt werden;

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa) Gasturbinen und Gas- und Dieselmotoren, die auf Offshore-Plattformen eingesetzt werden;

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe f b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fb) Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe f c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fc) Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe f d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fd) Reaktoren, die in der chemischen Industrie verwendet werden;

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe f e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fe) Koksofenunterfeuerungen;

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe f f (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ff) Winderhitzer;

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Diese Richtlinie gilt nicht für Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder Erprobungstätigkeiten in Bezug auf mittelgroße Feuerungsanlagen. Die Mitgliedstaaten können spezifische Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Die in Anhang II festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nicht für mittelgroße Feuerungsanlagen auf den Kanaren, in den französischen überseeischen Departements und auf den Archipelen Madeira und Azoren. Die Mitgliedstaaten legen für diese Anlagen Emissionsgrenzwerte fest, um ihre Emissionen in die Luft und die potenziellen Risiken für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt zu verringern.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Nummer 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) „Feinstaub“ in der Gasphase an der Probenahmestelle dispergierte Partikel jeglicher Form, Struktur oder Dichte, die durch Filtration unter spezifizierten Bedingungen nach einer repräsentativen Probenahme des zu analysierenden Gases gesammelt werden können und nach dem Trocknen unter spezifizierten Bedingungen vor dem Filter und auf dem Filter verbleiben;

(4) „Staub“ in der Gasphase an der Probenahmestelle dispergierte Partikel jeglicher Form, Struktur oder Dichte, die durch Filtration unter spezifizierten Bedingungen nach einer repräsentativen Probenahme des zu analysierenden Gases gesammelt werden können und nach dem Trocknen unter spezifizierten Bedingungen vor dem Filter und auf dem Filter verbleiben;

 

(Dieser Änderungsantrag betrifft den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.)

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Nummer 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) „bestehende Feuerungsanlage“ eine Feuerungsanlage, die vor dem [1 Jahr nach dem Datum der Umsetzung] in Betrieb genommen wurde;

(6) „bestehende Feuerungsanlage“ eine Feuerungsanlage, die vor dem [12 Monate nach dem Datum der Umsetzung] in Betrieb genommen wurde oder für die vor dem [6 Monate nach dem Datum der Umsetzung] nach den nationalen Rechtsvorschriften eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens [18 Monate nach dem Datum der Umsetzung] in Betrieb genommen wird;

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Nummer 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) „Betriebsstunden“ den in Stunden ausgedrückten Zeitraum, in dem eine Feuerungsanlage Emissionen in die Luft ausstößt;

(16) „Betriebsstunden“ den in Stunden ausgedrückten Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft ausstößt, einschließlich der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens;

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Nummer 19 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a) „kleines, isoliertes Netz“ ein kleines, isoliertes Netz im Sinne von Artikel 2 Ziffer 26 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a;

 

__________________

 

1a Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Nummer 19 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19b) „isoliertes Kleinstnetz“ ein isoliertes Kleinstnetz im Sinne von Artikel 2 Ziffer 27 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a;

 

__________________

 

1a Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 19 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19c) „wesentliche Änderung“ eine Änderung der Eigenschaften oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Feuerungsanlage, die wesentliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben könnte.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 19 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19d) „Erdgas“ einen gasförmigen Brennstoff im Sinne von ISO 13686:2013.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3a

 

Aggregationsregeln

 

1. Die von zwei oder mehr neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie als eine einzige mittelgroße Feuerungsanlage, und für die Berechnung der Feuerungswärmeleistung der Anlage werden ihre Feuerungswärmeleistungen addiert, wenn

 

– die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden oder

 

– unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen nach Ansicht der zuständigen Behörde über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten.

 

2. Für die Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Kombination von zwei oder mehr Feuerungsanlagen werden einzelne Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 MW nicht berücksichtigt, es sei denn, mehr als eine mittelgroße Feuerungsanlage ist für den gleichen Zweck an einem einzigen Standort in einer Lastenteilungskonfiguration zusammengeschaltet. In diesem Fall wird die durch solche Anlagen gebildete Lastenteilungskombination als eine einzige Feuerungsanlage angesehen und ihre Kapazitäten werden für die Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung addiert, auch wenn jede einzelne Feuerungsanlage eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 MW hat.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Registrierung

Genehmigungen und Registrierung

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass mittelgroße Feuerungsanlagen nur betrieben werden, wenn sie von der zuständigen Behörde registriert wurden.

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass keine neue mittelgroße Feuerungsanlagen ohne Genehmigung oder Registrierung betrieben wird.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2020 keine bestehende mittelgroße Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 15 MW ohne Genehmigung oder Registrierung betrieben wird.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2022 keine bestehende mittelgroße Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und bis zu 15 MW ohne Genehmigung oder Registrierung betrieben wird.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1c. Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2025 keine bestehende mittelgroße Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von bis zu 5 MW ohne Genehmigung oder Registrierung betrieben wird.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Das Registrierungsverfahren umfasst mindestens eine Mitteilung des Betreibers an die zuständige Behörde, in der dieser erklärt, dass er eine mittelgroße Feuerungsanlage betreibt oder zu betreiben beabsichtigt.

2. Die Mitgliedstaaten legen die Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung oder für die Registrierung fest. Die Verfahren umfassen mindestens eine Pflicht des Betreibers, der zuständigen Behörde mitzuteilen oder sie zu unterrichten, dass er eine mittelgroße Feuerungsanlage betreibt oder zu betreiben beabsichtigt.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die zuständige Behörde registriert die mittelgroße Feuerungsanlage innerhalb eines Monats nach der Mitteilung des Betreibers und unterrichtet diesen davon.

4. Die zuständige Behörde registriert die mittelgroße Feuerungsanlage oder beginnt das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung innerhalb eines Monats nach der Mitteilung oder der Übermittlung von Informationen seitens des Betreibers und unterrichtet diesen davon.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen können von der Mitteilungspflicht gemäß Absatz 2 befreit werden, sofern der zuständigen Behörde alle Angaben gemäß Absatz 3 zur Verfügung gestellt wurden.

entfällt

Diese Feuerungsanlagen werden bis zum [dreizehn Monate nach dem Datum der Umsetzung] registriert.

 

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Das von den zuständigen Behörden geführte Register enthält für jede mittelgroße Feuerungsanlage mindestens die in Anhang I genannten Angaben sowie etwaige Informationen, die durch die Überprüfung von Überwachungsergebnissen oder andere Einhaltungskontrollen gemäß den Artikeln 7 und 8 gewonnen wurden.

6. Die zuständigen Behörden führen ein öffentlich zugängliches Register der mittelgroßen Feuerungsanlagen; das Register enthält für jede der Anlagen mindestens die in Anhang I genannten Angaben, etwaige Informationen, die durch die Überprüfung von Überwachungsergebnissen oder andere Einhaltungskontrollen gemäß den Artikeln 7 und 8 gewonnen wurden, und etwaige Informationen über Änderungen an der mittelgroßen Feuerungsanlage im Sinne des Artikels 9.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Jede Genehmigung oder Registrierung, die im Einklang mit anderen einzelstaatlichen oder Unionsrechtsvorschriften erteilt bzw. vorgenommen wurde, kann mit der nach Absatz 1 erforderlichen Genehmigung oder Registrierung zu einer einzigen Genehmigung oder Registrierung zusammengefasst werden, sofern diese Genehmigung oder Registrierung die gemäß diesem Artikel erforderlichen Informationen enthält.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Mitgliedstaaten können mittelgroße Feuerungsanlagen, die Teil einer Anlage sind, die unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU fällt, nur dann von der Einhaltung der in Anhang II und den Bestimmungen von Artikel 6 dieser Richtlinie festgesetzten Emissionsgrenzwerte in Bezug auf jene Schadstoffe befreien, für die die Emissionsgrenzwerte gemäß den Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU bei diesen Anlagen gelten, wenn diese Emissionsgrenzwerte die in Anhang II dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

 

Bei Verbrennungsanlagen, die Brennstoffe in Mineralöl- und Gasraffinerien oder in in der Zellstofferzeugung verwendeten Ablaugekesseln verfeuern, können die Mitgliedstaaten auf Antrag eines Betreibers einer mittelgroßen Feuerungsanlage mittelgroße Feuerungsanlagen, die Teil einer Anlage sind, die unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU fällt, von der Einhaltung der in Anhang II und den Bestimmungen von Artikel 6 dieser Richtlinie festgesetzten Emissionsgrenzwerte in Bezug auf jene Schadstoffe befreien, für die die Emissionsgrenzwerte gemäß den Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU bei diesen Anlagen gelten.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ab dem 1. Januar 2025 dürfen die in die Luft ausgestoßenen Schwefeldioxid-, Stickstoffoxid- und Feinstaubemissionen aus bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr alsMW die in Anhang II Teil 1 festgesetzten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

Ab dem 1. Januar 2020 dürfen die in die Luft ausgestoßenen Schwefeldioxid-, Stickstoffoxid- und Staubemissionen aus bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 15 MW die in Anhang II Teil 1 festgesetzten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Ab dem 1. Januar 2022 dürfen die in die Luft ausgestoßenen Schwefeldioxid-, Stickstoffoxid- und Staubemissionen aus bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und bis zu 15 MW die in Anhang II Teil 1 festgesetzten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ab dem 1. Januar 2030 dürfen die in die Luft ausgestoßenen Schwefeldioxid-, Stickstoffoxid- und Feinstaubemissionen aus bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von bis zu 5 MW die in Anhang II Teil 1 festgesetzten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

Ab dem 1. Januar 2027 dürfen die in die Luft ausgestoßenen Schwefeldioxid-, Stickstoffoxid- und Staubemissionen aus bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von bis zu 5 MW die in Anhang II Teil 1 festgesetzten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten dürfen bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die Teil kleiner, isolierter Netze und isolierter Kleinstnetze sind, unbeschadet bestehender internationaler Verpflichtungen für bis zu 5 Jahre ab den in Absatz 2 Unterabsatz 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Zeitpunkten, aber maximal bis 2030, von der Einhaltung der in Anhang II Teil 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte befreien.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde unbeschadet der Umwelt- und Luftqualitätsnormen innerhalb von bis zu fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Einhaltung, jedoch nicht später als 2030, in besonderen Fällen weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn mindestens 50 % der erzeugten Nutzwärme der Anlage im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren in Form von Dampf oder Warmwasser an ein öffentliches Fernwärmenetz abgegeben werden oder wenn in der Anlage feste Biomasse als Hauptbrennstoff verwendet wird. Eine solche Abweichung darf nur Anwendung finden, wenn eine Beurteilung ergibt, dass das Erreichen der in Anhang II vorgesehenen Emissionsniveaus aufgrund folgender Faktoren zu im Vergleich zum Umweltnutzen unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde:

 

(a) geografischer Standort und lokale Umweltbedingungen der betroffenen Anlage; oder

 

(b) technische Merkmale der betroffenen Anlage.

 

Die von den zuständigen Behörden festgesetzten maximalen Emissionsgrenzwerte dürfen 1100 mg/Nm3 für SO2 und 150 mg/Nm³ für Staub nicht überschreiten.

 

Die zuständige Behörde stellt in jedem Fall sicher, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, von der Einhaltung der in Anhang II Teil 1 festgesetzten Emissionsgrenzwerte befreien. In diesem Fall gilt für Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ein Emissionsgrenzwert für Feinstaub von 200 mg/Nm³.

Die Mitgliedstaaten können bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, in Notfällen oder unter außergewöhnlichen Umständen, die den Einsatz dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen erforderlich machen, von der Einhaltung der in Anhang II Teil 1 festgesetzten Emissionsgrenzwerte befreien. Die Mitgliedstaaten können die Obergrenze in den folgenden Fällen auf 800 Stunden anheben:

 

– zur Notstromerzeugung auf an das Netz angeschlossenen Inseln, wenn die Hauptstromversorgung der Insel ausfällt;

 

– bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, die für die Wärmeerzeugung genutzt werden, in Fällen von außergewöhnlich kalten Witterungsbedingungen;

 

In diesem Fall gilt für Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ein Emissionsgrenzwert für Staub von 200 mg/Nm³.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ab [1 Jahr nach dem Datum der Umsetzung] dürfen die in die Luft ausgestoßenen Schwefeldioxid-, Stickstoffoxid- und Feinstaubemissionen aus einer neuen mittelgroßen Feuerungsanlage die in Anhang II Teil 2 festgesetzten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

Ab [12 Monate nach dem Datum der Umsetzung] dürfen die in die Luft ausgestoßenen Schwefeldioxid-, Stickstoffoxid- und Staubemissionen aus einer neuen mittelgroßen Feuerungsanlage die in Anhang II Teil 2 festgesetzten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können neue mittelgroße Feuerungsanlagen, die nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, von der Einhaltung der in Anhang II Teil 2 festgesetzten Emissionsgrenzwerte befreien. In diesem Fall gilt für Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ein Emissionsgrenzwert für Feinstaub von 100 mg/Nm³.

Die Mitgliedstaaten können neue mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, in Notfällen, die den Einsatz dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen erforderlich machen, von der Einhaltung der in Anhang II Teil 2 festgesetzten Emissionsgrenzwerte befreien. In diesem Fall gilt für Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ein Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/Nm³.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. In Gebieten, in denen die EU-Luftqualitätsgrenzwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG nicht eingehalten werden, wenden die Mitgliedstaaten für individuelle mittelgroße Feuerungsanlagen Emissionsgrenzwerte, die auf den in Anhang III festgesetzten Benchmarkwerten basieren, oder von den Mitgliedstaaten festgesetzte strengere Werte an, es sei denn, der Kommission wird nachgewiesen, dass die Anwendung solcher Emissionsgrenzwerte unverhältnismäßige Kosten nach sich ziehen würde und in die in Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG vorgeschriebenen Luftqualitätspläne andere Maßnahmen aufgenommen wurden, die die Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte sicherstellen.

4. Die Mitgliedstaaten beurteilen, ob in Gebieten, in denen die EU-Luftqualitätsgrenzwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG nicht eingehalten werden, für individuelle mittelgroße Feuerungsanlagen strengere Emissionsgrenzwerte, die auf den in Anhang III festgesetzten Benchmarkwerten basieren, angewendet werden müssen.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 5a

 

Energieeffizienz

 

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um eine verbesserte Energieeffizienz mittelgroßer Feuerungsanlagen zu fördern.

 

2. Bis zum 31. Dezember 2016 bewertet die Kommission die Mindestnormen für die Energieeffizienz für mittelgroße Feuerungsanlagen in Übereinstimmung mit den besten verfügbaren Verfahren.

 

3. Die Kommission teilt die Ergebnisse dieser Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag zur Festsetzung der Effizienzniveaus für neue mittelgroße Feuerungsanlagen, die ab dem 1. Januar 2020 gelten werden, mit.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten errichten ein System für Umweltinspektionen von mittelgroßen Feuerungsanlagen oder führen andere Maßnahmen durch, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu prüfen.

1. Die Mitgliedstaaten errichten ein System auf der Grundlage von Umweltinspektionen oder anderen Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu prüfen.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Wenn es bereits Audits und Prüfungen gibt, um die Einhaltung anderer Rechtsvorschriften der Union für die Kontrolle der Emissionen zu prüfen, können die Mitgliedstaaten zur Prüfung der Einhaltung dieser Richtlinie auf diese Audits und Prüfungen zurückgreifen.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anlauf- und Abschaltzeiten mittelgroßer Feuerungsanlagen sowie etwaige Störungen möglichst kurz gehalten werden. Im Falle einer Störung oder eines Ausfalls der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung unterrichtet der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde.

3. Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Betreiber die Anlauf- und Abschaltzeiten mittelgroßer Feuerungsanlagen sowie etwaige Störungen möglichst kurz halten. Im Falle einer Störung oder eines Ausfalls der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung unterrichtet der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde umgehend und in dem vom Mitgliedstaat beschlossenen Format über Fälle der Nichteinhaltung.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Bei einer Nichteinhaltung der Anforderungen stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher:

4. Bei einer Nichteinhaltung der Anforderungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Betreiber von der zuständigen Behörde aufgefordert wird, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen unverzüglich wiederhergestellt wird.

(a) Der Betreiber informiert unverzüglich die zuständige Behörde;

 

(b) der Betreiber ergreift unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird;

 

(c) die zuständige Behörde verpflichtet den Betreiber, alle weiteren geeigneten Maßnahmen zu treffen, die ihres Erachtens erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen wiederherzustellen.

 

Kann die Einhaltung der Anforderungen nicht wiederhergestellt werden, so setzt die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage aus und zieht deren Registrierung zurück.

Kann die Einhaltung der Anforderungen nicht wiederhergestellt werden, so setzt die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage aus und zieht deren Genehmigung oder Registrierung zurück.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) unbeschadet des Artikels 4 Absatz 5 den Nachweis der Mitteilung an die zuständige Behörde;

entfällt

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) den Nachweis der Registrierung durch die zuständige Behörde;

(b) die Genehmigung oder den Nachweis der Registrierung durch die zuständige Behörde;

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) gegebenenfalls die Aufzeichnungen über Betriebsstunden gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2;

(d) gegebenenfalls die Aufzeichnungen über Betriebsstunden gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2;

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea) Aufzeichnungen über Nichteinhaltungen und die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4;

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe e b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(eb) die in Artikel 9 genannten Unterlagen.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die in Absatz 2 aufgeführten Daten werden den lokalen und regionalen Behörden des Gebiets, in dem die mittelgroße Feuerungsanlage belegen ist, zur Verfügung gestellt.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Betreiber teilt der zuständigen Behörde jede geplante Änderung an der mittelgroßen Feuerungsanlage mit, die sich auf die geltenden Emissionsgrenzwerte auswirken würde. Diese Mitteilung erfolgt mindestens einen Monat, bevor die Änderung vorgenommen wird.

1. Der Betreiber informiert die zuständige Behörde über jede geplante Änderung an der mittelgroßen Feuerungsanlage, die sich auf die geltenden Emissionsgrenzwerte auswirken würde. Diese Information erfolgt mindestens einen Monat, bevor die Änderung vorgenommen wird.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Nach der Mitteilung des Betreibers gemäß Absatz 1 registriert die zuständige Behörde eine solche Änderung innerhalb eines Monats.

2. Bei Eingang der vom Betreiber übermittelten Information gemäß Absatz 1 aktualisiert die zuständige Behörde binnen drei Monaten die Genehmigung oder gegebenenfalls die Registrierung und setzt den Betreiber davon in Kenntnis.

Begründung

Je nachdem, wie sich die Änderungen in Bezug auf die Luftqualität und die geltenden Emissionsgrenzwerte auswirken könnten, muss die zuständige Behörde die Genehmigung oder die Registrierung der Anlage aktualisieren können.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Wenn an einer mittelgroßen Feuerungsanlage eine wesentliche Änderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 19a vorgenommen wird, aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung oder die Registrierung so, dass sie der für eine neue Feuerungsanlage entspricht, und setzt den Betreiber davon in Kenntnis.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates24 macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit, auch über das Internet, das Register der mittelgroßen Feuerungsanlagen zugänglich.

Unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates24 macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit, auch über das Internet, das Register der mittelgroßen Feuerungsanlagen nach Artikel 4 Absatz 6 zugänglich.

__________________

__________________

24 Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

24 Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis [2 Jahre nach dem Datum der Umsetzung] eine Zusammenfassung der in Anhang I genannten Angaben zusammen mit den geschätzten jährlichen Gesamtemissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und Feinstaub aus diesen Anlagen, aufgeschlüsselt nach Brennstofftypen und Kapazitätsklassen.

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Dezember 2024 eine Zusammenfassung der in Anhang I genannten Angaben zusammen mit den geschätzten jährlichen Gesamtemissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und Staub aus mittelgroßen Feuerungsanlagen, aufgeschlüsselt nach Anlagenarten, Brennstofftypen und Kapazitätsklassen.

Begründung

Der längere Zeitraum ist gerechtfertigt, weil u. U. ein Genehmigungsverfahren eingeführt werden muss, das komplizierter aufgebaut ist als ein einfaches Registrierungsverfahren.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Dezember 2024 außerdem eine Schätzung der jährlichen Kohlenmonoxid-Gesamtemissionen aus diesen Anlagen, aufgeschlüsselt nach Brennstofftypen und Kapazitätsklassen.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. Oktober 2026 bzw. 1. Oktober 2031 einen zweiten und dritten Bericht mit aktualisierten Angaben gemäß Absatz 1.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. Oktober 2029 bzw. 1. Oktober 2034 einen zweiten und dritten Bericht mit aktualisierten Angaben gemäß Absatz 1 und 1a.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der gemäß Unterabsatz 1 erstellte Bericht enthält qualitative und quantitative Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie, etwaige Maßnahmen zur Überprüfung, ob mittelgroße Feuerungsanlagen im Einklang mit dieser Richtlinie betrieben werden, sowie über etwaige zu diesem Zweck getroffene Durchsetzungsmaßnahmen.

Die gemäß Absatz 1, Absatz 1a und Unterabsatz 1 dieses Absatzes erstellten Berichte enthalten qualitative und quantitative Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie, etwaige Maßnahmen zur Überprüfung, ob mittelgroße Feuerungsanlagen im Einklang mit dieser Richtlinie betrieben werden, sowie über etwaige zu diesem Zweck getroffene Durchsetzungsmaßnahmen.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Im zweiten zusammenfassenden Bericht der Kommission wird die Durchführung dieser Richtlinie insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit überprüft, die in Anhang III festgesetzten Benchmarkwerte als EU-weite Emissionsgrenzwerte festzusetzen; dem Bericht wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt.

entfällt

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 12a

 

Überprüfung

 

1. Die Kommission überprüft die Emissionsgrenzwerte für neue mittelgroße Feuerungsanlagen bis zum 31. Dezember 2025, mit Ausnahme der Emissionsgrenzwerte für NOx, die bis zum 31. Dezember 2021 überprüft werden. Die Emissionsgrenzwerte für neue und bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen werden bis zum 31. Dezember 2030 überprüft. Danach erfolgt eine Überprüfung alle zehn Jahre. Bei der Überprüfung werden die besten verfügbaren Technologien und, wenn möglich, die im Rahmen der Überprüfung gemäß Artikel 6 erfassten Daten berücksichtigt.

 

2. Die Kommission überprüft, ob Regelungen für die Kohlenmonoxidemissionen mittelgroßer Feuerungsanlagen vorgesehen werden müssen.

 

3. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Überprüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat, nötigenfalls ergänzt durch einen Legislativvorschlag.

Begründung

Bei so langen Zeitspannen ist es wichtig, die Richtlinie anhand technologischer Entwicklungen regelmäßig zu überprüfen.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 13 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Tag des Inkrafttretens] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung wird stillschweigend um den gleichen Zeitraum verlängert, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens vier Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

2. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 13 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Tag des Inkrafttretens] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die Befugnisübertragung wird stillschweigend um den gleichen Zeitraum verlängert, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens vier Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am [Tag des Inkrafttretens + 1,5 Jahre] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am [Tag des Inkrafttretens + 18 Monate] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. bei Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Anlage nicht mehr als 300 Stunden jährlich in Betrieb sein wird;

8. Bei Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 oder von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Anlage nicht mehr als die Zahl der in diesen Unterabsätzen genannten Stunden in Betrieb sein wird;

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Emissionsüberwachung

Emissionsüberwachung und Bewertung der Einhaltung der Vorschriften

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV – Teil 1 – Nummer 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Teil I – Überwachungsmethoden

1. Periodische Messungen von SO2, NOx und Feinstaub sind bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW und weniger als 20 MW mindestens alle drei Jahre und bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW und weniger als 50 MW mindestens jährlich durchzuführen.

1. Periodische Messungen von SO2, NOx und Staub sind mindestens in folgenden Zeitabständen durchzuführen:

 

– bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW und weniger als 5 MW alle drei Jahre,

 

– bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und weniger als 15 MW alle zwei Jahre,

 

– bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 15 MW jährlich.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV – Teil I – Nummer 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Messungen müssen nur für Schadstoffe vorgenommen werden, für die in Anhang II für die betreffende Anlage ein Emissionsgrenzwert festgesetzt ist.

2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Messungen auch für Kohlenmonoxid (CO) durchgeführt werden.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV – Teil I – Nummer 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die erste Messung wird innerhalb von drei Monaten nach der Registrierung der Anlage durchgeführt.

3. Die erste Messung wird innerhalb von drei Monaten nach der Registrierung oder Genehmigung der Anlage durchgeführt.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV – Teil I – Nummer 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Als Alternative zu den periodischen Messungen gemäß Nummer 1 können die Mitgliedstaaten kontinuierliche Messungen fordern.

 

Bei kontinuierlichen Messungen sind die automatisierten Messsysteme mindestens einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden einer Kontrolle zu unterziehen; der Betreiber informiert die zuständige Behörde über die Ergebnisse dieser Kontrollen.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV – Teil I – Nummer 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Probenahmen und Analysen von Schadstoffen und die Messungen von Prozessparametern sowie etwaige alternative Verfahren gemäß Nummer 4 werden im Einklang mit CEN-Normen durchgeführt. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-, nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.

5. Die Probenahmen und Analysen von Schadstoffen und die Messungen von Prozessparametern sowie etwaige alternative Verfahren gemäß Nummer 4 werden im Einklang mit CEN-Normen durchgeführt. Während der Messung muss die Anlage unter stabilen Bedingungen und bei einer repräsentativen gleichmäßigen Last laufen. An- und Abfahrzeiten sind auszuklammern. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-, nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV – Teil I a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Teil Ia – Bewertung der Einhaltung der Vorschriften

 

1. Bei periodischen Messungen gelten die in Artikel 5 aufgeführten Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Ergebnisse jeder einzelnen Messreihe oder der anderen Verfahren, die gemäß den von den zuständigen Behörden festgelegten Vorschriften definiert und bestimmt wurden, die Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

 

2. Bei kontinuierlichen Messungen wird die Einhaltung der in Artikel 5 aufgeführten Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang V Teil 4 Nummer 1 der Richtlinie 2010/75/EU geprüft.

 

Die validierten Mittelwerte werden gemäß Anhang V Teil 3 Nummer 9 und 10 der Richtlinie 2010/75/EU bestimmt.

 

Bei der Berechnung der durchschnittlichen Emissionswerte bleiben die während der Zeitabschnitte gemäß Artikel 5 Absätze 6 und 7 sowie die während der An- und Abfahrzeiten gemessenen Werte unberücksichtigt.

  • [1]  ABl. C 451 vom 16.12.2014, S. 134.
  • [2]  ABl. C 415 vom 20.11.2014, S. 23.

BEGRÜNDUNG

In der EU gibt es etwa 150 000 mittelgroße Feuerungsanlagen, d. h. Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 1 und 50 MW. Sie werden für viele verschiedene Anwendungen eingesetzt (darunter Stromerzeugung, Beheizung und Kühlung von Haushalten/Wohnungen, Erzeugung von Wärme/Dampf für industrielle Prozesse) und sind eine bedeutende Quelle von Schwefeldioxid-, Stickstoffoxid- und Staubemissionen. Während kleine Feuerungsanlagen unter die Richtlinie 2009/125/EG (umweltgerechte Gestaltung) fallen können, und Großfeuerungsanlagen durch die Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissionen) geregelt werden, werden die Emissionen von Schadstoffen in die Luft aus mittelgroßen Feuerungsanlagen im Allgemeinen auf EU-Ebene nicht reguliert.

Der Vorschlag der Kommission enthält daher Bestimmungen für mittelgroße Feuerungsanlagen. Er soll einen bedeutenden Beitrag zur Reduzierung der Verunreinigung durch NOx, SO2 und Staub leisten, indem Grenzwerte für neue und bestehende Anlagen sowie ein einfaches Registrierungsverfahren festgelegt werden, damit ein wesentlicher Anteil der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Reduzierung von Emissionen umgesetzt wird und mögliche Kompromisse zwischen Luftqualität und der verstärkten Nutzung von Biomasse, die andernfalls zu erhöhter Luftverschmutzung führen könnte, verhindert werden.

Im Einklang mit dem Grundsatz der besseren Rechtsetzung zielt dieser Entwurf eines Berichts darauf ab, doppelte Regulierung und übermäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und gleichzeitig die Ziele des ursprünglichen Legislativvorschlags unberührt zu lassen.

In diesem Sinne wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie in Artikel 2 erweitert, um die jeweilige Anwendung der vorgeschlagenen Richtlinie und des bestehenden gemeinschaftlichen Besitzstands, insbesondere der Richtlinie über Industrieemissionen 2010/75/EU, klarzustellen. Weitere Klarstellungen wurden auch vorgenommen, um die regulatorische Kohärenz mit der Richtlinie über Industrieemissionen zu wahren.

Die Emissionsgrenzwerte in den Anhängen II und II wurden auf der Grundlage des Grundsatzes der Kostenwirksamkeit geändert, damit die Betreiber bestimmter Anlagen nicht unverhältnismäßig belastet werden. Diesbezüglich wurde in bestimmten Fällen eine weitere Unterscheidung der Kategorien mittelgroßer Feuerungsanlagen in Abhängigkeit von ihrer Feuerungswärmeleistung eingeführt.

Außerdem wurde Artikel 5 Absatz 4 geändert, damit eine falsche Auslegung bezüglich der Frage, inwiefern Anhang III verbindlich ist oder Richtwerte enthält, verhindert wird.

Durch diese vorgeschlagenen Änderungen sollten die Chancen für eine realistische Umsetzung der Richtlinie verbessert werden, sodass sie ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der Luftqualität in der Europäischen Union werden kann, ohne dass der Gesellschaft und der Wirtschaft ungerechtfertigte Belastungen auferlegt werden.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (23.4.2015)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft
(COM(2013)0919 – C7‑0003/2014 – 2013/0442(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Fredrick Federley

KURZE BEGRÜNDUNG

Hintergrund

Luftverschmutzung ist ein wirklich grenzübergreifendes Problem, und viele Mitgliedstaaten importieren einen beträchtlichen Teil ihrer Luftverschmutzung von Nachbarländern. Deshalb ist ein Tätigwerden auf Unionsebene erforderlich, um einen kohärenten und anspruchsvollen Rahmen zur Regelung von Emissionen einzurichten.

Durch den Vorschlag der Kommission soll eine bedeutende Lücke im derzeitigen EU-Recht geschlossen werden. Kleine neue Feuerungsanlagen sind bereits durch Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte reguliert. Dagegen gelten für große Feuerungsanlagen die Richtlinie 210/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen und die Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (bis zum 31. Dezember 2015).

Allerdings gibt es derzeit auf EU-Ebene keine Regulierung der Emissionen von Luftschadstoffen für mittelgroße Feuerungsanlagen (Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 MW) (mFA), und der Berichterstatter begrüßt das Ziel des Kommissionsvorschlags, die Lücke zu schließen und ein kohärenteres Regelungsumfeld zu schaffen.

Der Vorschlag ist aus verschiedenen Gründen bedeutend: Erstens sind auf die Luftverschmutzung – der Folgenabschätzungen der Kommission zufolge – schätzungsweise 400 000 vorzeitige Todesfälle pro Jahr und Gesundheitskosten in Höhe von bis zu 940 Milliarden Euro zurückzuführen. Sie trägt auch zu einer beträchtlichen Umweltschädigung bei, und 62 % des EU-Raums sind Eutrophierung und wirtschaftlichen Schäden ausgesetzt, wie etwa 15 Milliarden Euro an verlorenen Arbeitstagen, 4 Milliarden Euro an Kosten für Gesundheitsversorgung, 3 Milliarden Euro an Ernteausfällen und 1 Milliarde Euro an Gebäudeschäden. Zweitens kann die Verminderung der Emissionen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen dazu beitragen, die Ziele der EU in Bezug auf Klima und Energie zu erreichen, die Treibhausgase zu verringern, die Energieeffizienz zu verbessern und erneuerbare Energiequellen zu fördern. Wenn wir jetzt handeln und die derzeitige Regelungslücke schließen, können wir klare Zeichen für Investitionen setzen und weitere Anreize für Forschung und Innovation bei bahnbrechenden Technologien bieten. Dies wird die Bedingungen für europäische Unternehmen schaffen, die Führung bei grünen Innovationen zu übernehmen, wodurch ein enormes Potenzial auf Exportmärkten erschlossen werden kann. Beispielsweise kostet China die Luftverschmutzung allein alljährlich 12-13 % des BIP.

Vom Berichterstatter vorgeschlagene Klarstellungen und Änderungen

Allerdings gibt es einige Punkte, die im Bezug zum Kommissionsvorschlag klargestellt und verbessert werden müssen. Der Berichterstatter hat die folgenden Hauptpunkte ermittelt.

Beziehung zu bestehenden Rechtsvorschriften

Der Regelungsrahmen muss kohärent sein, und die Gefahr einer doppelten Regulierung sollte vermieden werden. Insbesondere muss die Beziehung zwischen dem vorliegenden Vorschlag und der Richtlinie über Industrieemissionen, die bereits in Kraft ist, klargestellt werden.

KMU-Perspektive

Angesichts der Tatsache, dass etwa 75 % der mFA von KMU betrieben werden, muss besonders darauf geachtet werden, dass keine übermäßigen Verwaltungslasten auferlegt werden. KMU verfügen nicht über die Verwaltungskapazität größerer Unternehmen, und es gibt mehrere Bereiche sowohl des vorliegenden Vorschlags als auch des Standpunkts des Rates, in denen diese Perspektive fehlt.

Kosteneffizienz

Es steht außer Frage, dass ein ausgeglichenes Gleichgewicht zwischen den Kosten für Unternehmen und Gewinnen in den Bereichen Umwelt und Gesundheit geschaffen werden muss. Zwar ist es offensichtlich, dass wir Emissionsgrenzwerte brauchen, aber sie müssen verhältnismäßig sein und in der Praxis funktionieren. Allerdings ist der Berichterstatter der Auffassung, dass viel für einen anspruchsvollen Rahmen spricht.

Flexibilität

Im Kommissionsvorschlag wird bereits eine Unterscheidung zwischen neuen und bestehenden Anlagen getroffen. Dennoch gibt es Raum für Verbesserungen hinsichtlich der Flexibilität für die kleinsten bestehenden Anlagen mit bis zu 5 MW, für die die Kosten relativ hoch sein könnten.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Verfeuerung von Brennstoffen in Kleinfeuerungsanlagen und –geräten kann mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte15 abgedeckt werden. Die Verfeuerung von Brennstoffen in Großfeuerungsanlagen fällt seit dem 7. Januar 2013 unter die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates16, wobei die Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17 für unter Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU fallende Großfeuerungsanlagen bis zum 31. Dezember 2015 weiter gilt.

(5) Die Verfeuerung von Brennstoffen in Kleinfeuerungsanlagen und –geräten kann mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates15 abgedeckt werden. Es sind jedoch weitere Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erforderlich, um die verbleibende Rechtslücke zu schließen. Die Verfeuerung von Brennstoffen in Großfeuerungsanlagen fällt seit dem 7. Januar 2013 unter die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates16, wobei die Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17 für unter Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU fallende Großfeuerungsanlagen bis zum 31. Dezember 2015 weiter gilt.

__________________

__________________

15 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

15 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

16 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

16 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

17 Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABL. L 309 vom 27.11.2001, S. 1).

17 Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABL. L 309 vom 27.11.2001, S. 1).

Begründung

Die Rechtslücke zwischen der Richtlinie über die umweltgerechte Gestaltung und der vorliegenden Richtlinie sollte in der Richtlinie über die umweltgerechte Gestaltung entsprechend dem Vorschlag im Standpunkt des Rates geschlossen werden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Diese Richtlinie sollte nicht für energieverbrauchsrelevante Produkte gelten, die unter im Einklang mit der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen oder unter Kapitel III oder IV der Richtlinie 2010/75/EU fallen. Bestimmte andere Feuerungsanlagen sollten aufgrund ihrer technischen Merkmale oder aufgrund ihres Einsatzes bei bestimmten Tätigkeiten ebenfalls aus dem Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden.

(9) Diese Richtlinie sollte nicht für Feuerungsanlagen gelten, die unter im Einklang mit der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen oder unter die Richtlinie 2010/75/EU fallen. Bestimmte andere Feuerungsanlagen sollten aufgrund ihrer technischen Merkmale oder aufgrund ihres Einsatzes bei bestimmten Tätigkeiten ebenfalls aus dem Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden. Keine Feuerungsanlage sollte doppelt reguliert werden. Erforderlichenfalls sollte die Kommission erläuternde Leitlinien vorlegen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Angesichts der Lage der betroffenen Feuerungsanlagen und der damit verbundenen technischen und logistischen Aspekte ist es für Spanien im Fall der Kanarischen Inseln, für Frankreich im Fall der französischen überseeischen Departements und für Portugal im Fall der Archipele Madeira und Azoren sinnvoller, die Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen, die in diesen Gebieten betrieben werden, festzulegen, ohne sie den unionsweiten Mindestanforderungen zu unterwerfen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Damit die Verringerung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und Feinstaub in die Luft gewährleistet ist, sollte eine mittelgroße Feuerungsanlage nur betrieben werden dürfen, wenn sie von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Mitteilung des Betreibers zumindest registriert wurde.

(10) Damit die Verringerung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und Feinstaub in die Luft gewährleistet ist, sollte eine mittelgroße Feuerungsanlage nur betrieben werden dürfen, wenn sie von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Mitteilung des Betreibers zumindest registriert oder von dieser Behörde genehmigt wurde.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Feuerungsanlagen, die unter Kapitel III oder IV der Richtlinie 2010/75/EU fallen;

(a) Feuerungsanlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU fallen;

Begründung

Um doppelte Regulierung zu vermeiden, sollten Anlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU fallen, nicht unter diese Richtlinie fallen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) energieverbrauchsrelevante Produkte, die unter im Einklang mit der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen fallen, sofern in diesen Durchführungsrechtsakten Emissionsgrenzwerte für die in Anhang II der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Schadstoffe festgesetzt sind;

(b) Feuerungsanlagen, die unter im Einklang mit der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen fallen, sofern in diesen Durchführungsrechtsakten Emissionsgrenzwerte für die in Anhang II der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Schadstoffe festgesetzt sind;

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Feuerungsanlagen, in denen die gasförmigen Produkte der Verfeuerung zum direkten Erwärmen, zum Trocknen oder für eine sonstige Behandlung von Gegenständen oder Materialien genutzt werden;

(c) Feuerungsanlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden, wie etwa Schmelzöfen, Wärmeöfen oder Wärmebehandlungsöfen;

Begründung

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten dieselben Formulierungen wie in Artikel 28 Buchstabe a der Richtlinie 2010/75/EU für Industrieemissionen verwandt werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa) Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung;

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe f b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fb) Feuerungsanlagen, die Raffineriebrennstoffe allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen zur Energieerzeugung in Mineralöl- und Gasraffinerien verfeuern;

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Diese Richtlinie gilt nicht für Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder die Erprobungstätigkeiten in Bezug auf mittelgroße Feuerungsanlagen. Die Mitgliedstaaten können spezifische Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Feinstaub“ in der Gasphase an der Probenahmestelle dispergierte Partikel jeglicher Form, Struktur oder Dichte, die durch Filtration unter spezifizierten Bedingungen nach einer repräsentativen Probenahme des zu analysierenden Gases gesammelt werden können und nach dem Trocknen unter spezifizierten Bedingungen vor dem Filter und auf dem Filter verbleiben;

(4) Staub“ in der Gasphase an der Probenahmestelle dispergierte Partikel jeglicher Form, Struktur oder Dichte, die durch Filtration unter spezifizierten Bedingungen nach einer repräsentativen Probenahme des zu analysierenden Gases gesammelt werden können und nach dem Trocknen unter spezifizierten Bedingungen vor dem Filter und auf dem Filter verbleiben;

 

(Dieser Änderungsantrag betrifft den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.)

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) „bestehende Feuerungsanlage“ eine Feuerungsanlage, die vor dem [1 Jahr nach dem Datum der Umsetzung] in Betrieb genommen wurde;

(6) „bestehende Feuerungsanlage“ eine Feuerungsanlage, die vor dem [1 Jahr nach dem Datum der Umsetzung] in Betrieb genommen wurde oder für die vor dem [Datum der Umsetzung] nach den nationalen Rechtsvorschriften eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens [1 Jahr nach dem Datum der Umsetzung] in Betrieb genommen wurde;

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Nummer 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) „Betriebsstunden“ den in Stunden ausgedrückten Zeitraum, in dem eine Feuerungsanlage Emissionen in die Luft ausstößt;

(16) „Betriebsstunden“ den in Stunden ausgedrückten Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft ausstößt, ohne die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens;

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3a

 

Aggregationsregeln

 

Die Mitgliedstaaten können die von zwei oder mehreren neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen gebildete Kombination für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie als eine einzige mittelgroße Feuerungsanlage ansehen und für die Berechnung der Feuerungswärmeleistung der Anlage ihre Feuerungswärmeleistungen addieren, wenn

 

– die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden oder

 

– unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten.

Begründung

Im Standpunkt des Rates werden verbindliche Aggregationsregeln vorgeschlagen. Der Grund, weswegen die Kommission keine Aggregationsregeln vorschlägt, ist die Befürchtung, dass dies zu hohen Verwaltungslasten führen könnte. Allerdings verfügen mehrere Mitgliedstaaten bereits über Aggregationsregeln. Durch diese Änderung werden Aggregationsregeln zu einer freiwilligen Maßnahme. So können Mitgliedstaaten Aggregationsregeln beibehalten, aber kein Mitgliedstaat wird verpflichtet, sie einzuführen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass mittelgroße Feuerungsanlagen nur betrieben werden, wenn sie von der zuständigen Behörde registriert wurden.

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass keine neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen ohne Genehmigung oder Registrierung betrieben werden.

 

1a. Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2025 keine bestehende mittelgroße Feuerungsanlage mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 5 MW ohne Genehmigung oder Registrierung betrieben wird.

 

Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2030 keine bestehende mittelgroße Feuerungsanlage mit einer thermischen Nennleistung von bis zu 5 MW ohne Genehmigung oder Registrierung betrieben wird.

2. Das Registrierungsverfahren umfasst mindestens eine Mitteilung des Betreibers an die zuständige Behörde, in der dieser erklärt, dass er eine mittelgroße Feuerungsanlage betreibt oder zu betreiben beabsichtigt.

2. Die Mitgliedstaaten legen die Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung und für die Registrierung fest. Dies umfasst mindestens eine Pflicht des Betreibers, der zuständigen Behörde mitzuteilen, dass er eine mittelgroße Feuerungsanlage betreibt oder zu betreiben beabsichtigt.

3. Die Mitteilung des Betreibers enthält für jede mittelgroße Feuerungsanlage mindestens die in Anhang I genannten Angaben.

3. Die Mitteilung des Betreibers enthält für jede mittelgroße Feuerungsanlage mindestens die in Anhang I genannten Angaben.

4. Die zuständige Behörde registriert die mittelgroße Feuerungsanlage innerhalb eines Monats nach der Mitteilung des Betreibers und unterrichtet diesen davon.

4. Die zuständige Behörde registriert die mittelgroße Feuerungsanlage oder beginnt das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung innerhalb eines Monats nach der Mitteilung des Betreibers und unterrichtet diesen davon.

5. Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen können von der Mitteilungspflicht gemäß Absatz 2 befreit werden, sofern der zuständigen Behörde alle Angaben gemäß Absatz 3 zur Verfügung gestellt wurden.

5. Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen können von der Mitteilungspflicht gemäß Absatz 2 befreit werden, sofern der zuständigen Behörde alle Angaben gemäß Absatz 3 zur Verfügung gestellt wurden.

Diese Feuerungsanlagen werden bis zum [dreizehn Monate nach dem Datum der Umsetzung] registriert.

Die Registrierung oder die Erteilung der Genehmigung für diese Feuerungsanlagen erfolgt bis zum [dreizehn Monate nach dem Datum der Umsetzung].

6. Das von den zuständigen Behörden geführte Register enthält für jede mittelgroße Feuerungsanlage mindestens die in Anhang I genannten Angaben sowie etwaige Informationen, die durch die Überprüfung von Überwachungsergebnissen oder andere Einhaltungskontrollen gemäß den Artikeln 7 und 8 gewonnen wurden.

6. Das von den zuständigen Behörden geführte Register enthält für jede mittelgroße Feuerungsanlage mindestens die in Anhang I genannten Angaben sowie etwaige Informationen, die durch die Überprüfung von Überwachungsergebnissen oder andere Einhaltungskontrollen gemäß den Artikeln 7 und 8 gewonnen wurden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Mitgliedstaaten können mittelgroße Feuerungsanlagen, die Teil einer Anlage sind, die unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU fällt, von der Einhaltung der in Anhang II festgesetzten Emissionsgrenzwerte und der Bestimmungen des Artikels 6 dieser Richtlinie in Bezug auf jene Schadstoffe befreien, für die Emissionsgrenzwerte gemäß Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU für diese Anlagen gelten.

Begründung

Wie vom Rat vorgeschlagen, können Anlagen, die Teil einer Anlage sind, die unter die Richtlinie 2010/75/EU fallen, von den Mitgliedstaaten befreit werden.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Die in Anhang II festgesetzten Emissionsgrenzwerte gelten nicht für mittelgroße Feuerungsanlagen auf den Kanarischen Inseln, in den französischen überseeischen Departements und auf den Archipelen Madeira und Azoren. Die Mitgliedstaaten legen Emissionsgrenzwerte für diese Feuerungsanlagen fest, um ihre Emissionen in die Luft und die potenziellen Risiken für die Gesundheit der Menschen und die Umwelt zu verringern.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Ab dem 1. Januar 2025 dürfen die in die Luft ausgestoßenen Schwefeldioxid-, Stickstoffoxid- und Feinstaubemissionen aus bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW die in Anhang II Teil 1 festgesetzten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

2. Ab dem 1. Januar 2025 dürfen die in die Luft ausgestoßenen Schwefeldioxid-, Stickstoffoxid- und Feinstaubemissionen aus bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW die in Anhang II Teil 1 festgesetzten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

Ab dem 1. Januar 2030 dürfen die in die Luft ausgestoßenen Schwefeldioxid-, Stickstoffoxid- und Feinstaubemissionen aus bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von bis zu 5 MW die in Anhang II Teil 1 festgesetzten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

Ab dem 1. Januar 2030 dürfen die in die Luft ausgestoßenen Schwefeldioxid-, Stickstoffoxid- und Feinstaubemissionen aus bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von bis zu 5 MW die in Anhang II Teil 1 festgesetzten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

Die Mitgliedstaaten können bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, von der Einhaltung der in Anhang II Teil 1 festgesetzten Emissionsgrenzwerte befreien. In diesem Fall gilt für Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ein Emissionsgrenzwert für Feinstaub von 200 mg/Nm³.

Die Mitgliedstaaten können bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 1 000 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, von der Einhaltung der in Anhang II Teil 1 festgesetzten Emissionsgrenzwerte befreien. In diesem Fall gilt für Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ein Emissionsgrenzwert für Feinstaub von 200 mg/Nm³

 

Bis zum 1. Januar 2030 können bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 5 MW von der Einhaltung der in diesem Artikel genannten Emissionsgrenzwerte befreit werden, wenn mindestens 50 % der erzeugten Nutzwärme der Anlage, berechnet als gleitender Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren, in Form von Dampf oder Warmwasser an ein öffentliches Fernwärmenetz abgegeben oder wenn feste Biomasse als Hauptbrennstoff verwendet wird.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können neue mittelgroße Feuerungsanlagen, die nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, von der Einhaltung der in Anhang II Teil 2 festgesetzten Emissionsgrenzwerte befreien. In diesem Fall gilt für Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ein Emissionsgrenzwert für Feinstaub von 100 mg/Nm³.

Die Mitgliedstaaten können neue mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 1 000 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, von der Einhaltung der in Anhang II Teil 2 festgesetzten Emissionsgrenzwerte befreien. In diesem Fall gilt für Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ein Emissionsgrenzwert für Feinstaub von 100 mg/Nm³

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. In Gebieten, in denen die EU-Luftqualitätsgrenzwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG nicht eingehalten werden, wenden die Mitgliedstaaten für individuelle mittelgroße Feuerungsanlagen Emissionsgrenzwerte, die auf den in Anhang III festgesetzten Benchmarkwerten basieren, oder von den Mitgliedstaaten festgesetzte strengere Werte an, es sei denn, der Kommission wird nachgewiesen, dass die Anwendung solcher Emissionsgrenzwerte unverhältnismäßige Kosten nach sich ziehen würde und in die in Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG vorgeschriebenen Luftqualitätspläne andere Maßnahmen aufgenommen wurden, die die Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte sicherstellen.

4. In Gebieten, in denen die Luftqualitätsgrenzwerte der Union gemäß der Richtlinie 2008/50/EG nicht eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten für individuelle mittelgroße Feuerungsanlagen Emissionsgrenzwerte, die auf den in Anhang III festgesetzten Benchmarkwerten basieren, oder von den Mitgliedstaaten festgesetzte strengere Werte anwenden, es sei denn die Anwendung solcher Emissionsgrenzwerte würde unverhältnismäßige Kosten nach sich ziehen und in die in Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG vorgeschriebenen Luftqualitätspläne wurden andere Maßnahmen aufgenommen, die die Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte sicherstellen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 5 a

 

Ausnahme für das Ende der Laufzeit

 

1. Die Mitgliedstaaten können bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen von der Einhaltung der in Anhang II Teile 1a, 1b und 1c festgesetzten Emissionsgrenzwerte sowie von den Überwachungspflichten nach Artikel 6 und Anhang IV für einen Zeitraum von fünf Jahren ab den jeweiligen Daten, die in Artikel 5 Absatz 2 festgesetzt sind, befreien, sofern der Betreiber der Feuerungsanlage in einer schriftlichen Erklärung, die der zuständigen Behörde vorzulegen ist, zusagt, die Anlage höchstens 11 000 Betriebsstunden während dieses Zeitraums von fünf Jahren zu betreiben und dass der Betrieb einer solchen Feuerungsanlagen nach diesem Zeitraum von fünf Jahren eingestellt wird.

 

– Für mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von bis zu 5 MW ist die schriftliche Erklärung der zuständigen Behörde bis zum 1. Januar 2029 vorzulegen, und der Betrieb dieser Feuerungsanlagen ist spätestens am 31. Dezember 2034 einzustellen.

 

– Für mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW ist die schriftliche Erklärung der zuständigen Behörde bis zum 1. Januar 2024 vorzulegen, und der Betrieb dieser Feuerungsanlagen ist spätestens am 31. Dezember 2029 einzustellen.

 

2. Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums von fünf Jahren muss der Betreiber der zuständigen Behörde jedes Jahr eine Übersicht über die Zahl der ab den in Artikel 5 Absatz 2 festgesetzten Daten geleisteten Betriebsstunden vorlegen.

 

3. Ist die mittelgroße Feuerungsanlage am Ende des in Absatz 1 genannten Zeitraums von fünf Jahren immer noch in Betrieb, gilt sie als neue mittelgroße Feuerungsanlage.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 5b

 

Energieeffizienz

 

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um eine verbesserte Energieeffizienz mittelgroßer Feuerungsanlagen zu fördern.

 

2. Bis zum 31. Dezember 2016 bewertet die Kommission die Mindestnormen für die Energieeffizienz für mittelgroße Feuerungsanlagen in Übereinstimmung mit der besten verfügbaren Techniken.

 

3. Die Kommission teilt die Ergebnisse dieser Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag zur Festsetzung der Energieleistungswerte für neue mittelgroße Feuerungsanlagen, die ab dem 1. Januar 2020 gelten werden, mit.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, wird der reibungslose Betrieb dieser Minderungsvorrichtung kontinuierlich überwacht, und die Ergebnisse der Überwachung werden aufgezeichnet.

4. Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, wird der reibungslose kontinuierliche Betrieb dieser Minderungsvorrichtung nachgewiesen und aufgezeichnet.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die in Absatz 2 aufgeführten Daten werden den lokalen und regionalen Behörden, wo die mittelgroße Feuerungsanlage belegen ist, zur Verfügung gestellt.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 12a

 

Überprüfung

 

Die Kommission überprüft die Emissionsgrenzwerte für neue mittelgroße Feuerungsanlagen im Jahr 2025 und sowohl für neue als auch für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen im Jahr 2035. Danach erfolgt eine Überprüfung alle zehn Jahre. Bei der Überprüfung werden die besten verfügbaren Techniken berücksichtigt, und sie findet vorzugsweise hinsichtlich der [Richtlinie (EU) .../...*] statt.

 

_____________

 

*ABl.: Bitte die Nummer, den Titel und die Referenznummer des in COD 2013/0443 enthaltenen Dokuments einfügen.

Begründung

Bei so langen Zeitspannen ist es wichtig, die Richtlinie anhand technologischer Entwicklungen regelmäßig zu überprüfen.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am [Tag des Inkrafttretens + 1,5 Jahre] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am [Tag des Inkrafttretens + 18 Monate] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Teil 1 – Nummer 1

 

Vorschlag der Kommission

 

1. Emissionsgrenzwerte (mg/Nm³) für mittelgroße Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen

Schadstoff

Feste Biomasse

Andere feste Brennstoffe

Flüssige Brennstoffe, ausgenommen schweres Heizöl

Schweres Heizöl

Erdgas

Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas

SO2

200

400

170

350

-

35

NOX

650

650

200

650

200

250

Feinstaub

30(1)

30

30

30

-

-

__________________

(1) 45 mg/Nm3 für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von bis zu 5 MW.

 

Geänderter Text

1. Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3) für bestehende Feuerungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung zwischen 1 und 5 MW. Anlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen

Schadstoff

Feste Biomasse

Andere feste Brennstoffe

Gasöl

Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl

Erdgas

Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas

SO2

200(1)(2)

400

-

350

-

200(3)

NOx

650

650

200

650

250

250

Staub

50(4)

50(4)

-

50

-

-

__________________

(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.

(2) 300 mg/Nm³ für Anlagen, die Stroh verfeuern.

(3) 400 mg/Nm³ für Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert verfeuern (Eisen- und Stahlindustrie).

(4) Bis 1. Januar 2035 150 mg/Nm³.

1a. Emissionsgrenzwerte (mg/Nm³) für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW. Anlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen

Schadstoff

Feste Biomasse

Andere feste Brennstoffe

Gasöl

Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl

Erdgas

Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas

SO2

200 (2) (3)

400

350

-

35 (1) (4)

NOX

650

650

200

650

250

250

Staub

30 (5)

30 (5)

 

30

-

-

__________________

(1) 400 mg/Nm³ für Koksofengase mit niedrigem Heizwert und 200 mg/Nm³ für Hochofengase mit niedrigem Heizwert (Eisen- und Stahlindustrie).

(2) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.

(3) 300 mg/Nm³ für Anlagen, die Stroh verfeuern.

(4) 170 mg/Nm³ für Biogas.

(5) 50 mg/Nm³ für Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung zwischen 5 und 20 MW.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Teil 2 – Nummer 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

1. Emissionsgrenzwerte (mg/Nm³) für mittelgroße Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen

 

Geänderter Text

1. Emissionsgrenzwerte (mg/Nm³) für neue mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung zwischen 1 und 50 MW. Anlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die erste Messung wird innerhalb von drei Monaten nach der Registrierung der Anlage durchgeführt.

3. Die erste Messung wird innerhalb von sechs Monaten nach der Genehmigung oder Registrierung der Anlage oder dem Datum der Betriebsaufnahme durchgeführt; maßgebend ist das spätere Datum.

Begründung

Im Kommissionsvorschlag ist eine sehr kurze Frist für die Prüfung der Emissionen der Anlage nach der Registrierung vorgesehen. Dies wird zu einer sehr großen Nachfrage nach Prüfungen zu bestimmten wichtigen Daten führen (zum Beispiel 2025 und 2030, wenn bestehende Anlagen registriert werden und beginnen müssen, die Emissionsgrenzwerte einzuhalten), und darüber hinaus kann es sein, dass eine Anlage nicht innerhalb von drei Monaten nach der Registrierung betriebsbereit ist, wenn es Verzögerungen bei der Inbetriebnahme gibt. Wir meinen deshalb, dass eine zusätzliche Flexibilität erforderlich ist, was das Datum der ersten Prüfung angeht.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV – Nummer 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Als Alternative zu den periodischen Messungen gemäß Nummer 1 können die Mitgliedstaaten kontinuierliche Messungen fordern.

 

Bei kontinuierlichen Messungen sind die automatisierten Messsysteme mindestens einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden einer Kontrolle zu unterziehen; der Betreiber informiert die zuständige Behörde über die Ergebnisse dieser Kontrollen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV – Teil 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften

 

1. Bei periodischen Messungen gelten die in Artikel 5 aufgeführten Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Ergebnisse jeder einzelnen Messreihen oder der anderen Verfahren, die gemäß den von den zuständigen Behörden festgelegten Vorschriften definiert und bestimmt wurden, die Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

 

2. Bei kontinuierlichen Messungen wird die Einhaltung der in Artikel 5 aufgeführten Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang V Teil 1 Nummer 4 der Richtlinie 2010/75/EU geprüft.

 

Die validierten Mittelwerte werden gemäß Anhang V Teil 9 Nummer 10 und 3 der Richtlinie 2010/75/EU bestimmt.

 

Bei der Berechnung der durchschnittlichen Emissionswerte bleiben die während der Zeitabschnitte gemäß Artikel 5 Absätze 6 und 7 sowie die während der An- und Abfahrzeiten gemessenen Werte unberücksichtigt.

VERFAHREN

Titel

Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0919 – C7-0003/2014 – 2013/0442(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

13.1.2014

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

13.1.2014

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Fredrick Federley

15.9.2014

Prüfung im Ausschuss

25.9.2014

23.2.2015

 

 

Datum der Annahme

14.4.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

42

9

10

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Bendt Bendtsen, Jerzy Buzek, Soledad Cabezón Ruiz, Philippe De Backer, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Peter Eriksson, Fredrick Federley, Ashley Fox, Adam Gierek, Theresa Griffin, András Gyürk, Roger Helmer, Hans-Olaf Henkel, Dawid Bohdan Jackiewicz, Kaja Kallas, Barbara Kappel, Seán Kelly, Jeppe Kofod, Miapetra Kumpula-Natri, Janusz Lewandowski, Ernest Maragall, Edouard Martin, Angelika Mlinar, Csaba Molnár, Nadine Morano, Dan Nica, Aldo Patriciello, Morten Helveg Petersen, Miroslav Poche, Miloslav Ransdorf, Michel Reimon, Herbert Reul, Paul Rübig, Algirdas Saudargas, Neoklis Sylikiotis, Antonio Tajani, Dario Tamburrano, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Claude Turmes, Miguel Urbán Crespo, Vladimir Urutchev, Adina-Ioana Vălean, Kathleen Van Brempt, Henna Virkkunen, Martina Werner, Hermann Winkler, Anna Záborská, Flavio Zanonato

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

José Blanco López, Simona Bonafè, Lefteris Christoforou, Cornelia Ernst, Eugen Freund, Michèle Rivasi, Maria Spyraki, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Daniela Aiuto, Enrique Calvet Chambon, Stanisław Ożóg

VERFAHREN

Titel

Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0919 – C7-0003/2014 – 2013/0442(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

18.12.2013

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

13.1.2014

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

13.1.2014

 

 

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Andrzej Grzyb

10.7.2014

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

3.12.2014

24.2.2015

14.4.2015

 

Datum der Annahme

6.5.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

58

9

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, Margrete Auken, Pilar Ayuso, Zoltán Balczó, Catherine Bearder, Ivo Belet, Biljana Borzan, Lynn Boylan, Cristian-Silviu Bușoi, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Mireille D’Ornano, Miriam Dalli, Angélique Delahaye, Jørn Dohrmann, Ian Duncan, Stefan Eck, Bas Eickhout, Eleonora Evi, José Inácio Faria, Karl-Heinz Florenz, Francesc Gambús, Iratxe García Pérez, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Jens Gieseke, Sylvie Goddyn, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Jytte Guteland, György Hölvényi, Anneli Jäätteenmäki, Jean-François Jalkh, Josu Juaristi Abaunz, Karin Kadenbach, Kateřina Konečná, Giovanni La Via, Norbert Lins, Valentinas Mazuronis, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Massimo Paolucci, Gilles Pargneaux, Piernicola Pedicini, Pavel Poc, Marcus Pretzell, Frédérique Ries, Michèle Rivasi, Daciana Octavia Sârbu, Annie Schreijer-Pierik, Davor Škrlec, Renate Sommer, Dubravka Šuica, Tibor Szanyi, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Damiano Zoffoli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Renata Briano, Nicola Caputo, Mark Demesmaeker, Jan Huitema, Merja Kyllönen, James Nicholson, Aldo Patriciello, Marijana Petir, Gabriele Preuß, Bart Staes

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Marek Jurek, Catherine Stihler

Datum der Einreichung

13.5.2015