BERICHT über den Stand der Beziehungen EU-Russland
13.5.2015 - (2015/2001(INI))
Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
Berichterstatter: Gabrielius Landsbergis
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Stand der Beziehungen EU-Russland
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 13. Dezember 2012 mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst zu Verhandlungen über ein neues Abkommen EU–Russland[1], vom 12. September 2013 zum Druck Russlands auf Staaten der Östlichen Partnerschaft im Zusammenhang mit dem anstehenden Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft in Vilnius[2], vom 6. Februar 2014 zum Gipfeltreffen EU-Russland[3], vom 18. September 2014 zur Lage in der Ukraine und zum Sachstand in den Beziehungen zwischen der EU und Russland[4] und vom 12. März 2015 zu der Ermordung des russischen Oppositionsführers Boris Nemzow und dem Zustand der Demokratie in Russland[5],
– unter Hinweis auf Schlussfolgerungen und Erklärungen des Europäischen Rates (Auswärtige Angelegenheiten) und der Staats- und Regierungschefs der G7-Staaten in den letzten 18 Monaten zu der Lage in der Ukraine und zum Stand der Beziehungen zu Russland;
– unter Hinweis auf die Vereinbarungen von Minsk vom 5. und vom 19. September 2014 und vom 12. Februar 2015[6],
– unter Hinweis auf die auf dem Gipfeltreffen der NATO vom 5. September 2014 in Wales abgegebene Erklärung,
– unter Hinweis auf die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 27. März 2014[7] und des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 17. Februar 2015[8],
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0162/2015),
A. in der Erwägung, dass die EU seit vielen Jahren den Aufbau einer für beide Seiten vorteilhaften strategischen Partnerschaft mit Russland angestrebt hat, die auf gemeinsamen Werten und Prinzipien, darunter Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, sowie auf gemeinsamen Interessen beruht; in der Erwägung, dass die EU weiterhin offen für eine solche Beziehung und den dahin führenden Dialog bleibt und zu einem kooperativen Verhältnis zu Russland zurückkehren möchte, sofern die russischen Behörden ihren internationalen und rechtlichen Verpflichtungen nachkommen;
B. in der Erwägung, dass sich die EU in Reaktion auf die und trotz der Verletzung der territorialen Integrität Georgiens 2008 und der andauernden Besatzung der georgischen Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien sowie der Weigerung Russlands, seinen Verpflichtungen gemäß der Waffenstillstandsvereinbarung von 2008 nachzukommen, für ein verbessertes Kooperationsmodell entschieden hat, um im beiderseitigen Interesse die Beziehungen zu Russland aufrechtzuerhalten; in der Erwägung, dass statt der Ergreifung von restriktiven Maßnahmen eine Serie von Initiativen für die vertiefte Zusammenarbeit – wie die „Gemeinsamen Räume“, die „Partnerschaft für Modernisierung“, die Verhandlungen über ein neues Abkommen zwischen der EU und Russland sowie die Gespräche über Menschenrechte – eingeleitet oder intensiviert wurden;
C. in der Erwägung, dass Russland – mit der illegalen Annexion der Krim, die von der EU scharf verurteilt wurde und nicht anerkannt wird, dem bewaffneten Konflikt in der Ukraine unter der direkten und indirekten Beteiligung russischer Militäreinheiten und Sicherheitsdienste und mit der vorsätzlichen Destabilisierung dieses souveränen und unabhängigen Nachbarstaates – die Beziehungen zur EU schwer beschädigt hat, indem es die grundlegenden Prinzipien der europäischen Sicherheitsarchitektur gefährdet, Grenzen nicht respektiert und seinen internationalen Verpflichtungen, vor allem gemäß der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte von Helsinki, dem Budapester Memorandum, der Charta von Paris für ein neues Europa von 1990 und dem bilateralen Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und Partnerschaft, nicht nachkommt; in der Erwägung, dass sich die humanitäre Lage auf der Krim und in der Ostukraine erheblich verschlechtert und bereits mehrere Tausend Todesopfer gefordert hat;
D. in der Erwägung, dass Russland direkt oder indirekt an zahlreichen „eingefrorenen Konflikten“ in seiner Nachbarschaft – in Transnistrien, Südossetien, Abchasien und Bergkarabach – beteiligt ist, die ernste Hindernisse für die Entwicklung und Stabilität der betroffenen Nachbarländer und ihre Annäherung an die Europäische Union darstellen;
E. in der Erwägung, dass Russland – entgegen dem Geist gutnachbarlicher Beziehungen und unter Verletzung des Völkerrechts und der internationalen Regeln und Normen – auf der Grundlage einer Doktrin, in deren Rahmen es sich das Recht herausnimmt, die russischen Landsleute im Ausland zu beschützen, die Nachbarstaaten vorsätzlich durch rechtswidrige Handelsembargos oder den Abschluss von Integrationsverträgen mit separatistischen und abtrünnigen Gebieten zu destabilisieren sucht;
F. in der Erwägung, dass als Reaktion auf die rechtswidrige Annexion der Krim und den hybriden Krieg Russlands gegen die Ukraine die EU schrittweise eine Reihe restriktiver Maßnahmen angenommen hat; in der Erwägung, dass zahlreiche Staaten als Reaktion auf die Aggression Russlands ähnliche Sanktionen angenommen haben;
G. in der Erwägung, dass im Interesse beider Parteien und mit Blick auf gemeinsame globale Herausforderungen wie den Klimawandel, neue technische Entwicklungen und den Kampf gegen Terrorismus, Extremismus und das organisierte Verbrechen langfristig eine konstruktive Beziehung zwischen der EU und Russland anzustreben ist; in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und Russland in manchen Bereichen, etwa der Nördlichen Dimension und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, positive Ergebnisse zeitigt; in der Erwägung, dass Russland bei den Iran-Verhandlungen konstruktiv mitgewirkt hat;
H. in der Erwägung, dass diese gezielten restriktiven Maßnahmen nicht gegen die Bevölkerung Russlands, sondern gegen bestimmte Personen und Unternehmen gerichtet sind, die in Verbindung mit der russischen Führung stehen und aus der derzeitigen Pattsituation der Wirtschafts- und Verteidigungssektoren mit der Ukraine direkt profitieren, und dass diese Maßnahmen Anreize für einen politischen Richtungswechsel der russischen Regierung in Bezug auf die gemeinsame Nachbarschaft schaffen sollen; in der Erwägung, dass die Sanktionen im Zusammenhang mit der Destabilisierung der Ostukraine aufgehoben werden sollten, sobald Russland die Bestimmungen der Minsker Vereinbarungen vollständig umsetzt; in der Erwägung, dass diese Sanktionen verstärkt werden, sollte Russland entscheiden, die Ukraine weiterhin direkt oder indirekt zu destabilisieren und ihre territoriale Integrität zu verletzen; in der Erwägung, dass die Sanktionen im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Annexion der Krim in Kraft bleiben, bis die Halbinsel an die Ukraine zurückgegeben wird;
I. in der Erwägung, dass die Russische Föderation als Vollmitglied des Europarates und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und als Unterzeichnerstaat der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte gebunden ist; in der Erwägung, dass die EU den Beitritt und die Teilnahme Russlands an internationalen Organisationen und Foren, wie die G8, die G20 und die WTO entschieden unterstützt hat; in der Erwägung, dass die Einbindung Russlands in diese Gremien zu Spannungen führte, die auf wiederholte Regelverstöße Russlands zurückzuführen sind, z. B. die Weigerung, WTO-Standards und Verpflichtungen zu erfüllen (durch die Einführung zahlreicher diskriminierender Maßnahmen gegen einzelne EU-Mitgliedstaaten und andere benachbarte Staaten), die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu befolgen – in mehr als tausend Fällen – und die grundlegenden Menschenrechte zu garantieren; in der Erwägung, dass die Konsultationen zwischen der EU und Russland zu den Menschenrechten weder abgeschlossen wurden noch konkrete Ergebnisse gebracht haben;
J. in der Erwägung, dass die Rechtsstaatlichkeit als einer der wichtigsten Grundsätze der EU nicht nur bedeutet, dass die Demokratie und die Menschenrechte geachtet werden, sondern auch, dass das Völkerrecht geachtet wird, geltendes Recht gerecht durchgesetzt und angewandt wird und die Justiz unabhängig und unparteiisch ist; in der Erwägung, dass diese Bedingungen in Russland nicht erfüllt sind, da dort die staatlichen Stellen gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen und die Grundrechte missachten und politische Rechte, bürgerliche Freiheiten und die Freiheit der Medien in den letzten Jahren immer mehr beschnitten wurden; in der Erwägung, dass in jüngster Zeit Gesetze mit mehrdeutigen Bestimmungen erlassen wurden, die dafür eingesetzt werden, die Opposition und die Akteure der Zivilgesellschaft weiter einzuschränken; in der Erwägung, dass die Verabschiedung eines Gesetzes, mit dem die sogenannte homosexuelle Propaganda unter Strafe gestellt wurde, unlängst zu einem Anstieg homophober und gegen LGBTI gerichteter Gewalttaten und Hassreden geführt hat, gegen die die Behörden nicht vorgehen; in der Erwägung, dass nach der rechtswidrigen Annexion der Krim die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, auf der Halbinsel eine deutliche Einschränkung erlitt, von der besonders die Krimtataren betroffen sind;
K. in der Erwägung, dass der prominente Oppositionsführer Alexei Nawalny aufgrund gefälschten Beweismaterials angeklagt und verurteilt wurde und unter anhaltenden Einschüchterungsversuchen und Schikanen zu leiden hat, unter anderem durch die Inhaftierung seines Bruders; in der Erwägung, dass die Progress-Partei, deren Vorsitzender er ist, von der Teilnahme an der nächsten Parlamentswahl ausgeschlossen wird; in der Erwägung dass Nadija Sawtschenko, Mitglied der Werchowna Rada der Ukraine, unter Verstoß gegen das Völkerrecht rechtswidrig inhaftiert wurde;
L. in der Erwägung, dass Russland auf dem Korruptionswahrnehmungsindex auf dem 136. Platz von 175 rangiert und große Besorgnis im Hinblick auf die internationale Korruption und die Geldwäsche erregt, von denen eine Bedrohung für die europäischen Volkswirtschaften und ihre Integrität ausgeht;
M. in der Erwägung, dass sich Russland aktiv der hybriden Kriegsführung bedient, bei der die Grenzen zwischen militärischer bzw. paramilitärischer Tätigkeit und politischer Aktivität bewusst verwischt werden;
N. in der Erwägung, dass die Rangliste der Pressefreiheit 2014 die Russische Föderation auf Platz 148 von 180 einordnet; in der Erwägung, dass die Finanzierung der staatlich kontrollierten Medienunternehmen erheblich ausgeweitet und aufgestockt wurde; in der Erwägung, dass Initiativen und Aktivitäten von Menschenrechtsverteidigern, unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft, politischen Gegnern, unabhängigen Medien und einfacher Bürger oft eingeschränkt oder behindert werden; in der Erwägung, dass der Raum für die unabhängige und pluralistische Meinungsäußerung eingeschränkt und ständig bedroht ist; in der Erwägung, dass der Europäische Fonds für Demokratie auf die Förderung der Vielfalt der russischen Medien ausgerichtet ist, und in der Erwägung, dass der Fonds zusammen mit seinen Partnern neue Initiativen im Bereich der Medien entwickeln soll;
O. in der Erwägung, dass die unverantwortlichen Aktionen russischer Düsenjäger in der Nähe des Luftraums von Mitgliedstaaten der EU und der NATO die Sicherheit der zivilen Flüge gefährden und eine Bedrohung für die Sicherheit des europäischen Luftraums darstellen könnten; in der Erwägung, dass Russland in unmittelbarer Nähe der EU provokative militärische Großmanöver durchgeführt hat und Drohungen des russischen Militärs, sogar mit Atomangriffen, veröffentlicht wurden; in der Erwägung, dass Russland das Format der Verhandlungen über den Vertrag über Konventionelle Streitkräfte in Europa verlassen und den INF-Vertrag verletzt hat;
P. in der Erwägung, dass die Energie, die in den Beziehungen zwischen der EU und Russland eine zentrale strategische Rolle spielt, ein Schlüsselinstrument der russischen Außenpolitik ist; in der Erwägung, dass die Widerstandsfähigkeit der EU gegen Druck von außen durch eine Diversifizierung der Energieversorgung und eine Verringerung der Energieabhängigkeit von Russland gestärkt werden kann; in der Erwägung, dass die EU beim Thema Energieversorgungssicherheit mit einer Stimme sprechen muss und sich die Mitgliedstaaten untereinander solidarisch zeigen müssen;
Q. in der Erwägung, dass die Russische Föderation die Eurasische Wirtschaftsunion aktiv gefördert hat; in der Erwägung, dass dieses Projekt der wirtschaftlichen Integration nicht als Konkurrenz zur Europäischen Union angesehen werden soll;
1. bekräftigt, dass Russland mit der direkten und indirekten Beteiligung an dem bewaffneten Konflikt in der Ukraine und der rechtswidrigen Annexion der Krim ebenso wie mit der Verletzung der territorialen Integrität Georgiens, dem wirtschaftlichen Druck und der politischen Destabilisierung seiner europäischen Nachbarn vorsätzlich die demokratischen Grundsätze und Grundwerte missachtet und gegen das Völkerrecht verstößt; stellt fest, dass die EU vor diesem Hintergrund nicht einfach zur Tagesordnung übergehen kann, sondern eine kritische Neubewertung der Beziehungen zu Russland vornehmen und dafür schnellstmöglich einen umfassenden Plan für ihre künftigen Beziehungen zu dem Land und zu ihren osteuropäischen Partnern sowie einen Soft-Power-Notfallplan aufstellen muss, um der aggressiven und spaltenden Politik Russlands zu begegnen; betont, dass es für den Konflikt in der Ostukraine nur eine politische Lösung geben kann;
2. betont, dass Russland zum gegenwärtigen Zeitpunkt wegen des Vorgehens auf der Krim und in der Ostukraine nicht länger als strategischer Partner behandelt oder betrachtet werden kann; weist darauf hin, dass strategische Partnerschaften auf gegenseitigem Vertrauen und der Achtung des Völkerrechts, das sich auf die Demokratie, die Staatensouveränität einschließlich der Entscheidung über die interne Verfassungsordnung und die außenpolitischen Ausrichtung, die territoriale Integrität der Staaten, die Achtung des Rechtsstaats, die Menschenrechte und die internationalen Grundsätze der Diplomatie und des Handels stützt, beruhen müssen;
3. ist zutiefst besorgt darüber, dass Russland sich nunmehr offen als Gegner der internationalen demokratischen Gemeinschaft und ihrer auf Recht und Gesetz beruhenden Ordnung positioniert, nicht zuletzt durch das Bestreben, die Grenzen in Europa mit Gewalt neu zu ziehen; ist beunruhigt darüber, dass sich in Russland zunehmend eine gegen oppositionelle Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Minderheiten und Nachbarländer gerichtete Atmosphäre des Hasses ausbreitet und immer häufiger gegen die Menschenrechte und das Rechtsstaatsprinzip verstoßen wird; verurteilt die Einschüchterung von Kritikern durch Gewalt, Gerichtsverfahren, Inhaftierungen und andere staatliche Maßnahmen;
4. ist der Auffassung, dass auf lange Sicht eine konstruktive, berechenbare Beziehung zwischen der EU und Russland möglich und im gegenseitigen Interesse ist – insbesondere angesichts der bestehenden Beziehungen in den Bereichen Politik, Handel und Energie, der existierenden zwischenmenschlichen Kontakte, etwa durch Erasmus+ und die gemeinsamen Maßnahmen[9], der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in den Bereichen Klimawandel und Umwelt und der branchenspezifischen Zusammenarbeit und vor dem Hintergrund, dass gegenseitige Sanktionen beiden Partnern wirtschaftlich schaden, gemeinsame Herausforderungen und Interessen auf der Weltbühne angegangen werden müssen und die polarisierende Sicherheitswahrnehmung in Europa durch einen intensiveren Dialog überwunden werden kann; begrüßt in diesem Zusammenhang die positive Zusammenarbeit zwischen der EU und Russland in verschiedenen Bereichen, etwa beim Kampf gegen Terrorismus, Extremismus und das organisierte Verbrechen, bei der Partnerschaft für die Nördliche Dimension, bei den Atomgesprächen mit dem Iran und beim Friedensprozess im Nahen Osten; fordert Russland auf, konstruktiv an einer Lösung des Konflikts in Syrien mitzuwirken;
5. betont, dass die Beziehungen zwischen der EU und Russland künftig auf der Achtung des Völkerrechts und einem Dialog basieren müssen und die EU unter diesen Umständen bereit wäre, die Zusammenarbeit mit Moskau auf bestimmten Gebieten von gemeinsamem Interesse wieder aufzunehmen; betont, dass eine mögliche Wiederaufnahme der Zusammenarbeit an die Bedingung geknüpft wäre, dass Russland die territoriale Integrität und die Souveränität der Ukraine einschließlich der Krim achtet, die Minsker Abkommen vollständig umsetzt (wozu die vollständige Kontrolle der Grenze durch die ukrainische Staatsmacht, der bedingungslose Abzug der russischen Truppen und Waffen und die sofortige Einstellung der Unterstützung der Rebellengruppen zählen) und destabilisierende militärische und sicherheitsbezogene Operationen an den Grenzen von EU-Mitgliedstaaten beendet; unterstreicht, dass die OSZE unter Beweis gestellt hat, dass sie einen Beitrag zur Krisenlösung zu leisten vermag; betont, dass eine solche, möglicherweise neue Zusammenarbeit nicht zulasten internationaler Grundsätze, europäischer Werte und Normen und internationaler Verpflichtungen gehen darf; betont, dass die EU sowohl ihre Erwartungen an Russland, vor allem hinsichtlich der Achtung des Völkerrechts und der vertraglichen Verpflichtungen sowie der Zuverlässigkeit Russlands als Partner, als auch die Maßnahmen, die sie nach dem 31. Dezember 2015 ergreifen wird, sollte Russland seinen Verpflichtungen nicht nachkommen (oder vorher, wenn vor Ort einschneidende Entwicklungen zu verzeichnen sind), eindeutig definieren und aufzeigen muss, welche Art der Zusammenarbeit sie anbieten möchte, wenn die Bedingungen erfüllt werden; betont, dass eine solche Zusammenarbeit unter uneingeschränkter Einhaltung der internationalen Menschenrechtsnormen erfolgen sollte;
6. würdigt die von den Mitgliedstaaten demonstrierte Solidarität und Einheit im Zusammenhang mit Russlands rechtswidriger Annexion der Krim und direkter Beteiligung am Krieg in der Ukraine, die es ermöglicht haben, daraufhin Maßnahmen zu beschließen und diese weiter zu ergänzen, und begrüßt, dass diese Maßnahmen an die vollständige Umsetzung der Minsker Abkommen geknüpft wurden; fordert die Mitgliedstaaten auf, der Bewahrung dieser Einheit absoluten Vorrang einzuräumen und von bilateralen Kontakten und Abkommen abzusehen, die dieser Einheit schaden oder entsprechend ausgelegt werden können; bekräftigt, dass einheitliches Vorgehen und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und mit den EU-Bewerberländern wesentlich dafür ist, dass die EU eine glaubwürdige, legitime und wirksame Politik verfolgen kann und in der Lage ist, äußeren Herausforderungen zu begegnen und äußerem Druck standzuhalten, während sie gleichzeitig eine tiefergehende und stärker durch Kooperation geprägte Beziehung zu den Ländern der Östlichen Partnerschaft fördert;
7. betont in dieser Hinsicht, dass die Vertiefung der Integration innerhalb der EU und die Kohärenz zwischen ihren internen und externen Politikbereichen der Schlüssel für eine kohärente, wirksame und erfolgreiche Außen- und Sicherheitspolitik der EU, auch gegenüber Russland, ist; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zur wirksamen Beseitigung von Hindernissen bei der Entscheidungsfindung und zur Konsolidierung gemeinsamer politischer Maßnahmen – auch gemeinsam mit den EU-Bewerberländern – fortzusetzen und zu intensivieren, insbesondere in den Bereichen Handel, Finanzdienstleistungen und -transaktionen, Migration, Energie, Management der Außengrenzen sowie Informations-, Computer- und Netzsicherheit;
8. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten erneut auf, die Bestimmungen und Instrumente des Vertrags von Lissabon in vollem Maße zu nutzen, um die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU noch vorausschauender und strategischer zu gestalten; vertritt ferner die feste Überzeugung, dass die Tatsache, dass die Menschenrechte in allen Aspekten der externen Politikbereiche der EU eine zentrale Rolle spielen, eine Voraussetzung dafür ist, dass die EU als glaubwürdiger globaler Akteur respektiert wird;
9. bekräftigt seine Überzeugung, dass die Energiepolitik ein wesentlicher Bestandteil der Außenpolitik der EU ist; unterstützt deshalb entschieden die schnelle Schaffung einer robusten Europäischen Energieunion, insbesondere einen stärkeren Verbund zwischen den nationalen Energienetzen, um die Abhängigkeit einzelner Mitgliedstaaten von externen Energielieferanten, insbesondere Russland, deutlich zu reduzieren; ist der festen Überzeugung, dass den Herausforderungen und Gefahren für die europäische Solidarität und der Situation einzelner Mitgliedstaaten und Bewerberländer, die der willkürlichen Verwendung von Energie als politisches und diplomatisches Druckmittel ausgesetzt sind, nur mit der uneingeschränkten Anwendung des EU-Energierechts wirksam zu begegnen ist, insbesondere mit der Umsetzung des dritten Energiepakets und der Vollendung eines freien, transparenten, integrierten, synchronisierten, energieeffizienten – mit einem angemessenen Anteil erneuerbarer Energiequellen – und robusten Energiebinnenmarkts mit diversifizierten Energiequellen, für den unmissverständlich die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften gelten müssen; fordert die EU auf, die Parteien des Gründungsvertrages der Energiegemeinschaft, die sich zur Umsetzung des Besitzstandes der EU im Energiebereich verpflichtet haben, bei ihren Anstrengungen zur Verbesserung ihrer Verhandlungsposition gegenüber externen Energielieferanten zu unterstützen;
10. betont, dass die Zusammenarbeit mit Russland im Verteidigungssektor angesichts des aggressiven Verhaltens des Landes auf jeden Fall weiter ausgesetzt werden muss, und fordert die Mitgliedstaaten und die Bewerberländer auf, von Entscheidungen abzusehen, die diese einheitliche Position gefährden könnten; ist daher der Ansicht, dass Abkommen auf dem Gebiet der Verteidigungszusammenarbeit zwischen einigen Mitgliedstaaten und Russland trotz ihres bilateralen Charakters sorgfältig auf EU-Ebene geprüft werden sollten, um ein zweckdienliches und kohärentes Vorgehen festzulegen; unterstreicht die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO in dieser Hinsicht;
11. ist zutiefst besorgt über die zunehmende Einschränkung der Medien- und Internetfreiheit, die Verschärfung der Kontrolle der Online-Medien, die Ausübung von Druck zur Einschränkung der unabhängigen Berichterstattung und die Aushöhlung journalistischer Standards in Russland sowie über die zunehmende Monopolisierung der dem russischsprachigen Publikum im Ausland zur Verfügung stehenden Informationen durch staatseigene Medienunternehmen; verurteilt das Sendeverbot für ukrainische und tatarische Fernsehkanäle auf der Krim;
12. fordert erneut den Aufbau von mehr Kapazitäten zur besseren Analyse und Beobachtung der russischen Propaganda, insbesondere in russischer Sprache, damit in unterschiedlichen EU-Sprachen verbreitete, gezielt verfälschte Informationen identifiziert werden können und schnell und angemessen darauf reagiert werden kann; fordert die Kommission auf, umgehend ausreichende Mittel für konkrete Projekte bereitzustellen, mit denen der russischen Propaganda und Desinformation in der EU und im Ausland entgegengewirkt und die Öffentlichkeit in den östlichen Partnerländern mit objektiven Informationen versorgt werden soll, und geeignete Instrumente für die strategische Kommunikation zu entwickeln; begrüßt in diesem Zusammenhang die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. März 2015 hinsichtlich eines Aktionsplans gegen Desinformationskampagnen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auch auf, ein koordiniertes Verfahren auszuarbeiten, mit dem erfasst, beobachtet und gemeldet wird, welche finanzielle, politische oder technische Unterstützung politische Parteien und andere Organisationen in der EU von Russland erhalten, und die Informationen darüber transparent offengelegt werden, damit beurteilt werden kann, inwieweit Russland in das politische Leben und die öffentliche Meinung in der EU und ihren östlichen Nachbarländern involviert ist und Einfluss darauf nimmt, und damit geeignete Maßnahmen dagegen ergriffen werden können;
13. ist zutiefst besorgt über die von der russischen Führung geduldeten immer intensiveren Kontakte und Kooperationen zwischen europäischen populistischen, faschistischen und rechtsextremen Parteien und nationalistischen Kräften in Russland; erkennt, dass dies eine Gefahr für die demokratische und rechtsstaatliche Werteordnung in der EU darstellt; fordert in diesem Zusammenhang die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, gegen diese drohende Bildung einer „Nationalistischen Internationale“ vorzugehen;
14. ist zutiefst besorgt über die Unterstützung und Finanzierung radikaler und extremistischer Parteien in den EU-Mitgliedstaaten durch Russland; erachtet ein kürzlich zurückliegendes Treffen rechter Parteien in St. Petersburg als Beleidung für das Gedenken an Millionen von Russen, die ihr Leben opferten, um die Welt vor dem Nazismus zu retten;
15. fordert die EU auf, Projekte zu unterstützen, die das Ziel haben, hohe journalistische Standards, die Freiheit der Medien und unvoreingenommene und zuverlässige Berichterstattung in Russland zu fördern und auszubauen sowie Propaganda in der EU und in den Ländern der Östlichen Partnerschaft zu entlarven; fordert die Kommission auf, ausreichende Mittel für Initiativen bereitzustellen, mit denen russischsprachige mediale Alternativen zu den staatlich kontrollierten russischen Medien entwickelt werden sollen, um dem russischsprachigen Publikum glaubwürdige und unabhängige Informationsquellen zur Verfügung zu stellen;
16. bekräftigt, dass die kompromisslose Achtung der Rechtsstaatlichkeit Wesen und Grundprinzip der EU ist, und fordert, dass dieses Rechtsstaatsprinzip bei jedem Regelverstoß streng, rasch und bedingungslos angewendet wird; fordert die Kommission auf, den Grundsatz des freien und fairen Wettbewerbs im Binnenmarkt mit derselben Entschlossenheit anzuwenden, auch in den Verfahren gegen Gazprom; vertritt die Auffassung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklicher darauf bestehen müssen, dass sich Russland im Hinblick auf seine WTO-Mitgliedschaft konstruktiver verhält und sämtlichen daraus erwachsenden Verpflichtungen nachkommt, indem etwa ungerechtfertigte Handelsbeschränkungen aufgehoben werden und der gleichberechtigte Zugang zum russischen Markt gewährt wird;
17. fordert Russland auf, bei der Untersuchung des Abschusses von Flug MH17 umfassend mit der internationalen Gemeinschaft zusammenzuarbeiten, und verurteilt Versuche oder Beschlüsse, die ermittelten Verantwortlichen zu begnadigen oder die Strafverfolgung hinauszuzögern; fordert Russland erneut auf, das Wrack und alle Flugdatenschreiber des polnischen Regierungsflugzeugs, das in Smolensk abgestürzt ist, unverzüglich an Polen zurückzugeben; fordert alle Organe und Einrichtungen der EU auf, diese Forderung bei bilateralen Kontakten mit den russischen Behörden zur Sprache zu bringen;
18. fordert die Regierung der Russischen Föderation auf, den Umfang und die Schwere des Problems der Gewalt und Belästigung gegenüber LGBTI-Personen in Russland anzuerkennen und sich zu Maßnahmen zu verpflichten, um diese Übergriffe zu beenden und die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 135-FS vom 29. Juni 2013 (Gesetz gegen „homosexuelle Propaganda“) aufzuheben, das die Verbreitung von Informationen über LGBTI-Beziehungen verbietet; fordert den EAD, die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten auf, das Problem der Homophobie und Gewalt gegenüber LGBTI-Personen und Aktivisten im Rahmen von Treffen mit entsprechenden russischen Amtsträgern, auch auf höchster Ebene, zur Sprache zu bringen; fordert den EAD, die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten im Einklang mit den EU-Leitlinien vom Juni 2013 auf, die Wahrnehmung der Menschenrechte durch LGBTI-Personen zu fördern und zu schützen und zur Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegenüber LGBTI-Personen durch Unterstützung und Rechtsmittel für Gewaltopfer, durch die Unterstützung der Zivilgesellschaft und staatlicher Initiativen zur Beobachtung von Fällen der Gewalt und durch die Schulung des Personals der Strafverfolgungsbehörden beizutragen;
19. weist auf die Bereicherung einer Gesellschaft durch die Entstehung einer lebendigen und unabhängigen Zivilgesellschaft hin und ist zutiefst besorgt angesichts der Tatsache, dass die Menschenrechte, darunter das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Vereinigungs- und Versammlungsrecht sowie die Rechte der LGBTI-Personen, und das Rechtsstaatsprinzip in Russland und auf der Krim seit der rechtswidrigen Annexion zunehmend missachtet werden; verurteilt auf das Schärfste das wiederholte harte Vorgehen der Regierung gegen Andersdenkende in Form von Maßnahmen gegen unabhängige nichtstaatliche Organisationen im Namen des sogenannten Gesetzes über ausländische Agenten sowie die anhaltende und vielgestaltige Unterdrückung von Aktivisten, politischen Widersachern und Regimekritikern; weist besonders auf die Ermordung von Anna Politkowskaja, Natalja Estemirowa, Boris Nemzow, Sergei Magnitski, Alexander Litwinenko und anderen hin; fordert, dass alle Morde an politischen Aktivisten, Journalisten und Hinweisgebern ordnungsgemäß und unabhängig untersucht werden, dass die Verantwortlichen – zum Zeichen des kompromisslosen Kampfes gegen die Straflosigkeit – vor Gericht gestellt werden und dass mit gezielten Restriktionen reagiert wird, wenn die Ermittlungen nicht den internationalen Standards entsprechen; fordert den Rat erneut auf, seiner Zusage nachzukommen, diese Grundsätze zu verteidigen und, auf den unverzüglich von der HV/VP vorzulegenden Vorschlag hin, restriktive Maßnahmen gegen die Amtsträger, die an dem gut dokumentierten Fall Magnitski beteiligt sind, zu ergreifen; hebt hervor, dass sich die Verpflichtung Russlands, die Menschenrechte und das Rechtsstaatsprinzip zu achten, unmittelbar aus der Mitgliedschaft des Landes bei den Vereinten Nationen, dem Europarat und der OSZE ergibt;
20. betont, dass mit Blick auf die Achtung der demokratischen Werte, der Grundfreiheiten und der Menschenrechte in Russland und auf der besetzten Krim unabhängige Aktivisten der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidiger, Blogger, unabhängige Medien, Wissenschaftler, die offen ihre Meinung äußern, Personen des öffentlichen Lebens und nichtstaatliche Organisationen weiterhin politisch und finanziell unterstützt werden müssen; fordert die Kommission auf, für die russische Zivilgesellschaft ambitioniertere Finanzhilfen aus den bestehenden Instrumenten zur externen Finanzierung bereitzustellen; legt der EU nahe, auf russische Amtsträger und Organisationen der Zivilgesellschaft zuzugehen, die geneigt sind, eine partnerschaftliche und auf Zusammenarbeit gegründete Vorstellung von den politischen und diplomatischen Beziehungen zur EU zu entwickeln; hebt hervor, dass persönliche Kontakte nach Möglichkeit gefördert werden müssen und dass trotz des derzeitigen Stands der Beziehungen die Studierenden und Wissenschaftler, die Zivilgesellschaften und die lokalen Behörden der EU und Russlands intensiv im Gespräch bleiben und weiterhin kooperieren sollten, um Spannungen abzubauen und das gegenseitige Verständnis zu verbessern;
21. fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag zu unterbreiten, der die Finanzierung politischer Parteien in der EU durch Interessenträger aus Politik und Wirtschaft außerhalb der EU untersagt;
22. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation sowie den Regierungen und Parlamenten der Staaten der Östlichen Partnerschaft zu übermitteln.
- [1] 1 Angenommene Texte, P7_TA(2012)0505.
- [2] 2 Angenommene Texte, P7_TA(2013)0383.
- [3] 3 Angenommene Texte, P7_TA-PROV(2014)0101.
- [4] 4 Angenommene Texte, P7_TA_PROV(2014)0025.
- [5] 5 Angenommene Texte, P7_TA_PROV(2015)0074.
- [6] Protokoll zu den Ergebnissen der Verhandlungen der trilateralen Kontaktgruppe, unterzeichnet am 5. September 2014 in Minsk, und Maßnahmenpaket zur Umsetzung der Vereinbarungen von Minsk, angenommen am 12. Februar 2015.
- [7] Resolution A/RES/68/262 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur territorialen Integrität der Ukraine.
- [8] Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen S/RES/2202(2015).
- [9] Gemeinsame Maßnahmen im Hinblick auf visumfreie Kurzaufenthalte der russischen Bürger und der Bürger der Europäischen Union.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
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Datum der Annahme |
11.5.2015 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
53 10 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Lars Adaktusson, Francisco Assis, Petras Auštrevičius, Amjad Bashir, Mario Borghezio, Elmar Brok, Klaus Buchner, James Carver, Fabio Massimo Castaldo, Lorenzo Cesa, Javier Couso Permuy, Andi Cristea, Mark Demesmaeker, Georgios Epitideios, Anna Elżbieta Fotyga, Michael Gahler, Iveta Grigule, Richard Howitt, Sandra Kalniete, Tunne Kelam, Afzal Khan, Andrey Kovatchev, Ilhan Kyuchyuk, Ulrike Lunacek, Andrejs Mamikins, Demetris Papadakis, Ioan Mircea Pașcu, Vincent Peillon, Alojz Peterle, Tonino Picula, Kati Piri, Andrej Plenković, Cristian Dan Preda, Jozo Radoš, Sofia Sakorafa, Jacek Saryusz-Wolski, Alyn Smith, Jaromír Štětina, Charles Tannock, Eleni Theocharous, László Tőkés, Ivo Vajgl, Johannes Cornelis van Baalen |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Luis de Grandes Pascual, Angel Dzhambazki, Andrzej Grzyb, Takis Hadjigeorgiou, Liisa Jaakonsaari, Marek Jurek, Gabrielius Landsbergis, Peter Liese, Marietje Schaake, Igor Šoltes, Renate Sommer |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Louis Aliot, Birgit Collin-Langen, Ismail Ertug, Giorgos Grammatikakis, Heidi Hautala, Kostadinka Kuneva, Costas Mavrides, Clare Moody, Gabriele Preuß, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Flavio Zanonato, Inês Cristina Zuber |
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