BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2015
1.6.2015 - (COM(2015)0141 – C8-0083/2015 – 2015/0070(COD)) - ***I
Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatter: Czesław Adam Siekierski
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 50 Absatz 1 der Geschäftsordnung)
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ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2015
(COM(2015)0141 – C8-0083/2015 – 2015/0070(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0141),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0083/2015),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],
– gestützt auf Artikel 59 und Artikel 50 Absatz 1seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0174/2015),
1. legt seinen Standpunkt in erster Lesung fest, indem es den Vorschlag der Kommission übernimmt;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
ANHANG
PE-CONS 27/15 - 2015/0070 (COD)
VERORDNUNG (EU) 2015/...DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom ...
zur Festsetzung des in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehenen Anpassungssatzes für die Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2015
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ―
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[3],
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um dem Agrarsektor bei größeren Krisen, die sich auf die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auswirken, zusätzliche Unterstützung zu gewähren, muss gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[4] eine Reserve gebildet werden, indem die Direktzahlungen zu Beginn jedes Jahres nach dem Verfahren der Haushaltsdisziplin im Sinne von Artikel 26 der genannten Verordnung gekürzt werden.
(2) Damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates[5] festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht übersteigen, muss gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ein Anpassungssatz für die Direktzahlungen festgesetzt werden, wenn die Prognosen für die Finanzierung der im Rahmen der genannten Teilobergrenze finanzierten Maßnahmen für ein bestimmtes Haushaltsjahr erkennen lassen, dass die anwendbaren jährlichen Obergrenzen überschritten werden.
(3) Der Betrag der Reserve für Krisen im Agrarsektor, der in den Entwurf des Haushaltsplans 2016 der Kommission aufgenommen werden soll, beläuft sich auf insgesamt 441,6 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen. Um diesen Betrag abzudecken, muss das Verfahren der Haushaltsdisziplin auf die Direktzahlungen gemäß den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[6] aufgeführten Stützungsregelungen für das Kalenderjahr 2015 angewendet werden.
(4) Die vorläufigen Prognosen für die im Entwurf des Haushaltsplans 2016 der Kommission festzusetzenden Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben deuten darauf hin, dass es keiner weiteren Haushaltsdisziplin bedarf.
(5) Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verlangt von der Kommission, dass sie dem Europäischen Parlament und dem Rat bezüglich des Anpassungssatzes spätestens am 31. März des Kalenderjahres, für das diese Anpassung gilt, einen Vorschlag vorlegt.
(6) Als Grundregel gilt, dass Betriebsinhaber, die ihren Beihilfeantrag auf Direktzahlungen für ein bestimmtes Kalenderjahr N einreichen, ihre Beihilfezahlung innerhalb einer festgelegten Zahlungsfrist erhalten, die in das Haushaltsjahr N+1 fällt. Die Mitgliedstaaten können jedoch über die vorgesehene Zahlungsfrist hinaus unter gewissen zeitlichen Beschränkungen auch noch verspätete Zahlungen an die Betriebsinhaber leisten. Solche verspäteten Zahlungen können in einem nachfolgenden Haushaltsjahr geleistet werden. Wird die Haushaltsdisziplin auf ein bestimmtes Kalenderjahr angewendet, so sollte der Anpassungssatz keine Anwendung auf Zahlungen finden, für die die Beihilfeanträge in anderen Kalenderjahren als dem Kalenderjahr eingereicht wurden, auf das die Haushaltsdisziplin angewendet wird. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber ist deshalb vorzusehen, dass der Anpassungssatz nur auf Zahlungen Anwendung findet, für die die Beihilfeanträge in dem Kalenderjahr, das der Haushaltsdisziplin unterliegt, eingereicht wurden, unabhängig davon, wann die Zahlung an die Betriebsinhaber geleistet wird.
(7) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 findet der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzte Anpassungssatz für Direktzahlungen nur auf Betriebsinhabern zu gewährende Direktzahlungen Anwendung, die in dem betreffenden Kalenderjahr 2000 EUR überschreiten. Darüber hinaus ist in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehen, dass der Anpassungssatz aufgrund der schrittweisen Einführung von Direktzahlungen für Bulgarien und Rumänien erst ab dem 1. Januar 2016 und für Kroatien erst ab dem 1. Januar 2022 gilt. Daher sollte der durch die vorliegende Verordnung festzusetzende Anpassungssatz nicht für Zahlungen an die Betriebsinhaber in diesen Mitgliedstaaten gelten.
(8) Gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann die Kommission den mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Anpassungssatz bis zum 1. Dezember 2015 anpassen, wenn ihr neue Erkenntnisse vorliegen —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Zur Festsetzung des Anpassungssatzes gemäß den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die Beträge der Direktzahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die einem Betriebsinhaber für einen vorgelegten Beihilfeantrag für das Kalenderjahr 2015 über 2000 EUR hinaus zu gewähren sind, um einen Anpassungssatz von 1,393041 % gekürzt.
(2) Die Kürzung nach Absatz 1 findet in Bulgarien, Kroatien und Rumänien keine Anwendung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu ..... am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
- [1] Stellungnahme vom 22.4.2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- [2] Stellungnahme vom 22.4.2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- [3] Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom ....
- [4] Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
- [5] Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
- [6] Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 637/2008 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).
VERFAHREN
Titel |
Anpassungssatz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2015 |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2015)0141 – C8-0083/2015 – 2015/0070(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
26.3.2015 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AGRI 15.4.2015 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 15.4.2015 |
REGI 15.4.2015 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
BUDG 27.4.2015 |
REGI 5.5.2015 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Czesław Adam Siekierski 14.4.2015 |
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Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses |
14.4.2015 |
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Prüfung im Ausschuss |
5.5.2015 |
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Datum der Annahme |
28.5.2015 |
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Datum der Einreichung |
1.6.2015 |
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