BERICHT über die Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
24.6.2015 - (2014/2256(INI))
Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Julia Reda
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Artikel 4, 26, 34, 114, 118 und 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf Artikel 27 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) von 1994,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der UNESCO vom 20. Oktober 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen,
– unter Hinweis auf die Artikel 11, 13, 14, 16, 17, 22 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft[1],
– unter Hinweis auf die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst und ausdrücklich auf den Dreistufentest,
– unter Hinweis auf den Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) vom 20. Dezember 1996,
– unter Hinweis auf den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger vom 20. Dezember 1996,
– unter Hinweis auf den WIPO-Vertrag zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen, der am 24. Juni 2012 von der Diplomatischen Konferenz der WIPO über den Schutz audiovisueller Darbietungen in Beijing angenommen wurde,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Studie des Europäischen Patentamts (EPA) und des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom September 2013 über die Rechte des geistigen Eigentums mit dem Titel „Intellectual property rights intensive industries: contribution to economic performance and employment in the European Union“ (Beitrag schutzrechtsintensiver Wirtschaftszweige zur Wirtschaftsleistung und Beschäftigung in der Europäischen Union),
– unter Hinweis auf den Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt[2],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors[3],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke[4],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte[5],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/77/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte[6],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung[7],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums[8],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums[9], mit der die Richtlinie 92/100/EWG des Rates[10] geändert wurde,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks[11],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Februar 2014 zu den Abgaben für Privatkopien[12],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 zur Unterstützung der europäischen Kultur- und Kreativwirtschaft als Motor für Wachstum und Beschäftigung[13],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2012 zum Online-Vertrieb von audiovisuellen Werken in der Europäischen Union[14],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. September 2010 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Binnenmarkt[15],
– unter Hinweis auf die öffentliche Anhörung zur Überarbeitung der EU-Vorschriften zum Urheberrecht, die zwischen dem 5. Dezember 2013 und dem 5. März 2014 von der Kommission durchgeführt wurde,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2012 zum Zugang von Blinden zu Büchern und anderen Druckerzeugnissen im Anschluss an die Petition 924/2011, eingereicht von Dan Pescod, britischer Staatsangehörigkeit, im Namen der Europäischen Blindenmission (EBU)/Royal National Institute of Blind People (RNIB)[16],
– unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission über den Online-Vertrieb von audiovisuellen Werken in der Europäischen Union: Chancen und Herausforderungen für den digitalen Binnenmarkt (COM(2011)0427),
– unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission mit dem Titel „Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft“ (COM(2008)0466),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums – Förderung von Kreativität und Innovation zur Gewährleistung von Wirtschaftswachstum, hochwertigen Arbeitsplätzen sowie erstklassigen Produkten und Dienstleistungen in Europa“ (COM(2011)0287),
– unter Hinweis auf das Absichtserklärung vom 20. September 2011 über die wichtigsten Grundsätze für die Digitalisierung und Zugänglichmachung von vergriffenen Werken zur Erleichterung der Digitalisierung und Zurverfügungstellung von Büchern und Fachzeitschriften für die europäischen Bibliotheken und vergleichbare Einrichtungen,
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0209/2015),
A. in der Erwägung, dass die Überarbeitung der Richtlinie 2001/29/EG für die Förderung von Kreativität und Innovation, für kulturelle Vielfalt, Wirtschaftswachstum, Wettbewerbsfähigkeit, für den digitalen Binnenmarkt und für den Zugang zu Wissen und Informationen von zentraler Bedeutung ist und dass sie gleichzeitig den Urhebern von Werken der Literatur und der Kunst ausreichende Anerkennung und hinreichenden Schutz ihrer Rechte bietet;
B. in der Erwägung, dass Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bestimmt, dass die EU die Entfaltung und die Vielfalt der Kulturen der Mitgliedstaaten insbesondere durch das künstlerische und literarische Schaffen fördert;
C. in der Erwägung, dass die Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft auf die Anpassung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte an die technologischen Entwicklungen ausgerichtet war;
D. in der Erwägung, dass die Richtlinie 2001/29/EG auch verschiedene völkerrechtliche Verpflichtungen der EU betrifft, darunter die Bestimmungen der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, des WIPO-Urheberrechtsvertrags und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger;
E. in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten erhebliche Investitionen in die Digitalisierung und Online-Verfügbarkeit der umfangreichen Sammlungen von Einrichtungen des kulturellen Erbes Europas tätigen, damit die Bürgerinnen und Bürger Zugang von überall mit jedwedem Gerät haben können;
F. in der Erwägung, dass die europäische Kultur- und Kreativwirtschaft ein Motor für das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der EU ist und einen wesentlichen Beitrag zur Wirtschaft der EU leistet, da sie Schätzungen zufolge mehr als 7 Millionen Menschen beschäftigt und über 4,2 % zum BIP der EU beiträgt, und in der Erwägung, dass die Kulturwirtschaft auch während der Wirtschaftskrise der Jahre 2008-2012 Arbeitsplätze geschaffen hat;
G. in der Erwägung, dass in der gemeinsamen Studie des EPA und des HABM vom September 2013 aufgezeigt wird, dass in den schutzrechtsintensiven Wirtschaftszweigen etwa 39 % der gesamten Wirtschaftsleistung der EU (also etwa 4 700 Mrd. EUR jährlich) erwirtschaftet wird und außerdem – gemessen an der Gesamtbeschäftigtenzahl – 26 % (56 Millionen) aller Arbeitsplätze als direkte Arbeitsplätze und 9 % als indirekte Arbeitsplätze bereitgestellt werden,
H. in der Erwägung, dass die „digitale Revolution“ neue Technologien und Kommunikationsmittel, aber auch neue Ausdrucksformen hervorgebracht hat, wodurch die traditionelle Dreierkonstellation zwischen Urhebern, Kulturunternehmern und Nutzern in Frage gestellt wird, und zur Entstehung einer wissensbasierten Wirtschaft mit neuen Arbeitsplätzen und einem günstigen Umfeld für Kultur und Innovationen beigetragen hat;
I. in der Erwägung, dass alle politischen Initiativen zum digitalen Binnenmarkt mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere den Artikeln 11, 13, 14, 16, 17 und 22, vereinbar sein müssen;
J. in der Erwägung, dass die kulturelle Vielfalt und die Sprachenvielfalt über Staatsgrenzen hinaus gehen und dass einige europäische Sprachen in mehreren Ländern gesprochen werden;
K. in der Erwägung, dass in der Grundrechtecharta die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, sowie die Freiheit der Kunst und der Wissenschaft geschützt werden und der Schutz personenbezogener Daten und der kulturellen und sprachlichen Vielfalt, des Eigentumsrechts und des geistigen Eigentums, des Rechts auf Bildung und der unternehmerischen Freiheit garantiert wird;
L. in der Erwägung, dass auch im digitalen Zeitalter der Anspruch des Urhebers auf Schutz seiner kreativen Leistung weiter bestehen muss;
M. in der Erwägung, dass Maßnahmen, die zur weiteren Entwicklung des kulturellen Austauschs beitragen und die Rechtssicherheit in dem Sektor verbessern, in Betracht gezogen werden müssen; in der Erwägung, dass seit der Anwendung der Richtlinie 2001/29/EG zahlreiche kreative Online-Dienste entwickelt werden konnten und den Verbrauchern noch nie ein so reichhaltiges Angebot an kreativen und kulturellen Werken zur Verfügung stand; in der Erwägung, dass den Nutzern ein reichhaltiges, vielfältiges und hochwertiges Angebot zur Verfügung stehen muss;
N. in der Erwägung, dass die harmonische und systematische Entwicklung der digitalen Bibliothek Europeana, die 2008 im Zusammenhang mit einer EU-Initiative eingerichtet wurde, Werke aus Bibliotheken der Mitgliedstaaten zugänglich gemacht hat;
O. in der Erwägung, dass kreative Werke zu den Hauptquellen zählen, aus denen die Akteure der digitalen Wirtschaft und der Informationstechnologiebranche, wie Suchmaschinen, soziale Medien oder Plattformen für nutzergenerierte Inhalte, schöpfen, aber praktisch der gesamte von den kreativen Werken generierte Wert diesen digitalen Vermittlern zufällt, die wiederum den Urhebern eine Vergütung vorenthalten oder extrem niedrige Vergütungen aushandeln;
P. in der Erwägung, dass durch die Richtlinie 2011/77/EU und die Richtlinie 2006/116/EG die Bedingungen für den Schutz des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte dadurch harmonisiert wurden, dass eine vollständige Harmonisierung der Schutzdauer für jede Art von Werk und jedes verwandte Schutzrecht in den Mitgliedstaaten vorgenommen wurde;
Q. in der Erwägung, dass es Aufgabe der Gesetzgeber der EU ist, einen klaren und für alle Interessenträger – insbesondere auch für die breite Öffentlichkeit – nachvollziehbaren Rechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zu fördern und damit für Rechtssicherheit zu sorgen;
R. in der Erwägung, dass bestimmte Vermittler im Internet Wettbewerbsvorteile besitzen und ihre Macht weiter zunimmt, was sich negativ auf das schöpferische Potenzial der Urheber und auf die Entwicklung von Dienstleistungen anderer Vertreiber kreativer Werke auswirkt;
S. in der Erwägung, dass bei der Festlegung des Rechtsrahmens zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte darauf geachtet werden sollte, dass innovative industrielle und kommerzielle Modelle gefördert werden müssen, damit die mit neuen Technologien verbundenen Möglichkeiten zum Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit von EU-Unternehmen genutzt werden können;
T. in der Erwägung, dass die Förderung von Wachstum und Beschäftigung ein vorrangiges Ziel der Kommission ist und im Mittelpunkt ihres Programms für den Zeitraum von 2014 bis 2019 steht;
1. weist darauf hin, dass mit dem Urheberrecht die Vergütung der Urheber und die Finanzierung der schöpferischen Tätigkeit konkret sichergestellt werden kann;
2. begrüßt die Initiative der Kommission, eine Konsultation zum Urheberrecht durchgeführt zu haben, die bei einer großen Bandbreite von Interessenträgern, einschließlich der Kulturwirtschaft und der Zivilgesellschaft, auf großes Interesse gestoßen ist[17];
3. begrüßt die Zusage der Kommission, die digitale Agenda der EU, einschließlich Urheberrechtsfragen, während der Mandatszeit der neuen Kommission weiterzuentwickeln; begrüßt das Arbeitsprogramm der Kommission für 2015 insofern, als darin zugesagt wird, ein Paket für den digitalen Binnenmarkt vorzulegen, das auch einen Gesetzgebungsvorschlag zur Modernisierung des Urheberrechts enthält, damit dieses für das digitale Zeitalter tauglich gemacht werden kann;
4. erinnert daran, dass das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte sowohl die Entwicklung und den Vertrieb neuer Produkte und Dienstleistungen als auch die Schaffung und Verwertung ihres schöpferischen Inhalts schützen und fördern und damit in der EU branchenübergreifend zu einer verbesserten Wettbewerbsfähigkeit, mehr Beschäftigung und Innovation beitragen;
5. betont, dass das Urheberrecht nur so wirksam ist, wie es die zum Schutz dieses Rechtes vorhandenen Durchsetzungsmaßnahmen sind, und dass das Urheberrecht energisch durchgesetzt werden muss, wenn eine blühende und innovative Kreativwirtschaft sichergestellt werden soll;
6. weist darauf hin, dass das Territorialprinzip ein inhärentes Merkmal des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte ist; betont, dass dieses Prinzip Maßnahmen zur Sicherung der Portabilität der Inhalte nicht entgegensteht;
7. betont, dass bei einer Überarbeitung der Richtlinie 2001/29/EG der Grundsatz einer angemessenen Vergütung der Rechtsinhaber weiter Geltung haben sollte; fordert, dass das Territorialprinzip bekräftigt wird, nach dem jeder Mitgliedstaat in der Lage ist, den Grundsatz einer angemessenen Vergütung im Rahmen seiner eigenen Kulturpolitik zu garantieren;
8. stellt fest, dass den Nutzern seit der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG ein umfangreicheres legales Angebot an Werken zur Verfügung steht; stellt ferner fest, dass der grenzüberschreitende Zugang zur Vielfalt der Verwendungen, die den Verbrauchern durch den technologischen Fortschritt angeboten wird, faktengestützte Verbesserungen des geltenden Rechtsrahmens erforderlich machen könnte, um das legale Angebot an breit gefächerten kulturellen und kreativen Online-Inhalten weiter zu entwickeln, damit Zugang zur kulturellen Vielfalt Europas geschaffen wird;
9. weist darauf hin, dass den Verbrauchern allzu oft der Zugang zu bestimmten Informationsangeboten aus geografischen Gründen verwehrt wird, was gegen das Ziel der Richtlinie 2001/29/EG zur Verwirklichung der vier Freiheiten des Binnenmarkts verstößt; fordert die Kommission daher mit Nachdruck auf, geeignete Lösungen für eine bessere grenzübergreifende Zugänglichkeit zu Dienstleistungen und zu urheberrechtlich geschützten Inhalten für Verbraucher vorzuschlagen;
10. ist der Auffassung, dass aus dem in der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Rechten verfolgten Ansatz Lehren für andere Arten von Inhalten gezogen werden könnten, dass aber Probleme im Zusammenhang mit der Übertragbarkeit und dem Geoblocking eventuell nicht durch eine allumfassende Lösung gelöst werden können, sondern mehrere verschiedene Interventionen sowohl regulatorischer als auch marktgeführter Art erfordern könnten;
11. betont, dass die kreative Produktion der EU eine ihrer wertvollsten Ressourcen ist und dass diejenigen, die in ihren Genuss kommen wollen, dafür bezahlen können sollten, selbst wenn sie nur in einem anderen Mitgliedstaat verkauft wird;
12. weist darauf hin, dass Sendeunternehmen, die den gesamten europäischen Raum abdecken möchten, Mehrgebietslizenzen erwerben können, wie sie in der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten vorgesehen sind;
13. weist darauf hin, dass die Finanzierung, die Produktion und die Koproduktion von Filmen und Fernsehinhalten in hohem Maße von ausschließlichen Gebietslizenzen abhängen, die örtlichen Verleihern auf verschiedenen Plattformen erteilt werden, die den kulturellen Eigenheiten der verschiedenen europäischen Märkte Rechnung tragen; betont deshalb, dass sich die Vertragsfreiheit, den geografischen Geltungsbereich und verschiedene Vertriebsplattformen zu bestimmen, positiv auf Investitionen in Filme und Fernsehinhalte sowie auf die kulturelle Vielfalt auswirkt; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass einer Initiative zur Modernisierung des Urheberrechts eine umfangreiche Folgenabschätzung zu den möglichen Auswirkungen auf die Produktion, die Finanzierung und den Vertrieb von Filmen und Fernsehinhalten sowie auf die kulturelle Vielfalt vorausgeht;
14. betont, dass gewerbliche Geoblocking-Praktiken nicht in den Mitgliedstaaten der EU lebende kulturelle Minderheiten daran hindern sollten, auf bestehende Inhalte oder Dienstleistungen in ihrer Sprache zugreifen zu können, die entweder kostenfrei oder kostenpflichtig sind;
15. unterstützt die Initiativen, die auf die Verbesserung der Übertragbarkeit von Online-Diensten betreffend rechtmäßig erworbener und rechtmäßig zur Verfügung gestellter Inhalte innerhalb der EU abzielen, wobei das Urheberrecht und die Interessen der Rechtsinhaber in vollem Umfang respektiert werden;
16. erinnert daran, dass die europäischen Kulturmärkte aufgrund der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in Europa naturgemäß heterogen sind; stellt fest, dass diese Vielfalt eher als Vorteil denn als ein Hindernis für den Binnenmarkt betrachtet werden sollte;
17. nimmt die große Bedeutung der Gebietslizenzen in der EU insbesondere mit Blick auf die Herstellung von Bild- und Tonträgern sowie die Filmproduktion zur Kenntnis, die vorrangig auf Vorab-Einkaufs- oder Vorfinanzierungsregelungen der Sendeunternehmen beruhen;
18. nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass rechtswidrige Online-Dienste rasant zunehmen, geschützte Werke immer häufiger unerlaubt vervielfältigt und die Immaterialgüterrechte generell immer häufiger verletzt werden, was eine ernste Bedrohung für die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten und die schöpferische Tätigkeit in der EU darstellt;
19. betont, dass jegliche Reform des Urheberrechtsrahmens sich auf ein hohes Maß an Schutz gründen sollte, da Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind und eine solide, klare und flexible Rechtsgrundlage bieten, durch die Investitionen und Wachstum im Bereich der Kreativ- und Kulturwirtschaft begünstigt und gleichzeitig die Rechtsunsicherheit und rechtliche Unstimmigkeiten, die die Abläufe am Binnenmarkt beeinträchtigen, beseitigt werden;
20. betont, dass neben dem wichtigen Ausbau funktionierender Strukturen für den digitalen Binnenmarkt auch Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des analogen Binnenmarkts weiterhin zu gewährleisten;
21. weist darauf hin, dass in den schutzrechtsintensiven Wirtschaftszweigen in der EU mehr als 7 Millionen Menschen beschäftigt sind; fordert deshalb die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass allen Gesetzesinitiativen zur Modernisierung des Urheberrechts gemäß den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung eine umfassende Ex-ante-Folgenabschätzung über die Auswirkungen auf Wachstum und Beschäftigung sowie über die Kosten und die möglichen Vorteile einer solchen Initiative vorausgeht;
22. betont, dass künftige Überarbeitungen des Urheberrechts der EU gezielt und auf belastbare Daten gestützt erfolgen müssen, damit sich die Kreativwirtschaft in Europa weiterentwickeln kann;
23. stellt fest, dass die Abläufe im digitalen Binnenmarkt und die Ausarbeitung eines rechtmäßigen Angebots vielfältiger kultureller und kreativer Online-Inhalte durch urheberrechtswidrige gewerbliche Tätigkeiten ernsthaft gefährdet werden;
24. hält es für unverzichtbar, die Position von Autoren und Urhebern zu stärken und ihre Vergütung im Zusammenhang mit dem digitalen Vertrieb und der digitalen Nutzung ihrer Werke zu verbessern;
Ausschließliche Rechte
25. weist darauf hin, dass es wichtig ist, Urhebern und ausübenden Künstler für ihre schöpferische und künstlerische Tätigkeit rechtlichen Schutz zukommen zu lassen; erkennt an, dass die Verbreitung von Kultur und Wissen im öffentlichen Interesse liegt; erkennt die Rolle von Produzenten und Verlegern, Werke auf den Markt zu bringen, und die Notwendigkeit einer fairen und angemessenen Vergütung für alle Gruppen von Rechtsinhabern an; fordert eine verbesserte vertragliche Position von Urhebern und ausübenden Künstlern im Verhältnis zu anderen Rechtsinhabern und Vermittlern, insbesondere durch die Erwägung einer angemessenen Frist für die Nutzung der vom Urheber an Dritte übertragenen Rechte, nach deren Ablauf diese Rechte erlöschen würden, da vertragliche Kontakte durch ein Machtgefälle gekennzeichnet sein können; betont in diesem Zusammenhang die große Bedeutung der Vertragsfreiheit;
26. stellt fest, dass ein angemessener Schutz von urheberrechtlich geschützten Werken und sonstigen Schutzgegenständen auch kulturell gesehen von großer Bedeutung ist, und dass nach Artikel 167 AEUV die Union bei ihrer Tätigkeit den kulturellen Aspekten Rechnung zu tragen hat;
27. betont, dass Urheber und ausübende Künstler im digitalen Umfeld in gleichem Maße wie in der analogen Welt eine angemessene Vergütung erhalten müssen;
28. legt der Kommission nahe, zielgerichtete und sachgerechte Maßnahmen zur Erhöhung der Rechtssicherheit im Einklang mit dem Ziel der Kommission einer besseren Rechtsetzung zu prüfen; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen eines einheitlichen Unionsurheberrechts auf Arbeitsplätze und Innovation, auf die Interessen der Urheber, ausübenden Künstler und anderen Rechtsinhaber sowie auf die Förderung des Zugangs von Verbrauchern zu regionaler kultureller Vielfalt zu untersuchen;
29. weist darauf hin, dass die ausschließlichen Rechte und die Vertragsfreiheit grundlegende Bestandteile des fragilen Interessengeflechts der schöpferischen Tätigkeiten und deren Finanzierung sind, da dadurch Risiken breiter gestreut, verschiedene Akteure zugunsten eines vielfältigen öffentlichen Kulturlebens in gemeinsame Projekte eingebunden und Investitionen in die Produktion professioneller Inhalte angezogen werden;
30. empfiehlt, dass der Gesetzgeber der EU prüfen sollte, wie die Hindernisse für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors weiter abgebaut werden können, um das öffentliche Interesse, gleichzeitig aber auch persönliche Informationen zu schützen; stellt fest, dass solche Anpassungen der Rechtsvorschriften der Richtlinie 2013/37/EU, den Grundsätzen des Urheberrechts und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung tragen sollten;
31. fordert die Kommission auf, gemeinfreie Werke wirksam zu schützen, die definitionsgemäß nicht dem Urheberrechtschutz unterliegen; fordert deshalb die Kommission nachdrücklich auf, klarzustellen, dass ein Werk, das einmal gemeinfrei war, auch nach einer etwaigen Digitalisierung des Werkes, durch die kein neues, umgewandeltes Werk entsteht, gemeinfrei bleibt; fordert die Kommission auch auf, zu prüfen, ob es möglich ist, Rechtsinhabern die Möglichkeit einzuräumen, ihre Werke ganz oder teilweise gemeinfrei zur Verfügung zu stellen;
32. fordert die Kommission auf, die Schutzdauer des Urheberrechts weiter zu harmonisieren, ohne diese zu verlängern, so dass sie den derzeit geltenden internationalen Standards der Berner Übereinkunft entspricht; legt den Mitgliedstaaten nahe, die Umsetzung und Durchführung der Richtlinien 2006/116/EG und 2011/77/EU zügig abzuschließen;
Ausnahmen und Beschränkungen
33. fordert den Gesetzgeber der EU auf, dem Ziel der Richtlinie 2001/29/EG treu zu bleiben, angemessenen Schutz für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte als einen der zentralen Wege der Gewährleistung europäischer kultureller Kreativität zu bieten und einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen Gruppen von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen sowie zwischen den verschiedenen Gruppen von Rechtsinhabern zu sichern; weist ferner darauf hin, dass bei jeder Änderung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich dafür gesorgt werden sollte, urheberrechtlich und durch verwandte Schutzrechte geschützte Werke und Dienste für Menschen mit Behinderung in allen Formaten zugänglich zu machen;
34. betont, dass das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte den Rechtsrahmen für die europäische Kultur- und Kreativwirtschaft sowie für Bildung und Forschung, aber auch für den Wirtschaftsbereich bilden, der von den Ausnahmen und Beschränkungen im Urheberrecht profitiert, und dass sie damit die Grundlage für die Tätigkeiten und für Arbeitsplätze in diesen Bereichen bilden;
35. stellt fest, dass Ausnahmen und Beschränkungen unter Berücksichtigung des Zwecks, für den sie geschaffen wurden und der Besonderheiten des digitalen und des analogen Umfelds angewandt werden müssen, wobei die Balance zwischen den Interessen der Rechtsinhaber und den Interessen der Öffentlichkeit gewahrt bleiben muss; fordert daher die Kommission auf, die Möglichkeit der Überarbeitung bestimmter bestehender Ausnahmen und Beschränkungen zu prüfen, um diese besser an das digitale Umfeld anzupassen, wobei die laufenden Entwicklungen im digitalen Umfeld und die Notwendigkeit der Wettbewerbsfähigkeit berücksichtigt werden müssen;
36. unterstreicht, dass es wichtig ist, dass Ausnahmen und Beschränkungen für Personen mit Behinderungen zugänglich sind; nimmt in diesem Zusammenhang den Abschluss des Vertrags von Marrakesch zur Kenntnis, der den Zugang für sehbehinderte Personen zu Büchern erleichtern wird, und fordert die schnelle Ratifizierung des Vertrags, ohne sie von der Überarbeitung des Rechtsrahmens der EU abhängig zu machen; ist der Ansicht, dass der Vertrag ein Schritt in die richtige Richtung ist, jedoch noch viel zu tun bleibt, um den Zugang zu Inhalten für Menschen mit anderen Behinderungen zu gewährleisten;
37. nimmt die Bedeutung europäischer kultureller Vielfalt zur Kenntnis und stellt fest, dass Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Ausnahmen eine Herausforderung für das Funktionieren des Binnenmarkts im Hinblick auf die Entwicklung grenzüberschreitender Tätigkeiten und der weltweiten Wettbewerbsfähigkeit der EU und der Innovation darstellen können und auch zu Rechtsunsicherheit für Urheber und Nutzer führen kann; ist der Ansicht, dass einige Ausnahmen und Beschränkungen daher von mehr gemeinsamen Regelungen profitieren könnten; weist jedoch darauf hin, dass Unterschiede gerechtfertigt sein könnten, um Mitgliedstaaten zu ermöglichen, entsprechend ihrer speziellen kulturellen und wirtschaftlichen Interessen und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität Rechtsvorschriften zu erlassen;
38. fordert die Kommission auf, die Anwendung von Mindestanforderungen für die Ausnahmen und Beschränkungen zu prüfen sowie weiter für die ordnungsgemäße Umsetzung der Ausnahmen und Beschränkungen der Richtlinie 2001/29/EG und den innerhalb des Binnenmarkts gleichwertigen Zugang zu kultureller Vielfalt über Grenzen hinweg zu sorgen sowie die Rechtssicherheit zu verbessern;
39. erachtet es als notwendig, die Ausnahmen zu stärken, die Einrichtungen von öffentlichem Interesse wie etwa Bibliotheken, Museen oder Archive in Anspruch nehmen können, um einen breiten Zugang zum kulturellen Erbe – auch mittels Online-Plattformen – zu fördern;
40. fordert die Kommission auf, mit Umsicht die Möglichkeit zu erwägen, bestimmte Ausnahmen zwingend vorzuschreiben, wenn sie den Schutz der Grundrechte, und insbesondere den Kampf gegen die Diskriminierung, oder den Schutz der Pressefreiheit zum Ziel haben; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für diese Ausnahmen ein angemessener Ausgleich zu entrichten sein sollte;
41. weist darauf hin, dass die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Kultur- und Kreativwirtschaft bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und für das Wachstum in der EU eine große Rolle spielen; betont, dass sich die meisten KMU der Kultur- und Kreativwirtschaft auf die Flexibilität des urheberrechtlichen Rahmens stützen, um nicht nur kulturelle und kreative Werke zu produzieren, zu finanzieren und zu vertreiben, sondern auch innovative Lösungen zu entwickeln, damit die Nutzer online auf kreative Werke zugreifen können, die auf die Präferenzen und Besonderheiten der lokalen Märkte abgestimmt sind;
42. nimmt mit Interesse die Entwicklung neuer Formen der Nutzung von Werken in digitalen Netzen, insbesondere unter Umgestaltung der Werke, zur Kenntnis, und betont die Notwendigkeit, Lösungen zu prüfen, die wirksamen Schutz, der eine ordnungsgemäße Vergütung und gerechten Ausgleich für Urheber vorsieht, mit dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel des Zugangs zu Kulturgütern und Wissen in Einklang bringen;
43. betont, dass dort, wo bereits Ausnahmen oder Beschränkungen Anwendung finden, weitere Nutzungen von Inhalten, die durch den technologischen Fortschritt oder neue Nutzungen von Technologien ermöglicht werden, zur Erhöhung der Rechtssicherheit so weit wie möglich im Einklang mit den bestehenden Ausnahmen oder Beschränkungen ausgelegt werden sollten, wenn die neue Nutzung der bestehenden ähnlich ist, wobei der Dreistufentest anzuwenden ist; erkennt an, dass diese Flexibilität in der Auslegung von Ausnahmen und Beschränkungen die Anpassung der fraglichen Ausnahmen und Beschränkungen an die jeweiligen nationalen Gegebenheiten und den sozialen Bedarf ermöglichen kann;
44. betont die Notwendigkeit, Technologieneutralität und Zukunftsverträglichkeit von Ausnahmen und Beschränkungen unter gebührender Berücksichtigung der Auswirkungen der Medienkonvergenz zu gewährleisten, wobei dem öffentlichen Interesse gedient wird, indem Anreize zur Schaffung, Finanzierung und Verbreitung neuer Werke gefördert werden und dazu, diese Werke der Öffentlichkeit auf neuen, innovativen und nachvollziehbaren Wegen zur Verfügung zu stellen;
45. schlägt vor, die Bestimmungen über die Haftung von Dienstleistungserbringern und Vermittlern zu überprüfen, um ihren rechtlichen Status und ihre Haftung in Bezug auf Urheberrechte klarzustellen, um zu garantieren, dass im Schaffensprozess und in der Wertschöpfungskette angemessene Sorgfalt gewahrt wird, und um sicherzustellen, dass Urheber und Rechtsinhaber in der EU eine gerechte Vergütung erhalten;
46. vertritt die Auffassung, dass die gewerbliche Nutzung von Fotografien, Videomaterial oder anderen Abbildungen von Werken, die dauerhaft an physischen öffentlichen Orten platziert sind, immer an die vorherige Einwilligung der Urheber oder sonstigen Bevollmächtigten geknüpft sein sollte;
47. betont, dass die Entwicklung des digitalen Marktes ohne die parallele Entwicklung der Kultur- und Kreativwirtschaft unmöglich ist;
48. betont, dass die Ausnahme für Karikaturen, Parodien oder Pastiches für eine lebendige demokratische Auseinandersetzung wichtig ist; betont, dass die Ausnahme einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der Urheber und Originalfiguren und der Freiheit der Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Karikaturen, Parodien oder Pastiches stützt, schaffen sollte;
49. betont die Notwendigkeit, ordnungsgemäß zu prüfen, ob automatisierte Analyseverfahren für Texte und Daten (z. B. „Text- und Data-Mining“ oder „Content-Mining“) für Forschungszwecke ermöglicht werden können, vorausgesetzt, die Genehmigung zum Lesen des Textes wurde erworben;
50. betont, dass die Entwicklung des digitalen Marktes eng mit der Entwicklung der Kreativ- und Kulturwirtschaft verknüpft ist, weshalb ein dauerhafter Wohlstand nur durch die ausgewogene parallele Entwicklung dieser beiden Bereiche erzielt werden kann;
51. stellt fest, dass das Recht auf Privateigentum eine der Grundlagen der modernen Gesellschaft ist; stellt ebenfalls fest, dass ein erleichterter Zugang zu Lehrmaterialien und Kulturgütern für die Entwicklung einer wissensbasierten Gesellschaft außerordentlich bedeutsam ist, und dass dies von den Gesetzgebern berücksichtigt werden sollte;
52. fordert eine Ausnahme für Forschungs- und Unterrichtszwecke, die nicht nur Bildungseinrichtungen, sondern auch akkreditierte Bildungs- und Forschungstätigkeiten, einschließlich Online- und grenzüberschreitende Tätigkeiten, die mit einer Bildungseinrichtung oder Institution verbunden sind, umfasst, die von zuständigen Behörden oder Rechtsvorschriften oder im Anwendungsbereich eines Bildungsprogramms anerkannt ist;
53. betont, dass jede neue Ausnahme oder Beschränkung, die in das Rechtssystem des EU-Urheberrechts eingeführt werden soll, ordnungsgemäß mittels einer fundierten und objektiven wirtschaftlichen und rechtlichen Analyse zu begründen ist;
54. weist auf die Bedeutung der Bibliotheken für die Wissensvermittlung hin und fordert die Kommission auf, die Annahme einer Ausnahme zu prüfen, die es öffentlichen und Forschungsbibliotheken gestattet, Werke in digitalen Formaten für den persönlichen Gebrauch für einen begrenzten Zeitraum durch das Internet oder die Netzwerke der Bibliothek an die Öffentlichkeit zu verleihen, damit sie ihren Gemeinwohlauftrag der Verbreitung von Wissen wirksam und zeitgemäß wahrnehmen können; empfiehlt, dass Urheber für den elektronischen Verleih in gleichem Ausmaß wie im Fall des Verleihs gedruckter Bücher im Einklang mit den einzelstaatlichen Vorschriften fair entschädigt werden sollten;
55. fordert die Kommission auf, die Annahme einer Ausnahme zu prüfen, die es den Bibliotheken gestattet, Inhalte zwecks Konsultation, Erfassung und Archivierung zu digitalisieren;
56. betont, dass es wichtig ist, die Schlussfolgerungen aus den zahlreichen Versuchen der Buchbranche, ausgewogene, gerechte und überlebensfähige Geschäftsmodelle aufzubauen, zu berücksichtigen;
57. nimmt zur Kenntnis, dass in einigen Mitgliedstaaten gesetzliche Lizenzen mit dem Ziel von Ausgleichsregelungen eingeführt worden sind; betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass Handlungen, die gemäß einer Ausnahme zulässig sind, auch zulässig bleiben; weist darauf hin, dass ein Ausgleich für die Anwendung von Ausnahmen und Beschränkungen nur in den Fällen in Betracht gezogen werden sollte, wenn Handlungen, die als unter eine Ausnahme fallend betrachtet werden, dem Rechtsinhaber einen Schaden zufügen; fordert ferner die Europäische Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums auf, eine umfassende wissenschaftliche Bewertung dieser mitgliedstaatlichen Maßnahmen und ihrer Auswirkungen auf alle betroffenen Interessenträger durchzuführen;
58. weist auf die Bedeutung der Ausnahme für Privatkopien, die technisch nicht begrenzt werden kann, verbunden mit einem fairen Ausgleich für Urheber, hin; fordert die Kommission auf, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse, der Entschließung des Parlaments vom 27. Februar 2014 zu den Abgaben für Privatkopien[18] und der Ergebnisse der jüngst von der Kommission durchgeführten Schlichtung[19] die Durchführbarkeit von bestehenden Maßnahmen des gerechten Ausgleichs für Rechtsinhaber in Bezug auf Vervielfältigungen, die von natürlichen Personen für den privaten Gebrauch angefertigt wurden, insbesondere in Bezug auf Transparenzmaßnahmen, zu analysieren;
59. stellt fest, dass das Recht auf Erhebung einer Abgabe auf private Kopien so geregelt werden sollte, dass die Bürger über die tatsächliche Höhe, den Zweck und die Verwendung der Abgabe unterrichtet werden;
60. betont, dass die Abgaben im digitalen Bereich im Interesse des Schutzes der Rechte von Rechtsinhabern und Verbrauchern transparenter und optimiert werden sollten, wobei der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt Rechnung getragen werden sollte;
61. hält es für wichtig, bei der Urheberrechtsregelung für mehr Klarheit und Transparenz für die Urheberrechtsnutzer zu sorgen, insbesondere in Bezug auf nutzergenerierte Inhalte und urheberrechtliche Abgaben, um die Kreativität zu fördern, die Entwicklung von Online-Plattformen voranzubringen und für eine angemessene Vergütung der Inhaber von Urheberrechten zu sorgen;
62. betont die Bedeutung von Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2001/29/EG und betont, dass die effektive Anwendung von Ausnahmen oder Beschränkungen und der Zugang zu Inhalten, die nicht Schutzgegenstand des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte sind, nicht durch Verträge oder Vertragsbestimmungen ausgeschlossen werden sollten;
63. fordert die Sendeunternehmen auf, sämtliche Informationen über die für die Sicherstellung der Interoperabilität ihrer Inhalte erforderlichen technologischen Maßnahmen zu veröffentlichen;
64. hebt hervor, dass eine bessere Interoperabilität vor allem von Software und Endgeräten gefördert werden muss, da mangelnde Interoperabilität zu Lasten der Innovation, des Wettbewerbs und der Verbraucher geht; ist der Ansicht, dass mangelnde Interoperabilität dazu führt, dass ein bestimmtes Produkt oder ein bestimmter Dienst eine marktbeherrschende Stellung erlangt, wodurch der Wettbewerb beeinträchtigt und das Angebot für die Verbraucher in der EU eingeschränkt wird;
65. weist darauf hin, dass die schnelle technische Entwicklung im digitalen Markt einen technologisch neutralen Rechtsrahmen für Urheberrechte verlangt;
66. erkennt die Bedeutung einer verhältnismäßigen und wirksamen Durchsetzung zur Unterstützung von Urhebern, Rechtsinhabern und Verbrauchern an;
67. fordert die Kommission und den Gesetzgeber der EU auf, Lösungen für die Verlagerung der Wertschöpfung von Inhalten auf die Dienste auszuarbeiten; betont die Notwendigkeit, die Definition des Vermittlerstatus an das derzeitige digitale Umfeld anzupassen;
68. betont, dass die Verbraucher oft mit diversen Einschränkungen konfrontiert werden, und dass die Verbraucherrechte im Urheberrechtsrahmen oft nicht vorkommen; fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit des geltenden Urheberrechts aus der Sichtweise des Verbrauchers zu prüfen und eine Reihe klarer und verständlicher Verbraucherrechte zu entwickeln;
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69. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- [1] ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.
- [2] ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72.
- [3] ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 1.
- [4] ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 5.
- [5] ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 12.
- [6] ABl. L 265 vom 11.10.2011, S. 1.
- [7] ABl. L 248 vom 6.10.1993, S. 15.
- [8] ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45.
- [9] ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28.
- [10] ABl. L 346 vom 27.11.1992, S. 61.
- [11] ABl. L 272 vom 13.10.2001, S. 32.
- [12] Angenommene Texte, P7_TA(2014)0179.
- [13] Angenommene Texte, P7_TA(2013)0368.
- [14] ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 64.
- [15] ABl. C 50 E vom 21.2.2012, S. 48.
- [16] ABl. C 249 E vom 30.8.2013, S. 49.
- [17] Kommission (GD Markt), Bericht über die Antworten zu der Öffentlichen Konsultation zur Überprüfung des EU-Rechtsrahmens zum Urheberrecht, Juli 2014.
- [18] Angenommene Texte, P7_TA(2014)0179.
- [19] Empfehlungen von António Vitorino vom 31. Januar 2013, die sich aus der jüngst von der Kommission durchgeführten Schlichtung über die Abgaben für private Kopien und private Vervielfältigung ergeben.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (20.4.2015)
für den Rechtsausschuss
zur Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
(2014/2256(INI))
Verfasser der Stellungnahme: José Blanco López
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. weist auf die große Bedeutung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt Europas hin, die für den Binnenmarkt eher Chancen als Hindernisse bereithält, und betont, dass die Kultur- und Kreativbranche in Europa das Wirtschaftswachstum und die Innovation fördert sowie Arbeitsplätze schafft, da in ihr über 7 Millionen Menschen beschäftigt sind und sie mit mehr als 4,2 % zum BIP der EU beiträgt; unterstreicht, dass in der Kultur- und Kreativbranche auch während der Wirtschaftskrise in den Jahren 2008–2012 Arbeitsplätze geschaffen wurden und dass dieser Wirtschaftszweig mit Blick auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Union eine wichtige Rolle gespielt hat; betont, dass im Internet neue Geschäftsmodelle und innovative Dienstleistungen entstanden sind;
2. hebt hervor, dass kulturelle und kreative Inhalte im Internet grundlegende Wegbereiter für die Weiterentwicklung der Informationsgesellschaft, für Informationstechnologien und für Investitionen in digitale Infrastruktur und Dienste sind, die ihrerseits Innovation, Wachstum und Kreativität fördern;
3. betont, dass das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte den Rechtsrahmen für die europäische Kultur- und Kreativbranche und die Grundlage dafür bilden, dass in dieser Branche wirtschaftliche Aktivitäten stattfinden sowie Wettbewerbsfähigkeit, Arbeitsplätze, Kreativität und Innovation entstehen können; unterstreicht, dass die Produktivität der Branche weiter zunimmt, und betont, dass das derzeitige fragmentierte und veraltete System ein Hindernis für den vollständigen Ausbau und das Funktionieren des europäischen digitalen Binnenmarkts darstellt;
4. begrüßt das große Interesse sowie die Beiträge der EU-Bürger bei den öffentlichen Anhörungen der Kommission zur Überarbeitung der EU-Vorschriften zum Urheberrecht;
5. betont, dass das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte einen ausgewogenen Rechtsrahmen für die europäische Kultur- und Kreativbranche bilden sollten, damit sich dort wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet und Arbeitsplätze geschaffen werden; hebt jedoch hervor, dass das derzeitige fragmentierte und veraltete Abgabensystem den Ausbau des europäischen digitalen Binnenmarkts stark beeinträchtigt und daher das Wachstum und die wirtschaftliche Entwicklung gefährdet;
6. betont, dass das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte den Rechtsrahmen für die europäische Kultur- und Kreativbranche und die Grundlage dafür bilden, dass diese Branche wirtschaftliche Aktivität hervorbringen und Arbeitsplätze schaffen kann; hebt hervor, dass die Produktivität der Kultur- und Kreativbranche zwar weiter zunimmt, die Einnahmen der Rechtsinhaber jedoch sinken;
7. betont, dass das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte den Rechtsrahmen für die europäische Kultur- und Kreativbranche sowie für Bildung und Forschung, aber auch für den Wirtschaftsbereich bilden, der von den Ausnahmen und Beschränkungen im Urheberrecht profitiert, und dass sie damit die Grundlage für die Tätigkeiten und für Arbeitsplätze in diesen Bereichen bilden;
8. unterstreicht, dass das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte das rechtliche Fundament der gesamten Kreativbranche und der damit verbundenen Wertschöpfungskette sind; fordert die Kommission aus diesem Grund auf, die Rechte der Urheber an ihrem geistigen Eigentum zu fördern und zu schützen, damit die Kreativbranche in Europa wachsen kann;
9. begrüßt die Zusage der Kommission, die digitale Agenda der EU auch mit Blick auf das Ziel einer Modernisierung der Urheberrechtsbestimmungen weiterzuentwickeln; weist darauf hin, dass die Richtlinie 2001/29/EG überarbeitet werden muss, damit Autoren, ausübende Künstler und andere Inhaber von Urheberrechten angemessen vergütet und diese Rechte hinreichend geschützt werden sowie in der europäischen Kulturbranche für einen fairen Ausgleich zwischen allen Beteiligten (KMU, Verbraucher, Nutzer, Urheber und Rechtsinhaber) in einem digitalen Zeitalter gesorgt wird, das ein sich wandelndes und sich ständig weiterentwickelndes technologisches Umfeld mit sich bringt, Änderungen der Verhaltensmuster der Nutzer bewirkt und Chancen und Herausforderungen bietet; vertritt die Auffassung, dass bei einer solchen Überarbeitung für die erforderliche Rechtsklarheit, Rechtsstabilität und Rechtssicherheit sowie für die Flexibilität gesorgt werden sollte, die erforderlich ist, um Investitionen und Wachstum in der Kreativ- und Kulturbranche zu fördern, und gleichzeitig Rechtsunsicherheit und rechtliche Unstimmigkeiten, die die Abläufe im digitalen Binnenmarkt beeinträchtigen, abgebaut werden sollten; fordert außerdem ein deutliches Engagement für die Grundsatzfrage des – im Interesse der Kohärenz schnellstmöglich vorzunehmenden – Wiederaufschnürens der Richtlinie 2001/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr; vertritt die Auffassung, dass die Modernisierung des Urheberrechts eines der wichtigsten Ziele dieser Überarbeitung sein sollte, damit über Grenzen hinweg auf Dienste und Inhalte zugegriffen werden kann, während gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Immaterialgüterrechte gesichert wird und der Entwicklung und der kulturellen Vielfalt gedient ist;
10. hebt hervor, dass die Modernisierung der geltenden Urheberrechtsbestimmungen fester Bestandteil der digitalen Wirtschaft ist;
11. betont, dass Innovation im Bereich der Kreativität und des technologischen Fortschritts das Leben der Menschen insofern stark beeinflussen kann, als einzelne Gruppen in die Lage versetzt werden, kreativ zu kommunizieren und zusammenzuarbeiten, sodass sich sowohl die vorhandenen Fähigkeiten der Kreativschaffenden verbessern als auch ein Mehrwert entsteht; vertritt die Ansicht, dass dadurch mehr Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Innovation in ganz Europa gefördert werden;
12. stellt fest, dass die Abläufe im digitalen Binnenmarkt und die Ausarbeitung eines rechtmäßigen Angebots vielfältiger kultureller und kreativer Online-Inhalte durch urheberrechtswidrige gewerbliche Tätigkeiten ernsthaft gefährdet werden;
13. fordert die Kommission auf, die verschiedenen in Europa angewandten Verfahren zur Anfertigung von Privatkopien zu bewerten und dabei auch der Wirksamkeit und Transparenz von Abgaben sowie den Änderungen im Gebrauch von Privatkopien Rechnung zu tragen; ist der Auffassung, dass sich die Kommission den Unterschieden zwischen den verschiedenen Verfahren zur Anfertigung von Privatkopien widmen sollte, damit der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt und eine angemessene Vergütung für kreative und kulturelle Inhalte sichergestellt sind und neue, innovative Geschäftsmodelle entstehen können;
14. hebt hervor, dass die europäische Kultur- und Kreativbranche durch eine Reform des urheberrechtlichen Besitzstands der EU weiter gestärkt werden sollte, indem im digitalen Bereich für mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten, einschließlich Rechtsinhaber, Unternehmen und Nutzer, gesorgt wird und Anreize dafür geschaffen werden, dass innovative Online-Lizenzierungsmodelle sowie neue Geschäftsmodelle für die Verbreitung von Inhalten im Internet entstehen, damit die Branche von der digitalen Revolution profitieren kann, während gleichzeitig für eine ausgeglichene Wertschöpfungskette gesorgt ist;
15. weist darauf hin, dass die Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts grundlegender Bestandteil des Urheberrechtssystems sind und dass Einrichtungen, die auf diese Ausnahmen und Beschränkungen angewiesen sind, einen wesentlichen Beitrag zu Wirtschaftswachstum, Innovation und Beschäftigung in der EU leisten; fordert die Kommission auf, einen harmonisierten Rahmen für Ausnahmen und Beschränkungen vorzuschlagen, um auf die Fragmentierung des Marktes zu reagieren, die Rechtssicherheit zu verbessern und den grenzübergreifenden Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten zu fördern, damit EU-weit gleiche Zugangsmöglichkeiten zu kultureller Vielfalt bestehen und die Erwartungen der Verbraucher erfüllt werden; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten bei der Einführung von Ausnahmen und Beschränkungen dafür sorgen sollten, dass hierdurch die übliche Verwertung des Werks oder Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt sowie die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber nicht ungebührlich verletzt werden; fordert eine Neubewertung der Ausnahmen für Forschungs- und Unterrichtszwecke, die Bildungs- und Forschungstätigkeiten bei Bildungsanstalten oder -einrichtungen einschließen sollte, die von den einzelstaatlichen Behörden oder gesetzlich oder im Rahmen eines Bildungs- oder Forschungsprogramms anerkannt sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, nach Möglichkeiten zu suchen, wie öffentliche und wissenschaftliche Bibliotheken Bücher für die persönliche Nutzung unabhängig vom Ort des Zugangs in elektronischem Format an die Öffentlichkeit verleihen können und gleichzeitig eine angemessene Vergütung der Rechtsinhaber sichergestellt ist;
16. fordert die Annahme einer zwingenden Ausnahme, mit der es öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken gestattet ist, Bücher für die persönliche Nutzung unabhängig vom Ort des Zugangs in digitalen Formaten an die Öffentlichkeit zu verleihen;
17. stellt fest, dass die entsprechende Anpassung der Richtlinie 2001/29/EG an die Gegebenheiten des digitalen Zeitalters dazu führen dürfte, dass ein entsprechender Unternehmergeist und neue Geschäftsmodelle entstehen und somit Innovation und Beschäftigung gefördert werden;
18. fordert die Kommission auf, der Frage nachzugehen, ob die harmonisierte Schutzdauer des Urheberrechts im Rahmen einer modernen handelspolitischen Agenda wesentlich verkürzt werden kann;
19. hebt hervor, dass alle Rechtsinhaber Vertragsfreiheit genießen müssen und die Möglichkeit zur freien Ausübung ihrer Rechte haben sollten; ist der Ansicht, dass ein Rechtsrahmen ausgearbeitet werden muss, der sich auf Fakten stützt und den Erfahrungen aller einschlägigen Interessenträger Rechnung trägt, mit dem aber auch die Verhandlungsposition und die vertragliche Stellung von Urhebern gegenüber anderen Rechtsinhabern und Vermittlern gestärkt werden;
20. schlägt vor, die Bestimmungen über die Haftung von Dienstleistungserbringern und Vermittlern zu überprüfen, um ihren rechtlichen Status und ihre Haftung in Bezug auf die Urheberrechte klarzustellen, damit im Schaffensprozess und in der Wertschöpfungskette angemessene Sorgfalt gewahrt wird und damit Urheber und Rechtsinhaber in der Union eine angemessene Vergütung erhalten;
21. hält es für notwendig, dass im Zuge einer umfassenden Urheberrechtsreform auch Maßnahmen eingeführt werden, mit denen das Angebot und die Verfügbarkeit digitaler Inhalte über Grenzen hinweg verbessert werden, wie beispielsweise neue Verbraucherschutzvorschriften, der Ausbau des E-Commerce, die Angleichung der Mehrwertsteuersätze und der Ausbau der digitalen Netze;
22. ist der Ansicht, dass für kulturelle Einrichtungen ein eindeutiger, aktualisierter Rahmen vorgesehen werden muss, damit Bibliotheken der elektronische Verleih ermöglicht wird und Bibliotheken, Archive und Museen geschützte Werke, die nicht länger im Handel sind, online zur Verfügung stellen können;
23. vertritt die Auffassung, dass es den Bürgern möglich sein sollte, auf Online-Inhalte aus anderen Mitgliedstaaten zuzugreifen und sie zu erwerben, und ist der Ansicht, dass die Praxis, den Zugang zu Online-Inhalten aufgrund des Standorts des Nutzers zu beschränken, ein Hindernis für den Ausbau des digitalen Binnenmarkts darstellt; begrüßt die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte gemäß der Richtlinie 2014/26/EU als nachahmenswert und als eine Möglichkeit, die Fragmentierung des Binnenmarkts zu überwinden; regt die Ausarbeitung ausgewogener, flexibler und marktgerechter Lösungen an, die dazu beitragen, jegliche bestehenden Hindernisse für einen grenzüberschreitenden Zugang und für die grenzüberschreitende Verfügbarkeit von Erzeugnissen und Dienstleistungen abzubauen, und die gleichzeitig die kulturelle Vielfalt wahren, wobei zu diesen Lösungen unter anderem die Erarbeitung von Instrumenten zur Stärkung der grenzübergreifenden Übertragbarkeit rechtmäßig erworbener und zur Verfügung gestellter Inhalte in der gesamten EU gehört;
24. ist der Ansicht, dass die Praxis, den Zugang zu Online-Inhalten aufgrund des Standorts für Nutzer zu beschränken, die vorab für den Zugang zu diesen Inhalten bezahlt haben, der Funktionsweise der Netze und dem Ausbau des digitalen Binnenmarkts schadet;
25. weist darauf hin, dass die schnelle technische Entwicklung und Wandlung der Geschäftsmodelle im digitalen Markt einen technologisch neutralen Rechts- und Legislativrahmen für das Urheberrecht erfordert; betont, dass der Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zwar sowohl innerhalb als auch außerhalb des digitalen Umfelds gewahrt werden muss, stellt jedoch auch fest, dass sich das digitale Umfeld vom analogen unterscheidet, und hebt hervor, dass die Auflistung der Ausnahmen und Beschränkungen genau geprüft und abgewogen werden muss, ob zusätzliche oder alternative Formen des Urheberrechtsschutzes erforderlich sind, damit hier Abhilfe geschaffen und ein Beitrag zu Wirtschaftswachstum, Wettbewerbsfähigkeit und dem vollständigen Ausbau des digitalen Binnenmarkts geleistet wird;
26. nimmt die große Bedeutung der Gebietslizenzen in der EU insbesondere mit Blick auf die Herstellung von Bild- und Tonträgern sowie die Filmproduktion zur Kenntnis, die vorrangig auf Vorab-Einkaufs- oder Vorfinanzierungsregelungen der Sendeunternehmen beruhen;
27. betont, dass die Abgaben im digitalen Bereich im Interesse des Schutzes der Rechte von Rechtsinhabern und Verbrauchern transparenter gestaltet und optimiert werden sollten, wobei der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt Rechnung getragen werden sollte;
28. fordert die Kommission auf, Lösungen für automatisierte Analyseverfahren für Texte und Daten („Text- und Data-Mining“) zu wissenschaftlichen Forschungszwecken und insbesondere zu nichtkommerziellen Zwecken – sofern die Genehmigung zur Lektüre des Werks eingeholt wurde – zu prüfen und vorzuschlagen und dabei Optionen wie das bereits in einigen Mitgliedstaaten erarbeitete Lizenzierungsmodell zu berücksichtigen, mit dem Forscher in die Lage versetzt werden sollen, den Wettbewerbsvorteil Europas in einem globalen Umfeld aufrechtzuerhalten;
29. hebt hervor, dass eine bessere Interoperabilität vor allem von Software und Endgeräten gefördert werden muss, da mangelnde Interoperabilität zu Lasten der Innovation, des Wettbewerbs und der Verbraucher geht; ist der Ansicht, dass mangelnde Interoperabilität dazu führt, dass ein bestimmtes Produkt oder ein bestimmter Dienst eine marktbeherrschende Stellung erlangt, wodurch der Wettbewerb beeinträchtigt und das Angebot für die Verbraucher in der EU eingeschränkt wird;
30. weist darauf hin, dass der hohe Verbreitungsgrad von Internetanschlüssen zur Entstehung neuer Formen der Nutzung von Werken geführt hat, und fordert Lösungen, mit denen sowohl für eine angemessene Vergütung der Rechtsinhaber im digitalen Umfeld als auch dafür gesorgt wird, dass die Bürger Zugang zu Wissen und Kulturgütern haben;
31. fordert die Kommission auf, im Rahmen der uneingeschränkten Achtung des Subsidiaritätsprinzips zu prüfen, ob die bestehenden Maßnahmen, mit denen im Fall der Vervielfältigung durch natürliche Personen zu privaten Zwecken für eine angemessene Vergütung der Rechtsinhaber gesorgt werden soll – beispielsweise Abgaben für Privatkopien –, zeitgemäß und wirksam sind;
32. fordert Bibliotheken und Archive auf, mit Rechtsinhabern freiwillige Vereinbarungen abzuschließen, die ihnen ermöglichen, ihre öffentlichen Aufgaben in der digitalen Gesellschaft zu erfüllen und dabei die Rechte der Rechtsinhaber zu wahren;
33. unterstreicht, dass bei jeder Änderung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich dafür Sorge getragen werden sollte, dass alle Menschen und insbesondere Menschen mit Behinderungen Zugang zu Erzeugnissen und Dienstleistungen haben, die durch das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte geschützt sind, und dass eine entsprechende Anpassung an das digitale Umfeld erfolgt; stellt fest, dass für Unternehmen Handelshemmnisse entstehen können, das kulturelle Schaffen beeinträchtigt werden kann und das Angebot an Inhalten in den Mitgliedstaaten zurückgehen kann, wenn Inhalte nicht in einem für Nutzer mit Behinderung geeigneten Format erworben werden können; fordert die EU nachdrücklich auf, den Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen zu ratifizieren, da nach diesem Vertrag eine zwingende Ausnahme zugunsten von Menschen mit Behinderungen für die nichtkommerzielle Nutzung im aufgrund der konkreten Behinderung erforderlichen Maß vorgesehen ist, sofern die Nutzung unmittelbar mit der Behinderung in Zusammenhang steht;
34. vertritt die Auffassung, dass das Urheberrecht nur so wirksam ist wie die zu seinem Schutz vorgesehenen Durchsetzungsmaßnahmen und dass es aus diesem Grund nur dann für das Wachstum der Kreativ- und Kulturbranche in Europa sorgen und Innovation schützen kann, wenn es robust ist;
35. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, bei der Überarbeitung des Rahmens für das Urheberrecht der rasch zunehmenden Nutzung kreativer Arbeiten in von Nutzern erstellten Inhalten und sozialen Medien im Internet Rechnung zu tragen und die Nutzer besser über die Verpflichtungen aufzuklären, die für jeden gelten, der wissentlich Hyperlinks zu nicht autorisierten Inhalten oder Links zur Umgehung von Paywalls anbietet; vertritt die Auffassung, dass etwaige neue Vorschläge darauf ausgerichtet sein sollten, eine Möglichkeit zum Schutz der Immaterialgüterrechte und der Endnutzer zu suchen und gleichzeitig ein dynamisches Internet zu fördern, damit Technologie und Internetzugang die Menschen auch weiterhin zu Innovation und Kreativität befähigen können; vertritt ferner die Auffassung, dass die Kommission außerdem eine Legaldefinition der „gemeinfreien“ Werke vorschlagen und dafür sorgen könnte, dass solche Werke vor einer privaten Aneignung im Wege beispielsweise der Digitalisierung geschützt sind;
36. weist mit Sorge darauf hin, dass die Werte, die in der digitalen Wirtschaft durch die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke geschaffen werden, nicht gerecht mit den Rechtsinhabern geteilt werden, was unter anderem auf die Besteuerungsregelungen für Dienstanbieter zurückzuführen ist; fordert die Kommission auf, Ausmaß und Auswirkungen dieser Übertragung von Werten an Vermittler im Internet zu ermitteln;
37. fordert die Kommission auf, im Rahmen der Verhandlungen über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) den Dialog und die Zusammenarbeit mit den USA mit Blick auf die jeweils geltenden Rechtsrahmen für Urheberrechte weiterzuführen, um potenzielle Beschränkungen des Marktzugangs und Handelshemmnisse anzugehen;
38. fordert die Kommission auf, die im Regelungsrahmen der analogen Welt gewährten Ausnahmen und Beschränkungen an das neue Szenario, welches das digitale Paradigma und insbesondere die Cloud-Computing-Technologien darstellen, anzupassen und zu vereinheitlichen;
39. ist der Auffassung, dass in der EU geschlossen gegen Verletzungen des Urheberrechts vorgegangen werden sollte, damit das Urheberrecht geschützt wird und eine angemessene Vergütung sichergestellt ist; hält es für wesentlich, die Verbraucher verstärkt für die Folgen von Verstößen gegen das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte zu sensibilisieren, und fordert mit Nachdruck eine angemessene Lösung, damit kein Geld mit Verstößen gegen das Urheberrecht verdient werden kann;
40. weist auf die Richtlinie 2013/37/EU vom 26. Juni 2013 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors hin, die einen gemeinsamen Rechtsrahmen für den EU-Markt für Daten im Besitz des Staates (Informationen des öffentlichen Sektors) vorsieht und Bestimmungen über Transparenz und Wettbewerb umfasst.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
14.4.2015 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
47 11 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jerzy Buzek, Soledad Cabezón Ruiz, Philippe De Backer, Christian Ehler, Peter Eriksson, Fredrick Federley, Adam Gierek, Theresa Griffin, András Gyürk, Roger Helmer, Hans-Olaf Henkel, Dawid Bohdan Jackiewicz, Kaja Kallas, Barbara Kappel, Seán Kelly, Jeppe Kofod, Miapetra Kumpula-Natri, Janusz Lewandowski, Ernest Maragall, Edouard Martin, Csaba Molnár, Nadine Morano, Dan Nica, Aldo Patriciello, Morten Helveg Petersen, Miroslav Poche, Miloslav Ransdorf, Michel Reimon, Herbert Reul, Paul Rübig, Algirdas Saudargas, Jean-Luc Schaffhauser, Neoklis Sylikiotis, Antonio Tajani, Dario Tamburrano, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Claude Turmes, Miguel Urbán Crespo, Vladimir Urutchev, Adina-Ioana Vălean, Kathleen Van Brempt, Henna Virkkunen, Martina Werner, Hermann Winkler, Anna Záborská, Flavio Zanonato |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Pascal Arimont, José Blanco López, Simona Bonafè, Lefteris Christoforou, Cornelia Ernst, Eugen Freund, Michèle Rivasi, Pavel Telička, Marco Zullo |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Daniela Aiuto, Stanisław Ożóg |
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STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (25.3.2015)
für den Rechtsausschuss
zur Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
(2014/2256(INI))
Verfasserin der Stellungnahme: Catherine Stihler
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. begrüßt die Zusage der Kommission, die digitale Agenda der EU während der Mandatszeit der neuen Kommission weiterzuentwickeln, einschließlich Urheberrechtsfragen; begrüßt das Arbeitsprogramm der Kommission für 2015 insofern, als darin zugesagt wird, ein Paket für den Digitalen Binnenmarkt vorzulegen, das auch einen Gesetzgebungsvorschlag zur Modernisierung des Urheberrechts enthält, damit dieses für das digitale Zeitalter tauglich gemacht werden kann;
2. hält es für notwendig, den Rechtsrahmen für Urheberrechte anzupassen, damit sichergestellt ist, dass die Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vor dem Hintergrund neuer Verbrauchsmuster sowie angesichts der Herausforderungen der digitalen Wirtschaft und der digitalen Gesellschaft eine vernünftige Vergütung und einen angemessenen Schutz erhalten; weist ebenfalls mit Nachdruck darauf hin, dass mit dem modernisierten Urheberrecht ein angemessener Ausgleich zwischen allen Beteiligten – Verbrauchern, Nutzern, Urhebern und Rechtsinhabern – sichergestellt werden sollte;
3. weist mit Nachdruck darauf hin, dass eine umfassende und konsequente Regulierung des digitalen Markts eine wesentliche Voraussetzung für Wirtschaftswachstum ist;
4. weist darauf hin, dass die Richtlinie 2001/29/EG (Infosoc-Richtlinie) 2001 angenommen wurde, und dass das Angebot an digitalem Material, das dem Urheberrecht unterliegt, sowie die Nutzung dieses Materials, sich geändert und seit dieser Zeit stark zugenommen haben; hält es für dringend notwendig, dass die Kommission auf die technologischen Entwicklungen reagiert und die geltenden Rechtsvorschriften an die vorhandenen und die neuen Herausforderungen anpasst;
5. hebt hervor, dass rechtliche Unterschiede in den Mitgliedstaaten zu rechtlichen Unsicherheiten führen, die die Schaffung des Digitalen Binnenmarkts und die grenzüberschreitende Zugänglichkeit zu urheberrechtlichen Inhalten beeinträchtigen;
6. weist darauf hin, dass die durch die urheberrechtlich geschützten Werke in der digitalen Wirtschaft generierte Wertschöpfung gerecht mit den Rechtsinhabern geteilt werden muss; fordert die Kommission auf, Ausmaß und Auswirkungen dieser Verlagerung der Wertschöpfung zugunsten der technischen Vermittler im digitalen Bereich zu bewerten;
7. weist darauf hin, dass das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte eine Schlüsselrolle spielen, da sie sowohl die Entwicklung und den Vertrieb neuer Produkte und Dienstleistungen als auch die Schaffung und Verwertung ihres schöpferischen Inhalts schützen und fördern und damit in der EU branchenübergreifend zu einer verbesserten Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Innovation beitragen, sodass bei jeder Harmonisierung des Urheberrechts auf ein hohes Schutzniveau zu achten und den veränderten Verhaltensweisen der Benutzer Rechnung zu tragen ist; weist darauf hin, dass die notwendige Anpassung der Richtlinie 2001/29/EG an das digitale Zeitalter voraussichtlich dazu führen wird, dass neue Unternehmen und Start-up-Firmen entstehen, die in Zukunft Jugendlichen einen Arbeitsplatz bieten können;
8. weist mit Nachdruck darauf hin, dass das Urheberrecht nur so wirksam ist, wie es die zum Schutz dieses Rechtes vorhandenen Durchsetzungsmaßnahmen sind, und dass das Urheberrecht energisch durchgesetzt werden muss, wenn eine blühende und innovative Kreativwirtschaft sichergestellt werden soll; weist ebenfalls mit Nachdruck darauf hin, dass die Durchsetzung der Urheberrechtsvorschriften verhältnismäßig sein muss, und dass Einschränkungen der Rechte der Nutzer gesetzlich festgelegt werden müssen;
9. ist der Auffassung, dass die Modernisierung der Urheberrechtsvorschriften in der EU ohne eine Aktualisierung der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr unvollständig wäre, und schlägt vor, dass die Kommission entsprechende Maßnahmen in Erwägung zieht;
10. erkennt an, dass mit dem Urheberrecht die Rechte aller Rechtsinhaber besser geschützt werden sollen, damit die Urheber für ihre Bemühungen angemessen vergütet werden, wenn andere ihre Werke nutzen, und somit künftige Kreativität gefördert werden soll; weist darauf hin, dass die Kultur- und Kreativindustrien (KKI) zwar mehr als sieben Millionen Menschen beschäftigen und jährlich 4,5% zum BIP der EU beitragen, und dass der digitale Markt nach Angaben der „Cost-of-Non-Europe“-Studie des Europäischen Parlaments bis zum Jahr 2020 223 000 Arbeitsplätze schaffen wird, und dass die Dienstleistungen, Technologien und Optionen, mit deren Hilfe die Öffentlichkeit auf kreative Werke zugreifen kann, von Tag zu Tag zunehmen, die Einnahmen der Rechtsinhaber in der KKI-Branche jedoch immer weiter rückläufig sind; hält einen wirksamen Schutz des Urheberrechts für wichtig und weist ebenfalls mit Nachdruck darauf hin, dass die Verbraucher auf die Auswirkungen aufmerksam gemacht werden müssen, die durch die Verletzungen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte bedingt sind;
11. hält es für notwendig, die Verhandlungsposition der Autoren und Urheber in der Wertschöpfungskette im digitalen Zeitalter zu stärken;
12. hebt hervor, dass die Bestimmungen der Mitgliedstaaten über Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte sehr unterschiedlich sind, und dass die Exklusivität, die das Urheberrecht den Inhabern gewährt, grundsätzlich nur innerhalb der Landesgrenzen des Mitgliedstaates gilt, in dem das Recht gewährt wurde; ist der Auffassung, dass solche territorialen Einschränkungen oft EU-weit zu einer Marktfragmentierung und zu größeren Divergenzen bei der Durchsetzung führen können; weist darauf hin, dass der europäische Markt nicht homogen ist und die nationalen Märkte sich in unterschiedlichem Tempo entwickeln; weist ebenfalls darauf hin, dass die Präferenzen der Verbraucher sowie die Verbrauchsmuster und somit auch die Inhalte in jedem Mitgliedstaat spezifischen Erwartungen entsprechen;
13. hält es für wichtig, dass die Verbraucher nach Maßgabe der EU-Verbraucherschutzrichtlinie klar und deutlich über die Leistungen des von ihnen erworbenen Inhalts informiert werden;
14. ist der Auffassung, dass bei der Bekämpfung von Verstößen gegen das Urheberrecht in der EU gemeinsame Anstrengungen unternommen werden sollten, damit der Schutz des Urheberrechts sowie eine angemessene Vergütung der Autoren von urheberrechtlich geschützten Online-Inhalten gewährleistet sind;
15. weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Nutzer, die unionsweit inhaltsbezogene Dienste anbieten wollen, sich durch die territoriale Fragmentierung gegebenenfalls dazu veranlasst sehen, sich mehrere Lizenzen zu sichern; unterstreicht, dass Unterschiede bei den Einschränkungen und den Ausnahmen allzu oft zusätzliche Gerichtskosten verursachen und Rechtsunsicherheit schaffen, wodurch Innovationen und Investitionen gefährdet werden und in manchen Fällen ein Beitrag zur Marktkonzentration geleistet wird; fordert die Kommission daher auf, zu prüfen, welche fakultativen Ausnahmen und Beschränkungen der Richtlinie 2001/29/EG in zwingend vorgeschriebene Ausnahmen und Beschränkungen umgewandelt werden könnten, damit innerhalb des Binnenmarkts ein gleicher Zugang zu kultureller Vielfalt über Grenzen hinweg ermöglicht und die Rechtssicherheit verbessert werden kann;
16. weist darauf hin, dass den Verbrauchern allzu oft der Zugang zu bestimmten Inhalteangeboten aus geografischen Gründen verwehrt wird, was gegen das Ziel der Richtlinie 2001/29/EG zur Verwirklichung der vier Freiheiten des Binnenmarkts verstößt; fordert die Kommission daher mit Nachdruck auf, geeignete Lösungen für eine bessere grenzübergreifende Zugänglichkeit zu Dienstleistungen und zu urheberrechtlichen Inhalten für Verbraucher vorzuschlagen;
17. ist der Auffassung, dass die Verbraucher die Möglichkeit haben sollten, Online-Inhalte aus einem anderen Mitgliedstaaten zu kaufen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Verbraucher zum Zeitpunkt des Erwerbs einer Lizenz für digitale Inhalte klare und deutliche Informationen erhalten sollten, auch über die geografischen Einschränkungen bei der Nutzung dieser Inhalte, bis diese überwunden sind; hebt hervor, dass die schöpferischen Leistungen zu den reichsten Ressourcen Europas gehören, und dass diejenigen, die davon profitieren möchten, die Möglichkeit haben sollten, dafür zu zahlen, auch wenn diese nur in einem anderen Mitgliedstaat angeboten werden;
18. ist der Auffassung, dass zwar Lösungen gefunden werden müssen, mit denen die Unabhängigkeit von Diensten sichergestellt werden kann, zum Beispiel, wenn die Verbraucher von einem Mitgliedstaat in einen anderen reisen, es jedoch äußerst wichtig ist, dass der Verbraucher nach wie vor in Bezug auf den Zugang zu unterschiedlichen, auch sprachlich verschiedenen, kulturellen Inhalten frei wählen kann;
19. hält es für wichtig, bei der Urheberrechtsregelung für mehr Klarheit und Transparenz für die Urheberrechtsnutzer zu sorgen, insbesondere in Bezug auf nutzergenerierte Inhalte und urheberrechtliche Abgaben, die Kreativität zu fördern, die Entwicklung von Online-Plattformen voranzubringen und für eine angemessene Vergütung der Inhaber von Urheberrechten zu sorgen;
20. bekräftigt, wie wichtig ein moderner, wettbewerbs- und verbraucherfreundlicher Rahmen für das Urheberrecht ist, der auf die Herausforderungen eines digitalen Umfelds reagiert; hält eine ganzheitliche Vorgehensweise bei der Modernisierung der Urheberrechtsvorschriften für notwendig, um gegen die vorhandenen Marktfragmentierungen vorzugehen, insbesondere im Bereich der Wahrnehmung von Online-Rechten, und um ein sicheres und angemessenes Umfeld für Verbraucher, Urheber und Urheberrechtsnutzer zu gewährleisten;
21. begrüßt daher die Annahme der Richtlinie 2014/26/EU über kollektive Rechtewahrnehmung und multi-territoriale Lizensierung von Rechten, in der ein angemessener Ausgleich zwischen dem Zugang der Öffentlichkeit zu kulturellen Werken, einer Vereinfachung der Abklärung von Rechten und einer angemessenen Vergütung für die Urheber vorgesehen ist, und vertritt die Auffassung, dass die Umsetzung dieser Richtlinie zu klareren EU-weiten Standards führen und somit zu einer schnelleren und flexibleren Infrastruktur im Bereich der Lizensierung führen wird, die der jeweiligen Verwendung angepasst werden kann, stellt jedoch fest, dass nach wie vor eine Fragmentierung vorhanden ist, und das nach Lösungen gesucht werden muss, auch im Bereich gemeinsamer Vorgehensweisen in Bezug auf zielgerichtete Ausnahmen, die den grenzüberschreitenden Austausch von Werken betreffen, was zur Vollendung des Digitalen Binnenmarkts notwendig ist;
22. hält es für notwendig, ausgewogene Lösungen anzubieten, die dazu beitragen, den grenzübergreifenden Zugang zu und die Unabhängigkeit von Diensten und Produkten, die für die Verbraucher unentbehrlich sind, zu ermöglichen und/oder zu verbessern, damit sie diese durch die neuen Verbrauchsmuster entstandenen Dienste und Produkte überall und jederzeit auf legale und autorisierte Weise in Anspruch nehmen können; ist der Auffassung, dass die kulturelle Vielfalt Europas ein wesentlicher Bestandteil der europäischen Identität ist und die Mitgliedstaaten diese Vielfalt untereinander fördern und stimulieren sollten;
23. weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Verbraucher oft mit diversen Einschränkungen konfrontiert werden, und dass die Verbraucherrechte im Urheberrechtsrahmen oft nicht vorkommen; fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit des geltenden Urheberrechts aus der Sichtweise des Verbrauchers zu prüfen und eine Reihe klarer und verständlicher Verbraucherrechte zu entwickeln;
24. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, sich für eine stärkere Harmonisierung einzusetzen und einen ausgewogenen Rahmen für Ausnahmen und Einschränkungen zu fördern, durch den dem Rechtsinhaber keine Nachteile entstehen, den Erwartungen der Verbraucher entsprochen wird, sowohl Kreativität als auch Innovation gefördert werden und Anpassungen an die technologischen Fortschritte im digitalen Umfeld vorgenommen werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Ausnahmen gezielt und technologisch neutral zu nutzen; unterstreicht, dass Ausnahmen und Einschränkungen aus Gründen des öffentlichen Interesses eine wichtige Rolle spielen, etwa bei Forschung, Bildung und Unterricht, beim Zugang zu Wissen und bei der Förderung der Teilhabe an Kultur und Gesellschaft; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass auch elektronische Bücher als Teil öffentlicher Ausleihsysteme gelten, vorausgesetzt, alle erforderlichen Vereinbarungen mit den entsprechenden Rechtsinhabern wurden im Voraus getroffen bzw. angestrebt, damit gewährleistet ist, dass diese eine faire und angemessene Vergütung erhalten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, für einen Mechanismus zu sorgen, der es Bibliotheken, Archiven und Museen ermöglicht, geschützte Werke, die nicht länger von den jeweiligen Rechtsinhabern verwaltet werden, der Öffentlichkeit im Rahmen ihrer Sammlungen online zugänglich zu machen;
25. begrüßt den von der Kommission 2013 auf den Weg gebrachten strukturierten Dialog mit den Interessenträgern zum Thema: „Lizenzen für Europa“: hält das Engagement der Beteiligten und den Austausch bewährter Verfahren daher für wesentlich, wenn eine homogenere und stärker evidenzbasierte Umsetzung des Urheberrechts in der EU erzielt werden soll; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Zusagen im Rahmen der „Lizenzen für Europa“ zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten;
26. hält es für sehr wichtig, eine größere Interoperabilität zu fördern, da eine unzureichende Interoperabilität den Wettbewerb in der EU verringert und die Innovation behindert; ist der Auffassung, dass sich aufgrund mangelnden Interoperabilität keine neuen Inhalte-Dienste entwickeln können, was zu Lasten der Urheber geht, die bestrebt sind, im gesamten europäischen Hoheitsgebiet ein größeres Publikum zu finden; glaubt, dass fehlende Interoperabilität zur marktbeherrschenden Stellung eines bestimmten Produkts führen wird, was wiederum dem Wettbewerb abträglich ist und die Wahl der Verbraucher in der EU einschränkt;
27. hält Ausnahmen des Urheberrechts für wichtig, mit denen Menschen mit Behinderung eine verbesserte Zugänglichkeit zu digitalen Inhalten gewährt wird; erkennt an, dass die Tatsache, dass Nutzer mit Behinderung keine Inhalte in einem für sie geeigneten Format erwerben können, auch für Unternehmen ein Handelshemmnis darstellt; erkennt ferner an, dass die Tatsache, dass Inhalte nicht in einem für Nutzer mit Behinderung geeigneten Format erworben werden können, die Herstellung kultureller Werke und das verfügbare Inhalte-Angebot in den Mitgliedstaaten reduziert; weist daher mit Nachdruck darauf hin, dass bei jeder Änderung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich dafür gesorgt werden sollte, urheberrechtlich und durch verwandte Schutzrechte geschützte Werke und Dienste Menschen mit Behinderung zugänglich zu machen und dem digitalen Umfeld anzupassen;
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
24.3.2015 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
34 3 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Dita Charanzová, Carlos Coelho, Sergio Gaetano Cofferati, Lara Comi, Daniel Dalton, Nicola Danti, Pascal Durand, Vicky Ford, Ildikó Gáll-Pelcz, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Antanas Guoga, Sergio Gutiérrez Prieto, Liisa Jaakonsaari, Antonio López-Istúriz White, Jiří Maštálka, Marlene Mizzi, Jiří Pospíšil, Virginie Rozière, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Olga Sehnalová, Igor Šoltes, Ivan Štefanec, Catherine Stihler, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Mylène Troszczynski, Anneleen Van Bossuyt, Marco Zullo |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Emma McClarkin, Roberta Metsola, Franz Obermayr, Adam Szejnfeld, Ulrike Trebesius, Sabine Verheyen, Inês Cristina Zuber |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Jonathan Arnott, Philippe De Backer, Andrey Novakov |
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ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
16.6.2015 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
23 2 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Therese Comodini Cachia, Mady Delvaux, Rosa Estaràs Ferragut, Laura Ferrara, Enrico Gasbarra, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Mary Honeyball, Sajjad Karim, Dietmar Köster, Gilles Lebreton, Jiří Maštálka, Emil Radev, Julia Reda, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, József Szájer, Axel Voss |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Angel Dzhambazki, Jytte Guteland, Constance Le Grip, Angelika Niebler, Cecilia Wikström |
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