BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen, den Zugang von Arbeitskräften zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte
1.7.2015 - (COM(2014)0006 – C7‑0015/2014 – 2014/0002(COD)) - ***I
Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatter: Heinz K. Becker
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen, den Zugang von Arbeitskräften zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte
(COM(2014)0006 – C7‑0015/2014 – 2014/0002(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0006),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 46 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7–0015/2014),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 4. Juni 2014[1],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 25. Juni 2014[2],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0224/2015),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(2) Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist ein wesentliches Element für die Entwicklung eines stärker integrierten Arbeitsmarktes der Union, das die Arbeitskräftemobilität aus Gebieten mit hoher Arbeitslosigkeit in Gebiete mit Arbeitskräftemangel erleichtert. Es trägt auch dazu bei, die richtigen Qualifikationen für die Besetzung freier Stellen zu finden und Engpässe auf dem Arbeitsmarkt zu überwinden. |
(2) Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist eines der wesentlichen Elemente für die Entwicklung eines stärker integrierten Arbeitsmarktes in der Union, insbesondere in grenzübergreifenden Regionen; sie ermöglicht eine höhere Mobilität der Arbeitnehmer und kann dazu beitragen, die Vielfalt zu erhöhen, die richtigen Qualifikationen für die Besetzung freier Stellen zu finden und Engpässe auf dem Arbeitsmarkt zu überwinden. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(3) Die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (kodifizierter Text)19 enthält Bestimmungen über Mechanismen für die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und -gesuchen und für den Informationsaustausch; im Durchführungsbeschluss 2012/733/EU der Kommission vom 26. November 2012 sind Bestimmungen für die Arbeitsweise eines Netzes namens EURES (European Employment Services) in Übereinstimmung mit der genannten Verordnung festgelegt. Dieser Rechtsrahmens bedarf einer Überarbeitung, bedingt durch neue Mobilitätsmuster, die verstärkte Notwendigkeit fairer Mobilitätsbedingungen, die technische Entwicklung in Bezug auf die Weitergabe von Informationen über Stellenangebote, die Nutzung einer Vielzahl von Rekrutierungsmöglichkeiten durch Arbeitsuchende und Arbeitgeber und die zunehmende Bedeutung anderer Arbeitsvermittlungen neben den öffentlichen Arbeitsverwaltungen bei der Bereitstellung von Rekrutierungsleistungen.
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(3) Die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (kodifizierter Text)19 enthält Bestimmungen über Mechanismen für die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und -gesuchen und für den Informationsaustausch; im Durchführungsbeschluss 2012/733/EU der Kommission vom 26. November 2012 sind Bestimmungen für die Arbeitsweise eines Netzes namens EURES (European Employment Services) in Übereinstimmung mit der genannten Verordnung festgelegt. Dieser Rechtsrahmen muss überarbeitet werden, um neuen Arbeits- und Mobilitätsformen und neuen Lebens- und Arbeitsmustern, erhöhten Anforderungen an eine faire Mobilität, technischen Änderungen in Bezug auf die Weitergabe von Informationen über Stellenangebote, der Nutzung einer Vielzahl von Rekrutierungsmöglichkeiten durch Arbeitsuchende und Arbeitgeber und der zunehmenden Bedeutung sonstiger Arbeitsvermittler neben den öffentlichen Arbeitsverwaltungen bei der Bereitstellung von Rekrutierungsleistungen Rechnung zu tragen. | |||||||||||||||||||||
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19 ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1. |
19 ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(4) Um den Arbeitskräften, die das Recht auf Freizügigkeit genießen, zu helfen, dieses Recht wirksam auszuüben, stehen die Unterstützungsdienste gemäß der vorliegenden Verordnung allen EU-Angehörigen offen, die ein Recht haben, eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen, und deren Familienangehörigen, im Einklang mit Artikel 45 des Vertrags. Die Mitgliedstaaten gewähren den gleichen Zugang allen Drittstaatsangehörigen, die nach EU- oder nationalen Rechtsvorschriften Anspruch auf Gleichbehandlung mit eigenen Staatsangehörigen in diesem Bereich haben. |
(4) Um Arbeitnehmern, die das Recht auf Arbeit auf der Grundlage der Freizügigkeit genießen, zu helfen, dieses Recht wirksam auszuüben, stehen die Unterstützungsdienste gemäß der vorliegenden Verordnung allen EU-Angehörigen offen, die das Recht haben, eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen, und deren Familienangehörigen, im Einklang mit Artikel 45 AEUV. Die Mitgliedstaaten sollten allen Drittstaatsangehörigen, die nach EU- oder nationalen Rechtsvorschriften Anspruch auf Gleichbehandlung mit eigenen Staatsangehörigen in diesem Bereich haben, den gleichen Zugang gewähren. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(5a) In Anbetracht der entscheidenden Bedeutung, die dem EURES-Netz bei der Förderung der Beschäftigung in der Union zukommt, sollte die Kommission für eine direkte und angemessene Finanzierung sorgen, um eine reibungslose Funktionsweise der Plattform und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten sicherzustellen. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(6) Im „Wachstums- und Beschäftigungspakt“ forderte der Europäische Rat, die Möglichkeit einer Ausweitung des EURES-Netzes auf Praktika und Lehrstellen zu prüfen; im Rahmen dieser Verordnung können Praktika und Lehrstellen einbezogen werden, sofern die Betroffenen unter Bezugnahme auf die den Bürgerinnen und Bürgern gemäß Artikel 45 des Vertrags zuerkannten Rechten als Arbeitnehmer betrachtet werden. Es sollte ein angemessener Austausch allgemeiner Informationen über die Mobilität für Praktika und Lehrstellen in der Union eingeführt werden, für Bewerber um solche Stellen sollten geeignete Unterstützungsangebote eingeführt werden, basierend auf einem Mechanismus für Zusammenführung und Ausgleich von Angeboten, sobald eine solche Zusammenführung in Übereinstimmung mit den geeigneten Standards und unter gebührender Beachtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten als praktikabel gilt. |
(6) Im „Wachstums- und Beschäftigungspakt“ forderte der Europäische Rat, die Möglichkeit einer Ausweitung des EURES-Netzes auf Praktika und Lehrstellen zu prüfen. Praktika und Lehrstellen können unter diese Verordnung fallen, sofern die betreffenden Personen im Hinblick auf die den Bürgern gemäß Artikel 45 und 47 AEUV gewährten Rechte als Arbeitnehmer gelten. Die Voraussetzungen, unter denen solche Lehrstellen und Praktika erfasst sind, sollten im Rahmen bestehender Unions- und nationaler Rechtsvorschriften festgelegt werden und sollten mit den sozialen und arbeitsrechtlichen Mindeststandards des Aufnahmemitgliedstaats vereinbar sein. Die Mitgliedstaaten sollten aufgrund der Unterschiede zwischen ihren Bildungssystemen und ihren aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen die Möglichkeit haben, bestimmte Stellenangebote für Lehrstellen und Praktika auszunehmen. Es sollte ein angemessener Austausch allgemeiner Informationen über die Mobilität für Praktika und Lehrstellen in der Union eingeführt werden, für Bewerber um solche Stellen sollten geeignete Unterstützungsangebote eingeführt werden, basierend auf einem Mechanismus für Zusammenführung und Ausgleich von Angeboten, sobald eine solche Zusammenführung in Übereinstimmung mit den geeigneten Standards und unter gebührender Beachtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten als praktikabel gilt.
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Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(6a) Die Ausweitung des EURES-Netzes auf Ausbildungsstellen und Praktika sollte die Empfehlung des Ministerrates bezüglich eines Qualitätsrahmens für hochwertigere Praktika berücksichtigen, um die Qualität von Praktika, besonders in Hinblick auf Lern- und Schulungsinhalte und Arbeitsbedingungen, zu verbessern, mit dem Ziel, den Übergang von Ausbildung, Arbeitslosigkeit oder Inaktivität in das Arbeitsleben zu erleichtern. Die Praktika sollten unter anderem die Arbeitsbedingungen für Praktikanten gemäß europäischen und nationalen Rechtsvorschriften, die Rechte und Pflichten, die Transparenz der Modalitäten und Bedingungen usw. berücksichtigen. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(7a) Es bedarf gesetzlicher Vorschriften, um die Wirksamkeit der öffentlichen Arbeitsvermittlungen zu verbessern. Die Förderung fairer Beschäftigungsmöglichkeiten durch das EURES-Portal hängt auch vom Kapazitätsaufbau, der technischen Unterstützung und der finanziellen und personellen Ausstattung der öffentlichen Arbeitsvermittlungen eines jeden Mitgliedstaates ab. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 b (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(7b) Das EURES-Netzwerk sollte flexibel genug sein, sich den wandelnden Eigenschaften und Strukturen der Arbeitsvermittlungen anzupassen zu können. Eine Öffnung der EURES-Mitgliedschaft würde durch Partnerschaften die Effizienz der Dienstleistungen verbessern, zu Qualitätsverbesserungen führen und den Marktanteil des EURES-Netzes erhöhen. Die EURES-Mitgliedschaft sollte daher jeder öffentlichen, privaten oder gemeinnützigen Organisation offenstehen, die alle in dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllt. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(8) Die transnationale und grenzübergreifende Zusammenarbeit und die Unterstützung für alle Einrichtungen, die für EURES in den Mitgliedstaaten tätig sind, würde erleichtert durch eine Struktur auf EU-Ebene (das „Europäische Koordinierungsbüro“), die gemeinsame Informationen, Schulungsmaßnahmen, Hilfsmittel und Leitlinien bieten sollte. Diese Struktur sollte auch für die Entwicklung des europäischen Portals zur beruflichen Mobilität (EURES-Portal), also der gemeinsamen IT-Plattform zuständig sein. Zur Festlegung eines Rahmens für die Arbeit dieser Struktur sollten mehrjährige Arbeitsprogramme in Absprache mit den Mitgliedstaaten ausgearbeitet werden. |
(8) Die transnationalen und grenzübergreifenden Partnerschaften, die Zusammenarbeit und die Unterstützung für alle Einrichtungen, die für EURES in den Mitgliedstaaten tätig sind, würden erleichtert durch eine Struktur auf EU-Ebene („europäisches Koordinierungsbüro“), die gemeinsame Informationen, Schulungsmaßnahmen, Hilfsmittel und Leitlinien bieten sollte. Diese Struktur sollte auch für die Entwicklung des europäischen Portals zur beruflichen Mobilität (EURES-Portal), also der gemeinsamen IT-Plattform zuständig sein. Zur Festlegung eines Rahmens für die Arbeit dieser Struktur sollten mehrjährige Arbeitsprogramme in Absprache mit den Mitgliedstaaten ausgearbeitet werden. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(9) Die Mitgliedstaaten sollten Koordinierungsbüros auf nationaler Ebene einrichten, die allgemeine Unterstützung und Hilfe für alle Einrichtungen leisten, die in ihrem Hoheitsgebiet für EURES tätig sind, und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Einrichtungen in den anderen Mitgliedstaaten sowie mit dem Europäischen Koordinierungsbüro fördern. Diese Koordinierungsbüros sollten insbesondere die Aufgabe haben, sich mit Beschwerden und Problemen in Bezug auf Stellenangebote zu befassen und die Einhaltung der Bestimmungen hinsichtlich der freiwilligen und fairen Arbeitskräftemobilität innerhalb der Europäischen Union verifizieren. |
(9) Die Mitgliedstaaten sollten Koordinierungsbüros auf nationaler Ebene einrichten, die allgemeine Unterstützung und Hilfe für alle Einrichtungen leisten, die in ihrem Hoheitsgebiet für EURES tätig sind, einschließlich grenzübergreifende Partnerschaften, und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Einrichtungen in den anderen Mitgliedstaaten, insbesondere in benachbarten Mitgliedstaaten, sowie mit dem europäischen Koordinierungsbüro fördern. Diese Koordinierungsbüros sollten insbesondere die Aufgabe haben, sich mit Beschwerden und Problemen in Bezug auf Stellenangebote zu befassen und die Einhaltung der Bestimmungen hinsichtlich der freiwilligen Arbeitnehmermobilität auf fairer Grundlage innerhalb der Europäischen Union verifizieren. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(10) Die Beteiligung der Sozialpartner am EURES-Netz trägt insbesondere zur Analyse der Hindernisse für die Mobilität sowie zur Förderung der fairen und freiwilligen Arbeitskräftemobilität innerhalb der Union, auch in den Grenzregionen, bei. Daher sollten Vertreter der Sozialpartner auf EU-Ebene in die allgemeine Lenkungsstruktur des EURES-Netzes einbezogen werden, während nationale Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften die Einbeziehung als EURES-Partner beantragen können. |
(10) Die Beteiligung der Sozialpartner am EURES-Netz trägt insbesondere zur Analyse der Hindernisse für die Mobilität sowie zur Förderung der freiwilligen Arbeitnehmermobilität auf fairer Grundlage innerhalb der Union, insbesondere in den Grenzregionen, bei. Daher sollten Vertreter der Sozialpartner auf EU-Ebene in die allgemeine Lenkungsstruktur des EURES-Netzes einbezogen werden, während nationale Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften im Einklang mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten einbezogen werden und die Möglichkeit haben sollten, einen Antrag zu stellen, nach Erfüllung der relevanten Pflichten EURES-Mitglied oder EURES-Partner zu werden. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(12) Ein weiter gefächerter Mitgliederkreis des EURES-Netzes bietet soziale, wirtschaftliche und finanzielle Vorteile. Er verbessert die Effizienz bei Dienstleistungen durch die Förderung von Partnerschaften, Komplementarität und qualitativen Verbesserungen. Er erhöht den „Marktanteil“ von EURES, da neue Mitglieder Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe bereitstellen. Transnationale und grenzübergreifende Zusammenarbeit, ein wichtiges Merkmal der Arbeit des EURES-Netzes, könnten innovative Formen des Lernens und der Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsvermittlungen schaffen, unter anderem zu Qualitätsstandards für Stellenangebote und Unterstützungsleistungen. So würde das EURES-Netz seine Bedeutung als eines der wichtigsten den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zur Verfügung stehenden EU-Instrumente zur Förderung konkreter Maßnahmen im Hinblick auf eine hohe Beschäftigungsquote in der Union ausbauen. |
(12) Ein weiter gefächerter Mitgliederkreis des EURES-Netzes bietet potenzielle wirtschaftliche, finanzielle und soziale Vorteile. Er verbessert die Effizienz bei Dienstleistungen durch die Förderung von Partnerschaften, Komplementarität und qualitativen Verbesserungen. Er erhöht den „Marktanteil“ von EURES, da neue Mitglieder Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe bereitstellen. Transnationale und grenzübergreifende Zusammenarbeit, ein wichtiges Merkmal der Arbeit des EURES-Netzes, könnten innovative Formen des Lernens und der Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsvermittlungen schaffen, unter anderem zu Qualitätsstandards für Stellenangebote und Unterstützungsleistungen. So würde das EURES-Netz seine Bedeutung als eines der wichtigsten den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung stehenden EU-Instrumente zur Förderung konkreter Maßnahmen im Hinblick auf ein hohes Niveau von qualitativ hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung in der Union ausbauen und stärken. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(12a) Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen liegen in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und werden von der Union gemäß den einschlägigen Bestimmungen des AEUV koordiniert und unterstützt. Mobilitätsbezogene Unterstützungsmaßnahmen müssen mit den Grundsätzen des Vertrags über die Europäische Union (EUV), insbesondere mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung, sowie mit den einschlägigen Vorschriften des EU-Rechts vereinbar sein. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(14) Eines der Ziele des EURES-Netzes ist die Unterstützung fairer Mobilitätsbedingungen innerhalb der EU; daher sollten gemeinsame Kriterien für die Zulassung beitrittswilliger Einrichtungen die Anforderung enthalten, dass diese Einrichtungen sich verpflichten, die geltenden Arbeitsnormen und rechtlichen Erfordernisse umfassend einzuhalten. |
(14) Eines der Ziele des EURES-Netzes ist die Unterstützung fairer Mobilitätsbedingungen innerhalb der EU; daher sollten gemeinsame Kriterien für die Zulassung beitrittswilliger Einrichtungen die Anforderung enthalten, dass diese Einrichtungen sich verpflichten, die geltenden Arbeitsnormen, rechtlichen Erfordernisse und das Diskriminierungsverbot umfassend einzuhalten. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(14a) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Zulassung von EURES-Mitgliedern oder -Partnern, die Arbeitsnormen und rechtliche Bestimmungen – insbesondere in Bezug auf Entlohnung und Arbeitsbedingungen – nicht einhalten, abzulehnen oder zu widerrufen. Für den Fall, dass eine Zulassung wegen Nichteinhaltung von Arbeitsnormen und rechtlichen Bestimmungen verweigert wird, insbesondere in Bezug auf Entlohnung und Arbeitsbedingungen, sollte das entsprechende nationale Koordinierungsbüro das europäische Koordinierungsbüro informieren, damit es diese Information an die anderen nationalen Koordinierungsbüros weiterleiten kann. Wenn das EURES-Mitglied oder der EURES-Partner auch dort operiert, sollte das entsprechende nationale Koordinierungsbüro nach nationalem Recht und nationalen Gepflogenheiten geeignete Maßnahmen auf seinem eigenen Gebiet ergreifen. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(15a) Die öffentlichen Arbeitsvermittlungen sollten von den Mitgliedstaaten – ohne ein Zulassungsverfahren durchlaufen zu müssen – zu EURES-Mitgliedern ernannt werden, wenn sie gemeinsame Mindestkriterien erfüllen. Es sollte möglich sein, Aktivitäten im Zusammenhang mit der Organisation der Arbeit von EURES an die öffentlichen Arbeitsvermittlungen zu delegieren. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 b (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(15b) Der Beschluss Nr. 573/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a sieht einen auf Daten basierten, Ergebnis orientierten, integrativen Vergleich aller öffentlichen Arbeitsverwaltungen hinsichtlich der Identifizierung bewährter Praktiken vor, deren volles Potenzial in der kontinuierlichen Beteiligung der Mitgliedstaaten liegt. | |||||||||||||||||||||
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1a Beschluss Nr. 573/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 32). | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(16) Um Arbeitskräften und Arbeitgebern zuverlässige und aktuelle Informationen zu den verschiedenen Aspekten der Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU zu bieten, sollte das EURES-Netz mit anderen Gremien, Diensten und Netzen in der EU kooperieren, die die Mobilität erleichtern und die Bürgerinnen und Bürger über ihre Rechte nach EU-Recht informieren; Beispiele sind das Portal „Europa für Sie“, das Europäische Jugendportal und SOLVIT, die für die Anerkennung von Berufsqualifikationen zuständigen Organisationen, und die Gremien zur Förderung, Analyse, Überwachung und Unterstützung der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern, die gemäß der Richtlinie /2013/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen] benannt wurden. |
(16) Um Arbeitnehmern und Arbeitgebern zuverlässige und aktuelle Informationen zu den verschiedenen Aspekten der Arbeitnehmermobilität und sozialen Sicherheit innerhalb der EU zu bieten, sollte das EURES-Netz Synergien mit anderen Gremien, Diensten und Netzen in der EU, die die Mobilität erleichtern und die Bürgerinnen und Bürger über ihre Rechte nach EU-Recht informieren, identifizieren und mit diesen Einrichtungen kooperieren; Beispiele sind die durch die Verordnung (EG) Nr. 883/20041a geschaffene Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, das Europäische Netz nationaler Gleichbehandlungsstellen (Equinet), das Portal „Europa für Sie“, das Europäische Jugendportal und SOLVIT, Organisationen, die im Bereich der grenzübergreifenden Zusammenarbeit tätig sind, und die für die Anerkennung von Berufsqualifikationen zuständigen Organisationen, und die Gremien zur Förderung, Analyse, Überwachung und Unterstützung der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern, die gemäß der Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1b benannt wurden. | |||||||||||||||||||||
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1a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1). | |||||||||||||||||||||
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1b Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (OJ L 159 vom 28.5.2014, S. 32). | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(18a) Alle öffentlich zugänglichen Stellenangebote sollten in Übereinstimmung mit der Praxis des jeweiligen Mitgliedstaats auf dem EURES-Portal veröffentlicht werden. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(19) Die rechtliche Verantwortung für die sachliche und technische Qualität der auf der gemeinsamen IT-Plattform bereitgestellten Informationen, insbesondere bezüglich der Informationen zu Stellenangeboten, liegt bei den Einrichtungen, die die Informationen in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften und/oder Standards der Mitgliedstaaten bereitstellen. Die Kommission sollte die Zusammenarbeit erleichtern, damit etwaige Betrugs- oder Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch auf europäischer Ebene frühzeitig festgestellt werden können. |
(19) Die rechtliche Verantwortung für die sachliche und technische Qualität der auf der gemeinsamen IT-Plattform bereitgestellten Informationen, insbesondere bezüglich der Informationen zu den Stellenangeboten, liegt bei den Einrichtungen, die die Informationen in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften und/oder Standards der Mitgliedstaaten bereitstellen. Diese Organisationen sollten gemeinsam mit der Kommission die Zusammenarbeit erleichtern, damit etwaige Betrugs- oder Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch auf der Ebene der Union frühzeitig festgestellt werden können. Alle beteiligten Parteien sollten für die Bereitstellung hochwertiger Daten sorgen. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(20) Ein gemeinsames System zur Klassifizierung von Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe stellt eines der wichtigsten Instrumente dar, um Online-Stellengesuche in der Union zu ermöglichen; daher ist es notwendig, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission auszubauen, um die Interoperabilität und einen angemessenen automatisierten Abgleich über Grenzen hinweg zu erreichen, unter anderem durch Abgleich mit nationalen Klassifikationssystemen. Andere etablierte europäische Formate und Instrumente für die Vergleichbarkeit und Transparenz von Fähigkeiten und Qualifikationen, z. B. der Europäische Qualifikationsrahmen und der einheitliche Rahmen für die Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) sollten ebenfalls in diesem Zusammenhang genutzt werden. |
(20) Ein gemeinsames System zur Klassifizierung von Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe stellt eines der wichtigsten Instrumente dar, um Online-Stellengesuche in der Union zu ermöglichen; daher ist es notwendig, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auszubauen, um die Interoperabilität und einen angemessenen automatisierten Abgleich über Grenzen hinweg zu erreichen, unter anderem durch Abgleich mit nationalen Klassifikationssystemen. Die Mitgliedstaaten sollten regelmäßig über die Entwicklung der europäischen Klassifizierung für Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO) informiert werden. Andere etablierte europäische Formate und Instrumente für die Vergleichbarkeit und Transparenz von Fähigkeiten und Qualifikationen, z. B. der Europäische Qualifikationsrahmen und der einheitliche Rahmen für die Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) sollten ebenfalls in diesem Zusammenhang genutzt werden. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(20a) Die gemeinsame Klassifizierung von Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufen sollte an die Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen anknüpfen, die bereits nach der Umsetzung des Europäischen Qualifikationsrahmens und der Richtlinie 2005/36/EC des Europäischen Parlaments und des Rates1a gesammelt wurden. | |||||||||||||||||||||
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1a Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22). | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 b (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(20b) Die Mitgliedstaaten sollten außerdem hinsichtlich der Anerkennung von Abschlüssen stärker zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer Zugang zu allen Beschäftigungsmöglichkeiten in der gesamten Union haben. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(21) Es sollte ein gemeinsames Konzept für die von den am EURES-Netz beteiligten Einrichtungen erbrachten Leistungen („Unterstützungsleistungen“) festgelegt werden und der Grundsatz der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die Unterstützung bei der Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU suchen, unabhängig von ihrem Standort in der EU, sollte so weit wie möglich sichergestellt werden; daher sollten Grundsätze und Regeln für die Verfügbarkeit von Unterstützungsleistungen im Hoheitsgebiet der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt werden. Dies schließt auch Praktika und Lehrstellen ein, die als Beschäftigungsverhältnisse betrachtet werden. |
(21) Es sollte ein gemeinsames Konzept für die von den am EURES-Netz beteiligten Einrichtungen erbrachten Leistungen („Unterstützungsleistungen“) festgelegt werden und der Grundsatz der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die Unterstützung bei der Arbeitnehmermobilität innerhalb der EU suchen, unabhängig von ihrem Standort in der EU, sollte so weit wie möglich sichergestellt werden; daher sollten Grundsätze und Regeln für die Verfügbarkeit von Unterstützungsleistungen im Hoheitsgebiet der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt werden. Dies schließt auch Praktika und Lehrstellen ein, die als Beschäftigung im Sinne von Artikel 45 AEUV betrachtet werden. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(22) Eine umfassendere Auswahl an Unterstützungsdiensten zur Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU kommt den Arbeitskräften zugute und ist notwendig, um das Potenzial des EURES-Netzes zu verbessern, Arbeitnehmer während ihres gesamten Arbeitslebens zu unterstützen und Übergänge und Berufswege sicher zu gestalten. |
(22) Eine umfassendere Auswahl an Unterstützungsdiensten zur Arbeitnehmermobilität innerhalb der EU kommt den Arbeitskräften zugute und ist notwendig, um das Potenzial des EURES-Netzes zu verbessern, den Arbeitnehmern während ihres Arbeitslebens personalisierte Beratungsleistungen und Unterstützung zu gewähren und Übergänge und Berufswege sicher zu gestalten. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(23) Unterstützungsleistungen werden helfen, die Hindernisse, mit denen Arbeitsuchende bei der Ausübung ihrer Rechte nach dem Unionsrecht konfrontiert sind, abzubauen, damit diese alle Beschäftigungschancen effizienter nutzen und so ihre Beschäftigungsaussichten verbessern können. |
(23) Unterstützungsleistungen werden helfen, die Hindernisse, mit denen Arbeitsuchende bei der Ausübung ihrer Rechte nach dem Unionsrecht konfrontiert sind, abzubauen, damit diese alle Praktika-, Lehrstellen- und Beschäftigungschancen effizienter nutzen und so ihre Beschäftigungsaussichten verbessern können. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(24) Ein umfassendes Verständnis der Nachfrage nach Arbeitskräften in Bezug auf Berufe, Wirtschaftszweige und Bedürfnisse der Arbeitgeber würde das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Union fördern; daher sollten Unterstützungsleistungen erstklassige Hilfsangebote für Arbeitgeber und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen umfassen. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Arbeitsvermittlungen und Arbeitgebern werden die Zahl der Stellenangebote und den Abgleich mit geeigneten Bewerbern verbessern sowie sichere Karrierewege für Arbeitsuchende – insbesondere in gefährdeten Bevölkerungsgruppen – schaffen und das Verständnis des Arbeitsmarktes fördern. |
(24) Ein umfassendes Verständnis von Angebot an und Nachfrage nach Arbeitskräften in Bezug auf passende Fähigkeiten, Qualifikationen, Berufe, Wirtschaftszweige und Bedürfnisse der Arbeitgeber würde das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Union fördern; daher sollten Unterstützungsleistungen erstklassige Hilfsangebote für Arbeitgeber und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen umfassen. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Arbeitsvermittlungen und Arbeitgebern werden die Zahl der Stellenangebote und den Abgleich mit geeigneten Bewerbern verbessern sowie sichere Karrierewege für Arbeitsuchende – insbesondere bei Jugendlichen und in gefährdeten Bevölkerungsgruppen – schaffen und das Verständnis des Arbeitsmarktes fördern. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(25) Die allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Unterstützungsleistungen sollten auf der Grundlage des sich abzeichnenden Konsenses über erfolgreiche Praktiken in den Mitgliedstaaten zu Information, Betreuung und Beratung von Arbeitsuchenden und Arbeitgebern definiert werden. |
(25) Die allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Unterstützungsleistungen sollten auf der Grundlage des sich abzeichnenden Konsenses über erfolgreiche Praktiken in den Mitgliedstaaten zu Information, Betreuung und personalisierte Beratung von Arbeitsuchenden und Arbeitgebern definiert werden. Die Kommission sollte sicherstellen, dass für Unterstützungsleistungen – darunter auch die Tätigkeit von EURES-Beratern – technische und finanzielle Unterstützung zur Verfügung steht. | |||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||
Persönliche Beratungsdienstleistungen durch EURES-Berater versetzen Arbeitsuchende in die Lage, gut informierte Entscheidungen bei der Ausübung ihres Grundrechts auf Freizügigkeit zu treffen. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(26) Unterstützungsleistungen für Arbeitskräfte sind mit der Ausübung des Grundrechts der Freizügigkeit als Arbeitskräfte nach EU-Recht verknüpft und sollten kostenlos sein. Für Unterstützungsleistungen zugunsten von Arbeitgebern kann jedoch ein Entgelt gemäß den nationalen Gepflogenheiten erhoben werden. |
(26) Die Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer stehen im Zusammenhang mit der Ausübung der im Unionsrecht verankerten Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit und sollten daher kostenlos sein. Die Unterstützungsleistungen für Arbeitgeber, die mit dem EURES-Netz verbunden sind, sollten ebenfalls kostenlos sein. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(27) Besondere Aufmerksamkeit sollte der Unterstützung der Mobilität in Grenzregionen und den Dienstleistungen für Grenzgänger gelten, die in einem Mitgliedstaat wohnen und in einem anderen arbeiten und mit unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten und unterschiedlichen Rechtssystemen konfrontiert sind sowie auf spezifische administrative, rechtliche oder steuerliche Hindernisse für die Mobilität stoßen. Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, spezifische Unterstützungsstrukturen zur Erleichterung dieser Art von Mobilität zu schaffen; diese Strukturen sollten im Rahmen des EURES-Netzes auf die spezifischen Bedürfnisse für Information, Beratung, grenzübergreifenden Abgleich von Arbeitskräfteangebot und -nachfrage und Vermittlung abgestimmt werden. |
(27) Besondere Aufmerksamkeit sollte der Unterstützung der Mobilität in Grenzregionen und den Dienstleistungen für Grenzgänger gelten, die in einem Mitgliedstaat wohnen und in einem anderen arbeiten und mit unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten und unterschiedlichen Rechtssystemen konfrontiert sind sowie auf spezifische administrative, rechtliche oder steuerliche Hindernisse im Zusammenhang mit der Mobilität stoßen. Die Mitgliedstaaten bzw. die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sollten sich dafür entscheiden können, spezifische Unterstützungsstrukturen zur Erleichterung dieser Art von Mobilität zu schaffen; diese Strukturen sollten im Rahmen des EURES-Netzes auf die spezifischen Bedürfnisse für Information, Beratung, grenzübergreifenden Abgleich von Arbeitskräfteangebot und -nachfrage und Vermittlung abgestimmt werden. Ein besonderes Augenmerk sollte dabei auf grenzübergreifende EURES-Partnerschaften gerichtet werden. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(28) Die Transparenz der Arbeitsmärkte und angemessene Abgleichfunktionen sind die Grundvoraussetzungen für Arbeitskräftemobilität innerhalb der Europäischen Union. Ein besseres Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt kann erreicht werden durch ein effizientes System auf EU-Ebene für den Austausch von Informationen über Arbeitskräfteüberschuss und -mangel auf nationaler und sektorspezifischer Ebene, das zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission eingerichtet werden und den Mitgliedstaaten die Grundlage für die Entwicklung ihrer Mobilitätspolitik und die praktische Zusammenarbeit innerhalb des EURES-Netzes bieten sollte. |
(28) Die Transparenz der Arbeitsmärkte und angemessene Abgleichfunktionen, darunter der Abgleich von Fähigkeiten und Qualifikationen mit den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes, sind die Grundvoraussetzungen für die Arbeitnehmermobilität innerhalb der Europäischen Union. Ein besseres Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage durch einen verbesserten Abgleich von Fähigkeiten und Arbeitsstellen kann erreicht werden durch ein effizientes System auf EU-Ebene für den Austausch von Informationen zu Arbeitsangebot und -nachfrage auf nationaler, regionaler und sektorspezifischer Ebene. Ein solches System sollte zwischen den Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission eingerichtet werden und den Mitgliedstaaten die Grundlage für die Entwicklung ihrer Mobilitätspolitik und die praktische Zusammenarbeit innerhalb des EURES-Netzes bieten. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(28a) Die Kommission sollte Angebot und Nachfrage auf dem EU-Arbeitsmarkt beobachten und Trends regelmäßig in Zusammenarbeit mit Eurostat und dem EURES-Netz analysieren. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(29) Die Freizügigkeit der Arbeitskräfte und ein hohes Beschäftigungsniveau sind eng miteinander verknüpft und machen es notwendig, dass die Mitgliedstaaten ihre Mobilitätspolitik entwickeln, um ein besseres Funktionieren der Arbeitsmärkte in der Union zu unterstützen. Die Mobilitätspolitik der Mitgliedstaaten sollte als fester Bestandteil ihrer Sozial- und Beschäftigungspolitik gesehen werden. |
(29) Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und ein hohes Beschäftigungsniveau sind eng miteinander verknüpft und machen es notwendig, dass die Mitgliedstaaten ihre Mobilitätspolitik entwickeln, um ein besseres Funktionieren der Arbeitsmärkte in der Union zu unterstützen. Die Mobilitätspolitik der Mitgliedstaaten sollte als fester Bestandteil ihrer Sozial- und Beschäftigungspolitik gesehen werden. Die Kommission sollte in der Lage sein, die bewährten Verfahren der Mitgliedstaaten aufzulisten und in ihren Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters darauf Bezug zu nehmen. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(29a) Diese politischen Maßnahmen sollten außerdem das ablehnende Arbeitsumfeld, das hohe Risiko der Ausbeutung und die schlechten Arbeitsbedingungen berücksichtigen, mit denen Wanderarbeitnehmer konfrontiert sein können, wenn sie auf einem neuen Arbeitsmarkt ankommen. Die gleichen Überlegungen sollten für die Angehörigen der Arbeitnehmer und deren Möglichkeiten gelten, in den neuen Arbeitsmarkt integriert zu werden.
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Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(30) Es sollte ein Programmzyklus eingerichtet werden, um die Koordinierung der Maßnahmen zur Förderung der Mobilität innerhalb der Union zu unterstützen. Um wirksam zu sein, sollte die Programmierung der Aktionspläne der Mitgliedstaaten Daten zu Mobilitätsströmen und -mustern, die Analyse des bestehenden und künftigen Arbeitskräftemangels und -überschusses und die Rekrutierungserfahrungen und -praktiken im Rahmen des EURES-Netzes berücksichtigen und eine Überprüfung der vorhandenen Ressourcen und Instrumente einschließen, die den Einrichtungen im jeweiligen Mitgliedstaat zur Verfügung stehen, um die Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU zu erleichtern. |
(30) Es sollte ein Programmzyklus eingerichtet werden, um die Koordinierung der Maßnahmen zur Förderung der Mobilität innerhalb der Union zu unterstützen. Zur Ermittlung und Verhinderung negativer Auswirkungen im Zusammenhang mit der geografischen Mobilität innerhalb der Union und zur Sicherstellung einer fairen Mobilität sollte die Programmierung der Aktionspläne der Mitgliedstaaten Daten zu Mobilitätsströmen und -mustern, die Analyse des bestehenden und künftigen Arbeitskräfteangebots und der bestehenden und künftigen Arbeitskräftenachfrage und die Rekrutierungserfahrungen und -praktiken im Rahmen des EURES-Netzes berücksichtigen und eine Überprüfung der vorhandenen Ressourcen und Instrumente einschließen, die den Einrichtungen im jeweiligen Mitgliedstaat zur Verfügung stehen, um die Arbeitnehmermobilität innerhalb der EU zu erleichtern. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(31) Die Übermittlung der Arbeitsprogramme im Rahmen des Programmzyklusses zwischen den Mitgliedstaaten sollte es den Nationalen Koordinierungsbüros, die im Namen der Mitgliedstaaten agieren, ermöglichen, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Koordinierungsbüro die Ressourcen des EURES-Netzes auf geeignete Aktionen und Projekte auszurichten und somit die Entwicklung des EURES-Netzes als ein stärker ergebnisorientiertes Instrument besser auf die Bedürfnisse der Arbeitskräfte entsprechend der Dynamik des Arbeitsmarktes zu lenken. |
(31) Die Übermittlung der Arbeitsprogramme im Rahmen des Programmzyklusses zwischen den Mitgliedstaaten sollte es den nationalen Koordinierungsbüros, die im Namen der Mitgliedstaaten agieren, ermöglichen, in Zusammenarbeit mit dem europäischen Koordinierungsbüro und unter angemessener Einbeziehung der Sozialpartner die Ressourcen des EURES-Netzes auf geeignete Aktionen und Projekte auszurichten und somit die Entwicklung des EURES-Netzes als ein stärker ergebnisorientiertes Instrument besser auf die Bedürfnisse der Arbeitskräfte entsprechend der Dynamik des EU-Arbeitsmarktes zu lenken. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(33) Wenn die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind, müssen diese Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten20 und den nationalen Umsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden. |
(33) Wenn die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind, müssen diese Maßnahmen in Übereinstimmung mit den EU-Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten20 und den nationalen Umsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden. Personenbezogene Daten sollten nicht länger gespeichert werden, als es für den Zweck erforderlich ist, für den sie erhoben wurden. | |||||||||||||||||||||
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__________________ | |||||||||||||||||||||
20 Insbesondere sollten die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1) im Rahmen dieser Verordnung gelten. |
20 Insbesondere sollten die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1) im Rahmen dieser Verordnung gelten. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(33a) Mit der Durchführung dieser Verordnung wird die Schaffung eines wirksamen Mechanismus für eine bessere Integration der Bildungssysteme im Einklang mit den Anforderungen des Arbeitsmarkts und des Arbeitsmarktes insgesamt ermöglicht. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 35 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(35) Da das Ziel dieser Verordnung – nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, um Stellenangebote zusammenzuführen, die Möglichkeit einer Bewerbung auf diese Stellen zu bieten und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu schaffen – von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Europäische Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in besagtem Artikel 5 genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(35) Das Ziel dieser Verordnung – nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, um Stellenangebote zusammenzuführen, die Möglichkeit einer Bewerbung auf diese Stellen zu bieten und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu schaffen – kann besser verwirklicht werden, wenn die Mitgliedstaaten auf EU-Ebene mit Unterstützung der Kommission zusammenarbeiten. Die Union kann im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 36 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(36) Die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, sollte der Kommission übertragen werden, um sicherzustellen, dass die den Mitgliedstaaten auferlegten Pflichten zur Zulassung von Einrichtungen als EURES-Partner im EURES-Netz und zur Ausarbeitung gemeinsamer Indikatoren für die Leistung dieser Einrichtungen im Licht der Erfahrung aus ihrer Anwendung geändert oder neue Bedürfnisse berücksichtigt werden können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
(36) Die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, sollte der Kommission übertragen werden, um sicherzustellen, dass die den Mitgliedstaaten auferlegten Pflichten zur Zulassung von Einrichtungen als EURES-Partner im EURES-Netz und zur Ausarbeitung gemeinsamer Indikatoren für die Leistung dieser Einrichtungen im Licht der Erfahrung aus ihrer Anwendung geändert oder neue Bedürfnisse berücksichtigt werden können sowie um Änderungen des Rahmens der Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer und der Unterstützungsleistungen für Arbeitgeber zu ermöglichen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Wenn die Kommission delegierte Rechtsakte vorbereitet und entwirft, sollte dafür gesorgt sein, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und ordnungsgemäß an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt werden. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(37) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der technischen Standards und Formate für Zusammenführung und Ausgleich, den automatisierten Abgleich sowie die Muster und Verfahren für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden — |
(37) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der technischen Standards und Formate für Zusammenführung und Ausgleich, den automatisierten Abgleich, die Muster und Verfahren für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten und um die Liste mit Fähigkeiten, Kompetenzen und Berufen der europäischen Klassifizierung anzunehmen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates1a ausgeübt werden. | |||||||||||||||||||||
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1a Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(37a) Um die Zusammensetzung des Netzes für einen Übergangszeitraum festzulegen und den kontinuierlichen Betrieb des nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 eingerichteten Netzes sicherzustellen, sollte einer Einrichtung, die am ...+ gemäß Artikel 3 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses 2012/733/EU der Kommission als EURES-Partner oder gemäß Artikel 3 Buchstabe d des genannten Durchführungsbeschlusses als assoziierter Partner benannt war, gestattet werden, während eines Übergangszeitraums weiter als EURES-Mitglieder bzw. EURES-Partner zu fungieren. | |||||||||||||||||||||
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_______________ | |||||||||||||||||||||
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+ ABl.: Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einsetzen. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
1. Ziel dieser Verordnung ist es, gemäß Artikel 45 AEUV die Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union zu erleichtern, indem ein gemeinsamer Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geschaffen wird. |
1. Ziel dieser Verordnung ist es, gemäß Artikel 45 AEUV die Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union zu erleichtern und jegliche Diskriminierung von Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten auf Grund der Nationalität im Hinblick auf Beschäftigung, Bezahlung und sonstige Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen innerhalb der Union abzuschaffen, indem ein gemeinsamer Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern und der Kommission geschaffen wird. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(b) Maßnahmen der und zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Ziel eines Ausgleichs von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt der Union zur Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus; |
(b) Maßnahmen der und zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Ziel eines Ausgleichs von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt der Union zur Verwirklichung eines hohen Niveaus an hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung; | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(c) Betrieb eines Europäischen Netzes der Arbeitsvermittlungen unter Beteiligung der Mitgliedstaaten und der Kommission; |
(c) Betrieb eines Europäischen Netzes der Arbeitsvermittlungen unter Beteiligung der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie unter angemessener Einbeziehung der Sozialpartner; | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(da) Leistungen für Arbeitsuchende, um eine faire Mobilität sicherzustellen; | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe d b (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(db) wirksame Bekanntmachung des EURES-Netzes auf Unionsebene durch intensive Kommunikationsmaßnahmen der Kommission und insbesondere der Mitgliedstaaten unter Einsatz von Kommunikationsmitteln, die eine weite Verbreitung und Zugänglichkeit gewährleisten; | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(a) „öffentliche Arbeitsverwaltungen“ die Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die als Bestandteil zuständiger Ministerien, öffentlicher Stellen oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit der Durchführung aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen betraut sind und Arbeitsvermittlungsdienste im Interesse des Gemeinwohls anbieten; |
(a) „öffentliche Arbeitsverwaltungen“ bzw. „ÖAV“ die Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die als Bestandteil zuständiger Ministerien, öffentlicher Stellen oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit der Durchführung aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen betraut sind und hochwertige Arbeitsvermittlungsdienste im öffentlichen Interesse anbieten; | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(c) „Stellenangebot“ jedes Angebot einer Beschäftigung, einschließlich Praktika und Lehrstellen, die als Beschäftigungsverhältnis gelten; |
(c) „Stellenangebot“ jedes Angebot einer Beschäftigung, einschließlich Praktika und Lehrstellen, die im Einklang mit Artikel 45 AEUV als Beschäftigungsverhältnis gelten, sofern die Bedingungen, denen diese unterliegen, im Rahmen geltender unionsrechtlicher und nationaler Rechtsvorschriften festgelegt wurden und sie die sozialen und arbeitsrechtlichen Mindeststandards des Aufnahmemitgliedstaats erfüllen; | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(e) die „gemeinsame IT-Plattform“ die auf europäischer Ebene errichtete IT-Infrastruktur und damit zusammenhängende Plattformen für Zusammenführung und Ausgleich; |
(e) „gemeinsame IT-Plattform“ die auf Unionsebene errichtete, überwachte und umfassend gemeinsam genutzte IT-Infrastruktur und damit zusammenhängende Plattformen für Zusammenführung und Ausgleich, die auch von Menschen mit Behinderungen einfach zu nutzen sein müssen; | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(fa) „faire Mobilität“ jede Mobilität, die freiwillig stattfindet und bei der es zu keinen Verstößen gegen Arbeitsrecht, Arbeitsstandards oder Arbeitnehmerrechte in der Union kommt; | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(ga) „grenzübergreifende EURES-Partnerschaft“ eine langfristige Zusammenarbeit zwischen den regionalen und lokalen öffentlichen Arbeitsvermittlungen, den Sozialpartnern und sonstigen interessierten Akteuren in von den von ihnen geschaffenen regionalen Strukturen. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Überschrift | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
Einrichtung |
Umstrukturierung | |||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||
Das EURES-Netz ist bereits in Betrieb; seine Umstrukturierung ist erforderlich, um die Dienste für die potenziellen Begünstigten zu verbessern. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen („EURES-Netz“) eingerichtet. |
Mit dieser Verordnung wird das Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen („EURES-Netz“) umstrukturiert und gestärkt. | |||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||
Das EURES-Netz ist bereits in Betrieb; seine Umstrukturierung ist erforderlich, um die Dienste für die potenziellen Begünstigten zu verbessern. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
1. Das EURES-Netz setzt sich aus folgenden Kategorien von Einrichtungen zusammen: |
1. Dem EURES-Netz gehören folgende Kategorien von Einrichtungen an: | |||||||||||||||||||||
(a) der Europäischen Kommission, deren Aufgabe es ist, das EURES-Netz über das Europäische Koordinierungsbüro bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen; |
(a) das bei der Kommission eingerichtete europäische Koordinierungsbüro, dessen Aufgabe es ist, das EURES-Netz bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen; | |||||||||||||||||||||
|
(aa) die nationalen Koordinierungsbüros, d.h. die von den Mitgliedstaaten benannten Einrichtungen, die für die Anwendung dieser Verordnung im jeweiligen Mitgliedstaat zuständig sind; die Mitgliedstaaten können ihre öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu nationalen Koordinierungsbüros ernennen; | |||||||||||||||||||||
(b)den EURES-Mitgliedern, d. h. den von den Mitgliedstaaten bestimmten Stellen, die mit der Anwendung dieser Verordnung im jeweiligen Mitgliedstaat betraut sind, nämlich den Nationalen Koordinierungsbüros; |
(b) die EURES-Mitglieder, d. h. | |||||||||||||||||||||
|
(i) die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8a benannten öffentlichen Arbeitsverwaltungen und | |||||||||||||||||||||
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(ii) die öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 dazu ermächtigt wurden, auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, einschließlich auf grenzüberschreitender Ebene, Unterstützung bei Zusammenführung und Ausgleich von Angeboten und Gesuchen und Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erbringen; | |||||||||||||||||||||
(c) den EURES-Partnern, d. h. den Einrichtungen, die von den Mitgliedstaaten dazu autorisiert wurden, auf nationaler, regionaler und/oder lokaler Ebene Unterstützung bei Zusammenführung und Ausgleich von Angeboten und Gesuchen und/oder Unterstützungsleistungen für Arbeitskräfte und Arbeitgeber zu leisten. |
(c) die EURES-Partner, d. h. die öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die von den Mitgliedstaaten dazu ermächtigt wurden, auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, einschließlich auf grenzüberschreitender Ebene, Unterstützung bei Zusammenführung und Ausgleich von Angeboten und Gesuchen oder Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erbringen. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
2. Alle in das EURES-Netz eingebundenen Einrichtungen fördern je nach ihren jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten in enger Zusammenarbeit aktiv die Chancen, die die Mobilität der Arbeitskräfte in der Union bietet, und streben danach, die Möglichkeiten und Instrumente zu verbessern, die Arbeitnehmern und Arbeitgebern auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene offenstehen, um diese Chancen zu nutzen. |
2. Alle in das EURES-Netz eingebundenen Einrichtungen fördern je nach ihren jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten in enger Zusammenarbeit aktiv die Chancen, die die Mobilität der Arbeitnehmer in der Union bietet, und streben danach, die Möglichkeiten und Instrumente zu verbessern, die Arbeitnehmern und Arbeitgebern auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene, einschließlich auf grenzübergreifender Ebene, offenstehen, um in den Genuss einer fairen Mobilität zu gelangen und diese Chancen zu nutzen. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
|
2a. Die Organisationen der Sozialpartner werden gemäß Artikel 8 als EURES-Mitglieder oder EURES-Partner in das EURES-Netzwerk eingebunden. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(b) Durchführung der koordinierten Beschäftigungsstrategie gemäß Artikel 145 AEUV; |
(b) Umsetzung der koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit von Arbeitnehmern gemäß Artikel 145 AEUV; | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(c) bessere Funktionsweise und Integration der Arbeitsmärkte in der Union; |
(c) Funktionsweise, Zusammenhalt und Integration der Arbeitsmärkte in der Union, einschließlich der grenzüberschreitenden Arbeitsmärkte, sodass ein diskriminierungsfreier Zugang zu Beschäftigungsmöglichkeiten und Gesuchen sowie zu relevanten Arbeitsmarktinformationen sichergestellt ist; | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Buchstabe d | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(d) Erhöhung der freiwilligen geografischen und beruflichen Mobilität in der Union unter fairen Bedingungen; |
(d) Erhöhung der freiwilligen geografischen und beruflichen Mobilität in der Union, insbesondere in grenzüberschreitenden Regionen, unter fairen Bedingungen; | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Buchstabe d a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(da) Aufforderung an die Mitgliedstaaten, alle Mobilitätshindernisse in ihren nationalen Rechtsvorschriften zu beseitigen; | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Buchstabe e | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(e) soziale Inklusion und Eingliederung der vom Arbeitsmarkt ausgeschlossenen Menschen. |
(e) unionsweite soziale Inklusion und Eingliederung der vom Arbeitsmarkt ausgeschlossenen Menschen, unter besonderer Berücksichtigung der besonders gefährdeten Gruppen und der Menschen in den von Arbeitslosigkeit am stärksten betroffenen Gebieten; | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Buchstabe e a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(ea) Sicherstellung einer größeren Kohärenz zwischen den Maßnahmen der Union zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, insbesondere der Jugendarbeitslosigkeit und von Ungleichheiten. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Buchstabe e b (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(eb) Unterstützung eines reibungslosen Übergangs von der Ausbildung in das Arbeitsleben auf dem EU-Arbeitsmarkt. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer i | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(i) Betrieb und Weiterentwicklung eines europäischen Portals zur beruflichen Mobilität („EURES-Portal“) sowie damit zusammenhängender IT-Dienste, u. a. Systeme und Verfahren für den Austausch von Stellenangeboten, Arbeitsgesuchen, Lebensläufen und Begleitunterlagen wie Qualifikationspässen u. Ä. sowie sonstigen Informationen – in Zusammenarbeit mit anderen maßgeblichen EU-Diensten und -Netzen, die im Bereich Information und Beratung tätig sind, sowie einschlägigen EU-Initiativen; |
(i) Betrieb und Weiterentwicklung eines europäischen Portals zur beruflichen Mobilität („EURES-Portal“) sowie damit zusammenhängender nutzerfreundlich und zugänglich gestalteter IT-Dienste, u. a. Systeme und Verfahren für den Austausch von Stellenangeboten, Arbeitsgesuchen, Lebensläufen und Begleitunterlagen wie Qualifikationspässen u. Ä. sowie sonstigen Informationen – in Zusammenarbeit mit anderen maßgeblichen EU-Diensten und -Netzen, die im Bereich Information und Beratung tätig sind, sowie einschlägigen EU-Initiativen; | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(ii) Informations- und Kommunikationsaktivitäten; |
(ii) unionsweite Informations- und Kommunikationsaktivitäten mithilfe von Plattformen, über die alle potenziellen Nutzer erreicht werden, einschließlich der Bereitstellung eines barrierefreien Umfelds; | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iii | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(iii) ein gemeinsames Schulungsprogramm für EURES-Mitarbeiter; |
(iii) ein gemeinsames Schulungsprogramm und eine kontinuierliche Weiterentwicklung für EURES-Mitarbeiter, darunter auch Auffrischungskurse zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Maßnahmen zur Sensibilisierung für die unterschiedlichen Bedürfnisse spezifischer Arbeitnehmergruppen; | |||||||||||||||||||||
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(iiia) unmittelbar verfügbare berufliche Unterstützungsleistungen für EURES-Berater; | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iv | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(iv) Förderung der Vernetzung, des Austauschs bewährter Verfahren und des wechselseitigen Lernens innerhalb des EURES-Netzes; |
(iv) Förderung des Austauschs bewährter Verfahren und des wechselseitigen Lernens innerhalb des EURES-Netzes; | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iv a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(iva) einen möglichst umfassenden und diskriminierungsfreien Zugang zu EURES-Leistungen; | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(b) Analyse der geografischen und beruflichen Mobilität; |
(b) Analyse von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt in der Union und der geografischen und beruflichen Mobilität unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten; | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(c) Entwicklung eines geeigneten Rahmens für die Zusammenarbeit sowie Zusammenführung und Ausgleich in Bezug auf Ausbildungs- und Praktikumsstellen innerhalb der Union gemäß dieser Verordnung; |
(c) Entwicklung eines geeigneten Rahmens für die Zusammenarbeit sowie eine Struktur für Zusammenführung und Ausgleich in Bezug auf Ausbildungs- und Praktikumsstellen innerhalb der Union, gegebenenfalls auch auf grenzüberschreitender Ebene, gemäß dieser Verordnung; | |||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||
Beim Betrieb des EURES-Netzes muss das europäische Koordinierungsbüro auf bereits vorhandene Erfahrungen zurückgreifen und den lokalen und regionalen Besonderheiten Rechnung tragen. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(d) Überwachung und Evaluierung der Tätigkeit von EURES und seiner Beschäftigungsleistung in Zusammenarbeit mit den EURES-Mitgliedern. |
(d) Überwachung und Evaluierung der EURES-Tätigkeit und seiner Leistung sowie Ausarbeitung von länderspezifischen Berichten; | |||||||||||||||||||||
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(da) Zusammenarbeit mit der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, SOLVIT und Equinet. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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1a. Das europäische Koordinierungsbüro wird von der Kommission geleitet. Es entwickelt und führt seine Tätigkeiten in enger Abstimmung mit den Sozialpartnern, den grenzübergreifenden Partnerschaften und den nationalen Koordinierungsbüros durch. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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2a. Das europäische Koordinierungsbüro erstellt in enger Abstimmung mit den nationalen Koordinierungsbüros einen jährlichen Bericht, aus dem hervorgeht, wie viele Stellenangebote in jedem Mitgliedstaat zugänglich gemacht wurden, wobei insbesondere die Einwohnerzahl und die Größe der Volkswirtschaft berücksichtigt werden. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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-1. Die Mitgliedstaaten benennen die in Artikel 4 genannten nationalen Koordinierungsbüros. Die Mitgliedstaaten unterrichten das europäische Koordinierungsbüro über die Benennung. | |||||||||||||||||||||
1. Jedes Nationale Koordinierungsbüro hat folgende Zuständigkeiten: |
1. Jedes nationale Koordinierungsbüro hat folgende Zuständigkeiten: | |||||||||||||||||||||
(a) Zusammenarbeit mit der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bei Zusammenführung und Ausgleich innerhalb des Rahmens gemäß Kapitel III; |
(a) Zusammenarbeit mit der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, insbesondere benachbarten Mitgliedstaaten, bei Zusammenführung und Ausgleich innerhalb des Rahmens gemäß Kapitel III; | |||||||||||||||||||||
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(aa) Ergreifung sämtlicher notwendigen Maßnahmen, damit alle Stellengesuche und Lebensläufe, die national verfügbar sind, auf dem EURES-Portal zugänglich gemacht werden; | |||||||||||||||||||||
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(ab) Unterrichtung des europäischen Koordinierungsbüros über jede bekannte Abweichung zwischen der Anzahl der gemeldeten Stellenangebote und der Gesamtzahl der auf nationaler Ebene zugänglichen Stellenangebote; | |||||||||||||||||||||
(b) Organisation der EURES-Arbeiten im jeweiligen Mitgliedstaat, einschließlich der Erbringung von Unterstützungsleistungen gemäß Kapitel IV; |
(b) Organisation der EURES-Arbeiten im jeweiligen Mitgliedstaat, einschließlich der Gewährleistung einer koordinierten Übermittlung der Informationen über Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe an das EURES-Portal gemäß Artikel 14; | |||||||||||||||||||||
(c) Koordinierung der Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats sowie Abstimmung mit den anderen Mitgliedstaaten gemäß Kapitel V. |
(c) Koordinierung der Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats sowie Abstimmung mit den anderen Mitgliedstaaten gemäß Kapitel V. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
2. Das Nationale Koordinierungsbüro organisiert auch die Durchführung der bereichsübergreifenden Unterstützungsaktivitäten des Europäischen Koordinierungsbüros gemäß Artikel 6 auf nationaler Ebene, und zwar gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Koordinierungsbüro und den anderen Nationalen Koordinierungsbüros. Zu diesen bereichsübergreifenden Unterstützungsaktivitäten zählt insbesondere Folgendes: |
2. Das nationale Koordinierungsbüro organisiert und überprüft auch die Durchführung der bereichsübergreifenden Unterstützungsaktivitäten des europäischen Koordinierungsbüros gemäß Artikel 6 auf nationaler Ebene, und zwar in enger Zusammenarbeit mit dem europäischen Koordinierungsbüro und den anderen nationalen Koordinierungsbüros. Zu diesen bereichsübergreifenden Unterstützungsaktivitäten zählt insbesondere Folgendes: | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(a) Zusammenstellung und Validierung von Informationen über die von seinem nationalen Hoheitsgebiet aus agierenden EURES-Partner, ihre Aktivitäten und ihr Angebot an Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum Zweck der Veröffentlichung (u. a. auf dem EURES-Portal); |
(a) Zusammenstellung und Validierung aktueller Informationen über die von seinem nationalen Hoheitsgebiet aus agierenden EURES-Mitglieder und EURES-Partner, ihre Aktivitäten und ihr Angebot an Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum Zweck der Veröffentlichung (u. a. auf dem EURES-Portal); | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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Das nationale Koordinierungsbüro sorgt für die Schulung und Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von EURES-Beratern, die gleichmäßig über das gesamte Gebiet verteilt sind, um das EURES-Netz zu unterstützen und es letztlich zu einem wichtigen Werkzeug des EU-Arbeitsmarktes zu machen. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
3. Zum Zweck der Veröffentlichung (u. a. auf dem EURES-Portal) zum Nutzen von Arbeitnehmern und -gebern validiert das Nationale Koordinierungsbüro auf nationaler Ebene verfügbare Informationen und Leitfäden zu den nachfolgenden Themen, es aktualisiert diese regelmäßig und verbreitet sie zeitnah: |
3. Zum Zweck der Veröffentlichung (u. a. auf dem EURES-Portal) und im Hinblick auf die Bereitstellung von maßgeschneiderten Informationen für Arbeitnehmer und -geber durch die EURES-Berater validiert das nationale Koordinierungsbüro auf nationaler Ebene verfügbare Informationen und Leitfäden in der (den) offiziellen Sprache(n) des Mitgliedstaates zu den nachfolgenden Themen, aktualisiert diese regelmäßig und verbreitet sie zeitnah: | |||||||||||||||||||||
(a) Lebens- und Arbeitsbedingungen; |
(a) Lebens- und Arbeitsbedingungen, einschließlich Sozialversicherungsbeiträge und Steuerzahlungen; | |||||||||||||||||||||
(b) Verwaltungsverfahren im Beschäftigungsbereich; |
(b) Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu und der Aufnahme einer Beschäftigung; | |||||||||||||||||||||
(c) für Arbeitskräfte geltende Rechtsvorschriften; |
(c) für Arbeitnehmer geltende Bestimmungen, wie etwa Bestimmungen in Tarifverträgen, Rekrutierungsvorschriften, einzelne Arten von Beschäftigungsverhältnissen und sonstige sachdienliche Informationen; | |||||||||||||||||||||
(d) Ausbildungs- und Praktikumsstellen; |
(d) für Ausbildungsgänge und Praktika geltende Bestimmungen im Einklang mit der Empfehlung des Rates zu einem Qualitätsrahmens für Praktika und mit geltendem EU-Recht und nationalem Recht; | |||||||||||||||||||||
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(da) Zugang zu beruflicher Bildung; | |||||||||||||||||||||
(e) gegebenenfalls die Beschäftigungsbedingungen für Grenzgänger, insbesondere in Grenzregionen. |
(e) die Situation von Grenzgängern, insbesondere in grenzübergreifenden Regionen, in enger Zusammenarbeit mit grenzübergreifenden EURES-Partnerschaften. | |||||||||||||||||||||
Gegebenenfalls kann das nationale Koordinierungsbüro die Informationen in Zusammenarbeit mit anderen Informations- und Beratungsdiensten und -netzen sowie geeigneten nationalen Stellen, darunter die in Artikel 5 der Richtlinie 2013/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, genannten, validieren und verbreiten. |
Das nationale Koordinierungsbüro kann die Informationen in Zusammenarbeit mit anderen Informations- und Beratungsdiensten und -netzen sowie geeigneten nationalen Stellen, darunter die in Artikel 5 der Richtlinie 2013/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, genannten Stellen, validieren und verbreiten.
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3a. Die nationalen Koordinierungsbüros tauschen Informationen über die Mechanismen und Standards gemäß Artikel 14 Absatz 4 sowie über Standards für Datensicherheit und Datenschutz aus, die für die gemeinsame IT-Plattform maßgeblich sind. Sie kooperieren untereinander und mit dem europäischen Koordinierungsbüro, insbesondere im Falle von Beschwerden und in den Fällen, in denen Stellenangebote nach nationalem Recht als nicht mit diesen Standards vereinbar gelten. | |||||||||||||||||||||
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3b. Die nationalen Koordinierungsbüros und das europäische Koordinierungsbüro stellen sicher, dass personenbezogene Daten, die für die Zwecke dieser Verordnung erstellt oder erhoben werden, nicht länger gespeichert werden, als es für den Zweck, für den sie erhoben wurden, erforderlich ist. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
4. Das Nationale Koordinierungsbüro unterstützt die auf seinem nationalen Hoheitsgebiet in das EURES-Netz eingebundenen Einrichtungen allgemein bei der Zusammenarbeit mit ihren Amtskollegen in den anderen Mitgliedstaaten. Dies schließt die Unterstützung bei Beschwerden in Bezug auf EURES-Stellenangebote und Personalrekrutierung im Rahmen von EURES sowie die Zusammenarbeit mit Behörden wie Arbeitsaufsichtsämtern ein. |
4. Das nationale Koordinierungsbüro unterstützt die auf seinem nationalen Hoheitsgebiet in das EURES-Netz eingebundenen Einrichtungen allgemein bei der Zusammenarbeit mit den entsprechenden Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten. Dies schließt die Unterstützung bei Beschwerden in Bezug auf EURES-Stellenangebote und Personalrekrutierung im Rahmen von EURES sowie die Zusammenarbeit mit Behörden wie Arbeitsaufsichtsämtern ein. Das europäische Koordinierungsbüro wird über den Ausgang von Beschwerdeverfahren informiert, damit Mobilitätshindernisse erfasst und beseitigt werden können. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
5. Das Nationale Koordinierungsbüro fördert die Zusammenarbeit mit Interessenträgern wie Berufsberatungsstellen, Hochschulen, Handelskammern und Einrichtungen, die in Ausbildungs- und Praktikumsprogramme eingebunden sind. |
5. Das nationale Koordinierungsbüro fördert das EURES-Netzwerk und die Zusammenarbeit mit Interessenträgern wie Berufsberatungsstellen, Bildungseinrichtungen für die Berufs- und Hochschulbildung, Handelskammern, Sozialdiensten, Organisationen, die auf dem Arbeitsmarkt benachteiligte Gruppen vertreten und Einrichtungen, die in Ausbildungs- und Praktikumsprogramme eingebunden sind; | |||||||||||||||||||||
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5a. Das nationale Koordinierungsbüro richtet im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten einen regelmäßigen Dialog auf nationaler Ebene ein. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 6 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
6. Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass sein Nationales Koordinierungsbüro über die erforderlichen personellen und sonstigen Ressourcen verfügt, um seine in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben wahrnehmen zu können. |
6. Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass sein nationales Koordinierungsbüro über die erforderlichen personellen und sämtliche sonstigen Ressourcen verfügt, um seine in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben wahrnehmen zu können, und dass die nationalen Koordinierungsbüros ihre hochwertigen Leistungen zügig erbringen. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Überschrift | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
Zulassung von EURES-Partnern |
Zulassung von EURES-Mitgliedern und EURES-Partnern | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
1. Jeder Mitgliedstaat errichtet ein System für die Zulassung von EURES-Partnern zur Beteiligung am EURES-Netz sowie für die Überwachung ihrer Aktivitäten und der Einhaltung der nationalen und EU-Rechtsvorschriften bei der Anwendung dieser Verordnung. Dieses System muss transparent und verhältnismäßig sein und den Grundsätzen der Gleichbehandlung der Bewerbereinrichtungen und der Rechtstaatlichkeit genügen. |
1. Jeder Mitgliedstaat errichtet ein System für die Zulassung von EURES-Mitgliedern und EURES-Partnern zur Beteiligung am EURES-Netz, zum Widerruf einer solchen Zulassung sowie für die Überwachung ihrer Aktivitäten und der Einhaltung des Unionsrechts und der nationalen Rechtsvorschriften bei der Anwendung dieser Verordnung. Dieses System muss transparent und verhältnismäßig sein und den Grundsätzen der Gleichbehandlung der Bewerbereinrichtungen und der Rechtstaatlichkeit genügen. Für andere Arbeitsvermittlungen als die öffentlichen Arbeitsverwaltungen werden die bestehenden Zulassungssysteme und Genehmigungsregelungen berücksichtigt. | |||||||||||||||||||||
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1a. Die Mitgliedstaaten erarbeiten für die Zwecke des in Absatz 1 genannten Systems die Anforderungen und Kriterien für die Zulassung als EURES-Mitglied und EURES-Partner aus. Diese Anforderungen und Kriterien müssen zumindest denjenigen entsprechen, die in der vorliegenden Verordnung und im Anhang aufgeführt sind. | |||||||||||||||||||||
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1b. Organisationen können im Einklang mit dem in Absatz 1 genannten System eine EURES-Mitgliedschaft beantragen. Die EURES-Mitglieder werden nach Maßgabe von Artikel 9 am EURES-Netz beteiligt und kommen ihren Aufgaben umfassend auf nationaler oder regionaler Ebene nach. | |||||||||||||||||||||
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1c. Im Einklang mit dem in Absatz genannten System können Vermittlungsdienste und andere Organisationen beantragen, EURES-Partner zu werden, wenn sie sich dazu verpflichten, alle allgemeinen Verpflichtungen und wenigstens eine der in Artikel 9 genannten Aufgaben zu erfüllen. | |||||||||||||||||||||
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1d. Sind die Voraussetzungen und Kriterien für die Zulassung als EURES-Mitglied oder EURES-Partner erfüllt, so erteilt der Mitgliedstaat dem Antragsteller eine entsprechende Zulassung. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
2. Die Mitgliedstaaten informieren das Europäische Koordinierungsbüro über die von ihnen eingerichteten nationalen Systeme sowie die EURES-Partner, die sie mit diesem System zur Beteiligung am EURES-Netz autorisiert haben. |
2. Die Mitgliedstaaten informieren das europäische Koordinierungsbüro über ihre nach Absatz 1 dieses Artikels eingerichteten nationalen Systeme, über die EURES-Mitglieder und EURES-Partner, die sie im Einklang mit diesem System zur Beteiligung am EURES-Netz zugelassen haben, über jede Ablehnung einer Zulassung aufgrund der Nichteinhaltung von Abschnitt I Punkt 1 des Anhangs sowie über jeden Widerruf einer solchen Zulassung und die hierfür maßgeblichen Gründe. Das Europäische Koordinierungsbüro leitet diese Information an die anderen nationalen Koordinierungsbüros weiter. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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2a. Beschließt ein Mitgliedstaat, einer bestimmten Arbeitsvermittlungseinrichtung keine Zulassung zur Teilnahme als EURES-Mitglied oder EURES-Partner zu erteilen, so muss es dieser Einrichtung offenstehen, gegen diesen Beschluss einen Rechtsbehelf einzulegen. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
3. In einem Mitgliedstaat rechtmäßig agierende Arbeitsvermittlungen können unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und im Rahmen des vom Mitgliedstaat eingerichteten Systems in eben diesem Mitgliedstaat beantragen, als EURES-Partner in das EURES-Netz eingebunden zu werden. |
entfällt | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
4. EURES-Partner sind dazu autorisiert, sich gemäß den gemeinsamen Mindestkriterien im Anhang am EURES-Netz zu beteiligen. |
entfällt | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
5. Die gemeinsamen Mindestkriterien stehen nicht der Anwendung zusätzlicher Kriterien oder Anforderungen durch einen Mitgliedstaat entgegen, die dieser für erforderlich hält, um auf seinem nationalen Hoheitsgebiet die korrekte Anwendung der Vorschriften für die Aktivitäten der Arbeitsvermittlungen gewährleisten sowie die Arbeitsmarktpolitik effizient steuern zu können. Im Interesse der Transparenz sind solche Kriterien und Anforderungen fester Bestandteil des Systems gemäß Absatz 1. |
5. Die gemeinsamen Mindestkriterien stehen nicht der Anwendung zusätzlicher Kriterien oder Anforderungen durch einen Mitgliedstaat entgegen, die dieser für erforderlich hält, um auf seinem nationalen Hoheitsgebiet die korrekte Anwendung der Vorschriften für die Aktivitäten der Arbeitsvermittlungen gewährleisten sowie die Arbeitsmarktpolitik effizient steuern zu können. Im Interesse der Transparenz werden solche zusätzlichen Kriterien und Anforderungen dem europäischen Koordinierungsbüro mitgeteilt und sind fester Bestandteil des in Absatz 1 genannten Systems. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 6 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
6. EURES-Partner können andere EURES-Partner oder andere Einrichtungen einbeziehen, um mit ihnen gemeinsam die im Anhang festgelegten Kriterien zu erfüllen. In diesem Fall ist die Beteiligung am EURES-Netz zusätzlich an den Fortbestand einer angemessenen Partnerschaft geknüpft. |
entfällt | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 6 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
|
6a. Die Mitgliedstaaten widerrufen die Zulassung von EURES-Mitgliedern und EURES-Partnern, wenn diese die Kriterien oder Anforderungen nach Absatz 1a, 1b, 1c oder 5 nicht mehr erfüllen. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 7 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
7. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zum Zweck der Änderung des Anhangs delegierte Rechtsakte gemäß dem Verfahren in Artikel 33 zu erlassen. |
entfällt | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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Artikel 8a | |||||||||||||||||||||
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Zulassung von öffentlichen Arbeitsverwaltungen als EURES-Mitglieder | |||||||||||||||||||||
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Die Mitgliedstaaten benennen ihre öffentlichen Arbeitsverwaltungen als EURES-Mitglieder und unterrichten das europäische Koordinierungsbüro hierüber. Die öffentlichen Arbeitsverwaltungen genießen aufgrund ihrer Benennung einen Sonderstatus im EURES-Netz. | |||||||||||||||||||||
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Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die öffentlichen Arbeitsverwaltungen als EURES-Mitglieder die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten und zumindest die im Anhang aufgeführten Kriterien erfüllen. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Überschrift | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
Zuständigkeiten der EURES-Partner |
Zuständigkeiten der EURES-Mitglieder und EURES-Partner | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
1. Die Bewerbereinrichtungen können sich gemäß den nachfolgenden Optionen am EURES-Netz beteiligen: |
1. Die EURES-Mitglieder beteiligen sich im Einklang mit den in diesem Absatz aufgeführten Zuständigkeiten am EURES-Netz, die EURES-Partner im Einklang mit mindestens einer dieser Zuständigkeiten: | |||||||||||||||||||||
(a) Beitrag zum Pool der Stellenangebote gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a; |
(a) Leistung eines Beitrags zum Pool der Stellenangebote gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a; | |||||||||||||||||||||
(b) Beitrag zum Pool der Stellengesuche und Lebensläufe gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b; |
(b) Leistung eines Beitrags zum Pool der Stellengesuche und Lebensläufe gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b; | |||||||||||||||||||||
(c) Erbringung von Unterstützungsleistungen für Arbeitskräfte und Arbeitgeber gemäß Kapitel IV oder |
(c) Erbringung von Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemäß Kapitel IV. | |||||||||||||||||||||
(d) eine Kombination aus den Optionen a bis c. |
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Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
2. Die EURES-Partner benennen eine oder mehrere Kontaktstellen, wie Vermittlungs- und Rekrutierungsstellen, Call Center, Selbstbedienungstools u. Ä., die Arbeitskräfte und Arbeitgeber bei Zusammenführung und Ausgleich und/oder dem Zugang zu Unterstützungsleistungen gemäß der vorliegenden Verordnung unterstützen. Die Kontaktstellen können auch auf Personalaustauschprogrammen oder der Abordnung von Verbindungsbeamten basieren oder gemeinsame Vermittlungsagenturen einschließen. |
2. Die EURES-Mitglieder und EURES-Partner benennen eine oder mehrere für Menschen mit Behinderungen zugängliche Kontaktstellen, wie Vermittlungs- und Rekrutierungsstellen, Call Center, Selbstbedienungstools, verschiedene für möglichst viele Nutzer zugängliche Kommunikationsplattformen, bei denen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Unterstützung im Hinblick auf die Zusammenführung und den Ausgleich und/oder den Zugang zu Unterstützungsleistungen gemäß dieser Verordnung erhalten. Die Kontaktstellen können auch auf Personalaustauschprogrammen oder der Abordnung von Verbindungsbeamten basieren oder gemeinsame Vermittlungsagenturen einschließen. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
4. Die Mitgliedstaaten können die EURES-Partner auffordern, |
4. Die Mitgliedstaaten können die EURES-Mitglieder und EURES-Partner unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über ihre nationalen Koordinierungsbüros auffordern, | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(a) sich in Form einer Gebühr oder auf andere Art und Weise am Betrieb der nationalen Zentralstelle gemäß Artikel 15 Absatz 5 zu beteiligen; |
entfällt | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(aa) sich an der Erhebung von Informationen zu beteiligen, die über das EURES-Portal veröffentlicht werden sollen; | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten entscheiden auf der Grundlage des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über die Modalitäten für die Beteiligung an ihrem nationalen System, wobei sie Faktoren wie der verwaltungstechnischen Kapazität der EURES-Partner und dem Grad ihrer Beteiligung am EURES-Netz gemäß Absatz 1 Rechnung tragen. |
Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Modalitäten für die Beteiligung. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
2. Die Mitgliedstaaten können ihre öffentlichen Arbeitsverwaltungen mit der Erbringung der Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 21 bis 23 betrauen, sofern sich diese am EURES-Netz beteiligen, und zwar entweder als gemäß Artikel 8 und dem Anhang dieser Verordnung zugelassene EURES-Partner oder als EURES-Partner auf der Grundlage der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3. |
2. Die Mitgliedstaaten betrauen ihre öffentlichen Arbeitsverwaltungen oder ihre Arbeitsministerien mit der Erbringung der Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 21 bis 23. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
3. Für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab Geltungsbeginn dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten diejenigen öffentlichen Arbeitsverwaltungen von einer Überprüfung der Anwendung des Artikels 8 und des Anhangs der Verordnung ausnehmen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung Teil des EURES-Netzes gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/733/EU der Kommission und/oder gegebenenfalls der Entscheidung 2003/8/EG der Kommission waren. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die gewährten Ausnahmeregelungen. |
entfällt | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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Artikel 10a | |||||||||||||||||||||
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Rolle der grenzübergreifenden EURES-Partnerschaften und sonstiger Unterstützungsstrukturen in grenzübergreifenden Regionen | |||||||||||||||||||||
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1. In grenzübergreifenden Regionen können grenzübergreifende EURES-Partnerschaften eingerichtet werden, um die Arbeitnehmermobilität über Grenzen hinweg zu erleichtern. | |||||||||||||||||||||
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2. Die grenzübergreifenden Partnerschaften setzten sich aus gemäß Artikel 8 am EURES-Netz beteiligten Organisationen sowie aus weiteren Akteuren zusammen und erbringen in einer bestimmten grenzübergreifenden Region grenzübergreifende Unterstützungsleistungen. | |||||||||||||||||||||
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3. Die Aufgaben der grenzübergreifenden Partnerschaften umfassen insbesondere die Bereitstellung von Informations-, Beratungs-, Vermittlungs- und Einstellungsdiensten für Grenzgänger und deren Arbeitgeber, die Förderung der Vernetzung der EURES-Berater in Grenzregionen, die Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen den Partnern, grenzüberschreitende Aktivitäten zur Verbesserung der Transparenz auf dem Arbeitsmarkt und zum Abbau von Mobilitätshindernissen und die Erstellung von mehrsprachigen Publikationen für Grenzgänger und deren Arbeitgeber. | |||||||||||||||||||||
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4. Die Mitgliedstaaten unterstützen die Tätigkeiten von grenzübergreifenden Einrichtungen und fördern die Schaffung von neuen Partnerschaften, um dem Koordinierungsbedarf im Zusammenhang mit der beruflichen Mobilität in grenzübergreifenden Regionen effektiv nachkommen zu können. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
1. Die Koordinierungsgruppe setzt sich aus Vertretern des Europäischen Koordinierungsbüros und der Nationalen Koordinierungsbüros zusammen. |
1. Die Koordinierungsgruppe setzt sich aus Vertretern des europäischen Koordinierungsbüros und der nationalen Koordinierungsbüros zusammen, wobei die Sozialpartner auf Unionsebene beteiligt werden. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
Das Europäische Koordinierungsbüro lädt Vertreter der europäischen Sozialpartner zur Teilnahme an den Sitzungen ein. |
entfällt | |||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||
Streichung, da die Sozialpartner bereits in der Koordinierungsgruppe vertreten sind. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
3. Die am EURES-Netz beteiligten Einrichtungen sorgen dafür, dass das von ihnen bereitgestellte Informations- und Werbematerial mit der globalen Kommunikationstätigkeit des EURES-Netzes und den Informationen des Europäischen Koordinierungsbüros in Einklang steht. |
3. Die am EURES-Netz beteiligten Einrichtungen sorgen dafür, dass das von ihnen bereitgestellte Informations- und Werbematerial mit der globalen Kommunikationstätigkeit und den gemeinsamen hohen Standards des EURES-Netzes und den Informationen des europäischen Koordinierungsbüros in Einklang steht. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
1. Das EURES-Koordinierungsbüro fördert die Zusammenarbeit des EURES-Netzes mit anderen EU-Diensten und -Netzen, die im Bereich Information und Beratung tätig sind. |
1. Das europäische Koordinierungsbüro fördert die Zusammenarbeit zwischen dem EURES-Netz und anderen EU-Diensten und -Netzen, die im Bereich Information und Beratung tätig sind. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
2. Die Nationalen Koordinierungsbüros arbeiten auf EU-, nationaler, regionaler und lokaler Ebene mit den Diensten und Netzen gemäß Absatz 1 zusammen, um Synergien zu schaffen und Überschneidungen zu verhindern bzw. gegebenenfalls die EURES-Partner einzubinden. |
2. Die nationalen Koordinierungsbüros arbeiten auf EU-, nationaler, regionaler und lokaler Ebene mit den Diensten und Netzen gemäß Absatz 1 zusammen, um Synergien zu schaffen und Überschneidungen zu verhindern bzw. gegebenenfalls die EURES-Mitglieder und EURES-Partner einzubinden. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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2a. Damit die Arbeitslosigkeit verringert wird, tragen die Mitgliedstaaten gemeinsam mit der Kommission dafür Sorge, dass EU-Bürgern ein gleichberechtigter Zugang gewährt wird, wenn sie sich auf freie Stellen bewerben. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
3. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Kommunikation mit Arbeitskräften und Arbeitgebern über die gemeinsamen Aktivitäten des EURES-Netzes und die genannten Dienste und Netze gebündelt über zentrale Anlaufstellen abzuwickeln. |
3. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Kommunikation mit Arbeitnehmern und Arbeitgebern über die gemeinsamen Aktivitäten des EURES-Netzes und die genannten Dienste und Netze gebündelt über zentrale Anlaufstellen – auch Online – abzuwickeln, und tragen dafür Sorge, dass diese Anlaufstellen auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
1. Um Stellenangebote und -gesuche zusammenzuführen, macht jeder Mitgliedstaat folgende Informationen für das EURES-Portal verfügbar: |
1. Um die Zusammenführung von Stellenangeboten und -gesuchen zu ermöglichen, stellt jeder Mitgliedstaat folgende Informationen für das EURES-Portal zur Verfügung: | |||||||||||||||||||||
(a) alle Stellenangebote seiner öffentlichen Arbeitsverwaltungen und sämtliche von seinen EURES-Partnern übermittelten Stellenangebote; |
(a) alle bei seiner öffentlichen Arbeitsverwaltung gemeldeten Stellenangebote und sämtliche von anderen EURES-Mitgliedern und EURES-Partnern gemeldeten Stellenangebote; | |||||||||||||||||||||
(b) alle von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen und den EURES-Partnern übermittelten Stellengesuche und Lebensläufe, sofern die betroffenen Arbeitskräfte gemäß Absatz 3 eingewilligt haben, dass diese Informationen auch für das EURES-Portal zur Verfügung gestellt werden. |
(b) alle von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen und anderen EURES-Mitgliedern und gegebenenfalls EURES-Partnern übermittelten Stellengesuche und Lebensläufe, sofern die betreffenden Arbeitsuchenden gemäß Absatz 3 eingewilligt haben, dass diese Informationen auch für das EURES-Portal zur Verfügung gestellt werden. | |||||||||||||||||||||
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Die Mitgliedstaaten können es gestatten, dass ein Stellenangebot nicht auf dem EURES-Portal veröffentlicht wird, wenn dies vom Arbeitgeber unter Bezugnahme auf die für die Stelle geforderten Fertigkeiten und Kompetenzen ordnungsgemäß begründet wird oder wenn es sich um ein Stellenangebot handelt, das nicht veröffentlicht wird. Den Mitgliedstaaten steht es weiterhin offen, Lehrstellen und Praktikumsstellen von der Übermittlung auszunehmen, wenn dies aus Gründen des nationalen Bildungssystems oder der nationalen Arbeitsmarktpolitik hinreichend gerechtfertigt ist. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
2. Bei der Bereitstellung von Daten zu Stellenangeboten für das EURES-Portal |
2. Bei der Bereitstellung von Daten zu Stellenangeboten für das EURES-Portal | |||||||||||||||||||||
(a) unterscheiden die Mitgliedstaaten nicht nach Art und Dauer der Arbeitsverhältnisse und den Rekrutierungsabsichten der Arbeitgeber; |
(a) unterscheiden die Mitgliedstaaten nicht nach Art und Dauer der Beschäftigungsverhältnisse und den Rekrutierungsabsichten der Arbeitgeber, stellen jedoch sachdienliche und einschlägige Informationen bereit; | |||||||||||||||||||||
(b) können die Mitgliedstaaten Stellenangebote von der Übermittlung ausnehmen, die aufgrund ihrer Art oder nationaler Vorschriften nur Staatsbürgerinnen und -bürgern eines bestimmten Landes offenstehen. |
(b) können die Mitgliedstaaten Stellenangebote von der Übermittlung ausnehmen, die sich auf solche Kategorien von Praktikumsstellen und Lehrstellen beziehen, die im Rahmen ihrer aktiven Arbeitsmarktpolitik aus öffentlichen Mitteln finanziert werden; | |||||||||||||||||||||
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(ba) können andere Stellenangebote von der Übermittlung ausnehmen, wenn dies aus Gründen ihrer aktiven Arbeitsmarktpolitik hinreichend gerechtfertigt ist; | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
3. Die Einwilligung der Arbeitskräfte gemäß Absatz 1 Buchstabe b muss ausdrücklich, zweifelsfrei, aus freiem Entschluss, bezogen auf den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgen. Die Arbeitskräfte können ihre Einwilligung jederzeit zurückziehen und verlangen, dass die von ihnen zur Verfügung gestellten Daten gelöscht oder abgeändert werden. Die Arbeitskräfte können aus einer Reihe von Optionen wählen, um den Zugang zu ihren Daten oder bestimmten Attributen einzuschränken. |
3. Die Einwilligung nach Absatz 1 Buchstabe b muss ausdrücklich, eindeutig, freiwillig, auf den konkreten Fall bezogen und in Kenntnis der Sachlage erfolgen. Die Arbeitsuchenden können ihre Einwilligung jederzeit zurückziehen und verlangen, dass die von ihnen zur Verfügung gestellten Daten gelöscht oder abgeändert werden. Die Arbeitsuchenden können aus einer Reihe von Optionen auswählen, um den Zugang zu ihren Daten oder bestimmten Attributen einzuschränken, und beispielsweise festlegen, ob ihre Daten nur über allgemeine Datenkategorien in die Suche einbezogen werden können oder ob ihre Lebensläufe und persönlichen Daten angemeldeten potenziellen Arbeitgebern direkt zur Verfügung gestellt werden. | |||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||
Empfehlung des Europäischen Datenschutzbeauftragten | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
5. Sie tauschen Informationen über die Mechanismen und Standards gemäß Absatz 4 sowie über Standards für Datensicherheit und -schutz aus. Sie arbeiten untereinander und mit dem Europäischen Koordinierungsbüro zusammen, insbesondere bei Beschwerden sowie Stellenangeboten, die als nicht mit den geltenden Standards konform gelten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften Anwendung finden. |
entfällt | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 7 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
7. Um den Abgleich von Stellenangeboten mit Stellengesuchen zu ermöglichen, stellt jeder Mitgliedstaat die Informationen gemäß Absatz 1 über ein einheitliches System zur Verfügung. |
7. Um den Abgleich von Stellenangeboten mit Stellengesuchen zu ermöglichen, stellt jeder Mitgliedstaat die in Absatz 1 genannten Informationen auf transparente und einheitliche Weise zur Verfügung. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 119 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 7 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
|
7a. Der Zugang zum EURES-Portal muss der Europäischen Norm EN 301549 über Anforderungen an die Zugänglichkeit von IKT entsprechen. | |||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||
Die geltende EU-Norm EN 301549 für Zugänglichkeitsanforderungen für IKT-Produkte und ‑Leistungen umfasst technische Spezifikationen für die Barrierefreiheit der Technologie. Konkret ist in der Klausel Nummer 9 dieser Norm die Stufe AA der international anerkannten WCAG-Richtlinien 2.0 enthalten, bei der es sich um die entscheidende Voraussetzung dafür handelt, dass die Bürgerinnen und Bürger, einschließlich von Menschen mit Behinderungen, auf Online Inhalte zugreifen können. Durch eine barrierefreie Gestaltung des Portals erfüllt es gleichzeitig auch das von der EU ratifizierte UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 120 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
|
1a. Die öffentlichen Arbeitsverwaltungen bauen ihre Zusammenarbeit aus, um den grenzüberschreitenden Abgleich von Stellengesuchen und Stellenangeboten zu unterstützen. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 121 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den internen Tools der Sachbearbeiter, die von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen verwaltet werden, alle Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe, die über das EURES-Portal bereitgestellt werden, in gleicher Weise verfügbar sind wie die nationalen Daten. |
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den internen Anwendungen der Sachbearbeiter, die von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen verwaltet werden, alle Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe, die gemäß Artikel 14 über das EURES-Portal bereitgestellt werden, in gleicher Weise angezeigt werden wie entsprechende nationale Daten. | |||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||
Empfehlung des Europäischen Datenschutzbeauftragten | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
4. Die betreffenden EURES-Partner wenden ebenfalls die Grundsätze gemäß den Absätzen 1 und 3 an, und zwar je nachdem, für welche der Optionen gemäß Artikel 9 Absatz 1 sie sich entschieden haben. |
4. Die betreffenden EURES-Mitglieder und EURES-Partner wenden ebenfalls die in Absatz 1 und 3 genannten Grundsätze an. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 123 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
5. Die Mitgliedstaaten richten eine nationale Zentralstelle ein, die die Übermittlung an das EURES-Portal von Informationen über Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe aus allen Einrichtungen ermöglicht, die bereit sind, diese Informationen auch über das EURES-Portal auszutauschen. |
5. Die Mitgliedstaaten richten, sofern möglich, unter Verwendung bereits vorhandener staatlicher Strukturen eine nationale Zentralstelle ein, die die Übermittlung an das EURES-Portal von Informationen über Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe aus allen Einrichtungen ermöglicht, die bereit sind, diese Informationen auch über das EURES-Portal auszutauschen. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 124 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 6 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
6. In Grenzregionen, in denen es die betroffenen Mitgliedstaaten für erforderlich erachten, besondere Strukturen für die Zusammenarbeit und die Erbringung von Dienstleistungen einzurichten, sind sie bemüht, die Kommunikation mit Grenzgängern und Arbeitgebern gebündelt über zentrale Anlaufstellen abzuwickeln. |
6. Die Mitgliedstaaten setzen sich in enger Zusammenarbeit mit grenzübergreifenden EURES-Partnerschaften dafür ein, dass in grenzübergreifenden Regionen zentrale Anlaufstellen – darunter auch Online-Anlaufstellen – für die Kommunikation mit Grenzgängern und deren Arbeitgebern eingerichtet werden. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 125 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
1. Die Europäische Kommission erarbeitet eine europäische Klassifikation der Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe. Diese Klassifikation dient als Tool zur Förderung der grenzübergreifenden Stellensuche in der Europäischen Union, und zwar durch den Abgleich von Angebot und Nachfrage, die Ermittlung von Qualifikationsdefiziten, die Anerkennung von Qualifikationen und Berufsberatung über das EURES-Portal. |
1. Die Kommission erarbeitet eine europäische Klassifikation der Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe („europäische Klassifikation“). Diese Klassifikation dient als Tool zur Förderung der grenzübergreifenden Stellensuche in der Europäischen Union, und zwar durch den Abgleich von Angebot und Nachfrage, die Ermittlung von Qualifikationsdefiziten, die Anerkennung von Qualifikationen und Berufsberatung über das EURES-Portal. | |||||||||||||||||||||
2. Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Europäischen Kommission zusammen, um die Interoperabilität der nationalen Systeme und der Klassifikation gemäß Absatz 1 zu gewährleisten. |
2. Die Mitgliedstaaten und insbesondere die EURES-Mitglieder arbeiten untereinander und mit der Kommission zusammen, um die Interoperabilität der nationalen Systeme und der von der Kommission entwickelten europäischen Klassifikation zu gewährleisten. Die Kommission hält die Mitgliedstaaten über die Entwicklungsstand der europäischen Klassifikation auf dem Laufenden. | |||||||||||||||||||||
|
2a. Die europäische Klassifikation trägt den Erfahrungen und bewährten Verfahren Rechnung, die bereits nach der Umsetzung des Europäischen Qualifikationsrahmens und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gesammelt wurden. | |||||||||||||||||||||
|
2b. Die Kommission erlässt und aktualisiert die Liste der Fähigkeiten, Kompetenzen und Berufe der europäischen Klassifikation im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. | |||||||||||||||||||||
3. Zu diesem Zweck nimmt jeder Mitgliedstaat bis zum 1.1.2017 eine erste Bestandsaufnahme vor, um all seine nationalen, regionalen und branchenspezifischen Klassifikationen mit der Klassifikation gemäß Absatz 1 abzugleichen, und aktualisiert dieses Inventar nach Beginn seiner Nutzung anhand einer vom Europäischen Koordinierungsbüro bereitgestellten Anwendung regelmäßig, um mit den Entwicklungen bei den Rekrutierungsleistungen Schritt zu halten. |
3. Jeder Mitgliedstaat nimmt innerhalb von drei Jahren nach Verabschiedung der in Absatz 2a genannten Liste eine erste Bestandsaufnahme vor, um all seine nationalen, regionalen und branchenspezifischen Klassifikationen mit dieser Liste abzugleichen und diese auf aktuellem Stand zu halten. | |||||||||||||||||||||
|
3a. Die Mitgliedstaaten können nach der Fertigstellung der europäischen Klassifikation ihre nationalen Klassifikationen durch die europäische Klassifikation ersetzen oder ihre interoperablen nationalen Klassifikationssysteme beibehalten. | |||||||||||||||||||||
4. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten, die ihre nationale Klassifikation durch die Klassifikation gemäß Absatz 1 ersetzen, in technischer Hinsicht. |
4. Die Kommission bietet den Mitgliedstaaten, die ihre nationale Klassifikation durch die europäische Klassifikation ersetzen, technische und falls möglich finanzielle Unterstützung an. | |||||||||||||||||||||
5. Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die technischen Standards und Formate fest, die für die Anwendung der Klassifikation gemäß Absatz 1 benötigt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden von der Kommission nach dem in Artikel 34 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
5. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Standards und Formate fest, die für die Anwendung des automatisierten Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform unter Nutzung der europäischen Klassifikation und die Interoperabilität zwischen den nationalen Systemen und der europäischen Klassifikation benötigt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden von der Kommission nach dem in Artikel 34 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 126 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 127 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
4. Arbeitskräfte und Arbeitgeber haben Zugang zu allgemeinen Informationen darüber, wie, wann und wo sie die genannten Daten aktualisieren, überprüfen und zurückziehen können. |
4. Die Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben Zugang zu detaillierten Informationen darüber, wie, wann und wo sie die genannten Daten aktualisieren, überprüfen und zurückziehen können. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 128 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Arbeitskräfte und Arbeitgeber auf nationaler Ebene Zugang zu Unterstützungsleistungen erlangen können. |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf nationaler Ebene Zugang zu Unterstützungsleistungen erlangen können, sei es online oder offline. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 129 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
2. Die Mitgliedstaaten tragen dazu bei, dass ein koordiniertes nationales Konzept für solche Dienste erarbeitet wird. |
2. Die Mitgliedstaaten tragen dazu bei, dass ein koordiniertes nationales Konzept für solche Dienste erarbeitet wird, das den spezifischen regionalen und/oder lokalen Bedürfnissen Rechnung trägt. | |||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||
Für den Erfolg des EURES-Netzes ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten den spezifischen Interessen der Regionen und/oder Ortschaften der Europäischen Union stärker Rechnung tragen. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 130 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
|
(ca) durch die grenzübergreifenden EURES-Partnerschaften oder | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 131 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 3 – Buchstabe d | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(d) durch eine Kombination aus den Optionen a bis c. |
(d) durch eine Kombination der Optionen a bis ca. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 132 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
5. Die Unterstützungsleistungen für Arbeitskräfte gemäß den Artikeln 20, 22 und 23 sowie die Hilfe bei der Registrierung im EURES-Portal gemäß Artikel 17 Absatz 1 sind kostenlos. |
5. Die Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer gemäß den Artikeln 20, 22 und 23 sowie die Hilfe bei der Registrierung im EURES-Portal gemäß Artikel 17 Absatz 1 und 2 sind kostenlos. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 133 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 6 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
6. Für die Unterstützungsleistungen zugunsten von Arbeitgebern gemäß den Artikeln 21 und 22 sowie die Hilfe bei der Registrierung im EURES-Portal gemäß Artikel 17 Absatz 2 kann eine Gebühr erhoben werden. Bei den erhobenen Gebühren darf es keinen Unterschied zwischen den Gebühren für EURES-Leistungen und den Gebühren geben, die von der betreffenden Einrichtung für andere vergleichbare Leistungen erhoben werden. |
entfällt | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 134 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 6 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
|
6a. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer werden klar und genau über diese Unterstützung sowie über ihre möglichen Kosten informiert. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 135 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 7 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
7. Die betreffenden EURES-Partner machen für Arbeitskräfte und Arbeitgeber über ihre Informationskanäle klar ersichtlich, welche Unterstützungsleistungen ihr Angebot umfasst, wo und wie diese Leistungen in Anspruch genommen werden können und unter welchen Bedingungen Zugang zu diesen Leistungen gewährt wird. Diese Informationen werden auf dem EURES-Portal veröffentlicht. |
7. Die betreffenden EURES-Partner machen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber über ihre möglichst zugänglichen Informationskanäle klar ersichtlich, welche Unterstützungsleistungen ihr Angebot umfasst, wo und wie diese Leistungen in Anspruch genommen werden können und unter welchen Bedingungen Zugang zu diesen Leistungen gewährt wird. Diese Informationen werden auf dem EURES-Portal veröffentlicht. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 136 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Arbeitskräfte und Arbeitgeber, die Kundenleistungen von Arbeitsvermittlungen in Anspruch nehmen möchten, grundlegende Informationen darüber erhalten, welche mobilitätsfördernden Leistungen auf nationaler Ebene zur Verfügung stehen, oder auf diese aufmerksam gemacht werden; diese Informationen |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die Kundenleistungen von Arbeitsvermittlungen in Anspruch nehmen möchten, geeignete Informationen darüber erhalten oder darauf aufmerksam gemacht werden, welche mobilitätsfördernden Leistungen auf nationaler Ebene zur Verfügung stehen; diese Informationen | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 137 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(b) sind leicht zugänglich und werden benutzerfreundlich präsentiert. |
(b) sind diskriminierungsfrei und leicht zugänglich und werden in benutzerfreundlicher, auch für Menschen mit Behinderung zugänglicher Weise präsentiert. | |||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||
Gleichbehandlung ist die Grundlage eines inklusiven und gut funktionierenden Arbeitsmarktes. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 138 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
|
1a. Jeder Arbeitsuchende hat Anspruch auf umfassende Informationen über die im Land und am Ort des Arbeitsplatzes geltenden Beschäftigungsbedingungen, etwa in Bezug auf Rentenansprüche, Sozialversicherung und Krankenversicherung. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 139 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
3. Das Europäische Koordinierungsbüro fördert die Ausarbeitung grundlegender Informationen gemäß diesem Artikel und unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Abdeckung einer angemessenen Sprachenauswahl. |
3. Das europäische Koordinierungsbüro fördert die Ausarbeitung grundlegender Informationen gemäß diesem Artikel und unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Sicherstellung einer angemessenen Sprachenabdeckung, wobei den Anforderungen der Arbeitsmärkte der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 140 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
1. Die jeweils zuständigen EURES-Partner bieten allen Arbeitsuchenden aktiv die Inanspruchnahme der in diesem Artikel festgelegten Leistungen an. Dieses Angebot wird erforderlichenfalls im Verlauf der Stellensuche erneuert. |
1. Die jeweils zuständigen EURES-Partner EURES-Mitglieder bieten Arbeitsuchenden, die über eine Arbeitserlaubnis für die Union verfügen, unverzüglich und aktiv die Inanspruchnahme der in diesem Artikel festgelegten Leistungen an. Dieses Angebot wird erforderlichenfalls im Verlauf der Stellensuche wiederholt. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 141 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 2 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
2. Wünschen die Arbeitskräfte eine weiterführende Unterstützung, so informieren die zuständigen EURES-Partner sie über individuelle Beschäftigungsmöglichkeiten und beraten sie hierzu; insbesondere bieten sie ihnen folgende Dienstleistungen: |
2. Wünschen die Arbeitnehmer eine weiterführende Unterstützung, so informieren die zuständigen EURES-Partner sie über individuelle Beschäftigungsmöglichkeiten und beraten sie hierzu; insbesondere bieten sie ihnen folgende personalisierten Dienstleistungen kostenlos an: | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 142 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
|
(aa) Bereitstellung von Informationen und Leitfäden gemäß Artikel 7 Absatz 3; | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 143 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
|
(ba) Bereitstellung von Informationen über Beratungsleistungen bezüglich der Beschäftigungschancen für die Angehörigen der Arbeitnehmer; | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 144 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
|
(bb) Bereitstellung von Informationen für Arbeitnehmer über interkulturelle Integration und sprachliche Unterstützung; | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 145 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe bc (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
|
(bc) Bereitstellung von Informationen über die Beschäftigungsbedingungen, die im Mitgliedstaat und am Ort des Arbeitsplatzes gelten, etwa in Bezug auf Rentenansprüche, soziale Sicherheit, Steuerfragen oder Krankenversicherung. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 146 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe d | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(d) erforderlichenfalls Unterstützung beim Hochladen der Stellengesuche auf maßgebliche nationale Stellenvermittlungsportale und das EURES-Portal; |
(d) erforderlichenfalls Unterstützung bei der Nutzung des EURES-Portals, wie beispielsweise beim Hochladen der Stellengesuche auf das EURES-Portal; | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 147 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe f | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(f) erforderlichenfalls Weitervermittlung an einen anderen EURES-Partner. |
(f) erforderlichenfalls Weitervermittlung an ein anderes EURES-Mitglied oder einen anderen EURES-Partner. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 148 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
3. Wünschen Arbeitskräfte eine weiterführende Unterstützung und besteht die reelle Chance einer Vermittlung innerhalb der EU, so leisten die EURES-Partner weitere Unterstützung bei der Stellensuche, die Leistungen wie die Auswahl passender Stellenangebote, Hilfe bei der Erstellung von Stellengesuchen und Lebensläufen und der Bereitstellung von Übersetzungen sowie die Einholung genauerer Auskünfte zu bestimmten Stellenangeboten in anderen Mitgliedstaaten umfasst. |
3. Die EURES-Mitglieder und EURES-Partner erbringen erforderlichenfalls zusätzliche Dienste wie die Auswahl passender Stellenangebote, Hilfe bei der Erstellung von Stellengesuchen und Lebensläufen und bei der Bereitstellung von Übersetzungen sowie die Einholung genauerer Auskünfte zu bestimmten Stellenangeboten in anderen Mitgliedstaaten, falls die Arbeitnehmer eine weiterführende Unterstützung wünschen. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 149 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
4. Wurde eine Arbeitskraft infolge der gemäß diesem Artikel erbrachten Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat rekrutiert, so übermitteln die zuständigen EURES-Partner dem Betreffenden die Kontaktangaben von Einrichtungen im Zielland, die Unterstützungsleistungen nach der Rekrutierung anbieten. |
4. Wurde ein Arbeitnehmer infolge der gemäß diesem Artikel erbrachten Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat eingestellt, so übermitteln die zuständigen EURES-Mitglieder und EURES-Partner der betreffenden Person die Kontaktangaben von Einrichtungen im Zielland, einschließlich der Sozialpartner, die Unterstützungsleistungen nach der Einstellung anbieten. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 150 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
1. Die zuständigen EURES-Partner informieren Arbeitgeber, die Arbeitskräfte aus anderen Mitgliedstaaten rekrutieren möchten, und beraten sie hierzu; insbesondere bieten sie ihnen folgende Dienstleistungen: |
1. Die zuständigen EURES-Mitglieder und EURES-Partner informieren Arbeitgeber, die Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten einstellen möchten, und beraten sie hierzu; insbesondere bieten sie ihnen folgende Dienstleistungen an: | |||||||||||||||||||||
(a) Information über die spezifischen Vorschriften für die Beschäftigung solcher Arbeitskräfte; |
(a) Information über die spezifischen Vorschriften für die Beschäftigung von Personen aus anderen Mitgliedstaaten und über die verschiedenen Arten von Beschäftigungsverhältnissen; | |||||||||||||||||||||
(b) Förderung der Nutzung des EURES-Netzes und der Lebenslauf-Datenbank auf dem EURES-Portal als Hilfsinstrument für die Besetzung freier Stellen; |
(b) Förderung der Nutzung des EURES-Netzes und der Lebenslauf-Datenbank auf dem EURES-Portal, insbesondere online, als Hilfsinstrument für die Besetzung freier Stellen; | |||||||||||||||||||||
(c) Information und Beratung zu Faktoren, die die Rekrutierung von Arbeitskräften erleichtern können, und zu Maßnahmen, mit denen die Integration der Arbeitskräfte gefördert werden kann; |
(c) Information und Beratung zu Faktoren, die die Rekrutierung von Arbeitskräften erleichtern können, und zu Maßnahmen, mit denen die Integration der Arbeitskräfte gefördert werden kann; | |||||||||||||||||||||
(d) erforderlichenfalls Information und Beratung zum Abfassen individueller, für ein europäisches Zielpublikum verständlicher Stellenprofile in Stellenangeboten; |
(d) erforderlichenfalls spezifische Information und individuelle Beratung in Bezug auf das Abfassen von Anforderungen in Stellenangeboten; | |||||||||||||||||||||
(e) bei Bedarf Unterstützung beim Abfassen des Stellenangebots im Einklang mit den europäischen technischen Standards und Formaten gemäß Artikel 14 Absatz 8 und Artikel 16 Absatz 5; |
(e) bei Bedarf Unterstützung beim Abfassen des Stellenangebots im Einklang mit den europäischen technischen Standards und Formaten gemäß Artikel 14 Absatz 8 und Artikel 16 Absatz 5; | |||||||||||||||||||||
(f) bei Bedarf Unterstützung bei der Registrierung als Arbeitgeber auf dem EURES-Portal; |
(f) bei Bedarf Unterstützung bei der Nutzung des Eures-Portals, insbesondere bei der Registrierung als Arbeitgeber auf dem EURES-Portal; | |||||||||||||||||||||
(g) erforderlichenfalls Weitervermittlung an einen anderen EURES-Partner. |
(g) erforderlichenfalls Weitervermittlung an ein anderes EURES-Mitglied oder einen anderen EURES-Partner. | |||||||||||||||||||||
2. Wünschen Arbeitgeber eine weiterführende Unterstützung und besteht die reelle Chance einer Rekrutierung innerhalb der EU, so leisten die EURES-Partner weitere Unterstützung, die Leistungen wie die Vorauswahl geeigneter Bewerber und Hilfe bei der Bereitstellung von Übersetzungen und/oder die Einholung genauerer Auskünfte zu bestimmten Stellengesuchen umfasst. |
2. Die EURES-Mitglieder und EURES-Partner erbringen erforderlichenfalls zusätzliche Dienste wie die Vorauswahl geeigneter Bewerber und Hilfe bei der Bereitstellung von Übersetzungen und/oder die Einholung genauerer Auskünfte zu bestimmten Stellengesuchen, falls Arbeitgeber eine weiterführende Unterstützung wünschen. | |||||||||||||||||||||
3. Wurde eine Arbeitskraft aus einem anderen Mitgliedstaat infolge der gemäß diesem Artikel erbrachten Leistungen rekrutiert, so übermitteln die zuständigen EURES-Partner dem betreffenden Arbeitgeber die Kontaktangaben von Einrichtungen, die Unterstützung bei der Integration neu rekrutierter Arbeitskräfte bieten können. |
3. Wurde ein Arbeitnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat infolge der gemäß diesem Artikel erbrachten Leistungen eingestellt, so übermitteln die zuständigen EURES-Mitglieder und EURES-Partner dem betreffenden Arbeitgeber die Kontaktangaben von Einrichtungen, die Unterstützung bei der Integration neu eingestellter Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten bieten können. | |||||||||||||||||||||
4. Die öffentlichen Arbeitsverwaltungen bemühen sich, Vereinbarungen mit anderen Arbeitsvermittlungen zu treffen, die auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats agieren, um |
4. Die öffentlichen Arbeitsverwaltungen bemühen sich, Vereinbarungen mit anderen Arbeitsvermittlungen zu treffen, die auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats tätig sind, um | |||||||||||||||||||||
(a) auf dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gemeinsam darauf hinzuwirken, dass sich Arbeitgeber im EURES-Netz registrieren lassen und die gemeinsame Plattform für Zusammenführung und Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf europäischer Ebene nutzen; |
(a) auf dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gemeinsam darauf hinzuwirken und Anreize dafür zu schaffen, dass sich Arbeitgeber im EURES-Netz registrieren lassen und die gemeinsame Plattform für Zusammenführung und Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf europäischer Ebene nutzen; | |||||||||||||||||||||
(b) Informationen und bewährte Verfahren zu Unterstützungsleistungen für Arbeitgeber auszutauschen, die Arbeitskräfte aus anderen Mitgliedstaaten rekrutieren möchten. |
(b) Informationen und bewährte Verfahren zu Unterstützungsleistungen für Arbeitgeber auszutauschen, die Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten einstellen möchten. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 151 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
1. Auf Wunsch von Arbeitskräften und Arbeitgebern stellen die zuständigen EURES-Partner allgemeine Informationen zur Unterstützung nach der Rekrutierung sowie darüber bereit, wo Unterstützungsleistungen nach der Rekrutierung wie Schulungen in interkultureller Kommunikation, Sprachkurse und Integrationshilfe angeboten werden. |
1. Die zuständigen EURES-Mitglieder und EURES-Partner stellen den Arbeitnehmern und Arbeitgebern Informationen über eine Unterstützung nach der Einstellung sowie darüber bereit, wo Unterstützungsleistungen nach der Einstellung wie Schulungen in interkultureller Kommunikation, Sprachkurse und Integrationshilfe angeboten werden. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 152 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
2. Abweichend von Artikel 18 Absatz 5 können die EURES-Partner die Unterstützungsleistungen für Arbeitskräfte gemäß Absatz 1 gegen Zahlung einer Gebühr erbringen. |
entfällt | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 153 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Überschrift | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
Vereinfachter Zugang zu Informationen über die soziale Sicherheit und zu entsprechenden Dienstleistungen |
Vereinfachter Zugang zu Informationen und Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit, soziale Sicherheit und Steuerwesen; | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 154 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unterstützungsleistungen gemäß dieser Verordnung und die Leistungen der zuständigen Behörden im Bereich der sozialen Sicherheit aufeinander abgestimmt werden. |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unterstützungsleistungen gemäß dieser Verordnung und die Leistungen der zuständigen Behörden in den Bereichen Gesundheit, soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung und Besteuerung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und durch Strukturen für eine grenzübergreifende Zusammenarbeit aufeinander abgestimmt werden und dass in ihren Ländern keine Probleme im Zusammenhang mit unterschiedlichen Bestimmungen auf regionaler und lokaler Ebene auftreten. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 155 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
2. Für die Zwecke des Absatzes 1 unterstützen die Mitgliedstaaten die Entwicklung eines integrierten Online-Zugangs als erste Informationsquelle für Arbeitskräfte, Grenzgänger und Arbeitgeber. |
2. Für die Zwecke von Absatz 1 unterstützen die Mitgliedstaaten die Entwicklung eines integrierten Online-Zugangs als erste Informationsquelle für Arbeitnehmer, Grenzgänger und Arbeitgeber sowie weitere personalisierte Leistungen, die von EURES-Beratern erbracht werden. | |||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||
Persönliche Beratungsdienstleistungen durch EURES-Berater versetzen Arbeitsuchende in die Lage, gut informierte Entscheidungen bei der Ausübung ihres Grundrechts auf Freizügigkeit zu treffen. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 156 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
3. Auf Wunsch von Arbeitskräften, Grenzgängern und Arbeitgebern stellen die zuständigen EURES-Partner allgemeine Informationen über die Rechte im Bereich der sozialen Sicherheit bereit und bemühen sich, Ersuchen um konkrete Informationen an die zuständigen Behörden und gegebenenfalls an andere Stellen weiterzuleiten, die Arbeitskräfte bei der Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Freizügigkeit unterstützen. |
3. Die zuständigen EURES-Mitglieder und EURES-Partner stellen allgemeine Informationen über die Rechte in den Bereichen soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung und Einkommenssteuer bereit. Zusätzlich stellen die grenzübergreifenden Partnerschaften spezifische, mehrsprachige Informationen über bestimmte Arten von Beschäftigungsverhältnissen zur Verfügung. Diese umfassen unter anderem Informationen über arbeitsrechtliche Mindeststandards, Arbeits- und Gesundheitsschutz und Mindestlöhne. Ersuchen um konkrete Informationen werden an die zuständigen Behörden und an andere Stellen weitergeleitet, die Arbeitnehmer bei der Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Freizügigkeit unterstützen. | |||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||
Personen, die im Ausland arbeiten möchten, müssen diese Informationen vorliegen, damit sie ihre Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage treffen können. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 157 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
Ein Mitgliedstaat darf den Zugang zu nationalen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen nicht allein aus dem Grund verwehren, dass eine Arbeitskraft diese Unterstützung in Anspruch nimmt, um eine Beschäftigung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu finden. |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 darf ein Mitgliedstaat den Zugang zu nationalen aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, mit denen Arbeitnehmer bei der Arbeitssuche unterstützt werden, nicht allein aus dem Grund verwehren, dass ein Arbeitnehmer diese Unterstützung in Anspruch nehmen will, um auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Beschäftigung zu finden. Ein Mitgliedstaat kann jedoch bestimmte öffentlich finanzierte Maßnahmen ausnehmen, die Bestandteil seiner aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sind. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 158 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
Die Kommission und die Mitgliedstaaten überwachen die Beschäftigungsmobilitätsströme und -muster innerhalb der Union anhand von Eurostat-Statistiken und verfügbaren nationalen Daten. |
Die Kommission überwacht anhand von Eurostat-Statistiken und verfügbaren nationalen Daten die Wanderungsströme und -muster von Arbeitnehmern innerhalb der Union und veröffentlicht diese. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 159 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 1 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
1. Jeder Mitgliedstaat erhebt und analysiert insbesondere Daten zu |
1. Jeder Mitgliedstaat erhebt und analysiert insbesondere nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten zu | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 160 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(a) Arbeitskräftemangel und -überschuss auf den nationalen und auf branchenspezifischen Arbeitsmärkten und zu dem Umfang, in dem hier mit Beschäftigungsmobilität entgegengewirkt werden kann; |
(a) Arbeitskräftemangel und -überschuss auf den nationalen und auf branchenspezifischen Arbeitsmärkten und zu dem Umfang, in dem hier mit Arbeitnehmermobilität entgegengewirkt werden kann, unter besonderer Berücksichtigung der auf dem Arbeitsmarkt besonders gefährdeten Gruppen und der von Arbeitslosigkeit am stärksten betroffenen Regionen; | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 161 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(aa) dem Bedarf und den Trends auf dem Arbeitsmarkt, um mögliche Synergien zwischen Arbeitgebern und Universitäten und Berufsausbildungseinrichtungen zu schaffen, um das Problem der fehlenden Übereinstimmung zwischen angebotenen und nachgefragten Fähigkeiten anzugehen; | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 162 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(b) den EURES-Aktivitäten auf nationaler Ebene; |
(b) den EURES-Aktivitäten auf nationaler und gegebenenfalls auf grenzübergreifender Ebene, um neue Möglichkeiten für politische Initiativen zu ermitteln; | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 163 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(c) der Stellung des EURES-Netzes auf dem Markt für Rekrutierungsleistungen auf nationaler Ebene insgesamt. |
(c) der Stellung des EURES-Netzes auf dem Markt für Personalbeschaffungsdienste auf nationaler Ebene insgesamt sowie gegebenenfalls auf grenzübergreifender Ebene. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 164 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
3. Unter Berücksichtigung des Informationsaustauschs und der gemeinsamen Analyse erarbeiten die Mitgliedstaaten Mobilitätsmaßnahmen, die fester Bestandteil ihrer Beschäftigungspolitik sind. Diese Mobilitätsmaßnahmen bilden den Rahmen für die Erstellung der Programmplanung gemäß Artikel 28 durch die Mitgliedstaaten. |
3. Unter Berücksichtigung des Informationsaustauschs und der gemeinsamen Analyse können die Mitgliedstaaten Mobilitätsmaßnahmen erarbeiten, die fester Bestandteil ihrer Beschäftigungspolitik sind. Diese Mobilitätsmaßnahmen bilden den Rahmen für die Erstellung der Programmplanung gemäß Artikel 28 durch die Mitgliedstaaten. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 165 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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3a. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Bestimmungen in ihrem nationalen Recht zu streichen, die zum Ziel haben, die Mobilität der Arbeitnehmer innerhalb der Union einzuschränken oder zu behindern. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 166 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
1. Alle gemäß Artikel 4 am EURES-Netz beteiligten Einrichtungen tauschen Informationen über den in den Mitgliedstaaten vorherrschenden Sachstand in Bezug auf Lebens- und Arbeitsbedingungen, Verwaltungsverfahren und die für Arbeitskräfte aus anderen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften aus, die Arbeitskräften und Arbeitgebern als Orientierungshilfe dienen. |
1. Alle gemäß Artikel 4 am EURES-Netz beteiligten Einrichtungen tauschen Informationen über die Situation in den Mitgliedstaaten in Bezug auf Lebens- und Arbeitsbedingungen, Verwaltungsverfahren und die für Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften aus und bieten den Arbeitnehmern und Arbeitgebern somit die erforderliche Orientierungshilfe. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 167 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz -1 (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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-1. Jedes nationale Koordinierungsbüro evaluiert den landesspezifischen Bericht und die Empfehlung des Europäischen Koordinierungsbüros und tauscht diese mit den EURES-Mitgliedern und EURES-Partnern aus. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 168 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
1. Jedes Nationale Koordinierungsbüro erstellt jedes Jahr ein Arbeitsprogramm für die Einrichtungen, die sich auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats am EURES-Netz beteiligen. |
1. Jedes nationale Koordinierungsbüro erstellt ein jährliches Arbeitsprogramm für die Einrichtungen, die sich auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats am EURES-Netz beteiligen, das dem landesspezifischen Bericht und der Empfehlung des europäischen Koordinierungsbüros Rechnung trägt. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 169 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 2 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(a) die wichtigsten Aktivitäten, die gemäß dieser Verordnung durchzuführen sind; |
(a) die wichtigsten Aktivitäten, die gemäß dieser Verordnung auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auf grenzübergreifender Ebene insgesamt durchzuführen sind; | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 170 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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3a. Die Kommission stellt über das europäische Koordinierungsbüro sicher, dass die Finanzierung der Tätigkeiten des EURES-Netzes mit den nationalen Arbeitsprogrammen und den Bestimmungen des EaSI-Programms im Einklang steht, wobei im Rahmen der Bestimmungen zur Finanzierung der Tätigkeiten des EURES-Netzes die Synergieeffekte mit den vorhandenen Finanzierungen des INTERREG 2014–2020 sichergestellt werden. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 171 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(ca) Ergebnisse zur Effizienz und Qualität der Leistungen, die durch die Vervollständigung eines standardisierten Fragebogens durch die EURES-Berater erhoben werden. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 172 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
Unter Berücksichtigung der gemäß diesem Kapitel erfassten Informationen legt die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss alle zwei Jahre einen Bericht über die Mobilität der Arbeitskräfte innerhalb der Union und die Leistungen vor, mit denen Arbeitskräften gemäß Artikel 46 AEUV die Ausübung der Freizügigkeit erleichtert wird. |
Unter Berücksichtigung der gemäß diesem Kapitel erfassten Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss jedes Jahr einen Bericht über die Mobilität der Arbeitnehmer innerhalb der Union und die Leistungen vor, mit denen Arbeitnehmern gemäß Artikel 46 AEUV die Ausübung der Freizügigkeit erleichtert wird. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 173 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
Die Europäische Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Ex-Post-Evaluierung über ihre Anwendung und ihre Auswirkungen. |
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis spätestens ...* [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] eine Ex-Post-Evaluierung über ihre Anwendung und ihre Auswirkungen. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 174 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
2. Die Befugnisse gemäß Artikel 8 und Artikel 29 werden der Kommission ab Inkrafttreten dieser Verordnung bzw. ab einem vom Gesetzgeber festgelegten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen. |
2. Die in Artikel 29 genannten Befugnisse werden der Kommission ab Inkrafttreten dieser Verordnung bzw. ab einem anderen vom Gesetzgeber festgelegten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 175 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 und Artikel 29 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 29 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 176 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 und Artikel 29 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 29 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
BEGRÜNDUNG
Die freie Wahl des Arbeitsplatzes innerhalb der EU ist ein wesentlicher Aspekt der Freizügigkeit, die eine der vier Grundfreiheiten der Europäischen Union und somit auch ein wesentliches Element der Unionsbürgerschaft bildet. Gerade aus den Erkenntnissen der großen Arbeitslosigkeit in einigen Regionen Europas gilt es, die Mobilität der Arbeitnehmer innerhalb der EU zu stärken, die Beschäftigungschancen für Arbeitnehmer zu verbessern und den Arbeitgebern zu helfen, ihre offenen Stellen besser und schneller zu besetzen. Dies trägt zur Entwicklung eines europäischen Arbeitsmarkts mit einem hohen Beschäftigungsniveau bei. Die Mobilität der Arbeitnehmer innerhalb der EU ist im Verhältnis zur Größe des Arbeitsmarkts und der Erwerbsbevölkerung in der EU relativ gering – die Mobilitätsquote in der EU-27 liegt bei lediglich 0,29 %.
Die Zielsetzung dieser Verordnung ist es, das EURES-Netz zu einem wirksamen Instrument für Arbeitsuchende oder Arbeitgeber zu machen, die an der Arbeitnehmermobilität innerhalb der EU interessiert sind, indem es einen möglichst umfassenden Pool an Stellenangeboten und Profilen von Arbeitssuchenden europaweit zugänglich und transparent macht. Auch Ausbildungs- und Praktikumsstellen sollen in das europaweite Netz aufgenommen werden, bei welchen aber ein reguläres Dienstverhältnis Voraussetzung sein muss.
Es wird ausdrücklich klargestellt, dass die Arbeitsmarktpolitik, einschließlich aller Fördermaßnahmen, weiterhin in der nationalen Zuständigkeit liegt. Es ist dabei weiterhin am Wohnortprinzip festzuhalten.
Für alle Arbeitsuchenden muss gewährleistet sein, dass sie umfassende Informationen über die arbeitsrechtlichen Bedingungen und Leistungen am Ort der Arbeitsstelle erhalten.
Die Plattform muss leicht zugänglich und so benutzerfreundlich wie möglich sein.
Entscheidend für den Erfolg des EURES-Netzwerkes werden einerseits leistungsfähige öffentliche Arbeitsverwaltungen und private Arbeitsvermittler in den Mitgliedstaaten innerhalb des Netzwerkes sein und andererseits die gezielte europaweite Bekanntmachung dieses Netzes durch intensive, breitenwirksame Kommunikationsmaßnahmen durch die Kommission und insbesondere die Mitgliedstaaten.
Im EURES-Netzwerk sollen die öffentlichen Arbeitsverwaltungen (PES) eine bevorzugte Stellung einnehmen und von den Mitgliedstaaten automatisch als Mitglieder benannt werden, die mit der Durchführung dieser Verordnung betraut sind.
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten weitere Arbeitsvermittler als EURES-Mitglieder zulassen und es anderen Einrichtungen erlauben, sich als EURES-Partner am Netzwerk zu beteiligen, beispielsweise private Arbeitsvermittler, Agenturen, NGOs, etc., sofern diese die einschlägigen Anforderungen des EURES-Netzwerkes erfüllen.
Bei der Besetzung von offenen Stellen sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission darauf achten, dass diese im Einklang mit dem Grundsatz der Unionspräferenz vorrangig mit Staatsangehörigen von EU-Mitgliedstaaten besetzt werden.
Die Wirksamkeit dieses Netzes sollte regelmäßig evaluiert werden, um die Effektivität und Anwendbarkeit zu überprüfen, um gegebenenfalls notwendige Verbesserungen zügig vorzunehmen und damit das EURES-Netzwerk dauerhaft erfolgreich zu betreiben.
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG (3.3.2015)
für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen, den Zugang von Arbeitskräften zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte
(COM(2014)0006 – C7‑0015/2014 – 2014/0002(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Viorica Dăncilă
KURZE BEGRÜNDUNG
Jeden Tag überschreiten mehr als 1,1 Millionen europäische Bürgerinnen und Bürger, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union leben, die Grenze, um in einem Nachbarland zur Arbeit zu gehen.
Dazu kommen mehr als 7 Millionen europäische Bürgerinnen und Bürger, die im Jahr 2013 in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsstaat lebten und arbeiteten, wobei 78% dieser Personen einer Erwerbstätigkeit nachgingen und 68 % einen Arbeitsplatz hatten.
Dies ist möglich, weil die Arbeitnehmer in der EU Freizügigkeit genießen, sich einen Arbeitsplatz in einem anderen Mitgliedstaat der EU suchen und in diesem Land arbeiten können, ohne eine Arbeitserlaubnis zu benötigen.
Europäischen Statistiken zufolge ist die Zahl derjenigen Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsstaat leben, im Zuge der Erweiterungen von 2004 und 2007 seit 2005 um ca. 60 % gestiegen, was einem Anteil von nur 3,1 % der Erwerbsbevölkerung in der EU entspricht. In letzter Zeit ist jedoch die Mobilität innerhalb der Europäischen Union infolge der Krise um ein Drittel zurückgegangen.
Insgesamt schätzt man, dass infolge der Zunahme der Mobilität im Zuge der Erweiterungen das Bruttoinlandsprodukt der Länder der EU-15 im Zeitraum 2004-2009 um 1 % gestiegen ist.
Andererseits ist in vielen Regionen der Mitgliedstaaten ein Mangel an qualifizierten Beschäftigten festzustellen, und viele Stellen sind nur schwer zu besetzen, obgleich hohe Arbeitslosigkeit herrscht (mehr als 25 Millionen Menschen in der gesamten EU, davon mehr als 5 Millionen Jugendarbeitslose).
Darüber hinaus nimmt seit dem zweiten Halbjahr 2009 besonders in rasch wachsenden Wirtschaftszweigen, wie der Informations- und Kommunikationstechnologie und der umweltverträglichen Wirtschaft, die Zahl der nicht besetzten Arbeitsplätze zu.
In diesem Zusammenhang ist das EURES-Portal zur beruflichen Mobilität für Arbeitsplatzsuchende in der EU eine einzigartige Möglichkeit: Es ist kostenlos, bietet Informationen über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen teilnehmenden Ländern in 25 Sprachen, vermittelt den persönlichen Kontakt zwischen Arbeitsplatzsuchenden und Arbeitgebern, die Mitarbeiter mit bestimmten Qualifikationen suchen, indem diese Personen an Sektoren und Berufszweige verwiesen werden, in denen ein Mangel an qualifizierten Arbeitskräften besteht, und Mobilitätsprogramme für junge Menschen unterstützt werden.
Der Nutzen dieses Programm erweist sich nicht zuletzt daran, dass seine Website jeden Monat von 4 Millionen Menschen besucht wird, jeden Monat 150.000 Kontakte zwischen Arbeitssuchenden und Arbeitgebern hergestellt werden, jährlich 50.000 Arbeitsstellen vermittelt werden und auf der Website durchschnittlich 750.000 Lebensläufe monatlich veröffentlicht und Veranstaltungen in ganz Europa organisiert werden.
Die Kommission schlägt eine Reform von EURES vor, die zu einer Erhöhung der Zahl von Partnern, die im Rahmen von EURES mobilitätsfördernde Dienste anbieten, zu einer Konsolidierung der Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen und privaten Arbeitsvermittlungsorganisationen, um einen höheren Anteil freier Arbeitsstellen zu besetzen (derzeit bewegt sich dieser Anteil zwischen 30% und 40% der gesamten freien Arbeitsstellen), sowie zu einer stärkeren Berücksichtigung Jugendlicher führen soll, die zu größerer beruflicher Mobilität bereit sind, und zu diesem Zweck Formen der Beschäftigung aufzunehmen, bei denen die Arbeit mit Ausbildungsmöglichkeiten kombiniert wird, wie beispielsweise Lehren und Praktika.
Wir befürworten eine Aktualisierung der Funktionsweise von EURES und ihre Anpassung an den Stand der gesellschaftlichen Entwicklung in Europa. Im Vorschlag der Kommission werden jedoch weder das Kräfteverhältnis zwischen den einzelnen Akteuren noch die Koordinierung und Zusammenarbeit innerhalb des Netzwerks, die Rolle der Sozialpartner und die Modalitäten ihrer Auswahl genauer erläutert.
In ihrem Vorschlag äußert sich die Kommission auch nicht zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein, die bereits am EURES-Netz beteiligt sind.
Die Mitgliedstaaten haben jedoch bereits signalisiert, dass die neue Reform sich nachteilig auf die derzeitige Arbeitsweise der grenzüberschreitenden Organisationen als denjenigen auswirken wird, die eine große Zahl gemeinsamer Aktionen im Zusammenhang mit der Informations- und Stellenvermittlung zugunsten von Grenzarbeitnehmern durchgeführt haben.
Diese Reform sollte es öffentlichen Einrichtungen zur Vermittlung von Arbeitnehmern ermöglichen, die Grundlagen für eine engere Zusammenarbeit mit Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen zu schaffen, besonders im Hinblick auf die Fortbildung, auch für Personen über 40 Jahren, um den Arbeitssuchenden die Weiterentwicklung von Qualifikationen und die sinnvolle Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu ermöglichen.
Darüber hinaus ist eine bessere Koordinierung der beteiligten Stellen erforderlich, um die juristischen Hindernisse zu überwinden, die nach wie vor für Arbeitnehmer bestehen, die in einem anderen Land arbeiten möchten, da derzeit viele Menschen aufgrund von Unwägbarkeiten, mangelnden Informationen über Sozialversicherungssysteme, Steuern und andere Verpflichtungen, denen sie im Aufnahmeland unterliegen, zögern, eine Arbeitsstelle in einem anderen Mitgliedstaat anzunehmen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist ein wesentliches Element für die Entwicklung eines stärker integrierten Arbeitsmarktes der Union, das die Arbeitskräftemobilität aus Gebieten mit hoher Arbeitslosigkeit in Gebiete mit Arbeitskräftemangel erleichtert. Es trägt auch dazu bei, die richtigen Qualifikationen für die Besetzung freier Stellen zu finden und Engpässe auf dem Arbeitsmarkt zu überwinden. |
(2) Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist ein wesentliches Element für die Entwicklung eines stärker integrierten Arbeitsmarktes der Union, das die Arbeitskräftemobilität aus Gebieten mit hoher Arbeitslosigkeit in Gebiete mit Arbeitskräftemangel erleichtert. Es trägt auch dazu bei, die notwendigen Mitarbeiter mit den geeigneten Qualifikationen für die Besetzung freier Stellen zu finden und Engpässe auf dem Arbeitsmarkt zu überwinden. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Gemäß Artikel 174 AEUV sollte den nördlichsten Regionen in äußerster Randlage mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Um den Arbeitskräften, die das Recht auf Freizügigkeit genießen, zu helfen, dieses Recht wirksam auszuüben, stehen die Unterstützungsdienste gemäß der vorliegenden Verordnung allen EU-Angehörigen offen, die ein Recht haben, eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen, und deren Familienangehörigen, im Einklang mit Artikel 45 des Vertrags. Die Mitgliedstaaten gewähren den gleichen Zugang allen Drittstaatsangehörigen, die nach EU- oder nationalen Rechtsvorschriften Anspruch auf Gleichbehandlung mit eigenen Staatsangehörigen in diesem Bereich haben. |
(4) Um den Arbeitskräften, die das Recht auf Arbeit auf Grundlage der Freizügigkeit genießen, zu helfen, dieses Recht wirksam auszuüben, stehen die Unterstützungsdienste gemäß der vorliegenden Verordnung allen EU-Angehörigen offen, die ein Recht haben, eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen, und deren Familienangehörigen, im Einklang mit Artikel 45 des Vertrags. Die Mitgliedstaaten gewähren den gleichen Zugang allen Drittstaatsangehörigen, die nach EU- oder nationalen Rechtsvorschriften Anspruch auf Gleichbehandlung mit eigenen Staatsangehörigen in diesem Bereich haben. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die zunehmende gegenseitige Abhängigkeit der Arbeitsmärkte erfordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Arbeitsvermittlungen, um die Freizügigkeit aller Arbeitskräfte durch freiwillige und faire Arbeitskräftemobilität innerhalb der Union im Einklang mit Artikel 46 Buchstabe a des Vertrags zu gewährleisten; daher sollte ein gemeinsamer Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf die Arbeitskräftemobilität innerhalb der Union geschaffen werden. Dieser Rahmen sollte offene Stellen aus der gesamten Union zusammenführen und die Möglichkeit zur Bewerbung auf diese Stellen („Zusammenführung und Ausgleich“) bieten, die damit verbundenen Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber definieren und einen gemeinsamen Ansatz für den Austausch von Informationen zur Erleichterung dieser Zusammenarbeit einführen. |
(5) Die zunehmende gegenseitige Abhängigkeit der Arbeitsmärkte und die Notwendigkeit ihrer Integration erfordern eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Arbeitsvermittlungen, um die Freizügigkeit aller Arbeitskräfte durch freiwillige und faire Arbeitskräftemobilität innerhalb der Union im Einklang mit Artikel 46 Buchstabe a des Vertrags zu gewährleisten; daher sollte ein gemeinsamer Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein in Bezug auf die Arbeitskräftemobilität innerhalb der Union geschaffen werden. Dieser Rahmen sollte offene Stellen aus der gesamten Union und Bürger aus der Union und den genannten vier Staaten zusammenführen und die Möglichkeit zur Bewerbung auf diese Stellen ("Zusammenführung und Ausgleich") bieten, die damit verbundenen Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber definieren und einen gemeinsamen Ansatz für den Austausch von Informationen zur Erleichterung dieser Zusammenarbeit einführen. Insbesondere sollte die EU die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Beschäftigungsmöglichkeiten und allgemein die Rechte der Arbeitnehmer sicherzustellen, auch in Bezug auf Drittländer, die dem EURES-Netz angehören. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Im „Wachstums- und Beschäftigungspakt“ forderte der Europäische Rat, die Möglichkeit einer Ausweitung des EURES-Netzes auf Praktika und Lehrstellen zu prüfen; im Rahmen dieser Verordnung können Praktika und Lehrstellen einbezogen werden, sofern die Betroffenen unter Bezugnahme auf die den Bürgerinnen und Bürgern gemäß Artikel 45 des Vertrags zuerkannten Rechten als Arbeitnehmer betrachtet werden. Es sollte ein angemessener Austausch allgemeiner Informationen über die Mobilität für Praktika und Lehrstellen in der Union eingeführt werden, für Bewerber um solche Stellen sollten geeignete Unterstützungsangebote eingeführt werden, basierend auf einem Mechanismus für Zusammenführung und Ausgleich von Angeboten, sobald eine solche Zusammenführung in Übereinstimmung mit den geeigneten Standards und unter gebührender Beachtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten als praktikabel gilt. |
(6) Im „Wachstums- und Beschäftigungspakt“ forderte der Europäische Rat, die Möglichkeit einer Ausweitung des EURES-Netzes auf Praktika und Lehrstellen zu prüfen, einschließlich solcher, die von grenzüberschreitenden Partnerschaften organisiert werden; im Rahmen dieser Verordnung können Praktika und Lehrstellen einbezogen werden, sofern die Betroffenen unter Bezugnahme auf die den Bürgerinnen und Bürgern gemäß Artikel 45 des Vertrags zuerkannten Rechten als Arbeitnehmer betrachtet werden. Es sollte ein angemessener Austausch allgemeiner Informationen über die Mobilität für Praktika und Lehrstellen in der Union eingeführt werden, die ähnlich den Abschlüssen der herkömmlichen Bildungssysteme der Mitgliedstaaten anerkannt werden sollten; für Bewerber um solche Stellen sollten geeignete Unterstützungsangebote eingeführt werden, basierend auf einem Mechanismus für Zusammenführung und Ausgleich von Angeboten, sobald eine solche Zusammenführung in Übereinstimmung mit den geeigneten Standards und unter gebührender Beachtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten als praktikabel gilt. |
Begründung | |
Nach Beendigung des Praktikums oder der Lehre erhalten die Absolventen ein Zeugnis, das in anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden muss. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die transnationale und grenzübergreifende Zusammenarbeit und die Unterstützung für alle Einrichtungen, die für EURES in den Mitgliedstaaten tätig sind, würde erleichtert durch eine Struktur auf EU-Ebene (das „Europäische Koordinierungsbüro“), die gemeinsame Informationen, Schulungsmaßnahmen, Hilfsmittel und Leitlinien bieten sollte. Diese Struktur sollte auch für die Entwicklung des europäischen Portals zur beruflichen Mobilität (EURES-Portal), also der gemeinsamen IT-Plattform zuständig sein. Zur Festlegung eines Rahmens für die Arbeit dieser Struktur sollten mehrjährige Arbeitsprogramme in Absprache mit den Mitgliedstaaten ausgearbeitet werden. |
(8) Die Partnerschaften und die Zusammenarbeit regionenübergreifender, transnationaler und grenzübergreifender Art und die Unterstützung für alle Einrichtungen, die für EURES in den Mitgliedstaaten tätig sind, sollten die Funktionsweise einer Struktur auf EU-Ebene (das „Europäische Koordinierungsbüro“) unterstützen, die weiterhin Dienste anbieten sollte wie: gemeinsame Informations- und Beratungsdienste, Schulungsmaßnahmen, Hilfsmittel und Leitlinien. Diese Struktur sollte auch für die Stärkung des europäischen Portals zur beruflichen Mobilität (EURES-Portal), also der gemeinsamen IT-Plattform zuständig sein. Zur Festlegung eines Rahmens für die Arbeit dieser Struktur sollten mehrjährige Arbeitsprogramme in Absprache mit den Mitgliedstaaten ausgearbeitet werden. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Mitgliedstaaten sollten Koordinierungsbüros auf nationaler Ebene einrichten, die allgemeine Unterstützung und Hilfe für alle Einrichtungen leisten, die in ihrem Hoheitsgebiet für EURES tätig sind, und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Einrichtungen in den anderen Mitgliedstaaten sowie mit dem Europäischen Koordinierungsbüro fördern. Diese Koordinierungsbüros sollten insbesondere die Aufgabe haben, sich mit Beschwerden und Problemen in Bezug auf Stellenangebote zu befassen und die Einhaltung der Bestimmungen hinsichtlich der freiwilligen und fairen Arbeitskräftemobilität innerhalb der Europäischen Union verifizieren.
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(9) Die Mitgliedstaaten sollten Koordinierungsbüros auf nationaler Ebene einrichten, die allgemeine Unterstützung und Hilfe für alle Einrichtungen leisten, die in ihrem Hoheitsgebiet für EURES, einschließlich für grenzübergreifende Partnerschaften, tätig sind, und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Einrichtungen in den anderen Mitgliedstaaten sowie mit dem Europäischen Koordinierungsbüro fördern. Diese Koordinierungsbüros sollten insbesondere die Aufgabe haben, die Schaffung von Instrumenten und Verfahren für die Arbeit des EURES-Netzes zu unterstützen und sich mit Beschwerden und Problemen in Bezug auf Stellenangebote und administrative Hürden zu befassen, besonders in Bereichen, in denen ein größerer Arbeitskräftemangel und die Gefahr besteht, dass sich Ungleichgewichte auf dem Arbeitsmarkt entwickeln, und die Einhaltung der Bestimmungen hinsichtlich der freiwilligen und fairen Arbeitskräftemobilität innerhalb der Europäischen Union zu verifizieren, aber auch Beschwerden nachzugehen, um eine unterschiedliche Auslegung der bestehenden Rechtsvorschriften zu vermeiden und sich mit Fällen von Diskriminierung und dem Datenschutz zu befassen. Mitgliedstaaten, die über eine dezentrale Organisation verfügen, sollten die Einrichtung von regionalen Koordinierungsbüros in Erwägung ziehen. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Die Beteiligung der Sozialpartner am EURES-Netz trägt insbesondere zur Analyse der Hindernisse für die Mobilität sowie zur Förderung der fairen und freiwilligen Arbeitskräftemobilität innerhalb der Union, auch in den Grenzregionen, bei. Daher sollten Vertreter der Sozialpartner auf EU-Ebene in die allgemeine Lenkungsstruktur des EURES-Netzes einbezogen werden, während nationale Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften die Einbeziehung als EURES-Partner beantragen können. |
(10) Die Beteiligung der Sozialpartner am EURES-Netz trägt insbesondere zur Analyse der Hindernisse für die Mobilität sowie zur Förderung der fairen und freiwilligen Arbeitskräftemobilität innerhalb der Union, auch in den Grenzregionen, bei. Daher sollten Vertreter der Sozialpartner auf EU-Ebene in die allgemeine Lenkungsstruktur des EURES-Netzes einbezogen werden, während nationale Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften die Einbeziehung als EURES-Partner beantragen können, wobei die Beteiligung der KMU gefördert werden sollte, da diese innerhalb der Union die meisten Arbeitsplätze schaffen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(10a) In Grenzregionen können permanente Strukturen wie Arbeitsgemeinschaften, Euroregionen und insbesondere der Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) die Grundlage für grenzübergreifende Partnerschaften darstellen. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Ein weiter gefächerter Mitgliederkreis des EURES-Netzes bietet soziale, wirtschaftliche und finanzielle Vorteile. Er verbessert die Effizienz bei Dienstleistungen durch die Förderung von Partnerschaften, Komplementarität und qualitativen Verbesserungen. Er erhöht den „Marktanteil“ von EURES, da neue Mitglieder Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe bereitstellen. Transnationale und grenzübergreifende Zusammenarbeit, ein wichtiges Merkmal der Arbeit des EURES-Netzes, könnten innovative Formen des Lernens und der Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsvermittlungen schaffen, unter anderem zu Qualitätsstandards für Stellenangebote und Unterstützungsleistungen. So würde das EURES-Netz seine Bedeutung als eines der wichtigsten den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zur Verfügung stehenden EU-Instrumente zur Förderung konkreter Maßnahmen im Hinblick auf eine hohe Beschäftigungsquote in der Union ausbauen. |
(12) Ein weiter gefächerter Mitgliederkreis des EURES-Netzes bietet soziale, wirtschaftliche und finanzielle Vorteile. Er verbessert die Effizienz bei Dienstleistungen durch die Förderung von Partnerschaften, Komplementarität und qualitativen Verbesserungen. Er erhöht den „Marktanteil“ von EURES, da neue Mitglieder Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe bereitstellen. Regionenübergreifende, transnationale und grenzübergreifende Zusammenarbeit, ein wichtiges Merkmal der Arbeit des EURES-Netzes, sollten weiterhin innovative Formen des Lernens und der Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsvermittlungen schaffen, unter anderem zu Qualitätsstandards für Stellenangebote und Unterstützungsleistungen. So würde das EURES-Netz seine Bedeutung als eines der wichtigsten den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zur Verfügung stehenden EU-Instrumente zur Förderung konkreter Maßnahmen im Hinblick auf eine hohe Beschäftigungsquote in der Union ausbauen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Im Einklang mit ihrer Zuständigkeit für die Organisation ihrer Arbeitsmärkte sollte es den Mitgliedstaaten selbst obliegen, für ihr eigenes Hoheitsgebiet Einrichtungen zur Beteiligung am EURES-Netz als EURES-Partner zuzulassen. Für eine Zulassung sollte ein Mindestmaß an gemeinsamen Kriterien sowie ein begrenzter Satz grundlegender Regeln für das Zulassungsverfahren gelten, um Transparenz und Chancengleichheit beim Beitritt zum EURES-Netz zu gewährleisten, unbeschadet der erforderlichen Flexibilität zur Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen Modelle und Formen der Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen und anderen Arbeitsmarktakteuren in den Mitgliedstaaten. |
(13) Im Einklang mit ihrer Zuständigkeit für die Organisation ihrer Arbeitsmärkte sollte es den Mitgliedstaaten selbst obliegen, für ihr eigenes Hoheitsgebiet Einrichtungen zur Beteiligung am EURES-Netz als EURES-Partner zuzulassen. Für eine Zulassung sollte ein Mindestmaß an gemeinsamen Kriterien sowie ein begrenzter Satz grundlegender Regeln für das Zulassungsverfahren gelten, um Transparenz und Chancengleichheit beim Beitritt zum EURES-Netz zu gewährleisten, unbeschadet der erforderlichen Flexibilität zur Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen, regionalen und lokalen Modelle und Formen der Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen und anderen Arbeitsmarktakteuren in den Mitgliedstaaten. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Um Arbeitskräften und Arbeitgebern zuverlässige und aktuelle Informationen zu den verschiedenen Aspekten der Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU zu bieten, sollte das EURES-Netz mit anderen Gremien, Diensten und Netzen in der EU kooperieren, die die Mobilität erleichtern und die Bürgerinnen und Bürger über ihre Rechte nach EU-Recht informieren; Beispiele sind das Portal „Europa für Sie“, das Europäische Jugendportal und SOLVIT, die für die Anerkennung von Berufsqualifikationen zuständigen Organisationen, und die Gremien zur Förderung, Analyse, Überwachung und Unterstützung der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern, die gemäß der Richtlinie /2013/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen] benannt wurden. |
(16) Um Arbeitskräften und Arbeitgebern zuverlässige und aktuelle Informationen zu den verschiedenen Aspekten der Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU zu bieten, sollte das EURES-Netz mit anderen Gremien, Diensten und Netzen in der EU kooperieren, die die Mobilität erleichtern und die Bürgerinnen und Bürger über ihre Rechte nach EU-Recht informieren; Beispiele sind das Portal „Europa für Sie“, das Europäische Jugendportal und SOLVIT, die sich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit widmenden Organisationen und andere, für die Anerkennung von Berufsqualifikationen zuständige Organisationen, und die Gremien zur Förderung, Analyse, Überwachung und Unterstützung der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern, die gemäß der Richtlinie /2013/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen] benannt wurden. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Ein umfassendes Verständnis der Nachfrage nach Arbeitskräften in Bezug auf Berufe, Wirtschaftszweige und Bedürfnisse der Arbeitgeber würde das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Union fördern; daher sollten Unterstützungsleistungen erstklassige Hilfsangebote für Arbeitgeber und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen umfassen. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Arbeitsvermittlungen und Arbeitgebern werden die Zahl der Stellenangebote und den Abgleich mit geeigneten Bewerbern verbessern sowie sichere Karrierewege für Arbeitsuchende – insbesondere in gefährdeten Bevölkerungsgruppen – schaffen und das Verständnis des Arbeitsmarktes fördern. |
(24) Ein umfassendes Verständnis der Nachfrage nach Arbeitskräften in Bezug auf Berufe, Wirtschaftszweige und Bedürfnisse der Arbeitgeber würde das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Union fördern; daher sollten Unterstützungsleistungen erstklassige Hilfsangebote für Arbeitgeber und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, darunter für Personen, die im Handwerk tätig sind, umfassen. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Arbeitsvermittlungen und Arbeitgebern werden die Zahl der Stellenangebote und den Abgleich mit geeigneten Bewerbern verbessern, den Arbeitskräftemangel verringern sowie sichere Karrierewege für Arbeitsuchende – insbesondere in gefährdeten Bevölkerungsgruppen – schaffen und das Verständnis des Arbeitsmarktes fördern. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) Unterstützungsleistungen für Arbeitskräfte sind mit der Ausübung des Grundrechts der Freizügigkeit als Arbeitskräfte nach EU-Recht verknüpft und sollten kostenlos sein. Für Unterstützungsleistungen zugunsten von Arbeitgebern kann jedoch ein Entgelt gemäß den nationalen Gepflogenheiten erhoben werden. |
(26) Unterstützungsleistungen für Arbeitskräfte sind mit der Ausübung des Grundrechts der Freizügigkeit als Arbeitskräfte nach EU-Recht verknüpft und sollten daher ebenso kostenlos wie die Unterstützungsleistungen zugunsten von Arbeitgebern sein. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Besondere Aufmerksamkeit sollte der Unterstützung der Mobilität in Grenzregionen und den Dienstleistungen für Grenzgänger gelten, die in einem Mitgliedstaat wohnen und in einem anderen arbeiten und mit unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten und unterschiedlichen Rechtssystemen konfrontiert sind sowie auf spezifische administrative, rechtliche oder steuerliche Hindernisse für die Mobilität stoßen. Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, spezifische Unterstützungsstrukturen zur Erleichterung dieser Art von Mobilität zu schaffen; diese Strukturen sollten im Rahmen des EURES-Netzes auf die spezifischen Bedürfnisse für Information, Beratung, grenzübergreifenden Abgleich von Arbeitskräfteangebot und -nachfrage und Vermittlung abgestimmt werden. |
(27) Besondere Aufmerksamkeit sollte den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen sowie der Unterstützung der Mobilität in Grenzregionen und den Dienstleistungen für Grenzgänger gelten, die in einem Mitgliedstaat wohnen und in einem anderen arbeiten, deren Zahl stetig zunimmt und die mit unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten und unterschiedlichen Rechtssystemen konfrontiert sind sowie auf spezifische administrative, rechtliche oder steuerliche Hindernisse für die Mobilität stoßen. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin spezifische Unterstützungsstrukturen, die diese Art von Mobilität erleichtern, fördern; diese Strukturen sollten im Rahmen des EURES-Netzes auf die spezifischen Bedürfnisse für Information, Beratung, Orientierung, grenzübergreifenden Abgleich von Arbeitskräfteangebot und -nachfrage und Vermittlung abgestimmt werden. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Es sollte ein Programmzyklus eingerichtet werden, um die Koordinierung der Maßnahmen zur Förderung der Mobilität innerhalb der Union zu unterstützen. Um wirksam zu sein, sollte die Programmierung der Aktionspläne der Mitgliedstaaten Daten zu Mobilitätsströmen und -mustern, die Analyse des bestehenden und künftigen Arbeitskräftemangels und -überschusses und die Rekrutierungserfahrungen und -praktiken im Rahmen des EURES-Netzes berücksichtigen und eine Überprüfung der vorhandenen Ressourcen und Instrumente einschließen, die den Einrichtungen im jeweiligen Mitgliedstaat zur Verfügung stehen, um die Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU zu erleichtern. |
(30) Es sollte ein Programmzyklus eingerichtet werden, um die Koordinierung der Maßnahmen zur Förderung der Mobilität innerhalb der Union zu unterstützen. Zur Entdeckung und Verhinderung negativer Auswirkungen in Verbindung mit der geografischen Mobilität innerhalb der Union sollte die Programmierung der Aktionspläne der Mitgliedstaaten Daten zu Mobilitätsströmen und -mustern, die Analyse des bestehenden und künftigen Arbeitskräftemangels und -überschusses und die Rekrutierungserfahrungen und -praktiken im Rahmen des EURES-Netzes berücksichtigen und eine Überprüfung der vorhandenen Ressourcen und Instrumente einschließen, die den Einrichtungen im jeweiligen Mitgliedstaat zur Verfügung stehen, um die Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU zu erleichtern. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(33a) Mit der Durchführung dieser Verordnung wird die Schaffung eines wirksamen Mechanismus für eine bessere Integration der Bildungssysteme im Einklang mit den Anforderungen des Arbeitsmarkts einerseits und des Arbeitsmarktes insgesamt andererseits ermöglicht. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(37a) Eine Lösung hinsichtlich der Besteuerung grenzüberschreitender Arbeitsmigranten sollte gefunden werden, da die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union nach Maßgabe von Artikel 45 AEUV in Ermangelung einer solchen Lösung stark eingeschränkt wird. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten Verfahren zur Abschaffung der steuerlichen Diskriminierung, die der Arbeitskräftemobilität abträglich ist, konsolidieren, da letztere ein Schlüsselfaktor für Wirtschaftswachstum ist und die Beschäftigungsquote in der EU erhöht. Darüber hinaus muss unionsweit eine breitenwirksamere Bekanntmachung des EURES-Netzes durch intensive Kommunikationsmaßnahmen vonseiten der Kommission und insbesondere der Regierungen der Mitgliedstaaten, die auf die Unionsbürger und vor allem auf die Zielgruppen gerichtet sind, sichergestellt werden.
|
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Für die Zwecke von Absatz 1 sieht diese Verordnung Ziele, Grundsätze und Vorschriften für Folgendes vor: |
2. Mit dieser Verordnung werden die Grundsätze und Vorschriften eines Rahmens für die Zusammenarbeit festgelegt, um die Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union gemäß Artikel 45 AEUV zu erleichtern, indem: |
Begründung | |
Das EURES-Netz ist bereits in Betrieb und hat sich als nützlich erwiesen. Die Dienste für die potenziellen Begünstigten müssen verbessert werden. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Maßnahmen der und zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Ziel eines Ausgleichs von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt der Union zur Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus; |
(b) Maßnahmen der und zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Ziel eines Ausgleichs von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt der Union zur Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus unter besonderer Berücksichtigung der Grenzregionen; |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Betrieb eines Europäischen Netzes der Arbeitsvermittlungen unter Beteiligung der Mitgliedstaaten und der Kommission; |
(c) Stärkung des Betriebs des Europäischen Netzes der Arbeitsvermittlungen unter Beteiligung der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins; |
Begründung | |
Das EURES-Netz ist bereits in Betrieb und hat sich als nützlich erwiesen. Die Dienste für die potenziellen Begünstigten müssen verbessert werden. | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) damit zusammenhängende mobilitätsfördernde Leistungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. |
(d) angemessene mobilitätsfördernde und beratungsbezogene Leistungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. |
Begründung | |
Das EURES-Netz ist bereits in Betrieb und hat sich als nützlich erwiesen. Die Dienste für die potenziellen Begünstigten müssen verbessert werden. | |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) „Arbeitsvermittlungen“ rechtmäßig in einem Mitgliedstaat agierende juristische oder natürliche Personen, die Leistungen anbieten, die dazu dienen, Arbeitsuchende in eine Beschäftigung zu vermitteln und Arbeitnehmer bei der Rekrutierung von Arbeitskräften zu unterstützen; |
(b) „Arbeitsvermittlungen“ rechtmäßig in einem Mitgliedstaat agierende juristische oder natürliche Personen des öffentlichen wie privaten Sektors, letztere mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Leistungen anbieten, die dazu dienen, Arbeitsuchende in eine Beschäftigung zu vermitteln und Arbeitgeber bei der Rekrutierung von Arbeitskräften zu unterstützen; |
Begründung | |
Aus Gründen der Normenklarheit und Rechtssicherheit sollte in der Rechtsvorschrift auf implizite Elemente verzichtet werden, mit denen bestimmt werden soll, was unter den Arbeitsvermittlungen in den Mitgliedstaaten zu verstehen ist. Es geht darum, die verschiedenen möglichen Rechtsformen dieser Einrichtungen sowie die Möglichkeit einer Gewinnerzielungsabsicht und eines EVTZ ausdrücklich zu nennen. Dies steht im Einklang sowohl mit der EU-Rechtsprechung als auch mit der Auffassung der Kommission, die die Arbeitsvermittlung als Dienstleistung von allgemeinem Interesse ansieht. Durch diese Formulierung wird deutlich, dass bei jeder öffentlichen Maßnahme zur Herbeiführung der Vollbeschäftigung es erforderlich ist, öffentlich-private Partnerschaften auf allen Gebietsebenen zu fördern und privaten Akteuren den Zugang zu Informations-, Beratungs- und Vermittlungsdiensten im Bereich Beschäftigung zu ermöglichen. | |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe g a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ga) „grenzübergreifende Partnerschaft und Zusammenarbeit für die Vermittlung von Grenzgängern“ jegliche Aktivität der Kooperation und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zur Erbringung von Leistungen, um Angebot und Nachfrage zur Besetzung von für Grenzgänger offenen Stellen zu optimieren. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 - Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Einrichtung |
Umstrukturierung |
Begründung | |
Das EURES-Netz ist bereits in Betrieb; seine Umstrukturierung ist erforderlich, um die Dienste für die potenziellen Begünstigten zu verbessern. | |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen („EURES-Netz“) eingerichtet. |
Mit dieser Verordnung werden die Umstrukturierung und Stärkung des Europäischen Netzes der Arbeitsvermittlungen und der grenzüberschreitenden EURES-Büros ermöglicht („EURES-Netz“). |
Begründung | |
Das EURES-Netz ist bereits in Betrieb; seine Umstrukturierung ist erforderlich, um die Dienste für die potenziellen Begünstigten zu verbessern. | |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) den EURES-Partnern, d. h. den Einrichtungen, die von den Mitgliedstaaten dazu autorisiert wurden, auf nationaler, regionaler und/oder lokaler Ebene Unterstützung bei Zusammenführung und Ausgleich von Angeboten und Gesuchen und/oder Unterstützungsleistungen für Arbeitskräfte und Arbeitgeber zu leisten. |
(c) den EURES-Partnern, d. h. den Einrichtungen, die von den Mitgliedstaaten dazu autorisiert wurden, auf nationaler, regionaler und/oder lokaler Ebene, einschließlich auf grenzüberschreitender Ebene, Unterstützung bei Zusammenführung und Ausgleich von Angeboten und Gesuchen und/oder Unterstützungsleistungen für Arbeitskräfte und Arbeitgeber sowie für die EURES-Grenzpartnerschaften zu leisten. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Alle in das EURES-Netz eingebundenen Einrichtungen fördern je nach ihren jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten in enger Zusammenarbeit aktiv die Chancen, die die Mobilität der Arbeitskräfte in der Union bietet, und streben danach, die Möglichkeiten und Instrumente zu verbessern, die Arbeitnehmern und Arbeitgebern auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene offenstehen, um diese Chancen zu nutzen. |
2. Alle in das EURES-Netz eingebundenen Einrichtungen fördern je nach ihren jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten in enger Zusammenarbeit aktiv die Chancen, die die Mobilität der Arbeitskräfte in der Union bietet, und streben danach, die Möglichkeiten und Instrumente zu verbessern, die Arbeitnehmern und Arbeitgebern auf europäischer, nationaler und insbesondere regionaler und lokaler Ebene offenstehen, um diese Chancen zu nutzen, darunter auf einer grenzübergreifenden Ebene und in Regionen mit hoher Arbeitslosigkeit und wenigen Arbeitsplätzen. Des Weiteren informieren sie die Arbeitskräfte und die Arbeitgeber über mögliche administrative Hürden, die auf sie zukommen können. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) bessere Funktionsweise und Integration der Arbeitsmärkte in der Union; |
(c) Funktionsweise und Integration der Arbeitsmärkte in der Union, einschließlich grenzüberschreitender Arbeitsmärkte, sodass ein diskriminierungsfreier Zugang zu Beschäftigungsmöglichkeiten und Anträgen sowie zu relevanten Arbeitsmarktinformationen sichergestellt wird;
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Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) soziale Inklusion und Eingliederung der vom Arbeitsmarkt ausgeschlossenen Menschen. |
(e) soziale Inklusion und Eingliederung der Menschen, die gefährdet sind, vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen zu werden. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ea) Bildung von Anreizen für junge Menschen mithilfe des Systems „Erster EURES-Arbeitsplatz“, indem ein reibungsloser Übergang von der Ausbildung zur Arbeit auf dem Arbeitsmarkt der EU unterstützt wird. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Festlegung eines kohärenten Rahmens und bereichsübergreifende Unterstützung im Interesse des EURES-Netzes, darunter |
(a) Unterstützung der Umsetzung eines kohärenten Rahmens und bereichsübergreifende Unterstützung im Interesse des EURES-Netzes, darunter |
Begründung | |
Das Europäische Koordinierungsbüro muss das EURES-Netz unterstützen, indem bereits vorhandene Erfahrungen herangezogen werden, und den lokalen und regionalen Besonderheiten Rechnung tragen. | |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) Informations- und Kommunikationsaktivitäten; |
ii) Informations- und Kommunikationsaktivitäten, insbesondere mittels Ausarbeitung einer Kommunikationsstrategie mit dem Ziel, die europäischen Bürgerinnen und Bürger und vor allem Personen ohne Zugang zum Internet über die Existenz des EURES-Netzes zu informieren; |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iii) ein gemeinsames Schulungsprogramm für EURES-Mitarbeiter; |
iii) ein gemeinsames Schulungsprogramm für EURES-Mitarbeiter, einschließlich einer Sensibilisierungsschulung, in der die verschiedenen Bedürfnisse bestimmter Arbeitnehmergruppen behandelt werden; |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Analyse der geografischen und beruflichen Mobilität; |
(b) Analyse der geografischen und beruflichen Mobilität, unter Berücksichtigung der Besonderheiten auf lokaler und regionaler Ebene; |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Entwicklung eines geeigneten Rahmens für die Zusammenarbeit sowie Zusammenführung und Ausgleich in Bezug auf Ausbildungs- und Praktikumsstellen innerhalb der Union gemäß dieser Verordnung; |
(c) Entwicklung eines geeigneten Rahmens für die Zusammenarbeit sowie Zusammenführung und Ausgleich in Bezug auf Ausbildungs- und Praktikumsstellen innerhalb der Union, gegebenenfalls auch auf grenzüberschreitender Ebene, gemäß dieser Verordnung; |
Begründung | |
Beim Betrieb des EURES-Netzes muss das Europäische Koordinierungsbüro auf bereits vorhandene Erfahrungen zurückgreifen und den lokalen und regionalen Besonderheiten Rechnung tragen. | |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Überwachung und Evaluierung der Tätigkeit von EURES und seiner Beschäftigungsleistung in Zusammenarbeit mit den EURES-Mitgliedern. |
(d) Überwachung und Evaluierung der Tätigkeit von EURES und seiner Beschäftigungsleistung in Zusammenarbeit mit den EURES-Mitgliedern unter besonderer Beachtung ihrer regionalen und lokalen Dimension sowie gegebenenfalls durch Formulierung von Verbesserungsvorschlägen. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die mehrjährigen Arbeitsprogramme des Büros werden in Absprache mit der EURES-Koordinierungsgruppe gemäß Artikel 11 erstellt. |
2. Das Europäische Koordinierungsbüro verabschiedet mehrjährige Arbeitsprogramme, die nach Absprache mit der EURES-Koordinierungsgruppe gemäß Artikel 11 erstellt werden. |
Begründung | |
Das Europäische Koordinierungsbüro und die nationalen Büros erstellen die mehrjährigen Arbeitsprogramme gemeinsam. | |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jedes Nationale Koordinierungsbüro hat folgende Zuständigkeiten: |
1. Jedes von den Mitgliedstaaten ernannte und der Kommission benannte Nationale Koordinierungsbüro hat folgende Zuständigkeiten: |
Begründung | |
Die Mitgliedstaaten entscheiden über die auf nationaler Ebene zuständige Behörde. | |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Zusammenarbeit mit der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bei Zusammenführung und Ausgleich innerhalb des Rahmens gemäß Kapitel III; |
(a) Zusammenarbeit mit der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten sowie mit Norwegen, Island, der Schweiz und Lichtenstein bei Zusammenführung und Ausgleich innerhalb des Rahmens gemäß Kapitel III; |
Begründung | |
Diese vier Staaten sind im Rahmen des Netzes bereits tätig, und die Partnerschaften mit diesen Staaten könnten zum Vorteil aller Begünstigten verbessert werden. | |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Organisation der EURES-Arbeiten im jeweiligen Mitgliedstaat, einschließlich der Erbringung von Unterstützungsleistungen gemäß Kapitel IV; |
(b) Organisation der EURES-Arbeiten im jeweiligen Mitgliedstaat, einschließlich der Organisation der Erbringung von Unterstützungsleistungen gemäß Kapitel IV, unter besonderer Berücksichtigung der regionalen und lokalen Dimension und unter Beteiligung der Sozialpartner und weiterer relevanter Interessenträger; |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Koordinierung der Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats sowie Abstimmung mit den anderen Mitgliedstaaten gemäß Kapitel V. |
(c) Koordinierung der Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats sowie Abstimmung mit den anderen Mitgliedstaaten und darüber hinaus mit Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein gemäß Kapitel V. |
Begründung | |
Diese vier Staaten sind im Rahmen des Netzes bereits tätig, und die Partnerschaften mit diesen Staaten könnten zum Vorteil aller Begünstigten verbessert werden. | |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Lebens- und Arbeitsbedingungen; |
(a) Lebens- und Arbeitsbedingungen, einschließlich Steuern und Sozialabgaben;
|
Begründung | |
Die Begünstigten, die vom EURES-Netz ein Stellenangebot bekommen, müssen über die Gebühren und Steuern informiert werden, die in anderen Mitgliedstaaten zu entrichten sind, damit sie die Entscheidung darüber, ob sie das Stellenangebot annehmen möchten, in voller Kenntnis der Sachlage treffen können. | |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) gegebenenfalls die Beschäftigungsbedingungen für Grenzgänger, insbesondere in Grenzregionen. |
(e) wo anwendbar, die Beschäftigungsbedingungen für Grenzgänger, insbesondere in Grenzregionen. |
Begründung | |
Die Anzahl der grenzübergreifenden Partnerschaften könnte zum Vorteil aller lokalen und regionalen Partner steigen. | |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ea) die Übertragung von Daten, um die tragfähigsten Lösungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu finden. |
Begründung | |
Der Informationsaustausch zwischen den Partnern muss verbessert werden. | |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Das Nationale Koordinierungsbüro unterstützt die auf seinem nationalen Hoheitsgebiet in das EURES-Netz eingebundenen Einrichtungen allgemein bei der Zusammenarbeit mit ihren Amtskollegen in den anderen Mitgliedstaaten. Dies schließt die Unterstützung bei Beschwerden in Bezug auf EURES-Stellenangebote und Personalrekrutierung im Rahmen von EURES sowie die Zusammenarbeit mit Behörden wie Arbeitsaufsichtsämtern ein. |
4. Das Nationale Koordinierungsbüro unterstützt die auf seinem nationalen Hoheitsgebiet in das EURES-Netz eingebundenen Einrichtungen allgemein bei der Zusammenarbeit mit ihren Amtskollegen in den anderen Mitgliedstaaten, darunter Einrichtungen, die sich an Grenzpartnerschaften beteiligen, und mit den Partnern in Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein. Dies schließt die Unterstützung bei Beschwerden in Bezug auf EURES-Stellenangebote und Personalrekrutierung im Rahmen von EURES sowie die Zusammenarbeit mit Behörden wie Arbeitsaufsichtsämtern ein. |
Begründung | |
Diese vier Staaten sind im Rahmen des Netzes bereits tätig, und die Partnerschaften mit diesen Staaten, einschließlich der grenzübergreifenden Partnerschaften, könnten zum Vorteil aller Begünstigten verbessert werden. | |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Das Nationale Koordinierungsbüro fördert die Zusammenarbeit mit Interessenträgern wie Berufsberatungsstellen, Hochschulen, Handelskammern und Einrichtungen, die in Ausbildungs- und Praktikumsprogramme eingebunden sind. |
5. Das Nationale Koordinierungsbüro fördert die Zusammenarbeit mit Interessenträgern aller Governance-Ebenen und Gesellschaftsschichten wie Berufsberatungsstellen, Hochschulen, Handelskammern, nichtstaatliche Organisationen und Einrichtungen, die in Ausbildungs- und Praktikumsprogramme eingebunden sind, mit besonderer Schwerpunktsetzung auf KMU. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass sein Nationales Koordinierungsbüro über die erforderlichen personellen und sonstigen Ressourcen verfügt, um seine in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben wahrnehmen zu können. |
6. Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass sein Nationales Koordinierungsbüro über die erforderlichen personellen und sonstigen Ressourcen verfügt, um seine in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben wahrnehmen zu können, wobei auch die regionalen und lokalen Interessen angemessen zu vertreten sind. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jeder Mitgliedstaat errichtet ein System für die Zulassung von EURES-Partnern zur Beteiligung am EURES-Netz sowie für die Überwachung ihrer Aktivitäten und der Einhaltung der nationalen und EU-Rechtsvorschriften bei der Anwendung dieser Verordnung. Dieses System muss transparent und verhältnismäßig sein und den Grundsätzen der Gleichbehandlung der Bewerbereinrichtungen und der Rechtstaatlichkeit genügen. |
1. Jeder Mitgliedstaat errichtet unter Berücksichtigung regionaler und lokaler Akteure, der Sozialpartner und weiterer relevanter Interessenträger ein System für die Zulassung von EURES-Partnern zur Beteiligung am EURES-Netz sowie für die Überwachung ihrer Aktivitäten und der Einhaltung der nationalen und EU-Rechtsvorschriften bei der Anwendung dieser Verordnung. Dieses System muss transparent und verhältnismäßig sein und den Grundsätzen der Gleichbehandlung der Bewerbereinrichtungen und der Rechtstaatlichkeit genügen. Die EURES-Grenzpartnerschaften sind von den nationalen Genehmigungsverfahren ausgenommen und gelten von Rechts wegen als EURES-Partner. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. EURES-Partner können andere EURES-Partner oder andere Einrichtungen einbeziehen, um mit ihnen gemeinsam die im Anhang festgelegten Kriterien zu erfüllen. In diesem Fall ist die Beteiligung am EURES-Netz zusätzlich an den Fortbestand einer angemessenen Partnerschaft geknüpft. |
6. EURES-Partner können andere EURES-Partner oder andere Einrichtungen einbeziehen, um mit ihnen gemeinsam die im Anhang festgelegten Kriterien zu erfüllen. In diesem Fall ist die Beteiligung am EURES-Netz zusätzlich an den Fortbestand einer angemessenen Partnerschaft geknüpft, einschließlich aller anderen aktuellen Grenzpartnerschaften und derjenigen Partnerschaften, deren Aufgabe die Lösung der spezifischen Probleme der Regionen und Ortschaften der EU ist. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Bewerbereinrichtungen können sich gemäß den nachfolgenden Optionen am EURES-Netz beteiligen: |
1. Die Bewerbereinrichtungen können sich folgendermaßen am EURES-Netz beteiligen: |
Begründung | |
Die Möglichkeit, dass die EURES-Partner ihre Zuständigkeiten wählen können, ist nicht gerechtfertigt. Die EURES-Partner sollten, so wie dies gegenwärtig der Fall ist, dazu verpflichtet werden, sämtliche der im Artikel 9 Punkt a-c aufgeführten Leistungen zu erbringen. | |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Beitrag zum Pool der Stellenangebote gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a; |
(a) Leistung eines Beitrags zum Pool der Stellenangebote gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a; |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Beitrag zum Pool der Stellengesuche und Lebensläufe gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b; |
(b) Leistung eines Beitrags zum Pool der Stellengesuche und Lebensläufe gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b; |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Erbringung von Unterstützungsleistungen für Arbeitskräfte und Arbeitgeber gemäß Kapitel IV oder |
(c) Erbringung von Unterstützungsleistungen für Arbeitskräfte und Arbeitgeber gemäß Kapitel IV. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) eine Kombination aus den Optionen a bis c. |
entfällt |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Zur Senkung der Arbeitslosigkeit ergreifen die Mitgliedstaaten zusammen mit der Kommission Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die EU-Bürger einen gleichberechtigten Zugang bei der Besetzung von Arbeitsstellen haben. |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) alle Stellenangebote seiner öffentlichen Arbeitsverwaltungen und sämtliche von seinen EURES-Partnern übermittelten Stellenangebote; |
(a) alle Stellenangebote seiner öffentlichen Arbeitsverwaltungen und sämtliche von seinen EURES-Partnern übermittelten Stellenangebote, wobei Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen in hinreichend begründeten Fällen die Möglichkeit einzuräumen ist, ihre freien Stellen nicht auf dem EURES-Portal zu veröffentlichen. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die öffentlichen Arbeitsverwaltungen bemühen sich, Übereinkünfte mit anderen Arbeitsvermittlungen zu schließen, die auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats agieren, um zu gewährleisten, dass der Grundsatz nach Absatz 1 auch auf die von ihnen verwalteten Online-Instrumente für die Stellensuche angewandt wird. |
2. Die öffentlichen Arbeitsverwaltungen bemühen sich aktiv, Übereinkünfte mit anderen Arbeitsvermittlungen zu schließen, die auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats agieren, um zu gewährleisten, dass der Grundsatz nach Absatz 1 auch auf die von ihnen verwalteten Online-Instrumente für die Stellensuche angewandt wird. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Mitgliedstaaten richten eine nationale Zentralstelle ein, die die Übermittlung an das EURES-Portal von Informationen über Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe aus allen Einrichtungen ermöglicht, die bereit sind, diese Informationen auch über das EURES-Portal auszutauschen. |
5. Die Mitgliedstaaten richten, sofern möglich, unter Verwendung bereits vorhandener staatlicher Strukturen eine nationale Zentralstelle ein, die die Übermittlung an das EURES-Portal von Informationen über Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe aus allen Einrichtungen ermöglicht, die bereit sind, diese Informationen auch über das EURES-Portal auszutauschen. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten tragen dazu bei, dass ein koordiniertes nationales Konzept für solche Dienste erarbeitet wird. |
2. Die Mitgliedstaaten tragen dazu bei, dass ein koordiniertes nationales Konzept für solche Dienste erarbeitet wird, um den spezifischen Bedürfnissen der regionalen oder lokalen Ebenen bzw. der beiden Ebenen nachzukommen. |
Begründung | |
Für den Erfolg des EURES-Netzes ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten den spezifischen Interessen der Regionen und/oder Ortschaften der Europäischen Union stärker Rechnung tragen. | |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) sind leicht zugänglich und werden benutzerfreundlich präsentiert. |
(b) sind diskriminierungsfrei und leicht zugänglich und werden benutzerfreundlich präsentiert. |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Alle Arbeitssuchenden haben Anspruch auf umfassende Informationen hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Bedingungen wie beispielsweise Rentenansprüche, Sozialversicherung oder Krankenversicherung, im Land und am Ort der Arbeitsstelle. |
Begründung | |
Diese Art von Information ist von erheblicher Bedeutung für Arbeitssuchende. | |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. In Grenzregionen, in denen es die betroffenen Mitgliedstaaten für erforderlich erachten, besondere Strukturen für die Zusammenarbeit und die Erbringung von Dienstleistungen einzurichten, arbeiten sie speziell an Grenzgänger gerichtete Informationen aus. |
2. In Grenzregionen, in denen es die betroffenen Mitgliedstaaten für erforderlich erachten, besondere Strukturen für die Zusammenarbeit und die Erbringung von Dienstleistungen einzurichten, arbeiten sie speziell an Grenzgänger gerichtete Informationen aus, sofern es noch keine entsprechenden Strukturen gibt. |
Begründung | |
Die bestehenden Koordinierungsbüros für grenzübergreifende Zusammenarbeit haben sich in vielen Fällen bereits als nützlich erwiesen, und von ihren Erfahrungen könnten auch andere entsprechende Strukturen profitieren. | |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die jeweils zuständigen EURES-Partner bieten allen Arbeitsuchenden aktiv die Inanspruchnahme der in diesem Artikel festgelegten Leistungen an. Dieses Angebot wird erforderlichenfalls im Verlauf der Stellensuche erneuert. |
1. Die jeweils zuständigen EURES-Partner bieten allen Arbeitsuchenden, insbesondere im Falle von schutzbedürftigen Personen, aktiv die Inanspruchnahme der in diesem Artikel festgelegten Leistungen an. Dieses Angebot wird erforderlichenfalls im Verlauf der Stellensuche erneuert. |
Begründung | |
Jeder Bürger, der einen Arbeitsplatz sucht, muss Zugang zu Informationen haben. | |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Wünschen Arbeitskräfte eine weiterführende Unterstützung und besteht die reelle Chance einer Vermittlung innerhalb der EU, so leisten die EURES-Partner weitere Unterstützung bei der Stellensuche, die Leistungen wie die Auswahl passender Stellenangebote, Hilfe bei der Erstellung von Stellengesuchen und Lebensläufen und der Bereitstellung von Übersetzungen sowie die Einholung genauerer Auskünfte zu bestimmten Stellenangeboten in anderen Mitgliedstaaten umfasst. |
3. Wünschen Arbeitskräfte eine weiterführende Unterstützung und besteht die reelle Chance einer Vermittlung innerhalb der EU, so leisten die EURES-Partner weitere Unterstützung bei der Stellensuche, die Leistungen wie die Auswahl passender Stellenangebote, Hilfe bei der Erstellung von Stellengesuchen und Lebensläufen und der Bereitstellung von Übersetzungen sowie die Einholung genauerer Auskünfte zu bestimmten Stellenangeboten in anderen Mitgliedstaaten umfasst, insbesondere in Bereichen, in denen in dem betreffenden Mitgliedstaat ein hoher Arbeitskräftemangel besteht. |
Begründung | |
Derzeit besteht in einer Reihe von Berufen ein Mangel an Facharbeitern und teilqualifizierten Arbeitern. Dies könnte für Personen in anderen Mitgliedstaaten von Interesse sein. | |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die zuständigen EURES-Partner informieren Arbeitgeber, die Arbeitskräfte aus anderen Mitgliedstaaten rekrutieren möchten, und beraten sie hierzu; insbesondere bieten sie ihnen folgende Dienstleistungen: |
1. Die zuständigen EURES-Partner informieren Arbeitgeber, die Arbeitskräfte aus anderen Mitgliedstaaten rekrutieren möchten, und beraten sie hierzu; insbesondere bieten sie ihnen, sofern möglich, proaktiv folgende Dienstleistungen: |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Wünschen Arbeitgeber eine weiterführende Unterstützung und besteht die reelle Chance einer Rekrutierung innerhalb der EU, so leisten die EURES-Partner weitere Unterstützung, die Leistungen wie die Vorauswahl geeigneter Bewerber und Hilfe bei der Bereitstellung von Übersetzungen und/oder die Einholung genauerer Auskünfte zu bestimmten Stellengesuchen umfasst. |
2. Wünschen Arbeitgeber eine weiterführende Unterstützung und besteht die reelle Chance einer Rekrutierung innerhalb der EU, so leisten die EURES-Partner in den Bereichen, in denen ein großer Arbeitskräftemangel in dem betreffenden Mitgliedstaat herrscht, weitere Unterstützung, die Leistungen wie die Vorauswahl geeigneter Bewerber und Hilfe bei der Bereitstellung von Übersetzungen und/oder die Einholung genauerer Auskünfte zu bestimmten Stellengesuchen umfasst, vor allem in den Bereichen, in denen in dem betreffenden Mitgliedstaat ein hoher Arbeitskräftemangel besteht. |
Begründung | |
Die Arbeitgeber haben häufig Probleme, die Stellen mit qualifizierten Arbeitskräften aus ihrem Mitgliedstaat zu besetzen. Diese könnten für Arbeitskräfte aus anderen Mitgliedstaaten von Interesse sein. | |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unterstützungsleistungen gemäß dieser Verordnung und die Leistungen der zuständigen Behörden im Bereich der sozialen Sicherheit aufeinander abgestimmt werden. |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unterstützungsleistungen gemäß dieser Verordnung und die Leistungen der zuständigen Behörden im Bereich der sozialen Sicherheit auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie über die bereits bestehenden oder künftigen Koordinierungsbüros für grenzübergreifende Zusammenarbeit aufeinander abgestimmt werden. |
Begründung | |
Personen, die im Ausland arbeiten möchten, müssen diese Informationen vorliegen, damit sie ihre Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage treffen können. | |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Auf Wunsch von Arbeitskräften, Grenzgängern und Arbeitgebern stellen die zuständigen EURES-Partner allgemeine Informationen über die Rechte im Bereich der sozialen Sicherheit bereit und bemühen sich, Ersuchen um konkrete Informationen an die zuständigen Behörden und gegebenenfalls an andere Stellen weiterzuleiten, die Arbeitskräfte bei der Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Freizügigkeit unterstützen. |
3. Auf Wunsch von Arbeitskräften, Grenzgängern und Arbeitgebern stellen die zuständigen EURES-Partner Informationen über die Rechte im Bereich der sozialen Sicherheit und der Einkommensbesteuerung bereit und bemühen sich, Ersuchen um konkrete Informationen an die zuständigen Behörden und gegebenenfalls an andere Stellen weiterzuleiten, die Arbeitskräfte bei der Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Freizügigkeit unterstützen. |
Begründung | |
Personen, die im Ausland arbeiten möchten, müssen diese Informationen vorliegen, damit sie ihre Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage treffen können. | |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission und die Mitgliedstaaten überwachen die Beschäftigungsmobilitätsströme und ‑muster innerhalb der Union anhand von Eurostat-Statistiken und verfügbaren nationalen Daten. |
Die Kommission und die Mitgliedstaaten überwachen die Beschäftigungsmobilitätsströme und ‑muster innerhalb der Union anhand von Eurostat-Statistiken und verfügbaren nationalen und regionalen Daten. |
Begründung | |
Die Überwachung der Mobilität von Arbeitskräften und von Mobilitätsmustern wird genauere Ergebnisse hervorbringen, wenn die unterschiedlichen Eigenschaften der EU-Regionen stärker berücksichtigt werden. | |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) den EURES-Aktivitäten auf nationaler Ebene; |
(b) den EURES-Aktivitäten auf nationaler und gegebenenfalls grenzübergreifender Ebene; |
Begründung | |
Es gibt Regionen, in denen der grenzübergreifende Arbeitskräftemangel und -überschuss im Rahmen einer solchen Zusammenarbeit leichter reguliert werden kann. | |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) der Stellung des EURES-Netzes auf dem Markt für Rekrutierungsleistungen auf nationaler Ebene insgesamt. |
(c) der Stellung des EURES-Netzes auf dem Markt für Rekrutierungsleistungen auf nationaler Ebene insgesamt sowie, wo anwendbar, auf grenzübergreifender Ebene. |
Begründung | |
Es gibt Regionen, in denen der grenzübergreifende Arbeitskräftemangel und -überschuss im Rahmen einer solchen Zusammenarbeit leichter reguliert werden kann. | |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Unter Berücksichtigung des Informationsaustauschs und der gemeinsamen Analyse erarbeiten die Mitgliedstaaten Mobilitätsmaßnahmen, die fester Bestandteil ihrer Beschäftigungspolitik sind. Diese Mobilitätsmaßnahmen bilden den Rahmen für die Erstellung der Programmplanung gemäß Artikel 28 durch die Mitgliedstaaten. |
3. Unter Berücksichtigung des Informationsaustauschs und der gemeinsamen Analyse bemühen sich die Mitgliedstaaten, Mobilitätsmaßnahmen zu erarbeiten, die fester Bestandteil ihrer Beschäftigungspolitik sind. Diese Mobilitätsmaßnahmen bilden den Rahmen für die Erstellung der Programmplanung gemäß Artikel 28 durch die Mitgliedstaaten. |
Begründung | |
Die Beschäftigungspolitik fällt de facto in die Rechtsetzungszuständigkeit der Mitgliedstaaten, allerdings handelt es sich hierbei eigentlich um eine geteilte Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten zur Entwicklung von Mobilitätspolitiken zu verpflichten, geht über die einfache Ausarbeitung von Leitlinien – Artikel 148 Absatz 2 AEUV – durch den gemeinschaftlichen Gesetzgeber oder die Annahme von Fördermaßnahmen durch Letzteren zur Unterstützung der Beschäftigungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten – Artikel 149 AEUV ab initio – hinaus. Eine derartige Verpflichtung sollte durch eine bloße Empfehlung an die Mitgliedstaaten ersetzt werden, damit diese in diesem Sinn tätig werden. | |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die wichtigsten Aktivitäten, die gemäß dieser Verordnung durchzuführen sind; |
(a) die wichtigsten Aktivitäten, die gemäß dieser Verordnung auf nationaler Ebene durchzuführen sind, und, wo anwendbar, auch auf grenzübergreifender Ebene; |
Begründung | |
Dadurch wird die Zusammenarbeit zwischen den EURES-Partnern auf nationaler, regionaler, lokaler und grenzübergreifender Ebene vereinfacht. Für alle Partner werden somit dieselben Bestimmungen gelten, was den Zugang und die Verwendung von Mitteln angeht. | |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Die Kommission stellt über das Europäische Koordinierungsbüro sicher, dass die Finanzierung der Tätigkeiten des EURES-Netzes mit den nationalen Arbeitsprogrammen und den Bestimmungen des EaSI-Programms im Einklang steht, wobei im Rahmen der Bestimmungen zur Finanzierung der Tätigkeiten des EURES-Netzes die Synergieeffekte mit den vorhandenen Finanzierungen des INTERREG 2014–2020 sichergestellt werden. |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 14 Absätze 1 bis 7 wird zwei Jahre nach dem in Absatz 1 genannten Datum des Inkrafttretens wirksam. |
VERFAHREN
Titel |
Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen, Zugang von Arbeitskräften zu mobilitätsfördernden Diensten und weitere Integration der Arbeitsmärkte |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2014)0006 – C7-0015/2014 – 2014/0002(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 3.2.2014 |
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|
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|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
REGI 3.2.2014 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Viorica Dăncilă 23.7.2014 |
||||
Datum der Annahme |
26.2.2015 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
29 6 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Pascal Arimont, José Blanco López, Franc Bogovič, Victor Boștinaru, Mercedes Bresso, Steeve Briois, Rosa D’Amato, Tamás Deutsch, Anna Hedh, Krzysztof Hetman, Andrew Lewer, Martina Michels, Iskra Mihaylova, Andrey Novakov, Younous Omarjee, Konstantinos Papadakis, Mirosław Piotrowski, Stanislav Polčák, Terry Reintke, Olaf Stuger, Ruža Tomašić, Matthijs van Miltenburg, Lambert van Nistelrooij, Joachim Zeller |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Isabella Adinolfi, Daniel Buda, Enrique Calvet Chambon, Viorica Dăncilă, Andor Deli, Anneliese Dodds, Josu Juaristi Abaunz, Ivana Maletić, Davor Škrlec |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Sylvia-Yvonne Kaufmann, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz |
||||
NAMENTLICHE ABSTIMMUNG
[44] |
+ |
|
[ALDE] |
[Martina Dlabajová, Marian Harkin, António Marinho e Pinto, Yana Toom, Ulla Tørnæs, Renate Weber] |
|
[ECR] |
[Anthea McIntyre, Branislav Škripek, Helga Stevens, Jana Žitňanská] |
|
[EFDD] |
[Laura Agea, Tiziana Beghin] |
|
[PPE] |
[Georges Bach, Heinz K. Becker, David Casa, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Ádám Kósa, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Thomas Mann, Marek Plura, Sofia Ribeiro, Anne Sander, Sven Schulze, Michaela Šojdrová, Csaba Sógor, Tom Vandenkendelaere] |
|
[Verts/ALE] |
[Jean Lambert, Tamás Meszerics, Terry Reintke] |
|
[S&D] |
[Maria Arena, Guillaume Balas, Brando Benifei, Vilija Blinkevičiūtė, Ole Christensen, Jan Keller, Miapetra Kumpula-Natri, Javi López, Edouard Martin, Emilian Pavel, Georgi Pirinski, Siôn Simon, Jutta Steinruck, Marita Ulvskog] |
|
[5] |
- |
|
[EFDD] |
[Tim Aker] |
|
[ENF] |
[Mara Bizzotto, Dominique Martin, Joëlle Mélin] |
|
[NI] |
[Lampros Fountoulis] |
|
[5] |
0 |
|
[GUE/NGL] |
[Rina Ronja Kari, Kostadinka Kuneva, Patrick Le Hyaric, Paloma López Bermejo, Inês Cristina Zuber] |
|
VERFAHREN
Titel |
Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen, Zugang von Arbeitskräften zu mobilitätsfördernden Diensten und weitere Integration der Arbeitsmärkte |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2014)0006 – C7-0015/2014 – 2014/0002(COD) |
||||
Datum der Übermittlung an das EP |
14.1.2014 |
|
|
|
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 3.2.2014 |
|
|
|
|
Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 3.2.2014 |
REGI 3.2.2014 |
CULT 3.2.2014 |
JURI 3.2.2014 |
|
|
FEMM 3.2.2014 |
|
|
|
|
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
IMCO 11.2.2014 |
CULT 6.10.2014 |
JURI 3.9.2014 |
FEMM 3.9.2014 |
|
Berichterstatter Datum der Benennung |
Heinz K. Becker 26.9.2014 |
|
|
|
|
Prüfung im Ausschuss |
2.12.2014 |
21.1.2015 |
|
|
|
Datum der Annahme |
23.6.2015 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
44 5 5 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Laura Agea, Guillaume Balas, Tiziana Beghin, Brando Benifei, Mara Bizzotto, Vilija Blinkevičiūtė, David Casa, Ole Christensen, Martina Dlabajová, Lampros Fountoulis, Marian Harkin, Rina Ronja Kari, Jan Keller, Ádám Kósa, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Kostadinka Kuneva, Jean Lambert, Jérôme Lavrilleux, Patrick Le Hyaric, Jeroen Lenaers, Javi López, Thomas Mann, Dominique Martin, Anthea McIntyre, Joëlle Mélin, Emilian Pavel, Georgi Pirinski, Marek Plura, Terry Reintke, Sofia Ribeiro, Anne Sander, Sven Schulze, Siôn Simon, Jutta Steinruck, Yana Toom, Ulla Tørnæs, Marita Ulvskog, Renate Weber, Jana Žitňanská, Inês Cristina Zuber |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Tim Aker, Maria Arena, Georges Bach, Heinz K. Becker, Miapetra Kumpula-Natri, Paloma López Bermejo, António Marinho e Pinto, Edouard Martin, Tamás Meszerics, Csaba Sógor, Helga Stevens, Tom Vandenkendelaere |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Branislav Škripek, Michaela Šojdrová |
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Datum der Einreichung |
1.7.2015 |
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