BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Programms über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA2) – Interoperabilität als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors

6.7.2015 - (COM(2014)0367 – C8‑0037/2014 – 2014/0185(COD)) - ***I

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatter: Carlos Zorrinho
Verfasser von Stellungnahmen (*):
Liisa Jaakonsaari, Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Jeroen Lenaers, Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
(*) Assoziierte Ausschüsse – Artikel 54 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2014/0185(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0225/2015
Eingereichte Texte :
A8-0225/2015
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Programms über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA2) –

Interoperabilität als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors

(COM(2014)0367 – C8‑0037/2014 – 2014/0185(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0367),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0037/2014),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–       unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Oktober 2014[1],

–       unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 12. Februar 2015[2],

–       gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–       unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0225/2015),

1.      legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.      fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.      beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für einen Beschluss

Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für einen

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung eines Programms über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA²)

zur Einrichtung eines Programms über Interoperabilitätsrahmen und -lösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA 2)

Interoperabilität als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors

Interoperabilität als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR)

 

(Die Ersetzung von „ISA2 durch „ISA 2“ist auf den gesamten Text anzuwenden.)

Änderungsantrag  2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) In seiner Entschließung vom 20. April 2012 zu dem Thema „Vorreiterrolle des eGovernment für einen wettbewerbsgeprägten Binnenmarkt für digitale Dienste“1a hat das Europäische Parlament betont, dass die Akzeptanz elektronischer Behördendienste nicht zwangsläufig nur durch technische Hemmnisse oder fehlende Interoperabilität erschwert wird, und festgestellt, dass die digitale Kluft berücksichtigt und zugleich überwunden werden muss.

 

__________________

 

1a P7_TA(2012)0140.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Die Interoperabilität dürfte unter dem Aspekt des Datenschutzes und einer verstärkten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ein erhebliches Potenzial zur Verwirklichung von mehr Effizienz der Gemeinwohldienstleistungen der Mitgliedstaaten aufweisen, das zum Erreichen der Ziele des Europäischen Semesters beitragen könnte, wenn es voll ausgeschöpft wird.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Auf Unionsebene erleichtert Interoperabilität die erfolgreiche Durchführung der Politik. Insbesondere in folgenden Politikbereichen ist Interoperabilität für eine wirksame und effiziente Umsetzung unverzichtbar:

(4) Auf Unionsebene erleichtert Interoperabilität die erfolgreiche Durchführung der Politik, bietet ein beträchtliches Potenzial für die Überwindung elektronischer Schranken an den Grenzen und trägt zur Schaffung neuer oder zur Konsolidierung sich entwickelnder gemeinsamer Gemeinwohldienstleistungen bei. Insbesondere in folgenden Politikbereichen ist Interoperabilität für eine wirksame und effiziente Umsetzung unverzichtbar:

Änderungsantrag  5

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Unter dem Aspekt des freien Personenverkehrs und der Niederlassungsfreiheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erleichtert die Interoperabilität in der kommunalen, nationalen und europäischen Verwaltung das Erreichen der Ziele, die das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 29. März 2012 zu dem Thema „Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 – Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten“1a dargelegt hat.

 

____________________

 

1a P7_TA(2012)0120.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Mit dem Betrieb transeuropäischer IKT-Systeme, die sich auf alle Mitgliedstaaten erstrecken und dort Geschäftsprozesse unterstützen, gefördert durch die Programme „Fiscalis 2013“ und „Zoll 2013“ und umgesetzt bzw. betrieben von der Kommission und nationalen Behörden, hat sich Interoperabilität als entscheidender Erfolgsfaktor auf dem Gebiet Zoll, Steuern und Verbrauchsteuern erwiesen. Im Rahmen der Programme „Fiscalis 2013“ und „Zoll 2013“ geschaffene Lösungen und Bestände stehen zur gemeinsamen Nutzung und zur Weiterverwendung in anderen Politikbereichen zur Verfügung.

(9) Mit dem Betrieb transeuropäischer IKT-Systeme, die sich auf alle Mitgliedstaaten erstrecken und dort Geschäftsprozesse unterstützen, gefördert durch die Programme „Fiscalis 2013“ und „Zoll 2013“ und umgesetzt bzw. betrieben von der Kommission und nationalen Behörden, hat sich Interoperabilität als entscheidender Erfolgsfaktor auf dem Gebiet Zoll, Steuern und Verbrauchsteuern erwiesen. Im Rahmen der Programme „Fiscalis 2013“ und „Zoll 2013“ geschaffene Lösungen und Bestände stehen zur gemeinsamen Nutzung und zur Weiterverwendung in anderen Politikbereichen zur Verfügung. Außerdem haben sich die Mitgliedstaaten und die Kommission mit Rückendeckung durch die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Mai 2014 zur Reform der Governance der EU-Zollunion dazu verpflichtet, eine Strategie zugunsten gemeinsam gesteuerter und betriebener IT-Systeme auf allen mit dem Zoll zusammenhängenden Gebieten auszuarbeiten.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Auf dem Gebiet der IKT-Normung wird in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Interoperabilität als wesentliches Ergebnis der Normung bezeichnet.

(14) Auf dem Gebiet der IKT-Normung wird in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Interoperabilität als wesentliches Ergebnis der Normung bezeichnet. Bei der Ausarbeitung von Normen im Rahmen des Programms ISA 2, das durch den Beschluss 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a eingerichtet wurde, sollte besonders auf die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 über die Beteiligung von sozialen und gesamtgesellschaftlichen Interessenträgern geachtet werden.

 

___________________

 

1a Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) (ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 20).

Änderungsantrag  8

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe werden durch die Richtlinien 2014/25/EU19, 2014/24/EU20 und 2014/23/EU21 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. März 2014 die Mitgliedstaaten zur Einführung der elektronischen Auftragsvergabe verpflichtet. Demnach müssen die für die elektronische Übermittlung zu verwendenden Instrumente und Vorrichtungen und ihre technischen Merkmale mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. Außerdem sieht die Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen22, die am 11. März 2014 vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde, die Entwicklung einer europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen vor, um die Interoperabilität zwischen Systemen der elektronischen Rechnungsstellung in der gesamten EU zu garantieren.

(16) Im Bereich öffentliche Aufträge werden durch die Richtlinien 2014/25/EU51, 2014/24/EU52 und 2014/23/EU53 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. März 2014 die Mitgliedstaaten zur Einführung der elektronischen Auftragsvergabe verpflichtet, um die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge effizienter und transparenter zu gestalten. Demnach müssen die für die elektronische Übermittlung zu verwendenden Instrumente und Vorrichtungen und ihre technischen Merkmale mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. Dies bedeutet Haushaltseinsparungen von riesigem Umfang und die Schaffung von Wettbewerbsgleichheit, insbesondere für neue und bestehende kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Außerdem sieht die Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen22, die am 11. März 2014 vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde, die Entwicklung einer europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen vor, um die Interoperabilität zwischen Systemen der elektronischen Rechnungsstellung in der gesamten EU herbeizuführen.

__________________

__________________

19 Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Auftragsvergabe in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

19 Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Auftragsvergabe in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

20 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

20 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

21 Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

21 Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

22 Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1).

22 Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1).

Änderungsantrag  9

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Die in den Erwägungen 4–16 aufgeführten Politikbereiche machen deutlich, wie wichtig es ist, dass politische Maßnahmen, die sich auf Interoperabilität beziehen, auf Unionsebene in möglichst wirkungsvoller und entgegenkommender Weise koordiniert werden. Um die Fragmentierung in der Union zu beseitigen, sollten ein gemeinsames Verständnis der Interoperabilität in der Union und ein ganzheitlicher Ansatz zu Interoperabilitätslösungen begünstigt werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Interoperabilität ist auch ein grundlegendes Element der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates55 im Bereich der Breitband-Infrastrukturen und -Dienste geschaffen wurde. In der Verordnung (EU) Nr. 283/201456 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur werden Interoperabilität, Verbund, Nachhaltigkeit bei Aufbau, Betrieb und Modernisierung der transeuropäischen digitalen Dienstinfrastruktur sowie deren Koordinierung auf europäischer Ebene ausdrücklich als operative Priorität für die Erreichung der Ziele der CEF genannt.

 

(17) Interoperabilität ist auch ein grundlegendes Element der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates55 im Bereich der Breitband-Infrastrukturen und -Dienste geschaffen wurde. In der Verordnung (EU) Nr. 283/201456 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur werden Interoperabilität, Verbund, Nachhaltigkeit bei Aufbau, Betrieb und Modernisierung der transeuropäischen digitalen Dienstinfrastruktur sowie deren Koordinierung auf europäischer Ebene ausdrücklich als eine der operativen Prioritäten für die Erreichung der Ziele der CEF genannt. Insbesondere werden in der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 sogenannte Bausteine vorgesehen, wie elektronische Identifizierung, elektronische Bereitstellung von Dokumenten und automatische Übersetzung, die die staatenübergreifende Interoperabilität begünstigen sollen.

__________________

__________________

55 Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

55 Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

56 Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14).

56 Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14).

Änderungsantrag  11

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Auf politischer Ebene hat der Rat wiederholt zu einer noch umfassenderen Interoperabilität in Europa und zu ständigen Bemühungen um die Modernisierung der europäischen öffentlichen Verwaltungen aufgerufen. So nahm der Europäische Rat am 24. und 25. Oktober 2013 Schlussfolgerungen an, in denen er betonte, dass die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen fortgesetzt werden sollte, indem interoperabilitätsabhängige Dienste wie elektronische Behördendienste, elektronische Gesundheitsdienste, elektronische Rechnungsstellung und elektronische Auftragsvergabe rasch eingeführt werden.

(18) Auf politischer Ebene hat der Rat wiederholt zu einer noch umfassenderen Interoperabilität in Europa und zu ständigen Bemühungen um die Modernisierung der europäischen öffentlichen Verwaltungen aufgerufen. So nahm der Europäische Rat am 24. und 25. Oktober 2013 Schlussfolgerungen an, in denen er betonte, dass die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen fortgesetzt werden sollte, indem interoperabilitätsabhängige Dienste wie elektronische Behördendienste, elektronische Gesundheitsdienste, elektronische Rechnungsstellung und elektronische Auftragsvergabe rasch eingeführt werden. Das Engagement der Mitgliedstaaten trägt wesentlich zur Sicherstellung der raschen Einführung einer von Interoperabilität gekennzeichneten „E-Gesellschaft“ in der Union und der Beteiligung der öffentlichen Verwaltungen an der Förderung der Nutzung von Online-Verfahren bei. Zusätzlich ist es erforderlich, mit der Unterstützung und einem stärkeren Engagement der Mitgliedstaaten die europäischen öffentlichen Verwaltungen sinnvoll zu verändern, um eine effektivere, vereinfachte und benutzerfreundliche elektronische Verwaltung aufzubauen. Effiziente, online zugängliche Gemeinwohldienstleistungen sind für die Förderung des Vertrauens der Unternehmen und Bürger in digitale Dienste von entscheidender Bedeutung.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Ein isoliertes Herangehen an die Frage der Interoperabilität in einzelnen Sektoren birgt die Gefahr, dass auf nationaler oder sektoraler Ebene unterschiedliche oder miteinander nicht kompatible Lösungen eingeführt und somit neue elektronische Schranken geschaffen werden, die ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts und der damit verbundenen Binnenmarktfreiheiten verhindern und die Offenheit und Wettbewerbsfähigkeit der Märkte sowie die Erbringung von Diensten im allgemeinen Interesse von Bürgern und Unternehmen beeinträchtigen. Um dieser Gefahr entgegenzutreten, sollten die Mitgliedstaaten und die Union gemeinsam größere Anstrengungen unternehmen. Dabei sollte es unter angemessener Führung darum gehen, eine Marktfragmentierung zu verhindern und die grenz- und sektorübergreifende Interoperabilität bei der Umsetzung von Rechtsvorschriften zu gewährleisten, gleichzeitig aber auch Verwaltungslasten zu verringern und vereinbarte IKT-Lösungen zu fördern.

(19) Ein isoliertes Herangehen an das Thema der Interoperabilität in einzelnen Sektoren birgt die Gefahr, dass auf nationaler oder sektoraler Ebene unterschiedliche oder miteinander nicht kompatible Lösungen eingeführt und somit neue elektronische Schranken geschaffen werden, die ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts und der damit verbundenen Binnenmarktfreiheiten verhindern und die Offenheit der Märkte und den Wettbewerb auf ihnen sowie die Erbringung von Diensten von allgemeinem Interesse für Bürger und Unternehmen beeinträchtigen. Um diese Gefahr einzudämmen, sollten die Mitgliedstaaten und die Union mehr gemeinsame Anstrengungen unternehmen, durch die Marktfragmentierung und die Entstehung einer digitalen Kluft verhindert werden. Sie sollten bei der Durchführung von Rechtsvorschriften für staaten- oder sektorenübergreifende Interoperabilität sorgen, gleichzeitig aber auch Verwaltungslasten und –kosten verringern, die Effizienz verbessern und vereinbarte IKT-Lösungen fördern mit dem Ziel, sie in möglichst großem Umfang auf Unionsebene zu harmonisieren, sowie für angemessene Führung sorgen. Das Programm ISA 2 sollte auch die Sicherheit der Datennutzung und die externe Online-Speicherung von Daten (Cloud Storage) betreffen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a) Bei der Schaffung, der Verbesserung oder dem Betrieb gemeinsamer Lösungen sollten alle Initiativen, soweit zweckmäßig, auf der gemeinsamen Nutzung von Erfahrungen und Lösungen sowie dem Austausch und der Förderung bewährter Verfahren und der technologischen Neutralität und Anpassbarkeit aufbauen bzw. davon begleitet sein; zugleich sind die Grundsätze der Sicherheit, des Schutzes der Privatsphäre und des Schutzes persönlicher Daten durchweg einzuhalten. In diesem Zusammenhang sollten die Einhaltung des EIF und die Offenheit von Normen und Spezifikationen begünstigt werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Mit dem Auslaufen des Beschlusses Nr. 922/2009/EG am 31. Dezember 2015 wird ein neues Unionsprogramm für Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA2) benötigt, um die gesamte Interoperabilitätslandschaft in Europa zu erfassen und zu analysieren und ihre Fragmentierung zu verhindern. Das Programm wird ein ganzheitliches Herangehen an die Erfassung, Beurteilung, Entwicklung, Einrichtung, betriebsfähige Bereitstellung, den Betrieb, die Verbesserung und die Pflege von Interoperabilitätslösungen ermöglichen, unterstützen und fördern, darunter auch von Lösungen, die die Weiterverwendung und den Austausch von Daten erleichtern. Dadurch soll das grenz- oder sektorübergreifende Zusammenwirken zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen untereinander sowie mit Unternehmen und Bürgern unterstützt werden. Schließlich wird das Programm die Wiederverwendbarkeit, Integration und Konvergenz bestehender Lösungen fördern, auch aus anderen Bereichen der EU-Politik.

(22) Mit dem Auslaufen des Beschlusses Nr. 922/2009/EG am 31. Dezember 2015 wird ein neues Unionsprogramm für Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA 2) benötigt, um die gesamte Interoperabilitätslandschaft in Europa zu erfassen und zu analysieren und elektronische Schranken, Inkompatibilitäten im Bereich der Gemeinwohldienstleistungen und Fragmentierung zu verhindern. Das Programm wird ein ganzheitliches Herangehen an die Erfassung, Beurteilung, Entwicklung, Einrichtung, betriebsfähige Bereitstellung, den Betrieb, die Verbesserung und die Pflege von Interoperabilitätslösungen ermöglichen und unterstützen, darunter auch von Lösungen, die die Weiterverwendung und den Austausch von Daten erleichtern. Dadurch soll das staaten- oder sektorenübergreifende Zusammenwirken zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen untereinander sowie mit Unternehmen und Bürgern unterstützt werden. Schließlich wird das Programm die Wiederverwendbarkeit, Integration und Konvergenz bestehender Lösungen fördern, auch aus anderen Bereichen der EU-Politik. Das Programm ISA 2 sollte aufgebaut sein auf den Erfahrungen mit den Programmen IDA, IDABC und ISA und den Fortschritten der Digitalen Agenda für Europa. Da der Anwendungsbereich des Programms ISA 2 auf Interaktionen von öffentlichen Verwaltungen mit Unternehmen und Bürgern ausgedehnt wird, sollte für ein hohes Niveau an Sicherheit und Schutz der Privatsphäre gesorgt werden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a) Für die Zwecke dieses Beschlusses sollten Nutzer von Interoperabilitätslösungen als europäische öffentliche Verwaltungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene gelten. Bürger und Unternehmen sind dadurch, dass sie von öffentlichen Verwaltungen bereitgestellte elektronische Gemeinwohldienstleistungen in Anspruch nehmen, Endnutzer (indirekte Nutzer) von Interoperabilitätslösungen. Der Begriff der Nutzerorientierung bezieht sich auf die Endnutzer von Interoperabilitätslösungen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 22 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22b) Es besteht die Gefahr einer starren Festlegung auf veraltete Technologien. Interoperabilität sollte kein Selbstzweck sein, sondern die bestehenden Bestrebungen zur Modernisierung des staatlichen Handelns und der öffentlichen Verwaltung unterstützen. Das Programm ISA 2 sollte genügend Spielraum zur Anpassung an künftige technologische Entwicklungen lassen und offen und flexibel sein, um die Bedürfnisse neuer Geschäftsmodelle und Start-up-Unternehmen erfüllen zu können, wodurch Arbeitsplätze für junge Menschen geschaffen werden.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Die im Rahmen des vorliegenden Programms ISA2 erarbeiteten oder angewandten Lösungen sollten nach Möglichkeit Teil eines schlüssigen Diensteumfelds sein, das die Interaktion zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen, Unternehmen und Bürgern erleichtert sowie grenz- oder sektorübergreifende Interoperabilität gewährleistet, fördert und unterstützt.

(23) Die im Rahmen des vorliegenden Programms ISA 2 ausgearbeiteten oder angewandten gemeinsamen Rahmen und Lösungen sollten Teil eines schlüssigen Umfelds aus gemeinsamen Rahmen und Diensten sein, das die Interaktion zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen, Unternehmen und Bürgern erleichtert, und sollten die Ausschöpfung des Potenzials von elektronischen Behördendiensten und elektronischer Demokratie begünstigen sowie staaten- und sektorenübergreifende Interoperabilität herbeiführen, erleichtern und begünstigen. Die Lösungen sollten einen eindeutigen Mehrwert im Sinn der Erleichterung oder Begünstigung der staaten- oder sektorenübergreifenden Interoperabilität schaffen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten gemeinsam zielgerichtete Programme schaffen, um, soweit notwendig, sicherzustellen, dass Strategien, die über Staats- oder Sektorengrenzen hinweg wirken, durch den Aufbau interoperabler Systeme in angemessener Weise umgesetzt werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a) Nachdem immer mehr Gemeinwohldienstleistungen „standardmäßig digital“ werden, ist es wichtig, möglichst viel Effizienz bei den öffentlichen Ausgaben für IKT-Lösungen zu erreichen. Das sollte dadurch begünstigt werden, dass die Bereitstellung solcher Dienstleistungen frühzeitig geplant wird und, soweit möglich, Lösungen gemeinsam genutzt und weiterverwendet werden, damit die öffentlichen Ausgaben möglichst viel Nutzen bringen. Das Programm ISA 2 sollte zu diesem Ziel beitragen.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 23 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23b) Damit das Programm ISA 2 einen realen Gegenwert auf Unionsebene erreicht, sollten der Grundsatz „Nur einmal“ bei der Registrierung relevanter Daten und der Grundsatz „Standardmäßig digital“ wesentliche Säulen der Durchführung des Programms sein, und zwar als Teil einer umfassenden Strategie, mit der das digitale Umfeld für die Erbringung von Gemeinwohldienstleistungen in der Union geschaffen wird.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Auch die Bürger und Unternehmen sollten von gemeinsamen, weiterverwendbaren und interoperablen Front-Office-Dienstleistungen profitieren, die aus einer besseren Integration der Verfahren und des Datenaustauschs zwischen Back-Office-Prozessen europäischer öffentlicher Verwaltungen resultieren.

(24) Auch die Bürger und Unternehmen sollten von gemeinsamen, weiterverwendbaren und interoperablen Front-Office-Dienstleistungen profitieren, die aus einer besseren Integration der Verfahren und des Datenaustauschs zwischen Back-Office-Prozessen europäischer öffentlicher Verwaltungen resultieren. Der Grundsatz „Nur einmal“, nach dem Daten nur einmal an öffentliche Verwaltungen übermittelt werden, sollte unterstützt werden, um die Verwaltungslasten für Bürger und Unternehmen zu verringern. Damit die Bürger Vertrauen in elektronische Dienstleistungen haben, sollten zusätzlich Lösungen, die eine sichere Kommunikation ermöglichen, insbesondere durch die elektronische Authentifizierung und die Verschlüsselung von Daten, gefördert werden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 24 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24a) Das Programm sollte dem Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsätzen entsprechen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 24 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24b) Im Einklang mit Artikel 8 AEUV hat die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik dem Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürger Rechnung zu tragen, und die Organe, Stellen und Einrichtungen der Union müssen aus diesem Grund den Bürgern gleiche Beachtung widmen. In diesem Zusammenhang muss die Zugänglichkeit für alle in die Ausarbeitung der Interoperabilitätsstrategien in der gesamten Union Eingang finden, wobei benachteiligte und entvölkerte Gebiete besonders zu berücksichtigen sind, um die digitale Kluft zu bekämpfen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 24 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24c) Damit alle Bürger und Unternehmen den vollen Nutzen aus dem Programm ISA 2 ziehen können, gilt es zu betonen, dass die Förderung von digitalen Kompetenzen nach wie vor zu den Prioritäten der Union gehört, und dass die Versiertheit im Umgang mit IKT und IKT-Kompetenzen auf allen Ebenen der traditionellen und der beruflichen Bildung gefördert werden sollten.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 24 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24d) Die im Rahmen des Programms ISA 2 ermittelten oder angewandten Lösungen sollten auf dem Grundsatz der Technologieneutralität und technologischen Anpassungsfähigkeit beruhen, damit die Bürger, Unternehmen und Verwaltungen in Bezug auf die einzusetzende Technologie freie Wahl haben.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 24 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24e) Nach Artikel 9 AEUV hat die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung Rechnung zu tragen. Die Konzepte Barrierefreiheit und „Design für alle“ sollten in die Ausarbeitung von Strategien für Interoperabilität auf der Ebene der Union einbezogen werden.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Das Programm ISA2 sollte als Instrument für die Modernisierung des öffentlichen Sektors in der Union dienen.

(25) Das Programm ISA 2 ist eines der vielen Instrumente zur Förderung der Modernisierung des öffentlichen Sektors in der Union. Dass die europäischen öffentlichen Verwaltungen modernisiert werden und ihre Interoperabilität verbessert wird, ist eine Voraussetzung für die Vollendung des digitalen Binnenmarkts; es wird die Modernisierung traditioneller Branchen bewirken und nach Schätzungen Vorteile im Umfang von 500 Mrd. EUR in Form zusätzlichen jährlichen Wachstums herbeiführen, und es kann der Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union erheblichen Auftrieb geben. Die Mitgliedstaaten sollten mit der Modernisierung ihrer Verwaltungen fortfahren, indem sie die Geschäftsprozesse und die IKT-Infrastrukturen verbessern. Dieser Beschluss sollte mit der Verpflichtung der Kommission in Einklang stehen, die Bürger der Union uneingeschränkt von den interoperablen elektronischen Dienstleistungen, von elektronischen Behördendiensten bis hin zu elektronischen Gesundheitsdiensten, profitieren zu lassen, wobei die Beseitigung von Hemmnissen, wie beispielsweise nicht kompatiblen elektronischen Dienstleistungen, bevorzugt behandelt werden sollte mit dem Ziel, die Freiheiten des Binnenmarkts der Union zu „digitalisieren“.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a) Die Schaffung gemeinsamer Normen und eines Begriffssystems, durch das sich öffentliche Verwaltungen untereinander und mit anderen Gesellschaftsbereichen leicht vernetzen lassen, wird es möglich machen, die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union zu erhöhen.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 25 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25b) Dank der Schaffung gemeinsamer Rahmen und gemeinsamer Spezifikationen und Normen für Interoperabilität, durch die eine tragfähige Verknüpfung zwischen öffentlichen Verwaltungen untereinander und mit anderen Bereichen möglich wird, kann die Wirtschaft der Union weltweit wettbewerbsfähiger werden.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Interoperabilität ist direkt mit der Verwendung von Normen und gemeinsamen Spezifikationen verbunden und davon abhängig. Das Programm ISA2 sollte die teilweise oder vollständige Normung bestehender Interoperabilitätslösungen fördern und gegebenenfalls unterstützen. Dies sollte in Abstimmung mit anderen Normungstätigkeiten auf Unionsebene sowie in Zusammenarbeit mit den europäischen Normungsorganisationen und mit anderen internationalen Normungsorganisationen geschehen.

(26) Mangelnde Interoperabilität beeinträchtigt oftmals die Schaffung von durchgehenden digitalen Diensten und die Einrichtung von zentralen Anlaufstellen für Unternehmen und Bürger. Interoperabilität ist direkt mit der Verwendung von offenen Normen und gemeinsamen Spezifikationen verbunden und davon abhängig. Das Programm ISA 2 sollte die teilweise oder vollständige Normung bestehender Interoperabilitätslösungen fördern und gegebenenfalls unterstützen. Dies sollte in Abstimmung mit anderen Normungstätigkeiten auf Unionsebene sowie in Zusammenarbeit mit den europäischen Normungsorganisationen und mit anderen internationalen Normungsorganisationen geschehen.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen ist eine der wichtigsten Prioritäten im Hinblick auf die Verwirklichung der Strategie Europa 2020. In diesem Zusammenhang belegen die von der Kommission in den Jahren 2011, 2012 und 2013 veröffentlichten Jahreswachstumsberichte, dass sich die Qualität der europäischen öffentlichen Verwaltungen direkt auf das wirtschaftliche Umfeld auswirkt und daher ein entscheidender Faktor ist, wenn es um die Förderung von Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum geht. Dies kommt auch deutlich in den länderspezifischen Empfehlungen zum Ausdruck, in denen konkrete Maßnahmen zur Reformierung der öffentlichen Verwaltungen angemahnt werden.

(27) Die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen ist eine der wichtigsten Prioritäten im Hinblick auf die Verwirklichung der Strategie Europa 2020. In diesem Zusammenhang belegen die von der Kommission in den Jahren 2011, 2012 und 2013 veröffentlichten Jahreswachstumsberichte, dass sich die Qualität der europäischen öffentlichen Verwaltungen direkt auf das wirtschaftliche Umfeld auswirkt und daher ein entscheidender Faktor ist, wenn es um die Förderung von Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit, wirtschaftlicher Zusammenarbeit, Wachstum und Beschäftigung geht. Dies kommt auch deutlich in den länderspezifischen Empfehlungen zum Ausdruck, in denen konkrete Maßnahmen zur Reformierung der öffentlichen Verwaltungen angemahnt werden.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthält ein thematisches Ziel „Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung“. In diesem Zusammenhang sollte das Programm ISA2 an Programme und Initiativen wie die DAE, die zur Modernisierung öffentlicher Verwaltungen beitragen, und an einschlägige Netze wie das Europäische Netz der öffentlichen Verwaltungen (EUPAN) anknüpfen und Synergien mit ihnen suchen.

(28) Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthält ein thematisches Ziel „Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung“. In diesem Zusammenhang sollte das Programm ISA 2 an Programme und Initiativen wie die DAE, die zur Modernisierung öffentlicher Verwaltungen beitragen, und an einschlägige Netze wie das Europäische Netz der öffentlichen Verwaltungen (EUPAN) anknüpfen, Synergien mit ihnen anstreben und zum Aufbau von Wissen in öffentlichen Verwaltungen beitragen. Die Programme und Initiativen sollten außerdem bewirken, dass die Bediensteten der europäischen öffentlichen Verwaltungen die zur Verwirklichung von Interoperabilitätslösungen erforderliche Fortbildung erhalten und dass die Mitgliedstaaten über die notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen verfügen.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Die Interoperabilität europäischer öffentlicher Verwaltungen betrifft alle Verwaltungsebenen: von der europäischen über die nationale und regionale bis zur lokalen Ebene. Deshalb ist es wichtig, dass die Lösungen ihren jeweiligen Anforderungen sowie ggf. auch den Bedürfnissen der Bürger und Unternehmen gerecht werden.

(29) Die Interoperabilität europäischer öffentlicher Verwaltungen betrifft alle Verwaltungsebenen: von der europäischen über die nationale und regionale bis zur lokalen Ebene. Deshalb ist es wichtig, dass das Programm ISA 2 möglichst viele Beteiligte hat und dass die Lösungen ihren jeweiligen Anforderungen sowie auch den Bedürfnissen der Bürger und Unternehmen – besonders der KMU wegen ihres wertvollen Beitrags zur Wirtschaft der Union – gerecht werden.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 29 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29a) Die Interaktion mit der Privatwirtschaft und mit anderen Stellen war nachweislich bereits effizient und brachte zusätzlichen Nutzen. Synergien mit diesen Kreisen sollten unterstützt werden, damit die verfügbaren und vom Markt angenommenen Lösungen Vorrang erhalten. Hierzu sollte die bisherige Praxis der Veranstaltung von Konferenzen, Workshops und sonstigen Treffen zum Zweck des Austauschs mit diesen Kreisen beibehalten werden. Die Weiterverwendung von elektronischen Plattformen sollte unterstützt werden, ebenso die Verwendung aller weiteren geeigneten Mittel zur Aufrechterhaltung des Kontakts zu den Interessenträgern, wobei die Möglichkeit vorzusehen ist, unter der Kontrolle der Kommission Interoperabilitätslösungen gemeinsam mit Vereinigungen oder Stellen ohne Erwerbszweck zu betreiben.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Nationale Verwaltungen können in ihren Bemühungen durch besondere Instrumente im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) unterstützt werden. Durch eine enge Zusammenarbeit im Rahmen des Programms ISA2 sollten die von solchen Instrumenten erhofften Vorteile maximiert werden, indem dafür gesorgt wird, dass die geförderten Projekte die unionsweit geltenden Interoperabilitätsrahmen und -spezifikationen wie den EIF einhalten.

(30) Nationale, regionale und lokale Verwaltungen können in ihren Bemühungen durch besondere Instrumente im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) unterstützt und dazu angespornt werden, gemeinsam für Mitgliedstaaten anwendbare Lösungen auszuarbeiten. Durch eine enge Zusammenarbeit im Rahmen des Programms ISA 2 sollten die von solchen Instrumenten erhofften Vorteile maximiert werden, indem dafür gesorgt wird, dass die geförderten Projekte die unionsweit geltenden Interoperabilitätsrahmen und -spezifikationen wie den EIF einhalten.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Das Programm ISA2 sollte einen Beitrag zur Durchführung etwaiger Folgeinitiativen im Zusammenhang mit der Strategie Europa 2020 und der DAE leisten. Um Doppelarbeit zu vermeiden sollte es anderen Unionsprogrammen auf dem Gebiet der IKT-Lösungen, -Dienste und -Infrastrukturen Rechnung tragen, insbesondere der durch die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 geschaffenen CEF und dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 eingerichteten Programm Horizont 2020.

(33) Das Programm ISA 2 sollte einen Beitrag zur Durchführung etwaiger Folgeinitiativen im Zusammenhang mit der Strategie Europa 2020 und der DAE leisten. Um Doppelarbeit zu vermeiden sollte es anderen Unionsprogrammen auf dem Gebiet der IKT-Lösungen, -Dienste und -Infrastrukturen Rechnung tragen, insbesondere der durch die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 geschaffenen CEF und dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 eingerichteten Programm Horizont 2020, und Beiträge dazu leisten. Die Kommission sollte die genannten Aktionen koordinieren, wenn sie das Programm ISA 2 durchführt und wenn sie künftige Initiativen plant, die sich auf Interoperabilität auswirken.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 33 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33a) Die Grundsätze und Bestimmungen des Unionsrechts, die den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Verkehr solcher Daten betreffen, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates1b, sollten auf alle aufgrund des Programms ISA 2 entwickelten, eingerichteten und angewandten Lösungen Anwendung finden, die die Verarbeitung personenbezogener Daten mit sich bringen.

 

______________________

 

1a Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

 

1b Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

Änderungsantrag  37

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 33 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33b) Um bestimmte nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen durch die die Vorschriften über und die Kriterien für Qualifikation, Auswahl und Durchführung nötigenfalls anhand künftig gegebener Umstände präzisiert oder angepasst werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 33 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33c) Bei der Bewertung des Programms ISA 2 sollte die Kommission besonders darauf achten, ob die aufgestellten und eingeführten Lösungen sich im Sinn der Modernisierung des öffentlichen Sektors und der besseren Befriedigung der Bedürfnisse von Bürgern und KMU positiv oder negativ auswirken, beispielsweise durch Verringerung von Verwaltungslasten und Kosten für Bürger und KMU, durch Schaffung von Beschäftigungschancen und durch Stärkung der gesamten Verflechtung zwischen öffentlichen Verwaltungen einerseits und Bürgern und Unternehmen, speziell KMU, andererseits.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 33 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33d) Bei der Beschaffung externer Dienstleistungen für das Programm ISA 2 sollte die Kommission die Angebotseinreichung durch KMU stimulieren und insbesondere das wirtschaftlich günstigste Angebot anhand von Kriterien ermitteln, die mit dem Gegenstand des Auftrags in Verbindung stehen; dazu gehören auch gesamtgesellschaftliche und ökologische Merkmale.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35) Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies im Zusammenhang mit dem aufgestellten fortlaufenden Arbeitsprogramm in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit zwingend erforderlich ist.

(35) Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies im Zusammenhang mit dem aufgestellten fortlaufenden Arbeitsprogramm in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, wie beispielsweise bei Ausfall von Diensten, zwingend erforderlich ist.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36) Ziel dieses Beschlusses ist die Erleichterung einer wirksamen und effizienten grenz- und sektorübergreifenden elektronischen Interaktion zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen untereinander sowie mit den Bürgern und Unternehmen, um die Erbringung elektronischer öffentlicher Dienstleistungen zu ermöglichen, die die Durchführung von Strategien und Tätigkeiten der Union unterstützen. Da dies von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil die Koordinierungsfunktion auf europäischer Ebene nur schwer und zu hohen Kosten auf der Ebene der Mitgliedstaaten von diesen selbst einzurichten wäre, und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

(36) Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich die Erleichterung einer wirksamen und effizienten staaten- und sektorenübergreifenden elektronischen Interaktion zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen untereinander sowie mit den Bürgern und Unternehmen, um die Erbringung elektronischer Gemeinwohldienstleistungen zu ermöglichen, die die Durchführung von Strategien und Tätigkeiten der Union unterstützen, von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil die Koordinierungsfunktion auf europäischer Ebene nur schwer und zu hohen Kosten auf der Ebene der Mitgliedstaaten von diesen selbst einzurichten wäre, und vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Diese elektronischen Gemeinwohldienstleistungen erfordern einen Ansatz der Inklusivität („eInclusive“), bei dem die Unterschiede in der Heranziehung von IKT-Lösungen reduziert, der Einsatz von IKT zur Bekämpfung der Ausgrenzung gefördert und das Wirtschaftswachstum begünstigt wird, und zwar im Interesse von Beschäftigungschancen, Lebensqualität, gesellschaftlicher Teilhabe und Zusammenhalt

Änderungsantrag  42

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Mit diesem Beschluss wird für den Zeitraum 2016–2020 ein Programm über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (nachstehend „Programm ISA2“) festgelegt.

1. Mit diesem Beschluss wird für den Zeitraum 2016–2020 ein Programm über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (nachstehend „Programm ISA 2“) festgelegt.

Das Programm ISA2 soll eine wirksame und effiziente grenz- und sektorübergreifende elektronische Interaktion zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen untereinander sowie mit den Bürgern und Unternehmen erleichtern, um die Erbringung elektronischer öffentlicher Dienstleistungen zu ermöglichen, die die Durchführung von Strategien und Tätigkeiten der Union unterstützen.

1a. Das Programm ISA 2 soll eine wirksame und effiziente staaten- und sektorenübergreifende elektronische Interaktion zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen untereinander sowie mit den Bürgern und Unternehmen erleichtern, um die Erbringung elektronischer Gemeinwohldienstleistungen zu ermöglichen, die die Durchführung von Strategien und Tätigkeiten der Union unterstützen.

 

In dem Programm ISA 2 werden gesamtgesellschaftliche, wirtschaftliche und andere Aspekte der Interoperabilität sowie die Besonderheiten von Kleinstunternehmen und KMU berücksichtigt, um die Interaktion zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen einerseits und Unternehmen und Bürgern andererseits zu verbessern. Das Programm ISA 2 soll dem Recht von Bürgern und Unternehmen Rechnung tragen, andere Lösungen als Online-Lösungen heranzuziehen.

 

Das Programm ISA 2 soll zur Schaffung leistungsfähigerer, vereinfachter und nutzerfreundlicher elektronischer Behördendienste auf der nationalen, der regionalen und der lokalen Ebene der öffentlichen Verwaltung beitragen.

2. Mit Hilfe des Programms ISA2 soll die Union Interoperabilitätslösungen, die der Durchführung der Unionspolitik dienen, ermitteln, schaffen und betreiben. Diese Lösungen sollen dann zur unbeschränkten Nutzung in anderen Organen und Einrichtungen der Union sowie in öffentlichen Verwaltungen der nationalen, regionalen und lokalen Ebene bereitgestellt werden, um so deren grenz- oder sektorübergreifendes Zusammenwirken zu erleichtern.

2. Mit Hilfe des Programms ISA 2 soll die Union die Ermittlung, die Schaffung und den Betrieb von Interoperabilitätslösungen, die der Durchführung der Unionspolitik dienen, unterstützen. Diese Lösungen sollen dann zur unbeschränkten Nutzung in anderen Organen und Einrichtungen der Union sowie in öffentlichen Verwaltungen der nationalen, regionalen und lokalen Ebene bereitgestellt werden, um so deren staaten- oder sektorenübergreifendes Zusammenwirken zu erleichtern.

 

2a. Das Programm ISA 2 soll ein gemeinsames Verständnis von Interoperabilität herbeiführen und deren weitere Entwicklung regelmäßig bewerten. Außerdem soll das Programm offen und flexibel genug bleiben, um sich fortzuentwickeln, und soll neuen Herausforderungen und neuen Sachgebieten (z. B. mobile Gesundheitsdienste) Rechnung tragen können.

3. Das Programm ISA2 soll selbständig Interoperabilitätslösungen entwickeln oder ergänzen und andere Initiativen der Union dadurch unterstützen, dass es als „Lösungsinkubator“ Interoperabilitätslösungen im Pilotprojekt erprobt oder als „Lösungsbrücke“ deren Tragfähigkeit sicherstellt.

3. Das Programm ISA 2 soll selbständig Interoperabilitätslösungen entwickeln oder ergänzen und andere Initiativen der Union dadurch unterstützen, dass es als „Lösungsinkubator“ Interoperabilitätslösungen im Pilotprojekt erprobt oder als „Lösungsbrücke“ deren Tragfähigkeit sicherstellt. Die Kommission stellt sicher, dass sich aus solchen Lösungen keine Marktstörungen und keine ungerechtfertigten Nachteile für private Anbieter von Interoperabilitätslösungen ergeben.

 

3a. Über das Programm ISA 2 arbeitet die Union mit den Mitgliedstaaten zusammen, um bewährte Verfahren zu ermitteln und zu unterstützen, Leitlinien zu konzipieren, Initiativen zur Interoperabilität zu koordinieren und solchen Kreisen Anregung und Hilfe zu geben, die an Themen arbeiten, die für den Bereich der staaten- oder sektorenübergreifenden elektronischen Interaktion zwischen öffentlichen Verwaltungen bzw. mit Unternehmen und Bürgern relevant sind. Dabei arbeitet die Union mit der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft in Bezug auf alle Themen zusammen, die für die Unterstützung der Interoperabilität und für deren Bezüge zu einer besseren Erbringung von Gemeinwohldiensten relevant sind.

4. Das Programm ISA2 ist der Nachfolger des durch den Beschluss Nr. 922/2009/EG festgelegten Programms der Union über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (das „Programm ISA“) und soll dessen Tätigkeiten konsolidieren, fördern und ausweiten.

4. Das Programm ISA 2 ist der Nachfolger des durch den Beschluss Nr. 922/2009/EG festgelegten Programms der Union über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (das „Programm ISA“) und soll dessen Tätigkeiten konsolidieren, fördern und ausweiten.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) „Interoperabilität“ ist die Fähigkeit verschiedener und unterschiedlicher Organisationen zur Interaktion zum beiderseitigen Nutzen und im Interesse gemeinsamer Ziele; dies schließt den Austausch von Informationen und Wissen zwischen den beteiligten Organisationen durch von ihnen unterstützte Geschäftsprozesse mittels Datenaustausch zwischen ihren jeweiligen Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) ein;

(1) „Interoperabilität“ ist die Fähigkeit unterschiedlicher Organisationen zur Interaktion zum beiderseitigen Nutzen und im Interesse gemeinsamer Ziele; dies schließt den Austausch von Informationen und Wissen zwischen den beteiligten Organisationen durch von ihnen unterstützte Geschäftsprozesse mittels Datenaustausch zwischen ihren jeweiligen Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) ein;

Begründung

„Unterschiedlich“ ist eine effizientere Art, „verschieden und unterschiedlich“ auszudrücken.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) „Interoperabilitätsrahmen” ist ein Kompendium von Empfehlungen, in denen angegeben wird, wie Verwaltungen, Unternehmen und Bürger unionsweit miteinander kommunizieren, mit denen die Erbringung europäischer Gemeinwohldienstleistungen durch Begünstigung von staaten- und sektorenübergreifender Interoperabilität unterstützt wird und mit denen öffentlichen Verwaltungen bei ihrer Erbringung europäischer Gemeinwohldienstleistungen für Unternehmen und Bürger geholfen wird;

Änderungsantrag  45

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Nummer 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) „europäische öffentliche Verwaltungen“ sind öffentliche Verwaltungen auf Unionsebene, nationaler, regionaler und lokaler Ebene;

Änderungsantrag  46

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) „Interoperabilitätslösungen“ sind gemeinsame Rahmen, gemeinsame Dienste und allgemeine Instrumente, die die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen und unterschiedlichen Organisationen erleichtern und entweder selbständig durch das Programm ISA2 finanziert und entwickelt oder in Zusammenarbeit mit anderen Unionsinitiativen auf der Grundlage der Anforderungen europäischer öffentlicher Verwaltungen entwickelt worden sind;

(2) „Interoperabilitätslösungen“ sind gemeinsame Rahmen, gemeinsame Dienste und funktionstüchtige Instrumente, die die Zusammenarbeit zwischen unterschiedlichen Organisationen erleichtern und entweder selbständig durch das Programm ISA 2 finanziert und entwickelt oder in Zusammenarbeit mit anderen Unionsinitiativen auf der Grundlage der Anforderungen europäischer öffentlicher Verwaltungen entwickelt worden sind;

Begründung

„Unterschiedlich“ ist eine effizientere Art, „verschieden und unterschiedlich“ auszudrücken.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) „Nutzer von Interoperabilitätslösungen“ sind europäische öffentliche Verwaltungen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene;

Änderungsantrag  48

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Nummer 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) „Endnutzer des Programms ISA 2“ sind Bürger und Unternehmen;

Änderungsantrag  49

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) „gemeinsame Rahmen“ sind Spezifikationen, Normen, methodische Konzepte, Leitlinien, gemeinsame semantische Bestände und ähnliche Ansätze und Unterlagen;

(5) „gemeinsame Rahmen“ sind eine gemeinsame Referenzarchitektur, Spezifikationen, Normen, methodische Konzepte, Leitlinien, gemeinsame semantische Bestände und ähnliche Ansätze und Unterlagen;

Änderungsantrag  50

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Nummer 10 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– strategische Maßnahmen und Sensibilisierungsmaßnahmen,

– strategische Maßnahmen,

Änderungsantrag  51

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Nummer 10 – Spiegelstrich 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– Informationen, Vermittlung der Vorteile des Programms ISA 2 und Sensibilisierungsmaßnahmen, die sich an Bürger und Unternehmen, speziell KMU, richten;

Änderungsantrag  52

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Nummer 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) „äußerste Dringlichkeit“ ist eine Situation, die im Kontext des Programms ISA 2 und bei der Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 die Gefahr eines Ausfalls von Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Artikel 3 mit sich bringen kann;

Änderungsantrag  53

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Beurteilung, Verbesserung, Einrichtung, betriebsfähige Bereitstellung, Betrieb und Weiterverwendung bestehender grenz- oder sektorübergreifender Interoperabilitätslösungen;

(a) Beurteilung, Verbesserung, Einrichtung, betriebsfähige Bereitstellung, Betrieb und Weiterverwendung bestehender staaten- oder sektorenübergreifender Interoperabilitätsrahmen und -lösungen;

Änderungsantrag  54

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Entwicklung, Einrichtung, betriebsfähige Bereitstellung, Betrieb und Weiterverwendung neuer grenz- oder sektorübergreifender Interoperabilitätslösungen;

(b) Entwicklung, Einrichtung, betriebsfähige Bereitstellung, Betrieb und Weiterverwendung neuer staaten- oder sektorenübergreifender Interoperabilitätsrahmen und -lösungen;

Änderungsantrag  55

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Beurteilung der IKT-Implikationen vorgeschlagener oder erlassener Rechtsvorschriften der Union;

(c) Beurteilung der IKT-Implikationen vorgeschlagener oder erlassener Rechtsvorschriften der Union, soweit zweckmäßig, mit einer Beurteilung der Frage, inwieweit Zuständigkeitsbereich und Mandat der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) erweitert werden müssen;

Änderungsantrag  56

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Ermittlung von Rechtsetzungslücken, die die Interoperabilität zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen beeinträchtigen;

(d) Ermittlung von Rechtsetzungslücken auf Unionsebene und nationaler Ebene, die die staaten- oder sektorenübergreifende Interoperabilität zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen beeinträchtigen;

Änderungsantrag  57

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) Einrichtung und Pflege der EIC als Instrument zur Erleichterung der Weiterverwendung bestehender Interoperabilitätslösungen und zur Ermittlung der Bereiche, in denen solche Lösungen noch fehlen;

(f) Einrichtung und Pflege der EIC als Instrument zur Erleichterung der Weiterverwendung bestehender Interoperabilitätsrahmen und -lösungen und zur Ermittlung der Bereiche, in denen solche Rahmen und Lösungen noch fehlen;

Änderungsantrag  58

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa) Einführung und Erbringung von Gemeinwohldienstleistungen mit geringerem Verwaltungsaufwand und zu gesenkten Kosten, indem das Potenzial von elektronischen Behördendiensten und elektronischer Demokratie in vollem Umfang ausgeschöpft wird;

Änderungsantrag  59

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) Bewertung, Aktualisierung und Förderung bestehender gemeinsamer Spezifikationen und Normen sowie Entwicklung, Aufstellung und Förderung neuer gemeinsamer Spezifikationen und Normen seitens der Normungsplattformen der Union und ggf. in Zusammenarbeit mit europäischen oder internationalen Normungsorganisationen;

(g) Bewertung, Aktualisierung und Förderung bestehender gemeinsamer Spezifikationen und Normen sowie Entwicklung, Aufstellung und Förderung neuer gemeinsamer Spezifikationen und offener Normen seitens der Normungsplattformen der Union und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit europäischen oder internationalen Normungsorganisationen, auch in Bezug auf die Sicherheit der Übertragung, Speicherung und Verarbeitung von Daten;

Änderungsantrag  60

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) Entwicklung von Verfahren zur Messung und Quantifizierung der Vorteile von Interoperabilitätslösungen.

(h) Entwicklung von Verfahren zur Messung und Quantifizierung der Vorteile von Interoperabilitätsrahmen und ‑lösungen.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ha) Unterhaltung und umfassende Bekanntmachung einer virtuellen einzigen Anlaufstelle, die als Plattform in Bezug auf den Zugang und die dank dem Programm ISA 2 entstandene bewährte Praxis sowie als Mittel zur Verbreitung der gemeinsamen sicherheitsbezogenen Rahmen und der entwickelten und eingeführten Lösungen fungiert, wobei Doppelarbeit vermieden wird.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe h b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(hb) Aufbau eines gemeinsamen Registers von weiterverwendbaren Lösungen und Normen, das für öffentliche Verwaltungen zugänglich ist, wenn sie sie übernehmen oder als Komponenten in neue Projekte aufnehmen wollen, oder für Unternehmen, wenn sie sie in ihr Angebot an den Markt übernehmen wollen, damit die Interoperabilität ihr Potenzial in allen Bereichen voll entfaltet.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe h c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(hc) Erleichterung der Weiterverwendung von Daten durch Unternehmen und Bürger auf nützliche und praktische Art und Weise und im Einklang mit dem geltenden Recht, unter anderem mit dem Datenschutzrecht.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe h d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(hd) Konzipierung von Verfahren zum Schutz der Privatsphäre und zur Schaffung von Sicherheit, die auf öffentliche Verwaltungen, Bürger und Unternehmen zugeschnitten sind.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Außerdem kann das Programm ISA2 als „Lösungsinkubator“ wirken, indem es neue Interoperabilitätslösungen in Pilotprojekten erprobt, oder als „Lösungsbrücke“ wirken, indem es bestehende Interoperabilitätslösungen betreibt.

Außerdem kann das Programm ISA 2 als „Lösungsinkubator“ wirken, indem es neue Interoperabilitätslösungen in Pilotprojekten erprobt, oder als „Lösungsbrücke“ wirken, indem es bestehende Interoperabilitätslösungen betreibt, entwickelt oder unterstützt sowie Informationen und Fortbildung in Bezug auf die Bedeutung und die Verwendung von Interoperabilitätslösungen in der gesamten Union bereitstellt.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bis zum ...* arbeitet die Kommission eine Kommunikations- und Fortbildungsstrategie aus, die auf die Unterrichtung und Sensibilisierung in Bezug auf das Programm ISA 2 und seine Vorteile ausgerichtet ist, die vor allem für Bürger und KMU gedacht ist und in der eine nutzerfreundliche Sprache und Infografiken auf der Website des Programms ISA 2 zur Geltung kommen.

 

_____________

 

* 6 Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) zweckmäßig sein und auf ermittelte Anforderungen ausgerichtet sein;

(a) anhand der Zweckmäßigkeit und der Prioritäten ausgewählt und auf ermittelte Anforderungen und die Ziele des Programms ISA 2 ausgerichtet sein;

Änderungsantrag  68

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) folgenden Grundsätzen entsprechen:

(b) folgenden Grundsätzen entsprechen:

– Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit,

– Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit,

 

– Schwerpunkte bei den Endnutzern, besonders den Bedürfnissen der Bürger und der KMU,

– Benutzerorientierung,

– Benutzerorientierung,

– Inklusion und Barrierefreiheit,

– Inklusion und Barrierefreiheit,

– Sicherheit und Schutz der Privatsphäre,

– Sicherheit, Achtung der Privatsphäre und hohes Datenschutzniveau,

 

– Schutz der Privatsphäre, standardmäßig und „eingebaut“,

– Mehrsprachigkeit,

– Mehrsprachigkeit,

– Verwaltungsvereinfachung,

– Verwaltungsvereinfachung und Modernisierung,

– Transparenz,

– Transparenz,

– Informationsbewahrung,

– Informationsbewahrung,

– Offenheit,

– Offenheit,

– Weiterverwendbarkeit,

– Weiterverwendbarkeit,

– Technologieneutralität und technologische Anpassungsfähigkeit und

– Technologieneutralität, möglichst zukunftsfähige Lösungen, Anpassungsfähigkeit und Netzneutralität,

– Wirksamkeit und Effizienz;

– Wirksamkeit und Effizienz,

 

– Vielfalt bei den Zugangswegen, und zwar durch Beibehaltung des Zugangs zu Dienstleistungen auf traditionellen Wegen zusätzlich zu elektronischen Mitteln, und Verfügbarkeit technischer Unterstützung bei der Nutzung elektronischer Mittel;

Änderungsantrag  69

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) flexibel im Hinblick auf die Anpassung an neue Herausforderungen und Chancen sein;

Änderungsantrag  70

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Aktionen in der Form von Projekten müssen, soweit zweckmäßig, folgende Phasen aufweisen:

Aktionen in Form von Projekten müssen folgende Phasen aufweisen:

Änderungsantrag  71

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Spiegelstrich 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Überwachung und Kontrolle.

– Überwachung, Kontrolle und Ex-post-Bewertung.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Phasen konkreter Projekte werden zu dem Zeitpunkt festgelegt und ausgewiesen, zu dem die Aktion in das fortlaufende Arbeitsprogramm aufgenommen wird.

Die Phasen konkreter Projekte können zu dem Zeitpunkt festgelegt und ausgewiesen werden, zu dem die Aktion in das fortlaufende Arbeitsprogramm aufgenommen wird. Wenn ein Projekt nicht mehr benötigt oder als nicht wirkungsvoll angesehen wird, muss zu jedem Zeitpunkt die Möglichkeit bestehen, es zu beenden.

Begründung

Es sollte Flexibilität bestehen, damit dieser Beschluss die Entwicklung einer Lösung nicht hemmt.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 6

Artikel 6

Durchführungsbestimmungen

Förderungsfähigkeits- und Auswahlkriterien

1. Bei der Durchführung des Programms ISA2 wird der europäischen Interoperabilitätsstrategie und dem europäischen Interoperabilitätsrahmen sowie deren künftigen Überarbeitungen angemessen Rechnung getragen.

1. Für Anträge auf Finanzmittel des Programms ISA 2 gelten folgende Förderungsfähigkeitskriterien:

 

(a) Damit die Interoperabilität zwischen Informationssystemen der Union und der Mitgliedstaaten gegeben ist, müssen die Antragsteller die Interoperabilitätslösungen unter Bezugnahme auf bestehende oder neue Normen der Union oder öffentlich verfügbare bzw. offene Spezifikationen für den Informationsaustausch und die Diensteintegration darlegen.

 

(b) Um Doppelarbeit zu vermeiden und die Schaffung von Interoperabilitätslösungen zu beschleunigen, müssen die im Rahmen anderer einschlägiger Initiativen der Union und der Mitgliedstaaten erzielten Ergebnisse berücksichtigt werden; ein „Nachbau“ von Lösungen darf nicht förderungsfähig sein.

2. Die Einbeziehung der größtmöglichen Anzahl von Mitgliedstaaten in ein Projekt wird unterstützt. Mitgliedstaaten können sich jederzeit an einem Projekt beteiligen und werden hierzu ermuntert.

2. Für das Programm ISA 2 gelten folgende Auswahlkriterien:

 

(a) Die Einbeziehung möglichst vieler Mitgliedstaaten in ein Projekt wird unterstützt. Die Mitgliedstaaten können sich jederzeit an einem Projekt beteiligen und werden hierzu angeregt; auch die Teilnahme von Unternehmen und sonstigen Organisationen wird begünstigt.

 

(b) Bei allen im Rahmen des Programms ISA 2 geförderten Tätigkeiten und Interoperabilitätslösungen ist zu empfehlen, bereits verfügbare Interoperabilitätslösungen weiterzuverwenden.

3. Um die Interoperabilität zwischen Informationssystemen der Mitgliedstaaten und der Union zu gewährleisten, erfolgt die Spezifizierung von Interoperabilitätslösungen unter Bezugnahme auf bestehende oder neue europäische Normen oder öffentlich verfügbare bzw. offene Spezifikationen für den Informationsaustausch und die Diensteintegration.

 

4. Die Erstellung oder Verbesserung von Interoperabilitätslösungen soll sich gegebenenfalls auf den Erfahrungsaustausch sowie den Austausch und die Förderung bewährter Verfahren stützen oder damit einhergehen. Der Erfahrungsaustausch und der Austausch guter Praxis zwischen allen Beteiligten sowie einschlägige öffentliche Konsultationen werden gefördert.

 

5. Um Doppelarbeit zu vermeiden und die Entwicklung von Interoperabilitätslösungen zu beschleunigen, werden die im Rahmen anderer einschlägiger Initiativen der Union und der Mitgliedstaaten erzielten Ergebnisse berücksichtigt, soweit dies zweckmäßig ist.

 

6. Die Einführung von Interoperabilitätslösungen im Rahmen des Programms ISA2 erfolgt, soweit zweckmäßig, nach den Vorgaben der EIRA.

 

7. Interoperabilitätslösungen und deren Aktualisierungen werden in die EIC aufgenommen und, soweit zweckmäßig, zur Weiterverwendung durch europäische öffentliche Verwaltungen bereitgestellt.

 

8. Die Kommission beobachtet in regelmäßigen Abständen die Einführung und Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen in der Union im Rahmen des gemäß Artikel 7 aufgestellten fortlaufenden Arbeitsprogramms.

 

9. Zur Maximierung von Synergien und zur Herbeiführung von Komplementarität und kombinierten Anstrengungen werden Aktionen mit anderen einschlägigen Initiativen der Union koordiniert, soweit dies zweckmäßig ist.

 

10. Bei allen im Rahmen des Programms ISA2 geförderten Aktionen und Interoperabilitätslösungen sollen, soweit zweckmäßig, bereits verfügbare Interoperabilitätslösungen weiterverwendet werden.

 

Änderungsantrag  74

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 6a

 

Durchführungsbestimmungen

 

1. Die europäische Interoperabilitätsstrategie, der europäische Interoperabilitätsrahmen und ihre künftigen Gestaltungen sind gebührend zu berücksichtigen.

 

2. Die Erstellung oder Verbesserung von Interoperabilitätslösungen muss sich, soweit angemessen, auf den Erfahrungsaustausch sowie den Austausch und die Förderung bewährter Verfahren stützen oder damit einhergehen. Dazu gehört, dass die Auswirkungen von Interoperabilitätslösungen auf den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz gebührend berücksichtigt werden. Der Erfahrungsaustausch und der Austausch bewährter Verfahren zwischen allen Interessenträgern sowie einschlägige öffentliche Konsultationen werden mit geeigneten Mitteln, z. B. einem virtuellen Register, stimuliert und erleichtert. Besonders zu beachten ist das Engagement der Mitgliedstaaten, durch das die Mitwirkung einzelstaatlicher Sachverständiger für Interoperabilität sichergestellt wird.

 

3. Die EIRA gibt, soweit angemessen, Anleitungen zur Einführung von Interoperabilitätslösungen aufgrund des Programms ISA 2.

 

4. Interoperabilitätslösungen und deren Aktualisierungen werden in die EIC aufgenommen und zur Weiterverwendung durch europäische öffentliche Verwaltungen bereitgestellt.

 

5. Die Kommission beobachtet mindestens einmal jährlich die Einführung und Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen in der Union im Rahmen des gemäß Artikel 7 aufgestellten fortlaufenden Arbeitsprogramms und unterrichtet das Europäische Parlament über die Ergebnisse der Beobachtungstätigkeit.

 

6. Die Durchführung des Programms ISA 2 muss außerdem zur Verwirklichung der Digitalen Agenda der Kommission beitragen.

 

7. Zur Maximierung von Synergien und zur Herbeiführung von Komplementarität und kombinierten Anstrengungen werden die Aktionen, soweit angemessen, mit anderen einschlägigen Initiativen der Union koordiniert.

 

8. Die Kommission führt die einschlägigen Interessenträger zusammen, damit sie untereinander und mit der Kommission Themen erörtern, die Gegenstand des Programms ISA 2 sind. Zu diesem Zweck veranstaltet die Kommission Konferenzen, Workshops und sonstige Treffen, nutzt interaktive elektronische Plattformen und kann alle weiteren Interaktionsmittel verwenden, die ihr geeignet erscheinen.

 

9. Bei allen Aktionen und Interoperabilitätslösungen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten voraussetzen, wird, soweit angemessen und durchführbar, eine vorherige Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen.

 

10. In gebührend begründeten Fällen können Interoperabilitätslösungen unter der Aufsicht der Kommission gemeinsam mit Organisationen ohne Erwerbszweck genutzt werden, und im Rahmen des Programms ISA 2 finanzierte Aktionen können unmittelbar mit Aktionen verknüpft werden, die den Anwendungsbereich des Programms zum Nutzen von Bürgern und Unternehmen erweitern, wobei, soweit angemessen, andere Finanzquellen im Bereich der europäischen Struktur- und Investitionsfonds herangezogen werden können.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 6b

 

Delegierte Rechtsakte

 

Soweit es zur Ergänzung der Förderungsfähigkeits- und Auswahlkriterien oder der Durchführungsbestimmungen nach den Artikeln 6 und 6a notwendig ist, wird der Kommission die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten nach Artikel 10a übertragen, um die genannten Kriterien und Bestimmungen zu ändern, klarzustellen oder zu ergänzen.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu Beginn des Programms ISA2 zur Aufstellung eines fortlaufenden Arbeitsprogramms für die Durchführung von Aktionen über die gesamte Geltungsdauer dieses Beschlusses sowie später mindestens einmal jährlich zu dessen Änderung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 2 erlassen.

Die Kommission erlässt zu Beginn der Laufzeit des Programms ISA 2 Durchführungsrechtsakte zur Aufstellung eines fortlaufenden Arbeitsprogramms für die Durchführung von Aktionen über die gesamte Geltungsdauer dieses Beschlusses und, soweit unbedingt notwendig, mindestens einmal jährlich zur Änderung des Arbeitsprogramms. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 2 erlassen.

Das fortlaufende Arbeitsprogramm umfasst die Festlegung, Priorisierung, Dokumentierung, Auswahl, Gestaltung, Durchführung und Bewertung der in Artikel 5 genannten Aktionen sowie die Förderung ihrer Ergebnisse.

Das fortlaufende Arbeitsprogramm umfasst die Festlegung, Priorisierung, Dokumentierung, Auswahl, Gestaltung, Durchführung und Bewertung der in Artikel 5 genannten Aktionen, einschließlich der flankierenden Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 3, wobei für eine möglichst umfassende und offene Beteiligung entsprechend den Förderungsfähigkeits- und Auswahlkriterien nach Artikel 6 sowie für die Propagierung der Ergebnisse der Aktionen und deren Bekanntgabe gegenüber dem Europäischen Parlament zu sorgen ist.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Als Voraussetzung für die Berücksichtigung im fortlaufenden Arbeitsprogramm müssen die Aktionen bestimmte Regeln und Zulassungskriterien erfüllen, bevor sie in das fortlaufende Arbeitsprogramm aufgenommen werden dürfen. Diese Regeln und Kriterien sowie deren Änderungen sind fester Bestandteil des fortlaufenden Arbeitsprogramms.

2. Als Voraussetzung für die Berücksichtigung im fortlaufenden Arbeitsprogramm müssen die Aktionen bestimmte Verwaltungsverfahren zur Festlegung der geltenden Ziele durchlaufen. Diese Verwaltungsverfahren und ihre Änderungen sind fester Bestandteil des fortlaufenden Arbeitsprogramms.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 10a

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6b wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 1. Januar 2016 übertragen.

 

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6b kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6b erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission berichtet dem ISA2-Ausschuss jährlich über die Durchführung des Programms.

2. Die Kommission berichtet dem ISA2-Ausschuss, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen jährlich über die Durchführung des Programms ISA 2, die Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen in der Union und die Entwicklung seiner Leistungsindikatoren.

 

Der zuständige Ausschuss bzw. die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments kann/können die Kommission ersuchen, über die Durchführung des Programms ISA 2 Bericht zu erstatten und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 11 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Das Programm wird einer Zwischenbewertung und einer Abschlussbewertung unterzogen, deren Ergebnisse dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2018 bzw. bis zum 31. Dezember 2021 übermittelt werden. In diesem Zusammenhang kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments die Kommission auffordern, die Ergebnisse der Bewertung zu erläutern und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

3. Das Programm ISA 2 wird einer Zwischenbewertung und einer Abschlussbewertung unterzogen, die jeweils mit einer umfassenden Folgenabschätzung einhergehen und deren Ergebnisse dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2018 bzw. bis zum 31. Dezember 2021 übermittelt werden. In diesem Zusammenhang kann/können der zuständige Ausschuss bzw. die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments die Kommission auffordern, die Ergebnisse der Bewertung zu erläutern und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 11 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Zwischenbewertung und die Abschlussbewertung des Programms ISA 2 müssen bei allen Aktionen und Interoperabilitätslösungen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten voraussetzen, eine Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Unionsrechts über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr umfassen.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 11 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Bei den Bewertungen werden Aspekte wie Sachdienlichkeit, Wirksamkeit, Effizienz, Nutzen, Nachhaltigkeit und Kohärenz der Aktionen des Programms geprüft. Bei der Abschlussbewertung wird außerdem geprüft, inwieweit die Ziele des Programms erreicht worden sind.

4. Bei den Bewertungen werden Aspekte wie Sachdienlichkeit, Wirksamkeit, Effizienz, Nutzen einschließlich Zufriedenheit von Bürgern und Unternehmen, Nachhaltigkeit und Kohärenz der Aktionen des Programms geprüft. Zudem werden Kohärenz, Synergien und Komplementarität gegenüber anderen Programmen der Union, vor allem der Fazilität „Connecting Europe“, geprüft. Bei der Abschlussbewertung wird außerdem geprüft, inwieweit die Ziele des Programms erreicht worden sind. Der von den Nutzern des Programms angemeldete Bedarf ist besonders zu beachten.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 11 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Leistungsbilanz des Programms wird im Hinblick auf das in Artikel 1 gesetzte Ziel und die Aktionen des fortlaufenden Arbeitsprogramms bewertet. Die Erreichung des Ziels wird insbesondere anhand der Zahl der wesentlichen Voraussetzungen für die Interoperabilität und der Zahl der Unterstützungsinstrumente für öffentliche Verwaltungen gemessen, die für europäische öffentliche Verwaltungen bereitgestellt und von ihnen genutzt werden. Die Indikatoren für die Messung der Ergebnisse und der Wirkung des Programms werden im fortlaufenden Arbeitsprogramm festgelegt.

5. Die Leistungsbilanz des Programms ISA 2 wird anhand des in Artikel 1 Absatz 2 gesetzten Ziels und der Förderungsfähigkeits- und Auswahlkriterien nach Artikel 6 aufgestellt. Die Erreichung des Ziels wird insbesondere anhand der Zahl der wesentlichen Voraussetzungen für die Interoperabilität und der Unterstützungsinstrumente für öffentliche Verwaltungen gemessen, die für europäische öffentliche Verwaltungen bereitgestellt und von ihnen genutzt werden.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 11 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Die Kommission legt Indikatoren für die Messung der Ergebnisse und der Wirkung des Programms ISA 2 fest.

 

Die Indikatoren müssen den Förderungsfähigkeits- und Auswahlkriterien nach Artikel 6 Rechnung tragen.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 11 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Im Rahmen der Bewertungen wird auch der Nutzen der Aktionen für die Union hinsichtlich der Förderung der Unionspolitik untersucht, es werden Bereiche mit Verbesserungspotenzial ermittelt und eine Prüfung auf mögliche Synergien mit anderen Unionsinitiativen auf dem Gebiet der grenz- oder sektorübergreifenden Interoperabilität und der Modernisierung europäischer öffentlicher Verwaltungen vorgenommen.

6. Im Rahmen der Bewertungen wird auch der Nutzen der Aktionen für die Union hinsichtlich der Förderung der Unionspolitik untersucht, es werden Bereiche mit Verbesserungspotenzial ermittelt und eine Prüfung auf mögliche Synergien mit anderen Unionsinitiativen auf dem Gebiet der staaten- oder sektorenübergreifenden Interoperabilität und der Modernisierung, Vereinfachung und Effizienz in europäischen öffentlichen Verwaltungen vorgenommen.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 11 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Darüber hinaus bewertet die Kommission die Relevanz der Ziele und der Maßnahmen des Programms ISA 2 für lokale und regionale Gebietskörperschaften, wenn es um die Verbesserung der Interoperabilität in der öffentlichen Verwaltung und der Wirksamkeit der Erbringung von Gemeinwohldienstleistungen geht.

Änderungsantrag  87

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 11 – Absatz 8 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. Die Bewertung des Programms ISA2 muss, soweit zweckmäßig, folgende Informationen enthalten:

8. Die Bewertung des Programms ISA 2 muss folgende Informationen enthalten:

Änderungsantrag  88

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 11 – Absatz 8 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) quantifizierbare Vorteile, die die Interoperabilitätslösungen durch die Verknüpfung der IKT mit den Anforderungen der Nutzer bewirken;

(a) quantifizierbare und qualifizierbare Vorteile und Einsparungen, die die Interoperabilitätslösungen durch die Verknüpfung der IKT mit den Anforderungen der Nutzer und der Endnutzer, vor allem der Bürger und der KMU, bewirken;

Änderungsantrag  89

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 11 – Absatz 8 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) quantifizierbare positive Auswirkungen auf die interoperablen IKT-gestützten Lösungen.

(b) quantifizierbare und qualifizierbare Auswirkungen der interoperablen IKT-gestützten Lösungen, besonders auf öffentliche Verwaltungen, Bürger und KMU.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet anderer Unionsmaßnahmen können die im Rahmen des Programms ISA2 erstellten oder betriebenen Interoperabilitätslösungen für Initiativen Dritter zu nichtgewerblichen Zwecken genutzt werden, sofern dadurch keine zusätzlichen Kosten zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union anfallen und das mit der Interoperabilitätslösung verfolgte Hauptziel der Union nicht beeinträchtigt wird.

Unbeschadet anderer Unionsmaßnahmen und in Übereinstimmung mit den Förderungsfähigkeits- und Auswahlkriterien nach Artikel 6 können die im Rahmen des Programms ISA 2 erstellten oder betriebenen Interoperabilitätslösungen für Initiativen Dritter zu nichtgewerblichen Zwecken genutzt werden, sofern dadurch keine zusätzlichen Kosten zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union anfallen und das mit der Interoperabilitätslösung verfolgte Hauptziel der Union nicht beeinträchtigt wird.

Änderungsantrag  91

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 13a

 

Datenschutz

 

Die im Rahmen des Programms ISA 2 entwickelten, eingerichteten und angewandten Lösungen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten mit sich bringen, einschließlich aller Formen der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen, müssen mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr genau in Einklang stehen.

BEGRÜNDUNG

Der Berichterstatter befürwortet den Vorschlag der Kommission zur Einrichtung eines Programms über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA 2).

Schon seit 1995, als das Programm für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA) eingeleitet wurde, bemüht sich die Kommission mit den Mitgliedstaaten um Problemlösungen, durch die der Datenaustausch innerhalb ihrer Verwaltungen und zwischen diesen und den EU-Organen möglich wird.

Mit dem hier vorgeschlagenen Beschluss wird der bisherige Weg fortgesetzt, der besonders in dem noch geltenden Programm über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) besteht, gleichzeitig wird aber ein neuer Zyklus eröffnet, in dem zwangsläufig die festgestellte technologische Entwicklung, die neuen Bedürfnisse der Verwaltungen und der Zivilgesellschaft und die zusätzlichen Chancen durch das Cloud-Computing zur Geltung kommen.

Dass Unternehmen und Bürger als Zielgruppen des Programms ISA 2 eingeführt werden, bedeutet ein wesentliches Signal der Fortentwicklung und gibt der Kommission Anlass, die Kriterien aufzustellen, nach denen das Programm durchzuführen und zu bewerten ist, und zwar nicht ausschließlich unter dem Aspekt des Angebots, sondern gerade unter dem der Nachfrage, d. h. der Möglichkeiten zur Modernisierung des öffentlichen Sektors, damit möglichst wirkungsvoll und effizient auf die Bedürfnisse der Zivilgesellschaft reagiert wird.

Interoperabilität begünstigt zunehmend die potenzielle Qualität von Gemeinwohldienstleistungen und schafft ein Umfeld mit mehr Wettbewerb zwischen Unternehmen und mehr Zufriedenheit bei den Bürgern. Dadurch bewirkt Interoperabilität eine kräftige Unterstützung der EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung.

Das Programm ISA 2 hat Anknüpfungspunkte mit anderen Initiativen, die zur Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen in Europa beitragen, und stärkt das Potenzial dieser Initiativen, Vorteile für die Wettbewerbsfähigkeit der Volkswirtschaften auf dem Weltmarkt wie auch für die allgemeine Lebensqualität zu schaffen.

Damit leistet es Beiträge zur Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts und zur Umsetzung einer ambitionierten digitalen Agenda für Europa, die weltweit eine Führungsrolle einnimmt und sich in der Gesamtgesellschaft inklusiv auswirkt.

Nach Auffassung des Berichterstatters erfordert die Ausschöpfung des Potenzials des vorliegenden Beschlussvorschlags eine stärkere Betonung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Schwerpunktsetzung in dem Programm, und zwar unter folgenden Gesichtspunkten:

1.   Schaffung eines gemeinsamen Begriffssystems, durch das öffentliche Verwaltungen Verbindungen untereinander und mit anderen Gesellschaftsbereichen knüpfen, als Beitrag dazu, dass die europäische Wirtschaft im weltweiten Wettbewerb besser besteht.

2.   Aufbau einer Sammlung von Lösungen und Normen, die unmittelbar für den Gebrauch in öffentlichen Verwaltungen gedacht oder in neue Projekte einzubeziehen sind.

3.   Schaffung einer einzigen Anlaufstelle für bewährte Praxis (Plattform Joinup).

4.   Schutz der Privatsphäre und Schaffung von Sicherheit, zugeschnitten auf öffentliche Verwaltungen, Bürger und Unternehmen.

5.   Vereinfachung von Verfahren und potenzielle Erweiterung des Anwendungsbereichs des Programms.

6.   Anreize zu einer Konzipierung von Lösungen, an der Verwaltungen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten gleichzeitig mitwirken.

7.   Berücksichtigung der Wirkungen und der Zufriedenheit bei Unternehmen und Bürgern als Kriterien für die Bewertung des Programmerfolgs.

11.6.2015

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Programms über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA²)

Interoperabilität als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors

(COM(2014)0367 – C8‑0037/2014 – 2014/0185(COD))

Verfasserin der Stellungnahme(*): Liisa Jaakonsaari

(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Vorschlag der Kommission hat die Einrichtung eines Programms über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (Programm ISA 2) zum Ziel. Die Verfasserin der Stellungnahme befürwortet den Vorschlag und seine Zielsetzung und ist der Auffassung, dass das Programm ISA 2 gebraucht wird, um elektronische Schranken zwischen den Mitgliedstaaten zu überwinden.

1. Befugnisse

Die Befugnisse beim Parlament in Bezug auf dieses Dossier teilen sich auf drei Ausschüsse auf: Federführender Ausschuss ist ITRE, und die Ausschüsse IMCO und LIBE sind aufgrund von Artikel 54 der Geschäftsordnung assoziierte Ausschüsse. Während der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres die ausschließliche Zuständigkeit für alle Themen des Datenschutzes hat, sind die Zuständigkeiten der Ausschüsse ITRE und IMCO im gesamten Vorschlagstext miteinander verwoben und lassen sich nicht klar trennen. Deswegen haben die Ausschüsse vereinbart, dass sich jeder Ausschuss im Rahmen des Möglichen auf die Themen seines Kernkompetenzbereichs verlegt.

Die Verfasserin hat folglich keine Datenschutzthemen angeschnitten, auch wenn sie sie als extrem wichtig ansieht, und diese Themen dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres überlassen. Sie setzt stattdessen Schwerpunkte im Kernkompetenzbereich des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz.

2. Bürger und Unternehmen;

Wie im Vorschlag der Kommission ausgesagt, soll das Programm ISA 2 für öffentliche Verwaltungen von Nutzen sein, aber auch für Unternehmen und Bürger. Nach Ansicht der Verfasserin der Stellungnahme kommt das aber im Inhalt des Vorschlags nicht zur Geltung. Sie hat deshalb Klarstellungen und Präzisierungen formuliert, damit die von der Kommission genannte Zielsetzung besser zum Ausdruck kommt:

(1) Bestimmungen, die die Kommission verpflichten, die gesellschaftlichen Aspekte der Interoperabilität zu berücksichtigen, sodass allen Menschen die von neuen Technologien gebotenen Chancen voll und ganz zugute kommen;

(2) Bestimmungen, die die Kommission verpflichten, die besondere Situation von Kleinstunternehmen und KMU zu berücksichtigen und Lösungen zu begünstigen, die den Bedürfnissen der KMU entsprechen;

(3) Definition des Nutzerbegriffs: Die Kommission nimmt keine Definition des Begriffs „Nutzer“ in Artikel 2 auf, obwohl dieser Terminus in mehreren, teils unterschiedlichen Kontexten verwendet wird. Die unmittelbaren „Nutzer“, die im Vorschlag angesprochen werden, sind die öffentlichen Verwaltungen in der Union, und die indirekten Nutzer (Endnutzer) von ISA 2 sind Bürger und Unternehmen. Der Begriff der Benutzerorientierung zielt auf die letztgenannte Gruppe ab. Nach Ansicht der Verfasserin der Stellungnahme hat die auseinandergehende Terminologie Verwirrung gestiftet und Klarstellungen nötig gemacht.

3. Sonstige Themen

Die Verfasserin der Stellungnahme stellt einen Mangel an Informationen über die Vorteile des Programms ISA 2 und über den Bedarf an diesem Programm fest. Deswegen hat sie in Artikel 3 eine Bestimmung aufgenommen, die die Kommission verpflichtet, eine Kommunikationsstrategie aufzustellen, die der Unterrichtung und Bewusstmachung in Bezug auf ISA und seine Vorteile dienen soll.

Außerdem hat sie die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 4 ergänzt und dabei betont, dass es zukunftsfähige Problemlösungen zu finden gilt. Sie vertritt die Auffassung, dass nötigenfalls den Bürgern und Unternehmen technische Unterstützung beim Einsatz von Interoperabilitätslösungen angeboten werden sollte. Zudem sollte es weiterhin möglich sein, traditionelle Wege des Zugangs zu Diensten, abseits der Online-Bereitstellung, zu beschreiten.

Die Verfasserin befürwortet den Textvorschlag der Kommission zur Überwachung der Durchführung des Programms ISA 2 und die Vorschriften des Artikels 11 über seine Bewertung. Sie ist allerdings der Auffassung, dass das Europäische Parlament als Rechtsetzungsinstanz auch am Prozess der Durchführung und Bewertung mitwirken sollte.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Auf Unionsebene erleichtert Interoperabilität die erfolgreiche Durchführung der Politik. Insbesondere in folgenden Politikbereichen ist Interoperabilität für eine wirksame und effiziente Umsetzung unverzichtbar:

(4) Auf Unionsebene kann Interoperabilität die erfolgreiche Durchführung der Politik erleichtern, wenn grenzüberschreitende Relevanz gegeben ist. Insbesondere in folgenden Politikbereichen ist Interoperabilität für eine wirksame und effiziente Umsetzung unverzichtbar:

Begründung

Die Interoperabilität sollte nicht als Selbstzweck betrachtet werden, sondern ein Mittel zur Erreichung größerer Effizienz darstellen, wenn ein eindeutiger Bedarf und eine deutliche Nachfrage seitens der relevanten Nutzer bestehen. Es ist besonders wichtig, keine veralteten, überflüssigen oder modernisierungsbedürftigen Systeme interoperabel zu machen. Die Interoperabilität sollte der Digitalisierung und Modernisierung der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der Informationssysteme für öffentliche Verwaltungen untergeordnet sein.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Mit dem Betrieb transeuropäischer IKT-Systeme, die sich auf alle Mitgliedstaaten erstrecken und dort Geschäftsprozesse unterstützen, gefördert durch die Programme „Fiscalis 2013“ und „Zoll 2013“ und umgesetzt bzw. betrieben von der Kommission und nationalen Behörden, hat sich Interoperabilität als entscheidender Erfolgsfaktor auf dem Gebiet Zoll, Steuern und Verbrauchsteuern erwiesen. Im Rahmen der Programme „Fiscalis 2013“ und „Zoll 2013“ geschaffene Lösungen und Bestände stehen zur gemeinsamen Nutzung und zur Weiterverwendung in anderen Politikbereichen zur Verfügung.

(9) Mit dem Betrieb transeuropäischer IKT-Systeme, die sich auf alle Mitgliedstaaten erstrecken und dort Geschäftsprozesse unterstützen, gefördert durch die Programme „Fiscalis 2013“ und „Zoll 2013“ und umgesetzt bzw. betrieben von der Kommission und nationalen Behörden, hat sich Interoperabilität als entscheidender Erfolgsfaktor auf dem Gebiet Zoll, Steuern und Verbrauchsteuern erwiesen. Im Rahmen der Programme „Fiscalis 2013“ und „Zoll 2013“ geschaffene Lösungen und Bestände stehen zur gemeinsamen Nutzung und zur Weiterverwendung in anderen Politikbereichen zur Verfügung. Zusätzlich haben sich die Mitgliedstaaten in den Schlussfolgerungen des Rates zum Governance Forum der EU-Zollunion verpflichtet, eine Strategie für gemeinsam verwaltete und betriebene IT-Systeme aller Bereiche, die einen Bezug zur Zollpolitik aufweisen, zu konzipieren.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Auf dem Gebiet der IKT-Normung wird in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Interoperabilität als wesentliches Ergebnis der Normung bezeichnet.

(14) Auf dem Gebiet der IKT-Normung wird in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Interoperabilität als wesentliches Ergebnis der Normung bezeichnet. Bei der Ausarbeitung von Normen im Rahmen des Programms ISA 2, das durch den Beschluss 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17a eingerichtet wurde, ist besonders auf die Vorschriften der genannten Verordnung über die Beteiligung von sozialen und gesamtgesellschaftlichen Interessenträgern zu achten.

 

___________________

 

17a Beschluss 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) (ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 20).

Änderungsantrag  4

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe werden durch die Richtlinien 2014/25/EU19, 2014/24/EU20 und 2014/23/EU21 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. März 2014 die Mitgliedstaaten zur Einführung der elektronischen Auftragsvergabe verpflichtet. Demnach müssen die für die elektronische Übermittlung zu verwendenden Instrumente und Vorrichtungen und ihre technischen Merkmale mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. Außerdem sieht die Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen22, die am 11. März 2014 vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde, die Entwicklung einer europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen vor, um die Interoperabilität zwischen Systemen der elektronischen Rechnungsstellung in der gesamten EU zu garantieren.

(16) Im Bereich öffentliche Aufträge werden durch die Richtlinien 2014/25/EU19, 2014/24/EU20 und 2014/23/EU21 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. März 2014 die Mitgliedstaaten zur Einführung der elektronischen Auftragsvergabe verpflichtet, um die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge effizienter und transparenter zu gestalten. Demnach müssen die für die elektronische Übermittlung zu verwendenden Instrumente und Vorrichtungen und ihre technischen Merkmale mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. Dies bedeutet Haushaltseinsparungen in riesigem Umfang und die Schaffung von Wettbewerbsgleichheit, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Unternehmer. Außerdem sieht die Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen22, die am 11. März 2014 vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde, die Entwicklung einer europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen vor, um die Interoperabilität zwischen Systemen der elektronischen Rechnungsstellung in der gesamten EU zu garantieren.

__________________

__________________

19 Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Auftragsvergabe in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

19 Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Auftragsvergabe in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

20 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

20 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

21 Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1)..

21 Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

22 Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1).

22 Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1).

Änderungsantrag  5

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 16 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Die in den Erwägungen 4–16 aufgeführten Politikbereiche machen deutlich, wie wichtig es ist, dass politische Maßnahmen, die sich auf Interoperabilität und ihre möglichen Nutzungen beziehen, auf Unionsebene in möglichst wirkungsvoller und entgegenkommender Weise koordiniert werden. Um die Fragmentierung der Interoperabilitätslandschaft in der Union zu beseitigen, sollte ein gemeinsames Verständnis der Interoperabilität in der Union und ein ganzheitlicher Ansatz zu Interoperabilitätslösungen gefördert werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Auf politischer Ebene hat der Rat wiederholt zu einer noch umfassenderen Interoperabilität in Europa und zu ständigen Bemühungen um die Modernisierung der europäischen öffentlichen Verwaltungen aufgerufen. So nahm der Europäische Rat am 24. und 25. Oktober 2013 Schlussfolgerungen an, in denen er betonte, dass die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen fortgesetzt werden sollte, indem interoperabilitätsabhängige Dienste wie elektronische Behördendienste, elektronische Gesundheitsdienste, elektronische Rechnungsstellung und elektronische Auftragsvergabe rasch eingeführt werden.

(18) Auf politischer Ebene hat der Rat wiederholt zu einer noch umfassenderen Interoperabilität in Europa und zu ständigen Bemühungen um die Modernisierung der europäischen öffentlichen Verwaltungen aufgerufen. So nahm der Europäische Rat am 24. und 25. Oktober 2013 Schlussfolgerungen an, in denen er betonte, dass die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen fortgesetzt werden sollte, indem interoperabilitätsabhängige Dienste wie elektronische Behördendienste, elektronische Gesundheitsdienste, elektronische Rechnungsstellung und elektronische Auftragsvergabe rasch eingeführt werden. Das Engagement der Mitgliedstaaten trägt wesentlich zur Sicherstellung der raschen Einführung einer von Interoperabilität gekennzeichneten „E-Gesellschaft“ in der Union und der Beteiligung der öffentlichen Verwaltungen an der Förderung der Nutzung von Online-Verfahren bei. Zusätzlich ist es erforderlich, mit der Unterstützung und einem stärkeren Engagement der Mitgliedstaaten die europäischen öffentlichen Verwaltungen sinnvoll zu verändern, um eine effektivere, vereinfachte und benutzerfreundliche elektronische Verwaltung aufzubauen. Effiziente, online zugängliche Gemeinwohldienstleistungen sind für die Förderung des Vertrauens der Unternehmen und der Bürger in digitale Dienste von entscheidender Bedeutung.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Ein isoliertes Herangehen an die Frage der Interoperabilität in einzelnen Sektoren birgt die Gefahr, dass auf nationaler oder sektoraler Ebene unterschiedliche oder miteinander nicht kompatible Lösungen eingeführt und somit neue elektronische Schranken geschaffen werden, die ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts und der damit verbundenen Binnenmarktfreiheiten verhindern und die Offenheit und Wettbewerbsfähigkeit der Märkte sowie die Erbringung von Diensten im allgemeinen Interesse von Bürgern und Unternehmen beeinträchtigen. Um dieser Gefahr entgegenzutreten, sollten die Mitgliedstaaten und die Union gemeinsam größere Anstrengungen unternehmen. Dabei sollte es unter angemessener Führung darum gehen, eine Marktfragmentierung zu verhindern und die grenz- und sektorübergreifende Interoperabilität bei der Umsetzung von Rechtsvorschriften zu gewährleisten, gleichzeitig aber auch Verwaltungslasten zu verringern und vereinbarte IKT-Lösungen zu fördern.

(19) Ein isoliertes Herangehen an das Problem der Interoperabilität in einzelnen Sektoren birgt die Gefahr, dass auf nationaler oder sektoraler Ebene unterschiedliche oder miteinander nicht kompatible Lösungen eingeführt und dadurch neue elektronische Schranken geschaffen werden, die ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts und der damit verbundenen Binnenmarktfreiheiten verhindern und die Offenheit der Märkte und den Wettbewerb auf ihnen, insbesondere im Fall der Märkte für öffentliche Aufträge, sowie die Erbringung von Diensten von allgemeinem Interesse für Bürger und Unternehmen beeinträchtigen. In jedem Fall ist es wichtig zu erkennen, dass es angesichts der verschiedenen Herausforderungen aufgrund der unterschiedlichen politischen Ziele bei der Wahl von Lösungen bezüglich der Interoperabilität eines gezielten Ansatzes bedarf.

Begründung

Die Interoperabilität sollte nicht als Selbstzweck betrachtet werden, sondern ein Mittel zur Erreichung größerer Effizienz darstellen, wenn ein eindeutiger Bedarf und eine deutliche Nachfrage seitens der relevanten Nutzer bestehen. Es ist besonders wichtig, keine veralteten, überflüssigen oder modernisierungsbedürftigen Systeme interoperabel zu machen. Die Interoperabilität sollte der Digitalisierung und Modernisierung der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der Informationssysteme für öffentliche Verwaltungen untergeordnet sein.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 22 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a) Für die Zwecke dieses Beschlusses sollten Nutzer von Interoperabilitätslösungen als europäische öffentliche Verwaltungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene gelten. Bürger und Unternehmen sind dadurch, dass sie von öffentlichen Verwaltungen bereitgestellte elektronische Gemeinwohldienstleistungen in Anspruch nehmen, Endnutzer (indirekte Nutzer) von Interoperabilitätslösungen. Der Begriff der Nutzerorientierung bezieht sich auf die Endnutzer von Interoperabilitätslösungen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 22 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22b) Es besteht die Gefahr einer starren Festlegung auf veraltete Technologien. Interoperabilität sollte kein Selbstzweck sein, sondern die bestehenden Bestrebungen zur Modernisierung der Staatsführung und der öffentlichen Verwaltung voranbringen. Das Programm ISA 2 sollte genügend Spielraum zur Anpassung an zukünftige technologische Entwicklungen lassen und offen und flexibel sein, damit es die Bedürfnisse bei neuen Geschäftsmodellen und Start-up-Unternehmen erfüllen kann, wodurch neue Arbeitsplätze für junge Menschen geschaffen werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Die im Rahmen des vorliegenden Programms ISA2 erarbeiteten oder angewandten Lösungen sollten nach Möglichkeit Teil eines schlüssigen Diensteumfelds sein, das die Interaktion zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen, Unternehmen und Bürgern erleichtert sowie grenz- oder sektorübergreifende Interoperabilität gewährleistet, fördert und unterstützt.

(23) Die im Rahmen des vorliegenden Programms ISA 2 ausgearbeiteten oder angewandten Lösungen sollten nach Möglichkeit Teil eines schlüssigen Diensteumfelds sein, das die Interaktion zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen, Unternehmen und Bürgern erleichtert sowie staaten- oder sektorenübergreifende Interoperabilität auf den Weg bringt, fördert und unterstützt. Die Lösungen sollten einen eindeutigen Mehrwert im Sinn der Erleichterung oder Begünstigung der staaten- oder sektorenübergreifenden Interoperabilität schaffen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten gemeinsam zielgerichtete Programme schaffen, um, soweit notwendig, sicherzustellen, dass Strategien, die über Staats- oder Sektorengrenzen hinweg wirken, durch den Aufbau interoperabler Systeme in angemessener Weise umgesetzt werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a) Um mit dem Programm ISA 2 einen echten Mehrwert auf Unionsebene zu schaffen, sollten die Grundpfeiler bei der Durchführung des Programms in dem Prinzip der einmaligen Erfassung („Once only“) in Bezug auf die Erfassung der benötigten Daten sowie in den Prinzipien der standardmäßigen Digitalisierung („Digital by default“) und der Nutzbarkeit von öffentlichen Daten („Open Data“) bestehen, die Teil einer umfassenden Strategie zur Schaffung des digitalen Umfelds für die Erbringung von Gemeinwohldienstleistungen in der Union sein sollten.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Auch die Bürger und Unternehmen sollten von gemeinsamen, weiterverwendbaren und interoperablen Front-Office-Dienstleistungen profitieren, die aus einer besseren Integration der Verfahren und des Datenaustauschs zwischen Back-Office-Prozessen europäischer öffentlicher Verwaltungen resultieren.

(24) Auch die Bürger und Unternehmen sollten von gemeinsamen, weiterverwendbaren und interoperablen Front-Office-Dienstleistungen profitieren, die aus einer besseren Integration der Verfahren und des Datenaustauschs zwischen Back-Office-Prozessen europäischer öffentlicher Verwaltungen resultieren. Das Prinzip der einmaligen Erfassung, nach dem Daten nur einmal an öffentliche Verwaltungen übermittelt werden, sollte unterstützt werden, um die Verwaltungslasten für Bürger und Unternehmen zu verringern. Damit die Bürger Vertrauen in elektronische Dienstleistungen haben, sollten zusätzlich Lösungen, die eine sichere Kommunikation ermöglichen, insbesondere durch die elektronische Authentifizierung und die Verschlüsselung von Daten, gefördert werden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 24 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24a) Damit alle Bürger und Unternehmen den vollen Nutzen aus diesem Programm ziehen können, gilt es zu betonen, dass die Förderung von digitalen Kompetenzen nach wie vor zu den Prioritäten der Union gehört, und dass die Versiertheit im Umgang mit IKT und IKT-Kompetenzen auf allen Ebenen der traditionellen und der beruflichen Bildung gefördert werden sollten.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Das Programm ISA2 sollte als Instrument für die Modernisierung des öffentlichen Sektors in der Union dienen.

(25) Das Programm ISA 2 ist eines der vielen Instrumente zur Ankurbelung der Modernisierung des öffentlichen Sektors in der Union. Dass die europäischen öffentlichen Verwaltungen modernisiert werden und ihre Interoperabilität verbessert wird, ist eine Voraussetzung für die Vollendung des digitalen Binnenmarkts; es wird die Modernisierung traditioneller Branchen bewirken und nach Schätzungen Vorteile im Umfang von 500 Mrd. EUR in Form zusätzlichen jährlichen Wachstums herbeiführen, und es kann der Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union erheblichen Auftrieb geben. Die Mitgliedstaaten sollten mit der Modernisierung ihrer Verwaltungen fortfahren, indem sie die Geschäftsprozesse und die IKT-Infrastrukturen verbessern. Dieser Beschluss sollte mit der Verpflichtung der Kommission in Einklang stehen, die Bürger der Union uneingeschränkt von den interoperablen elektronischen Dienstleistungen, von elektronischen Behördendiensten bis hin zu elektronischen Gesundheitsdiensten, profitieren zu lassen, wobei die Beseitigung von Hemmnissen, wie beispielsweise nicht kompatiblen elektronischen Dienstleistungen, bevorzugt behandelt werden sollte mit dem Ziel, die Freiheiten des Binnenmarkts der Union zu „digitalisieren“.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Interoperabilität ist direkt mit der Verwendung von Normen und gemeinsamen Spezifikationen verbunden und davon abhängig. Das Programm ISA2 sollte die teilweise oder vollständige Normung bestehender Interoperabilitätslösungen fördern und gegebenenfalls unterstützen. Dies sollte in Abstimmung mit anderen Normungstätigkeiten auf Unionsebene sowie in Zusammenarbeit mit den europäischen Normungsorganisationen und mit anderen internationalen Normungsorganisationen geschehen.

(26) Fehlende Interoperabilität stellt häufig die Schaffung durchgehender digitaler Dienste und die Einrichtung von zentralen Anlaufstellen für Unternehmer und Bürger in Frage. Interoperabilität ist direkt mit offenen Normen und gemeinsamen Spezifikationen verbunden und von deren Anwendung abhängig. Das Programm ISA 2 sollte die teilweise oder vollständige Normung bestehender Interoperabilitätslösungen fördern und gegebenenfalls unterstützen. Dies sollte in Abstimmung mit anderen Normungstätigkeiten auf Unionsebene sowie in Zusammenarbeit mit den europäischen Normungsorganisationen und mit anderen internationalen Normungsorganisationen geschehen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthält ein thematisches Ziel „Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung“. In diesem Zusammenhang sollte das Programm ISA2 an Programme und Initiativen wie die DAE, die zur Modernisierung öffentlicher Verwaltungen beitragen, und an einschlägige Netze wie das Europäische Netz der öffentlichen Verwaltungen (EUPAN) anknüpfen und Synergien mit ihnen suchen.

(28) Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthält ein thematisches Ziel „Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung“. In diesem Zusammenhang sollte das Programm ISA 2 an Programme und Initiativen wie die DAE, die zur Modernisierung öffentlicher Verwaltungen beitragen, und an einschlägige Netze wie das Europäische Netz der öffentlichen Verwaltungen (EUPAN) anknüpfen und Synergien mit ihnen anstreben. Die Programme und Initiativen sollten außerdem bewirken, dass die Bediensteten der europäischen öffentlichen Verwaltungen die zur Verwirklichung von Interoperabilitätslösungen erforderliche Aus- und Fortbildung erhalten und dass die Mitgliedstaaten über die notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen verfügen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Die Interoperabilität europäischer öffentlicher Verwaltungen betrifft alle Verwaltungsebenen: von der europäischen über die nationale und regionale bis zur lokalen Ebene. Deshalb ist es wichtig, dass die Lösungen ihren jeweiligen Anforderungen sowie ggf. auch den Bedürfnissen der Bürger und Unternehmen gerecht werden.

(29) Die Interoperabilität europäischer öffentlicher Verwaltungen betrifft alle Verwaltungsebenen: von der europäischen über die nationale und regionale bis zur lokalen Ebene. Deshalb ist es wichtig, dass die Lösungen den jeweiligen Anforderungen dieser Ebenen, einschließlich derjenigen von Bürgern, Unternehmen und anderen Interessenträgern und besonders von KMU wegen ihres wertvollen Beitrags zur Wirtschaft der Union, gerecht werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 29 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29a) Bei der Interaktion mit der Privatwirtschaft und mit anderen Stellen und Interessenträgern haben sich bereits die Effizienz und der Mehrwert erwiesen. Synergien mit diesen Kreisen sollten begünstigt werden, damit die verfügbaren und vom Markt angenommenen Lösungen Vorrang erhalten. In diesem Zusammenhang sollten die bisher üblichen Konferenzen, Workshops und sonstigen Treffen, auch mit Vertretern der Endnutzer, fortgeführt werden, und die fortlaufende Heranziehung elektronischer Plattformen sollte begünstigt werden, um Kontakte mit den Interessenträgern aufrechtzuerhalten.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Nationale Verwaltungen können in ihren Bemühungen durch besondere Instrumente im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) unterstützt werden. Durch eine enge Zusammenarbeit im Rahmen des Programms ISA2 sollten die von solchen Instrumenten erhofften Vorteile maximiert werden, indem dafür gesorgt wird, dass die geförderten Projekte die unionsweit geltenden Interoperabilitätsrahmen und -spezifikationen wie den EIF einhalten.

(30) Nationale, regionale und lokale Verwaltungen können in ihren Bemühungen durch besondere Instrumente im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) unterstützt werden. Durch eine enge Zusammenarbeit im Rahmen des Programms ISA 2 sollten die von solchen Instrumenten erhofften Vorteile maximiert werden, indem dafür gesorgt wird, dass die geförderten Projekte die unionsweit geltenden Interoperabilitätsrahmen und -spezifikationen wie den EIF einhalten.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 33

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Das Programm ISA2 sollte einen Beitrag zur Durchführung etwaiger Folgeinitiativen im Zusammenhang mit der Strategie Europa 2020 und der DAE leisten. Um Doppelarbeit zu vermeiden sollte es anderen Unionsprogrammen auf dem Gebiet der IKT-Lösungen, -Dienste und -Infrastrukturen Rechnung tragen, insbesondere der durch die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 geschaffenen CEF und dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 eingerichteten Programm Horizont 2020.

(33) Das Programm ISA 2 sollte einen Beitrag zur Durchführung etwaiger Folgeinitiativen im Zusammenhang mit der Strategie Europa 2020 und der DAE leisten. Um Doppelarbeit zu vermeiden sollte es anderen Unionsprogrammen auf dem Gebiet der IKT-Lösungen, -Dienste und -Infrastrukturen Rechnung tragen, insbesondere der durch die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 geschaffenen CEF und dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 eingerichteten Programm Horizont 2020. Die Kommission sollte die genannten Aktionen koordinieren, wenn sie das Programm ISA 2 durchführt und wenn sie künftige Initiativen plant, die sich auf Interoperabilität auswirken.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 33 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33a) Bei der Bewertung des Programms ISA 2 sollte die Kommission besonders darauf achten, ob die aufgestellten und eingeführten Lösungen sich im Sinn der Modernisierung des öffentlichen Sektors und der besseren Befriedigung der Bedürfnisse von Bürgern und KMU positiv oder negativ auswirken, beispielsweise durch Verringerung von Verwaltungslasten und Kosten für Bürger und KMU, durch Schaffung von Beschäftigungschancen und durch Stärkung der gesamten Verflechtung zwischen öffentlichen Verwaltungen einerseits und Bürgern und Unternehmen, speziell KMU, andererseits.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 33 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33b) Bei der Beschaffung externer Dienstleistungen für das Programm ISA 2 sollte die Kommission die Angebotseinreichung durch KMU stimulieren und insbesondere das wirtschaftlich günstigste Angebot anhand von Kriterien ermitteln, die mit dem Gegenstand des Auftrags in Verbindung stehen; dazu gehören auch gesamtgesellschaftliche und ökologische Merkmale.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Mit diesem Beschluss wird für den Zeitraum 2016–2020 ein Programm über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (nachstehend „Programm ISA2“) festgelegt.

1. Mit diesem Beschluss wird für den Zeitraum 2016–2020 ein Programm über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (nachstehend „Programm ISA 2“) festgelegt.

Das Programm ISA2 soll eine wirksame und effiziente grenz- und sektorübergreifende elektronische Interaktion zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen untereinander sowie mit den Bürgern und Unternehmen erleichtern, um die Erbringung elektronischer öffentlicher Dienstleistungen zu ermöglichen, die die Durchführung von Strategien und Tätigkeiten der Union unterstützen.

1a. Das Programm ISA 2 soll eine wirksame und effiziente staaten- und sektorenübergreifende elektronische Interaktion zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen untereinander sowie mit den Bürgern und Unternehmen erleichtern, um die Erbringung elektronischer Gemeinwohldienstleistungen zu ermöglichen, die die Durchführung von Strategien und Tätigkeiten der Union unterstützen.

 

In dem Programm ISA 2 werden gesamtgesellschaftliche, wirtschaftliche und andere Aspekte der Interoperabilität sowie die Besonderheiten von Kleinstunternehmen und KMU berücksichtigt, um die Interaktion zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen einerseits und Unternehmen und Bürgern andererseits zu verbessern. Das Programm ISA 2 muss dem Recht von Bürgern und Unternehmen Rechnung tragen, andere Lösungen als Online-Lösungen heranzuziehen.

 

Das Programm ISA 2 soll zur Schaffung leistungsfähigerer, vereinfachter und nutzerfreundlicher elektronischer Behördendienste auf der nationalen, der regionalen und der lokalen Ebene der öffentlichen Verwaltung beitragen.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Mit Hilfe des Programms ISA2 soll die Union Interoperabilitätslösungen, die der Durchführung der Unionspolitik dienen, ermitteln, schaffen und betreiben. Diese Lösungen sollen dann zur unbeschränkten Nutzung in anderen Organen und Einrichtungen der Union sowie in öffentlichen Verwaltungen der nationalen, regionalen und lokalen Ebene bereitgestellt werden, um so deren grenz- oder sektorübergreifendes Zusammenwirken zu erleichtern.

2. Mit Hilfe des Programms ISA 2 wird die Kommission, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, vertreten durch den mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 eingerichteten Ausschuss für Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA 2-Ausschuss), Interoperabilitätslösungen, die der Durchführung der Unionspolitik dienen, ermitteln, schaffen und betreiben. Diese Lösungen sollen dann zur unbeschränkten Nutzung in anderen Organen und Einrichtungen der Union sowie in öffentlichen Verwaltungen der nationalen, regionalen und lokalen Ebene bereitgestellt werden, um so deren staaten- oder sektorenübergreifendes Zusammenwirken zu erleichtern.

Begründung

Die Kommission sollte im Rahmen dieses Programms keine Beschlüsse fassen, ohne dass der ISA 2-Ausschuss die Mitgliedstaaten umfassend konsultiert hat, damit unnötige oder sinnlose Programme nicht eingeleitet oder fortgeführt werden.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Das Programm ISA2 ist der Nachfolger des durch den Beschluss Nr. 922/2009/EG festgelegten Programms der Union über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (das „Programm ISA“) und soll dessen Tätigkeiten konsolidieren, fördern und ausweiten.

4. Das Programm ISA 2 ist der Nachfolger des durch den Beschluss Nr. 922/2009/EG festgelegten Programms der Union über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (das "Programm ISA") und soll dessen Tätigkeiten konsolidieren, fördern und ausweiten.

 

(Dieser Änderungsantrag betrifft den gesamten Text. Seine Annahme macht entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich.)

Änderungsantrag  26

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) „Interoperabilität“ ist die Fähigkeit verschiedener und unterschiedlicher Organisationen zur Interaktion zum beiderseitigen Nutzen und im Interesse gemeinsamer Ziele; dies schließt den Austausch von Informationen und Wissen zwischen den beteiligten Organisationen durch von ihnen unterstützte Geschäftsprozesse mittels Datenaustausch zwischen ihren jeweiligen Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) ein;

(1) „Interoperabilität“ ist die Fähigkeit verschiedenartiger Organisationen zur Interaktion zum beiderseitigen Nutzen und im Interesse gemeinsamer Ziele; dies schließt den Austausch von Informationen und Wissen zwischen den beteiligten Organisationen durch von ihnen unterstützte Geschäftsprozesse mittels Datenaustausch zwischen ihren jeweiligen Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) ein;

Begründung

„Verschiedenartig“ ist eine zweckmäßigere Weise, „verschieden und unterschiedlich“ auszudrücken.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) „Interoperabilitätslösungen“ sind gemeinsame Rahmen, gemeinsame Dienste und allgemeine Instrumente, die die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen und unterschiedlichen Organisationen erleichtern und entweder selbständig durch das Programm ISA2 finanziert und entwickelt oder in Zusammenarbeit mit anderen Unionsinitiativen auf der Grundlage der Anforderungen europäischer öffentlicher Verwaltungen entwickelt worden sind;

(2) „Interoperabilitätslösungen“ sind gemeinsame Rahmen, gemeinsame Dienste und funktionstüchtige Instrumente, die die Zusammenarbeit zwischen verschiedenartigen Organisationen erleichtern und entweder selbständig durch das Programm ISA 2 finanziert und entwickelt oder in Zusammenarbeit mit anderen Unionsinitiativen auf der Grundlage der Anforderungen europäischer öffentlicher Verwaltungen entwickelt worden sind;

Begründung

„Verschiedenartig“ ist eine zweckmäßigere Weise, „verschieden und unterschiedlich“ auszudrücken.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Nummer 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) „Nutzer von Interoperabilitätslösungen“ sind europäische öffentliche Verwaltungen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene;

Änderungsantrag  29

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Nummer 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) „Endnutzer des Programms ISA 2“ sind Bürger und Unternehmen;

Änderungsantrag  30

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) „gemeinsame Rahmen“ sind Spezifikationen, Normen, methodische Konzepte, Leitlinien, gemeinsame semantische Bestände und ähnliche Ansätze und Unterlagen;

(5) „gemeinsame Rahmen“ sind eine gemeinsame Referenzarchitektur, Spezifikationen, Normen, methodische Konzepte, Leitlinien, gemeinsame semantische Bestände und ähnliche Ansätze und Unterlagen;

Änderungsantrag  31

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Nummer 10 – Spiegelstrich 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– strategische Maßnahmen und Sensibilisierungsmaßnahmen,

– strategische Maßnahmen;

Änderungsantrag  32

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Nummer 10 – Spiegelstrich 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– Informationen, Vermittlung der Vorteile des Programms ISA 2 und Sensibilisierungsmaßnahmen, die sich an Bürger und Unternehmen, speziell KMU, richten;

Änderungsantrag  33

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Beurteilung der IKT-Implikationen vorgeschlagener oder erlassener Rechtsvorschriften der Union;

(c) Beurteilung der IKT-Implikationen geplanter, vorgeschlagener oder erlassener Rechtsvorschriften der Union, soweit zweckmäßig, begleitet von einer Beurteilung der Frage, inwieweit Zuständigkeitsbereich und Mandat der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) erweitert werden müssen;

Änderungsantrag  34

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Ermittlung von Rechtsetzungslücken, die die Interoperabilität zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen beeinträchtigen;

(d) Ermittlung von Rechtsetzungslücken auf Unionsebene und nationaler Ebene, die die staaten- oder sektorenübergreifende Interoperabilität zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen beeinträchtigen;

Änderungsantrag  35

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) Bewertung, Aktualisierung und Förderung bestehender gemeinsamer Spezifikationen und Normen sowie Entwicklung, Aufstellung und Förderung neuer gemeinsamer Spezifikationen und Normen seitens der Normungsplattformen der Union und ggf. in Zusammenarbeit mit europäischen oder internationalen Normungsorganisationen;

(g) Bewertung, Aktualisierung und Förderung bestehender gemeinsamer Spezifikationen und Normen sowie Entwicklung, Aufstellung und Förderung neuer gemeinsamer Spezifikationen und offener Normen seitens der Normungsplattformen der Union und ggf. in Zusammenarbeit mit europäischen oder internationalen Normungsorganisationen, auch in Bezug auf die Sicherheit von Datenübertragung, -verarbeitung und -speicherung;

Änderungsantrag  36

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) Entwicklung von Verfahren zur Messung und Quantifizierung der Vorteile von Interoperabilitätslösungen.

(h) Entwicklung von Verfahren zur Messung und, soweit relevant, Quantifizierung der Vorteile von Interoperabilitätslösungen.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Wenn ermittelt wird, welche der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen zu treffen sind, werden in dem Programm ISA 2 besonders die Qualifikations- und Auswahlkriterien nach Artikel 4 Absatz 2 berücksichtigt.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Außerdem kann das Programm ISA2 als „Lösungsinkubator“ wirken, indem es neue Interoperabilitätslösungen in Pilotprojekten erprobt, oder als „Lösungsbrücke“ wirken, indem es bestehende Interoperabilitätslösungen betreibt.

2. Das Programm ISA 2 kann als „Lösungsinkubator“ dienen, indem es neue Interoperabilitätslösungen erprobt, und als „Lösungsbrücke“, indem es bestehende Interoperabilitätslösungen betreibt.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bis zum ...* arbeitet die Kommission eine Kommunikations- und Fortbildungsstrategie aus, die auf die Unterrichtung und Sensibilisierung in Bezug auf das Programm ISA 2 und seine Vorteile ausgerichtet ist, die vor allem für Bürger und KMU gedacht ist und in der eine nutzerfreundliche Sprache und Infografiken auf der Website des Programms ISA 2 zur Geltung kommen.

 

_____________

 

* ABl.: Bitte das Datum einfügen: 6 Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 4

Artikel 4

Allgemeine Grundsätze

Qualifikations- und Auswahlkriterien

Die im Rahmen des Programms ISA2 eingeleiteten oder fortgesetzten Aktionen müssen

1. Die im Rahmen des Programms ISA 2 eingeleiteten oder fortgesetzten Aktionen müssen zweckmäßig sein und auf den Mehrwert für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger ausgerichtet sein und sich nach einem Bedarf richten, in dessen Zusammenhang sie als zweckdienlich, kostengünstig und nachgefragt eingestuft wurden.

(a) zweckmäßig sein und auf ermittelte Anforderungen ausgerichtet sein;

 

 

2. Die im Rahmen des Programms ISA 2 eingeleiteten oder fortgesetzten Aktionen müssen den allgemeinen Grundsätzen für europäische Gemeinwohldienstleistungen gemäß dem EIF genügen.

(b) folgenden Grundsätzen entsprechen:

Bei den Aktionen müssen zudem folgende Qualifikations- und Auswahlkriterien berücksichtigt werden:

– Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit,

– Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit, 

Benutzerorientierung,

– Schwerpunkte bei den Endnutzern, besonders den Bedürfnissen der Bürger und der KMU,

– Inklusion und Barrierefreiheit,

– Inklusion und Barrierefreiheit,

– Sicherheit und Schutz der Privatsphäre,

– Sicherheit und Schutz der Privatsphäre,

– Mehrsprachigkeit,

– Mehrsprachigkeit,

– Verwaltungsvereinfachung,

Verwaltungsvereinfachung und Modernisierung,

– Transparenz,

– Transparenz;

– Informationsbewahrung,

– Informationsbewahrung,

– Offenheit,

– Offenheit,

– Weiterverwendbarkeit,

– Weiterverwendbarkeit,

– Technologieneutralität und technologische Anpassungsfähigkeit und

– Technologieneutralität, möglichst zukunftsfähige Lösungen und Anpassungsfähigkeit,

 

– Netzneutralität,

– Wirksamkeit und Effizienz,

– Wirksamkeit und Effizienz,

 

– Vielfalt bei den Zugangswegen, und zwar durch Beibehaltung des Zugangs zu Dienstleistungen auf traditionellen Wegen zusätzlich zu elektronischen Mitteln, und Verfügbarkeit technischer Unterstützung bei der Nutzung elektronischer Mittel.

 

3. Die im Rahmen des Programms ISA 2 eingeleiteten oder fortgesetzten Aktionen müssen mit mindestens einem der Ziele des Programms ISA 2 nach Artikel 1 in Einklang stehen.

 

4. Die im Rahmen des Programms ISA 2 eingeleiteten oder fortgesetzten Aktionen müssen mit bestehenden oder neuen europäischen Normen oder öffentlich verfügbaren Spezifikationen für Informationsaustausch und Diensteintegration in Einklang stehen.

 

5. Die im Rahmen des Programms ISA 2 eingeleiteten oder fortgesetzten Aktionen müssen mit den Anleitungen der Sachverständigengruppe e-Government sowie mit der Europäischen Interoperabilitätsstrategie, dem Europäischen Interoperabilitätsrahmen und dem Verhaltenskodex für europäische Statistiken sowie mit deren künftigen Aktualisierungen in Einklang stehen.

(c) erweiterbar und in anderen Geschäfts- oder Politikfeldern anwendbar sein und

6. Die im Rahmen des Programms ISA 2 eingeleiteten oder fortgesetzten Aktionen müssen erweiterbar und auf anderen Geschäfts- oder Politikfeldern anwendbar sein, besonders durch die Umsetzung der Open-Data-Grundsätze, und müssen flexibel in Bezug auf künftige technologische Entwicklungen sein.

(d) finanziell, organisatorisch und technisch tragfähig sein.

7. Die im Rahmen des Programms ISA 2 eingeleiteten oder fortgesetzten Aktionen müssen finanziell, organisatorisch und technisch erwiesenermaßen tragfähig sein.

 

8. Für eine Aktion, die im Rahmen des Programms ISA 2 eingeleitet oder fortgesetzt wird, muss zuvor ein spezifisches Nutzerbedürfnis oder ein Marktgebiet, das noch nicht erschlossen wurde, aufgezeigt worden sein. Zudem muss in Übereinstimmung mit den in Artikel 3 aufgeführten Aktivitäten ein eindeutiger Nachweis dafür erbracht worden sein, in welcher Weise die Aktion dem genannten Bedürfnis entsprechen wird.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Aktionen in der Form von Projekten müssen, soweit zweckmäßig, folgende Phasen aufweisen:

Aktionen in der Form von Projekten können, soweit zweckmäßig, mehrere Phasen aufweisen:

Begründung

Es sollte Flexibilität bestehen, um sicherzustellen, dass dieser Beschluss die Entwicklung einer Lösung nicht hemmt.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Phasen konkreter Projekte werden zu dem Zeitpunkt festgelegt und ausgewiesen, zu dem die Aktion in das fortlaufende Arbeitsprogramm aufgenommen wird.

Die Phasen konkreter Projekte können zu dem Zeitpunkt festgelegt und ausgewiesen werden, zu dem die Aktion in das fortlaufende Arbeitsprogramm aufgenommen wird. Wenn ein Projekt nicht mehr benötigt oder als nicht wirkungsvoll angesehen wird, muss zu jedem Zeitpunkt die Möglichkeit bestehen, es zu beenden.

Begründung

Es sollte Flexibilität bestehen, um sicherzustellen, dass dieser Beschluss die Entwicklung einer Lösung nicht hemmt.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bei der Durchführung des Programms ISA2 wird der europäischen Interoperabilitätsstrategie und dem europäischen Interoperabilitätsrahmen sowie deren künftigen Überarbeitungen angemessen Rechnung getragen.

1. Bei der Durchführung des Programms ISA 2 müssen die Lösungen zur Verwirklichung der europäischen Interoperabilitätsstrategie, des europäischen Interoperabilitätsrahmens, der Strategie der Kommission für den digitalen Binnenmarkt und deren künftiger Aktualisierungen beitragen und werden nur dann entwickelt, wenn sie vollständig damit in Einklang stehen.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Bei der Durchführung des Programms ISA 2 führt die Kommission in möglichst großem Umfang Konsultationen der Interessenträger, besonders der Bürger und der KMU, soweit sie betroffen sind, durch.

 

Die Kommission beteiligt KMU, soweit möglich, an möglichst vielen Projekten.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Um Doppelarbeit zu vermeiden und die Entwicklung von Interoperabilitätslösungen zu beschleunigen, werden die im Rahmen anderer einschlägiger Initiativen der Union und der Mitgliedstaaten erzielten Ergebnisse berücksichtigt, soweit dies zweckmäßig ist.

5. Um Doppelarbeit zu vermeiden und die Entwicklung von Interoperabilitätslösungen zu beschleunigen, werden die im Rahmen anderer einschlägiger Initiativen der Union und der Mitgliedstaaten erzielten Ergebnisse berücksichtigt, und bewährte Praxis wird vermittelt und propagiert.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 –Absätze 7 bis 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Interoperabilitätslösungen und deren Aktualisierungen werden in die EIC aufgenommen und, soweit zweckmäßig, zur Weiterverwendung durch europäische öffentliche Verwaltungen bereitgestellt.

7. Interoperabilitätslösungen und deren Aktualisierungen werden in die EIC aufgenommen und, soweit zweckmäßig, zur Weiterverwendung durch europäische öffentliche Verwaltungen und gegebenenfalls Bürger und Unternehmen bereitgestellt.

8. Die Kommission beobachtet in regelmäßigen Abständen die Einführung und Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen in der Union im Rahmen des gemäß Artikel 7 aufgestellten fortlaufenden Arbeitsprogramms.

 

9. Zur Maximierung von Synergien und zur Gewährleistung von Komplementarität und kombinierten Anstrengungen werden Aktionen mit anderen einschlägigen Initiativen der Union koordiniert, soweit dies zweckmäßig ist.

9. Zur Maximierung von Synergien, zur Herbeiführung von Komplementarität und kombinierten Anstrengungen und zur Vermeidung von Doppelarbeit werden Aktionen mit anderen einschlägigen Initiativen der Union koordiniert, soweit dies zweckmäßig ist.

10. Für alle im Rahmen des Programms ISA2 geförderten Aktionen und Interoperabilitätslösungen sollen, soweit zweckmäßig, bereits verfügbare Interoperabilitätslösungen weiterverwendet werden.

10. Bei allen im Rahmen des Programms ISA 2 geförderten Aktionen und Interoperabilitätslösungen werden, soweit zweckmäßig, bereits verfügbare Interoperabilitätslösungen weiterverwendet.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absätze 1 und 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu Beginn des Programms ISA2 zur Aufstellung eines fortlaufenden Arbeitsprogramms für die Durchführung von Aktionen über die gesamte Geltungsdauer dieses Beschlusses sowie später mindestens einmal jährlich zu dessen Änderung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 2 erlassen.

1. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu Beginn des Programms ISA 2 zur Aufstellung eines fortlaufenden Arbeitsprogramms für die Durchführung von Aktionen über die gesamte Geltungsdauer dieses Beschlusses sowie später mindestens einmal jährlich zu dessen Änderung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 2 erlassen.

Das fortlaufende Arbeitsprogramm umfasst die Festlegung, Priorisierung, Dokumentierung, Auswahl, Gestaltung, Durchführung und Bewertung der in Artikel 5 genannten Aktionen sowie die Förderung ihrer Ergebnisse.

Das fortlaufende Arbeitsprogramm umfasst die Festlegung, Priorisierung, Dokumentierung, Auswahl, Gestaltung, Durchführung und Bewertung der in Artikel 5 genannten Aktionen, einschließlich der flankierenden Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 3, sowie die Förderung ihrer Ergebnisse.

 

In dem fortlaufenden Arbeitsprogramm ist der Umfang der Erfüllung der Qualifikations- und Auswahlkriterien nach Artikel 4 Absatz 2 zu berücksichtigen.

2. Als Voraussetzung für die Berücksichtigung im fortlaufenden Arbeitsprogramm müssen die Aktionen bestimmte Regeln und Zulassungskriterien erfüllen, bevor sie in das fortlaufende Arbeitsprogramm aufgenommen werden dürfen. Diese Regeln und Kriterien sowie deren Änderungen sind fester Bestandteil des fortlaufenden Arbeitsprogramms.

2. Als Voraussetzung für die Berücksichtigung im fortlaufenden Arbeitsprogramm müssen die Aktionen bestimmte Verwaltungsverfahren zur Festlegung der geltenden Ziele durchlaufen. Diese Verwaltungsverfahren und ihre Änderungen sind fester Bestandteil des fortlaufenden Arbeitsprogramms.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 11 – Absätze 2 und 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission berichtet dem ISA2-Ausschuss jährlich über die Durchführung des Programms.

2. Die Kommission berichtet dem ISA 2-Ausschuss und dem zuständigen Ausschuss bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments jährlich über die Durchführung des Programms und die Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen in der Union.

 

Der zuständige Ausschuss bzw. die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments kann/können die Kommission ersuchen, über die Durchführung des Programms ISA 2 Bericht zu erstatten und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

3. Das Programm wird einer Zwischenbewertung und einer Abschlussbewertung unterzogen, deren Ergebnisse dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2018 bzw. bis zum 31. Dezember 2021 übermittelt werden. In diesem Zusammenhang kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments die Kommission auffordern, die Ergebnisse der Bewertung zu erläutern und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

3. Das Programm wird einer Zwischenbewertung und einer Abschlussbewertung unterzogen, die jeweils eine Folgenabschätzung enthalten und deren Ergebnisse dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2018 bzw. bis zum 31. Dezember 2021 übermittelt werden. In diesem Zusammenhang kann/können der zuständige Ausschuss bzw. die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments die Kommission auffordern, die Ergebnisse der Bewertung zu erläutern und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 11 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Bei den Bewertungen werden Aspekte wie Sachdienlichkeit, Wirksamkeit, Effizienz, Nutzen, Nachhaltigkeit und Kohärenz der Aktionen des Programms geprüft. Bei der Abschlussbewertung wird außerdem geprüft, inwieweit die Ziele des Programms erreicht worden sind.

4. Bei den Bewertungen werden Aspekte wie Sachdienlichkeit, Mehrwert, Wirksamkeit, Effizienz, Nutzen, Zufriedenheit von Bürgern und Unternehmen, Nachhaltigkeit und Kohärenz der Aktionen des Programms ISA 2 sowie deren Koordinierung mit sonstigen einschlägigen Initiativen der Union geprüft. Bei der Abschlussbewertung wird außerdem geprüft, inwieweit die Ziele des Programms erreicht worden sind.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 11 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Leistungsbilanz des Programms wird im Hinblick auf das in Artikel 1 gesetzte Ziel und die Aktionen des fortlaufenden Arbeitsprogramms bewertet. Die Erreichung des Ziels wird insbesondere anhand der Zahl der wesentlichen Voraussetzungen für die Interoperabilität und der Zahl der Unterstützungsinstrumente für öffentliche Verwaltungen gemessen, die für europäische öffentliche Verwaltungen bereitgestellt und von ihnen genutzt werden. Die Indikatoren für die Messung der Ergebnisse und der Wirkung des Programms werden im fortlaufenden Arbeitsprogramm festgelegt.

5. Die Leistungsbilanz des Programms ISA 2 wird anhand des in Artikel 1 Absatz 2 gesetzten Ziels und der Qualifikations- und Auswahlkriterien nach Artikel 4 Absatz 2 bewertet. Das Erreichen des Ziels wird insbesondere anhand der Zahl der wesentlichen Voraussetzungen für die Interoperabilität und der Zahl der Unterstützungsinstrumente für öffentliche Verwaltungen gemessen, die für europäische öffentliche Verwaltungen bereitgestellt und von ihnen genutzt werden.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 11 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Die Kommission legt Indikatoren für die Messung der Ergebnisse und der Wirkung des Programms ISA 2 fest.

 

Die Indikatoren müssen den Qualifikations- und Auswahlkriterien nach Artikel 4 Absatz 2 Rechnung tragen.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 11 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Im Rahmen der Bewertungen wird auch der Nutzen der Aktionen für die Union hinsichtlich der Förderung der Unionspolitik untersucht, es werden Bereiche mit Verbesserungspotenzial ermittelt und eine Prüfung auf mögliche Synergien mit anderen Unionsinitiativen auf dem Gebiet der grenz- oder sektorübergreifenden Interoperabilität und der Modernisierung europäischer öffentlicher Verwaltungen vorgenommen.

6. Im Rahmen der Bewertungen wird auch der Nutzen der Aktionen für die Union hinsichtlich der Förderung der Unionspolitik untersucht, es werden Bereiche mit Verbesserungspotenzial ermittelt und eine Prüfung auf mögliche Synergien mit anderen Unionsinitiativen auf dem Gebiet der staaten- oder sektorenübergreifenden Interoperabilität und der Modernisierung, Vereinfachung und Effizienzsteigerung europäischer öffentlicher Verwaltungen vorgenommen.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 11 – Absatz 8 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) quantifizierbare Vorteile, die die Interoperabilitätslösungen durch die Verknüpfung der IKT mit den Anforderungen der Nutzer bewirken;

(a) quantifizierbare und qualifizierbare Vorteile, die die Interoperabilitätslösungen durch die Verknüpfung der IKT mit den Anforderungen der Nutzer und der Endnutzer , besonders der Bürger und der KMU, bewirken;

Änderungsantrag  54

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 11 – Absatz 8 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) quantifizierbare positive Auswirkungen auf die interoperablen IKT-gestützten Lösungen.

(b) quantifizierbare und qualifizierbare Auswirkungen der interoperablen IKT-gestützten Lösungen, besonders auf öffentliche Verwaltungen, Bürger und KMU.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet anderer Unionsmaßnahmen können die im Rahmen des Programms ISA2 erstellten oder betriebenen Interoperabilitätslösungen für Initiativen Dritter zu nichtgewerblichen Zwecken genutzt werden, sofern dadurch keine zusätzlichen Kosten zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union anfallen und das mit der Interoperabilitätslösung verfolgte Hauptziel der Union nicht beeinträchtigt wird.

Unbeschadet anderer Unionsmaßnahmen und in Übereinstimmung mit den Qualifikations- und Auswahlkriterien nach Artikel 4 Absatz 2 können die im Rahmen des Programms ISA 2 erstellten oder betriebenen Interoperabilitätslösungen für Initiativen Dritter zu nichtgewerblichen Zwecken genutzt werden, sofern dadurch keine zusätzlichen Kosten zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union anfallen und das mit der Interoperabilitätslösung verfolgte Hauptziel der Union nicht beeinträchtigt wird.

VERFAHREN

Titel

Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA²) – Interoperabilität als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2014)0367 – C8-0037/2014 – 2014/0185(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

3.7.2014

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

3.7.2014

Assoziierte Ausschüsse - Datum der Bekanntgabe im Plenum

15.1.2015

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Liisa Jaakonsaari

17.7.2014

Prüfung im Ausschuss

5.2.2015

17.3.2015

6.5.2015

 

Datum der Annahme

4.6.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Dita Charanzová, Carlos Coelho, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, Daniel Dalton, Nicola Danti, Pascal Durand, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Robert Jarosław Iwaszkiewicz, Liisa Jaakonsaari, Antonio López-Istúriz White, Jiří Pospíšil, Marcus Pretzell, Robert Rochefort, Virginie Rozière, Christel Schaldemose, Olga Sehnalová, Igor Šoltes, Ivan Štefanec, Catherine Stihler, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Mylène Troszczynski, Mihai Ţurcanu, Anneleen Van Bossuyt, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Lucy Anderson, Pascal Arimont, Birgit Collin-Langen, Jens Nilsson, Adam Szejnfeld, Marc Tarabella, Ulrike Trebesius, Ulla Tørnæs

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Andrey Kovatchev

10.6.2015

STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Programms über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA²) – Interoperabilität als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors

(COM(2014)0367 – C8‑0037/2014 – 2014/0185(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Jeroen Lenaers

(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Dieser Vorschlag sieht die Einrichtung eines Programms über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA 2) vor, und dieses Programm wird eine wertvolle Fortführung und Verbesserung früherer Programme (IDA, IDABC, ISA) mit sich bringen. Wie mit den Ausschüssen ITRE und IMCO vereinbart wurde, wird der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres entsprechend der Anlage VI der Geschäftsordnung für Aspekte des Datenschutzes und der Grundrechte ausschließlich zuständig sein.

Zwar wird nicht zu allen im Rahmen des Programms ISA 2 zu konzipierenden Interoperabilitätslösungen die Verarbeitung personenbezogener Daten gehören, bei einigen wird das aber eindeutig der Fall sein. Deswegen hält es der Verfasser für wichtig, spezielle Verweise auf den Besitzstand der Union im Datenschutzbereich einzufügen, denn der bisherige Vorschlag der Kommission deckt diesen Aspekt nicht ausreichend ab.

Mit den vom Verfasser vorgeschlagenen Textänderungen werden spezielle Verweise auf den Besitzstand der Union im Datenschutzbereich aufgenommen, im Einzelnen die Richtlinie 95/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, damit die Rechte natürlicher Personen geachtet werden, wenn die Aktionen im Rahmen von ISA 2 die Verarbeitung personenbezogener Daten mit sich bringen.

Im Übrigen wird der Grundsatz „Datenschutz durch Technik“ in die allgemeinen Grundsätze aufgenommen, nach denen Aktionen im Rahmen des Programms durchzuführen sind. Dadurch wird dafür gesorgt, dass bei einer Interoperabilitätslösung, zu der die Verarbeitung personenbezogener Daten gehört, schon in der Entwicklungsphase Anforderungen des Datenschutzes berücksichtigt werden. Vergleichbare Verweise werden bezüglich der Phasen Durchführung, Überwachung und Bewertung in den Text aufgenommen, damit auch in diesen Phasen der Schutz personenbezogener Daten gebührend Berücksichtigung findet.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3a) Die Interoperabilität dürfte unter dem Aspekt des Datenschutzes und einer verstärkten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ein erhebliches Potenzial zur Verwirklichung von mehr Effizienz der Gemeinwohldienstleistungen der Mitgliedstaaten aufweisen, das zum Erreichen der Ziele des Europäischen Semesters beitragen könnte, wenn es voll ausgeschöpft wird.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Ein isoliertes Herangehen an die Frage der Interoperabilität in einzelnen Sektoren birgt die Gefahr, dass auf nationaler oder sektoraler Ebene unterschiedliche oder miteinander nicht kompatible Lösungen eingeführt und somit neue elektronische Schranken geschaffen werden, die ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts und der damit verbundenen Binnenmarktfreiheiten verhindern und die Offenheit und Wettbewerbsfähigkeit der Märkte sowie die Erbringung von Diensten im allgemeinen Interesse von Bürgern und Unternehmen beeinträchtigen. Um dieser Gefahr entgegenzutreten, sollten die Mitgliedstaaten und die Union gemeinsam größere Anstrengungen unternehmen. Dabei sollte es unter angemessener Führung darum gehen, eine Marktfragmentierung zu verhindern und die grenz- und sektorübergreifende Interoperabilität bei der Umsetzung von Rechtsvorschriften zu gewährleisten, gleichzeitig aber auch Verwaltungslasten zu verringern und vereinbarte IKT-Lösungen zu fördern.

(19) Ein isoliertes Herangehen an das Thema der Interoperabilität in einzelnen Sektoren birgt die Gefahr, dass auf nationaler oder sektoraler Ebene unterschiedliche oder miteinander nicht kompatible Lösungen eingeführt und somit neue elektronische Schranken geschaffen werden, die ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts und der damit verbundenen Binnenmarktfreiheiten verhindern und die Offenheit der Märkte und den Wettbewerb auf ihnen sowie die Erbringung von Diensten im allgemeinen Interesse von Bürgern und Unternehmen beeinträchtigen. Um dieser Gefahr entgegenzutreten, sollten die Mitgliedstaaten und die Union gemeinsam größere Anstrengungen unternehmen. Dabei sollte es unter angemessener Führung darum gehen, eine Marktfragmentierung zu verhindern und die staaten- und sektorenübergreifende Interoperabilität bei der Umsetzung von Rechtsvorschriften sicherzustellen, gleichzeitig aber auch Verwaltungslasten zu verringern und vereinbarte IKT-Lösungen zu fördern. Das Programm ISA 2 sollte auch die Sicherheit der Datennutzung und die externe Online-Speicherung von Daten (Cloud Storage) betreffen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 33 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33a) Die Grundsätze und Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Union, die den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Verkehr solcher Daten betreffen, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates1b, sollten auf alle aufgrund des Programms ISA 2 entwickelten, eingerichteten und angewandten Lösungen Anwendung finden, die die Verarbeitung personenbezogener Daten mit sich bringen.

 

______________________

 

1a Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

 

1b Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

Änderungsantrag  4

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) Bewertung, Aktualisierung und Förderung bestehender gemeinsamer Spezifikationen und Normen sowie Entwicklung, Aufstellung und Förderung neuer gemeinsamer Spezifikationen und Normen seitens der Normungsplattformen der Union und ggf. in Zusammenarbeit mit europäischen oder internationalen Normungsorganisationen; und

(g) Bewertung, Aktualisierung und Förderung bestehender gemeinsamer Spezifikationen und Normen sowie Entwicklung, Aufstellung und Förderung neuer gemeinsamer Spezifikationen und Normen seitens der Normungsplattformen der Union und ggf. in Zusammenarbeit mit europäischen oder internationalen Normungsorganisationen, auch in Bezug auf die Sicherheit der Übertragung, Speicherung und Verarbeitung von Daten;

Änderungsantrag  5

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ha) Erleichterung der Weiterverwendung von Daten durch Unternehmen und Bürger auf nützliche und praktische Art und Weise und im Einklang mit dem geltenden Recht, unter anderem mit dem Datenschutzrecht.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Buchstabe b – Spiegelstrich 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Sicherheit und Schutz der Privatsphäre,

– Sicherheit, Achtung der Privatsphäre und ein hohes Datenschutzniveau,

Änderungsantrag  7

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Buchstabe b – Spiegelstrich 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– Achtung der Privatsphäre, standardmäßig und „eingebaut“,

Änderungsantrag  8

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Erstellung oder Verbesserung von Interoperabilitätslösungen soll sich gegebenenfalls auf den Erfahrungsaustausch sowie den Austausch und die Förderung guter Praxis stützen oder damit einhergehen. Der Erfahrungsaustausch und der Austausch guter Praxis zwischen allen Beteiligten sowie einschlägige öffentliche Konsultationen werden gefördert.

4. Die Erstellung oder Verbesserung von Interoperabilitätslösungen soll sich gegebenenfalls auf den Erfahrungsaustausch sowie den Austausch und die Förderung guter Praxis stützen oder damit einhergehen. Dazu gehört, dass die Auswirkungen von Interoperabilitätslösungen auf den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz gebührend berücksichtigt werden. Der Erfahrungsaustausch und der Austausch guter Praxis zwischen allen Beteiligten sowie einschlägige öffentliche Konsultationen werden gefördert.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

11. Bei allen Aktionen und Interoperabilitätslösungen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten voraussetzen, wird, soweit zweckmäßig, eine vorherige Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 11 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Zwischenbewertung und die Abschlussbewertung des Programms ISA 2 müssen eine Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Unionsrechts über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr bei allen Aktionen und Interoperabilitätslösungen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten voraussetzen, umfassen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 13a

 

Datenschutz

 

Im Rahmen des Programms ISA 2 entwickelte, eingerichtete und angewandte Lösungen – einschließlich aller Formen der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen –, die die Verarbeitung personenbezogener Daten mit sich bringen, müssen mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr genau in Einklang stehen.

VERFAHREN

Titel

Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA²) – Interoperabilität als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2014)0367 – C8-0037/2014 – 2014/0185(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

3.7.2014

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

3.7.2014

Assoziierte Ausschüsse – Datum der Bekanntgabe im Plenum

15.1.2015

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Jeroen Lenaers

3.12.2014

Prüfung im Ausschuss

5.2.2015

5.3.2015

6.5.2015

26.5.2015

Datum der Annahme

26.5.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

48

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Martina Anderson, Malin Björk, Caterina Chinnici, Rachida Dati, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Tanja Fajon, Laura Ferrara, Kinga Gál, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Jussi Halla-aho, Monika Hohlmeier, Brice Hortefeux, Iliana Iotova, Eva Joly, Timothy Kirkhope, Barbara Kudrycka, Marju Lauristin, Juan Fernando López Aguilar, Vicky Maeijer, Roberta Metsola, Claude Moraes, József Nagy, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Branislav Škripek, Csaba Sógor, Helga Stevens, Marie-Christine Vergiat, Beatrix von Storch, Cecilia Wikström, Kristina Winberg, Tomáš Zdechovský

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Carlos Coelho, Anna Maria Corazza Bildt, Pál Csáky, Miriam Dalli, Gérard Deprez, Miltiadis Kyrkos, Jeroen Lenaers, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Emilian Pavel, Christine Revault D’Allonnes Bonnefoy, Petri Sarvamaa, Elly Schlein, Josep-Maria Terricabras, Ruža Tomašić, Axel Voss

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Andrey Novakov, Annie Schreijer-Pierik

VERFAHREN

Titel

Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA²) – Interoperabilität als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2014)0367 – C8-0037/2014 – 2014/0185(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

23.6.2014

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

3.7.2014

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

3.7.2014

ENVI

3.7.2014

IMCO

3.7.2014

REGI

3.7.2014

 

JURI

3.7.2014

LIBE

3.7.2014

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

BUDG

3.9.2014

ENVI

24.7.2014

REGI

3.12.2014

JURI

3.9.2014

Assoziierte Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

15.1.2015

IMCO

15.1.2015

 

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Carlos Zorrinho

9.9.2014

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

3.12.2014

22.1.2015

 

 

Datum der Annahme

16.6.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

55

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Zigmantas Balčytis, Bendt Bendtsen, Reinhard Bütikofer, Jerzy Buzek, David Coburn, Philippe De Backer, Christian Ehler, Fredrick Federley, Ashley Fox, Adam Gierek, Theresa Griffin, Marek Józef Gróbarczyk, András Gyürk, Roger Helmer, Eva Kaili, Barbara Kappel, Krišjānis Kariņš, Seán Kelly, Jeppe Kofod, Miapetra Kumpula-Natri, Janusz Lewandowski, Ernest Maragall, Edouard Martin, Nadine Morano, Dan Nica, Aldo Patriciello, Morten Helveg Petersen, Miroslav Poche, Miloslav Ransdorf, Michel Reimon, Herbert Reul, Paul Rübig, Algirdas Saudargas, Dario Tamburrano, Evžen Tošenovský, Miguel Urbán Crespo, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Martina Werner, Flavio Zanonato

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Michał Boni, Lefteris Christoforou, Miriam Dalli, João Ferreira, Gerben-Jan Gerbrandy, Françoise Grossetête, Constanze Krehl, Olle Ludvigsson, Svetoslav Hristov Malinov, Piernicola Pedicini, Sofia Sakorafa, Anne Sander, Maria Spyraki, Indrek Tarand, Mihai Ţurcanu, Anneleen Van Bossuyt

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Bart Staes

Datum der Einreichung

6.7.2015

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [2]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.