BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen

8.7.2015 - (COM(2014)0379 – C8‑0038/2014 – 2014/0194(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Sven Giegold


Verfahren : 2014/0194(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0227/2015
Eingereichte Texte :
A8-0227/2015
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen

(COM(2014)0379 – C8‑0038/2014 – 2014/0194(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0379),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0038/2014),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–       gestützt auf Artikel 284 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–       unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2014[1],

–       gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–       unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0227/2015),

1.      legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.      fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.      beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank1a,

 

_____________________________________

 

1a ABl. C 31 vom 30.1.2015, S. 3.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Hochwertige statistische Informationen sind ein öffentliches Gut von grundlegender Bedeutung für die akademische Forschung und eine solide politische Entscheidungsfindung;

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Die Gemeinschaftsstatistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen ist für die optimale Ausarbeitung wirtschaftlicher Szenarien und die fundierte Gestaltung der Wirtschaftspolitik von entscheidender Bedeutung.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission sollte die Befugnis haben, delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV anzunehmen, um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften einschlägiger Rechtsakte, insbesondere um wirtschaftlichen, sozialen und technischen Entwicklungen gerecht zu werden, zu ergänzen oder zu ändern. Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.

(3) Die Kommission sollte die Befugnis haben, delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV anzunehmen, um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften einschlägiger Rechtsakte, insbesondere um wirtschaftlichen, sozialen und technischen Entwicklungen gerecht zu werden, zu ergänzen oder zu ändern. Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand über das für die Zwecke dieser Verordnung Erforderliche hinaus bedeuten und nicht das zu beachtende Rahmenkonzept verändern.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Befugnis, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, sollte der Kommission übertragen werden, wenn aufgrund von wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen die Datenanforderungen aktualisiert werden müssen, einschließlich Übermittlungsfristen sowie Überarbeitungen, Erweiterungen und Streichungen von Datenströmen gemäß Anhang I, und wenn die Definitionen in Anhang II aktualisiert werden müssen.

(6) (6) Die Befugnis, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, sollte der Kommission übertragen werden, wenn aufgrund von wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen die Daten zu den Ebenen der geografischen Aufgliederung, den Ebenen der Aufgliederung nach institutionellen Sektoren und den Ebenen der Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen, die in Anhang I Tabellen 6, 7 und 8 aufgeführt sind, aktualisiert werden müssen, sowie zum Zweck der Festlegung gemeinsamer Qualitätsstandards, der Inhalte von Qualitätsberichten und der Anforderungen an die Erstellung von Statistiken gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3, sofern diese Aktualisierungen und Festlegungen sich weder auf den Berichterstattungsaufwand noch auf den zugrunde liegenden begrifflichen Rahmen auswirken. Die Befugnis, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, sollte der Kommission übertragen werden, wenn bestimmte Anforderungen von Datenströmen gemäß Anhang I getilgt werden müssen, sofern diese Tilgung keine Minderung der Qualität der statistischen Daten bewirkt, die im Einklang mit dieser Verordnung erstellt werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit gemeinsame Qualitätsstandards erlassen sowie Inhalt und Periodizität der Qualitätsberichte harmonisiert werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen werden.

(8) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit Inhalt und Periodizität der Qualitätsberichte harmonisiert werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Die bestehende gute operative Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken (NZB) und den nationalen statistischen Ämtern sowie zwischen Eurostat und der Europäischen Zentralbank ist ein Vorteil, der fortbestehen und ausgebaut werden sollte, um die allgemeine Harmonisierung und Qualität der Zahlungsbilanzstatistik, der Finanzstatistik, der Statistik der Staatsfinanzen, der makroökonomischen Statistik und der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zu verbessern. Die NZB würden durch ihre Mitwirkung an den für die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Direktinvestitionen zuständigen Sachverständigengruppen der Kommission weiterhin eng in die Erarbeitung aller Beschlüsse im Zusammenhang mit der Zahlungsbilanz, dem internationalen Dienstleistungsverkehr und den Direktinvestitionen einbezogen. Die strategische Zusammenarbeit zwischen dem ESS und dem ESZB wird im Rahmen des European Statistical Forum koordiniert, das durch eine am 24. April 2013 unterzeichnete Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Statistischen Systems und den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken10 eingerichtet wurde.

(12) Die bestehende gute operative Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken (NZB) und den nationalen statistischen Ämtern sowie zwischen Eurostat und der Europäischen Zentralbank ist ein Vorteil, der fortbestehen und ausgebaut werden sollte, um die allgemeine Harmonisierung und Qualität der Zahlungsbilanzstatistik, der Finanzstatistik, der Statistik der Staatsfinanzen, der makroökonomischen Statistik und der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zu verbessern. Die nationalen statistischen Ämter und die NZB würden durch ihre Mitwirkung an den für die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Direktinvestitionen zuständigen Sachverständigengruppen weiterhin eng in die Ausarbeitung aller Beschlüsse im Zusammenhang mit der Zahlungsbilanz, dem internationalen Dienstleistungsverkehr und den Direktinvestitionen einbezogen. Die Zusammenarbeit zwischen dem ESS und dem ESZB wird im Rahmen des European Statistical Forum koordiniert, das durch eine am 24. April 2013 unterzeichnete Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Statistischen Systems und den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken10 eingerichtet wurde.

__________________

__________________

10 http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/MOU_ESS_ESCB/EN/MOU_ESS_ESCB-EN.PDF

10 https://www.ecb.europa.eu/ecb/legal/pdf/mou_between_the_ess_and_the_escb.pdf

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Gemäß Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 AEUV sollte die Kommission die Europäische Zentralbank zu unter ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakten konsultieren.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12b) (12a) Die Mitgliedstaaten sollten die für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen erforderlichen Daten rechtzeitig, in geeigneter Form und in der benötigten Qualität bereitstellen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a) Seit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 sind die internationalen Kapitalströme intensiver und zugleich komplexer geworden. Durch die vermehrte Heranziehung von Zweckgesellschaften und rechtlichen Konstruktionen zum Zweck der Kanalisierung von Kapitalströmen ist es schwieriger geworden, die Ströme zu überwachen, um für ausreichende Rückverfolgbarkeit zu sorgen und Doppel- bzw. Mehrfachverbuchung zu unterbinden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13b) Aus diesen Gründen sollten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 2005 aktualisiert werden, damit bei den Zahlungsbilanzen, dem internationalen Dienstleistungsverkehr und den Direktinvestitionen mehr Transparenz und Granularität gegeben ist, und zwar indem Berichts- und Veröffentlichungspflichten ausgedehnt werden und dabei Vorteile aus unter anderem aktuellen Innovationen gezogen werden, wie der globalen Unternehmenskennung (GLEI), die Teil der Vorschläge der OECD zur Verbesserung der Berichterstattung über Finanzkonten ist, und indem aktuelle rechtliche Neuerungen herangezogen werden wie die Register der eigentlichen Eigentümer, die im Rahmen der Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche eingeführt wurden. Derart erweiterte Anforderungen dürften den analytischen Wert der EU-Statistik zu Direktinvestitionen steigern und könnten auch zur Transparenz und Rückverfolgbarkeit von Finanzströmen im Zusammenhang mit Direktinvestitionen beitragen.

Begründung

Der Verweis auf die globale Unternehmenskennung (GLEI) im geänderten Text beruht auf einem Beitrag des Deutschen Fondsverbands (BVI).

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13c) Soweit methodisch durchführbar, sollten die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 erstellten Statistiken es auch möglich machen, neue Direktinvestitionen von solchen zu unterscheiden, die Übernahmen zur Folge haben, bei denen sich während eines bestimmten Zeitraums die Brutto-Kapitalbildung in dem betroffenen Mitgliedstaat bzw. das Betriebskapital der von dem Eigentumsübergang betroffenen Wirtschaftseinheit nicht erhöht.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13d) Die Kommission (Eurostat) sollte ihre Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen, die wesentliche Quellen von unter diese Verordnung fallender Statistik sind, wie der OECD und dem Internationalen Währungsfonds (IWF), verbessern, um den Austausch von Fachwissen zu begünstigen und damit die Qualität der Statistik über internationale volkswirtschaftliche Vorgänge wirkungsvoll zu heben. Die genannte internationale Zusammenarbeit würde außerdem die Ausarbeitung eines angemessenen begrifflichen Rahmens in Bezug auf sowohl den eigentlichen Eigentümer als auch die Unterscheidung zwischen neuen Direktinvestitionen und solchen Direktinvestitionen, die Übernahmen nach sich ziehen, erleichtern und kann sich auch auf weitere internationale Organisationen und Foren wie die Initiative der G-20-Staaten zu Datenlücken erstrecken.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13e) Die Kommission (Eurostat) sollte von der Bestimmung Gebrauch machen, die es ihr ermöglicht, ihre Stellungnahme zu der Qualität nationaler Statistik öffentlich bekannt zu geben, speziell in Fällen, in denen sie Zweifel an der Korrektheit der Informationen bei statistischem Material jeder Art hat, wie in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013–20171a dargelegt.

 

_______________________

 

1a Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013–2017 (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12).

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13f) Um die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Statistischen System (ESS) und dem ESZB zu stärken, sollte die Kommission den durch den Beschluss 2006/856/EG des Rates vom 13. November 2006 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken1a eingesetzten Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken in allen Angelegenheiten konsultieren, die in seine Zuständigkeiten nach dem genannten Beschluss fallen.

 

___________________

 

1a Beschluss des Rates 2006/856/EWG vom 13. November 2006 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (ABl. Nr. L 332 vom 30.11.2006, S. 21).

Begründung

As the ECB points-out in its opinion, the proposed regulation has the aim of abolishing the Balance of Payments Committee established by Article 11 of Regulation (EC) No 184/2005 of the European Parliament and of the Council and transferring all comitology powers to the European Statistical System Committee, on which the ECB and national central banks (NCBs) are not represented. Close cooperation between the European Statistical System (ESS) and the European System of Central Banks (ESCB) in the field of balance of payments (BOP) and international investment position (IIP) statistics should be ensured through the Committee on Monetary, Financial and Balance of Payments Statistics (CMFB). In particular, the opinion of the CMFB could be requested on proposals for new legal acts, including amending legal acts, on BOP and related statistics.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 184/2005

Artikel 2 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 10 des Vertrags zu erlassen, wenn aufgrund von wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen die Datenanforderungen aktualisiert werden müssen, einschließlich Übermittlungsfristen sowie Überarbeitungen, Erweiterungen und Streichungen von Datenströmen gemäß Anhang I, und wenn die Definitionen in Anhang II aktualisiert werden müssen.

3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 10 zu erlassen, wenn aufgrund von wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen die Datenanforderungen, die Ebenen der geografischen Aufgliederung, die Ebenen der Aufgliederung nach institutionellen Sektoren und die Ebenen der Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen, die in Anhang I Tabellen 6, 7 und 8 aufgeführt sind, aktualisiert werden müssen, sowie zum Zweck der Festlegung der Inhalte von Qualitätsberichten und der Anforderungen an die Erstellung von Statistiken gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3, sofern die Aktualisierungen und Festlegungen sich weder auf den Berichterstattungsaufwand noch auf den zugrunde liegenden begrifflichen Rahmen auswirken.

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 10 zu erlassen, wenn bestimmte Anforderungen von Datenströmen gemäß Anhang I getilgt werden müssen, sofern diese Tilgung keine Minderung der Qualität der statistischen Daten bewirkt, die aufgrund dieser Verordnung erstellt werden.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 184/2005

Artikel 3 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(1a) Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

1. Die Mitgliedstaaten nutzen bei der Erhebung der in dieser Verordnung verlangten Daten alle von ihnen als sachdienlich und angemessen erachteten Quellen. Diese können auch verwaltungstechnische Datenquellen wie etwa Unternehmensregister einschließen.

„1. Die Mitgliedstaaten nutzen bei der Erhebung der in dieser Verordnung verlangten Daten alle von ihnen als sachdienlich und angemessen erachteten Quellen. Diese können unter anderem verwaltungstechnische Datenquellen wie Unternehmensregister umfassen, einschließlich der Zentralregister mit Informationen über die eigentlichen Eigentümer von Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen im Sinne der Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche, des Europäischen Konzernregisters (EGR – European Group Registry) oder der globalen Unternehmenskennung (GLEI – Global Legal Entity Identifier) und der geografisch aufgeschlüsselten DI-Daten, die im Rahmen der IWF-Initiative zur koordinierten Erhebung von Direktinvestitionen (CDIS – Coordinated Direct Investment Survey) verfügbar sind.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 184/2005

Artikel 4 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission verabschiedet anhand von Durchführungsrechtsakten die gemeinsamen Qualitätsstandards sowie Inhalt und Periodizität der Qualitätsberichte unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Datenerhebungs- und -aufbereitungskosten sowie wichtiger Änderungen in Bezug auf die Datenerhebung.

3. Die Kommission legt anhand von Durchführungsrechtsakten die Periodizität der Qualitätsberichte fest unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Datenerhebungs- und -aufbereitungskosten sowie wichtiger Änderungen in Bezug auf die Datenerhebung.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 184/2005

Artikel 4 – Absatz 4a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) In Artikel 4 wird folgender Absatz hinzugefügt:

 

„4a. Die Kommission (Eurostat) legt mithilfe von Durchführungrechtsakten Regelungen zur Zusammenarbeit mit Statistikstellen auf internationaler Ebene, einschließlich des IWF und der OECD, fest, um die Nutzung internationaler Konzepte, Klassifizierungen, Methoden und anderer Normen zu unterstützen, insbesondere mit dem Ziel, bezüglich der im Rahmen dieser Verordnung erstellten Statistiken mehr Kohärenz und bessere Vergleichbarkeit auf weltweiter Ebene herbeizuführen.“

Begründung

Anregung zu dieser Bestimmung gibt eine ähnliche Bestimmung in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 über das Europäische Statistische Programm 2013–2017.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 184/2005

Artikel 5

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(2b) Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5

Artikel 5

Datenströme

Datenströme

Die zu erstellenden Statistiken werden vor der Übermittlung an die Kommission (Eurostat) nach folgenden Datenströmen zusammengestellt:

1. Die zu erstellenden Statistiken werden vor der Übermittlung an die Kommission (Eurostat) nach folgenden Datenströmen zusammengestellt:

(a) Euroindikatoren der Zahlungsbilanz,

(a) Euroindikatoren der Zahlungsbilanz,

(b) vierteljährliche Zahlungsbilanzstatistiken,

(b) vierteljährliche Zahlungsbilanzstatistiken,

(c) internationaler Dienstleistungsverkehr,

(c) internationaler Dienstleistungsverkehr,

(d) Direktinvestitionsströme (DI-Ströme),

(d) Direktinvestitionsströme (DI-Ströme),

(e) Direktinvestitionsbestände (DI-Bestände).

(e) Direktinvestitionsbestände (DI-Bestände).

 

2. In den zu erstellenden Statistiken werden die Datenströme auf der Grundlage vollständiger und zuverlässiger Datenquellen und, soweit methodisch durchführbar, die gesamten DI-Abflüsse anhand des Gründungsstaates des eigentlichen Eigentümers der den DI-Abfluss steuernden Wirtschaftseinheit erfasst.

 

3. Soweit methodisch durchführbar und in voller Einhaltung von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken werden in den zu erstellenden Statistiken die DI-Zuflüsse differenziert nach Strömen, die durch erhöhte Brutto-Kapitalbildung oder Erhöhung des Betriebskapitals einer Wirtschaftseinheit neue Investitionen bewirken, einerseits und Übernahmen, aus denen nur ein Übergang des Eigentums an einer Wirtschaftseinheit während des Bezugszeitraums von einem Jahr resultiert, andererseits.

 

4. Bis zum 28. Februar 2018 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte nach Artikel 10 zur Festlegung der methodischen Anforderungen im Hinblick auf die statistische Qualität und Vergleichbarkeit von DI-Statistiken, die auf dem Konzept des eigentlichen Eigentümers beruhen, und auf die Abgrenzung zwischen neuen DI und Übernahmen, wobei sie der internationalen Zusammenarbeit Rechnung trägt.

 

5. Die Kommission leitet – nach Konsultation des AWFZ – Pilotstudien ein zu DI-Statistiken, die auf dem Konzept des eigentlichen Eigentümers beruhen, und zu der Abgrenzung zwischen neuen DI und Übernahmen. Die Pilotstudien dienen dazu, die Ausarbeitung der methodischen Anforderungen nach Absatz 4 zu unterstützen und die Durchführbarkeit und die Kosten der zugehörigen Datenerhebung zu begutachten. Die Kommission kann die Frist nach Absatz 4 um zwei Jahre verlängern, wenn sie in dem Durchführungsbericht zu der Auffassung gelangt, dass mehr Zeit für den Erlass der delegierten Rechtsakte nach Absatz 4 notwendig ist, oder legt, soweit zweckmäßig, eine Überarbeitung dieser Verordnung vor. Die Pilotstudien dienen dazu, die Ausarbeitung der methodischen Anforderungen nach den Absätzen 2 und 4 zu unterstützen und die Durchführbarkeit und die Kosten der zugehörigen Datenerhebung zu begutachten.

 

6. Die nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 erstellten Statistiken werden der Kommission (Eurostat) übermittelt.

Anhang I enthält eine genauere Beschreibung dieser Datenströme.

7. Die Datenströme nach den Absätzen 1 bis 3 sind nach Konsultation des AWFZ nach Maßgabe des Anhangs I darzustellen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 184/2005

Artikel 10 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bei der Wahrnehmung der in Artikel 2 Absatz 3 übertragenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.

2. Bei der Wahrnehmung der in Artikel 2 Absatz 3 übertragenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand über das für die Zwecke dieser Verordnung Erforderliche hinaus bedeuten.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 184/2005

Artikel 10 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keinen Einspruch erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keinen Einspruch erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um drei Monate verlängert. Wird ein delegierter Rechtsakt unmittelbar vor einem Feiertag oder während eines Feiertags übermittelt, wird die Frist ab der ersten Plenartagungswoche des Europäischen Parlaments nach dem Feiertag gerechnet. In jedem Fall muss die Frist so verlängert werden können, dass sie drei Plenartagungswochen einschließt.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 184/2005

Artikel 12

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(4a) Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Artikel 12

Artikel 12

Durchführungsbericht

Durchführungsberichte

Bis zum 28 Februar 2010 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.

Bis zum 28. Februar 2018 und danach alle fünf Jahre oder zu einem Zeitpunkt vor dem 28. Februar 2018, zu dem sie es für notwendig hält, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.

Der Bericht enthält insbesondere:

Der Bericht enthält insbesondere:

(a) Angaben zur Qualität der erstellten Statistik;

(a) Angaben zur Qualität der erstellten Statistik;

(b) eine Bewertung des Nutzens der erstellten Statistik für die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer der statistischen Informationen im Verhältnis zu den Kosten;

(b) eine Bewertung des Nutzens der erstellten Statistik für die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer der statistischen Informationen im Verhältnis zu den Kosten;

 

(ba) eine Beurteilung der Frage, ob für den Erlass der delegierten Rechtsakte nach Artikel 5 Absatz 4 mehr Zeit benötigt wird;

(c) Angaben der Bereiche, in denen in Anbetracht der erzielten Ergebnisse Verbesserungen möglich sind und Änderungen notwendig erscheinen;

(c) Angaben der Bereiche, in denen in Anbetracht der erzielten Ergebnisse Verbesserungen möglich sind – etwa positive Auswirkungen auf die Transparenz, Verfügbarkeit und Granularität der erstellten Statistiken sowie günstigere Kosten der Erstellung der Statistiken nach Artikel 5 Absätze 2 und 3– und Änderungen notwendig erscheinen;

(d) eine Überprüfung der Arbeitsweise des Ausschusses sowie eine Empfehlung, ob der Anwendungsbereich der Durchführungsmaßnahmen neu festgelegt werden soll.

(d) eine Überprüfung der Arbeitsweise des Ausschusses nach Artikel 11 und eine Empfehlung dazu, ob der Anwendungsbereich der Durchführungsmaßnahmen neu festgelegt werden soll.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 184/2005

Artikel 12a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) Folgender Artikel wird hinzugefügt:

 

„Artikel 12a

 

Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen

 

In allen Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des durch den Beschluss 2006/856/EG eingesetzten Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken fallen, holt die Kommission nach Maßgabe des genannten Beschlusses die Stellungnahme dieses Ausschusses ein.“

Begründung

As the ECB points-out in its opinion, the proposed regulation has the aim of abolishing the Balance of Payments Committee established by Article 11 of Regulation (EC) No 184/2005of the European Parliament and of the Council and transferring all comitology powers to the European Statistical System Committee, on which the ECB and national central banks (NCBs) are not represented. Close cooperation between the European Statistical System (ESS) and the European System of Central Banks (ESCB) in the field of balance of payments (BOP) and international investment position (IIP) statistics should be ensured through the Committee on Monetary, Financial and Balance of Payments Statistics (CMFB). In particular, the opinion of the CMFB could be requested on proposals for new legal acts, including amending legal acts, on BOP and related statistics.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 c (neu)

Verordnung (EG) 184/2005

Artikel 12b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4c) Folgender Artikel wird hinzugefügt:

 

„Artikel 12b

 

Öffentliche Berichterstattung über Direktinvestitionen

 

1. Eurostat veröffentlicht auf seiner Website auf einer speziellen benutzerfreundlichen Seite Statistiken der Direktinvestitionen in Bezug auf alle Rechtsräume, die zu Anhang I Ebene Geo 6 gehören.

 

2. Die Kommission (Eurostat) legt in voller Einhaltung von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken ihre Statistiken und die Einzelheiten der zur Berechnung verwendeten Methoden offen.“

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 d (neu)

Verordnung (EG) Nr. 184/2005

Anhang I – Tabelle 4.1

 

Derzeitiger Wortlaut

Tabelle 4

Direktinvestitionen – Transaktionen (einschließlich Erträge)

Tabelle 4.1: Direktinvestitionen – Finanzielle Transaktionen

Frist T + 9 Monate

Periodizität jährlich

Erster Berichtszeitraum 2013

 

Saldo

Nettozugang an Forderungen

Nettozugang an Verbindlich-keiten

ALLE GEBIETSANSÄSSIGEN EINHEITEN

 

 

 

 

 

 

Direktinvestitionen im Ausland – Transaktionen

Geo

6

Geo

5

Geo

5

Direktinvestitionen im Ausland – Anteilsrechte ohne reinvestierte Gewinne

Geo

5

Geo

5

Geo

5

Direktinvestitionen im Ausland – Anteilsrechte ohne reinvestierte Gewinne (ohne wechselseitige Beteiligungen zwischen Schwesterunternehmen)

Geo

5

Geo

5

Geo

5

Direktinvestitionen im Ausland – Anteilsrechte ohne reinvestierte Gewinne zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist im Meldeland ansässig)

Geo

5

Geo

5

Geo

5

Direktinvestitionen im Ausland – Reinvestierte Gewinne

Geo

5

Geo

5

 

 

Direktinvestitionen im Ausland – Schuldtitel

Geo

5

Geo

5

Geo

5

Direktinvestitionen im Ausland – Schuldtitel (ohne Forderungen zwischen Schwesterunternehmen)

Geo

5

Geo

5

Geo

5

Direktinvestitionen im Ausland – Schuldtitel zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist im Meldeland ansässig)

Geo

5

Geo

5

Geo

5

Direktinvestitionen im Inland – Transaktionen

Geo

6

Geo

5

Geo

5

Direktinvestitionen im Inland – Anteilsrechte ohne reinvestierte Gewinne

Geo

5

Geo

5

Geo

5

Direktinvestitionen im Inland – Anteilsrechte ohne reinvestierte Gewinne (ohne wechselseitige Beteiligungen zwischen Schwesterunternehmen)

Geo

5

Geo

5

Geo

5

Direktinvestitionen im Inland – Anteilsrechte ohne reinvestierte Gewinne zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist nicht im Meldeland ansässig)

Geo

5

Geo

5

Geo

5

Darunter: Oberste beherrschende Gesellschaft ist in einem anderen Land des Euro-Währungsgebiets ansässig

Geo

5

 

 

 

 

Oberste beherrschende Gesellschaft ist in der EU, aber außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig

Geo

5

 

 

 

 

Oberste beherrschende Gesellschaft ist außerhalb der EU ansässig

Geo

5

 

 

 

 

Direktinvestitionen im Inland – Reinvestierte Gewinne

Geo

5

 

 

Geo

5

Direktinvestitionen im Inland – Schuldtitel

Geo

5

Geo

5

Geo

5

Direktinvestitionen im Inland – Schuldtitel (ohne Schuldtitel zwischen Schwesterunternehmen)

Geo

5

Geo

5

Geo

5

Direktinvestitionen im Inland – Schuldtitel zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist nicht im Meldeland ansässig)

Geo

5

Geo

5

Geo

5

Darunter: Oberste beherrschende Gesellschaft ist in einem anderen Land des Euro-Währungsgebiets ansässig

Geo

5

 

 

 

 

Oberste beherrschende Gesellschaft ist in der EU, aber außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig

Geo

5

 

 

 

 

Oberste beherrschende Gesellschaft ist außerhalb der EU ansässig

Geo

5

 

 

 

 

GEBIETSANSÄSSIGE ZWECKGESELLSCHAFTEN

 

 

 

 

 

 

Direktinvestitionen im Ausland – Transaktionen [1]

Geo

5

Geo

5

Geo

5

Direktinvestitionen im Inland – Transaktionen [1]

Geo

5

Geo

5

Geo

5

(1) Ab dem Berichtsjahr 2015 obligatorisch.

Geänderter Text

(4d) Anhang I Tabelle 4.1 erhält folgenden Wortlaut:

Tabelle 4

Direktinvestitionen – Transaktionen (einschließlich Erträge)

Tabelle 4.1: Direktinvestitionen – Finanzielle Transaktionen

Frist T + 9 Monate

Periodizität jährlich

Erster Berichtszeitraum 2013

 

Saldo

Nettozugang an Forderungen

Nettozugang an Verbindlich-keiten

ALLE GEBIETSANSÄSSIGEN EINHEITEN

 

 

 

 

 

 

Direktinvestitionen im Ausland – Transaktionen

Geo

6

Geo

6

Geo

6

Direktinvestitionen im Ausland – Anteilsrechte ohne reinvestierte Gewinne

Geo

5

Geo

5

Geo

5

Direktinvestitionen im Ausland – Anteilsrechte ohne reinvestierte Gewinne (ohne wechselseitige Beteiligungen zwischen Schwesterunternehmen)

Geo

5

Geo

5

Geo

5

Direktinvestitionen im Ausland – Anteilsrechte ohne reinvestierte Gewinne zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist im Meldeland ansässig)

Geo

5

Geo

5

Geo

5

Direktinvestitionen im Ausland – Reinvestierte Gewinne

Geo

5

Geo

5

 

 

Direktinvestitionen im Ausland – Schuldtitel

Geo

5

Geo

5

Geo

5

Direktinvestitionen im Ausland – Schuldtitel (ohne Forderungen zwischen Schwesterunternehmen)

Geo

5

Geo

5

Geo

5

Direktinvestitionen im Ausland – Schuldtitel zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist im Meldeland ansässig)

Geo

5

Geo

5

Geo

5

Direktinvestitionen im Inland – Transaktionen

Geo

6

Geo

6

Geo

6

Direktinvestitionen im Inland – Anteilsrechte ohne reinvestierte Gewinne

Geo

5

Geo

5

Geo

5

Direktinvestitionen im Inland – Anteilsrechte ohne reinvestierte Gewinne (ohne wechselseitige Beteiligungen zwischen Schwesterunternehmen)

Geo

5

Geo

5

Geo

5

Direktinvestitionen im Inland – Anteilsrechte ohne reinvestierte Gewinne zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist nicht im Meldeland ansässig)

Geo

5

Geo

5

Geo

5

Darunter: Oberste beherrschende Gesellschaft ist in einem anderen Land des Euro-Währungsgebiets ansässig

Geo

5

 

 

 

 

Oberste beherrschende Gesellschaft ist in der EU, aber außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig

Geo

5

 

 

 

 

Oberste beherrschende Gesellschaft ist außerhalb der EU ansässig

Geo

5

 

 

 

 

Direktinvestitionen im Inland – Reinvestierte Gewinne

Geo

5

 

 

Geo

5

Direktinvestitionen im Inland – Schuldtitel

Geo

5

Geo

5

Geo

5

Direktinvestitionen im Inland – Schuldtitel (ohne Schuldtitel zwischen Schwesterunternehmen)

Geo

5

Geo

5

Geo

5

Direktinvestitionen im Inland – Schuldtitel (ohne Schuldtitel zwischen Schwesterunternehmen)

Geo

5

Geo

5

Geo

5

Direktinvestitionen im Inland – Schuldtitel zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist nicht im Meldeland ansässig)

Geo

5

Geo

5

Geo

5

Darunter: Oberste beherrschende Gesellschaft ist in einem anderen Land des Euro-Währungsgebiets ansässig

Geo

5

 

 

 

 

Oberste beherrschende Gesellschaft ist in der EU, aber außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig

Geo

5

 

 

 

 

Oberste beherrschende Gesellschaft ist außerhalb der EU ansässig

Geo

5

 

 

 

 

GEBIETSANSÄSSIGE ZWECKGESELLSCHAFTEN

 

 

 

 

 

 

Direktinvestitionen im Ausland – Transaktionen [1]

Geo

5

Geo

5

Geo

5

Direktinvestitionen im Inland – Transaktionen [1]

Geo

5

Geo

5

Geo

5

(1) Ab dem Berichtsjahr 2015 obligatorisch.

Begründung

The amendment proposed aims at providing gross information related to the outward foreign direct investments and inward foreign direct investments, including related investment income flows, between each EU Member State and all other countries in the world. So far this information is only required on a net basis (investment in the country minus investment abroad), which hampers the analytical value of the reported information. Such information is also requested by the International Monetary Fund (IMF) in the context of the Coordinated Direct Investment Survey (CDIS) initiative. Furthermore the amendment aims at enriching inward and outward FDI statistics by compiling the main headings also following the ‘ultimate host/investor country’ approach to identify the host country of the direct investment enterprise for outward FDI and the home country of the direct investor for inward FDI as defined in the OECD Benchmark Definition of FDI. This information would complement the current FDI statistics compiled on the basis of the ‘immediate host/investing country’ (IHC/IIC) approach.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 e (neu)

Verordnung (EG) Nr. 184/2005

Anhang I – Tabelle 4.2

 

Derzeitiger Wortlaut

Tabelle 4.2 Erträge aus Direktinvestitionen

Frist: T + 9 Monate

Periodizität : jährlich

Erster Bezugszeitraum: 2013

 

Saldo

Einnahmen

Ausgaben

ALLE GEBIETSANSÄSSIGEN EINHEITEN

 

 

 

Direktinvestitionen im Inland – Erträge

Geo 6

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Ausland – Dividenden (ohne Dividenden zwischen Schwesterunternehmen)

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Ausland – Dividenden zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist im Meldeland ansässig)

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Ausland – Reinvestierte Gewinne

Geo 5

Geo 5

 

Direktinvestitionen im Ausland – Erträge aus Forderungen

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Ausland – Erträge aus Forderungen (ohne Erträge aus Forderungen zwischen Schwesterunternehmen)

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Ausland – Erträge aus Forderungen zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist im Meldeland ansässig)

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Inland – Erträge

Geo 6

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Inland – Dividenden

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Inland – Dividenden (ohne Dividenden zwischen Schwesterunternehmen)

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Inland – Dividenden zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist nicht im Meldeland ansässig)

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Darunter: Oberste beherrschende Gesellschaft ist in einem anderen Land des Euro-Währungsgebiets ansässig

Geo 5

 

 

Oberste beherrschende Gesellschaft ist in der EU, aber außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig

Geo 5

 

 

Oberste beherrschende Gesellschaft ist außerhalb der EU ansässig

Geo 5

 

 

Direktinvestitionen im Inland – Reinvestierte Gewinne

Geo 5

 

Geo 5

Direktinvestitionen im Inland – Erträge aus Forderungen

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Inland – Erträge aus Forderungen (ohne Erträge aus Forderungen zwischen Schwesterunternehmen)

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Inland – Erträge aus Forderungen zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist nicht im Meldeland ansässig)

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Darunter: Oberste beherrschende Gesellschaft ist in einem anderen Land des Euro-Währungsgebiets ansässig

Geo 5

 

 

Oberste beherrschende Gesellschaft ist in der EU, aber außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig

Geo 5

 

 

Oberste beherrschende Gesellschaft ist außerhalb der EU ansässig

Geo 5

 

 

GEBIETSANSÄSSIGE ZWECKGESELLSCHAFTEN

 

 

 

Direktinvestitionen im Inland – Erträge [1]

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Inland – Erträge [1]

Geo 5

Geo 5

Geo 5

(1) Ab dem Berichtsjahr 2015 obligatorisch.

 

 

Geänderter Text

(4e) Anhang I Tabelle 4,2 erhält folgenden Wortlaut:

Tabelle 4.2 Erträge aus Direktinvestitionen

Frist: T + 9 Monate

Periodizität : jährlich

Erster Bezugszeitraum: 2013

 

Saldo

Einnahmen

Ausgaben

ALLE GEBIETSANSÄSSIGEN EINHEITEN

 

 

 

Direktinvestitionen im Inland – Erträge

Geo 6

Geo 6

Geo 6

Direktinvestitionen im Ausland – Dividenden (ohne Dividenden zwischen Schwesterunternehmen)

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Ausland – Dividenden zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist im Meldeland ansässig)

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Ausland – Reinvestierte Gewinne

Geo 5

Geo 5

 

Direktinvestitionen im Ausland – Erträge aus Forderungen

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Ausland – Erträge aus Forderungen (ohne Erträge aus Forderungen zwischen Schwesterunternehmen)

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Ausland – Erträge aus Forderungen zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist im Meldeland ansässig)

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Inland – Erträge

Geo 6

Geo 6

Geo 6

Direktinvestitionen im Inland – Dividenden

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Inland – Dividenden (ohne Dividenden zwischen Schwesterunternehmen)

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Inland – Dividenden zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist nicht im Meldeland ansässig)

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Darunter: Oberste beherrschende Gesellschaft ist in einem anderen Land des Euro-Währungsgebiets ansässig

Geo 5

 

 

Oberste beherrschende Gesellschaft ist in der EU, aber außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig

Geo 5

 

 

Oberste beherrschende Gesellschaft ist außerhalb der EU ansässig

Geo 5

 

 

Direktinvestitionen im Inland – Reinvestierte Gewinne

Geo 5

 

Geo 5

Direktinvestitionen im Inland – Erträge aus Forderungen

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Inland – Erträge aus Forderungen (ohne Erträge aus Forderungen zwischen Schwesterunternehmen)

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Inland – Erträge aus Forderungen zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist nicht im Meldeland ansässig)

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Darunter: Oberste beherrschende Gesellschaft ist in einem anderen Land des Euro-Währungsgebiets ansässig

Geo 5

 

 

Oberste beherrschende Gesellschaft ist in der EU, aber außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig

Geo 5

 

 

Oberste beherrschende Gesellschaft ist außerhalb der EU ansässig

Geo 5

 

 

GEBIETSANSÄSSIGE ZWECKGESELLSCHAFTEN

 

 

 

Direktinvestitionen im Inland – Erträge [1]

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Inland – Erträge [1]

Geo 5

Geo 5

Geo 5

(1) Ab dem Berichtsjahr 2015 obligatorisch.

 

Begründung

The amendment proposed aims at providing gross information related to the outward foreign direct investments and inward foreign direct investments, including related investment income flows, between each EU Member State and all other countries in the world. So far this information is only required on a net basis (investment in the country minus investment abroad), which hampers the analytical value of the reported information. Such information is also requested by the International Monetary Fund (IMF) in the context of the Coordinated Direct Investment Survey (CDIS) initiative. The amendment also aims at enriching inward and outward FDI statistics by compiling the main headings also following the ‘ultimate host/investor country’ approach to identify the host country of the direct investment enterprise for outward FDI and the home country of the direct investor for inward FDI as defined in the OECD Benchmark Definition of FDI. This information would complement the current FDI statistics compiled on the basis of the ‘immediate host/investing country’ (IHC/IIC) approach.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 f (neu)

Verordnung (EG) Nr. 184/2005

Anhang I – Tabelle 5.1

 

Derzeitiger Wortlaut

Tabelle 5

Direktinvestitionen – Bestände

Tabelle 5.1 – Direktinvestitionsbestände

Frist: T + 9 Monate

Periodizität : jährlich

Erster Bezugszeitraum: 2013

 

Saldo

Forderungen

Verbindlich-keiten

ALLE GEBIETSANSÄSSIGEN EINHEITEN

 

 

 

Direktinvestitionen im Ausland

Geo 6

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Direktinvestitionen im Ausland – Anteilsrechte

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Geo 5

Direktinvestitionen im Ausland – Anteilsrechte (ohne wechselseitige Beteiligungen zwischen Schwesterunternehmen)

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Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Ausland – wechselseitige Beteiligungen zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist im Meldeland ansässig)

Geo 5

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Geo 5

Direktinvestitionen im Ausland – Schuldtitel

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Ausland – Schuldtitel (ohne Forderungen zwischen Schwesterunternehmen)

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Ausland – Schuldtitel zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist im Meldeland ansässig)

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Inland

Geo 6

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Inland – Anteilsrechte

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Inland – Anteilsrechte (ohne wechselseitige Beteiligungen zwischen Schwesterunternehmen)

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Inland – wechselseitige Beteiligungen zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist nicht im Meldeland ansässig)

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Darunter: Oberste beherrschende Gesellschaft ist in einem anderen Land des Euro-Währungsgebiets ansässig

Geo 5

 

 

Oberste beherrschende Gesellschaft ist in der EU, aber außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig

Geo 5

 

 

Oberste beherrschende Gesellschaft ist außerhalb der EU ansässig

Geo 5

 

 

Direktinvestitionen im Inland – Schuldtitel

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Inland – Schuldtitel (ohne Schuldtitel zwischen Schwesterunternehmen)

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Inland – Schuldtitel zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist nicht im Meldeland ansässig)

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Darunter: Oberste beherrschende Gesellschaft ist in einem anderen Land des Euro-Währungsgebiets ansässig

Geo 5

 

 

Oberste beherrschende Gesellschaft ist in der EU, aber außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig

Geo 5

 

 

Oberste beherrschende Gesellschaft ist außerhalb der EU ansässig

Geo 5

 

 

GEBIETSANSÄSSIGE ZWECKGESELLSCHAFTEN

 

 

 

Direktinvestitionen im Ausland

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Inland

Geo 5

Geo 5

Geo 5

 

Geänderter Text

(4f) Anhang I Tabelle 5,1 erhält folgenden Wortlaut:

Tabelle 5

Direktinvestitionen – Bestände

Tabelle 5.1 – Direktinvestitionsbestände

Frist: T + 9 Monate

Periodizität : jährlich

Erster Bezugszeitraum: 2013

 

Saldo

Forderungen

Verbindlich-keiten

ALLE GEBIETSANSÄSSIGEN EINHEITEN

 

 

 

Direktinvestitionen im Ausland

Geo 6

Geo 6

Geo 6

Direktinvestitionen im Ausland – Anteilsrechte

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Ausland – Anteilsrechte (ohne wechselseitige Beteiligungen zwischen Schwesterunternehmen)

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Ausland – wechselseitige Beteiligungen zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist im Meldeland ansässig)

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Ausland – Schuldtitel

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Ausland – Schuldtitel (ohne Forderungen zwischen Schwesterunternehmen)

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Ausland – Schuldtitel zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist im Meldeland ansässig)

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Inland

Geo 6

Geo 6

Geo 6

Direktinvestitionen im Inland – Anteilsrechte

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Inland – Anteilsrechte (ohne wechselseitige Beteiligungen zwischen Schwesterunternehmen)

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Inland – wechselseitige Beteiligungen zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist nicht im Meldeland ansässig)

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Darunter: Oberste beherrschende Gesellschaft ist in einem anderen Land des Euro-Währungsgebiets ansässig

Geo 5

 

 

Oberste beherrschende Gesellschaft ist in der EU, aber außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig

Geo 5

 

 

Oberste beherrschende Gesellschaft ist außerhalb der EU ansässig

Geo 5

 

 

Direktinvestitionen im Inland – Schuldtitel

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Inland – Schuldtitel (ohne Schuldtitel zwischen Schwesterunternehmen)

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Direktinvestitionen im Inland – Schuldtitel zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist nicht im Meldeland ansässig)

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Darunter: Oberste beherrschende Gesellschaft ist in einem anderen Land des Euro-Währungsgebiets ansässig

Geo 5

 

 

Oberste beherrschende Gesellschaft ist in der EU, aber außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig

Geo 5

 

 

Oberste beherrschende Gesellschaft ist außerhalb der EU ansässig

Geo 5

 

 

GEBIETSANSÄSSIGE ZWECKGESELLSCHAFTEN

 

 

 

Direktinvestitionen im Ausland

Geo 5

Geo 5

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Direktinvestitionen im Inland

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Geo 5

Geo 5

Begründung

The amendment proposed aims at providing gross information related to the outward foreign direct investments and inward foreign direct investments, including related investment income flows, between each EU Member State and all other countries in the world. So far this information is only required on a net basis (investment in the country minus investment abroad), which hampers the analytical value of the reported information. Such information is also requested by the International Monetary Fund (IMF) in the context of the Coordinated Direct Investment Survey (CDIS) initiative. The amendment also aims at enriching inward and outward FDI statistics by compiling the main headings also following the ‘ultimate host/investor country’ approach to identify the host country of the direct investment enterprise for outward FDI and the home country of the direct investor for inward FDI as defined in the OECD Benchmark Definition of FDI. This information would complement the current FDI statistics compiled on the basis of the ‘immediate host/investing country’ (IHC/IIC) approach.

  • [1]  ABl. C 31 vom 30.1.2015, S. 3.

BEGRÜNDUNG

Die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen ist Teil des unionsrechtlichen Gesamtrahmens, durch den die Wirtschaftsentwicklung in den einzelnen Mitgliedstaaten und in der ganzen Union beobachtet werden soll. Die Erstellung verlässlicher Statistiken auf diesen Gebieten wird in erster Linie gebraucht, um entscheidende Elemente wie die Entwicklungen der Zahlungsbilanz und der Geldströme innerhalb der Union und aus der und in die Union im Auge zu behalten. Diese Statistiken tragen also dazu bei, die Konsistenz der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten durch grobe Leitlinien der EU und durch rechtliche Anforderungen aufgrund des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung sicherzustellen. Genauer gesagt, ist verlässliche Statistik eine entscheidende Grundlage für den Überwachungsprozess, der im Zuge der Verfahren gegen makroökonomische Ungleichgewichte eingeführt wurde.

Seit dem Erlass der ursprünglichen Verordnung und ihren späteren Überarbeitungen sind die internationalen Kapitalströme intensiver und zugleich komplexer geworden. Durch die vermehrte Heranziehung von Zweckgesellschaften und rechtlichen Konstruktionen zum Zweck der Kanalisierung von Kapitalströmen ist es nämlich schwieriger geworden, diese Ströme zu überwachen, um für ausreichende Rückverfolgbarkeit zu sorgen und Doppel- bzw. Mehrfachverbuchung zu unterbinden, und dadurch ist auch die Bekämpfung von Steuerflucht und offensiver Steuerplanung schwieriger geworden.

In diesem Zusammenhang sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 zu überarbeiten, wobei es zwei Ziele zu erreichen gilt.

Zum einen bietet die Überarbeitung der Verordnung eine gute Gelegenheit, die Transparenz und die Granularität der Statistiken der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen zu verbessern und den Nutzen aus aktuellen rechtlichen Neuerungen zu ziehen, damit diese Statistiken ein zuverlässigeres Instrument für wirtschaftspolitische Entscheidungen werden.

Zum anderen muss die Verordnung (EG) Nr. 184/2005, wie die Kommission auch betont, so aktualisiert werden, dass sie zu den Bestimmungen des AEUV passt, die der Kommission die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten bzw. Durchführungsrechtsakten geben.

Vor diesem Hintergrund sind die nachstehenden wesentlichen Themen zu behandeln.

1.        Erhöhung der Transparenz und der Granularität der Statistiken der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen:

Die Transparenz und die Granularität in den Bereichen Zahlungsbilanz, internationaler Dienstleistungsverkehr und Direktinvestitionen könnte spürbar dadurch verbessert werden, dass Berichts- und Veröffentlichungspflichten ausgedehnt werden, um die Brutto-Kapitalströme besser im Auge zu behalten, und dass Vorteile aus aktuellen Innovationen gezogen werden, wie der globalen Unternehmenskennung (GLEI), die Teil der Vorschläge der OECD zur Verbesserung der Berichterstattung über Finanzkonten ist. Die im Rahmen der Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche neu geschaffenen Register der eigentlichen Eigentümer und die im Rahmen der IWF-Initiative Coordinated Direct Investment Survey (CDIS) eingerichteten Datenbanken sind weitere wichtige Innovationen, die sich zur Verbesserung von Transparenz und Rückverfolgbarkeit nutzen lassen.

Die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 2005 erstellte Statistik sollte es auch möglich machen, neue Direktinvestitionen von solchen zu unterscheiden, die Übernahmen zur Folge haben und damit während eines bestimmten Jahreszeitraums die Brutto-Kapitalbildung in dem Mitgliedstaat bzw. das Betriebskapital der von dem Eigentumsübergang betroffenen Wirtschaftseinheit nicht erhöhen.

Die Kommission (Eurostat) sollte zusätzlich ihre Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen intensivieren, die in größerem Umfang die unter diese Verordnung fallenden Statistiken liefern, wie die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Internationale Währungsfonds (IWF). Die intensivierte Zusammenarbeit würde den Austausch von Fachwissen begünstigen und dadurch die Qualität der Zahlungsbilanzstatistiken merklich verbessern.

Die Kommission (Eurostat) sollte letztlich auch einerseits die Qualität der bekannt gemachten Daten im Rahmen der Statistiken der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen verbessern, andererseits zugleich von der Bestimmung Gebrauch machen, die die Veröffentlichung ihrer Stellungnahme zur Qualität der nationalen Statistiken ermöglichen, besonders in Fällen, in denen sie Zweifel an der Korrektheit der Informationen bei allen Arten statistischen Materials hat, wie in Artikel 5 der Verordnung dargelegt.

2.        Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 an den Lissabon-Vertrag.

Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird unterschieden zwischen der Kommission gemäß Artikel 290 Absatz 1 AEUV übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des einschlägigen Rechtsakts zu erlassen (delegierte Rechtsakte), und der Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 AEUV übertragenen Durchführungsbefugnissen, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Europäischen Union festzulegen (Durchführungsrechtsakte).

Überarbeitungen, Erweiterungen und Streichungen von Datenströmen gemäß Anhang I lassen sich nicht als nicht wesentliche Elemente einstufen, die die Kommission ergänzen und ändern kann, sondern sind Dinge, die nahe am Kern dieser Materie liegen. Aus diesem Grund sind sie gegebenenfalls im Wege von Legislativvorschlägen zu ändern, die die beiden Rechtssetzungsorgane zu verabschieden haben. Unter denselben Aspekt betrachtet, handelt es sich bei den Qualitätsberichten um nicht wesentliche Elemente des jeweiligen Rechtsakts, sodass die Kommission die Befugnis erhalten sollte, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen der Inhalt solcher Berichte festgelegt wird, statt dass solche Berichte, wie ursprünglich von der Kommission vorgeschlagen, im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen werden dürfen.

Abschließend ist zu festzustellen, dass Feiertage und andere Unterbrechungen der Arbeitsperioden des Parlaments und des Rates angemessen berücksichtigt werden müssen, dass also die jeweiligen Fristen entsprechend zu verlängern sind, damit für sinnvolle Prüfverfahren im Parlament und im Rat gesorgt ist.

VERFAHREN

Titel

Statistiken der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2014)0379 – C8-0038/2014 – 2014/0194(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

26.6.2014

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

14.7.2014

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

14.7.2014

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

JURI

3.9.2014

 

 

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Sven Giegold

22.7.2014

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

6.5.2015

15.6.2015

 

 

Datum der Annahme

25.6.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

45

2

12

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gerolf Annemans, Burkhard Balz, Pervenche Berès, Udo Bullmann, Esther de Lange, Fabio De Masi, Markus Ferber, Jonás Fernández, Elisa Ferreira, Sven Giegold, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Diane James, Petr Ježek, Georgios Kyrtsos, Alain Lamassoure, Philippe Lamberts, Werner Langen, Sander Loones, Bernd Lucke, Olle Ludvigsson, Notis Marias, Fulvio Martusciello, Michał Marusik, Marisa Matias, Costas Mavrides, Bernard Monot, Luděk Niedermayer, Stanisław Ożóg, Dimitrios Papadimoulis, Dariusz Rosati, Pirkko Ruohonen-Lerner, Alfred Sant, Molly Scott Cato, Peter Simon, Kay Swinburne, Paul Tang, Michael Theurer, Ramon Tremosa i Balcells, Ernest Urtasun, Marco Valli, Tom Vandenkendelaere, Cora van Nieuwenhuizen, Miguel Viegas, Jakob von Weizsäcker, Marco Zanni, Sotirios Zarianopoulos

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Nessa Childers, Mady Delvaux, Krišjānis Kariņš, Thomas Mann, Alessia Maria Mosca, Siegfried Mureşan, Eva Paunova, Tibor Szanyi

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Ulrike Müller, Adam Szejnfeld

Datum der Einreichung

9.7.2015