EMPFEHLUNG zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau

20.7.2015 - (11667/2012 – C8-0278/2014 – 2012/0134(NLE)) - ***

Fischereiausschuss
Berichterstatter: João Ferreira
PR_NLE-AP_Abkommen

Verfahren : 2012/0134(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0233/2015
Eingereichte Texte :
A8-0233/2015
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau

(11667/2012 – C8-0278/2014 – 2012/0134(NLE))

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (11667/2012),

–       in Kenntnis des Entwurfs des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (11671/2012),

–       unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 43, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Absatz 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C80276/2014),

–       unter Hinweis auf seine nichtlegislative Entschließung vom......[1], zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates,

–       gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–       unter Hinweis auf die Empfehlung des Fischereiausschusses sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A8-0233/2015),

1.      gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.      beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Guinea-Bissau zu übermitteln.

KURZE BEGRÜNDUNG

Das erste zwischen der EWG und Guinea-Bissau abgeschlossene Fischereiabkommen geht auf das Jahr 1980 zurück. Zu diesem Zeitpunkt erhielten die Fischereiflotten der Mitgliedstaaten der EWG/EU Zugang zu den Fischereimöglichkeiten in den Gewässern dieses Landes. Seitdem folgten mehrere Protokolle zur Anwendung des Abkommens, das letzte war bis zum 15. Juni 2012 in Kraft.

Am 10. Februar 2012 haben sich die Parteien über ein neues Protokoll geeinigt, das die Europäische Kommission am 5. Juni 2012 angenommen hat. Es sollte drei Jahre – vom 16.6.2012 bis 15.6.2015 – gültig sein. Jedoch zwang der Staatsstreich vom 12. April 2012 in Guinea-Bissau die Europäische Union zur Aussetzung der für die Unterzeichnung dieses neuen Protokolls erforderlichen Verfahren. Den Fischereiflotten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in der ausschließlichen Wirtschaftszone von Guinea-Bissau im Rahmen des Abkommens tätig sind, wurde geraten, ihre Aktivitäten in diesem Gebiet einzustellen, da ihre Sicherheit nicht gewährleistet werden konnte. Im Mai 2014 fanden Wahlen statt, und das neue Protokoll zur Anwendung des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und Guinea-Bissau wurde schließlich am 24. November 2014 für eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren unterzeichnet.

Die im Abkommen vorgesehene finanzielle Gegenleistung beläuft sich auf 9,2 Millionen € pro Jahr, d.h. 6,2 Millionen für den Zugang zu den Fischereibeständen der Wirtschaftszone von Guinea-Bissau und 3 Millionen für die Unterstützung der Entwicklung des Fischereisektors in diesem Land.

Folgende Fangmöglichkeiten werden den Fischereiflotten der Europäischen Union eingeräumt: 3 700 BRT (Bruttoregistertonnen) für die Garnelenfänger/Froster und 3 500 BRT für die Frostertrawler für Grundfischarten und Kopffüßer; 28 Thunfisch-Froster und Langleinenfischer und 12 Thunfischfänger mit Angeln.

Angesichts der Unterbrechung der Verhandlungen mit Mauretanien gewinnt das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und Guinea-Bissau an Bedeutung und wird sogar zu einem der wichtigsten derzeit gültigen Abkommen. Es handelt sich um eines der seltenen Fischereiabkommen der Europäischen Union, die den Zugang zu gemischten Fischereien zulassen.

Guinea-Bissau liegt an der Westküste Afrikas zwischen Senegal und Guinea. Es hat eine Gesamtoberfläche von 36 125 km2. Das Land hat ca. 1,4 Millionen Einwohner, von denen ein Viertel in der Hauptstadt Bissau wohnt, der Rest in den ländlichen Gebieten. Ein großer Teil der Bevölkerung des Landes, das als eines der am wenigsten entwickelten gilt, lebt unterhalb der Armutsschwelle (nach bestimmten Schätzungen zwei Drittel der Haushalte). Es gehört zu den Ländern mit dem weltweit niedrigsten BIP pro Kopf. 2008 stammte fast ein Drittel der öffentlichen Einnahmen von internationalen Geldgebern, wobei die Europäische Union ungefähr ein Drittel dieser Hilfe leistete. Die Wirtschaft des Landes ist in hohem Maße von der Landwirtschaft, insbesondere von einer Anbauart, abhängig: Kaschunüsse. Eine der Herausforderungen, denen sich das Land gegenübersieht, ist die Diversifizierung der Produktion.

In diesem Zusammenhang stellen das Auslaufen der einseitig gewährten Zollpräferenzen und das Inkrafttreten der sogenannten Wirtschaftspartnerschaftsabkommen eine schwere Belastung dar, die Risiken und erhebliche Verluste für das Land nach sich ziehen. Die Existenz einer riesigen kontinentalen Plattform, die durch die Flüsse gespeist wird, und das saisonale Ansteigen von Meeresströmungen („upwelling“) tragen zum Reichtum seiner Fischbestände, insbesondere von Küsten-und Meeresfischen bei. Die wichtigsten kommerziell genutzten Bestände umfassen Grundfischarten, kleine pelagische Arten, wandernde große pelagische Arten, Krebstiere (Garnelen, einschließlich Tiefseegarnelen) und Kopffüßer (Krake und Kalmar).

Die handwerkliche Fischerei, einschließlich der Subsistenzfischerei, sichert das Überleben mehrerer Tausend Fischer (die Zahlen schwanken je nach den Schätzungen), von denen einige aus den Nachbarländern stammen, sowie das ihrer Familien. Drei Viertel von ungefähr 1500 registrierten Fischereifahrzeugen im Jahr 2009 waren Kanus (aus einem Baumstamm gefertigt). Die Unfähigkeit, die von der Union vorgeschriebenen hygienischen Standards einzuhalten, hat dazu beigetragen, den Handel mit Fischereierzeugnissen mit der Union zu hemmen. Die Verbesserung der Fähigkeiten Guinea-Bissaus auf diesem Gebiet mit der Einrichtung eines Gesundheitslabors (im Juli 2014) könnte im Prinzip dazu beitragen, hier Abhilfe zu schaffen. Das Fischereiabkommen mit der Europäischen Union bildet einen wichtigen Bestandteil der gesamten Transfers von der Union nach Guinea-Bissau (ein Viertel der gesamten Transfers im Jahr 2010).

Ihr Berichterstatter empfiehlt die Zustimmung zu dem Abschluss dieses Protokolls durch das Parlament, denn es besitzt sowohl für Guinea-Bissau als auch für die europäischen Fischereiflotten, die in den Gewässern dieses Landes tätig sind, große Bedeutung.

Jedoch hält es ihr Berichterstatter für notwendig, dieses Abkommen, seine Vorgeschichte und seine Zukunftsperspektiven genauer zu bewerten und zu prüfen. Unter Berücksichtigung der Rolle und der Befugnisse des Europäischen Parlaments auf diesem Gebiet hält es Ihr Berichterstatter für zweckmäßig und notwendig, eine nichtlegislative Entschließung zu diesem Abkommen anzunehmen, die an die Kommission gerichtete Erwägungen und Empfehlungen für die gesamte Gültigkeitsdauer dieses Protokolls sowie für eventuelle Neuverhandlungen enthält.

Ihr Berichterstatter besteht auf bestimmten Punkten, die seiner Auffassung nach besondere Aufmerksamkeit verdienen.

Obwohl das erste Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vor 35 Jahren unterzeichnet wurde, sind die bisher auf dem Gebiet der sektoralen Zusammenarbeit erreichten Ergebnisse offensichtlich begrenzt. Das muss sich dringend ändern. Das Abkommen sollte eine wirklich nachhaltige Entwicklung des Fischereisektors von Guinea-Bissau sowie der damit verbundenen Industrien und Tätigkeiten fördern, indem der Mehrwert erhöht wird, der in dem Land aufgrund der Nutzung seiner natürlichen Ressourcen verbleibt.

Es ist angebracht, eine bessere Verknüpfung zwischen der im Rahmen des Fischereiabkommen geleisteten sektoralen Unterstützung und den im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit verfügbaren Instrumente herzustellen, besonders mit Hilfe des Europäischen Entwicklungsfonds (ESF), sowohl auf dem Weg der nationalen Planung als auch durch die regionale Planung im Rahmen der Region Westafrika.

Ihr Berichterstatter ist der Ansicht, dass die Europäische Kommission die notwendigen Maßnahmen ergreifen muss – einschließlich einer möglichen Überarbeitung und der Verstärkung des Teils des Abkommens, der sich auf die sektorbezogene Unterstützung bezieht, sowie der Aufstellung wirksamerer neuer Bedingungen, um die Ausschöpfungsrate dieser Hilfe zu erhöhen – , um eine wirkliche Umkehr der in den letzten Jahrzehnten beobachteten Tendenz zu gewährleisten. Die (wenigen) positiven Entwicklungen, die in diesen letzten Jahren zu verzeichnen waren, müssen weiterhin vorangetrieben werden, damit sehr viel mehr greifbare Ergebnisse entstehen.

Ähnlich wie in anderen Ländern der Region scheint es notwendig zu sein, die Menge und die Zuverlässigkeit von Informationen zu den Fängen und allgemein zum Erhaltungszustand der Fischbestände zu verbessern sowie den Aufbau von eigenen Kapazitäten zur Erlangung dieser Informationen durch Guinea-Bissau zu unterstützen.

Schließlich hebt der Berichterstatter hervor, dass das Parlament unverzüglich und umfassend in allen Phasen des Verfahrens in Bezug auf das Protokoll oder auf seine Verlängerung unterrichtet werden muss. Dem Parlament und dem Rat sollte alljährlich Bericht über die Ergebnisse des mehrjährigen sektoralen Programms im Sinn von Artikel 3 des Protokolls und über die Einhaltung der Meldepflichten erstattet werden.

25.6.2015

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses

für den Fischereiausschuss

zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau

(11667/2012 – C8-0278/2014 – 2012/0134(NLE))

Verfasser der Stellungnahme: Nirj Deva

KURZE BEGRÜNDUNG

Guinea-Bissau ist eines der ärmsten Länder der Erde, es ist stark verschuldet und gehört zu den Ländern mit dem weltweit niedrigsten BIP pro Kopf.

Die Wirtschaft des Landes ist in hohem Maße von der Landwirtschaft, insbesondere von der Cashewnussproduktion, abhängig. Darüber hinaus verfügt Guinea-Bissau über sehr reiche Fanggründe, und die Nahrungsmittelversorgung ist stark von der Fischerei abhängig, denn alternative Quellen für tierische Eiweiße fehlen.

Die politische Lage im Land ist nach wie vor instabil. Der Militärputsch vom 12. April 2012 wurde von der internationalen Gemeinschaft verurteilt; die von den Anführern des Putsches eingerichteten Institutionen wurden von der Staatengemeinschaft, die die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung forderte, nicht anerkannt.

Da sich seit den Präsidentschaftswahlen im Mai 2014 eine positive Entwicklung abzeichnet, hat die EU ihre Zusammenarbeit mit Guinea-Bissau, auch die Verhandlungen über das Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen, wieder aufgenommen.

Das neue Protokoll wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung für einen Zeitraum von drei Jahren gelten. Bei der Vereinbarung handelt es sich um ein Mehrartenabkommen, es erstreckt sich nicht nur auf Thunfisch, sondern auch auf Garnelen und Kopffüßer. Die finanzielle Gegenleistung beläuft sich auf 9,2 Millionen Euro/Jahr, wobei 3 Millionen Euro/Jahr in die Unterstützung der Fischereipolitik Guinea-Bissaus fließen.

In dem Protokoll ist vorgesehen, Fischereifahrzeugen der Europäischen Union abhängig vom verfügbaren Überschuss Fangmöglichkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone Guinea-Bissaus einzuräumen. Das partnerschaftliche Fischereiabkommen ist für Guinea-Bissau sowohl aus finanzieller Sicht als auch für den Wiederaufbau seiner Fischereiwirtschaft und die Weiterentwicklung der Fischereiindustrie vor Ort (auch der handwerklichen Fischerei) sehr wichtig. Es ist eine zentrale Grundlage für eine bessere Wertschöpfung in der Fischerei und letztlich auch für die Ausfuhr von Fischereierzeugnissen in die EU.

Darüber hinaus kann das Abkommen dazu beitragen, dass die Abhängigkeit Guinea-Bissaus von der Cashewnussproduktion und internationaler Hilfe zurückgeht und das Land wirtschaftlich gestärkt wird, denn die durch politische, wirtschaftliche und finanzielle Instabilität geschwächte Volkswirtschaft hat es Drogenkartellen ermöglicht, zunehmend an Einfluss zu gewinnen – wodurch das Land stark destabilisiert wurde.

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Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Fischereiausschuss, die Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau zu empfehlen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

23.6.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

17

4

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Louis Aliot, Beatriz Becerra Basterrechea, Ignazio Corrao, Doru-Claudian Frunzulică, Nathan Gill, Charles Goerens, Heidi Hautala, Maria Heubuch, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Stelios Kouloglou, Linda McAvan, Norbert Neuser, Maurice Ponga, Lola Sánchez Caldentey, Elly Schlein, György Schöpflin, Pedro Silva Pereira, Davor Ivo Stier, Paavo Väyrynen, Bogdan Brunon Wenta

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Paul Rübig

24.6.2015

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses

für den Fischereiausschuss

zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau

(11667/2012 – C8-0278/2014 – 2012/0134(NLE))

Verfasser der Stellungnahme: Indrek Tarand

KURZE BEGRÜNDUNG

Auf der Grundlage eines Mandats des Rates hat die Europäische Kommission mit der Republik Guinea-Bissau Verhandlungen zur Erneuerung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau geführt.

Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 10. Februar 2012 das neue Protokoll paraphiert. Das Protokoll wurde gemäß einem Beschlusses unterzeichnet und wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.

Das Protokoll und sein Anhang gelten ab dem Zeitpunkt ihrer vorläufigen Anwendung für einen Zeitraum von drei Jahren.

Die verschiedenen Interessengruppen wurden im Vorfeld der Verhandlungen auf der Ebene des Regionalbeirats (RAC) Fernfischerei angehört, in dem die Fischwirtschaft sowie NRO aus den Bereichen Umwelt und Entwicklung vertreten sind. Im Rahmen von Fachsitzungen wurden auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten angehört. Aus diesen Beratungen ergab sich, dass auch weiterhin ein Interesse an einem Fischereiprotokoll mit Guinea-Bissau besteht.

Ziel des Entwurfs eines Beschlusses des Rates ist der Abschluss des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea Bissau zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien.

Hauptzweck des Protokolls ist es,

•  abhängig vom verfügbaren Überschuss Fischereifahrzeugen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern Guinea-Bissaus zu eröffnen;

•  die Zusammenarbeit zwischen der EU und der Republik Guinea-Bissau zu verstärken, zur Schaffung, im Interesse beider Parteien, eines partnerschaftlichen Rahmens für die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und die verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone Guinea-Bissaus.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT: Die finanzielle Gegenleistung des Protokolls beläuft sich auf insgesamt 27,972 Millionen EUR für den Zeitraum von 2012 bis 2015 (einschließlich Verwaltungsausgaben).

Die finanzielle Gegenleistung des Protokolls in Höhe von insgesamt 9,2 Millionen EUR für die gesamte Laufzeit ergibt sich aus

•  einer Höchstmenge von 40 Genehmigungen für Thunfischfänger sowie 7 BRT für Trawler im Gegenwert von 6,2 Millionen EUR;

•  einem Betrag zur Unterstützung der Fischereipolitik der Republik Guinea-Bissau in Höhe von 3 Millionen EUR. Diese Förderung steht mit den Zielen der nationalen Fischereipolitik im Einklang.

Die Anwendung dieses Protokolls kann nach Konsultation im Gemischten Ausschuss auf Initiative einer Vertragspartei ausgesetzt werden, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: (a) außergewöhnliche Umstände, bei denen es sich nicht um ein Naturphänomen handelt, verhindern die Fangtätigkeiten in der AWZ Guinea-Bissaus; (b) nach grundlegenden Veränderungen der politischen Voraussetzungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, (c) eine der beiden Vertragsparteien macht sich einer Verletzung wesentlicher und fundamentaler Elemente der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze usw.; im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Für diesen Fall sind spezifische finanzielle Maßnahmen vorgesehen.

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Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Fischereiausschuss, die Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau zu empfehlen.

Der Haushaltsausschuss schlägt dem Fischereiausschuss vor, einen entsprechenden nichtlegislativen Entschließungsantrag anzunehmen, der folgende Ziffern enthält:

•  fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat alljährlich über die Ergebnisse der in Artikel 3 des Protokolls beschriebenen mehrjährigen Programmplanung sowie über die Einhaltung der Meldepflicht durch die Mitgliedstaaten Bericht zu erstatten;

  fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat vor Ablauf des Protokolls bzw. vor Beginn der Verhandlungen über ein mögliches Nachfolgeabkommen eine Ex Post-Bewertung des Protokolls zukommen zu lassen, einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse und einer Erklärung darüber, wie die Guinea-Bissau zugewiesenen Mittel verwendet wurden und wie diese Verwendung überwacht wurde.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

23.6.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

31

2

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nedzhmi Ali, Jonathan Arnott, Jean Arthuis, Richard Ashworth, Reimer Böge, Lefteris Christoforou, Jean-Paul Denanot, Gérard Deprez, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Ingeborg Gräßle, Iris Hoffmann, Monika Hohlmeier, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Ernest Maragall, Sophie Montel, Siegfried Mureşan, Liadh Ní Riada, Jan Olbrycht, Younous Omarjee, Paul Rübig, Patricija Šulin, Eleftherios Synadinos, Paul Tang, Isabelle Thomas, Monika Vana, Daniele Viotti, Stanisław Żółtek

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Janusz Lewandowski, Nils Torvalds, Derek Vaughan, Tomáš Zdechovský

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Tiziana Beghin, Marco Zullo

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

15.7.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

14

4

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Clara Eugenia Aguilera García, Renata Briano, Alain Cadec, Richard Corbett, Diane Dodds, Linnéa Engström, Raymond Finch, Ian Hudghton, Carlos Iturgaiz, Werner Kuhn, António Marinho e Pinto, Gabriel Mato, Liadh Ní Riada, Ulrike Rodust, Remo Sernagiotto, Ricardo Serrão Santos, Isabelle Thomas, Ruža Tomašić, Peter van Dalen, Jarosław Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Izaskun Bilbao Barandica, José Blanco López, Marek Józef Gróbarczyk, Anja Hazekamp, Verónica Lope Fontagné, Francisco José Millán Mon, Lidia Senra Rodríguez

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Isabella Adinolfi

  • [1]  Angenommene Texte dieses Datums, P8-TA(0000)0000.