EMPFEHLUNG zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation

22.7.2015 - (06040/2015 – C8-0077/2015 – 2015/0029(NLE)) - ***

Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Pablo Zalba Bidegain
PR_NLE-AP_Agreement

Verfahren : 2015/0029(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0237/2015
Eingereichte Texte :
A8-0237/2015
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation

(06040/2015 – C8-0077/2015 – 2015/0029(NLE))

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (06040/2015),

–       unter Hinweis auf den Entwurf des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (06041/2015),

–       unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0077/2015),

–       unter Hinweis auf seine nichtlegislative Entschließung vom ...[1] zu dem Entwurf eines Beschlusses über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation,

–       gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–       unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0237/2015),

1.      gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.      beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Welthandelsorganisation zu übermitteln.

KURZE BEGRÜNDUNG

Bei dem auf der neunten Ministerkonferenz der WTO im Dezember 2013 geschlossenen Übereinkommen über Handelserleichterungen handelt es sich um das erste multilaterale Übereinkommen seit der Gründung der WTO im Jahr 1995. Der Sachverhalt kam erstmals während des Ministertreffens in Singapur 1996 auf die Tagesordnung der WTO und wurde anschließend in die Ministererklärung von Doha einbezogen, in der sich WTO-Mitglieder verpflichteten, hierzu ein Übereinkommen abzuschließen.

Das Übereinkommen über Handelserleichterungen ist nicht nur deswegen innovativ, weil es sich hierbei um das erste multilaterale Übereinkommen mit neuen Bestimmungen handelt, das seit der Gründung der WTO vor beinahe 20 Jahren unter ihrer Schirmherrschaft ausgehandelt worden ist. Es hat einen neuartigen Ansatz, da es:

-       den Entwicklungsländern und den am wenigsten begünstigten Entwicklungsländern erlaubt, Verpflichtungen in Kategorien einzuteilen und den Zeitplan für ihre Umsetzung festzulegen;

-       die Umsetzung einiger Bestimmungen mit der Bereitstellung von technischer Hilfe verknüpft;

-       die Geberländer, die Geber von Entwicklungshilfe sowie die Entwicklungsländer und die am wenigsten begünstigten Entwicklungsländer, die Mitglieder der WTO sind, zu gemeinsamen Maßnahmen für die Unterstützung der Letzteren bei der Umsetzung einiger Bestimmungen des Übereinkommens auffordert;

-       eine Sachverständigengruppe vorsieht, die die Lage in einem Mitgliedstaat nach Ablauf eines zuvor angekündigten Zeitraums für die Umsetzung beurteilt, und einen eigenen Ausschuss als Forum für einen Erfahrungsaustausch und für Beratungen einsetzt.

Im Übereinkommen ist eine „positive Integration“ durch spezifische Verfahren vorgesehen, und es umfasst – anstatt auf bestimmte Maßnahmen zu verzichten – nahezu 40 Bestimmungen über die Beschleunigung des Verkehrs, der Überlassung und der Abfertigung von Waren. Darunter fallen auch Bestimmungen über die Bekanntmachung von Gesetzen, Regelungen und Verfahren, die Nutzung der elektronischen Zahlung, eine Verringerung der Formalitäten und Anforderungen an die Dokumentation bzw. die Einheitlichkeit bei der Anwendung von Verfahren an den Grenzen.

Es wird ein höheres Maß an Transparenz und eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden erfordern. Die Bestimmungen über Waren im Transitverkehr sind von besonderem Interesse für Binnenländer, die ihren Handel über Häfen in Nachbarländern abwickeln wollen.

Es sei außerdem angemerkt, dass in dem Übereinkommen über Handelserleichterungen verbindliche Rechtsvorschriften im Vergleich zur Zusammenarbeit eine nachgeordnete Rolle spielen. So ist Letztere darauf ausgerichtet, eine Reihe von bewährten Verfahren zu verwirklichen, die die Regierungen unterstützen und einhalten können.

Differenzierte Sonderbehandlung

Das Übereinkommen über Handelserleichterungen berücksichtigt die Unterschiede bei den Kapazitäten der WTO-Mitglieder zur Umsetzung der Bestimmungen, indem jedes Entwicklungsland und am wenigsten begünstigte Entwicklungsland, das Mitglied der WTO ist, nach einem strukturierten Zeitplan selbst bestimmen darf, wann es die vorgesehenen technischen Maßnahmen umsetzen wird. Es gibt drei unterschiedliche Kategorien für Bestimmungen:

-       Kategorie A: Bestimmungen, die das Mitglied umsetzen wird, sobald das Übereinkommen in Kraft tritt (bzw. im Falle eines Mitglieds, das ein am wenigsten begünstigtes Entwicklungsland ist, innerhalb eines Jahres nach dessen Inkrafttreten);

-       Kategorie B: Bestimmungen, die das Mitglied nach einem Übergangszeitraum im Anschluss an das Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird;

-       Kategorie C: Bestimmungen, die das Mitglied innerhalb einer festgelegten Frist nach einem Übergangszeitraum im Anschluss an das Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird, und die eine Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten erforderlich machen.

Bei Bestimmungen der Kategorien B und C muss das Mitglied – wie im Folgenden dargelegt – Fristen für die Umsetzung der Bestimmungen benennen.

Technische und finanzielle Unterstützung

Ein wichtiger Aspekt des Übereinkommens über Handelserleichterungen besteht in der Bereitstellung von technischer Unterstützung durch Geberländer an Entwicklungsländer und an am wenigsten begünstigte Entwicklungsländer über einen Hilfsmechanismus. Die Weltbank kann für Länder mit mittlerem Einkommen bis zu 30 Mio. EUR im Jahr bereitstellen, wovon ein Drittel aus Mitteln der EU stammt. Die EU hat zugesichert, über einen Zeitraum von fünf Jahren mehr als 400 Mio. EUR an Unterstützung bereitzustellen. Darüber hinaus haben die Weltbank und die UNCTAD ebenfalls Mittel für diesen Zweck vorgesehen. Auch einige Mitgliedstaaten stellen Mittel hierfür bereit.

Es wird von entscheidender Bedeutung sein, dass dafür gesorgt wird, dass die jeweiligen Mittel gut aufeinander abgestimmt werden. Die Höhe der Mittel wird an die jeweiligen Empfänger angepasst, wobei es Aufgabe der Entwicklungsländer und der am wenigsten begünstigten Entwicklungsländer ist, ihre spezifischen Prioritäten darzulegen. Was das technische Fachwissen betrifft, kann die Weltzollorganisation für den Kapazitätsaufbau und die Bereitstellung von Sachverständigen für bedürftige Länder sorgen.

Schlussfolgerungen

Das Übereinkommen beweist Innovationsfähigkeit, indem die länderspezifischen Unterschiede bei den Umsetzungskapazitäten anerkannt und die Entwicklungsländer und die am wenigsten begünstigten Entwicklungsländer dazu aufgefordert werden, selbst zu entscheiden, wann sie bestimmte Vorschriften des Übereinkommens umsetzen, und indem die Umsetzung einiger Teilbereiche mit der Bereitstellung von Hilfe vonseiten der Industrieländer verknüpft wird.

Damit das Übereinkommen über Handelserleichterungen in Kraft treten kann, muss es von zwei Dritteln der 160 Mitgliedstaaten der WTO, die sich während der neunten Ministerkonferenz darauf geeinigt hatten, ratifiziert werden.

25.6.2015

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses

für den Ausschuss für internationalen Handel

zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation

(06040/2015 – C8-0077/2015 – 2015/0029(NLE))

Verfasser der Stellungnahme: Doru-Claudian Frunzulică

KURZE BEGRÜNDUNG

Nach fast zehnjähriger Dauer wurden die Verhandlungen über das Übereinkommen über Handelserleichterungen (TFA) auf der neunten Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation im Dezember 2013 schließlich abgeschlossen. Das Übereinkommen ist das bisher wichtigste Ergebnis der 2001 eingeleiteten Doha-Entwicklungsrunde und wird für viele Entwicklungsländer die wichtigste Gewinnquelle darstellen, die ihnen die Runde bescheren wird.

Das TFA könnte aus mindestens zwei Gründen als historisch bezeichnet werden. Es ist das erste neue Übereinkommen seit der Gründung der WTO im Jahr 1995, und es stellt außerdem, was die Berücksichtigung der Anliegen der Entwicklungsländer im multilateralen Handelssystem betrifft, einen Schritt nach vorn dar. Die Erfüllung der neuen Verpflichtungen, insbesondere der Verpflichtungen der Mitglieder aus den Reihen der Entwicklungsländer und am wenigsten entwickelten Länder, stand von Anfang an im Mittelpunkt der Überlegungen, und die in dieser Hinsicht vorgesehene Flexibilität ist auf WTO-Ebene bisher ohne Beispiel.

Das in erster Linie auf eine Rationalisierung und Modernisierung der Zollverfahren und ‑vorschriften abzielende Übereinkommen enthält rund 40 Bestimmungen, mit denen eine Beschleunigung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs erreicht werden soll, um möglichst reibungslose und berechenbare Handelsströme zu gewährleisten. Es wird mehr Transparenz und eine verstärkte Zusammenarbeit der Zollbehörden erfordern. Die Bestimmungen über Waren im Durchfuhrverkehr sind von besonderem Interesse für Binnenländer, die ihren Handel über Häfen in Nachbarländern abwickeln wollen.

Das Überkommen dürfte die Handelsströme verstärken, zu mehr Zolleinnahmen infolge eines höheren Handelsvolumens und einer besseren Aufdeckung von Betrugsfällen führen und die Effizienz der Zollbehörden erhöhen. Transparenz und Automatisierungsmaßnahmen werden die Bekämpfung der Grenzkorruption erleichtern. Nach Schätzungen der OECD wird die Umsetzung aller im TFA vorgesehenen Maßnahmen in den Entwicklungsländern zu einer Senkung der Handelsgesamtkosten um 13–15,5 % führen, wobei der potenzielle Nutzen die zumeist begrenzten Kosten bei Weitem aufwiegt.

Der Abbau bürokratischer Hürden dürfte nicht nur den Handel erleichtern, beschleunigen und verbilligen, sondern auch den Entwicklungsländern und ihren Unternehmen einschließlich KMU dabei helfen, sich besser in die regionalen und globalen Wertschöpfungsketten zu integrieren und damit größeren Nutzen aus dem internationalen Handel zu ziehen.

Differenzierte Sonderbehandlung

Hinsichtlich der Durchführung enthält das Übereinkommen weitreichende Bestimmungen über die differenzierte Sonderbehandlung der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder (LDC). Indem es die Durchführung der technischen Maßnahmen an die Fähigkeit zur Durchführung koppelt, führt es einen neuen, einzigartigen Ansatz maßgeschneiderter Verpflichtungen ein, der als Maßstab für künftige Übereinkommen dienen sollte. Anstatt bloße Übergangszeiträume vorzusehen, räumt das TFA jedem Entwicklungsland- und LDC-Mitglied die Möglichkeit ein, selbst zu bestimmen, wann es im Rahmen eines Stufenplans die einzelnen vorgesehenen technischen Maßnahmen umzusetzen gedenkt. Eine zusätzliche Flexibilität besteht darin, dass die Durchführungsfristen verlängert werden können, falls es sich für die Länder als schwierig erweist, ihre Pläne einzuhalten.

Zahlreiche Entwicklungsländer haben ihre Verpflichtungen der Kategorie A – d. h. Maßnahmen, die mit Inkrafttreten des TFA durchgeführt werden, – bereits mitgeteilt, und seitens der LDC sind die ersten beiden Mitteilungen eingegangen. Außerdem gibt es willkommene Anzeichen dafür, dass große aufstrebende Volkswirtschaften nicht um Übergangszeiträume oder finanzielle Unterstützung für die Durchführung nachsuchen werden.

Insgesamt sind die Maßnahmen, die die größten Erleichterungen mit sich bringen, sieht man einmal von der Automatisierung (elektronisches Zollverfahren, einziger Schalter) ab, recht einfach und kostengünstig – in den meisten Ländern dürften sie keine erheblichen Beträge an Unterstützung erfordern und entweder sofort oder nach unbedeutenden Übergangszeiten durchgeführt werden können. Auch hier wird der Nutzen von der Durchführung abhängen. Die Länder, die die Vorteile erkennen und die Gelegenheit und die Finanzmittel nutzen, um ihre Strukturen zu modernisieren, werden in vollem Umfang profitieren.

Technische und finanzielle Hilfe

Neben der bei der Durchführung eingeräumten Flexibilität soll das TFA sicherstellen, dass technische Hilfe und finanzielle Unterstützung bereitgestellt werden, um den Entwicklungsland-Mitgliedern und den am wenigsten entwickelten Mitgliedern der WTO dabei zu helfen, Kapazitäten für die Durchführung der Reformen aufzubauen.

Die EU – führend bei der Bereitstellung von Unterstützung für die Erleichterung des Handels – hat sich dazu verpflichtet, einen beträchtlichen Teil des Mittelbedarfs der Entwicklungsländer für die Durchführung des Übereinkommens zu decken und zumindest an dem Betrag von 400 Mio. EUR über fünf Jahre im Rahmen ihrer handelsbezogenen Hilfe („Aid for Trade“) festzuhalten. Im Zuge ihrer Programmplanung auf regionaler und nationaler Ebene wird die EU auch weiterhin Reformen zur Herbeiführung von Handelserleichterungen, insbesondere über die WTO, die Weltbank und die UNCTAD, unterstützen.

Angesichts der Beteiligung einer Reihe von internationalen Finanzinstitutionen und Organisationen und der wichtigen Zusagen, die Durchführung des TFA zu unterstützen, wird es entscheidend auf die Abstimmung der Hilfe ankommen, wenn die Gefahr einer zu starken Zersplitterung der Finanzierung und der notwendigen Überwachung und Berichterstattung über die Entwicklungshilfe und damit einer nicht mehr zu leistenden Verwaltung vermieden werden soll.

Schlussfolgerungen

Auch wenn davon auszugehen ist, dass das neue Übereinkommen den Handel beträchtlich beschleunigen und die Handelskosten deutlich verringern und damit den Unternehmen in den Entwicklungsländern und den am wenigsten entwickelten Ländern dabei helfen wird, neue Exportmöglichkeiten zu erschließen, wird es nach Ansicht Ihres Verfassers der Stellungnahme in erster Linie den Ländern zugutekommen, die Handel treiben und die Verpflichtungen rasch erfüllen. Letzten Endes dürften die Modernisierungsbemühungen in allen Ländern Früchte tragen.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt Ihr Verfasser der Stellungnahme, dem Abschluss des Übereinkommens zuzustimmen.

******

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, die Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation zu empfehlen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

23.6.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

15

4

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Louis Aliot, Beatriz Becerra Basterrechea, Ignazio Corrao, Doru-Claudian Frunzulică, Nathan Gill, Charles Goerens, Heidi Hautala, Maria Heubuch, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Stelios Kouloglou, Linda McAvan, Norbert Neuser, Maurice Ponga, Lola Sánchez Caldentey, Elly Schlein, György Schöpflin, Pedro Silva Pereira, Davor Ivo Stier, Paavo Väyrynen, Bogdan Brunon Wenta

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Paul Rübig

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

14.7.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

4

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Maria Arena, Tiziana Beghin, David Borrelli, David Campbell Bannerman, Daniel Caspary, Marielle de Sarnez, Santiago Fisas Ayxelà, Eleonora Forenza, Yannick Jadot, Jude Kirton-Darling, Bernd Lange, David Martin, Emma McClarkin, Sorin Moisă, Alessia Maria Mosca, Artis Pabriks, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Marietje Schaake, Helmut Scholz, Joachim Schuster, Joachim Starbatty, Hannu Takkula, Iuliu Winkler, Jan Zahradil

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Bendt Bendtsen, Reimer Böge, Klaus Buchner, Nicola Danti, Edouard Ferrand, Gabriel Mato, Frédérique Ries, Fernando Ruas, Lola Sánchez Caldentey, Marita Ulvskog, Jarosław Wałęsa, Pablo Zalba Bidegain

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Lars Adaktusson, Laura Agea, Elisabetta Gardini

  • [1]               Zu diesem Datum angenommene Texte, P8-TA(2015)0000.