BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 11 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Katastrophen in Bulgarien und Griechenland 2015)

15.9.2015 - (COM(2015)0370 – C8-0198/2015 – 2015/2151(BUD))

Haushaltsausschuss
Berichterstatter: Andrey Novakov

Verfahren : 2015/2151(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0253/2015
Eingereichte Texte :
A8-0253/2015
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 11 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Katastrophen in Bulgarien und Griechenland 2015)

(COM(2015)0370 – C8-0198/2015 – 2015/2151(BUD))

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0370 – C8-0198/2015),

–       gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[1],

–       gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[2], insbesondere auf Artikel 10,

–       gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3], insbesondere auf Nummer 11,

–       unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–       unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0253/2015),

1.      billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

2.      beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

3.      beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[4], insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[5], insbesondere auf Nummer 11,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)         Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll es der Union ermöglichen, in Notfällen rasch, wirksam und flexibel zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)         Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates[6] darf die Mittelausstattung des Fonds einen jährlichen Höchstbetrag von 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)         Bulgarien hat wegen strenger winterlicher Witterungsverhältnisse einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt.

(4)         Griechenland hat wegen Überschwemmungen zwei Anträge auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt.

(5)         Die Kommission kam zu der Bewertung, dass die Anträge die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe durch den Fonds gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 erfüllen.

(6)         Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag in Höhe von insgesamt 16 274 765 EUR für die von Bulgarien und Griechenland eingereichten Anträge bereitzustellen.

(7)         Im zweiten Satz von Nummer 11 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 ist die Möglichkeit einer Mittelumschichtung vorgesehen. Die Mittel für Vorauszahlungen für das Haushaltsjahr 2015 wurden für die drei Anträge, die Gegenstand dieses Beschlusses sind und für die ein Restbetrag in Höhe von 14 647 288 EUR zu zahlen ist, nur in sehr begrenztem Umfang verwendet. Daher wird der Betrag für die Inanspruchnahme in voller Höhe durch die Umschichtung der verfügbaren Mittel für Vorauszahlungen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 finanziert, und es werden keine zusätzlichen Mittel benötigt.

(8)         Damit bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 16 274 765 EUR bereitgestellt.

Der Betrag dieser Inanspruchnahme wird in voller Höhe durch die Mittel gedeckt, die durch den Beschluss (EU) 2015/422 des Europäischen Parlaments und des Rates[7] für Vorauszahlungen im

Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2015 unter der Haushaltslinie

13 06 01 mobilisiert wurden. Der unter dieser Haushaltslinie für Vorauszahlungen verfügbare Betrag wird entsprechend reduziert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der

Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem ...[Tag seiner Annahme] [Zeitpunkt ist vom Parlament vor der Veröffentlichung im ABl. einzufügen].

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen ParlamentsIm Namen des Rates

Der PräsidentDer Präsident

BEGRÜNDUNG

Die Kommission schlägt vor, auf der Grundlage von Nummer 11 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) in Anspruch zu nehmen, um Finanzhilfe im Zusammenhang mit einer Katastrophe in Bulgarien (strenge winterliche Witterungsverhältnisse, die eine Katastrophe verursachten, die als „Katastrophe größeren Ausmaßes“ gilt) und zwei Katastrophen in Griechenland (Überschwemmungen am Evros und in Zentralgriechenland, gemäß dem EUSF eingestuft als „regionale Katastrophen“), die Anfang des Jahres 2015 auftraten, zu gewähren.

Die Kommission hat alle drei Anträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 661/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014, insbesondere den Artikeln 2, 3 und 4, eingehend geprüft.

Bulgarien − strenge winterliche Witterungsverhältnisse

Große Teile Bulgariens wurden Ende Januar und Anfang Februar 2015 von heftigen Regenfällen, starken Schneefällen, Überschwemmungen und Erdrutschen heimgesucht, von denen die südöstliche Region am stärksten betroffen war. Dabei entstanden erhebliche Schäden an der öffentlichen Infrastruktur, wie Deichen, Kommunikationsnetzen und Straßen, an Unternehmen, privaten Wohnungen und Gütern (über 300 Gebäude wurden allein in der Stadt Burgas überflutet) sowie in der Landwirtschaft und in Wäldern.

Die bulgarischen Behörden haben den direkten Gesamtschaden, der durch die Katastrophe verursacht wurde, auf insgesamt 243,305 Mio. EUR geschätzt. Da dies 0,622 % des bulgarischen BNE bzw. 103,6 % des Schwellenwerts für die Inanspruchnahme des EUSF bei „Katastrophen größeren Ausmaßes“ entspricht, der sich 2015 im Falle Bulgariens auf 234,871 Mio. EUR beläuft (d. h. 0,6 % des BNE bei Zugrundelegung von Daten des Jahres 2013), gilt die Katastrophe als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung.

Der Antrag Bulgariens ging am 24. April 2015 ein, also innerhalb der Frist von 12 Wochen nach Auftreten der ersten Schäden, die am 30. Januar 2015 festgestellt worden waren.

Die finanzielle Unterstützung darf ausschließlich für wesentliche Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung verwendet werden. Die Kosten der förderfähigen wesentlichen Hilfsmaßnahmen wurden von den bulgarischen Behörden auf 239,225 Mio. EUR geschätzt. Dieser unverhältnismäßig hohe Betrag (über 98 % des gemeldeten Gesamtschadens) wird mit dem hohen Anteil der öffentlichen Schäden erklärt, wobei die lokalen Behörden nicht in der Lage waren, die privaten Schäden ordnungsgemäß innerhalb der Frist von 12 Wochen für die Antragstellung zu bewerten. Die privaten Schäden sind daher zu einem großen Teil nicht in dem Antrag enthalten. Den Großteil der Kosten machen dringende Wiederaufbaumaßnahmen aus – über 97 Mio. EUR einschließlich Sicherheits- und Schutzeinrichtungen. Über 46 Mio. EUR werden für die Wiederherstellung der Verkehrsinfrastruktur benötigt.

Die betroffenen Regionen fallen in die Kategorie der „weniger entwickelten Regionen“ gemäß den Regelungen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (2014–2020). Die bulgarischen Behörden haben der Kommission nicht signalisiert, dass sie beabsichtigen, Mittel aus dem ESI-Fonds-Programm für Bulgarien für Wiederaufbaumaßnahmen umzuwidmen.

Auf Antrag Bulgariens zahlte die Kommission gemäß Artikel 4a Absatz 2 der Verordnung eine Vorauszahlung von 637 782 EUR, d. h. 10 % des veranschlagten Beitrags aus dem Fonds. Der Betrag wurde von der bulgarischen Regierung bereits für den dringenden Wiederaufbau der Verkehrsinfrastruktur, der Kanalisation sowie der Sicherheits- und Schutzeinrichtungen verwendet.

Griechenland − Überschwemmungen am Evros und in den zentralen und westlichen Regionen

Großräumige Überschwemmungen in Ostmakedonien und Thrakien Anfang Februar 2015 verursachten Schäden an grundlegenden Infrastruktureinrichtungen, öffentlichen Gebäuden, privaten Wohnungen, Unternehmen und in der griechischen Landwirtschaft und zerstörten landwirtschaftliche Infrastruktur, Lagerhäuser und Kulturpflanzen. In 17 Ortschaften wurde die Infrastruktur zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung beschädigt. Gleichzeitig wurden große Teile Zentral- und Westgriechenlands von weiteren Überschwemmungen heimgesucht, die noch größere Schäden verursachten und zu Stromausfällen führten, eine Reihe von Siedlungen in den Bergen von der Umwelt abschnitten und die Zerstörung einiger Objekte des griechischen Kulturerbes zur Folge hatten.

Da die Ereignisse denselben meteorologischen Ursprung aufweisen, wurden die beiden Anträge zusammengefasst und als eine einzige regionale Katastrophe gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung behandelt. Insgesamt waren fünf NUTS-2-Regionen von der Katastrophe betroffen: die Region Ostmakedonien und Thrakien (Überschwemmung am Evros) sowie die Regionen Epirus, Westgriechenland, Zentralgriechenland und Thessalien (Überschwemmungen in Zentral- und Westgriechenland).

Beide Anträge wurden am 23. April 2015 innerhalb der Frist von 12 Wochen nach Feststellung der ersten Schäden (1. Februar für die zentralen und westlichen Regionen bzw. 4. Februar 2015 für den Evros) gestellt.

Der direkt durch die Ereignisse verursachte kumulierte Gesamtschaden wird auf 395,878 Mio. EUR (132,454 Mio. EUR für den Evros und 263,424 Mio. EUR für Zentral- und Westgriechenland) geschätzt. Aufgrund dieser Zahlen wird bei dem Ereignis nicht der für Griechenland im Jahr 2015 geltende Schwellenwert für „Katastrophen größeren Ausmaßes“ erreicht (1 091,315 Mio. EUR oder 0,6 % des BNE bei Zugrundelegung von Daten des Jahres 2013). Der direkte Gesamtschaden beläuft sich jedoch auf 4,78 % des durchschnittlichen gewichteten BIP der fünf betroffenen NUTS-2-Regionen und übersteigt damit bei weitem den Schwellenwert von 1,5 % des gewichteten regionalen BIP, der für eine Einstufung als regionale Katastrophe festgelegt ist.

Die Kosten der förderfähigen wesentlichen Hilfsmaßnahmen wurden von den griechischen Behörden auf 308,445 Mio. EUR geschätzt, wobei der größte Teil auf den Verkehrssektor entfällt. Die betroffenen Regionen sind „weniger entwickelte Regionen“ gemäß den Regelungen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (2014–2020). Die griechischen Behörden haben der Kommission nicht signalisiert, dass sie beabsichtigen, Mittel aus dem ESI-Fonds-Programm für Hilfsmaßnahmen umzuwidmen.

Auf Antrag Griechenlands wurde eine Vorschusszahlung von 10 % des veranschlagten finanziellen Beitrags aus dem EUSF gezahlt, die sich auf 331 135 EUR für den Evros und auf 658 560 EUR für Zentral- und Westgriechenland belief.

Entsprechend der bisherigen Praxis schlägt die Kommission vor, in beiden Fällen den Satz von 2,5 % des gesamten Direktschadens für alle Schäden bis zum Schwellenwert und von 6 % für Schäden über dem Schwellenwert (nur im Falle Bulgariens) anzuwenden.

Folgende Hilfebeträge werden von der Kommission vorgeschlagen:

Katastrophe

Direktschaden

(in Mio. EUR)

Ange-wandter Schwel-lenwert für regionale Katas-trophen (in Mio. EUR)

Schwellen-wert für Katas-trophen größeren Ausmaßes

(in Mio. EUR)

Gesamt-kosten der förder-fähigen Maßnahmen

(in Mio. EUR)

2,5 % des direkten Schadens bis zum Schwellen-wert (in EUR)

6 % des direkten Schadens über dem Schwel-lenwert (in EUR)

Gesamtbetrag der vorge-schlagenen Unterstützung (in EUR)

BUL-GARIEN

243,305

-

234,871

239,225

5 871 775

506 040

6 377 815

GRIECH-ENLAND

395,878

124,354

1 091,315

308,445

9 896 950

-

9 896 950

INS-GESAMT

 

 

 

 

 

 

16 274 765

Nach Abzug der bereits getätigten Vorauszahlungen von 10 % (637 782 EUR für Bulgarien und 989 695 EUR für Griechenland) beläuft sich der zu zahlende Restbetrag auf 14 647 288 EUR (davon 5 740 033 EUR für Bulgarien und 8 907 255 EUR für Griechenland).

Zum Zeitpunkt des Erlasses des Haushaltsplans 2015 wurde ein Betrag in Höhe von 50 000 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und für Zahlung in den Haushaltsplan für Vorauszahlungen eingesetzt. Unter Berufung auf Nummer 11 der IIV, in der die Möglichkeit der Mittelumschichtung vorgesehen ist, schlägt die Kommission vor, den Fonds in Anspruch zu nehmen, indem dieser bereits mobilisierte Betrag, der speziell für Vorauszahlungen vorgesehen ist, für die Zahlung des Restbetrags von 14 647 288 EUR verwendet wird.

Aufgrund dessen wäre für die vorgeschlagene Inanspruchnahme keine Berichtigung des Haushaltsplans 2015 erforderlich. Die Kommission beabsichtigt daher nicht, einen Entwurf für einen Berichtigungshaushaltsplan vorzulegen.

Durch diese Maßnahme stünde, sofern erforderlich, ein Betrag von 33 725 235 EUR für weitere Vorauszahlungen im Jahr 2015 zur Verfügung, den die Kommission zur Deckung möglicher neuer Anträge, die in den verbleibenden Monaten des Jahres 2015 eingehen, als ausreichend betrachtet.

Dies ist der zweite Beschluss über die Inanspruchnahme des EUSF im Jahr 2015, und der Gesamtbetrag der oben vorgeschlagenen Unterstützung steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Obergrenze für den Solidaritätsfonds der Europäischen Union, die in der MFR-Verordnung auf 541,2 Mio. EUR (d. h. 500 Mio. EUR zu Preisen von 2011) festgesetzt wurde.

Gemäß Nummer 11 der IIV vom 2. Dezember 2013 leitet die Kommission für den Fall, dass es zwischen Parlament und Rat zu keiner Einigung über diese Vorschläge kommt, ein Trilogverfahren ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zur Notwendigkeit der Inanspruchnahme des Fonds und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen.

Der Ausschuss für regionale Entwicklung (REGI) sollte gemäß einer mit ihm getroffenen internen Vereinbarung in den Prozess einbezogen werden, um konstruktive Unterstützung bei der Ausführung des EU-Solidaritätsfonds zu leisten. Nach Prüfung der Anträge hat der REGI-Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Fonds in Form eines Schreibens abgegeben, die diesem Bericht beigefügt ist.

Der Berichterstatter empfiehlt aus folgenden Gründen die Billigung des Vorschlags der Kommission für einen Beschluss, der diesem Bericht beigefügt ist:

•   in beiden Fällen sind die Kriterien des Europäischen Solidaritätsfonds erfüllt;

•   die Art der Katastrophen, ihr enormes Ausmaß und ihre tiefgreifenden Auswirkungen auf die lokalen Gemeinschaften und Volkswirtschaften;

•   der Schaden hat die Regionen stark betroffen - nicht nur öffentliche Infrastruktureinrichtungen (Wasserversorgung, Kanalisation und Strominfrastruktur), sondern auch Privateigentum, Unternehmen, Agrarflächen und Wälder;

ANLAGE – SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG

Herrn Jean ARTHUIS

Vorsitzender des

Haushaltsausschusses

Europäisches Parlament

Sehr geehrter Herr Arthuis,

Betrifft:            Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zugunsten von Bulgarien und Griechenland

die Kommission hat dem Europäischen Parlament ihren Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (COM(2015)0370) auf der Grundlage von Anträgen übermittelt, die von Bulgarien und Griechenland im Zusammenhang mit Katastrophen in ihren Hoheitsgebieten im Jahr 2015 gestellt wurden.

Im Rahmen ihres Vorschlags zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union wird der Schaden, der von der jeweiligen Katastrophe in den einzelnen Ländern angerichtet wurde, von der Kommission wie folgt veranschlagt:

Katastrophe

Direkt-schaden

(in Mio. EUR)

Ange-wandter Schwel-lenwert für regionale Katas-trophen (in Mio. EUR)

Schwellen-wert für Katas-trophen größeren Ausmaßes

(in Mio. EUR)

Gesamt-kosten der förder-fähigen Maßnahmen

(in Mio. EUR)

2,5 % des direkten Schadens bis zum Schwellen-wert (in EUR)

6 % des direkten Schadens über dem Schwel-lenwert (in EUR)

Gesamtbetrag der vorge-schlagenen Unterstützung (in EUR)

 

 

BUL-GARIEN

243,305

-

234,871

239,225

5 871 775

506 040

6 377 815

GRIECH-ENLAND

395,878

124,354

1 091,315

308,445

9 896 950

-

9 896 950

INS-GESAMT

 

 

 

 

 

 

16 274 765

Nach Prüfung der Anträge und unter Berücksichtigung der maximal möglichen Finanzhilfe aus dem Fonds schlägt die Kommission vor, den Fonds für diese beiden Fälle in Anspruch zu nehmen, indem 16 274 765 EUR des speziell für Vorauszahlungen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 mobilisierten Betrags von 50 000 000 EUR verwendet werden.

Die Ausschusskoordinatoren haben diesen Vorschlag geprüft und mich gebeten, Ihnen schriftlich mitzuteilen, dass der Ausschuss in diesem Fall mehrheitlich keine Einwände gegen die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zum Zweck der Bereitstellung des vorgenannten, von der Kommission vorgeschlagenen Betrags hat.

Mit freundlichen Grüßen

Iskra MIHAYLOVA

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

14.9.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nedzhmi Ali, Reimer Böge, Lefteris Christoforou, Jean-Paul Denanot, Gérard Deprez, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Ingeborg Gräßle, Monika Hohlmeier, Carlos Iturgaiz, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Ernest Maragall, Clare Moody, Siegfried Mureşan, Liadh Ní Riada, Jan Olbrycht, Younous Omarjee, Urmas Paet, Indrek Tarand, Daniele Viotti, Marco Zanni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Andrey Novakov

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Raymond Finch

  • [1]  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
  • [2]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
  • [3]  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
  • [4]  Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).
  • [5]  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
  • [6]  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für
    die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
  • [7]  Beschluss (EU) 2015/422 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2014 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 47).