BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 76/621/EWG des Rates zur Festsetzung des Höchstgehalts an Erukasäure in Speiseölen und -fetten und der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie
18.9.2015 - (COM(2015)0174 – C8‑0101/2015 – 2015/0090(COD)) - ***I
Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatter: Czesław Adam Siekierski
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 76/621/EWG des Rates zur Festsetzung des Höchstgehalts an Erukasäure in Speiseölen und -fetten und der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie
(COM(2015)0174 – C8‑0101/2015 – 2015/0090(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0174),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0101/2015),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zur vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 7. September 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf die Artikel 59 und 39 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0255/2015),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Bezugsvermerk 1 | |||||||||||||
| |||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Der Bezugsvermerk wird aus Gründen der Kohärenz mit der doppelten Rechtsgrundlage (Agrar- und Binnenmarktpolitik), auf die beim Erlass der Richtlinie 76/621/EWG zur Festsetzung des Höchstgehalts an Erukasäure in Speiseölen und -fetten zurückgegriffen wurde, um einen Verweis auf Artikel 114 AEUV ergänzt. |
STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZUR RECHTSGRUNDLAGE
Herrn
Czesław Adam Siekierski
Vorsitzender
Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
BRÜSSEL
Betrifft: Stellungnahme zur Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Verordnung zur Aufhebung der Richtlinie 76/621/EWG des Rates zur Festsetzung des Höchstgehalts an Erukasäure in Speiseölen und -fetten und der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie (COM(2015)0174 – C8-0101/2015 – 2015/0090(COD))
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
mit Schreiben vom 15. Juli 2015 ersuchte der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (AGRI) den Rechtsausschuss gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Geschäftsordnung um eine Stellungnahme zur Angemessenheit der Rechtsgrundlage des oben genannten Vorschlags der Kommission.
Die von der Kommission vorgeschlagene Rechtsgrundlage ist Artikel 42 Absatz 1 AEUV zu Wettbewerbsregeln für die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 2 AEUV zur Schaffung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte.
Der AGRI ersucht um eine Stellungnahme zur Angemessenheit der Hinzufügung von Artikel 114 AEUV über die Angleichung der Rechtsvorschriften zur Errichtung und der Funktionsweise des Binnenmarkts zu der oben genannten Rechtsgrundlage. Damit würde die ursprüngliche Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Verordnung beibehalten, nur Artikel 114 AEUV würde als dritte Rechtsgrundlage hinzugefügt.
I. Hintergrund
Der Vorschlag zielt auf die Aufhebung der Richtlinie 76/621/EWG des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, die auf Artikel 42 und 43 Absatz 2 AEUV gestützt sind.
Bestimmte Rechtsakte, die in den letzten Jahrzehnten angenommen wurden, haben ihre Relevanz verloren, entweder weil ihr Inhalt in nachfolgende Rechtsakte übernommen wurde oder wegen ihres vorübergehenden Charakters.
Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sollte Unionsrecht aktualisiert und in seinem Umfang verringert werden, indem die Rechtsakte, die nicht mehr angewendet werden, aufgehoben werden, um Transparenz und Rechtssicherheit zu erhöhen.
Ausweislich des Vorschlags der Kommission hat die Kommission jedoch nicht die Befugnis, Rechtsakte des Rates für überholt zu erklären. Die im Vorschlag aufgelisteten Rechtsakte sollten daher durch den Rat und das Europäische Parlament nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren aufgehoben werden.
Dem AGRI wurde am 23. Juni 2015 ein Entwurf eines Berichts vorgelegt, der darauf abzielt, den Vorschlag der Kommission in Bezug auf die Aufhebung der beiden überholten Rechtsakte[1] zu übernehmen. Der Berichterstatter, Herr Czesław Adam Siekierski, reichte danach (24. Juli 2015) einen Änderungsantrag ein, mit dem der Verweis auf Artikel 114 AEUV hinzugefügt werden soll, und zwar „aus Gründen der Kohärenz mit der doppelten Rechtsgrundlage (Agrar- und Binnenmarktpolitik), auf die beim Erlass der Richtlinie 76/621/EWG zur Festsetzung des Höchstgehalts an Erukasäure in Speiseölen und -fetten zurückgegriffen wurde“[2].
In einem Schreiben vom 7. September 2015 an den Berichterstatter bekräftigte der Sonderausschuss Landwirtschaft des Rates, dass er den Standpunkt des Parlaments billigen würde[3].
II. Einschlägige Vertragsartikel
Im Vorschlag der Kommission werden folgende Artikel des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aus Titel III „Landwirtschaft und die Fischerei“ im dritten Teil des AEUV mit dem Titel „Die internen Politiken und Maßnahmen der EU“ als Rechtsgrundlage dargestellt (Unterstreichungen hinzugefügt):
Artikel 42 AEUV
(ex-Artikel 36 EGV)
Das Kapitel über die Wettbewerbsregeln findet auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als das Europäische Parlament und der Rat dies unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 39 im Rahmen des Artikels 43 Absatz 2 und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren bestimmt.
[...]
Artikel 43
(ex-Artikel 37 EGV)
1. [...]
2. Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte nach Artikel 40 Absatz 1 sowie die anderen Bestimmungen fest, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik notwendig sind.
[...]
III – Vorgeschlagene Rechtsgrundlage
AGRI ersucht um eine Stellungnahme zur Angemessenheit der Hinzufügung des Artikels 114 AEUV zu der vorhandenen Rechtsgrundlage, in dem es heißt (Unterstreichungen hinzugefügt):
Artikel 114
(ex-Artikel 95 EGV)
1. Soweit in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 26 die nachstehende Regelung. Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.
[...]
IV. Rechtsprechung
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs „muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts ... auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören“[4]. Die Wahl einer falschen Rechtsgrundlage kann daher ein Grund für die Nichtigerklärung des betreffenden Rechtsakts sein.
Grundsätzlich ist ein Rechtsakt auf eine einzige Rechtsgrundlage zu stützen. Eine doppelte Rechtsgrundlage kann dennoch Anwendung finden, wenn ein Rechtsakt gleichzeitig mehrere Zielsetzungen hat oder mehrere miteinander verbundene Komponenten umfasst, ohne dass die eine gegenüber der anderen nur zweitrangig und mittelbar ist[5]. Ferner müssen sich die jeweils vorgesehenen Verfahren für die Annahme des betreffenden Rechtsakts in jeder der Rechtsgrundlagen miteinander vereinbaren lassen[6].
V. Ziel und Inhalt der vorgeschlagenen Verordnung
Der Vorschlag der Kommission zielt auf die Aufhebung der Richtlinie 76/621/EWG des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates[7], die keinerlei praktische Wirkung mehr haben, aber formal noch in Kraft sind.
Nach Erwägung 1 stellt die größere Transparenz des Unionsrechts – unter anderem durch die Entfernung von „Rechtsakte[n], die keinerlei Rechtswirkung mehr haben, aus dem aktiven Besitzstand“ – ein wesentliches Element der Strategie zur Verbesserung der Rechtsetzung dar, der sich die Institutionen der Union verpflichtet haben.
Der Inhalt der Richtlinie 76/621/EWG des Rates wurde von der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln übernommen[8]. Ferner galt die mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates eingerichtete befristete Regelung nur bis zum Wirtschaftsjahr 2009/2010 (Erwägung 2).
Im Ergebnis sind die oben genannten Rechtsakte im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik überholt, aber formal noch in Kraft. so dass sie aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit aufgehoben werden sollten (Erwägung 3 und Artikel 1).
VI. Analyse und Bestimmung der richtigen Rechtsgrundlage
Ziel und Inhalt der vorgeschlagenen Verordnung ist nur die Aufhebung der Richtlinie 76/621/EWG des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates[9].
Insbesondere sind beide Rechtsakte überholt, da der Inhalt der Richtlinie 76/621/EWG des Rates von der nachfolgenden Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 übernommen wurde, während die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates nur eine befristete Regelung vorsah, die keine Anwendung mehr findet.
Darüber hinaus wurde die Richtlinie 76/621/EWG des Rates gemäß Artikel 43 und 100 EWG-Vertrag angenommen, die nunmehr den Artikeln 43 und 114 AEUV entsprechen, während die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 auf Artikel 36 und Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3 EG-Vertrag gestützt wurde, die nunmehr den Artikeln 42 und 43 Absatz 2 AEUV entsprechen.
Im Vermerk des Juristischen Dienstes zur Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Verordnung wird bestätigt (Unterstreichungen hinzugefügt):
„Somit gibt es in einem der beiden Rechtsakte, die aufgehoben werden sollen, einen Hinweis auf eine Rechtsgrundlage des Binnenmarktes. Selbst wenn vertreten werden kann, dass in der Aufhebung insgesamt der Teil, der den Binnenmarkt betrifft, nur nebensächliche Bedeutung hat, scheint es jedoch der üblichen Vorgehensweise zu entsprechen, der Rechtsgrundlage für die Aufhebung von Rechtsakten Artikel 114 zur Rechtsgrundlage hinzuzufügen.“[10]
Ferner sehen sowohl Artikel 43 Absatz 2 AEUV als auch Artikel 114 AEUV das ordentliche Gesetzgebungsverfahren vor, sodass es im vorliegenden Fall keine Unvereinbarkeit der Verfahren gibt.
VII. Schlussfolgerung und Empfehlung
In Anbetracht der vorstehenden Analyse, da beide Rechtsakte, die aufgehoben werden sollen, zum Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik gehören und die Richtlinie 76/621/EWG des Rates auch darauf gestützt wurde, was derzeit Artikel 114 AEUV entspricht der Rechtsgrundlage des Binnenmarktes für die die Angleichung der Rechtsvorschriften, stellen Artikel 42, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 114 AEUV die angemessene Rechtsgrundlage für die vorgeschlagene Verordnung zur Aufhebung der Richtlinie 76/621/EWG des Rates zur Festsetzung des Höchstgehalts an Erukasäure in Speiseölen und -fetten und der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie dar.
Der Rechtsausschuss hat daher in seiner Sitzung vom 15. September 2015 einstimmig[11] beschlossen, dem AGRI zu empfehlen, Artikel 114 AEUV zusätzlich zu Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2 in die Rechtsgrundlage einzubeziehen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Pavel Svoboda
VERFAHREN
Titel |
Festsetzung des Höchstgehalts an Erukasäure in Speiseölen und -fetten mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2015)0174 – C8-0101/2015 – 2015/0090(COD) |
||||
Datum der Übermittlung an das EP |
22.4.2015 |
|
|
|
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AGRI 27.4.2015 |
|
|
|
|
Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE 27.4.2015 |
INTA 27.4.2015 |
JURI 27.4.2015 |
|
|
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
DEVE 20.5.2015 |
INTA 6.5.2015 |
JURI 22.6.2015 |
|
|
Berichterstatter Datum der Benennung |
Czesław Adam Siekierski 5.5.2015 |
|
|
|
|
Anfechtung der Rechtsgrundlage Datum der Stellungnahme JURI |
JURI 15.9.2015 |
|
|
|
|
Datum der Annahme |
15.9.2015 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
37 0 2 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Clara Eugenia Aguilera García, Eric Andrieu, Richard Ashworth, José Bové, Paul Brannen, Daniel Buda, Nicola Caputo, Matt Carthy, Viorica Dăncilă, Michel Dantin, Paolo De Castro, Albert Deß, Herbert Dorfmann, Norbert Erdős, Edouard Ferrand, Luke Ming Flanagan, Beata Gosiewska, Martin Häusling, Esther Herranz García, Jan Huitema, Peter Jahr, Jarosław Kalinowski, Elisabeth Köstinger, Zbigniew Kuźmiuk, Philippe Loiseau, Mairead McGuinness, Giulia Moi, Ulrike Müller, James Nicholson, Maria Noichl, Marijana Petir, Laurenţiu Rebega, Bronis Ropė, Jordi Sebastià, Lidia Senra Rodríguez, Marc Tarabella, Janusz Wojciechowski, Marco Zullo |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Franc Bogovič, Angélique Delahaye, Jean-Paul Denanot, Maria Heubuch, Norbert Lins, Sofia Ribeiro, Annie Schreijer-Pierik, Alyn Smith, Hannu Takkula, Ramón Luis Valcárcel Siso |
||||
Datum der Einreichung |
18.9.2015 |
||||
- [1] PE560.619v01-00.
- [2] PE565.051v01-00.
- [3] Vgl. das Schreiben des Sonderausschusses Landwirtschaft an den Berichterstatter Siekierski vom 7. September 2015 (SGS15/10567).
- [4] Rechtssache C-45/86, Kommission/Rat („allgemeine Zollpräferenzen“), Slg. 1987, 1439, Randnummer 5; Rechtssache C-440/05, Kommission/Rat, Slg. 2007, I-9097; Rechtssache C-411/06, Kommission/Parlament und Rat, Slg. 2009, I-7585.
- [5] Rechtssache C-411/06, Kommission/Parlament und Rat, Slg. 2009, I-07585, Randnummer 47.
- [6] Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat (Titandioxid), Slg. 1991, I-2867, Randnummern 17-25.
- [7] ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42.
- [8] ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.
- [9] ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42.
- [10] SJ-0446/15.
- [11] Bei der Schlussabstimmung waren anwesend: Pavel Svoboda (Vorsitzender); Jean-Marie Cavada; Lidia Joanna Geringer de Oedenberg; Axel Voss (stellvertretender Vorsitzender); Jytte Guteland (Verfasserin der Stellungnahme); Max Andersson; Joëlle Bergeron; Marie-Christine Boutonnet; Daniel Buda; Therese Comodini Cachia; Angel Dzhambazki; Laura Ferrara; Enrico Gasbarra; Heidi Hautala; Sajjad Karim; Dietmar Köster; Stefano Maullu; Emil Radev; Julia Reda; Evelyn Regner; Virginie Rozière; Tadeusz Zwiefka; Verónica Lope Fontagné (in Vertretung von Rosa Estaràs Ferragut gemäß Artikel 200 Absatz 2 der Geschäftsordnung) und Dominique Martin (in Vertretung von Gilles Lebreton gemäß Artikel 200 Absatz 2 der Geschäftsordnung).