BERICHT über die mögliche Ausdehnung des Schutzes der geografischen Angaben der Europäischen Union auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse

22.9.2015 - (2015/2053(INI))

Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Virginie Rozière
Verfasser der Stellungnahme (*):
Nicola Danti, Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung

Verfahren : 2015/2053(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0259/2015
Eingereichte Texte :
A8-0259/2015
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu der möglichen Ausdehnung des Schutzes der geografischen Angaben der Europäischen Union auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse

(2015/2053(INI))

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf das Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS),

–       unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission mit dem Titel „Bestmögliche Nutzung des traditionellen Wissens Europas: Mögliche Ausdehnung des Schutzes der geografischen Angaben der Europäischen Union auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse (COM(2014)0469),

–       unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 betreffend Agrarzeugnisse und Lebensmittel, die sogenannte „Qualitätsverordnung“[1],

–       unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 betreffend Erzeugnisse des Weinbaus, die sogenannte „Verordnung über die einheitliche GMO“[2],

–       unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 110/2008 betreffend Spirituosen[3],

–       unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 betreffend aromatisierte Weinerzeugnisse[4],

–       unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 12. Februar 2015,

–       unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Februar 2015,

–       unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu geografischen Angaben,

–       unter Hinweis auf die Genfer Akte des am 14. Juli 1967 und am 28. September 1979 in Stockholm überarbeiteten Lissaboner Abkommens vom 31. Oktober 1958 über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung betreffend den Bereich des geistigen Eigentums, in dem der Schutz von Erzeugnissen gewährleistet wird, die auf internationaler Ebene vertrieben werden und aufgrund der ihrem geografischen Ursprungsgebiet spezifischen Eigenschaften renommiert sind,

–       gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–       unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für internationalen Handel sowie des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0259/2015),

A.     in der Erwägung, dass die geografischen Angaben landwirtschaftlicher Erzeugnisse einer bestimmten geografischen Herkunft, die bestimmte Qualitätsmerkmale aufweisen oder mittels traditioneller Methoden hergestellt werden, in der gesamten Europäischen Union einheitlich geschützt werden können;

B.     in der Erwägung, dass die WTO geografische Angaben als Angaben definiert, die eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds oder aus einer Gegend oder aus einem Ort in diesem Gebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geografischen Herkunft beruht;

C.     in der Erwägung, dass traditionelle europäische Qualitätserzeugnisse, die auf traditionellem Know-how und traditionellen Techniken beruhen, zum kulturellen Erbe der EU gehören, ein wichtiger und erhaltenswerter Bestandteil des wirtschaftlichen und sozialen Lebens vieler europäischer Regionen sind, da sie insbesondere in ländlichen Gebieten Tätigkeiten ermöglichen, die einen unmittelbaren Bezug zu der jeweiligen örtlichen Lebensweise haben, und ferner zur Steigerung der allgemeinen Attraktivität einer Region sowie zur Bewahrung lokaler Identitäten und zur Förderung von deren Unterschiedlichkeit beitragen können, was sich auch im Hinblick auf Tourismus, Kultur, Beschäftigung und Handel positiv auswirkt;

D.     in der Erwägung, dass solche Erzeugnisse zur Entwicklung neuer Strategien zur Unterstützung des Unternehmertums auf lokaler und regionaler Ebene beitragen sowie die Instandhaltung der Infrastruktur und die Entwicklung neuer, qualifizierter und lokal verankerter Beschäftigungsmöglichkeiten unter besonderer Berücksichtigung ländlicher, strukturschwacher und entlegenster Gebiete, in denen die Beschäftigung häufig eine Abhängigkeit von diesen typischen Erzeugnissen aufweist, fördern könnten, indem die berufliche und handwerkliche Bildung, die mit der territorialen Entwicklung und der Entwicklung von Gewerbegebieten eng verbunden ist, einen neuen Impuls erhält und gleichzeitig das einzigartige und vielfältige kulturelle Erbe jeder Region erhalten bleibt und gefördert wird;

E.     unter Hinweis darauf, dass nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse ein fester Bestandteil unserer Identität und ein wichtiger Baustein des kulturellen Erbes der Mitgliedstaaten sind; betont, dass eine der größten Herausforderungen in diesem Sektor darin besteht, dass traditionelle Fertigkeiten und Gewerbe nach und nach aussterben, und dass der Schutz der geografischen Angaben nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse als Anreiz dafür dienen könnte, dieses kulturelle Erbe und das althergebrachte Wissen zu bewahren und ferner eine angemessene Vergütung für die Erzeuger sowie die Einzigartigkeit der Erzeugnisse und deren breitestmögliche Verfügbarkeit sicherzustellen;

F.     in der Erwägung, dass der Ruf einer geografischen Angabe ein immaterielles Gemeingut ist, das bei fehlendem Schutz ohne Einschränkungen genutzt werden kann, wodurch dessen Wert sinkt oder gar ganz verlorengehen kann;

G.     in der Erwägung, dass geografische Angaben ein großes Wirtschaftspotenzial bergen können und dass von ihnen ein erheblicher Nutzen – insbesondere für KMU und die Regionen der EU – ausgehen kann, wenn sie angemessen geschützt werden;

H.     in der Erwägung, dass die Regionen Europas sehr reich an nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen sind, die auf traditionellen Fertigkeiten und traditionellem Handwerk höchster Güte beruhen, die zur Entstehung ihres Renommees beigetragen haben und fester Bestandteil der regionalen und lokalen Kultur sind;

I.      in der Erwägung, dass die Behörden traditionelle europäische Qualitätserzeugnisse und deren geografische Angaben schützen, auf Ersuchen des privaten Sektors fördern und bewerben sollten;

J.      in der Erwägung, dass die Qualität, der Ruf und sonstige Eigenschaften eines Erzeugnisses durch dessen Herkunft bedingt sein können; in der Erwägung, dass der Ruf eines Erzeugnisses, der durch dessen Herkunft bedingt ist, durch bestimmte missbräuchliche Kennzeichnungspraktiken ernsthaften Schaden nehmen kann;

K.     in der Erwägung, dass die Gefahr besteht, dass Bezeichnungen für traditionelle europäische Erzeugnisse aufgrund von deren Hochwertigkeit und der sich daraus ergebenden Nachfrage missbräuchlich verwendet werden und auf diese Weise sowohl für die Verbraucher als auch für die Erzeuger Schaden entsteht;

L.     in der Erwägung, dass ein angemessener, auf europäischer Ebene erfolgender Schutz der geografischen Angaben bei nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen, in dessen Rahmen deren Nutzung überwacht und kontrolliert sowie gegen Betrug vorgegangen wird, die Bekämpfung von Nachahmungen ermöglichen sowie unlauteren Wettbewerb und Verbrauchertäuschung verhindern könnte;

M.    in der Erwägung, dass sich die Verbraucher zunehmend nicht nur für die Sicherheit der Erzeugnisse, sondern auch für deren Ursprung, Echtheit und Herstellungsmethoden interessieren;

N.     in der Erwägung, dass die Verbraucher die Möglichkeit haben sollten, beim Kauf von Waren eine fundierte Entscheidung zu treffen, indem sie sich über Herkunft und Qualität der Erzeugnisse informieren können;

O.     in der Erwägung, dass die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse dazu führen, dass in den Mitgliedstaaten ein unterschiedliches Maß an Schutz besteht, was nicht den Zielen des Binnenmarkts entspricht und Schwierigkeiten beim wirksamen Schutz nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse in Europa und in Mitgliedstaaten, in denen diese Erzeugnisse nicht durch nationale Rechtsvorschriften geschützt sind, hervorruft, wodurch die Notwendigkeit eines einheitlichen Systems zum Schutz geografischer Angaben auf EU-Ebene deutlich wird;

P.     in der Erwägung, dass harmonisierte Rechtsvorschriften auf EU-Ebene für die EU bei deren internationalen Handelsverhandlungen nur von Nutzen sein können;

Q.     in der Erwägung, dass das Fehlen eines einheitlichen EU-Schutzsystems für geografische Angaben bei nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen eine unbefriedigende, stark fragmentierte Situation in Europa zur Folge hat, bei der es in einigen Mitgliedstaaten keinen speziellen Schutz gibt, während in anderen Mitgliedstaaten unterschiedliche Definitionen, Verfahren und Niveaus des Schutzes im Rahmen von nationalen oder lokalen, sektorspezifischen oder horizontalen Regeln existieren, was sich sowohl im Hinblick auf die harmonische Entwicklung des gemeinsamen Marktes als auch auf einen einheitlichen Schutz und einen wirksamen und fairen Wettbewerb verzerrend und negativ auswirkt sowie ordnungsgemäße, wahrheitsgemäße und vergleichbare Informationen für Verbraucher, die es diesen ermöglicht, eine sachkundige Entscheidung zu treffen, und einen ordnungsgemäßen, wahrheitsgemäßen und vergleichbaren Verbraucherschutz behindert;

Einleitung

1.      begrüßt die Initiative der Kommission, eine Konsultation der Interessenträger zu einer möglichen Ausdehnung des Schutzes der geografischen Angabe der Europäischen Union auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse zu organisieren, sowie das Ergebnis der im Oktober 2014 abgeschlossenen Konsultation und spricht sich klar für ein Schutzsystem auf EU-Ebene aus, das auf geografischen Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse beruht;

2.      ist der Auffassung, dass ein Schutzinstrument auf europäischer Ebene geschaffen werden sollte, und zwar als Teil einer breiter angelegten Strategie zur Förderung europäischer Qualitätserzeugnisse und auf der Grundlage eines verstärkten Engagements der EU-Organe dahingehend, Industrie und Handwerk als Motoren für Wachstum und für die Vollendung des Binnenmarkts anzuerkennen, womit eine Aufwertung lokaler industrieller und handwerklicher Erzeugnisse, die Förderung der lokalen Wirtschaftsentwicklung und der Beschäftigung in den betreffenden Gebieten, die Entwicklung des Tourismus und die Stärkung des Vertrauens der Verbraucher einhergehen würden;

3.      fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der Ergebnisse der bereits durchgeführten Konsultation der Interessenträger sowie weiterer Analysen unverzüglich einen Legislativvorschlag zur Errichtung eines einheitlichen europäischen Schutzsystems für geografische Angaben bei nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen vorzulegen und dabei dafür Sorge zu tragen, dass den Auswirkungen des neuen Systems auf Erzeuger, deren Wettbewerber, Verbraucher und Mitgliedstaaten in vollem Umfang Rechnung getragen wird;

4.      unterstreicht, dass die Schaffung eines solchen Instruments mit Informations- und Kommunikationskampagnen einhergehen müsste, um diese neue Form der geografischen Angabe bei den Herstellern und Verbrauchern bekanntzumachen;

5.      ist der festen Überzeugung, dass die Ausdehnung des Schutzes geografischer Angaben auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse zahlreiche positive Auswirkungen unterschiedlichster Art für die Bürger, die Verbraucher, die Erzeuger und das gesamte wirtschaftliche und soziale Gefüge in Europa haben kann;

6.      vertritt die Auffassung, dass im Rahmen dieses Systems insbesondere die Verbraucher wirksamer geschützt werden könnten, ihr Vertrauen in gekennzeichnete Erzeugnisse gestärkt werden könnte und sie dabei unterstützt werden könnten, ihre Kaufentscheidungen auf einer besseren Informationsgrundlage zu treffen, indem die Transparenz erhöht und die Verwirrung durch irreführende Bezeichnungen oder Beschreibungen beseitigt wird, insbesondere wenn die Existenz eines solchen Systems effizient kommuniziert wird; ist ferner der Ansicht, dass dieses System einen Beitrag zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit leisten und zusätzliche Informationen über die Qualität der Erzeugnisse, ihren Ursprung und die Produktionsverfahren vermitteln könnte, nicht zuletzt in Anbetracht der immer stärkeren Aufmerksamkeit, die die Verbraucher diesen Aspekten widmen;

Vorteile eines einheitlichen Schutzes auf EU-Ebene

7.      hält es für überaus empfehlenswert, dass die EU Rechtvorschriften über geografische Angaben auch für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse annimmt, damit die positiven wirtschaftlichen Auswirkungen des Schutzes der Einzigartigkeit und Qualität dieser Erzeugnisse umfassend genutzt werden können, den Verbrauchern verlässliche Informationen über Ort und Methode der Herstellung an die Hand gegeben werden und das Know-how und die Arbeitsplätze im Zusammenhang mit diesen Erzeugnissen erhalten bleiben;

8.      ist der Ansicht, dass solche Rechtsvorschriften die Innovation bei traditionellen Herstellungsverfahren und die Gründung neuer Unternehmen im Bereich traditioneller Erzeugnisse fördern und auch einen Beitrag zur Nachhaltigkeit der in strukturschwachen Gebieten geschaffenen Arbeitsplätze leisten können, indem insbesondere Klein- und Kleinstunternehmen unterstützt werden, auf die etwa 80 % der typischen lokalen Erzeugnisse entfallen und denen durch eine Regelung über geografische Angaben Schutz gewährt würde, was ihnen Absatzsteigerungen durch wirksamere Marketingmaßnahmen ermöglichen und sie in Anbetracht des kollektiven Charakters der Regelung zu einer stärkeren Zusammenarbeit anregen würde;

9.      weist darauf hin, dass sie einen Beitrag zur Bekämpfung der Produktfälschung, der betrügerischen Nutzung von geografischen Herkunftsbezeichnungen und anderer unfairer Praktiken leisten könnten, mit denen die Endverbraucher getäuscht werden und die insbesondere Kleinstunternehmen und KMU schaden, die ja den allergrößten Teil der Erzeugnisse produzieren, denen der Schutz zugutekommen würde und die derzeit nicht immer über die juristischen oder finanziellen Mittel zur Verteidigung ihrer Interessen verfügen, was sich auch negativ auf ihre Exporte auswirkt;

10.    vertritt die Auffassung, dass ein solcher Schutz den Zugang von auf der Grundlage traditioneller Fähigkeiten und Kenntnisse produzierten europäischen Handwerkserzeugnissen zum gemeinsamen Markt und zu Märkten außerhalb der EU fördert und erleichtert und dass diese Fähigkeiten und Kenntnisse einen Beitrag zur Erhaltung wertvollen Know-hows leisten, das ganze soziale und territoriale Gemeinschaften kennzeichnet, und ein wesentlicher Bestandteil des historischen, kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Erbes Europas sind;

11.    vertritt die Auffassung, dass ein einheitlicher Schutz der geografischen Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse die technologische und wirtschaftliche Entwicklung auf regionaler und lokaler Ebene fördern würde, da mit ihm die Zahl der in der Herstellung traditioneller Erzeugnisse Beschäftigten zunehmen würde;

12.    betont, dass ein einheitlicher Schutz der geografischen Angaben nicht nur zur Förderung traditioneller Erzeugnisse, sondern auch zur Anerkennung der Qualität der dafür verwendeten Ausgangsmaterialien und des Erfordernisses höchster Standards in allen Phasen des Herstellungsprozesses beitragen würde;

13.    weist darauf hin, dass die geografischen Angaben für die Verbraucher einen Beweis für die Qualität des Erzeugnisses und für die Hersteller eine Anerkennung ihres Könnens und einen Schutz darstellen;

14.    weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Anerkennung des Schutzes nichtlandwirtschaftlicher geografischer Angaben und erstklassigen traditionellen Know-hows im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik sowohl ein defensives als auch ein offensives Interesse darstellt und ein wirksames Instrument einerseits zur Unterstützung von Kleinstunternehmen und KMU, zur Bekämpfung von Fälschungen und Imitaten und für ein sozial, wirtschaftlich und ökologisch nachhaltigeres Konzept für die wirtschaftliche Entwicklung innerhalb und außerhalb der EU sowie andererseits für einen fairen Wettbewerb und Verbraucherschutz sein kann und dass dadurch auch Authentizität und Qualität der Produkte besser festgestellt werden können; ist der Auffassung, dass die Anerkennung eines einheitlichen Schutzes nichtlandwirtschaftlicher geografischer Angaben auch zum Aufbau von sozialem Kapital in der Region, aus der die Erzeugnisse stammen, beitragen würde;

15.    ist der Ansicht, dass eine einheitliche EU-Regelung die Attraktivität traditioneller Berufe vergrößern könnte;

16.    betont, dass die Wahrung althergebrachter Kenntnisse und Fertigungsmethoden einen Beitrag dazu leisten kann, der Entvölkerung und dem Niedergang ländlicher Gebiete sowie der Landflucht junger Menschen aus diesen Gebieten ein Ende zu setzen;

17.    betont die große Bedeutung der kulturellen, erzieherischen, sozialen und nachhaltigen Dimension nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in diesen Prozess einbezogen werden, und unterstreicht, dass überlieferte Kenntnisse und damit verbundene Fertigkeiten bewahrt, weitergegeben und weiterentwickelt werden müssen und ein engerer Austausch mit der Kreativbranche gefördert werden muss, nicht zuletzt damit die Qualität der Materialien und der fertigen Erzeugnisse den gebührenden Stellenwert erhält; fordert, dass alle Erzeuger einer bestimmten Region, die ein Erzeugnis nach den entsprechenden Vorgaben herstellen, zur Nutzung des Namens oder Logos berechtigt sind;

18.    weist mit Nachdruck darauf hin, dass der Schutz der geografischen Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse dazu beitragen wird, die lokalen und regionalen Traditionen in Europa als kulturelles und künstlerisches Erbe zu bewahren;

19.    weist auf die entscheidende Rolle der KMU hin, die in erstklassiges althergebrachtes Wissen investieren und Arbeitsplätze und Lehrstellen vor Ort für die Ausbildung qualifizierter Fachleute bieten, denen eine wichtige Aufgabe bei der Weitergabe traditioneller Produktionsmethoden zukommt; weist auf die große Bedeutung von Investitionen in Bildung und Ausbildung in diesem Bereich hin und hält die Mitgliedstaaten dazu an, die zur Verfügung stehenden Finanzmittel und Programme der EU bestmöglich für die Förderung der Ausbildung von Fachkräften zu verwenden, die in die Herstellung und Vermarktung umweltfreundlicher lokaler und regionaler handwerklich und industriell hergestellter Erzeugnisse eingebunden sind;

20.    fordert die Mitgliedstaaten auf, bewährte Verfahren für die Schaffung und Unterstützung von Initiativen zur Förderung des traditionellen Handwerks auszutauschen, die wiederum für das lokale kulturelle Erbe sensibilisieren und die Entwicklung ländlicher Gebiete fördern könnten;

21.    unterstreicht, dass eine allgemein bekannte geografische Angabe einen Beitrag dazu leisten könnte, dass die europäischen Kulturwege besser beworben werden;

22.    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die regionen- und länderübergreifende Zusammenarbeit und die Bündelung bewährter Verfahren zwischen nichtlandwirtschaftlichen Produktgattungen und damit verbundenen Sektoren zu fördern;

23.    hält die geografischen Angaben der EU im Zusammenhang mit dem Themenkomplex Rechte des geistigen Eigentums für ausgesprochen wichtig als Möglichkeit, nicht nur den Wert der lokalen Produktion zu schützen, einschließlich Infrastruktur und Beschäftigung, sondern auch die regionale Entwicklung sowie die Rückverfolgbarkeit, die Transparenz und die Information der Verbraucher zu verbessern;

24.    weist darauf hin, dass die landestypischen Erzeugnisse, die in einer Region industriell oder handwerklich hergestellt und mit dieser Region assoziiert werden, einen wesentlichen Bestandteil des wirtschaftlichen und sozialen Lebens zahlreicher europäischer Regionen darstellen, da sie Arbeitsplätze generieren, die nicht verlagert werden können und die unmittelbar mit den örtlichen Gegebenheiten in Zusammenhang stehen, insbesondere in den ländlichen Gebieten; weist mit Nachdruck darauf hin, dass es durch die Annahme eines EU-weiten Systems zum Schutz landestypischer industriell oder handwerklich hergestellter Erzeugnisse mit Bezug zur Region möglich würde, die Ursprünglichkeit unserer industriellen und handwerklichen Erzeugnisse zu erhalten und eine Standardisierung der Erzeugnisse zu verhindern;

Beziehungen zu Drittstaaten

25.    ist der Ansicht, dass offene Listen aller landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse, die durch geografische Angaben geschützt sind, in künftige Handelsabkommen der EU mit Drittstaaten aufgenommen werden sollten;

26.    vertritt die Auffassung, dass dies auch positive Auswirkungen auf die Handelsbeziehungen haben würde, welche die Union mit Drittstaaten unterhält oder aushandelt, was dazu führen würde, dass die EU für solche europäischen Erzeugnisse den gleichen Schutz auch im Rahmen von internationalen Handelsverhandlungen durchsetzen kann;

27.    vertritt die Ansicht, dass die Ausweitung des Schutzes geografischer Angaben auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse einen Beitrag dazu leisten könnte, den Standpunkt der EU zu geografischen Angaben sowohl bei bilateralen Handelsverhandlungen als auch in multilateralen Foren zu stärken und noch plausibler zu machen, wobei das Ziel letztendlich darin besteht, allen europäischen Qualitätserzeugnissen außerhalb der EU umfassenden Schutz zu bieten;

28.    ist der Auffassung, dass die europäischen Ausfuhren gefördert würden, wenn der Schutz der geografischen Angaben der EU auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse ausgeweitet würde, und auch Marktanteile gewonnen werden könnten, während die betreffenden Erzeugnisse gleichzeitig internationale Anerkennung erlangen und ihr Image in Bezug auf Qualität und Prestige durch Verhandlungen und Handel noch weiter verbessert wird;

29.    ist der Auffassung, dass der Schutz nichtlandwirtschaftlicher geografischer Angaben auf EU-Ebene nicht nur die Position der EU innerhalb der WTO mit der Forderung nach einer Erhöhung des Standardschutzniveaus stärken würde, sondern auch die Diskussionen über die Schaffung eines multilateralen Registers für geografische Angaben im Rahmen der Doha-Entwicklungsagenda in positiver Weise neu beleben könnte und vollkommen im Einklang mit dem TRIPS-Abkommen stünde;

30.    vertritt die Ansicht, dass der Schutz der geografischen Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse damit einhergehen muss, dass die Strategie für den Schutz und die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in Drittstaaten gestärkt wird, und zwar mit dem Ziel, Fälschungen und Imitate besser bekämpfen zu können;

31.    ist der Auffassung, dass ein einheitlicher Schutz der geografischen Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse in der EU bei der Aushandlung von Handelsabkommen mit Drittstaaten von Vorteil sein könnte; weist dagegen mit Nachdruck darauf hin, dass einige unserer größten Handelspartner, wie beispielsweise Indien oder China, für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse bereits Systeme zum Schutz geografischer Angaben eingeführt haben;

32.    fordert die Kommission auf, eine kohärente und durchdachte Strategie für alle geografischen Angaben in die bevorstehende Mitteilung über die Handels- und Investitionsstrategie der EU aufzunehmen, mit der gewährleistet wird, dass geschützte Angaben respektiert und anerkannt werden;

33.    vertritt die Ansicht, dass die Ausdehnung des Schutzes geografischer Angaben auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse zu einer weiteren Stärkung und noch größeren Kohärenz des diesbezüglichen Standpunkts der EU auf internationaler Ebene, sowohl bei den bilateralen Handelsverhandlungen als auch in multilateralen Gremien, beitragen kann und letztlich ein hohes Schutzniveau für alle europäischen Qualitätserzeugnisse außerhalb der EU sicherstellen sollte; ist insbesondere der Auffassung, dass sowohl landwirtschaftliche als auch nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse, die durch geografische Angaben geschützt sind, bei Verhandlungen über künftige Handelsabkommen der EU in vollem Maße berücksichtigt werden sollten; ist der Ansicht, dass ein umfassendes System geografischer Angaben der EU die Ausweitung der Geschäftstätigkeit und die Durchführung gemeinsamer Werbekampagnen außerhalb der EU begünstigen würde;

Allgemeine Grundsätze

34.    hält die geografischen Angaben für ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit, der Transparenz und der Information für die Verbraucher und zur Schärfung des Profils der Regionen und Orte der EU im Rahmen eines sozial und ökologisch nachhaltigeren Konzepts für die wirtschaftliche Entwicklung, und hebt hervor, dass sie für die Handelspolitik der EU von maßgeblicher Bedeutung sind;

35.    ist der Überzeugung, dass das System auf bewährten Verfahren und auf transparenten und nichtdiskriminierenden Grundsätzen beruhen muss und dass es ein wirksames Instrument zur Bekämpfung von Produktfälschungen und -nachahmungen, zur Gewährleistung eines sozial, wirtschaftlich und ökologisch nachhaltigeren Konzepts für die wirtschaftliche Entwicklung innerhalb und außerhalb der EU sowie zur Stärkung des Verbraucherschutzes sein kann;

36.    fordert die Kommission auf, die Lehren aus den im Agrar- und Ernährungssektor gewonnenen Erfahrungen zu ziehen und ein auf bewährten Verfahren und nichtdiskriminierenden Grundsätzen beruhendes System zu schaffen, das transparent, wirksam und reaktiv ist und keine unnötigen Verwaltungslasten und abschreckenden Kosten für die Erzeuger mit sich bringt, die sich entscheiden, ein Erzeugnis zwecks Anerkennung der geografischen Angabe registrieren zu lassen; ist ferner der Auffassung, dass solch ein System für strenge Kontrollen und die größtmögliche Transparenz sorgen sowie angemessene Vorkehrungen gegen Betrug enthalten sollte; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, einen nicht-sektoralen Ansatz in Bezug auf Schutzsysteme zu wählen;

37.    ist der Ansicht, dass das neue System – ähnlich wie in der Vergangenheit im Hinblick auf Lebensmittel – eine für den qualitätsbewussten Verbraucher intuitiv erkennbare Garantie sein sollte im Hinblick auf Authentizität und Ursprung von Erzeugnissen, die einen klaren Bezug zu dem betreffenden geografischen Gebiet aufweisen und durch verlässliche und klare Informationen unterstützt werden; vertritt die Ansicht, dass die Wirksamkeit eines solchen einheitlichen europäischen Systems für den Schutz geografischer Angaben davon abhängen wird, ob alle notwendigen Informationen die Erzeuger und Verbraucher erreichen; betont, dass das System transparent sein und zugänglichen Schutz bieten muss, da dies ein Schlüsselelement für das Vertrauen der Verbraucher und der Erzeuger ist;

38.    ist der Auffassung, dass innerhalb des neuen europäischen Rechtsrahmens für das Auftragswesen ein System zur Zertifizierung der Qualität und des Ursprungs von Erzeugnissen von den öffentlichen Auftraggebern im Zusammenhang mit den technischen Spezifikationen, der Zertifizierung und den Vergabekriterien – insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene – genutzt werden könnte;

39.    fordert, dass solche Erzeugnisse zu einem Schwerpunkt der Vorhaben in den Bereichen Regionalentwicklung, Forschung und Innovation sowie bei der Vergabe von Mitteln im Rahmen von Horizont 2020 und des Kohäsionsfonds werden;

40.    ist der Auffassung, dass die EU mithilfe eines kohärenten, einfachen, transparenten sowie verwaltungstechnisch und finanziell nicht aufwendigen EU-weiten Systems zum Schutz der geografischen Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse, den sich somit insbesondere auch KMU leisten könnten, im Rahmen internationaler Handelsverhandlungen denselben Schutz für solche europäischen Erzeugnisse auch außerhalb der EU bewirken und sich so einen erheblichen Vorteil bei der Aushandlung bilateraler Freihandelsabkommen mit EU-Handelspartnern und multilateraler Abkommen innerhalb der WTO verschaffen könnte;

41.    ist der Auffassung, dass die Schaffung eines einheitlichen EU-Schutzes für nichtlandwirtschaftliche geografische Angaben – einschließlich gemeinsamer Begriffsbestimmungen, Registrierungsverfahren und Registrierungskosten, eines Schutzbereichs, Durchsetzungsmitteln sowie der Einrichtung einer vertrauenswürdigen Behörde, die darüber entscheidet, ob einem nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnis im Rahmen der geografischen Angabe Schutz gewährt wird, mit Anerkennung auf EU-Ebene und ohne dass die bereits in fünfzehn Mitgliedstaaten geltenden Schutzstandards gesenkt würden – der beste Weg wäre, sowohl innerhalb der EU als auch bei Verhandlungen mit Drittstaaten mehr Wirksamkeit zu erzielen;

Geltungsbereich

42.    bekräftigt, dass ein Bezug zu dem geografischen Gebiet, in dem das Erzeugnis hergestellt wurde, unerlässlich ist, um ein bestimmtes Know-how erkennen und die Qualität, die Authentizität und die Eigenschaften des Erzeugnisses bezeichnen zu können;

43.    spricht sich für eine weit gefasste Definition aus, die es ermöglichen würde, den Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und dem geografischen Gebiet, das unter die geografische Angabe fällt, herzustellen; ist ferner der Ansicht, dass ein EU-weites Schutzsystem einen erweiterten Geltungsbereich haben und auch Bezeichnungen umfassen sollte, die zwar nicht geografischer Art sind, doch eindeutig mit einem bestimmten Ort in Verbindung gebracht werden;

44.    vertritt die Auffassung, dass auch nicht textbasierte Zeichen oder Symbole, die eindeutig mit einer bestimmten Region assoziiert werden, geschützt werden sollten;

45.    betont, dass das Gütezeichen / das Erkennungszeichen / die Marke / das Logo für geografische Angaben bei nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen einfach und leicht wiederzuerkennen sein sollte, die regionale oder lokale Identität der Erzeugnisse widerspiegeln sollte sowie zumindest in der Sprache des Landes, aus dem das Erzeugnis stammt, und in der Sprache des Landes, in das es eingeführt wird, angebracht sein sollte;

46.    betont, dass bestimmte Angaben, wie Gattungsbezeichnungen oder gleichlautende geografische Angaben, vom Schutz geografischer Angaben ausgenommen werden müssen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Ausnahmeregelungen nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über geschützte Angaben bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Beispiel dienen könnten;

Registrierungsverfahren

47.    spricht sich für ein obligatorisches Registrierungsverfahren aus, um mehr Sicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Durchsetzung von Rechten im Falle von Rechtsstreitigkeiten; fordert die Kommission auf, das wirksamste, einfachste, sinnvollste und am besten zugängliche Verfahren für die Registrierung von Erzeugnissen vorzuschlagen und dafür Sorge zu tragen, dass mit dem System kostengünstige, eindeutige und transparente Verfahren für die Registrierung, Änderung und Aufhebung eingerichtet werden, die den Interessenträgern Rechtssicherheit bieten; fordert die Kommission auf, eine gründliche Bewertung vorzunehmen, damit der finanzielle und administrative Aufwand für die Interessenträger minimiert wird;

48.    betont, dass – unter Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands – gleichzeitig mit einem solchen System auch ein einheitliches, normiertes und öffentliches europäisches Register nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse mit geschützten geografischen Angaben geschaffen werden muss, damit handwerkliche Erzeugnisse gefördert und sowohl Verbraucher als auch Erzeuger informiert und geschützt werden;

49.    betont ferner, dass ein solches System einem horizontalen Ansatz folgen sollte, um eine größtmögliche wirtschaftliche und soziale Wirkung zu erzielen, und dass es die bestehende Verbindung zwischen den Erzeugnissen und ihrem Ursprungsgebiet hervorheben und die Transparenz erhöhen sollte, um den Erzeugnissen eine größere Glaubwürdigkeit und Authentizität zu verleihen, ihren Ursprung sicherzustellen und ihre Nachverfolgbarkeit zu verbessern; weist darauf hin, dass nach der Verleihung des Status einer geografischen Angabe regelmäßige Kontrollen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Kriterien, aufgrund deren der Status verliehen wurde, nach wie vor eingehalten werden;

50.    ist der Auffassung, dass diese Registrierung aus zwei Schritten bestehen sollte, nämlich erstens einer Kontrolle vor Ort durch die nationalen oder regionalen Behörden, um die Einhaltung der spezifischen Anforderungen sicherzustellen, und zweitens der Eintragung in ein einheitliches, EU-weites Registrierungssystem, um die Einhaltung der gemeinsamen Kriterien in der gesamten EU zu gewährleisten;

51.    schlägt vor, dass die Kommission die Möglichkeit prüft, dem HABM in diesem Zusammenhang auch die Registrierung von landwirtschaftlichen geografischen Angaben zu übertragen;

52.    schlägt vor, dass die Verwaltung des Systems auf EU-Ebene dem HABM obliegt;

53.    betont, dass dieses System nur geringe Kosten und wenig Verwaltungslast für Unternehmen mit sich bringen, den Verbrauchern jedoch angemessene Garantien bieten und ihnen helfen sollte, ihre Kaufentscheidungen besser informiert zu treffen;

54.    ist der Ansicht, dass im Rahmen eines solchen Systems die Initiative zur Schaffung einer geografischen Angabe von den betroffenen Unternehmen ausgehen sollte, insbesondere was die Erstellung des Lastenhefts betrifft, dessen Anforderungen die geografischen Angaben erfüllen müssen;

55.    spricht sich im Hinblick auf die in das Lastenheft aufzunehmenden Kriterien für einen flexiblen Ansatz aus, damit die Weiterentwicklung der Herstellungsverfahren und künftige Innovationen nicht verhindert, sondern gefördert werden, wobei jedoch Qualität und Authentizität des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigt werden dürfen;

56.    ist der Auffassung, dass zumindest folgende Kriterien in das Lastenheft aufgenommen werden sollten: verwendete Rohstoffe, Beschreibung des Herstellungsverfahrens, Nachweis des Bezugs zu dem jeweiligen geografischen Gebiet, Angaben zur sozialen Verantwortung des Unternehmens;

57.    vertritt die Ansicht, dass die Erzeuger und deren Vereinigungen sowie die Wirtschaftsverbände die maßgeblichen Akteure sein sollten, denen es gestattet ist, die Eintragung einer geschützten Angabe für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse zu beantragen;

58.    ist der Auffassung, dass für die Verleihung des Status einer geschützten Angabe ein finanzieller Beitrag der Erzeuger gefordert werden könnte, sofern ein solcher Beitrag eine Einmalzahlung ist, mit Blick auf die zu tragenden Kosten gerecht ist und in der gesamten EU einheitlich erhoben wird;

Kontrollmaßnahmen

59.    spricht sich dafür aus, die Mittel für eine wirksame Umsetzung des Schutzes, den ein solches Instrument bieten würde, vorzusehen, und zwar unabhängig von den Vertriebskanälen, die im Falle eines Missbrauchs benutzt würden; betont, dass sichergestellt werden muss, dass die geografischen Angaben auf dem digitalen Markt gleichermaßen gut geschützt werden;

60.    unterstreicht angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen (z. B. im Hinblick auf die Anzahl der Erzeuger), wie wichtig Qualitätskontrollen sind;

61.    tritt ferner für die Einführung eines Systems von Inspektionen und Sanktionen bei Verstößen ein, mit der geografische Angaben bei in Europa in Verkehr gebrachten Erzeugnissen kontrolliert werden;

62.    ist der Auffassung, dass zur Gewährleistung eines optimalen Schutzes der geografischen Angaben bei nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen das Verbot der falschen Verwendung einer geografischen Angabe sich nicht nur auf das Risiko der Irreführung der Öffentlichkeit oder auf Handlungen des unlauteren Wettbewerbs beschränken darf, selbst wenn die wahre Herkunft des Erzeugnisses eindeutig angegeben ist; schlägt daher vor, den in Artikel 23 des TRIPS-Abkommens vorgesehenen zusätzlichen Schutz, der ursprünglich Weinen und Spirituosen vorbehalten war, auf geografische Angaben bei nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen auszudehnen;

63.    schlägt die Schaffung eines Widerspruchsverfahrens gegen die Eintragung einer geografischen Angabe vor, das interessierten Parteien offensteht;

64.    ist der Auffassung, dass dadurch die Einführung wirksamer Kontrollen erleichtert würde und somit Verbraucher und Erzeuger die Möglichkeit hätten, sich vor Fälschungen, Nachahmungen und anderen rechtswidrigen Praktiken zu schützen;

Vereinbarkeit mit älteren Rechten

65.    vertritt die Ansicht, dass die Vereinbarkeit künftiger geografischer Angaben mit Rechten, die bereits im Zusammenhang mit dem Erzeugnis bestehen, gewährleistet sein muss und dass bei künftigen geografischen Angaben derzeitige bewährte Verfahren auf nationaler und lokaler Ebene in der EU berücksichtigt werden sollten;

66.    betont, dass das Verhältnis von Marken und geografischen Angaben eindeutig festgelegt werden muss, um Konflikte zu vermeiden;

67.    schlägt vor, dass die Vorschriften über das Verhältnis zwischen Marken und geografischen Angaben auch auf den Schutz geografischer Angaben bei nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen Anwendung finden;

68.    schlägt vor, denjenigen Mitgliedstaaten, die bereits Schutz gewähren, eine angemessene Umsetzungsfrist einzuräumen und gleichzeitig Übergangsregelungen im Hinblick auf das Nebeneinanderbestehen von zwei Systemen vor dem Übergang zu einem EU-Mechanismus zu erlauben;

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69.    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
  • [2]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
  • [3]  ABl. L 39 vom 13.12.2008, S. 16.
  • [4]  ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (24.6.2015)

für den Rechtsausschuss

zur möglichen Ausdehnung des Schutzes der geografischen Angaben der Europäischen Union auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse
(2015/2053(INI))

Verfasser der Stellungnahme (*): Nicola Danti

(*) Verfahren mit assoziierten Ausschüssen – Artikel 54 der Geschäftsordnung

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  stellt fest, dass das Grünbuch der Kommission „Bestmögliche Nutzung des traditionellen Wissens Europas: Mögliche Ausdehnung des Schutzes der geografischen Angaben der Europäischen Union auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse“ (COM(2014)0469) an die Mitteilung der Kommission „Ein Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums“ (COM(2011) 0287) von 2011, die Studie über den Schutz von geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und die nachfolgende öffentliche Anhörung anknüpft;

2.  begrüßt die Ergebnisse der von der Europäischen Kommission geführten öffentlichen Konsultation über das Grünbuch, die am 28. Oktober 2014 abgeschlossen wurde;

3.  stellt fest, dass die Union im Gegensatz zu den bereits seit Jahren geltenden Regelungen für Agrarzeugnisse und Lebensmittel derzeit nicht über ein einheitliches Schutzsystem für geografische Angaben auf nichtlandwirtschaftlichen Produkten verfügt, was den Schutz dieser Erzeugnisse in den Mitgliedstaaten ohne entsprechende Gesetzgebung hemmt und gleichzeitig den Schutz dieser in einigen Mitgliedstaaten bereits auf nationaler oder lokaler Ebene geschützten Erzeugnisse auf Unionsebene beeinträchtigt;

4.  ist der Ansicht, dass ein fehlendes einheitliches Schutzsystem für geografische Angaben auf nichtlandwirtschaftlichen Produkten einen unzureichenden und besonders fragmentierten europäischen Rahmen zur Folge hat; während es in einigen Mitgliedstaaten keinen speziellen Schutz gibt, beruht er in anderen Mitgliedstaaten auf unterschiedlichen Definitionen, Verfahren und Schutzniveaus im Rahmen von nationalen oder lokalen, sektorspezifischen oder horizontalen Regeln, was sich sowohl auf die harmonische Entwicklung des gemeinsamen Marktes als auch auf einen einheitlichen Schutz und einen wirksamen fairen Wettbewerb verzerrend und negativ auswirkt und außerdem ordnungsgemäße, wahrheitsgemäße und vergleichbare Informationen für Verbraucher, die es ihnen ermöglicht, eine sachkundige Wahl zu treffen, sowie einen ordnungsgemäßen, wahrheitsgemäßen und vergleichbaren Verbraucherschutz behindert;

5.  begrüßt daher die Veröffentlichung des oben genannten Grünbuchs durch die Kommission und befürwortet die Möglichkeit, das auf geografischen Angaben beruhende EU-Schutzsystem auch auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse auszudehnen;

6.  wünscht zudem, dass die Kommission im Anschluss an die Ergebnisse der bereits durchgeführten Konsultation der Akteure sowie von weiteren Analysen schnellstmöglich einen Legislativvorschlag vorlegt, der die Einführung eines einheitlichen europäischen Systems für den Schutz geografischer Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse zum Ziel hat;

7.  fordert die Kommission auf, die notwendigen Lehren aus den im Agrar- und Ernährungssektor gewonnenen Erfahrungen anzuwenden, um ein auf bewährten Verfahren sowie den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung beruhendes Regelwerk zu schaffen, das transparent, wirksam und flexibel ist und keine unnötigen Verwaltungslasten und abschreckenden Kosten für die Erzeuger mit sich bringt, die sich entscheiden, ein Erzeugnis zwecks Anerkennung der geografischen Angabe registrieren zu lassen; ist ferner der Auffassung, dass solch ein System für strenge Kontrollen und die größtmögliche Transparenz sorgen sowie angemessene Vorkehrungen gegen Betrug enthalten sollte; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, einen nicht-sektoralen Ansatz in Bezug auf Schutzsysteme zu wählen;

8.  ist der festen Überzeugung, dass die Ausdehnung des Schutzes geografischer Angaben auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse zahlreiche positive Auswirkungen für die Bürger, die Verbraucher, die Erzeuger und das gesamte wirtschaftliche und soziale Gefüge in Europa sowie auf die Handelsbeziehungen, die die Union mit Drittstaaten unterhält bzw. aushandelt, haben kann, was dazu führt, dass die EU den gleichen Schutz für solche europäischen Erzeugnisse auch im Rahmen von Verhandlungen über den internationalen Handel durchsetzen kann;

9.  ist der Ansicht, dass durch ein solches System insbesondere erreicht werden könnte, dass

-    die Verbraucher wirksamer geschützt werden, ihr Vertrauen in gekennzeichnete Produkte gestärkt wird und die Verbraucher dabei unterstützt werden, ihre Kaufentscheidungen auf einer besseren Informationsbasis zu treffen, indem die Transparenz erhöht wird und die Verwirrung durch irreführende Namen oder Beschreibungen beseitigt wird, insbesondere wenn die Existenz eines solchen Systems effizient kommuniziert wurde; ein Beitrag zur Verbesserung der Transparenz geleistet wird und zusätzliche Informationen über die Qualität der Erzeugnisse, ihren Ursprung und die Produktionsverfahren vermittelt werden, auch in Anbetracht der immer stärkeren Aufmerksamkeit, die die Verbraucher diesen Aspekten widmen;

-    die Innovation bei traditionellen Herstellungsverfahren gefördert und vorangetrieben sowie die Gründung neuer Unternehmen im Bereich traditioneller Erzeugnisse auf den Weg gebracht und ein Beitrag zur Nachhaltigkeit der in strukturschwachen Gebieten geschaffenen Arbeitsplätze geleistet wird, indem insbesondere Klein- und Kleinstunternehmen unterstützt werden, auf die etwa 80 % der typischen Erzeugnisse entfallen und denen durch die Anerkennung der geografischen Angabe Schutz gewährt würde, was ihnen Absatzsteigerungen dank wirksamerer Marketingstrategien ermöglichen und sie in Anbetracht des kollektiven Charakters des betreffenden Rechts zu einer stärkeren Zusammenarbeit anregen würde;

-    die Bekämpfung der Produktfälschung, der betrügerischen Nutzung von geografischen Herkunftsbezeichnungen und anderer unfairer Praktiken wirksam unterstützt wird, mit denen die Endverbraucher getäuscht werden und die insbesondere KMU und Kleinstunternehmen schaden, die legitimerweise den Großteil der Erzeugnisse produzieren, denen der Schutz zugutekommen würde und die derzeit nicht immer über die juristischen oder finanziellen Mittel zur Verteidigung ihrer Interessen verfügen, was sich auch negativ auf ihre Exporte auswirkt;

-    die Festlegung der Modalitäten für wirksame Kontrollen erleichtert wird, damit Verbraucher und Erzeuger bessere Möglichkeiten für den Schutz vor Fälschungen, Nachahmungen und missbräuchlicher Verwendung haben;

-    der Zugang auf der Grundlage traditioneller Fähigkeiten und Kenntnisse produzierter europäischer Handwerkserzeugnisse zum gemeinsamen Markt und zum Markt außerhalb der EU aufgewertet und erleichtert werden kann, und dass dies zur Erhaltung wertvollen Know-hows beitragen könnte, das ganze soziale und territoriale Gemeinschaften kennzeichnet und ein wesentlicher Bestandteil des historischen, kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Erbes von Europa ist;

-    die Entwicklung neuer Strategien zur Unterstützung des Unternehmertums auf lokaler und regionaler Ebene, die Instandhaltung der Infrastruktur und die Entwicklung neuer, qualifizierter und lokal verankerter Beschäftigungsmöglichkeiten unter besonderer Berücksichtigung ländlicher und strukturschwacher Gebiete und entlegenster Regionen, in denen die Beschäftigung häufig eng mit diesen typischen Erzeugnissen verknüpft ist, gefördert werden kann, indem die berufliche und handwerkliche Bildung, die für die territoriale Entwicklung und die Entwicklung von Gewerbegebieten zweckdienlich ist, einen neuen Impuls erhält und gleichzeitig das einzigartige und vielfältige kulturelle Erbe jeder Region erhalten bleibt;

-    ein Beitrag zur Steigerung der Attraktivität einer Region geleistet werden kann, lokale Identitäten bewahrt werden können und die Schaffung nützlicher Synergien für die Förderung einer Region und ihrer Besonderheiten ermöglicht wird, was sich auch im Hinblick auf Tourismus, Kultur und Wirtschaft positiv auswirken würde;

10. ist der Ansicht, dass das neue System eine für den Verbraucher intuitiv erkennbare Garantie für die Qualität, die Authentizität und den Ursprung eines Erzeugnisses mit einer starken Verbindung zu dem geografischen Gebiet und auf der Grundlage verlässlicher und klarer Informationen sein sollte, wie es sich im Laufe der Zeit auch bei landwirtschaftlichen Lebensmitteln durchgesetzt hat; vertritt die Ansicht, dass die Wirksamkeit eines einheitlichen europäischen Systems für den Schutz geografischer Angaben davon abhängen wird, ob alle notwendigen Informationen die Erzeuger und Verbraucher erreichen; betont, dass das System transparent sein und zugänglichen Schutz bieten muss, da dies ein Schlüsselelement für das Vertrauen der Verbraucher und der Erzeuger ist;

11. weist darauf hin, dass dieses neue Schutzsystem nicht dazu bestimmt ist, das Schutzniveau bereits vorhandener Instrumente zu senken, und dass es unter Berücksichtigung wirksamer bestehende Rechte und Systeme und auf der Grundlage bewährter Verfahren auf nationaler und lokaler Ebene in der EU entwickelt werden sollte;

12. betont, dass zu einem solchen System auch ein einheitliches, normiertes und öffentliches europäisches Verzeichnis zur Registrierung nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse mit geschützten geografischen Angaben gehört, damit Handwerkserzeugnisse gefördert und Verbraucher und Erzeuger sowohl informiert als auch geschützt werden, wobei ein unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden wird; betont ferner, dass ein solches System einem horizontalen Ansatz folgen sollte, um eine größtmögliche wirtschaftliche und soziale Wirkung zu erzielen; betont ferner, dass die bestehende Verbindung zwischen den Erzeugnissen und ihrem Ursprungsgebiet hervorgehoben und die Transparenz erhöht werden sollte, um Erzeugnissen eine größere Glaubwürdigkeit und Authentizität zu verleihen sowie um deren Ursprung zu gewährleisten und deren Nachverfolgbarkeit zu verbessern; weist darauf hin, dass es notwendig ist, die dauerhafte Einhaltung der für den Schutz geografischer Angaben erforderlichen Kriterien regelmäßig nachzuweisen;

13. ist gleichzeitig der Ansicht, dass in einem solchen System sinnvolle Handlungsspielräume erforderlich sind, damit heterogene Erzeugnisse mit unterschiedlichen spezifischen Eigenschaften besser gefördert werden können; ist ferner der Ansicht, dass ein EU-weites Schutzsystem auch nichtgeografische Namen umfassen sollte, die eindeutig mit einem bestimmten Ort verbunden sind;

14. ist der Auffassung, dass dieses System entsprechend dem System für landwirtschaftliche Lebensmittel auf der Einhaltung einer klaren Produktspezifikation beruhen sollte, ohne dabei jedoch Innovationen und der natürlichen Weiterentwicklung von Herstellungsverfahren und Technologien einen Riegel vorzuschieben, sofern diese zu einer größeren Effizienz führen können und die Qualität und die besonderen Merkmale des Produkts dadurch nicht beeinträchtigt werden;

15. vertritt die Ansicht, dass die Ausdehnung des Schutzes geografischer Angaben auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse zu einer Stärkung und noch größeren Kohärenz des diesbezüglichen Standpunkts der EU auf internationaler Ebene, sowohl bei den bilateralen Handelsverhandlungen als auch in multilateralen Gremien, beitragen kann und letztlich den weitreichenden Schutz aller europäischen Qualitätserzeugnisse außerhalb der EU sicherstellen soll; vertritt insbesondere die Auffassung, dass sowohl landwirtschaftliche als auch nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit geografischen Angaben gekennzeichnet und geschützt sind, bei Verhandlungen über künftige Handelsabkommen der EU in vollem Maße berücksichtigt werden sollten; ist der Auffassung, dass ein umfassendes System europäischer geografischer Angaben die Ausweitung der Geschäftstätigkeit und den Einsatz gemeinsamer Förderinstrumente außerhalb der EU begünstigen kann;

16. vertritt die Ansicht, dass die Ausdehnung des Schutzes geografischer Angaben auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse Bestandteil einer breiter angelegten Strategie sein sollte, die dazu dient, europäische Qualitätserzeugnisse im Rahmen eines erneuten Engagements der Organe der EU zugunsten der Industrie, der Fertigung und der handwerklichen Produktion als Motoren des europäischen Wachstums und der Vollendung des Binnenmarkts aufzuwerten;

17. ist der Auffassung, dass ein System zur Zertifizierung der Qualität und des Ursprungs der Erzeugnisse von den Beschaffungsstellen im neuen europäischen Rechtsrahmen für Beschaffungen in Bezug auf technische Spezifikationen, Zertifizierungen und Vergabekriterien insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene genutzt werden könnte.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

23.6.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

32

4

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Dita Charanzová, Carlos Coelho, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, Daniel Dalton, Nicola Danti, Dennis de Jong, Pascal Durand, Vicky Ford, Ildikó Gáll-Pelcz, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Sergio Gutiérrez Prieto, Robert Jarosław Iwaszkiewicz, Liisa Jaakonsaari, Philippe Juvin, Antonio López-Istúriz White, Jiří Maštálka, Marlene Mizzi, Eva Paunova, Jiří Pospíšil, Marcus Pretzell, Virginie Rozière, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Olga Sehnalová, Ivan Štefanec, Catherine Stihler, Mylène Troszczynski, Mihai Ţurcanu, Anneleen Van Bossuyt, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Kaja Kallas, Emma McClarkin, Adam Szejnfeld, Marc Tarabella

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Igor Šoltes

STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (17.6.2015)

für den Rechtsausschuss

zu der möglichen Ausdehnung des Schutzes der geografischen Angaben der Europäischen Union auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse
(2015/2053(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Alessia Maria Mosca

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  hält die geografischen Angaben der EU (g. A.) im Zusammenhang mit dem Themenkomplex Rechte des geistigen Eigentums für ausgesprochen wichtig als Möglichkeit, nicht nur den Wert der lokalen Produktion zu schützen, mitsamt Infrastruktur und Beschäftigung, sondern auch die regionale Entwicklung sowie die Rückverfolgbarkeit, die Transparenz und die Information für die Verbraucher zu verbessern;

2.  hält es für überaus empfehlenswert, wenn die Europäische Union Rechtvorschriften über geografische Angaben auch für nichtlandwirtschaftliche Produkte annähme, damit infolge der durch den Schutz der Einzigartigkeit und der Qualität dieser Produkte bewirkten positiven wirtschaftlichen Auswirkungen den Verbrauchern verlässliche Informationen über den Ort und die Produktionsmethode an die Hand gegeben und das Know-how und die Arbeitsplätze im Zusammenhang mit diesen Erzeugnissen erhalten bleiben können;

3.  weist darauf hin, dass die landestypischen Erzeugnisse, die in einer Region industriell oder handwerklich hergestellt und mit dieser Region assoziiert werden, einen wesentlichen Bestandteil des wirtschaftlichen und sozialen Lebens zahlreicher europäischer Regionen darstellen, denn sie generieren Arbeitsplätze, die nicht verlagert werden können, und die unmittelbar mit den örtlichen Gegebenheiten in Zusammenhang stehen, insbesondere in den ländlichen Gebieten; weist mit Nachdruck darauf hin, dass es durch die Annahme eines EU-weiten Systems zum Schutz landestypischer industriell oder handwerklich hergestellter Erzeugnisse mit echtem Bezug zur Region möglich würde, die Ursprünglichkeit unserer industriellen oder handwerklichen Erzeugnisse zu erhalten und eine Standardisierung der Produktion zu verhindern;

4.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass der Schutz der geografischen Angaben für nichtlandwirtschaftliche Produkte dazu beitragen dürfte, die lokalen und regionalen Traditionen in Europa als kulturelles und künstlerisches Erbe zu bewahren;

5.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Anerkennung des Schutzes nichtlandwirtschaftlicher g. A. und erstklassiges traditionelles Know-how im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik sowohl ein defensives als auch ein offensives Interesse darstellt und einerseits ein wirksames Instrument zur Unterstützung von Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), zur Bekämpfung von Fälschungen und Imitaten sowie für einen stärker sozial, wirtschaftlich und umweltfreundlich ausgerichteten Ansatz innerhalb und außerhalb der EU sowie andererseits für einen fairen Wettbewerb und Verbraucherschutz sein kann und dass dadurch auch Authentizität, Originalität und Qualität der Produkte besser festgestellt werden können; ist der Auffassung, dass die Anerkennung eines einheitlichen Schutzes nichtlandwirtschaftlicher g. A. auch zum Aufbau von sozialem Kapital in der Region, aus der die Erzeugnisse stammen, beitragen würde;

6.  ist der Auffassung, dass die europäischen Ausfuhren gefördert würden, wenn der Schutz der g. A. der Union auf nichtlandwirtschaftliche Produkte ausgeweitet würde und sogar Marktanteile gewonnen werden könnten, wobei gleichzeitig durchaus die Möglichkeit besteht, dass diese Produkte internationale Anerkennung erlangen und ihr Image in Bezug auf Qualität und Prestige durch Verhandlungen und Handel noch weiter verbessert werden könnten;

7.  ist der Auffassung, dass die EU mithilfe eines kohärenten, einfachen, transparenten und verwaltungstechnisch und finanziell nicht aufwändigen EU-weiten Systems zum Schutz der geografischen Angaben für nichtlandwirtschaftliche Produkte, den sich insbesondere kleine und mittlere Unternehmen auch leisten können, im Rahmen internationaler Handelsverhandlungen auch außerhalb der EU für europäische Produkte einen solchen Schutz auf demselben Niveau bewirken und sich so einen erheblichen Vorteil bei der Aushandlung bilateraler Freihandelsabkommen mit EU-Handelspartnern und multilateral innerhalb der WTO verschaffen könnte;

8.  ist der Auffassung, dass der Schutz nichtlandwirtschaftlicher g. A. auf EU-Ebene nicht nur die Position der EU innerhalb der Welthandelsorganisation stärken würde, zumal sie ja eine Erhöhung des Standardschutzes für alle Produkte fordert, sondern auch die Diskussionen über die Schaffung eines multilateralen Registers für g. A. eindeutig neu beleben würde und vollkommen im Einklang mit dem TRIPS-Abkommen stünde;

9.  weist darauf hin, dass der Schutz der geografischen Angaben für nichtlandwirtschaftliche Produkte damit einhergehen muss, dass die Strategie für einen stärkeren Schutz und für eine größere Achtung der Rechte des geistigen Eigentums in Drittländern gestärkt wird, mit dem Ziel, Fälschungen und Imitate besser bekämpfen zu können;

10. ist der Auffassung, dass die Schaffung eines einheitlichen EU-Schutzes für nichtlandwirtschaftliche g. A. sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU als auch bei Verhandlungen mit Drittländern der beste Weg wäre; dazu gehört natürlich auch Folgendes: auf EU-Ebene anerkannte gemeinsame Begriffsbestimmungen, Eintragungsverfahren und die damit verbundenen Kosten sowie der Schutzbereich und die Durchsetzungsmittel sowie die Einrichtung einer vertrauenswürdigen Behörde, die darüber entscheidet, ob einem nichtlandwirtschaftlichen Produkt im Rahmen der g. A. Schutz gewährt wird – das alles, versteht sich, ohne dass die bereits in fünfzehn Mitgliedstaaten geltenden Schutzstandards gesenkt würden;

11. ist der Auffassung, dass ein einheitlicher Schutz der geografischen Angaben für nichtlandwirtschaftliche Produkte in der EU bei der Aushandlung von Handelsabkommen mit Drittländern von Vorteil wäre; weist dagegen mit Nachdruck darauf hin, dass einige unserer Handelspartner, wie beispielsweise Indien oder China, für nichtlandwirtschaftliche Produkte bereits Systeme zum Schutz der geografischen Angaben eingeführt haben;

12. fordert die Kommission auf, eine kohärente und durchdachte Strategie für alle g. A. in die in Vorbereitung befindliche Mitteilung über die Handels- und Investitionsstrategie der EU aufzunehmen, mit der gleichzeitig gewährleistet wird, dass geschützte Angaben respektiert und anerkannt werden.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

16.6.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

30

1

9

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

William (The Earl of) Dartmouth, Maria Arena, Tiziana Beghin, David Campbell Bannerman, Daniel Caspary, Salvatore Cicu, Santiago Fisas Ayxelà, Eleonora Forenza, Yannick Jadot, Ska Keller, Jude Kirton-Darling, Bernd Lange, Marine Le Pen, Emmanuel Maurel, Emma McClarkin, Anne-Marie Mineur, Sorin Moisă, Artis Pabriks, Franck Proust, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Viviane Reding, Tokia Saïfi, Matteo Salvini, Marietje Schaake, Helmut Scholz, Joachim Schuster, Joachim Starbatty, Adam Szejnfeld, Iuliu Winkler, Jan Zahradil

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Eric Andrieu, Dita Charanzová, Frédérique Ries, Fernando Ruas, Jarosław Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Mercedes Bresso, Rosa D’Amato, Kaja Kallas, Afzal Khan, Marc Tarabella

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung (18.6.2015)

für den Rechtsausschuss

zu der möglichen Ausdehnung des Schutzes der geografischen Angaben der Europäischen Union auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse
(2015/2053(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Mircea Diaconu

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  begrüßt die derzeitigen Debatten über eine mögliche Ausdehnung des Schutzes der geografischen Angaben der Europäischen Union auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse; vertritt die Auffassung, dass es in der EU besonders viele authentische Erzeugnisse gibt, die auf lokalen Kenntnissen und traditionellen lokalen und regionalen Produktionsmethoden beruhen und häufig im kulturellen, gesellschaftlichen und historischen Erbe einer bestimmten Region verwurzelt sind; weist darauf hin, dass die Wahrung dieser Methoden darauf beruht, dass das Wissen über sie beständig von Generation zu Generation weitergegeben wird, und dass die geografischen Angaben den Bezug zwischen menschlicher Tätigkeit, Kultur, Land und Ressourcen verdeutlichen;

2.  weist darauf hin, dass nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse ein integraler Bestandteil unserer Identität und ein wichtiger Baustein des kulturellen Erbes der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind; betont, dass eine der größten Herausforderungen in diesem Sektor darin besteht, dass traditionelle Fertigkeiten und Gewerbe nach und nach aussterben, und unterstreicht, dass der Schutz der geografischen Angaben nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse als Anreiz dafür dienen könnte, dieses kulturelle Erbe und das althergebrachte Wissen zu bewahren und außerdem eine angemessene Vergütung für die Erzeuger, die Einzigartigkeit der Erzeugnisse und ihre breitestmögliche Verfügbarkeit sicherzustellen;

3.  unterstreicht, dass die große Anzahl nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse in Europa, die auf traditionellen Fertigkeiten und traditionellem Handwerk beruhen, einen integralen Bestandteil der regionalen und lokalen Kultur darstellt und die Weiterentwicklung des Kulturtourismus fördert;

4.  vertritt die Auffassung, dass ein einheitlicher Schutz der geografischen Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse die technologische und wirtschaftliche Entwicklung auf regionaler und lokaler Ebene fördern würde, da mit ihm die Zahl der in der Herstellung traditioneller Erzeugnisse Beschäftigten zunehmen würde;

5.  weist darauf hin, dass es derzeit auf EU-Ebene keinen einheitlichen Schutz der geografischen Angaben bei nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen, sondern mehrere Rechtsrahmen gibt, mit denen lediglich für einen nationalen oder regionalen Schutz gesorgt wird; betont in diesem Zusammenhang, dass die Unterschiede zwischen den derzeit geltenden Rechtsrahmen Verbrauchertäuschung, Nachahmung und unlauteren Wettbewerb zur Folge haben können; vertritt die Auffassung, dass eine einheitliche EU-Regelung für die Eintragung, den Schutz, die Überwachung und die Durchsetzung, mit der das Bewusstsein für den Wert dieser Erzeugnisse bei Verbrauchern und Erzeugern gesteigert und für die Bewahrung traditioneller Gewerbe und Fertigkeiten gesorgt werden soll, auf einer Folgenabschätzung beruhen sollte und dass die Verbraucher mit einer solchen Regelung besser über die Echtheit von Erzeugnissen informiert, die rechtmäßigen Eigentümer eines eingetragenen Erzeugnisses geschützt und seine Qualität und seine besonderen Merkmale sichergestellt werden könnten; ist außerdem der Ansicht, dass die Eintragung solcher Erzeugnisse beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt einen besseren Schutz und eine bessere Einheitlichkeit der geografischen Angaben ermöglichen würde;

6.  betont, dass ein einheitlicher Schutz der geografischen Angaben nicht nur zur Förderung traditioneller Erzeugnisse, sondern auch zur Anerkennung der Qualität der dafür verwendeten Ausgangsmaterialien und des Erfordernisses höchster Standards in allen Phasen des Herstellungsprozesses beitragen würde;

7.  vertritt die Auffassung, dass die Ausweitung des Schutzes der geografischen Angaben auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse einen Beitrag dazu leisten könnte, die Stellung der EU auf der internationalen Bühne im Bereich der geografischen Angaben sowohl bei bilateralen Handelsverhandlungen als auch in multilateralen Foren zu stärken und noch plausibler zu machen, wobei das Ziel letztendlich darin besteht, allen europäischen Qualitätserzeugnissen außerhalb der EU umfassenden Schutz zu bieten;

8.  unterstreicht das wirtschaftliche, kulturelle und soziale Potenzial der Regelung über geografische Angaben für die Förderung des Tourismus und die Schaffung von Arbeitsplätzen vor allem in ländlichen oder weniger entwickelten Gebieten und für die Förderung von KMU und einzelnen Erzeugern, die eine Schlüsselrolle bei der Herstellung von handwerklichen Erzeugnissen und anderen traditionellen Gegenständen spielen, und fordert die Kommission auf, eine gründliche Abschätzung der wirtschaftlichen Folgen vorzunehmen, damit den Auswirkungen einer vorgeschlagenen neuen Regelung auf Erzeuger, ihre Wettbewerber, Verbraucher und Mitgliedstaaten vollumfänglich Rechnung getragen wird;

9.  weist darauf hin, dass die geografischen Angaben für die Verbraucher einen Beweis für die Qualität des Erzeugnisses und für die Hersteller eine Anerkennung ihres Könnens sowie einen Schutz darstellen;

10. ist der Ansicht, dass eine einheitliche EU-Regelung die Attraktivität traditioneller Berufe vergrößern könnte;

11. fordert, dass diese Erzeugnisse zu einem Schwerpunkt der Regionalentwicklung, der Forschung und innovativer Vorhaben sowie bei den Mitteln von Horizont 2020 und den Kohäsionsmitteln werden;

12. betont, dass die Wahrung von althergebrachten Kenntnissen und Fertigungsmethoden einen Beitrag dazu leisten kann, der Entvölkerung, dem Niedergang ländlicher Gebiete und der Landflucht junger Menschen aus diesen Gebieten ein Ende zu setzen;

13. betont, dass sichergestellt sein sollte, dass mit einer Handelsmarke oder dem Logo für die geografische Angabe die regionale oder lokale Identität der Erzeugnisse wiedergegeben wird;

14. betont die große Bedeutung der kulturellen, erzieherischen, sozialen und zukunftsorientierten Dimensionen der nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in diesen Prozess einbezogen werden, und unterstreicht, dass überlieferte Kenntnisse und damit verbundene Fertigkeiten bewahrt, weitergegeben und weiterentwickelt werden müssen und ein engerer Austausch mit der Kreativbranche gefördert werden muss, damit nicht zuletzt die Qualität der Materialien und der fertigen Erzeugnisse den gebührenden Stellenwert erhält; fordert, dass alle Erzeuger einer bestimmten Region, die ein Erzeugnis nach den Vorgaben herstellen, zur Nutzung des Namens oder des Logos berechtigt sind;

15. weist auf die wichtige Rolle von KMU hin, die in erstklassiges althergebrachtes Wissen investieren und Arbeitsplätze und Lehrstellen vor Ort für die Ausbildung qualifizierter Fachleute bieten, denen eine wichtige Aufgabe bei der Weitergabe traditioneller Produktionsmethoden zukommt; weist auf die große Bedeutung von Investitionen in Bildung und Ausbildung in diesem Bereich hin und hält die Mitgliedstaaten dazu an, die zur Verfügung stehenden Finanzmittel und Programme der EU bestmöglich für die Förderung der Ausbildung von Fachkräften zu verwenden, die in die Herstellung und Vermarktung umweltfreundlicher lokaler und regionaler handwerklich und industriell hergestellter Erzeugnisse eingebunden sind;

16. fordert die Mitgliedstaaten auf, bewährte Verfahren für die Einrichtung und Unterstützung von Initiativen zur Förderung des traditionellen Handwerks auszutauschen, die wiederum für das lokale kulturelle Erbe sensibilisieren und die Entwicklung ländlicher Gebiete fördern könnten;

17. unterstreicht, dass eine allgemein bekannte Regelung über geografische Angaben einen Beitrag dazu leisten könnte, dass die europäischen Kulturwege besser beworben werden;

18. ist der Ansicht, dass technologische und anders gelagerte Innovationen bei im Rahmen der Regelung über geografische Angaben geschützten Erzeugnissen auch künftig möglich sein sollten, sofern die Qualität und die Echtheit des Endprodukts nicht beeinträchtigt werden;

19. hält es für wesentlich, einen künftigen Rechtsrahmen zu schaffen, mit dem sichergestellt ist, dass der Bezug zu der Ursprungsregion und den traditionellen Methoden nach wie vor Vorrang genießt und so die Vertrauenswürdigkeit und die Authentizität der Erzeugnisse erhöht werden, und in dem die Bedingungen, unter denen die Bezeichnung auch außerhalb der jeweiligen Region verwendet werden kann, eindeutig festgelegt sind, damit die Authentizität des Gütezeichens geschützt ist; unterstreicht außerdem, dass ein solches System auch nicht-geografische Bezeichnungen abdecken sollte, die unzweifelhaft mit einem bestimmten Ort verbunden sind;

20. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen nichtlandwirtschaftlichen Produktgattungen und damit verbundenen Sektoren auf regionen- und länderübergreifender Ebene zu fördern;

21. fordert die Regulierungsbehörde auf, die in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden Regelungen über geografische Angaben zu berücksichtigen, damit bei der Registrierung dieser Angaben auf EU-Ebene keine unnötigen Verwaltungslasten entstehen, dafür zu sorgen, dass mit der Schaffung eines einheitlichen Maßes an Schutz der geografischen Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse in der EU die bereits mit den bestehenden Regelungen – wie beispielsweise Warenzeichen – in den Mitgliedstaaten geltenden Schutzstandards nicht gesenkt bzw. die Regelungen selbst ersetzt werden, und die Möglichkeit vorzusehen, dass die einzelstaatlichen Regelungen über den Schutz geografischer Angaben auch weiterhin neben dem einheitlichen EU-System Bestand haben; fordert die Regulierungsbehörde auf, das wirksamste, einfachste, sinnvollste und am besten zugängliche Verfahren für die Eintragung von Erzeugnissen vorzuschlagen, und dafür Sorge zu tragen, dass mit dem System kostengünstige, eindeutige und transparente Verfahren für die Eintragung, Änderung und Aufhebung eingerichtet werden, die den Betroffenen Rechtssicherheit bieten; fordert die Kommission auf, eine gründliche Bewertung vorzunehmen, damit der finanzielle und administrative Aufwand für die Betroffenen minimiert wird.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

16.6.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

23

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Dominique Bilde, Andrea Bocskor, Silvia Costa, Mircea Diaconu, Damian Drăghici, Jill Evans, Petra Kammerevert, Rikke Karlsson, Andrew Lewer, Svetoslav Hristov Malinov, Curzio Maltese, Fernando Maura Barandiarán, Luigi Morgano, Momchil Nekov, Michaela Šojdrová, Yana Toom, Helga Trüpel, Sabine Verheyen, Julie Ward, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Milan Zver, Krystyna Łybacka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Norbert Erdős, Mary Honeyball, Marc Joulaud

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

15.9.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

0

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Therese Comodini Cachia, Laura Ferrara, Enrico Gasbarra, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sajjad Karim, Dietmar Köster, Emil Radev, Julia Reda, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, Axel Voss, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Daniel Buda, Angel Dzhambazki, Jytte Guteland, Heidi Hautala, Stefano Maullu, Virginie Rozière

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Verónica Lope Fontagné, Dominique Martin