BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf spezifische Maßnahmen für Griechenland

22.9.2015 - (COM(2015)0365 – C8-0192/2015 – 2015/0160(COD)) - ***I

Ausschuss für regionale Entwicklung
Verfasser(in) der Stellungnahme Iskra Mihaylova
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 50 Absatz 1 der Geschäftsordnung)


Verfahren : 2015/0160(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0260/2015
Eingereichte Texte :
A8-0260/2015
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf spezifische Maßnahmen für Griechenland

(COM(2015)0365 – C8-0192/2015 – 2015/0160(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0365),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0192/2015),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–       unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom …[1],

–       unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom …[2],

–       unter Hinweis auf die Stellungnahme des Haushaltsausschusses zur finanziellen Vereinbarkeit des Vorschlags,

–       unter Hinweis auf die Zusage des Vertreters des Rates mit Schreiben vom 16. September 2015, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–       unter Hinweis auf das Schreiben des Fischereiausschusses,

–       gestützt auf Artikel 59, Artikel 50 Absatz 1 und Artikel 41 seiner Geschäftsordnung,

–       unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0260/2015),

A.     in der Erwägung, dass es sich bei dem Vorschlag für eine Änderungsverordnung um eine Sondermaßnahme handelt, mit der Griechenland Soforthilfe geleistet werden soll, indem dem es dem Land ermöglicht wird, noch vor Ende 2015 Zugang zu Mitteln für die Kohäsionspolitik zu erhalten und zu nutzen, die noch aus dem Programmzeitraum 2007–2013 zur Verfügung stehen, und in der Erwägung, dass die Annahme der Verordnung daher dringlich ist;

1.      legt seinen Standpunkt in erster Lesung fest, indem es den Vorschlag der Kommission übernimmt;

2.      fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.      beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Griechenland ist in außergewöhnlicher Weise von den Folgen der Finanzkrise betroffen. Das Land leidet unter Liquiditätsproblemen und einem Mangel an öffentlichen Mitteln für staatliche Investitionen, die zur Förderung eines nachhaltigen Aufschwungs notwendig wären. Dies führte zu einer Ausnahmesituation, die spezifische Maßnahmen erfordert.

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass durch die fehlende Liquidität und den Mangel an öffentlichen Geldern in Griechenland Investitionen in Programme, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und dem Kohäsionsfonds sowie aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) unterstützt werden, nicht verhindert werden.

Die Kommission schlägt vor, die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen zu ändern, sodass

–         zusätzliche Vorschussleistungen für Griechenland vorgesehen werden können, und zwar für operationelle Programme der Kohäsionspolitik im Zeitraum 2014–2020 im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und für aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds unterstützte Programme,

–         die Obergrenze des kumulierten Betrags der Vorschusszahlungen und der Zwischenzahlungen auf 100 % und der Kofinanzierungssatz für operationelle Programme im Zeitraum 2007–2013 im Rahmen der Ziele „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ in Griechenland auf 100 % angehoben werden können.

Damit der zusätzliche erste Vorschuss auch wirksam eingesetzt wird und die Begünstigten des EFS, des Kohäsionsfonds und des EMFF so schnell wie möglich erreicht, sodass sie die geplanten Investitionen vornehmen können und nach Einreichung der Zahlungsanträge unverzüglich eine Erstattung erhalten, sollte der zusätzliche Vorschuss an die Kommission zurückgezahlt werden, wenn nicht binnen einer gewissen Frist Zahlungsanträge in angemessener Höhe eingereicht wurden.

Das Europäische Parlament nimmt die Dringlichkeit der erforderlichen Hilfe zur Kenntnis. Dementsprechend wurde beschlossen, für diese Verordnung ein vereinfachtes Verfahren ohne Änderungsanträge durchzuführen. Mit diesem Verfahren dürfte zu den allgemeinen Bemühungen beigetragen werden, dass Griechenland geholfen wird und die Verordnung schnellstmöglich in Kraft tritt.

STELLUNGNAHME DES HAUSHALTSAUSSCHUSSES ZUR FINANZIELLEN VEREINBARKEIT

Frau

Iskra Mihaylova

Vorsitzende

Ausschuss für regionale Entwicklung

BRÜSSEL

Betrifft:            Stellungnahme zu Fragen betreffend die finanzielle Vereinbarkeit des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf spezifische Maßnahmen für Griechenland (COM(2015)0365 – C8-0192/2015 – 2015/0160(COD))

Sehr geehrte Frau Iskra Michailowa,

der vorliegende Vorschlag wurde dem Haushaltsausschuss am 7. September 2015 zur Stellungnahme unterbreitet. Nach Prüfung des Vorschlags habe ich den Haushaltsausschuss als sein Vorsitzender gebeten, sich gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Geschäftsordnung mit Fragen im Zusammenhang mit der finanziellen Vereinbarkeit des Vorschlags mit dem MFR zu befassen.

Der Ausschuss hat in seiner Sitzung vom 14. September 2015 die vorgenannte Frage und den oben genannten Legislativvorschlag geprüft, der einerseits darauf abzielt, die Höhe des ersten Vorschusses für Griechenlands kohäsionspolitische Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und für aus dem Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) unterstützte Programme für 2014-2020 und andererseits die Obergrenzen der Kofinanzierungssätze für operative Programme, die im Rahmen der Ziele „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ für 2007-2013 in jeder Prioritätsachse der Programme Griechenlands auf 100 % anzuheben und die Obergrenze für Zahlungen für diese Programme aufzuheben. Zusätzlich zur vorzeitigen Bereitstellung von 2 025 600 Millionen EUR wird erwartet, dass die Aufhebung der Notwendigkeit der nationalen Kofinanzierung mit der Anwendung der maximalen Kofinanzierungssätze von 100 % auf die zuschussfähigen Kosten dem griechischen Haushalt fast 2 Milliarden EUR einsparen wird. Mit dieser Modifizierung der Bestimmungen und Maßnahmen der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen soll mittels der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die kritische fehlende Liquidität in der griechischen Wirtschaft reagiert und sollen sofortige und dringend erforderliche Impulse für Investitionen gegeben werden, die den schnellen Beginn einer größeren Anzahl von Objekten ermöglichen sollen.

Ich freue mich, Ihnen mitteilen zu können, dass der Ausschuss den vorliegenden Vorschlag der Kommission begrüßt und entschieden hat, dass die finanzielle Vereinbarkeit mit dem MFR gegeben ist. Diese positiven Bewertung stützt sich auf die Überzeugung des Ausschusses, dass die vorzeitige Bereitstellung von mehr als 2 Milliarden EUR für Zahlungsermächtigungen in vollem Umfang innerhalb des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens aufgerechnet werden und daher über den Zeitraum 2014-2020 haushaltsneutral sein wird.

Der Ausschuss möchte die Gelegenheit ergreifen, um einige Fragen an die Kommission zu richten, was insbesondere die Bestandsaufnahme der Zahlungen für 2015 und 2016 anbelangt, die auch von den vorliegenden Vorschlägen betroffen sind.

• Erstens warfen Mitglieder Fragen auf, die die Möglichkeit der Deckung des Mehrbedarfs an Zahlungsermächtigungen im Jahr 2015, die sich aus dem vorliegenden Vorschlag ergeben, betrafen, ohne den Haushalt 2015 zu ändern, wie er von der Haushaltsbehörde angenommen wurde. Zu dieser Frage sind zusätzliche Informationen dringend erbeten, insbesondere zu den Gründen, warum die Kommission die Notwendigkeit eines Berichtigungshaushaltsplans nicht vorsieht.

• Zweitens erklärt die Kommission in ihrem Vorschlag vom 17. Juli, dass wegen unter den Erwartungen bleibenden Anträgen auf Zwischenzahlungen mehr als 1 Milliarde EUR für Zahlungsermächtigungen frei werden können. Der Ausschuss würde gern weitere Informationen über die von diesen Verzögerungen betroffenen Programme und die zugrunde liegenden Gründe erhalten.

• Drittens hat der Ausschuss Bedenken, was die wahrscheinlichen Auswirkungen der erwarteten Verzögerungen in diesen Programmen auf den Finanzbedarf in nachfolgenden Jahren, insbesondere im Jahr 2016, anbelangt und wie dem Rechnung getragen werden wird, insbesondere angesichts der kommenden Verhandlungen über den Haushaltsentwurf 2016.

• Viertens erwartet der Ausschuss von der Kommission eine schnellstmögliche Klarstellung, welche Vorschläge sie für die Finanzierung der 2016 vorzuziehenden Haushaltsmittel hat, da die Kommission nicht länger den Vorschlag eines Berichtigungsschreibens beabsichtigt. Der Ausschuss erwartet, dass diese Angelegenheit im Zusammenhang mit den Verhandlungen über die Höhe der Mittel für Zahlungen im Haushalt 2016 umfassend geklärt wird.

• Schließlich ist der Ausschuss der Ansicht, dass dann, wenn Griechenland nicht erheblich das Tempo seiner Zahlungsanträge für die betreffenden Programme vor Ende 2016 erhöht, für das Land die Gefahr besteht, die zusätzlichen ersten Vorschussbeträge zurückerstatten zu müssen. Der Ausschuss wünscht regelmäßige Aktualisierungen der diesbezüglichen Fortschritte zu erhalten, um zu bewerten, ob Griechenland dieser beschleunigten Programmumsetzung innerhalb des engen Zeitplans entsprechen kann.

Im Sinne einer verantwortlichen und vorausschauenden Haushaltsplanung sieht der Ausschuss dem Eingang weiterer Details zu all diesen Fragen – schnellstmöglich und in jedem Fall bei der Vermittlung in Bezug auf den Haushaltsplanentwurf 2016 – erwartungsvoll entgegen.

Der Haushaltsausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 14. September 2015 auf die vorstehenden Punkte geeinigt und dementsprechend mit 22 Ja-Stimmen bei 2 Gegenstimmen und 1 Enthaltung[3] beschlossen zu empfehlen, dieses Schreiben dem Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung beizufügen, so dass die Kommission diese Punkte erörtern und weiterverfolgen kann.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Jean Arthuis

16.9.2015

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

für den Ausschuss für regionale Entwicklung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf spezifische Maßnahmen für Griechenland (erste Lesung)

(COM(2015)0365 – C8-0192/2015 – 2015/1060(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Thomas Händel

(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 50 Absatz 1 der Geschäftsordnung)

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für regionale Entwicklung, vorzuschlagen, dass das Europäische Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung festlegt, indem es den Vorschlag der Kommission übernimmt.

VERFAHREN

Titel

Allgemeine Bestimmungen über den Europäischen Fonds im Hinblick auf spezifische Maßnahmen für Griechenland

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2015)0365 – C8-0192/2015 – 2015/0160(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

7.9.2015

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

7.9.2015

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Thomas Händel

3.9.2015

Änderung der Mittelausstattung

       Datum der Stellungnahme BUDG

BUDG

 

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

15.9.2015

 

 

 

Datum der Annahme

15.9.2015

 

 

 

ANLAGE: SCHREIBEN DES FISCHEREIAUSSCHUSSES

Frau Iskra MIHAYLOVA

Vorsitzende des Ausschusses für regionale Entwicklung

WIC M0 2029

Betrifft:            Dringlicher Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen im Hinblick auf spezifische Maßnahmen für Griechenland (COM(2015)0365 final)

Sehr geehrte Frau Vorsitzende,

wie Sie wissen, wurde der Fischereiausschuss um Stellungnahme zu dem Vorschlag der Kommission – COM(2015)0365 – zur Änderung der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen im Hinblick auf spezifische Maßnahmen für Griechenland gebeten.

In der außerordentlichen Sitzung der Koordinatoren vom 7. September 2015 fassten die Koordinatoren den Beschluss, den Antrag auf ein vereinfachtes Verfahren gemäß Artikel 50 der Geschäftsordnung zu billigen, damit dieser Vorschlag im REGI-Ausschuss rasch angenommen und in der Oktober-II-Tagung im Plenum darüber abgestimmt werden kann.

Was den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und die entsprechende Haushaltslinie (Linie 11 06 60 – Unterstützung einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Fischerei und Aquakultur, einer ausgewogenen und integrativen territorialen Entwicklung der Fischereigebiete und der Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik) angeht, möchte der Fischereiausschuss den Ausschuss für Regionale Entwicklung darauf hinweisen, dass dafür gesorgt werden muss, dass die Beträge der zusätzlichen ersten Vorschüsse möglichst effizient eingesetzt werden und die EMFF-Begünstigten so schnell wie möglich erreichen, damit diese die beabsichtigten Investitionen tätigen können und nach Einreichung der Zahlungsanträge rasch eine Erstattung erhalten.

Darüber hinaus müssen die Höchstsätze für die Kofinanzierung und die Obergrenze für Zahlungen an die Programme am Ende des Programmplanungszeitraums angehoben werden.

Mit freundlichen Grüßen

Alain CADEC

VERFAHREN

Titel

Allgemeine Bestimmungen über den Europäischen Fonds im Hinblick auf spezifische Maßnahmen für Griechenland

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2015)0365 – C8-0192/2015 – 2015/0160(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

17.7.2015

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

7.9.2015

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

7.9.2015

EMPL

7.9.2015

PECH

7.9.2015

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

BUDG

3.9.2015

PECH

7.9.2015

 

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Iskra Mihaylova

3.9.2015

 

 

 

Vereinfachtes Verfahren - Datum des Beschlusses

17.9.2015

Änderung der Mittelausstattung

       Datum der Stellungnahme BUDG

BUDG

15.9.2015

 

 

 

Datum der Annahme

17.9.2015

 

 

 

Datum der Einreichung

23.9.2015

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [2]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [3]  Bei der Schlussabstimmung waren anwesend: Nedzhmi Ali, Jean Arthuis, Reimer Böge, Lefteris Christoforou, Jean-Paul Denanot, Gérard Deprez, José Manuel Fernandes, Raymond Finch, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Ingeborg Gräßle, Monika Hohlmeier, Carlos Iturgaiz, Zbigniew Kuźmiuk, Bernd Kölmel, Ernest Maragall, Clare Moody, Siegfried Mureşan, Andrey Novakov, Liadh Ní Riada, Jan Olbrycht, Younous Omarjee, Urmas Paet, Indrek Tarand, Daniele Viotti