BERICHT über den sicheren Einsatz ferngesteuerter Flugsysteme (RPAS), gemeinhin bekannt als unbemannte Luftfahrzeuge (UAV), im Bereich der zivilen Luftfahrt

25.9.2015 - (2014/2243(INI))

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatterin: Jacqueline Foster

Verfahren : 2014/2243(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0261/2015
Eingereichte Texte :
A8-0261/2015
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem sicheren Einsatz ferngesteuerter Flugsysteme (RPAS), gemeinhin bekannt als unbemannte Luftfahrzeuge (UAV), im Bereich der zivilen Luftfahrt

(2014/2243(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. April 2014 mit dem Titel „Ein neues Zeitalter der Luftfahrt – Öffnung des Luftverkehrsmarktes für eine sichere und nachhaltige zivile Nutzung pilotenferngesteuerter Luftfahrtsysteme“ (COM(2014)0207),

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g, Artikel 16 und Titel VI,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 7 und 8,  

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Ein neues Zeitalter der Luftfahrt – Öffnung des Luftverkehrsmarktes für eine sichere und nachhaltige zivile Nutzung pilotenferngesteuerter Luftfahrtsysteme“,

–  unter Hinweis auf den Abschlussbericht der europäischen Lenkungsgruppe für RPAS mit dem Titel „Roadmap for the integration of civil Remotely-Piloted Aircraft Systems into the European Aviation System“ (Fahrplan für die Integration ziviler pilotenferngesteuerter Luftfahrzeuge in das europäische Luftverkehrssystem),

–  unter Hinweis auf die Erklärung von Riga zu ferngesteuerten Luftfahrzeugen (Drohnen) mit dem Titel „Framing the future of aviation“ (Ein Rahmen für die Zukunft der Luftfahrt),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Oberhauses des Vereinigten Königreichs mit dem Titel „Civilian Use of Drones in the EU“ (Ziviler Einsatz von Drohnen in der EU),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) mit dem Titel „Concept of Operations for Drones – A risk based approach to regulation of unmanned aircraft“ (Konzept für den Betrieb von Drohnen – ein risikobasierter Ansatz für die Regulierung unbemannter Luftfahrzeuge),

–  unter Hinweis auf das Abkommen von Chicago vom 7. Dezember 1944,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0261/2015),

A.  in der Erwägung, dass sich kleine, funkferngesteuerte Modellflugzeuge bereits seit mehreren Jahrzehnten großer Beliebtheit erfreuen; in der Erwägung, dass in den vergangenen 15 Jahren ein rascher Anstieg in der Nutzung von RPAS – gemeinhin bekannt als unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) oder Drohnen – zu verzeichnen war; in der Erwägung, dass insbesondere kleine und für Hobby und Freizeit ausgelegte RPAS immer beliebter werden;

B.  in der Erwägung, dass diese ursprünglich für militärische Zwecke entwickelte Technologie nun auch kommerziell genutzt wird, wodurch sich legislative Grenzen verschieben; in der Erwägung, dass RPAS, die zu professionellen Zwecken eingesetzt werden, heutzutage auch für verschiedene zivile Anwendungen von großem Nutzen sind, deren Mehrwert umso größer ist, je weiter das Luftfahrzeug vom Piloten, der die Fernsteuerung vornimmt, entfernt ist („Flüge außer Sichtweite“); in der Erwägung, dass die Anwendungen von RPAS, die höchst vielfältig sind und sich künftig auf noch mehr Bereiche ausdehnen könnten, beispielsweise Sicherheitsüberprüfungen und die Überwachung von Infrastruktur (Eisenbahnschienen, Staudämmen und Kraftwerken), die Abschätzung der Folgen von Naturkatastrophen, die (umweltverträgliche) Präzisionslandwirtschaft, die Herstellung von Medien, die Luftthermographie und die Zustellung von Paketen in abgelegenen Regionen umfassen können; in der Erwägung, dass in naher Zukunft mit der schnellen Entwicklung neuer Anwendungen zu rechnen ist, was den innovativen und dynamischen Charakter der RPAS-Branche deutlich macht;

C.  in der Erwägung, dass diese Form der Technologie in der Lage ist, den Menschen in Gefahrensituationen zu ersetzen;

D.  in der Erwägung, dass RPAS auf zwei unterschiedliche Weisen – für professionelle Anwendungen und zu Freizeitzwecken – eingesetzt werden können; in der Erwägung, dass sich diese beiden Anwendungsmöglichkeiten unterscheiden und daher unterschiedlichen Auflagen innerhalb desselben EU-Rechtsrahmens unterliegen sollten;

E.  in der Erwägung, dass die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) dem derzeit geltenden EU-Recht zufolge prinzipiell für die Zertifizierung von RPAS mit einem maximalen Startgewicht von mehr als 150 kg zuständig ist; in der Erwägung, dass RPAS mit einem Startgewicht von 150 kg oder weniger den Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaats unterliegen;

F.  in der Erwägung, dass es in Dänemark, Deutschland, Frankreich[1], Irland, Italien, Kroatien, Österreich, Polen, Spanien, Tschechien und dem Vereinigten Königreich[2] bereits Vorschriften über RPAS gibt bzw. solche Vorschriften derzeit ausgearbeitet werden; in der Erwägung, dass Dänemark, das Vereinigte Königreich und die Niederlande über zugelassene Flugschulen verfügen und dass in den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich bereits mehr als 500 Drohnen-Piloten lizenziert wurden;

G.  in der Erwägung, dass sämtliche in Europa geltenden RPAS-Vorschriften auf die Bewertung des mit dem Betrieb verbundenen Sicherheitsrisikos zugeschnitten sind; in der Erwägung, dass diese RPAS-Vorschriften auf den Betreiber und nicht – wie in der bemannten Luftfahrt – auf das Fluggerät ausgerichtet sind; in der Erwägung, dass das Risiko nicht allein vom Gerätetyp und seinen Merkmalen (Gewicht, Geschwindigkeit usw.) abhängt, sondern außerdem von weiteren Faktoren wie beispielsweise dem überflogenen Gebiet, der Flughöhe, der Sachkenntnis des Betreibers, der konkreten Art des Einsatzes und der Fähigkeit des Betreibers, auf unvorhergesehene Situationen zu reagieren;

H.  in der Erwägung, dass das Potenzial für wirtschaftliches Wachstum in dieser Branche sowohl für große Unternehmen als auch in der Lieferkette, in der Tausende KMU und innovative Start-ups vertreten sind, von der Herstellung bis zum Endnutzer außerordentlich groß ist; in der Erwägung, dass die herausragenden Standards in der Herstellung und im Betrieb unbedingt aufrechterhalten werden müssen und die führende Rolle Europas in diesem Bereich gestärkt werden muss;

I.  in der Erwägung, dass RPAS aufgrund der zügigen Entwicklung dieses Marktes zurecht in bestehende Luftverkehrsprogramme wie beispielsweise in das gemeinsame Unternehmen zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems im einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR) und Horizont 2020 einbezogen werden; in der Erwägung, dass vonseiten der Industrie bereits erhebliche Finanzmittel investiert wurden und dass – sollten KMU (die die Mehrheit der Unternehmen in dieser Branche ausmachen) einen einfacheren Zugang zu Finanzmitteln erhalten – die Industrie ermutigt würde, ihre Investitionsanstrengungen deutlich zu verstärken; in der Erwägung, dass zusätzliche Finanzmittel für weitere Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten bereitgestellt werden müssen, um diese neue Branche zu unterstützen und die sichere Integration von RPAS in den Luftraum voranzubringen;

J.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten, die Industrie und die Kommission bereits zu diesem frühen Zeitpunkt allesamt das Potenzial dieses Marktes erkannt haben und nachdrücklich darauf hinweisen, dass jeder politische Rahmen das Wachstum der Branche in Europa ermöglichen muss, damit sie weltweit wettbewerbsfähig ist;

K.  in der Erwägung, dass dieser im Entstehen begriffene Markt entlang der gesamten Lieferkette und zum Nutzen der Gesellschaft große Chancen für Investitionen, Innovationen und die Schaffung von Arbeitsplätzen bietet, und in der Erwägung, dass zugleich das öffentliche Interesse gewahrt werden muss, das insbesondere Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz der Privatsphäre, dem Datenschutz, der Rechenschaftspflicht und der zivilrechtlichen Haftung umfasst;

L.  in der Erwägung, dass die Entwicklung von RPAS unbeschadet ihres wirtschaftlichen Potenzials künftig eine der größten Herausforderungen mit Blick auf die Sicherheit der Luftfahrtindustrie und die Sicherheit von Menschen und Unternehmen sein wird;

M.  in der Erwägung, dass es der Europäischen Union obliegt, schnellstmöglich einen Rechtsrahmen zu schaffen, der ausschließlich den Einsatz von RPAS zu zivilen Zwecken abdeckt;

N.  in der Erwägung, dass mit dem europäischen Rechtsrahmen einerseits die Möglichkeit geschaffen werden muss, dass die Industrie weiterhin Innovationen und – unter bestmöglichen Voraussetzungen – Entwicklungen vorantreibt, und andererseits die Öffentlichkeit dahingehend Gewissheit haben muss, dass Leben und Eigentum sowie die personenbezogenen Daten und die Privatsphäre auf wirksame Weise geschützt sind;

Internationale Dimension

1.  stellt fest, dass die USA für viele als führender Markt für die Nutzung von RPAS gelten, wenn auch eher für militärische Operationen; betont jedoch, dass Europa mit 2500 Betreibern (400 im Vereinigten Königreich, 300 in Deutschland, 1500 in Frankreich, 250 in Schweden usw.) gegenüber 2 342 Betreibern in der restlichen Welt im zivilen Bereich führend ist und alles daran setzen sollte, seine starke Wettbewerbsposition auszubauen;

2.  stellt fest, dass Japan eine große Anzahl von RPAS-Betreibern und 20 Jahre Erfahrung im Einsatz von RPAS vornehmlich in der Präzisionslandwirtschaft – wie beispielsweise der Schädlingsbekämpfung – aufweist; erinnert daran, dass Japan das erste Land war, in dem Mitte der 1990er-Jahre der Einsatz der RPAS-Technik für landwirtschaftliche Zwecke zugelassen wurde, und dass sich die Zahl der Betreiber innerhalb weniger Jahre vervielfacht hat;

3.  stellt fest, dass es in Israel eine sehr rege Fertigungsindustrie gibt, deren Schwerpunkt allerdings unmittelbar auf militärischen RPAS liegt; betont, dass ein integrierter zivil-militärischer Flugsicherungsdienst mittlerweile eine einfachere Integration von RPAS in den israelischen Luftraum ermöglicht;

4.  stellt fest, dass Australien, China (wo viele der kleinsten RPAS hergestellt werden) und Südafrika zu den 50 anderen Staaten gehören, in denen derzeit RPAS entwickelt werden;

5.  betont, dass die globale Bedeutung von RPAS erkannt werden muss, und fordert die Kommission auf, dieser Tatsache umfassend Rechnung zu tragen;

Gegenwärtiger Stand in den Mitgliedstaaten der EU

6.  unterstreicht, dass RPAS in jedem Mitgliedstaat – entweder im Zusammenhang mit der Herstellung und/oder mit dem Betrieb – eine Rolle spielen;

7.  betont, dass der Betrieb von RPAS – sofern keine Ausnahmegenehmigung vorliegt – nur dann zulässig ist, wenn er durch das einzelstaatliche Recht geregelt ist; erinnert daran, dass die Vorschrift der ICAO, wonach jeder Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen einer Sondergenehmigung bedarf[3], die Grundlage hierfür bildet;

8.  weist darauf hin, dass die Tatsache, dass es keine harmonisierten Vorschriften auf EU-Ebene gibt, die Entwicklung eines europäischen Marktes für Drohnen behindern könnte, da die nationalen Genehmigungen in der Regel nicht von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden;

Grundlegende Erwägungen

9.  ist der Auffassung, dass die RPAS-Branche dringend eine europa- und weltweit gültige Regulierung benötigt, damit RPAS grenzüberschreitend entwickelt werden; vertritt die Ansicht, dass es eines eindeutigen europäischen Rechtsrahmens bedarf, damit für Investitionen und den Aufbau einer wettbewerbsfähigen europäischen RPAS-Branche gesorgt ist; betont, dass – sofern nicht schnell gehandelt wird – das Risiko besteht, dass das wirtschaftliche Potenzial und der Nutzen von RPAS nicht vollständig ausgeschöpft werden;

10.  weist auf die wirtschaftliche Bedeutung der Branche hin und betont, dass geeignete verhältnismäßige und zielführende politische Maßnahmen erforderlich sind, mit denen die Privatsphäre geschützt und der Datenschutz und die Sicherheit garantiert werden, ohne dabei KMU unverhältnismäßig zu belasten;

11.  ist der Ansicht, dass ein eindeutiger, wirksamer, verlässlicher und zügig umgesetzter Rechtsrahmen auf europäischer Ebene die Debatte über die Einführung weltweit geltender Bestimmungen über den Betrieb von Drohnen vorantreiben könnte;

12.  vertritt die Auffassung, dass in diesem künftigen Rechtsrahmen klar zwischen den verschiedenen Verwendungszwecken – Beruf oder Freizeit – von ferngesteuerten Luftfahrtsystemen unterschieden werden muss;

13.  macht mit Nachdruck darauf aufmerksam, dass bei dem Betrieb von und den Bestimmungen über RPAS Sicherheit stets an erster Stelle stehen muss und dass die Sicherheitsvorkehrungen in angemessenem Verhältnis zu den Risiken stehen müssen; ist der Ansicht, dass der künftige Rechtsrahmen der EU auf die konkreten Risiken von „Flügen außer Sichtweite“ abgestimmt sein sollte, ohne dabei jedoch vor derartigen Flügen abzuschrecken;

14.  betont, dass der Datenschutz und der Schutz der Privatsphäre von größter Bedeutung für eine breite Zustimmung der Öffentlichkeit zum Betrieb von RPAS zu zivilen Zwecken und somit auch für die Förderung von Wachstum und der sicheren Integration von RPAS in die zivile Luftfahrt sind, wobei die Richtlinie 95/46/EG zum Datenschutz, das in Artikel 7 der Charta der Grundrechte der EU verankerte Recht auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, das in Artikel 8 der Charta der Grundrechte der EU verankerte Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) strikt eingehalten bzw. gewahrt werden müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass – im Einklang mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit – bei der Ausarbeitung politischer Maßnahmen der EU zu RPAS Garantien für den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz eingefügt werden; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, die Ausarbeitung von Standards beim eingebauten Datenschutz („Privacy by Design“) und bei den datenschutzfreundlichen Grundeinstellungen („Privacy by Default“) zu unterstützen;

15.  stimmt mit den folgenden fünf in der Erklärung von Riga genannten Grundprinzipien für die künftige Entwicklung von RPAS überein und unterstützt sie nachdrücklich:

–  RPAS sind als neuartige Luftfahrzeuge zu betrachten, die angemessene Bestimmungen erforderlich machen, die sich am Risiko jedes einzelnen Einsatzes orientieren;

–  es müssen EU-Bestimmungen für eine sichere Erbringung von RPAS-Dienstleistungen ausgearbeitet werden, damit Investitionen vonseiten der Industrie getätigt werden können;

–  Technologien und Standards müssen ausgearbeitet werden, damit RPAS vollständig in den europäischen Luftraum integriert werden können;

–  ohne öffentliche Akzeptanz ist kein Wachstum im Bereich der RPAS-Dienstleistungen möglich;

–  der Betreiber eines RPAS ist für dessen Nutzung verantwortlich;

16.  betont, dass mit Blick auf das Flugverkehrsmanagement kurzfristig bereits operationelle Verfahren eingerichtet wurden, sodass RPAS außerhalb gesonderter und eingeschränkter Gebiete betrieben werden können; erinnert daran, dass viele zivile und militärische RPAS unter Nutzung gesonderter Korridore geflogen werden, indem die üblichen, normalerweise für die bemannte Luftfahrt geltenden Kriterien für den Mindestabstand ausgeweitet werden;

17.  unterstreicht die große Bedeutung der „Flüge außer Sichtweite“ für die Entwicklung der Branche; ist der Ansicht, dass diese Art von Flügen mit den europäischen Rechtsvorschriften begünstigt werden sollte;

18.  weist darauf hin, dass der Einfluss von RPAS auf die bemannte Luftfahrt begrenzt ist, da ihr Anteil an der Luftfahrt weitaus geringer ist; weist jedoch darauf hin, dass der Druck auf das Flugverkehrsmanagement (ATM) zunehmen kann, da RPAS erfreulicherweise zunehmend für Sport und Freizeit eingesetzt werden, was unter Umständen zu einer Gefährdung der Flugverkehrssicherheit führen kann, und fordert, dass die zuständigen Behörden und die künftigen EU-Vorschriften diesem Umstand Rechnung tragen, damit in allen Mitgliedstaaten dauerhaft ein effizienter ATM-Standard gegeben ist;

19.  betont, dass mit den technischen und regulatorischen Lösungen auf lange Sicht vorzugsweise darauf hingewirkt werden sollte, dass RPAS den Luftraum gemeinsam mit anderen Nutzern in Anspruch nehmen können, ohne dass letztere dafür neue Ausrüstungen benötigen; stellt fest, dass zahlreiche kleine RPAS – gemeinsam mit bemannten Luftfahrzeugen – unterhalb einer Höhe von 500 Fuß betrieben werden; betont, dass die Flugsicherungsdienste in dieser Höhe zwar keine Flugverkehrskontrolldienste anbieten, jedoch trotzdem dafür zuständig sind, hinreichende Informationen bereitzustellen, damit beide Arten von Luftfahrzeugen im selben Luftraum betrieben werden können; stellt fest, dass Eurocontrol Staaten dabei unterstützt, ein gemeinsames Verständnis für die damit einhergehenden Belange zu schaffen und die Harmonisierung so weit als möglich voranzutreiben;

20.  vertritt die Auffassung, dass die Frage der Identifizierung von Drohnen – unabhängig von ihrer Größe – entscheidend ist; hebt hervor, dass Lösungen herbeigeführt werden sollten, die dem Einsatz von Drohnen zu Freizeitzwecken bzw. zu gewerblichen Zwecken Rechnung tragen;

Lösungen für die Zukunft

21.  ist der Auffassung, dass auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung ein eindeutiger, harmonisierter und angemessener, in der EU und weltweit gültiger Rechtsrahmen ausgearbeitet werden muss, in dem keine unverhältnismäßigen Regelungen für Unternehmen enthalten sein dürfen, mit denen die RPAS-Branche von Investitionen und Innovationen abgeschreckt würde, der aber gleichzeitig den Bürgern Schutz bietet und für die Schaffung von dauerhaften und innovativen Arbeitsplätzen sorgt; vertritt die Auffassung, dass eine gründliche Bewertung der Risiken auf das von der EASA festgelegte Betriebskonzept gestützt werden und den Eigenschaften des RPAS (Gewicht, Einsatzreichweite, Geschwindigkeit) sowie dem Zweck des Einsatzes (Freizeit oder Beruf) Rechnung tragen sollte; ist der Ansicht, dass dieser Rechtsrahmen Teil einer langfristigen Perspektive sein sollte, die die mögliche künftige Entwicklung dieser Technologien und andere mit ihnen verbundene Aspekte berücksichtigt;

22.  unterstützt die Kommission in ihrer Absicht, die 150 kg-Schwelle aufzuheben und sie durch einen kohärenten und umfassenden EU-Regulierungsrahmen zu ersetzen, der es den zuständigen nationalen Behörden, qualifizierten Stellen oder Verbänden ermöglicht, Zulassungs- und Überwachungstätigkeiten auszuüben; vertritt die Ansicht, dass dabei die Verhältnismäßigkeit in den Vorschriften mit der erforderlichen Flexibilität bei den Prozessen und Verfahren einhergehen sollte;

23.  ist der Auffassung, dass die Ausweitung der Zuständigkeiten der EASA im Bereich der RPAS bei der Aufstellung des Haushaltsplans der Agentur berücksichtigt werden sollte, damit sie die ihr übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann;

24.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass bei der Ausarbeitung politischer Maßnahmen der EU zu RPAS Garantien für den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz aufgenommen werden, indem Folgenabschätzungen, der eingebaute Datenschutz („Privacy by Design“) und datenschutzfreundliche Grundeinstellungen („Privacy by Default“) als Mindestauflage vorgesehen werden;

25.  ist besorgt über den etwaigen rechtswidrigen und unsicheren Einsatz von RPAS (z. B. RPAS, die von einem zivilen Instrument in eine Waffe für militärische oder andere Zwecke umgewandelt wurden, oder RPAS, mit denen Navigations- und Kommunikationssysteme gestört werden); fordert die Kommission auf, die Entwicklung der Technologien zu unterstützen, die erforderlich sind, um für die Sicherheit und den Schutz der Privatsphäre beim Betrieb von RPAS zu sorgen, wozu auch gehört, dass Mittel des Programms „Horizont 2020“ in erster Linie für Forschung und Entwicklung im Bereich von Systemen, Technologien usw. bereitgestellt werden, die für die Verbesserung des eingebauten Datenschutzes („Privacy by Design“) und der datenschutzfreundlichen Grundeinstellungen („Privacy by Default“) eingesetzt werden können, und die Entwicklung von Technologien wie der Erkennungs- und Ausweichtechnologie, des „Geofencing“, von Maßnahmen gegen absichtliche Störung und gegen Entführung sowie den eingebauten Datenschutz („Privacy by Design“) und datenschutzfreundliche Grundeinstellungen („Privacy by Default“) zu fördern, um den sicheren Einsatz von zivilen RPAS zu ermöglichen;

26.  unterstützt innovative RPAS-Technologien, denen ein enormes Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen – insbesondere von grünen Arbeitsplätzen – innewohnt, da sie Berufe aus den verschiedensten Bereichen umfassen; fördert die Entwicklung und Erkundung des großen Potenzials der Einbeziehung von KMU mit Blick auf die Dienstleistungen im Bereich der Herstellung von speziellen Teilen und Materialien; unterstreicht, dass Qualifikations- und Schulungszentren aufgebaut und gefördert werden müssen;

27.  vertritt die Ansicht, dass die Bestimmungen auf der Ebene der EU und der Einzelstaaten die für RPAS geltenden Vorschriften mit Blick auf den Binnenmarkt, den internationalen Handel (Herstellung, Verkauf, Erwerb, Handel und Einsatz von RPAS) und die Grundrechte auf Privatsphäre und Datenschutz klar hervorheben sollten; ist außerdem der Auffassung, dass diese Bestimmungen dazu beitragen sollten, dass der Schutz der Privatsphäre, der Datenschutz und alle anderen einschlägigen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit den verschiedenen Risiken und Verantwortlichkeiten des Betriebs von RPAS wie zum Beispiel das Strafrecht, das Recht des geistigen Eigentums sowie das Luftfahrt- und das Umweltrecht ordnungsgemäß durchgesetzt werden; unterstreicht, dass dafür gesorgt werden muss, dass Personen, die RPAS bedienen, auf die für den Einsatz von RPAS geltenden grundlegenden Bestimmungen hingewiesen werden, und dass diese Regeln in einer Mitteilung aufgeführt werden sollten, die jeder Erwerber eines RPAS erhält;

28.  vertritt die Ansicht, dass die Industrie, die Regulierungsbehörden und die gewerblichen Akteure zusammenarbeiten müssen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten, die Investitionen dienlich ist, und um das „Henne-Ei-Problem“ zu vermeiden, wonach die Industrie nur zögerlich in die Entwicklung der erforderlichen Technologien investiert, solange Unsicherheit darüber herrscht, wie sich die entsprechende Regulierung gestalten wird, während die Regulierungsbehörden mit der Ausarbeitung von Vorschriften warten, bis die Industrie Technologien entwickelt hat, die einer Zulassung bedürfen; beharrt darauf, dass KMU in vollem Umfang in das Regulierungsverfahren eingebunden werden;

29.  ist der Ansicht, dass ein „risikobasierter Ansatz“ gemäß der Erklärung von Riga und dem von der EASA erarbeiteten Betriebskonzept eine solide Grundlage dafür darstellt, dass ein sicherer Betrieb von RPAS gewährleistet ist, und dass die europäischen regulatorischen Anforderungen – je nach Sachlage – entweder auf einem auf Einzelfällen oder auf einem auf Typen oder Kategorien gestützten Ansatz beruhen müssen und für ein hohes Maß an Sicherheit und Interoperabilität sorgen werden; vertritt die Auffassung, dass der Erfolg der Hersteller und der Betreiber von RPAS nur dann gesichert werden kann, wenn die Standardisierungsanforderungen der Europäischen Organisation für Zivilluftfahrt-Ausrüstung (EUROCAE) von der zuständigen Regulierungsbehörde genehmigt werden;

30.  ist der Ansicht, dass die künftigen europäischen und globalen Vorschriften über RPAS folgende Gesichtspunkte abdecken sollten:

–  die Flugtüchtigkeit;

–  Zertifizierungsspezifikationen;

–  die Nutzung zu kommerziellen Zwecken und zu Freizeitzwecken;

–  die Identifizierung der Drohne und des Eigentümers bzw. des Betreibers;

–  die Zulassung von Ausbildungseinrichtungen für Piloten;

–  die Ausbildung und Lizenzierung von Piloten;

–  den Betrieb;

–  Haftung und Versicherung;

–  den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre;

–  das „Geofencing“;

–  Flugverbots-/Ausschlusszonen;

31.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die professionellen Nutzer und Eigentümer von RPAS im Rahmen der Ausbildung auch im Bereich des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre besonders geschult werden und dass für die professionellen Nutzer von RPAS eine gegenseitige Anerkennung durch die Mitgliedstaaten gilt, damit Marktbeschränkungen beseitigt werden;

32.  betont, dass RPAS, die außer Sichtweite fliegen, mit der „Sehen und Ausweichen“-Technik ausgestattet sein müssen, damit sie feststellen, wenn ein Luftfahrzeug denselben Luftraum nutzt, wobei dafür gesorgt sein muss, dass sie die Sicherheit der bemannten Luftfahrt nicht gefährden und außerdem dicht besiedelte Gebiete, Flugverbotszonen wie Flughäfen, Kraftwerke, Nuklear- und Chemiebetriebe und sonstige kritische Infrastruktureinrichtungen beachten; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens SESAR die erforderlichen Haushaltsmittel für Forschung und Entwicklung bereitzustellen;

33.  fordert die Kommission, die zuständigen Einrichtungen und die betroffenen Unternehmen auf, ihre Forschungs- und Entwicklungsprogramme zu stärken; ist der Ansicht, dass die Union angesichts der erwarteten wirtschaftlichen Nebeneffekte dieser Branche die Entwicklung europäischer Technologien – beispielsweise durch das Programm Horizont 2020 – fördern sollte; fordert, dass im Rahmen der Forschungsprogramme auch der Entwicklung von Technologien zur Erkennung und zum „Einfangen“ von Drohnen Rechnung getragen wird;

34.  erinnert daran, dass das europäische GNSS-Programm EGNOS zur Stärkung des GPS-Signals 2011 für die zivile Luftfahrt zertifiziert wurde und dass Galileo in den kommenden Jahren schrittweise in Betrieb genommen werden wird; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass ein fortschrittliches Luftverkehrsmanagementsystem und Anwendungen für RPAS, die auf europäischen GNSS-Programmen basieren, einen positiven Beitrag zum sicheren Betrieb von RPAS leisten werden;

35.  weist darauf hin, dass RPAS im Einklang mit einem risikobasierten Ansatz mit einem ID-Chip ausgestattet und registriert sein sollten, damit die Rückverfolgbarkeit, die Rechenschaftspflicht und die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung sichergestellt sind;

36.  unterstützt das von der EASA ausgearbeitete Betriebskonzept für Drohnen, in dem drei unterschiedliche Kategorien von RPAS und entsprechende Vorschriften festgelegt werden;

37.  weist darauf hin, dass die Durchsetzung der für RPAS geltenden Vorschriften von entscheidender Bedeutung für die sichere und erfolgreiche Integration von RPAS in den europäischen Luftraum ist;

38.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass genügend Mittel für die Durchsetzung der für RPAS geltenden Vorschriften zur Verfügung stehen;

39.  betont, dass die Gemeinsamen Regulierungsbehörden für unbemannte Flugsysteme (JARUS) ein internationales Gremium mit freiwilliger Mitgliedschaft sind, zu dessen Mitgliedern die nationalen Zivilluftfahrtbehörden von 22 EU-Mitgliedstaaten und Drittländern sowie Regulierungsstellen und -behörden gehören; erinnert daran, dass der Vorsitzende von JARUS ein Vertreter der EASA – der Agentur, die sich mit der künftigen Regulierung von RPAS befassen wird – ist; weist darauf hin, dass das Ziel von JARUS in der Ausarbeitung technischer, sicherheitsbezogener und operativer Anforderungen für die Zertifizierung und die sichere Integration kleiner und großer RPAS in den Luftraum und an Flughäfen besteht;

40.  ist der Ansicht, dass JARUS im Rahmen eines Prozesses der gegenseitigen Anerkennung dafür Sorge tragen könnte, dass sämtliche künftigen EU-Bestimmungen mit internationalen Regelungen in anderen Ländern abgestimmt sind;

41.  ist der Auffassung, dass die Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten sollten, damit Daten und bewährte Verfahren ausgetauscht werden können und für die Einhaltung bestehender Datenschutzleitlinien und ‑vorschriften wie der Richtlinie 95/46/EG gesorgt werden kann;

42.  unterstreicht, dass beim Einsatz von RPAS durch Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste die Grundrechte auf Privatsphäre, Datenschutz, Freizügigkeit und freie Meinungsäußerung geachtet werden müssen und dass die etwaigen mit einem solchen Einsatz von RPAS verbundenen Risiken mit Blick auf die Überwachung sowohl von Personen und Personengruppen als auch von öffentlichen Räumen wie Landesgrenzen angegangen werden müssen;

43.  vertritt die Ansicht, dass sich die Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten gegenseitig von ihren bestehenden konkreten Datenschutzleitlinien für die kommerzielle Nutzung von RPAS in Kenntnis setzen sollten, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Datenschutzbestimmungen mit Bedacht so umzusetzen, dass den Bedenken der Öffentlichkeit mit Blick auf den Schutz der Privatsphäre umfassend Rechnung getragen wird und dass es nicht zu einem übermäßigen Verwaltungsaufwand für die Betreiber von RPAS kommt;

44.  empfiehlt nachdrücklich, dass die derzeitige Debatte zwischen der EU und den nationalen politischen Entscheidungsträgern und Regulierungsstellen, der Industrie, KMU und gewerblichen Akteuren erweitert und eine öffentliche Diskussion unter Beteiligung der Bürger und weiterer einschlägiger Interessenträger wie nichtstaatlichen Organisationen (einschließlich Bürgerrechtsorganisationen) und Strafverfolgungsbehörden eingeleitet wird, um auf die Bedenken im Zusammenhang mit dem Schutz der Grundrechte, die Verantwortung der unterschiedlichen Akteure bei der Wahrung dieser Rechte und dem Schutz der Sicherheit der Bürger beim Einsatz von RPAS sowie die Herausforderungen, denen sich diese Akteure gegenübersehen, einzugehen und Lösungen zu finden;

45.  ist der Auffassung, dass das Parlament seine Haltung festlegen muss, bevor die Kommission ihr Luftverkehrspaket verabschiedet, damit der Forderung der Industrie nach klaren Vorgaben Folge geleistet wird;

46.  unterstreicht das Erfordernis eines eindeutigen Rechtsrahmens, der auf einschlägigen Kriterien für die Verwendung von Kameras und Sensoren insbesondere bei von Unternehmen und Privatpersonen eingesetzten RPAS gründet und mit dem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Komponenten der RPAS immer kleiner werden – was dazu führt, dass die Geräte immer besser zu transportieren und nicht mehr zu identifizieren sind –, für den wirksamen Schutz des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf Datenschutz und die Wahrung der Sicherheit der Bürger gesorgt wird;

47.  fordert die Ausschüsse TRAN und LIBE auf, eine gemeinsame Anhörung zu veranstalten, zu der Vertreter aus der Industrie, der nationalen Stellen mit Zuständigkeit für den Schutz der Privatsphäre, des Europäischen Datenschutzbeauftragten, der Kommission und der im Bereich der Grundrechte tätigen nichtstaatlichen Organisationen eingeladen werden;

48.  fordert die Kommission auf, ein regelmäßig durchzuführendes Meldeverfahren in Betracht zu ziehen, in dessen Rahmen der technische Fortschritt sowie die politischen Entwicklungen und bewährten Verfahren auf nationaler Ebene Berücksichtigung fänden und Zwischenfälle mit RPAS behandelt würden, und einen Überblick über die regulatorischen Ansätze auf der Ebene der Mitgliedstaaten und eine entsprechende Bewertung vorzulegen, um einen Vergleich zu ermöglichen und die am besten geeigneten Verfahren zu ermitteln.

49.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

I.  Von der Berichterstatterin eingeleitete Schritte und ihr Standpunkt

Bei der Vorstellung der Mitteilung äußerte der damalige Vizepräsident der Kommission und das Mitglied der Kommission mit der Zuständigkeit für Verkehr, Siim Kallas, dass es nie einen besseren Zeitpunkt als den jetzigen gegeben habe, um in diesem Bereich tätig zu werden. Seine Nachfolgerin als Mitglied der Kommission, Violeta Bulc, hat sich dieser Auffassung angeschlossen und der Einbeziehung von RPAS in das für Ende 2015 fällige Luftverkehrspaket Vorrang eingeräumt.

Nach der Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission im Jahr 2014 organisierte die Berichterstatterin eine Sitzung der Interessenvertreter, die am 27. Januar 2015 im Europäischen Parlament stattfand und an der Vertreter der Kommission, der EASA und der JARUS, des Gemeinsamen Unternehmens SESAR, nationaler Regulierungsbehörden einschließlich der CAA und des britischen Verkehrsministeriums, des niederländischen Verkehrsministeriums sowie der Dienstanbieter NATS und EUROCONTROL, der Hersteller BAE Systems, Airbus, Rolls Royce, ASD und der Pilotenvereinigung BALPA teilnahmen. Von entscheidender Bedeutung war zudem die Teilnahme der Interessenvereinigung „Europe Air Sports“ als Vertreter der wachsenden Freizeitnutzung von RPAS.

Die Teilnehmer waren sich weitestgehend darin einig, dass jeglicher Rechtsrahmen verhältnismäßig gestaltet sein muss, sodass der Sektor wachsen kann, und dass gleichzeitig unnötige Belastungen für diesen aufstrebenden Industriezweig abgewendet werden müssen. Zudem müsse im Interesse der Förderung von FuE darauf hingearbeitet werden, dass jeder Rechtsrahmen weltweit anerkannt wird.

Im Februar 2015 kam die Berichterstatterin während der Reise der TRAN-Delegation nach Washington, D.C., mit für die Integration „unbemannter Luftfahrtsysteme“ (UAS=RPAS) zuständigen Beamten der Bundesluftfahrtbehörde der Vereinigten Staaten (Federal Aviation Administration – FAA) zusammen. Die FAA schlug jüngst eine Regelung vor, mit der eine Nutzung bestimmter kleiner UAS im US-Luftfahrtsystem erlaubt wäre, wobei man offen für künftige technische Innovationen sei.

Ebenfalls im Jahr 2014 traf sich die Berichterstatterin mit dem EU-Ausschuss des britischen Oberhauses, der einen Bericht über die zivile Nutzung von Drohnen im VK ausarbeitete. Zudem sprach die Berichterstatterin im März 2015 auf der vom lettischen Ratsvorsitz organisierten Konferenz zu RPAS in Riga.

In der daraus hervorgehenden Erklärung von Riga sind fünf wesentliche Grundsätze für den zukünftigen Schwerpunkt der EU festgelegt:

–  RPAS sind als neuartige Luftfahrzeuge zu betrachten, die angemessene Bestimmungen erforderlich machen, welche sich am Risiko jedes einzelnen Einsatzes orientieren.

–  Es müssen EU-Bestimmungen für eine sichere Erbringung von RPAS-Dienstleistungen ausgearbeitet werden, damit Investitionen vonseiten der Industrie getätigt werden können.

–  Technologien und Normen müssen ausgearbeitet werden, damit RPAS vollständig in den europäischen Luftraum integriert werden können.

–  Ohne öffentliche Akzeptanz ist kein Wachstum im Bereich der RPAS-Dienstleistungen möglich.

–  Der Betreiber eines RPAS ist für dessen Nutzung verantwortlich.

In Riga verpflichteten sich die Akteure der europäischen Luftfahrt dazu, bis 2016 dafür zu sorgen, dass Unternehmen europaweit RPAS-Dienstleistungen erbringen können.

Die Kommission arbeitet derzeit einen Vorschlag aus, der bis Ende 2015 angenommen werden soll. Das Parlament – und insbesondere unser Ausschuss – wird seiner Rolle gerecht werden und konstruktive Antworten auf die vor uns liegenden Herausforderungen vorbringen. Abschließend bekundet die Berichterstatterin ihre feste Absicht, mit Ihrer Unterstützung und unter Ihrer Beteiligung einen Initiativbericht anzunehmen, mit dem eine deutliche politische Botschaft gesendet wird, aus der hervorgeht, dass wir sowohl für diesen neuen spannenden Schritt nach vorn als auch für die umfassende Erfüllung unserer Aufgabe bei der Ausgestaltung des Sektors der zivilen Luftfahrt im 21. Jahrhundert bereit sind.

II.  Glossar

ATM      Air Traffic Management – Flugverkehrsmanagement

BALPA    British Airline Pilots Association – Britische Pilotenvereinigung

CAA      UK Civil Aviation Authority – Britische Zivilluftfahrtbehörde

DfT (UK)    Department for Transport (UK) – Verkehrsministerium des Vereinigten       Königreichs

DfT (NL)    Department for Transport (NL) – Verkehrsministerium der Niederlande

EASA      Europäische Agentur für Flugsicherheit

EUROCAE    Europäische Organisation für Zivilluftfahrt-Ausrüstung

FAA      Federal Aviation Administration (US) – Bundesluftfahrtbehörde der       Vereinigten Staaten

ICAO      International Civil Aviation Organisation – Internationale           Zivilluftfahrt-Organisation

JARUS    Gemeinsame Regulierungsbehörden für unbemannte Flugsysteme

RPAS      Remotely Piloted Aircraft Systems – Ferngesteuerte Luftfahrtsysteme

SESAR    Single European Sky Air Traffic Management Research and         Development – Vorhaben zur Forschung und Entwicklung für das         Flugverkehrsmanagement im einheitlichen europäischen Luftraum

UAS      Unmanned Aircraft Systems – Unbemannte Luftfahrtsysteme

UAV      Unmanned Aerial Vehicle – Unbemannte Luftfahrzeuge

III (a).  Hintergrundinformationen: Kurze Darstellung der Mitteilung der Kommission vom April 2014 (COM(2014)207)

Die Kommission legt in der Mitteilung dar, wie ihrer Auffassung nach der Einsatz von RPAS innerhalb eines künftigen europäischen ordnungspolitischen Rahmens angegangen werden soll. Sie stellt fest, dass mit jeder Regelung ein Beitrag zur Entwicklung eines Marktes für die gewerbliche Nutzung von RPAS geleistet und gleichzeitig das öffentliche Interesse geschützt werden soll.

Es müssen neue Vorschriften für die Regulierung der zivilen Nutzung von RPAS erlassen werden, die sich auf die Sicherheit, den Schutz der Privatsphäre, den Datenschutz sowie Versicherungs- und Haftungsbelange erstrecken. Die Kommission möchte dieser europäischen Branche ermöglichen, zu einem globalen Marktführer in dieser aufstrebenden Technologie aufzusteigen.

Bis Ende 2015 soll ein Legislativvorschlag angenommen werden. Die Kommission stellt fest, dass mit den neuen Regelungen folgende Bereiche abgedeckt würden:

  EU-weite Bestimmungen über Sicherheitsgenehmigungen: Die EU-Vorschriften sollen auf dem Grundsatz beruhen, dass der Betrieb von RPAS gegebenenfalls ebenso sicher sein muss wie der Betrieb bemannter Luftfahrzeuge. Zudem wird die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) die Ausarbeitung EU-weiter Regelungen für RPAS in Angriff nehmen.

  Schutz der Privatsphäre und Datenschutz: Die von den RPAS erhobenen Daten müssen den geltenden Datenschutzbestimmungen Rechnung tragen, und die Datenschutzbehörden sind verpflichtet, die Erhebung und anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten zu überwachen. Die Kommission wird der Frage nachgehen, wie dafür gesorgt werden kann, dass die Datenschutzbestimmungen vollständig auf RPAS Anwendung finden, und – falls erforderlich – Änderungen vorschlagen oder konkrete Orientierungshilfen anbieten.

  Kontrollen zur Gewährleistung der Sicherheit: Da RPAS illegal genutzt werden können, wird die EASA die erforderlichen Sicherheitsanforderungen insbesondere mit Blick auf den Schutz von Informationsströmen ausarbeiten. Sie wird gesetzliche Verpflichtungen für alle Beteiligten – wie beispielsweise das Flugverkehrsmanagement, die Betreiber und die Telekommunikationsanbieter – vorschlagen, die von den nationalen Behörden durchgesetzt werden sollen.

  Ein eindeutiger Rahmen für Haftung und Versicherung: Die derzeitige Haftpflichtversicherungsregelung wurde hauptsächlich für bemannte Luftfahrzeuge geschaffen, wobei die Masse (ab 500 kg) die Mindestversicherungssumme bestimmt. Die Kommission wird prüfen, inwieweit die gegenwärtigen Bestimmungen im Hinblick auf RPAS zu ändern sind.

  Forschung und Entwicklung (FuE) umstrukturieren und die neue Industriebranche fördern: Die Kommission gibt an, dass die FuE – insbesondere der Fonds, der von dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR verwaltet wird – umstrukturiert werden soll, damit RPAS so schnell wie möglich in SESAR integriert werden können. Mithilfe der Programme Horizont 2020 und COSME könnten in diesem Bereich tätige KMU und Start-ups gewerblich anwendbare Unterstützung bei der Entwicklung neuer Technologien erhalten.

III (b).  Beispiel für die derzeitige Zulassung von RPAS in einem Mitgliedstaat:

Im Vereinigten Königreich definiert die Zivilluftfahrtbehörde (CAA) ein „kleines unbemanntes Luftfahrzeug“ als Luftfahrzeug mit einem Gewicht von maximal 20 kg. Für diese Kategorie sind die Sicherheitsanforderungen in den Artikeln 166 und 167 der britischen Flugnavigationsverordnung (Air Navigation Order) erfasst, in der Folgendes festgeschrieben ist:

1.  Der Einsatz darf niemanden und nichts gefährden.

2.  Das Luftfahrzeug muss sich in Sichtweite des Piloten, der die Fernsteuerung vornimmt (sprich des für das Luftfahrzeug Verantwortlichen), befinden (in der Regel innerhalb eines Rahmens von 1 640 Fuß horizontal und 400 Fuß vertikal). Für einen Einsatz über diese Entfernungen hinaus muss eine Genehmigung der CAA eingeholt werden (Grundvoraussetzung hierfür ist, dass der Betreiber belegt, dass er in der Lage ist, diesen Einsatz sicher auszuführen).

3.  Kleine unbemannte Luftfahrzeuge (unabhängig von ihrer Masse), die zum Zwecke der Überwachung eingesetzt werden, unterliegen strengeren Einschränkungen mit Blick auf die Mindestabstände, bis zu denen sich das Luftfahrzeug Personen oder Immobilien, die nicht überwacht werden, nähern darf. Soll innerhalb dieser Grenzen geflogen werden, ist vor Beginn des Einsatzes eine Genehmigung der CAA einzuholen.

4.  Eine Genehmigung der CAA ist zudem für sämtliche Arbeitsflüge erforderlich.

5.  Der Pilot, der die Fernsteuerung vornimmt, muss dafür Sorge tragen, dass der Flug sicher durchgeführt werden kann.

3.9.2015

STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

für den Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

zu dem sicheren Einsatz ferngesteuerter Flugsysteme (RPAS), gemeinhin bekannt als unbemannte Luftfahrzeuge (UAV), im Bereich der zivilen Luftfahrt

(2014/2243(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Soraya Post

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A.  in der Erwägung, dass ferngesteuerte Luftfahrtsysteme (RPAS) für eine Reihe von zivilen (nicht militärischen) Zwecken eingesetzt werden können, zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Schutz kritischer Infrastrukturen und dem Katastrophenschutz, dem Katastrophenmanagement und Such- und Rettungsmaßnahmen, dem Umweltschutz, der Agrar- und Industrieproduktion, der Überwachung zu Zwecken der Strafverfolgung, dem Nachrichtenwesen, journalistischen Zwecken, kommerziellen Tätigkeiten und Freizeitaktivitäten;

B.  in der Erwägung, dass der Einsatz von RPAS trotz ihres Potenzials und ihres Nutzens erhebliche Risiken birgt, insbesondere da RPAS weitere Technologien voranbringen, die zur Überwachung und Ortung von Menschen und Gegenständen führen könnten; in der Erwägung, dass RPAS definitionsgemäß eine doppelt einsetzbare Technologie sind, die sehr strenge Regeln erfordert; in der Erwägung, dass RPAS auch mit erheblichen Herausforderungen verbunden sind, sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, da hierbei in die Grundrechte, nämlich in das Recht auf Privatsphäre und in das Recht auf Datenschutz, eingegriffen wird, und sofern die öffentliche Sicherheit betroffen ist, da mit ferngesteuerten Luftfahrtsystemen beabsichtigt oder unbeabsichtigt Menschen Schaden zugefügt und Infrastrukturen beschädigt werden können;

C.  in der Erwägung, dass fragmentierte nationalen Rechtsvorschriften über den zivilen Einsatz von RPAS die Entwicklung eines EU‑Marktes für RPAS behindern, die Festlegung umfangreicher gemeinsamer Garantien erschweren und die Grundrechte der EU‑Bürger erheblich gefährden würden, insbesondere das Recht auf Privatsphäre, das Recht auf Datenschutz, das Recht auf Sicherheit und die Versammlungsfreiheit;

D.  in der Erwägung, dass mit einem eindeutigen und vollständigen Regelungsrahmen, in dem der gesamte Bereich der RPAS geregelt ist, um Sicherheit, Privatsphäre und Datenschutz, Umweltschutz, Verantwortlichkeit und Haftung, Maßnahmen der Rechtsdurchsetzung, Versicherung, Identifikation und Transparenz sicherzustellen, Rechtssicherheit und die sichere Integration von RPAS in das System der Zivilluftfahrt gewährleistet werden können, und er dazu führen könnte, dass die EU eine entscheidende Rolle bei der Festlegung internationaler Standards übernimmt;

E.  in der Erwägung, dass ein breiterer Zugang der Verbraucher zu RPAS auch erhebliche Auswirkungen auf die Gesellschaft hätte und unsere geschäftliche und private Interaktion erheblich verändern würde;

F.  in der Erwägung, dass zwischen für Freizeitzwecke eingesetzten RPAS einerseits und für professionelle Zwecke eingesetzten RPAS andererseits unterschieden werden muss; in der Erwägung, dass beim Einsatz für Freizeitzwecke bestimmte besonders neugierige Technologien untersagt werden müssen; in der Erwägung, dass bei der leistungsstarken Technologie, mit der bestimmte, für den Einsatz zu professionellen Zwecken vorgesehene RPAS ausgestattet sind, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit geachtet werden müssen;

G.  in der Erwägung, dass RPAS und ihre Einsatzmöglichkeiten einen besonders stark eingreifenden Charakter haben können, was die Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten betrifft; in der Erwägung, dass das Nichtvorhandensein einer direkten Verbindung zwischen dem System und seinem Nutzer den Eindruck vermittelt, dass die Verantwortung für den Betrieb des Systems aufgegeben wird;

1.  unterstützt den Vorschlag der Kommission, den Umstand, dass sie für die Regulierung von RPAS mit einem Gewicht von weniger als 150 kg nicht zuständig ist, zu überdenken, und die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt zügig entsprechend zu ändern, damit sichergestellt wird, dass die EU die Integration von RPAS in die zivile Luftfahrt ordnungsgemäß regulieren kann, indem sie die Voraussetzungen für den zivilen Einsatz von RPAS im Hinblick auf Sicherheit, Privatsphäre und Datenschutz festlegt;

2.  bekräftigt, dass bei einer Verarbeitung personenbezogener Daten durch in der EU betriebene RPAS, ganz gleich, ob dies zum Zweck der Strafverfolgung oder durch eine natürliche Person im Zuge einer rein persönlichen Tätigkeit oder Haushaltstätigkeit erfolgt, das in Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf Schutz des Privatlebens und das in Artikel 8 der Charta und in Artikel 16 der Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerte Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gelten und der Rechtsrahmen der EU für den Datenschutz uneingeschränkt eingehalten werden muss;

3.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass bei der Entwicklung von politischen Maßnahmen der EU zu RPAS der Schutz der Privatsphäre und der Datenschutz garantiert werden, indem mindestens Folgenabschätzungen und der eingebaute Datenschutz („Privacy by Design“) und datenschutzfreundliche Grundeinstellungen („Privacy by Default“) zwingend vorgeschrieben werden;

4.  weist auf die wirtschaftliche Bedeutung der Branche hin und betont die Notwendigkeit geeigneter politischer Maßnahmen, mit denen die Privatsphäre geschützt und der Datenschutz und die Sicherheit sichergestellt werden und die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel der Maßnahmen stehen, ohne dabei KMU unverhältnismäßig zu belasten;

5.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass bei der Entwicklung von politischen Maßnahmen der EU zu RPAS der Schutz der Privatsphäre und der Datenschutz gemäß dem Grundsatz der Notwendigkeit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit garantiert werden, unter anderem indem für alle in der EU eingesetzten RPAS grundsätzlich mindestens Folgenabschätzungen und der eingebaute Datenschutz („Privacy by Design“) und datenschutzfreundliche Grundeinstellungen („Privacy by Default“) zwingend vorgeschrieben werden und indem (unter Berücksichtigung der Expertise des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der nationalen Datenschutzbehörden im Rahmen der Artikel‑29‑Datenschutzgruppe) die erforderlichen Leitlinien ausgearbeitet werden, um die koordinierte Umsetzung des Regelungsrahmens für RPAS sicherzustellen; fordert die Kommission auch auf, das Europäische Parlament über alle Maßnahmen, die sie im Bereich der RPAS ergreifen möchte – zu denen auch Folgenabschätzungen gehören –, umfassend zu unterrichten;

6.  unterstreicht die Notwendigkeit eines eindeutigen Rechtsrahmens, der auf einschlägigen Kriterien für den Einsatz von Kameras und Sensoren gründet, insbesondere bei von Unternehmen und Privatpersonen eingesetzten RPAS, und mit dem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Komponenten der RPAS immer kleiner werden, was zu mehr beweglichen und nicht identifizierbaren Geräten führt, für den wirksamen Schutz des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf Datenschutz und die Wahrung der Sicherheit der Bürger gesorgt wird;

7.  unterstreicht, dass beim Einsatz von RPAS durch Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste die Grundrechte auf Privatsphäre, Datenschutz, Freizügigkeit und freie Meinungsäußerung geachtet werden müssen und dass die möglichen mit dem Einsatz von RPAS durch Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste verbundenen Risiken, was die Überwachung sowohl von Personen und Personengruppen als auch von öffentlichen Bereichen wie Grenzen betrifft, angegangen werden müssen;

8.  vertritt die Auffassung, dass in den Regeln auf EU‑Ebene und auf nationaler Ebene die für RPAS geltenden Bestimmungen im Hinblick auf den Binnenmarkt und den internationalen Handel (Produktion, Verkauf, Kauf, Handel mit und Einsatz von ferngesteuerten Luftfahrtsystemen), die Sicherheit (Pilotenlizenzen, Flugerlaubnis, Ermittlung der Eigentümer, Nachverfolgbarkeit der Ortung und Überwachung der RPAS und ihrer Flüge in Echtzeit, auch in Flugverbotszonen wie Flughäfen oder anderen Bereichen mit kritischer Infrastruktur, Haftpflichtversicherung für Bediener von RPAS und Regeln, die beim Betrieb eines RPAS eingehalten werden müssen, beispielsweise Regeln zur Sichtverbindung), die Privatsphäre und den Datenschutz sowie weitere einschlägige Rechtsbereiche, zum Beispiel das Strafrecht, das Recht des geistigen Eigentums sowie das Luftverkehrs- und Umweltrecht, festgelegt werden sollten bzw. auf sie hingewiesen werden sollte;

9.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die professionellen Nutzer und Eigentümer von RPAS im Rahmen der Ausbildung auch im Bereich des Datenschutzes und der Privatsphäre besonders geschult werden und dass für die professionellen Nutzer von RPAS eine gegenseitige Anerkennung durch die Mitgliedstaaten gilt, um Marktbeschränkungen zu beseitigen;

10.  unterstreicht, dass dafür gesorgt werden muss, dass Personen, die RPAS bedienen, auf die auf EU‑Ebene und nationaler Ebene für den Einsatz von RPAS geltenden Regeln, unter anderem im Bereich der Privatsphäre und des Datenschutzes und der Sicherheit, hingewiesen werden, und dass diese Regeln jedem Erwerber eines RPAS, zum Beispiel in einer Mitteilung oder einem Handbuch, mitgeteilt werden;

11.  ist besorgt über den möglichen rechtswidrigen und unsicheren Einsatz von RPAS (z. B. den Einsatz von RPAS, die von einem zivilen Instrument in eine Waffe für militärische oder andere Zwecke umgewandelt wurden, oder den Einsatz von RPAS zum Stören von Navigations- und Kommunikationssystemen); fordert die Kommission auf, die Entwicklung der Technologien zu unterstützen, die erforderlich sind, um für die Sicherheit und die Privatsphäre beim Betrieb von RPAS zu sorgen, unter anderem durch die Bereitstellung von Mitteln im Rahmen von „Horizont 2020“, die vor allem für Forschung und Entwicklung im Bereich von Systemen und Technologien usw. zweckbestimmt sind, die zur Verbesserung des eingebauten Datenschutzes („Privacy by Design“) und der datenschutzfreundlichen Grundeinstellungen („Privacy by Default“) eingesetzt werden können, und die Entwicklung von Technologien wie die Erkennungs- und Ausweichtechnologie, das Geofencing, Maßnahmen gegen absichtliche Störung und gegen Entführung sowie den eingebauten Datenschutz („Privacy by Design“) und datenschutzfreundliche Grundeinstellungen („Privacy by Default“) zu unterstützen, um den sicheren Einsatz von zivilen RPAS zu ermöglichen; 12. empfiehlt nachdrücklich, dass die derzeitige Debatte zwischen der EU und den nationalen politischen Entscheidungsträgern und Regulierungsstellen, der Industrie, KMU und gewerblichen Unternehmen geöffnet wird und eine öffentliche Diskussion unter Beteiligung der Bürger und weiterer einschlägiger Interessenträger wie nichtstaatliche Organisationen (einschließlich Bürgerrechtsorganisationen) und Strafverfolgungsbehörden eingeleitet wird, um auf die Bedenken im Zusammenhang mit dem Schutz der Grundrechte und die Verantwortung unterschiedlicher Akteure bei der Wahrung dieser Rechte und dem Schutz der Sicherheit der Bürger beim Einsatz von RPAS sowie die Herausforderungen, denen sich diese Akteure gegenübersehen, einzugehen und Lösungen zu finden;

13.  fordert die Kommission auf, eine Mitteilung über die Auswirkungen und Risiken im Zusammenhang mit RPAS im Hinblick auf die Sicherheit, die Achtung der Grundrechte (insbesondere des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf Datenschutz), die Strafverfolgung und das Nachrichtenwesen anzunehmen, die eine eingehende Untersuchung und eine detaillierte Folgenabschätzung umfasst, um Informationen für die öffentliche Debatte bereitzustellen und sie anzuregen, und die in diesem Bereich geplanten Initiativen in einem ausführlichen Aktionsplan zu umreißen;

14.  fordert die Ausschüsse TRAN und LIBE auf, eine gemeinsame Anhörung zu veranstalten, zu der Vertreter aus der Industrie sowie Vertreter der nationalen Stellen für den Schutz der Privatsphäre, des Europäischen Datenschutzbeauftragten, der Kommission und der im Bereich der Grundrechte tätigen nichtstaatlichen Organisationen eingeladen werden;

15.  fordert die Kommission auf, ein regelmäßiges Meldeverfahren in Betracht zu ziehen, in dessen Rahmen die technische Entwicklung sowie die Entwicklung politischer Maßnahmen und bewährte Verfahren auf nationaler Ebene Berücksichtigung fänden und Zwischenfälle mit RPAS behandelt würden, und einen Überblick über die regulatorischen Ansätze auf der Ebene der Mitgliedstaaten und eine entsprechende Bewertung vorzulegen, um einen Vergleich zu ermöglichen und bewährte Verfahren zu ermitteln.  

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

3.9.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

50

4

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gerard Batten, Heinz K. Becker, Malin Björk, Caterina Chinnici, Ignazio Corrao, Frank Engel, Cornelia Ernst, Laura Ferrara, Monika Flašíková Beňová, Mariya Gabriel, Kinga Gál, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Brice Hortefeux, Filiz Hyusmenova, Sophia in ‘t Veld, Eva Joly, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Timothy Kirkhope, Barbara Kudrycka, Marju Lauristin, Juan Fernando López Aguilar, Monica Macovei, Vicky Maeijer, Louis Michel, Claude Moraes, József Nagy, Péter Niedermüller, Soraya Post, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Traian Ungureanu, Bodil Valero, Marie-Christine Vergiat, Udo Voigt, Beatrix von Storch, Josef Weidenholzer, Cecilia Wikström, Kristina Winberg, Tomáš Zdechovský

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Marina Albiol Guzmán, Hugues Bayet, Carlos Coelho, Anna Maria Corazza Bildt, Pál Csáky, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Ska Keller, Miltiadis Kyrkos, Andrejs Mamikins, Elly Schlein, Barbara Spinelli, Josep-Maria Terricabras, Kazimierz Michał Ujazdowski, Axel Voss

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Norbert Lins

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

15.9.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

45

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Lucy Anderson, Marie-Christine Arnautu, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Deirdre Clune, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Andor Deli, Karima Delli, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Jacqueline Foster, Dieter-Lebrecht Koch, Stelios Kouloglou, Merja Kyllönen, Miltiadis Kyrkos, Bogusław Liberadzki, Peter Lundgren, Marian-Jean Marinescu, Georg Mayer, Cláudia Monteiro de Aguiar, Renaud Muselier, Jens Nilsson, Markus Pieper, Salvatore Domenico Pogliese, Gabriele Preuß, Christine Revault D’Allonnes Bonnefoy, Dominique Riquet, Massimiliano Salini, David-Maria Sassoli, Claudia Schmidt, Claudia Tapardel, Wim van de Camp, Janusz Zemke, Roberts Zīle, Kosma Złotowski, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Rosa D’Amato, Daniel Dalton, Kateřina Konečná, Jozo Radoš, Ruža Tomašić, Matthijs van Miltenburg

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Diane James, Julia Reda

  • [1]  http://www.developpement-durable.gouv.fr/Quelle-place-pour-les-drones-dans.html.
  • [2]  http://www.caa.co.uk/default.aspx?catid=1995&pageid=16012.
  • [3]  http://www.icao.int/Meetings/UAS/Documents/Circular%20328_en.pdf.