BERICHT über den Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind
29.9.2015 - (08266/1/2015 – C8-0169/2015 – 2015/0076(NLE)) - *
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Jeppe Kofod
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind
(08266/1/2015 – C8-0169/2015 – 2015/0076(NLE))
(Anhörung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (08266/1/2015),
– unter Hinweis auf den Entwurf für ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (08297/2015),
– gestützt auf Artikel 115 sowie auf Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b und Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0169/2015),
– gestützt auf Artikel 59 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0271/2015),
1. billigt den Entwurf eines Beschlusses des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
2. bedauert, dass keine Verbesserungen möglich sind, insbesondere hinsichtlich der übermittelten Informationen und der Anforderung, dass der Informationsaustausch automatisch, verpflichtend und uneingeschränkt zu erfolgen hat;
3. fordert die Kommission auf, das Parlament auf dem Laufenden zu halten, falls es Änderungen oder neue Entwicklungen bei den letzten Schritten vor Abschluss dieses Abkommens geben sollte;
4. erinnert den Rat daran, dass er das Parlament erneut anhören muss, sollte er seinen Entwurf eines Beschlusses ändern;
5. erinnert daran, wie wichtig es ist, wirksam gegen Betrug und Steuervermeidung vorzugehen, insbesondere gegen die Praktiken der Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, die von natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Union unter Beteiligung von Finanzinstituten mit Sitz in Drittländern begangen werden;
6. fordert die Kommission auf, 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung dieses Abkommens und seine Ergebnisse zu überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorzulegen, dem gegebenenfalls Vorschläge für eine Überarbeitung des Abkommens beigefügt sind;
7. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Entwurf eines Beschlusses Artikel 2 – Absatz 1 | |
Entwurf eines Beschlusses |
Geänderter Text |
1. Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor4. |
1. Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 des Änderungsprotokolls4 vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor, um sicherzustellen, dass die Vorschriften über den automatischen Informationsaustausch in Bezug auf meldepflichtige Konten eingehalten werden und die Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung des Abkommens ermöglicht wird. |
__________________ |
__________________ |
4Der Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
4Der Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
Änderungsantrag 2 Entwurf eines Beschlusses Artikel 2 – Absatz 2 | |
Entwurf eines Beschlusses |
Geänderter Text |
2. Die Kommission informiert die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Mitgliedstaaten über alle gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten vorgenommenen Notifikationen, die sich aus dem Änderungsprotokoll ergeben. |
2. (Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
BEGRÜNDUNG
Einleitung
Am 27. Mai 2015 haben die Europäische Union und die Schweiz ein Abkommen über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten unterzeichnet, das auf eine Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit und der Rechtsbefolgung im Steuerbereich abzielt.
Das Abkommen stellt einen bedeutenden Schritt im Rahmen der laufenden Bemühungen zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerflucht dar und aktualisiert das Abkommen von 2004, mit dem sichergestellt wurde, dass die Schweiz Maßnahmen ergreift, die den in der EU-Zinsrichtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig sind.
Gemäß dem Abkommen werden die EU und die Schweiz ab 2018 automatisch Informationen über die Bankkonten ihrer jeweiligen Gebietsansässigen austauschen. Damit sollen Situationen erfasst werden, in denen ein Steuerpflichtiger versucht, Kapital in Form von Einkünften oder Vermögenswerten, für die keine Steuern gezahlt wurden, vor dem Fiskus zu verbergen.
Mit dem Abkommen soll sichergestellt werden, dass die Schweiz verstärkte Maßnahmen ergreift, die denen der EU-Richtlinie, in der Fassung vom März 2014 (Änderung der Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit, "DAC2"), gleichwertig sind, und dass die Schweiz den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten befolgt, wie er in den globalen OECD-Standards empfohlen wird.
Das Abkommen enthält zudem Bestimmungen, die darauf abzielen, den Steuerpflichtigen weniger Möglichkeiten zu bieten, durch Verlagerung von Vermögenswerten oder durch Anlagen in nicht unter das Abkommen fallende Produkte einer Meldung an die Steuerbehörden zu entkommen. Die auszutauschenden Informationen beziehen sich nicht nur auf Zinserträge und Dividenden, sondern auch auf Kontostände und Einkünfte aus dem Verkauf von finanziellen Vermögenswerten.
Die Steuerverwaltungen in den Mitgliedstaaten und in der Schweiz werden in der Lage sein,
– die betreffenden Steuerpflichtigen korrekt und eindeutig zu identifizieren;
– ihre Steuergesetze in grenzüberschreitenden Konstellationen anzuwenden und durchzusetzen;
– die Wahrscheinlichkeit zu bewerten, ob eine Steuerhinterziehung begangen wird;
– unnötige weitere Ermittlungen zu vermeiden.
Der Berichterstatter begrüßt das Abkommen, ist jedoch zugleich der Meinung, dass noch Spielraum für Verbesserungen besteht. Da im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine Änderungen an dem vorgeschlagenen internationalen Abkommen vorgenommen werden können, sollten die Änderungen bei künftigen ähnlichen Abkommen, über die gegenwärtig mit anderen Drittstaaten verhandelt wird und die kurz vor dem Abschluss stehen, berücksichtigt werden.
Artikel 2 – Automatischer Informationsaustausch in Bezug auf meldepflichtige Konten
• Absatz 2 Buchstabe a) Hinzufügung einer umfassenden Pflicht zur Offenlegung des vollständigen Namens und der Identifikationsnummer – Der Vorschlag verlangt keine vollständigen und detaillierten Angaben über den Inhaber des Kontos, also seinen vollständigen Namen und eine zwingende Offenlegung seiner Steueridentifikationsnummer. Im Einklang mit den Bemühungen um absolute Transparenz und Offenlegung von Informationen sollte diese Anforderung zwingend sein.
Artikel 3 – Zeitraum und Form des automatischen Informationsaustauschs
• Absatz 3. Die Meldungen sollten nicht jährlich, sondern vierteljährlich erfolgen – Gemäß dem derzeit geltenden Abkommen müssen die Informationen auf Ersuchen der zuständigen Behörden auf jährlicher Basis ausgetauscht werden. Im Hinblick auf eine zügige und effiziente Weitergabe der Informationen hält der Berichterstatter den ursprünglichen Zeitrahmen für zu streng und zu großzügig; er schlägt daher vor, den Meldezeitraum von einem Jahr auf ein Vierteljahr zu verkürzen.
Artikel 5 – Informationsaustausch auf Ersuchen
• Absatz 1. Bedingungsloser Austausch von Informationen – Im Einklang mit den Bemühungen um größtmögliche Transparenz und umfassende Offenlegung von Informationen zwischen den Vertragsparteien sollte hervorgehoben und verlangt werden, dass die Pflicht zur Weitergabe von Informationen an keine Bedingungen geknüpft ist, damit das vorliegende Abkommen keinen rechtlichen Einschränkungen unterliegt und die Schweiz nicht einseitig erklären kann, keine Informationen weiterzugeben, die möglicherweise auf rechtswidrige Weise erlangt wurden (d.h. über Whistleblower-Hinweise).
UND
• Absatz 2 Buchstabe c). Der Berichterstatter schlägt vor, die Ausnahmeregelung für die Offenlegung von Informationen, deren Erteilung dem Ordre public widerspräche, zu streichen. - Aus denselben Gründen wie bei der vorherigen Änderung: Die Ausnahme für die Offenlegung von Informationen, deren Erteilung der öffentlichen Ordnung ("Ordre public") widerspräche, ist zu breit gefasst und an unklare Voraussetzungen geknüpft. Sie sollte daher gestrichen werden.
Artikel 6 – Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten
• Absatz 3. Der Berichterstatter schlägt vor, die Voraussetzung zu streichen, dass dem Informationsaustausch eine vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden zugrunde liegen muss – Zur Sicherstellung eines umfassenden und an keine Bedingungen geknüpften Informationsaustauschs schlägt der Berichterstatter vor, die Voraussetzung zu streichen, wonach die Mitgliedstaaten bzw. die Schweiz eine Genehmigung einholen müssen, um die ausgetauschten Informationen für andere Zwecke zu verwenden oder einem anderen Staat zu erteilen.
Artikel 7 – Konsultationen und Aussetzung des Abkommens
• Absatz 1. Die Kommission als verbindlicher Mediator bei Streitigkeiten – Was Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Abkommens betrifft, hält der Berichterstatter den vorliegenden Vorschlag für zu nachsichtig gegenüber den beteiligten Parteien. Zur Förderung einer reibungslosen Umsetzung und Durchführung des vorliegenden Abkommens spricht sich der Berichterstatter dafür aus, für alle Meinungsverschiedenheiten ein verbindliches Schiedsverfahren der Kommission vorzusehen, da dies eine klare und eindeutige Lösung darstellt.
Artikel 8 – Änderungen
• Absatz 1. Flexibilität im Hinblick auf Änderungen der einschlägigen EU-Gesetzgebung (nicht nur im Hinblick auf die OECD-Standards) – Das derzeitige Abkommen sieht vor, dass Konsultationen durchgeführt werden, wenn auf Ebene der OECD relevante Änderungen an Vorschriften vorgenommen werden. Da sich auch die EU-Rechtsvorschriften ständig weiterentwickeln, ist der Berichterstatter der Auffassung, dass solche Konsultationen auch dann durchgeführt werden sollten, wenn auf EU-Ebene relevante Rechtsvorschriften verabschiedet werden.
Artikel 9 – Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen
• Absatz 2. Streichung von Ausnahmen. Anlehnung an die Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren, um mehr Kohärenz und Konsistenz mit der EU-Gesetzgebung zu erreichen – Nach Prüfung der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren ist der Berichterstatter zu der Auffassung gelangt, dass das vorliegende Abkommen zu mehr Konditionalität führt, was kontraproduktiv ist und die Bandbreite der offenzulegenden Informationen einengt. Vor diesem Hintergrund sollte der Umfang im Hinblick auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren aus Gründen der Kohärenz und der Konsistenz mit der geltenden EU-Gesetzgebung in Einklang gebracht werden.
Artikel 10 – Kündigung des Abkommens
• Hier gilt dasselbe, was zu Artikel 7 gesagt wurde. Die Kündigung sollte nach einer verbindlichen Mediation der Kommission festgelegt werden – In Übereinstimmung mit den an Artikel 7 vorgenommenen Änderungen sollte die Kündigung des Abkommens nicht einseitig erklärt werden dürfen, sondern einer Genehmigung im Rahmen einer verbindlichen Mediation der Kommission unterliegen.
Hinzufügung von:
Artikel 12 – Aus der Erklärung übernommen, um die verbindlichen Umsetzungsfristen zu stärken – Der gegenwärtige Vorschlag enthält kein verbindliches Ziel für die Umsetzung des Abkommens, da sein Umsetzungsrahmen nur aus einer unverbindlichen Erklärung besteht. Im Hinblick auf den Kampf, den dieses Organ gegen Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung führt, wäre ein verbindliches Umsetzungsziel dringend geboten.
Die EU und die Schweiz haben vereinbart, das Abkommen zügig abzuschließen, um ein Inkrafttreten am 1. Januar 2017 zu ermöglichen. Der Berichterstatter verlangt nachdrücklich, dass diese Frist eingehalten wird.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
23.9.2015 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
46 0 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Burkhard Balz, Hugues Bayet, Udo Bullmann, Fabio De Masi, Anneliese Dodds, Jonás Fernández, Elisa Ferreira, Sven Giegold, Neena Gill, Sylvie Goulard, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Alain Lamassoure, Philippe Lamberts, Sander Loones, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Notis Marias, Fulvio Martusciello, Costas Mavrides, Bernard Monot, Luděk Niedermayer, Stanisław Ożóg, Dimitrios Papadimoulis, Sirpa Pietikäinen, Dariusz Rosati, Alfred Sant, Molly Scott Cato, Peter Simon, Renato Soru, Theodor Dumitru Stolojan, Kay Swinburne, Paul Tang, Marco Valli, Jakob von Weizsäcker, Pablo Zalba Bidegain |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Philippe De Backer, Ildikó Gáll-Pelcz, Marian Harkin, Ramón Jáuregui Atondo, Eva Joly, Jeppe Kofod, Thomas Mann, Andreas Schwab, Antonio Tajani, Beatrix von Storch |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Joachim Starbatty |
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