zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für haushaltspolitische Sofortmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda gemäß Nummer 12 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für haushaltspolitische Sofortmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda gemäß Nummer 12 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0486 – C8-0292/2015),
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, der am 17. Dezember 2014 endgültig erlassen wurde(1),
– unter Hinweis auf den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015, der am 28. April 2015 endgültig erlassen wurde(2),
– unter Hinweis auf die Berichtigungshaushaltspläne Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015 und Nr. 5/2015, die am 7. Juli 2015 endgültig erlassen wurden(3),
– unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2015, der von der Kommission am 30. September 2015 vorgelegt wurde (COM(2015)0485),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(4) (MFR-Verordnung), insbesondere auf Artikel 11,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2015/623 des Rates vom 21. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(5),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(6), insbesondere auf Nummer 12,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0290/2015),
A. in der Erwägung, dass es nach Prüfung aller Möglichkeiten einer Umschichtung von Mitteln für Verpflichtungen innerhalb der Rubrik 3 erforderlich erscheint, das Flexibilitätsinstrument für Mittel für Verpflichtungen in Anspruch zu nehmen;
B. in der Erwägung, dass die Kommission vorgeschlagen hat, das Flexibilitätsinstrument über die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus in Anspruch zu nehmen, um im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 die Mittel für Verpflichtungen um einen Betrag von 66,1 Millionen EUR aufzustocken, damit Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlings- und Migrationskrise finanziert werden können;
1. stellt fest, dass die Obergrenze der Rubrik 3 für 2015 eine angemessene Finanzierung von wichtigen und dringenden politischen Prioritäten der Union nicht zulässt;
2. erteilt daher seine Zustimmung zu der Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments in Höhe von 66,1 Millionen EUR an Mitteln für Verpflichtungen;
3. erteilt darüber hinaus seine Zustimmung zu dem Vorschlag, dass sich die Mittel für Zahlungen auf 52,9 Millionen EUR im Jahr 2016 und 13,2 Millionen EUR im Jahr 2017 belaufen;
3. bekräftigt, dass die in Artikel 11 der MFR‑Verordnung vorgesehene Inanspruchnahme dieses Instruments einmal mehr verdeutlicht, dass für den Haushaltsplan der Union eine größere Flexibilität dringend erforderlich ist;
4. bekräftigt seine seit geraumer Zeit vertretene Ansicht, dass – unbeschadet der Möglichkeit, über das Flexibilitätsinstrument Mittel für Zahlungen für bestimmte Haushaltslinien in Anspruch zu nehmen, ohne dass vorher Mittel für Verpflichtungen bereitgestellt wurden – Mittel für Zahlungen aus Verpflichtungen, die zuvor über das Flexibilitätsinstrument bereitgestellt wurden, nur über die Obergrenzen hinaus verbucht werden dürfen;
5. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
6. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für haushaltspolitische Sofortmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(7), insbesondere auf Nummer 12,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates(8) kann das Flexibilitätsinstrument innerhalb der jährlichen Obergrenze von 471 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) in Anspruch genommen werden kann, um genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenzen einer oder mehrerer Rubriken nicht getätigt werden konnten.
(2) Nach Prüfung aller Möglichkeiten einer Mittelumschichtung innerhalb der Ausgabenobergrenze für Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) erweist es sich als erforderlich, das Flexibilitätsinstrument zur Ergänzung der Finanzmittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 in Höhe von 66,1 Mio. EUR in Anspruch zu nehmen, um mit diesen Mitteln migrationsbezogene Maßnahmen zu finanzieren.
(3) Die Mittel für Zahlungen, die dieser Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments entsprechen, belaufen sich auf 52,9 Mio. EUR im Jahr 2016 und 13,2 Mio. EUR im Jahr 2017.
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 wird das Flexibilitätsinstrument in Anspruch genommen, um den Betrag von 66,1 Mio. EUR an Verpflichtungsermächtigungen in Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) bereitzustellen.
Mit diesem Betrag sollen Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise finanziert werden.
Die Mittel für Zahlungen, die dieser Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments entsprechen, belaufen sich auf 52,9 Mio. EUR im Jahr 2016 und 13,2 Mio. EUR im Jahr 2017.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu ...,
Im Namen des Europäischen ParlamentsIm Namen des Rates
Der PräsidentDer Präsident
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme
12.10.2015
Ergebnis der Schlussabstimmung
+:
–:
0:
25
1
0
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Jean Arthuis, Richard Ashworth, Reimer Böge, Lefteris Christoforou, Jean-Paul Denanot, Gérard Deprez, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Ernest Maragall, Siegfried Mureşan, Younous Omarjee, Paul Rübig, Patricija Šulin, Eleftherios Synadinos, Paul Tang, Indrek Tarand, Marco Zanni
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter
Ivan Štefanec, Nils Torvalds, Marco Valli, Tomáš Zdechovský
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).