EMPFEHLUNG zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Kommission über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) betreffend die Mitgliedschaft der Union in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun

10.11.2015 - (07134/2015 – C8‑0323/2015 – 2015/0036(NLE)) - ***

Fischereiausschuss
Berichterstatter: Carlos Iturgaiz

Verfahren : 2015/0036(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0318/2015
Eingereichte Texte :
A8-0318/2015
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Kommission über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) betreffend die Mitgliedschaft der Union in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (07134/2015 – C8‑0323/2015 – 2015/0036(NLE))

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07134/2015),

–  unter Hinweis auf den Briefwechsel zur Erlangung der Mitgliedschaft in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun,

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8‑0323/2015),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Fischereiausschusses (A8‑0318/2015),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun zu übermitteln.

KURZE BEGRÜNDUNG

Einleitung

Dieser Vorschlag betrifft die Ermächtigung für den Briefwechsel zwischen der EU und der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT). Die Unterzeichnung dieses völkerrechtlichen Instruments wird es der EU ermöglichen, zu einem ordentlichen Mitglied der erweiterten CCSBT‑Kommission zu werden, der sie seit 2006 als kooperierendes Nichtmitglied angehört.

Die Europäische Union hat im Einklang mit den Verpflichtungen, die sie mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen eingegangen ist, sehr aktiv mit allen regionalen Fischereiorganisationen zusammengearbeitet, um einen Beitrag zur rationellen und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände zu leisten und die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei zu bekämpfen.

Die regionalen Fischereiorganisationen (RFO) sind internationale Gremien und werden von Ländern eingerichtet, die Fischereiinteressen in einem bestimmten Gebiet haben. Einige RFO bewirtschaften die gesamten Fischbestände in einem bestimmten Gebiet, andere konzentrieren sich hingegen auf besonders weit wandernde Arten, vor allem Thunfisch, in großen geografischen Gebieten. Die Organisationen stehen sowohl den Ländern in der entsprechenden Region („Küstenstaaten“) als auch anderen Ländern offen, die sich an der dortigen Fischerei beteiligen.

Während einige RFO rein beratend tätig sind, haben die meisten Organisationen Zuständigkeiten im Bereich der Bewirtschaftung und verfügen über Befugnisse im Zusammenhang mit der Festlegung von Fangbeschränkungen und Fischereigrenzen und mit technischen Maßnahmen und obligatorischen Kontrollen.

Die EU, vertreten durch die Kommission, engagiert sich aktiv in sechs regionalen Thunfisch‑Fischereiorganisationen.

Für die Europäische Union am wichtigsten ist die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), die für die Erhaltung der Thunfische und verwandter Arten im Atlantik und in den benachbarten Meeren zuständig ist. Die Organisation wurde auf der Bevollmächtigtenkonferenz gegründet, die die Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik, die 1966 in Rio de Janeiro, Brasilien, unterzeichnet wurde, ausgearbeitet und angenommen hat. Im Anschluss an die Ratifizierung trat die Konvention 1969 in Kraft.

Die Kommission über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) ist eine regionale Fischereiorganisation (RFO), die für die Bewirtschaftung des Südlichen Blauflossenthuns (SBF) in seinem gesamten Verbreitungsgebiet zuständig ist. Das Übereinkommen über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun trat am 20. Mai 1994 in Kraft.

Die Europäische Union ist seit 2006 kooperierendes Nichtmitglied der erweiterten CCSBT‑Kommission.

Kooperierende Nichtmitglieder beteiligen sich uneingeschränkt an den Aktivitäten der CCSBT, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein. Der Status des kooperierenden Nichtmitglieds erfordert die Beachtung der Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen der CCSBT.

Fänge von SBF durch die EU-Flotten sind auf beschränkte Beifänge bei der Langleinenfischerei auf Thunfisch zurückzuführen, und zwar hauptsächlich im Gebiet des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC). Seit 2006 wird der EU eine jährliche Quote von 10 Tonnen SBF als Beifang im Gebiet des CCSBT‑Übereinkommens gewährt.

Dem CCSBT‑Übereinkommen können nur Staaten beitreten; Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die EU sind daher ausgeschlossen.

Die CCSBT änderte die Resolution über die erweiterte Kommission während ihrer 20. Sitzung im Oktober 2013 dahingehend, dass der erweiterten Kommission auch interessierte Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration als Mitglied beitreten können (zuvor konnten sie lediglich den Status eines kooperierenden Nichtmitglieds erhalten). Die Aufnahme erfolgt im Wege eines Briefwechsels, in dem der Antragsteller gegenüber der CCSBT seine feste Entschlossenheit ausdrückt, die Bedingungen des Übereinkommens sowie die Entscheidungen der erweiterten CCSBT‑Kommission zu befolgen.

Um sich uneingeschränkt an den Arbeiten der CCSBT beteiligen zu können, hat der Rat dementsprechend seinen Vorschlag für einen Beschluss vorgelegt. Der Berichterstatter kann sich mit einem solchen Vorschlag nur einverstanden erklären und ersucht dementsprechend um die Zustimmung des Ausschusses.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

15.7.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

2

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Clara Eugenia Aguilera García, Renata Briano, Alain Cadec, Richard Corbett, Diane Dodds, Linnéa Engström, Raymond Finch, Ian Hudghton, Carlos Iturgaiz, Werner Kuhn, António Marinho e Pinto, Gabriel Mato, Norica Nicolai, Liadh Ní Riada, Ulrike Rodust, Ricardo Serrão Santos, Isabelle Thomas, Ruža Tomašić, Peter van Dalen, Jarosław Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Izaskun Bilbao Barandica, Marek Józef Gróbarczyk, Anja Hazekamp, Verónica Lope Fontagné, Francisco José Millán Mon, Lidia Senra Rodríguez

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Isabella Adinolfi