EMPFEHLUNG zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens – im Namen der Europäischen Union – zwischen der EU und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

16.11.2015 - (07192/2015 – C8-0149/2015 – 2015/0052(NLE)) - ***

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Mariya Gabriel

Verfahren : 2015/0052(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0329/2015
Eingereichte Texte :
A8-0329/2015
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens – im Namen der Europäischen Union – zwischen der EU und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

(07192/2015 – C8-0149/2015 – 2015/0052(NLE))

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07192/2015),

–  unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der EU und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07119/2015),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0149/2015),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0329/2015),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Vanuatu zu übermitteln.

KURZE BEGRÜNDUNG

Kontext der Beziehungen und allgemeine Bestimmungen des Abkommens

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu sind durch das als „Cotonou-Abkommen“ bezeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits geregelt.

Im Rahmen der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 durch die Verordnung Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Republik Vanuatu in den Anhang II übernommen, der die Liste der Drittländer enthält, deren Staatsangehörige von der Pflicht, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums zu sein, befreit sind. Die geänderte Verordnung (EG) Nr. 539/2001 gilt in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Irlands und des Vereinigten Königreichs.

Nach Annahme besagter Verordnung am 20. Mai 2014 hat der Rat am 9. Oktober 2014 einen Beschluss erlassen, mit dem er die Kommission ermächtigte, Verhandlungen über den Abschluss des bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden am 19. November 2014 aufgenommen und am 4. Dezember 2014 abgeschlossen. Die Unterzeichnung dieses Abkommens fand am 28. Mai 2015 in Brüssel statt. Seit diesem Zeitpunkt wird das Abkommen – bis zur Zustimmung des Europäischen Parlaments – vorläufig angewendet

Das unterzeichnete Abkommen sieht für die Bürger der Europäischen Union und die Bürger der Republik Vanuatu die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen. Die Visumfreiheit gilt für alle Personengruppen (Inhaber eines normalen Passes oder eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses) und für alle Reisezwecke außer für Aufenthalte zu Erwerbszwecken.

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Begründung der Berichterstatterin

Dieses Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ist ein Ergebnis der Vertiefung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu – was im Rahmen des Cotonou-Abkommens politisch sehr bedeutsam ist – sowie ein zusätzliches Mittel zur Stärkung der wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen sowie zur Intensivierung des politischen Dialogs über verschiedene Fragen, einschließlich der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Die wichtigsten Sektoren der Wirtschaft Vanuatus sind die Landwirtschaft, die mit 19 % zum BIP beiträgt, und der Dienstleistungssektor (insbesondere Tourismus und Finanzdienstleistungen), der 72 % des BIP ausmacht. Die EU führt derzeit Verhandlungen über ein globales Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft mit 14 Ländern im Pazifischen Ozean, zu denen Vanuatu gehört. Derzeit handelt es sich bei den wichtigsten Bereichen der Zusammenarbeit mit Vanuatu und Unterstützung von Vanuatu durch die Union im Bereich der Wirtschaft um die Entwicklung des privaten Sektors zur Schaffung von Arbeitsplätzen einerseits und die Unterstützung der Ausarbeitung einer Wirtschaftspolitik für die Landwirtschaft und den Tourismus andererseits. Im Rahmen der Handelsbeziehungen mit den Pazifikstaaten wie Vanuatu führen die Union und ihre Mitgliedstaaten hauptsächlich landwirtschaftliche Produkte ein, wie etwa Palmöl, Kaffee und Fischereiprodukte, und führen elektrische und mechanische Ausrüstungsgegenstände aus. Allgemein sind der Handel und die Investitionen zwischen der Europäischen Union und den Ländern im Pazifischen Ozean wertmäßig weiterhin gering, weisen aber ein starkes Entwicklungspotential auf. Die Berichterstatterin stellt fest, dass das Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht insbesondere positive Auswirkungen auf die Investitionen und die Entwicklung des Tourismussektors haben kann.

In politischer Hinsicht ist Vanuatu eine stabile parlamentarische Demokratie, und die letzten Wahlen von 2012 wurden von den internationalen Beobachtern als frei und fair eingestuft. Die Grundrechte und -freiheiten werden durch die Verfassung geschützt und in der Praxis in der Regel geachtet. Beim politischen Dialog der Union mit Vanuatu zu diesem Thema liegt der Schwerpunkt auf der Vermeidung der Folter, der Bekämpfung der Korruption, der politischen Teilhabe oder auch der Entwicklung der Zivilgesellschaft. Dieses Abkommen wird es auch ermöglichen, den Dialog fortzuführen und bei Fragen wie der Förderung der Menschenrechte und der Bekämpfung der geschlechterbezogenen Gewalt zusammenzuarbeiten.

Hinsichtlich der Mobilität wird die überwältigende Mehrheit der Antragsteller für ein Schengen-Visum als Bona-fide-Reisende betrachtet, von denen keine Gefahr ausgeht, und sie erhalten deshalb ein Visum für einen Kurzaufenthalt. Im Jahr 2014 wurden von den 190 Anträgen auf Visa für einen Kurzaufenthalt im Schengen-Raum 186 positiv beschieden, d.h., die Ablehnungsrate tendierte gegen Null. Außerdem erhalten 36,6 % der Antragsteller Visa für die mehrfache Einreise, was ein Anzeichen dafür ist, dass die Konsulate der Schengen-Staaten ihnen größeres Vertrauen entgegenbringen. Der sehr geringe Anteil der Verweigerungen und die beschränkte Zahl der Anträge sind zwei Elemente, die es ermöglichen, sowohl Sicherheitsrisiken auszuschließen, als auch die Vorteile der Befreiung von der Visumpflicht zu erahnen.

Schließlich betont die Berichterstatterin die beträchtliche Bedeutung, die der Befreiung von der Visumpflicht für die Annäherung der Völker in Europa und im Pazifischen Ozean zukommt. Das Abkommen über die Befreiung der Visumpflicht erlaubt es den Bürgern nicht nur, in vollem Umfang von der Partnerschaft AKP-EU zu profitieren, sondern auch daran teilzunehmen, indem Reisen unternommen werden können, deren Kosten wirtschaftlich und praktisch erschwinglich sind.

Die Berichterstatterin begrüßt in diesem Zusammenhang die Rolle, die die Mitglieder der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU gespielt haben, die im hohen Maße zum Abschluss dieses Abkommens beigetragen haben, das im Übrigen ihre Teilnahme an den Sitzungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU erleichtern wird.

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Durchführung und Begleitung des Abkommens

Hinsichtlich der Durchführung und Begleitung des Abkommens legt die Berichterstatterin der Kommission nahe, die möglichen Entwicklungen bei den Kriterien zu beobachten, die ursprünglich zu der Übertragung des Anhangs I auf den Anhang II der Verordnung Nr. 509/2014 geführt haben. Zu diesen Kriterien gehören nicht nur die illegale Einwanderung, die öffentliche Ordnung und die Sicherheit, sondern auch die Außenbeziehungen der Union mit dem betreffenden Drittland, einschließlich insbesondere der Erwägungen im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten.

Außerdem legt die Berichterstatterin der Kommission und den Behörden von Vanuatu nahe, darauf zu achten, dass die Gegenseitigkeit der Befreiung von der Visumpflicht in vollem Umfang gewährleistet ist, was die Gleichbehandlung aller Bürger erlauben muss, insbesondere unter allen Bürgern der Union.

Die Berichterstatterin weist auf die Tatsache hin, dass die Europäische Union im gemischten Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens (Artikel 6) lediglich durch die Kommission vertreten wird. Als direkt von den europäischen Bürgern gewähltes Organ und Verteidiger der Demokratie, der Menschenrechte und der grundlegenden Prinzipien der Europäischen Union könnte das Europäische Parlament an den Arbeiten des gemischten Ausschusses beteiligt werden. Die Berichterstatterin des Europäischen Parlaments empfiehlt der Kommission erneut, die Zusammensetzung der gemischten Ausschüsse für die Verwaltung für die künftigen Abkommen zu überprüfen.

Außerdem hat die Berichterstatterin Bedenken gegen die Praxis der Unterzeichnung der Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht und ihrer vorläufiger Anwendung vor der Zustimmung des Europäischen Parlaments. Die Berichterstatterin weist darauf hin, dass der Spielraum des Europäischen Parlaments durch diese Praxis eingeschränkt wird und dass sie umso problematischer ist, als das Parlament über die Fortschritte der bilateralen Verhandlungen nicht zeitnah unterrichtet wird.

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Sonderbestimmungen

Der besonderen Position des Vereinigten Königreichs und Irlands wird in den Erwägungsgründen des abgeschlossenen Abkommens Rechnung getragen. Das Vereinigte Königreich und Irland nehmen somit an dem abgeschlossenen Abkommen nicht teil, und seine Bestimmungen gelten in diesen Ländern nicht.

Auf die enge Assoziierung Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands wird ebenfalls in einer gemeinsamen Erklärung zum Abkommen verwiesen. In dieser Erklärung werden die Behörden dieser Länder ermuntert, möglichst bald bilaterale Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte mit der Republik Vanuatu abzuschließen.

Das Abkommen enthält Bestimmungen zu seinem räumlichen Geltungsbereich: Im Falle Frankreichs und der Niederlande gelten die Bestimmungen des Abkommens nur für die europäischen Gebiete dieser beiden Mitgliedstaaten.

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Schließlich empfiehlt die Berichterstatterin den Mitgliedern des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, diesen Bericht zu unterstützen, und dem Europäischen Parlament, seine Zustimmung zu erteilen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

10.11.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

49

4

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Martina Anderson, Heinz K. Becker, Malin Björk, Caterina Chinnici, Rachida Dati, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Frank Engel, Tanja Fajon, Laura Ferrara, Monika Flašíková Beňová, Lorenzo Fontana, Mariya Gabriel, Kinga Gál, Nathalie Griesbeck, Jussi Halla-aho, Filiz Hyusmenova, Iliana Iotova, Eva Joly, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Timothy Kirkhope, Barbara Kudrycka, Marju Lauristin, Monica Macovei, Vicky Maeijer, Roberta Metsola, Alessandra Mussolini, József Nagy, Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Branislav Škripek, Csaba Sógor, Helga Stevens, Traian Ungureanu, Bodil Valero, Marie-Christine Vergiat, Udo Voigt, Cecilia Wikström, Kristina Winberg, Tomáš Zdechovský

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Pál Csáky, Anna Hedh, Petr Ježek, Ska Keller, Miltiadis Kyrkos, Artis Pabriks, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Salvatore Domenico Pogliese, Christine Revault D’Allonnes Bonnefoy, Barbara Spinelli, Kazimierz Michał Ujazdowski, Axel Voss

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Francisco Assis, Eugen Freund

SCHLUSSABSTIMMUNG IN NAMENTLICHER ABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

49

+

ALDE

Nathalie Griesbeck, Filiz Hyusmenova, Petr Ježek, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Cecilia Wikström

ECR

Jussi Halla-aho, Timothy Kirkhope, Monica Macovei, Helga Stevens, Kazimierz Michał Ujazdowski, Branislav Škripek

EFDD

Laura Ferrara

ENF

 

GUE

Martina Anderson, Malin Björk, Barbara Spinelli, Marie-Christine Vergiat

PPE

Heinz K. Becker, Pál Csáky, Rachida Dati, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Frank Engel, Mariya Gabriel, Kinga Gál, Barbara Kudrycka, Roberta Metsola, Alessandra Mussolini, József Nagy, Artis Pabriks, Salvatore Domenico Pogliese, Csaba Sógor, Traian Ungureanu, Axel Voss, Tomáš Zdechovský

S&D

Francisco Assis, Caterina Chinnici, Tanja Fajon, Monika Flašíková Beňová, Eugen Freund, Anna Hedh, Iliana Iotova, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Miltiadis Kyrkos, Marju Lauristin, Péter Niedermüller, Christine Revault D'Allonnes Bonnefoy, Birgit Sippel

VERTS/ALE

Eva Joly, Ska Keller, Bodil Valero

4

-

EFDD

Kristina Winberg

ENF

Vicky Maeijer, Lorenzo Fontana

NI

Udo Voigt

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

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