BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind

18.11.2015 - (COM(2015)0395 – C8-0320/2015 – 2015/0175(NLE)) - *

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Sander Loones
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 50 Absatz 1 der Geschäftsordnung)

Verfahren : 2015/0175(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0334/2015
Eingereichte Texte :
A8-0334/2015
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind

(COM(2015)0395 – C8-0320/2015 – 2015/0175(NLE))

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2015)0395),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (11798/2015),

–  gestützt auf Artikel 115 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b und Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0320/2015),

–  gestützt auf Artikel 59, Artikel 108 Absatz 7 und Artikel 50 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0334/2015),

1.  stimmt dem Abschluss des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zu;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Fürstentums Liechtenstein zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Die Europäische Union und Liechtenstein haben am 28. Oktober 2015 ein Abkommen über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten unterzeichnet, dessen Ziel die Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Steuerbereich und der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten ist.

Das Abkommen stellt einen wichtigen Schritt in den andauernden Bemühungen um eine Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung dar und aktualisiert das Abkommen von 2004, durch das sichergestellt wurde, dass Liechtenstein Regelungen anwendet, die den in einer EU-Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind.

Nach dem Abkommen werden die EU und Liechtenstein ab 2017 automatisch Informationen über die Finanzkonten ihrer jeweiligen Gebietsansässigen austauschen. Damit soll Situationen Rechnung getragen werden, in denen ein Steuerpflichtiger Kapital zu verstecken sucht, das Einkünfte oder Vermögen darstellt, für die bzw. das keine Steuern gezahlt wurden.

Mit dem Abkommen soll sichergestellt werden, dass Liechtenstein strengere Regelungen anwendet, die dem Rechtsrahmen der EU in der Fassung vom Dezember 2014 (Änderung der Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit, „DAC2“) gleichwertig sind, und dass es den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten gewährleistet, wie er in den globalen OECD-Standards von 2014 propagiert wird.

Weitere Bestimmungen zielen darauf ab sicherzustellen, dass die Informationen, die ausgetauscht werden, nicht nur Einkünfte wie Zinsen und Dividenden, sondern auch Kontosalden und Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen betreffen.

Die Steuerverwaltungen in den Mitgliedstaaten und in Liechtenstein werden in der Lage sein,

–  die betreffenden Steuerpflichtigen korrekt und zweifelsfrei zu ermitteln;

–  ihr Steuerrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwenden und durchzusetzen;

–  die Wahrscheinlichkeit einer vorliegenden Steuerhinterziehung zu beurteilen;

–  unnötige weitere Untersuchungen zu vermeiden.

Ihr Berichterstatter begrüßt und unterstützt das Abkommen uneingeschränkt.

Die EU und Liechtenstein haben vereinbart, das Abkommen so zeitig abzuschließen, dass es am 1. Januar 2016 in Kraft treten kann. Ihr Berichterstatter fordert nachdrücklich, dass diese Frist eingehalten wird.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Vereinfachtes Verfahren - Datum des Beschlusses

10.9.2015

Datum der Annahme

13.11.2015