BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 11 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung zur Bereitstellung von Vorauszahlungen im Haushaltsplan 2016
19.11.2015 - (COM(2015)0281 – C8-0133/2015 – 2015/2123(BUD))
Haushaltsausschuss
Berichterstatter: Lefteris Christoforou
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 11 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung zur Bereitstellung von Vorauszahlungen im Haushaltsplan 2016
(COM(2015)0281 – C8-0133/2015 – 2015/2123(BUD))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0281 – C8‑0133/2015),
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[1],
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014‑2020[2], insbesondere auf Artikel 10,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3], insbesondere auf Nummer 11,
– unter Hinweis auf den vom Vermittlungsausschuss am 14. November 2015 gebilligten gemeinsamen Entwurf (14195/2015 – C8‑0353/2015),
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8‑0335/2015),
A. in der Erwägung, dass in der Verordnung (EU) Nr. 661/2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 vorgesehen ist, dass ein Betrag von 50 000 000 EUR für Vorauszahlungen durch Mittel im Gesamthaushaltsplan der Union zur Verfügung gestellt wird;
1. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Bereitstellung von Vorauszahlungen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[4], insbesondere auf Artikel 4a Absatz 4,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[5], insbesondere auf Nummer 11,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (der „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.
(2) Nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates[6] besteht für den Fonds eine Obergrenze in Höhe von 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011).
(3) In Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 ist vorgesehen, dass der Fonds für einen Betrag in Höhe von bis zu 50 000 000 EUR für Vorschusszahlungen in Anspruch genommen werden kann und dass die entsprechenden Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt werden —
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 50 000 000 EUR für Vorauszahlungen bereitgestellt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
BEGRÜNDUNG
Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) wurde eingerichtet, um der Union eine Reaktion auf durch Naturkatastrophen größeren Ausmaßes entstehende Notsituationen zu ermöglichen und europäische Solidarität gegenüber den von einer Katastrophe betroffenen Regionen innerhalb Europas zu zeigen. Der Fonds kann für Mitgliedstaaten und Länder, die Beitrittsverhandlungen mit der EU führen, bei einer „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ finanzielle Unterstützung bereitstellen, wenn der durch die Katastrophe verursachte direkte Gesamtschaden auf über 3 Mrd. EUR zu Preisen von 2011 oder auf 0,6 % des BNE des Landes geschätzt wird, wobei der niedrigere Wert als Schwelle dient. Er kann auch bei regionalen Katastrophen in Anspruch genommen werden. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme des EUSF sind im einschlägigen Basisrechtsakt festgelegt (Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates in der 2014 geänderten Fassung (Verordnung (EU) Nr. 661/2014)).
Die MFR‑Verordnung für den Zeitraum 2014‑2020[7] (Artikel 10) gewährt eine Inanspruchnahme des Fonds innerhalb einer jährlichen Ausgabenobergrenze von 500 Millionen EUR (zu Preisen von 2011) in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens.
Der vorliegende Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates steht nicht im Zusammenhang mit einem bestimmten Katastrophenfall. Stattdessen zielt er darauf ab, den Betrag von 50 Millionen EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen in den Gesamthaushaltsplan der Union für 2016 einzustellen, die für zeitnahe und effiziente Vorauszahlungen genutzt werden sollen, falls sich nächstes Jahr ein Katastrophenfall ereignen sollte.
Dies ergibt sich unmittelbar aus einer neuen Bestimmung in der Änderungsverordnung aus dem Jahr 2014[8] (Artikel 4a), die nachdrücklich vom Europäischen Parlament verteidigt wird und darauf abzielt, die Auszahlung der Hilfsgelder an betroffene Länder durch eine Vorschusszahlung zu beschleunigen, bevor der endgültige Beschluss über die Gewährung gefasst wurde, und so die Effizienz des Fonds zu verbessern. Auf Betreiben des Parlaments enthielt der endgültige Kompromiss zu der Änderungsverordnung, die zum ersten Mal im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens verabschiedet wurde, folglich eine Bestimmung, der zufolge jährlich ein Betrag von bis zu 50 Millionen EUR an Verpflichtungen und Zahlungen veranschlagt werden sollte, um die zeitnahe Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln zu gewährleisten.
Hierbei sei angemerkt, dass auf Antrag eines Mitgliedstaates und nach Durchführung einer vorläufigen Bewertung des jeweiligen Antrags auf Mittel aus dem Solidaritätsfonds durch die Kommission eine Vorschusszahlung gewährt werden kann. Die Vorschusszahlung beträgt höchstens 10 % des veranschlagten Finanzbeitrages und darf 30 Millionen EUR nicht übersteigen. Der Vorschuss wird unbeschadet des endgültigen Beschlusses über die Inanspruchnahme des Fonds gezahlt, und die Kommission zieht rechtsgrundlos gezahlte Vorschusszahlungen wieder von dem Mitgliedstaat ein.
Der Berichterstatter verweist darauf, dass der Solidaritätsfonds der EU nicht einfach eine andere Form der finanziellen Unterstützung durch die EU darstellt, sondern auch dazu beiträgt, ein klares politisches Zeichen der Solidarität zu setzen und die so sehr benötigte Hilfe für die betroffenen Bürger zu leisten. Eine Krisenreaktionskapazität, beispielsweise auch durch Vorschusszahlungen, wird dazu beitragen, diese Ziele zu erreichen.
Der Berichterstatter empfiehlt daher, die entsprechenden Beträge in den Haushaltsplan für das Jahr 2016 einzustellen.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
19.11.2015 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
26 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Nedzhmi Ali, Jonathan Arnott, Jean Arthuis, Lefteris Christoforou, Jean-Paul Denanot, Gérard Deprez, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Ingeborg Gräßle, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Ernest Maragall, Clare Moody, Siegfried Mureşan, Jan Olbrycht, Eleftherios Synadinos, Indrek Tarand, Isabelle Thomas, Inese Vaidere, Daniele Viotti, Marco Zanni |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Anneli Jäätteenmäki, Janusz Lewandowski, Stanisław Ożóg, Tomáš Zdechovský |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Bogdan Brunon Wenta |
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- [1] ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
- [2] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
- [3] ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
- [4] ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
- [5] ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
- [6] Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
- [7] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
- [8] ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 143.