BERICHT über den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Zustimmung zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt und Eurojust durch Eurojust
7.12.2015 - (11595/2015 – C8-0303/2015 – 2015/0811(CNS)) - *
Rechtsausschuss
Berichterstatter: Kostas Chrysogonos
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
über den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Zustimmung zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt und Eurojust durch Eurojust
(11595/2015 – C8-0303/2015 – 2015/0811(CNS))
(Anhörung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (11595/2015),
– gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8‑0303/2015),
– gestützt auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität[1], insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2,
– unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. April 2015[2],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0353/2015),
1. billigt den Entwurf des Rates;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
Der fragliche Entwurf eines Durchführungsbeschlusses formalisiert den Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), für das der Rechtsausschuss gemäß Anlage VI der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments verantwortlich ist, und Eurojust durch Eurojust.
Zweck der Vereinbarung ist es, die Zusammenarbeit zwischen Eurojust und dem HABM unter Beachtung ihrer jeweiligen Aufgaben zu fördern.
Besonders zu beachten ist Artikel 3 Absatz 5 der Vereinbarung, wonach der in der Vereinbarung vorgesehene Austausch von Informationen oder Erfahrungen nicht die Übermittlung operationeller Daten, einschließlich der Angaben zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person umfassen soll. Die gemeinsame Kontrollinstanz von Eurojust begrüßte diese Klarstellung. Der Berichterstatter unterstützt diesen Ansatz voll und ganz und fordert den Rat auf, wachsam in Bezug auf die Umsetzung der Datenschutzgarantie des Artikels 3 Absatz 5 der Vereinbarung in die Praxis zu sein.
Eine weitere interessante Bestimmung ist Artikel 6 über die Streitbeilegung. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 werden Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung der Vereinbarung im Wege von Beratungen und Verhandlungen zwischen Vertretern von Eurojust und des HABM beigelegt, so dass eine Schlichtung durch Dritte ausgeschlossen ist. Dies entspricht den meisten anderen Vereinbarungen dieser Art[3].
Demgegenüber legt Artikel 6 Absatz 2 fest, dass für den Fall, dass die Bestimmungen der Vereinbarung ernsthaft verletzt werden oder Eurojust oder das HABM der Ansicht sind, dass diese Verletzung in der nahen Zukunft auftreten könnte, beide Parteien die Anwendung der Vereinbarung vorübergehend aussetzen können, solange die Beratungen und Verhandlungen gemäß Absatz 1 nicht abgeschlossen sind. Diese Suspensivklausel ist im Vergleich zu anderen von Eurojust abgeschlossenen Vereinbarungen ungewöhnlich.
Es scheint jedoch, dass Eurojust und das HABM sich über den Abschluss der Vereinbarung einigten, weil – nach dem Wortlaut der Erwägung 6 der Vereinbarung – sie willens und bereit waren, eine strategische Zusammenarbeit zu entwickeln, die ihnen helfen könnte, ihre jeweiligen Ziele zu erreichen. Es kann geschlussfolgert werden, dass Eurojust und das HABM anerkennen, dass die Bestimmungen der Vereinbarung, einschließlich Artikel 6, zu einer besseren Erfüllung ihrer Aufgaben beitragen. Daraus folgt, dass die Vereinbarung in ihrer gegenwärtigen Fassung im gemeinsamen Interesse von Eurojust und HABM liegt und als solche vom Rat gebilligt werden sollte.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Vereinbarung zwischen dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt und Eurojust |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
11595/2015 – C8-0303/2015 – 2015/0811(CNS) |
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Datum der Anhörung des EP |
8.10.2015 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 14.10.2015 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 14.10.2015 |
IMCO 14.10.2015 |
CULT 14.10.2015 |
LIBE 14.10.2015 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ITRE 10.11.2015 |
IMCO 10.11.2015 |
CULT 4.11.2015 |
LIBE 26.10.2015 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Kostas Chrysogonos 23.10.2015 |
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Datum der Annahme |
3.12.2015 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
20 2 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Therese Comodini Cachia, Mady Delvaux, Laura Ferrara, Enrico Gasbarra, Mary Honeyball, Gilles Lebreton, António Marinho e Pinto, Jiří Maštálka, Emil Radev, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, József Szájer, Tadeusz Zwiefka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Angel Dzhambazki, Jytte Guteland, Heidi Hautala, Stefano Maullu, Rainer Wieland, Kosma Złotowski |
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Datum der Einreichung |
7.12.2015 |
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- [1] ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.
- [2] Urteile vom 16. April 2015 in den verbundenen Rechtssachen C‑317/13 und C‑679/13, Parlament/Rat, ECLI:EU:C:2015:223 und in der Rechtssache C‑540/13, Parlament/Rat, ECLI:EU:C:2015:224.
- [3] Vgl. etwa Artikel 9 der Kooperationsvereinbarung zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und Eurojust, Artikel 9 der Kooperationsvereinbarung zwischen Frontex und Eurojust sowie Artikel 7 der Kooperationsvereinbarung zwischen Eurojust und der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD). Eine Ausnahme findet sich in Artikel 21 der Vereinbarung zwischen Eurojust und Europol, in dem die Schlichtung durch einen Ad-hoc-Ausschuss vorgesehen ist.