BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung des Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken mittels vorübergehender Aussetzung der Zollpräferenzen nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
14.12.2015 - (COM(2015)0155 – C8-0091/2015 – 2015/0080(COD)) - ***I
Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Gabrielius Landsbergis
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung des Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken mittels vorübergehender Aussetzung der Zollpräferenzen nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
(COM(2015)0155 – C8-0091/2015 – 2015/0080(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0155),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0091/2015),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8‑0365/2015),
1. legt seinen Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Der Bericht enthält unter anderem Angaben zur Anwendung des Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken. |
BEGRÜNDUNG
Das Assoziierungsabkommen EU-Georgien sieht ein Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken vor, nach dem die Wiedereinführung eines Meistbegünstigungszollsatzes möglich ist, falls die Einfuhren bestimmter Agrarerzeugnisse mit Ursprung in Georgien einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, ohne dass eine stichhaltige Erläuterung für ihren genauen Ursprung vorgelegt wird. Damit das Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken durchgeführt werden kann, muss das erforderliche Instrument mittels einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates in die Rechtsvorschriften der EU aufgenommen werden.
Für die Einfuhren der Erzeugnisse des Anhangs II-C des Abkommens, die dem Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken nach Artikel 27 des Abkommens unterliegen, gilt eine durchschnittliche Jahreseinfuhrmenge. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit bezüglich der Einfuhrmenge einer oder mehrerer Erzeugniskategorien, welche die in Anhang II-C des Abkommens festgesetzte Menge in einem am 1. Januar beginnenden gegebenen Jahr erreicht haben, erlässt die Kommission nach Maßgabe des in der vorgeschlagenen Verordnung vorgesehenen Verfahrens einen Durchführungsrechtsakt mit sofortiger Gültigkeit, falls ihr von Georgien keine stichhaltige Erläuterung vorgelegt wird. Die Kommission kann beschließen, den für die betreffenden Erzeugnisse geltenden Präferenzzoll vorübergehend auszusetzen, oder aber, dass eine solche Aussetzung nicht angemessen ist. Die vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls gilt für höchstens sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung des diesbezüglichen Beschlusses.
Der Berichterstatter weist darauf hin, dass mit der vorgeschlagenen Verordnung die entsprechenden Bestimmungen des Assoziierungsabkommens EU-Georgien umgesetzt werden, zu dem das Europäische Parlament am 18. Dezember 2014 seine Zustimmung erteilt hat. Der Erlass der vorgeschlagenen Verordnung ist erforderlich, um die sich aus den Bestimmungen des Abkommens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken ableitenden Verpflichtungen Georgiens durchzusetzen und damit erforderlichenfalls die Erzeuger der EU zu schützen.
Der Berichterstatter begrüßt auch die der Kommission in dem Vorschlag auferlegte Berichterstattungspflicht, wonach die Kommission den beiden gesetzgebenden Organen jährlich einen Bericht über die Anwendung und Durchführung der Verordnung vorzulegen und diesen anschließend zu veröffentlichen hat. Das Europäische Parlament kann die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, damit sie etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung darlegt und erläutert. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass eine solche Berichterstattung einen Beitrag zur parlamentarischen Kontrolle der Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik durch die Kommission und zudem zur Erhöhung ihrer Transparenz leisten wird.
Mit der vorgeschlagenen Änderung des Vorschlags der Kommission soll der Wortlaut der Verordnung an den des Assoziierungsabkommens EU-Georgien angeglichen werden. Die Berichterstattungspflicht der Kommission wird ausführlicher dargelegt, sodass die Anwendung des Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken ausdrücklich erwähnt wird.
Die Änderung ist technischer Natur und dient der Präzisierung; ein zügiger Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens sollte dadurch nicht verhindert werden.
14.10.2015
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
für den Ausschuss für internationalen Handel
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung des Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken mittels vorübergehender Aussetzung der Zollpräferenzen nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
(COM(2015)0155 – C8-0091/2015 – 2015/0080(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Momchil Nekov
KURZE BEGRÜNDUNG
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Georgien (nachfolgend „das Abkommen“) wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet, erhielt am 18. Dezember 2014 die Zustimmung des Europäischen Parlaments und wird seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt.
Das Abkommen führt ein ehrgeiziges Präferenzhandelssystem zwischen den beiden Parteien ein, das als vertiefte und umfassende Freihandelszone bekannt ist. Es wurde nach demselben Konzept wie in den gleichzeitig mit anderen Ländern der Region, wie z. B. Moldau und Armenien, aufgenommenen Verhandlungen ausgehandelt (Armenien hat die Absicht, ein solches Abkommen mit der EU zu unterzeichnen, aufgegeben und stattdessen eine Handelsvereinbarung mit Russland unterzeichnet).
Die EU ist derzeit Georgiens wichtigster Handelspartner. Zurzeit findet 27,2 % seines Handels mit der EU statt (die Nachbarstaaten Türkei und Armenien folgen an zweiter bzw. dritter Stelle). Auf der anderen Seite entspricht der Handel mit Georgien 0,1 % des gesamten Handels der EU und hatte 2014 einen Gesamtwert von 2,6 Mrd. EUR. In Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die wichtigsten aus Georgien in die EU eingeführten Produkte frische oder getrocknete Haselnüsse, Mineralwasser und Wein. Die EU führt hauptsächlich verarbeitete landwirtschaftliche Produkte (wie Spirituosen und Lebensmittelzubereitungen) sowie Molkereiprodukte nach Georgien aus.
Die folgende Tabelle enthält statistische Angaben zu den EU-Agrareinfuhren aus Georgien im Zeitraum 2009–2014.
EINFUHREN der EU 28 aus GEORGIEN |
x 1.000.000 € |
|||||||
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2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
Durch-schnitt 2009–2014 |
|
LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE [Mio. €] |
41 |
49 |
80 |
70 |
102 |
130 |
79 |
|
VERARBEITETE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE [Mio. €] |
5 |
9 |
9 |
18 |
21 |
25 |
15 |
|
ALLE LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE [Mio. €] |
46 |
58 |
89 |
88 |
123 |
155 |
93 |
|
VERARBEITETE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE / ALLE LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE |
11,6% |
15,7% |
10,1% |
20,4% |
17,4% |
16,2% |
15,7% |
|
ALLE ROHSTOFFE INSGESAMT [Mio. €] |
509 |
556 |
581 |
559 |
639 |
631 |
579 |
|
ALLE LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE / ALLE ROHSTOFFE INSGESAMT |
9,0% |
10,4% |
15,4% |
15,8% |
19,2% |
24,5% |
16,1% |
|
Das Abkommen mit Georgien enthält in Artikel 27a ein sogenanntes „Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken“, nach dem die Wiedereinführung eines Meistbegünstigungszollsatzes (MFN – Most Favoured Nation) möglich ist, falls die Einfuhren bestimmter Agrarerzeugnisse und verarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Georgien (in Anhang II-C aufgeführt) einen bestimmten Schwellenwert (durchschnittliche Jahreseinfuhrmenge) überschreiten, ohne dass eine stichhaltige Erläuterung für ihren genauen Ursprung vorgelegt wird.
In Anhang II-C des Abkommens sind spezifische Waren aufgelistet, die in den folgenden Produktkategorien enthalten sind, und ihre jeweiligen Auslösungsmengen (in Tonnen): Rind-, Schweine- und Schaffleisch (4400 t), Geflügelfleisch (550 t), Molkereiprodukte (1650 t), Schaleneier (6000 t), Eier und Albumine (330 t), Pilze (220 t), Getreide (200 000 t), Malz und Weizengluten (330 t), Stärke (550 t), Zucker (8000 t), Kleie und andere Rückstände (2200 t), Zuckermais (1500 t), verarbeiteter Zucker (6000 t), verarbeitetes Getreide (3300 t) und Zigaretten (500 t).
Den verfügbaren Informationen zufolge lagen keine der unter das Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken fallenden Einfuhren 2014 oder im laufenden Jahr bisher über einer Tonne. 2015 liegen die Erfüllungsquoten für unter das Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken fallende Einfuhren der Union aus Georgien unter 1 % für alle Produktkategorien.
Jedoch ist die Aufnahme einer „Umgehungsklausel“ notwendig, um Einfuhren von nicht aus Georgien stammenden Produkten über Georgien zu verhindern, bei denen die Vorteile des Abkommens genutzt werden, und um insbesondere zu verhindern, dass Länder mit bilateralen Freihandelsabkommen mit Georgien, z. B. die Türkei und die EUROPMED-Länder, das Abkommen mit der Union nutzen, um die Anforderungen an die „Ursprungsbestimmungen“ zu umgehen. Diese Klausel dient auch als ein Mechanismus, um die georgischen Erzeuger vor diesem möglichen Missbrauch und vor einer noch nie da gewesenen Konkurrenz nicht-georgischer Hersteller zu schützen.
Der Verfasser der Stellungnahme befürwortet den Vorschlag der Kommission, da er die Einbeziehung der relevanten Teile des ausgehandelten Textes des Abkommens in das Unionsrecht betrifft und die Verfahren festlegt, um dessen wirksame Anwendung zu gewährleisten, so dass eine mögliche negative Wirkung auf den Unionsmarkt verhindert wird.
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Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, den folgenden Änderungsantrag zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Unionsmarkt infolge gestiegener Einfuhren sollte die Kommission in ordnungsgemäß begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit Durchführungsrechtsakte mit sofortiger Gültigkeit zur vorübergehenden Aussetzung der Präferenzzölle nach dem abkommensseitig vorgesehenen Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken erlassen – |
(8) Zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Unionsmarkt infolge gestiegener Einfuhren georgischer Erzeugnisse in einer Menge, die die in Anhang II-C des Abkommens genannte Menge überschreitet, sollte die Kommission in ordnungsgemäß begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit Durchführungsrechtsakte mit sofortiger Gültigkeit zur vorübergehenden Aussetzung der Präferenzzölle nach dem abkommensseitig vorgesehenen Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken erlassen – |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Durchführung des Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken mittels vorübergehender Aussetzung der Zollpräferenzen nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2015)0155 – C8-0091/2015 – 2015/0080(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 27.4.2015 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AGRI 27.4.2015 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Momchil Nekov 19.5.2015 |
||||
Datum der Annahme |
13.10.2015 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
38 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
John Stuart Agnew, Clara Eugenia Aguilera García, Eric Andrieu, Richard Ashworth, Paul Brannen, Daniel Buda, Viorica Dăncilă, Michel Dantin, Paolo De Castro, Albert Deß, Herbert Dorfmann, Norbert Erdős, Edouard Ferrand, Luke Ming Flanagan, Beata Gosiewska, Anja Hazekamp, Esther Herranz García, Jan Huitema, Peter Jahr, Jarosław Kalinowski, Zbigniew Kuźmiuk, Philippe Loiseau, Giulia Moi, Ulrike Müller, James Nicholson, Maria Noichl, Marijana Petir, Laurenţiu Rebega, Jens Rohde, Bronis Ropė, Jasenko Selimovic, Lidia Senra Rodríguez, Czesław Adam Siekierski, Marc Tarabella, Janusz Wojciechowski |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Ivan Jakovčić, Norbert Lins, Momchil Nekov, Stanislav Polčák |
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VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Durchführung des Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken mittels vorübergehender Aussetzung der Zollpräferenzen nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2015)0155 – C8-0091/2015 – 2015/0080(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
14.4.2015 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 27.4.2015 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 27.4.2015 |
ITRE 27.4.2015 |
AGRI 27.4.2015 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
AFET 22.6.2015 |
ITRE 7.5.2015 |
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Ko-Berichterstatter Datum der Benennung |
Gabrielius Landsbergis 6.5.2015 |
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Prüfung im Ausschuss |
22.9.2015 |
19.11.2015 |
10.12.2015 |
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Datum der Annahme |
10.12.2015 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
29 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
David Borrelli, David Campbell Bannerman, Daniel Caspary, Santiago Fisas Ayxelà, Karoline Graswander-Hainz, Ska Keller, Jude Kirton-Darling, Gabrielius Landsbergis, Bernd Lange, Emmanuel Maurel, Emma McClarkin, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Marietje Schaake, Helmut Scholz, Iuliu Winkler |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Klaus Buchner, Dita Charanzová, Nicola Danti, Sander Loones, Lola Sánchez Caldentey, Ramon Tremosa i Balcells, Marita Ulvskog, Wim van de Camp, Jarosław Wałęsa |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Edward Czesak, Eleonora Evi, Maurice Ponga, Flavio Zanonato |
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Datum der Einreichung |
14.12.2015 |
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