über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0180),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0118/2015),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 1. Juli 2015(1),
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8-0367/2015),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3a) Bei dem Wiederauffüllungsplan werden die Besonderheiten der verschiedenen Arten von Fanggeräten berücksichtigt. Bei der Umsetzung des Wiederauffüllungsplans sollten die Union und die Mitgliedstaaten den Tätigkeiten der handwerklichen Fischerei sowie den am meisten handwerklichen und nachhaltigen Arten von Fanggeräten besondere Aufmerksamkeit schenken, wie etwa traditionellen Fallen („almadrabas”, „Tonnaren“), die einen sehr positiven Beitrag zum Wiederaufbau der Thunbestände leisten, weil sie in hohem Maß selektiv sind und geringe ökologische Auswirkungen auf die Meeres-Ökosysteme haben und von wissenschaftlichem Interesse sind.
Begründung
Handwerkliche Fanggeräte, wie etwa traditionelle Tonnaren („almadrabas”), haben sehr geringe Auswirkungen auf die Meeres-Ökosysteme, weil sie wenig Energie verbrauchen und der Beifang gering ist. Deshalb gebührt ihnen besondere Aufmerksamkeit.
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(14) Alle Änderungen des Wiederauffüllungsplans, die die ICCAT 2012, 2013 und 2014 angenommen hat und die noch nicht umgesetzt wurden, sollten in das Unionsrecht übernommen werden. Da diese Umsetzung einen Plan betrifft, dessen Ziele und Maßnahmen von der ICCAT vorgegeben wurden, schließt diese Verordnung nicht den gesamten Inhalt der Mehrjahrespläne gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr.1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1 ein.
(14) Alle Änderungen des Wiederauffüllungsplans, die die ICCAT 2006, 2012, 2013 und 2014 angenommen hat und die noch nicht umgesetzt wurden, sollten in das Unionsrecht umgesetzt werden. Da diese Umsetzung einen Plan betrifft, dessen Ziele und Maßnahmen von der ICCAT vorgegeben wurden, schließt diese Verordnung nicht den gesamten Inhalt der Mehrjahrespläne gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr.1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1 ein.
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1 Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
1 Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
Begründung
Der Begriff „umgesetzt“ ist präziser als „übernommen“. Durch den Vorschlag sollen die ICCAT-Empfehlungen in Unionsrecht umgesetzt werden.
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(15) Künftige bindende Änderungen des Wiederauffüllungsplans müssen in das Unionsrecht umgesetzt werden. Um sie zügig in das Unionsrecht zu übernehmen, sollte der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
entfällt
Begründung
Die Umsetzung der RFO-Empfehlungen muss eine gemeinsame Zuständigkeit des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen des ordentlichen Verfahrens (Mitentscheidung) bleiben.
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(15a) Durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird das Konzept der Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung aufgestellt. Um für Kohärenz zu sorgen, sollte das ICCAT-Konzept der Mindestgrößen in das Unionsrecht als Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung umgesetzt werden. Folglich sollten Bezugnahmen in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/98 der Kommission1a auf Mindestgrößen von Rotem Thun als Bezugnahmen auf Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung gelesen werden.
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1a Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/98 der Kommission vom 18. November 2014 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 16 vom 23.1.2015).
Begründung
Durch die Grundverordnung der GFP wird eine Pflicht zur Anlandung eingeführt, bei der das Konzept der Mindestgröße keinen Sinn mehr macht, das mit der Rückwurfverpflichtung im Zusammenhang stand, die bis zur letzten Reform gegolten hat.
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(17) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit in Bezug auf Um- und Einsetzvorgänge sowie die Registrierung und Meldung von Fangtätigkeiten mit Tonnaren und Schiffen sollte die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte erlassen.
entfällt
Begründung
Die Formulierung „in hinreichend begründeten Fällen“ ist zu vage, um Durchführungsrechtsakte der Kommission zu rechtfertigen. In jedem Fall bleibt Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung der GFP hier anwendbar, der folgenden Wortlaut hat: „In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer nachweislichen ernsthaften Bedrohung der Erhaltung biologischer Meeresschätze oder des Meeresökosystems, kann die Kommission ... Durchführungsrechtsakte ... erlassen ...“
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(24) Mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurde eine Pflicht zur Anlandung eingeführt, die seit 1. Januar 2015 für Roten Thun gilt. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung lässt die Anlandeverpflichtung allerdings internationale Verpflichtungen der Union, wie diejenigen, die sich aus ICCAT-Empfehlungen ergeben, unberührt. Gemäß derselben Bestimmung ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um solche internationalen Verpflichtungen in Unionsrecht umzusetzen, was insbesondere auch Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung umfasst. Entsprechend werden Rückwürfe von Rotem Thun in einigen, in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/98 der Kommission vom 18. November 2014 genannten Fällen gestattet. Es ist daher nicht notwendig, solche Rückwurfverpflichtungen in der vorliegenden Verordnung zu regeln –
(24) In der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/98 sind Freistellungen von der Pflicht zur Anlandung für Roten Thun gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehen, damit die Union ihre internationalen Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen erfüllen kann. Durch sie werden bestimmte Bestimmungen der ICCAT-Empfehlung 13-07 umgesetzt, durch die eine Rückwurf- und Wiederfreisetzungsverpflichtung für Schiffe und Tonnaren begründet wurde, die Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer in bestimmten Situationen fangen. Durch diese Verordnung brauchen deshalb solche Rückwurf- und Wiederfreisetzungsverpflichtungen nicht geregelt werden, weswegen sie unbeschadet der Bestimmungen, die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/98 enthalten sind, gelten wird.
Begründung
Die Kommission hat bereits die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/98 erlassen, um die Freistellungen von der Pflicht zur Anlandung von Roten Thun entsprechend dem ICCAT-Wiederauffüllungsplan auf der Grundlage des Artikels 15 Absatz 2 einzuführen. Deshalb sollte aus Klarheitsgründen die Bezugnahme auf diesen letzten Artikel gestrichen werden.
Änderungsantrag 7
Entwurf einer legislativen Entschließung
Artikel 1 – Absatz 1
Entwurf einer legislativen Entschließung
Geänderter Text
(1) Diese Verordnung enthält die allgemeinen Vorschriften für die Anwendung des Wiederauffüllungsplans im Sinne von Artikel3 Absatz1 durch die Union.
(1) Diese Verordnung enthält die allgemeinen Vorschriften für die Anwendung des Wiederauffüllungsplans im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 durch die Union. Dabei müssen die besonderen Merkmale der verschiedenen Fanggeräte berücksichtigt werden, und den nachhaltigeren und stärker handwerklich verwendeten traditionellen Fanggeräten, wie etwa den Tonnaren, gebührt besondere Aufmerksamkeit.
Begründung
Handwerkliche Fanggeräte mit einer langen Tradition, wie etwa Tonnaren, die geringe Auswirkungen auf die Meeres-Ökosysteme haben, weil sie sowohl wenig Energie verbrauchen als auch in hohem Maße selektiv sind, müssen unterstützt werden und besondere Aufmerksamkeit genießen, auch weil sie Arbeitsplätze schaffen können.
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Nummer 16
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
16. „Aufzuchtkapazität“ die Kapazität einer Thunfischfarm zur Haltung von Fisch zur Mästung und Aufzucht (in Tonnen);
entfällt
Begründung
Im ICCAT-Wiederauffüllungsplan gibt es keine Definition des Begriffs „Aufzuchtkapazität“.
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Fangtätigkeiten seiner Fangschiffe und Tonnaren den Fangmöglichkeiten für Roten Thun entsprechen, die ihm im Ostatlantik und im Mittelmeer zur Verfügung stehen.
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand seiner Fangschiffe und Tonnaren den Fangmöglichkeiten für Roten Thun entsprechen, die ihm im Ostatlantik und im Mittelmeer zur Verfügung stehen. Auch muss durch diese Vorkehrungen die sozioökonomische Tragfähigkeit dieser Tonnaren gewährleistet sein.
Begründung
In Punkt 9 der ICCAT-Empfehlung 14-04 wird der Begriff „Fischereiaufwand“ benutzt.
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
In dem von jedem Mitgliedstaat vorgelegten jährlichen Fangplan ist eine ausgewogene Verteilung der Quoten auf die verschiedenen Fanggerätegruppen vorgesehen, um dazu beizutragen, dass die individuellen Quoten und Beifanggenehmigungen eingehalten werden.
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(1a) Die Mitgliedstaaten wenden bei der nationalen Zuweisung von Quoten transparente und objektive Kriterien an, einschließlich Kriterien ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Art, und berücksichtigen dabei besonders die Erhaltung und den Wohlstand kleiner, handwerklicher und traditioneller Fischer, die Tonnaren benutzen und andere selektive Fangmethoden anwenden, sowie die Förderung solcher Methoden.
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3) Die maximale Anzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, ist auf die Anzahl und Tonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge unter der Flagge dieses Mitgliedstaats begrenzt, die im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 1. Juli 2008 Roten Thun gefischt, an Bord behalten, umgeladen, transportiert oder angelandet haben. Diese Obergrenze gilt nach Fanggerätetyp für Fangschiffe.
(3) Die maximale Anzahl und Tonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, ist auf die Anzahl und Tonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge unter der Flagge dieses Mitgliedstaats begrenzt, die im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 1. Juli 2008 Roten Thun gefischt, an Bord behalten, umgeladen, transportiert oder angelandet haben. Diese Obergrenze gilt nach Fanggerätetyp für Fangschiffe.
Begründung
Die Einfügung der Wörter „und Tonnage (BRZ)“ entspricht Punkt 37 der ICCAT-Empfehlung 14-04.
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 7
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(7) Abweichend von den Absätzen 3 und 6 begrenzt jeder Mitgliedstaat für die Jahre 2015, 2016 und 2017 die Zahl seiner Ringwadenfänger, die nicht im Rahmen der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b genannten Ausnahme Roten Thun fangen dürfen, auf die Zahl Ringwadenfänger, denen 2013 und 2014 diese Fischerei gestattet war.
(7) Jeder Mitgliedstaat begrenzt für die Jahre 2015, 2016 und 2017 die Zahl seiner Ringwadenfänger auf die Zahl der Ringwadenfänger, denen 2013 und 2014 diese Fischerei gestattet war.Dies gilt nicht für Ringwadenfänger, die im Rahmen der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Ausnahme tätig sind.
Begründung
Durch diese Änderung soll der Text der ICCAT-Empfehlung 14-04 (Punkt 45) wörtlich übernommen werden.
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 5
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(5) Der Fang von Rotem Thun mit anderen als den in den Absätzen 1 bis4 und Artikel 11 genannten Fanggeräten, einschließlich Tonnaren, ist ganzjährig erlaubt.
(5) Der Fang von Rotem Thun mit anderen als den in den Absätzen 1 bis4 und Artikel 11 genannten Fanggeräten, einschließlich Tonnaren, ist gemäß den Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT ganzjährig erlaubt.
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Abschnitt 2 – Überschrift
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
MINDESTGRÖSSE, UNGEWOLLTER FANG, BEIFANG
MINDESTREFERENZGRÖSSE FÜR DIE BESTANDSERHALTUNG, UNGEWOLLTER FANG, BEIFANG
Begründung
Durch die Grundverordnung der GFP wird eine Pflicht zur Anlandung eingeführt, bei der das Konzept der Mindestgröße keinen Sinn mehr macht, das mit der Rückwurfverpflichtung im Zusammenhang stand, die bis zur letzten Reform gegolten hat.
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten unbeschadet Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, einschließlich einer etwaigen Ausnahme gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten unbeschadet Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, einschließlich etwaiger anwendbarer Ausnahmen davon.
Begründung
Die Kommission hat bereits die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/98 erlassen, um die Freistellungen von der Pflicht zur Anlandung von Roten Thun entsprechend dem ICCAT-Wiederauffüllungsplan auf der Grundlage des Artikels 15 Absatz 2 einzuführen. Deshalb sollte aus Klarheitsgründen die Bezugnahme auf diesen letzten Artikel gestrichen werden.
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Überschrift
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Mindestgrößen
Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung
Begründung
Durch die Grundverordnung der GFP wird eine Pflicht zur Anlandung eingeführt, bei der das Konzept der Mindestgröße keinen Sinn mehr macht, das mit der Rückwurfverpflichtung im Zusammenhang stand, die bis zur letzten Reform gegolten hat.
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(1) Die Mindestgröße für im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thun wird auf 30 kg oder 115 cm Länge bis zur Schwanzflossengabelung festgesetzt.
(1) Die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thun wird auf 30 kg oder 115 cm Länge bis zur Schwanzflossengabelung festgesetzt.
Begründung
Durch die Grundverordnung der GFP wird eine Pflicht zur Anlandung eingeführt, bei der das Konzept der Mindestgröße keinen Sinn mehr macht, das mit der Rückwurfverpflichtung im Zusammenhang stand, die bis zur letzten Reform gegolten hat.
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2 – Einleitung
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abweichend von Absatz 1 gilt eine Mindestgröße von 8 kg oder 75 cm Länge bis zur Schwanzflossengabelung für Roten Thun,
Abweichend von Absatz 1 gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 8 kg oder 75 cm Länge bis zur Schwanzflossengabelung für Roten Thun,
Begründung
Durch die Grundverordnung der GFP wird eine Pflicht zur Anlandung eingeführt, bei der das Konzept der Mindestgröße keinen Sinn mehr macht, das mit der Rückwurfverpflichtung im Zusammenhang stand, die bis zur letzten Reform gegolten hat.
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 4
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(4) Wurde die dem Mitgliedstaat des Fischereifahrzeugs oder der Tonnare zugeteilte Quote bereits ausgeschöpft, so wird der Fang von Rotem Thun vermieden. Toter Roter Thun muss angelandet werden und wird konfisziert; es werden geeignete Folgemaßnahmen getroffen. Gemäß Artikel 27 übermittelt jeder Mitgliedstaat jährlich Angaben zu den betreffenden Mengen an die Kommission, die sie an das ICCAT-Sekretariat weiterleitet.
(4) Wurde die dem Mitgliedstaat des Fischereifahrzeugs oder der Tonnare zugeteilte Quote bereits ausgeschöpft, so wird der Fang von Rotem Thun vermieden. Toter Roter Thun muss ganz und unverarbeitet angelandet werden und wird konfisziert; es werden geeignete Folgemaßnahmen getroffen. Gemäß Artikel 27 übermittelt jeder Mitgliedstaat jährlich Angaben zu den betreffenden Mengen an die Kommission, die sie an das ICCAT-Sekretariat weiterleitet.
Begründung
Die Änderung entspricht Punkt 29, vierter Spiegelstrich, der ICCAT-Empfehlung 14-04.
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Abschnitt 3 – Überschrift
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
EINSATZ VON FLUGZEUGEN
EINSATZ VON LUFTFAHRZEUGEN
Begründung
In der ICCAT-Empfehlung 14-04 wird der Einsatz von Luftfahrzeugen geregelt (Punkt 25).
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3a) Jeder Rote Thun wird ganz, ohne Kiemen und ausgenommen angelandet. Die Mitgliedstaaten treffen die nötigen Maßnahmen, damit möglichst viele im Rahmen der Sport- und Freizeitfischerei lebend gefangene Thunfische, vor allem Jungfische, wieder frei gelassen werden.
Begründung
Entspricht Absatz 34 der ICCAT-Empfehlung 14-04.
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
a) eine Liste aller Fangschiffe unter seiner Flagge, denen eine spezielle Fangerlaubnis für die gezielte Fischerei auf Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer erteilt wurde;
a) eine Liste aller Fangschiffe unter seiner Flagge, denen eine Fangerlaubnis für die gezielte Fischerei auf Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer erteilt wurde;
Begründung
Eine solche „spezielle“ Fangerlaubnis gibt es weder im ICCAT-Wiederauffüllungsplan noch in der Kontrollverordnung der EU.
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 19a
Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Die in diesem Kapitel aufgeführten Kontrollmaßnahmen werden zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vorgesehenen Maßnahmen angewendet, sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist.
Begründung
Hierdurch wird aus Klarheitsgründen daran erinnert, dass die Kontrollverordnung der EU weiterhin anwendbar ist, sofern in dem entsprechenden Kapitel des Vorschlags nichts anderes bestimmt ist.
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(2) Wird die Quote eines Schiffs als vollständig ausgeschöpft erachtet, so widerruft der Flaggenmitgliedstaat die Fangerlaubnis für Roten Thun und fordert das Schiff auf, unverzüglich den von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen.
(2) Wird die Quote eines Schiffs als vollständig ausgeschöpft erachtet, so widerruft der Flaggenmitgliedstaat die Fangerlaubnis für Roten Thun und kann das Schiff auffordern, unverzüglich den von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen.
Begründung
Diese Änderung entspricht sowohl Punkt 13 der ICCAT-Empfehlung 14-04 als auch der Kontrollverordnung der EU. Der Kommissionsvorschlag geht über die vorstehend erwähnten Texte hinaus.
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jährlich bis zum 15.Februar elektronisch die Liste der Tonnaren, die durch Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer zugelassen sind. Die Liste enthält die Namen und die Registernummern der Tonnaren und wird in dem Format übermittelt, das die ICCAT in ihrem Leitfaden für die Übermittlung erforderlicher Daten und Angaben vorgegeben hat.
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jährlich bis zum 15.Februar elektronisch die Liste der Tonnaren, die durch Erteilung einer Fangerlaubnis für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer zugelassen sind. Die Liste enthält die Namen und die Registernummern der Tonnaren und wird in dem Format übermittelt, das die ICCAT in ihrem Leitfaden für die Übermittlung erforderlicher Daten und Angaben vorgegeben hat.
Begründung
Eine solche „spezielle“ Fangerlaubnis gibt es weder im ICCAT-Wiederauffüllungsplan noch in der Kontrollverordnung der EU.
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Nur in hinreichend begründeten Notfällen erlässt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 59 Absatz 3.
entfällt
Begründung
Die Formulierung „in hinreichend begründeten Notfällen“ ist zu vage, um Durchführungsrechtsakte der Kommission zu rechtfertigen. In jedem Fall bleibt Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung der GFP hier anwendbar, der folgenden Wortlaut hat: „In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer nachweislichen ernsthaften Bedrohung der Erhaltung biologischer Meeresschätze oder des Meeresökosystems, kann die Kommission ... Durchführungsrechtsakte ... erlassen ...“
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3) Wenden Mitgliedstaaten Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 404/2011 auf die Mitteilung gemäß den Absätzen 1 und 2 an, so können die geschätzten an Bord befindlichen Mengen an Rotem Thun zu dem vereinbarten Mitteilungszeitpunkt vor der Ankunft gemeldet werden.
(3) Wenden Mitgliedstaaten Artikel 80 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 auf die Mitteilung gemäß den Absätzen 1 und 2 an, so können die geschätzten an Bord befindlichen Mengen an Rotem Thun zu dem vereinbarten Mitteilungszeitpunkt vor der Ankunft gemeldet werden. Beträgt die Entfernung der Fischgründe vom Hafen weniger als vier Stunden, so können die geschätzten an Bord befindlichen Mengen an Rotem Thun zu jeder Zeit vor der Ankunft geändert werden.
Begründung
Die Einfügung des letzten Satzes entspricht Punkt 64, zweiter Spiegelstrich, der ICCAT-Empfehlung 14-04.
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Nur in hinreichend begründeten Notfällen erlässt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 59 Absatz 3.
entfällt
Begründung
Die Formulierung „in hinreichend begründeten Notfällen“ ist zu vage, um Durchführungsrechtsakte der Kommission zu rechtfertigen. In jedem Fall bleibt Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung der GFP hier anwendbar, der folgenden Wortlaut hat: „In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer nachweislichen ernsthaften Bedrohung der Erhaltung biologischer Meeresschätze oder des Meeresökosystems, kann die Kommission ... Durchführungsrechtsakte ... erlassen ...“
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Nur in hinreichend begründeten Notfällen erlässt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 59 Absatz 3.
entfällt
Begründung
Die Formulierung „in hinreichend begründeten Notfällen“ ist zu vage, um Durchführungsrechtsakte der Kommission zu rechtfertigen. In jedem Fall bleibt Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung der GFP hier anwendbar, der folgenden Wortlaut hat: „In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer nachweislichen ernsthaften Bedrohung der Erhaltung biologischer Meeresschätze oder des Meeresökosystems, kann die Kommission ... Durchführungsrechtsakte ... erlassen ...“
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 – Absatz 4
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre FischereiüberwachungszentrendieVMS-Meldungen, die von den Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge eingehen, inEchtzeit in dem Format „https data feed“ an die Kommission und an eine von ihr bezeichnete Stelle weiterleiten. Die Kommission sendet diese Meldungen elektronisch an das ICCAT-Sekretariat.
(4) Die Mitgliedstaaten übermittelndie indiesem Artikel vorgesehenen Daten gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011. Die Kommission sendet diese Meldungen elektronisch an das ICCAT-Sekretariat.
Begründung
Die von der Kommission vorgeschlagenen Verpflichtungen sind weder in der ICCAT-Empfehlung 14-04 noch in der Kontrollverordnung der EU vorgesehen.
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
ca) bei allen Umsetzungen von einer Thunfischfarm in eine andere;
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 5 – Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
aa)zu beobachten und zu überwachen, dass bei Fang- und Aufzuchttätigkeiten die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT eingehalten werden;
Begründung
Die Änderung entspricht Punkt 90 der ICCAT-Empfehlung 14-04.
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 57
entfällt
Änderungsverfahren
(1) Um für die Union verbindliche Änderungen der geltenden Bestimmungen des Wiederauffüllungsplans für Roten Thun in Unionsrecht zu überführen, kann die Kommission, soweit erforderlich, im Einklang mit Artikel 58 nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung durch delegierte Rechtsakte abändern.
Begründung
Die Umsetzung der RFO-Empfehlungen muss eine gemeinsame Zuständigkeit des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen des ordentlichen Verfahrens (Mitentscheidung) bleiben.
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 58
entfällt
Ausübung der übertragenen Befugnis für Änderungen
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis gemäß Artikel 57 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 57 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 57 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Begründung
Die Streichung des Artikels 57 führt zur Streichung dieses Artikels.
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
entfällt
Begründung
Diese Änderung entspricht der vorgeschlagenen Streichung des Notverfahrens in „hinreichend begründeten Notfällen“ in den Artikeln 24 Absatz 5, 37 und 46.
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Absatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 3 wird die Höchstzahl der Fangschiffe, die im Adriatischen Meer unter den besonderen Bedingungen für die Ausnahme gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b für Aufzuchtzwecke auf Roten Thun fischen dürfen, auf die Zahl von Fangschiffen der Union festgesetzt, die 2008 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun beteiligt waren.
Zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 3 wird die Höchstzahl der Fangschiffe, die im Adriatischen Meer unter den besonderen Bedingungen für die Ausnahme gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b für Aufzuchtzwecke auf Roten Thun fischen dürfen, auf die Zahl von Fangschiffen der Union festgesetzt, die 2008 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun beteiligt waren. Zu diesem Zweck wird die Zahl kroatischer Fangschiffe berücksichtigt, die 2008 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun beteiligt waren.
Begründung
Es ist wichtig festzustellen, dass selbst für Kroatien die Zahl der Schiffe, die am Fang von Rotem Thun beteiligt waren, ab dem Referenzjahr berücksichtigt wird.
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV – Nummer 2 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Stückzahl:
Art:
Stückzahl:
Art:
Gewicht :
Begründung
Durch die zusätzliche Bezugnahme auf das Gewicht, die Art sowie die Erklärung über die Übergabe von Rotem Thun zur Verarbeitung wird das Dokument klarer. Auch wird die Bestimmung in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 übernommen.
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII– Nummer 7 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
a) Zugang zur Schiffsbesatzung und zum Personal der Thunfischfarm sowie zu Fanggeräten, Netzkäfigen und Ausrüstungen haben;
a) Zugang zur Schiffsbesatzung und zum Personal der Thunfischfarm und der Tonnaren sowie zu Fanggeräten, Netzkäfigen und Ausrüstungen haben;
Begründung
Dies entspricht Punkt 12, der auch Tonnaren betrifft.
BEGRÜNDUNG
Die Europäische Union ist Vertragspartei der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), der im Atlantik und den angrenzenden Meeren für die Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten zuständigen regionalen Fischereiorganisation (RFO).
Die ICCAT ist befugt, Beschlüsse („Empfehlungen“) zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Fischbeständen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erlassen. Diese Akte sind verbindlich und müssen in das Unionsrecht überführt werden.
Im Jahr 2006 hat die ICCAT einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun beschlossen, der 2022 ausläuft. Für den Wiederaufbau der Bestände sieht der Plan eine schrittweise Verringerung der zulässigen Gesamtfangmengen von 2007 bis 2011, Beschränkungen für die Fischerei in bestimmten Gebieten und während bestimmter Zeiträume, eine neue Mindestgröße, Maßnahmen für die Sport- und Freizeitfischerei, Maßnahmen für die Aufzucht und die Fangkapazität sowie die Stärkung der gemeinsamen internationalen Inspektionsregelung der ICCAT vor. Dieser Plan wurde auf jeder einzelnen Jahrestagung der ICCAT abgeändert.
Roter Thun ist die wichtigste Art, die von der ICCAT geregelt wird. Durch beträchtliche Anstrengungen haben die Fischer ihren Fang an die herabgesetzte, aus dem Beschlüssen von 2006 hervorgegangene zulässige Gesamtfangmenge angepasst, indem sie sich an die strengen Fischereibedingungen hielten, die durch den Plan festgelegt worden waren. Die zulässige Gesamtfangmenge, die vor dem Wiederauffüllungsplan 33 000 t betrug, wurde schrittweise herabgesetzt und erreichte 2012 ihren tiefsten Stand (12 900 t).
Angesichts der positiven Entwicklung des Zustands der Bestände hat die ICCAT beschlossen, die Gesamtzuweisung etwas auf 13 400 t für 2013 anzuheben. Im Jahr 2014 wurde die zulässige Gesamtfangmenge nicht geändert, die Quote der EU wuchs allerdings auf 7 939 t wegen der Aufnahme der kroatischen Quote von 390,6 t an. Die derzeitige zulässige Gesamtfangmenge für 2015 beträgt 15 821 t, und die Zuweisung für die EU beträgt 9 372,9 t.
Die Biomasse von Rotem Thun weist seit 2008 einen außerordentlich positiven Trend auf. Die regionale Organisation hat 2014 entschieden, die zulässige Gesamtfangmenge um 20 % für die folgenden drei Jahre (von 2015-2017) anzuheben, da es gefestigte wissenschaftliche Daten gibt, die beweisen, dass die Bestände ein gesundes Niveau erreicht haben.
Nach Ansicht des Berichterstatters, könnte die spektakuläre Erholung, die bei den Beständen an Rotem Thun in den letzten Jahren festzustellen war, eine Entscheidung der ICCAT rechtfertigen, die für 2017 vorgesehene zulässige Gesamtfangmenge (23 155 t) auf 2016 vorzuziehen, denn diese Menge läge immer noch weit unterhalb der zulässigen Gesamtfangmenge, die vor Inkrafttreten des Wiederauffüllungsplans galt.
Inhalt des Vorschlags
Um eine einheitliche, wirksame Anwendung aller Maßnahmen des zwischen 2012 und 2014 erlassenen Wiederauffüllungsplans in der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten, sollen sie durch diesen Vorschlag in eine Verordnung aufgenommen werden.
Der Vorschlag enthält technische Maßnahmen beispielsweise in Bezug auf Vorgänge des Umsetzens und des Einsetzens von lebendem Thun in Netzkäfige, einschließlich der Verwendung von Stereokameras zur Schätzung der Mengen von Rotem Thun und Freisetzungen, die Fangmeldevorschriften und die Durchführung des ICCAT-Programms für regionale Beobachter.
Durch die neue Grundverordnung der GFP wird eine Pflicht zur Anlandung eingeführt, die seit dem 1. Januar 2015 auch für Roten Thun gilt. Allerdings lässt die Anlandeverpflichtung internationale Verpflichtungen der Union, wie diejenigen, die sich aus ICCAT-Empfehlungen ergeben, unberührt. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Grundverordnung der GFP ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um solche internationalen Verpflichtungen in Unionsrecht umzusetzen, was insbesondere auch Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung umfasst. Entsprechend werden Rückwürfe von Rotem Thun in einigen, in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/98 der Kommission genannten Fällen gestattet.
Standpunkt des Berichterstatters
Wenn der Kommissionsvorschlag auch die einschlägigen ICCAT-Empfehlungen allgemein korrekt umsetzt, geht er doch in einigen Fällen über das, was von der ICCAT beschlossen wurde, aber auch das, was der EU-Gesetzgeber vorgesehen hat, hinaus. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die individuelle Quote für Roten Thun als vollständig ausgeschöpft erachtet wird: In den ICCAT-Empfehlungen sowie in der Kontrollverordnung der EU ist vorgesehen, dass der Flaggenmitgliedstaat das betreffende Schiff auffordern kann – und nicht „muss“, wie die Kommission vorschlägt –, unverzüglich den von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen.
In diesem Zusammenhang möchte der Berichterstatter daran erinnern, dass das Ziel der Umsetzung der ICCAT-Empfehlungen darin besteht, eine einheitliche Anwendung in der gesamten EU zu gewährleisten, und nicht, die Diskussion über etwas wiederzueröffnen, das bereits nach oft langwierigen Verhandlungen beschlossen wurde, bei denen jedes einzelne Wort und jedes Komma zählte.
Durch eine einheitliche Anwendung sollte das Ziel verfolgt werden, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle am Thunfischfang beteiligten Betreiber, einschließlich – was ganz besonders wichtig ist – Betreiber, die nicht aus der EU stammen, zu schaffen. Andernfalls werden all die unternommenen Anstrengungen und EU-Fischern auferlegten Beschränkungen ohne Ergebnis bleiben, wenn unterschiedliche Regeln für ausländische Flotten gelten. EU-Betreiber sollten nicht dadurch bestraft werden, dass ihnen strengere Maßnahmen auferlegt werden, als diejenigen, auf die man sich geeinigt hat, weil die Kommission solche Maßnahmen in den Verhandlungen in der ICCAT nicht durchsetzen konnte.
Erneut war es dem Berichterstatter nicht möglich, sich des Kommissionsvorschlags für das Verfahren, das bei künftigen Änderungen dieses Wiederauffüllungsplans gelten soll, zu bedienen, um das Problem zu behandeln, dass das Europäische Parlament an internationalen Verhandlungen nicht beteiligt ist. Die Kommission schlägt vor, künftige Änderungen dieses Wiederauffüllungsplans über delegierte Rechtsakte umzusetzen. Wenn diese – bereits äußerst beschränkte – Befugnis, über die das Parlament in der letzten Phase verfügt, nämlich die Genehmigung internationaler Übereinkünfte, entzogen wird, würde dies in der Praxis bedeuten, dass es in der ICCAT und in Zukunft in anderen internationalen Foren überhaupt kein Mitspracherecht hat. Die Umsetzung der RFO-Empfehlungen muss eine gemeinsame Zuständigkeit des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen des ordentlichen Verfahrens (Mitentscheidung) bleiben.
Bei den ICCAT-Empfehlungen werden die Besonderheiten der verschiedenen Thunfischfanggeräte berücksichtigt. In diesem Zusammenhang möchte der Berichterstatter die Rolle handwerklicher Tonnaren, wie etwa traditioneller Tonnare („almadrabas“), bei der Erhaltung der Bestände betonen. Bei der Umsetzung des Wiederauffüllungsplans sollte die Europäische Union diesen traditionellen Tonnaren besondere Aufmerksamkeit schenken, weil sie zum Wiederaufbau der Thunbestände beitragen, denn sie sind außerordentlich selektiv. Außerdem haben diese Fanggeräte sehr geringe Auswirkungen auf die Meeres-Ökosysteme, weil sie wenig Energie verbrauchen und der Beifang gering ist.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel
Mehrjähriger Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Clara Eugenia Aguilera García, Renata Briano, Alain Cadec, Richard Corbett, Raymond Finch, Carlos Iturgaiz, Werner Kuhn, António Marinho e Pinto, Gabriel Mato, Norica Nicolai, Liadh Ní Riada, Ulrike Rodust, Remo Sernagiotto, Ricardo Serrão Santos, Ruža Tomašić, Peter van Dalen, Jarosław Wałęsa
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter
Izaskun Bilbao Barandica, Nicola Caputo, Lidia Senra Rodríguez
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)