BERICHT zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt“
21.12.2015 - (2015/2147(INI))
Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatter: Kaja Kallas, Evelyne Gebhardt
(Gemeinsame Ausschusssitzungen – Artikel 55 der Geschäftsordnung)
Berichterstatter für die Stellungnahmen (*):
Jutta Steinruck, Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Petra Kammerevert, Ausschuss für Kultur und Bildung
Angel Dzhambazki, Rechtsausschuss
Michał Boni, Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
(*) Assoziierte Ausschüsse – Artikel 54 der Geschäftsordnung,
- ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung
- STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr
- ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
- SCHLUSSABSTIMMUNG IN NAMENTLICHER ABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt“
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ (COM(2015)0192) und das dazugehörige Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen (SWD(2015)100 final),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2014 mit dem Titel „Für eine florierende datengesteuerte Wirtschaft“ (COM(2014)0442),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Einrichtung eines Programms über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA2) – Interoperabilität als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors“ (COM(2014)0367),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Freisetzung des Potenzials von Crowdfunding in der Europäischen Union“ (COM(2014)0172),
– unter Hinweis auf den Anhang zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT): Ergebnisse und Ausblick“ (COM(2013)0685),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. September 2011 mit dem Titel „Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012“ (COM(2013)0627),
– unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 23. April 2013 mit dem Titel „E-commerce Action Plan 2012–2015 – State of play 2013“ (Aktionsplan zum elektronischen Handel 2012–2015 – Stand der Dinge 2013) (SWD(2013)0153),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. März 2013 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (COM(2013)0147),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Februar 2013 über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit der Union (COM(2013)0048),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Dezember 2012 mit dem Titel „Inhalte im digitalen Binnenmarkt“ (COM(2012)0789),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Dezember 2012 über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen (COM(2012)0721),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012 mit dem Titel „Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung“ (COM(2012)0582),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2012 mit dem Titel „Binnenmarktakte II –Gemeinsam für neues Wachstum“ (COM(2012)0573),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 13. April 2011 mit dem Titel „Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen“ (COM(2011)0206),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Oktober 2010 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte – Für eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft – 50 Vorschläge, um gemeinsam besser zu arbeiten, zu unternehmen und Handel zu treiben“ (COM(2010)0608),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission zu geistigem Eigentum und zur Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (COM(2008)0464),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EC[1],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG[2],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG[3],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt[4],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010[5],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2013 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie)[6],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten)[7],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste[8],
– unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik[9],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[10],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation und des Büros[11],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt[12],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation[13],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken[14],
– unter Hinweis auf die erste Evaluierung der Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, einschließlich der Änderungen durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003[15],
– unter Hinweis auf die Vereinbarung zwischen China und der Europäischen Union vom 28. September 2015 über 5G-Partnerschaften und zugehörige Vereinbarungen,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zur Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft[16],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2015 zu dem EU-Aktionsplan für einen neuen Konsens über die Durchsetzung von Immaterialgüterrechten[17],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2015 zu dem Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik[18],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. November 2014 zur Stärkung der Verbraucherrechte im digitalen Binnenmarkt[19],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Februar 2014 zu den Abgaben für Privatkopien[20],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2014 zu einem integrierten Paketzustellungsmarkt für das Wachstum des elektronischen Handels in der EU[21],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2014 über die Reindustrialisierung Europas zwecks der Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit[22],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Dezember 2013 zur Freisetzung des Cloud-Computing-Potenzials in Europa[23],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Dezember 2013 zu dem Bewertungsbericht betreffend das GEREK und sein Büro[24],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2013 zu dem Umsetzungsbericht über den Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsmittel[25],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2013 zu irreführenden Vermarktungspraktiken[26],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 zur Digitalen Agenda für Wachstum, Mobilität und Beschäftigung: Zeit zu handeln“[27],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2013 zur Vollendung des digitalen Binnenmarkts[28],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juni 2013 zu einer neuen europäischen Agenda der Verbraucherschutzpolitik[29],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2013 zur Anwendung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste[30],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zur Vollendung des digitalen Binnenmarkts[31],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2012 zum Online-Vertrieb von audiovisuellen Werken in der Europäischen Union[32],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juni 2012 zu dem Schutz kritischer Informationsinfrastrukturen – Ergebnisse und nächste Schritte: der Weg zur globalen Netzsicherheit[33],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. April 2012 zu der Vorreiterrolle von E‑Government für einen wettbewerbsgeprägten Binnenmarkt für digitale Dienste[34],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. September 2010 zur Vollendung des Binnenmarktes für den elektronischen Handel[35],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2010 zur Verwaltung des Internet: Die nächsten Schritte[36],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zu einer neuen Digitalen Agenda für Europa: 2015.eu[37],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2010 zum Internet der Dinge[38],
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die durch Artikel 6 des EU-Vertrags für rechtlich gleichrangig mit den Verträgen erklärt wurde,
– unter Hinweis auf Artikel 9 des von der Europäischen Union am 23. Dezember 2010 (durch den Beschluss 2010/48/EG) ratifizierten Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD),
– unter Hinweis auf das von der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) am 20. Oktober 2005 angenommene Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen,
– unter Hinweis auf die Artikel 9, 12, 14, 16 und 26 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0371/2015),
A. in der Erwägung, dass sich die Nutzung des Internets und mobiler Kommunikationseinrichtungen rasch weiterentwickelt und die Art und Weise verändert hat, wie Bürger, Unternehmen und ihre Mitarbeiter kommunizieren, auf Informationen und Wissen zugreifen, etwas erfinden, etwas verbrauchen, etwas teilen, an etwas teilhaben und arbeiten; in der Erwägung, dass dank alledem die Wirtschaft expandieren konnte und sich verändert hat sowie der Zugang kleiner und mittlerer Unternehmen zu einer Kundschaft von bis zu 500 Millionen Kunden in der EU und zu globalen Märkten erleichtert und die Möglichkeit geschaffen wurde, neue unternehmerische Ideen und Geschäftsmodelle zu entwickeln;
B. in der Erwägung, dass die Politik und die Rechtsvorschriften der EU im Bereich des digitalen Binnenmarkts der Schlüssel zu Wachstum und Beschäftigung in der EU sind und es ermöglichen sollten, dass sich Nutzern und Unternehmen neue Möglichkeiten eröffnen, neue innovative länderübergreifende Online-Dienste zu wettbewerbsfähigen Preisen entstehen und sich weiterentwickeln, Hindernisse zwischen den Mitgliedstaaten beseitigt werden und der Zugang von Unternehmen aus der EU – insbesondere von KMU und Jungunternehmen – zu länderübergreifenden Märkten erleichtert wird, wobei festzustellen ist, dass diese Chancen unweigerlich mit strukturellen Veränderungen einhergehen, und ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt werden sollte, bei dem der sozialen Dimension Rechnung zu tragen ist und es das Kompetenzdefizit im Bereich Digitaltechnik rasch abzubauen gilt;
C. in der Erwägung, dass zwar 75 % des durch die digitale Wirtschaft geschaffenen Mehrwerts aus der traditionellen Industrie stammen, die digitale Umgestaltung der traditionellen Industrie sich aber nach wie vor nur langsam vollzieht, denn lediglich 1,7 % der Unternehmen in der EU nutzen fortschrittliche digitale Technologien in vollem Umfang, und nur 14 % der KMU nutzen das Internet als Verkaufskanal; in der Erwägung, dass Europa das große Potenzial der IKT-Branche nutzen muss, um die Industrie zu digitalisieren und weltweit wettbewerbsfähig zu bleiben;
D. in der Erwägung, dass der Aufbau einer datengestützten Wirtschaft in hohem Maße von einem innovationsfreundlichen und praktischen Rechtsrahmen abhängt, der somit auch der Entwicklung, Pflege, Wartung und Vergrößerung von Datenbanken förderlich ist;
E. in der Erwägung, dass 2013 das Marktvolumen der Wirtschaft des Teilens bei rund 3,5 Milliarden weltweit lag und die Kommission heute ein Wachstumspotenzial von über 100 Milliarden prognostiziert;
F. in der Erwägung, dass Schutz, Stärkung und Zufriedenheit der Verbraucher nur dann ein hohes und einheitliches Niveau aufweisen, wenn Wahlmöglichkeiten, Qualität, Flexibilität, Transparenz, Informationen, Interoperabilität und ein zugängliches und sicheres Online-Umfeld mit einem hohen Datenschutzniveau gegeben sind;
G. in der Erwägung, dass Kreativität und Innovation die treibenden Kräfte der digitalen Wirtschaft sind und es daher unbedingt notwendig ist, die Rechte des geistigen Eigentums in hohem Maße zu schützen;
H. in der Erwägung, dass 44,8 % der Haushalte in der EU[39] keinen Zugang zu schnellem Internet haben und die derzeitigen politischen Maßnahmen und Anreize nicht bewirken konnten, dass eine angemessene digitale Infrastruktur aufgebaut wurde, insbesondere nicht in ländlichen Gebieten;
I. in der Erwägung, dass es laut dem Fortschrittsanzeiger zur Digitalen Agenda sehr große Unterschiede zwischen den Regionen in der EU gibt, was die digitale Anbindung, das Humankapital, die Internetnutzung, die Nutzung digitaler Technologien in Unternehmen und digitale öffentliche Dienste anbelangt; in der Erwägung, dass die Regionen, die bei diesen fünf Indikatoren schlecht abschneiden, Gefahr laufen, dass ihnen die Vorteile des digitalen Zeitalters entgehen;
1. EINLEITUNG: GRÜNDE FÜR EINEN DIGITALEN BINNENMARKT
1. begrüßt die Mitteilung mit dem Titel „Eine Strategie für einen digitalen Binnenmarkt in Europa“; ist der Ansicht, dass durch die Schaffung eines digitalen Binnenmarkts, der auf einem gemeinsamen Regelwerk beruht, bewirkt werden könnte, dass die Wettbewerbsfähigkeit der EU steigt, sich positive Auswirkungen auf Wachstum und Arbeitsplätze zeigen, der Binnenmarkt neuen Schwung erhält und die Gesellschaft sich offener gestaltet, woraus den Bürgerinnen und Bürgern neue Chancen erwachsen, insbesondere durch den Austausch und die gemeinsame Nutzung von Innovationen; vertritt die Auffassung, dass der gewählte horizontale Ansatz nunmehr bei der Umsetzung gestärkt werden muss, auch durch die rasche Annahme der 16 Initiativen, da die digitalen Triebkräfte auf wirklich alle Bürger und ausnahmslos alle Bereiche in Gesellschaft und Wirtschaft wirken;
2. stimmt der Kommission zu, dass das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gemeinsam für die Steuerung und die zügige Schaffung des digitalen Binnenmarkts verantwortlich sind; legt der Kommission nahe, gesellschaftliche und soziale Interessenträger in die Pflicht zu nehmen und sie so weit wie möglich in Entscheidungsprozesse einzubeziehen;
3. ist der Ansicht, dass es für eine bessere Rechtsetzung notwendig ist, bei der Gesetzgebung einen von vornherein für die digitale Verarbeitung konzipierten, auf Grundsätzen beruhenden und technologieneutralen Ansatz zu wählen; vertritt die Auffassung, dass sich Raum für Innovationen nur schaffen lässt, wenn nach den erforderlichen Konsultationen und Folgenabschätzungen geprüft wird, ob sich unter Berücksichtigung neuer Technologien und Geschäftsmodelle die bestehenden Rechtsvorschriften, die ergänzenden Maßnahmen außerhalb der Rechtsetzung und die Durchsetzungsrahmen für das digitale Zeitalter eignen, um die rechtliche Fragmentierung des Binnenmarkts zu überwinden, den Verwaltungsaufwand zu verringern und Wachstum und Innovationen zu fördern;
4. ist der Auffassung, dass das Vertrauen der Bürger und Unternehmen in das digitale Umfeld ausschlaggebend ist, wenn es gilt, das Innovations- und Wachstumspotenzial der digitalen Wirtschaft vollständig zu erschließen; ist überzeugt, dass es Grundlage des staatlichen Handelns sein sollte, dieses Vertrauen durch Datenschutz, Sicherheitsnormen, ein hohes Maß an Verbraucherschutz, weitreichende Befugnisse der Verbraucher und zeitgemäße Rechtsvorschriften für Unternehmen zu stärken, zumal die Geschäftsmodelle digitaler Unternehmen auf dem Vertrauen ihrer Nutzer beruhen;
5. weist darauf hin, dass im elektronischen Handel in der Europäischen Union ein Umsatz von 500 Mrd. EUR generiert wird und der elektronische Handel eine wichtige Ergänzung des herkömmlichen Handels ist, da so die Verbraucher mehr Auswahlmöglichkeiten erhalten, insbesondere in abgelegenen Gebieten, und sich KMU neue Chancen eröffnen; fordert die Kommission auf, die Hindernisse, die sich auf den elektronischen Handel auswirken, zu ermitteln und abzubauen, damit ein echter länderübergreifender Markt für den elektronischen Handel aufgebaut werden kann; ist der Ansicht, dass diese Hindernisse beispielsweise darin bestehen, dass es an Interoperabilität und gemeinsamen Normen mangelt, die Verbraucher mangels angemessener Informationen keine bewussten Entscheidungen treffen können und der Zugang zu verbesserten länderübergreifenden Zahlungen unzureichend ist;
6. unterstützt die Kommission in ihrem Vorhaben, dafür Sorge zu tragen, dass die EU‑Wettbewerbsvorschriften vollständig auf den digitalen Binnenmarkt angewandt werden, da zum einen die Verbraucher im Zuge des Wettbewerbs mehr Auswahlmöglichkeiten erhalten und zum anderen durch die Anwendung der Vorschriften gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen würden; bedauert, dass daran, dass es in der Digitalpolitik derzeit keinen europäischen Rahmen gibt, nochmals deutlich wurde, dass kein Ausgleich zwischen den Interessen der großen und kleinen Anbieter herbeigeführt worden ist;
7. hält es für dringend geboten, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten durch geeignete Maßnahmen eine dynamischere Wirtschaft voranbringen, in der Innovationen gedeihen können und Hindernisse für Unternehmen – insbesondere für innovative Unternehmen, KMU, Jungunternehmen und expandierende Unternehmen – beseitigt werden, damit die Unternehmen zu gleichen Wettbewerbsbedingungen Zugang zu Märkten erhalten, und zwar durch den Ausbau der elektronischen Verwaltung, durch einen zukunftssicheren und integrierten Rahmen für rechtliche Regelungen und Maßnahmen außerhalb der Rechtsetzung, durch den Zugang zu Finanzierung – auch zu neuen Finanzierungsmodellen für Jungunternehmen, KMU und zivilgesellschaftliche Initiativen aus der EU – und durch eine langfristige Strategie für Investitionen in die digitale Infrastruktur, Fertigkeiten, die digitale Inklusion, Forschung und Innovation; weist erneut darauf hin, dass die Grundlage für eine innovationsfreundliche Politik, mit der Wettbewerb und Innovation gefördert werden, die Möglichkeit umfassen sollte, mit Projekten Zugang zu Finanzierung zu erhalten; fordert die Kommission daher auf, dafür zu sorgen, dass Schwarmfinanzierung reibungslos und länderübergreifend betrieben werden kann, und legt den Mitgliedstaaten nahe, die Schwarmfinanzierung durch geeignete Anreize attraktiver zu gestalten;
8. ist der Ansicht, dass die Auswirkungen der Digitalisierung auf den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz untersucht und die geltenden einschlägigen Maßnahmen aktualisiert werden müssen; weist darauf hin, dass auch Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit in Form von Telearbeit oder Schwarmarbeit von zu Hause aus ausüben, Arbeitsunfälle erleiden könnten; betont, dass arbeitsbedingte psychische Probleme wie Ausgebranntsein, die von stetiger Verfügbarkeit und der Aushöhlung von bisher üblichen Arbeitszeitregelungen verursacht werden, eine erhebliche Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen; fordert die Kommission auf, eine Studie in Auftrag zu geben, in der untersucht wird, wie sich Nebeneffekte der Digitalisierung, wie etwa eine erhöhte Arbeitsintensität, auf das psychische Wohlbefinden und das Familienleben der Arbeitnehmer und die Entwicklung kognitiver Fähigkeiten von Kindern auswirken;
9. fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auch künftig Initiativen zur Förderung des Unternehmertums und insbesondere von innovativen Geschäftsmodellen zu entwickeln, wobei diese Initiativen dazu beitragen sollen, die Auffassung davon, wie Erfolg definiert ist, zu ändern und das Entstehen einer Denkweise, in der Unternehmertum und Innovation positiv belegt sind, zu fördern; vertritt außerdem die Auffassung, dass die Vielfalt und die spezifischen Merkmale der einzelnen nationalen Innovationszentren in einen echten Wettbewerbsvorteil für die EU auf dem globalen Markt verwandelt werden könnten und diese Zentren daher vernetzt werden sollten und dass Innovationsverbünde, in denen Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen zusammenarbeiten, gestärkt werden sollten;
10. ist besorgt darüber, dass die einzelnen Mitgliedstaaten bei der Regulierung des Internets und der Wirtschaft des Teilens bislang unterschiedliche Ansätze verfolgen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, nach Maßgabe der Zuständigkeiten in der EU die Initiative zu ergreifen und Innovationen und den fairen Wettbewerb zu fördern, die Hindernisse für den digitalen Handel zu beseitigen und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt im Binnenmarkt und dessen Integrität zu wahren; fordert die Kommission außerdem auf, im Interesse der Bürger und Verbraucher und des weltweiten Erfolgs von Unternehmen aus der EU das Internet als offene, neutrale, gesicherte, inklusiv ausgerichtete und globale Plattform für Kommunikation, Produktion, Teilhabe, Kreativität, kulturelle Vielfalt und Innovation zu erhalten;
11. weist darauf hin, dass sich die digitale Revolution auf alle Aspekte der Gesellschaft auswirkt und Herausforderungen und Chancen mit sich bringt; vertritt die Auffassung, dass die digitale Revolution das Potenzial birgt, die Bürger, Unternehmer und Verbraucher in einer zuvor nicht möglichen Art und Weise zu stärken; fordert die Kommission auf, Maßnahmen auszuarbeiten, mit denen die Bürger zu aktiver Mitwirkung angeregt werden und dank deren sie vom digitalen Wandel profitieren können; fordert die Kommission außerdem auf, auch künftig zu beobachten, wie sich die Gesellschaft in der EU im Zuge der digitalen Revolution wandelt;
12. fordert die Kommission auf, gegen die Fragmentierung der Rechtsvorschriften vorzugehen, indem sie ihre Aufgabe, die einzelnen GD bei der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften zu koordinieren, in erheblich stärkerem Maße wahrnimmt und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auffordert, sicherzustellen, dass sie die Rechtsvorschriften auch künftig kohärent umsetzen;
13. hebt hervor, dass bei allen im Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt entwickelten Initiativen die Grundrechte, insbesondere die Datenschutzvorschriften, geachtet werden müssen, wobei der Mehrwert der Strategie für die EU-Wirtschaft gewürdigt wird; weist darauf hin, dass eine zügige Annahme der Datenschutz-Grundverordnung und der Datenschutzrichtlinie sowohl im Interesse der betroffenen Personen als auch der Unternehmen liegt; fordert, die e‑Datenschutz-Richtlinie zu überarbeiten und dabei an die einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzpakets anzupassen, noch bevor es in Kraft tritt;
2. BESSERER ZUGANG FÜR VERBRAUCHER UND UNTERNEHMEN IN GANZ EUROPA ZUM DIGITALEN BINNENMARKT
2.1 Regeln für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel, denen Verbraucher und Unternehmen vertrauen können
14. begrüßt, dass sich die Kommission verpflichtet hat, einen fundierten Vorschlag zu Online-Kaufverträgen anzunehmen, durch den über das Internet erworbene digitale Inhalte abgedeckt werden, und den rechtlichen Schutz der Verbraucher in diesem Bereich zu verbessern; ist der Ansicht, dass solche Verbesserungen gezielt erfolgen müssen und dass die Unterschiede zwischen Inhalten einerseits und materiellen Gütern andererseits sorgfältig untersucht werden sollten; weist darauf hin, dass Verbraucher zwar beim Kauf von Inhalten auf einem materiellen Medium durch das Verbraucherschutzrecht geschützt sind, dass die Verbraucherrechte beim Online-Kauf digitaler Inhalte aber weitgehend ungeregelt und unklar sind, insbesondere im Hinblick auf rechtliche Garantien, fehlerhafte Inhalte und bestimmte unlautere Bestimmungen in Bezug auf digitale Inhalte; hebt hervor, dass die gegenwärtige Klassifizierung aller digitalen Inhalte als Dienstleistungen Anlass zur Sorge gibt, da sie möglicherweise nicht den Erwartungen der Verbraucher entspricht, weil nicht zwischen Abonnements für Streaming-Dienste und dem Erwerb herunterladbarer Inhalte unterschieden wird; stimmt der Auffassung zu, dass Verbrauchern ein angemessenes und zukunftssicheres Schutzniveau geboten werden sollte, unabhängig davon, ob sie digitalen Inhalt online oder offline kaufen;
15. ist der Auffassung, dass eine weitere Harmonisierung des Rechtsrahmens für Online-Verkäufe von digitalen Inhalten und materiellen Gütern durch Unternehmen an Verbraucher, unabhängig davon, ob es sich um grenzüberschreitende oder um Inlandsverkäufe handelt, bei der die Kohärenz der Regelungen für den Online- und den Offline-Bereich beibehalten wird, ein Unterbietungswettbewerb im Regulierungsbereich vermieden wird und Lücken in den Rechtsvorschriften geschlossen werden und die auf bestehenden verbraucherrechtlichen Vorschriften aufbaut, einen praktischen und verhältnismäßigen Ansatz darstellt; betont, dass dies auf technologieneutrale Weise geschehen sollte und dass dabei den Unternehmen keine unverhältnismäßigen Kosten auferlegt werden sollten;
16. ist der Ansicht, dass die Gefahr einer zunehmenden Diskrepanz zwischen den anwendbaren Rechtsnormen für Offline- und Online-Käufe von Verbrauchern in den Vorschlägen der Kommission für grenzübergreifende Vertragsbestimmungen für Verbraucher und Unternehmen vermieden werden sollte, und ist der Auffassung, dass Online- und Offline-Käufe kohärent und, auf der Grundlage des bestehenden hohen Niveaus des Verbraucherschutzes, gleich behandelt werden sollten, da unterschiedliche Rechtsnormen von den Verbrauchern als Verwehrung ihrer Rechte aufgefasst werden könnten; bekräftigt, dass bei sämtlichen neuen Vorschlägen Artikel 6 der Rom-I-Verordnung beachtet werden sollte, und weist darauf hin, dass die Kommission plant, 2016 auf den gesamten Besitzstand im Verbraucherbereich das Programm REFIT anzuwenden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf zu überdenken, ob der geplante Vorschlag der Kommission für materielle Güter nicht gleichzeitig mit der Anwendung von REFIT vorgelegt werden sollte;
17. ist der Ansicht, dass die vertraglichen Bestimmungen über digitale Inhalte auf Grundsätzen beruhen müssen, damit sie technologieneutral und zukunftstauglich sind; betont mit Blick auf den Vorschlag der Kommission in diesem Bereich, dass Unstimmigkeiten und Überlappungen mit bestehenden Rechtsvorschriften und die Gefahr, dass es langfristig zu einer ungerechtfertigten rechtlichen Trennung zwischen Online- und Offline-Verträgen und verschiedenen Vertriebskanälen kommt, verhindert werden müssen, auch in Anbetracht der Anwendung von REFIT auf den gemeinschaftlichen Besitzstand im Verbraucherschutz;
18. verlangt eine auf die „aktiven Verbraucher“ zugeschnittene Strategie, um insbesondere zu prüfen, ob den Verbrauchern leichtere Wechselmöglichkeiten in der Online-Welt geboten werden und ob ein Tätigwerden erforderlich ist, um den Verbrauchern den Wechsel zu erleichtern, damit der Wettbewerb auf Online-Märkten stimuliert wird; weist ferner darauf hin, dass für zugängliche Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr entlang der gesamten Wertschöpfungskette, einschließlich zugänglicher Informationen und Zahlungssysteme sowie Kundendienste, gesorgt werden muss;
19. fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Interessenträgern die Durchführbarkeit der Einführung sektorspezifischer EU-Qualitätssiegel für Online-Verkäufe und den Nutzen und die möglichen Chancen und Schwächen, die dadurch entstehen, zu prüfen und sich dabei auf bewährte Verfahren bei bestehenden Qualitätssiegelsystemen in den Mitgliedstaaten zu stützen, um für Vertrauen bei den Verbrauchern und für Qualität zu sorgen, insbesondere im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Online-Verkäufen, sowie der möglicherweise verwirrenden Vielzahl bestehender Qualitätssiegel ein Ende zu bereiten und dabei auch andere Möglichkeiten zu prüfen, wie zum Beispiel Selbstregulierung oder die Einrichtung von Gruppen von Interessenträgern zur Festlegung gemeinsamer Grundsätze für den Kundendienst;
20. begrüßt die umfassenden Bemühungen der Kommission, die EU-weite Online-Plattform für die Streitbeilegung (ODR) einzurichten, und fordert die Kommission auf, gemeinsam mit dem Mitgliedstaaten auf die rechtzeitige und korrekte Umsetzung der Verordnung über die Online-Streitbeilegung, insbesondere im Hinblick auf die Übersetzungsmöglichkeiten, sowie der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten hinzuarbeiten; fordert die Kommission und die einschlägigen Interessenträger auf zu prüfen, wie der Zugang zu Informationen über Verbraucherbeschwerden weiter verbessert werden kann;
21. fordert einen anspruchsvollen Durchsetzungsrahmen für den gemeinschaftlichen Besitzstand im Verbraucherschutz und für die Dienstleistungsrichtlinie; empfiehlt der Kommission, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um die vollständige und korrekte Umsetzung bestehender Vorschriften zu gewährleisten, und Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, wenn eine falsche oder unzureichende Umsetzung der Richtlinie festgestellt wird;
22. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Online-Verkaufs von unerlaubten Inhalten und Gütern zu verabschieden, indem die Zusammenarbeit und der Austausch von Informationen und bewährten Praktiken zur Bekämpfung illegaler Aktivitäten im Internet verstärkt werden; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass digitale Inhalte, die an Verbraucher geliefert werden, frei von jeglichen Rechten dritter Parteien sein sollten, da die Verbraucher andernfalls daran gehindert werden könnten, die digitalen Inhalte vertragsgemäß zu nutzen;
23. fordert eine gründliche, gezielte und auf Fakten gestützte Analyse, mit der der Frage nachgegangen wird, ob sämtliche Akteure in der Wertschöpfungskette, auch Online-Mittler, Online-Plattformen, Anbieter von Inhalten und Diensten und Offline-Mittler wie Wiederverkäufer und Händler, sachgemäße und angemessene Maßnahmen gegen illegale Inhalte, gefälschte Waren und gewerbsmäßige Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums ergreifen sollten, während gleichzeitig dafür gesorgt werden sollte, dass Endnutzer weiterhin auf Informationen zugreifen und sie weitergeben oder Anwendungen und Dienste ihrer Wahl nutzen können;
24. hebt hervor, dass das Null-Toleranz-Prinzip bei der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften für die Mitgliedstaaten und die Europäische Union ein Grundsatz sein sollte; vertritt jedoch die Ansicht, dass die Vertragsverletzungsverfahren stets der letzte Ausweg sein und erst nach mehreren Versuchen der Koordinierung und Berichtigung eingeleitet werden sollten; betont, dass eine Verkürzung dieser Verfahren von grundlegender Bedeutung ist;
25. begrüßt die von der Kommission angekündigte Überarbeitung der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz; ist der Ansicht, dass die Erweiterung der Zuständigkeiten von Aufsichtsbehörden und die Stärkung ihrer Zusammenarbeit eine Voraussetzung für die wirksame Durchsetzung der Verbraucherschutzvorschriften beim Online-Kauf sind;
2.2. Erschwingliche, hochwertige grenzüberschreitende Paketzustelldienste
26. hebt hervor, dass Paketzustelldienste zwar für die Kunden in einigen Mitgliedstaaten gut funktionieren, in einer Reihe anderer Mitgliedstaaten jedoch leistungsschwache Zustelldienste, insbesondere bei der endgültigen Zustellung an den Empfänger, eines der wichtigsten Hindernisse für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel und einer der am häufigsten angeführten Gründe für den Rücktritt von Online-Transaktionen sowohl bei Verbrauchern als auch bei Unternehmen sind; ist der Ansicht, dass die Unzulänglichkeiten bei der grenzüberschreitenden Paketzustellung nur mit Blick auf den EU-Binnenmarkt gelöst werden können, und betont, dass der Wettbewerb in diesem Sektor eine große Bedeutung hat und dass sich die Branche der Paketzusteller an den modernen Lebensrhythmus anpassen und flexible Auslieferungsformen wie Netze von Abholstellen, Paketstationen und Instrumente für den Preisvergleich anbieten muss;
27. betont, dass zugängliche, erschwingliche, funktionierende und hochwertige Zustelldienste eine unabdingbare Voraussetzung für einen florierenden grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr sind, und unterstützt die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verbesserung der Preistransparenz mit dem Ziel, das Bewusstsein der Verbraucher in Bezug auf die Preisstruktur zu stärken, sowie zur Verbesserung der Informationen über die Haftung bei Verlust oder Schäden, der Interoperabilität und der Regulierungsaufsicht, die auf das gute Funktionieren der Märkte für grenzüberschreitende Paketzustelldienste ausgerichtet sein sollten, einschließlich der Förderung von Sendungsverfolgungssystemen, und dabei genügend Flexibilität für den Zustellmarkt bieten sollten, damit er sich entwickeln und an technologische Innovationen anpassen kann;
28. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, aktiv bewährte Verfahren im Paketzustellungssektor auszutauschen, und fordert die Kommission auf, dem Parlament über die öffentliche Anhörung zur grenzüberschreitenden Paketzustellung Bericht zu erstatten und die Ergebnisse des Selbstregulierungsversuchs vorzustellen; begrüßt die Einrichtung einer Ad-hoc-Arbeitsgruppe zur grenzüberschreitenden Paketzustellung;
29. fordert die Kommission außerdem auf, in Zusammenarbeit mit den Betreibern einen Aktionsplan vorzulegen, der auch Leitlinien für bewährte Praktiken enthält, innovative Lösungen zur Verbesserung der Dienstleistungen, zur Senkung der Kosten und zur Verringerung der Umweltbelastung zu aufzuzeigen, den Binnenmarkt für Paketzustellungs- und Postdienstleistungen weiter zu vertiefen, Hindernisse für Betreiber im Bereich der grenzüberschreitenden Postzustellung abzubauen, die Zusammenarbeit zwischen GEREK und ERGP zu stärken und, falls notwendig, eine Überprüfung der einschlägigen Rechtsvorschriften vorzuschlagen;
30. betont, dass die weitere Harmonisierung der Paketzustelldienste durch die Kommission nicht zu einer geringeren sozialen Absicherung und schlechteren Arbeitsbedingungen für Paketzusteller führen darf, unabhängig von der Art ihres jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmerrechte in Bezug auf den Zugang zu Sozialversicherungssystemen und das Recht auf Arbeitskampfmaßnahmen in diesem Wirtschaftszweig gewahrt bleiben; hebt hervor, dass die soziale Sicherheit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt;
2.3. Verhinderung des ungerechtfertigten geographischen Sperrens (Geoblocking)
31. ist der Auffassung, dass ehrgeizige, gezielte Maßnahmen erforderlich sind, um den Zugang zu Waren und Dienstleistungen zu verbessern, insbesondere, indem ungerechtfertigten Praktiken des Geoblockings und der unfairen Preisdiskriminierung auf der Grundlage der geographischen Lage oder der Nationalität, die oft dazu führen, dass Monopole gebildet werden und Verbraucher auf illegale Inhalte zugreifen, ein Ende gesetzt wird;
32. unterstützt das Engagement der Kommission, wirksam gegen ungerechtfertigtes Geoblocking vorzugehen, indem der bestehende Rechtsrahmen für den elektronischen Geschäftsverkehr ergänzt wird und die einschlägigen Bestimmungen in bestehenden Rechtsvorschriften umgesetzt werden; hält es für unabdingbar, sich auf Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen zu konzentrieren, die zu Geoblocking-Praktiken führen, wie z. B. selektiver Vertrieb in Fällen, in denen er nicht im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht und der Marktsegmentierung steht, sowie auf technologische Maßnahmen und technische Verfahren (wie die IP-Adressenverfolgung oder die absichtliche Verhinderung der Interoperabilität von Systemen), die zu ungerechtfertigten Einschränkungen des Zugangs zu grenzüberschreitend erbrachten Diensten der Informationsgesellschaft führen, und außerdem auf angrenzende Tätigkeiten wie die Bezahlung und Lieferung von Waren, wobei insbesondere in Bezug auf Klein- und Kleinstunternehmen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss;
33. betont, dass alle Verbraucher in der Europäischen Union von Online-Händlern, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ihre Waren und Dienstleistungen verkaufen, gleich behandelt werden müssen, auch in Bezug auf den Zugang zu Preisnachlässen oder anderen Werbeaktionen;
34. unterstützt insbesondere die von der Kommission geplante Kontrolle der praktischen Durchsetzung von Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, um mögliche Muster der ungerechtfertigten Diskriminierung von Verbrauchern und anderen Dienstleistungsempfängern aufgrund ihrer Nationalität oder ihres Wohnsitzlandes zu prüfen; fordert die Kommission auf, prägnante Fallgruppen zu ermitteln und festzulegen, in denen eine Ungleichbehandlung gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie gerechtfertigt ist, um ungerechtfertigtes diskriminierendes Verhalten privater Einrichtungen zu definieren und um den Behörden, die für die Anwendung des Artikels 20 Absatz 2 in der Praxis zuständig sind, eine Auslegungshilfe gemäß Artikel 16 der Dienstleistungsrichtlinie an die Hand zu geben; fordert die Kommission auf, konzertierte Anstrengungen zu unternehmen, um die Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 2 dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 hinzuzufügen, damit die Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse des Netzes für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz genutzt werden;
35. betont, dass bei einem Verbot des Geoblockings Einzelhändler keinesfalls dazu verpflichtet werden dürfen, Waren aus ihren Internet-Shops in einen bestimmten Mitgliedstaat zu liefern, wenn sie kein Interesse daran haben, ihre Erzeugnisse in allen Mitgliedstaaten zu vertreiben, sondern es vorziehen, weiterhin ein kleines Unternehmen zu führen bzw. nur am Kunden in ihrer Umgebung zu verkaufen;
36. unterstreicht außerdem die Bedeutung der laufenden Untersuchung des Wettbewerbs im Bereich des elektronischen Handels, um unter anderem zu ermitteln, ob Beschränkungen des ungerechtfertigten Geoblockings, wie z. B. Diskriminierung aufgrund der IP-Adresse, der Postanschrift oder des Ausstellungslandes der Kreditkarte, einen Verstoß gegen die Vorschriften des EU-Wettbewerbsrechts darstellen; hält es für wichtig, das Vertrauen der Verbraucher und der Unternehmen dadurch zu stärken, dass die Ergebnisse der Sektoruntersuchung berücksichtigt werden und beurteilt wird, ob gezielte Änderungen an der Gruppenfreistellungsverordnung notwendig sind, einschließlich der Artikel 4a und 4b, um ein unerwünschtes Umlenken (Re-routing) und territoriale Beschränkungen zu begrenzen;
37. begrüßt den Vorschlag der Kommission zum Ausbau von Portabilität und Interoperabilität, um den freien Verkehr rechtmäßig erworbener und rechtmäßig zur Verfügung gestellter Inhalte und Dienste zu fördern, was einen ersten Schritt hin zur Beendigung des ungerechtfertigten Geoblockings darstellt, sowie zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Nutzbarkeit von Abonnements; betont, dass es keinen Widerspruch zwischen dem Territorialitätsprinzip und Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Übertragbarkeit von Inhalten gibt;
38. warnt vor einer unterschiedslosen Befürwortung der Erteilung verbindlicher europaweiter Lizenzen, weil dies dazu führen könnte, dass den Nutzern weniger Inhalte zur Verfügung stehen; betont, dass das Territorialitätsprinzip aufgrund der großen Bedeutung der Gebietslizenzen in der EU ein grundlegender Bestandteil des Urheberrechtssystems ist;
2.4. Besserer Zugang zu digitalen Inhalten – ein modernes, europäischeres Urheberrecht
39. begrüßt die Zusage der Kommission, den derzeitigen Urheberrechtsrahmen zu modernisieren und an das digitale Zeitalter anzupassen; betont, dass alle Änderungen gezielt vorgenommen und auf eine faire und angemessene Vergütung der Urheber und anderer Rechteinhaber, das Wirtschaftswachstum, die Wettbewerbsfähigkeit und eine verbesserte Verbrauchererfahrung, aber auch auf die notwendige Wahrung des Schutzes der Grundrechte ausgerichtet werden müssen;
40. hebt hervor, dass durch berufliche Tätigkeiten oder Geschäftsmodelle, die auf Urheberrechtsverletzungen beruhen, das Funktionieren des digitalen Binnenmarkts in erheblichem Maße gefährdet wird;
41. ist der Ansicht, dass im Zuge der Reform alle einschlägigen Ansprüche gerecht gegeneinander abgewogen werden sollten; weist darauf hin, dass die Kreativwirtschaft durch Besonderheiten und unterschiedliche Herausforderungen gekennzeichnet ist, die sich aus den unterschiedlichen Arten von Inhalten und schöpferischen Werken und aus den verwendeten Geschäftsmodellen ergeben; stellt fest, dass in der Studie mit dem Titel „Territoriality and its impact on the financing of audiovisual works“ (Territorialbindung und ihre Auswirkungen auf die Finanzierung audiovisueller Werke) betont wird, ausschließliche Gebietslizenzen seien im Hinblick auf die Finanzierung europäischer Filme wichtig; fordert die Kommission daher auf, diese Besonderheiten besser herauszustellen und ihnen stärker Rechnung zu tragen;
42. fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Reform der Urheberrechtsrichtlinie den Ergebnissen der Ex-post-Folgenabschätzung und der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2015 zu der Richtlinie 2001/29/EG Rechnung getragen werden sollte und dass diese Reform auf gesicherten Erkenntnissen beruht, wozu auch eine Bewertung der möglichen Auswirkungen von Änderungen auf Wachstum und Beschäftigung, auf die kulturelle Vielfalt und insbesondere auf die Produktion, die Finanzierung und den Vertrieb audiovisueller Werke gehört;
43. betont die entscheidende Rolle zielgerichteter Ausnahmeregelungen und Einschränkungen des Urheberrechts, da sie zu Wirtschaftswachstum, Innovation und der Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen, zu künftiger Kreativität anspornen und die Vielfalt Europas in den Bereichen Innovation, Kreativität und Kultur verstärken; weist erneut darauf hin, dass das Parlament eine Prüfung der Anwendung von Mindeststandards auf alle Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Urheberrecht und die ordnungsgemäße Anwendung der in der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen befürwortet;
44. betont, dass der Ansatz zu Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Urheberrecht ausgewogen, zielgerichtet, formatneutral und ausschließlich auf nachgewiesene Bedürfnisse gestützt sein sollte und dass die kulturelle Vielfalt Europas, ihre Finanzierung und die faire Vergütung von Urhebern durch diesen Ansatz nicht beeinträchtigt werden sollte;
45. betont, dass zwar größere Rechtssicherheit für den Einsatz der gezielten Text- und Datensuche geschaffen werden muss, damit Forscher und Bildungseinrichtungen auch länderübergreifend verstärkt auf urheberrechtlich geschütztes Material zugreifen können, europaweite Ausnahmeregelungen für die gezielte Text- und Datensuche nur dann angewendet werden sollten, wenn die Nutzer über einen rechtmäßigen Zugang verfügen, und diese Regelungen auf der Grundlage einer auf Fakten gestützten Folgenabschätzung und einer daran anschließenden Anhörung aller Interessenträger ausgearbeitet werden sollten;
46. hält es für geboten, dass die Eindeutigkeit und die Transparenz der Urheberrechtsregelung verbessert werden, wobei besonderes Augenmerk auf von Nutzern eingestellte Inhalte und Abgaben für Privatkopien in den Mitgliedstaaten, die sich für eine Erhebung entschieden haben, zu richten ist; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Bürger über die tatsächliche Höhe der Urheberrechtsabgabe, ihren Zweck und ihre Verwendung informiert werden sollten;
2.5. Reduzierung des mehrwertsteuerbedingten Verwaltungsaufwands und Abbau der Hindernisse bei Auslandsgeschäften
47. vertritt die Auffassung, dass unter gebührender Achtung der Zuständigkeiten in den Mitgliedstaaten mehr Koordinierung im Bereich Steuerpolitik erforderlich ist, um Marktverzerrungen, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung vorzubeugen und einen echten europäischen digitalen Binnenmarkt zu schaffen, wofür es unter anderem erforderlich ist, eine EU-weite gemeinsame konsolidierte Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer einzuführen;
48. erachtet es als vorrangig, dass ein vereinfachtes, einheitliches und konsistentes Online-MwSt.-Systems entwickelt wird, wenn in europaweit tätigen kleinen und innovativen Unternehmen die Befolgungskosten gesenkt werden sollen; begrüßt die Einführung einer einzigen Mini-Anlaufstelle für Mehrwertsteuerfragen, mit der ein Schritt zur Abschaffung des vorläufigen EU-MwSt.-Systems unternommen wurde; ist gleichwohl darüber besorgt, dass es einigen KMU erschwert wird, die geltenden Regelungen einzuhalten, weil es keinen Schwellenbetrag gibt; fordert die Kommission deshalb auf, die Regelungen zu überarbeiten, um sie unternehmerfreundlicher zu gestalten;
49. fordert außerdem, dass für ähnliche Waren und Dienstleistungen der Grundsatz der Steuerneutralität uneingeschränkt gewahrt wird, und zwar unabhängig davon, ob sie in physischer Form oder digital vorliegen; fordert die Kommission auf, gemäß ihren Zusagen und so rasch wie möglich einen Vorschlag vorzulegen, mit dem sie es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die MwSt.-Sätze für Presseerzeugnisse, digitale Veröffentlichungen, elektronische Bücher und Online-Publikationen zu senken, damit es im Binnenmarkt nicht zu Diskriminierung kommt;
50. fordert die Kommission auf, den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Steuerbehörden und den einschlägigen Interessenträgern zu vereinfachen, damit Lösungen entwickelt werden können, die sich in der Wirtschaft des Teilens für die Entrichtung der Steuern eignen;
51. begrüßt die Annahme der überarbeiteten Fassung der Zahlungsdiensterichtlinie; betont, dass unverzüglich EU-weit sofortige elektronische/mobile Zahlungen nach einem gemeinsamen Standard ermöglicht werden müssen und die überarbeitete Zahlungsdiensterichtlinie unverzüglich ordnungsgemäß umgesetzt werden muss, damit die Union den EU-weiten elektronischen Handel vorantreiben kann;
3. SCHAFFUNG DER RICHTIGEN BEDINGUNGEN UND GLEICHER VORAUSSETZUNGEN FÜR MODERNE DIGITALE NETZE UND INNOVATIVE DIENSTE
3.1. Zweckdienliche Telekommunikationsvorschriften
52. betont, dass private Investitionen in schnelle und ultraschnelle Kommunikationsnetze eine Voraussetzung für den digitalen Fortschritt sind und durch einen stabilen EU-Regelungsrahmen begünstigt werden müssen, damit alle Akteure auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten Investitionen tätigen; ist der Ansicht, dass mehr Wettbewerb zu höheren Investitionen in die Infrastruktur, mehr Innovationen, einer größeren Auswahl und niedrigeren Preisen für Verbraucher und Unternehmen geführt hat; stellt fest, dass zwischen der Konsolidierung von Betreibern einerseits und gesteigerten Investitionen in Netze und einer verbesserten Leistung der Netze andererseits kaum ein Zusammenhang belegt ist; vertritt die Auffassung, dass dieser Sachverhalt sorgfältig geprüft werden sollte und dass die Wettbewerbsvorschriften durchgesetzt werden sollten, um eine übermäßige Marktkonzentration zu verhindern, dem Entstehen von Oligopolen auf europäischer Ebene entgegenzuwirken und negative Auswirkungen auf die Verbraucher abzuwenden;
53. hält eine erfolgreiche Einführung des EFSI für sehr wichtig, damit möglichst hohe Investitionen getätigt werden, die auf Projekte mit höherem Risiko ausgerichtet sind und mit denen der Wirtschaftsaufschwung angekurbelt wird, das Wachstum gefördert wird und Anreize für private Investitionen gesetzt werden, beispielsweise für Mikrofinanzierung und Wagniskapital, um innovative Unternehmen in den unterschiedlichen Finanzierungsphasen ihrer Entwicklung zu unterstützen; erachtet es in Fällen von Marktversagen als wichtig, die Mittel der öffentlichen Hand, die bereits für Investitionen in die Digitalwirtschaft zur Verfügung stehen, in vollem Umfang zu nutzen und Synergiewirkungen zwischen EU-Programmen wie Horizont 2020, der Fazilität „Connecting Europe“ und anderen einschlägigen Strukturfonds und weiteren Instrumenten zu erzielen, auch durch von örtlichen Gemeinschaften getragene Projekte und mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinbare staatliche Beihilfen, um öffentliche WLAN-Netze in größeren und kleineren Kommunen zu fördern, da sich in den Bereichen regionale, soziale und kulturelle Integration und in der Bildung die Bereitstellung dieser Netze als unbedingt notwendig erwiesen hat;
54. erinnert die Mitgliedstaaten an ihre Zusage, bis 2020 flächendeckend eine Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s bereitzustellen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die derzeitige Breitbandstrategie für Mobilfunknetze und das Festnetz und die entsprechenden Zielvorgaben zukunftssicher sind, und die Voraussetzungen für Hochgeschwindigkeitsverbindungen für alle zu schaffen, damit mit Blick auf die Anforderungen der datengesteuerten Wirtschaft und die rasche Einführung von 5G-Netzen und ultraschnellen Breitbandnetzen keine digitale Kluft entsteht;
55. betont, dass durch die Weiterentwicklung von digitalen Diensten, auch von Over-the-Top-Diensten, mehr Nachfrage und Wettbewerb zugunsten der Verbraucher bewirkt wurde und ein Bedarf an Investitionen in die digitale Infrastruktur entstanden ist; ist der Ansicht, dass durch die Modernisierung des Rechtsrahmens für die Telekommunikation kein unnötiger Regelungsaufwand entstehen sollte, sondern ein diskriminierungsfreier Netzzugang garantiert werden sollte und zukunftssichere Lösungen umgesetzt werden sollten, und zwar möglichst auf der Grundlage gleichartiger Bestimmungen für gleichartige Dienste, wodurch Innovation und fairer Wettbewerb gefördert werden und der Verbraucherschutz gewahrt wird;
56. betont, dass die Rechte der Endnutzer im Rechtsrahmen für die Telekommunikation kohärent, angemessen und zukunftssicher sein müssen und dass diese Rechte nach der Annahme des Pakets „Vernetzter Kontinent“ auch das Recht auf einen einfacheren Vertragswechsel und transparente Verträge umfassen müssen; begrüßt, dass im Zuge der Überprüfung des Rechtsrahmens für die Telekommunikation auch die Universaldienstrichtlinie überprüft wird, um durch die Anforderungen an Breitbandinternetzugänge mit hoher Übertragungsgeschwindigkeit dafür zu sorgen, dass sich die digitale Kluft verringert und die Verfügbarkeit des 112-Diensts geprüft werden kann;
57. betont, dass den Endverbrauchern dank des europäischen digitalen Binnenmarkt das Leben erleichtert werden sollte; fordert die Kommission daher auf, das Problem zu lösen, das sich stellt, wenn Telefongespräche über Grenzen hinweg zwischen den jeweiligen Netzen übergeben werden, damit die Verbraucher beim Überschreiten der Binnengrenzen der Union unterbrechungsfrei telefonieren können;
58. begrüßt die verschiedenen laufenden öffentlichen Konsultationen, die kürzlich von der GD Connect zur digitalen Agenda für Europa begonnen wurden, insbesondere zur Überarbeitung der EU-Rechtsvorschriften im Bereich Telekommunikation, zu den Anforderungen an die Übertragungsgeschwindigkeit und die Dienstgüte im Internet nach 2020, zu Online-Plattformen, zur Cloud und zu Online-Daten, zur Haftung von Vermittlern und zur kollaborativen Wirtschaft, fordert die Kommission jedoch auf, zwischen all diesen parallelen Initiativen für Kohärenz zu sorgen;
59. betont, dass Funkfrequenzen im Binnenmarkt der mobilen und drahtlosen Breitbandkommunikation in der Union und auch für den Rundfunk eine entscheidende Ressource und von wesentlicher Bedeutung für die künftige Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union sind; fordert vorrangig einen harmonisierten und wettbewerbsfördernden Rahmen für die Zuweisung und die effiziente Verwaltung von Frequenzen, damit keine Verzögerungen bei der Frequenzzuweisung entstehen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer sowie – in Anbetracht des Lamy-Berichts[40] – eine langfristige Strategie für die künftige Nutzung der diversen Frequenzbänder, die insbesondere für die 5G-Bereitstellung erforderlich sind;
60. betont, dass die rechtzeitige Umsetzung und eine einheitliche und transparente Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften im Bereich Telekommunikation in allen Mitgliedstaaten, beispielsweise des Pakets „Vernetzter Kontinent“, ein entscheidender Baustein für die Schaffung eines digitalen Binnenmarkts ist, damit für die strikte Anwendung des Grundsatzes der Netzneutralität gesorgt ist und insbesondere im Zuge einer rechtzeitigen und umfassenden Überarbeitung die Roaming-Gebühren für alle Verbraucher in der EU zum 15. Juni 2017 abgeschafft werden;
61. fordert die Kommission auf, zwecks Fortsetzung der Integration des digitalen Binnenmarkts dafür Sorge zu tragen, dass ein effizienterer institutioneller Rahmen geschaffen wird, mit dem die Aufgaben, die Kapazität und die Entscheidungsbefugnisse des GEREK ausgeweitet werden, damit dieses Gremium den Regelungsrahmen einheitlich anwenden, die Aufsicht über die Weiterentwicklung des Binnenmarkts ausüben und die Beilegung länderübergreifender Streitigkeiten herbeiführen kann; betont in diesem Zusammenhang, dass die finanziellen und personellen Ressourcen des GEREK aufgestockt und seine Führungsstrukturen entsprechend erweitert werden müssen;
3.2. Eine Mediengesetzgebung für das 21. Jahrhundert
62. betont den Doppelcharakter audiovisueller Medien als Sozial-, Kultur- und Wirtschaftsgut; stellt fest, dass Mediendienste in der EU reguliert werden müssen, weil es gilt, die Vielfalt der audiovisuellen Medien zu sichern und zu fördern, strenge Normen für den Schutz von Minderjährigen, Verbrauchern und personenbezogenen Daten festzulegen, faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und mehr Flexibilität bei den Bestimmungen über quantitative Vorgaben und die kommerzielle Kommunikation zu erreichen;
63. betont, dass das in der AVMD-Richtlinie verankerte Ursprungslandprinzip eine notwendige Voraussetzung ist, um audiovisuelle Inhalte über territoriale Grenzen hinweg anbieten zu können und somit in Bezug auf die Schaffung eines gemeinsamen Dienstleistungsmarkts voranzukommen; hebt gleichzeitig hervor, dass dieses Prinzip weder der Verwirklichung gesellschaftlicher und kultureller Ziele noch der Umsetzung notwendiger Änderungen des Unionsrechts, die über die AVMD-Richtlinie hinausgehen, im Wege steht; betont, dass das Ursprungsland, in dem die Werbeeinnahmen erzielt werden, sowie die Sprache des Diensts, des Zielpublikums der Werbung und des Inhalts als Teil der Kriterien zur Festlegung oder Anfechtung des Ursprungslands eines audiovisuellen Mediendiensts angesehen werden sollten, um die Praxis der Wahl des günstigsten Gerichtsstands einzudämmen;
64. ist der Ansicht, dass die AVMD-Richtlinie für alle gelten sollte, auch für Anbieter von Online-Plattformen für audiovisuelle Medien und Nutzeroberflächen, sofern audiovisuelle Mediendienste betroffen sind; betont, dass Vorschriften wichtig sind, die darauf abzielen, die Auffindbarkeit von legalen Inhalten und Informationen zu verbessern, um die Medienfreiheit, den Pluralismus und die unabhängige Forschung zu stärken und die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu garantieren, wodurch die sprachliche und kulturelle Vielfalt gewahrt wird; betont, dass die Mitgliedstaaten zur Wahrung der Auffindbarkeit audiovisueller Inhalte von öffentlichem Interesse besondere Vorschriften einführen dürfen, mit denen darauf abgezielt wird, die kulturelle und sprachliche Vielfalt und die Vielfalt an Informationen, Meinungen und Medien zu wahren sowie Kinder, Jugendliche oder Minderheiten und die Verbraucher im Allgemeinen zu schützen; fordert Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt wird, dass audiovisuelle Mediendienste für benachteiligte und schutzbedürftige Gruppen zugänglich sind; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, das legale Angebot von audiovisuellen Medieninhalten anzukurbeln, indem unabhängige europäische Werke begünstigt werden;
65. fordert die Kommission nachdrücklich auf, den sich ändernden Sehgewohnheiten und neuen Arten des Zugangs zu audiovisuellen Inhalten Rechnung zu tragen, indem die Vorschriften über lineare und nichtlineare Dienste aneinander angeglichen und auf EU-Ebene Mindestnormen für alle audiovisuellen Mediendienste festgelegt werden, damit diese Vorschriften und Normen einheitlich angewandt werden, es sei denn, die entsprechenden Inhalte sind eine unbedingt notwendige Ergänzung anderer als audiovisueller Inhalte oder Dienste; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den in Artikel 1 der AVMD-Richtlinie definierten Begriff Mediendienst unter Wahrung eines angemessenen einzelstaatlichen Flexibilitätsspielraums so fortzuentwickeln, dass den möglichen gesellschaftspolitischen Auswirkungen der Mediendienste und den besonderen Merkmalen dieser Auswirkungen, insbesondere ihrer Relevanz für Meinungsbildung und Meinungsvielfalt, und der redaktionellen Verantwortung stärker Rechnung getragen wird;
66. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle audiovisuellen Mediendienste, von denen die Menschenwürde verletzt bzw. zu Hass oder Rassismus aufgestachelt wird, unterschiedslos zu verbieten und sich dieser Angelegenheiten konkret anzunehmen;
67. hebt hervor, dass durch eine Anpassung der AVMD-Richtlinie Vorschriften abgebaut werden sollten und die Ko- und Selbstregulierung gestärkt werden sollte, indem durch einen bereichs- und medienübergreifenden Rechtsrahmen ein Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten von Rundfunkveranstaltern und anderen Marktteilnehmern hergestellt wird; hält es für geboten, den Grundsatz der klaren Erkennbarkeit und Unterscheidbarkeit von Werbung und Programminhalt dem Grundsatz der Trennung von Werbung und Programminhalt über alle Medienformen hinweg vorzuziehen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwieweit ein Festhalten an Punkt 6.7 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk noch sachgerecht und zeitgemäß ist;
68. vertritt die Auffassung, dass im Zuge einer Weiterentwicklung der Rechtsgedanken aus der Richtlinie 93/83/EWG nach Durchführung weiterer Bewertungen auch im digitalen Binnenmarkt der länderübergreifende Zugang zu legalen Online-Inhalte und ‑Diensten verbessert werden könnte, ohne den Grundsatz der Vertragsfreiheit, die angemessene Vergütung der Autoren und Künstler und den gebietsbezogenen Charakter der exklusiven Rechte infrage zu stellen;
3.3. Ein bedarfsgerechtes Regulierungsumfeld für Plattformen und Mittler
3.3.1. Aufgaben von Online-Plattformen
69. fordert die Kommission nachdrücklich auf, zu prüfen, ob mögliche Probleme im Zusammenhang mit Online-Plattformen durch die richtige und vollständige Anwendung bestehender Gesetzgebung und die wirksame Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts gelöst werden können, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen und einen fairen und echten Wettbewerb zwischen Online-Plattformen zu sorgen und dem Entstehen von Monopolen entgegenzuwirken; fordert die Kommission auf, gegenüber Online-Plattformen ihre innovationsfreundliche Politik fortzusetzen, durch die der Markteintritt erleichtert wird und Innovationen gefördert werden; ist der Auffassung, dass Transparenz, Nichtdiskriminierung, die Erleichterung des Wechsels zwischen Plattformen oder Online-Diensten im Interesse der Wahlfreiheit der Verbraucher, der Zugang zu Plattformen und die Ermittlung und der Abbau von Hindernissen bei der Einrichtung und Ausweitung von Plattformen Prioritäten sein sollten;
70. stellt fest, dass die Bestimmungen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr in der Folgezeit erweitert worden sind, und zwar durch die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die Richtlinie über Verbraucherrechte und weitere Elemente des Besitzstandes im Verbraucherschutz, und dass diese Richtlinien bei Händlern auf Online-Plattformen in gleicher Weise wie bei Händlern auf traditionellen Märkten ordnungsgemäß durchgesetzt und angewandt werden müssen; fordert die Kommission auf, mit allen Interessenträgern und dem Parlament zusammenzuarbeiten, um klare Leitlinien zur Anwendbarkeit des Besitzstandes im Verbraucherschutz auf Händler auf Online-Plattformen einzuführen und die Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten, falls notwendig, bei der ordnungsgemäßen Durchsetzung des Verbraucherrechts zu unterstützen;
71. begrüßt die Initiative der Kommission, die Aufgaben von Online-Plattformen in der digitalen Wirtschaft als Teil der Strategie für den digitalen Binnenmarkt zu analysieren, da sich diese Initiative auf mehrere anstehende Legislativvorschläge auswirkt; vertritt die Auffassung, dass im Zuge dieser Analyse bekannte und genau bestimmte Probleme in spezifischen Geschäftsbereichen erkannt und mögliche Lücken im Verbraucherschutz aufgedeckt werden sollten sowie eine Unterscheidung zwischen Online-Diensten und Anbietern von Online-Diensten eingeführt werden sollte; betont, dass Plattformen, die mit Kulturgütern und insbesondere audiovisuellen Medien zu tun haben, in einer Weise behandelt werden müssen, bei der das UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen beachtet wird;
72. fordert die Kommission auf, dem Parlament im ersten Quartal 2016 über die Ergebnisse der einschlägigen Konsultationen Bericht zu erstatten und für eine kohärente Herangehensweise an die anstehende Überarbeitung von Rechtsvorschriften Sorge zu tragen; gibt zu bedenken, dass durch die Einführung neuer Verpflichtungen zur Quersubventionierung bestimmter veralteter Geschäftsmodelle Marktverzerrungen oder Hemmnisse für den Markteintritt von Online-Diensten geschaffen werden könnten;
73. betont, dass die begrenzte Haftung von Mittlern von wesentlicher Bedeutung für den offenen Charakter des Internets, die Grundrechte, Rechtssicherheit und Innovation ist; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Bestimmungen über die Haftung von Mittlern in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr zukunftssicher und technologieneutral sind;
74. weist darauf hin, dass Anbieter eines Diensts für die Informationsgesellschaft, die eine Haftungsbeschränkung geltend machen wollen, unverzüglich tätig werden müssen, sobald sie tatsächlich Kenntnis von rechtswidrigen Tätigkeiten oder Wissen darüber erlangt haben, und die einschlägigen Informationen entfernen oder den Zugang zu ihnen sperren müssen; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass diese Bestimmung einheitlich und im Einklang mit der Charta der Grundrechte Anwendung findet, damit es nicht zu einer Privatisierung der Rechtsdurchsetzung kommt und sichergestellt ist, dass angemessene und vernünftige Maßnahmen gegen den Verkauf von unerlaubten Inhalten und Waren getroffen werden;
75. vertritt die Auffassung, dass Plattformen nicht klar definiert sind, zumal sich die Märkte rasch weiterentwickeln und die Vielfalt der Plattformen von gemeinnützigen Plattformen bis hin zu B2B-Plattformen reicht und unterschiedliche Dienste und Branchen und mannigfaltige Akteure umfasst, und dass durch eine einheitliche Herangehensweise Innovationen möglicherweise erheblich erschwert werden und Unternehmen aus der EU in der Weltwirtschaft einen Wettbewerbsnachteil erleiden könnten;
76. ist der Ansicht, dass einige Online-Mittler und Online-Plattformen Einkünfte aus kulturellen Werken und Inhalten erzielen, diese Einkünfte aber nicht immer mit den Urhebern teilen; fordert die Kommission auf, auf Fakten gestützte Optionen zu prüfen, mit denen der Verlagerung der Wertschöpfung von Inhalten auf Dienstleistungen begegnet werden kann, sodass die Urheber, die ausübenden Künstler und die Rechteinhaber für die Nutzung ihrer Werke im Internet eine angemessene Vergütung erhalten, ohne dass Innovationen erschwert werden;
3.3.2 Neue Chancen in der Wirtschaft des Teilens
77. begrüßt, dass dank des effizienteren Einsatzes von Ressourcen, Fertigkeiten und anderen Wirtschaftsgütern mehr Wettbewerb herrscht, die Verbraucher bessere Wahlmöglichkeiten haben und es Chancen für die Schaffung von Arbeitsplätzen, Wirtschaftswachstum, Wettbewerbsfähigkeit, einen offeneren Arbeitsmarkt und eine stärker auf Kreisläufe ausgerichtete Wirtschaft in der EU gibt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Weiterentwicklung der Wirtschaft des Teilens zu unterstützen, indem sie künstliche Hemmnisse beseitigen und einschlägige Rechtsvorschriften aufheben, die ein Wachstumshindernis darstellen;
78. empfiehlt der Kommission, im Zusammenhang mit der Wirtschaft des Teilens zu analysieren, wie ein Ausgleich zwischen der Stärkung der Macht der Verbraucher und dem Schutz der Verbraucher herbeigeführt werden kann, und – sofern eine Klarstellung erforderlich ist – dafür zu sorgen, dass das Verbraucherrecht im digitalen Raum angemessen ist, auch in Fällen eines möglichen Missbrauchs, und festzulegen, in welchen Fällen nachträgliche Abhilfemaßnahmen ausreichend oder gar wirksamer sind;
79. stellt fest, dass Unternehmen, die neue, auf dem guten Ruf und Vertrauen beruhende Geschäftsmodelle nutzen, ein eigenes Interesse daran hegen, dass abschreckende Maßnahmen gegen illegale Tätigkeiten getroffen und gleichzeitig neue Funktionen für die Sicherheit der Verbraucher angeboten werden;
80. fordert die Kommission auf, eine Interessenträgergruppe einzurichten, die für die Verbreitung bewährter Verfahren in der Wirtschaft des Teilens zuständig ist;
81. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Beschäftigungs- und Sozialpolitik an Innovationen und das Unternehmertum in der Digitalwirtschaft sowie an das Wachstum der Wirtschaft des Teilens und ihre möglicherweise flexibleren Beschäftigungsformen anzupassen, indem sie neue Formen der Beschäftigung ermitteln und prüfen, ob das Sozial- und Arbeitsrecht modernisiert werden muss, damit die geltenden Arbeitnehmerrechte und die Systeme der sozialen Sicherung auch in der digitalen Arbeitsweit erhalten bleiben können; hebt hervor, dass die soziale Sicherheit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt; fordert die Kommission auf, einschlägige bewährte Verfahren in der EU und auf internationaler Ebene zu ermitteln und den Austausch dieser Verfahren zu fördern;
3.3.3. Maßnahmen gegen illegale Inhalte im Internet
82. fordert die Kommission auf, politische Maßnahmen und einen Rechtsrahmen zur Bekämpfung der Cyberkriminalität sowie illegaler Inhalte und Materialien im Internet, darunter Hassreden, voranzubringen, die mit den in der Grundrechtecharta der Europäischen Union – insbesondere dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Recht auf Informationsfreiheit – den geltenden Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten sowie den Grundsätzen der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit, des ordentlichen Gerichtsverfahrens und der Rechtsstaatlichkeit vollständig vereinbar sind; vertritt die Auffassung, dass es für das Erreichen dieses Ziels erforderlich ist,
– den Polizeidienststellen und Strafverfolgungsbehörden auf europäischer und nationaler Ebene einheitliche und effiziente Strafverfolgungsinstrumente zur Verfügung zu stellen,
– eindeutige Leitlinien dafür aufzustellen, wie gegen illegale Online-Inhalte, darunter Hassreden, vorgegangen wird,
– öffentlich-private Partnerschaften und den Dialog zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen im Einklang mit dem geltenden EU-Recht zu unterstützen,
– zu klären, welche Rolle Mittlern und Online-Plattformen zukommt, was die Charta der Grundrechte der Europäischen Union angeht,
– sicherzustellen, dass sich die Einrichtung der EU-Meldestelle für Internetinhalte (EU IRU) innerhalb von Europol auf eine Rechtsgrundlage stützt, die für die Tätigkeiten der Meldestelle geeignet ist,
– für besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet und eine wirksame Zusammenarbeit aller Interessenträger zu sorgen, um die Rechte und den Schutz von Kindern im Internet zu gewährleisten und Initiativen zu fördern, die darauf abzielen, das Internet für Kinder sicher zu machen, und
– mit den einschlägigen Interessenträgen bei der Förderung von Schulungs- und Sensibilisierungskampagnen zusammenzuarbeiten;
83. begrüßt den Aktionsplan der Kommission für eine zeitgemäßere Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Internet mit Blick auf Verletzungen in gewerbsmäßigem Ausmaß; vertritt die Auffassung, dass der Durchsetzung des Urheberrechts – wie in der Richtlinie 2004/48/EG vorgesehen – große Bedeutung zukommt und dass das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte nur so wirksam wie die zu ihrem Schutz ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen sind;
84. betont, dass es in der EU zu zahlreichen Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums kommt; hebt die Tätigkeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums hervor, die verlässliche Daten und objektive Analysen der Auswirkungen von Rechtsverletzungen auf die Wirtschaftsteilnehmer bereitstellt; fordert insbesondere mit Blick auf Verletzungen in gewerbsmäßigem Ausmaß einen wirksamen, nachhaltigen, angemessenen und zeitgemäßen Ansatz zur Durchsetzung, zur Verwirklichung und zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums im Internet;
85. stellt fest, dass Urheberrechtsverletzungen mitunter daher rühren können, dass die gewünschten legal verfügbaren Inhalte schwer zu finden sind; fordert daher, dass ein breiter gefächertes und einfach zu nutzendes legales Angebot erstellt und in der Öffentlichkeit bekannt gemacht wird;
86. begrüßt den Ansatz „Follow the money“ (Folge dem Geld) und hält die Akteure in der Vertriebskette dazu an, abgestimmte und angemessene Maßnahmen im Wege von freiwilligen Vereinbarungen zu ergreifen, mit denen gewerbsmäßige Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums bekämpft werden können; betont, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten das Bewusstsein und die Sorgfalt in der Vertriebskette fördern und zum Austausch von Informationen und bewährten Verfahren sowie zu einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor anregen sollten; bekräftigt, dass alle Maßnahmen, gerechtfertigt, abgestimmt und angemessen sein und wirksame und nutzerfreundliche Abhilfemöglichkeiten für nachteilig betroffene Parteien umfassen sollten; hält es für geboten, dass Verbraucher für die Folgen von Verstößen gegen das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte sensibilisiert werden;
3.4. Stärkung von Vertrauen und Sicherheit in Bezug auf digitale Netze, Branchen und Dienste, die digitale Infrastruktur und den Umgang mit personenbezogenen Daten
87. ist der Ansicht, dass mehr Ressourcen erforderlich sind, dass die europäischen Cybersicherheitsunternehmen und der öffentliche und private Sektor – insbesondere durch Forschungskooperationen wie beispielsweise im Rahmen von Horizont 2020 – zusammenarbeiten müssen und dass öffentlich-private Partnerschaften notwendig sind, um Vertrauen in Digitaldienste, datengesteuerte Technologien, IT- und Zahlungssysteme, die kritische Infrastruktur und Online-Netze zu wahren und deren Sicherheit aufrechtzuerhalten; unterstützt den Austausch der bewährten Verfahren der Mitgliedstaaten, was öffentlich-private Partnerschaften in diesem Bereich betrifft;
88. fordert, dass Anstrengungen unternommen werden, um die Widerstandsfähigkeit gegen Cyberangriffe zu verbessern, insbesondere durch eine Ausweitung der Aufgaben der ENISA, um das Risikobewusstsein und die Kenntnisse grundlegender Sicherheitsverfahren unter den Nutzern, vor allem in KMU, zu steigern, um Vorkehrungen dafür zu treffen, dass in Unternehmen ein elementares Sicherheitsniveau eingehalten wird, etwa die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung von Daten und Kommunikationsverbindungen und durch Softwareaktualisierungen, und um zum Rückgriff auf das Konzept der eingebauten Sicherheit anzuhalten;
89. vertritt die Auffassung, dass Softwareanbieter bei den Nutzern stärker für die Sicherheitsvorteile quelloffener Software und sicherheitsrelevanter Softwareaktualisierungen werben sollten; fordert die Kommission auf, als Mittel gegen die Ausnutzung von Sicherheitslücken in Software und die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu prüfen, ob ein EU-weites koordiniertes Programm zur Offenlegung von Schwachstellen durchgeführt werden sollte, in dessen Zuge auch bekannte Sicherheitslücken in Software geschlossen werden;
90. ist der Ansicht, dass rasch eine zweckdienliche Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit (NIS) erlassen werden muss, um einen koordinierten Ansatz der EU zur Cybersicherheit zu erreichen; hält es für dringend geboten, dass die Mitgliedstaaten und die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU unter Wahrung des Schutzes der Grundrechte der EU und insbesondere des Datenschutzes enger zusammenarbeiten, damit die Digitalisierung der Wirtschaft fortgesetzt werden kann;
91. hebt hervor, dass die immer häufigeren Angriffe auf Netze und die Akte von Cyberkriminalität einer harmonisierten Reaktion der EU und ihrer Mitgliedstaaten bedürfen, um für ein hohes Niveau an Netz- und Informationssicherheit zu sorgen; ist der Überzeugung, dass Sicherheit im Internet nur möglich ist, wenn Netze und die kritische Infrastruktur geschützt werden und die Strafverfolgungsbehörden auch künftig in der Lage sind, Verbrechen – beispielsweise Terrorismus, gewaltverherrlichende Radikalisierung, sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet – zu bekämpfen, und wenn die Daten, die zur Verbrechensbekämpfung im Internet und in der realen Welt zwingend erforderlich sind, auch genutzt werden können; betont, dass die so definierte Sicherheit und der Schutz der Grundrechte im Cyberraum von entscheidender Bedeutung sind, um das Vertrauen in digitale Dienste zu stärken, und daher eine notwendige Grundlage für die Schaffung eines wettbewerbsfähigen Binnenmarkts darstellen;
92. weist darauf hin, dass Werkzeuge wie die Verschlüsselung ein nützliches Mittel für Bürger und Unternehmen zum Schutz ihrer Privatsphäre sind und immerhin für ein Mindestmaß an Kommunikationssicherheit sorgen; missbilligt, dass diese Werkzeuge auch für kriminelle Zwecke genutzt werden können;
93. würdigt das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität (EC3) bei Europol, mit dem zu schnelleren Reaktionen bei Cyberangriffen beigetragen wird; fordert einen Legislativvorschlag zur Stärkung des Mandats des EC3 und die zügige Umsetzung der Richtlinie 2013/40/EU vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme;
94. stellt fest, dass die Aufdeckung der elektronischen Massenüberwachung gezeigt hat, dass das Vertrauen der Bürger in den Schutz der Privatsphäre und in die Sicherheit im Rahmen digitaler Dienste wiederhergestellt werden muss, und hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für kommerzielle Zwecke oder Strafverfolgungszwecke die geltenden Datenschutzvorschriften strikt eingehalten und die Grundrechte uneingeschränkt geachtet werden müssen; weist diesbezüglich auf die Bedeutung vorhandener Instrumente wie etwa Rechtshilfeabkommen hin, in deren Rahmen die Rechtsstaatlichkeit geachtet und die Gefahr eines unrechtmäßigen Zugriffs auf im Ausland gespeicherte Daten verringert wird;
95. weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31/EG den Anbietern von Durchleitungs-, Speicher- und Hosting-Diensten keine allgemeine Verpflichtung auferlegen dürfen, die von ihnen übertragenen oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen; erinnert insbesondere daran, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Urteilen C‑360/10 und C‑70/10 Maßnahmen der „aktiven Überwachung“ von praktisch allen Nutzern der betroffenen Dienste (Internetdiensteanbieter im einen Fall, soziale Netze im anderen Fall) abgelehnt und darauf hingewiesen hat, dass jegliche dem Hosting-Anbieter auferlegte Anordnung, eine aktive Überwachung vorzunehmen, verboten sein sollte;
4. OPTIMALE AUSSCHÖPFUNG DES WACHSTUMSPOTENZIALS DER DIGITALEN WIRTSCHAFT
96. ist der Überzeugung, dass der digitale Wandel der Industrie angesichts der zentralen Bedeutung der europäischen Industrie und der Tatsache, dass die digitale Wirtschaft deutlich schneller wächst als die übrige Wirtschaft, für die Wettbewerbsfähigkeit und die Energiewende in der europäischen Wirtschaft entscheidend ist, aber nur dann erfolgreich sein kann, wenn die europäischen Unternehmen sich der Bedeutung dieses Wandels bewusst sind, was erhöhte Effizienz und ungenutztes Potenzial angeht, da es besser integrierte und verknüpfte Wertschöpfungsketten geben wird, durch die auf die Verbrauchernachfrage schnell und flexibel reagiert werden kann;
97. fordert die Kommission auf, unverzüglich einen Plan für den digitalen Wandel zu erstellen, der auch die Modernisierung von Rechtsvorschriften und die Nutzung von entsprechenden Instrumenten für Investitionen in FuE und die Infrastruktur vorsieht, um die Digitalisierung aller Wirtschaftszweige, wie der verarbeitenden Industrie oder der Bereiche Energie, Verkehr und Einzelhandel, zu unterstützen, indem die Anwendung digitaler Technologien und durchgehende Konnektivität in Wertschöpfungsketten sowie innovative Dienste und Geschäftsmodelle gefördert werden;
98. ist der Auffassung, dass es den einzelnen Industriezweigen durch den Regelungsrahmen ermöglicht werden sollte, diesen Veränderungen Rechnung zu tragen und ihnen vorzugreifen, um zur Schaffung von Arbeitsplätzen, Wachstum und regionaler Konvergenz beizutragen;
99. fordert zudem, dass KMU hierbei besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, was insbesondere auch eine Überprüfung des „Small Business Act“ umfassen sollte, da der digitale Wandel für ihre Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie eine engere Zusammenarbeit zwischen etablierten und neu gegründeten Unternehmen wesentlich ist – mit dem möglichen Ergebnis eines nachhaltigeren und wettbewerbsfähigeren Industriemodells und dem Entstehen von global führenden Unternehmen;
100. betont erneut, dass die europäischen Satellitennavigationssysteme, insbesondere Galileo und Egnos, wichtig sind, was die Entwicklung des digitalen Binnenmarkts im Hinblick auf die Datenposition und den Zeitstempel bei Massendaten und Anwendungen des Internets der Dinge anbelangt;
4.1. Aufbau einer Datenwirtschaft
101. ist der Auffassung, dass die datengestützte Wirtschaft von maßgeblicher Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung ist; hebt die Möglichkeiten hervor, die neue IKT-Technologien – wie etwa Massendaten, Cloud-Computing, das Internet der Dinge, 3D-Druck und andere Technologien – der Wirtschaft und der Gesellschaft bieten können, insbesondere wenn sie mit anderen Bereichen wie Energie, Verkehr und Logistik, Finanzdienstleistungen, dem Bildungswesen, dem Einzelhandel, der verarbeitenden Industrie, Forschung, Gesundheit oder Notfalldiensten, verknüpft sind und von Behörden angewandt werden, um intelligente Städte zu entwerfen, Ressourcen besser zu verwalten und den Umweltschutz zu verbessern; weist insbesondere auf die Chancen hin, die die Digitalisierung der Energiebranche bietet, wenn durch intelligente Verbrauchszähler, intelligente Netze und Datenknotenpunkte eine effizientere und flexiblere Stromerzeugung ermöglicht wird; betont die Bedeutung öffentlich-privater Partnerschaften und begrüßt die diesbezüglichen Initiativen der Kommission;
102. fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, innerhalb einer angemessenen Frist sämtliche wissenschaftlichen Forschungsarbeiten, die mindestens zu 50 % durch öffentliche Mittel finanziert wurden, kostenlos digital zugänglich zu machen, ohne dabei die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gewinne zu schmälern und auch nicht die diesbezügliche Tätigkeit von Verlagen aufs Spiel zu setzen;
103. fordert die Kommission auf, zusammen mit allen einschlägigen Sachverständigen, auch von Forschern, der Zivilgesellschaft sowie des öffentlichen und des privaten Sektors bis März 2016 eine breit angelegte und transparente Überprüfung von Massendaten mit dem Ziel durchzuführen, schon im Vorfeld den Bedarf an Technologien im Bereich Massendaten und für die Datenverarbeitungsinfrastruktur, insbesondere in europäischen Superrechnern, einzuschätzen, einschließlich besserer Bedingungen im nicht regulierten Bereich und innerhalb des geltenden Regelungsrahmens für Wachstum und Innovation in diesem Wirtschaftszweig, und die Möglichkeiten zu maximieren sowie potenzielle Risiken und Herausforderungen anzugehen, die im Zusammenhang mit der Vertrauensbildung bestehen, etwa im Hinblick auf den Zugang zu Daten, die Sicherheit und den Datenschutz;
104. fordert die Entwicklung eines zukunftssicheren und technologieneutralen europäischen Ansatzes und eine weitere Integration des Binnenmarkts im Zusammenhang mit dem Internet der Dinge und dem industriellen Internet, wozu eine transparente Strategie für Normensetzung und Interoperabilität, die Steigerung des Vertrauens in diese Technologien durch Sicherheit und Transparenz sowie eingebauter Datenschutz und datenschutzfreundliche Grundeinstellungen zählen; begrüßt die Initiative zum „freien Datenfluss“, die nach einer eingehenden Prüfung zu einer Klärung der Vorschriften über die Nutzung, den Zugang zu und die Eigentumsrechte an Daten führen sollte, wobei Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen von Anforderungen zur Datenlokalisierung auf das Funktionieren des Binnenmarkts zu berücksichtigen sind, und den Wechsel zwischen Erbringern von Datendiensten erleichtern sollte, um Lock-in-Effekten und Marktverzerrungen vorzubeugen;
105. ist der Überzeugung, dass die öffentliche Verwaltung grundsätzlich offene Verwaltungsdaten haben sollte; drängt auf Fortschritte, was die umfassende und zügige Freigabe von Informationen als offene Verwaltungsdaten, die Ermittlung von wichtigen freizugebenden Datensätzen und die Förderung der Weiterverwendung von offenen Daten in offener Form angeht, und zwar mit Blick auf den Wert, den sie für die Entwicklung innovativer Dienstleistungen – einschließlich länderübergreifender Lösungen – haben, auf Transparenz und auf die Vorteile für Wirtschaft und Gesellschaft;
106. stellt fest, dass die Befürchtungen der Verbraucher in der EU zunehmen, was die Nutzung und den Schutz personenbezogener Daten durch Anbieter von Online-Diensten betrifft, wo doch diese beiden Aspekte von entscheidender Bedeutung sind, um den Verbrauchern Vertrauen in die digitale Wirtschaft zu vermitteln; hebt hervor, dass aktive Verbraucher bei der Förderung des Wettbewerbs sehr wichtig sind; betont hierbei, dass die Verbraucher unbedingt besser über die Verwendung ihrer Daten, insbesondere bei Dienstleistungen, die im Austausch für Daten erbracht werden, und über ihr Recht auf Datenmitnahme informiert werden müssen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Vorschriften über die Kontrolle über Daten und über die Übertragbarkeit von Daten klarzustellen, wobei der Hauptgrundsatz darin bestehen muss, dass die Bürger Kontrolle über ihre Daten haben;
107. ist der Überzeugung, dass die Vereinbarkeit mit den Datenschutzvorschriften, wirksamen Vorkehrungen zum Schutz der Privatsphäre und wirksamen Sicherheitsvorkehrungen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung, darunter besondere Vorschriften in Bezug auf Kinder und schutzbedürftige Verbraucher, von wesentlicher Bedeutung sind, um Bürgern und Verbrauchern Vertrauen in die datengesteuerte Wirtschaft zu vermitteln; betont, dass den Verbrauchern bewusst gemacht werden muss, welche Rolle Daten und welche Bedeutung dem Datenaustausch im Hinblick auf ihre Grundrechte in der Wirtschaft zukommt, und dass unbedingt Vorschriften über die Datenhoheit und die Kontrolle der Bürger über ihre personenbezogenen Daten erlassen werden müssen; hebt die Bedeutung der Personalisierung von Diensten und Produkten hervor, die im Einklang mit den Anforderungen des Datenschutzes weiterentwickelt werden sollte; spricht sich für die Förderung datenschutzfreundlicher Grundeinstellungen („Privacy by Default“) und eines eingebauten Datenschutzes („Privacy by Design“) aus, was auch ein Mehr an Innovation und Wirtschaftswachstum mit sich bringen könnte; betont, dass bei allen Datenverarbeitungsvorgängen für einen diskriminierungsfreien Ansatz gesorgt werden muss; hebt hervor, dass ein risikogestützter Ansatz, mit dem insbesondere im Hinblick auf KMU und Jungunternehmen unnötigem Verwaltungsaufwand entgegengewirkt und für Rechtssicherheit gesorgt wird, sowie demokratische Kontrolle und eine permanente Aufsicht durch die Behörden sehr wichtig sind; betont, dass personenbezogene Daten eines besonderen Schutzes bedürfen, und stellt fest, dass sich durch die Einführung zusätzlicher Schutzmaßnahmen, wie etwa Pseudonymisierung und Anonymisierung, der Schutz von personenbezogenen Daten, die von Massendatenanwendungen und Internetdiensteanbietern genutzt werden, erhöhen lässt;
108. stellt fest, dass die Kommission in ihrer Bewertung der Datenbankrichtlinie eben diese Richtlinie als Hindernis für die Entwicklung einer datengestützten Wirtschaft in Europa betrachtet; fordert die Kommission auf, politische Optionen zur Aufhebung der Richtlinie 96/9/EG weiterzuverfolgen;
4.2. Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit durch Interoperabilität und Normung
109. ist der Auffassung, dass der europäische Plan zur IKT-Normung und die Überprüfung des Interoperabilitätsrahmens, einschließlich der Vergabe von Mandaten an europäische Normungsorganisationen durch die Kommission, Teil einer europäischen Digitalisierungsstrategie sein sollte, durch die Skaleneffekte und Einsparungen erzielt werden, die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen gesteigert wird und die branchen- und länderübergreifende Interoperabilität von Gütern und Dienstleistungen erhöht wird, indem freiwillige, marktgesteuerte, globale Normen, die von KMU leicht umgesetzt werden können, in offener und wettbewerbsorientierter Weise zügiger festgelegt werden; bestärkt die Kommission darin, dafür zu sorgen, dass in Normungsverfahren alle einschlägigen Interessenvertreter einbezogen, Anreize für die besten Technologien gesetzt und dem Risiko von Monopolbildungen oder geschlossenen Wertschöpfungsketten vorgebeugt wird, insbesondere was KMU und Jungunternehmen angeht, und europäische Normen auf internationaler Ebene bekannter zu machen, wo doch Initiativen zu IKT-Normierungen weltweit ausgerichtet sind;
110. fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, den Anteil an freier und quelloffener Software sowie ihre Wiederverwendung in und zwischen Behörden zu fördern, da so Lösungen eingesetzt werden, mit denen die Interoperabilität gesteigert wird;
111. stellt fest, dass die Kommission derzeit gemäß der vom Parlament in der eCall-Verordnung erhobenen Forderung einschlägige Interessenträger zur Einrichtung einer bordeigenen, interoperablen, normierten, sicheren und offen zugänglichen Plattform für mögliche zukünftige Anwendungen oder Dienste konsultiert; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass es durch diese Plattform zu keinen Einschränkungen der Innovation, des freien Wettbewerbs und der Auswahlmöglichkeiten der Verbraucher kommt;
112. fordert die Kommission angesichts der raschen Einführung von Innovationen in der Automobilbranche auf, eine koordinierte Strategie zu Vernetzung im Verkehr auszuarbeiten und vor allem auch einen Regelungsrahmen für vernetzte Fahrzeuge zu schaffen, um deren Interoperabilität mit verschiedenen Diensten, darunter Ferndiagnose und -wartung, und Anwendungen sicherzustellen, sodass ein fairer Wettbewerb gewahrt bleibt und der große Bedarf an Produkten gedeckt wird, die der Cybersicherheit und den Datenschutzanforderungen gerecht werden, gleichzeitig aber die körperliche Sicherheit der Fahrzeuginsassen gewährleistet ist; ist der Überzeugung, dass die Automobil- und die Telekommunikationsbranche partnerschaftlich zusammenarbeiten sollten, damit vernetzte Fahrzeuge und die entsprechende Infrastruktur auf der Grundlage EU-weit einheitlicher Normen entwickelt werden;
4.3. Eine inklusive digitale Gesellschaft
113. stellt fest, dass das Internet und IKT große Auswirkungen auf die Emanzipation von Frauen und Mädchen haben; bestätigt, dass sich die Tätigkeit von Frauen in der Digitalbranche der EU positiv auf das europäische BIP auswirkt; betont, dass Innovatorinnen und Unternehmerinnen ein erhebliches Potenzial mitbringen und beim digitalen Wandel eine wichtige Rolle spielen können; hebt hervor, dass geschlechterspezifische Stereotypen unbedingt überwunden werden müssen, und unterstützt voll und ganz eine digitale Unternehmenskultur für Frauen sowie ihre Integration in die und ihre Mitwirkung an der Informationsgesellschaft;
114. stellt fest, dass der digitale Binnenmarkt allen Bürgern und auch Menschen mit besonderen Bedürfnissen, älteren Menschen, Minderheiten und anderen Angehörigen benachteiligter und schutzbedürftiger Gruppen Zugang und Teilhabe ermöglichen kann, wobei dies – insbesondere durch den Aufbau einer inklusiven E‑Gesellschaft – für alle Aspekte der Digitalwirtschaft gilt, auch für Güter und Dienste, die durch das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte geschützt sind, und hier sicherzustellen ist, dass alle elektronischen Behördendienste und alle Programme für die elektronische Verwaltung uneingeschränkt barrierefrei sind; ist zutiefst besorgt darüber, dass bei der Ratifizierung des Vertrags von Marrakesch keine Fortschritte erzielt werden, und drängt auf eine baldige Ratifizierung; betont in diesem Zusammenhang, dass der Vorschlag für eine Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen rasch angenommen werden muss;
4.3.1. Digitale Kompetenzen und Qualifikationen
115. weist darauf hin, dass das Missverhältnis zwischen verfügbaren und erforderlichen Qualifikationen ein Problem für den Ausbau der Digitalwirtschaft, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Wettbewerbsfähigkeit der EU darstellt, und fordert die Kommission auf, dringlichst eine Strategie auszuarbeiten, um dieses Problem anzugehen; fordert die Kommission auf, Mittel aus der Jugendbeschäftigungsinitiative für die Unterstützung von Vereinigungen (Basisorganisationen) aufzuwenden, die benachteiligten Jugendlichen IKT-Kompetenzen vermitteln; fordert die Mitgliedstaaten auf, diesbezüglich Unterstützung zu leisten, indem sie Räumlichkeiten zur Verfügung stellen;
116. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Medien- und Internetkompetenz aller EU-Bürger und insbesondere von Benachteiligten und Schutzbedürftigen durch Initiativen und koordinierte Maßnahmen sowie Investitionen in die Schaffung eines europäischen Netzes für Unterricht in Medienkompetenz zu fördern; betont, dass die Fähigkeit, Medien unabhängig und kritisch zu nutzen und mit einem Überangebot an Informationen umzugehen, eine generationenübergreifende lebensbegleitende Lernaufgabe ist, die einem ständigen Wandel unterliegt, damit alle Generationen in der Lage sind, mit einem Überangebot an Informationen angemessen und selbständig umzugehen; weist darauf hin, dass durch komplexere Tätigkeits- und Kompetenzprofile auch neue Anforderungen – vor allem in Bezug auf IKT-Qualifikationen – an Berufsausbildungsgänge, Weiterbildungsmaßnahmen und lebensbegleitendes Lernen entstehen;
117. bestärkt die Mitgliedstaaten darin, den Erwerb digitaler Kompetenzen in den Lehrplan aufzunehmen, die erforderliche technische Ausstattung zu verbessern und die Zusammenarbeit zwischen Universitäten und Fachhochschulen zu fördern, um gemeinsame Lehrpläne für E‑Learning zu entwickeln, die im ECTS-System anerkannt werden; betont, dass Lehr- und Ausbildungspläne darauf abzielen müssen, dass bei der Nutzung von neuen Medien sowie Digital- und Informationsgeräten und -schnittstellen ein kritisches Denken und gründliches Verständnis entwickelt werden, damit die neuen Technologien zum eigenen Vorteil und nicht lediglich in der Funktion als Endverbraucher genutzt werden; erachtet es als wichtig, dass Lehrer in Bezug auf digitale Kompetenzen sachdienlich geschult werden, sodass sie wissen, wie sie diese Kompetenzen im Unterricht effizient vermitteln können, wozu auch der Erfolg von spielbasiertem digitalem Lernen zählt, und wie sie diese Kompetenzen zur Unterstützung des Lernprozesses im Allgemeinen einsetzen können, indem sie Mathematik, IT, Wissenschaft und Technologie attraktiver gestalten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Forschung über die Auswirkungen digitaler Medien auf geistige Fähigkeiten auszubauen;
118. stellt fest, dass öffentliche und private Investitionen in Berufsbildung und lebensbegleitendes Lernen sowie neue Finanzierungsmöglichkeiten hierfür gefördert werden müssen, damit insbesondere gering qualifizierten Arbeitnehmern die in der Digitalwirtschaft notwendigen Qualifikationen vermittelt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit der Privatwirtschaft einfach zugängliche, standardisierte und zertifizierte Online-Schulungskurse sowie innovative und barrierefreie Schulungskurse für IKT-Kompetenzen zu entwickeln, um den Teilnehmern digitale Mindestkompetenzen zu vermitteln; bestärkt die Mitgliedstaaten darin, diese Online-Kurse vollständig in die Jugendgarantie zu integrieren; bestärkt die Kommission und die Mitgliedstaaten darin, die Grundlagen für die gegenseitige Anerkennung von digitalen Kompetenzen und Qualifikationen zu schaffen, indem sie nach dem Vorbild des „gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen“ ein EU-weites Zertifikats- oder Bewertungssystem einführen; betont, dass sich der länderübergreifende Zugang zu Inhalten positiv auf die kulturelle Vielfalt und die Mehrsprachigkeit in Europa auswirkt;
119. begrüßt die Schaffung der europaweiten großen Koalition für digitale Arbeitsplätze und legt Unternehmen nahe, sich dieser Koalition anzuschließen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die aktive Beteiligung von KMU zu erleichtern; begrüßt die Überlegungen der Kommission zum Aufbau moderner Wissensspeicher durch zertifizierte und datenschutzrechtlich abgesicherte Cloud-Technologien und die gezielte Text- und Datensuche für den öffentlichen Sektor; vertritt die Auffassung, dass besondere Aus- und Weiterbildungsbemühungen in Berufszweigen des Bibliothekswesens, der Archivierung und Dokumentation erforderlich sind, damit diese Technologien genutzt werden können; regt an, dass digitale Formen der Gemeinschaftsarbeit und der kollaborativen Kommunikation – unter Nutzung und Weiterentwicklung von CC-Lizenzen – über Länder- und Sprachgrenzen hinweg in Bildung, Aus- und Weiterbildung sowie öffentlichen Forschungseinrichtungen gelehrt, angewendet und bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gefördert werden; stellt fest, dass der dualen Ausbildung entscheidende Bedeutung zukommt;
120. stellt fest, dass öffentliche und private Investitionen in Berufsbildung und lebensbegleitendes Lernens gefördert werden müssen, damit die Arbeitnehmer in der EU und auch die Beschäftigten, die in der Digitalwirtschaft in atypischen Beschäftigungsverhältnissen stehen, über die dort notwendigen Qualifikationen verfügen; weist darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften eingeführt haben, die den Arbeitnehmern einen Mindestanspruch auf bezahlten Bildungsurlaub garantieren, damit Bildung und Ausbildung für die Arbeitnehmer besser zugänglich werden;
4.3.2. Elektronische Behördendienste und elektronische Verwaltung
121. ist der Überzeugung, dass der Ausbau der elektronischen Verwaltung ein prioritärer Bereich für Innovation ist, da so eine Hebelwirkung für alle Wirtschaftszweige erzeugt, für mehr Effizienz, Interoperabilität und Transparenz, eine Senkung der Kosten und des Verwaltungsaufwands gesorgt, eine bessere Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Verwaltungseinrichtungen ermöglicht und mit Blick auf die Chancen, die digitale soziale Innovationen bieten, bessere, nutzerfreundlichere und persönlichere Dienste für alle Bürger und Unternehmen erbracht werden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Bereich der elektronischen Behördendienste und Verwaltung mit gutem Beispiel voranzugehen und zusammen mit den Mitgliedstaaten einen ehrgeizigen und umfassenden Aktionsplan für elektronische Behördendienste und die elektronische Verwaltung aufzustellen; ist der Überzeugung, dass die Grundlage für diesen Aktionsplan der Bedarf der Nutzer, bewährte Verfahren und auch Bezugswerte für den erzielten Fortschritt sein sollten, und dass er zudem auf einem schrittweisen branchenbezogenen Ansatz aufbauen sollte, um den Grundsatz der einmaligen Erfassung in öffentlichen Verwaltungseinrichtungen anwenden zu können, laut dem von Bürgern und Unternehmen Informationen, die einer Behörde bereits zur Verfügung gestellt wurden, nicht noch einmal angefordert werden dürfen, und dass gleichzeitig die Privatsphäre der Bürger sichergestellt und für ein hohes Maß an Datenschutz im Einklang mit den Anforderungen und Grundsätzen des EU‑Reformpakets zum Datenschutz und unter uneingeschränkter Achtung der Charta der Grundrechte ebenso wie für ein hohes Maß an Sicherheit bezüglich der einschlägigen Initiativen gesorgt werden sollte; ist der Auffassung, dass mit einem solchen Aktionsplan auch für eine umfassende länderübergreifende Verwendung von stark verschlüsselter elektronischer Identifizierung und elektronischen Signaturen gesorgt werden sollte, was vor allem durch die rasche Umsetzung der eIDAS-Verordnung und die vermehrte Online-Verfügbarkeit von öffentlichen Diensten geschehen sollte; betont, dass Bürger und Unternehmen Zugang zu verknüpften Handelsregistern haben müssen;
122. fordert die Entwicklung eines umfassenden und uneingeschränkt zugänglichen zentralen digitalen Zugangstors, das auf bereits bestehenden Initiativen und Netzen aufbaut, um so ein einheitliches, durchgängiges digitales Verfahren für Unternehmen zu schaffen, das in der gesamten EU betrieben wird, auch für die Online-Gründung von Unternehmen und die Online-Einrichtung von Domänennamen, den Austausch von Informationen zur Konformität, die Anerkennung elektronischer Rechnungen, die Erstellung von Steuererklärungen, ein vereinfachtes Online-Mehrwertsteuersystem, Online-Informationen über die Produktkonformität, die Personalbeschaffung, die Entsendung von Arbeitnehmern, Verbraucherrechte, den Zugang zu Verbraucher- und Unternehmensnetzen, Mitteilungsverfahren und Mechanismen zur Streitbeilegung;
123. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten außerdem auf, für die vollständige Einrichtung der zentralen Anlaufstellen, wie dies in der Dienstleistungsrichtlinie festgelegt wurde, Sorge zu tragen, und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um ihren reibungslosen Betrieb sicherzustellen, damit ihr Potenzial voll genutzt werden kann;
124. ist besorgt darüber, dass Cloud-Infrastrukturen für Forscher und Hochschulen fragmentiert sind; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Interessenträgern einen Aktionsplan aufzustellen, mit dem dafür gesorgt wird, dass innerhalb eines Rahmens aus geteilten Maßnahmen, Normen und Investitionen eine europäische offene Cloud bis Ende 2016 eingerichtet wird, die bestehende Netze, Daten und Hochleistungsrechensysteme und fachübergreifende E-Infrastrukturdienste umfasst; ist der Überzeugung, dass durch diesen Plan dazu angeregt werden sollte, Clouds auch außerhalb des Bereichs Wissenschaft zu entwickeln, besser vernetzte Innovationszentren aufzubauen, Verbünde für neu gegründete Unternehmen zu schaffen und die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und der Wirtschaft bei der Kommerzialisierung von Technologien im Einklang mit den einschlägigen Vertraulichkeitsbestimmungen zu verbessern und die internationale Abstimmung und Zusammenarbeit in diesem Bereich zu erleichtern;
125. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihr Engagement für die Umsetzung der Forschungs- und Innovationsziele im Rahmen der Strategie Europa 2020 als Bausteine für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt, Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu erneuern, wobei ein umfassender Ansatz im Hinblick auf offene Wissenschaft, offene Innovation und einen offenen Daten- und Wissensaustausch gewählt werden sollte; ist der Auffassung, dass dies einen überarbeiteten Rechtsrahmen für die gezielte Text- und Datensuche für wissenschaftliche Zwecke, die vermehrte Nutzung von freier und quelloffener Software, insbesondere in Bildungseinrichtungen und der öffentlichen Verwaltung, sowie einen einfacheren Zugang von KMU und Jungunternehmen zu Mitteln im Rahmen von Horizont 2020, der auf die kurzen Innovationszyklen im IKT-Bereich abgestimmt ist, umfassen sollte; betont in diesem Zusammenhang, dass alle einschlägigen Initiativen – von öffentlich-privaten Partnerschaften und Innovationsclustern hin zu europäischen Technologie- und Wissenschaftsparks, vor allem in weniger industrialisierten Regionen Europas – sowie Förderprogramme für Jungunternehmen und gemeinsame Technologieplattformen wichtig sind und dass auch die Möglichkeit besteht, Lizenzen für standardessenzielle Patente innerhalb der durch die EU-Wettbewerbsvorschriften gesetzten Grenzen unter FRAND-Lizenzbedingungen zu erwerben, um FuE- und Normungsanreize zu wahren und Innovation zu begünstigen;
126. fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich auf die Umsetzung der Vorschriften im Bereich der elektronischen Vergabe öffentlicher Aufträge sowie auf die einheitliche europäische Eigenerklärung („Ausschreibungspass“) zu konzentrieren, damit insgesamt wirtschaftliche Vorteile erzielt werden können sowie der Zugang zum EU-Markt für alle Wirtschaftsteilnehmer im Einklang mit den Auswahl-, Ausschluss- und Zuschlagskriterien vereinfacht wird; betont, dass öffentliche Auftraggeber die wichtigsten Gründe dafür angeben müssen, warum Verträge nicht gemäß den geltenden Rechtsvorschriften in mehrere Einzelverträge unterteilt werden, um den Zugang von innovativen Unternehmen und KMU zu den Märkten für öffentliche Aufträge zu erleichtern;
4.4. Internationale Dimension
127. betont, dass es unbedingt eine völlig unabhängige Regulierungsstruktur für das Internet geben muss, damit es auch künftig ein transparentes und inklusives Modell für eine Steuerung durch unterschiedliche Interessenträger bleibt, und zwar auf der Grundlage des Prinzips, dass das Internet eine einzigartige, offene, freie und dauerhafte Plattform ist; erachtet es als wesentlich, die Verzögerungen beim Wechsel innerhalb der ICANN-Leitung hierfür zu nutzen; vertritt entschieden die Auffassung, dass in sämtlichen relevanten EU-Politikbereichen die globale Dimension des Internets berücksichtigt werden muss, und fordert den EAD auf, die sich durch die Digitalisierung bietenden Möglichkeiten voll auszuschöpfen, um eine kohärente Außenpolitik zu gestalten, sicherzustellen, dass die EU auf Plattformen zur Verwaltung des Internets vertreten ist und sich in globalen Foren deutlicher Gehör zu verschaffen, insbesondere was Normensetzung, Datenströme, die Vorbereitung für die Einführung von 5G und in Cybersicherheit angeht;
128. ist sich des globalen Charakter der Datenwirtschaft bewusst; weist darauf hin, dass die Schaffung des digitalen Binnenmarkts vom freien Datenverkehr innerhalb und außerhalb der Europäischen Union abhängt; spricht sich daher dafür aus, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit Drittstaaten Schritte einleiten, um im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung und der geltenden EU-Rechtsprechung bei der Zusammenarbeit mit Drittländern im Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt hohe Datenschutzstandards und eine sichere internationale Datenübermittlung zu gewährleisten;
129. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
- [1] ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77.
- [2] ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73.
- [3] ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14.
- [4] ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72.
- [5] ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129.
- [6] ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 1.
- [7] ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1.
- [8] ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.
- [9] ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7.
- [10] ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64.
- [11] ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1.
- [12] ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
- [13] ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
- [14] ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20.
- [15] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
- [16] ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.
- [17] Angenommene Texte, P8_TA(2015)0220.
- [18] Angenommene Texte, P8_TA(2015)0051.
- [19] Angenommene Texte, P8_TA(2014)0071.
- [20] Angenommene Texte, P7_TA(2014)0179.
- [21] Angenommene Texte, P7_TA(2014)0067.
- [22] Angenommene Texte, P7_TA(2014)0032.
- [23] Angenommene Texte, P7_TA(2013)0535.
- [24] Angenommene Texte, P7_TA(2013)0536.
- [25] Angenommene Texte, P7_TA(2013)0454.
- [26] Angenommene Texte, P7_TA(2013)0436.
- [27] Angenommene Texte, P7_TA(2013)0377.
- [28] Angenommene Texte, P7_TA(2013)0327.
- [29] Angenommene Texte, P7_TA(2013)0239.
- [30] Angenommene Texte, P7_TA(2013)0215.
- [31] Angenommene Texte, P7_TA(2012)0468.
- [32] ABl. C 353E vom 3.12.2013, S. 64.
- [33] Angenommene Texte, P7_TA(2012)0237.
- [34] Angenommene Texte, P7_TA(2012)0140.
- [35] ABl. C 50E vom 21.2.2012, S. 1.
- [36] ABl. C 236E vom 12.8.2011, S. 33.
- [37] ABl. C 81E vom 15.3.2011, S. 45.
- [38] ABl. C 236E vom 12.8.2011, S. 24.
- [39] Eurostat 2014: http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Information_society_statistics_at_regional_level/de#Personen.2C_die_das_Internet_noch_nie_genutzt_haben
- [40] Bericht mit den Ergebnissen der Arbeit der Hochrangigen Gruppe für die künftige Nutzung des UHF-Bands.
BEGRÜNDUNG
Am 6. Mai 2015 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Mitteilung mit dem Titel „Digitale Strategie für Europa“ an, der 16 Initiativen enthält, die bis Ende 2016 zum Abschluss gebracht werden sollen. Durch die Gegenüberstellung des digitalen Binnenmarkts und des Binnenmarkts wurde den EU-Gesetzgebern bewusst, welche enormen Möglichkeiten er für ein gedeihliches Unternehmertum und florierende Unternehmen in der EU sowie eine vollständige Erholung des EU-Arbeitsmarkts von den Folgen der Wirtschaftskrise und in Bezug auf die daraufhin eingeleiteten Maßnahmen bietet. Durch Innovationen in der Digitalwirtschaft verändert sich fortlaufend die Art und Weise, wie die Bürger kommunizieren, Dinge gemeinsam nutzen und teilen, konsumieren und sogar, wie sie sich verhalten, weswegen sie neue Möglichkeiten für Unternehmen, aber auch für Nutzer mit sich bringen. Durch den vermehrten Einsatz digitaler Technologien können der Zugang der Bürger zu Informationen und Kultur verbessert, ihre Beschäftigungsmöglichkeiten erweitert und die Auswahl an ihnen zur Verfügung stehenden Produkten vergrößert werden. Potenziell können so außerdem die Regierungsführung und Verwaltung in der EU und ihren Mitgliedstaaten modernisiert und verbessert werden. Die Förderung einer dynamischen Wirtschaft ist notwendig, damit die Innovation floriert und innovative Unternehmen expandieren können, weshalb sich die Kommission und die Mitgliedstaaten hierauf konzentrieren sollten. Auch muss mehr getan werden, um eine unternehmerische Kultur, einschließlich innovativer Geschäftsmodelle, zu fördern und die zahlreichen erfolgreichen Innovationszentren in Europa besser zu vernetzen.
Die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt setzt sich aus drei Komponenten zusammen: (1) Zugang: Verbesserter Zugang für Verbraucher und Unternehmen zu digitalen Waren und Dienstleistungen in ganz Europa. (2) Umfeld: Schaffung der richtigen Bedingungen und fairer Wettbewerbsbedingungen, damit digitale Netze und innovative Dienste gedeihen können. (3) Wirtschaft und Gesellschaft: Optimale Ausschöpfung des Wachstumspotenzials der digitalen Wirtschaft. Dieser Bericht stellt eine Antwort auf die 16 von der Kommission vorgelegten Vorschläge dar und enthält eine Erörterung der weiteren Maßnahmen, die zur Vollendung des digitalen Binnenmarktes zu ergreifen sind; außerdem wird auf die Auswirkungen eingegangen, die die Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts auf die Gesellschaft und auf die Wirtschaft insgesamt haben dürfte.
Online-Kaufrecht
Die Kommission hat das Fehlen einheitlicher Vorschriften für den länderübergreifenden Online-Handel als eines der Haupthindernisse für KMU und Verbraucher ausgemacht, EU-weit online zu verkaufen oder zu kaufen. Außerdem weist die Kommission darauf hin, dass einige Aspekte des Online-Kaufrechts und des herkömmlichen Kaufrechts bereits vollständig oder teilweise durch die Verbrauchsgüterkauf- und Zahlungsverzugsrichtlinie vereinheitlicht worden seien, wohingegen der Online-Handel mit digitalen Inhalten – sowohl im Rahmen des EU-Rechts als auch des nationalen Rechts – größtenteils immer noch unreguliert sei. Mit Blick auf den letztgenannten Regulierungsbereich ist zu berücksichtigen, dass der Online-Markt für digitale Inhalte ständig wächst. Bislang sind Verbraucher, die materielle digitale Inhalte kaufen, durch eine Reihe von Rechten geschützt, wohingegen dies bei Verbrauchern, die dieselben digitalen Inhalte mit Lieferung auf elektronischem Wege kaufen, nicht der Fall ist.
Zur Frage der materiellen Güter vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Zurückhaltung europäischer Händler und Verbraucher, den länderübergreifenden Handel aufzunehmen, in praktischer Hinsicht am ehesten dadurch begegnet werden kann, dass dem Recht des Ortes, an dem der Verkäufer niedergelassen ist, Vorrang eingeräumt wird und gleichzeitig „gemeinsame Vorschriften“ festgelegt werden.
Dieser Ansatz birgt die Gefahr, dass ein gemeinsames europäisches Kaufrecht in abgemilderter Form und damit ein als Option verfügbares Rechtssystem vorgeschlagen wird. Ein europäischer Mustervertrag, der die wichtigsten Rechte und Pflichten der Parteien eines Kaufvertrags für länderübergreifende oder innerstaatliche Online-Verkäufe enthält, steht nicht im Einklang mit dem Konzept des EU-Sekundärrechts, das grundsätzlich aus Verordnungen, Richtlinien, Beschlüssen, Empfehlungen und Stellungnahmen besteht (Artikel 288 AEUV). Dies spricht zumindest auf den ersten Blick für ein ergänzendes und damit optionales System. Da die Harmonisierung des EU-Kaufrechts bereits weit fortgeschritten ist, dürfte dessen vollständige Harmonisierung wohl vorzuziehen sein, insbesondere im Hinblick auf das in der Mitteilung erklärte Ziel, verbesserte Bedingungen für länderübergreifende Online-Verkäufe zu schaffen.
Verbesserte Durchsetzung verbundenen EU-Sekundärrechts
Die Kommission hat die Verhinderung ungerechtfertigten Geoblockings und weitere Diskriminierungen von Verbrauchern in länderübergreifenden Fallgestaltungen zu einem ihrer wichtigsten Ziele gemacht. Die Diskriminierung von Verbrauchern aufgrund des Wohnsitzlandes erfolgt hauptsächlich durch die Weigerung, Verträge zu schließen, und das Umlenken auf nationale Websites. Obwohl solche diskriminierenden Maßnahmen, die zu einer Teilung des Binnenmarkts führen und den Handel über die nationalen Grenzen hinweg behindern, häufig vorkommen, ist die Rechtsprechung des EuGH vergleichsweise dürftig.
Die Kommission kündet ein Tätigwerden vor allem hinsichtlich des durch Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie geschaffenen Rahmens an. Die von der Kommission ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen sollten allerdings nicht dazu führen, dass Kleinst- und kleine Unternehmen in diesem besonderen Bereich übermäßig belastet werden. Deshalb würde die Kommission gut daran tun, Fallgruppen zu ermitteln und festzulegen, in denen eine Ungleichbehandlung gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie gerechtfertigt ist. Eine weitere vielversprechende Maßnahme wäre die Einbeziehung des Netzes für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, um die immer noch sehr unterschiedliche Durchsetzung konsequenter zu gestalten. Außerdem scheint eine Klarstellung des bestehenden EU-Wettbewerbsrechts ratsam.
Wettbewerbsrechtliche Vorschriften für den elektronischen Handel
Unbedingt muss die bestehende Gruppenfreistellungsverordnung im Bereich der Internetverkäufe (Artikel 4a) und der territorialen Beschränkungen (Artikel 4b) überarbeitet werden, damit sie präziser und somit für Einzelhändler und Verbraucherschutzorganisationen leichter anwendbar wird. Wenn auch der nach dieser Verordnung zulässige Gebietsschutz auf „aktive“ Verkäufe beschränkt ist und Beschränkungen von passiven Verkäufen niemals zulässig sind, lassen doch die entsprechenden Leitlinien zur Frage, wie „passive“ Verkäufe definiert werden können, zu viel Spielraum für Auslegungen und fördern somit den Gebietsschutz und damit Verstöße gegen die Artikel 101 und 102 AEUV.
Elektronische Behördendienste und elektronische Verwaltung
Die Behörden spielen eine entscheidende Rolle für Innovationen im Zusammenhang mit digitalen Diensten, aber auch dabei, wie diese Dienste von den Bürgern und Unternehmen angenommen werden. Der digitale Wandel ist eine Gelegenheit, die von europäischen Behörden aller Ebenen ergriffen werden sollte, um die Organisation der Behörden dadurch zu modernisieren, dass die Effizienz verbessert wird, was sowohl Bürgern als auch Wirtschaftsteilnehmern zugute kommt, und ein neuer Aktionsplan für elektronische Behördendienste und die elektronische Verwaltung ist notwendig, um dieses Ziel zu erreichen. Investitionen in die Digitalisierung von Behörden mit interoperablen Lösungen stellen einen Weg dar, öffentliche Mittel besser zu verwenden und Räume, Personen und Unternehmen in der EU weiter zu integrieren und vernetzen.
Gleichzeitig muss bei allen Technologiesystemen in diesem Bereich die Absicht verfolgt werden, die Kontrolle über Entscheidungen näher an die Bürger heranzubringen und somit den Zugang und die Transparenz der Dienste zu verbessern. Es sollte die Verfügbarkeit offener Daten gefördert und ermittelt werden, welche maßgeblichen Datensätze freizugeben sind. Die Kommission sollte zusammen mit den Mitgliedstaaten prüfen, ob man den Grundsatz der einmaligen Erfassung („Once only“) in Behörden anwenden kann, da er zu Einsparungen bei Zeit und Kosten führt. Die Gründung einer Gesellschaft und die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen in der gesamten EU sollte über ein zentrales digitales Zugangstor möglich sein, durch das beispielsweise die Verwendung elektronischer Signaturen, die elektronische Identifizierung, die elektronische Rechnungsstellung, der Zugang zur Vergabe öffentlicher Aufträge und die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften ermöglicht werden. Hierdurch sollten die Verfahren vereinfacht werden, insbesondere für Klein- und Kleinstunternehmen, die über die Grenzen hinweg tätig werden und expandieren wollen.
Schaffung der richtigen Bedingungen und gleicher Voraussetzungen für moderne digitale Netze und innovative Dienste
Die digitale Infrastruktur ist das Rückgrat des digitalen Binnenmarkts. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass durch den Regelungsrahmen der Wettbewerb stimuliert wird und dadurch Anreize für private Investitionen in Netze geschaffen werden. Dies erfordert keine Aufweichung der Wettbewerbsvorschriften, da es nur wenige Anzeichen dafür gibt, dass eine Verbindung zwischen der Konsolidierung von Unternehmen und gesteigerten Investitionen besteht. Mit der Überarbeitung des Telekommunikationsrahmens sollte dafür gesorgt werden, dass die Vorschriften dem digitalen Zeitalter entsprechen und dass Wettbewerb und Innovationen in Bezug auf Over-the-Top-Dienste und Betreiber von Telekommunikationsdiensten zum Nutzen der Verbraucher stimuliert werden. Wenn man Anreize für private Investitionen in Netze schaffen will, erfordert dies auch, dass die Europäische Union über einen harmonisierten Rahmen für die Frequenzzuweisung verfügt, um den Investoren Rechtssicherheit zu bieten. Die Kommission sollte unbedingt zusammen mit den Mitgliedstaaten die notwendige Dynamik entwickeln, um bei der Vorlage eines solchen Vorschlags Fortschritte zu erzielen. Nicht zuletzt sollte die Kommission auch eine zentrale Regulierungsbehörde für Telekommunikation vorschlagen, um eine einheitliche Anwendung der Vorschriften sicherzustellen.
Was Online-Plattformen anbelangt, sollte die Kommission prüfen, wodurch Wettbewerb und die Innovation zwischen und innerhalb dieser Plattformen besonders angeregt wird, und eine vorausschauende, innovationsfreundliche Politik in Bezug auf Online-Plattformen entwickeln. Die starke Zunahme der Zahl von Online-Plattformen hat zu Wirtschaftswachstum in Europa geführt und neue Möglichkeiten für Bürger, Verbraucher, kleine Unternehmen und sogar Kleinstbetriebe eröffnet, weil die Plattformen eine große Bandbreite und Vielfalt aufweisen. Die Kommission sollte auch Wege prüfen, wie die Position der Nutzer dieser Plattformen durch mehr Transparenz, Datenübertragbarkeit und die Möglichkeit, von einer Plattform zur anderen zu wechseln, gestärkt werden kann. Außerdem sollte sie Hindernisse für das Wachstum und die Expansion dieser Unternehmen ermitteln und ausräumen. Die Kommission sollte darüber hinaus prüfen, ob die Verbraucher in der Wirtschaft des Teilens geschützt werden müssen, und gegebenen- und erforderlichenfalls Vorschläge vorlegen, durch die sichergestellt wird, dass der die Verbraucher betreffende Rechtsrahmen im digitalen Raum sachgerecht ist.
Optimale Ausschöpfung des Wachstumspotenzials der digitalen Wirtschaft
Einer der Hauptkritikpunkte der Strategie für den digitalen Binnenmarkt ist der Mangel an Weitblick für die digitale Umgestaltung der Wirtschaft, denn 75 % des in der digitalen Wirtschaft erzeugten Mehrwerts stammen aus traditionellen Wirtschaftszweigen, die jedoch digitale Technologien bisher kaum einsetzen. Deshalb sollte die Kommission für die Wirtschaft einen Plan für deren digitale Umgestaltung erstellen, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu erhöhen, die Effizienz zu steigern und bisher ungenutztes Potenzial zu erschließen. Dies erfordert einen europäischen Ansatz, einschließlich einer Strategie zur Normensetzung, und die Integration des Binnenmarkts für datengesteuerte Technologien, wie etwa Clouds, das Internet der Dinge und Massendaten, die Aufhebung von Beschränkungen des freien Flusses von Daten in Europa und eine vermehrte Verfügbarkeit offener Daten.
Die Stärkung des Vertrauens in digitale Technologien ist auch für den Aufbau einer datengesteuerten Wirtschaft maßgeblich. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission die Vorschriften über die Datenhoheit und über die Übertragbarkeit von Daten klarstellen, damit die Bürger die Kontrolle über ihre Daten haben. Schließlich bedarf es mehr öffentlicher und privater Ressourcen zur Stärkung der IT- und Online-Sicherheit, der Verschlüsselung von Kommunikationen, der Vorbeugung gegen Cyberangriffe und verbesserte Kenntnisse der Nutzer digitaler Dienste über grundlegende IT-Sicherheit.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (16.11.2015)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie und den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt“
(2015/2147(INI))
Verfasserin der Stellungnahme: Jutta Steinruck
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie und den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Vorschläge in ihren Entschließungsantrag zu übernehmen:
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 6. Mai 2015 mit dem Titel „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt“ (COM(2015)0192),
– unter Hinweis auf den Initiativbericht über sozialen Schutz für alle, einschließlich der Selbstständigen (2013/2111(INI)),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz zum integrierten Paketzustellungsmarkt für das Wachstum des elektronischen Handels in der EU (2013/2043(INI)),
A. in der Erwägung, dass 35 % der EU-Bevölkerung Gefahr laufen, vom digitalen Binnenmarkt ausgeschlossen zu werden, was insbesondere für Menschen über 50 Jahren oder Menschen mit Behinderung gilt;
B. in der Erwägung, dass der Bedarf an Beschäftigten mit IKT-Kompetenzen jedes Jahr um etwa 4 % zunimmt, dass 47 % der Arbeitnehmer in der EU über unzureichende IKT-Kompetenzen verfügen, dass 2020 möglicherweise mehr als 800 000 IKT-Fachleute in der EU fehlen werden und dass dieser Mangel an IKT-Kompetenzen dazu führen könnte, dass 2020 bis zu 900 000 Stellen unbesetzt bleiben, wenn keine entschiedenen Maßnahmen ergriffen werden;
C. in der Erwägung, dass nur 1,7 % der EU-Unternehmen sich die modernen digitalen Technologien tatsächlich voll zunutze machen, wogegen 41 % überhaupt nicht darauf zurückgreifen; in der Erwägung, dass die Digitalisierung alle Wirtschaftszweige erfassen muss, wenn die EU ihre Wettbewerbsfähigkeit behaupten und ausbauen will;
D. in der Erwägung, dass die Förderung von sozialer Gerechtigkeit und sozialem Schutz gemäß Artikel 3 EUV und Artikel 9 AEUV Ziele des EU-Binnenmarkts sind;
E. in der Erwägung, dass die Integration von Menschen mit Behinderung ein in Artikel 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankertes Grundrecht der Europäischen Union ist;
1. begrüßt die Strategie der Kommission für einen digitalen Binnenmarkt, die Chancen für Innovation, Wachstum und Beschäftigung bietet; betont, dass die digitale Revolution den EU-Arbeitsmarkt stark verändern wird, indem neue Arbeitsplätze entstehen werden, für die IKT-Kompetenzen benötigt werden; hält es daher für sehr wichtig, diese Entwicklung auf sozial gerechte und nachhaltige Art zu steuern;
2. verleiht seinem Bedauern darüber Ausdruck, dass die Strategie der Kommission für einen digitalen Binnenmarkt jedoch vor allem auf technische Überlegungen beschränkt ist; fordert, die digitale Revolution als Haupttriebfeder für die Schaffung neuer Arbeits- und Lebensformen zu sehen; hebt hervor, dass soziale Überlegungen in die Strategie der Kommission für einen digitalen Binnenmarkt aufgenommen werden müssen, um das einschlägige Beschäftigungs- und Wachstumspotenzial vollständig ausschöpfen zu können;
3. weist darauf hin, dass sich der Arbeitsmarkt durch die digitale Revolution in bestimmten Bereichen bereits stark verändert hat und dass sich diese Tendenz in den kommenden Jahren verstärken dürfte; betont, dass infolge der Digitalisierung einerseits neue Geschäftsmodelle und neue Arbeitsplätze – insbesondere für Fachkräfte, aber auch für Geringqualifizierte – entstehen, andererseits jedoch Arbeitsplätze ganz oder teilweise in Staaten mit geringeren Arbeitskosten ausgelagert werden; weist darauf hin, dass einige Arbeitsplätze, vor allem für Arbeitnehmer mit mittleren Qualifikationen, aufgrund der Automatisierung vollständig wegfallen;
4. stellt fest, dass der digitale Binnenmarkt nur dann Wirklichkeit werden kann, wenn in sämtlichen Regionen der EU sowohl im ländlichen als auch im städtischen Raum Hochleistungsbreitbandinfrastruktur zugänglich ist;
5. vertritt die Auffassung, dass Hindernisse für die digitale und grenzüberschreitende Geschäftsabwicklung auch Hindernisse für Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen sind;
6. hält die bewusste und gezielte Digitalisierung der Arbeitswelt für eine große Chance zur Schaffung einer neuen Arbeitskultur in Europa;
7. weist darauf hin, dass Existenzgründungen wichtige Triebfedern für das Nettobeschäftigungswachstum in der gesamten EU sind und dass der digitale Binnenmarkt in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit in vielen Mitgliedstaaten KMU, Kleinstunternehmen und Existenzgründern eine einmalige Gelegenheit bietet, Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen voranzutreiben;
8. betont, dass ein widerstandsfähiger und dynamischer Binnenmarkt ohne unnötige Hindernisse geschaffen werden muss, damit Verbraucher und Unternehmen ohne Befürchtungen in der gesamten EU tätig werden können, wodurch wiederum neue, langfristige und dauerhafte Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen werden;
9. betont, dass Unternehmen neuerdings dazu tendieren, ihre Produktion und ihre Dienstleistungen wieder zurück nach Europa zu verlagern, und dass dies Chancen für die Schaffung von Arbeitsplätzen birgt; ist der Ansicht, dass die Vollendung des digitalen Binnenmarkts zur Beschleunigung dieser Tendenz zur Rückverlagerung von Arbeitsplätzen beitragen kann;
10. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Beschäftigungs- und Sozialpolitik mit allen Möglichkeiten der digitalen Innovation und des digitalen Unternehmertums Schritt halten, damit die damit einhergehenden Möglichkeiten genutzt und etwaige Risiken bewältigt werden; stellt fest, dass Arbeits- und Sozialpolitik möglicherweise entsprechend angepasst werden müssen; weist darauf hin, dass auch Maßnahmen zur Bewältigung von besonderen Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt, etwa die Integration von Menschen mit Behinderungen, die Jugendarbeitslosigkeit, die Langzeitarbeitslosigkeit, das Sozialdumping und der demografische Wandel, ebenfalls in die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt aufgenommen werden sollten; vertritt die Auffassung, dass eine digitale Infrastruktur, wie etwa Hochleistungsbreitbandnetze, erforderlich ist, um Hindernisse für eine digitale und grenzüberschreitende Geschäftsabwicklung abzubauen;
11. fordert einen regelmäßigen Austausch bewährter Verfahren unter allen Interessenträgern einschließlich der Sozialpartner, bei dem auf der Grundlage eines festgelegten Fahrplans erörtert wird, wie sich ein EU-Digitalkonzept, das digitale Europa der Zukunft sowie Industrie 4.0, Arbeitsplatz 4.0 und intelligente digitale Dienstleistungen gestalten lassen;
12. betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass alle neuen strategischen Initiativen innovationsfreundlich gestaltet und im Rahmen der Abschätzung ihrer Folgen einem Belastungstest im Hinblick auf die Digitalisierung unterzogen werden und dass die geltenden Rechtsvorschriften, etwa im beschäftigungs- und sozialpolitischen Bereich, auf den Prüfstand gestellt werden, damit sie auch im digitalen Zeitalter noch ihren Zweck erfüllen;
13. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, falls vorhanden, die qualitative und quantitative Beschäftigungsentwicklung durch die Digitalisierung umfassend zu analysieren und Daten über neue Beschäftigungsformen wie Schwarmauslagerung oder Schwarmarbeit sowie die Auswirkungen neuer Beschäftigungsformen auf das Berufs- und Familienleben und die Qualifikationen, die für die Nutzung dieser Möglichkeiten erforderlich sind, zu erheben;
14. weist darauf hin, dass durch komplexere Tätigkeits- und Kompetenzprofile auch neue Anforderungen – vor allem in Bezug auf Qualifikationen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) – an Berufsausbildungen, Weiterbildungsmaßnahmen und lebensbegleitendes Lernen entstehen, um IKT-Kompetenzen zu fördern und das bestehende Geschlechter- und Generationengefälle besonders für die in diesem Zusammenhang Benachteiligten zu beseitigen; betont die Bedeutung stärkerer Synergieeffekte durch die Einbeziehung von Sozialpartnern und unterschiedlichen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen bei der Aktualisierung von Kursinhalten und der Entwicklung von Kompetenzstrategien, bei denen die Bildung enger mit der Arbeitswelt verknüpft wird;
15. weist darauf hin, dass nach Angaben der Kommission beim Erwerb von Qualifikationen beträchtlicher Mangel herrscht; ist der Ansicht, dass das Missverhältnis zwischen verfügbaren und erforderlichen Qualifikationen ein Problem für den Ausbau der Digitalwirtschaft, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Wettbewerbsfähigkeit der EU darstellt; fordert die Kommission auf, dringend eine Qualifizierungsstrategie auszuarbeiten, mit der dem Fachkräftemangel abgeholfen werden kann;
16. stellt fest, dass die Digitalisierung einen Strukturwandel auslöst; weist darauf hin, dass der Strukturwandel ein fortlaufender Prozess ist und dass IKT-Kompetenzen hinsichtlich des unterschiedlichen Bedarfs der Wirtschaft flexibler und in geringerem Maße vom Strukturwandel betroffen sind;
17. fordert die Mitgliedsstaaten auf, die Bildungssysteme da, wo es erforderlich ist, so anzupassen, dass die Ausbildung und das Interesse an MINT-Fächern in allen Bildungseinrichtungen gefördert wird, und für Frauen Anreize zu schaffen, um im IKT-Bereich zu tätig zu werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die IKT-Kompetenzen der Lehrkräfte im Rahmen ihrer Ausbildung zu erweitern;
18. weist erneut darauf hin, dass Frauen im IKT-Bereich unterrepräsentiert sind; weist darauf hin, dass in der EU Frauen, die seltene Fächer im IKT-Bereich studieren, selten eine Anstellung in der Branche finden und ebenfalls selten Führungspositionen in Technologieunternehmen bekleiden; fordert die Mitgliedstaaten auf, das geschlechtsspezifische Gefälle im IKT-Bereich zu bekämpfen, indem sie mehr Anreize für Frauen schaffen, in diesem Bereich zu arbeiten;
19. stellt ferner fest, dass öffentliche und private Investitionen in Berufsbildung und lebensbegleitendes Lernens gefördert werden müssen, damit die Arbeitnehmer in der EU und auch die Beschäftigten, die in der Digitalwirtschaft in atypischen Beschäftigungsverhältnissen stehen, über die dort notwendigen Qualifikationen verfügen; hebt hervor, dass Bildung und Ausbildung für alle Arbeitnehmer zugänglich sein müssen; ist der Ansicht, dass neue Finanzierungsmöglichkeiten für lebenslanges Lernen und Ausbildung nötig sind, und zwar insbesondere für Kleinst- und Kleinunternehmen;
20. betont, dass Lehr- und Ausbildungspläne darauf abzielen müssen, dass bei der Nutzung von neuen Medien sowie Digital- und Informationsgeräten und -schnittstellen ein kritisches Denken und ein gründliches Verständnis entwickelt werden, damit die neuen Technologien zum eigenen Vorteil und nicht lediglich als Endverbraucher genutzt werden;
21. stellt fest, dass es für einen erfolgreichen Übergang vom Bildungs- oder Ausbildungssystem in die Arbeitswelt entscheidend ist, junge Menschen mit Querschnittskompetenzen auszurüsten, die sie befähigen, fundierte Entscheidungen zu treffen, Initiative zu entwickeln und Selbstbewusstsein aufzubauen, was auch entscheidend ist, um die Vorteile des digitalen Binnenmarkts nutzen zu können; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, die Vorteile einer ganzheitlichen und ehrgeizigen Umgestaltung von Bildungssystemen, Lehrplänen und Arbeitsverfahren zu erwägen, um die Herausforderungen der digitalen Revolution zu meistern und ihre Vorteile zu nutzen;
22. fordert die Mitgliedstaaten auf, Mittel aus allen dafür geeigneten Fonds den Arbeitgebern zur Verfügung zu stellen, damit sie verstärkt in die digitale Ausbildung ihres geringer qualifizierten Personals investieren oder gering qualifiziertes Personal in Verbindung mit der Zusage einer aus diesen Mitteln finanzierten Weiterbildung einstellen können; weist darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften eingeführt haben, die den Arbeitnehmern einen Mindestanspruch auf bezahlten Bildungsurlaub garantieren, damit Bildung und Ausbildung für die Arbeitnehmer besser zugänglich werden; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern die Einführung solcher Ansprüche auf nationaler Ebene in Erwägung zu ziehen;
23. fordert die Kommission auf, unter anderem Mittel aus der Jugendbeschäftigungsinitiative für die Unterstützung von Vereinigungen (Basisorganisationen) aufzuwenden, die benachteiligten Jugendlichen IKT-Kompetenzen vermitteln; fordert die Mitgliedsstaaten auf, dies zu unterstützen, indem sie Räumlichkeiten zur Verfügung stellen;
24. betont, dass lebensbegleitendes Lernen für Arbeitnehmer aller Altersstufen im IKT-Bereich die Norm sein muss;
25. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit der Privatwirtschaft universelle, frei zugängliche, standardisierte und zertifizierte Online-Schulungskurse zu entwickeln, um den Teilnehmern IKT-Mindestkompetenzen zu vermitteln; fordert die Mitgliedstaaten auf, zur Vermittlung von IKT-Kompetenzen innovative und leicht zugängliche Programme zu entwickeln, die den Bedürfnissen der am stärksten vom Arbeitsmarkt ausgeschlossenen Personen uneingeschränkt Rechnung tragen;
26. legt den Mitgliedstaaten nahe, diese Online-Kurse vollständig in die Jugendgarantie zu integrieren;
27. legt den Mitgliedstaaten nahe, die Zusammenarbeit zwischen Universitäten und Fachhochschulen zu fördern, um gemeinsame Lehrpläne für E-Learning zu entwickeln, sodass erfolgreich Lernenden ECTS-Punkte für Studienprogramme, Kurse oder Teilabschlüsse gewährt werden können;
28. begrüßt die europaweite Große Koalition für digitale Arbeitsplätze und fordert Unternehmen auf, sich dieser Koalition anzuschließen; fordert die Kommission und die Mitgliedsstaaten auf, eine aktive Beteiligung von KMU an dieser Koalition zu ermöglichen; weist darauf hin, dass sich die Privatwirtschaft daran beteiligen muss, die Bildungslücke bei den IKT-Kompetenzen zu schließen, und stellt fest, dass in diesem Zusammenhang die duale Ausbildung sehr wichtig ist; begrüßt die E-Skills-Kampagne der Kommission und fordert alle Beteiligten auf, sie gemeinsam mit Bildungseinrichtungen und Unternehmen weiterzuentwickeln; fordert die Große Koalition für digitale Arbeitsplätze auf, Empfehlungen für neue Lernformen wie Online-Lernen oder vom Arbeitgeber konzipierte Kurzschulungen auszuarbeiten, damit mit der sich weiterentwickelnden Digitaltechnik und den entsprechenden Veränderungen Schritt gehalten werden kann;
29. weist die Kommission darauf hin, dass der seit langem versprochene und erwartete EU-Rechtsakt über die Zugänglichkeit nur in einer inklusiven digitalen Gesellschaft vorstellbar ist, in der auch der gleichberechtigte Zugang von Nutzern mit Behinderungen zu digitalen Plattformen gewährleistet ist; hebt zudem hervor, dass die digitale Vielfalt nicht mit der Ausgrenzung von Menschen mit Behinderungen einhergehen darf;
30. ist überzeugt, dass sich Zugänglichkeit am besten und kostengünstigsten verwirklichen lässt, wenn sie von Anfang an mittels des Konzepts des universellen Designs berücksichtigt wird, und dass dies unter Umständen auch Geschäftsmöglichkeiten eröffnet;
31. fordert die Kommission auf, einen Rechtsakt über die Barrierefreiheit zu erlassen, mit dem Menschen mit Behinderungen der Online-Zugang zu Waren und Dienstleistungen garantiert wird;
32. bedauert, dass in der von der Kommission veröffentlichten „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ außer Acht gelassen wurde, dass allen Bürgern gleichermaßen ein umfassender und uneingeschränkter Zugang zu neuen digitalen Technologien und Märkten und zu neuen Telekommunikationsdiensten bereitgestellt werden muss, was insbesondere für Menschen mit Behinderungen gilt;
33. betont die Bedeutung von „Arbeit 4.0“ und ihrer digitalen Zukunft für die Gestaltung einer familienfreundlichen Arbeitswelt und einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf;
34. hebt das Potenzial der Digitalisierung für die Verwirklichung flexibler Beschäftigungsmodelle hervor, und zwar insbesondere mit Blick darauf, Frauen nach dem Mutterschaftsurlaub den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern;
35. weist darauf hin, dass die digitale Revolution auch die Arbeitsweisen verändert, was eine Zunahme von atypischen und flexiblen Beschäftigungsverhältnissen bewirkt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, ob das Sozial- und Arbeitsrecht modernisiert werden muss, um mit diesen Veränderungen Schritt zu halten, und die Sozialpartner aufzufordern, Tarifverträge entsprechend zu aktualisieren, damit die bestehenden Schutznormen am Arbeitsplatz auch in der digitalen Arbeitswelt aufrechterhalten werden können;
36. räumt ein, dass die Möglichkeit einer flexibleren Arbeitsorganisation für manche Personen vorteilhaft ist, da sie damit Berufs- und Privatleben besser miteinander vereinbaren können; weist auf die Vorteile hin, die der Eintritt in den digitalen Arbeitsmarkt für Menschen aus ländlichen und weniger entwickelten Gebieten hat; weist zugleich auf das Problem hin, dass der Trend zur Flexibilisierung durch die Digitalisierung aber auch zu prekären Beschäftigungsverhältnissen führen kann; betont, dass die gegenwärtigen Normen für soziale Absicherung, Mindestlöhne (falls vorhanden), Mitbestimmung und Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz aufrechterhalten werden müssen;
37. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, Strategien auszuarbeiten, mit denen dafür gesorgt wird, dass Selbständige, die unter ähnlichen Umstände arbeiten wie festangestellte Mitarbeiter, arbeitsrechtlich gleichgestellt sind, und zwar auch hinsichtlich des Rechts auf Tarifverhandlungen;
38. betont, dass der Begriff „Selbständigkeit“ definiert werden muss, um Scheinselbstständigkeit vorzubeugen; fordert die Kommission auf, einen Austausch der Mitgliedstaaten über die verschiedenen Arten der Selbständigkeit zu fördern und dabei der Mobilität und der Auslagerung von elektronischer Arbeit Rechnung zu tragen; ist der Ansicht, dass sich die Plattform für nicht angemeldete Erwerbstätigkeit mit diesem Thema befassen sollte;
39. hebt das Potenzial der Plattformwirtschaft für die Schaffung von Arbeitsplätzen und zusätzlichen Einkommensquellen hervor;
40. betont, dass der Fortbestand von Arbeitsplätzen in der Kultur- und Kreativwirtschaft im digitalen Zeitalter geschützt werden muss, indem dafür gesorgt wird, dass den Künstlern und Urhebern für kulturelle und kreative Werke, die über Internetplattformen verbreitet werden, eine gerechte Vergütung gezahlt wird;
41. betont, dass in einer Wirtschaft des Teilens die Arbeitswelt neu durchdacht werden muss; betont, dass die Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften an die digitale Wirtschaft und insbesondere an die Wirtschaft des Teilens anpassen müssen; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, Strategien auszuarbeiten, durch die sichergestellt wird, dass alle einschlägigen Informationen den einzelstaatlichen Behörden zugänglich sind und dass für alle Beschäftigungsformen Abgaben gezahlt werden;
42. betont, dass die geplante Vereinheitlichung der Paketzustelldienste durch die Kommission nicht zu einer geringeren sozialen Absicherung und schlechteren Arbeitsbedingungen für Paketzusteller führen darf, unabhängig von der Art ihres jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmerrechte in Bezug auf den Zugang zu Sozialversicherungssystemen und das Recht auf Tarifverhandlungen in diesem Wirtschaftszweig gewahrt bleiben;
43. betont, dass auch für neue Beschäftigungsformen in allen Wirtschaftszweigen das Grundrecht der Koalitionsfreiheit gelten muss; hebt hervor, dass dies auch für das Recht auf den Abschluss von Tarifverträgen und das Recht auf Arbeitnehmervertretung gilt;
44. fordert die Sozialpartner auf, den Arbeitnehmern auf sämtlichen Schwarmarbeitsplattformen angemessene Informationen über die Arbeitsbedingungen und die Arbeitnehmerrechte zur Verfügung zu stellen;
45. betont, dass sich durch die Digitalisierung der Arbeitswelt neue Herausforderungen an Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellen und dies auch in klaren Regelungen zum Arbeitnehmerdatenschutz zum Ausdruck kommen muss; fordert die Kommission auf, im Rahmen der EU-Datenschutzgrundverordnung hohe Mindestnormen festzulegen; weist darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten möglich sein muss, strengere Regelungen einzuführen, die über die anspruchsvollen EU-Mindestnormen hinausgehen;
46. betont, dass der Arbeitnehmerdatenschutz weiterentwickelt werden muss, sodass neue Formen der Datenerhebung einbezogen werden; betont, dass neue Roboter-Mensch-Beziehungen auch Chancen dafür bieten, ältere und körperlich oder geistig benachteiligte Arbeitnehmer zu entlasten und ihre Inklusion zu fördern; weist im Zusammenhang mit den Roboter-Mensch-Beziehungen auf das Thema Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz hin;
47. ist der Ansicht, dass die Auswirkungen der Digitalisierung auf den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz untersucht und die geltenden einschlägigen Maßnahmen aktualisiert werden müssen; weist auf die Möglichkeit hin, dass auch Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit in Form von Telearbeit oder Schwarmarbeit von zu Hause aus ausüben, Arbeitsunfälle erleiden könnten; betont, dass arbeitsbedingte psychische Probleme wie Ausgebranntsein, die von stetiger Verfügbarkeit und der Aushöhlung von bisher üblichen Arbeitszeitregelungen verursacht werden, eine erhebliche Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen; fordert die Kommission auf, eine Studie in Auftrag zu geben, in der untersucht wird, wie sich Nebeneffekte der Digitalisierung, wie etwa eine erhöhte Arbeitsintensität, auf das psychische Wohlbefinden und das Familienleben der Arbeitnehmer und die Entwicklung kognitiver Fähigkeiten von Kindern auswirken;
48. fordert die Mitgliedstaaten auf, eine angemessene soziale Absicherung für selbständig und freiberuflich Beschäftigte sicherzustellen, die hinsichtlich der neuen Beschäftigungsformen die wichtigsten Akteure sind;
49. betont, dass die Mitgliedstaaten für die soziale Absicherung zuständig sind;
50. stellt fest, dass die soziale Absicherung Selbständiger in den Mitgliedstaaten stark unterschiedlich ausgestaltet ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit den Sozialpartnern und im Einklang mit einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Sozialversicherungssysteme zu schaffen, mit denen für eine bessere soziale Absicherung gesorgt wird, und zwar insbesondere in Bezug auf Renten, Behinderungen, Elternschaft, Krankheit und Arbeitslosigkeit.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
10.11.2015 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
48 4 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Laura Agea, Guillaume Balas, Tiziana Beghin, Mara Bizzotto, Vilija Blinkevičiūtė, Enrique Calvet Chambon, David Casa, Ole Christensen, Lampros Fountoulis, Elena Gentile, Arne Gericke, Thomas Händel, Danuta Jazłowiecka, Agnes Jongerius, Jan Keller, Ádám Kósa, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Zdzisław Krasnodębski, Kostadinka Kuneva, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Javi López, Dominique Martin, Elisabeth Morin-Chartier, Marek Plura, Anne Sander, Sven Schulze, Siôn Simon, Jutta Steinruck, Romana Tomc, Yana Toom, Ulrike Trebesius, Ulla Tørnæs, Marita Ulvskog, Renate Weber, Tatjana Ždanoka, Jana Žitňanská, Inês Cristina Zuber |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Tim Aker, Georges Bach, Amjad Bashir, Lynn Boylan, Tania González Peñas, Dieter-Lebrecht Koch, António Marinho e Pinto, Edouard Martin, Joachim Schuster, Michaela Šojdrová, Ivo Vajgl, Flavio Zanonato |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Sorin Moisă |
||||
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung (16.11.2015)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie und den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt“
(2015/2147(INI))
Verfasserin der Stellungnahme (*): Petra Kammerevert
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie und den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz als federführende Ausschüsse, folgende Vorschläge in ihren Entschließungsantrag zu übernehmen:
– gestützt auf Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten im Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) vom 20. Oktober 2005,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)[1],
– unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zu „Connected TV“[2],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2014 zur Vorbereitung auf die vollständige Konvergenz der audiovisuellen Welt[3],
A. in der Erwägung, dass sich die Digitalisierung auf alle Aspekte des Lebens der EU-Bürger auswirkt; in der Erwägung, dass in der Kultur- und Kreativwirtschaft und insbesondere in der Branche der audiovisuellen Medien mit ihrem wachsenden Angebot an attraktiven und ergänzenden Internet-Diensten in erheblichem Umfang kulturell und wirtschaftlich wertvolle Güter, Arbeitsplätze, Wachstum und Innovationen in der EU geschaffen werden; in der Erwägung, dass diese Branche in ihren Bemühungen, die Chancen der Digitalisierung zu nutzen, ein größeres Publikum zu erreichen und das Wachstum zu fördern, stärker unterstützt werden sollte; in der Erwägung, dass in der Kultur- und Kreativwirtschaft ein beachtlicher Teil der Wirtschaftsaktivitäten eng mit dem Urheberrecht zusammenhängt;
B. in der Erwägung, dass sich die EU neben all ihren Mitgliedstaaten durch den Beitritt zum UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen verpflichtet hat, wirksame Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die publizistische Vielfalt nicht allein von den Vermarktungschancen abhängt;
C. in der Erwägung, dass die technische Konvergenz der Medien – insbesondere für Rundfunk, Presse und Internet – inzwischen Realität geworden ist, und in der Erwägung, dass die EU in der Medien-, Kultur- und Netzpolitik den Regulierungsrahmen dringend an die neuen Gegebenheiten anpassen und dabei sicherstellen muss, dass ein einheitliches Regulierungsniveau auch im Hinblick auf neue Marktteilnehmer aus der EU und Drittstaaten hergestellt und durchgesetzt werden kann;
D. in der Erwägung, dass die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) mit Blick auf die EU-Medienregulierung und für die Förderung europäischer Werke wichtig ist; in der Erwägung, dass diese Richtlinie auf dem Grundsatz der Technologieneutralität beruhen und durch sie sichergestellt werden sollte, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen und digitale Inhalte und Dienstleistungen bei verbesserter Auffindbarkeit besser zugänglich sind;
E. in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten die Umsetzung von Artikel 13 der AVMD-Richtlinie in Bezug auf die Förderung europäischer Werke durch Mediendienste auf Abruf zu wenige Vorschriften enthält, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel der kulturellen Vielfalt zu erreichen;
F. in der Erwägung, dass die Kultur- und Kreativwirtschaft vom Urheberrecht abhängt, für das ein konsolidierter Regelungsrahmen benötigt wird, damit Lebendigkeit, Verbreitung und Vielfalt der europäischen Kultur erhalten bleiben; in der Erwägung, dass Mittler im Internet immer mehr Macht und manchmal eine beherrschende Stellung haben, aber nur beschränkt haftbar sind, was die nachhaltige Wertschöpfung der Urheber und Künstler gefährdet und sich negativ auf deren kreatives Potenzial auswirkt; in der Erwägung, dass in der Studie mit dem Titel „Territoriality and its impact on the financing of audiovisual works“ (Territorialbindung und ihre Auswirkungen auf die Finanzierung audiovisueller Werke) die wichtige Rolle der ausschließlichen Gebietslizenzen bei der Finanzierung europäischer Filme hervorgehoben wird;
1. begrüßt die Vorschläge der Kommission zur Beschleunigung der Digitalisierung in der EU und ihre Initiativen zur Vereinfachung des länderübergreifenden Zugangs zu digitalen Inhalten; betont, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und digitale Dienste für die Bevölkerung sehr wichtig sind, insbesondere in Randgebieten und für benachteiligte und schutzbedürftige Gruppen[4]; fordert die Kommission auf, den besonderen Bedarf der Kreativwirtschaft besser zu ermitteln, der verschiedenartigen Inhalten, schöpferischen Werken und Geschäftsmodellen geschuldet ist, und diesen Besonderheiten bei den Vorschlägen für Änderungen und Lösungen Rechnung zu tragen;
2. betont den Doppelcharakter audiovisueller Medien als Kultur- und Wirtschaftsgut; stellt fest, dass Mediendienste in der EU nicht deshalb reguliert werden müssen, weil es an Übertragungswegen mangelt, sondern vor allem, weil es die Vielfalt zu sichern gilt, und betont, dass der Zugang zu vielfältigen und hochwertigen Medien und die kulturelle und sprachliche Vielfalt und Qualität nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Einzelnen abhängen dürfen;
3. fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der anstehenden Überarbeitung der AVMD-Richtlinie dem technologischen Wandel und neuen Geschäftsmodellen in der digitalen Welt sowie sich ändernden Sehgewohnheiten und neuen Zugängen zu audiovisuellen Inhalten Rechnung zu tragen, indem die Vorschriften über lineare und nichtlineare Dienste aneinander angeglichen und auf EU-Ebene Mindestnormen für alle audiovisuellen Mediendienste festgelegt werden, damit alle einschlägigen Akteure diese Vorschriften und Standards einheitlich anwenden, es sei denn, die entsprechenden Inhalte sind eine unbedingt notwendige Ergänzung anderer als audiovisueller Inhalte oder Dienste; vertritt die Auffassung, dass bei der Überarbeitung hauptsächlich darauf geachtet werden sollte, gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Ziele zu verfolgen, strenge Normen für den Schutz von Minderjährigen, Verbrauchern und personenbezogenen Daten festzulegen und die kulturelle Vielfalt zu fördern; hält es außerdem für erstrebenswert, Anreize für Investitionen in audiovisuelle Inhalte und Plattformen in der EU zu setzen und diese Inhalte im Einklang mit dem geltenden Urheberrecht und etwaigen künftigen Urheberrechtsreformen zu verbreiten, wodurch die Zugänglichkeit europäischer Werke gefördert wird;
4. betont, dass das in der AVMD-Richtlinie verankerte Ursprungslandprinzip eine notwendige Voraussetzung ist, um audiovisuelle Inhalte über territoriale Grenzen hinweg anbieten zu können, und ein Meilenstein auf dem Weg zu einem gemeinsamen Dienstleistungsmarkt ist; hebt hervor, dass dieses Prinzip weder der Verwirklichung gesellschaftlicher und kultureller Ziele noch der Umsetzung notwendiger Änderungen des Unionsrechts zwecks Anpassung an die Gegebenheiten des Internets und des digitalen Umfelds, die über die AVMD-Richtlinie hinausgehen, oder der erforderlichen genauen Beobachtung der Tätigkeit von Unternehmen im Wege steht, die audiovisuelle Online-Inhalte oder Inhalte auf Abruf anbieten und versuchen, sich der Besteuerung und der audiovisuellen Regulierung in bestimmten Mitgliedstaaten zu entziehen, indem sie sich in Ländern niederlassen, in denen der Steuersatz sehr niedrig oder eine audiovisuelle Regulierung nur in geringem Umfang vorhanden ist;
5. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut auf, den in Artikel 1 der AVMD-Richtlinie definierten Begriff Mediendienst unter Wahrung eines angemessenen einzelstaatlichen Gestaltungsspielraums so fortzuentwickeln, dass den möglichen gesellschaftspolitischen Auswirkungen der Mediendienste und den besonderen Merkmalen dieser Auswirkungen, insbesondere ihrer Relevanz für Meinungsbildung und Meinungsvielfalt, und der redaktionellen Verantwortung stärker Rechnung getragen wird;
6. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle audiovisuellen Mediendienste, von denen die Menschenwürde verletzt bzw. zu Hass oder Rassismus aufgestachelt wird, unterschiedslos zu verbieten und sich dieser Angelegenheiten konkret anzunehmen; fordert, dass Maßnahmen getroffen werden, mit denen dafür gesorgt wird, dass audiovisuelle Mediendienste für benachteiligte und schutzbedürftige Gruppen zugänglich sind, dass jede Form von Diskriminierung nach Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in allen Arten von audiovisuellen Mediendiensten unterbunden wird und dass alle audiovisuellen Mediendienste mit redaktioneller Verantwortung das Recht auf Gegendarstellung garantieren;
7. weist darauf hin, dass Mittler, Online-Plattformen und Nutzeroberflächen zwar den Zugang zu Inhalten erleichtern, aber mehr und mehr in der Lage sind, Einfluss auf die Vielfalt zu nehmen; stellt daher fest, dass neben wettbewerbs- und ordnungspolitischen Aspekten dem demokratiepolitischen Ziel der Vielfaltssicherung in besonderer Weise Rechnung zu tragen ist; fordert die Kommission auf, die Begriffe „Online-Plattform“ und „Nutzeroberfläche“ zu bestimmen und die Rolle anderer Mittler anzupassen, wobei deren Innovationspotenzial nicht beeinträchtigt werden darf und zu berücksichtigen ist, ob sie eine aktive oder passive Rolle spielen; ist der Ansicht, dass die AVMD-Richtlinie für alle gelten sollte, auch für Anbieter von Online-Plattformen und Nutzeroberflächen, sofern audiovisuelle Mediendienste betroffen sind; betont in diesem Zusammenhang, dass Vorschriften angewendet werden müssen, die darauf abzielen, die Auffindbarkeit von legalen Inhalten und Informationen zu verbessern, um die Medienfreiheit, den Pluralismus und die unabhängige Forschung zu stärken und die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu garantieren, der für die Wahrung der sprachlichen und kulturellen Vielfalt wesentlich ist;
8. fordert Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt wird, dass audiovisuelle Mediendienste für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind und dass jede Form von Diskriminierung nach Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unterbunden wird;
9. betont in diesem Zusammenhang, dass sich die Kommission dabei an den übergeordneten Zielen Diskriminierungs- und Vertragsfreiheit, offener Zugang, Auffindbarkeit, Technologieneutralität, Netzneutralität, Transparenz und der Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen orientieren sollte;
10. fordert, dass audiovisuelle Mediendienste, die von öffentlichem Interesse sind oder Auswirkungen auf die Meinungsbildung in der Öffentlichkeit haben, für alle Nutzer leicht zugänglich und auffindbar sind, insbesondere bei Inhalten, die von Geräteherstellern, Netzbetreibern, Inhalteanbietern oder sonstigen Aggregatoren in einer Weise vorgegeben werden, dass die Nutzer keine eigene Sortierung und Schwerpunktsetzung vornehmen können; betont, dass die Mitgliedstaaten zur Wahrung der Auffindbarkeit audiovisueller Inhalte von öffentlichem Interesse besondere Vorschriften einführen dürfen, mit denen darauf abgezielt wird, die kulturelle und sprachliche Vielfalt und die Vielfalt an Informationen, Meinungen und Medien zu wahren sowie Kinder, Jugendliche oder Minderheiten und die Verbraucher im Allgemeinen zu schützen;
11. hebt hervor, dass durch eine Anpassung der AVMD-Richtlinie Vorschriften abgebaut und faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden sollten, mehr Flexibilität bei quantitativen Werbebestimmungen erreicht und die Ko- und Selbstregulierung gestärkt werden sollte, indem durch einen bereichs- und medienübergreifenden Rechtsrahmen ein Gleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten von Rundfunkveranstaltern und von anderen Marktteilnehmern hergestellt wird; hält es für geboten, den Grundsatz der klaren Erkennbarkeit und Unterscheidbarkeit von Werbung und Programminhalt dem Grundsatz der Trennung von Werbung und Programm über alle Medienformen hinweg vorzuziehen;
12. betont, dass das Ursprungsland, in dem die Werbeeinnahmen erzielt werden, sowie die Sprache des Dienstes, des Zielpublikums der Werbung und des Inhalts als Teil der Kriterien zur Festlegung der für audiovisuelle Mediendienste anzuwendenden audiovisuellen Regulierung oder zur Anfechtung der ursprünglichen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats angesehen werden sollten, um die Praxis der Wahl des günstigsten Gerichtsstands einzudämmen;
13. bedauert, dass die Anforderungen des Artikels 13 zur Förderung europäischer Werke durch Abrufdienste von vielen Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt worden sind, sodass es keine klaren Verpflichtungen und keine Überwachung gibt, wodurch der Wahl des günstigsten Gerichtsstands durch Abrufdienste Vorschub geleistet wurde; fordert daher die Kommission auf, Artikel 13 strenger zu formulieren, indem eindeutige Anforderungen, einschließlich eines finanziellen Beitrags, und Instrumente zur Überwachung der Förderung europäischer Werke durch Abrufdienste kombiniert werden; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, das legale Angebot von audiovisuellen Medieninhalten anzukurbeln, indem unabhängige europäische Werke begünstigt werden;
14. vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sein sollten, Verzeichnisse von Großveranstaltungen von allgemeinem Interesse, die auch Sport- und Unterhaltungsveranstaltungen umfassen, anzulegen, und weist erneut darauf hin, dass die Kommission von diesen Verzeichnissen in Kenntnis gesetzt werden muss; weist darauf hin, dass die darin aufgeführten Veranstaltungen zugänglich sein und den vorherrschenden Qualitätsnormen entsprechen sollten;
15. fordert die Kommission auf, im Zuge der Überarbeitung der AVMD-Richtlinie zu prüfen, inwieweit ein Festhalten an Punkt 6.7 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk noch sachgerecht und zeitgemäß ist;
16. betont, dass das legale audiovisuelle Online-Angebot ausgebaut werden sollte, um die Zugänglichkeit zu breit gefassten und vielfältigen Inhalten für die Verbraucher zu verbessern, samt mehreren Möglichkeiten für die Auswahl der Sprache der Tonspur und der Untertitel;
17. fordert das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) auf, die Vertriebswege und Vermarktungsformen von Netzen für die Auslieferung bzw. zum Vertrieb von Inhalten in der EU und deren Auswirkungen auf die Medienvielfalt genauer zu untersuchen;
18. unterstützt unter kulturpolitischen Aspekten das Ziel der Kommission, den Breitbandausbau, zumal in ländlichen Gebieten, zu beschleunigen, und fordert, öffentliche WLAN-Netze in großen und kleinen Kommunen zu fördern, da auf diese Weise die Infrastruktur bereitgestellt wird, die für die künftige Funktionsweise dieser Kommunen in den Bereichen soziale und kulturelle Integration, moderne Bildungs- und Informationsprozesse sowie Tourismus und regionale Kulturwirtschaft unbedingt notwendig ist;
19. nimmt in diesem Zusammenhang den Abschluss des Vertrags von Marrakesch zur Kenntnis, mit dem sehbehinderten Personen der Zugang zu Büchern erleichtert wird, und fordert die zügige Ratifizierung dieses Vertrags;
20. fordert die Kommission auf, gemäß ihren Zusagen unverzüglich einen Vorschlag für die Senkung der für Presseerzeugnisse, digitale Veröffentlichungen, Bücher und Online-Publikationen geltenden Mehrwertsteuersätze vorzulegen, um den Zugang zu Informationen und Kulturgütern zu verbessern;
21. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Integrität digitaler Inhalte gesetzlich zu schützen und insbesondere die Überblendung oder Skalierung dieser Angebote durch Dritte mit Inhalten oder sonstigen Diensten zu untersagen, soweit diese nicht vom Nutzer ausdrücklich initiiert wurde und im Fall von Inhalten, die nicht der Individualkommunikation zuzurechnen sind, durch den Inhalteanbieter autorisiert wurden; weist darauf hin, dass der unbefugte Zugriff auf die Inhalte oder Rundfunksignale eines Anbieters durch Dritte sowie deren unbefugte Entschlüsselung, Nutzung oder Weiterverbreitung ebenfalls zu unterbinden sind;
22. betont, dass das Urheberrecht eine wichtige wirtschaftliche Grundlage für Kreativität, Beschäftigung und Innovation bildet und als Garant der kulturellen Vielfalt fungiert; hebt hervor, dass das Urheberrecht von wesentlicher Bedeutung ist, damit die Kultur- und Kreativwirtschaft der EU im globalen Wettbewerb bestehen kann; betont, dass im Bereich Urheberrecht weitere Anstrengungen notwendig sind, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen allen Schlüsselakteuren zu schaffen, und dass bei der Überarbeitung des Urheberrechts angemessene Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen, um Investitionen und Wachstum in der Kreativ- und Kulturwirtschaft zu begünstigen und gleichzeitig die Rechtsunsicherheit und rechtliche Unstimmigkeiten, durch die die Abläufe im digitalen Binnenmarkt beeinträchtigt werden, zu beseitigen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Regelungsrahmen des Urheberrechts dort, wo es notwendig ist, zu überarbeiten, damit die EU-Bürger besseren Zugang zu kreativen Inhalten erhalten und Forscher, Bildungseinrichtungen, Kulturerbeeinrichtungen und die Kreativwirtschaft in der EU dazu angeregt werden, ihre Tätigkeiten an das digitale Umfeld anzupassen; hebt hervor, dass die Nutznießer urheberrechtlich geschützter Werke eine angemessene Vergütung entrichten müssen und die Nutzer durch einschlägige Lösungen nicht vom Rückgriff auf legale Anbieter abgehalten werden sollten; weist erneut darauf hin, dass die Wertschöpfungskette in der Kulturwirtschaft durch die Digitaltechnik umstrukturiert wurde, zumeist zum Vorteil der Mittler und oft zum Nachteil der Urheber; fordert die Kommission auf, den Umfang und die Auswirkungen dieser Änderungen zu prüfen und Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die Vergütung der Autoren und Künstler auf EU-Ebene verbessert werden könnte; betont, dass die überarbeiteten Vorschriften zukunftstauglich, technologieneutral und nachweisgestützt sein und sorgfältig nach Maßgabe des von der Kommission angestrebten Ziels einer besseren Rechtsetzung beurteilt werden sollten, wobei den Unterschieden zwischen dem digitalen und dem analogen Umfeld Rechnung zu tragen ist;
23. begrüßt das Ziel der Kommission, den länderübergreifenden Zugang zu digitalen Inhalten zu verbessern, indem eine einfachere Freigabe der Urheberrechte ermöglicht und dabei den neuen Vergütungsmöglichkeiten im Zuge des digitalen Wandels Rechnung getragen und mehr Rechtssicherheit geschaffen wird; betont, dass Mindestnormen für Ausnahmen und Beschränkungen und, falls angezeigt, eine weitergehende Vereinheitlichung zentrale Elemente zur Verbesserung der Rechtssicherheit sind, wobei nach Möglichkeit kulturellen Eigenheiten Rechnung getragen werden sollte; hebt hervor, dass durch die länderübergreifende Zugänglichkeit die Finanzierung von Inhalten und Diensten nicht behindert werden sollte und dass kulturelle und sprachliche Vielfalt dabei als Wert an sich angesehen werden sollte; betont, dass der Branche der audiovisuellen Medien nahegelegt werden sollte, innovative Lizenzierungslösungen zu entwickeln, mit denen sie ihre Finanzierungsmodelle an das digitale Zeitalter anpasst;
24. hebt hervor, dass durch berufliche Tätigkeiten oder Geschäftsmodelle, die auf Urheberrechtsverletzungen beruhen, das Funktionieren des digitalen Binnenmarkts in erheblichem Maße gefährdet wird, und fordert einen EU-weites Konzept, mit dem verhindert wird, dass aus vorsätzlichen Urheberrechtsverletzungen Gewinne erwirtschaftet werden;
25. fordert die Kommission auf, Portabilität und Interoperabilität zu begünstigen, um den freien Verkehr rechtmäßig erworbener und rechtmäßig zur Verfügung gestellter Inhalte und Dienste in der gesamten EU zu fördern und sich für die Barrierefreiheit und die länderübergreifende Nutzbarkeit von Abonnements einzusetzen, gleichzeitig aber zu beachten, dass bestimmte Wirtschaftsmodelle auf der Territorialität der Rechte in Europa beruhen, insbesondere in Bezug auf die Finanzierung audiovisueller Werke und vor allem im Hinblick auf vorfinanzierte Filmproduktionen, und dass dieser Grundsatz eine breite kulturelle Vielfalt ermöglicht; betont, dass es keinen Widerspruch zwischen dem Territorialitätsprinzip und Maßnahmen zur Förderung der Übertragbarkeit von Inhalten gibt; ist der Ansicht, dass europaweite Lizenzen auch künftig möglich sein und nach einer Folgenabschätzung auf freiwilliger Grundlage eingeführt werden sollten; hebt hervor, dass das Territorialitätsprinzip durch derartige Lizenzen nicht ersetzt werden darf und dass Finanzierungsmodelle für audiovisuelle Werke auf einzelstaatlichen Lizenzierungsmodellen beruhen, die auf die Merkmale der jeweiligen Inlandsmärkte zugeschnitten sind; fordert im Hinblick auf Artikel 118 AEUV, das EU-weite Rechtemanagement weiter voranzutreiben und attraktiver auszugestalten;
26. hält es für geboten, den Begriff „ungerechtfertigtes Geoblocking“ klarzustellen und dabei dem Ergebnis der Konsultationen Rechnung zu tragen; weist darauf hin, dass es Konstellationen gibt, die Geoblocking notwendig machen, insbesondere mit Blick auf die kulturelle Vielfalt, wobei Geoblocking häufig eingesetzt wird, um eine Marktmonopolisierung verhindern; stellt fest, dass eine territoriale Begrenzung dort notwendig sein dürfte, wo die Kosten eines länderübergreifenden Angebots an Inhalten und Diensten nicht gedeckt sind und nicht refinanziert werden können;
27. fordert die Kommission auf, in Absprache mit den Interessenträgern die Medienverwertungsfenster zu optimieren, um die Verfügbarkeit audiovisueller Inhalte zu beschleunigen und zugleich auf der Grundlage der Finanzierungssysteme für audiovisuelle Inhalte ein dauerhaftes erstes und zweites Verbreitungsfenster beizubehalten;
28. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Geltungsbereich der Ausnahme für Zitate unbeschadet des Urheberpersönlichkeitsrechts auf kurze audiovisuelle Zitate, die nicht zu werblichen oder politischen Zwecken eingesetzt werden dürfen, auszuweiten, sofern das Werk eindeutig gekennzeichnet ist, die Zitate nicht im Widerspruch zur üblichen Verwertung des Werks stehen und durch sie die berechtigten Interessen der Urheber nicht verletzt werden;
29. fordert, dass der Dialog zwischen Urhebern, Rechteinhabern und Mittlern fortgesetzt wird, um eine allseits vorteilhafte Zusammenarbeit voranzubringen, in deren Rahmen die Urheberrechte geschützt und zugleich innovative Wege des Schaffens von Inhalten ermöglicht, vergütet und gefördert werden; fordert die Kommission auf, weitere Schritte zur Modernisierung des Urheberrechts zu unternehmen, mit denen innovative neue Lizenzierungsformen bereitgestellt und weiterentwickelt werden, die im Hinblick auf die Online-Nutzung kreativer Inhalte effizienter sind und bei denen auch Möglichkeiten der kollektiven Lizenzierung berücksichtigt werden;
30. vertritt die Auffassung, dass im Zuge einer Weiterentwicklung der Rechtsgedanken aus der Richtlinie 93/83/EWG nach Durchführung weiterer Bewertungen auch im digitalen Binnenmarkt der länderübergreifende Zugang zu legalen Online-Inhalte und ‑Diensten verbessert werden könnte, ohne den Grundsatz der Vertragsfreiheit, die angemessene Vergütung der Autoren und Künstler und den gebietsbezogenen Charakter der exklusiven Rechte infrage zu stellen, und begrüßt die Initiative der Kommission, eine öffentliche Anhörung zu der Richtlinie 93/83/EWG durchzuführen;
31. betont, dass Abhilfe geschaffen werden muss, was die problematischen Abgrenzungen zwischen dem Recht auf Vervielfältigung und dem Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken anbelangt; hebt hervor, dass das Konzept der „öffentlichen Wiedergabe“ angesichts der aktuellen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union klargestellt werden muss; betont, dass der Begriff „gemeinfrei“ einheitlich definiert werden muss, damit kulturelle Inhalte in der gesamten EU eine möglichst weite Verbreitung finden können;
32. fordert nachdrücklich, dass verbindliche Beschränkungen und Ausnahmen, die bereits im bestehenden Urheberrecht vorgesehen sind, wie etwa in den Bereichen Bildung, Forschung, Bibliotheken und Museen, festgelegt werden, damit Inhalte in der gesamten EU eine noch weitere Verbreitung finden können, wobei dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, der Freiheit der Kunst und der Wissenschaft sowie der Vielfalt der Religionen und Sprachen Rechnung zu tragen ist;
33. betont, dass weitere Anstrengungen zur Verbesserung der Medienkompetenz erforderlich sind, um einen wirklichen digitalen Binnenmarkt in der EU zu schaffen und die Bürger, darunter auch benachteiligte Bevölkerungsgruppen, in die Lage zu versetzen, die neue Digitaltechnik in vollem Umfang zu nutzen; legt daher den Mitgliedstaaten nahe, Medienkompetenz als wichtig anzuerkennen, den Erwerb von IKT-Kompetenzen in die Lehrpläne aufzunehmen und die dafür notwendige technische Ausrüstung zu verbessern; erachtet es in diesem Zusammenhang als wichtig, dass Lehrer in Bezug auf IKT-Kompetenzen sachdienlich geschult werden, sodass sie den Schülern diese Kompetenzen und die Art und Weise, wie sie zur Unterstützung des Lernprozesses im Allgemeinen eingesetzt werden können, effizient vermitteln können;
34. betont, dass die Fähigkeit, Medien unabhängig und kritisch zu nutzen, eine generationenübergreifende lebensbegleitende Lernaufgabe ist, die parallel zur Weiterentwicklung der Medien einem ständigen Wandel unterliegt und als Kernqualifikation gilt; hebt hervor, dass die Anpassung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung von entscheidender Bedeutung ist, wenn es darum geht, das Niveau der IKT-Professionalität in der EU anzuheben und dem zunehmenden Bedarf an Berufstätigen mit IKT-Kompetenzen in der EU gerecht zu werden; legt in diesem Zusammenhang der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, die Grundlagen für die gegenseitige Anerkennung von IKT-Kompetenzen und ‑Qualifikationen zu schaffen, indem sie nach dem Vorbild des „gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen“ ein EU-weites Zertifikats- oder Bewertungssystem einführen; betont, dass weitere Bemühungen um die Verbesserung der Medienkompetenz der Bürger erforderlich sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Medienkompetenz aller EU-Bürger und insbesondere der Benachteiligten durch Initiativen und koordinierte Maßnahmen zu fördern; regt an, die Internetkompetenz dauerhaft in den Rahmen der Bemühungen um die Verbesserung der Medienkompetenz aufzunehmen;
35. erachtet es als notwendig, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten in den Bereichen Qualifikationen und IKT-Kompetenzen eine Doppelstrategie verfolgen, die darin besteht, in die Vermittlung von IKT-Kompetenzen und in die Infrastruktur der Digitaltechnik zu investieren und digitale Inhalte und Methoden in die bestehenden Lehrpläne zu integrieren; empfiehlt, ständig darauf zu achten, wie sich der Schutz von Kindern im Internet verbessern lässt, und zwar durch transparente Selbstregulierungsmaßnahmen gemäß den geltenden innerstaatlichen und EU-Rechtsvorschriften, soweit dies erforderlich ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, allen Generationen Angebote zur Verfügung zu stellen, mit denen ein angemessener und souveräner Umgang mit dem Überfluss an Informationen vermittelt wird, verstärkt in die Schaffung europäischer Netzwerke für die Vermittlung von Medienkompetenz zu investieren, den Austausch bewährter Verfahren zu fördern und nationalen, regionalen oder gar lokalen Initiativen EU‑weit Geltung zu verschaffen;
36. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Forschung über die Auswirkungen digitaler Medien auf geistige Fähigkeiten, über wirksame Methoden der Selbstkontrolle und über den Erfolg spielbasierten digitalen Lernens auszubauen;
37. betont, dass die lebendige Vielfalt der Sprachen und die zunehmende Mehrsprachigkeit eine entscheidende kulturelle Grundlage des digitalen EU-Binnenmarkts sind; hält es für eine wesentliche Voraussetzung für eine gesellschaftlich nachhaltige Entwicklung des digitalen Binnenmarkts, dass die Sprachenvielfalt digital flankiert und ihre Barrierefreiheit verbessert wird und dass die einschlägigen Kompetenzen gefördert und bewahrt werden; erwartet im Interesse eines produktiven Umgangs mit Mehrsprachigkeit, dass die Kommission ihre Anstrengungen im Hinblick auf eine diesbezügliche leistungsfähige Interaktion intensiviert, damit rascher die technologischen Grundlagen dafür geschaffen werden, Mehrsprachigkeit in den Bereichen Bildung, Film, Kulturerbe, Forschung und öffentliche Verwaltung sowie im beruflichen und unternehmerischen Alltag tatkräftig fördern und gewinnbringend nutzen zu können;
38. betont, dass das Territorialitätsprinzip beispielsweise für die europäische Filmkultur von großer Bedeutung ist, und fordert, dass Finanzierungsmodelle für audiovisuelle Werke, die auf einzelstaatlichen Lizenzmodellen basieren, nicht durch verbindliche paneuropäische Lizenzen zerstört werden; hebt hervor, dass stattdessen die länderübergreifende Portabilität rechtmäßig erworbener Inhalte gefördert werden sollte;
39. fordert die Kommission auf, für die Einhaltung der Grundsätze der Netzneutralität Sorge zu tragen, was im Zusammenhang mit der Medienkonvergenz von entscheidender Bedeutung ist;
40. betont, dass die umfängliche Wahrung der Netzneutralität ein zentrales Element einer sozial gerechten Strategie für den digitalen Binnenmarkt ist und daher für das kurzfristig nötige Ziel der Abschaffung der Roaming-Gebühren nicht zum Teil aufgegeben werden sollte;
41. weist darauf hin, dass ein fairer Rechts- und Interessenausgleich zwischen den einzelnen Kategorien von Rechteinhabern und den Nutzern urheberrechtlich geschützter Gegenstände gewahrt werden muss;
42. begrüßt die Initiative der Kommission, eine öffentliche Anhörung zu der Richtlinie 93/83/EWG betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung durchzuführen, um die Möglichkeit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs auf die Online-Verbreitung von audiovisuellen Werken mittels Streaming und Videoabruf im Internet zu prüfen, wodurch es dem öffentlichen-rechtlichen Rundfunk wesentlich leichter fallen würde, seinem öffentlichen Auftrag im digitalen Zeitalter nachzukommen und einen Beitrag zur Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts zu leisten;
43. erwartet im Interesse eines produktiven Umgangs mit Mehrsprachigkeit, dass die Kommission in der Strategie für den digitalen Binnenmarkt und in anderen Bereichen ihre Anstrengungen im Hinblick auf eine diesbezügliche leistungsfähige Interaktion intensiviert, damit rascher die technologische Grundlage dafür geschaffen wird, Mehrsprachigkeit in den Bereichen Bildung, Film, Kulturerbe, Forschung und öffentliche Verwaltung sowie im beruflichen und unternehmerischen Alltag tatkräftig schützen und gewinnbringend nutzen zu können;
44. begrüßt die Überlegungen der Kommission zum Aufbau moderner Wissensspeicher durch zertifizierte und datenschutzrechtlich abgesicherte Cloud-Technologien und die gezielte Text- und Datensuche für den öffentlichen Sektor; vertritt die Auffassung, dass besondere Aus- und Weiterbildungsbemühungen in Berufszweigen des Bibliothekswesens, der Archivierung und Dokumentation erforderlich sind, damit diese Technologien in Bildungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken und Archiven genutzt werden können, und dass für deren Zugänglichkeit in mehreren Sprachen Sorge getragen werden muss;
45. regt an, dass im Rahmen der Strategie für den digitalen Binnenmarkt verstärkt geprüft wird, ob freie und quelloffene Software in Bildungseinrichtungen und der öffentlichen Verwaltung eingeführt werden kann, da dank der Zugänglichkeit und Sichtbarkeit von Quellcode die öffentliche Hand in ressourcenschonender Weise stärker darüber mitbestimmen könnte, welche kollaborativen Innovationen Anwendung finden; ist der Ansicht, dass im Zuge der verstärkten Nutzung quelloffener Software die IKT-Kompetenzen der Nutzer, vor allem in Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, zertifiziert werden könnten;
46. regt an, dass digitale Formen der kollaborativen Arbeit und Kommunikation – unter Nutzung und Weiterentwicklung von CC-Lizenzen – über Länder- und Sprachgrenzen hinweg in Bildung, Aus- und Weiterbildung sowie öffentlichen Forschungseinrichtungen gelehrt, angewendet und bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gefördert werden.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
12.11.2015 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
19 6 3 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Isabella Adinolfi, Dominique Bilde, Andrea Bocskor, Nikolaos Chountis, Silvia Costa, Mircea Diaconu, Damian Drăghici, Angel Dzhambazki, Jill Evans, Giorgos Grammatikakis, Petra Kammerevert, Andrew Lewer, Svetoslav Hristov Malinov, Stefano Maullu, Fernando Maura Barandiarán, Luigi Morgano, Momchil Nekov, Michaela Šojdrová, Bogdan Brunon Wenta, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Milan Zver, Krystyna Łybacka |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Santiago Fisas Ayxelà, Sylvie Guillaume, György Hölvényi, Ilhan Kyuchyuk, Ernest Maragall, Emma McClarkin, Martina Michels, Elisabeth Morin-Chartier, Michel Reimon, Hannu Takkula |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Julia Reid |
||||
- [1] ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.
- [2] Angenommene Texte, P7_TA(2013)0329.
- [3] Angenommene Texte, P7_TA(2014)0232.
- [4] Definition nach der Tunis-Agenda für die Informationsgesellschaft und der Genfer Grundsatzerklärung des Weltgipfels über die Informationsgesellschaft.
STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (7.12.2015)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie und den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu dem Weg zu einer Akte zum Digitalen Binnenmarkt
(2015/2147(INI))
Verfasser der Stellungnahme (*): Angel Dzhambazki
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung
VORSCHLÄGE
Der Rechtsausschuss ersucht den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie und den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz als federführende Ausschüsse, folgende Vorschläge in ihren Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. betont, dass die Förderung von Wachstum, Innovation, der Wahlfreiheit für Bürger und Verbraucher, der Schaffung von – auch hochwertigen – Arbeitsplätzen und der Wettbewerbsfähigkeit von allergrößter Bedeutung ist, und vertritt die Auffassung, dass der digitale Binnenmarkt für die Verwirklichung dieser Ziele unentbehrlich ist, da mit ihm Handelshemmnisse abgebaut werden, die Produktivität erhöht wird, Verfahren für Online-Geschäfte vereinfacht werden, Urheber, Investoren und Verbraucher sowie alle, die in der digitalen Wirtschaft arbeiten – mit besonderem Schwerpunkt auf KMU – unterstützt werden, private Investitionen in kreative Infrastrukturen an kommerzieller Attraktivität gewinnen und gleichzeitig Verwaltungsauflagen abgebaut und die Gründung neuer Start-ups vereinfacht wird; hält es außerdem für geboten, dass im digitalen Binnenmarkt der legale Zugang zu wissenschaftlichen und kreativen Werken erleichtert und für ein hohes Maß an Verbraucher- und Datenschutz gesorgt wird; fordert eine zukunftsfähige Regulierung, eine Bewertung der Auswirkungen aller neuen Vorschläge auf die Bereiche Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum, KMU, Potenzial für Innovationen und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie Bewertungen ihrer potenziellen Kosten und ihres potenziellen Nutzens sowie ihrer ökologischen und sozialen Auswirkungen;
2. begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ (COM(2015)0192) und die darin abgegebene Zusage, den derzeitigen Urheberrechtsrahmen zu modernisieren und ihn an das digitale Zeitalter anzupassen; betont, dass bei jeglicher Änderung dieses Rahmens eine ergebnisorientierte Prüfung insbesondere mit Blick auf eine faire und angemessene Vergütung der Urheber und anderer Rechteinhaber für die Nutzung ihrer Werke, das Wirtschaftswachstum, die Wettbewerbsfähigkeit und die verstärkte Verbrauchererfahrung, aber auch auf das Erfordernis, für den Schutz der Grundrechte zu sorgen, vorgenommen werden muss;
3. weist auf die Bedeutung der Rechte des geistigen Eigentums (IPR) hin und ruft in Erinnerung, dass auch Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Urheberrecht zum Urheberrechtsrahmen gehören; betont die entscheidende Rolle zielgerichteter Ausnahmeregelungen und Einschränkungen des Urheberrechts, da sie zu Wirtschaftswachstum, Innovation und der Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen, zu künftiger Kreativität anspornen und die Vielfalt in der EU bei Innovation, Kreativität und Kultur verstärken;
4. betont in diesem Zusammenhang, dass die Kultur- und Kreativbranche in der EU Wirtschaftswachstum, Innovationen und Wettbewerbsfähigkeit fördern, da sie Branchenangaben zufolge mit mehr als 4,2 % zum BIP der EU beitragen und in ihnen über 7 Millionen Menschen beschäftigt sind[1];
5. ist der Ansicht, dass mit der Reform ein Ausgleich zwischen allen betroffenen Interessen gefunden werden sollte; weist darauf hin, dass die Kreativwirtschaft durch Besonderheiten und unterschiedliche Herausforderungen gekennzeichnet ist, die sich aus den unterschiedlichen Arten von Inhalten und schöpferischen Werken und aus den verwendeten Geschäftsmodellen ergeben; fordert daher die Kommission auf, diese Besonderheiten besser herauszustellen und sie bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für Änderungen und Lösungen zu berücksichtigen;
6. betont, dass eine Reform des Urheberrechtsrahmens auf einem hohen Schutzniveau beruhen sollte, da Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind und eine solide, eindeutige und flexible Rechtsgrundlage bieten, mit der Investitionen und Wachstum im Bereich der Kreativ- und Kulturwirtschaft begünstigt und gleichzeitig die Rechtsunsicherheit und rechtliche Unstimmigkeiten, die das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen, beseitigt werden;
7. fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Reform der Urheberrechtsrichtlinie die Ergebnisse der Ex-post-Folgenabschätzung der Urheberrechtsrichtlinie von 2001 einbezogen werden und gesicherte Erkenntnisse als Grundlage dienen, wozu auch eine Bewertung der möglichen Auswirkungen der Änderungen insbesondere auf die Produktion, die Finanzierung und den Vertrieb audiovisueller Werke sowie auf die kulturelle Vielfalt gehört; ist der Auffassung, dass eine ordnungsgemäße wirtschaftswissenschaftliche Analyse durchgeführt werden muss, die auch die Auswirkungen auf Beschäftigung und Wachstum umfasst;
8. fordert die Kommission auf, die Entschließung des Parlaments vom 9. Juli 2015 zur Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft[2] zu berücksichtigen;
9. stellt fest, dass 56 % der Europäer das Internet für kulturelle Zwecke nutzen und dass aus diesem Grund mehrere Ausnahmen vom Urheberrecht von Bedeutung sind; erinnert die Kommission daran, dass die Mehrheit der MdEP eine Prüfung der Anwendung von Mindeststandards auf alle Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Urheberrecht und die ordnungsgemäße Anwendung der in der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen befürwortet; betont, dass der Ansatz zu den Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Urheberrecht ausgewogen, zielgerichtet, formatneutral und ausschließlich auf nachgewiesene Bedürfnisse gestützt sein und die kulturelle Vielfalt in der EU, ihre Finanzierung und die faire Vergütung von Urhebern nicht beeinträchtigen sollte; betont, dass zwar größere Rechtssicherheit für das „Text- und Data-Mining“ geschaffen werden muss, damit Forscher und Bildungseinrichtungen auch grenzüberschreitend verstärkt auf urheberrechtlich geschütztes Material zugreifen können, EU-weite Ausnahmeregelungen für das „Text- und Data-Mining“ jedoch nur dann angewendet werden sollten, wenn der Nutzer über einen rechtmäßigen Zugang verfügt, und auf der Grundlage einer auf Fakten gestützten Folgenabschätzung und der daran anschließenden Anhörung aller Interessenträger ausgearbeitet werden sollten;
10. hält es für geboten, dass die Eindeutigkeit und die Transparenz der Urheberrechtsregelung verbessert werden, wobei besonderes Augenmerk auf von Nutzern eingestellte Inhalte und – Abgaben für Privatkopien in den Mitgliedstaaten, die sich für eine Erhebung entschieden haben – zu richten ist; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Bürger über die tatsächliche Höhe der Urheberrechtsabgabe, ihren Zweck und ihre Verwendung informiert werden sollten;
11. betont, dass der digitale Binnenmarkt die Gelegenheit bieten sollte, allen – auch Menschen mit Behinderung – Zugang zu durch das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte geschützten Produkten und Dienstleistungen zu verschaffen; bekundet in diesem Zusammenhang seine tiefe Besorgnis darüber, dass keine Fortschritte bei der Ratifizierung des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken erzielt worden sind und fordert, dass er so bald wie möglich ratifiziert wird; erwartet mit Spannung das diesbezügliche Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH);
12. fordert zielgerichtete und auf Fakten gestützte Reformen, mit denen der grenzüberschreitende Zugang zu legal verfügbaren oder legal erworbenen Online-Inhalten verbessert wird, warnt jedoch vor einer unterschiedslosen Befürwortung der Erteilung verbindlicher europaweiter Lizenzen, weil dies dazu führen könnte, dass den Nutzern weniger Inhalte zur Verfügung stehen; betont, dass das Territorialitätsprinzip aufgrund der großen Bedeutung der Gebietslizenzen in der EU ein grundlegender Bestandteil des Urheberrechtssystems ist; fordert, dass ungerechtfertigtes Geoblocking beendet wird, indem – als erster Schritt zu mehr Rechtssicherheit – die grenzüberschreitende Portabilität legal erworbener oder legal verfügbarer Inhalte Vorrang erhält, und dass neue kommerzielle Modelle flexibler und innovativer Lizenzierungsregelungen eingeführt werden; stellt fest, dass solche Modelle den Verbrauchern Nutzen im Sinne der sprachlichen und kulturellen Vielfalt verschaffen sollten, dabei aber das Territorialitätsprinzip und die Vertragsfreiheit nicht beeinträchtigen dürfen;
13. begrüßt die Absicht der Kommission, Forschung und Innovation in der EU zu stärken, indem die grenzüberschreitende Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material verbessert wird; ist der Auffassung, dass diesen Bemühungen eine zentrale Rolle dabei zukommt, den Zugang zu Wissen und Online-Bildung zu verbessern und die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der Bildungseinrichtungen der EU zu stärken;
14. betont, dass der Zugang zu Informationen und Inhalten im öffentlichen Raum wichtig ist; hebt hervor, dass Inhalte, die in einem Mitgliedstaat öffentlich zugänglich sind, in allen Mitgliedstaaten zugänglich sein sollten; ist der Auffassung, dass die öffentlich verfügbaren Inhalte der EU-Organe wenn möglich im allgemein zugänglichen Bereich platziert werden sollten;
15. vertritt die Auffassung, dass eine Änderung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste den neuen Zugangswegen zu audiovisuellen Inhalten Rechnung tragen und mit der gegenwärtigen Reform der Rechtsvorschriften über das Urheberrecht im Einklang stehen sollte;
16. ist der Ansicht, dass bestimmte Online-Mittler und Online-Plattformen Einkünfte aus kulturellen Werken und Inhalten erzielen, diese Einkünfte aber nicht immer mit den Urhebern teilen; fordert die Kommission auf, auf Fakten gestützte Optionen in Erwägung zu ziehen, mit denen der Verlagerung der Wertschöpfung von Inhalten auf Dienstleistungen begegnet werden kann, sodass die Urheber, die ausübenden Künstler und die Rechteinhaber für die Nutzung ihrer Werke im Internet eine angemessene Vergütung erhalten, ohne dass Innovation erschwert wird;
17. weist darauf hin, dass die rasche technische Entwicklung im digitalen Markt einen technologieneutralen Rechtsrahmen für das Urheberrecht erforderlich macht;
18. fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die EU-Strategie für einen digitalen Binnenmarkt in Zusammenarbeit mit Staaten ausgearbeitet wird, die bei bewährter Digitalisierungspraxis führend sind, damit technologische Innovationen aus Drittstaaten insbesondere im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums einfach übernommen werden können, wodurch sich die Interoperabilität verbessert und EU-Unternehmen international größere Wachstums- und Expansionschancen erhalten;
19. fordert die Händler auf, sämtliche verfügbaren Informationen über die technischen Maßnahmen zu veröffentlichen, die notwendig sind, damit die Interoperabilität ihrer Inhalte gegeben ist;
20. unterstützt die Bemühungen der Kommission um die Sicherstellung der Interoperabilität zwischen digitalen Komponenten und betont die Bedeutung einer Standardisierung, die sowohl im Wege von standardessenziellen Patenten (SEP) als auch mit Systemen der offenen Lizenzierung verwirklicht werden kann; begrüßt die Bemühungen der Kommission um die Schaffung eines ausgewogenen Rahmens für die Verhandlungen zwischen den Rechteinhabern und den Anwendern standardessenzieller Patente, damit für faire Bedingungen bei der Lizenzierung gesorgt ist; fordert die Kommission auf, das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-170/13 (Huawei gegen ZTE), das einen Ausgleich zwischen den Inhabern von standardessenziellen Patenten und den Anwendern der Standards schafft, zur Kenntnis zu nehmen und ihrem Geist entsprechend anzuwenden, Patentverletzungen ein Ende zu setzen und für den effektiven Abschluss fairer, zumutbarer und diskriminierungsfreier („fair, reasonable and non-discriminatory“, FRAND) Lizenzvereinbarungen zu sorgen;
21. begrüßt den Aktionsplan der Kommission für eine zeitgemäßere Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Internet mit Blick auf Verletzungen in gewerbsmäßigem Ausmaß; hält es für geboten, dass das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Zeitalter eingehalten werden; vertritt die Auffassung, dass der Durchsetzung des Urheberrechts – wie in der Richtlinie 2004/48/EG vorgesehen – in allen Mitgliedstaaten große Bedeutung zukommt und dass das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte nur so wirksam wie die zu ihrem Schutz ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen sind; betont, dass es in der EU zu zahlreichen Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums kommt und dass die Zollbehörden im Jahr 2014 Daten der Kommission zufolge über 95 000 Festnahmen registrierten und der Wert der 35,5 Mio. beschlagnahmten Artikel auf mehr als 600 Mio. EUR geschätzt wird[3]; hebt die Tätigkeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums hervor, die verlässliche Daten und objektive Analysen der Auswirkungen von Rechtsverletzungen auf die Wirtschaftsteilnehmer bereit stellt; fordert aus diesem Grund insbesondere mit Blick auf Verletzungen in gewerbsmäßigem Ausmaß einen wirksamen, nachhaltigen, angemessenen und zeitgemäßen Ansatz zur Durchsetzung, zur Verwirklichung und zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums im Internet; stellt fest, dass die Verletzungen des Urheberrechts mitunter daher rühren können, dass die gewünschten legal verfügbaren Inhalte schwer zu finden sind; fordert daher, dass ein breiter gefächertes und einfach zu nutzendes legales Angebot erstellt und in der Öffentlichkeit bekanntgemacht wird;
22. begrüßt den Ansatz „Follow the money“ (Folge dem Geld) und hält die Akteure in der Vertriebskette dazu an, abgestimmte und angemessene Maßnahmen im Wege von freiwilligen Vereinbarungen zu ergreifen, mit denen gewerbsmäßige Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums bekämpft werden können; betont, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten das Bewusstsein und die Sorgfalt in der Vertriebskette fördern und zum Austausch von Informationen und bewährten Verfahren sowie zu einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor anregen sollten; hebt hervor, dass alle Maßnahmen, die von den Akteuren in der Vertriebskette mit dem Ziel ergriffen werden, gewerbsmäßige Rechtsverletzungen zu bekämpfen, gerechtfertigt, abgestimmt und angemessen sein und effektive und nutzerfreundliche Abhilfemöglichkeiten für nachteilig betroffene Parteien umfassen sollten; hält es für geboten, dass Verbraucher für die Folgen von Verstößen gegen das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte sensibilisiert werden;
23. vertritt die Auffassung, dass die Kommission Debatten einleiten sollte und dass auf Fakten gestützte Analysen durchgeführt werden sollten, mit denen der Frage nachgegangen wird, ob sämtliche Akteure in der Wertschöpfungskette, auch Online-Mittler, Online-Plattformen, Anbieter von Inhalten und Diensten und Offline-Mittler wie Wiederverkäufer und Händler, sachgemäße und angemessene Maßnahmen gegen illegale Inhalte, nachgeahmte Waren und gewerbsmäßige Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums ergreifen sollten, während gleichzeitig dafür gesorgt werden sollte, dass Endnutzer weiterhin auf Informationen zugreifen und sie weitergeben oder Anwendungen und Dienste ihrer Wahl nutzen können; hält es für geboten, dass – insbesondere mit Blick auf die Bekämpfung der Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums – eine Klarstellung der Rolle der Mittler erwogen wird, wobei auf einer sorgfältigen, ergebnisorientierten und auf Fakten gestützten Analyse aufgebaut werden muss und alle einschlägigen öffentlichen Anhörungen der Kommission einbezogen werden müssen; betont, dass Internetanbieter und Online-Mittler in jedem Fall genau festgelegte Verpflichtungen haben und nicht die den Gerichten zukommende Rolle einnehmen sollten, damit es nicht zu einer Privatisierung der Rechtsdurchsetzung kommt; fordert die Kommission auf, eine bewertende Studie der Wirksamkeit der richterlich angeordneten Sperrung von Websites und der Systeme für die Meldung und Entfernung von Inhalten durchzuführen;
24. weist auf die Rolle der Anbieter von Inhalten bei der Erstellung und der Verbreitung von Werken, auch im Internet, und darauf hin, dass das Wachstum der Online-Plattformen von der Verbrauchernachfrage getragen wurde; weist darauf hin, dass die bestehenden Grundsätze über die Haftung von Mittlern das Wachstum der Online-Plattformen ermöglicht haben und warnt davor, dass sich die Entstehung neuer Rechtsunsicherheit in diesem Bereich negativ auf das Wirtschaftswachstum auswirken könnte; verweist auf die immer wichtigere Rolle bestimmter Internet-Mittler und und auf die möglichen negativen Folgen der beherrschenden Stellung dieser Mittler für das kreative Potenzial und die angemessene Vergütung der Urheber sowie für die Weiterentwicklung der Dienstleistungen anderer Vertreiber von Werken;
25. empfiehlt, dass für den anstehenden Legislativvorschlag zu Online-Plattformen die Interessen der Verbraucher, der Urheber und der im digitalen Bereich Beschäftigten und insbesondere der Schutz gefährdeter Personen als Grundlage herangezogen werden;
26. hebt hervor, dass die Öffentlichkeit einfach auf umfassende Informationen über die Identität der Rechteinhaber und, soweit relevant, die Dauer des rechtlichen Schutzes zugreifen können sollte, damit das Urheberrecht sinnvoll durchgesetzt wird;
27. weist erneut darauf hin, dass Anbieter von Online-Diensten nach Artikel 5 der Richtlinie 2000/31/EG dazu verpflichtet sind, ihre Identität klar erkennbar zu machen, und dass die Einhaltung dieser Verpflichtung entscheidend dazu beiträgt, das Vertrauen der Verbraucher in den elektronischen Geschäftsverkehr zu wahren;
28. stellt fest, dass die Kommission beabsichtigt, den Vorschlag über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht zurückzuziehen, und verweist in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt des Parlaments in erster Lesung vom 26. Februar 2014; hält es für geboten, dass vor der Festlegung einer Vorgehensweise möglichst viele Fakten erhoben und analysiert und die Interessenträger angehört werden, was insbesondere für die Auswirkungen gilt, die diese Vorgehensweise auf den derzeitigen, den Verbrauchern nach einzelstaatlichem Recht gewährten Schutz hätte, in erster Linie mit Blick auf die Rechtsmittel bei einem Verstoß gegen die Vertragsbedingungen von Online-Käufen materieller Güter oder digitaler Inhalte und die Rechtssicherheit bei der Anwendung der Rom-I-Verordnung;
29. ist der Ansicht, dass die vertraglichen Bestimmungen über digitale Inhalte auf Grundsätzen beruhen müssen, damit sie technologisch neutral und zukunftstauglich sind; betont mit Blick auf künftige Vorschläge der Kommission in diesem Bereich, dass Unstimmigkeiten und Überlappungen mit bestehenden Rechtsvorschriften und die Gefahr, dass es langfristig zu einer ungerechtfertigten rechtlichen Trennung zwischen Online- und Offline-Verträgen und verschiedenen Vertriebskanälen kommt, verhindert werden müssen, auch in Anbetracht des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz im Zusammenhang mit REFIT;
30. ist der Auffassung, dass die Kommission in ihrem geänderten Vorschlag auch deutlich machen sollte, wie die bestehenden Vorschriften in einem digitalen Umfeld bei grenzüberschreitenden Online-Verkäufen zur Anwendung kommen, wozu auch die Anwendung der Dienstleistungsrichtlinie gehört, durch die gegen unlautere Preisdiskriminierung im Internet auf Grund von Nationalität oder Ort vorgegangen wird;
31. fordert die Kommission auf, das Schutzniveau des materiellen EU-Verbraucherschutzrechts im Zusammenhang mit der sogenannten Sharing Economy und Ungleichgewichte zwischen den Parteien bei Vertragsbeziehungen zwischen Verbrauchern zu analysieren, die dadurch vergrößert werden, dass immer häufiger auf im Rahmen von Sharing-Economy-Plattformen angebotene Dienstleistungen zurückgegriffen wird;
32. betont, dass die Prozesse, die es Unternehmen ermöglichen, sich in allen Mitgliedstaaten niederzulassen und online tätig zu werden, verbessert werden müssen und gestrafft und digitalisiert werden sollten, und fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer Binnenmarktstrategie hierauf näher einzugehen;
33. fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass den Schwierigkeiten besondere Aufmerksamkeit zukommt, durch die Verbraucher und Unternehmen daran gehindert werden, in den Genuss des gesamten Spektrums von digitalen oder in der EU über digitale Kanäle angebotenen Produkten und Dienstleistungen zu kommen, und durch die Unternehmen an der Geschäftsaufnahme, der Expansion, der grenzüberschreitenden Betätigung und der Schaffung von Innovationen gehindert werden;
34. fordert die Mitgliedstaaten auf, im Bereich der digitalen Verwaltung gemeinsame Standards und bewährte Verfahren anzuwenden, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf den Justizbehörden und den lokalen Gebietskörperschaften liegen muss;
35. hebt hervor, dass digitale Entwicklungen auch sinnvolle Änderungen in der öffentlichen Verwaltung bewirken, indem sie für deutlich effektivere, einfachere und nutzerfreundlichere elektronische Behördendienste sorgen; betrachtet es in diesem Zusammenhang als durchaus wichtig für Bürger wie auch für Unternehmen, dass miteinander vernetzte Handelsregister eingerichtet sind;
36. tritt dafür ein, im Jahr 2016 eine EU-Plattform für Streitbeilegung im Interesse des Verbraucherschutzes zu schaffen; betont, dass die Rechte der Verbraucher ohne wirkungsvolle Rechtsvorschriften und den Zugang zu Rechtsmitteln nicht gewahrt werden können; ist der Auffassung, dass der elektronische Geschäftsverkehr zudem einen Aufschwung verzeichnen könnte, wenn die Verbraucher in der ganzen EU unter gleichen Voraussetzungen Einkäufe im Netz tätigen könnten;
37. betont, dass Online-Sicherheit eine der Voraussetzungen für einen digitalen Binnenmarkt ist, und ist der Ansicht, dass gerade aus diesem Grund für Netz- und Informationssicherheit auf diesem rasch expandierenden Markt gesorgt werden muss; begrüßt in diesem Zusammenhang die Initiative der Kommission, eine öffentlich-private Partnerschaft für Cyber-Sicherheit im Bereich Technologien und Lösungen für die Online-Netzsicherheit zu schaffen;
38. fordert einen wirksameren Rechtsrahmen für die Finanzierung von IKT-Schulungen durch die EU, damit die Wettbewerbsfähigkeit der EU verbessert werden kann;
39. weist darauf hin, dass dem technologischen Gefälle in der EU durch einen Rechtsrahmen für die Strategien auf dem Gebiet des digitalen Binnenmarkts entgegengewirkt werden muss; betont, dass ein proaktiver Ansatz erforderlich ist, um die Kluft zwischen Regionen, zwischen ländlichen und städtischen Gebieten und zwischen den Generationen zu verkleinern;
40. weist darauf hin, dass Entwicklung und Innovation in EU-Unternehmen unmittelbar gefördert werden müssen, damit ein belastbarer Rechtsrahmen für die Strategie im Bereich des digitalen Binnenmarkts vorangebracht werden kann; betont aus diesem Grund, dass KMU zur Nutzung von digitalen Technologien und zum Aufbau von IKT-Kenntnissen und -Diensten angeregt werden müssen;
41. weist darauf hin, dass Innovationen im digitalen Bereich Wachstum generieren und dass ein solider Rechtsrahmen für die Politik im Bereich des digitalen Markts den Unternehmergeist anspornen muss; betont, dass auf junge innovative Unternehmer zugeschnittene Förderprogramme konzipiert werden müssen, damit das Potenzial, das die Jugend Europas bietet, genutzt werden kann.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
3.12.2015 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
21 3 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Therese Comodini Cachia, Mady Delvaux, Laura Ferrara, Enrico Gasbarra, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Mary Honeyball, Gilles Lebreton, António Marinho e Pinto, Jiří Maštálka, Emil Radev, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, József Szájer, Tadeusz Zwiefka |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Angel Dzhambazki, Jytte Guteland, Heidi Hautala, Stefano Maullu, Rainer Wieland, Kosma Złotowski |
||||
- [1] EY-Studie mit dem Titel „Creating growth – Measuring cultural and creative markets in the EU“ (Wachstum schaffen – Bewertung der Kultur- und Kreativmärkte in der EU).
- [2] Angenommene Texte, P8_TA(2015)0273.
- [3] Siehe den Bericht über die Durchsetzung des Rechts des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden in der EU – Ergebnisse an den Außengrenzen der EU 2014, GD TAXUD, 2015.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (1.12.2015)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie und Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt“
(2015/2147(INI))
Verfasser der Stellungnahme(*): Michał Boni
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie und den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Vorschläge in ihren Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. hebt hervor, dass bei allen im Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt entwickelten Initiativen die Grundrechte, insbesondere die Datenschutzvorschriften, geachtet werden müssen, wobei der Mehrwert der Strategie für die EU-Wirtschaft anzuerkennen ist; unterstreicht, dass die Achtung der Grundrechte, insbesondere der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten, zentrale Elemente für die Gewinnung des Vertrauens der Bürger und die Verbesserung ihrer Sicherheit sind, die für die Entwicklung der datengesteuerten Wirtschaft mit Blick auf die Ausschöpfung des Potenzials des digitalen Sektors erforderlich und folglich als treibende Faktoren für die Schaffung von Möglichkeiten und eines Wettbewerbsvorteils zu erachten sind; betont, dass es eines Zusammenwirkens von Technologien, Unternehmen und Behörden bedarf, um die Einhaltung des geltenden EU-Rechts zu gewährleisten; weist darauf hin, dass eine zügige Annahme der Datenschutz-Grundverordnung und der Datenschutzrichtlinie sowohl im Interesse der betroffenen Personen als auch der Unternehmen liegt; fordert die Überarbeitung der e-Datenschutz-Richtlinie, um für die Angleichung der Bestimmungen an das Datenschutzpaket bis zum Inkrafttreten des Pakets zu sorgen;
3.3.2. Bekämpfung illegaler Inhalte im Internet
2. fordert die Kommission auf, politische Maßnahmen und einen Rechtsrahmen zur Bekämpfung der Cyberkriminalität sowie illegaler Inhalte und Materialien im Internet, darunter Hassreden, voranzubringen, die mit den in der Grundrechtecharta der Europäischen Union – insbesondere dem Recht auf frei Meinungsäußerung und auf Informationsfreiheit – den Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten sowie den Grundsätzen der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit, des ordentlichen Gerichtsverfahrens und der Rechtsstaatlichkeit vollständig vereinbar sind; vertritt die Auffassung, dass es für das Erreichen dieses Ziels erforderlich ist,
– einheitliche und effiziente Strafverfolgungsinstrumente für die Polizeistellen und Strafverfolgungsbehörden auf europäischer und nationaler Ebene zur Verfügung zu stellen,
– eindeutige Leitlinien dafür aufzustellen, wie sich illegale Online-Inhalte, darunter Hassreden, bekämpfen lassen,
– öffentlich-private Partnerschaften und den Dialog zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen im Einklang mit dem geltenden EU-Recht zu unterstützen,
– zu klären, welche Rolle Mittlern und Online-Plattformen im Hinblick auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union zukommt,
– sicherzustellen, dass sich die Einrichtung der EU-Meldestelle für Internetinhalte (EU IRU) innerhalb von Europol auf eine Rechtsgrundlage stützt, die für die Tätigkeiten der Meldestelle geeignet ist,
– für besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet und eine wirksame Zusammenarbeit aller Interessenträger zu sorgen, um die Rechte und den Schutz von Kindern im Internet zu gewährleisten und Initiativen zu fördern, die darauf abzielen, das Internet für Kinder sicher zu machen, und
– mit den einschlägigen Interessenträgen bei der Förderung von Bildung und Sensibilisierungskampagnen zusammenzuarbeiten;
3. weist auf Artikel 12 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG) hin, der wie folgt lautet: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich ist, sofern er die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.“;
3.4. Stärkung des Vertrauens und der Sicherheit bei digitalen Diensten und beim Umgang mit personenbezogenen Daten
4. hebt hervor, dass die immer häufigere Zahl von Angriffen auf Netze und die rasant zunehmende Cyberkriminalität einer harmonisierten Reaktion der EU und ihrer Mitgliedstaaten bedarf, um für ein hohes Niveau an Netz- und Informationssicherheit zu sorgen; ist der Überzeugung, dass die Gewährleistung von Sicherheit im Internet den Schutz von Netzen und wichtigen Infrastrukturen, die Sicherstellung der Fähigkeit von Strafverfolgungsbehörden zur Bekämpfung der Kriminalität – darunter Terrorismus, Gewalt bejahende Radikalisierung, sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern sowie unerlaubter Online-Handel – und die Nutzung der für die Bekämpfung der Kriminalität im Internet und offline unerlässlichen Daten umfasst; betont, dass die so definierte Sicherheit zusammen mit dem Schutz der Grundrechte im Cyberraum von entscheidender Bedeutung ist, um das Vertrauen in digitale Dienste zu stärken, und daher eine notwendige Grundlage für die Schaffung eines wettbewerbsfähigen Binnenmarkts darstellt;
5. fordert die endgültige Annahme der Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit, um einen neuen einheitlichen Regelungsrahmen für sichere, strategische und operative Cybersicherheit auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten zu erreichen, was eine engere Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden und den EU-Agenturen erfordert, und den Schutz der Grundrechte der EU, wozu insbesondere der Schutz der Privatsphäre und der Daten von Unternehmen, öffentlichen Einrichtungen und betroffenen Personen zählt, zu gewährleisten;
6. weist darauf hin, dass Werkzeuge wie die Verschlüsselung ein nützliches Mittel für Bürger und Unternehmen zur Gewährleistung ihrer Privatsphäre sind und zumindest ein Mindestmaß an Kommunikationssicherheit darstellen; missbilligt den Umstand, dass sie auch für kriminelle Zwecke genutzt werden kann;
7. begrüßt die Einrichtung eines Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität (EC3) innerhalb von Europol, mit dem zu schnelleren Reaktionen bei Cyberangriffen beigetragen wird; spricht sich für einen Legislativvorschlag zur Stärkung des Mandats des EC3 aus, und fordert die zügige Umsetzung der Richtlinie 2013/40/EU vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme, mit der auch die operative Zusammenarbeit zwischen den nationalen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und den einschlägigen EU-Einrichtungen (Eurojust, Europol, EC3 und ENISA) verbessert werden soll;
8. begrüßt die Initiative der Kommission, eine öffentlich-private Partnerschaft im Bereich Cybersicherheit zu schaffen; unterstreicht, dass es der Zusammenarbeit mit und der Beteiligung von Unternehmen sowie der Einführung des Konzepts der „eingebauten“ Sicherheit bedarf; unterstützt den Austausch der bewährten Verfahren von Mitgliedstaaten, was öffentlich-private Partnerschaften in diesem Bereich betrifft; bedauert in diesem Zusammenhang die Beendigung der europäischen öffentlich-privaten Partnerschaft für Widerstandsfähigkeit (European Public-Private Partnership for Resilience – EP3R);
9. stellt fest, dass die Aufdeckung der elektronischen Massenüberwachung gezeigt hat, dass das Vertrauen der Bürger in die im Rahmen digitaler Dienste gewährleistete Privatsphäre und Sicherheit wiederhergestellt werden muss, und unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für kommerzielle oder Strafverfolgungszwecke die geltenden Datenschutzvorschriften strikt eingehalten und die Grundrechte uneingeschränkt geachtet werden müssen; weist diesbezüglich auf die Bedeutung vorhandener Instrumente wie etwa Rechtshilfeabkommen (MLAT) hin, in deren Rahmen die Rechtsstaatlichkeit geachtet und die Gefahr eines rechtswidrigen Zugriffs auf Daten, die im Ausland gespeichert sind, verringert wird;
10. weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31/EG den Anbietern von Durchleitungs-, Speicher- und Hosting-Diensten keine allgemeine Verpflichtung auferlegen dürfen, die von ihnen übertragenen oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen; erinnert insbesondere daran, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Urteilen C-360/10 und C-70/10 Maßnahmen der „aktiven Überwachung“ von praktisch allen Nutzern der betroffenen Dienste (Internet-Diensteanbieter im einen Fall, soziale Netze im anderen Fall) abgelehnt und darauf hingewiesen hat, dass jegliche dem Hosting-Anbieter auferlegte Anordnung, eine aktive Überwachung vorzunehmen, verboten sein sollte;
4.1. Aufbau einer Datenwirtschaft
11. ist der Ansicht, dass Massendaten, Cloud-Dienste, das Internet der Dinge sowie Forschung und Entwicklung entscheidend für die wirtschaftliche Entwicklung sind und einen einheitlichen Ansatz in der gesamten EU-Gesetzgebung erfordern; ist davon überzeugt, dass die Vereinbarkeit mit den Datenschutzvorschriften und den in der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen wirksamen Privatsphäre- und Sicherheitsvorkehrungen, darunter besondere Vorschriften in Bezug auf Kinder und schutzbedürftige Verbraucher, von wesentlicher Bedeutung für den Aufbau von Vertrauen seitens der Bürger und Verbraucher in die datengesteuerte Wirtschaft sind; betont, dass ein Bewusstsein für die Bedeutung von Daten und Datenaustausch für Verbraucher, was ihre Grundrechte betrifft, und für die Wirtschaft geschaffen werden muss und Vorschriften über das Eigentum an Daten und die Kontrolle der Bürger über ihre personenbezogenen Daten festgelegt werden müssen; hebt die Bedeutung der Personalisierung von Diensten und Produkten hervor, die im Einklang mit den Anforderungen des Datenschutzes entwickelt werden sollte; spricht sich für die Förderung der datenschutzfreundlichen Grundeinstellungen („Privacy by Default“) und des eingebauten Datenschutzes („Privacy by Design“) aus, da sich dies positiv auf Innovation und wirtschaftliches Wachstum auswirken könnte; betont, dass für einen diskriminierungsfreien Ansatz für alle Datenverarbeitungsvorgänge gesorgt werden muss; unterstreicht die Bedeutung eines risikobasierten Ansatzes, mit dem wie im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands beigetragen und für Rechtssicherheit gesorgt werden kann, insbesondere für KMU und Start-ups, sowie der demokratischen Kontrolle und der ständigen Überwachung durch Behörden; betont, dass personenbezogene Daten eines besonderen Schutzes bedürfen, und erkennt an, dass sich durch die Einführung zusätzlicher Schutzmaßnahmen, wie etwa Pseudonymisierung und Anonymisierung, der Schutz von personenbezogenen Daten, die von Massendatenanwendungen und Internetdiensteanbietern genutzt werden, erhöhen lässt;
4.2. Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit durch Interoperabilität und Normung
12. hebt hervor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels auf Interoperabilität beruhender Lösungen – d. h. Lösungen, die im Rahmen des Programms ISA2 angewandt werden – den Anforderungen des EU-Datenschutzrechts genügen muss; fordert eine verbesserte Zusammenarbeit, mit dem Ziel, gemeinsame weltweite Normen für die datengesteuerte Wirtschaft festzulegen, in deren Rahmen den Bereichen Sicherheit, Achtung der Privatsphäre und Datenschutz Vorrang eingeräumt werden sollte; hebt die Bedeutung des Rechts der Bürger auf Übertragbarkeit von Daten hervor;
4.3.2. e-Government-Dienste
13. unterstützt die Digitalisierung öffentlicher Dienste in Europa, die Weiterentwicklung der e-Government-Dienste, der e-Demokratie und der Politik der offenen Daten, den Zugang zu und die Wiederverwendung von öffentlichen Dokumenten auf der Grundlage von Transparenz und dem geltenden EU-Rechtsrahmen sowie hohe Datenschutzstandards, die im Reformpaket zum Datenschutz vorgeschlagen werden und vollständig im Einklang mit der Charta der Grundrechte stehen; weist darauf hin, das e-Government-Dienste zu einer echten Beteiligung, zu Konsultationen sowie zu einer transparenteren, rechenschaftspflichtigeren und effizienteren öffentlichen Verwaltung beitragen; hebt in diesem Zusammenhang hervor, wie wichtig der Austausch bewährter Verfahren zwischen allen einschlägigen Interessenträgern ist;
14. unterstützt zwar die Entwicklung von e-Government-Diensten und die Förderung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung ,(„once only principle“), hebt jedoch hervor, dass alle e-Government-Initiativen mit den Anforderungen und Grundsätzen des Reformpakets zum Datenschutz vereinbar sein müssen und bei der Durchführung der Initiativen für ein hohes Maß an Sicherheit gesorgt werden muss, um die den Behörden zur Verfügung gestellten Daten der Bürger zu schützen;
5.2. Internationale Dimension
15. erkennt den globalen Charakter der Datenwirtschaft an; weist darauf hin, dass die Schaffung des digitalen Binnenmarkts vom freien Datenverkehr innerhalb und außerhalb der Europäischen Union abhängt; spricht sich daher dafür aus, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit Drittstaaten Schritte einleiten, um im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung und der geltenden EU-Rechtsprechung bei der Zusammenarbeit mit Drittländern im Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt hohe Datenschutzstandards und sichere internationale Datenübermittlungen zu gewährleisten;
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
30.11.2015 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
49 1 2 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jan Philipp Albrecht, Michał Boni, Ignazio Corrao, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Frank Engel, Kinga Gál, Ana Gomes, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Jussi Halla-aho, Monika Hohlmeier, Brice Hortefeux, Sophia in ‘t Veld, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Barbara Kudrycka, Marju Lauristin, Juan Fernando López Aguilar, Roberta Metsola, Louis Michel, Claude Moraes, Alessandra Mussolini, József Nagy, Soraya Post, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Branislav Škripek, Csaba Sógor, Helga Stevens, Bodil Valero, Marie-Christine Vergiat, Harald Vilimsky, Udo Voigt, Beatrix von Storch, Josef Weidenholzer, Cecilia Wikström, Kristina Winberg, Tomáš Zdechovský |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Carlos Coelho, Anna Hedh, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Marek Jurek, Ska Keller, Miltiadis Kyrkos, Jeroen Lenaers, Nuno Melo, Emilian Pavel, Morten Helveg Petersen, Barbara Spinelli, Axel Voss |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Jens Geier, Gabriele Preuß, Marco Zanni |
||||
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (4.12.2015)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie und den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt“
(2015/2147(INI))
Verfasser der Stellungnahme: Renato Soru
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie und den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. betont, dass dauerhaftes Wirtschaftswachstum in Europa nur durch den Ausbau von Sektoren erreicht werden kann, die sich durch einen hohen wirtschaftlichen Mehrwert auszeichnen; unterstützt daher alle Bemühungen der Kommission zur Förderung des Übergangs zu einer digitalen Wirtschaft; betont, dass es einer weltweiten Vernetzung bedarf und die derzeitige Fragmentierung der nationalen Rechtsvorschriften zu digitalen Diensten überwunden werden muss; fordert die Kommission auf, den vorgesehenen Zeitplan für die Schaffung eines echten digitalen Binnenmarkts, der auf fairem Wettbewerb und einem hohen Verbraucherschutzniveau beruht, einzuhalten;
2. betont, dass die positiven Folgen der Digitalisierung der Finanzdienste in Form von Kostenwirksamkeit und verbesserten, individuell auf die Kunden abgestimmten Diensten das Potenzial bergen, verbraucherfreundliche Finanzprodukte und –dienste bereitzustellen, die den Verbrauchern das Leben einfacher machen;
3. betont, dass der digitale Binnenmarkt für die europäische Wirtschaft von Bedeutung ist; weist erneut darauf hin, dass Schätzungen der Kommission zufolge mit der Entwicklung des digitalen Binnenmarkts jährlich ein Beitrag in Höhe von 415 Mrd. EUR zur Wirtschaft in der EU geleistet wird und 3,8 Mio. neue Arbeitsplätze entstehen könnten; betont, dass die Digitalbranche nicht nur beständig wächst, sondern dank der digitalen Technologien auch in traditionellen Wirtschaftsbranchen in Europa neue Chancen entstehen;
4. ist der Ansicht, dass die Digitalisierung der Wirtschaft – die für die Unternehmen in der EU und insbesondere für KMU mit Fortschritt, Wachstum und Innovation einhergeht –, unumgänglich und positiv ist und daher unterstützt werden sollte;
5. fordert die Kommission auf, den Ansatz „Digital first“ (Vorrang für Digitaltechnik) zu fördern, was die Arbeitsweise öffentlicher Einrichtungen und die Ausgestaltung von Rechtsakten angeht; ist der Ansicht, dass diese Strategie zu Vorteilen in Form von Kosteneinsparungen, ökologischer Nachhaltigkeit und besseren Dienstleistungen führen könnte, und dass sie daher die Kluft zwischen den Bürgern und den Institutionen der EU verringern könnte;
6. weist darauf hin, dass die digitale Kluft wesentlich verkleinert und dafür gesorgt werden muss, dass alle Bürger und Unternehmen in der EU, insbesondere KMU, einen fairen, offenen und diskriminierungsfreien Zugang zum Internet haben, da nur so wirtschaftliche Konvergenz zwischen den europäischen Regionen erreicht werden kann; betont, dass der Internetzugang als ein öffentliches Gut betrachtet werden sollte, das für das Alltagsleben immer wichtiger wird; empfiehlt weitere öffentliche und private Investitionen in die Infrastruktur, um den Ausbau des Internets bis in die Randgebiete der EU zu ermöglichen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die derzeitige Anwendung der Beihilferegeln zu überdenken; begrüßt, dass entsprechende Bemühungen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen geplant sind;
7. ist der Ansicht, dass gewährleistet sein muss, dass die Endnutzer sich darauf verlassen können, dass einheitliche Schutzstandards gewahrt bleiben, sowie Unternehmen darauf, dass sie auf einen allgemeingültigen und fairen Regulierungsrahmen bauen können, bei dem für gleichartige Dienste auch gleichartige Bestimmungen gelten, wenn tatsächlich ein digitaler Binnenmarkt geschaffen werden soll;
8. begrüßt die Verabschiedung der überarbeiteten Zahlungsdiensterichtlinie; betont, dass unverzüglich EU-weite sofortige elektronische/mobile Zahlungen, die einem gemeinsamen Standard entsprechen, ermöglicht werden müssen und die überarbeitete Zahlungsdiensterichtlinie unverzüglich ordnungsgemäß umgesetzt werden muss, damit die Union den EU-weiten elektronischen Handel vorantreiben kann;
9. weist daraufhin, dass ungeachtet der hohen Arbeitslosenquoten in der EU viele Stellen mangels Bewerber mit entsprechenden Qualifikationen unbesetzt bleiben; stellt fest, dass wenn die wirtschaftlichen Chancen, die der digitale Binnenmarkt bietet, genutzt werden sollen, beschäftigungs- und bildungspolitische Maßnahmen ergriffen werden müssen, mit denen die digitalen Fertigkeiten der EU-Bürger verbessert werden; fordert die Kommission auf, Programme aufzulegen, mit denen diese Ziele erreicht werden können;
10. ist der Ansicht, dass EU-weite elektronische/mobile Zahlungssysteme („e-SEPA“) den grenzüberschreitenden elektronischen Handel ankurbeln, da sie eine effizientere und raschere Abwicklung des Massenzahlungsverkehrs ermöglichen; stellt fest, dass aus den Erfahrungen mit Systemen wie Faster Payments oder PayM wertvolle Erkenntnisse gewonnen werden können;
11. weist darauf hin, dass sowohl neue als auch bereits bestehende Unternehmen, insbesondere KMU und Kleinstunternehmen, einen verbesserten Zugang zu Kapital erhalten müssen, damit die Digitalwirtschaft florieren kann; begrüßt die Arbeiten der Kommission im Bereich der Kapitalmarktunion, in deren Rahmen alternative Finanzierungsquellen für die Unternehmen in Europa und für langfristige Projekte entstehen sollen und die somit eine Ergänzung zur Strategie des digitalen Binnenmarkts darstellt; fordert weitere Konsultationen, eine Bewertung der bestehenden Rechtsvorschriften, die Verbreitung bewährter Praktiken in Bereichen wie Schwarmfinanzierungen und Partnerkredite sowie einen weiteren Anreiz für Risikokapitalregelungen in der EU;
12. betont, dass ein effizientes, kundenfreundliches Zahlungssystem einen wesentlichen Baustein des digitalen Binnenmarkts darstellt; begrüßt die Fortschritte, die in den zurückliegenden Jahren gemacht worden sind, was die Eröffnung des Zugangs, die Förderung des Wettbewerbs, die Verbesserung der Sicherheit und die Eröffnung grenzüberschreitender Tätigkeiten in Bezug auf den Markt für Zahlungsdienste angeht (beispielsweise durch SEPA, die neue Richtlinie über Zahlungskonten, die neue Verordnung über Interbankenentgelte und die überarbeitete Richtlinie über Zahlungsdienste); betont, dass in den kommenden Jahren zusätzliche Maßnahmen in Betracht gezogen werden sollten, um mit den innovativen Entwicklungen Schritt zu halten und den Weg für eine weitere grenzüberschreitende Integration zu ebnen;
13. fordert, dass die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unterstützt wird, was Innovationen in regulierten Branchen angeht, etwa die Nachhandelsinfrastruktur und Meldepflichten für Daten, damit gewährleistet ist, dass bestehende Akteure Rechtsvorschriften nicht als Hemmnis für den Markteintritt einsetzen, um die Entwicklung neuer Technologien – beispielsweise die Blockketten-Technologie (Block Chain) und dezentrale Transaktionsnetzwerke (Distributed Ledgers) – zu behindern, mit denen die Effizienz gesteigert und Kosten gesenkt werden könnten;
14. weist darauf hin, dass Internetsicherheit für die Einrichtung des digitalen Binnenmarkts von wesentlicher Bedeutung ist, was vor allem den Banken- und Finanzsektor sowie Zahlungssysteme und den elektronischen Handel betrifft; fordert daher die Kommission auf, sich der Risiken anzunehmen, wobei der Internetbetrug und Angriffe aus dem Internet an erster Stelle stehen, sowie die Präventionsmaßnahmen zu verstärken, einen Rahmen für eine europaweit koordinierte Antwort auf Internetkriminalität zu erstellen und europaweite Aufklärungskampagnen zu starten, mit denen die EU-Bürger für die Gefahren für die Internetsicherheit sensibilisiert werden;
15. fordert die Kommission auf, die besonderen Merkmale von Finanzdaten und den Bedarf der weltweiten Regulierungs- und Aufsichtsbehörden umfassend zu berücksichtigen, wenn Verhandlungen über Datenschutzabkommen und Abkommen über den Datenaustausch geführt werden;
16. betont, wie wichtig es ist, über einfache. effiziente und sichere Zahlungssysteme zu verfügen, damit der digitale Binnenmarkt errichtet werden und wachsen kann; begrüßt Fortschritte bei der EU-Gesetzgebung zu Zahlungssystemen und fordert die Kommission auf, diese Entwicklungen bei der Umsetzung der Strategie für den digitalen Binnenmarkt zu berücksichtigen;
17. ist der Auffassung, dass digitale Technologien den Zugang zu Krediten für viele ermöglichen wird, die bislang in der Regel vom Banken- und Finanzsystem ausgeschlossen waren, was die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung befördern wird; fordert die Kommission auf, eine Inklusionsstrategie zu entwerfen, die es schwächeren Bevölkerungsgruppen ermöglicht, Zugang zum digitalen Binnenmarkt und somit auch zu neuen Finanz- und Bankdienstleistungen zu erhalten;
18. ist der Ansicht, dass der aktuelle steuerrechtliche Rahmen angesichts der besonderen Merkmale der Digitalwirtschaft nicht mehr angewendet werden kann; ist der Auffassung, dass – unter gebührender Achtung der nationalen Zuständigkeiten – mehr Koordinierung im Steuerbereich erforderlich ist, um Steuervermeidung, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung vorzubeugen, eine Marktverzerrung und fairen Wettbewerb zu verhindern und einen echten europäischen digitalen Binnenmarkt zu schaffen; fordert die Kommission auf, die Ausweitung der länderspezifischen Berichterstattung über Steuern auf alle Sektoren, mit Ausnahme von KMU und Midcap-Unternehmen, zu fördern, den Vorschlag für eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) zu unterstützen und sich für digitale Technologien und bewährte Praktiken einzusetzen, damit eine effizientere und frühzeitigere Erfassung steuerrelevanter Daten erleichtert wird; fordert die Kommission auf, den jüngsten Empfehlungen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur Bekämpfung der Erosion der Besteuerungsgrundlagen und der Verlagerung von Gewinnen Rechnung zu tragen;
19. ist der Ansicht, dass die Entwicklung eines einheitlichen und konsistenten Online-MwSt.-Systems vorrangig ist, wenn die Compliance-Kosten für EU-weit tätige kleine und innovative Unternehmen gesenkt werden sollen; fordert ferner, dass der Grundsatz der Steuerneutralität uneingeschränkt und unabhängig von der Form – egal ob physisch oder digital – gewahrt wird; fordert die Kommission auf, gemäß ihren Zusagen und so rasch wie möglich einen Vorschlag vorzulegen, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die MwSt.-Sätze für Presseerzeugnisse, digitale Veröffentlichungen, Bücher und Online-Publikationen zu senken; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach der derzeit geltenden MwSt-Richtlinie das Recht haben, auf kulturelle Inhalte einen ermäßigten MwSt.-Satz anzuwenden; fordert die Kommission auf, den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Steuerbehörden und den einschlägigen Interessenträgern zu vereinfachen, damit Lösungen entwickelt werden können, die sich in der Wirtschaft des Teilens für die Entrichtung der Steuern eignen; begrüßt die Einführung einer einzigen Mini-Anlaufstelle für Mehrwertsteuerfragen, die einen Schritt hin zur Abschaffung des vorläufigen EU-MwSt.-Systems darstellt; ist jedoch darüber besorgt, dass das Fehlen eines Schwellenbetrags einige KMU im Hinblick auf die Einhaltung der Regeln in eine schwierige Lage bringt; fordert die Kommission auf, das System zu überprüfen, um es unternehmerfreundlicher zu machen;
20. betont, dass Innovationen und einheitliche Ausgangsbedingungen gefördert werden müssen, was gleiche betriebliche und sicherheitstechnische Anforderungen sowie Kapitalanforderungen für alle Finanzdienstleister in der Digitalwirtschaft angeht;
21. weist darauf hin, dass bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit insbesondere KMU mit Problemen in Steuerangelegenheiten konfrontiert sind; fordert die Kommission daher auf, Möglichkeiten zu prüfen, wie diese Hindernisse für KMU beseitigt werden können;
22. betont, wie wichtig die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste sind, um das Volumen und die Qualität des elektronischen Handels im Hinblick auf das Wachstum zu erhöhen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, bis zum 1. Juli 2016 alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt („eIDAS-Verordnung“) erforderlich sind;
23. befürwortet den Beschluss der Kommission, im Rahmen von zwei Konsultationen eine öffentliche Debatte zum Thema Geoblocking sowie über Plattformen, Online-Intermediäre, Daten, Cloud-Computing und die Wirtschaft des Teilens anzustoßen; betont, dass eine Definition des Begriffs „Plattform“ vonnöten ist, um einen klaren Ausgangspunkt für die Kartellrechtsprüfung zu haben; legt der Kommission nahe, Rahmenbedingungen für Unternehmen zu schaffen, bei denen die Entwicklung innovativer Ideen, der Schutz von Arbeitsnormen, ein fairer Wettbewerb und gleiche Wettbewerbsbedingungen für digitale Dienste sichergestellt sind; weist darauf hin, dass der rasche technische Fortschritt im Digitalmarkt einen technologieneutralen Rahmen für künftige Initiativen erfordert;
24. bedauert die Langwierigkeit der Untersuchungen zu den Praktiken von Google sowie den Umstand, dass sich diese Untersuchungen nun schon seit mehreren Jahren hinziehen, ohne zu irgendwelchen Ergebnissen zu gelangen; begrüßt daher die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission Google in Bezug auf seinen Preisvergleichsdienst übermittelt hat; fordert die Kommission auf, weiterhin entschieden sämtlichen bei ihren Untersuchungen festgestellten besorgniserregenden Punkten nachzugehen, einschließlich sämtlicher weiteren Bereiche der vertikalen Suche, da eine derartige sorgfältige Untersuchung letztlich Teil ihrer Aufgabe ist, für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen allen Akteuren auf dem digitalen Markt zu sorgen;
25. begrüßt, dass die Kommission beabsichtigt, den ungerechtfertigten Praktiken des Geoblockings ein Ende zu bereiten, da mit diesen die Wahlfreiheit der Verbraucher beschnitten wird; ist der Ansicht, dass es wesentlich ist, dass für eine ordnungsgemäße Umsetzung von Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie gesorgt wird, dem zufolge diskriminierende Anforderungen auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit und/oder des Wohnsitzes untersagt sind, sowie von Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie über Verbraucherrechte, dem zufolge auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs angegeben werden muss, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden;
26. ist der Ansicht, dass digitale Zahlungsdienste für die Wirtschaft von entscheidender Bedeutung sind; fordert die Kommission auf, alle Hemmnisse, die der Online-Zahlung in der Union entgegenstehen, auszuräumen und dafür zu sorgen, dass es bei kommerziellen Websites in der EU, die Zahlungsdienste wie beispielsweise Zahlungen per Online-Banking und Kreditkarte annehmen, nicht zu Diskriminierung auf der Grundlage des Mitgliedstaats kommt, in dem diese Zahlungsdienste registriert sind;
27. ist der Auffassung, dass ein ausreichender Wettbewerb und eine ausreichende Pluralität der Dienstleistungsanbieter notwendig sind, damit eine europäische Digitalwirtschaft entstehen kann, und betont, dass Netzwerkeffekte das Entstehen von Monopolen und Oligopolen ermöglichen; unterstützt die Bemühungen der Kommission, was die Vorbeugung des Marktmissbrauchs und die Wahrung der Verbraucherinteressen angeht; fordert die Kommission auf, Hindernisse abzubauen, die einem Eintritt in die digitale Wirtschaft in Sektoren mit wenigen marktbeherrschenden Akteuren entgegenstehen, es sei denn, sie sind zu Aufsichtszwecken oder zum Schutz von Verbraucherrechten erforderlich; fordert die Kommission auf, diskriminierende Praktiken in allen Bereichen der digitalen Wirtschaft zu bekämpfen, auch in den Bereichen Online-Shopping, Online-Zahlungen, Suchmaschinen und soziale Netzwerke, da dies ein weitere Möglichkeit ist, den Markt für den Wettbewerb zu öffnen;
28. weist darauf hin, wie wichtig die Datenwirtschaft für die Entwicklung des digitalen Binnenmarkts ist; weist darauf hin, dass die Bedrohung der Privatsphäre eine wesentliche Herausforderung darstellt, da sie sich auf das Vertrauen in das digitale Umfeld auswirkt; fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwiefern Online-Plattformen Transparenz walten lassen, wie sie Informationen nutzen und inwiefern sie personenbezogene Daten missbräuchlich verwenden, und, falls erforderlich, eine angemessene Regulierung vorzuschlagen;
29. begrüßt, dass die Kommission im September 2015 eine öffentliche Konsultation zur Modernisierung der MwSt. in Bezug auf den grenzüberschreitenden elektronischen Handel eingeleitet hat, und ist der Ansicht, dass dies einen ersten entscheidenden Schritt darstellt, um die Entrichtung der Mehrwertsteuer bei grenzüberschreitenden Online-Geschäften zu vereinfachen; fordert die Kommission auf, das Parlament und die breite Öffentlichkeit nach Abschluss der öffentlichen Konsultation von den Ergebnissen und ihrer Bewertung dieser Ergebnisse in Kenntnis zu setzen;
30. betont, dass die Verbraucher ganz unabhängig davon, welche Produkte sie erwerben bzw. wo sie diese Produkte erwerben, d. h. über Plattformen für den elektronischen Handel oder im herkömmlichen Handel, den gleichen Schutz genießen sollten;
31. betont, dass die verschiedenen Arten der „Wirtschaft des Teilens“ eingehend analysiert werden sollten, damit dafür gesorgt ist, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften die Entwicklung dieser Dienste erlauben, sodass neue Formen des Verbrauchs und der Erzeugung möglich sind und gleichzeitig für ein hohes Verbraucherschutzniveau gesorgt ist;
32. begrüßt die Initiative der Kommission für einen neuen E-Government-Aktionsplan; stellt fest, dass interoperable elektronische Unterschriften und die damit zusammenhängende eIDAS-Verordnung für den digitalen Binnenmarkt im Bereich Finanzdienste in Bezug auf neue Instrumente für Banken und Versicherungsunternehmen hochrelevant sind, wie etwa die elektronische Identifizierung für den Prozess der digitalen Integration oder Instrumente für die elektronische Unterzeichnung von Verträgen oder Zahlungsaufträgen;
33. ist der Ansicht, dass zwar mehr dafür getan werden muss, die Zugangshemmnisse für neue und aufstrebende Digitalunternehmen zu beseitigen, diese Unternehmen allerdings auch verpflichtet werden müssen, sich an seit langem bestehenden inländische Vorschriften zu halten, beispielsweise in Bezug auf die Steuer-, Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und die Arbeitnehmerrechte, und in diesen Bereichen im Einklang mit den gleichen hohen Standards betrieben werden müssen wie bereits bestehende Unternehmen in diesen Bereichen;
34. betont, dass die Entwicklung des digitalen Binnenmarkts mit einem aktuellen, wirksamen Rahmen einhergehen muss, damit die Geschäftsfortführung im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs gewahrt bleibt und Schutz vor Cyberkriminalität besteht, und zwar insbesondere in kritischen Bereichen wie dem Online-Banking;
35. weist drauf hin, dass die ökonomischen Grundsätze, auf denen sich die Entwicklung und die Verbreitung des Internets gründen, nämlich Netzneutralität, Offenheit und Nichtdiskriminierung, durch die Ausbreitung geschlossener Ökosysteme im Netz untergraben werden; betont, dass sich das Aufkommen und die Verbreitung solcher Ökosysteme und die durch sie im Markt für digitale Dienstleistungen und Waren geschaffene, auf einem Oligopol basierende Struktur langfristig negativ auf die Verbraucherinteressen und auf Innovationen auswirken werden, weshalb sie auf lange Sicht sogar die Entwicklung des digitalen Binnenmarkts in Gefahr bringen könnten;
36. fordert die Kommission auf, rasch die Initiative zu ergreifen, was die Änderung der Rechtsvorschriften angeht, sodass diese den technologischen Fortschritt widerspiegeln und ein erhebliches Hemmnis für die Entwicklung des Marktes für elektronische Bücher und Zeitungen beseitigt wird;
37. betont, dass die Kommission die Vorschriften des Kartellrechts auch künftig durchsetzen muss, insbesondere die Verordnung über vertikale Beschränkungen und die entsprechenden Leitlinien, damit dafür gesorgt ist, dass die Sonderregelungen für den selektiven Vertrieb nicht dazu genutzt werden, die Verfügbarkeit von Produkten mithilfe von Online-Vertriebskanälen zu beschränken oder den Wettbewerb zu Lasten der Verbraucher zu verhindern;
38. ist der Ansicht, dass die besonderen Wesensmerkmale der digitalen Wirtschaft, die insbesondere darin bestehen, dass die Grenzkosten in der Regel sinken und gegen Null gehen und dass die Netzwerkeffekte sehr stark sind, sie sich sehr günstig auf die auf Skaleneffekten beruhende Wirtschaft auswirken und dadurch der Konzentration Vorschub leisten; fordert die Kommission auf, die Wettbewerbspolitik so zu gestalten, dass die besonderen Merkmale der digitalen Wirtschaft und die damit einhergehenden Herausforderungen berücksichtigt werden;
39. fordert die Kommission auf, einen ehrgeizigen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vorzulegen, um das grenzüberschreitende MwSt.-System einfacher zu gestalten, damit es für Unternehmen und insbesondere für KMU weniger umständlich ist;
40. weist darauf hin, dass überlappende Modelle der kollaborativen Wirtschaft und der Marktwirtschaft zu einer Verzerrung des freien Wettbewerbs in bestimmten Märkten führen könnten; fordert die Kommission auf, auf einen Regulierungsrahmen hinzuarbeiten, mit dem einerseits die Entwicklung der kollaborativen Wirtschaft gefördert, andererseits aber auch für gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle sowie für die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften vor allem des Steuer- und Arbeitsrechts gesorgt wird;
41. stellt fest, dass es die Entwicklung des digitalen Binnenmarkts befördern würde, wenn es Innovations-Cluster in der EU gäbe, das heißt geografische Gebiete mit einer hohen Dichte an digitalen Unternehmen und entsprechendem Know-how; fordert die Kommission auf, den weiteren Ausbau solcher Gebiete sowie die Verbreitung bewährter Verfahren und von Wissen zu fördern;
42. betont, wie wichtig Gründerzentren („business incubators“) und entsprechende Mentoren („business angels“) sowie eine ganze Reihe von privaten und öffentlichen Akteuren und Stellen sind, die daran arbeiten, Unternehmen im digitalen Sektor aufzubauen; fordert die Kommission auf, eine Strategie zu entwickeln, mit der diese Akteure in die Lage versetzt werden, an der Entwicklung des digitalen Binnenmarkts mitzuwirken, und mit der das Fundament für ein europäisches Netzwerk von Gründerzentren geschaffen wird.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG
IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
1.12.2015 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
49 8 2 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Gerolf Annemans, Burkhard Balz, Hugues Bayet, Pervenche Berès, Udo Bullmann, Esther de Lange, Fabio De Masi, Anneliese Dodds, Markus Ferber, Jonás Fernández, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Petr Ježek, Othmar Karas, Georgios Kyrtsos, Werner Langen, Sander Loones, Bernd Lucke, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Costas Mavrides, Bernard Monot, Luděk Niedermayer, Stanisław Ożóg, Dimitrios Papadimoulis, Sirpa Pietikäinen, Dariusz Rosati, Pirkko Ruohonen-Lerner, Alfred Sant, Molly Scott Cato, Peter Simon, Renato Soru, Theodor Dumitru Stolojan, Marco Valli, Tom Vandenkendelaere, Cora van Nieuwenhuizen, Jakob von Weizsäcker, Steven Woolfe, Sotirios Zarianopoulos |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Matt Carthy, Philippe De Backer, Ashley Fox, Doru-Claudian Frunzulică, Ildikó Gáll-Pelcz, Marian Harkin, Barbara Kappel, Verónica Lope Fontagné, Paloma López Bermejo, Thomas Mann, Alessia Maria Mosca, Michel Reimon, Maria João Rodrigues |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Agnes Jongerius, Anneleen Van Bossuyt, Igor Šoltes |
||||
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (11.11.2015)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie und den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zum Thema: Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt
(2015/2147(INI))
Verfasserin der Stellungnahme: Merja Kyllönen
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr ersucht den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie und den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz als federführende Ausschüsse, folgende Vorschläge in ihren Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. begrüßt die Mitteilung mit dem Titel „Eine Strategie für einen digitalen Binnenmarkt in Europa“; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Einführung der Digitalisierung und der verstärkte Einsatz interoperabler intelligenter Verkehrssysteme unverzichtbare Instrumente sind, wenn das europäische Verkehrssystem effizienter und produktiver gestaltet und die vorhandenen Kapazitäten besser genutzt werden sollen, zumal der tägliche Verkehr, die Mobilität und die Logistik infolgedessen flüssiger, sicherer, ressourceneffizienter und nachhaltiger werden;
2. stellt fest, dass die in einigen Mitgliedstaaten zu aufwendigen Verwaltungsverfahren ein Hindernis für neue Verkehrsprojekte mit hohem Potenzial sein können (Start-ups, digitale Projekte); fordert, dass der digitale Binnenmarkt auch einen spezifischen Teil zur Verringerung der Verwaltungsformalitäten (Besteuerung, Erklärung über die Gründung eines Unternehmens, Einstellung von Personal usw.) umfasst, vor allem in der Anfangsphase von Projekten;
3. stellt fest, dass die Digitalisierung des Verkehrs und der Tourismusbranche für Europa neue Möglichkeiten für Geschäfte eröffnet und Arbeitsplätze schafft, und zudem eine zentrale Rolle spielt, was den Wandel der europäischen Städte hin zu intelligenten Städten angeht; weist auf das starke Wachstum im IT-Bereich hin, dessen jährliche Wachstumsrate global für den Zeitraum 2014–2019 auf 16,4 % veranschlagt wird; erkennt an, dass die Verkehrsbranche bei der Einführung und Nutzung neuer Informationstechnologien, intelligenter Systeme und Automatisierungssysteme zwar stets zu den Vorreitern zählte, weitere Fortschritte jedoch noch auf sich warten lassen; hebt daher hervor, dass der Zugang zu Finanzmitteln für innovative KMU und Start-ups in den Bereichen Verkehr und Tourismus wichtig ist, und ist der Auffassung, dass der EFSI bei der Digitalisierung dieser Branche eine wesentliche Rolle spielen sollte;
4. weist darauf hin, dass dank der Digitalisierung der Verkehrs- und der Tourismusbranche neue Arbeitsplätze geschaffen werden können, die weniger stark von mechanischen Tätigkeiten geprägt sind und Möglichkeiten bieten, kreativere Aufgaben zu übernehmen; stellt erneut fest, dass Weiterbildungsprogramme für Arbeitnehmer von entscheidender Bedeutung sind, wenn es darum geht, mit technischen Entwicklungen Schritt zu halten; betont, dass Sozial- und Bildungspläne für die Schaffung anderer attraktiver und tragfähiger Arbeitsplätze notwendig sind, um dem Verlust von Arbeitsplätzen aufgrund der Digitalisierung in bestimmten Beschäftigungsbereichen entgegenzuwirken;
5. räumt ein, dass die Digitalisierung möglicherweise zu einem Strukturwandel der Verkehrs- und Tourismusbranche führt; hält es für dringend notwendig, dass neue Geschäftsmodelle, digitale Plattformen und Dienstleistungen auf der Grundlage von Digitalisierung und der Wirtschaft des Teilens zur Anwendung gelangen; begrüßt, dass die Digitalisierung des Verkehrs eine Weiterentwicklung des Konzepts „Mobilität als Dienstleistung“ erlaubt, und legt der Kommission nahe, eine tiefgreifende Analyse zur Förderung von Maßnahmen zur Verwirklichung des Konzepts „Mobilität als Dienstleistung“ in Angriff zu nehmen, was beispielsweise das Verbraucherverhalten, die Verkehrsinfrastruktur und die Stadtplanung angeht;
6. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, zu prüfen, ob Maßnahmen der EU in den Bereichen Verkehr und Tourismus modernisiert und an das digitale Zeitalter angepasst werden müssen; fordert die Kommission auf, den Rechtsrahmen für die einzelnen Verkehrsträger zu harmonisieren, damit ein nachhaltiges multimodales System und der Wettbewerb zwischen den einzelnen Unternehmen in der Wertschöpfungskette gefördert werden und Anreize für neue Innovationen und Dienstleistungen in den Bereichen Mobilität und Logistik geschaffen werden, unter anderem auf der Grundlage der so genannten Wirtschaft des Teilens (Sharing Economy), während bei den hohen europäischen Standards gleiche Bedingungen für die auf diesem Markt bereits tätigen Wirtschaftsbeteiligten und für neue Markteilnehmer geschaffen werden, was Sicherheit, Zugänglichkeit, Arbeitsbedingungen, gerechte Besteuerung, Verbraucherschutz, Datenschutz und Verhütung schädlicher Umwelteinflüsse betrifft; vertritt außerdem die Auffassung, dass der Grundsatz der Technologieneutralität beachtet und Innovation nicht behindert werden sollte;
7. betont, dass die Rechte der Reisenden im Verkehr klar definiert und transparent sein sollten; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, einen Vorschlag für eine Charta der Rechte Reisender vorzulegen, die alle Verkehrsträger umfasst und in deren Rahmen für einen eindeutigen, transparenten Schutz der Rechte der Reisenden im multimodalen Kontext gesorgt wird;
8. weist die Kommission darauf hin, dass die Tourismusbranche der EU durch eine bessere Nutzung digitalisierter und innovativer Technologien wirkungsvoller unterstützt werden könnte;
9. unterstützt die Entwicklung neuer Digitaltechnik zur Selbstbeurteilung von Verkehrsdiensten und zur Verbesserung der Verkehrsdienste im Interesse der Nutzer;
10. fordert die Kommission nachdrücklich auf, dass der Rechtsrahmen für einen EU-Binnenmarkt in Zusammenarbeit mit Staaten ausgearbeitet wird, die bei bewährten Verfahren für Digitalisierungsprozesse führend sind, damit Technologieinnovationen anderer Länder einfach übernommen werden können, wodurch sich die Interoperabilität verbessert und EU-Unternehmen international größere Wachstums- und Expansionschancen erhalten;
11. fordert die Kommission auf, bei der Anpassung der Verkehrsbranche an das digitale Zeitalter den Faktor Mensch nicht völlig auszuschalten, sodass intelligente und automatisierte Systeme im Notfall jederzeit auch von Fachkräften bedient werden können; fordert, bei der Ausbildung der Arbeitskräfte in der Branche unbedingt darauf zu achten, dass sie befähigt werden, die Kontrolle über automatisierte Lenk- und Steuersysteme zu übernehmen;
12. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Digitalisierung der Verkehrsdienste für die Nutzer mit einer Behinderung so zu fördern, dass sie eine Hilfe und kein weiteres Hindernis darstellen;
13. ist der Auffassung, dass die zunehmende Digitalisierung der Verkehrsbranche in Bezug auf drei Bereiche – Vertrauen, Anbindungsmöglichkeiten und Kapazität – eine Herausforderung darstellt; weist mit Nachdruck darauf hin, dass Vertrauen sowie ein angemessener Datenschutz Grundvoraussetzungen für die Vollendung des digitalen Binnenmarktes sind; weist in diesem Zusammenhang mit Nachdruck darauf hin, dass hohe Standards in Bezug auf Kapazität, Zugänglichkeit und Sicherheit gewährleistet werden müssen, indem eine umfassende, zuverlässige und interoperable Dateninfrastruktur bereitgestellt wird und die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Speicherung von Daten gewährleistet werden; hebt hervor, dass Infrastrukturen benötigt werden, mit denen die Menge der generierten neuen Datenströme gesteuert werden kann, und zwar durch Investitionen in Breitband, die umfassende Nutzung der von Galileo gebotenen Möglichkeiten und eine bessere Funkfrequenznutzung;
14. fordert die Mitgliedstaaten und Kommunen auf, bei der Verwirklichung der Pläne für die städtische Mobilität stets auf die digitale Dimension des Verkehrs abzuheben und sie einzubeziehen und eine umfassende Zugänglichkeit und Nutzerfreundlichkeit zu gewährleisten;
15. ist der Auffassung, dass das Internet der Dinge vor allem in der Verkehrs- und Tourismusbranche eine Rolle spielen wird, und fordert die Kommission daher auf, eine koordinierte Strategie zum Thema Vernetzung im Verkehrsbereich zu entwickeln; betont, dass vorausschauend gehandelt werden muss und Folgenabschätzungen notwendig sind, was die Beschlussfassung sowohl für die Gesetzgebung als auch für Investitionen in die Infrastruktur angeht, damit eine praktikable Grundlage für den digitalisierten und automatisierten Verkehr entsteht, wobei besonderes Augenmerk auf die Sicherheit, die effiziente Nutzung der Infrastruktur, die Privatsphäre und die Sicherheit und die Zugänglichkeit von Daten zu richten ist: betont, dass bei vernetzten Fahrzeugen strenge Maßnahmen und Anforderungen in Bezug auf die Cyber-Sicherheit zur Anwendung kommen müssen, und hebt hervor, dass es sich hierbei nicht nur um eine Frage des Datenschutzes, sondern auch der physischen Sicherheit der Fahrzeuge und der Passagiere handelt;
16. erwartet, dass die Kommission einen umfassenden Bericht mit einer Bewertung des aktuellen Stands der Digitalisierung des EU-Tourismusmarkts vorlegt, damit die Herausforderungen und Chancen in Bezug auf die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Akteure auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ermittelt werden können und entsprechend reagiert werden kann; vertritt die Auffassung, dass ein solcher Bericht angemessene Empfehlungen umfassen sollte, damit ein fairer Wettbewerb stattfinden kann, einheitliche Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure gelten und die Verbraucher geschützt sind, indem für Transparenz, Neutralität und Zugänglichkeit gesorgt wird;
17. betont, dass die Digitalisierung für die Tourismusbranche äußerst wichtig ist und alle digitalen Infrastrukturen leicht zugänglich sein müssen, insbesondere für KMU, wobei allerdings auch der Weiterentwicklung der Wirtschaft des Teilens Rechnung getragen werden sollte;
18. ist davon überzeugt, dass die Digitalisierung ein erhebliches Potenzial für die Intensivierung der integrativen Ansätze birgt; fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwieweit Mängel bestehen in Bezug auf Integration, Interoperabilität und Standardisierung; unterstützt einen ganzheitlichen Ansatz, wenn es um Telekommunikations- und Verkehrsnetze sowie um intelligente Energienetze geht, was die Entwicklung neuer digitaler Dienstleistungen für Verbraucher und Anbieter angeht; betont, dass die Automobil- und die Telekommunikationsbranche partnerschaftlich zusammenarbeiten sollten, damit vernetzte Fahrzeuge und die entsprechende Infrastruktur auf der Grundlage EU-weit sowie auch weltweit einheitlicher Standards entwickelt werden können;
19. hält eine ehrgeizige Förderung multimodaler und grenzüberschreitender Reiseinformations-, und Reiseplanungsdienste und entsprechender Dienste für die Ausstellung von Fahrkarten über digitale und Online-Plattformen nach wie vor für notwendig, und fordert die Kommission auf einen Vorschlag vorzulegen, dem zufolge alle Anbieter verpflichtet wären, alle erforderlichen Informationen bereitzustellen, die dem Fortschritt in dieser Angelegenheit dienlich sind;
20. betont, dass IKT-Instrumente, sowohl Netze als auch Anwendungen, für alle Nutzer zugänglich und bedienungsfreundlich sein sollten, auch für Menschen mit Behinderung und ältere Menschen; fordert die Kommission auf, bei der Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts dem Risiko der Ausgrenzung dieser Nutzer Rechnung zu tragen;
21. hält es für wichtig, dass ein drahtloses Hochgeschwindigkeitsinternet für alle Bürger und Besucher in Europa, insbesondere in Verkehrs- und Tourismusknotenpunkten und ländlichen Regionen und Randgebieten zur Verfügung steht; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Zusagen in Bezug auf die Abschaffung der Roaming-Gebühren einzuhalten; stellt fest, dass die Abschaffung der Hemmnisse für die grenzüberschreitende Entwicklung elektronischer Dienste in den Bereichen Verkehr und Tourismus von größter Bedeutung ist; betont daher, dass das Geoblocking bei Dienstleistungen des Bereichs Verkehr unterbunden werden sollte;
22. betont, dass die EU im Weltforum der Vereinten Nationen für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge eine aktive Rolle spielen muss, und zwar insbesondere in der informellen Arbeitsgruppe über intelligente Verkehrssysteme und autonome Fahrzeuge (WP.29); ist der Ansicht, dass ein Engagement in diesem Forum von entscheidender Bedeutung ist, wenn dafür gesorgt werden soll, dass die Standards der EU für autonome Fahrzeuge die Grundlage für die weltweit geltenden Standards bilden; ist zudem der Ansicht, dass die Zusammenarbeit der EU mit den Vereinigten Staaten gestärkt werden sollte, was die Standards für autonome Fahrzeuge und die entsprechenden Vorschriften angeht.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
10.11.2015 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
41 4 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Daniela Aiuto, Marie-Christine Arnautu, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Deirdre Clune, Michael Cramer, Andor Deli, Karima Delli, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Jacqueline Foster, Bruno Gollnisch, Tania González Peñas, Dieter-Lebrecht Koch, Merja Kyllönen, Bogusław Liberadzki, Peter Lundgren, Marian-Jean Marinescu, Gesine Meissner, Cláudia Monteiro de Aguiar, Renaud Muselier, Jens Nilsson, Markus Pieper, Salvatore Domenico Pogliese, Tomasz Piotr Poręba, Gabriele Preuß, Christine Revault D’Allonnes Bonnefoy, Dominique Riquet, Massimiliano Salini, Claudia Schmidt, Jill Seymour, Claudia Tapardel, Keith Taylor, Pavel Telička, Wim van de Camp, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Janusz Zemke, Roberts Zīle, Kosma Złotowski, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Rosa Estaràs Ferragut |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Clara Eugenia Aguilera García, Paul Brannen, Jiří Maštálka, Flavio Zanonato |
||||
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
14.12.2015 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
80 6 3 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Bendt Bendtsen, Xabier Benito Ziluaga, José Blanco López, David Borrelli, Jerzy Buzek, Carlos Coelho, Sergio Gaetano Cofferati, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, Daniel Dalton, Nicola Danti, Philippe De Backer, Pilar del Castillo Vera, Pascal Durand, Vicky Ford, Ildikó Gáll-Pelcz, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Theresa Griffin, Antanas Guoga, Sergio Gutiérrez Prieto, András Gyürk, Hans-Olaf Henkel, Robert Jarosław Iwaszkiewicz, Liisa Jaakonsaari, Philippe Juvin, Eva Kaili, Kaja Kallas, Barbara Kappel, Krišjānis Kariņš, Seán Kelly, Jeppe Kofod, Miapetra Kumpula-Natri, Paloma López Bermejo, Antonio López-Istúriz White, Ernest Maragall, Angelika Mlinar, Csaba Molnár, Dan Nica, Angelika Niebler, Margot Parker, Eva Paunova, Morten Helveg Petersen, Miroslav Poche, Marcus Pretzell, Michel Reimon, Robert Rochefort, Virginie Rozière, Paul Rübig, Jean-Luc Schaffhauser, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Olga Sehnalová, Igor Šoltes, Sergei Stanishev, Ivan Štefanec, Catherine Stihler, Richard Sulík, Neoklis Sylikiotis, Dario Tamburrano, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Mylène Troszczynski, Claude Turmes, Vladimir Urutchev, Anneleen Van Bossuyt, Henna Virkkunen, Martina Werner, Anna Záborská, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho, Marco Zullo |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Lucy Anderson, Pervenche Berès, Michał Boni, Lefteris Christoforou, Gunnar Hökmark, Werner Langen, Vladimír Maňka, Marian-Jean Marinescu, Roberta Metsola, Clare Moody, Julia Reda, Massimiliano Salini, Adam Szejnfeld |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Amjad Bashir, Andrea Bocskor, Petra Kammerevert, Ulrike Müller |
||||
SCHLUSSABSTIMMUNG IN NAMENTLICHER ABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
80 |
+ |
|
ALDE, ECR, EFDD, ENF, PPE, S&D, Verts/ALE |
Philippe De Backer, Antanas Guoga, Kaja Kallas, Angelika Mlinar, Ulrike Müller, Morten Helveg Petersen, Robert Rochefort, Daniel Dalton, Vicky Ford, Hans-Olaf Henkel, Marcus Pretzell, Richard Sulík, Evžen Tošenovský, Anneleen Van Bossuyt, David Borrelli, Robert Jarosław Iwaszkiewicz, Dario Tamburrano, Marco Zullo, Barbara Kappel, Bendt Bendtsen, Andrea Bocskor, Michał Boni, Jerzy Buzek, Lefteris Christoforou, Carlos Coelho, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, András Gyürk, Ildikó Gáll-Pelcz, Gunnar Hökmark, Philippe Juvin, Krišjānis Kariņš, Seán Kelly, Werner Langen, Antonio López-Istúriz White, Marian-Jean Marinescu, Roberta Metsola, Angelika Niebler, Eva Paunova, Paul Rübig, Massimiliano Salini, Andreas Schwab, Ivan Štefanec, Adam Szejnfeld, Vladimir Urutchev, Henna Virkkunen, Anna Záborská, Pilar del Castillo Vera, Lucy Anderson, José Blanco López, Sergio Gaetano Cofferati, Nicola Danti, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Theresa Griffin, Sergio Gutiérrez Prieto, Liisa Jaakonsaari, Eva Kaili, Petra Kammerevert, Jeppe Kofod, Miapetra Kumpula-Natri, Vladimír Maňka, Csaba Molnár, Clare Moody, Dan Nica, Miroslav Poche, Christel Schaldemose, Olga Sehnalová, Sergei Stanishev, Catherine Stihler, Patrizia Toia, Martina Werner, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho, Pascal Durand, Ernest Maragall, Julia Reda, Michel Reimon, Igor Šoltes, Claude Turmes |
|
6 |
- |
|
ECR, EFDD, ENF, S&D |
Amjad Bashir, Margot Parker, Jean-Luc Schaffhauser, Mylène Troszczynski, Pervenche Berès, Virginie Rozière |
|
3 |
0 |
|
GUE |
Xabier Benito Ziluaga, Paloma López Bermejo, Neoklis Sylikiotis |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung