BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen
15.1.2016 - (COM(2014)0032 – C7-0025/2014 – 2014/0014(COD)) - ***I
Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatter: Marc Tarabella
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen
(COM(2014)0032 – C7-0025/2014 – 2014/0014(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0032),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 42 und 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0025/2014),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 9. Juli 2014[1],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 7. Oktober 2014[2],
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 27. Mai 2015 zur Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen über den Vorschlag und zur Erteilung des entsprechenden Mandats[3],
– unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0006/2016),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[4]*
zum Vorschlag der Kommission
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VERORDNUNG (EU) 2016/…
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom ...
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen **
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[5],
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[6],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[7] sieht ein Schulobst- und -gemüseprogramm, einschließlich Bananen, sowie ein Schulmilchprogramm vor.
(2) Die bei der Umsetzung der derzeitigen Programme gemachten Erfahrungen verbunden mit den Ergebnissen der externen Bewertungen, ▌der anschließenden Analyse der verschiedenen Handlungsoptionen und den sozialen Schwierigkeiten in den Mitgliedstaaten legen den Schluss nahe, dass die Fortsetzung und Stärkung der beiden Schulprogramme von größter Wichtigkeit sind. In Anbetracht des derzeit rückläufigen Verbrauchs von frischem Obst und Gemüse ▌und Milcherzeugnissen, insbesondere bei Kindern, und der Zunahme der Zahl fettleibiger Kinder aufgrund von Ernährungstrends, bei denen in erster Linie stark verarbeitete Nahrungsmittel verzehrt werden, denen zudem oftmals hohe Mengen von Zucker, Salz, Fett oder Zusatzstoffen zugesetzt sind, sollte die Unionsbeihilfe zur Finanzierung der Abgabe ausgewählter landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen stärker zur Förderung gesunder Ernährungsgewohnheiten und des Verzehrs lokaler Erzeugnisse beitragen.
(3) Die Analyse der verschiedenen Handlungsoptionen zeigt, dass durch ein einheitliches Konzept innerhalb eines gemeinsamen rechtlichen und finanziellen Rahmens die spezifischen Ziele, die mit der Gemeinsamen Agrarpolitik durch die Schulprogramme verfolgt werden, besser und wirksamer erreicht werden können. Dadurch könnten die Mitgliedstaaten bei gleichbleibendem Mitteleinsatz die Wirkung der Verteilung erhöhen und die Effizienz der Verwaltung steigern. Um jedoch den Unterschieden zwischen Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, sowie Milch und Milcherzeugnissen, d.h. Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch gemäß der Definition in Kapitel II Abschnitt I, sowie den betreffenden Lieferketten Rechnung zu tragen, sollten bestimmte Komponenten, wie die jeweilige Mittelausstattung, getrennt bleiben. Angesichts der Erfahrungen mit den bestehenden Programmen sollte die Teilnahme an dem Programm für die Mitgliedstaaten weiterhin freiwillig sein. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verbrauchsmuster in den Mitgliedstaaten sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten und Regionen im Rahmen ihrer Strategien unter den für die Abgabe an Kinder in Bildungseinrichtungen in Betracht kommenden Erzeugnissen diejenigen Erzeugnisse auswählen können, die sie ▌verteilen wollen. Die Mitgliedstaaten könnten außerdem gezielte Maßnahmen in Erwägung ziehen, um dem zurückgehenden Verbrauch von Milch in der Zielgruppe zu begegnen.
(4) Insbesondere bei frischem Obst und Gemüse ▌sowie bei Trinkmilch wurde ein rückläufiger Verbrauch ermittelt. Daher ist es angezeigt, sich bei der Verteilung im Rahmen der Schulprogramme vorrangig auf diese Erzeugnisse zu konzentrieren. Dies würde auch dazu beitragen, den Organisationsaufwand für die Schulen zu verringern und trotz begrenzter Haushaltsmittel die Wirkung der Verteilung zu steigern, und entspräche der derzeitigen Praxis, da diese Erzeugnisse am häufigsten verteilt werden. Um jedoch den Ernährungsempfehlungen hinsichtlich der Aufnahme von Kalzium gerecht zu werden und den zunehmenden Problemen im Zusammenhang mit der Intoleranz gegenüber der in Milch enthaltenen Laktose zu begegnen, sollten die Mitgliedstaaten weitere Milcherzeugnisse wie Joghurt und Käse verteilen dürfen, da unbestritten ist, dass sie für die Gesundheit von Kindern förderlich sind. Des Weiteren sollten Anstrengungen unternommen werden, um die Verteilung von lokalen und regionalen Erzeugnissen sicherzustellen.
(5) Die Verteilung begünstigende begleitende pädagogische Maßnahmen sind erforderlich, damit die kurz- und langfristigen Ziele des Programms, d. h. die Ankurbelung des Verbrauchs ausgewählter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Herausbildung gesünderer Ernährungsgewohnheiten, erreicht werden können. Aufgrund ihrer Bedeutung sollte durch diese Maßnahmen die Verteilung von Schulobst und -gemüse und von Schulmilch begünstigt werden. Diese Erzeugnisse sollten für eine Beihilfe durch die Union in Betracht kommen, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei nicht landwirtschaftlichen Erzeugnissen nur der Milchbestandteil für diese Beihilfe in Betracht kommt. Als begleitende pädagogische Maßnahmen sind sie ein wichtiges Instrument, um Kindern die Landwirtschaft und die Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in der Union näherzubringen, insbesondere jene Erzeugnisse, die in ihrer eigenen Region hergestellt werden, wofür zum Beispiel die Hilfe von Ernährungsexperten und Landwirten in Anspruch genommen werden kann. Damit die mit dem Programm verfolgten Ziele erreicht werden können, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, eine größere Palette landwirtschaftlicher Erzeugnisse wie zum Beispiel verarbeitetes Obst und Gemüse ohne Zusatz von Zucker, Salz, Fett, Süßungsmitteln und künstlichen Geschmacksverstärkern in ihre thematischen Maßnahmen einzubeziehen. Ferner sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, andere lokale, regionale oder nationale Spezialitäten, wie Honig, Tafeloliven und Olivenöl, zu berücksichtigen. Um jedoch gesunde Ernährungsgewohnheiten zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass ihre für Gesundheit und Ernährung zuständigen Behörden an der Ausarbeitung dieser Liste im Einklang mit den nationalen Verfahren in geeigneter Weise mitwirken oder diese Liste genehmigen.
(6) Im Hinblick auf eine effiziente und gezielte Nutzung der Unionsmittel und eine leichtere Umsetzung des Schulprogramms sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte für die Feststellung der Kosten und/oder die Festlegung der Maßnahmen zu erlassen, die für eine Unionsbeihilfe in Betracht kommen.
(7) Die Beihilfe sollte für Schulobst und -gemüse ▌und Schulmilch unter Berücksichtigung der Freiwilligkeit der Verteilung getrennt zugewiesen werden. Diese Beihilfe sollte jedem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Zahl der sechs- bis zehnjährigen Kinder in dem entsprechenden Mitgliedstaat und des Entwicklungsstands seiner Regionen zugewiesen werden, damit sichergestellt ist, dass weniger entwickelte Regionen, die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und die Regionen in äußerster Randlage eine höhere Beihilfe bekommen, da sie eine beschränkte landwirtschaftliche Diversifizierung aufweisen und bestimmte Erzeugnisse in der betreffenden Region häufig nicht zu finden sind, was höhere Transport- und Lagerkosten verursacht. Damit die Mitgliedstaaten ihre Programme in der derzeitigen Größenordnung beibehalten können und andere Mitgliedstaaten ermutigt werden, die Verteilung von Milch aufzunehmen, sollte darüber hinaus für Schulmilch eine Kombination aus den vorangegangenen Kriterien und der bisherigen Nutzung der Unionsbeihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder zum Tragen kommen; hiervon ausgenommen wäre Kroatien, für das ein gesonderter Betrag festgelegt werden soll.
(8) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Haushaltsführung sollten die Mitgliedstaaten, die an der Verteilung der in Betracht kommenden Erzeugnisse teilnehmen wollen, die Unionsbeihilfe jedes Jahr beantragen. ▌
(9) Die nationale Strategie sollte Voraussetzung für die Teilnahme eines Mitgliedstaats an dem Programm sein. Von den Mitgliedstaaten, die teilnehmen möchten, sollte die Vorlage eines ▌Strategiedokuments verlangt werden, das für einen Zeitraum von sechs Jahren gilt und in dem ihre jeweiligen ▌Prioritäten festgelegt sind. Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, ihre jeweilige nationale Strategie regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere vor dem Hintergrund der Bewertungen und geänderter Prioritäten oder Ziele sowie des Erfolgs ihrer Programme. Darüber hinaus können die Strategien Einzelheiten hinsichtlich der Umsetzung des Programms enthalten, wodurch die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Verwaltung, unter anderem in Bezug auf die Beihilfeanträge, effizient zu gestalten.
(10) Um das Schulprogramm besser bekannt zu machen und die Öffentlichkeitswirkung der Unionsbeihilfe zu steigern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, durch die die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, deutlich auf die Unionsbeihilfe für die Umsetzung des Programms sowie auf die Werbeinstrumente und gegebenenfalls auf das gemeinsame Erkennungsmerkmal oder die grafischen Elemente hinzuweisen.
(11) Um die Öffentlichkeitswirkung des Programms zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten in ihrer Strategie erläutern, wie sie den Mehrwert ihres Programms garantieren, insbesondere wenn im Rahmen des Unionsprogramms finanzierte Erzeugnisse gleichzeitig mit anderen Mahlzeiten konsumiert werden, die Kindern in einer Bildungseinrichtung angeboten werden. Um zu gewährleisten, dass der erzieherische Zweck des Unionsprogramms wirksam erfüllt wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vorschriften zur Verteilung der im Rahmen des Unionsprogramms finanzierten Erzeugnisse im Vergleich zur Bereitstellung anderer Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen und deren Zubereitung erlassen werden.
▌
(12)Um die Wirksamkeit der Programme in den Mitgliedstaaten zu prüfen, sollten Maßnahmen zur Überwachung und Bewertung der erzielten Ergebnisse finanziert werden, wobei insbesondere darauf geachtet werden sollte, ob sich das Konsumverhalten mittelfristig ändert.
(13) Da der Grundsatz der Kofinanzierung bei der Verteilung von Obst und Gemüse abgeschafft wird, müssen die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[8] geändert werden.
(14) Diese Verordnung sollte nicht die Aufteilung der regionalen oder lokalen Zuständigkeiten in den Mitgliedstaaten berühren.
(15) Die Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1306/2013 sollten entsprechend geändert werden. Um dem Beginn des Schuljahrs Rechnung zu tragen, sollten die neuen Vorschriften ab dem 1. August 2017 gelten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation
für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:
1. In Teil II Titel I Kapitel II erhält die Überschrift von Abschnitt 1 folgende Fassung: "BEIHILFE FÜR DIE ABGABE VON OBST UND GEMÜSE UND MILCH UND MILCHERZEUGNISSEN IN BILDUNGSEINRICHTUNGEN"
2. Die Überschriften "Unterabschnitt 1" und "Schulobst- und -gemüseprogramm" werden gestrichen.
3. Artikel 23 erhält folgende Fassung:
"Artikel 23
Beihilfe für die Abgabe von Schulobst und -gemüse ▌und Schulmilch, begleitende pädagogische Maßnahmen und damit zusammenhängende Kosten
(1) Die Unionsbeihilfe wird für nachstehende Maßnahmen zugunsten von Kindern in den in Artikel 22 genannten Bildungseinrichtungen gewährt:
a) für die Abgabe und Verteilung der in Betracht kommenden Erzeugnisse im Sinne der Absätze 2 und 3,
b) für begleitende pädagogische Maßnahmen und
c) für die Deckung damit zusammenhängender Kosten für ▌ Ausrüstung, Öffentlichkeitsarbeit, Überwachung und Bewertung sowie Logistik und Verteilung, sofern diese Kosten nicht durch Buchstabe a gedeckt sind.
Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
– "Schulobst und -gemüse" die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse,
– "Schulmilch" die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b sowie die in Anhang V genannten Erzeugnisse.
(2) Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm nach Absatz 1 (im Folgenden "das Schulprogramm") beteiligen möchten und die vorgenannte Unionsbeihilfe beantragen, verteilen – unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten – vorrangig Erzeugnisse mindestens einer der beiden folgenden Gruppen:
a) Obst und Gemüse und frische Erzeugnisse des Bananensektors;
b) Trinkmilch und laktosefreie Trinkmilch.
Um den Verzehr bestimmter Erzeugnisse zu fördern und/oder dem besonderen Ernährungsbedarf von Kindern in ihrem Hoheitsgebiet zu entsprechen, können die Mitgliedstaaten jedoch die Verteilung folgender Erzeugnisse vorsehen:
a) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnissen;
b) Käse und Quark, Joghurt und andere fermentierte oder gesäuerte Milchprodukte ohne Zusatz von Aromastoffen, Früchten, Nüssen oder Kakao, zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnissen.
(3) Falls es die Mitgliedstaten für die Verwirklichung der Ziele des Schulprogramms und der Ziele der in Absatz 6 genannten Strategie als notwendig erachten, können sie die Verteilung der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse zusätzlich durch die Verteilung der in Anhang V genannten Erzeugnisse ergänzen.
In diesem Fall wird die Unionsbeihilfe nur für den Milchbestandteil des verteilten Erzeugnisses gezahlt; dieser muss bei Erzeugnissen der Kategorie I des Anhangs V mindestens 90 GHT und bei Erzeugnissen der Kategorie II mindestens 75 GHT betragen. Der Rat legt die Höhe der Unionsbeihilfe für Milch gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV fest.
(4) Die im Rahmen des Schulprogramms verteilten Erzeugnisse dürfen weder Zusätze von Zucker, Salz, Fett oder Süßungsmitteln noch Zusätze der in der Verordnung (EU) Nr. 1333/2008 aufgeführten künstlichen Geschmacksverstärker E 620 bis E 650 enthalten.
Damit dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung getragen werden kann, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Unterabsatz 1 genannte Liste der Geschmacksverstärker zu ergänzen.
Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, dass die in Betracht kommenden Erzeugnisse im Sinne der Absätze 2 und 3 in begrenzten Mengen Zusätze von Zucker, Salz und/oder Fett enthalten dürfen, sofern ihre für Gesundheit und Ernährung zuständigen Behörden zuvor im Einklang mit den nationalen Verfahren die erforderliche Genehmigung hierfür erteilt haben. Um sicherzustellen, dass die Ziele des Programms mit diesen Erzeugnissen erreicht werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die für die Zubereitung oder Herstellung der verarbeiteten Erzeugnisse technisch notwendigen Höchstmengen dieser Stoffe festgelegt sind.
(5) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass zusätzlich zu den in den Absätzen 2 und 3 genannten Erzeugnissen sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse, insbesondere die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben g und v aufgeführten Erzeugnisse, in die begleitenden pädagogischen Maßnahmen einbezogen werden.
(6) Als Voraussetzung für ihre Teilnahme am Schulprogramm müssen die Mitgliedstaaten vor Beginn ihrer Teilnahme am Schulprogramm und danach alle sechs Jahre auf nationaler oder regionaler Ebene eine Strategie für die Durchführung des Programms ausarbeiten. Die Strategie kann von der Behörde, die für ihre Vorlage auf nationaler oder regionaler Ebene verantwortlich ist, insbesondere aufgrund der Überwachung und Bewertung und der erzielten Ergebnisse geändert werden. In der Strategie müssen zumindest die bestehenden Bedürfnisse und ihre Einstufung nach Vorrangigkeit, die Zielgruppe, die voraussichtlichen Ergebnisse und, soweit verfügbar, die quantifizierten Zielvorgaben im Vergleich zur Ausgangssituation sowie die Instrumente und Maßnahmen, die zur Erreichung dieser Ziele am besten geeignet sind, genannt werden.
Diese Strategien können die Durchführung des Programms betreffende spezifische Elemente enthalten, auch solche, die seine Verwaltung vereinfachen sollen.
(7) Die Mitgliedstaaten legen in ihren Strategien die Liste all derjenigen Erzeugnisse fest, die gemäß dem Programm entweder im Rahmen der regulären Verteilung oder der begleitenden pädagogischen Maßnahmen abgegeben werden. Unbeschadet des Absatzes 4 tragen sie zudem dafür Sorge, dass ihre für Gesundheit und Ernährung zuständigen Behörden im Einklang mit den nationalen Verfahren angemessen an der Ausarbeitung dieser Liste mitwirken oder diese Liste genehmigen.
(8) Für eine wirksame Umsetzung des Schulprogramms sehen die Mitgliedstaaten auch entsprechende begleitende pädagogische Maßnahmen vor, zu denen unter anderem Maßnahmen und Tätigkeiten gehören können, mit denen das Ziel verfolgt wird, Kindern die Landwirtschaft durch Aktivitäten wie Besuche landwirtschaftlicher Betriebe und die Verteilung einer größeren Palette landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 5 näherzubringen. Diese Maßnahmen können auch über damit zusammenhängende Fragen wie gesunde Ernährungsgewohnheiten, ▌lokale Nahrungsmittelketten, ökologischen Landbau, nachhaltige Erzeugung oder die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung aufklären.
▌
(9) Die Mitgliedstaaten wählen die Erzeugnisse, die verteilt oder in begleitende pädagogische Maßnahmen aufgenommen werden sollen, auf der Grundlage objektiver Kriterien aus, zu denen mindestens eines der folgenden Kriterien gehört: Gesundheits- und Umwelterwägungen, jahreszeitliches Angebot, Vielfalt oder Verfügbarkeit lokaler oder regionaler Erzeugnisse, wobei sie, soweit durchführbar, Erzeugnissen mit Ursprung in der Union Vorrang einräumen. Die Mitgliedstaaten können sich insbesondere für lokale oder regionale Ankäufe, ökologische Erzeugnisse, kurze Versorgungsketten oder Umweltvorteile und gegebenenfalls Qualitätserzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 einsetzen.
▌
Die Mitgliedstaaten können in Erwägung ziehen, in ihren Strategien Überlegungen der Nachhaltigkeit und des fairen Handels Vorrang einzuräumen."
(4) Folgender Artikel 23a wird eingefügt:
"Artikel 23a
Finanzierungsbestimmungen
1. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 4 beträgt die im Rahmen des Schulprogramms gewährte Beihilfe für die Verteilung von Erzeugnissen, für die begleitenden pädagogischen Maßnahmen und die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 höchstens 250 Mio. EUR je Schuljahr, davon
a) 150 Mio. EUR je Schuljahr für Schulobst und -gemüse;
b) 100 Mio. EUR je Schuljahr für Schulmilch.
▌
(2) Die in Absatz 1 genannte Beihilfe wird jedem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung nachstehender Kriterien zugewiesen:
▌
i) Zahl der sechs- bis zehnjährigen Kinder in einem Mitgliedstaat,
ii) Entwicklungsstand der Regionen innerhalb eines Mitgliedstaats, um zu gewährleisten, dass weniger entwickelte Regionen im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung ▌und die kleineren ägäischen Inseln im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 eine höhere Beihilfe erhalten, sowie
iii) bei Schulmilch zusätzlich zu den vorgenannten Kriterien bisherige Nutzung der Unionsbeihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder ▌.
Was die in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage betrifft, so ist bei den Mittelzuweisungen für den betreffenden Mitgliedstaat dafür zu sorgen, dass diese Regionen eine höhere Beihilfe erhalten, damit ihrer besonderen Situation im Hinblick auf die Beschaffung von Erzeugnissen Rechnung getragen und die gegenseitige Belieferung von benachbarten Regionen in äußerster Randlage gefördert werden kann.
Bei den Mittelzuweisungen für Schulmilch, die sich aus den vorgenannten Kriterien ergeben, ist dafür zu sorgen, dass alle Mitgliedstaaten wenigstens Anspruch auf einen Mindestbetrag der Unionsbeihilfe je Kind der in Unterabsatz 1 Ziffer i genannten Altersgruppe haben, der die durchschnittliche Nutzung der Unionsmittel je Kind in allen Mitgliedstaaten im Rahmen des bis zum [Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung] geltenden Programms nicht unterschreiten darf.
(3) Die Mitgliedstaaten beantragen jedes Jahr die Beteiligung am Schulprogramm, indem sie ihren Antrag auf die Unionsbeihilfe einreichen und darin jeweils den gewünschten Betrag für die Menge an Schulobst, -gemüse und -milch, die sie ▌verteilen wollen, angeben.
(4) Unter Einhaltung der Obergrenze von insgesamt 250 Mio. EUR, die sich aus den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträgen ergibt, können die Mitgliedstaaten einmal je Schuljahr bis zu 20 % ihrer vorläufigen Mittelzuweisungen für Schulobst und -gemüse oder für Schulmilch auf den jeweils anderen Sektor übertragen. ▌
Dieser Anteil kann jedoch für die Mitgliedstaaten mit den in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage und in anderen hinreichend begründeten Fällen auf 25 % erhöht werden, etwa wenn in einem Mitgliedstaat eine besondere Marktlage in dem von dem Schulprogramm erfassten Sektor bewältigt werden muss, der geringe Verbrauch von Erzeugnissen der einen oder der anderen Produktgruppe besonderen Anlass zur Sorge gibt oder sich sonstige gesellschaftliche Veränderungen vollziehen.
Die Übertragungen können entweder vorgenommen werden
a) vor der Festlegung der endgültigen Mittelzuweisungen für das nächste Schuljahr zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen für den betreffenden Mitgliedstaat. Von der vorläufigen Zuweisung für die Gruppe von Erzeugnissen, für die der betreffende Mitgliedstaat einen Betrag beantragt, der seine vorläufige Mittelzuweisung überschreitet, dürfen keine Mittel übertragen werden. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission sämtliche zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen übertragenen Beträge; oder
b) nach Beginn des Schuljahrs zwischen den endgültigen Mittelzuweisungen für den betreffenden Mitgliedstaat, sofern diese Mittelzuweisungen für ihn festgelegt wurden. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Maßnahmen, die für die Anwendung dieses Absatzes erforderlich sind, einschließlich der Vorschriften über die Fristen für die Übertragungen und über die Vorlage, das Format und den Inhalt der Übertragungsmeldungen.
(5) Das Schulprogramm gilt unbeschadet gesonderter nationaler Schulprogramme, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Die Unionsbeihilfe nach Artikel 23 kann verwendet werden, um bestehende nationale Schulprogramme oder für Schulen eingerichtete Verteilungsprogramme, in deren Rahmen Schulobst und -gemüse und Schulmilch abgegeben werden, auszuweiten oder ihre Wirksamkeit zu erhöhen, ersetzt jedoch nicht die Finanzierung dieser bestehenden nationalen Programme mit Ausnahme der kostenlosen Verteilung von Mahlzeiten an Kinder in Bildungseinrichtungen. Beschließt ein Mitgliedstaat, ein bestehendes nationales Schulprogramm durch Beantragung von Unionsmitteln auszuweiten oder seine Wirksamkeit zu erhöhen, so gibt er in der in Artikel 23 Absatz 6 genannten Strategie an, wie er dies erreichen will.
(6) Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur Unionsbeihilfe eine nationale Beihilfe für die Finanzierung des Schulprogramms gewähren.
Die Mitgliedstaaten können diese Zahlungen durch eine auf den betreffenden Sektor erhobene Abgabe oder durch einen anderen Beitrag des Privatsektors finanzieren.
(7) Die Union kann gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auch Informations-, Werbe-, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schulprogramm finanzieren, einschließlich Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Ziele des Programms und entsprechende Vernetzungsmaßnahmen, die dem Austausch von Erfahrungen und vorbildlichen Verfahren dienen und dadurch die Durchführung und Verwaltung des Programms erleichtern.
Die Kommission kann gemäß Artikel 24 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung ein gemeinsames Erkennungsmerkmal oder grafische Elemente entwickeln, um die Außenwirkung des Schulprogramms zu erhöhen.
(8) Mitgliedstaaten, die das Schulprogramm in Anspruch nehmen, geben dies in den Schulgebäuden oder an anderen zweckdienlichen Orten ▌ bekannt und weisen darauf hin, dass das Programm von der Union bezuschusst wird. Die Mitgliedstaaten können jedes geeignete Kommunikationsmittel einsetzen, das von der Kommission gemäß Artikel 24 festzulegen ist, beispielsweise Plakate, entsprechende Websites, grafisches Informationsmaterial sowie Informations- und Sensibilisierungskampagnen. Die Mitgliedstaaten garantieren den Mehrwert und die Außenwirkung des Schulprogramms der Union im Vergleich zur Bereitstellung anderer Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen."
5. Die Artikel 24 und 25 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 24
Delegierte Befugnisse
(1) Um gesunde Ernährungsgewohnheiten von Kindern zu fördern und sicherzustellen, dass die Beihilfe im Rahmen des Schulprogramms gezielt für Kinder verwendet wird, die der Zielgruppe gemäß Artikel 22 angehören, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu Folgendem zu erlassen:
a) den zusätzlichen Kriterien für die Förderfähigkeit der in Artikel 22 genannten Zielgruppe;
b) der Zulassung und Auswahl der Antragsteller durch die Mitgliedstaaten;
c) der Ausarbeitung nationaler oder regionaler Strategien und begleitender pädagogischer Maßnahmen.
(2) Um die effiziente und gezielte Nutzung der europäischen Finanzmittel sicherzustellen und die Durchführung des Schulprogramms zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen:
▌
▌
a) der Feststellung der Kosten und/oder Maßnahmen, die für eine Unionsbeihilfe in Betracht kommen ▌;
b) der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Effizienz ihres Schulprogramms zu überwachen und zu bewerten.
(3) Um die Regelung besser bekannt zu machen und die Außenwirkung der Unionsbeihilfe zu erhöhen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, nach denen die Mitgliedstaaten, die das Schulprogramm in Anspruch nehmen, deutlich darauf hinweisen müssen, dass sie für die Durchführung des Programms Unionsbeihilfen erhalten, wobei die delegierten Rechtsakte sich auch auf Folgendes beziehen:
a) die spezifischen Kriterien für die Verwendung von Werbeinstrumenten;
b) gegebenenfalls die Festlegung spezifischer Kriterien für die Darstellung, Zusammensetzung, Größe und Gestaltung des gemeinsamen Erkennungsmerkmals oder der grafischen Elemente.
(4) Um den Mehrwert und die Außenwirkung des Unionsprogramms zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Vorschriften für die Verteilung von Erzeugnissen im Vergleich zur Bereitstellung anderer Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen enthalten sind.
(5) Um sicherzustellen, dass sich die Beihilfe in dem Preis widerspiegelt, zu dem die Erzeugnisse im Rahmen des Schulprogramms zur Verfügung gestellt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, nach denen die Mitgliedstaaten in ihren Strategien erklären müssen, wie sie dies erreichen wollen.
Artikel 25
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Maßnahmen erlassen, die für die Anwendung dieses Abschnitts erforderlich sind; hierzu gehören unter anderem
▌
a) die Informationen, die in den Strategien der Mitgliedstaaten enthalten sein müssen;
b) die Beihilfeanträge und Zahlungen, einschließlich der Vereinfachung der Verfahren, die sich aus dem gemeinsamen Rahmen ergibt;
c) die Methoden der Werbung für das Schulprogramm und die damit zusammenhängenden Vernetzungsmaßnahmen;
d) die Vorlage, das Format und der Inhalt der jährlichen Beihilfeanträge und der Überwachungs- und Bewertungsberichte der Mitgliedstaaten, die das Schulprogramm in Anspruch nehmen;
▌
e) die Maßnahmen, die für die Anwendung des Artikels 23a Absatz 4 erforderlich sind, einschließlich der Vorschriften über die Fristen für die Übertragungen und über die Vorlage, das Format und den Inhalt der Übertragungsmeldungen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."
6. Unterabschnitt 2 wird gestrichen.
7. Artikel 217 erhält folgende Fassung:
"Artikel 217
Nationale Zahlungen für die Verteilung von Erzeugnissen an Kinder
Die Mitgliedstaaten können nationale Zahlungen für die Abgabe der in Betracht kommenden Erzeugnisse gemäß Artikel 23 an Kinder in Bildungseinrichtungen, für diese Erzeugnisse betreffende begleitende pädagogische Maßnahmen und für die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c gewähren.
Die Mitgliedstaaten können diese Zahlungen durch eine auf den betreffenden Sektor erhobene Abgabe oder durch einen anderen Beitrag des Privatsektors finanzieren."
8. In Artikel 225 werden die folgenden Buchstaben angefügt:
"e) bis zum 31. Juli 2023 über die Anwendung der in Artikel 23a Absatz 2 genannten Zuweisungskriterien;
f) bis zum 31. Juli 2023 über die Auswirkungen der in Artikel 23a Absatz 4 genannten Übertragungen auf die Wirksamkeit des Schulprogramms im Hinblick auf die Verteilung beider Erzeugnisgruppen."
9. Anhang V erhält folgende Fassung:
"ANHANG V
Kategorie I
Fermentierte Milcherzeugnisse ohne Fruchtsaft, natürlich aromatisiert, oder mit Fruchtsaft, natürlich aromatisiert oder nicht aromatisiert
Getränke auf Milchbasis mit Kakao, mit Fruchtsaft oder natürlich aromatisiert
Kategorie II
fermentierte oder nicht fermentierte Milcherzeugnisse mit Fruchtzusatz, natürlich aromatisiert oder nicht aromatisiert".
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erhält folgende Fassung:
"d) den finanziellen Beitrag der Union zu Maßnahmen betreffend Tierseuchen und den Vertrauensverlust der Verbraucher gemäß Artikel 220 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013."
Artikel 3
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. August 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2014)0032 – C7-0025/2014 – 2014/0014(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
30.1.2014 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AGRI 6.2.2014 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE 6.2.2014 |
BUDG 6.2.2014 |
CONT 6.2.2014 |
ENVI 6.2.2014 |
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REGI 6.2.2014 |
CULT 6.2.2014 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
DEVE 11.2.2014 |
BUDG 25.6.2014 |
CONT 11.6.2014 |
ENVI 14.7.2014 |
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REGI 22.9.2014 |
CULT 3.9.2014 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Marc Tarabella 17.9.2014 |
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Prüfung im Ausschuss |
23.7.2014 |
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Datum der Annahme |
11.1.2016 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
30 6 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
John Stuart Agnew, Clara Eugenia Aguilera García, Eric Andrieu, José Bové, Paul Brannen, Daniel Buda, Nicola Caputo, Michel Dantin, Paolo De Castro, Albert Deß, Norbert Erdős, Luke Ming Flanagan, Martin Häusling, Anja Hazekamp, Esther Herranz García, Jan Huitema, Peter Jahr, Jarosław Kalinowski, Elisabeth Köstinger, Philippe Loiseau, Mairead McGuinness, Ulrike Müller, Maria Noichl, Marijana Petir, Jens Rohde, Jordi Sebastià, Jasenko Selimovic, Lidia Senra Rodríguez, Czesław Adam Siekierski, Marc Tarabella, Marco Zullo |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Pilar Ayuso, Bas Belder, Franc Bogovič, Jean-Paul Denanot, Fredrick Federley, Maria Heubuch, Ricardo Serrão Santos, Ramón Luis Valcárcel Siso |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Mark Demesmaeker |
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Datum der Einreichung |
15.1.2016 |
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- [1] ABl. C 451 vom 16.12.2014, S. 142.
- [2] ABl. C 415 vom 20.11.2014, S. 30.
- [3] Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2015)0216.
- [4] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
** DER TEXT WURDE NOCH NICHT VON DEN RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGEN ÜBERARBEITET. - [5] ABl. C […] vom […], S. […].
- [6] ABl. C […] vom […], S. […].
- [7] Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/13 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
- [8] Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).