BERICHT über den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Zustimmung zum Abschluss eines Kooperationsabkommens zwischen Eurojust und der Ukraine durch Eurojust
19.1.2016 - (11592/2015 – C8-0300/2015 – 2015/0810(CNS)) - *
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Sylvia-Yvonne Kaufmann
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Zustimmung zum Abschluss eines Kooperationsabkommens zwischen Eurojust und der Ukraine durch Eurojust
(11592/2015 – C8-0300/2015 – 2015/0810(CNS))
(Anhörung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags des Rates (11592/2015),
– gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0300/2015),
– gestützt auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität[1], insbesondere auf Artikel 26a Absatz 2,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahme des Rechtsausschusses (A8-0007/2016),
1. billigt den Entwurf des Rates;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und Eurojust zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
Dieser Vorschlag betrifft die Billigung eines Abkommens über die strategische Zusammenarbeit zwischen Eurojust
und der Ukraine mit dem Ziel der Verstärkung der justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung schwerer Kriminalität, insbesondere organisierter Kriminalität und Terrorismus. Der Entwurf des Abkommens enthält Bestimmungen über die operative Zusammenarbeit zwischen Eurojust und der Ukraine, wie etwa die Entsendung eines Verbindungsbeamten durch die Ukraine zu Eurojust und den Austausch von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten.
Die gemeinsame Kontrollinstanz von Eurojust hat gemäß Artikel 26a Absatz 2 des Eurojust-Beschlusses den Entwurf des Abkommens gebilligt; ihre Stellungnahme ist dem Entwurf des Abkommens beigefügt. Die gemeinsame Kontrollinstanz hat insbesondere festgestellt, dass alle von Eurojust vorgeschlagenen Änderungen am Entwurf des Abkommens berücksichtigt worden seien und die Ukraine Partei des Übereinkommens des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und des Zusatzprotokolls bezüglich Kontrollstellen und grenzüberschreitendem Datenverkehr sei. Zu diesem letztgenannten Punkt ist die gemeinsame Kontrollinstanz zu dem Schluss gekommen, dass Probleme in Bezug auf die Unabhängigkeit der zuständigen Aufsichtsbehörde in der Ukraine mit dem Transfer der Aufgaben auf den Bürgerbeauftragten, der gemäß der Verfassung der Ukraine vollständige Unabhängigkeit genießt, erfolgreich gelöst worden seien.
Um den Kampf gegen die grenzüberschreitende Kriminalität zu verstärken und die justizielle Zusammenarbeit in Europa zu verbessern, gibt es für Eurojust eindeutigen operationellen Bedarf, mit der Ukraine zusammenzuarbeiten.
Gemäß Artikel 26a Absatz 2 des Europol-Beschlusses des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust, zuletzt geändert durch den Beschluss des Rates 2009/426/JI vom 16. Dezember 2008, muss der Abschluss von Abkommen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen durch Eurojust vom Rat mit qualifizierter Mehrheit gebilligt werden.
Gemäß Artikel 39 Absatz 1 des vormaligen Vertrags über die Europäische Union, der nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. April 2015 in Verbindung mit Artikel 9 des Protokolls (Nr. 36) weiter anwendbar ist, ist der Rat gehalten, das Parlament bei der Annahme von Durchführungsmaßnahmen auf Grundlage des Besitzstands der dritten Säule anzuhören, wobei er dem Parlament eine Frist für die Abgabe seiner Stellungnahme setzen kann (EuGH, C‑317/13 und C‑679/13, 15. April 2015).
Die Berichterstatterin unterstützt den Abschluss dieses Kooperationsabkommens mit der Ukraine, da mit ihm ein Beitrag zur Verstärkung des Kampfes gegen schwere Kriminalität und zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit insbesondere im Bereich der organisierten Kriminalität und des Terrorismus geleistet würde.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Kooperationsabkommen zwischen Eurojust und der Ukraine |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
11592/2015 – C8-0300/2015 – 2015/0810(CNS) |
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Datum der Anhörung des EP |
8.10.2015 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 14.10.2015 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 14.10.2015 |
JURI 14.10.2015 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
AFET 13.10.2015 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Sylvia-Yvonne Kaufmann 19.11.2015 |
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Prüfung im Ausschuss |
1.12.2015 |
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Datum der Annahme |
14.1.2016 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
40 2 9 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jan Philipp Albrecht, Malin Björk, Michał Boni, Caterina Chinnici, Ignazio Corrao, Rachida Dati, Frank Engel, Cornelia Ernst, Laura Ferrara, Monika Flašíková Beňová, Lorenzo Fontana, Mariya Gabriel, Kinga Gál, Ana Gomes, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Jussi Halla-aho, Filiz Hyusmenova, Sophia in ‘t Veld, Iliana Iotova, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Timothy Kirkhope, Barbara Kudrycka, Kashetu Kyenge, Marju Lauristin, Juan Fernando López Aguilar, Monica Macovei, Vicky Maeijer, Barbara Matera, Claude Moraes, József Nagy, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Traian Ungureanu, Bodil Valero, Marie-Christine Vergiat, Udo Voigt, Josef Weidenholzer, Kristina Winberg, Tomáš Zdechovský |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Gérard Deprez, Anna Hedh, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Ska Keller, Andrejs Mamikins, Angelika Mlinar, Christine Revault D’Allonnes Bonnefoy, Barbara Spinelli, Jaromír Štětina |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Petri Sarvamaa |
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Datum der Einreichung |
19.1.2016 |
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- [1] ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1