BERICHT über den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Zustimmung zum Abschluss eines Kooperationsabkommens zwischen Eurojust und der Ukraine durch Eurojust

19.1.2016 - (11592/2015 – C8-0300/2015 – 2015/0810(CNS)) - *

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Sylvia-Yvonne Kaufmann

Verfahren : 2015/0810(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0007/2016
Eingereichte Texte :
A8-0007/2016
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Zustimmung zum Abschluss eines Kooperationsabkommens zwischen Eurojust und der Ukraine durch Eurojust

(11592/2015 – C8-0300/2015 – 2015/0810(CNS))

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags des Rates (11592/2015),

–  gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0300/2015),

–  gestützt auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität[1], insbesondere auf Artikel 26a Absatz 2,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahme des Rechtsausschusses (A8-0007/2016),

1.  billigt den Entwurf des Rates;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und Eurojust zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Dieser Vorschlag betrifft die Billigung eines Abkommens über die strategische Zusammenarbeit zwischen Eurojust

und der Ukraine mit dem Ziel der Verstärkung der justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung schwerer Kriminalität, insbesondere organisierter Kriminalität und Terrorismus. Der Entwurf des Abkommens enthält Bestimmungen über die operative Zusammenarbeit zwischen Eurojust und der Ukraine, wie etwa die Entsendung eines Verbindungsbeamten durch die Ukraine zu Eurojust und den Austausch von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten.

Die gemeinsame Kontrollinstanz von Eurojust hat gemäß Artikel 26a Absatz 2 des Eurojust-Beschlusses den Entwurf des Abkommens gebilligt; ihre Stellungnahme ist dem Entwurf des Abkommens beigefügt. Die gemeinsame Kontrollinstanz hat insbesondere festgestellt, dass alle von Eurojust vorgeschlagenen Änderungen am Entwurf des Abkommens berücksichtigt worden seien und die Ukraine Partei des Übereinkommens des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und des Zusatzprotokolls bezüglich Kontrollstellen und grenzüberschreitendem Datenverkehr sei. Zu diesem letztgenannten Punkt ist die gemeinsame Kontrollinstanz zu dem Schluss gekommen, dass Probleme in Bezug auf die Unabhängigkeit der zuständigen Aufsichtsbehörde in der Ukraine mit dem Transfer der Aufgaben auf den Bürgerbeauftragten, der gemäß der Verfassung der Ukraine vollständige Unabhängigkeit genießt, erfolgreich gelöst worden seien.

Um den Kampf gegen die grenzüberschreitende Kriminalität zu verstärken und die justizielle Zusammenarbeit in Europa zu verbessern, gibt es für Eurojust eindeutigen operationellen Bedarf, mit der Ukraine zusammenzuarbeiten.

Gemäß Artikel 26a Absatz 2 des Europol-Beschlusses des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust, zuletzt geändert durch den Beschluss des Rates 2009/426/JI vom 16. Dezember 2008, muss der Abschluss von Abkommen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen durch Eurojust vom Rat mit qualifizierter Mehrheit gebilligt werden.

Gemäß Artikel 39 Absatz 1 des vormaligen Vertrags über die Europäische Union, der nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. April 2015 in Verbindung mit Artikel 9 des Protokolls (Nr. 36) weiter anwendbar ist, ist der Rat gehalten, das Parlament bei der Annahme von Durchführungsmaßnahmen auf Grundlage des Besitzstands der dritten Säule anzuhören, wobei er dem Parlament eine Frist für die Abgabe seiner Stellungnahme setzen kann (EuGH, C‑317/13 und C‑679/13, 15. April 2015).

Die Berichterstatterin unterstützt den Abschluss dieses Kooperationsabkommens mit der Ukraine, da mit ihm ein Beitrag zur Verstärkung des Kampfes gegen schwere Kriminalität und zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit insbesondere im Bereich der organisierten Kriminalität und des Terrorismus geleistet würde.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Kooperationsabkommen zwischen Eurojust und der Ukraine

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

11592/2015 – C8-0300/2015 – 2015/0810(CNS)

Datum der Anhörung des EP

8.10.2015

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

14.10.2015

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

14.10.2015

JURI

14.10.2015

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

AFET

13.10.2015

 

 

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Sylvia-Yvonne Kaufmann

19.11.2015

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

1.12.2015

 

 

 

Datum der Annahme

14.1.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

2

9

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Philipp Albrecht, Malin Björk, Michał Boni, Caterina Chinnici, Ignazio Corrao, Rachida Dati, Frank Engel, Cornelia Ernst, Laura Ferrara, Monika Flašíková Beňová, Lorenzo Fontana, Mariya Gabriel, Kinga Gál, Ana Gomes, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Jussi Halla-aho, Filiz Hyusmenova, Sophia in ‘t Veld, Iliana Iotova, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Timothy Kirkhope, Barbara Kudrycka, Kashetu Kyenge, Marju Lauristin, Juan Fernando López Aguilar, Monica Macovei, Vicky Maeijer, Barbara Matera, Claude Moraes, József Nagy, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Traian Ungureanu, Bodil Valero, Marie-Christine Vergiat, Udo Voigt, Josef Weidenholzer, Kristina Winberg, Tomáš Zdechovský

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Gérard Deprez, Anna Hedh, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Ska Keller, Andrejs Mamikins, Angelika Mlinar, Christine Revault D’Allonnes Bonnefoy, Barbara Spinelli, Jaromír Štětina

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Petri Sarvamaa

Datum der Einreichung

19.1.2016

  • [1]    ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1