BERICHT mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an die Kommission zu den Verhandlungen über das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA)

25.1.2016 - (2015/2233(INI))

Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatterin: Viviane Reding


Verfahren : 2015/2233(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0009/2016
Eingereichte Texte :
A8-0009/2016
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an die Kommission zu den Verhandlungen über das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA)

(2015/2233(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS)[1], das im Januar 1995 als Ergebnis der Verhandlungen der Uruguay-Runde im Rahmen der WTO in Kraft trat,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Vorsitzenden des WTO-Rates für den Handel mit Dienstleistungen, Botschafter Fernando de Mateo, an dessen Ausschuss für den Handel mit Dienstleistungen zur Sondertagung im Rahmen der Verhandlungen über den Handel mit Dienstleistungen[2],

–  unter Hinweis auf die am 5. Juli 2012 von der Gruppe der „wirklich guten Freunde der Dienstleistungen“ (Really Good Friends of Services – RGF) abgegebene Erklärung[3],

–  unter Hinweis auf die EU-Leitlinien für die Verhandlungen über ein Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA), die am 8. März 2013 vom Rat angenommen und am 10. März 2015 vom Rat freigegeben und veröffentlicht wurden[4],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2013 zur Einleitung von Verhandlungen über ein plurilaterales Abkommen über Dienstleistungen[5],

–  unter Hinweis auf die sich an die neue Kommission richtenden Leitlinien von Präsident Juncker vom 15. Juli 2014 mit dem Titel „Ein neuer Start für Europa: Meine Agenda für Jobs, Wachstum, Fairness und demokratischen Wandel“,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2015 mit dem Titel „Handel für alle – Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497),

–  unter Hinweis auf den von Ecorys für die Kommission ausgearbeiteten Final Inception Report vom 17. Juli 2014 mit dem Titel „Trade Sustainable Impact Assessment in support of negotiations on a plurilateral Trade in Services Agreement (TiSA)“ (Handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfung zur Unterstützung der Verhandlungen über ein plurilaterales Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA))[6],

–  unter Hinweis auf die von allen TiSA-Parteien eingereichten Verhandlungsdokumente, insbesondere jene, die von der Kommission am 22. Juli 2014 freigegeben und veröffentlicht wurden, einschließlich des ursprünglichen Angebots der EU[7],

–  unter Hinweis auf die Erklärung von Kommissionsmitglied Cecilia Malmström vom 5. Februar 2015 zur Patientenmobilität im Rahmen von TiSA[8],

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung EU-USA vom 20. März 2015 über öffentliche Dienstleistungen[9] im Zusammenhang mit den TiSA- und TTIP-Verhandlungen,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission,

–  unter Hinweis auf Artikel 39 des Vertrags über die Europäische Union, Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten und Artikel 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf die Artikel 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in denen die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern als einer der der EU zugrunde liegenden Werte festgeschrieben ist,

–  gestützt auf die Artikel 14 und 106 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und auf das Protokoll 26 zu diesem Vertrag über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom Dienstag, 12. März 2013, zu dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) im Rahmen der WTO, einschließlich der kulturellen Vielfalt[10],

–  gestützt auf Artikel 21 EUV,

–  gestützt auf die Artikel 207 und 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgeschriebenen Grundsatz der Kohärenz im Interesse der Entwicklung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zur lokalen und regionalen Dimension des Abkommens zum Handel mit Dienstleistungen (TiSA) (CDR 2700/2015),

–  gestützt auf Artikel 108 Absatz 4 und Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Internationalen Handel sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0009/2016),

A.  in der Erwägung, dass mit den TiSA-Verhandlungen eine wirksame internationale Regulierung und nicht ein geringeres Maß an innerstaatlicher Regulierung erreicht werden sollte;

B.  in der Erwägung, dass das TiSA in seiner gegenwärtigen Form und mit den derzeit verhandelnden Mitgliedern zwar ein plurilaterales Abkommen ist, dass aber angestrebt werden sollte, dass die geschlossene Vereinbarung eine kritische Masse erreicht, damit sie zu einer multilateralen Vereinbarung innerhalb des WTO-Rahmens werden kann;

C.  in der Erwägung, dass alle Handelsabkommen zu mehr Rechten und niedrigeren Preisen für die europäischen Verbraucher führen und für mehr Arbeitsplätze und den Schutz der Arbeitnehmer sorgen müssen; in der Erwägung, dass sie zudem zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, der sozialen Verantwortung der Unternehmen weltweit sowie gleicher Wettbewerbsbedingungen für europäische Unternehmen beitragen müssen; in der Erwägung, dass die Handelspolitik zur IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit und zur Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beitragen und mit diesen in vollem Einklang stehen sollte;

D.  in der Erwägung, dass alle Handelsabkommen ein Marktöffner für unsere Unternehmen im Ausland und ein Sicherheitsnetz für unsere Bürger zu Hause sein müssen; in der Erwägung, dass mit dem TiSA ein besserer Zugang zu ausländischen Märkten erreicht werden sollte, bewährte Verfahren gefördert werden sollten und die Globalisierung so gestaltet werden sollte, dass sie die Werte, Grundsätze und Interessen der EU widerspiegelt und dazu beiträgt, dass EU-Unternehmen im Zeitalter globaler Wertschöpfungsketten gedeihen; in der Erwägung, dass es sich bei Verbraucherrechten sowie Sozial- und Umweltstandards nicht um Handelsschranken, sondern um nicht verhandelbare Bausteine der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum handelt; in der Erwägung, dass im Rahmen der Handelspolitik der EU an den in Artikel 174 AEUV festgelegten Zielen festgehalten werden muss; in der Erwägung, dass die Erbringung von Dienstleistungen in der EU auf den Grundsätzen der allgemeinen Zugänglichkeit, Qualität, Sicherheit, Erschwinglichkeit und Gleichbehandlung beruht, deren Einhaltung jederzeit in allen Städten und Regionen gewährleistet sein muss; in der Erwägung, dass die EU die Gleichstellung der Geschlechter auf internationaler Ebene fördern sollte;

E.  in der Erwägung, dass es im Rahmen der Globalisierung, der Servicifizierung und der Digitalisierung sowohl unserer Volkswirtschaften als auch des internationalen Handels dringend politischer Maßnahmen zur Stärkung der internationalen Vorschriften bedarf; in der Erwägung, dass die EU ein grundlegendes Interesse daran hat, die weltweiten Handelsregeln für die Steuerung der globalen Lieferketten zu stärken; in der Erwägung, dass es sich bei dem multilateralen Handelssystem nach wie vor um den wirksamsten Rahmen handelt, um weltweit für offenen und fairen Handel zu sorgen;

F.  in der Erwägung, dass das TiSA für die EU eine Möglichkeit darstellt, ihre Position als größter Dienstleistungsexporteur mit einem Anteil von 25 % am weltweiten Export von Dienstleistungen und einem Handelsüberschuss in Höhe von 170 Mrd. EUR im Jahr 2013 zu festigen; in der Erwägung, dass sich der Wert der Dienstleistungsexporte der EU in den letzten zehn Jahren verdoppelt hat und dass er im Jahr 2014 728 Mrd. EUR erreicht hat; in der Erwägung, dass im Dienstleistungssektor knapp 70 % der Arbeitskräfte in der EU beschäftigt sind und Dienstleistungen 40 % des Wertes von aus Europa exportierten Waren ausmachen; in der Erwägung, dass 90 % der Arbeitsplätze, die in der EU zwischen 2013 und 2025 geschaffen werden, im Dienstleistungssektor angesiedelt sein werden; in der Erwägung, dass das Abkommen das Potenzial birgt, das Beschäftigungswachstum in der EU anzukurbeln;

G.  in der Erwägung, dass der Handel mit Dienstleistungen ein Motor für die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum in der EU ist, der durch das TiSA noch weiter gestärkt werden könnte;

H.  in der Erwägung, dass viele wichtige Märkte – nicht zuletzt in Schwellenländern – europäischen Unternehmen noch immer verschlossen sind; in der Erwägung, dass unnötige Hemmnisse im Handel mit Dienstleistungen, die umgerechnet in Zolläquivalente für Kanada 15 %, für Japan 16 %, für Südkorea 25 %, für die Türkei 44 % und für China 68 % betragen, die europäischen Unternehmen weiter daran hindern, sämtliche Vorteile ihrer Wettbewerbsfähigkeit auszuschöpfen; in der Erwägung, dass die EU, in der das Zolläquivalent der Dienstleistungsbeschränkungen nur 6 % beträgt, weitaus offener als die meisten ihrer Partner ist; in der Erwägung, dass die EU ihre Position als wichtigster Dienstleistungsimporteur und -exporteur dazu nutzen sollte, faire Wettbewerbsbedingungen durch gegenseitigen Markzugang und einen fairen Wettbewerb sicherzustellen;

I.  in der Erwägung, dass die nichttarifären Handelshemmnisse, die im Durchschnitt über 50 % der Kosten der grenzüberschreitenden Dienstleistungen betragen, unverhältnismäßig stark kleine und mittlere Unternehmen (KMU) treffen, die ein Drittel der Dienstleistungsexporteure in der EU ausmachen und denen es oft an den personellen und finanziellen Ressourcen mangelt, die erforderlich sind, um diese Hindernisse zu überwinden; in der Erwägung, dass die Beseitigung unnötiger Hemmnisse die Internationalisierung von KMU erleichtern würde, solange sich diese Hemmnisse beseitigen lassen, ohne die Umsetzung der ihnen zugrunde liegenden Ziele des Gemeinwohls zu gefährden; in der Erwägung, dass an den zur Umsetzung von Gemeinwohlzielen erforderlichen Maßnahmen festgehalten werden sollte;

J.  in der Erwägung, dass durch die Globalisierung der Wertschöpfungsketten der Anteil der Einfuhren an der einheimischen Produktion und an den Ausfuhren zunimmt; in der Erwägung, dass der Handel mit Waren und der Handel mit Dienstleistungen miteinander verknüpft sind und weltweite Regeln notwendig sind, um die globalen Lieferketten zu steuern; in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit globalen Wertschöpfungsketten verbindliche internationale Kernnormen immer wichtiger werden, um eine Fortsetzung des Wettstreits um immer niedrigere Standards sowie Sozial- und Umweltdumping zu verhindern;

K.  in der Erwägung, dass das Vertrauen der Bürger in die EU-Handelspolitik gestärkt werden muss, indem für die Bürger und Unternehmen nicht nur Erfolge durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wohlstand erzielt werden, sondern auch ein Höchstmaß an Transparenz, Engagement und Rechenschaftspflicht gewährleistet wird, ein ständiger Dialog mit Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft, lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und allen anderen einschlägigen Interessenträgern unterhalten wird und in den Verhandlungen klare Leitlinien festgelegt werden;

L.  in der Erwägung, dass sich die meisten Verpflichtungen in der Liste der EU auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beziehen; in der Erwägung, dass die Umsetzung der Verpflichtungen insbesondere die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften betrifft;

M.  in der Erwägung, dass Datenschutz kein Verwaltungsaufwand, sondern eine Quelle des Wirtschaftswachstums ist; in der Erwägung, dass die Wiederherstellung des Vertrauens in die digitale Welt von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass Datenströme für den Handel mit Dienstleistungen unverzichtbar sind, aber keinesfalls den Besitzstand der EU in den Bereichen Datenschutz und Recht auf Privatsphäre aushöhlen sollten;

N.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 26. Juni 2013 zur Einleitung von Verhandlungen über ein plurilaterales Abkommen über Dienstleistungen[11] die Kommission nachdrücklich aufgefordert hat, dass sie „ihre Absicht umsetzt, eine Nachhaltigkeitsstudie ausarbeiten zu lassen“;

O.  in der Erwägung, dass das TiSA die Reisen natürlicher Personen zwischen den Ländern, die Parteien des Abkommens sind, umfassen wird und dass in dieser Hinsicht alle europäischen Bürger in der Frage des Zugangs zu den jeweiligen Hoheitsgebieten der Parteien gleich behandelt werden müssen;

P.  in der Erwägung, dass das Parlament über das Zustimmungsverfahren das letzte Wort in Bezug auf Handelsabkommen hat und seine Mitglieder erst dann über eine Billigung oder Ablehnung des TiSA entscheiden, wenn die Verhandlungen abgeschlossen sind; in der Erwägung, dass es für die Ratifizierung in bestimmten Mitgliedstaaten notwendig sein kann, dass die entsprechenden Abkommen auch in den Regionalparlamenten und/oder in der Parlamentskammer, in der die regionale Ebene vertreten ist, ratifiziert werden;

Q.  in der Erwägung, dass sich das Europäische Parlament das Recht vorbehält, nach Beratung über alle künftigen Textvorschläge zum und Entwürfe des TiSA Stellung zu nehmen;

1.  richtet im Zusammenhang mit den laufenden Verhandlungen über das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen folgende Empfehlungen an die Kommission:

  (a)  bezüglich Kontext und Geltungsbereich:

i.  die TiSA-Verhandlungen als Ausgangsbasis für neue Ambitionen auf WTO-Ebene zu betrachten und dabei anzustreben, die Verhandlungen über eine Reform des GATS wieder in Gang zu bringen;

ii.  ihre Unterstützung für ehrgeizige, umfassende und ausgewogene Verhandlungen, durch die sich das ungenutzte Potenzial eines stärker integrierten globalen Dienstleistungsmarkts voll entfalten kann, während gleichzeitig das Sozial-, Umwelt- und Wirtschaftsdumping verhindert und die vollständige Übereinstimmung mit dem EU-Besitzstand gewährleistet wird, zu bekräftigen; die Globalisierung mitzugestalten und zu regulieren, internationale Standards zu stärken und gleichzeitig das Regelungsrecht und das Recht, legitime Ziele des Gemeinwohls, wie etwa öffentliche Gesundheit, Sicherheit und Umwelt, zu verfolgen, rechtlich sicherzustellen; einen besseren Marktzugang für europäische Dienstleister, darunter KMU, in besonders wichtigen Bereichen sicherzustellen und gleichzeitig Ausnahmeregelungen für sensible Bereiche vorzusehen, einschließlich sämtlicher öffentlichen Dienstleistungen; sicherzustellen, dass die Verhandlungen auf faire und bedeutsame Weise zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zu integrativem Wachstum beitragen und in ihrem Rahmen ehrgeizige Normen für den Handel mit Dienstleistungen im 21. Jahrhundert festgelegt werden; die politischen, gesellschaftlichen und kulturellen Modelle der EU und ihrer Mitgliedstaaten sowie die in den EU-Verträgen verankerten Grundsätze und die in der Charta der Grundrechte der EU enthaltenen Grundsätze, wie etwa die Gleichstellung der Geschlechter, zu achten; die Menschenrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit weltweit zu fördern und zu schützen;

iii.  eine Multilateralisierung anzustreben und jegliche Bestimmungen oder Anhänge abzulehnen, die ihr entgegenstünden, die unvereinbar mit dem GATS wären und die ihre künftige Eingliederung in das WTO-System verhindern würden; neue Parteien zuzulassen, sofern sie die Regeln und die ehrgeizigen Ziele, auf die man sich bereits geeinigt hat, akzeptieren; eine breitere Beteiligung an den Verhandlungsgesprächen zu fördern; zur Kenntnis zu nehmen, dass sowohl die größten Hemmnisse auch das größte Wachstumspotenzial für den Handel mit Dienstleistungen in den BRICS- und den MINT-Staaten zu finden sind; die Bedeutung anzuerkennen, die diese Länder als Exportmärkte mit einer wachsenden Mittelschicht, als Quellen von Vorleistungen und als wichtige Glieder der Wertschöpfungskette für die EU spielen; den Weg für die Beteiligung engagierter aufstrebender und dynamischer Volkswirtschaften zu ebnen und seine Unterstützung für das Ersuchen Chinas um Beteiligung an den Verhandlungen zu bekräftigen; die Zusage aller an den TiSA-Verhandlungen beteiligten Parteien einzuholen, dass sie das Ergebnis der Verhandlungen multilateralisieren; dafür Sorge zu tragen, dass Entwicklungsländern besondere Aufmerksamkeit zuteilwird, und dass das TiSA auch die Bestimmungen des GATS-Artikels IV umfasst;

iv.  zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Angaben der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) der Dienstleistungssektor etwa 51 % des BIP in Entwicklungsländern ausmacht und dass Dienstleistungsexporte aus afrikanischen Ländern zunehmen; ist sich der Tatsache bewusst, dass Handel, auch der Handel mit Dienstleistungen, unter bestimmten Bedingungen integratives Wachstum, nachhaltige Entwicklung, Verminderung von Armut und Ungleichheit sowie Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze auslösen und Innovation dadurch erleichtern könnte, dass der Austausch von Know-how, Technologie und Investitionen in Forschung und Entwicklung, auch durch ausländische Investitionen, erleichtert wird; gibt folglich zu bedenken, dass der faire Zugang von Entwicklungsländern zu den Weltmärkten für Dienstleistungen ihre wirtschaftliche Integration und ihre Anpassung an die Globalisierung stärken könnte;

v.  anzuerkennen, dass die Vorteile des Abkommens bis zu seiner Multilateralisierung auf die TiSA-Parteien beschränkt bleiben werden, da die Verhandlungen auf Vorzugsbasis geführt werden; Staaten, bei denen es sich nicht um Vertragsparteien des TiSA handelt, eine Anwendung der Meistbegünstigungsklausel solange zu verwehren, bis das Abkommen multilateralisiert ist; wie im Falle des GATS die Aufnahme von Freihandelsabkommen in die Meistbegünstigungsklausel abzulehnen;

vi.  die Gespräche über Dienstleistungen innerhalb der Doha-Entwicklungsrunde wiederzubeleben;

vii.  für Synergien zwischen und Einheitlichkeit bei den bilateralen, plurilateralen und multilateralen Abkommen, die derzeit ausgehandelt werden, und mit den Entwicklungen im Binnenmarkt und insbesondere dem digitalen Binnenmarkt zu sorgen; für Kohärenz zwischen der Innen- und Außenpolitik der EU zu sorgen und einen integrierten Ansatz für auswärtige Angelegenheiten zu fördern; den Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu achten und die Umsetzung der im September 2015 angenommenen Ziele für nachhaltige Entwicklung zu fördern;

viii.  besondere Garantien für Touristen vorzuschlagen, unter anderem zu dem Zweck, die internationalen Roaming-Gebühren und die auf internationale Anrufe und Nachrichten erhobenen Gebühren transparent zu machen, die unvertretbar hohen Gebühren zu beschränken, die Verbrauchern in Rechnung gestellt werden, die ihre Kreditkarten außerhalb Europas einsetzen, und das Recht der EU und ihrer Mitgliedstaaten aufrechtzuerhalten, Sicherheitshinweise zu Touristenzielen zu veröffentlichen;

ix.  ohne weitere Verzögerung die Nachhaltigkeitsprüfung zu veröffentlichen und diese nach Abschluss der Verhandlungen entsprechend zu aktualisieren, wobei die Auswirkungen des TiSA auf Bürger, lokale und regionale Behörden, nicht an den Verhandlungen teilnehmende Entwicklungsländer sowie auf die soziale Lage und die Beschäftigungssituation in der EU besonders zu berücksichtigen sind; zu gegebener Zeit eine ausführliche Bewertung der Auswirkungen des GATS seit seinem Inkrafttreten auf die europäische Wirtschaft vorzunehmen; die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft umfassend in die Erstellung der Nachhaltigkeitsprüfung einzubeziehen; den Wissenschaftlichen Dienst des Parlaments aufzufordern, eine umfassende, informative Studie über Umfang und potenzielle Auswirkungen der TiSA-Verhandlungen zu veröffentlichen, wobei auch die geschlechterspezifische Perspektive und die Notwendigkeit zu berücksichtigen sind, Erscheinungen wie die „unsichtbare Decke“ und das geschlechterspezifische Lohngefälle anzugehen; eine Kontrolle der Einhaltung der Grundrechte durchzuführen, damit das Parlament in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über seine Zustimmung zum TiSA treffen kann;

x.  sicherzustellen, dass über Meistbegünstigungsklauseln keine Mechanismen zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten aus anderen bilateralen Investitionsabkommen „importiert“ werden können;

  (b)  bezüglich des Marktzugangs:

i.  die öffentlichen Dienstleistungen und die audiovisuellen Dienstleistungen vom Anwendungsbereich des Abkommens auszuschließen und bei kulturellen Dienstleistungen unbeschadet der Verpflichtungen der EU aus dem GATS einen umsichtigen Ansatz zu verfolgen; ehrgeizige Verpflichtungen quer durch Parteien, Branchen und Regierungsebenen anzustreben, insbesondere die weitere Öffnung ausländischer Märkte im Hinblick auf das öffentliche Beschaffungswesen, Telekommunikation, Verkehr sowie Finanzdienstleistungen und freiberufliche Dienstleistungen;

ii.  auf allen Ebenen die Gegenseitigkeit sicherzustellen; sich für die Nutzung horizontaler verpflichtungsbezogener Vorschriften als Mittel zur Festlegung eines gemeinsamen Niveaus der Ambitionen unbeschadet der Rechte und Pflichten aus den Artikeln XVI und XVII des GATS einzusetzen und zur Kenntnis zu nehmen, dass mit derartigen Mindestanforderungen klare Parameter für an einer Teilnahme interessierte Länder festgelegt würden; in Einklang mit Artikel IV des GATS für Flexibilität für Entwicklungsländer und am wenigsten entwickelte Länder im Hinblick auf die Verpflichtung zu den Ambitionen des Abkommens zu sorgen; sicherzustellen, dass das Abkommen darauf abzielt, die Bedingungen für einen fairen Wettbewerb im Dienstleistungssektor zu schaffen und neue Märkte für Dienstleistungsanbieter aus der EU zu öffnen;

iii.  die Erbringung neuer Dienstleistungen, die in dem einschlägigen System der Klassifizierung nicht enthalten sind, von den Verpflichtungen der EU auszuschließen, und gleichzeitig die Fähigkeit beizubehalten, sie zu einem späteren Zeitpunkt aufzunehmen;

iv.  die Anwendung von Stillstands- und Sperrklauseln für die Verpflichtungen im Bereich des Marktzugangs und in sensiblen Bereichen, wie öffentliche und kulturelle Dienstleistungen, Vergabe öffentlicher Aufträge, Erbringungsart 4, Verkehr und Finanzdienstleistungen, abzulehnen; ausreichend Flexibilität zu ermöglichen, um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wieder unter die Kontrolle des öffentlichen Sektors zu bringen; das Recht der EU und der Mitgliedstaaten zu wahren, ihre Liste der Verpflichtungen im Einklang mit dem GATS zu ändern;

v.  hinsichtlich Erbringungsart 1 begrenzte Verpflichtungen einzugehen, insbesondere in den Bereichen digitale Dienstleistungen, Finanzdienstleistungen und Straßenverkehr, um Aufsichtsarbitrage und Sozialdumping zu vermeiden; in den Bereichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Satellitenkommunikation, Seeverkehrsdienstleistungen und Rückversicherung jedoch ehrgeizige Verpflichtungen einzugehen und offensive Interessen anzuerkennen; anzuerkennen, dass solche Verpflichtungen lediglich in einem angemessen regulierten Umfeld Früchte zeitigen können; sicherzustellen, dass, wenn ein Unternehmen aus dem Ausland eine Dienstleistung für Verbraucher in der EU erbringt, das EU-Recht voll und ganz eingehalten und gegenüber ausländischen Dienstleistungserbringern durchgesetzt wird, und Bestimmungen aufzunehmen, durch die für die Verbraucher ein unkomplizierter Zugang zu Rechtsbehelfen gewährleistet wird; gleichzeitig die Herausforderungen zu ermitteln, mit denen die Verbraucher konfrontiert sind, wenn sie mit in Drittländern ansässigen Diensteanbietern zu tun haben, den Verbrauchern im Hinblick auf ihren Rechtsbehelfsanspruch unter solchen Umständen Hinweise zu geben, und, sofern erforderlich, konkrete Maßnahmen vorzuschlagen;

vi.  hinsichtlich Erbringungsart 3 einen ehrgeizigen Ansatz zu verfolgen, indem versucht wird, durch Drittländer auferlegte Beschränkungen der gewerblichen Niederlassung und der Niederlassungsfreiheit – die mit Blick auf das kontinuierliche Wachstum der in Rahmen von Modus 1 und Modus 4 erbrachten Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sind –, etwa in Form von Obergrenzen für ausländische Beteiligungen und Auflagen für Joint Ventures, zu beseitigen und gleichzeitig das derzeitige Niveau der EU‑weiten Vorbehalte beizubehalten;

vii.  zu beachten, dass die EU ein offensives Interesse an der Abwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte hat; keine über das GATS hinausgehenden neuen Verpflichtungen im Hinblick auf den Zuzug einzugehen, bis die anderen Parteien ihre Angebote wesentlich verbessern; anzuerkennen, dass in der die Arbeitnehmerrechte betreffenden Klausel die Verpflichtung ausländischer Dienstleister zur Einhaltung der sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften der EU und der Mitgliedstaaten und der Tarifverträge festgeschrieben bleibt; ehrgeizige Verpflichtungen hinsichtlich der Erbringungsart 4 für die Fälle einzugehen, die die Verpflichtungen von Erbringungsart 3 untermauern; die Fähigkeit beizubehalten, bei Vertragsdienstleistern und Freiberuflern wirtschaftliche Bedarfsprüfungen und Arbeitsmarktprüfungen durchzuführen;

viii.  das souveräne Recht der Mitgliedstaaten zu achten, mittels Beschränkungen und Ausnahmen darüber zu entscheiden, welche Wirtschaftszweige für die ausländische Konkurrenz geöffnet werden sollen und in welchem Umfang dies geschehen soll; davon abzusehen, die Mitgliedstaaten dazu zu drängen, dieses Recht nicht vollumfänglich in Anspruch zu nehmen;

ix.  in Übereinstimmung mit den Artikeln 14 und 106 AEUV und dem Protokoll 26 zu diesem Vertrag die derzeitigen und die künftigen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (unter anderem Wasserversorgung, Gesundheits- und Sozialdienste, Sozialversicherungssysteme und Bildung, Abfallbewirtschaftung und öffentlicher Verkehr) vom Geltungsbereich des Abkommens auszunehmen; sicherzustellen, dass die europäischen, nationalen und kommunalen Behörden auch weiterhin über das uneingeschränkte Recht verfügen, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Inauftraggabe, Organisation, Finanzierung und Erbringung öffentlicher Dienstleistungen einzuführen, zu erlassen, beizubehalten oder aufzuheben; diese Ausschlussbestimmung unabhängig davon anzuwenden, wie die öffentlichen Dienstleistungen erbracht und finanziert werden; sicherzustellen, dass die Sozialversicherungssysteme vom Geltungsbereich des Abkommens ausgeschlossen sind; den Vorschlag für einen Anhang über Patientenmobilität abzulehnen, gegen den die Mehrheit der TiSA-Teilnehmer ist; anzuerkennen, welchen Wert die europäischen Bürger auf hochwertige öffentliche Dienstleistungen legen, die der Motor eines gesellschaftlichen und territorialen Zusammenhalts sind;

x.  über das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedsstaaten hinausgehende Einschränkungen der Querfinanzierung von Unternehmen ein und derselben Gebietskörperschaft abzulehnen;

xi.  unbeschadet des GATS zu versuchen, eine unmissverständliche „Goldstandard“-Klausel einzuführen, die in alle Handelsabkommen aufgenommen werden könnte und sicherstellen würde, dass die die Dienstleistungen der Daseinsvorsorge betreffende Klausel für alle Erbringungsarten und alle Dienstleistungen in allen Bereichen gilt, die von den europäischen, nationalen oder regionalen Behörden als öffentliche Dienstleistungen angesehen werden, und zwar ungeachtet der Monopolstellung der Dienstleistung;

xii.  in Übereinstimmung mit Artikel 167 Absatz 4 AEUV und dem UNESCO‑Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen von 2005 mittels einer horizontalen und rechtlich bindenden, für das gesamte Abkommen geltenden Klausel sicherzustellen, dass die Vertragsparteien das Recht behalten, Maßnahmen zum Schutz oder zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt einzuführen oder beizubehalten, unabhängig von der offline oder online genutzten Technologie oder Verbreitungsplattform;

  (c)  bezüglich der Bestimmungen über die digitale Wirtschaft:

i.  grenzüberschreitende Datenströme im Einklang mit dem universellen Recht auf Schutz der Privatsphäre sicherzustellen;

ii.  in den Verhandlungen über die Kapitel, die den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre betreffen, einen umsichtigen Ansatz zu verfolgen;

iii.  anzuerkennen, dass der Datenschutz und der Recht auf Schutz der Privatsphäre kein Handelshemmnis, sondern ein Grundrecht darstellen, das in Artikel 39 EUV und den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie in Artikel 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert ist; anzuerkennen, dass ein hohes Maß an Vertrauen wesentlich ist, um eine datengesteuerte Wirtschaft zu entwickeln; die uneingeschränkte Wahrung dieses Grundrechts sicherzustellen, wobei den aktuellen Entwicklungen in der digitalen Wirtschaft und der vollständigen Einhaltung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs zum Safe-Harbor-Abkommen angemessen Rechnung zu tragen ist; eine umfassende und eindeutige horizontale, eigenständige und rechtlich bindende Bestimmung auf der Grundlage von Artikel XIV des GATS aufzunehmen, wonach der bestehende und der künftige Rechtsrahmen der EU zum Schutz personenbezogener Daten in vollem Umfang von diesem Abkommen ausgenommen ist, und zwar bedingungslos, das heißt ohne dass die Bestimmung mit anderen Teilen des TiSA im Einklang stehen muss; solche Bestimmungen auf alle weiteren Anhänge des TiSA anzuwenden; solche Vorschläge im Hinblick auf den Anhang des TiSA zum elektronischen Handel unverzüglich und förmlich zu unterstützen; Vorschläge zu unterstützen, mit denen sichergestellt werden soll, dass inländische Rechtsrahmen für den Schutz von personenbezogenen Daten von Nutzern ohne Diskriminierung angewandt werden; die in dem Anhang über elektronischen Geschäftsverkehr verankerten Datenschutzbestimmungen auf alle weiteren Anhänge zum TiSA anzuwenden, unter anderem im Bereich der Finanzdienstleistungen;

iv.  sicherzustellen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten europäischer Bürger weltweit unter uneingeschränkter Einhaltung der in Europa geltenden Datenschutz- und -sicherheitsvorschriften erfolgt; sicherzustellen, dass die Bürger die Kontrolle über ihre Daten behalten; daher sämtliche Auffangvorschriften über Datenströme, in denen nicht auf das Erfordernis der Einhaltung von Datenschutzstandards verwiesen wird, abzulehnen;

v.  die Vorschläge der USA zu der Freizügigkeit von Informationen umgehend und förmlich abzulehnen;

vi.  zu berücksichtigen, dass durch einen eindeutig festgelegten und einvernehmlich vereinbarten Rechtsrahmen, sofern erforderlich, ein rascher Informationsaustausch, um die Sicherheitsbedrohungen zu meistern, sichergestellt wird; dafür zu sorgen, dass Artikel XIVa des GATS in den Haupttext des TiSA übernommen wird; sicherzustellen, dass die die nationale Sicherheit betreffenden Klauseln auf angemessenen Notwendigkeitskriterien basieren; jedoch jedwede Ausweitung des Geltungsbereichs der in Artikel XIVa des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) festgelegten Ausnahmeregelung aus Gründen der nationalen Sicherheit sowie jede Umgehungsmöglichkeit bei Technologien entschieden abzulehnen; solche Vorschläge im Hinblick auf das TiSA unverzüglich und förmlich abzulehnen;

vii.  anzuerkennen, dass die digitale Innovation Triebfeder für Wirtschaftswachstum und Produktivität in der gesamten Wirtschaft ist; anzuerkennen, dass Datenströme entscheidende Antriebsfaktoren der Dienstleistungswirtschaft, ein wesentliches Element der globalen Wertschöpfungskette von traditionellen verarbeitenden Unternehmen und von entscheidender Bedeutung für die Entwicklung des digitalen Binnenmarkts sind; daher ein umfassendes Verbot von Vorschriften für eine erzwungene Datenlokalisierung anzustreben und dafür Sorge zu tragen, dass das TiSA zukunftsfähige Vorschriften enthält und mit ihm die Fragmentierung der digitalen Welt verhindert wird; zu berücksichtigen, dass Vorschriften für eine erzwungene Lokalisierung, durch die Dienstleistungsanbieter ihre Dienstleistungen nur bereitstellen dürfen, wenn sie die lokale Infrastruktur nutzen oder vor Ort eine Niederlassung gründen, von ausländischen Direktinvestitionen durch eine Vertragspartei in dem Gebiet einer anderen Vertragspartei abschrecken; daher sich darum zu bemühen, derartige Praktiken in Europa und außerhalb Europas so weit wie möglich zu begrenzen und gleichzeitig notwendige Befreiungen aufgrund von berechtigten öffentlichen Zwecken wie des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Grundrechte zu ermöglichen;

viii.  sicherzustellen, dass die Bestimmungen des endgültigen Abkommens mit den derzeitigen und den künftigen EU-Rechtsvorschriften, einschließlich der EU-Verordnung über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation, der Datenschutz-Grundverordnung, der Richtlinie über den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der 16 Maßnahmen, die Bestandteil der Mitteilung über den digitalen Binnenmarkt sind, im Einklang stehen; für Netzneutralität und ein offenes Internet zu sorgen; sicherzustellen, dass personenbezogene Daten lediglich dann in das Gebiet außerhalb der Union übertragen werden können, wenn die in den EU-Datenschutzvorschriften enthaltenen Bestimmungen für die Übertragung an Drittländer eingehalten werden; insbesondere sicherzustellen, dass die EU die Fähigkeit behält, die Übermittlung personenbezogener Daten aus der EU in Drittstaaten, deren Vorschriften nicht den Angemessenheitsstandards der EU entsprechen, in denen die Unternehmen nicht auf alternative Möglichkeiten wie verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder Standardvertragsklauseln zurückgreifen und wenn die in Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG aufgeführten Ausnahmen nicht zutreffen, auszusetzen; Geoblocking-Praktiken zu verhindern und den Grundsatz der offenen Verwaltung des Internets aufrechtzuerhalten; mit den Parteien unter den entsprechenden Rahmenbedingungen zusammenzuarbeiten, damit ausreichend strenge Datenschutzstandards verabschiedet werden;

ix.  auf Vorschriften gründenden Wettbewerb im Telekommunikationssektor zugunsten von Dienstleistungsanbietern und Verbrauchern zu fördern; gegen die fortbestehenden regulatorischen Asymmetrien im Telekommunikationsbereich dadurch vorzugehen, dass die Parteien an der Festlegung von Obergrenzen für ausländische Beteiligungen gehindert werden, wettbewerbsfördernde Vorschriften für den Vorleistungszugang zu den Netzen etablierter Betreiber festgelegt werden, klare und diskriminierungsfreie Vorschriften für die Lizensierung vorgesehen werden, für Telekommunikationsanbieter aus der EU ein wirklicher Zugang zu Infrastrukturen der letzten Meile auf den Exportmärkten gesichert wird, die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden sichergestellt wird und eine umfassende, sich auf alle Netzarten erstreckende Definition der Telekommunikationsdienstleistungen befürwortet wird; gleiche Ausgangsbedingungen für alle Teilnehmer sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass außerhalb der EU ansässige Unternehmen, deren Heimatmarkt ein Oligopol ist, die Zersplitterung des EU-Markts nicht ausnutzen; dafür zu sorgen, dass die TiSA-Vertragsparteien den Grundsatz des offenen und diskriminierungsfreien Internetzugangs für Dienstleistungsanbieter und Verbraucher achten; dafür zu sorgen, dass Marktteilnehmer aus der EU in Ländern, die am TiSA teilnehmen, fairen und symmetrischen Marktzugang haben, und zwar ohne nichttarifäre und jenseits der Grenze angesiedelte Hemmnisse , einschließlich Regulierungsanforderungen, asymmetrischer Standards, technologiebezogener Auflagen oder Einschränkungen;

x.  Vorschriften über das internationale Mobilfunkroaming nachdrücklich zu unterstützen und sie auf internationale Anrufe und Nachrichten auszuweiten; kurzfristig die öffentlich zugänglichen Informationen über Endkundenentgelte auszubauen und langfristig Höchstpreise zu unterstützen, um die Preise zu senken; dafür zu sorgen, dass das TiSA keine Hindernisse für bilaterale Abkommen in diesem Bereich schafft; auf einen Online-Verbraucherschutz, insbesondere vor unerwünschten elektronischen Werbenachrichten, zu drängen;

xi.  eine wirksame Zusammenarbeit im Bereich der Besteuerung der digitalen Wirtschaft auf der Grundlage der Arbeiten der Plattform der Kommission für ein verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen zu ermöglichen und vor allem die Verknüpfung von Besteuerung mit der realen Wirtschaftstätigkeit der Unternehmen des Wirtschaftszweigs zu gewährleisten;

  (d)  bezüglich der Bestimmungen über Mobilität

i.  sicherzustellen, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten durch nichts daran gehindert werden, arbeits- und sozialrechtliche Regelungen über die Einreise natürlicher Personen in das Gebiet der EU oder das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder über den vorübergehenden Aufenthalt solcher Personen zu verbessern und anzuwenden, einschließlich solcher Maßnahmen, die zur Sicherstellung des geordneten Ablaufs der Reisen natürlicher Personen über ihre Grenzen hinweg notwendig sind, etwa unter anderem die Zulassung oder die Bedingungen für die Zulassung der Einreise; im Einklang mit der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen sicherzustellen, dass die mindestens einzuhaltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Aufnahmelandes für alle Dienstleistungsanbieter gelten, die derzeit und künftig Zugang zur EU haben; dafür zu sorgen, dass alle Arbeitnehmer, die nach Europa kommen, unabhängig von ihrem Herkunftsland in dem Aufnahmeland in den Genuss derselben Arbeitnehmerrechte kommen wie inländische Arbeitnehmer und dass der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit eingehalten wird; dafür zu sorgen, dass die acht zentralen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) von den TiSA-Vertragsparteien eingehalten werden; alle Vertragsparteien aufzufordern, die wichtigsten IAO-Normen zu ratifizieren und umzusetzen sowie weitere einschlägige Übereinkommen der IAO und Resolutionen der Vereinten Nationen zu fördern; dafür zu sorgen, dass das Arbeitsrecht und die Tarifverträge der EU und der Mitgliedstaaten im Gebiet der EU geachtet werden; das Überwachungs- und Durchsetzungsinstrument der EU zu stärken, um von Verstößen abzuschrecken; die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufzufordern, mehr Mittel für die Arbeitsaufsichten bereitzustellen; unverzüglich ausführliche Informationen über die Anzahl und Art der Dienstleistungserbringer, die derzeit im Rahmen von Modus 4 in der EU tätig sind, einschließlich ihrer Aufenthaltsdauer, zusammenzustellen und vorzulegen; künftig für einen viel effizienteren grenzübergreifenden Zugang zu Daten innerhalb der EU zu sorgen; eine Schutzklausel aufzunehmen, mit der verhindert wird, dass Unternehmen das Recht, gewerkschaftliche Kampfmaßnahmen zu ergreifen, umgehen oder schwächen, indem sie während Verhandlungen über Kollektivverträge und Arbeitsstreitigkeiten Arbeitnehmer aus Drittstaaten einsetzen, und es den Teilnehmern am TiSA zu ermöglichen, jeden notwendigen Schutz anzuwenden, wenn Druck auf die inländischen Löhne ausgeübt wird, die inländischen Arbeitnehmer gefährdet werden oder weitere vereinbarte Standards verletzt werden, wobei die in Artikel X des GATS aufgeführten Beschränkungen eingehalten werden müssen; sämtliche Vertragsparteien nachdrücklich aufzufordern, die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen zu befolgen;

ii.  darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtungen hinsichtlich der Erbringungsart 4 nur für den Verkehr hochqualifizierter Fachkräfte, zum Beispiel Personen, die über einen Masterabschluss von einer Universität oder einen vergleichbaren Abschluss verfügen oder als Führungskraft beschäftigt sind, für einen bestimmten Zweck, für einen begrenzten Zeitraum und unter durch die Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wurde, sowie unter durch einen Vertrag genau festgelegten Bedingungen gelten dürfen, in dessen Rahmen solche innerstaatlichen Rechtsvorschriften eingehalten werden; fordert in diesem Zusammenhang die Beachtung und Durchsetzung des Artikels 16 der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EC); wesentliche Änderungen an den derzeitigen Bestimmungen zu Erbringungsart 4, wie sie im GATS festgelegt sind, abzulehnen und die Überarbeitung der Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers in Betracht zu ziehen;

iii.  den Anhang über Erbringungsart 4 als ein offensives Interesse für Europa anzuerkennen, da die Fachkräfte aus der EU gut ausgebildet und mobil sind und die EU-Unternehmen innerhalb Europas zunehmend auf die besonderen Fähigkeiten ausländischer Fachkräfte und außerhalb Europas auf die ihrer eigenen Mitarbeiter zurückgreifen müssen, um den Aufbau neuer Geschäftstätigkeiten zu unterstützen; dafür zu sorgen, dass die Mobilität sowohl für die europäischen Unternehmen als auch für die europäischen Arbeitnehmer von Nutzen sind;

iv.  sich allen Vorschriften über Visa und andere Einreiseverfahren mit Ausnahme solcher, die der Erhöhung der Transparenz und der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren dienen, zu widersetzen; dafür zu sorgen, dass das TiSA weder für Maßnahmen gilt, die natürliche Personen betreffen, die sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen; angemessene Schutzmaßnahmen festzulegen, die sicherstellen, dass Dienstleister, die vorübergehend Dienstleistungen erbringen, nach Hause zurückkehren;

v.  sich für ein horizontales Verbot von Vorschriften einzusetzen, wonach eine gewerbliche Niederlassung oder ein Wohnsitz die Voraussetzung für die Erbringung freiberuflicher Dienstleistungen ist; den Geltungsbereich des Anhangs über freiberufliche Dienstleistungen auf die Liste der von den einzelnen Parteien eingegangenen Verpflichtungen zu beschränken;

vi.  im Einklang mit den Richtlinien der EU über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und unter Verhinderung der automatischen und quantitativen Anerkennung von Universitätsabschlüssen auf die Schaffung eines Rahmens für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungen, akademischen Graden und Berufsqualifikationen, insbesondere in den Bereichen Architektur, Rechnungswesen und Justiz, hinzuwirken und gleichzeitig die Kompetenz des Dienstleisters und damit die Qualität der erbrachten Dienstleistungen sicherzustellen;

vii.   fordert, dass eindeutig festgelegt wird, welche Arbeitnehmer unter den Anhang über Erbringungsart 4 fallen;

  (e)  bezüglich der Bestimmungen über Finanzdienstleistungen

i.  ein Abkommen zu erreichen, das einen ehrgeizigen, aber ausgewogenen Anhang umfasst, in dem die Erbringung sämtlicher Arten von Finanzdienstleitungen abgedeckt ist, insbesondere von Bank- und Versicherungsdienstleistungen, und der über den Anhang zum GATS über Finanzdienstleistungen hinausgeht und durch den langfristiges nachhaltiges Wachstum im Einklang mit den Zielen im Rahmen der Strategie Europa 2020 gefördert wird; das Ziel zu verfolgen, die Stabilität des Finanzsystems und einzelner Finanzinstitute unter Sicherstellung der uneingeschränkten Vereinbarkeit mit dem Regulierungsumfeld in der Zeit nach der Krise zu stärken und einen fairen Wettbewerb zwischen den Finanzdienstleistern zu gewährleisten; ein Abkommen zu erreichen, das für die europäischen Verbraucher insofern Wert hat und sie schützt, als daraus eine Aufwärtskonvergenz der Finanzmarktregulierung und eine größere Auswahl bei Finanzdienstleistungen resultieren; das Ziel zu verfolgen, für angemessenen Schutz der Verbraucher zu sorgen, zu dem auch der Datenschutz und der Schutz des Rechts auf Privatsphäre sowie die Bereitstellung von verständlichen und korrekten Informationen gehören, die für die Verringerung der Asymmetrie der Informationen unbedingt erforderlich sind;

ii.  die TiSA-Parteien zur Umsetzung und Anwendung internationaler Regulierungs- und Aufsichtsstandards für den Finanzsektor, wie beispielsweise derjenigen, die von der G20, dem Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, dem Rat für Finanzstabilität, der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden und der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden gebilligt wurden, zu verpflichten; Maßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass die Schlüsselelemente der WTO-Übereinkunft über die Verpflichtungen bezüglich der Finanzdienstleistungen in das TiSA übernommen werden und gleichzeitig der Wortlaut der Übereinkunft verbessert wird, um ihn den genauen aktuellen politischen Vorgaben der EU in diesen Bereichen anzupassen; dafür zu sorgen, dass im Rahmen des TiSA dazu beigetragen wird, Doppelbesteuerung einzuschränken, und keinesfalls Rechtslücken im Hinblick auf Steuerbetrug, Steuerflucht, aggressive Steuerplanung oder Geldwäsche begünstigt oder geschaffen werden; sich weiterhin für weitgehende Verpflichtungen (insbesondere bezüglich des Marktzugangs) von Seiten solcher Länder einzusetzen, die derzeit keine bilateralen Handelsabkommen mit der EU haben (z. B. Australien, Neuseeland, Hongkong oder Taiwan), mit denen (z. B. im Fall Chiles oder der Türkei) nur sehr begrenzte Verpflichtungen auf WTO-Ebene oder (z. B. im Fall Mexikos) nur sehr begrenzte bilaterale Verpflichtungen in Bezug auf Finanzdienstleistungen bestehen;

iii.  in das Kapitel des TiSA über Finanzdienstleistungen eine aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung aufzunehmen, aufbauend auf der im umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada (CETA) vereinbarten Fassung, mit der für die Wahrung des Hoheitsrechts der Parteien gesorgt ist, von ihren Handelsverpflichtungen abzuweichen, sowie als notwendig erachtete Maßnahmen zu ergreifen, um aus Gründen der Vorsicht und Überwachung ihren Finanz- und Bankensektor zu regulieren, damit die Stabilität und Integrität des Finanzsystems einer Partei erhalten bleibt;

iv.  sicherzustellen, dass im Finanzdienstleistungsbereich keine neuen Verpflichtungen eingegangen werden, die die EU-Finanzregulierung gefährden würden, indem die EU gezwungen würde, von ihrem verbesserten Regulierungsrahmen für den Finanzsektor Abstand zu nehmen, oder die EU daran gehindert würde, das Gesetz zu nutzen, um gegen das Eingehen übermäßiger Risiken durch Finanzinstitute vorzugehen; sicherzustellen, dass die Fähigkeit der EU-Regulierungsbehörden, bestehende oder neue Finanzprodukte im Übereinstimmung mit dem Regelungsrahmen der EU zuzulassen oder zu verbieten, durch dieses Abkommen in keiner Weise eingeschränkt wird;

v.  unter Betonung der Notwendigkeit, den Zugang zu Finanzdienstleistungen angesichts der Bedeutung für das Wachstum und die Wirtschaft weltweit zu verbessern, grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen einschließlich der Portfolioverwaltung außer in sehr begrenzten und gerechtfertigten Fällen (wie bei den Rückversicherungsdienstleistungen zwischen Unternehmen) von den Verpflichtungen der EU auszunehmen, solange es keine Konvergenz der Finanzmarktregulierung auf höchster Ebene gibt; insbesondere in Erwägung zu ziehen, dass klare und solide Vorschriften und Verfahren für die Genehmigung zur Erbringung entsprechender Dienstleistungen durch in einem Drittland niedergelassene Unternehmen in der EU zu gestatten und gegebenenfalls die ausdrückliche Anerkennung durch die EU, dass das Land, in dem das betreffende Unternehmen seinen Sitz hat, einen durchsetzbaren, mit dem der EU gleichwertigen Regulierungs- und Überwachungsrahmen hat, unerlässlich sind, um sicherzustellen, dass kein unbeaufsichtigtes Unternehmen in der Union tätig werden kann und dass für alle Unternehmen, unabhängig von der Rechtsprechung ihres Unternehmenssitzes, gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen; zu diesem Zwecke unverzüglich Maßnahmen zu treffen, um die unterschiedliche Art und Weise, wie Länder die Gleichwertigkeit der Regulierungs- und Aufsichtssysteme anderer Hoheitsgebiete anerkennen, anzugleichen, da es dadurch derzeit zu einer Fragmentierung der globalen Märkte für Finanzdienstleistungen kommt, und zu diesem Zweck eine Vereinbarung darüber zu treffen, dass ein Beschluss über die Gleichwertigkeit das Ergebnis einer transparenten Bewertung der Frage darstellen sollte, ob mit den Bestimmungen aller Hoheitsgebiete die gleichen Ziele erreicht werden, und dass die Anerkennung einseitig sein kann, wenn eine multilaterale Anerkennung nicht möglich ist, auch wenn einem solchen Beschluss frühzeitig regelmäßige bilaterale Dialoge vorausgehen sollten;

vi.  eine gründliche, unabhängige und im Voraus durchgeführte Folgenabschätzung zu verlangen, mit der die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen einer weitergehenden Finanzliberalisierung durch TiSA bewertet werden;

vii.  anzuerkennen, dass die Rückkehr zu Regulierungsmaßnahmen im Anschluss an die Finanzkrise noch nicht beendet ist, wozu unter anderem Anforderungen für bestimmte Rechtsformen, Aufspaltungen (z.B. Bankentrennung), Änderungen der Geschäftstätigkeit oder eine Verkleinerung gehören;

  (f)  bezüglich der Bestimmungen über Logistik

i.  für den Verkehrsbereich, der für die nachhaltige Entwicklung der globalen Wertschöpfungsketten von entscheidender Bedeutung ist, ein ehrgeiziges und zugleich ausgewogenes Ergebnis anzustreben; die Geschwindigkeit, Zuverlässigkeit, Sicherheit und Interoperabilität der Verkehrsdienstleistungen zugunsten von Geschäftskunden, einzelnen Nutzern und Arbeitnehmern zu erhöhen; eine Vereinbarkeit mit der EU-Klimaschutzpolitik sicherzustellen; die Bedeutung der Verkehrs- und Lieferdienstleistungen für die europäische Wirtschafts- und Beschäftigungslage nicht außer Acht zu lassen, angesichts der Tatsache, dass europäische Schiffseigner 40 % der Handelsflotte weltweit kontrollieren, die Luftfahrtindustrie für über 5 Mio. Arbeitsplätze sorgt, auf den europäischen Schienenverkehrssektor mehr als die Hälfte der weltweiten Produktion von Eisenbahnmaterial und der Eisenbahnverkehrsleistungen entfällt und der Straßenverkehr im Logistikbereich der EU weiterhin eine wichtige Rolle spielt; das Potenzial der Transportdienstleistungen zum Abbau der Arbeitslosigkeit in Europa deshalb anzuerkennen; sicherzustellen, dass die rasante Weiterentwicklung des Verkehrsbereichs und die Tatsache, dass kooperative und ökonomische Verkehrsträger für die Bürger in ihrem Alltag immer wichtiger werden, in den Verhandlungen berücksichtigt werden; zu fordern, dass Unternehmen aus Drittstaaten, die Verkehrs- oder Lieferdienste im Gebiet der EU anbieten wollen, die geltenden EU-Regulierungsstandards in vollem Maße einhalten;

ii.  sich um einen verbesserten Zugang zu ausländischen Märkten und einen Abbau wettbewerbsfeindlicher Regulierungspraktiken zu bemühen, insbesondere solcher, die der Umwelt schaden und die Effizienz der Verkehrsdienstleistungen beeinträchtigen, sowie um einen Abbau der von Ländern, die nicht der EU angehören, eingeführten Einschränkungen in Bezug auf ausländische Unternehmensbeteiligungen, und gleichzeitig das Recht der staatlichen Behörden bewahren, den Verkehr zu regulieren und öffentliche Verkehrsdienste zu gewährleisten; gegen Beschränkungen im Kabotagebereich vorzugehen und zu verhindern, dass Fahrzeuge leer aus ihren Gastland zurückkehren, insbesondere in den Anhängen über den See- und den Luftverkehr;

iii.  Bestimmungen vorzulegen, durch die die Rechte der Passagiere, insbesondere im Anhang über Luftverkehr, gestärkt werden sollen, sowie bezüglich aller Verkehrsträger, damit auch die Verbraucher von dem Abkommen profitieren;

iv.  die Rechte der Mitgliedstaaten in Bezug auf bestehende oder künftige einzelstaatliche Verordnungen und bilaterale oder multilaterale Straßenverkehrsabkommen, einschließlich der Anforderungen für Transitlizenzen, zu wahren; Bestimmungen zur Erleichterung der Einreise und des Aufenthalts von Berufsfahrern vom Geltungsbereich des Anhangs über Straßenverkehr auszunehmen; jegliche Forderungen abzulehnen, Verpflichtungen hinsichtlich der Erbringungsart 4 im Straßenverkehrssektor einzugehen;

v.  die Kohärenz mit internationalen Standards, wie denjenigen, die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation gebilligt wurden, sicherzustellen, sie als Mindeststandards zu betrachten und sich einer Absenkung dieser internationalen Referenzwerte entgegenzustellen; als langfristiges Ziel verbindliche internationale Handelsregeln für die See- und Luftfahrtbranchen zu verfolgen; die Anwendung der für den Logistik- und Verkehrssektor relevanten IAO-Übereinkommen wie des Seearbeitsübereinkommens sicherzustellen; hervorzuheben, dass die Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten Vorteile für die Arbeitnehmer u. a. in den Bereichen Sicherheit, Verbraucherschutz und Umweltschutz schaffen; zu betonen, dass alle Dienstleistungsanbieter, egal ob aus Drittstaaten oder der EU, die Dienstleistungen innerhalb der EU anbieten, diese Rechtsvorschriften einhalten müssen; zu berücksichtigen, dass die Qualität der Dienstleistungen untrennbar mit der Beschäftigungsqualität und den gegebenen Regulierungsrahmen verknüpft ist;

vi.  das richtige Verhältnis zwischen einem von Wettbewerb gekennzeichnetem Postsektor, der für die Weiterentwicklung von Dienstleistungen und der digitalen Wirtschaft von grundlegender Bedeutung ist, und dem Schutz von Universalpostdiensten herzustellen, die eine bedeutende Rolle bei der Förderung des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts spielen; daher eine wettbewerbsfeindliche Quersubventionierung zu verhindern, den Zugang zu den Märkten von Ländern, die nicht der EU angehören, zu verbessern und gleichzeitig die Erbringung von Universaldienstverpflichtungen, wie sie von den einzelnen Parteien definiert werden, sicherzustellen;

vii.  an die wichtige Rolle zu erinnern, die der Seeverkehr in der Weltwirtschaft sowohl als eigener Industriezweig als auch als Motor für den internationalen Handel spielt; einen eindeutigen Text mit weitreichenden Verpflichtungen hinsichtlich der Sicherstellung des Zugangs zu Häfen sowie des Marktzugangs und der Inländerbehandlung für internationale Seeverkehrsdienstleistungen voranzubringen;

  (g)  bezüglich der Bestimmungen über innerstaatliche Regulierung und Transparenz

i.  das Regelungsrecht der europäischen, nationalen und lokalen Behörden im Interesse der Öffentlichkeit auf eine Weise zu wahren, die nicht restriktiver als GATS ist und die ohne Erforderlichkeitsprüfungen auskommt; dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen aus den Anhängen nicht restriktiver als die in Artikel VI GATS oder in EU-Rechtsvorschriften sind;

ii.  anzuerkennen, dass die Verhandlungsparteien über einen rechtsstaatlichen Rahmen, eine unabhängige Justiz und über Rechtsbehelfe verfügen, die die Rechte der Bürger und der Investoren gewährleisten;

iii.  eine verantwortungsvolle Verwaltung und Transparenz sowie bewährte Vorgehensweisen in den administrativen, regulatorischen und legislativen Verfahren zu fördern, indem auf eine breite Einführung von Maßnahmen gedrängt wird, die die Unabhängigkeit der Entscheidungsträger stärken, die Transparenz und demokratische Rechenschaftspflicht der Entscheidungen erhöhen und den Verwaltungsaufwand verringern; hervorzuheben, dass Verbraucher-, Gesundheits- und Umweltschutz und -sicherheit sowie die Arbeitsnehmerrechte im Mittelpunkt der Regulierungsbemühungen stehen müssen; dafür Sorge zu tragen, dass alle Änderungen im Hinblick auf das regulatorische Schutzniveau in der EU nur zu einer Verbesserung und niemals zu einer Verschlechterung führen dürfen;

iv.  anzuerkennen, dass im Einklang mit den GATS-Bestimmungen ein Anhang über innerstaatliche Regulierung die Parteien daran hindern sollte, versteckte Handelshemmnisse anzuwenden und ausländischen Unternehmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Beantragung verschiedener Genehmigungen, unnötige Belastungen aufzuerlegen; sicherzustellen, dass innerstaatliche Regelwerke weiterhin den Zielen der staatlichen Politik dienen;

v.  sicherzustellen, dass die vereinbarten Vorschriften nur für handelsbezogene Maßnahmen wie Qualifikationen und Zulassungserfordernisse und -verfahren und nur in Bereichen gelten, in denen eine Partei Verpflichtungen eingegangen ist;

vi.  vor der Abstimmung des Parlaments über das endgültige Abkommen ein Rechtsgutachten einzuholen und zu veröffentlichen, in dessen Rahmen die beiden Anhänge über innerstaatliche Regulierung und Transparenz einer eingehenden Überprüfung im Lichte des EU-Rechts unterzogen werden und beurteilt wird, ob die in diesen Kapiteln festgelegten Verpflichtungen in der EU bereits befolgt werden;

vii.  die Rechtsetzungsgrundsätze Transparenz und Objektivität klar zu definieren um sicherzustellen, dass diese Konzepte nicht als Auffangvorschriften formuliert werden;

viii.  Informationen über handelsbezogene Regelungen und die Art ihrer Verwaltung der Öffentlichkeit online zur Verfügung zu stellen, einschließlich Regelungen, die unterhalb der Bundesebene gelten; den Schwerpunkt auf Vorschriften über Lizenzierungen und Zulassungen zu legen; sich speziell für die Einrichtung eines webgestützten Informationssystems für KMU in Form einer einheitlichen Anlaufstelle einzusetzen und KMU in dessen Gestaltung einzubeziehen;

ix.  sicherzustellen, dass die von ausländischen Unternehmen erhobenen Verwaltungsgebühren gerecht und nicht diskriminierend sind, dass in gleichem Maße ausreichend Möglichkeit der Klage für ausländische und heimische Anbieter vor den nationalen Gerichten besteht und dass die Urteile innerhalb einer angemessenen Frist gefällt werden;

x.  an der EU-Praxis der Durchführung öffentlicher Konsultationen vor der Vorlage von Legislativvorschlägen festzuhalten; sicherzustellen, dass die Ergebnisse dieser Konsultationen während der Verhandlungen aufmerksam verfolgt werden;

xi.  sich Vorschlägen zu wiedersetzen, die vorsehen, dass Legislativvorschläge Dritten vor ihrer Veröffentlichung vorgelegt werden müssen; zu beachten, dass die Interessenträger unterschiedlichen Zugang zu Ressourcen und Expertenwissen haben, und sicherzustellen, dass mit der Einführung eines Prozesses der Konsultation von Interessenträgern auf freiwilliger Basis im Rahmen von TiSA finanziell besser ausgestattete Organisationen bevorteilt werden;

  (h)  bezüglich der Vorschriften in anderen Regelungsdisziplinen

i.  anzuerkennen, dass TiSA eine Möglichkeit bietet, Wettbewerb durch Vorschriften und nicht um Vorschriften sicherzustellen;

ii.  dafür zu sorgen, dass gegenseitig vereinbarte Verpflichtungen in der Praxis eingehalten werden, dass wirksame Gegenmaßnahmen möglich sind und dass es abschreckende Maßnahmen gegen die Nichteinhaltung von Verpflichtungen gibt; daher einen Streitbeilegungsmechanismus zwischen Staaten in das Abkommen aufzunehmen, der solange genutzt wird, bis es ein multilaterales Abkommen geworden ist und die Streitbeilegungsmechanismen der WTO zur Verfügung stehen; die Verordnung (EU) Nr. 654/2014 bezüglich der Ausübung der Rechte der EU für die Anwendung und Durchsetzung internationaler Handelsregeln zu überarbeiten um sicherzustellen, dass die EU Vergeltungsmaßnahmen in den Dienstleistungssektoren ergreifen kann;

iii.  für die Aufnahme eines Anhangs über das staatliche Beschaffungswesen einzutreten um zu erreichen, dass möglichst viele europäische Unternehmen an ausländischen Ausschreibungen teilnehmen, und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass EU-Kriterien, darunter soziale und ökologische Kriterien, sowie Verfahren in EU-Vergabeverfahren beibehalten werden, insbesondere was den Zugang von KMU zu öffentlichen Aufträgen, die Auswahlkriterien auf der Grundlage des besten Preis/Leistungs-Verhältnisses und die Grenzwerte, unter denen Verpflichtungen nicht gelten, anbelangt; den Mangel an Transparenz sowie die Markteintrittshürden bei nichteuropäischen Ausschreibungen zu überwinden und den Mangel an Gegenseitigkeit in diesem Bereich auf allen Regierungsebenen, wie er in der in mehreren Ländern üblichen Vorzugsbehandlung einheimischer Unternehmen zum Ausdruck kommt, zu verurteilen und gleichzeitig die Möglichkeit einzuräumen, sich im Interesse der Multilateralisierung für einen Marktzugang und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Inländerbehandlung zu entscheiden; die Parteien, die dies noch nicht getan haben, zur Ratifizierung und Durchführung des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen und seiner 2011 vorgenommenen Revision zu ermuntern; die Europäische Union aufzufordern, nach dem Vorbild des „American Business Act“ ein „European Business Act“ einzuführen, mit dem die wirtschaftliche Entwicklung von KMU und der EU-Industrieunternehmen gefördert wird;

iv.  Vorkehrungen dafür zu treffen, dass kleine und mittlere Dienstleistungsanbieter aus der EU vor unfairen Handelspraktiken von nicht in der EU ansässigen Dienstleistungsanbietern geschützt werden,

v.  unnötige Handelshemmnisse im Bereich von energie- und umweltbezogenen Dienstleistungen – insbesondere derjenigen, die sich auf die Entwicklung und Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und von umweltfreundlichen Technologien beziehen – abzubauen, ohne die Möglichkeit einzubüßen, sich bei allen Arten der Dienstleistungserbringung in diesem Bereich Einschränkungen des Marktzugangs und der nationalen Vorzugsbehandlung vorzubehalten, da eine zunehmende Zahl von Dienstleistungen, wie z. B. Installations-, Verwaltungs- und Reparaturleistungen, zusammen mit Produkten in diesen beiden Bereichen verkauft werden; sich zur ausdrücklichen Anerkennung der Souveränität einer jeden Partei über die Energieressourcen gemäß den Bestimmungen des Vertrags zu bekennen und das Regelungsrecht der EU, insbesondere zur Erfüllung der europäischen Ziele der Nachhaltigkeit, des Klimaschutzes sowie der Sicherheit und Erschwinglichkeit, rechtlich sicherzustellen, indem die dem GATS gleichwertigen Bestimmungen verbessert werden;

vi.  sicherzustellen, dass durch künftige Verpflichtungen in Bezug auf die öffentliche Auftragsvergabe keine lokalen oder nationalen Gesetze jedweder Partei ausgehebelt werden;

  (i)  bezüglich der öffentlichen und politischen Resonanz

i.  den höchstmöglichen Grad an Transparenz, Dialog und Rechenschaftspflicht sicherzustellen;

ii.  das Europäische Parlament in allen Phasen der Verhandlungen umfassend und umgehend zu unterrichten; sicherzustellen, dass alle Mitglieder des Europäischen Parlaments sämtliche das TiSA betreffenden Verhandlungsdokumente sowie interne Dokumente der Europäischen Kommission wie ausführliche Zusammenfassungen der Verhandlungsrunden und eingehende Analysen der Angebote der TiSA-Parteien erhalten, sofern die Vertraulichkeit gewährleistet ist; gemäß der Verfahrensweise der WTO, der Rechtsprechung des EuGH zu vertraulichen Dokumenten sowie den im gemeinschaftlichen Besitzstand enthaltenen Beschränkungen, insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten für den öffentlichen Zugang zu Verhandlungsdokumenten zu sorgen, mit Ausnahme derer, die in klar begründeten Einzelfällen als vertraulich zu behandeln sind;

iii.  den beträchtlichen Fortschritt auf dem Gebiet der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit seit der Europawahl des Jahres 2014 einschließlich der Veröffentlichung von EU-Marktzugangsangeboten und des vom Rat erteilten Mandats zu begrüßen; diese Anstrengungen durch Bereitstellung von Hinweisblättern zur Erläuterung jedes einzelnen Teils des Abkommens in klarer und verständlicher Weise sowie die Veröffentlichung sachlicher Feedback-Berichte über die einzelnen Verhandlungsrunden auf der Europa-Website zu fördern; unsere Verhandlungspartner aufzufordern, im Bereich Transparenz noch weiter zu gehen, damit sich die Bedingungen, unter denen über das TiSA verhandelt wird, nicht noch undurchsichtiger gestalten als jene unter Federführung der WTO;

iv.  ernsthafte und ständige Kontakte der EU-Organe mit allen relevanten Akteuren während des gesamten Verhandlungsprozesses sicherzustellen; zu fordern, dass dieses Engagement im Laufe der Verhandlungen Schritt für Schritt intensiviert wird, sodass den Erwartungen der europäischen Zivilgesellschaft, der Sozialpartner und anderer Interessenträger unter anderem im Rahmen des Dialogs mit der Zivilgesellschaft angemessen Rechnung getragen wird; zu betonen, dass den Mitgliedstaaten, die die Verhandlungsleitlinien festgelegt haben, eine grundlegende Rolle in dieser Hinsicht zukommt;

v.  die Mitgliedstaaten dazu aufzufordern, ihre nationalen Parlamente sowie lokale und regionale Behörden einzubeziehen und zu konsultieren sowie sie angemessen über die laufenden Verhandlungen zu informieren;

vi.  Vertreter lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, die auf EU-Ebene durch den Ausschuss der Regionen vertreten sind, zu den von der Kommission zu Beginn und am Ende jeder Verhandlungsrunde organisierten Dialogen einzuladen;

2.  verlangt von der Kommission, diese Entschließung in vollem Umfang zu berücksichtigen und innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Annahme zu antworten;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments der Kommission sowie – zur Information – dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Verwaltungen und Parlamenten aller TiSA-Vertragsparteien zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Das Europäische Parlament spielt in der Handelspolitik der EU eine entscheidende Rolle. Nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben seine Mitglieder nicht nur das letzte Wort bei Handelsabkommen, sondern sie müssen auch in allen Phasen der Aushandlung und des Abschlusses von Handelsabkommen unverzüglich und umfassend unterrichtet werden, um eine durchgängige Aufsicht über die Handelsverhandlungen ausüben zu können.

Um ihren Verlauf mitgestalten zu können, ist das Parlament befugt, seinen Standpunkt während des gesamten Verfahrens vorzubringen. Dementsprechend möchte Ihre Berichterstatterin mittels eines Berichts auf der Grundlage von Artikel 108 Absatz 4 der Geschäftsordnung die ersten zweieinhalb Jahre und 13 Verhandlungsrunden des Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA) bewerten und klare und belastbare Empfehlungen für die Europäische Kommission abgeben.

Nach Ansicht der Berichterstatterin müssen die TiSA-Verhandlungen ein größeres Maß an Gegenseitigkeit beim Marktzugang sicherstellen, gleiche Ausgangsbedingungen schaffen, zu spürbaren Vorteilen für die Verbraucher führen und interessierten Parteien Zugang zu den Gesprächen gewähren, um eine künftige Multilateralisierung zu erleichtern. Öffentliche und kulturelle Dienstleistungen, das Grundrecht auf Datenschutz und faire Arbeitsbedingungen und das Regelungsrecht sind jedoch nicht verhandelbar und sollten unmissverständlich vom Geltungsbereich des Abkommens ausgenommen werden.

Das TiSA kann nicht zum Fluch oder Segen erklärt werden, bevor es fertiggestellt ist. Vielmehr muss das Europäische Parlament konstruktiv und pragmatisch vorgehen, um die TiSA-Verhandlungen in ein positiveres Licht zu rücken, sie zu entmystifizieren und ihnen Priorität zu verleihen, damit am Ende ein gutes Abkommen im Interesse der europäischen Unternehmen und der europäischen Verbraucher steht. Das TiSA wird ausgewogen sein, oder es wird gar nicht sein.

7.12.2015

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses

für den Ausschuss für internationalen Handel

zu den Empfehlungen an die Kommission für die Verhandlungen über das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA)

(2015/2233(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Lola Sánchez Caldentey

VORSCHLÄGE

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  betont, dass die Politik der EU im Bereich Handel und Investitionen mit der Politik der EU im Bereich Entwicklung verknüpft ist und Auswirkungen auf Entwicklungsländer hat; fordert die Kommission auf, bei allen Handelsverhandlungen den Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu beachten und die Grundsätze der Strategie für Handelshilfe („Aid for Trade“) in sie zu integrieren; betont, dass man sich auf die wirksame Umsetzung und Überwachung der in jüngster Zeit angenommenen Ziele für nachhaltige Entwicklung konzentrieren muss; fordert von der Kommission, die höchsten weltweiten Standards bei Menschenrechten, die IAO-Standards, den Sozialschutz, den sozialen Dialog, die Gleichstellung der Geschlechter, die öffentliche und universelle Gesundheitsversorgung, den allgemeinen Zugang zu Arzneimitteln und die Ernährungssicherheit zu gewährleisten;

2.  begrüßt die Bemühungen der EU in jüngster Zeit, die Transparenz bei ihren Handelsabkommen zu erhöhen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, weiterhin die Transparenz und demokratische Rechenschaftspflicht beim Verhandlungsverfahren über das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA) zu erhöhen; zollt den EU-Organen dafür Anerkennung, dass sie weiterhin eine große Bandbreite von Interessenträgern in den gesamten Prozess einbeziehen; empfiehlt der Kommission, diesen proaktiven Ansatz zur Transparenz in der Handelspolitik der EU fortzuführen und unter Umständen sogar zu stärken; betont, dass die von Gewerkschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft in Entwicklungsländern, geäußerten Bedenken berücksichtigt werden müssen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Zugänglichkeit sämtlicher konsolidierter Verhandlungsunterlagen zu verbessern, da dies die einzige demokratische Möglichkeit für die Zivilgesellschaft und die Bürger ist, Informationen zu erhalten und in den Prozess eingebunden zu werden; empfiehlt der Kommission, eine unabhängige Studie über die Auswirkungen des TiSA auf Entwicklungsländer unter dem Blickwinkel der Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung in Drittländern in Auftrag zu geben und ihre Ergebnisse sorgfältig zu prüfen;

3.  verweist darauf, dass nach Angaben der UNCTAD der Dienstleistungssektor etwa 51 % des BIP in Entwicklungsländern ausmacht; stellt fest, dass Dienstleistungsexporte aus afrikanischen Ländern zunehmen; ist sich der Tatsache bewusst, dass Handel, auch der Handel mit Dienstleistungen, unter bestimmten Bedingungen inklusives Wachstum, nachhaltige Entwicklung, Verminderung von Armut und Ungleichheit sowie Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze auslösen und Innovation dadurch erleichtern kann, dass der Austausch von Know-how, Technologie und Investitionen in Forschung und Entwicklung, auch durch ausländische Investitionen, erleichtert wird; gibt folglich zu bedenken, dass der faire Zugang von Entwicklungsländern zu den Weltmärkten für Dienstleistungen ihre wirtschaftliche Integration und ihre Anpassung an die Globalisierung stärken kann;

4.  stellt fest, dass sich nur eine geringe Zahl von Entwicklungsländern an den Verhandlungen über das TiSA beteiligen; betont erneut, dass es eines verstärkten multilateralen Ansatzes zum Welthandel bedarf, der durch eine intensivere Zusammenarbeit zwischen der EU und demokratischen internationalen Gremien, wie etwa den Vereinten Nationen und der WTO, in denen Entwicklungsländer ordnungsgemäß vertreten sind, erreicht werden muss; merkt an, dass das TiSA auf dem Allgemeinen Übereinkommen der WTO über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) basieren sollte, bei dem alle Mitglieder der WTO Vertragspartei sind; erinnert allerdings daran, dass es jede Bestimmung ablehnt, die mit dem GATS unvereinbar wäre und eine künftige Eingliederung in das WTO-System verhindern würde; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen des TiSA auf Länder, die nicht Vertragspartei des Abkommens sind, insbesondere Entwicklungsländer, zu berücksichtigen und in das TiSA die Bestimmungen des Artikels IV des GATS aufzunehmen;

5.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich darum zu bemühen, dass Ungleichgewichte in internationalen Handelsbeziehungen vermieden werden; erinnert daran, dass im Ziel 17.15 der Ziele für nachhaltige Entwicklung anerkannt wird, dass man „den politischen Spielraum und die Führungsrolle jedes Landes bei der Festlegung und Umsetzung von Politiken zur Armutsbeseitigung und für nachhaltige Entwicklung respektieren“ muss; besteht darauf, dass das Recht nationaler und lokaler Behörden zur Regulierung während der gesamten Verhandlungen über das TiSA gewahrt wird; betont, dass die EU zur Abmilderung etwaiger potenziell negativer Auswirkungen auf Entwicklungsländer, deren Prioritäten die Entwicklung der Dienstleistungsbranche, einschließlich der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, und ihrer Regelungsrahmen sind, ihre Maßnahmen zur Einbeziehung von Entwicklungsländern in globale Wertschöpfungsketten bei Dienstleistungen intensivieren und einen flexibleren Ansatz für Entwicklungsländer in Erwägung ziehen sollte, wenn sie festlegt, welche Ansprüche an das Abkommen gestellt werden sollen;

6.  fordert die Kommission auf, von den Verhandlungen über das TiSA ausdrücklich öffentliche Dienstleistungen sowie kulturelle und audiovisuelle Dienstleistungen auszunehmen – und speziell sicherzustellen, das Entwicklungsländer ihre Kulturwerte erhalten können –, da diese grundlegende Hilfsmittel für nachhaltige Entwicklung und dafür darstellen, dass die Achtung der Menschenwürde gewährleistet wird; erinnert daran, dass das TiSA – wie jede andere internationale Übereinkunft – im Einklang mit den international vereinbarten Normen in den Bereichen Arbeit, Umwelt und Menschenrechte stehen muss; legt der Kommission nahe, den Kapazitätenaufbau von Entwicklungsländern bei der Bereitstellung nachhaltiger öffentlicher Dienstleistungen zu unterstützen und zu überwachen;

7.  erinnert daran, dass die Finanzsystemkrise von 2008 die Notwendigkeit gezeigt hat, eine strenge Aufsichtsregelung bei der Liberalisierung von Finanzdienstleistungen festzulegen, um die Solidität und Stabilität der Finanzmärkte zu wahren; fordert die Kommission deshalb auf, dafür zu sorgen, dass durch die die Finanzdienstleistungen betreffenden Aspekte des TiSA die höchsten Standards an Transparenz und Rechenschaftspflicht gewahrt werden sowie die Tragfähigkeit der Schulden sichergestellt und der Grundsatz der gemeinsamen Verantwortung von Kreditnehmern und Kreditgebern gewährleistet wird und dass es nicht zu mehr wirtschaftlicher Volatilität oder Instabilität kommt;

8.  fordert die Kommission auf, die Gleichstellung der Geschlechter und die Teilhabe von Frauen bei allen Aspekten ihrer Handelspolitik zu berücksichtigen und angesichts bestehender Bedenken die Auswirkungen von EU-Handelsabkommen auf die Gleichstellung der Geschlechter genau zu überwachen; betont in diesem Zusammenhang, dass die Geschlechterdimension des Handels mit Dienstleistungen in Afrika, wo der Anteil der im Dienstleistungsbereich beschäftigten Frauen größer ist als der Anteil der Arbeitnehmerinnen im produzierenden Gewerbe, eine Gelegenheit für die Entwicklung des Unternehmertums von Frauen und von menschenwürdigen Arbeitsplätzen für Frauen sein könnte;

9.   erinnert daran, dass das TiSA nicht das EU-Recht untergraben darf und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union achten muss, die für die Organe und Einrichtungen der EU verbindlich ist und auf nationale Regierungen Anwendung findet, wenn sie EU-Recht umsetzen; erinnert daran, dass sich die EU auf ein starkes Engagement für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit weltweit gründet; besteht in diesem Zusammenhang darauf, dass die Menschenrechte das Kernstück der Beziehungen zwischen der EU und anderen Ländern und Regionen sind;

10.  empfiehlt der Kommission, sich Gedanken über die Tatsache zu machen, dass sich Uruguay vor kurzem von den Verhandlungen über das TiSA zurückgezogen hat, und die notwendigen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem sie den Bedürfnissen von Entwicklungsländern, die sich dem TiSA anschließen, mehr Beachtung schenkt.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

1.12.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

21

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Beatriz Becerra Basterrechea, Doru-Claudian Frunzulică, Maria Heubuch, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Stelios Kouloglou, Arne Lietz, Linda McAvan, Norbert Neuser, Maurice Ponga, Cristian Dan Preda, Lola Sánchez Caldentey, Elly Schlein, György Schöpflin, Pedro Silva Pereira, Davor Ivo Stier, Bogdan Brunon Wenta, Rainer Wieland

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Jordi Sebastià

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Pál Csáky, José Inácio Faria, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández

2.12.2015

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung

für den Ausschuss für internationalen Handel

zu den Empfehlungen an die Kommission für die Verhandlungen über das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA)

(2015/2233(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Alessia Maria Mosca

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  richtet folgende Empfehlungen an die Kommission:

  a.  Finanzdienstleistungen zu einer der Prioritäten der EU in den Verhandlungen über das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen zu machen, da der EU-Binnenmarkt für diese Dienstleistungen bereits vergleichsweise offen ist; ein Abkommen zu erreichen, das ehrgeizige und dennoch ausgewogene Sanktionsmöglichkeiten und Bestimmungen für alle Arten der Erbringung aller Arten von Finanzdienstleistungen, insbesondere Bank- und Versicherungsdienstleistungen, vorsieht, unter besonderer Beachtung der neuen Sanktionsmöglichkeiten betreffend die neuen Dienstleistungen; ein Abkommen zu erreichen, das für die europäischen Verbraucher insofern Wert hat, als daraus eine Aufwärtskonvergenz der Finanzmarktregulierung, eine größere Auswahl bei Finanzdienstleistungen und ein besserer Verbraucherschutz resultieren (wobei verständliche, korrekte Informationen grundlegend sind, um in Bezug auf die Informationsasymmetrie ein besseres Gleichgewicht zu erreichen), und das im Einklang mit den Zielen der Strategie Europa 2020 langfristiges Wachstum fördert;

  b.  vorzuschlagen, dass das TiSA im Finanzdienstleistungsbereich die Umsetzung und Anwendung internationaler Standards unterstützt, dass keine neuen Verpflichtungen eingegangen werden, die die EU-Finanzregulierung gefährden würden, indem die EU gezwungen würde, von ihrem verbesserten Regulierungsrahmen für den Finanzsektor Abstand zu nehmen, oder die EU daran gehindert würde, das Gesetz zu nutzen, um gegen das Eingehen übermäßiger Risiken durch Finanzinstitute vorzugehen, und dass die EU-Regulierungsbehörden weiterhin jedes existierende oder neue Finanzprodukt aus aufsichtsrechtlichen Gründen genehmigen oder ablehnen dürfen, nachdem die Risiken und Vorteile eingehend geprüft wurden, die mit der Einführung entsprechender Produkte oder Dienstleistungen in der Union einhergehen würden; Verpflichtungen betreffend den Marktzugang auf der Grundlage einer Positivliste aufzulisten;

  c.  angesichts der Bedeutung von Finanzdienstleistungen für Wachstum und Wirtschaft im Rahmen des TiSA in geeigneten Teilbereichen und unter dem Vorbehalt von begrenzten und ausreichend begründeten Beschränkungen die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen in der EU (für eine begrenzte Anzahl von Teilbereichen wie der Rückversicherung) durch in Drittländern niedergelassene Unternehmen auf der Grundlage klarer Vorschriften und Verfahren für die Genehmigung zur Erbringung entsprechender Dienstleistungen durch die genannten Unternehmen in der EU zu gestatten, gegebenenfalls, nachdem die EU anerkannt hat, dass das Land, in dem das betreffende Unternehmen seinen Sitz hat, einen durchsetzbaren, dem der EU vergleichbaren Regulierungs- und Überwachungsrahmen hat, um sicherzustellen, dass kein unbeaufsichtigtes Unternehmen in der Union tätig werden kann und dass für alle Unternehmen, unabhängig von der Rechtsprechung ihres Unternehmenssitzes, gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen;

  d.  sicherzustellen, dass die Vertragsparteien des TiSA berechtigt sind, sensible Bereiche von der Sperrklausel auszunehmen, insbesondere für grenzübergreifende Verpflichtungen bei Finanzdienstleistungen, und dadurch den Standpunkt zu verteidigen, dass Marktoffenheit die Einführung neuer Maßnahmen und die Änderung bestehender innerstaatlicher Regeln aus aufsichtsrechtlichen Gründen und zwecks Verbraucherschutz oder die mögliche extraterritoriale Anwendung dieser Regeln nicht verhindert;

  e.  die besonderen Hemmnisse, mit denen KMU in Bezug auf Handel und Investitionen konfrontiert sind, zu berücksichtigen; Mobilität und Entfaltung von größeren Unternehmen, aber vor allem von KMU und selbstständigen Unternehmern durch verstärkte Bestimmungen zu unterstützen, die die Erbringung von Finanzdienstleistungen im Rahmen des Modus IV abdecken, was die vorübergehende grenzüberschreitende Entsendung von hochqualifizierten Arbeitnehmern für einen bestimmten Zweck, für einen bestimmten Zeitraum und gemäß vertraglich, auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften festgelegter Bedingungen ermöglicht;

  f.  stärkeren Druck auf die Verhandlungsparteien auszuüben, BRICS-Ländern, vor allem Indien und Brasilien, weiterhin anzubieten, an den Verhandlungen teilzunehmen und dem entsprechenden Ersuchen Chinas stattzugeben, sofern China bereit ist, dem Anspruch der Vertragsparteien gerecht zu werden, insbesondere bezüglich seines Angebots zu Verpflichtungen zum Marktzugang und zum nationalen Umgang, und nicht die Gespräche über die Struktur des Abkommens und die wesentlichen Bestimmungen der regulatorischen Kapitel, die bereits vereinbart sind, wieder zu eröffnen;

  g.  neue Parteien darin zu bestärken, den TiSA-Verhandlungen beizutreten, auch wenn bereits Länder und Staatengemeinschaften wie die EU, die USA und Japan, auf die der Großteil des Welthandels mit Finanzdienstleistungen entfällt, an den Gesprächen beteiligt sind; sich im Hinblick auf wirklich substanzielle Ergebnisse für die EU weiterhin für weitgehende Verpflichtungen (insbesondere bezüglich des Marktzugangs) von Seiten solcher Länder einzusetzen, die derzeit keine bilateralen Handelsabkommen mit der EU haben (z. B. Australien, Neuseeland, Hongkong oder Taiwan), mit denen (z. B. im Fall Chiles oder der Türkei) nur sehr begrenzte Verpflichtungen auf multilateraler Ebene oder (z. B. im Fall Mexikos) nur sehr begrenzte bilaterale Verpflichtungen in Bezug auf Finanzdienstleistungen bestehen;

  h.  sicherzustellen, dass das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen keinesfalls die Verhandlungsagenda der WTO behindert, sondern vielmehr eine wertvolle Diskussion darüber begünstigt, wie am besten ungerechtfertigte Handelshemmnisse bei Finanzdienstleistungen beseitigt und bewährte Regelungsverfahren für Finanzdienstleistungen entwickelt werden können, die wirtschaftliche und nachhaltigkeitsbezogene Ziele fördern, und auch die Basis für seine Annahme auf multilateraler Ebene schafft, indem auf bereits bestehenden multilateralen Regelungen aufgebaut wird;

  i.  die Verhandlungsparteien aufzufordern, verbindliche Vorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen über die Anlage zu Finanzdienstleistungen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der WTO, an die alle TiSA-Parteien als Mitglieder der WTO bereits gebunden sind, hinaus sowie weiter reichende Verpflichtungen über die Vereinbarung sui generis über Verpflichtungen im Bereich der Finanzdienstleistungen hinaus festzulegen, die für WTO-Mitglieder nicht bindend ist und daher nur eine stark begrenzte Anzahl der TiSA-Parteien einschließt; anzustreben, in das Kapitel des TiSA über Finanzdienstleistungen eine aufsichtsrechtliche Ausnahme aufzunehmen, aufbauend auf der im Handelsabkommen EU-Kanada vereinbarten Fassung, die die aufsichtsrechtliche Ausnahme gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Anlage zu Finanzdienstleistungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) verschärft, mit der für die Wahrung des Hoheitsrechts der Parteien gesorgt ist, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen zu treffen, sofern diese Maßnahmen nicht dem Ziel dienen, sich anderen Verpflichtungen zu entziehen, um sicherzustellen, dass es den Regierungen weiterhin möglich ist, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Stabilität und Integrität des Finanzsystems zu erhalten; Maßnahmen zu treffen, damit die Schlüsselelemente der Vereinbarung, beispielsweise die spezifischen Bestimmungen zur Datenübermittlung und zum diskriminierungsfreien Zugang zu Clearing-Systemen, in das TiSA übernommen werden, während der Wortlaut der Vereinbarung verbessert wird, um sie den genauen aktuellen politischen Vorgaben der EU in diesen Bereichen anzugleichen;

  j.  im Kapitel zur Regelung der Finanzdienstleistungen strenge horizontale Vorschriften für Regulierungstransparenz festzulegen, was die Kapazitäten aller Interessenträger, Gesetze, Vorschriften und staatliche Beschlüsse zu analysieren und sich darauf vorzubereiten, und das Vertrauen der Erbringer von Finanzdienstleistungen hinsichtlich ihrer Ansiedlung im Ausland oder der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden aus Drittländern steigern sollte, ohne den ordnungsgemäßen, bereits bestehenden demokratischen Verfahren zuwiderzulaufen, und ebenso Lösungen für die Wahrung der Inländerbehandlung für grenzüberschreitend tätige Anbieter von Finanzdienstleistungen festzulegen; zu diesem Zwecke unverzüglich Maßnahmen zu treffen, um die unterschiedliche Art und Weise, wie Länder die Gleichwertigkeit der Regulierungs- und Aufsichtssysteme anderer Hoheitsgebiete anerkennen, anzugleichen, da es dadurch derzeit zu einer Fragmentierung der globalen Märkte für Finanzdienstleistungen kommt, und zu diesem Zweck eine Vereinbarung darüber zu treffen, dass ein Beschluss über die Gleichwertigkeit das Ergebnis einer transparenten Bewertung der Frage darstellen sollte, ob mit den Bestimmungen aller Hoheitsgebiete die gleichen Ziele erreicht werden, und dass die Anerkennung einseitig sein kann, wenn eine multilaterale Anerkennung nicht möglich ist, auch wenn einem solchen Beschluss frühzeitig regelmäßige bilaterale Dialoge vorausgehen sollten;

  k.  dafür zu sorgen, dass die Kommission im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen der EU gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Rahmen des TiSA im Hinblick auf innerstaatliche Rechtsvorschriften keinen Anforderungen zustimmt, die über das Maß hinausgehen würden, das erforderlich wäre, um die oben genannten Ziele zu erreichen;

  l.  dafür zu sorgen, dass im Rahmen des TiSA dazu beigetragen wird, Doppelbesteuerung einzuschränken, und keinesfalls Rechtslücken im Hinblick auf Steuerbetrug, Steuerflucht, aggressive Steuerplanung oder Geldwäsche im Bereich Finanzdienstleistungen begünstigt oder geschaffen werden; ferner dafür zu sorgen, dass sich die Vertragsparteien, vor allem die vier Länder, die auch auf der schwarzen Liste der EU der Steueroasen stehen, durch das Abkommen veranlasst sehen, die gemeinsamen Meldestandards (CRS) der OECD für den automatischen Informationsaustausch (AEOI) für Steuerzwecke, die Empfehlungen der OECD zur Bekämpfung der Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage und der Gewinnverlagerung (BEPS), die globalen Standards der Arbeitsgruppe (FATF) zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und die Empfehlung der Kommission vom 6. Dezember 2012 zu Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles staatliches Handeln im Steuerwesen veranlasst werden sollen[12], zu übernehmen und zu achten;

  m.  einen vernünftigen Ansatz zu verfolgen, was grenzüberschreitende Ströme von Finanzdaten angeht, indem Maßnahmen unterbunden werden, die in ungerechtfertigter Weise darauf abzielen, dass Informationen nicht übermittelt werden oder Finanzinformationen nicht innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets bearbeitet werden können, während der Schutz personenbezogener Daten (der gemäß Artikel 8 der Europäischen Charta der Grundrechte als Grundrecht gilt), der Privatsphäre und der Vertraulichkeit individueller Aufzeichnungen und Konten gewährleistet und so die GATS-Vereinbarung über Verpflichtungen bei Finanzdienstleistungen verbessert wird; daher dafür zu sorgen, dass alle Vereinbarungen in Bezug auf das TiSA vollumfänglich mit der überarbeiteten Datenschutzverordnung der EU im Einklang stehen;

  n.  in Bezug auf Finanzdienste, die von öffentlichen Einrichtungen erbracht werden, dafür zu sorgen, dass die vor Kurzem angenommenen EU-Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen der Verhandlungen geschützt und gefördert werden, insbesondere was den Zugang von KMU zu öffentlichen Aufträgen, die Auswahlkriterien auf der Grundlage des besten Preis/Leistungs-Verhältnisses anstatt des günstigsten Preises, den Unternehmen der Sozialwirtschaft vorbehaltene Märkte und die Möglichkeit von Vergabestellen, eine innergemeinschaftliche Zusammenarbeit zu fördern und Schwellenwerte für den Ausschluss von Ausschreibungen von den Vergabebestimmungen der EU und den internationalen Vergabebestimmungen beizubehalten, angeht;

  o.  während des gesamten Verhandlungsprozesses in höchstem Maße Transparenz, Dialog und Rechenschaftspflicht im Einklang mit der Verpflichtung der Kommission gemäß dem AEUV sicherzustellen; sicherzustellen, dass die Mitglieder des Ausschusses für internationalen Handel des Parlaments alle das TiSA betreffenden Verhandlungsdokumente erhalten und dass die Mitglieder der zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments Zugang zu konsolidierten Verhandlungstexten und Informationen haben, die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen; den beträchtlichen Fortschritt auf dem Gebiet der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit seit der Europawahl des Jahres 2014, der bisher die Veröffentlichung von EU-Marktzugangsangeboten und des vom Rat erteilten Mandats einschließt, weiter voranzutreiben;

  p.  so bald wie möglich eine unabhängige Nachhaltigkeitsprüfung zu veröffentlichen und nach Abschluss der Verhandlungen entsprechend zu aktualisieren;

  q.  in Übereinstimmung mit den Artikeln 14 und 106 AEUV und dem Protokoll 26 zu diesem Vertrag die derzeitigen und die künftigen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (unter anderem Wasserversorgung, Gesundheits- und Sozialdienste, Sozialversicherungssysteme und Bildung) von den Verpflichtungen der EU auszunehmen; sicherzustellen, dass die europäischen, nationalen und kommunalen Behörden auch weiterhin über das uneingeschränkte Recht verfügen, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Inauftraggabe, Organisation, Finanzierung und Erbringung öffentlicher Dienstleistungen einzuführen, zu erlassen, beizubehalten oder aufzuheben; diese Ausschlussbestimmung unabhängig davon anzuwenden, wie die öffentlichen Dienstleistungen erbracht und finanziert werden.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

1.12.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

14

6

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gerolf Annemans, Burkhard Balz, Hugues Bayet, Pervenche Berès, Esther de Lange, Fabio De Masi, Anneliese Dodds, Markus Ferber, Jonás Fernández, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Petr Ježek, Othmar Karas, Georgios Kyrtsos, Werner Langen, Sander Loones, Bernd Lucke, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Costas Mavrides, Bernard Monot, Luděk Niedermayer, Stanisław Ożóg, Dimitrios Papadimoulis, Sirpa Pietikäinen, Dariusz Rosati, Pirkko Ruohonen-Lerner, Alfred Sant, Molly Scott Cato, Peter Simon, Renato Soru, Theodor Dumitru Stolojan, Marco Valli, Tom Vandenkendelaere, Cora van Nieuwenhuizen, Jakob von Weizsäcker, Marco Zanni, Sotirios Zarianopoulos

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Matt Carthy, Philippe De Backer, Ashley Fox, Doru-Claudian Frunzulică, Ildikó Gáll-Pelcz, Marian Harkin, Barbara Kappel, Verónica Lope Fontagné, Paloma López Bermejo, Thomas Mann, Alessia Maria Mosca, Michel Reimon, Maria João Rodrigues

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Agnes Jongerius, Anneleen Van Bossuyt, Igor Šoltes

3.12.2015

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

für den Ausschuss für internationalen Handel

zu den Empfehlungen an die Kommission für die Verhandlungen über das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA)

(2015/2233(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Thomas Händel

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  betont, dass es wichtig ist, dass die Unterzeichner des TiSA die acht zentralen Arbeitsübereinkommen der IAO uneingeschränkt und wirksam ratifizieren, umsetzen und durchführen; fordert die Unterzeichner des TiSA auf, weitere einschlägige Übereinkommen der IAO, Übereinkünfte und Resolutionen der Vereinten Nationen einzuhalten und zu fördern, zu denen auch das Übereinkommen über die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen (Übereinkommen 94), die Agenda für menschenwürdige Arbeit und die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen gehören;

2.  fordert, dass Bestimmungen festgelegt werden, mit denen für die Durchsetzbarkeit der vereinbarten Normen der IAO und weiterer Normen gesorgt wird; vertritt die Auffassung, dass jedes künftige Abkommen über Handel mit Dienstleistungen eine Klausel über Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen enthalten muss, um Unternehmen davon abzuhalten, gegen Arbeitnehmerrechte und soziale Rechte, einschließlich Kollektivverträge, zu verstoßen und um derartige Verstöße durch Unternehmen zu verhindern; fordert, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Bestimmungen Streitbeilegungsmechanismen unterworfen werden, die auch die Möglichkeit umfassen, unter gebührender Einbeziehung der Aufsichtsgremien der IAO Sanktionen zu verhängen;

3.  fordert, dass Schritte unternommen werden, um dafür Sorge zu tragen, dass das TiSA auf gerechte und signifikante Weise zur Schaffung von Arbeitsplätzen beiträgt und in ihm ehrgeizige Standards für den Handel mit Dienstleistungen festgelegt werden, die die wichtigsten Fragen des 21. Jahrhunderts abdecken, insbesondere die anhaltende Beschäftigungskrise in einigen Mitgliedstaaten, die zunehmende Ungleichheit, die Jugendarbeitslosigkeit und weitere gesellschaftliche Herausforderungen, und fordert, dass Schritte unternommen werden, um einen besseren Schutz von Arbeits- und Umweltnormen zu fördern, sämtliche Formen des Sozialdumpings zu bekämpfen und sicherzustellen, dass das Diskriminierungsverbot eingehalten wird;

4.  weist darauf hin, dass der Dienstleistungssektor für die Wirtschaft der EU eine wichtige Rolle spielt, da auf ihn 70 % der wirtschaftlichen Tätigkeit und 90 % der neu geschaffenen Arbeitsplätze entfallen; nimmt jedoch zugleich zur Kenntnis, dass 90 % des globalen Wachstums außerhalb der EU entstehen, und unterstreicht daher, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass neue Marktzugangsmöglichkeiten für die Unterzeichner des Abkommens sichergestellt werden und für eine faire, diskriminierungsfreie und gleichberechtigte Behandlung der Dienstleistungsanbieter gesorgt wird; verweist darauf, dass dem Dienstleistungssektor bei der Schaffung von qualifizierten Arbeitsplätzen in der EU eine entscheidende Rolle zukommt; betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass mit dem Abkommen das entstehende Potenzial zur Förderung des Beschäftigungswachstums in der EU genutzt wird; vertritt die Auffassung, dass das Abkommen auch dafür sorgen muss, dass etablierte Standards verstärkt und verbessert werden, damit sie auf multilateraler Ebene stärker vertreten sind;

5.  unterstreicht, dass die Unterzeichnung eines ausgewogenen Abkommens in dieser Hinsicht Potenzial für nachhaltiges und integratives Wachstum und die Schaffung von neuen qualifizierten Arbeitsplätzen schaffen würde; erwartet, dass die besonderen Hindernisse, mit denen KMU konfrontiert sind, berücksichtigt werden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass KMU die meisten Arbeitsplätze schaffen;

6.  betont, dass die Chancen, die sich durch das TiSA für die Internationalisierung der europäischen Unternehmen eröffnen können, mit wirklichen politischen Maßnahmen einhergehen müssen, mit denen die Arbeitnehmer dabei unterstützt werden, sich an das neue Umfeld anzupassen; unterstreicht, dass die EU Finanzierungsinstrumente eingeführt hat, die diese Schritte begleiten könnten, zum Beispiel den Europäischen Sozialfonds;

7.  fordert, dass der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments unverzüglich unterrichtet wird, um eine Beratung und Beschlussfassung zu ermöglichen, falls Bestimmungen des endgültigen TiSA Standards aus den genannten Bereichen gefährden oder ihnen entgegenstehen;

8.  betont, dass eine Verbesserung der Mobilität mit hohen Sozial- und Arbeitsnormen einhergehen muss, damit sichergestellt ist, dass die Arbeitnehmer vor Ausbeutung geschützt werden; ist insbesondere besorgt über die Auswirkungen von komplexen grenzüberschreitenden Unterauftragsketten, durch die es mittlerweile sehr schwierig ist, die Einhaltung der Rechtsvorschriften sicherzustellen und zu überwachen; unterstreicht, dass den Arbeitsaufsichtsbehörden und Gewerkschaften eine zentrale Rolle bei der Prävention und Kontrolle von Missbrauch zukommt; fordert einen viel effizienteren grenzübergreifenden Zugang zu Daten innerhalb der EU;

9.  fordert die Kommission daher auf, darüber nachzudenken, EU‑Rechtsvorschriften vorzuschlagen, mit denen die Haftung insbesondere in umfangreichen Unterauftragsketten sichergestellt wird, und ist der Auffassung, dass eine derartige Haftung auch gegenüber Unternehmen aus Drittländern zur Anwendung kommen und durchsetzbar sein muss;

10.  hebt hervor, dass die Arbeitsaufsichtsbehörden insbesondere bei der Überwachung von Unternehmen, die Wanderarbeitnehmer und entsandte Arbeitnehmer aus der EU und aus Drittländern beschäftigen, mit Schwierigkeiten konfrontiert sind; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, mehr Personal und mehr Mittel für ihre Arbeitsaufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen und das Ziel eines Arbeitsaufsichtsbeamten je 10 000 Arbeitnehmer zu erreichen und somit den Empfehlungen der IAO zu entsprechen;

11.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, das soziale Ziel zu verfolgen, das sie sich bei den Verhandlungen über das TiSA mit der Klausel über Arbeitsbedingungen („labour clause“) selbst gesetzt hat; verweist darauf, dass die sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften auf europäischer und nationaler Ebene sowie die Kollektivverträge und sozialen Standards garantiert werden müssen, um die Qualität der Dienstleistungen sicherzustellen; verweist darauf, dass die sozial- und beschäftigungspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der EU und die Arbeitsbedingungen nicht beeinträchtigt werden dürfen;

12.  fordert in diesem Zusammenhang, dass Arbeitsnormen nicht als nichttarifäre oder technische Handelshemmnisse betrachtet werden und dass die Sozialpartner in ausgewogener Weise in den Prozess der regulatorischen Zusammenarbeit einbezogen werden, damit sichergestellt wird, dass die regulatorische Zusammenarbeit nicht die Befugnis der Regierungen und des Europäischen Parlaments einschränkt, Rechtsvorschriften im öffentlichen Interesse zu erlassen, und sie nicht zu einem Stillstand beim Erlass von Rechtsvorschriften oder zur Abschwächung von Arbeitsnormen führt, zu denen auch gesundheits- und sicherheitsbezogene Normen gehören;

13.  vertritt die Auffassung, dass alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrem Herkunftsland an ihrem Arbeitsplatz in den Genuss derselben Rechte und Arbeitsbedingungen kommen müssen wie inländische Arbeitnehmer; ist des Weiteren der Auffassung, dass jedes künftige Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen eine Klausel enthalten muss, durch die verhindert wird, dass Unternehmen das Recht, gewerkschaftliche Kampfmaßnahmen zu ergreifen, dadurch umgehen oder schwächen, dass sie während Kollektivverhandlungen und bei Arbeitsstreitigkeiten auf Arbeitnehmer aus Drittländern zurückgreifen;

14.  fordert, dass im Einklang mit den Artikeln 14 und 106 AEUV und dem Protokoll 26 zum EUV Schritte unternommen werden, um die derzeitigen und die künftigen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (unter anderem Wasserversorgung, Gesundheits- und Sozialdienste, Sozialversicherungssysteme und Bildung) vom Geltungsbereich des Abkommens auszunehmen und sicherzustellen, dass die europäischen, nationalen und kommunalen Behörden auch weiterhin über das uneingeschränkte Recht verfügen, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Inauftraggabe, Organisation, Finanzierung und Erbringung öffentlicher Dienstleistungen einzuführen, zu erlassen, beizubehalten oder aufzuheben, unabhängig davon, wie die öffentlichen Dienstleistungen erbracht und finanziert werden, und um dafür zu sorgen, dass die Systeme der sozialen Sicherheit von den Verhandlungen ausgenommen werden;

15.  fordert darüber hinaus, dass weder Ratchet- noch Stillhalteklauseln für Verpflichtungen im Bereich des Markzugangs oder der Inländerbehandlung greifen;

16.  fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass bei der Vergabe von öffentlichen Beschaffungsaufträgen ökologische und soziale Kriterien, zu denen auch Kriterien im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter gehören, angewandt werden können; fordert nachdrücklich, dass Handelsabkommen sich unter keinen Umständen auf diejenigen Bestimmungen der Vergaberichtlinie auswirken dürfen, die die Durchsetzung des Arbeitsrechts sicherstellen und es den öffentlichen Auftraggebern gestatten, auf die besonderen Bestimmungen zu sozialen, gesundheitsbezogenen oder sonstigen unmittelbar personenbezogenen Dienstleistungen zurückzugreifen; erinnert die Kommission an die starken Empfindsamkeiten im Zusammenhang mit der Verordnung über Dienstleistungskonzessionen sowie daran, dass der politische Spielraum gewahrt werden muss, dessen es bedarf, um auf gescheiterte Modelle öffentlich‑privater Partnerschaften zu reagieren;

17.  vertritt die Auffassung, dass Verhandlungen über die weitere Liberalisierung grenzübergreifender Dienstleistungen innerhalb der EU mit Maßnahmen des sozialen Schutzes im Einklang mit den nationalen Praktiken, zum Beispiel Mindesteinkommensregelungen, und EU‑weiter Zusammenarbeit zur Aufrechterhaltung der Arbeitsbedingungen im Einklang mit den jeweiligen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften sowie den Kollektivverträgen des Landes, in dem die Dienstleistungen erbracht werden und somit die Arbeit geleistet wird, einhergehen sollten; vertritt die Auffassung, dass dies unbeschadet günstigerer Bestimmungen in den im Entsendestaat geltenden Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen gilt;

18.  ist der Auffassung, dass die Fähigkeit der Regierungen, eine in sozialer und ökologischer Hinsicht verantwortliche Politik der öffentlichen Aufträge für Dienstleistungen anzunehmen, die sozialen und ökologischen Belangen Rechnung trägt, nicht beeinträchtigt werden darf, und dass daher jedes Abkommen mit dem Übereinkommen 94 der IAO über die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen vereinbar sein muss;

19.  fordert die EU‑Organe auf, weiterhin unabhängige gründliche Abschätzungen der sozialen Folgen durchzuführen, die sich auf die möglichen Auswirkungen des TiSA auf die soziale Lage und die Beschäftigungssituation in der EU und den Vertragsstaaten des Abkommens, unter anderem auch auf die Verfügbarkeit, Bezahlbarkeit, Qualität und Zugänglichkeit von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und auf einen diskriminierungsfreien gleichberechtigten Zugang zu ihnen, konzentrieren; fordert, dass laufend aktualisierte statistische Projektionen über den Verlust oder die Zunahme von Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit einem möglichen Abkommen veröffentlicht werden, damit die Kommission rechtzeitig eingreifen kann, um die betroffenen Regionen oder Mitgliedstaaten zu unterstützen; fordert außerdem, dass ein Kontrollsystem eingerichtet wird, damit jegliche Verletzung unterbunden wird;

20.  ist der Auffassung, dass die EU im Rahmen des derzeitigen Mode 1 des GATS in sehr begrenztem Umfang Verpflichtungen im Hinblick auf künftige Bestimmungen eingehen sollte, damit die hohen Arbeitsstandards und guten Arbeitsbedingungen in der EU nicht dadurch geschwächt werden, dass Dienstleistungen – insbesondere in der IKT‑Branche – aus Drittländern erbracht werden;

21.  weist darauf hin, dass die regulatorischen Hindernisse verringert werden sollten, um dafür Sorge zu tragen, dass die Mobilität von hochqualifizierten Arbeitskräften sowohl für die europäischen Unternehmen als auch für die europäischen Arbeitnehmer von Nutzen sind; bekräftigt, dass es wichtig ist, dafür zu sorgen, dass das TiSA unter keinen Umständen die Anwendung von Beschäftigungs- und Sozialstandards, zu denen auch Standards für die Entsendung von Arbeitnehmern gehören, beeinträchtigt;

22.  verweist darauf, dass die den Verkehrssektor betreffenden Klauseln des TiSA nicht zu Lasten der europäischen Arbeitnehmer in diesem Sektor gehen dürfen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, auf dem Gebiet der Kabotage eindeutige Beschränkungen festzulegen, damit Sozialdumping verhindert wird;

23.  fordert, dass eindeutig festgelegt wird, welche Arbeitnehmer unter den Anhang zu Mode 4 fallen;

24.  vertritt die Auffassung, dass durch das Abkommen das Recht der Unterzeichner, einen Bestandteil aus ihren Verzeichnissen gemäß Artikel XXI der GATS‑Verordnung zu ändern oder zurückzuziehen, uneingeschränkt geachtet werden muss; erwartet, dass das Abkommen, und insbesondere der Anhang zu Mode 4, Bestimmungen, die darauf abzielen, ausländische Arbeitnehmer vor ausbeuterischen Beschäftigungsverhältnissen zu schützen, und eine Schutzklausel enthält, die es den Vertragsparteien des TiSA ermöglicht, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, sollte es zu Druck auf die inländischen Löhne, zu einer Gefährdung der Rechte der inländischen Arbeitnehmer oder einer Verletzung weiterer vereinbarter Standards kommen;

25.  fordert, dass weitere Schritte unternommen werden, um den Markt für die Vergabe öffentlicher Aufträge in allen Ländern zu öffnen, die an den Verhandlungen über das TiSA beteiligt sind; betont, dass Unternehmen die zentralen Arbeitsnormen und sozialen Standards der IAO einhalten müssen, um einen Auftrag zu erhalten; ist der Auffassung, dass Aufträge nicht allein auf der Grundlage des Preises vergeben werden sollten, dass diese Vorgehensweise jedoch kein Handelshindernis darstellen darf;

26.  unterstreicht die Bemühungen der Kommission, die Verhandlungen so transparent wie möglich zu gestalten; fordert jedoch, dass im Einklang mit den Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten zur TTIP die laufenden Bemühungen fortgesetzt und verstärkt werden, um die Verhandlungen transparenter zu gestalten, indem umgehend alle für das TiSA relevanten Unterlagen veröffentlicht werden; fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, um die kontinuierliche und transparente Einbeziehung der nationalen Parlamente und aller einschlägigen Ministerien auf Ebene der Mitgliedstaaten zu verstärken; betont die Bedeutung der Interessenträger, der Organisationen der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner und deren Fachwissen und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sie in die Verhandlungen über das TiSA einzubeziehen und eng mit ihnen zusammenzuarbeiten, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen, die ein Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen auf den Arbeitsmarkt haben kann; fordert alle Interessenträger auf, sich aktiv zu beteiligen und Initiativen, Bedenken, Probleme und Informationen im Zusammenhang mit den Verhandlungen vorzubringen, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Beiträge der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft stärker zu berücksichtigen;

27.  vertritt die Auffassung, dass die Staaten weiterhin die Möglichkeit haben sollten, wirtschaftliche Bedürfnisprüfungen durchzuführen;

28.  bedauert, dass das Parlament nicht angehört wurde, bevor der Rat das Mandat annahm; vertritt die Auffassung, dass damit eine Gelegenheit verpasst wurde, die Verhandlungen so demokratisch wie möglich zu gestalten und von Anfang an diejenigen einzubeziehen, die am meisten vom TiSA betroffen sein könnten;

29.  bedauert, dass es derzeit an Statistiken und Daten zur Mobilität von natürlichen Personen (Mode 4) im Rahmen des bereits bestehenden Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) mangelt; nimmt die Absicht zur Kenntnis, ein vergleichbares Kapitel in das TiSA aufzunehmen; unterstreicht, dass es wichtig ist, dass diese Kategorie von Dienstleistungserbringern überwacht wird, damit der Missbrauch und die Ausbeutung von Arbeitnehmern aus Drittländern verhindert wird; fordert die Kommission auf, dringend Informationen über Anzahl, Art und Aufenthaltsdauer von Dienstleistungserbringern, die im Rahmen von Mode 4 des GATS in die EU einreisen, zusammenzustellen und vorzulegen; betont, dass künftige Bestimmungen zu Mode 4 nur hochqualifizierte Fachkräfte betreffen dürfen, d. h. Personen, die über einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Masterabschluss verfügen und als Führungskraft beschäftigt sind, und dass ihr Aufenthalt in der EU zu einem bestimmten Zweck erfolgen, seine Dauer begrenzt und genau festgelegt sein und ihr Aufenthalt bestimmten Bedingungen unterliegen muss;

30.  fordert ferner eine EU‑Richtlinie zur Angleichung und Überwachung des Stroms von einzelnen Dienstleistungserbringern aus Drittländern, die im Rahmen der genannten Bestimmungen in die EU einreisen, damit die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von einzelnen Dienstleistungserbringern festgelegt werden;

31.  betont, dass die Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Beschluss, ob sie sich zu künftigen Bestimmungen zu Mode 4 verpflichten, ihre uneingeschränkte Souveränität behalten müssen; betont des Weiteren, dass alle Branchen, die in diese Bestimmungen einbezogen werden, gemeinsam und in uneingeschränkter Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern bestimmt werden müssen;

32.  betont, dass die Kommission, bevor neue Verpflichtungen im Hinblick auf den weltweiten Handel mit Dienstleistungen eingegangen werden, eine umfassende Bewertung, wie sich sämtliche gegenwärtige Modes des GATS seit seinem Inkrafttreten auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt ausgewirkt haben, vorlegen muss; fordert die Kommission des Weiteren auf, so bald wie möglich eine Bewertung der Auswirkungen des TiSA im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen, mögliche Auswirkungen, was unlauteren Wettbewerb betrifft, und eine mögliche Verschlechterung in bestimmten Branchen aufgrund eines verstärkten Wettbewerbs aus Drittländern vorzulegen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

3.12.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

11

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Laura Agea, Guillaume Balas, Tiziana Beghin, Brando Benifei, Mara Bizzotto, Vilija Blinkevičiūtė, Enrique Calvet Chambon, David Casa, Ole Christensen, Elena Gentile, Arne Gericke, Marian Harkin, Danuta Jazłowiecka, Agnes Jongerius, Jan Keller, Ádám Kósa, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Zdzisław Krasnodębski, Jean Lambert, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Javi López, Thomas Mann, Dominique Martin, Anthea McIntyre, Joëlle Mélin, Elisabeth Morin-Chartier, Emilian Pavel, Georgi Pirinski, Marek Plura, Sofia Ribeiro, Anne Sander, Sven Schulze, Siôn Simon, Jutta Steinruck, Ulrike Trebesius, Marita Ulvskog, Tatjana Ždanoka, Jana Žitňanská

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Lynn Boylan, Mircea Diaconu, Tania González Peñas, Paloma López Bermejo, Csaba Sógor, Monika Vana, Flavio Zanonato

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Diane James, Martina Michels, Estefanía Torres Martínez

3.12.2015

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie

für den Ausschuss für internationalen Handel

zu den Empfehlungen an die Kommission für die Verhandlungen über das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA)

(2015/2233(INI))

Verfasser der Stellungnahme: David Borrelli

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

Der Ausschuss richtet im Zusammenhang mit den laufenden Verhandlungen über das TiSA folgende Empfehlungen an die Kommission:

in Bezug auf den allgemeinen Ansatz

1.  dafür Sorge zu tragen, dass die höchsten Standards zur Anwendung kommen, was Transparenz und Rechenschaftspflicht, den Zugang zu Verhandlungsunterlagen und die Anhörung der Zivilgesellschaft, der Unternehmen und der Sozialpartner anbelangt, dass für außerhalb der EU ansässige Dienstleistungsanbieter und Dienstleistungsanbieter aus der EU genau dieselben Vorschriften gelten, dass zwischen den Vertragsparteien auf allen Ebenen der Grundsatz der Gegenseitigkeit gilt, woran deutlich wird, dass sie mit gleichem Ehrgeiz vorgehen, dass rechtzeitige und gründliche Folgenabschätzungen durchgeführt werden und dass höchste Anstrengungen darauf gerichtet werden, das TiSA zu einem wirklich multilateralen Abkommen zu machen, indem eine Beitrittsklausel ausgehandelt wird und all jene gern gesehene künftige Partner sind, die ähnlich ehrgeizige Ziele wie die Vertragsparteien verfolgen;

2.  sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten nicht in ihren Möglichkeiten eingeschränkt werden, jetzige und künftige öffentliche Dienstleistungen und Leistungen der Daseinsvorsorge auf allen Ebenen zu regeln, zu erbringen und zu finanzieren, dass Telekommunikations- und Energiedienstleistungen besonders beachtet werden, weil sie für die Bürger und Unternehmen von wesentlicher Bedeutung sind und zum Zusammenhalt und zu einem Umfeld beitragen, das dem elektronischen Handel, dem Unternehmertum und der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze förderlich ist, und dass die EU-Rechtsvorschriften über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre eingehalten werden;

in Bezug auf den Telekommunikationsmarkt

3.  dafür Sorge zu tragen, dass das TiSA den Verbrauchern und Unternehmen in der EU, insbesondere KMU und den Unternehmern, klare Vorteile bringt, dass außerhalb der EU ansässige Unternehmen, deren Heimatmarkt ein Oligopol ist, die Zersplitterung des EU-Markts nicht ausnutzen und dass gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer herrschen;

4.  sicherzustellen, dass Marktteilnehmer aus der EU in TiSA-Unterzeichnerstaaten fairen und symmetrischen Marktzugang haben, und zwar ohne nichttarifäre und zielmarktinterne Hemmnisse wie Regulierungs- und Lizenzierungsanforderungen, asymmetrische Standards, technologiebezogene Auflagen oder Einschränkungen und Vorschriften über die gemeinsame Nutzung von Infrastruktur (insbesondere den sogenannten letzten Kilometer) zugunsten der etablierten Betreiber, und dass die TiSA-Unterzeichnerstaaten den Grundsatz des offenen und diskriminierungsfreien Internetzugangs für Dienstleistungsanbieter achten;

5.  keine neuen Verpflichtungen einzugehen, durch die die EU-Rechtsvorschriften untergraben werden könnten; die Zuständigkeit der EU-Regulierungsstellen beizubehalten; den Grundsatz der offenen Verwaltung des Internets aufrechtzuerhalten; sicherzustellen, dass es in allen TiSA-Unterzeichnerstaaten eine unabhängige Regulierungsstelle für Telekommunikationsdienste gibt.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

1.12.2015

 

 

 

3.12.2015

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr

für den Ausschuss für internationalen Handel

zu den Empfehlungen an die Kommission für die Verhandlungen über das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA)

(2015/2233(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Wim van de Camp

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  richtet im Zusammenhang mit den laufenden Verhandlungen über das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen folgende Empfehlungen an die Kommission:

(i)  die Bedeutung der Verkehrs-, Fremdenverkehrs- und Lieferdienstleistungen für die europäische Wirtschafts- und Beschäftigungslage nicht außer Acht zu lassen, angesichts der Tatsache, dass europäische Schiffseigner 40 % der Handelsflotte weltweit kontrollieren, die Luftfahrtindustrie für über 5 Mio. Arbeitsplätze sorgt, auf den europäischen Schienenverkehrssektor mehr als die Hälfte der weltweiten Produktion von Eisenbahnmaterial und der Eisenbahnverkehrsleistungen entfällt und der Straßenverkehr im Logistikbereich der EU weiterhin eine wichtige Rolle spielt; das Potenzial der Transportdienstleistungen zum Abbau der Arbeitslosigkeit in Europa anzuerkennen; zu berücksichtigen, wie sich die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen auf die Fremdenverkehrsindustrie auswirkt;

(ii)  sicherzustellen, dass die rasante Weiterentwicklung des Verkehrsbereichs und die Tatsache, dass kooperative und ökonomische Verkehrsträger für die Bürger in ihrem Alltag immer wichtiger werden, in den Verhandlungen berücksichtigt werden;

(iii)  hervorzuheben, dass die Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten Vorteile für die Arbeitnehmer u. a. im Bereich der Sicherheit schaffen; zu betonen, dass alle Dienstleistungsanbieter, egal ob aus Drittstaaten oder der EU, die Dienstleistungen innerhalb der EU anbieten, diese Rechtsvorschriften einhalten müssen; zu berücksichtigen, dass die Qualität der Dienstleistungen untrennbar mit der Beschäftigungsqualität und den gegebenen Regulierungsrahmen verknüpft ist; der sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit des Abkommens Rechnung zu tragen; unlautere Arbeitsmarktverzerrungen zu vermeiden, bei gleichzeitiger Achtung der geltenden sozialen Rechte;

(iv)  die Bedeutung der Dienstleistungen der Daseinsvorsorge im Verkehrsbereich ebenso zu würdigen wie die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes und dessen Beitrag zum sozialen und territorialen Zusammenhalt;

(v)  die Bestimmungen über die Rechte der Passagiere bei allen Verkehrsträgern zu stärken, damit auch die Verbraucher von dem Abkommen profitieren;

(vi)  als langfristiges Ziel die Verbesserung der Standards mit Blick auf die Qualität und Sicherheit der Verkehrsdienstleistungen anzustreben, damit die Beförderungszeit verkürzt wird und dadurch Leistung und Innovationen in diesem Bereich gefördert werden;

(vii)  sicherzustellen, dass der Verkehrs- und der Fremdenverkehrsbereich in den Verhandlungen in sinnvoller Weise und im Geiste der Gegenseitigkeit berücksichtigt werden; den politischen Spielraum zu wahren, damit auf Entwicklungen im Verkehrs-, Post- und Kuriersektor reagiert werden kann; den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu achten; öffentliche Verkehrsdienste aus dem Abkommen auszuschließen;

(viii)  negative Erfahrungen im Zusammenhang mit der Liberalisierung zu berücksichtigen, wie beispielsweise nachteilige Auswirkungen auf die Qualität der Dienstleistungen, auf die Arbeitsbedingungen und auf die Verkehrssicherheit;

(ix)  Verhandlungen über eine Regulierung zu fördern, wobei Aspekte wie Transparenz, Fristen, ordnungsgemäße Durchführung, unnötige Lasten, Nicht-Diskriminierung und Entschädigung behandelt werden, während weiterhin gefordert werden muss, dass Unternehmen aus Drittstaaten, die Verkehrs- oder Lieferdienste in der EU anbieten wollen, die geltenden EU-Regulierungsstandards einhalten; Drittstaaten aufzufordern, ihre eigenen geltenden Gesetze in diesem Bereich in gesonderten Informationsdokumenten zu veröffentlichen, damit ein einfacherer und wirksamerer Dialog gefördert wird;

(x)  Dienste des öffentlichen Verkehrs und Postdienste, sofern sie in öffentlicher Hand sind, vom Geltungsbereich des TiSA auszunehmen;

(xi)  die von einigen Ländern eingeführten Einschränkungen in Bezug auf die ausländische Beteiligung an und die Kontrolle von Fluggesellschaften sowie in Bezug auf das Kabotagerecht zu untersuchen; als langfristiges Ziel auf verbindliche internationale Handelsregeln für die Luftfahrtindustrie hinzuarbeiten, während gleichzeitig die Verantwortung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) für die wirtschaftliche und sicherheitstechnische Regulierung anerkannt wird; falls wichtige Handelspartner zögern, bedeutende Fortschritte zu machen, andere Möglichkeiten zu untersuchen, mit denen faire Wettbewerbsbedingungen für europäische Luftfahrtunternehmen sichergestellt werden;

(xii)  an die wichtige Rolle zu erinnern, die der Seeverkehr in der Weltwirtschaft sowohl als eigener Industriezweig als auch als Motor für den internationalen Handel spielt; einen eindeutigen Text mit weitreichenden Verpflichtungen hinsichtlich der Sicherstellung des Zugangs zu Häfen sowie des Marktzugangs und der Inländerbehandlung für internationale Seeverkehrsdienstleistungen voranzubringen;

(xiii)  die Gelegenheit zu nutzen, um die gegenwärtig geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren für den Seeverkehr in einen rechtsverbindlichen internationalen Text einzubinden, mit dem protektionistische Maßnahmen der Vertragsparteien künftig verhindert werden, und gleichzeitig für Vereinbarkeit mit den einschlägigen internationalen Normen zu sorgen, wie z. B. mit denjenigen, die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Internationalen Arbeitsorganisation eingeführt wurden;

(xiv)  bestehende Beschränkungen der Seeverkehrsdienstleistungen anzugehen und zu beseitigen und nach Gegenseitigkeit zu streben, da EU-Unternehmen häufig am Zugang zu bestimmten Marktsegmenten in Drittstaaten gehindert werden, die umgekehrt in der EU für ausländische Unternehmen zugänglich sind, beispielsweise im Kurzstreckenseeverkehr und im Kabotagebereich;

(xv)  die Rechte der Mitgliedstaaten in Bezug auf bestehende oder künftige einzelstaatliche Verordnungen und bilaterale oder multilaterale Straßenverkehrsabkommen, einschließlich der Anforderungen für Transitlizenzen, zu wahren;

(xvi)  jegliche Marktzugangsverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr abzulehnen, insbesondere in Bezug auf Mode 4, da sie zu einer grenzüberschreitenden Wanderbewegung der Arbeitnehmer ohne arbeitsrechtlichen Schutz und zur Unterminierung des in den Gastländern geltenden anspruchsvolleren Arbeitsrechts führen könnten;

(xvii)  sicherzustellen, dass durch einen verstärkten Zugang von Lieferdienstleistungen zu den Drittlandsmärkten die bestehenden Universaldienstverpflichtungen im Postwesen nicht gefährdet werden; die bedeutende Rolle anzuerkennen, die die Universalpostdienste bei der Förderung des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts spielen; die Universalpostdienste zu stärken;

2.  beklagt die bislang unzureichende Transparenz sowie die Tatsache, dass das Parlament keine Möglichkeit hatte, seinen Standpunkt darzulegen, bevor der Rat das Verhandlungsmandat angenommen hat;

3.  verlangt, dass alle Mitglieder des Europäischen Parlaments sämtliche Unterlagen über die TiSA-Verhandlungen erhalten und dass alle Verhandlungstexte veröffentlicht werden.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

3.12.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

27

14

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Daniela Aiuto, Lucy Anderson, Marie-Christine Arnautu, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Deirdre Clune, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Isabella De Monte, Jacqueline Foster, Bruno Gollnisch, Stelios Kouloglou, Merja Kyllönen, Miltiadis Kyrkos, Peter Lundgren, Georg Mayer, Cláudia Monteiro de Aguiar, Markus Pieper, Tomasz Piotr Poręba, Gabriele Preuß, Christine Revault D’Allonnes Bonnefoy, Dominique Riquet, Claudia Schmidt, Keith Taylor, Pavel Telička, Peter van Dalen, Wim van de Camp, Janusz Zemke, Roberts Zīle, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Fabio De Masi, Bas Eickhout, Markus Ferber, Maria Grapini, Karoline Graswander-Hainz, Werner Kuhn, Massimo Paolucci, Franck Proust, Olga Sehnalová, Patricija Šulin, Ruža Tomašić, Matthijs van Miltenburg

16.11.2015

STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung

für den Ausschuss für internationalen Handel

zu den Empfehlungen an die Kommission für die Verhandlungen über das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA)

(2015/2233(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Monika Vana

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  erkennt an, dass die veralteten GATS-Regeln aktualisiert werden müssen und dass der Handel mit neuen Dienstleistungen gefördert werden muss; erkennt den Wert von öffentlichen Dienstleistungen in der EU und weltweit an, und stellt fest, dass nach Angaben der Kommission das Beschäftigungswachstum in der EU im Zeitraum 2013–2025 von Arbeitsplätzen im Dienstleistungssektor angetrieben werden wird, da 90 % der neuen Arbeitsplätze in der EU im Dienstleistungsbereich entstehen werden, insbesondere dort, wo höher qualifizierte Akteure benötigt werden, wie bei freiberuflichen Dienstleistungen, Unternehmensdienstleistungen und im Informatikbereich; stellt ferner fest, dass Dienstleistungen rund 70 % der Wirtschaftsleistung der EU ausmachen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Zusammenhang mit den laufenden Verhandlungen über das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA) an den Zielen des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts gemäß Artikel 174 AEUV zu festzuhalten;

2.  bekräftigt, dass die Erbringung von Dienstleistungen in der EU auf den Grundsätzen der allgemeinen Zugänglichkeit, Qualität, Sicherheit, Bezahlbarkeit und Gleichbehandlung beruht, deren Einhaltung jederzeit in allen Ortschaften und Regionen gewährleistet sein muss; ist der Ansicht, dass diese Grundsätze nicht durch das TiSA eingeschränkt werden dürfen; bekräftigt, dass es wichtig ist, besondere öffentliche Dienstleistungen, wie die Wasserversorgung, in der Verantwortung der Mitgliedstaaten zu behalten, um mögliche negative Auswirkungen auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu vermeiden;

3.  verweist darauf, dass die Kohäsionspolitik der EU das wichtigste Investitionsinstrument nicht nur für die Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020, sondern auch für die Lösung dringender sozialer und wirtschaftlicher Herausforderungen ist; betont, dass an den ihr zugrunde liegenden Grundsätzen und Zielen festgehalten werden muss, und diese im Zusammenhang mit dem TiSA gestärkt werden müssen;

4.  vertritt die Auffassung, dass die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen durch mehr Investitionsmöglichkeiten auf lokaler und regionaler Ebene das regionale Wachstum fördern kann; bekräftigt, dass bei dieser Liberalisierung das politische, soziale und kulturelle Modell der EU sowie die in den EU-Verträgen festgelegten Grundprinzipien geachtet werden sollten;

5.  fordert die Kommission und die Regierungen der Mitgliedstaaten, die der Kommission das Verhandlungsmandat erteilt haben, auf, insbesondere während des Verhandlungsprozesses die Auswirkungen des TiSA auf die Kohäsion sowie lokale und regionale Entscheidungsstrukturen in der EU zu untersuchen und zu analysieren; fordert die Kommission auf, umfassende und vergleichbare Daten zu erheben und zur Verfügung zu stellen sowie territoriale Folgenabschätzungen zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, bei den Verhandlungen über das TiSA den Zuständigkeiten lokaler und regionaler Gebietskörperschaften Rechnung zu tragen;

6.  betont, dass die Zuständigkeiten lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, die für einen großen Teil der öffentlichen Investitionen in der Kohäsionspolitik der EU zuständig und auch aktiv an der Erbringung wesentlicher öffentlicher Dienstleistungen in der EU beteiligt sind, durch das TiSA nicht eingeschränkt werden sollten und ihre Fähigkeit, lokale und regionale Entwicklung zu fördern und das Allgemeininteresse ihrer Bürger zu schützen, durch das TiSA nicht verringert werden sollte; bekräftigt, dass das TiSA keine Auswirkungen auf die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften haben sollte, und diese das Recht haben sollten, die Erbringung von Dienstleistungen zu regulieren und neue Rechtsvorschriften für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet einzuführen, um ihre auf das Gemeinwohl ausgerichteten Ziele zu erreichen; hofft, dass diese Erwägungen während der Verhandlungen berücksichtigt werden, um eine vollständige Umsetzung der EU-Kohäsionspolitik sicherzustellen, so dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Interessen ihrer Bürger uneingeschränkt vertreten können;

7.  bekräftigt, wie wichtig öffentliche Dienstleistungen sind und dass die Befugnisse der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften wie in den Verträgen und im Protokoll (Nr. 26) vorgesehen, geachtet werden müssen, wie auch die Vorschriften innerstaatlicher Regulierung und öffentlicher Auftragsvergabe; betont, dass auch ihr Vorrecht, in Zukunft neue öffentliche Dienstleistungen zu schaffen, respektiert werden sollte; begrüßt daher, dass die Kommission öffentlich und wiederholt erklärt hat, öffentliche Dienstleistungen aus den Verhandlungen über das TiSA auszunehmen, und fordert daher die Kommission auf, zu gewährleisten, dass derzeitige oder künftige Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sowie Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse aus dem Anwendungsbereich des TiSA ausgenommen bleiben, um sicherzustellen, dass nationale und gegebenenfalls lokale und regionale Behörden im Einklang mit den Verträgen auch weiterhin uneingeschränkt das Recht haben, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Inauftraggabe, Organisation, Finanzierung und Erbringung öffentlicher Dienstleistungen einzuführen, zu erlassen, beizubehalten oder aufzuheben; ist ferner der Ansicht, dass die Freizügigkeit der freiberuflichen Dienstleistungserbringer geregelt werden muss;

8.  ist der Auffassung, dass die Verhandlungen über das TiSA für die Wirtschaft der EU immer wichtiger werden; betont, dass die Verhandlungen über das TiSA eine Gelegenheit darstellen können, einen auf Regeln beruhenden Welthandel zu fördern, der offen und transparent ist, die EU-Standards – insbesondere die Datenschutzstandards – achtet und das Prinzip der Gegenseitigkeit des Marktzugangs stärkt;

9.  weist darauf hin, dass die Sozialmodelle der Mitgliedstaaten nicht nur auf die Verpflichtung in Bezug auf die Bereitstellung, Kontinuität und Qualität von öffentlichen Dienstleistungen Anwendung finden, sondern auch auf deren demokratische Kontrolle durch die Bürgerinnen und Bürger; fordert die Kommission daher auf, weiter öffentliche Konsultation durchzuführen, um lokale und regionale Gebietskörperschaften neben wirtschaftlichen und sozialen Partnern sowie Organisationen der Zivilgesellschaft einzubeziehen und zu konsultieren, und ihre Auffassungen in die Verhandlungsrichtlinien im Zusammenhang mit den Verhandlungen über das TiSA einzubeziehen, da sie eine entscheidende Rolle bei der Regulierung und Erbringung öffentlicher Dienstleistungen sowie dem Wirtschaftswachstum und der Schaffung von Arbeitsplätzen spielen; begrüßt in diesem Zusammenhang die von der Kommission veranstalteten Dialoge mit der Zivilgesellschaft sowie die fortgesetzten Bemühungen, den Standpunkt der EU bei den Gesprächen über das TiSA so transparent wie möglich zu machen, indem regelmäßig über den Fortschritt bei den Verhandlungen Bericht erstattet wird.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

12.11.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

35

3

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pascal Arimont, Victor Boştinaru, Andrea Cozzolino, Rosa D’Amato, Michela Giuffrida, Anna Hedh, Krzysztof Hetman, Ivan Jakovčić, Andrew Lewer, Louis-Joseph Manscour, Martina Michels, Iskra Mihaylova, Younous Omarjee, Mirosław Piotrowski, Stanislav Polčák, Julia Reid, Terry Reintke, Fernando Ruas, Monika Smolková, Maria Spyraki, Ruža Tomašić, Monika Vana, Matthijs van Miltenburg, Lambert van Nistelrooij, Derek Vaughan, Kerstin Westphal, Joachim Zeller

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Andor Deli, Josu Juaristi Abaunz, Ivana Maletić, Jan Olbrycht, Demetris Papadakis, Tonino Picula, Claudia Schmidt, Hannu Takkula, Damiano Zoffoli, Milan Zver

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Stanisław Ożóg, Claudiu Ciprian Tănăsescu

24.11.2015

STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

für den Ausschuss für internationalen Handel

zu den Empfehlungen an die Kommission zu den Verhandlungen über das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA)

(2015/2233(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Jan Philipp Albrecht

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

–  unter Hinweis auf die Verhandlungsrichtlinien des Rates für das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA)[13],

A.  in der Erwägung, dass die Union an die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (die Charta), darunter Artikel 8 über das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, und an Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über dasselbe Grundrecht gebunden ist, was als tragende Säule des EU-Primärrechts gilt, dem in allen internationalen Abkommen uneingeschränkt Rechnung zu tragen ist;

B.  in der Erwägung, dass die Union durch Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) unter anderem zur Wahrung der Werte der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit verpflichtet ist;

C.  in der Erwägung, dass die EU gemäß den Artikeln 20 und 21 der Charta zur Wahrung der Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetz und der Nichtdiskriminierung verpflichtet ist;

D.  in der Erwägung, dass sowohl gemäß Artikel 1 als auch gemäß Artikel 10 Absatz 3 EUV Entscheidungen so offen und nah am Bürger wie nur möglich getroffen werden müssen; in der Erwägung, dass Transparenz und offener Dialog zwischen den Partnern, zu denen auch die Bürger zählen, sowohl während der Verhandlungen als auch in der Umsetzungsphase von größter Bedeutung sind; in der Erwägung, dass das Parlament die Forderung des Bürgerbeauftragen nach einem transparenten Ansatz unterstützt;

E.  in der Erwägung, dass die laufenden Verhandlungen über internationale Handelsabkommen, einschließlich über das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA), auch den internationalen Datenverkehr betreffen, während der Schutz der Privatsphäre und Datenschutz vollkommen ausgeklammert werden, die parallel erörtert werden;

F.  in der Erwägung, dass durch den US-amerikanischen TiSA-Textentwurf über elektronischen Handel Vorschriften und Schutzbestimmungen der EU für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer untergraben würden; in der Erwägung, dass sich das Europäische Parlament das Recht vorbehält, nach Beratung über alle künftigen Textvorschläge zum und Entwürfe des TiSA-Abkommens Stellung zu nehmen;

1.  richtet folgende Empfehlungen an die Kommission:

  (a)  sicherzustellen, dass im Rahmen des Abkommens die uneingeschränkte Achtung der EU-Grundrechtsnormen gewährleistet wird, indem eine rechtsverbindliche und aufschiebende Menschenrechtsklausel aufgenommen wird, die ein standardmäßiger Bestandteil von Handelsabkommen der EU mit Drittländern ist;

  (b)  als Schlüsselpriorität eine umfassende und eindeutige horizontale eigenständige Bestimmung aufzunehmen, die auf Artikel XIV des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) beruht und durch die der bestehende und künftige Rechtsrahmen der EU zum Schutz personenbezogener Daten vollständig aus dem Abkommen ausgenommen wird, und zwar ohne jegliche Vorbedingung, dass die Klausel mit anderen Teilen des TiSA im Einklang stehen muss, und sicherzustellen, dass das Abkommen der Durchsetzung von Ausnahmen für die Erbringung von Dienstleistungen nicht entgegenstehen wird, die nach den einschlägigen Regeln der Welthandelsorganisation (Artikel XIVa und XIV GATS) zu rechtfertigen sind;

  (c)  sicherzustellen, dass personenbezogene Daten lediglich dann in das Gebiet außerhalb der Union übertragen werden können, wenn die in den EU-Datenschutzvorschriften enthaltenen Bestimmungen für die Übertragung an Drittländer eingehalten werden; nur dann über Bestimmungen, die den Verkehr personenbezogener Daten berühren, zu verhandeln, wenn die uneingeschränkte Anwendung der EU-Datenschutzvorschriften gewährleistet und geachtet wird;

  (d)  die Vorschriften mit Blick auf den Schutz personenbezogener Daten im US-amerikanischen Entwurf des TiSA-Kapitels über den elektronischen Handel abzulehnen;

  (e)  zu berücksichtigen, dass nach Maßgabe der EU-Vorschriften über die Übermittlung personenbezogener Daten die Verarbeitung solcher Daten in Drittländern untersagt sein kann, sofern diese die Angemessenheit-Standards der EU nicht einhalten; darauf zu bestehen, dass sämtliche Anforderungen mit Blick auf die Lokalisierung von Anlagen und Einrichtungen für die Datenverarbeitung mit den EU-Vorschriften für die Übermittlung von Daten im Einklang stehen; mit Drittländern unter den entsprechenden Rahmenbedingungen zusammenzuarbeiten, damit weltweit ausreichend strenge Datenschutzstandards verabschiedet werden;

  (f)  uneingeschränkt der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Transparenz und Rechenschaftspflicht bei den Verhandlungen während des gesamten Prozesses gegeben sein müssen, und der Verpflichtung gemäß Artikel 218 Absatz 10 (AEUV), deren Satzungscharakter der Gerichtshof vor kurzem in einem Urteil bestätigte[14], nachzukommen, das Parlament in allen Phasen der Verhandlungen uneingeschränkt und umgehend zu unterrichten; für den öffentlichen Zugang zu einschlägigen Verhandlungsdokumenten aller Parteien zu sorgen, mit Ausnahme derer, die in klar begründeten Einzelfällen mit einer öffentlichen Begründung, inwieweit durch den Zugang zu den nicht verbreiteten Teilen des fraglichen Dokuments die durch die Ausnahmen geschützten Interessen konkret und tatsächlich beeinträchtigt werden können, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission[15] für vertraulich erklärt werden; sicherzustellen, dass durch das Abkommen die Rechtsvorschriften der EU oder ihrer Mitgliedsstaaten über den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten in keiner Weise beeinträchtigt werden.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

23.11.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

43

13

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Martina Anderson, Malin Björk, Michał Boni, Caterina Chinnici, Cornelia Ernst, Tanja Fajon, Laura Ferrara, Monika Flašíková Beňová, Lorenzo Fontana, Ana Gomes, Jussi Halla-aho, Monika Hohlmeier, Brice Hortefeux, Filiz Hyusmenova, Sophia in ‘t Veld, Iliana Iotova, Eva Joly, Timothy Kirkhope, Barbara Kudrycka, Marju Lauristin, Juan Fernando López Aguilar, Monica Macovei, Vicky Maeijer, Barbara Matera, Roberta Metsola, Louis Michel, József Nagy, Péter Niedermüller, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Helga Stevens, Traian Ungureanu, Marie-Christine Vergiat, Harald Vilimsky, Udo Voigt, Josef Weidenholzer, Cecilia Wikström, Kristina Winberg, Tomáš Zdechovský

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Laura Agea, Pál Csáky, Miriam Dalli, Daniel Dalton, Petra Kammerevert, Ska Keller, Jeroen Lenaers, Andrejs Mamikins, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Salvatore Domenico Pogliese, Josep-Maria Terricabras, Axel Voss

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Clara Eugenia Aguilera García, Rosa Estaràs Ferragut, Eleonora Evi, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Michela Giuffrida, Daniel Hannan, Jude Kirton-Darling, Edouard Martin, Julia Pitera, Jarosław Wałęsa

18.11.2015

STELLUNGNAHME des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter

für den Ausschuss für internationalen Handel

zu den Empfehlungen an die Kommission für die Verhandlungen über das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA)

(2015/2233(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Monika Vana

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A.  in der Erwägung, dass in der öffentlichen Konsultation zum TiSA auf die Forderung, dass der Berücksichtigung von Fragen der Gleichstellung der Geschlechter stärker Rechnung getragen wird, nicht Bezug genommen wurde, obwohl sich Handelsabkommen auf Frauen und Männer unterschiedlich auswirken, da in bestimmten Branchen geschlechtsspezifische Diskrepanzen bestehen, und dass über die Art der Berücksichtigung von Fragen der Gleichstellung der Geschlechter im Handel kein ausreichender Konsens besteht und die geschlechtsspezifische Dimension derzeit in den handelspolitischen Strategien und Handelsabkommen nur begrenzt berücksichtigt wird; in der Erwägung, dass die geschlechtsspezifischen Folgen von fortschreitender Handelsliberalisierung noch nicht abschließend untersucht wurden;

B.  in der Erwägung, dass eine erfolgreiche Handelspolitik daran zu messen ist, dass ihre positiven Effekte gleichwertig bei Männern und Frauen ankommen, und deshalb die verschiedenen und vielschichtigen Auswirkungen auf die Geschlechter im Vorfeld untersucht, analysiert und ermittelt werden müssen; weist daraufhin, dass das Vorsorgeprinzip auch hier die Grundlage sein sollte;

C.  in der Erwägung, dass Geschlechterverhältnisse einen Einfluss auf alle wirtschaftlichen Aktivitäten und Prozesse haben und sich in Arbeits-, Beschäftigungs- und Entlohnungsfragen niederschlagen; in der Erwägung, dass Frauen nach wie vor strukturell diskriminiert werden und beispielsweise das geschlechtsspezifische Lohngefälle nach wie vor in allen Regionen der Welt besteht; in der Erwägung, dass das geschlechtsspezifische Lohngefälle auch als Wettbewerbsvorteil genutzt wird, ein Handelsabkommen dem aber entgegenwirken sollte;

D.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament keine Möglichkeit hatte, seinen Standpunkt darzulegen, bevor der Rat das Verhandlungsmandat für das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA) annahm, und dass das Europäische Parlament am 4. Juli 2013 einen Entschließungsantrag annahm, um seinen Standpunkt zu dem Verhandlungsmandat für das TiSA darzulegen;

E.  in der Erwägung, dass weltweit Frauen besonders unter den Folgen des Klimawandels leiden und dadurch teilweise sogar zum Verlassen ihrer Heimat gezwungen werden; in der Erwägung, dass die Handelspolitik dem vorbeugen sollte und daher umweltverträglich angelegt sein muss;

F.  in der Erwägung, dass Frauen überdurchschnittlich häufig im Bereich der öffentlichen Dienste oder im öffentlichen Dienstleistungssektor beschäftigt sind und als Nutzerinnen dieser Dienstleistungen stärker als Männer von qualitativ hochwertigen, bezahlbaren, wohnortnahen und bedarfsgerechten öffentlichen Dienstleistungen abhängig sind, insbesondere im Hinblick auf soziale Dienste, wie z.B. Kinderbetreuung und Altenpflege; in der Erwägung, dass in Fällen von Einschränkungen und Kürzungen von öffentlichen Dienstleistungen und Preisanstiegen hauptsächlich Frauen die Lücke ehrenamtlich füllen und somit nicht oder nur in Teilzeit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen können;

G.  in der Erwägung, dass Einschränkungen oder Kürzungen von öffentlichen Dienstleistungen und öffentlicher Vorsorge gewöhnlich dazu führen, dass Arbeit, Kosten und Risiken auf den Bereich der unbezahlten Pflege und häuslichen Arbeit verlagert werden, in dem hauptsächlich Frauen tätig sind, und somit ein Hindernis für die Gleichstellung der Geschlechter darstellen;

H.  in der Erwägung, dass durch das TiSA zwar eine Chance für nachhaltiges Wachstum geschaffen werden könnte, dass es jedoch auch für alle Parteien einen Anreiz zum Austausch bewährter Praktiken bieten und die Einhaltung hoher Menschenrechtsstandards fördern sollte; in der Erwägung, dass durch das TiSA als solches die Gleichstellung der Geschlechter vorangebracht werden sollte und die von der EU und ihren Mitgliedstaaten in diesem Bereich erzielten Fortschritte auf keinen Fall geschmälert werden dürfen;

I.  in der Erwägung, dass mit dem TiSA, an dem 51 Parteien mitwirken, auf die 70 % des weltweiten Handels mit Dienstleistungen entfallen, ein neues Modell für den Welthandel geschaffen werden soll und dass es von ausschlaggebender Bedeutung ist, dass im Rahmen jeder neuen Vereinbarung über den Welthandel die Gleichstellung der Geschlechter gefördert wird;

1.  weist darauf hin, dass die Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine rechtliche Verpflichtung ist, der die Kommission unter anderem durch Nachhaltigkeitsprüfungen nachkommen sollte; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, geschlechtsspezifische Indikatoren einzubeziehen und eine geschlechtsspezifische Folgenabschätzung – aufgeschlüsselt nach Alter und sozioökonomischen Faktoren und unter Berücksichtigung der Rollen von Frauen, die sich von denen der Männer unterscheiden – durchzuführen, um sicherzustellen, dass sich die EU bei der Verteidigung und Förderung der Rechte der Frau vorbildlich verhält;

2.  betont, dass die EU verpflichtet ist, für ein hohes Niveau des Schutzes der Menschenrechte und der Arbeitnehmer- und Verbraucherrechte, der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Sozial- und Umweltstandards zu sorgen; vertritt die Auffassung, dass der grenzüberschreitende und nationale Handel, zu dem auch Abkommen wie das TiSA gehören – die auch eingesetzt werden sollten, um diese Ziele aktiv zu unterstützen –, von diesen Werten geleitet werden sollten;

3.  vertritt die Ansicht, dass die Kommission die Auswirkungen des TiSA auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und auf die Achtung der grundlegenden Menschenrechte überwachen und drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens bewerten muss;

4.  ist der Auffassung, dass sich alle Mitgliedstaaten, die das TiSA unterzeichnen, in jedem Fall verpflichten müssen, für die Achtung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Grundrechte auch dann Sorge zu tragen, wenn die nationalen und lokalen Märkte liberalisiert und geöffnet werden;

5.  betont, dass für möglichst umfassende Transparenz einschlägiger Texte gesorgt, und, sofern dies ein geeignetes Mittel ist, die Qualität der laufenden Verhandlungen sichergestellt werden muss;

6.  bedauert, dass nur wenige Frauen am Handel in Europa und an den Beziehungen mit Drittländern mitwirken und dass kaum darauf geachtet wird, dass Männer und Frauen über einen gleichwertigen Zugang zu Dienstleistungen verfügen;

7.  bedauert, dass der Rat vor Erteilung des Mandats nicht die Stellungnahme des Parlaments abgewartet hat, und vertritt die Auffassung, dass damit eine Gelegenheit verpasst wurde, die Verhandlungen vollkommen demokratisch zu gestalten und von Anfang an diejenigen einzubeziehen, die am meisten vom TiSA betroffen sein könnten, beispielsweise die Frauen;

8.  fordert die Kommission auf, die Kohärenz zwischen unterschiedlichen, doch miteinander in Zusammenhang stehenden Politikbereichen wie Handel, Entwicklung, Beschäftigung, Migration und Gleichstellung der Geschlechter aufrechtzuerhalten und zu erhöhen und die Auswirkungen auf die Rechte von Frauen und Mädchen, ihre Teilhabe sowie das Recht auf Gesundheit, Bildung, Nahrung, Arbeit und Wasser mit einzubeziehen; fordert die Kommission auf, diese Aspekte in ihre Folgenabschätzungen einzubeziehen, um zu verhindern, dass das TiSA und Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Handelsabkommen negative Auswirkungen haben;

9.  empfiehlt nachdrücklich, dass die EU ihren politischen Willen geltend macht, um dafür zu sorgen, dass europäische, nationale und lokale Behörden auch weiterhin uneingeschränkt das Recht haben, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Inauftraggabe, Organisation, Finanzierung und Erbringung öffentlicher Dienstleistungen einzuführen, zu erlassen, beizubehalten oder aufzuheben, und insbesondere alle sozialen Dienstleistungen, ob sie nun öffentlich oder privat finanziert werden, vom Geltungsbereich des TiSA auszunehmen und eine Schutzklausel (gold standard clause) für diese Dienstleistungen aufzunehmen, damit ihre Qualität gesichert wird; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung von Bildung und Gesundheit und das Erfordernis, dafür zu sorgen, dass Frauen und Mädchen stets Zugang zu diesen Dienstleistungen haben;

10.  ist besorgt, dass das TiSA zu geschlechtsspezifischen Ungerechtigkeiten führen könnte; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es wichtig ist, für eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den Verhandlungsteams zu sorgen und, sofern erforderlich, nach der Umsetzung des TiSA gleichstellungsorientierte Maßnahmen in den Mitgliedstaaten zu ergreifen;

11.  fordert, dass in das TiSA eine Menschenrechtsklausel aufgenommen wird, die auch die Gleichstellung von Frauen und Männern umfasst, um den Schutz der Rechte von Mädchen und Frauen und ihre Teilhabe an Handel und Dienstleistungen sicherzustellen, und fordert, dass geeignete Indikatoren aufgenommen werden, mit denen die Gleichstellung von Frauen und Männern nach der Umsetzung des TiSA sichergestellt wird;

12.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Statistiken zu erheben, um Auswirkungen der handelspolitischen Strategien und Handelsabkommen auf die Gleichstellung der Geschlechter besser beurteilen zu können, und Maßnahmen zur Bekämpfung positiver Diskriminierung umzusetzen;

13.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass bei der Vergabe von öffentlichen Beschaffungsaufträgen ökologische und soziale Kriterien, einschließlich Kriterien im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter, herangezogen werden können;

14.  fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass das TiSA dort, wo es sich auf IKT-Dienstleistungen bezieht, mit der stärkeren Vertretung von Frauen in dieser Branche vereinbar ist;

15.  fordert, dass im Einklang mit den Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten zur TTIP die laufenden Bemühungen um mehr Transparenz bei den Verhandlungen fortgesetzt und verstärkt werden, indem umgehend alle für das TiSA relevanten Unterlagen – einschließlich der Verhandlungsvorschläge und insbesondere der konsolidierten Verhandlungstexte – veröffentlicht werden; fordert nachdrücklich eine kontinuierliche und transparente Einbeziehung der nationalen Parlamente und aller einschlägigen Ministerien auf Ebene der Mitgliedstaaten; fordert, dass sich alle Interessenträger, darunter Organisationen der Zivilgesellschaft und insbesondere Frauenorganisationen, sowie die europäischen Sozialpartner an dem Verhandlungsprozess beteiligen dürfen;

16.  hält es für entscheidend, dass in das Abkommen eine Klausel aufgenommen wird, die es den Staaten ermöglicht, die Liberalisierung von Dienstleistungen rückgängig zu machen, insbesondere wenn sich herausstellt, dass die Liberalisierung nachteilige Auswirkungen auf Frauen hat; fordert daher, dass eine Positivliste aufgestellt wird und keine Ratchet- oder Stillstand-Klauseln in das Abkommen aufgenommen werden.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

12.11.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

9

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Daniela Aiuto, Maria Arena, Catherine Bearder, Beatriz Becerra Basterrechea, Malin Björk, Anna Maria Corazza Bildt, Iratxe García Pérez, Anna Hedh, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Angelika Mlinar, Maria Noichl, Margot Parker, Terry Reintke, Liliana Rodrigues, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Jadwiga Wiśniewska, Anna Záborská

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Inés Ayala Sender, Stefan Eck, Eleonora Forenza, Mariya Gabriel, Constance Le Grip, Elly Schlein, Branislav Škripek, Dubravka Šuica, Monika Vana

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Seb Dance, Davor Ivo Stier, Claudiu Ciprian Tănăsescu

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

18.1.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

6

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

William (The Earl of) Dartmouth, Maria Arena, Tiziana Beghin, David Borrelli, Daniel Caspary, Salvatore Cicu, Marielle de Sarnez, Santiago Fisas Ayxelà, Christofer Fjellner, Karoline Graswander-Hainz, Yannick Jadot, Ska Keller, Jude Kirton-Darling, Bernd Lange, Marine Le Pen, David Martin, Emma McClarkin, Anne-Marie Mineur, Sorin Moisă, Alessia Maria Mosca, Franz Obermayr, Artis Pabriks, Franck Proust, Viviane Reding, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Tokia Saïfi, Marietje Schaake, Helmut Scholz, Joachim Schuster, Hannu Takkula, Iuliu Winkler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Bendt Bendtsen, Klaus Buchner, Edouard Ferrand, Seán Kelly, Sander Loones, Bolesław G. Piecha, Lola Sánchez Caldentey, Ramon Tremosa i Balcells, Marita Ulvskog, Jarosław Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Daniel Dalton, Andrew Lewer