BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für den Zugang zum Markt für Hafendienste und die finanzielle Transparenz der Häfen
17.2.2016 - (COM(2013)0296 – C7-0144/2013 – 2013/0157(COD)) - ***I
Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Knut Fleckenstein
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für den Zugang zum Markt für Hafendienste und für die finanzielle Transparenz der Häfen
(COM(2013)0296 – C7-0144/2013 – 2013/0157(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0296),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0144/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die gemäß dem Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen des spanischen Abgeordnetenhauses und des spanischen Senats, der französischen Nationalversammlung, des italienischen Senats, des lettischen Parlaments, des maltesischen Parlaments, des polnischen Sejm und des polnischen Senats und des schwedischen Reichstags, in denen festgestellt wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2013[1],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 28. November 2013[2],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0023/2016),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Titel | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Vorschlag für eine |
Vorschlag für eine | ||||||||||||
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES | ||||||||||||
zur Schaffung eines Rahmens für den Zugang zum Markt für Hafendienste und für die finanzielle Transparenz der Häfen |
zur Schaffung eines Rahmens für die Organisation der Hafendienste und für die finanzielle Transparenz der Häfen | ||||||||||||
(Text von Bedeutung für den EWR) |
(Text von Bedeutung für den EWR) | ||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(1a) Häfen können zur langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie auf den Weltmärkten beitragen sowie Mehrwert und Arbeitsplätze in allen Küstenregionen der Union schaffen. Zur Bewältigung der Herausforderungen im Seeverkehr, zum Beispiel der Unzulänglichkeiten in der nachhaltigen Transport- und Logistikkette, müssen die in der Mitteilung der Kommission „Häfen als Wachstumsmotor“ zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren beschriebenen Maßnahmen in Kombination mit dieser Verordnung umgesetzt werden. Die Komplexität der Verwaltungsverfahren für die Zollabfertigung, die zu Verzögerungen im Hafenbetrieb führt, stellt für die Wettbewerbsfähigkeit des Kurzstreckenseeverkehrs und die Effizienz der Häfen in der Union ein erhebliches Hindernis dar. | ||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(3a) Eine umfassende Vereinfachung der Zollverfahren kann für einen Hafen ein wichtiger Wettbewerbsvorteil sein. Um unlauteren Wettbewerb von Häfen zu vermeiden und Zollformalitäten zu verringern, die den finanziellen Interessen der Union ernsthaft schaden können, sollten die Hafenbehörden zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen einen ordnungsgemäßen und effektiven risikobasierten Politikansatz verfolgen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten diese Verfahren regelmäßig wirksam überwachen, und die Kommission sollte abschätzen, inwieweit es notwendig ist, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von unlauterem Wettbewerb zu treffen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(4) Der bei weitem größte Teil des Seeverkehrs der Union wird über die Seehäfen des transeuropäischen Verkehrsnetzes abgewickelt. Um das Ziel dieser Verordnung unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und ohne unnötige Belastungen für andere Häfen zu erreichen, sollte sie für die Häfen des transeuropäischen Verkehrsnetzes gelten, von denen jeder für sich genommen eine bedeutende Rolle für das europäische Verkehrssystem spielt, weil entweder mehr als 0,1 % der gesamten Frachtmenge oder des gesamten Fahrgastaufkommens der EU über ihn abgewickelt werden oder weil er die regionale Zugänglichkeit von Gebieten in Insel- oder Randlage verbessert – wobei es den Mitgliedstaaten jedoch unbenommen bleibt, diese Verordnung auch auf andere Häfen anzuwenden. Lotsendienste auf hoher See haben, da sie nicht für die direkte Einfahrt in den bzw. die direkte Ausfahrt aus dem Hafen in Anspruch genommen werden, keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Effizienz der Häfen und müssen daher nicht in diese Verordnung einbezogen werden. |
(4) Der bei weitem größte Teil des Seeverkehrs der Union wird über die Seehäfen des transeuropäischen Verkehrsnetzes abgewickelt. Um das Ziel dieser Verordnung unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und ohne unnötige Belastungen für andere Häfen zu erreichen, sollte sie nur für die Seehäfen des transeuropäischen Verkehrsnetzes gelten, von denen jeder für sich genommen eine bedeutende Rolle für das europäische Verkehrssystem spielt, weil entweder mehr als 0,1 % der gesamten Frachtmenge oder des gesamten Fahrgastaufkommens der EU über ihn abgewickelt werden oder weil er die regionale Zugänglichkeit von Gebieten in Insel- oder Randlage verbessert. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung die Möglichkeit erhalten, zu entscheiden, ob diese Verordnung auf Seehäfen des umfassenden transeuropäischen Verkehrsnetzes, die sich in äußerster Randlage befinden, angewendet werden soll. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, Ausnahmeregelungen einzuführen, um einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für jene Seehäfen des umfassenden transeuropäischen Verkehrsnetzes zu vermeiden, deren jährlicher Verkehr die umfassende Anwendung dieser Verordnung nicht rechtfertigt. Lotsendienste auf hoher See haben, da sie nicht für die direkte Einfahrt in den bzw. die direkte Ausfahrt aus dem Hafen in Anspruch genommen werden, keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Effizienz der Häfen und müssen daher nicht in diese Verordnung einbezogen werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(4a) Mit dieser Verordnung wird den Leitungsorganen der Häfen kein bestimmtes Hafenmanagementmodell vorgeschrieben. Sofern die Vorschriften zum Marktzugang und zur finanziellen Transparenz gewahrt sind, können im Einklang mit Protokoll Nr. 26 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die auf einzelstaatlicher Ebene in den Mitgliedstaaten bestehenden Hafenmanagementmodelle beibehalten werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(5) Das Ziel von Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist die Beseitigung von Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union. Gemäß Artikel 58 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union finden in diesem Zusammenhang die Bestimmungen des Titels über den Verkehr Anwendung, insbesondere Artikel 100 Absatz 2. |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(6) Die Eigenerbringung von Dienstleistungen, bei der Reedereien oder Anbieter von Hafendiensten Personal ihrer Wahl beschäftigen und selbst Hafendienste erbringen, ist in einigen Mitgliedstaaten aus sicherheitstechnischen oder sozialrechtlichen Gründen reguliert. Die von der Kommission bei der Vorbereitung ihres Vorschlags konsultierten Betroffenen hoben hervor, dass die Einführung einer Bestimmung zur allgemeinen Ermöglichung der Eigenerbringung von Dienstleistungen auf Unionsebene zusätzliche Vorschriften zur Sicherheit und zu sozialrechtlichen Fragen erforderlich machen würde, um etwaige negative Auswirkungen in diesen Bereichen zu verhindern. Daher erscheint es angemessen, diese Frage im derzeitigen Stadium noch nicht auf Unionsebene zu regulieren und den Mitgliedstaaten die Entscheidung zu überlassen, ob sie die Eigenerbringung von Hafendienstleistungen regulieren wollen oder nicht. Diese Verordnung sollte daher nur für die entgeltliche Erbringung von Hafendiensten abdecken. |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(7) Zur Gewährleistung eines effizienten, sicheren und umweltverträglichen Hafenmanagements sollte das Leitungsorgan des Hafens befugt sein, von den Anbietern der Hafendienste den Nachweis zu verlangen, dass sie Mindestanforderungen für eine angemessene Durchführung der Dienste erfüllen. Diese Mindestanforderungen sollten auf präzise definierte Bedingungen betreffend die fachlichen Qualifikationen der Anbieter, einschließlich der Ausbildung, und die erforderliche Ausrüstung beschränkt sein; diese Anforderungen müssen ferner transparent, diskriminierungsfrei, objektiv und für die Erbringung des jeweiligen Hafendienstes relevant sein. |
(7) Zur Gewährleistung eines effizienten, sicheren und umweltverträglichen Hafenmanagements sollte das Leitungsorgan des Hafens befugt sein, von den Anbietern der Hafendienste den Nachweis zu verlangen, dass sie Mindestanforderungen für eine angemessene Durchführung der Dienste erfüllen. Diese Mindestanforderungen sollten auf präzise definierte Bedingungen betreffend die fachlichen Qualifikationen der Anbieter, die für die Erbringung der jeweiligen Hafendienste erforderliche Ausrüstung, die Verfügbarkeit der Dienste und die Einhaltung der für den Seeverkehr geltenden Sicherheitsanforderungen beschränkt sein. Bei diesen Mindestanforderungen sollten ferner Umweltanforderungen, nationale Sozialstandards und die Zuverlässigkeit des Anbieters von Hafendiensten berücksichtigt werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(7a) Alle Diensteanbieter und insbesondere diejenigen, die neue Marktteilnehmer sind, sollten nachweisen, dass sie in der Lage sind, mit dem eigenen Personal und der eigenen Ausrüstung Dienste für eine Mindestanzahl von Schiffen zu erbringen. Die Diensteanbieter sollten die einschlägigen Vorschriften und Bestimmungen, einschließlich der geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften, der geltenden Tarifverträge und der Qualitätsanforderungen des betreffenden Hafens, einhalten. | ||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(7b) Bei der Feststellung, ob ein Diensteanbieter die Zuverlässigkeitsanforderung erfüllt, sollte der Mitgliedstaat erwägen, ob zwingende Gründe vorliegen, die Zuverlässigkeit des Anbieters von Hafendiensten, seines Geschäftsführers oder, je nach Festlegung seitens des Mitgliedstaats, jeglicher anderen relevanten Personen in Zweifel zu ziehen, wie beispielsweise Verurteilungen oder Strafen wegen schwerwiegender Vergehen oder wegen Verstößen gegen bestehende einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder gegen Rechtvorschriften der Union in anderen Mitgliedstaaten, einschließlich der Bereiche Sozialrecht, Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht, Gesundheitsrecht und Umweltrecht. | ||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 c (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(7c) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates1a und dem Urteil des Gerichtshofs vom 11. Januar 2007 in der Rechtssache C-251/04, Kommission gegen Hellenische Republik1b, laut dem nicht gefolgert werden kann, dass Schleppdienste als Seeverkehrsdienstleistungen betrachtet werden können, kann aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs und des Umweltschutzes als Mindestanforderung festgelegt werden, dass die für Schlepp- und Festmachdienste eingesetzten Schiffe in dem Mitgliedstaat registriert sind, in dem der betreffende Hafen liegt, und dass sie unter der Flagge dieses Mitgliedstaats fahren müssen. | ||||||||||||
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1aVerordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage), ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7. | ||||||||||||
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1b Urteil des Gerichtshofs vom 11. Januar 2007 in der Rechtssache C-251/04, Kommission gegen Hellenische Republik, ECLI:EU:C:2007:5. | ||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(10) Da es sich bei Häfen um räumlich begrenzte Gebiete handelt, könnte der Marktzugang in bestimmten Fällen Einschränkungen unterworfen werden, und zwar bei Flächenknappheit oder bei Flächennutzungen, die bestimmten Arten von Tätigkeiten vorbehalten sind; dabei ist die Übereinstimmung mit einem förmlichen Entwicklungsplan, in dem die Flächennutzung in transparenter Weise geplant ist, und mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften, beispielsweise für Stadtentwicklung und Raumordnung, zu gewährleisten. |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(10a) Das Hafensystem der Union ist stark diversifiziert und weist bei der Organisation der Hafendienste zahlreiche unterschiedliche Modelle auf. Deshalb wäre ein einheitliches System nicht zweckdienlich. Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde sollten in der Lage sein, die Anzahl der Anbieter eines Hafendienstes zu begrenzen, wenn die Umstände dies erfordern. | ||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(11) Jede Absicht zur zahlenmäßigen Beschränkung der Anbieter von Hafendiensten sollte von der zuständigen Behörde vorab öffentlich bekannt gemacht und in vollem Umfang begründet werden, damit die betroffenen Parteien Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Die Kriterien für eine Begrenzung sollten objektiv, transparent und nicht diskriminierend sein. |
(11) Jede Absicht zur zahlenmäßigen Beschränkung der Anbieter von Hafendiensten sollte vom Leitungsorgan des Hafens oder von der zuständigen Behörde vorab öffentlich bekannt gemacht werden. Die Kriterien für eine Begrenzung sollten objektiv, transparent und nicht diskriminierend sein. | ||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(12) Im Interesse der Offenheit und Transparenz sollte das Verfahren zur Auswahl der Anbieter von Hafendiensten öffentlich bekannt gegeben werden, und die Interessenten sollten umfassende Unterlagen erhalten. |
(12) Das Verfahren zur Auswahl der Anbieter von Hafendiensten und sein Ergebnis sollten öffentlich bekannt gegeben werden, und es sollte diskriminierungsfrei, transparent und offen für alle Interessenten sein. | ||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(13) Das Verfahren zur Auswahl der Anbieter von Hafendiensten in Fällen zahlenmäßiger Begrenzungen sollte den Grundsätzen und dem Konzept der Richtlinie ../../… [Konzessionsvergabe]7 folgen, einschließlich des Schwellenwertes und der Methode zur Bestimmung des Vertragswertes sowie der Definition wesentlicher Änderungen und der Elemente betreffend die Laufzeit des Vertrags. |
entfällt | ||||||||||||
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7 Vorschlag für eine Richtlinie über die Konzessionsvergabe (KOM(2011) 897 endgültig). |
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Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(13a) In ihrer Mitteilung vom 1. August 2006 zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen (2006/C 179/02), hat die Kommission einen klaren Rahmen für die Auswahlverfahren vorgesehen, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinien zur Vergabe öffentlicher Aufträge fallen und bei denen die Auftragsvergabe nicht durch die Erteilung von Konzessionen erfolgt. | ||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(14) Die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zur zahlenmäßigen Begrenzung der Anbieter eines Hafendienstes sollte nur durch das öffentliche Interesse begründet werden, um die Zugänglichkeit des Hafendienstes für alle Nutzer, die ganzjährige Verfügbarkeit des Hafendienstes oder die Erschwinglichkeit des Hafendienstes für bestimmte Nutzerkategorien zu gewährleisten. |
(14) Die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zur zahlenmäßigen Begrenzung der Anbieter eines Hafendienstes sollte nur durch das öffentliche Interesse begründet werden, um die Zugänglichkeit des Hafendienstes für alle Nutzer, die ganzjährige Verfügbarkeit des Hafendienstes, die Erschwinglichkeit des Hafendienstes für eine bestimmte Nutzerkategorie oder einen sicheren, zuverlässigen oder ökologisch nachhaltigen Hafenbetrieb zu gewährleisten. | ||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(18) Die in einem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden sollten entscheiden können, ob sie Hafendienste mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen selbst erbringen oder einen internen Betreiber direkt mit ihrer Erbringung betrauen wollen. Beschließt die zuständige Behörde, den Dienst selbst zu erbringen, kann dies die Diensteerbringung durch Bedienstete der zuständigen Behörde oder die von ihr in Auftrag gegebene Erbringung von Diensten umfassen. Finden derartige Beschränkungen in allen TEN-V-Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates Anwendung, sollte die Kommission davon unterrichtet werden. Treffen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine solche Wahl, sollte die Erbringung von Hafendiensten durch einen internen Betreiber nur auf den Hafen oder die Häfen beschränkt bleiben, für den bzw. die diese internen Betreiber benannt wurden. Außerdem sollten in diesem Fällen die von einem solchen Betreiber erhobenen Entgelte für die Hafendienste von dem unabhängigen Aufsichtsorgan überwacht werden. |
(18) Das Leitungsorgan eines Hafens oder die in einem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden sollten entscheiden können, ob sie Hafendienste selbst erbringen oder einen internen Betreiber direkt mit ihrer Erbringung betrauen wollen. Beschließt die zuständige Behörde, den Dienst selbst zu erbringen, kann dies die Diensteerbringung durch Bedienstete der zuständigen Behörde oder die von ihr in Auftrag gegebene Erbringung von Diensten umfassen. Finden derartige Beschränkungen in allen TEN-V-Seehäfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates Anwendung, sollte die Kommission davon unterrichtet werden. Erbringen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen einen Hafendienst, sollte die Erbringung von Hafendiensten durch einen internen Betreiber nur auf den Hafen oder die Häfen beschränkt bleiben, für den bzw. die diese internen Betreiber benannt wurden. Außerdem sollten in diesen Fällen die von einem solchen Betreiber erhobenen Entgelte für die Hafendienste unabhängigen Kontrollen unterliegen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(19) Die Mitgliedstaaten sollten das Recht behalten, den Beschäftigten von Unternehmen, die Hafendienste erbringen, ein angemessenes Niveau sozialer Sicherheit zu gewährleisten. Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung sozial- und arbeitsrechtlicher Vorschriften der Mitgliedstaaten. In Fällen zahlenmäßiger Begrenzung der Anbieter von Hafendiensten, wo der Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Hafendiensten zum Wechsel eines Betreibers von Hafendiensten führen kann, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, den ausgewählten Betreiber aufzufordern, die Bestimmungen der Richtlinie 2001/23/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen11 anzuwenden. |
(19) Die Mitgliedstaaten sollten das Recht behalten, den Beschäftigten von Unternehmen, die Hafendienste erbringen, ein angemessenes Niveau sozialer Sicherheit zu gewährleisten. Diese Verordnung sollte die Anwendung sozial- und arbeitsrechtlicher Vorschriften der Mitgliedstaaten nicht berühren, außerdem sollte in ihr Artikel 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union berücksichtigt werden. Wenn der Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Hafendiensten zum Wechsel eines Betreibers von Hafendiensten führen kann, sollte die zuständige Behörde im Falle des Transfers von Personal verlangen, dass der ausgewählte Betreiber die Bestimmungen der Richtlinie 2001/23/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen11 anwendet. | ||||||||||||
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11 ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16. |
11 ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16. | ||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(19a) In einer hochkomplexen und wettbewerbsintensiven Branche wie den Hafendiensten sind die Ausbildung neuer Mitarbeiter sowie die lebenslange Weiterbildung der Mitarbeiter von grundlegender Bedeutung, um die Gesundheit und Sicherheit der Hafenarbeiter, die Qualität der Dienste und die Wettbewerbsfähigkeit der Häfen der Union sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, durch die sichergestellt wird, dass alle Arbeiter in der Hafenbranche eine geeignete Ausbildung erhalten. Der Ausschuss für den sektoralen sozialen Dialog für die Häfen auf EU-Ebene sollte in der Lage sein, Leitlinien für die Festlegung von Ausbildungsanforderungen auszuarbeiten, damit eine hochwertige Bildung und Ausbildung der Hafenarbeiter sichergestellt ist, die Unfallgefahr minimiert wird und die Anforderungen der Branche berücksichtigt werden, die sich in Zukunft aufgrund der Nachfrage seitens der Kunden durch technologische und logistische Änderungen ergeben. | ||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(19b) Die europäische Hafenwirtschaft ist mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert, die sich sowohl auf ihre Wettbewerbsfähigkeit als auch sozial auswirken können. Zu diesen Herausforderungen zählen unter anderem: größere Schiffe, der Wettbewerb durch Häfen außerhalb der Union, die steigende Marktmacht infolge von Bündnissen zwischen Reedereien, die Notwendigkeit, rechtzeitig neue Beschäftigungsformen auszuhandeln, sowie die Notwendigkeit, angesichts der technologischen Innovation und zur Begrenzung ihrer sozialen Auswirkungen für angemessene Aus- und Fortbildung zu sorgen; ferner die wachsenden Frachtvolumina, die immer stärker gebündelt sind; das Fehlen angemessener Investitionen in Infrastruktur im Hinterland; die Beseitigung bürokratischer Hürden, die dem Binnenmarkt entgegenstehen; die sich wandelnde Energielandschaft sowie der wachsende gesellschaftliche und ökologische Druck. Die Mitgliedstaaten sollten sich gemeinsam mit den Sozialpartnern diesen Herausforderungen stellen und Maßnahmen ergreifen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Branche zu erhalten und – trotz der schwankenden Nachfrage nach Hafenarbeitern – prekäre Arbeitsbedingungen in den Häfen zu verhindern. | ||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 c (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(19c) Alle Modelle für die Arbeitsorganisation in Häfen, durch die hochwertige Arbeitsplätze und sichere Arbeitsbedingungen sichergestellt werden, sollten von der Kommission und den Mitgliedstaaten unterstützt werden. Notwendige Anpassungen sollten nur im Wege von Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern vorangebracht werden, und die Kommission sollte die Ergebnisse solcher Verhandlungen gebührend berücksichtigen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 d (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(19d) Automatisierung und technologische Innovation eröffnen Möglichkeiten für eine Steigerung der Effizienz und Sicherheit der Häfen. Vor der Durchführung tiefgreifender Änderungen sollten die Arbeitgeber und die Gewerkschaften der Hafenarbeiter zusammenarbeiten, damit die notwendigen Schulungen und Umschulungen sichergestellt sind und gemeinsame Lösungen gefunden werden, durch die negative Auswirkungen solcher Fortschritte auf den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz sowie die Beschäftigungsfähigkeit verringert werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(20) In vielen Häfen wird der Marktzugang für Anbieter von Ladungsumschlags- und Fahrgastdiensten durch öffentliche Konzessionsverträge gewährt. Diese Art von Verträgen wird Gegenstand der Richtlinie …/…[Konzessionsvergabe] sein. Folglich sollte Kapitel II dieser Verordnung nicht auf die Erbringung von Ladungsumschlags- und Fahrgastdiensten angewendet werden; es sollte den Mitgliedstaaten jedoch freigestellt werden, die Vorschriften dieses Kapitels auf diese beiden Arten von Diensten anzuwenden. Für andere Arten von Verträgen, die öffentliche Behörden bei der Gewährung des Marktzugangs für Anbieter von Ladungsumschlags- und Fahrgastdiensten verwenden, hat der Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt, dass die zuständigen Behörden verpflichtet sind, beim Abschluss dieser Verträge die Grundsätze der Transparenz und der Diskriminierungsfreiheit einzuhalten. Diese Grundsätze gelten in vollem Umfang für die Erbringung aller Hafendienste. |
(20) Kapitel II dieser Verordnung sollte nicht auf die Erbringung von Ladungsumschlags- und Fahrgastdiensten angewendet werden. In Bezug auf Verträge, die öffentliche Behörden bei der Gewährung des Marktzugangs für Anbieter von Ladungsumschlags- und Fahrgastdiensten verwenden und die ihrem Typ nach keine öffentlichen Konzessionsverträge sind, hat der Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt, dass die zuständigen Behörden verpflichtet sind, beim Abschluss dieser Verträge die Grundsätze der Transparenz und der Diskriminierungsfreiheit einzuhalten. Diese Grundsätze gelten in vollem Umfang für die Erbringung aller Hafendienste. | ||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(20a) Gemäß Resolution A.960 der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) erfordert jeder Lotsenbereich aufseiten der Lotsen hochspezialisierte Erfahrung und ortsspezifische Kenntnisse. Da die IMO die Zweckmäßigkeit der regionalen oder lokalen Verwaltung von Lotsendiensten anerkennt, sollten Lotsendienste nicht unter Kapitel II dieser Verordnung fallen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(21a) Die Fazilität „Connecting Europe“ sieht vor, dass die Häfen des transeuropäischen Verkehrsnetzes im laufenden Zeitraum 2014–2020 Beihilfen der Union in Anspruch nehmen können. Zum anderen beabsichtigt die Kommission, einen überarbeiteten Rahmen für staatliche Beihilfen für Häfen zu schaffen, und da durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a ebenfalls ein neuer Rechtsrahmen für Konzessionsverträge geschaffen wird, der gleichfalls behördlich genehmigte Hafendienste berührt, die im Rahmen einer Konzessionsvereinbarung erbracht werden, ist es notwendig, strenge Vorschriften über die Transparenz der Finanzströme in diese Verordnung einzuschließen, damit unlauterer Wettbewerb und Dumping zwischen den Häfen der Union vermieden werden. | ||||||||||||
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1a Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1). | ||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(22) Es ist notwendig, das Leitungsorgan eines durch öffentliche Mittel geförderten Hafens, wenn dieses auch als Erbringer von Diensten fungiert, zu verpflichten, für die in der Funktion als Leitungsorgan des Hafens durchgeführten Tätigkeiten und Tätigkeiten auf Wettbewerbsbasis getrennte Bücher zu führen, um faire Rahmenbedingungen und Transparenz bei der Zuweisung und Verwendung öffentlicher Mittel zu gewährleisten und Marktverzerrungen zu verhindern. Auf jeden Fall sollte die Einhaltung der Vorschriften für staatliche Beihilfen gewährleistet sein. |
(22) Es ist notwendig, das Leitungsorgan eines durch öffentliche Mittel geförderten Hafens, wenn dieses auch als Erbringer von Diensten fungiert, zu verpflichten, für die in der Funktion als Leitungsorgan des Hafens durchgeführten, aus öffentlichen Mitteln geförderten Tätigkeiten und die Tätigkeiten auf Wettbewerbsbasis getrennte Bücher zu führen, um faire Rahmenbedingungen und Transparenz bei der Zuweisung und Verwendung öffentlicher Mittel zu gewährleisten und Marktverzerrungen zu verhindern. Auf jeden Fall sollte die Einhaltung der Vorschriften für staatliche Beihilfen gewährleistet sein. | ||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(22a) Seehäfen mit einem Umsatz unterhalb der in Richtlinie 2006/111/EG der Kommission genannten Schwelle sollten den Transparenzverpflichtungen gemäß Artikel 12 dieser Verordnung in einem angemessenen Umfang genügen, der keine unverhältnismäßig hohe Verwaltungslast für sie bedeutet. | ||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(22b) Um für einen fairen Wettbewerb Sorge zu tragen und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte die Kommission sollte den Begriff der staatlichen Beihilfe im Zusammenhang mit der Finanzierung von Hafeninfrastruktur schriftlich klarstellen und dabei berücksichtigen, dass sowohl see- als auch landseitige Zugangs- und Hafenanlageninfrastruktur, die für alle potenziellen Nutzer unter gleichen und diskriminierungsfreien Bedingungen zugänglich ist, sowie Infrastruktur, die mit der Bereitstellung von Diensten von allgemeinem nichtwirtschaftlichem Interesse zusammenhängt, einen nichtwirtschaftlichen Charakter aufweist, da sie vorrangig öffentlichen Zielen dient; solche Infrastrukturanlagen fallen unter die Verpflichtung des Staates, die allgemeinen Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 c (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(22c) Darüber hinaus sollte die Kommission rechtzeitig und in Abstimmung mit der Branche ermitteln, welche öffentlichen Investitionen in Hafeninfrastrukturanlagen unter die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)1a fallen. | ||||||||||||
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1a Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1). | ||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(23) Entgelte für Hafengebühren, die von Anbietern von Hafendiensten erhoben werden, die nicht im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens benannt wurden, führen zu einem höheren Risiko von Preismissbrauch aufgrund ihrer monopolistischen oder oligopolistischen Stellung und in Anbetracht der Tatsache, dass ihr Markt nicht dem Wettbewerb unterliegt. Das Gleiche gilt für Entgelte, die von internen Betreibern im Sinne dieser Verordnung erhoben werden. Für die betroffenen Anbieter sollten in Ermangelung fairer Marktmechanismen Regelungen getroffen werden, die sicherstellen, dass die erhobenen Entgelte den normalen Bedingungen des jeweiligen Marktes entsprechen und transparent und diskriminierungsfrei festgesetzt werden. |
(23) Entgelte für Hafengebühren, die von Anbietern von Hafendiensten erhoben werden, die nicht im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens benannt wurden, und Entgelte, die von Anbietern von Lotsendiensten erhoben werden, die keinem wirksamen Wettbewerb unterliegen, führen zu einem höheren Risiko von Preismissbrauch. Für die betroffenen Anbieter sollten in Ermangelung fairer Marktmechanismen Regelungen getroffen werden, die sicherstellen, dass die erhobenen Entgelte in keinem unangemessenen Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der angebotenen Dienste stehen und transparent und diskriminierungsfrei festgesetzt werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(24) Im Interesse der Effizienz sollten die Infrastrukturentgelte für den einzelnen Hafen transparent und autonom und in Einklang mit seiner eigenen gewerblichen Strategie und seinem Investitionskonzept festgesetzt werden. |
(24) Aufgabe des Leitungsorgans des Hafens ist es unter anderem, den Handel zu fördern und als Vermittler zwischen der regionalen Industrie und den Verkehrsunternehmen zu agieren. Im Interesse der Effizienz sollten die Infrastrukturentgelte für den einzelnen Hafen deshalb transparent und autonom und in Einklang mit seiner eigenen gewerblichen Strategie und seinem Investitionskonzept festgesetzt werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(25) Unterschiedliche Infrastrukturentgelte sollten zugelassen werden, um den Kurzstreckenseeverkehr zu fördern und Wasserfahrzeuge mit überdurchschnittlicher Umweltleistung oder Energie- und Kohlenstoffeffizienz anzuziehen, insbesondere im Hinblick auf den Off-Shore- oder On-Shore-Seeverkehr. Auf diese Weise sollte ein Beitrag zur Umwelt- und Klimapolitik und zur nachhaltigen Entwicklung der Häfen und ihres Umfeldes geleistet werden, insbesondere durch Verringerung des ökologischen Fußabdrucks der Wasserfahrzeuge, die die Häfen anlaufen und dort vor Anker liegen. |
(25) Unterschiedliche Infrastrukturentgelte sind für das Leitungsorgan eines Hafens ein wichtiges Instrument und sollten zugelassen werden. Hafeninfrastrukturentgelte können unterschiedlich gestaltet werden, um beispielsweise den Kurzstreckenseeverkehr zu fördern und Wasserfahrzeuge mit überdurchschnittlicher Umweltleistung oder Energieeffizienz und CO2-Bilanz anzuziehen, insbesondere im Hinblick auf den Off-Shore- oder On-Shore-Seeverkehr. Auf diese Weise sollte ein Beitrag zur Umwelt- und Klimapolitik und zur nachhaltigen Entwicklung der Häfen und ihres Umfeldes geleistet werden, insbesondere durch Verringerung des ökologischen Fußabdrucks der Wasserfahrzeuge, die die Häfen anlaufen und dort vor Anker liegen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(26) Durch angemessene Vorkehrungen sollte gewährleistet werden, dass die Nutzer der Häfen, von denen Entgelte für die Nutzung von Hafeninfrastruktur und/oder Hafendiensten erhoben werden, regelmäßig konsultiert werden, wenn die Entgelte für Hafeninfrastruktur und Hafendienste festgelegt und geändert werden. Die Leitungsorgane der Häfen sollten außerdem regelmäßig andere Betroffene zu zentralen Fragen im Zusammenhang mit der gesunden Entwicklung des Hafens, seiner Leistung und seiner Fähigkeit zur Anziehung und Generierung wirtschaftlicher Tätigkeiten konsultieren (z. B. Koordinierung der Hafendienste innerhalb des Hafens, Effizienz der Hinterlandanbindungen und Verwaltungsverfahren in Häfen). |
(26) Es sollte gewährleistet werden, dass die Nutzer der Häfen, von denen Entgelte für die Nutzung von Hafeninfrastruktur und/oder Hafendiensten erhoben werden, regelmäßig konsultiert werden, wenn die Entgelte für Hafeninfrastruktur und Hafendienste festgelegt und geändert werden. Die Leitungsorgane der Häfen sollten außerdem regelmäßig andere Betroffene zu zentralen Fragen im Zusammenhang mit der gesunden Entwicklung des Hafens, seiner Leistung und seiner Fähigkeit zur Anziehung und Generierung wirtschaftlicher Tätigkeiten konsultieren (z. B. Koordinierung der Hafendienste innerhalb des Hafens, Effizienz der Hinterlandanbindungen und Verwaltungsverfahren in Häfen). Das Leitungsorgan des Hafens sollte zu nachhaltigen Konsultationen über die Hafenentwicklungspläne private Investoren hinzuziehen, die umfangreiche und erhebliche Investitionen in Häfen tätigen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(27) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen und effektiven Anwendung dieser Verordnung sollte in jedem Mitgliedstaat ein unabhängiges Aufsichtsorgan benannt werden. Dabei kann es sich um ein bereits bestehendes Organ handeln. |
(27) Um ein unabhängiges Beschwerdeverfahren zu gewährleisten, sollten von jedem Mitgliedstaat eine oder mehrere Stellen für eine unabhängige Aufsicht benannt werden. Es sollte möglich sein, bereits bestehende Organe, wie Wettbewerbsbehörden, Gerichte, Ministerien oder Abteilungen innerhalb von Ministerien, die nicht mit dem Leitungsorgan des Hafens verbunden sind, mit dieser Aufgabe zu betrauen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(28) Die einzelnen unabhängigen Aufsichtsorgane sollten Informationen über ihre Arbeit austauschen und zusammenarbeiten, um eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten. |
(28) In Fällen, die grenzüberschreitende Streitigkeiten und Beschwerden betreffen, sollten die verschiedenen Stellen, die für eine unabhängige Aufsicht Sorge tragen, zusammenarbeiten und Informationen über ihre Tätigkeit austauschen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
|
(28a) Die in den Häfen herrschenden Arbeitsverhältnisse haben weitgehende Auswirkungen auf den Hafenbetrieb. Daher bietet der auf EU-Ebene angesiedelte Ausschuss für den sektoralen sozialen Dialog für die Häfen den Sozialpartnern einen Rahmen, um Ergebnisse hinsichtlich der Arbeitsorganisation und der Arbeitsbedingungen festzuschreiben, etwa in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit, Aus- und Weiterbildung, Maßnahmen der Union zu schwefelarmen Kraftstoffen sowie in Bezug auf die Attraktivität der Branche für junge Arbeitnehmer und für Arbeitnehmerinnen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(29) Um bestimmte nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung zu ergänzen und zu ändern und insbesondere die einheitliche Anwendung von Umweltgebühren zu fördern, die unionsweite Kohärenz der Umweltgebühren zu stärken und gemeinsame Grundsätze für die Erhebung von Entgelten zur Förderung des Kurzstreckenseeverkehrs zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für gemeinsame Klassifikationen von Fahrzeugen, Kraftstoffen und Arten von Tätigkeiten zu erlassen, nach denen die Infrastrukturentgelte und gemeinsamen Grundsätze für die Erhebung von Entgelten für Hafeninfrastrukturen unterschiedlich festzusetzen sind. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen – auch auf Expertenebene – durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission für eine gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat sorgen. |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(30) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit geeignete Vorkehrungen für den Austausch von Informationen zwischen den unabhängigen Aufsichtsorganen getroffen werden können. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren13, ausgeübt werden. |
entfällt | ||||||||||||
__________________ |
| ||||||||||||
13 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. |
| ||||||||||||
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
|
(30a) Die Kommission wird aufgefordert, einen Legislativvorschlag zu Bescheinigungen über die Befreiung von der Lotsenpflicht vorzulegen, um auf die Verwendung solcher Bescheinigungen in sämtlichen Mitgliedstaaten hinzuwirken, damit die Effizienz des Hafenbetriebs gesteigert und insbesondere, wo die Sicherheitsbedingungen dies gestatten, der Kurzstreckenseeverkehr angekurbelt werden kann. Die besonderen Kriterien für die Ausstellung solcher Bescheinigungen sollten von den Mitgliedstaaten im Anschluss an eine Risikobewertung und unter Berücksichtigung der Bedingungen vor Ort festgelegt werden. Die Anforderungen sollten transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein. | ||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(31) Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere die Gewährleistung der Modernisierung der Hafendienste und die Schaffung eines geeigneten Rahmens für die Anziehung der erforderlichen Investitionen in allen Häfen des transeuropäischen Verkehrsnetzes, von den Mitgliedstaaten allein aufgrund der europäischen Dimension, des internationalen und grenzübergreifenden Charakters der Häfen und der damit verbundenen Seeverkehrswirtschaft nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und sich daher wegen der Notwendigkeit fairer europäischer Rahmenbedingungen besser auf Ebene der Union verwirklichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(31) Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere die Schaffung eines Rahmens für die Organisation der Hafendienste und eines geeigneten Rahmens für die Anziehung der erforderlichen Investitionen in allen Seehäfen des transeuropäischen Verkehrsnetzes, von den Mitgliedstaaten allein aufgrund der europäischen Dimension, des internationalen und grenzübergreifenden Charakters der Häfen und der damit verbundenen Seeverkehrswirtschaft nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und sich daher wegen der Notwendigkeit fairer europäischer Rahmenbedingungen besser auf Ebene der Union verwirklichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Die Häfen der Union sollten gegenüber den Häfen von Drittländern geschützt werden, die nicht den gleichen Organisations- und Betriebsbedingungen unterliegen, wie in dieser Verordnung niedergelegt. | ||||||||||||
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(31a) Die in den Häfen herrschenden Arbeitsverhältnisse haben erhebliche Auswirkungen auf das Funktionieren der Häfen. Daher sollte der Ausschuss für den sektoralen sozialen Dialog für Häfen den Sozialpartnern auf der Ebene der Union einen Rahmen bieten, um in Bezug auf soziale Fragen im Zusammenhang mit den Arbeitsverhältnissen in Häfen gemeinsame Ergebnisse festzuschreiben. Die Kommission sollte die Verhandlungen erforderlichenfalls erleichtern und fördern und fachliche Unterstützung leisten, wobei die Autonomie der Sozialpartner gewahrt werden muss. Die Sozialpartner auf der Ebene der Union sollten, wenn sie dies wünschen, die Möglichkeit haben, über erzielte Fortschritte zu berichten, sodass ihre Ergebnisse von der Kommission berücksichtigt werden können, wenn sie über die Wirksamkeit dieser Verordnung Bericht erstattet. | ||||||||||||
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(a) ein klarer Rahmen für den Zugang zum Markt für Hafendienste, |
(a) ein klarer Rahmen für die Organisation der Hafendienste, | ||||||||||||
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(b) gemeinsame Regeln für Leitungsorgane oder Hafendiensteanbieter in Bezug auf finanzielle Transparenz und Gebühren. |
(b) gemeinsame Regeln für Leitungsorgane oder Hafendiensteanbieter, die unter diese Verordnung fallen, in Bezug auf finanzielle Transparenz und Gebühren. | ||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe c | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(c) Ausbaggerung, |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
|
Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung gilt darüber hinaus auch für Ausbaggerungsdienste. | ||||||||||||
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
3. Die Verordnung gilt für alle Seehäfen des transeuropäischen Netzes im Sinne von Anhang I der Verordnung XXX [Verordnung über die TEN-V -Leitlinien]. |
3. Diese Verordnung gilt für alle in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1a aufgeführten Seehäfen des transeuropäischen Netzes. | ||||||||||||
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________________ | ||||||||||||
|
1a Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1). | ||||||||||||
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
|
3a. Hafenstrukturen, bei denen die Grundsätze gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b eingehalten werden, bleiben von dieser Verordnung unberührt. | ||||||||||||
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3 b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
|
3b. Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Verordnung nicht auf Seehäfen des umfassenden transeuropäischen Verkehrsnetzes anzuwenden, die sich in Gebieten in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV befinden. Wenn die Mitgliedstaaten beschließen, diese Verordnung nicht auf solche Seehäfen anzuwenden, so teilen sie der Kommission diesen Beschluss mit. | ||||||||||||
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
2. „Ladungsumschlagsdienstleistungen“ Organisation und Umschlag der Ladung zwischen den befördernden Wasserfahrzeugen und dem Land zum Zweck der Einfuhr, Ausfuhr oder des Transits der Ladung, einschließlich Verarbeitung, Beförderung und vorübergehender Lagerung der Ladung im jeweiligen Ladungsumschlagsterminal und in direktem Zusammenhang mit der Beförderung der Ladung; ausgenommen sind jedoch Einlagern, Entladen, Umverpacken oder andere Mehrwertdienste in Bezug auf die umgeschlagene Ladung; |
2. „Ladungsumschlagsdienstleistungen“ Organisation und Umschlag der Ladung zwischen den befördernden Wasserfahrzeugen und dem Land zum Zweck der Einfuhr, Ausfuhr oder des Transits der Ladung, einschließlich Verarbeitung, Laschen, Entlaschen, Stauen, Beförderung und vorübergehender Lagerung der Ladung im jeweiligen Ladungsumschlagsterminal und in direktem Zusammenhang mit der Beförderung der Ladung; ausgenommen sind jedoch, falls von dem Mitgliedstaat nicht anders festgelegt, Einlagern, Entladen, Umverpacken oder andere Mehrwertdienste in Bezug auf die umgeschlagene Ladung; | ||||||||||||
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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2a. „zuständige Behörde“ eine öffentliche oder private Stelle, die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder Instrumenten befugt ist, zusammen mit dem Leitungsorgan des Hafens oder anstelle desselben Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation und der Verwaltung der Hafentätigkeiten auszuüben; | ||||||||||||
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
3. „Ausbaggerung“ die Beseitigung von Sand, Sedimenten oder anderen Stoffen vom Boden der Zugangswasserstraße zum Hafen, um den Zugang von Wasserfahrzeugen zum Hafen zu ermöglichen; sie umfasst sowohl die ursprüngliche Beseitigung (Investitionsbaggerung) als auch die Unterhaltsbaggerung, um den Zugang zur Wasserstraße frei zu halten; |
3. „Ausbaggerung“ die Beseitigung von Sand, Sedimenten oder anderen Stoffen vom Boden der Zugangswasserstraße zum Hafen, um den Zugang von Wasserfahrzeugen zum Hafen zu ermöglichen; sie umfasst sowohl die ursprüngliche Beseitigung (Investitionsbaggerung) als auch die Unterhaltsbaggerung, um den Zugang zur Wasserstraße frei zu halten, und ist kein Hafendienst, der dem Nutzer angeboten wird; | ||||||||||||
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
5. „Leitungsorgan des Hafens“ eine öffentliche oder private Stelle, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder Instrumenten – gegebenenfalls neben anderen Tätigkeiten – die Aufgabe hat, die Hafeninfrastrukturen und den Hafenverkehr zu verwalten und zu betreiben, und der die Koordinierung und erforderlichenfalls die Überwachung der Tätigkeiten der Akteure in dem betreffenden Hafen obliegt; |
5. „Leitungsorgan des Hafens“ eine öffentliche oder private Stelle, die – gegebenenfalls neben anderen Tätigkeiten – gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder Instrumenten dazu befugt ist, die Hafeninfrastrukturen zu verwalten und zu betreiben, und der gegebenenfalls die Koordinierung und die Durchführung, Organisation oder Überwachung der Tätigkeiten der Akteure in dem betreffenden Hafen und die Verwaltung und Leitung des Hafenverkehrs sowie die Entwicklung des Hafengebiets obliegt; | ||||||||||||
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
6. „Festmachen“ die An- und Ablegedienste, die für das Ankern oder anderweitige Festmachen eines Wasserfahrzeugs am Ufer im Hafen oder in der Zugangswasserstraße zum Hafen erforderlich sind; |
6. „Festmachen“ die sicheren Anlege-, Ablege- und Manövrierdienste, die für die Sicherheit eines Wasserfahrzeugs erforderlich sind; | ||||||||||||
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
8. „Lotsendienst“ das Geleiten eines Wasserfahrzeugs durch einen Lotsen oder eine Lotsenstation, um das sichere Ein- und Auslaufen des Wasserfahrzeugs auf der Zugangswasserstraße zum Hafen zu ermöglichen; |
8. „Lotsendienst“ das Geleiten eines Wasserfahrzeugs durch einen Lotsen oder eine Lotsenstation, um das sichere Ein- und Auslaufen des Wasserfahrzeugs auf der Zugangswasserstraße zum Hafen oder das sichere Navigieren innerhalb des Hafens zu ermöglichen; | ||||||||||||
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
9. „Hafeninfrastrukturentgelt“ eine unmittelbar oder mittelbar zugunsten des Leitungsorgans des Hafens erhobene und von Wasserfahrzeugbetreibern oder Ladungseigentümern entrichtete Gebühr für die Nutzung von Anlagen und Diensten, die Wasserfahrzeugen das Einlaufen in den und das Auslaufen aus dem Hafen einschließlich der Zugangswasserstraßen sowie den Zugang zur Abfertigung von Fahrgästen und Ladung zu ermöglichen; |
9. „Hafeninfrastrukturentgelt“ eine unmittelbar oder mittelbar zugunsten des Leitungsorgans des Hafens erhobene und von Wasserfahrzeugbetreibern oder Ladungseigentümern entrichtete Gebühr für die Nutzung von Infrastruktur, Anlagen und Diensten, die Wasserfahrzeugen das Einlaufen in den und das Auslaufen aus dem Hafen einschließlich der Zugangswasserstraßen, sofern diese in die rechtliche Zuständigkeit des Leitungsorgans des Hafens fallen, sowie den Zugang zur Abfertigung von Fahrgästen und Ladung zu ermöglichen, jedoch unter Ausschluss von Zahlungen für Landpacht und von vergleichbaren Lasten; | ||||||||||||
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
12. „Hafendienstevertrag“ eine förmliche und rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen einem Hafendiensteanbieter und einer zuständigen Behörde, mit der diese Behörde nach einem Verfahren zur zahlenmäßigen Begrenzung der Hafendiensteanbieter einen Hafendiensteanbieter zur Erbringung von Hafendiensten bestellt; |
12. „Hafendienstevertrag“ eine förmliche und rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen einem Hafendiensteanbieter und dem Leitungsorgan des Hafens oder einer zuständigen Behörde, mit der dieses Organ oder diese Behörde nach einem Verfahren zur zahlenmäßigen Begrenzung der Hafendiensteanbieter einen Hafendiensteanbieter zur Erbringung von Hafendiensten bestellt; | ||||||||||||
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 16 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
16. „Seehafen“ ein Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, dessen Bauten und Anlagen in erster Linie die Aufnahme von Schiffen sowie deren Beladen und Löschen, die Lagerung von Gütern, die Übernahme und die Anlieferung dieser Güter sowie das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen ermöglichen, und jede sonstige Infrastruktur, die Verkehrsunternehmen im Hafengebiet benötigen; |
16. „Seehafen“ ein abgegrenztes Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, das vom Leitungsorgan des Hafens verwaltet wird und dessen Infrastruktur und Einrichtungen in erster Linie die Aufnahme von Schiffen sowie deren Beladen und Löschen, die Lagerung von Gütern, die Übernahme und die Anlieferung dieser Güter sowie das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen und Personal ermöglichen, | ||||||||||||
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 17 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
17. „Schleppen“ die Unterstützung eines Wasserfahrzeugs durch einen Schlepper, um das sichere Einlaufen in den oder Auslaufen aus dem Hafen durch Hilfe beim Manövrieren des Wasserfahrzeugs zu ermöglichen; |
17. „Schleppen“ die Unterstützung eines Wasserfahrzeugs durch einen Schlepper, um das sichere Einlaufen in den oder Auslaufen aus dem Hafen oder das sichere Navigieren innerhalb des Hafens durch Hilfe beim Manövrieren des Wasserfahrzeugs zu ermöglichen; | ||||||||||||
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 18 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
18. „Zugangswasserstraße zu einem Hafen“ den Wasserweg, der den Hafen mit dem Meer verbindet, zum Beispiel Hafenzufahrten, Fahrrinnen, Flüsse, Kanäle oder Fjorde. |
18. „Zugangswasserstraße zu einem Hafen“ den Wasserweg, der den Hafen mit dem Meer verbindet, zum Beispiel Hafenzufahrten, Fahrrinnen, Flüsse, Kanäle oder Fjorde, sofern eine solche Wasserstraße in die rechtliche Zuständigkeit des Leitungsorgans des Hafens fällt. | ||||||||||||
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Kapitel II – Überschrift | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Marktzugang |
Organisation der Hafendienste | ||||||||||||
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Artikel 3 |
entfällt | ||||||||||||
Dienstleistungsfreiheit |
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1. Die unter diese Verordnung fallende Dienstleistungsfreiheit gilt für in der Union niedergelassene Hafendiensteanbieter gemäß den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen. |
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2. Hafendiensteanbieter haben Zugang zu Hafenanlagen von grundlegender Bedeutung, soweit dies für ihre Tätigkeit erforderlich ist. Die Zugangsbedingungen sind fair, angemessen und nicht diskriminierend. |
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Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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Artikel 3 a | ||||||||||||
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Freiheit bezüglich der Organisation von Hafendiensten | ||||||||||||
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1. Nach dieser Verordnung kann die Organisation von Hafendiensten folgenden Vorgaben unterliegen: | ||||||||||||
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(a) für Hafendiensteanbieter geltende Mindestanforderungen; | ||||||||||||
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(b) zahlenmäßige Begrenzung der Hafendiensteanbieter; | ||||||||||||
|
(c) gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen; | ||||||||||||
|
(d) interne Betreiber; | ||||||||||||
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(e) freier, offener Zugang zum Markt für Hafendienste. | ||||||||||||
|
2. Bei der Organisation von Hafendiensten gemäß Absatz 1 sind die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen einzuhalten. | ||||||||||||
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Das Leitungsorgan des Hafens kann verlangen, dass Hafendiensteanbieter Mindestanforderungen für die Erbringung des betreffenden Hafendienstes erfüllen. |
1. Unbeschadet der Möglichkeit, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen nach Artikel 8 festzulegen, kann das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde verlangen, dass Hafendiensteanbieter, einschließlich Subunternehmern, Mindestanforderungen für die Erbringung des betreffenden Hafendienstes erfüllen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Einleitung | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
2. Die in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen dürfen sich, sofern anwendbar, nur beziehen auf |
2. Die in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen beziehen sich auf | ||||||||||||
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(b) die zur Erbringung des betreffenden Hafendienstes unter normalen und sicheren Bedingungen benötigte Ausrüstung und die Fähigkeit, diese Ausrüstung auf angemessenem Niveau zu halten; |
(b) die zur kontinuierlichen Erbringung des betreffenden Hafendienstes unter normalen und sicheren Bedingungen benötigte Ausrüstung und die technische und finanzielle Fähigkeit, diese Ausrüstung auf dem vorgeschriebenen Niveau zu halten; | ||||||||||||
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
|
(ba) die Verfügbarkeit des Hafendienstes für alle Nutzer, an allen Liegeplätzen, ohne Unterbrechung zu jeder Tages- und Nachtzeit und während des gesamten Jahres; | ||||||||||||
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe c | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(c) die Einhaltung der Vorschriften zur Sicherheit im Seeverkehr oder zur Sicherheit und Gefahrenabwehr im Hafen oder auf dem Hafenzugang, sowie in Bezug auf Anlagen, Ausrüstungen und Personen in diesem Gebiet; |
(c) die Einhaltung der Vorschriften zur Sicherheit im Seeverkehr oder zur Sicherheit und Gefahrenabwehr im Hafen oder auf dem Hafenzugang, sowie in Bezug auf Anlagen, Ausrüstungen, Arbeitnehmer und sonstige Personen in diesem Gebiet; | ||||||||||||
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(da) die Einhaltung der nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Hafen liegt, einschließlich der Bestimmungen von Tarifvereinbarungen; | ||||||||||||
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe d b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
|
(db) die Zuverlässigkeit des Hafendiensteanbieters gemäß der Festlegung seitens des Mitgliedstaats; | ||||||||||||
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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3a. Die Durchführung dieser Verordnung ist unter keinen Umständen Anlass für eine Absenkung der von den Mitgliedstaaten oder den zuständigen Behörden bereits festgelegten Mindestanforderungen für die Erbringung von Hafendiensten. | ||||||||||||
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
4. Gehören zu den Mindestanforderungen spezifische Ortskenntnisse oder Vertrautheit mit örtlichen Gegebenheiten, so stellt das Leitungsorgan des Hafens sicher, dass unter transparenten und nicht diskriminierenden Bedingungen ein angemessener Zugang zu einer entsprechenden Fortbildung besteht, es sei denn, der Mitgliedstaat gewährleistet Zugang zu dieser Fortbildung. |
4. Gehören zu den Mindestanforderungen spezifische Ortskenntnisse oder Vertrautheit mit örtlichen Gegebenheiten, so stellt das Leitungsorgan des Hafens sicher, dass unter transparenten und nicht diskriminierenden Bedingungen ein angemessener Zugang zu Informationen besteht. | ||||||||||||
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
5. In den in Absatz 1 genannten Fällen hat das Leitungsorgan des Hafens die Mindestanforderungen nach Absatz 2 und das Verfahren für die Gewährung des Rechts auf Erbringung von Hafendiensten gemäß diesen Anforderungen bis 1. Juli 2015 bzw. für nach diesem Datum geltende Mindestanforderungen mindestens drei Monate vor dem Datum, ab dem diese Anforderungen gelten, zu veröffentlichen. Die Hafendiensteanbieter werden vorab über Änderungen dieser Kriterien und des Verfahrens unterrichtet. |
5. In den in Absatz 1 genannten Fällen hat das Leitungsorgan des Hafens die Mindestanforderungen nach Absatz 2 und das Verfahren für die Gewährung des Rechts auf Erbringung von Hafendiensten gemäß diesen Anforderungen bis ...* bzw. für nach diesem Datum geltende Mindestanforderungen mindestens drei Monate vor dem Datum, ab dem diese Anforderungen gelten, zu veröffentlichen. Die Hafendiensteanbieter werden vorab über Änderungen dieser Kriterien und des Verfahrens unterrichtet. | ||||||||||||
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__________________ | ||||||||||||
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* ABl.: Bitte Datum einfügen: 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung. | ||||||||||||
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 5 a (neu) | |||||||||||||
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Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Das Leitungsorgan des Hafens behandelt die Hafendiensteanbieter gleich und handelt transparent. |
1. Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde behandelt die Hafendiensteanbieter gleich und handelt transparent, objektiv, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig. | ||||||||||||
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
2. Das Leitungsorgan des Hafens gewährt oder verweigert das Recht zur Erbringung von Hafendiensten auf der Grundlage der Mindestanforderungen nach Artikel 4 binnen eines Monats nach Eingang des Antrags. Ablehnungen sind anhand objektiver, transparenter, nicht diskriminierender und verhältnismäßiger Kriterien hinreichend zu begründen. |
2. Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde gewährt oder verweigert das Recht zur Erbringung von Hafendiensten auf der Grundlage der Mindestanforderungen nach Artikel 4. Dies hat innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erfolgen, auf keinen Fall jedoch später als vier Monate nach Eingang des Antrags auf Erteilung eines solchen Rechts und der erforderlichen Unterlagen. Ablehnungen sind anhand objektiver, transparenter, nicht diskriminierender und verhältnismäßiger Kriterien hinreichend zu begründen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz -1 (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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-1. Dieser Artikel gilt nicht für Fälle gemäß Artikel 9 dieser Verordnung, in denen das Leitungsorgan des Hafens kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a ist. | ||||||||||||
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1a Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). | ||||||||||||
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Abweichend von Artikel 3 kann das Leitungsorgan des Hafens die Zahl der Hafendiensteanbieter für einen bestimmten Hafendienst folgenden Gründen begrenzen: |
1. Unbeschadet der bestehenden unterschiedlichen Modelle für die Organisation von Hafendiensten kann das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde die Zahl der Hafendiensteanbieter für einen bestimmten Hafendienst folgenden Gründen begrenzen: | ||||||||||||
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(a) Flächenknappheit oder vorbehaltene Flächennutzung, sofern das Leitungsorgan nachweisen kann, dass es sich bei der Fläche um eine für die Erbringung des Hafendienstes wesentliche Hafenanlage handelt und dass die Begrenzung in Einklang steht mit dem förmlichen Entwicklungsplan des Hafens, der vom Leitungsorgan des Hafens und erforderlichenfalls nach den nationalen Rechtsvorschriften von anderen zuständigen Behörden genehmigt wurde; |
(a) Flächenknappheit oder vorbehaltene Flächennutzung, sofern das Leitungsorgan nachweisen kann, dass es sich bei der Fläche um eine für die Erbringung von Hafendiensten wesentliche Hafenanlage handelt und dass die Begrenzung gegebenenfalls mit Beschlüssen oder Plänen in Einklang steht, die vom Leitungsorgan des Hafens und gegebenenfalls anderen zuständigen Behörden im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften genehmigt wurden; | ||||||||||||
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(aa) Uferflächenknappheit, sofern dies eine wesentliche Voraussetzung für die sichere und wirksame Erbringung des Hafendienstes darstellt; | ||||||||||||
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(ab) aufgrund der Besonderheiten des Hafenverkehrs ist es nicht möglich, dass mehrere Hafendiensteanbieter ihre Dienste im Hafen unter wirtschaftlich zufriedenstellenden Bedingungen erbringen; | ||||||||||||
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a c (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(ac) die Notwendigkeit, für einen sicheren, zuverlässigen oder ökologisch nachhaltigen Hafenbetrieb Sorge zu tragen; | ||||||||||||
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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3a. Die Begrenzung der Zahl der Hafendiensteanbieter erfolgt nach einem allen interessierten Parteien offenstehenden, diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahren. Das Leitungsorgan des Hafens übermittelt allen interessierten Parteien die notwendigen Informationen über den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Einreichungsfrist sowie über alle relevanten Vergabekriterien und Anforderungen. Die Einreichungsfrist muss so bemessen sein, dass alle interessierten Parteien genügend Zeit haben, um eine sinnvolle Bewertung vornehmen und ihr Angebot vorbereiten zu können; unter normalen Umständen beträgt die Frist mindestens 30 Tage. | ||||||||||||
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 4 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
4. Erbringt ein Leitungsorgan eines Hafens Hafendienste selbst oder durch eine von ihm unmittelbar oder mittelbar kontrollierte rechtlich selbständige Stelle, so kann der Mitgliedstaat den Beschluss zur Begrenzung der Zahl der Hafendiensteanbieter einer vom Leitungsorgan eines Hafens unabhängigen Behörde übertragen. Überantwortet der Mitgliedstaat die Annahme des Beschlusses zur Begrenzung der Zahl der Hafendiensteanbieter einer solchen Behörde, so darf die Zahl der Hafendiensteanbieter zwei nicht unterschreiten. |
4. Erbringt ein Leitungsorgan eines Hafens Hafendienste selbst oder durch eine von ihm bzw. ihr unmittelbar oder mittelbar kontrollierte rechtlich selbständige Stelle, so ergreift der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Fehlen solche Maßnahmen, so darf die Zahl der Hafendiensteanbieter zwei nicht unterschreiten, es sei denn, einer der in Absatz 1 genannten Gründe rechtfertigt die Begrenzung auf einen einzigen Anbieter. | ||||||||||||
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Artikel 7 |
entfällt | ||||||||||||
Verfahren zur zahlenmäßigen Begrenzung der Hafendiensteanbieter |
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1. Die Begrenzung der Zahl der Hafendiensteanbieter nach Artikel 6 erfolgt nach einem allen interessierten Kreisen offenstehenden, diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahren. |
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2. Überschreitet der geschätzte Wert der Hafendienste den Schwellenwert nach Absatz 3, so gelten die Bestimmungen zum Vergabeverfahren, die Verfahrensgarantien und die maximale Laufzeit der Konzessionen gemäß der Richtlinie …./…. [Konzessionsvergabe]. |
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3. Der Schwellenwert und die Methode zur Festlegung des Werts der Hafendienste entsprechen den einschlägigen und geltenden Bestimmungen der Richtlinie …./…. [Konzessionsvergabe]. |
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4. Die ausgewählten Anbieter und das Leitungsorgan des Hafens schließen einen Hafendienstevertrag ab. |
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5. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt eine wesentliche Änderung im Sinne der Richtlinie …./…. [Konzessionsvergabe] der Bestimmungen eines Hafendienstevertrags während seiner Laufzeit als neuer Hafendienstevertrag und erfordert ein neues Verfahren nach Absatz 2. |
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6. Die Absätze 1 bis 5 finden in den Fällen nach Artikel 9 keine Anwendung. |
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7. Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinie …/… [Konzessionsvergabe]15, der Richtlinie .…/….[öffentliche Versorgung]16 und der Richtlinie …/… [öffentliche Auftragsvergabe]17. |
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__________________ |
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15 Vorschlag für eine Richtlinie über die Konzessionsvergabe (KOM(2011) 897 endgültig). |
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16 Vorschlag für eine Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (KOM/2011/0895 endgültig). |
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17 Vorschlag für eine Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (KOM/2011/0896 endgültig). |
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Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Einleitung | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Diensteanbietern in Zusammenhang mit den Hafendiensten gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen, um zu gewährleisten, dass |
1. Die Mitgliedstaaten benennen die in ihrem Hoheitsgebiet zuständige Behörde – wobei es sich auch um das Leitungsorgan des Hafens handeln kann –, die befugt ist, den Diensteanbietern in Zusammenhang mit den Hafendiensten gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen, um mindestens einen der folgenden Punkte zu gewährleisten: | ||||||||||||
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(b) der Dienst allen Nutzern zur Verfügung steht |
(b) die Verfügbarkeit des Dienstes für alle Nutzer, möglichst zu gleichen Bedingungen; | ||||||||||||
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(ca) die Sicherheit, Zuverlässigkeit und ökologische Nachhaltigkeit des Hafenbetriebs; | ||||||||||||
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(cb) die Bereitstellung angemessener Transportdienstleistungen für die Öffentlichkeit und den territorialen Zusammenhalt; | ||||||||||||
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
3. Die Mitgliedstaaten benennen die für die Auferlegung dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zuständigen Behörden in ihrem Hoheitsgebiet. Bei der zuständigen Behörde kann es sich um das Leitungsorgan des Hafens handeln. |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 4 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
4. Handelt es sich bei der benannten zuständigen Behörde nach Absatz 3 nicht um das Leitungsorgan des Hafens, so übt diese zuständige Behörde die in den Artikeln 6 und 7 genannten Befugnisse in Bezug auf die Begrenzung der Zahl der Hafendiensteanbieter auf der Grundlage gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen aus. |
4. Handelt es sich bei der benannten zuständigen Behörde nach Absatz 1 dieses Artikels nicht um das Leitungsorgan des Hafens, so übt diese zuständige Behörde die in Artikel 6 genannten Befugnisse in Bezug auf die Begrenzung der Zahl der Hafendiensteanbieter auf der Grundlage gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen aus. | ||||||||||||
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
5. Beschließt eine zuständige Behörde, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen in allen unter diese Verordnung fallenden Seehäfen in einem Mitgliedstaat aufzuerlegen, so setzt sie die Kommission hiervon in Kenntnis. |
5. Beschließt ein Mitgliedstaat, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen in allen unter diese Verordnung fallenden Seehäfen in einem Mitgliedstaat aufzuerlegen, so setzt er die Kommission hiervon in Kenntnis. | ||||||||||||
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 6 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
6. Bei einer Störung von Hafendiensten, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt wurden, oder wenn die unmittelbare Gefahr einer solchen Störung besteht, kann die zuständige Behörde eine Notfallmaßnahme ergreifen. Die Notfallmaßnahme kann in Form einer Direktvergabe erfolgen, bei der ein Dienst für einen Zeitraum bis zu einem Jahr einem anderen Anbieter zugewiesen wird. Während dieses Zeitraums kann die zuständige Behörde entweder ein neues Verfahren zur Auswahl eines Hafendiensteanbieters nach Artikel 7 einleiten oder Artikel 9 anwenden. |
6. Bei einer Störung von Hafendiensten, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt wurden, oder wenn die unmittelbare Gefahr einer solchen Störung besteht, kann die zuständige Behörde eine Notfallmaßnahme ergreifen. Die Notfallmaßnahme kann in Form einer Direktvergabe erfolgen, bei der ein Dienst für einen Zeitraum bis zu einem Jahr einem anderen Anbieter zugewiesen wird. Während dieses Zeitraums kann die zuständige Behörde entweder ein neues Verfahren zur Auswahl eines Hafendiensteanbieters einleiten oder Artikel 9 anwenden. Kollektive Arbeitskampfmaßnahmen, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats und bzw. oder mit geltenden Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern ergriffen werden, gelten nicht als eine Störung von Hafendiensten, bei der Notfallmaßnahmen ergriffen werden können. | ||||||||||||
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. In den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen kann die zuständige Behörde beschließen, einen Hafendienst unter Einhaltung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen selbst zu erbringen oder diese Verpflichtungen unmittelbar einer rechtlich selbständigen Stelle aufzuerlegen, über die sie eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht. In diesem Fall gilt der Hafendiensteanbieter als interner Betreiber für die Zwecke dieser Verordnung. |
1. Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde kann beschließen, einen Hafendienst selbst oder durch eine rechtlich selbständige Stelle, über die es bzw.sie eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über seine/ihre eigenen Dienststellen entspricht, zu erbringen, sofern Artikel 4 dieser Verordnung gleichermaßen auf alle Anbieter Anwendung findet, die den betreffenden Dienst erbringen. In diesem Fall gilt der Hafendiensteanbieter als interner Betreiber für die Zwecke dieser Verordnung. | ||||||||||||
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
2. Die Kontrolle, die die zuständige Behörde über eine rechtlich getrennte Stelle ausübt, gilt nur dann als der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entsprechend, wenn die Behörde einen entscheidenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf wesentliche Beschlüsse der kontrollierten Rechtsperson hat. |
2. Die Kontrolle, die das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde über eine rechtlich getrennte Stelle ausübt, gilt nur dann als der Kontrolle über seine bzw.ihre eigenen Dienststellen entsprechend, wenn das Organ oder die Behörde einen entscheidenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf wesentliche Beschlüsse der betreffenden Rechtsperson hat. | ||||||||||||
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
3. Der interne Betreiber erbringt den zugewiesenen Hafendienst nur in den Häfen, für die ihm die Erbringung des Hafendienstes zugewiesen wurde. |
3. In den Fällen gemäß Artikel 8 erbringt der interne Betreiber den zugewiesenen Hafendienst nur in den Häfen, für die ihm die Erbringung des Hafendienstes zugewiesen wurde. | ||||||||||||
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
2. Unbeschadet des nationalen und des EU-Rechts einschließlich Tarifverträgen zwischen den Sozialpartnern können die Leitungsorgane des Hafens den nach dem Verfahren des Artikels 7 benannten Hafendiensteanbieter, wenn es sich bei diesem nicht um den bisherigen Hafendiensteanbieter handelt, auffordern, dem zuvor vom bisherigen Hafendiensteanbieter beschäftigten Personal die Rechte zu gewähren, die ihm bei einem Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG zugestanden hätten. |
2. Unbeschadet des nationalen und des EU-Rechts einschließlich repräsentativer Tarifverträge zwischen den Sozialpartnern kann die zuständige Behörde den benannten Hafendiensteanbieter auffordern, dem Personal Arbeitsbedingungen auf der Grundlage verbindlicher nationaler, regionaler oder lokaler Sozialstandards zu gewähren. Im Falle eines Transfers von Personal aufgrund des Wechsels eines Hafendiensteanbieters werden dem zuvor vom bisherigen Hafendiensteanbieter beschäftigten Personal dieselben Rechte gewährt, die ihm bei einem Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG zugestanden hätten. | ||||||||||||
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
3. Fordert das Leitungsorgan des Hafens von Hafendiensteanbietern die Einhaltung bestimmter Sozialstandards bei der Erbringung der betreffenden Hafendienste, so sind in den Ausschreibungsunterlagen und Hafendiensteverträgen das betreffende Personal aufzuführen und transparente Einzelheiten ihrer vertraglichen Rechte sowie die Bedingungen zu nennen, die für diese Beschäftigten im Zusammenhang mit den Hafendiensten gelten sollten. |
3. Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde fordert von allen Hafendiensteanbietern die Einhaltung aller nach Unionsrecht bzw. nationalem Recht geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Standards, einschließlich geltender Tarifverträge im Einklang mit dem nationalen Usus und den nationalen Traditionen. Findet im Zusammenhang mit der Erbringung der betreffenden Hafendienste ein Transfer von Personal statt, sind in den Ausschreibungsunterlagen und Hafendiensteverträgen das betreffende Personal aufzuführen und transparente Einzelheiten ihrer vertraglichen Rechte sowie die Bedingungen zu nennen, die für diese Beschäftigten im Zusammenhang mit den Hafendiensten gelten sollten. | ||||||||||||
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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Artikel 10 a | ||||||||||||
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Ausbildung und Arbeitsschutz | ||||||||||||
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1. Der Arbeitgeber stellt sicher, dass seine Beschäftigten die notwendige Ausbildung erhalten, um solide Kenntnisse der Bedingungen zu erwerben, unter denen ihre Arbeit verrichtet wird, und dass sie ordnungsgemäß ausgebildet sind, um die Gefahren beherrschen zu können, die bei ihrer Arbeit auftreten können. | ||||||||||||
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2. Unter vollständiger Achtung der Autonomie der Sozialpartner wird der Ausschuss für den sektoralen sozialen Dialog für die Häfen auf EU-Ebene aufgefordert, Leitlinien für die Festlegung von Ausbildungsanforderungen festzulegen, durch die Unfälle verhindert und Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer auf höchstem Niveau geschützt werden. Diese Ausbildungsanforderungen werden regelmäßig aktualisiert, um die Häufigkeit von Unfällen am Arbeitsplatz kontinuierlich zu senken. | ||||||||||||
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3. Die Sozialpartner sind aufgefordert, Modelle zu entwickeln, anhand deren ein Gleichgewicht zwischen der schwankenden Nachfrage nach Hafenarbeitern und der für den Hafenbetrieb erforderlichen Flexibilität einerseits und der Kontinuität und dem Schutz der Arbeitnehmer andererseits hergestellt wird. | ||||||||||||
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Dieses Kapitel und die Übergangsbestimmungen des Artikels 24 gelten nicht für Ladungsumschlags- und Fahrgastdienste. |
Dieses Kapitel, mit Ausnahme von Artikel 10a, und die Übergangsbestimmungen des Artikels 24 gelten nicht für Ladungsumschlags-, Fahrgast- und Lotsendienste. | ||||||||||||
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 – Einleitung | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
2. Erbringt das Leitungsorgan des Hafens, der öffentliche Mittel erhält, Hafendienste selbst, so führt es über jede Hafendiensttätigkeit getrennt Buch, so dass |
2. Erbringt das Leitungsorgan des Hafens, der öffentliche Mittel erhält, Hafen- oder Ausbaggerungsdienste selbst, so führt es über diese aus öffentlichen Mitteln geförderte Tätigkeit oder Investition getrennt Buch, so dass | ||||||||||||
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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Wenn ein Leitungsorgan eines Hafens oder eines Verbands von Häfen Ausbaggerungsdienste selbst erbringt und für diese Tätigkeit öffentliche Mittel erhält, darf es keine Ausbaggerungsdienste in anderen Mitgliedstaaten erbringen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
3. Die öffentlichen Mittel nach Absatz 1 umfassen Aktienkapital oder eigenkapitalähnliches Quasikapital, nichtrückzahlbare oder nur unter bestimmten Voraussetzungen rückzahlbare Zuschüsse, die Gewährung von Darlehen einschließlich Überziehungskrediten und Vorschüssen auf Kapitalzuführungen, dem Leitungsorgan des Hafens von Behörden gegebene Bürgschaften, ausgeschüttete Dividenden und einbehaltene Gewinne oder jede sonstige Form öffentlicher Finanzhilfen. |
3. Die öffentlichen Mittel nach Absatz 1 umfassen Aktienkapital oder eigenkapitalähnliches Quasikapital, nichtrückzahlbare oder nur unter bestimmten Voraussetzungen rückzahlbare Zuschüsse, die Gewährung von Darlehen einschließlich Überziehungskrediten und Vorschüssen auf Kapitalzuführungen, dem Leitungsorgan des Hafens von Behörden gegebene Bürgschaften oder jede sonstige Form öffentlicher Finanzhilfen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
4. Das Leitungsorgan des Hafens hält die Angaben über finanzielle Beziehungen im Sinne der Absätze 1 und 2 fünf Jahre lang vom Ende des Wirtschaftsjahres an gerechnet, auf das sich die Angaben beziehen, zur Verfügung der Kommission und des zuständigen unabhängigen Aufsichtsorgans nach Artikel 17. |
4. Das Leitungsorgan des Hafens hält die Angaben über finanzielle Beziehungen im Sinne der Absätze 1 und 2 fünf Jahre lang vom Ende des Wirtschaftsjahres an gerechnet, auf das sich die Angaben beziehen, zur Verfügung der Kommission und des gemäß Artikel 17 benannten Organs. | ||||||||||||
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
5. Das Leitungsorgan des Hafens stellt der Kommission und dem zuständigen unabhängigen Aufsichtsorgan auf Anfrage alle zusätzlichen Informationen zur Verfügung, die diese für eine vollständige Beurteilung der vorgelegten Angaben und zur Beurteilung der Einhaltung dieser Verordnung für notwendig erachten. Die Angaben werden binnen zwei Monaten nach dem Datum der Anfrage übermittelt. |
5. Das Leitungsorgan des Hafens stellt im Fall einer formalen Beschwerde und auf Anfrage der Kommission und dem nach Artikel 17 benannten Organ alle zusätzlichen Informationen zur Verfügung, die diese für eine vollständige Beurteilung der vorgelegten Angaben und zur Beurteilung der Einhaltung dieser Verordnung für notwendig erachten. Die Angaben werden binnen zwei Monaten nach dem Datum der Anfrage übermittelt. | ||||||||||||
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 7 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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7a. Im Falle unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Absatz 2 dieses Artikels nicht für ihre Seehäfen des Gesamtnetzes gilt, die die Kriterien nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 nicht erfüllen, sofern sämtliche erhaltenen öffentlichen Mittel und ihre Verwendung für die Erbringung von Hafendiensten im Rechnungsführungssystem vollständig nachvollziehbar bleiben. Wenn die Mitgliedstaaten einen solchen Beschluss fassen, setzen sie die Kommission davon in Kenntnis, bevor der Beschluss wirksam wird. | ||||||||||||
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Die Entgelte für Dienste, die von einem internen Betreiber nach Artikel 9 erbracht werden, und die Entgelte, die von Hafendiensteanbietern erhoben werden, die – im Fall der zahlenmäßigen Begrenzung der Anbieter – nicht nach offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren benannt wurden, werden in transparenter und diskriminierungsfreier Weise festgesetzt. Diese Entgelte entsprechen den Bedingungen in einem Wettbewerbsmarkt und sind nicht unverhältnismäßig in Bezug auf den wirtschaftlichen Wert des erbrachten Dienstes. |
1. Die Entgelte für Dienste, die von einem internen Betreiber im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung erbracht werden, die Entgelte für Lotsendienste, die keinem wirksamen Wettbewerb ausgesetzt sind, und die Entgelte, die von Hafendiensteanbietern gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erhoben werden, werden in transparenter und diskriminierungsfreier Weise festgesetzt. Diese Entgelte entsprechen so weit wie möglich den Bedingungen in einem Wettbewerbsmarkt und sind nicht unverhältnismäßig in Bezug auf den wirtschaftlichen Wert des erbrachten Dienstes. | ||||||||||||
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
3. Der Hafendiensteanbieter stellt dem zuständigen unabhängigen Aufsichtsorgan nach Artikel 17 auf Anfrage Informationen über die Elemente zur Verfügung, auf deren Grundlage Struktur und Höhe der nach Absatz 1 erhobenen Hafendiensteentgelte festgelegt werden. Dazu zählen die zur Festsetzung des Hafendiensteentgelts verwendete Methodik im Hinblick auf die Anlagen und Dienste, auf die sich diese Hafendiensteentgelte beziehen. |
3. Der Hafendiensteanbieter stellt im Fall einer formalen Beschwerde und auf Anfrage dem gemäß Artikel 17 benannten Organ Informationen über die Elemente zur Verfügung, auf deren Grundlage Struktur und Höhe der nach Absatz 1 erhobenen Hafendiensteentgelte festgelegt werden. Dazu zählen die zur Festsetzung des Hafendiensteentgelts verwendete Methodik im Hinblick auf die Anlagen und Dienste, auf die sich diese Hafendiensteentgelte beziehen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
3. Um einen Beitrag zu einem effizienten Infrastrukturentgeltesystem zu leisten, werden Struktur und Höhe der Infrastrukturentgelte in unabhängiger Weise vom Leitungsorgan des Hafens gemäß seiner eigenen Geschäftsstrategie und seinem Investitionsplan in einer Weise festgesetzt, die die Wettbewerbsbedingungen am betreffenden Markt widerspiegelt und mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Einklang steht. |
3. Um einen Beitrag zu einem effizienten Infrastrukturentgeltesystem zu leisten, werden Struktur und Höhe der Infrastrukturentgelte in unabhängiger Weise vom Leitungsorgan des Hafens gemäß seiner eigenen Geschäftsstrategie und seinem Investitionsplan in einer Weise festgesetzt, die mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen und den Wettbewerbsvorschriften in Einklang steht. | ||||||||||||
Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
4. Ungeachtet Absatz 3 können Hafeninfrastrukturentgelte unterschiedlich hoch sein, entweder entsprechend den Geschäftspraktiken von häufigen Nutzern oder um eine effizientere Nutzung der Hafeninfrastruktur oder des Kurzstreckenseeverkehrs oder aber eine hohe Umweltverträglichkeit, Energieeffizienz oder Kohlenstoffeffizienz des Verkehrs zu fördern. Die zur Festlegung dieser Unterschiede herangezogenen Kriterien müssen relevant, objektiv, transparent und nicht diskriminierend sein und den Wettbewerbsvorschriften gebührend Rechnung tragen. Diese Unterschiede müssen insbesondere für alle Nutzer des betreffenden Hafendienstes zu gleichen Bedingungen gelten. |
4. Ungeachtet Absatz 3 können Hafeninfrastrukturentgelte unterschiedlich hoch sein, entweder entsprechend der wirtschaftlichen Strategie und der Raumordnungspolitik des Hafens, unter anderem in Bezug auf bestimmte Kategorien von Nutzern, oder um eine effizientere Nutzung der Hafeninfrastruktur oder des Kurzstreckenseeverkehrs oder aber eine hohe Umweltverträglichkeit, Energieeffizienz oder Kohlenstoffeffizienz des Verkehrs zu fördern. Die Kriterien zur Festlegung dieser Unterschiede müssen fair und hinsichtlich der Nationalität diskriminierungsfrei sein und mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen sowie den Wettbewerbsvorschriften in Einklang stehen. Das Leitungsorgan des Hafen kann bei der Festsetzung der Entgelte externe Kosten berücksichtigen. Das Leitungsorgan des Hafens kann die Infrastrukturentgelte im Einklang mit der unternehmerischen Verfahrenspraxisunterschiedlich hoch festsetzen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
5. Die Kommission wird ermächtigt, erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 21 delegierte Rechtsakte für die gemeinsame Klassifizierung von Schiffen, Brennstoffen und Arten von Tätigkeiten, für die unterschiedliche Infrastrukturentgelte gelten können, und die Festlegung gemeinsamer Grundsätze für die Erhebung von Infrastrukturentgelten zu erlassen. |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 6 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
6. Das Leitungsorgan des Hafens unterrichtet die Hafennutzer und die Vertreter oder Verbände der Hafennutzer über die Struktur und die zur Festsetzung der Höhe der Hafeninfrastrukturentgelte herangezogenen Kriterien, einschließlich der Gesamtkosten und –einnahmen, auf denen Struktur und Höhe der Hafeninfrastrukturentgelte beruhen. Sie unterrichtet die Nutzer von Hafeninfrastrukturen über etwaige Änderungen der Höhe der Hafeninfrastrukturentgelte, ihrer Struktur oder der ihrer Festlegung zugrunde gelegten Kriterien mindestens drei Monate im Voraus. |
6. Das Leitungsorgan des Hafens unterrichtet die Hafennutzer und die Vertreter oder Verbände der Hafennutzer auf transparente Weise über die Struktur und die zur Festsetzung der Höhe der Hafeninfrastrukturentgelte herangezogenen Kriterien. Sie unterrichtet die Nutzer von Hafeninfrastrukturen über etwaige Änderungen der Höhe der Hafeninfrastrukturentgelte, ihrer Struktur oder der ihrer Festlegung zugrunde gelegten Kriterien mindestens drei Monate im Voraus. Das Leitungsorgan des Hafens ist nicht verpflichtet, aus Einzelverhandlungen resultierende Gebührenunterschiede offenzulegen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 7 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
7. Das Leitungsorgan des Hafens stellt dem zuständigen unabhängigen Aufsichtsorgan und der Kommission auf Anfrage die Informationen nach Absatz 4 sowie detaillierte Angaben über Kosten und Einnahmen, auf deren Grundlage Struktur und Höhe der erhobenen Hafeninfrastrukturentgelte festgelegt werden, und über die zur Festsetzung der Hafeninfrastrukturentgelte für Anlagen und Dienste verwendete Methodik zur Verfügung. |
7. Das Leitungsorgan des Hafens stellt im Falle einer formalen Beschwerde und auf Anfrage dem gemäß Artikel 17 benannten Organ und der Kommission die Informationen nach Absatz 4 dieses Artikels, Angaben über die Höhe der erhobenen Hafeninfrastrukturentgelte und über die zur Festsetzung der Hafeninfrastrukturentgelte für Anlagen und Dienste verwendete Methodik zur Verfügung. | ||||||||||||
Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Das Leitungsorgan des Hafens richtet einen Ausschuss von Vertretern der Betreiber von Wasserfahrzeugen, Ladungseigentümer oder anderer Hafennutzer ein, die ein Infrastrukturentgelt oder ein Hafendiensteentgelt oder beides entrichten müssen, den sogenannten „Beratenden Ausschuss der Hafennutzer“. |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
2. Das Leitungsorgan des Hafens konsultiert den Beratenden Ausschuss der Hafennutzer jährlich vor der Festsetzung der Hafeninfrastrukturentgelte zu deren Struktur und Höhe. Die in den Artikeln 6 und 9 genannten Hafendiensteanbieter konsultieren den Beratenden Ausschuss der Hafennutzer jährlich vor der Festsetzung der Hafendiensteentgelte zu deren Struktur und Höhe. Das Leitungsorgan des Hafens stellt angemessene Einrichtungen für diese Konsultationen bereit und wird von den Hafendiensteanbietern über die Ergebnisse der Konsultation unterrichtet. |
2. Das Leitungsorgan des Hafens stellt sicher, dass geeignete Verfahren für die Konsultation der Nutzer, einschließlich der einschlägigen Betreiber von vernetzten Verkehrsdiensten, existieren. Es konsultiert die Hafennutzer im Fall wesentlicher Änderungen der Hafeninfrastrukturentgelte. Die Anbieter der Hafendienste stellen den Hafennutzern geeignete Informationen über die Struktur der Hafendiensteentgelte und die bei ihrer Festsetzung angewandten Kriterien zur Verfügung. Die internen Betreiber, die im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung Dienste erbringen, und die in Artikel 6 Absatz 1b genannten Hafendiensteanbieter konsultieren die Hafennutzer jährlich und vor der Festsetzung der Hafendiensteentgelte zu deren Struktur und Höhe. Das Leitungsorgan des Hafens stellt angemessene Mechanismen für diese Konsultationen bereit und wird von den Hafendiensteanbietern über die Ergebnisse der Konsultation unterrichtet. | ||||||||||||
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Die in diesen Absatz genannten Verpflichtungen müssen Gremien – einschließlich Gremien mit gezielter Zusammensetzung – auferlegt werden können, die im Hafen bereits bestehen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1 – Einleitung | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Das Leitungsorgan des Hafens konsultiert regelmäßig Beteiligte wie beispielsweise im Hafen niedergelassene Unternehmen, Hafendiensteanbieter, Betreiber von Wasserfahrzeugen, Ladungseigentümer, im Hafengebiet tätige Landverkehrsunternehmer und Behörden zu folgenden Themen: |
1. Das Leitungsorgan des Hafens konsultiert regelmäßig die einschlägigen im Hafengebiet tätigen Beteiligten sowie gegebenenfalls die für die Planung der Verkehrsinfrastruktur zuständigen Behörden zu folgenden Themen: | ||||||||||||
Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(ca) Folgen der Planung und von Entscheidungen zur Raumordnung hinsichtlich der Umweltleistung. | ||||||||||||
Änderungsantrag 119 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(cb) Maßnahmen zur Gewährleistung und Verbesserung der Sicherheit im Hafengelände, darunter Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheit und Sicherheit der Hafenarbeiter und Informationen über den Zugang zu Fortbildungsmaßnahmen für Hafenarbeiter. | ||||||||||||
Änderungsantrag 120 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Überschrift | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Unabhängiges Aufsichtsorgan |
Unabhängige Aufsicht | ||||||||||||
Änderungsantrag 121 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein unabhängiges Aufsichtsorgan die Anwendung der Verordnung in allen unter diese Verordnung fallenden Seehäfen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats überwacht und beaufsichtigt. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für alle unter diese Verordnung fallenden Seehäfen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats wirksame Mechanismen zur Bearbeitung von Beschwerden existieren. Zu diesem Zweck benennen die Mitgliedstaaten ein oder mehrere unabhängige Gremien. | ||||||||||||
Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
2. Bei dem unabhängigen Aufsichtsorgan handelt es sich um eine rechtlich selbständige und in ihrer Funktion von Leitungsorganen des Hafens oder Hafendiensteanbietern unabhängige Stelle. Die Mitgliedstaaten, die Eigentümer von Häfen sind oder Häfen oder Leitungsorgane von Häfen kontrollieren, gewährleisten die effektive strukturelle Trennung der Funktionen in Zusammenhang mit Aufsicht und Überwachung der Anwendung dieser Verordnung von den mit diesem Eigentum oder dieser Kontrolle verbundenen Tätigkeiten. Das unabhängige Aufsichtsorgan übt seine Befugnisse unparteiisch, transparent und unter gebührender Beachtung der Gewerbefreiheit aus. |
2. Die unabhängige Aufsicht wird auf eine rechtlich selbständige und von den Leitungsorganen des Hafens oder Hafendiensteanbietern funktional unabhängige Weise, durch die Interessenkonflikte ausgeschlossen werden, durchgeführt. Die Mitgliedstaaten, die Eigentümer von Häfen sind oder Häfen oder Leitungsorgane von Häfen kontrollieren, gewährleisten, dass eine effektive strukturelle Trennung der Funktionen in Zusammenhang mit der Bearbeitung von Beschwerden und den mit diesem Eigentum oder dieser Kontrolle verbundenen Tätigkeiten besteht. Die unabhängige Aufsicht ist unparteiisch und transparent und erfolgt unter gebührender Beachtung der Gewerbefreiheit. | ||||||||||||
Änderungsantrag 123 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
3. Das unabhängige Aufsichtsorgan befasst sich mit den von Parteien mit einem rechtmäßigen Interesse eingelegten Beschwerden und den vor das Aufsichtsorgan gebrachten Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben. |
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Hafennutzer und weitere relevante Beteiligte darüber unterrichtet werden, wo und wie Beschwerden einzureichen sind; dazu gehört auch die Bekanntgabe der zur Bearbeitung von Beschwerden befugten Stellen nach Artikel 12 Absatz 5, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 7. | ||||||||||||
Änderungsantrag 124 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 4 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
4. Bei Streitigkeiten zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassenen Parteien ist das unabhängige Aufsichtsorgan des Mitgliedstaats zur Beilegung der Streitigkeit befugt, in dem der Hafen liegt, wo die Streitigkeit mutmaßlich ihren Ursprung hat. |
4. Bei Streitigkeiten zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassenen Parteien ist der Mitgliedstaat zur Beilegung der Streitigkeit befugt, in dem der Hafen liegt, in dem die Streitigkeit mutmaßlich ihren Ursprung hat. Die betreffenden Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und tauschen Informationen über ihre Tätigkeit aus. | ||||||||||||
Änderungsantrag 125 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
5. Das unabhängige Aufsichtsorgan ist berechtigt, von den Leitungsorganen der Häfen, Hafendiensteanbietern und Hafennutzern die Vorlage von Informationen zu verlangen, die erforderlich sind, um Aufsicht und Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten. |
5. Wenn eine Partei, die ein rechtmäßiges Interesse nachweist, eine förmliche Beschwerde einlegt, ist die einschlägige Stelle, die für die unabhängige Aufsicht zuständig ist, berechtigt, von den Leitungsorganen der Häfen, Hafendiensteanbietern und Hafennutzern die Vorlage der erforderlichen Informationen zu verlangen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 126 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 6 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
6. Das unabhängige Aufsichtsorgan kann nach Aufforderung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung Stellung nehmen. |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 127 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 7 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
7. Das unabhängige Aufsichtsorgan kann den Beratenden Ausschuss der Hafennutzer des betreffenden Hafens bei der Bearbeitung von Beschwerden oder Streitigkeiten konsultieren. |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 128 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 8 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
8. Die Beschlüsse des unabhängigen Aufsichtsorgans sind unbeschadet einer gerichtlichen Überprüfung verbindlich. |
8. Die Beschlüsse der für die unabhängige Aufsicht zuständigen Stelle sind unbeschadet einer gerichtlichen Überprüfung verbindlich. | ||||||||||||
Änderungsantrag 129 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 9 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
9. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis spätestens 1. Juli 2015 darüber, welche Stelle als unabhängiges Aufsichtsorgan fungiert, sowie in der Folge über jede diesbezügliche Änderung. Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert die Liste der unabhängigen Aufsichtsorgane auf ihrer Website. |
9. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis spätestens ...* über die Mechanismen und Verfahren, die eingeführt wurden, um den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels zu entsprechen, sowie in der Folge jeweils unverzüglich über jede diesbezügliche Änderung. Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert die Liste der einschlägigen Stellen auf ihrer Website. | ||||||||||||
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__________________ | ||||||||||||
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* ABl.: Bitte Datum einfügen: 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung. | ||||||||||||
Änderungsantrag 130 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Artikel 18 |
entfällt | ||||||||||||
Zusammenarbeit zwischen den unabhängigen Aufsichtsorganen |
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1. Die unabhängigen Aufsichtsorgane tauschen Informationen über ihre Arbeit sowie die Grundsätze und Praktiken ihrer Beschlussfassung aus, um eine einheitliche Umsetzung dieser Verordnung zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie im Rahmen eines Netzes zusammen, dessen Mitglieder regelmäßig und mindestens einmal jährlich zusammentreffen. Die Kommission beteiligt sich an der Arbeit des Netzes und koordiniert und unterstützt sie. |
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2. Die unabhängigen Aufsichtsorgane arbeiten eng zusammen, um einander gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Dazu zählt auch die Durchführung von Untersuchungen im Zuge der Bearbeitung von Beschwerden und Streitigkeiten in Fällen, in denen Häfen in verschiedenen Mitgliedstaaten beteiligt sind. Zu diesem Zweck stellen die unabhängigen Aufsichtsorgane einander auf begründeten Antrag die zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung. |
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3. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die unabhängigen Aufsichtsorgane der Kommission auf begründeten Antrag die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Die von der Kommission angeforderten Informationen müssen in Bezug auf die Erfüllung dieser Aufgaben verhältnismäßig sein. |
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4. Erachtet das unabhängige Aufsichtsorgan Informationen gemäß den Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über das Geschäftsgeheimnis als vertraulich, so gewährleisten das andere nationale Aufsichtsorgan und die Kommission diese Vertraulichkeit. Diese Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie beantragt wurden. |
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5. Auf der Grundlage der Erfahrungen der unabhängigen Aufsichtsorgane und der Tätigkeit des Netzes nach Absatz 1 sowie zur Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit kann die Kommission gemeinsame Grundsätze zu geeigneten Vereinbarungen für den Informationsaustausch zwischen den unabhängigen Aufsichtsorganen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 erlassen. |
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Änderungsantrag 131 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Jede Partei, die ein rechtmäßiges Interesse nachweist, ist berechtigt, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Rechtsbehelfsinstanz einen Rechtsbehelf gegen die gemäß dieser Verordnung durch die zuständigen Behörden, das Leitungsorgan des Hafens oder das unabhängige Aufsichtsorgan getroffenen Entscheidungen oder Einzelmaßnahmen einzulegen. Bei dieser Rechtsbehelfsinstanz kann es sich um ein Gericht handeln. |
1. Jede Partei, die ein rechtmäßiges Interesse nachweist, ist berechtigt, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Rechtsbehelfsinstanz einen Rechtsbehelf gegen die gemäß dieser Verordnung durch die zuständigen Behörden, das Leitungsorgan des Hafens oder ein gemäß Artikel 17 benanntes Organ getroffenen Entscheidungen oder Einzelmaßnahmen einzulegen. Bei dieser Rechtsbehelfsinstanz kann es sich um ein Gericht handeln. | ||||||||||||
Änderungsantrag 132 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens 1. Juli 2015 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle sie betreffenden späteren Änderungen. |
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens ...* mit und unterrichten sie unverzüglich über alle sie betreffenden späteren Änderungen. | ||||||||||||
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__________________ | ||||||||||||
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* ABl.: Bitte Datum einfügen: 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung. | ||||||||||||
Änderungsantrag 133 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Artikel 21 |
entfällt | ||||||||||||
Ausübung der übertragenen Befugnisse |
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1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. |
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2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen. |
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3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
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4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
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5. Ein gemäß Artikel 14 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum seiner Übermittlung weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie keine Einwände haben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
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Änderungsantrag 134 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Artikel 22 |
entfällt | ||||||||||||
Ausschussverfahren |
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1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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Änderungsantrag 135 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über Anwendung und Wirksamkeit dieser Verordnung und erforderlichenfalls geeignete Änderungsvorschläge. |
Zur Evaluierung der Anwendung und Wirksamkeit dieser Verordnung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Berichte vorgelegt. Bis …* übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen ersten und danach regelmäßig alle drei Jahre einen weiteren Bericht und erforderlichenfalls geeignete Änderungsvorschläge. Die Kommission berücksichtigt in ihren Berichten die vom Ausschuss für den sektoralen sozialen Dialog für die Häfen auf EU-Ebene erzielten Fortschritte. | ||||||||||||
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* ABl.: Bitte Datum einfügen: vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung. | ||||||||||||
Änderungsantrag 136 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. |
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. | ||||||||||||
Sie gilt ab dem 1. Juli 2015. |
Sie gilt ab dem ...*. | ||||||||||||
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* ABl.: Bitte Datum einfügen: 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung. |
BEGRÜNDUNG
Hintergrund
Ziel des Vorschlags der Kommission ist es, durch die Schaffung eines Rahmens, in dem alle Häfen ihre Leistung verbessern und sich auf die veränderten Anforderungen in Verkehr und Logistik einstellen können, einen Beitrag zu einem effizienteren, besser vernetzten und nachhaltigeren Funktionieren des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) zu leisten.
Zu den wichtigsten Zielen des Vorschlags gehören die Modernisierung der Hafendienste und des Hafenbetriebs und die Schaffung von attraktiven Rahmenbedingungen für Investitionen in Häfen. Die Kommission will mit dieser Verordnung schwachem Wettbewerbsdruck und möglichem Marktmissbrauch entgegenwirken, um die Effizienz der Hafendienste zu erhöhen.
Der Ladungsumschlag und die Passagierdienste, die häufig über Konzessionsverträge organisiert werden und mithin in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Vergabe von Konzessionsverträgen fallen, sind aus dem Kapitel II über den Zugang zum Markt herausgenommen worden. Deshalb ist diese Verordnung gemeinsam mit der Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe zu betrachten.
Eine wichtige Bedingung für einen fairen Wettbewerb zwischen den Häfen unter gleichen Bedingungen ist ein klarer Rechtsrahmen für die Vorschriften über staatliche Beihilfen. Die Kommission ist gegenwärtig mit der Überprüfung des Geltungsbereichs der Gruppenfreistellungsverordnung befasst, um bis Dezember 2015 Kriterien für Hafeninfrastruktur in sie aufzunehmen.
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit anderen wichtigen Strategien und Zielen der EU, wie zum Beispiel dem Verkehrsweißbuch, der Fazilität „Connecting Europe“ und der Initiative „Blauer Gürtel“.
Die Verordnung wird für alle in den TEN-V-Leitlinien bezeichneten Seehäfen gelten, und laut der Kommission wird durch sie verhindert, dass die Häfen, die bereits gut funktionieren, zusätzlich belastet werden, während gleichzeitig die Bedingungen dafür geschaffen werden, dass die anderen Häfen ihre strukturellen Probleme angehen können.
Standpunkt des Berichterstatters
Der Berichterstatter unterstützt den Vorschlag der Kommission insbesondere hinsichtlich der finanziellen Transparenz, möchte jedoch eine Reihe von Änderungen vorschlagen, um den Vorschlag zu verbessern.
In den Geltungsbereich der Verordnung sollten nur die Hafendienste fallen, die den Nutzern unmittelbar angeboten werden. Ausbaggerungsdienste sind daher von der Liste der Dienste ausgenommen worden, da sie nicht den einzelnen Nutzern angeboten werden, sondern eher Instandhaltungsarbeiten sind, um den Zugang zu dem Hafen sicherzustellen.
Der Berichterstatter erkennt an, dass gegenwärtig verschiedene Systeme für die Organisation der Häfen und der Hafendienste existieren. Damit kein einheitliches Modell vorgeschrieben wird, hat er die Bestimmungen über den Marktzugang in Kapitel II gestrichen. Das geänderte Kapitel bezieht sich auf die Organisation der Hafendienste mit Bestimmungen über Mindestanforderungen, zu einer Begrenzung der Anbieterzahl, Dienste im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und den Sozialschutz.
Die Sozialvorschriften für die arbeitsrechtlichen Regelungen der Häfen wurden im Wesentlichen aus dieser Verordnung herausgenommen und werden vom Ausschuss für den sektoralen sozialen Dialog für die Häfen auf EU-Ebene, der seine Arbeit am 19. Juni 2013 aufgenommen hat, diskutiert. Dessen ungeachtet hält es der Berichterstatter für wichtig, klar Stellung gegen unregelmäßige Beschäftigung und für eine bessere Ausbildung sowie bessere Sicherheitsbedingungen zu beziehen. Die Einhaltung der nationalen Sozialstandards wurde als ein Mindestkriterium hinzugefügt. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Rechte der Arbeitnehmer im Falle einer Übertragung von Unternehmen oder Betrieben sicherstellen.
Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass zuzüglich zur Landknappheit im Hafen und zu Fällen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen die Flächenknappheit auf dem Wasser und die Marktgröße ebenfalls als berechtigte Gründe für eine Begrenzung der Zahl der Diensteanbieter betrachtet werden sollten, um die unterschiedlichen Größen und geographischen Gegebenheiten der Häfen zu berücksichtigen. Wenn eine Begrenzung der Zahl der Diensteanbieter notwendig ist, um einen sicheren, zuverlässigen oder umweltfreundlichen Hafenbetrieb zu gewährleisten, sollten das Leitungsorgan oder die zuständige Behörde befugt sein, eine entsprechende Entscheidung zu fällen.
Aufgrund der erheblichen Bedeutung der Lotsendienste für einen sicheren und gefahrlosen Hafenbetrieb ist der Berichterstatter der Ansicht, dass Kapitel II auf diese Dienste keine Anwendung finden sollte.
Hinsichtlich der Infrastrukturentgelte hat der Berichterstatter den Vorschlag so abgeändert, dass die Leitungsorgane der Häfen in die Lage versetzt werden, diese Gebühren eigenständig in Einklang mit ihrer Geschäftsstrategie festzusetzen. Dazu hat er die Befugnisse der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte auf die Klassifizierung von Schiffen und Kraftstoffen reduziert. Die Klassifizierungssysteme sollten lediglich als eine Grundlage für das Einräumen von Preisunterschieden dienen, aber nicht die Befugnis des Lenkungsorgans des Hafens beeinträchtigen, die Höhe der Entgelte unabhängig und im Einklang mit den geltenden Vorschriften festzusetzen.
Außerdem hat er den Spielraum für kommerzielle Verhandlungen zwischen dem Leitungsorgan des Hafens und den Hafennutzern vergrößert, wobei bestimmte grundlegende Transparenzprinzipien eingehalten werden.
Der Berichterstatter unterstützt den Gedanken, die Hafennutzer angemessen zu konsultieren. Ein solcher Austausch ist jedoch bereits heute in vielen Häfen gängige Praxis. Deshalb sollten Patentlösungen vermieden werden und unterschiedliche Regelungen möglich sein, solange alle Nutzer angemessen konsultiert werden.
Der Berichterstatter bevorzugt die Bezugnahme auf eine „unabhängige Aufsicht“ gegenüber der auf ein „unabhängiges Aufsichtsorgan“, um den Schwerpunkt von der Zusammensetzung dieses Organs hin zu seiner Aufgabe zu verlagern, d. h. der Bereitstellung eines unabhängigen Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden. Es ist notwendig, dass alle Nutzer informiert werden und die Möglichkeit haben, bei einer unabhängigen Stelle Beschwerden einzureichen. Er stellt klar, dass bereits bestehende Stellen diese Funktion ohne weiteren Verwaltungsaufwand erfüllen können.
Der Berichterstatter ist sich über die Bedeutung einer zügigen Anwendung der Verordnung im Klaren, hat jedoch im Interesse eines realistischen Zeitplans das Datum des Inkrafttretens der Verordnung im Einklang mit den Vorstellungen des Rates auf 24 Monate geändert.
Schlussfolgernd kann gesagt werden, dass der Berichterstatter die Gesichtspunkte des Kommissionsvorschlags, mit denen er einverstanden ist, verbessert hat. Durch seine Änderungen hebt er hervor, dass das Leitungsorgan eines Hafens autonom sein muss, um im Einklang mit seiner wirtschaftlichen Strategie handeln zu können, wobei bestimmte Grundprinzipien beachtet werden müssen. Darüber hinaus achtet der Berichterstatter darauf, dass die Verwaltungslasten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung nicht wachsen. Insgesamt sollte diese Verordnung Rechtssicherheit für die Häfen schaffen und zum erfolgreichen Betrieb des TEN-V-Netzes beitragen.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Zugang zum Markt für Hafendienste und finanzielle Transparenz der Häfen |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2013)0296 – C7-0144/2013 – 2013/0157(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
21.5.2013 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 10.6.2013 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 10.6.2013 |
EMPL 10.6.2013 |
IMCO 10.6.2013 |
REGI 10.6.2013 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ECON 22.7.2014 |
IMCO 18.6.2013 |
REGI 22.9.2014 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Knut Fleckenstein 16.7.2014 |
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Prüfung im Ausschuss |
5.5.2015 |
15.6.2015 |
12.10.2015 |
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Datum der Annahme |
25.1.2016 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
29 13 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Daniela Aiuto, Lucy Anderson, Marie-Christine Arnautu, Georges Bach, Deirdre Clune, Michael Cramer, Andor Deli, Karima Delli, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Jacqueline Foster, Tania González Peñas, Dieter-Lebrecht Koch, Merja Kyllönen, Bogusław Liberadzki, Peter Lundgren, Marian-Jean Marinescu, Gesine Meissner, Renaud Muselier, Jens Nilsson, Markus Pieper, Salvatore Domenico Pogliese, Tomasz Piotr Poręba, Gabriele Preuß, Christine Revault D’Allonnes Bonnefoy, Dominique Riquet, Massimiliano Salini, Claudia Schmidt, Keith Taylor, Pavel Telička, István Ujhelyi, Peter van Dalen, Wim van de Camp, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Janusz Zemke, Roberts Zīle, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Knut Fleckenstein, Theresa Griffin, Franck Proust, Matthijs van Miltenburg |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Raymond Finch, Eugen Freund, Carlos Iturgaiz, Clare Moody |
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Datum der Einreichung |
17.2.2016 |
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