BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (kodifizierter Text)
24.2.2016 - (COM(2014)0466 – C8-0107/2014 – 2014/0216(COD)) - ***I
Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Laura Ferrara
(Kodifizierung – Artikel 103 der Geschäftsordnung)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (kodifizierter Text)
(COM(2014)0466 – C8-0107/2014 – 2014/0216(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Kodifizierung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0466),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0107/2014),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Oktober 2014[1],
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten[2],
– gestützt auf die Artikel 103 und 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0037/2016),
A. in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;
1. legt seinen Standpunkt in erster Lesung fest, indem es den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission übernimmt;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION
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BERATENDE GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE |
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Brüssel, 12. November 2014
STELLUNGNAHME
FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
DEN RAT
DIE KOMMISSION
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (kodifizierter Text)
COM(2014)0466 vom 15.7.2014 – 2014/0216(COD)
Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten, insbesondere deren Nummer 4, hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 25. September und 14. Oktober 2014 Sitzungen abgehalten, in denen u. a. der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.
Bei der Prüfung[1] des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Kodifizierung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG hat die beratende Gruppe übereinstimmend Folgendes festgestellt:
1) In der Präambel der kodifizierten Fassung der Richtlinie sollte die derzeitige Erwägung 30 verschoben und zwischen die Erwägungen 39 und 40 eingefügt werden. Folglich sollten die derzeitigen Erwägungen 31 bis 39 die Nummern 30 bis 38 erhalten, und die derzeitige Erwägung 30 sollte die Nummer 39 erhalten.
2) Artikel 2 Buchstabe g sollte die bestehende Fassung von Artikel 2 Nummer 3d der Richtlinie 1999/32/EG in leicht abgewandelter Form erhalten. Er würde somit wie folgt lauten: „‚Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen‘ die Anlage über „Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe“, um die das MARPOL-Übereinkommen durch das Protokoll von 1997 ergänzt wurde”;
3) In Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 sollte der Verweis auf die „Absätze 2 und 4“ angepasst und durch einen Verweis auf die „Absätze 2 und 5“ ersetzt werden.
4) Artikel 20 sollte folgende Fassung erhalten: „Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.”
Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe somit übereinstimmend feststellen, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt.
F. DREXLER H. LEGAL L. ROMERO REQUENA
Rechtsberater Rechtsberater Generaldirektor
- [1] Die beratende Gruppe hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung des Vorschlags, d.h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (kodifizierter Text) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2014)0466 – C8-0107/2014 – 2014/0216(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
15.7.2014 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 28.1.2015 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Laura Ferrara 13.11.2014 |
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Datum der Annahme |
2.12.2014 |
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Datum der Einreichung |
24.2.2016 |
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