BERICHT zu den fischereilichen Aspekten im Rahmen des internationalen Übereinkommens über die Artenvielfalt des Meeres in Gebieten außerhalb des nationalen Hoheitsbereichs, Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
25.2.2016 - (2015/2109(INI))
Fischereiausschuss
Berichterstatterin: Norica Nicolai
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu den fischereilichen Aspekten im Rahmen des internationalen Übereinkommens über die Artenvielfalt des Meeres in Gebieten außerhalb des nationalen Hoheitsbereichs, Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) und seine beiden Durchführungsabkommen, das Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Fischbestände,
– unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu der Ausarbeitung eines international rechtsverbindlichen Instruments im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen betreffend die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche,
– unter Hinweis auf das Abschlussdokument der im Jahr 2012 in Rio de Janeiro abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“,
– unter Hinweis auf die Berichte der offenen informellen Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen über die biologische Vielfalt und das von den Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt verabschiedete Biodiversitätsziel von Aichi, insbesondere die Einzelziele 6, 10 und 11,
– unter Hinweis auf die wissenschaftlichen Kriterien und Leitlinien der Azoren von 2009 für die Ermittlung ökologisch und biologisch wertvoller Meeresgebiete und die Schaffung repräsentativer Netze von geschützten Meeresgebieten in offenen Meeresgewässern und Tiefseebereichen (2009 Azores Scientific Criteria and Guidance for identifying ecologically or biologically significant marine areas and designing representative networks of marine protected areas in open ocean waters and deep sea habitats) im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt,
– unter Hinweis auf den Prozess des Übereinkommens über die biologische Vielfalt zur Beschreibung der ökologisch und biologisch wertvollen Meeresgebiete, der bereits zu der Beschreibung von 204 diese Kriterien erfüllenden Gebieten geführt hat, von denen viele außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche liegen,
– unter Hinweis darauf, dass ökologisch und biologisch wertvolle Meeresgebiete im Südindischen Ozean, im tropischen und gemäßigten Ostpazifik, im Nordpazifik, im Südostatlantik, in der Arktis, im Nordwestatlantik, im Mittelmeer, im Südwestpazifik, im Karibischen Raum und im Mittleren Westatlantik beschrieben wurden, andere Regionen derzeit aber noch nicht erfasst wurden,
– unter Hinweis auf die Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, die Agenda 21, das Programm für die weitere Umsetzung der Agenda 21 und den auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung vereinbarten Durchführungsplan (die Erklärung von Johannesburg zur nachhaltigen Entwicklung und der dazugehörige Durchführungsplan),
– unter Hinweis auf den Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), der im Oktober 1995 von der FAO-Konferenz verabschiedet wurde, und der damit verbundenen Instrumente, insbesondere das Übereinkommen von 1995 zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See,
– unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/70/1, verabschiedet 2015) und auf das Ziel für nachhaltige Entwicklung 14, Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung zu erhalten und nachhaltig zu nutzen,
– unter Hinweis auf Ziel 14 der Agenda der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung,
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8-0042/2016),
A. in der Erwägung, dass die Weltmeere 71 % der Erdoberfläche bedecken und 97 % des Wasservorkommens auf unserem Planeten enthalten; in der Erwägung, dass die Weltmeere einen wesentlichen Teil der weitgehend noch unentdeckten biologischen Vielfalt der Erde beherbergen;
B. in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge 64 % der Weltmeere, insbesondere Hoch- und Tiefseegebiete, außerhalb des nationalen Hoheitsbereichs von Einzelstaaten liegen und damit dem Völkerrecht unterliegen;
C. in der Erwägung, dass das Meer eine wesentliche Rolle für viele Systeme der Erde spielt, einschließlich Klima und Wetter, und ein Ort ist, an dem zahlreiche menschliche Tätigkeiten stattfinden, wie Fischerei, Energiegewinnung, Transport, Handel;
D. in der Erwägung, dass weniger als 1 % der Gebiete außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche dadurch geschützt sind, dass sie zu geschützten Meeresgebieten erklärt wurden, und in der Erwägung, dass es für die große Mehrheit der Hochseegebiete keinen Bewirtschaftungsrahmen gibt, innerhalb dessen ein rechtliches Mandat zur Einrichtung geschützter Meeresgebiete besteht;
E. in der Erwägung, dass die Bewahrung und Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere als gemeinsames Anliegen aller Menschen erachtet und dementsprechend behandelt werden sollte;
F. in der Erwägung, dass die Erhaltung gesunder Meereslebensräume und nachhaltiger Fischbestände von grundlegender Bedeutung für die langfristige Nachhaltigkeit der Fischerei ist;
G. in der Erwägung, dass der Anteil der geschützten Ökosysteme im Jahr 2014 bei Festlandgebieten weltweit 15,2 %, bei Meeresgebieten aber nur 8,4 % betrug;
H. in der Erwägung, dass die negativen Auswirkungen der Überfischung, der Umweltverschmutzung, des Meeresmülls und der Zerstörung der Meereslebensräume und Ökosysteme durch den Klimawandel und die Versauerung noch verschlimmert werden;
I. in der Erwägung, dass im Abschlussdokument der im Jahr 2012 in Rio de Janeiro abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“ betont wird, dass der Schutz und die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcengrundlage der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung die übergreifenden Ziele und grundlegenden Anforderungen einer nachhaltigen Entwicklung darstellen;
J. in der Erwägung, dass die Meere und Ozeane ein noch weitgehend unerforschtes Potenzial für blaues Wachstum bergen, etwa was erneuerbare Energie und pharmazeutische Erzeugnisse betrifft, was ebenfalls als sinnvoller Entwicklungspfad für die heutigen Entwicklungsländer betrachtet werden könnte; in der Erwägung, dass das Wissen über die Meeresfauna und die Meeresumwelt, Tiefenmessungen und die Kartierung des empfindlichen Meeresökosystems Voraussetzungen für die Meeresentwicklung und das mit ihr verbundene Potenzial für „blaues Wachstum“ sind;
K. in der Erwägung, dass die Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere und deren nachhaltige Nutzung in direkter Verbindung mit einer langfristigen nachhaltigen Entwicklung stehen und daher von sozialer, ökonomischer und ökologischer Bedeutung für alle Länder und Gebiete sind;
L. in der Erwägung, dass der vor mehr als 30 Jahren ausgearbeitete und auf dem Grundsatz der Freiheit der Meere beruhende, einschlägige geltende Rechtsrahmen für Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsbereiche einer Überarbeitung bedarf, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche erfolgreich voranzutreiben;
M. in der Erwägung, dass die Anzahl der Tätigkeiten in Meeresumgebung in den vergangenen Jahrzehnten zugenommen hat; in der Erwägung, dass die Dynamik zwischen den unterschiedlichen Tätigkeiten, die auf hoher See stattfinden, und wie sich diese auf die biologische Vielfalt der Meere auswirken, anerkannt wurde;
N. in der Erwägung, dass die Wechselwirkungen und kumulativen Effekte der unterschiedlichen Tätigkeiten, die auf hoher See stattfinden, anerkannt wurden, und in der Erwägung, dass sie sich auf die biologische Vielfalt der Meere auswirken;
O. in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen die offene informelle Ad-hoc-Arbeitsgruppe im Jahr 2004 zu dem Zweck eingerichtet hat, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche zu untersuchen und zu analysieren;
P. in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe im Jahr 2011 die Initiierung eines Prozesses empfahl, der Lücken und Lösungsmöglichkeiten aufzeigen würde, einschließlich der möglichen Ausarbeitung eines multilateralen Abkommens gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ), und dass im Rahmen dieses Prozesses genetische Meeresressourcen (einschließlich entsprechender Fragen zum Vorteilsausgleich) und Maßnahmen wie die Schaffung gebietsbezogener Verwaltungsinstrumente (darunter geschützte Meeresgebiete), Umweltverträglichkeitsprüfungen, Aufbau von Kapazitäten und der Transfer von Meerestechnologie allumfassend behandelt werden sollten;
Q. in der Erwägung, dass in der Zusammenfassung der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe von 2011 die Kluft zwischen der wissenschaftlichen Beschreibung ökologisch und biologisch wertvoller Gebiete und der tatsächlichen Ermittlung/Bestimmung solcher Gebiete anerkannt wurde, da zu diesem Zeitpunkt kein globales Forum über ein offizielles Mandat verfügte, und bestehende regionale und fachspezifische Foren diesbezüglich nicht befugt waren;
R. in der Erwägung, dass in der Zusammenfassung der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe von 2011 die Grenzen und Unzulänglichkeiten beim Status quo allgemein anerkannt wurden;
S. In der Erwägung, dass sich die Staats- und Regierungschefs im Abschlussdokument der Konferenz Rio+20 im Juni 2012 dazu verpflichteten, im Eilverfahren und aufbauend auf der Arbeit der Arbeitsgruppe, und bis zum Ende der 69. Tagung der UN‑Generalversammlung, die Frage der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche in Angriff zu nehmen, und eine Entscheidung über die Ausarbeitung eines internationalen Instruments im Rahmen des Seerechtsübereinkommen zu treffen;
T. in der Erwägung, dass sich die Fischerei – für sich genommen und in Verbindung mit dem Klimawandel, der Meeresverschmutzung oder anderen von Menschen ausgeübten Meerestätigkeiten – stark auf die Biomasse und die biologische Vielfalt der Meere auswirkt und somit den Auswirkungen der Fischerei auf die biologische Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche bei allen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in Bezug auf die Meere umfassend begegnet werden sollte, um sie zu verhindern bzw. auf ein Minimum zu reduzieren; in der Erwägung, dass die Fischerei nicht der einzige von Menschen verursachte Sterblichkeitsfaktor bei Meeresressourcen ist und demnach nicht der einzige Grund für internationale Maßnahmen sein sollte;
U. in der Erwägung, dass z. B. der Abbau von Erzen, Erdölbohrungen oder die Nutzung von Bodenfläche für urbane Plattformen aktuell weitere Sterblichkeitsfaktoren bei Fischereiressourcen darstellen und die künftige Meeresentwicklung zu weiteren bisher nicht vorhersehbaren Sterblichkeitsfaktoren führen könnte, die im Auge zu behalten sind;
V. in der Erwägung, dass die biologische Vielfalt der Meere bereits deutlich abgenommen hat; in der Erwägung, dass der Erhalt von Fangmöglichkeiten für künftige Generationen und der Schutz der biologischen Vielfalt der Meere sowie der Erhalt von Meeresökosystemen eng miteinander verflochten sind;
W. in der Erwägung, dass eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sowie die Minimierung des Beifangs und somit die Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere nur möglich sind, wenn selektive und nachhaltige Fischereimethoden angewandt werden;
X. in der Erwägung, dass die Koordinierung und die Absprache zwischen allen an Meerestätigkeiten beteiligten Akteuren unverzichtbar sind, um die Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere und die nachhaltige Nutzung der Ressourcen sicherzustellen;
Y. in der Erwägung, dass die Regionen in äußerster Randlage Europas von Natur aus geografische und teils geopolitische Besonderheiten aufweisen und im Rahmen von spezifischen Mechanismen der regionalen Zusammenarbeit berücksichtigt werden;
Z. in der Erwägung, dass es sich bei der Fischerei um eine sehr wichtige Tätigkeit handelt, der sowohl in Gebieten innerhalb als auch in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche nachgegangen wird;
AA. in der Erwägung, dass der Union in der internationalen Meerespolitik eine zentrale Rolle zukommt und sie in Fischereifragen insbesondere aufgrund ihrer Mitgliedschaft in 17 regionalen Fischereiorganisationen (RFO) international über großen Einfluss verfügt; in der Erwägung, dass der Union durch diese Führungsrolle die Verantwortung zukommt, bezüglich der Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere auf internationaler Ebene eine proaktive Politik zu verfolgen;
AB. in der Erwägung, dass es sich bei dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Fischbestände, in dem die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten hinsichtlich der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden und weit wandernden Fischbeständen festlegt sind, um ein umfassendes und vorausschauendes Dokument handelt, dass nicht geändert, ausgehöhlt oder verwässert werden sollte und dessen vollständige Umsetzung durch verstärkte Kooperationsprozesse, die in das neue internationale Instrument zu übernehmen sind, sichergestellt werden muss;
AC. in der Erwägung, dass aus den jüngsten Unstimmigkeiten mit den Färöer Inseln und Island die richtigen Lehren gezogen werden sollten, um auf internationaler Ebene eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände zu ermöglichen;
AD. in der Erwägung, dass gemäß dem SRÜ jedes Land Anspruch darauf hat, von der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung seiner Ressourcen zu profitieren;
AE. in der Erwägung, dass die Verpflichtung der Staaten zur Kenntnis genommen wird, die Meeresumwelt zu schützen und zu erhalten, wozu auch der Schutz seltener und empfindlicher Ökosysteme sowie der Lebensräume anfälliger, gefährdeter, bedrohter oder vom Aussterben bedrohter Arten und anderer Meereslebensformen gehört;
AF. in der Erwägung, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Fischbestände mittels regionaler und subregionaler Fischereiorganisationen (RFO) und Übereinkünfte einen Rahmen für die Umsetzung des Vorsorgeprinzips und ökosystemorientierter Ansätze bei der Steuerung der Fangtätigkeit, für Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende und weit wandernde Fischbestände und für die internationale Zusammenarbeit bietet; in der Erwägung, dass seine Umsetzung verbessert werden sollte;
AG. in der Erwägung, dass die Staaten und RFO in den Resolutionen 61/105 und 64/72 der UN-Generalversammlung aufgefordert werden, eine Vielzahl von Maßnahmen zu ergreifen, um die wirksame Erhaltung von Tiefseeressourcen sicherzustellen und zu verhindern, dass empfindliche Meeresökosysteme in nationalen Hoheitsbereichen durch Grundfischerei erheblich geschädigt werden;
AH. in der Erwägung, dass die Rechte und besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsländern im Zusammenhang mit dem Aufbau von Kapazitäten anerkannt und unterstützt werden, damit sie von der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Ressourcen sowie von gebietsübergreifenden und weit wandernden Fischbeständen profitieren können;
AI. in der Erwägung, dass im Rahmen des sogenannten „Kobe-Prozesses“ die bisherigen Anstrengungen derjenigen RFO, die Thunfisch bewirtschaften und unabhängige Leistungsüberprüfungen durchgeführt haben, gewürdigt und alle RFO dazu aufgefordert werden, derartige Überprüfungen regelmäßig durchzuführen, die Ergebnisse zu veröffentlichen und die erteilten Empfehlungen vollständig umzusetzen; in der Erwägung, dass Gremien wie die UN-Generalversammlung und der Fischereiausschuss die anderen RFO aufgefordert haben, dies auch zu tun, und in der Erwägung, dass diese Leistungsüberprüfungen stattgefunden haben;
AJ. in der Erwägung, dass es RFO gibt und einige davon auf die Festlegung geschützter Meeresgebiete hinarbeiten, um die Fischbestände auf einem nachhaltigen Niveau zu halten oder ein solches wiederherzustellen;
AK. in der Erwägung, dass durch das Übereinkommen über die biologische Vielfalt eine Reihe von Workshops zur Beschreibung ökologisch und biologisch wertvoller Meeresgebiete innerhalb und außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche ermöglicht wurden und die Ergebnisse dieser Workshops nun auf der Website des Übereinkommens für Beratungszwecke verfügbar sind;
AL. in der Erwägung, dass unbedingt wissenschaftliche Daten und Erkenntnisse gewonnen und ausgetauscht werden müssen, um Entscheidungen in gutem Glauben und auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten treffen zu können;
AM. in der Erwägung, dass das durch Plastikmüll verursachte Umweltproblem in den Meeren eine unmittelbare Bedrohung für die biologische Vielfalt der Meere darstellt, und in der Erwägung, dass das Ausmaß sowie Gegenmaßnahmen bis heute nur unzureichend erforscht sind und die Bewältigung des Problems wirtschaftliche Möglichkeiten mit sich bringen könnte;
AN. in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe in ihrem Dokument vom 23. Januar 2015 betonte, dass es einer umfassenden weltweiten Regelung bedarf, mit der sich die Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche wirksamer in Angriff nehmen lässt;
AO. in der Erwägung, dass die EU aktiv bewährte Verfahren ausarbeitet und fördert, um für die nachhaltige Nutzung von Fischbeständen zu sorgen, und mit Programmen wie Horizont 2020 die Erhebung von Daten, Forschung und nachhaltige Entwicklung unterstützt und finanziert;
AP. in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe am 23. Januar erklärte, die Empfehlung zu unterstützen, gemäß dem Übereinkommen ein international rechtsverbindliches Instrument zu entwickeln;
AQ. in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 19. Juni 2015 eine Resolution zur Ausarbeitung eines internationalen Instruments im Rahmen des Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen betreffend die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche annahm;
1. begrüßt den Beschluss der UN-Generalversammlung, im Rahmen des SRÜ ein internationales, rechtsverbindliches Instrument zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche auszuarbeiten, um unter anderem die derzeitigen Defizite zu beheben; hebt hervor, dass dieser Prozess weder den vorhandenen einschlägigen Instrumenten und Rahmen noch den zuständigen globalen, regionalen und sektoralen Stellen (z. B. RFO) zuwiderlaufen darf; unterstreicht, wie wichtig es ist, dass zügig – wenn auch mit Bedacht – Fortschritte bei der Entwicklung dieses neuen Instruments erzielt werden und der Textentwurf, wie vorgesehen, bis Ende 2017 fertiggestellt wird;
2. weist auf die Perspektiven, Möglichkeiten und Folgen hin, die das SRÜ für die guten zwischenstaatlichen Beziehungen und die nachhaltige Nutzung der Ressourcen mit sich bringt, erkennt jedoch an, dass neue Dringlichkeiten und Möglichkeiten Anpassungen erfordern;
3. hebt hervor, wie wichtig die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Ozeane und Meere sowie ihrer Ressourcen sind; fordert die EU und die internationale Gemeinschaft auf, sich für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere einzusetzen, indem sie unter anderem moderne und nachhaltige Konzepte für die Bewirtschaftung der Meeresökosysteme und meerespolitische Grundsätze umsetzen, die Nutzung von Meeresressourcen (Abbau von Erzen oder Erdölbohrungen usw.) und die Fischerei steuern, eine wissenschaftlich fundierte Meerespolitik einbeziehen, die Fischbestände über einem Niveau, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, wiederherstellen und erhalten, auf eine auf dem Ökosystem beruhende Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere setzen, die bestehenden Rechtsvorschriften durchsetzen und das Vorsorgeprinzip einhalten;
4. betont, dass die Mitgliedstaaten Schritte zur Umsetzung der Bewirtschaftungspläne, zur Überwachung der Anwendung der Normen, zur Vertiefung der Wissensbasis, zur Stärkung der Forschungsnetze und zur Koordinierung der Informationen über die biologische Vielfalt der Meere unternehmen müssen, um dem Druck auf die biologische Vielfalt der Meere bis 2020 entgegenzuwirken;
5. erkennt die positive Führungsrolle an, die die EU und die Kommission angesichts der bedeutenden Stellung der Fischereiwirtschaft der EU und der Tatsache, dass die europäische Fischereipolitik auf Nachhaltigkeit ausgerichtet ist, übernommen haben, und unterstützt diese;
6. erkennt die wichtige Rolle an, die die EU dabei spielt, für eine nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen zu sorgen, insbesondere was die Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten (IUU) Fischerei betrifft; hebt hervor, dass es in der Natur der IUU-Fischerei liegt, dass sie die biologische Vielfalt der Meere bedroht und die Erhaltung der maritimen Ökosysteme gefährdet; weist darauf hin, dass die Union die Bekämpfung der IUU-Fischerei zu einer Priorität erklärt hat und dass die internationale Zusammenarbeit von entscheidender Bedeutung für den Erfolg dieser Anstrengungen ist; fordert die FAO und die RFO auf, ihre Bemühungen um eine Verbesserung der multilateralen Zusammenarbeit zu verstärken;
7. hebt hervor, dass sich die Umweltkennzeichnung für Meereserzeugnisse positiv auswirkt, da sie es den Verbrauchern ermöglicht, einen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung der Ressourcen und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere zu leisten, indem sie bewusste Kaufentscheidungen treffen;
8. fordert die Kommission auf, weiterhin dafür einzutreten, zu koordinieren und sicherzustellen, dass die Auswirkungen der menschlichen Tätigkeiten, einschließlich der Fischerei und jeglicher Arten der Bewirtschaftung des Meeresbodens und der Ozeane, auf die biologische Vielfalt außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche im Rahmen dieses neuen internationalen Abkommens wirksam angegangen werden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften weiter vorangebracht werden muss und die erforderlichen Bewirtschaftungsinstrumente entwickelt werden müssen, um für Kohärenz und Einheitlichkeit zu sorgen;
9. fordert die RFO auf, die uneingeschränkte Umsetzung ihrer Empfehlungen sicherzustellen, weiterhin regelmäßige unabhängige Bewertungen vorzunehmen und für die ordnungsgemäße Umsetzung der Bewertungen zu sorgen;
10. fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen ganzheitlichen und umfassenden Ansatz in Bezug auf geschützte Meeresgebiete zu unterstützen und zu fördern, weil ohne die Beteiligung möglichst vieler Akteure im Bereich der vielfältigen Tätigkeiten des Menschen in Meeren und Ozeanen keine wirkliche Koordinierung und Zusammenarbeit möglich ist, was die Erhaltungsbemühungen betrifft;
11. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu auf, sich für die Festlegung und Umsetzung ökologisch und biologisch wertvoller Meeresgebiete außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche einzusetzen;
12. fordert die Kommission auf, mit allen einschlägigen Interessenträgern zusammenzuarbeiten, um im Rahmen dieses neuen internationalen Abkommens gemäß dem SRÜ weiterhin die Entwicklung eines institutionellen Mechanismus für die Festlegung, Steuerung und Einführung von notwendigen Bestimmungen in Bezug auf die Überwachung und Durchsetzung von miteinander verbundenen, kohärenten, funktionsfähigen und repräsentativen Netzen geschützter Meeresgebiete zu unterstützen und zu fördern, weil solche Netze von grundlegender Bedeutung für die Gewährleistung ökologischer und biologischer Konnektivität sind;
13. fordert die Kommission auf, umfassende Daten zur biologischen Vielfalt der Meere in den europäischen Meeresregionen zu erheben; vertritt die Auffassung, dass die Erhebung dieser Daten eine notwendige Herausforderung darstellt, da 80 % der von der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie erfassten Arten und Lebensräume als unbekannt eingestuft sind;
14. spricht sich dafür aus, dass die EU eine führende Rolle bei der Bekämpfung des Plastikmülls im Meer einnimmt und dass die einschlägige Forschung im Rahmen der blauen Wirtschaft finanziert wird;
15. betont, dass mit diesem neuen internationalen Übereinkommen für faire Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure gesorgt werden sollte; vertritt die Auffassung, dass in dem neuen internationalen Übereinkommen – mit Blick auf das Erreichen der Ziele der internationalen Gemeinschaft, u. a. in Bezug auf geschützte Meeresgebiete – auch den besonderen Bedürfnissen von Entwicklungsländern, insbesondere der kleinen Inselstaaten, in Bezug auf den Aufbau von Kapazitäten Rechnung getragen werden sollte;
16. fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich für verstärkte Zusammenarbeit, Koordinierung, Transparenz und Rechenschaftspflicht zwischen allen beteiligten Interessenträgern einzusetzen, und zwar auch zwischen den ausgehandelten neuen Instrumenten, den vorhandenen Instrumenten im Rahmen des UN-Übereinkommens über Fischbestände und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), den RFO und anderen sektorspezifischen Einrichtungen wie der Internationalen Meeresbodenbehörde und der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation;
17. fordert die Vereinten Nationen auf, in Zusammenarbeit mit den Staaten die bestehenden Vorschriften wirksamer umzusetzen und, sofern erforderlich, zusätzliche Vorschriften einzuführen, mit denen indirekt zum Schutz der biologischen Vielfalt in Hochseegebieten und zu einer Verbesserung der sozialen Bedingungen sowie der Sicherheits- und Überwachungsbedingungen beigetragen werden könnte, etwa durch die Einrichtung weltweiter Verwaltungsinstrumente, d. h. eines zentralen Instruments zur Registrierung von Fischereifahrzeugen wie dem Weltregister für Fischereifahrzeuge, das unter Aufsicht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) entwickelt wird, dabei jedoch eine Zunahme des Verwaltungsaufwands für Fischer zu vermeiden;
18. hebt hervor, dass die Auswirkungen der Fischerei auf die biologische Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche Bestandteil des RFO-Mandats sein müssen;
19. fordert die die Kommission und Mitgliedstaaten auf, im Rahmen dieses neuen, dem SRÜ unterliegenden internationalen Abkommens die Entwicklung eines institutionellen Mechanismus für die Umsetzung der vorherigen Umweltverträglichkeitsprüfung für Tätigkeiten mit möglicherweise erheblichen Auswirkung auf die Meeresumwelt, darunter die Nutzung von Meeresressourcen, gemäß Artikel 206 des SRÜ – beruhend auf stichhaltigen wissenschaftlichen Daten, soweit möglich, sowie einer sorgfältigen Überwachung der ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen dieser Tätigkeiten – zu unterstützen und zu fördern;
20. fordert die Kommission auf, im Rahmen des neuen internationalen Übereinkommens auf die Anerkennung ökologischer Meeresschäden sowie die Feststellung der Verantwortungskette für derartige Schäden zu drängen;
21. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Staaten, die dies noch nicht getan haben, zur Ratifizierung des SRÜ bzw. zum Beitritt zu dem Übereinkommen anzuhalten;
22. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Generalversammlung der Vereinten Nationen sowie dem Vorbereitungsausschuss, der mit der Ausarbeitung eines Entwurfs für das künftige internationale Übereinkommen betraut ist, zu übermitteln;
BEGRÜNDUNG
Hintergrund
In dem als Agenda 21 bezeichneten Dokument, das im Anschluss an die UN-Konferenz über Umwelt und Entwicklung veröffentlicht wurde, die vom 3. bis 14. Juni 1992 in Rio de Janeiro stattfand, hoben die Vereinten Nationen hervor, dass der Schutz der weltweiten Gewässer von grundlegender Bedeutung ist. Daran zeigte sich, dass die internationale Gemeinschaft das Erfordernis eines internationalen Ansatzes für die Bewältigung der Umweltverschmutzung und der zunehmenden Bedrohungen für die biologische Vielfalt der Meere erkannte. Es folgten die Erklärung von Johannesburg zur nachhaltigen Entwicklung und der dazugehörige Durchführungsplan, die im Rahmen des vom 2. bis 4. September 2002 in Südafrika abgehaltenen UN-Weltgipfels vereinbart wurden. Im Jahr 2012 betonte die internationale Gemeinschaft in dem Dokument mit dem Titel „Rio+20“, das im Anschluss an die letzte UN-Konferenz über nachhaltige Entwicklung in Rio de Janeiro veröffentlicht wurde, erneut ihre Entschlossenheit, die Umweltprobleme und die notwendige nachhaltige Entwicklung in Angriff zu nehmen. Das zeigt, dass die Vereinten Nationen und alle an den Erklärungen und Übereinkommen beteiligten Parteien ihre Pläne und Prioritäten ungeachtet ihrer Verpflichtung zum Erreichen der Ziele an die sich rasant weiterentwickelnde Welt, in der sich Tätigkeitsfelder ausweiten und vervielfältigen, anpassen müssen.
In diesem Sinne nahmen die Vereinten Nationen 1995 das Übereinkommen über Fischbestände als Durchführungsübereinkommen zum UN-Seerechtsübereinkommens von 1982 an. Das UN-Übereinkommen über Fischbestände wird in der Fischereibranche als geeignetes Übereinkommen angesehen, dass eine solide Rechtsgrundlage bietet, indem darin die erforderlichen Instrumente bereitgestellt werden, um auf dem neuesten Stand zu bleiben, und zugleich die Kernziele weiterverfolgt und aktualisiert werden.
Aufgrund der Bedenken und Diskussionen in der internationalen Gemeinschaft bezüglich des bestehenden Rahmens für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Meeresressourcen außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche wurde in Ziffer 73 der Resolution 59/24 der UN-Generalversammlung von 2004 die offene informelle Ad-hoc-Arbeitsgruppe eingerichtet. Eines der Ziele dieser Arbeitsgruppe bestand darin, zu analysieren, inwieweit die internationale Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche gefördert werden kann, und über das Ergebnis Bericht zu erstatten. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen beabsichtigte, auf der Grundlage der Berichte der Arbeitsgruppe bis zum Ende der 69. Tagung der Versammlung einen Beschluss im Hinblick auf die Entwicklung von Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche zu fassen. Im Jahr 2011 stellte die Arbeitsgruppe der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Ergebnis ihrer Arbeit ein Empfehlungspaket zu den Themen genetische Meeresressourcen, geschützte Meeresgebiete, Umweltverträglichkeitsprüfungen und Aufbau von Kapazitäten vor.
Im Januar 2015 legte die Arbeitsgruppe ihren letzten Bericht vor, in dem sie hervorhob, dass es zur wirksameren Inangriffnahme dieser Bereiche einer umfassenden weltweiten Regelung bedürfe, und die Entwicklung eines international rechtsverbindlichen Instruments im Rahmen des Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen betreffend die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche empfahl. Auf der Grundlage dieser Empfehlung beschloss die Generalversammlung der Vereinten Nationen im Juli 2015, einen Vorbereitungsausschuss einzurichten, der damit betraut ist, bis Ende 2017 einen Entwurf für ein international rechtsverbindliches Instrument auszuarbeiten, zu dem anschließend eine zwischenstaatliche Konferenz einberufen wird.
Standpunkt der Berichterstatterin
Die Entwicklung und Ausbreitung von Meerestätigkeiten erfolgt in einem rasanten Tempo, weshalb der Druck, was die Nachhaltigkeit und die Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere betrifft, ständig zunimmt. Vor diesem Hintergrund begrüßt die Berichterstatterin die Arbeit der Generalversammlung der Vereinten Nationen und der offenen informellen Ad-hoc-Arbeitsgruppe, denen es trotz großem Widerstand gelang, die Frage der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche so weit voranzubringen, dass nun ein international rechtsverbindliches Instrument angepeilt werden kann.
Zugleich möchte die Berichterstatterin darauf hinweisen, dass eine Aufnahme von Fischereitätigkeiten in das neue Instrument unerlässlich ist. Ein effizientes und gut koordiniertes Instrument im Bereich Meeresbiologie, von dem eine der wichtigsten Tätigkeiten in Gewässern – die Fischerei – nicht abgedeckt wird, ist nur schwer vorstellbar. Zudem wäre dafür keine Änderung oder Aufhebung des UN-Übereinkommens über Fischbestände erforderlich, das einen Rahmen bietet – und im Falle der EU darstellt –, mit dem sich bei einer ordnungsgemäßen Umsetzung Verbesserungen und Ergebnisse erzielen lassen. Stattdessen unterstützt die Berichterstatterin die Einbettung des Übereinkommens über Fischbestände in ein neues Übereinkommen, um das Übereinkommen von 1995 zum Rückgrat dieses neuen international rechtsverbindlichen Instruments, aber vor allem zum Koordinierungsinstrument der RFO und der geschützten Meeresgebiete für alle sonstigen Meeresaktivitäten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche zu machen.
Darüber hinaus sollte das neue Übereinkommen über Instrumente zur Regelung der Rechenschaftspflicht für alle beteiligten Akteure verfügen, da wirkliche Effizienz und wirklicher Fortschritt ohne derartige Instrumente nur schwer zu erreichen sind. Zudem sollten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer der Aufbau von Kapazitäten und der Informationsaustausch zu den Prioritäten zählen. In diesem Zusammenhang und mit Blick auf den Austausch bewährter Verfahren sollte die EU weiterhin eine Führungsrolle bei der Entwicklung dieses neuen Instruments und seiner Umsetzung übernehmen.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
17.2.2016 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
21 0 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marco Affronte, Clara Eugenia Aguilera García, Renata Briano, Alain Cadec, David Coburn, Richard Corbett, Diane Dodds, Raymond Finch, Ian Hudghton, Carlos Iturgaiz, Werner Kuhn, António Marinho e Pinto, Gabriel Mato, Norica Nicolai, Liadh Ní Riada, Ulrike Rodust, Remo Sernagiotto, Isabelle Thomas, Ruža Tomašić, Peter van Dalen, Jarosław Wałęsa |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
José Blanco López, Anja Hazekamp, Francisco José Millán Mon, Lidia Senra Rodríguez |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Liliana Rodrigues |
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