BERICHT über die Umsetzung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG

5.4.2016 - (2015/2097(INI))

Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatterin: Maria Arena


Verfahren : 2015/2097(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0076/2016
Eingereichte Texte :
A8-0076/2016
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zur Umsetzung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG

(2015/2097(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union,

–  gestützt auf Artikel 8, Artikel 10, Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Artikel 7, 9, 23, 24 und 33 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/62/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinie 2010/18/EU zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub nach der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagung des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 23./24. März 2006 in Brüssel (777751/1/06 REV 1),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Bessere Work-Life-Balance: stärkere Unterstützung der Vereinbarkeit von Beruf, Privat- und Familienleben“ (COM(2008)0635),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Investitionen in Kinder: den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“ (C(2013)778),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2015 zu dem Europäischen Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung: Beschäftigungspolitische und soziale Aspekte im Jahreswachstumsbericht 2015[1],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2015 zu der Strategie der EU für die Gleichstellung von Frauen und Männern nach 2015[2],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2015 zum Mutterschaftsurlaub[3],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2015 zur Anwendung der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen[4],

–  unter Hinweis auf die Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom Mai 2015 mit dem Titel „Gender equality in employment and occupation - Directive 2006/54/EC, European Implementation Assessment“ (Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2006/54/EG, Bewertung der EU-weiten Umsetzung),

–  unter Hinweis auf die Studie der Generaldirektion Interne Politikbereiche des Europäischen Parlaments vom Februar 2015 mit dem Titel „Maternity, Paternity and Parental Leave: Data Related to Duration and Compensation Rates in the European Union“ (Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub und Elternzeit: Daten über Dauer und Ausgleichszahlungen in der Europäischen Union),

–  unter Hinweis auf die Studie der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) vom März 2015 mit dem Titel „Promoting parental and paternity leave among fathers“ (Förderung von Elternzeit und Vaterschaftsurlaub für Väter),

–  unter Hinweis auf den 2015 von Eurofound veröffentlichten Bericht mit dem Titel „Maternity leave provisions in the EU Member States: Duration and allowances“ (Bestimmungen für den Mutterschaftsurlaub in den EU-Mitgliedstaaten: Dauer und Zuschüsse),

–  unter Hinweis auf den 2015 von Eurofound veröffentlichten Bericht mit dem Titel „Promoting uptake of parental and paternity leave among fathers in the European Union“ (Förderung der Inanspruchnahme von Elternzeit und Vaterschaftsurlaub durch Väter in der Europäischen Union),

–  unter Hinweis auf die Studie der Kommission vom Februar 2015 mit dem Titel „Die Umsetzung der Elternurlaubsrichtlinie 2010/18 in 33 europäischen Ländern“,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0076/2016),

A.  in der Erwägung, dass das in der Strategie Europa 2020 festgelegte Ziel einer Beschäftigungsquote von 75 % bis zum Jahr 2020 für Frauen wohl kaum zu erreichen ist (die Quote liegt derzeit bei 63,5 %); in der Erwägung, dass ferner proaktive politische Maßnahmen notwendig sind, mit denen der Eintritt von Frauen in den Arbeitsmarkt und ihr Verbleib auf dem Arbeitsmarkt gefördert sowie ihre Rückkehr als Mütter auf den Arbeitsmarkt mit dem Ziel einer festen und angemessenen Beschäftigung zu gleichen Bedingungen wie Männer sichergestellt und unterstützt werden, insbesondere Maßnahmen in Bezug auf eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben für alle Eltern;

B.  in der Erwägung, dass Familienarbeit und Erziehungsleistung von Eltern einen messbaren volkswirtschaftlichen Beitrag darstellen, der zudem im Hinblick auf die demografischen Entwicklungen in Europa von großer Bedeutung ist;

C.  in der Erwägung, dass in der Richtlinie 96/34/EG die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben als gesondertes Thema anerkannt wird, während in der Richtlinie 2010/18/EU festlegt ist, dass Arbeitnehmer Anspruch auf einen viermonatigen unbezahlten Elternurlaub haben, wobei einer dieser Monate auf einer nicht-übertragbaren Basis zuerkannt werden muss; in der Erwägung, dass der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter im Bereich der Beschäftigung nun im EU-Recht verankert ist; in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen im Hinblick auf die berufliche Laufbahn – auch durch das Instrument der Elternzeit – dazu beitragen würde, das in der Strategie Europa 2020 festgelegte Ziel einer Beschäftigungsquote von 75 % zu erreichen und das Problem, dass von Verarmung betroffene Frauen viel gefährdeter sind, zu lösen, dass sie jedoch auch einen messbaren volkswirtschaftlichen Beitrag darstellt, der zudem im Hinblick auf die demografischen Entwicklungen in Europa von großer Bedeutung ist;

D.  in der Erwägung, dass die vorliegenden Daten bestätigen, dass unbezahlter oder schlecht bezahlter familienbedingter Urlaub nur von wenigen Eltern in Anspruch genommen wird und dass Väter ihre Rechte auf Elternzeit nur zu einem sehr geringen Teil wahrnehmen; in der Erwägung, dass eine vollständig oder teilweise nicht übertragbare und angemessen vergütete Elternzeit ausgewogener von beiden Elternteilen in Anspruch genommen wird und einen Beitrag zur Verringerung der Diskriminierung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt leistet;

E.  in der Erwägung, dass ein gemischtes Modell, das sowohl aus Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub als auch einem allgemeinen Urlaub – d. h. Elternurlaub – besteht, es beiden Elternteilen ermöglicht, wirklich gemeinsam über die Wahrnehmung ihrer Urlaubsansprüche zu entscheiden, und zwar zum Wohle ihrer Kinder und unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen beruflichen Situation;

F.  in der Erwägung, dass sich Elternzeit als langfristig vorteilhaft für die Entwicklung von Kindern erweist; in der Erwägung, dass angesichts der öffentlichen Maßnahmen in diesem Bereich der Anteil der Väter in den EU-Mitgliedstaaten, die ihr Recht auf Elternzeit wahrnehmen, zwar steigt, aber immer noch gering ausfällt, und nur 10 % aller Väter mindestens einen Tag Elternzeit nehmen; in der Erwägung, dass hingegen 97 % der Frauen die Elternzeit, die beiden Elternteilen zur Verfügung steht, in Anspruch nehmen;

G.  in der Erwägung, dass Studien von Eurofound Aspekte aufzeigen, die einen Einfluss darauf haben, wie stark Elternurlaub von Vätern in Anspruch genommen wird, darunter die Höhe der Ausgleichszahlungen, die Flexibilität des Elternzeitsystems, die Verfügbarkeit von Informationen, die Verfügbarkeit und Flexibilität von Kinderbetreuungseinrichtungen und der Grad der Befürchtung der Arbeitnehmer, bei Inanspruchnahme der Elternzeit auf dem Arbeitsmarkt ausgegrenzt zu werden; in der Erwägung, dass zahlreiche Forscher[5] jedoch darauf hinweisen, dass Väter, die Elternzeit nehmen, ein besseres Verhältnis zu ihren Kindern aufbauen und mit größerer Wahrscheinlichkeit eine aktive Rolle bei den künftigen Kinderbetreuungsaufgaben übernehmen; in der Erwägung, dass es daher erforderlich ist, sich mit diesen Themen auseinanderzusetzen;

H.  in der Erwägung, dass die EU in ihrer Gesamtheit einem enormen demografischen Wandel gegenübersteht, da die Geburtenraten in den meisten Mitgliedstaaten zurückgehen, sowie in der Erwägung, dass eine auf die Gleichstellung der Geschlechter ausgerichtete Familienpolitik die Stellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt stärken, die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben verbessern, die geschlechtsspezifischen Diskrepanzen hinsichtlich Vergütung, Altersversorgung und lebenslangen Einkünften reduzieren und die demografische Entwicklung positiv beeinflussen dürfte;

I.  in der Erwägung, dass gemäß Eurostat[6] im Jahr 2010 3 518 600 Personen Elternzeit genommen haben, wovon lediglich 94 800 (2,7 %) Männer waren; in der Erwägung, dass nach Forschungsergebnissen von Eurofound[7] das geschlechtsspezifische Gefälle bei der Erwerbsquote zu beträchtlichen Verlusten für die europäischen Volkswirtschaften führt, die sich 2013 auf rund 370 Mrd. EUR beliefen;

J.  in der Erwägung, dass die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten spezifische Maßnahmen zur Förderung einer neuen Arbeitsorganisation durch flexiblere Modelle in die Wege leiten sollte, die eine wirksame Ausübung des Rechts auf Elternschaft durch Instrumente für die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben ermöglichen; in der Erwägung, dass solche Maßnahmen dazu beitragen könnten, die Diskriminierung von Frauen zu verhindern, und Frauen helfen könnten, ohne wirtschaftlichen und sozialen Druck in den Arbeitsmarkt einzutreten, auf dem Arbeitsmarkt zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren;

K.  in der Erwägung, dass mit der Elternzeit nicht nur die Gleichstellung der Geschlechter und der Zugang von Frauen zur Beschäftigung sichergestellt werden sollten, sondern dass die Eltern damit in die Lage versetzt werden sollten, ihrer Verantwortung für ihre Kinder gerecht zu werden;

L.  in der Erwägung, dass es entscheidend ist, Frauen das Recht zu garantieren, das Recht auf ein abgesichertes Arbeitsverhältnis mit dem Recht auf Mutterschaft ohne jegliche Benachteiligungen zu verbinden, da Frauen nach wie vor am stärksten beeinträchtigt und diskriminiert werden; in der Erwägung, dass diese Diskriminierung beispielsweise darin besteht, dass die Arbeitgeber bei Einstellungsgesprächen Frauen unter Druck setzen, indem sie nachfragen, ob sie Kinder haben und wie alt sie sind, um die Entscheidung der Frauen zu beeinflussen und sich für kinderlose Arbeitnehmer zu entscheiden, die besser verfügbar sind, oder dass zunehmend wirtschaftlicher und arbeitsbezogener Druck ausgeübt wird, damit Arbeitnehmerinnen den Mutterschaftsurlaub nicht in Anspruch nehmen;

M.  in der Erwägung, dass die Verantwortung für die Betreuung behinderter Kinder, die nicht autonom sind und daher in Abhängigkeit leben und/oder zu benachteiligten Kategorien und Gruppen gehören, einer der Gründe ist, die Frauen daran hindern, in den Arbeitsmarkt einzutreten oder auf dem Arbeitsmarkt zu verbleiben;

N.  in der Erwägung, dass die Sozialpartner in Fällen, in denen es keine Bestimmungen über Urlaub gibt oder die bestehenden Bestimmungen als unzureichend erachtet werden, durch Kollektivverträge eine wichtige Rolle bei der Festlegung neuer Bestimmungen oder der Aktualisierung geltender Bestimmungen über Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub und Elternzeit spielen können;

O.  in der Erwägung, dass die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben ein Grundrecht ist, das in jeden EU-Text, der eine Auswirkung auf den betrachteten Bereich haben könnte, in umfassender Weise aufgenommen werden sollte; in der Erwägung, dass ganz allgemein betont werden sollte, wie wichtig ein familienfreundliches Arbeitsumfeld ist;

P.  in der Erwägung, dass die meisten EU-Mitgliedstaaten bereits die Mindestanforderungen der Elternzeitrichtlinie (Richtlinie 2010/18/EU) erfüllen und in vielen Mitgliedstaaten die nationalen Bestimmungen über diese Anforderungen hinausgehen;

Q.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor Sozialmodelle für Unternehmen fördern sollten, in denen das Recht auf die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben vorgesehen ist;

R.  in der Erwägung, dass die Unterschiede bei der Inanspruchnahme von Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub und Elternzeit durch Frauen und Männer auf eine offenkundige Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf Kinderbetreuung und die Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt schließen lassen; in der Erwägung, dass in vielen Mitgliedstaaten die Maßnahmen dahingehend, Männer dazu zu animieren, in gleichem Maße wie Frauen familiäre Verpflichtungen wahrzunehmen, nicht zu befriedigenden Ergebnissen geführt haben;

S.  in der Erwägung, dass eine angemessene, individuelle, bezahlte Elternzeit entscheidend dafür ist, dass gleichgeschlechtliche Paare Berufs- und Privatleben miteinander vereinbaren können;

T.  in der Erwägung, dass Frauen, die ihr Recht auf Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben wahrnehmen, indem sie Elternzeit nehmen, stigmatisiert werden, wenn sie in den Arbeitsmarkt zurückkehren, was sich in ungünstigeren Arbeitsbedingungen und prekären Arbeitsverträgen niederschlägt;

Umsetzung der Richtlinie

1.  betont, dass die für die Umsetzung der Richtlinie 2013/62/EU notwendigen Bestimmungen je nach Mitgliedstaat unterschiedliche Formen aufweisen; ist daher der Auffassung, dass bei dieser Umsetzung die geltenden Rechtsvorschriften im Bereich der Kollektivverhandlungen zwischen den Sozialpartnern umfassend geachtet werden müssen;

2.  vertritt die Auffassung, dass die Klassifizierung der verschiedenen Urlaubsarten auf EU-Ebene schwierig ist, da nicht alle Mitgliedstaaten den getrennten oder sequenziellen Ansatz der EU bei Mutterschaftsurlaub und Elternzeit eingeführt haben;

3.  weist erneut darauf hin, dass eine Überregulierung durch die Mitgliedstaaten die Komplexität der Vorschriften noch erhöhen und so zu einer verringerten Einhaltung führen kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften die Verwaltungslast möglichst nicht noch weiter zu erhöhen;

4.  fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, der Kommission innerhalb einer angemessenen Frist eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen den Bestimmungen der Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen; hält es für entscheidend, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die erforderlichen Kontrollressourcen vorhanden sind, um die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz der Rechte der Eltern überprüfen zu können; fordert die Kommission dringend auf, die Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten sorgfältig zu überwachen, um sicherzustellen, dass die durch die Richtlinie gegebenen Anpassungsmöglichkeiten nicht zu Auswüchsen führen; hält den Austausch bewährter Verfahren für ein nützliches Instrument, um diese Ziele zu erreichen;

5.  hält es für bedauerlich, dass bei den Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie Ungleichheiten im Hinblick auf deren Anwendungsbereich bestehen, wodurch Regelungen geschaffen werden, die je nach Sektor, in dem die Arbeitnehmer ihre Beschäftigung ausüben (in der gesamten EU herrscht im öffentlichen Sektor ein höheres Schutzniveau als im privaten Sektor; der öffentliche Sektor hat also eine Vorreiterrolle auf diesem Gebiet inne), und je nach Dauer des Arbeitsvertrags mehr oder weniger arbeitnehmerfreundlich sind; empfiehlt zu diesem Zweck, alle Maßnahmen zu ergreifen, die eine ordnungsgemäße und einheitliche Umsetzung der Richtlinie sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor ermöglichen; hebt hervor, dass das Recht auf Elternzeit für alle, unabhängig vom Geschlecht, gewährleistet werden sollte, und zwar ohne Diskriminierung und unabhängig vom Beschäftigungssektor, in dem erwerbstätige Väter und Mütter tätig sind, und von der Art ihres Vertrags;

6.  begrüßt es, dass einige Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie über deren Mindestanwendungsbereich hinaus umgesetzt haben, so dass auch Selbständige, Auszubildende, gleichgeschlechtliche Paare und Eltern von Adoptivkindern Nutzen daraus ziehen können;

7.  vertritt nachdrücklich die Auffassung, dass die Bereitstellung von Sozialleistungen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt;

8.  fordert die Mitgliedstaaten zu einer familienorientierten Sozialpolitik auf, die die Anwendung aller in der Richtlinie vorgesehenen Hilfen für Fälle vorsieht, in denen sich die Eltern im Rahmen des Abschlusses eines internationalen Adoptionsverfahrens längere Zeit im Ausland aufhalten;

9.  stellt fest, dass mehr als zehn Jahre nach Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten weiterhin ein Ungleichgewicht zwischen den Geschlechtern in Bezug auf die Inanspruchnahme von Elternzeit besteht; stellt ferner fest, dass es große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Höchstdauer und die gesetzlichen Modalitäten der Elternzeit sowie die Systeme für die Vergütung während der Elternzeit gibt; ist der Ansicht, dass der Aspekt der Vergütung während der Elternzeit entscheidend ist, wenn es darum geht sicherzustellen, dass Eltern mit geringem Einkommen und Alleinerziehende in gleichem Maße wie alle anderen Eltern Nutzen daraus ziehen; begrüßt die verschiedenen Regelungen, mit denen Väter dazu animiert werden sollen, Elternzeit in Anspruch zu nehmen; würdigt die Bedeutung der EU, wenn es darum geht, die Aufmerksamkeit der Mitgliedstaaten darauf zu lenken, dass gehandelt werden muss und dass Ratschläge und Unterstützung für diejenigen Mitgliedstaaten, die diese – insbesondere auf dem Gebiet des Anspruchs auf Sozialversicherungsleistungen  – benötigen, ausgetauscht werden müssen; ist der Auffassung, dass die Kommission Maßnahmen vorschlagen sollte, mit denen Väter dazu animiert werden, mehr Elternzeit in Anspruch zu nehmen, und dass die Mitgliedstaaten einen wirksameren Austausch bewährter Verfahren auf diesem Gebiet fördern sollten;

10.  stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten entschieden haben, den Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen nur für einen Zeitraum zu gewähren, der kürzer ist als die Höchstdauer der Elternzeit, wodurch sich die Anzahl der Eltern, die diese Höchstdauer auch tatsächlich in Anspruch nehmen, verringert;

11.  fordert die Mitgliedstaaten auf, zusammen mit der Kommission dafür Sorge zu tragen, dass Rechte, die sich aus Maßnahmen im Bereich der Familienpolitik ergeben – darunter Elternzeit –, im Hinblick auf individuelle Rechte gleich und für beide Elternteile gleichermaßen zugänglich sind, damit diese einen Anreiz erhalten, Berufs- und Privatleben zum Wohle ihrer Kinder besser miteinander in Einklang zu bringen; betont, dass diese Rechte so weit wie möglich personenbezogen sein sollten, um dazu beizutragen, das in der Strategie Europa 2020 festgelegte Ziel einer Beschäftigungsquote von 75 % für Frauen und Männer zu erreichen, und die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern; ist der Auffassung, dass Eltern im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Elternzeit eine gewisse Flexibilität gewährt werden sollte und dass dies in keinem Fall ein Hindernis für die Erreichung des in der Strategie Europa 2020 festgelegten Ziels einer Beschäftigungsquote von 75 % für Frauen und Männer darstellen sollte; vertritt die Ansicht, dass ein von den Sozialpartnern vereinbartes System eine Lösung fördern sollte, bei der ein Großteil der Elternzeit nicht übertragbar bleibt; betont, dass beide Elternteile in gleicher Weise behandelt werden müssen, was das Recht auf Vergütung und die Dauer der Elternzeit anbelangt;

12.  betont, dass Familien mit Kindern und Eltern, die eine berufliche Auszeit für die Kindererziehung nehmen, nicht nur Einkommensverluste hinnehmen müssen, sondern durch zusätzliche Ausgaben und eine viel zu geringe Wertschätzung ihrer Elternrolle zusätzlich belastet werden;

13.  stellt fest, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten Flexibilität in Bezug auf die Festlegung der Modalitäten der Elternzeit – auf Vollzeit- oder Teilzeitbasis – sowie der Dauer der Beschäftigung und der Beantragungsfrist als Voraussetzungen für die Gewährung von Elternzeit gewährt; stellt fest, dass in einigen Mitgliedstaaten Arbeitnehmer mit atypischen Verträgen wie befristeten Verträgen[8] und Null-Stunden-Verträgen[9] nicht immer in die einschlägigen Maßnahmen einbezogen werden, und äußert sich besorgt über den Missbrauch solcher Arten von Arbeitsverträgen; nimmt die Initiativen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, die darauf abzielen, Arbeitnehmern in diesem Bereich ein Höchstmaß an Flexibilität zu gewähren, damit die Elternzeit dem beruflichen und privaten Kontext der Arbeitnehmer entsprechen kann, vertritt jedoch die Ansicht, dass alle Regelungen zum Ziel haben sollten, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit steigt;

14.  stellt fest, dass die Rückkehr ins Berufsleben nach der Elternzeit sowohl für das Elternteil als auch für das Kind eine schwierige und anstrengende Situation darstellen kann; fordert die Mitgliedstaaten zu einer Familienpolitik auf, in deren Rahmen eine sanfte und schrittweise Rückkehr ins Berufsleben und insgesamt eine bestmögliche Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben unterstützt werden, wobei auch die Förderung von Telearbeit, Heimarbeit und Smart Working in Betracht gezogen werden sollten, ohne dass dadurch zusätzliche Lasten für die Arbeitnehmer entstehen;

15.  fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Ausgestaltung ihrer Maßnahmen die Planungssicherheit der Unternehmen zu gewährleisten und die Bedürfnisse der kleinsten, kleinen und mittelständischen Unternehmen in dieser Hinsicht besonders zu berücksichtigen;

16.  fordert die Kommission auf, die Bestimmungen der Richtlinie 2010/18/EU hinsichtlich der Voraussetzungen und genauen Modalitäten für die Inanspruchnahme des Rechts auf Elternzeit für Eltern von Kindern mit einer Behinderung oder einer schweren oder chronischen behindernden Krankheit zu verbessern und zu stärken, wobei auch bewährte Verfahren aus den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden sollten (z. B. Erweiterung der Altersgrenze des Kindes für die Inanspruchnahme der Eltern- oder Pflegezeit, leichterer Zugang zur Teilzeitarbeit nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz, Ausweitung der Dauer der Elternzeit);

17.  betont, dass unbedingt günstige Bedingungen geschaffen werden müssen, um Arbeitnehmern, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, den Wiedereinstieg in das Berufsleben zu erleichtern, insbesondere im Hinblick auf die Rückkehr an denselben Arbeitsplatz oder an einen gleichwertigen oder ähnlichen Arbeitsplatz im Einklang mit dem Vertrag oder den Beschäftigungsbedingungen, Änderungen der Arbeitszeit und/oder der Arbeitsorganisation bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz (einschließlich der Pflicht des Arbeitgebers, eventuelle Ablehnungen zu begründen), die Gewährung von Weiterbildungszeiten, den Schutz gegen Kündigung oder benachteiligende Behandlung infolge der Beantragung oder Inanspruchnahme von Elternzeit sowie eine Schutzphase nach der Rückkehr, damit sich die Arbeitnehmer wieder einarbeiten können;

Für eine wirksame Richtlinie, die den Herausforderungen im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben gerecht wird

18.  stellt fest, dass die Kommission den Entwurf einer Richtlinie über den Mutterschaftsurlaub zurückgezogen hat und im Zusammenhang mit dem Fahrplan mit dem Titel „New start to address the challenges of work-life balance faced by working families“ (Neubeginn zur Bewältigung der Herausforderungen bei der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben für Erwerbstätige mit Familie) derzeit nicht beabsichtigt, einen Abschlussbericht über die Umsetzung der Richtlinie über die Elternzeit zu veröffentlichen; fordert die Kommission auf, unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips einen ehrgeizigen Vorschlag vorzulegen, auf dessen Grundlage tatsächlich eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben erreicht werden kann;

19.  ist der Ansicht, dass sich die politischen Diskussionen auch auf eine Reihe nichtlegislativer Initiativen im Hinblick auf ein gemeinsames Tätigwerden zusammen mit den Mitgliedstaaten und der Zivilgesellschaft konzentrieren sollten, in dessen Rahmen der Rolle der Eltern Gewicht verliehen und die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben gefördert wird;

20.  vertritt die Auffassung, dass eine breit angelegte nichtlegislative Initiative zur Förderung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben in den Mitgliedstaaten in Betracht gezogen werden sollte;

21.  ist der Auffassung, dass angesichts der Überschneidung unterschiedlicher Arten familienbedingten Urlaubs unter Einbeziehung der Sozialpartner auf die Kohärenz der einzelnen Rechtsvorschriften auf EU-Ebene hingewirkt werden muss, damit Familien einen auf die jeweilige Lebensphase ausgelegten Urlaub nehmen können und somit eine ausgewogenere Aufteilung der Betreuungspflichten zwischen Frauen und Männern gefördert wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, zu diesem Zweck die Aktivierung der in den EU-Rechtsvorschriften über die Elternzeit vorgesehenen Überprüfungsklausel in Betracht zu ziehen; ist der Auffassung, dass eine deutlicher formulierte Rechtsetzung, welche die Komplexität beseitigt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften verbessert und die Arbeitnehmer schützt, erforderlich ist;

22.  fordert die Sozialpartner auf, auf der Grundlage des Entwurfs eines Umsetzungsberichts anzuerkennen, dass die Elternzeitrichtlinie mitnichten ihre Ziele hinsichtlich der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, der Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt, der demografischen Herausforderungen und der Übernahme von häuslichen Tätigkeiten – einschließlich der Betreuung von Kindern und anderen betreuungsbedürftigen Personen – durch Männer erreicht hat, was den Grundsätzen und Werten der EU in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter zuwiderläuft; ist daher der Ansicht, dass effizientere Maßnahmen getroffen werden sollten, um eine ausgewogenere Aufteilung der familiären Verpflichtungen zwischen Männern und Frauen zu erreichen;

23.  betont, dass eine zufriedenstellende Elternzeitregelung eng mit einer angemessenen Vergütung zusammenhängt; stellt fest, dass die Sozialpartner in Fällen, in denen es keine Bestimmungen über Urlaub gibt oder die bestehenden Bestimmungen als unzureichend erachtet werden, durch Kollektivverträge eine wichtige Rolle bei der Festlegung neuer Bestimmungen oder der Aktualisierung geltender Bestimmungen über Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub und Elternzeit spielen können; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einvernehmen mit den Sozialpartnern ihr jeweiliges System der finanziellen Entschädigung während der Elternzeit zu überprüfen, damit ein Niveau der Entschädigung erreicht werden kann, das als Anreiz für ein angemessenes und menschenwürdiges Niveau einer Einkommensersatzleistung fungieren würde, wodurch auch Männer einen Anreiz erhielten, über die in der Richtlinie garantierte Mindestdauer hinaus Elternzeit in Anspruch zu nehmen;

24.  ist der Auffassung, dass die Förderung eines personenbezogenen Rechts auf Urlaub und die Förderung positiver Maßnahmen zur Unterstützung der Rolle von Vätern entscheidend dazu beitragen, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu erreichen, wenn es um die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben geht;

25.  fordert die Kommission und die Sozialpartner auf, die Möglichkeit einer angemessenen Verlängerung der Mindestdauer der Elternzeit von vier auf sechs Monate zu prüfen, um eine bessere Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben zu gewährleisten;

26.  betont, dass eine bessere Koordinierung, Kohärenz und Zugänglichkeit der Systeme von Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub und Elternzeit in den Mitgliedstaaten dazu führt, dass die Quote der Inanspruchnahme steigt und die allgemeine Wirksamkeit verbessert wird; betont, dass in diesem Sinne eine EU-Richtlinie über einen mindestens zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub unbedingt und dringend erforderlich ist;

27.  betont, dass der Zeitraum verlängert werden muss, in dem beide Elternteile ihr Recht auf Inanspruchnahme von Elternzeit geltend machen können; fordert die Kommission und die Sozialpartner auf, die Altersgrenze des Kindes, bis zu der Elternzeit genommen werden kann, zu erhöhen und ferner zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Elternzeit durch Eltern von Kindern mit einer Behinderung oder chronischen Krankheit über das in der Richtlinie festgelegte Höchstalter des Kindes hinaus gegeben sein sollte;

28.  fordert die Mitgliedstaaten und Sozialpartner auf, die vielen Hindernisse für eine Rückkehr in das Berufsleben nach einer langen Elternzeit zu beseitigen, damit diese Auszeit nicht mehr zu einer Ausgrenzung vom Arbeitsmarkt führt; ruft in diesem Zusammenhang in Erinnerung, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen nur durch eine gerechte Aufteilung von bezahlter und unbezahlter Arbeit sowie von beruflichen, familiären und Betreuungspflichten erreicht werden kann;

29.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um mehr Konvergenz im Hinblick auf den Austausch bewährter Verfahren im Bereich der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben fortzusetzen und dabei insbesondere Strategien zu berücksichtigen, mit denen es Müttern erleichtert wird, in den Arbeitsmarkt einzutreten, auf dem Arbeitsmarkt zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren, und mit denen die Teilhabe von Vätern am Familienleben sowie die Inanspruchnahme von Elternzeit durch Väter gefördert werden; fordert die Kommission auf, diese Maßnahmen zusammen mit den Mitgliedstaaten zu überwachen und zu fördern;

30.  ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten mit Blick auf die Erreichung der Barcelona-Ziele neben gesetzgeberischen Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben sich – mit finanzieller Unterstützung durch die unterschiedlichen EU-Instrumente – auf die Einführung einer hochwertigen, inklusiven, bezahlbaren und zugänglichen öffentlichen oder privaten Kinderbetreuung konzentrieren sollten, die ab dem Moment verfügbar ist, in dem ein Elternteil auf den Arbeitsmarkt zurückkehrt, wobei arme und von sozialer Ausgrenzung gefährdete Familien besonders zu berücksichtigen sind;

31.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Eltern für die Vorteile, die eine Teilnahme an Programmen zur frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung für ihre Kinder und sie selbst mit sich bringt, zu sensibilisieren; ruft die Mitgliedstaaten auf, die Gestaltung und die Kriterien für die Möglichkeit der Inanspruchnahme hochwertiger, inklusiver frühkindlicher Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsdienste an die zunehmend diversen Beschäftigungsmodelle anzupassen und so Eltern dabei zu unterstützen, ihren beruflichen Verpflichtungen nachzukommen oder einen Arbeitsplatz zu finden, wobei ein deutlicher Schwerpunkt auf dem Wohl des Kindes liegen sollte;

32.  ist der Ansicht, dass ein integrierter Ansatz für die Gleichstellung der Geschlechter – darunter Strategien zur Überwindung stereotyper Geschlechterrollen – und die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben in allen künftigen EU-Initiativen den Prozess kohärenter und transparenter machen und zur Förderung einer geschlechtergerechten Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben beitragen würde; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Gesellschaft für die Rechte und Rechtsmittel im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu sensibilisieren;

33.  fordert die Kommission auf, gegebenenfalls Ziele betreffend die Gleichstellung der Geschlechter im Beschäftigungsbereich in das Europäische Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik aufzunehmen, damit die Ziele der Strategie Europa 2020 verwirklicht werden können und der positive Einfluss von EU-Initiativen im Bereich der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben auf eine ausgewogenere Wahrnehmung der familiären, betreuungs- und haushaltsbezogenen Pflichten gemessen werden kann, und die besondere Verantwortung derjenigen zu erweitern, die Kinder mit Behinderungen, Kinder in einem Abhängigkeitsverhältnis oder Kinder, die zu benachteiligten Kategorien und Gruppen gehören, betreuen;

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34.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Die Europäische Union hat in den letzten Jahrzehnten zwei Rechtsvorschriften über familienbedingten Urlaub angenommen; diese haben den Mutterschaftsurlaub und die Elternzeit zum Gegenstand.

Obwohl die rechtliche Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten recht komplex ist, lassen sich bei einer Bestandsaufnahme der nationalen Rechtsvorschriften vereinfacht drei Arten familienbedingten Urlaubs feststellen: Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub und Elternzeit.

Die beiden erwähnten europäischen Rechtsvorschriften sind relativ alt und wurden auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und mit unterschiedlichen Zielen angenommen:

•  Die Richtlinie über den Mutterschaftsurlaub stammt aus dem Jahr 1992 und wurde auf der Grundlage der Zuständigkeit der Union für den Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz angenommen.

•  Die ursprüngliche Richtlinie über die Elternzeit stammt aus dem Jahr 1996 und wurde im Jahr 2010 infolge einer neuen Vereinbarung der Sozialpartner zu diesem Thema, welche die Rechtsgrundlage der Rechtsvorschrift bildet, angepasst.

Interessanterweise sind diese Rechtsvorschriften, die vor zwanzig Jahren als modern galten, heute jedoch natürlich nicht mehr dem wirtschaftlichen und sozialen Kontext der Union entsprechen, nicht in gleicher Weise aktualisiert worden.

Während in Bezug auf die Elternzeit die Sozialpartner zu einer Übereinkunft gelangt sind, auf deren Grundlage die Union in der Folge eine Rechtsvorschrift erlassen hat, haben es die politischen Entscheidungsträger in Rat und Kommission in Bezug auf den Mutterschaftsurlaub vorgezogen, die Regelung aus dem Jahr 1992 beizubehalten, und zwar trotz umfangreicher Bemühungen des Europäischen Parlaments, das Verfahren zur Annahme einer Überarbeitung der Richtlinie wieder in Gang zu bringen.

In dem vorliegenden Bericht sollen die Umsetzung der Rechtsvorschriften über die Elternzeit durch die einzelnen Mitgliedstaaten bewertet und daraus die geeigneten politischen Schlussfolgerungen gezogen werden.

Aufgrund der Überschneidungen, zu denen es in den Mitgliedstaaten zwischen Elternzeit, Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub kommt, muss auf alle drei Arten familienbedingten Urlaubs eingegangen werden; auch dürfen die politischen Schlussfolgerungen zur Elternzeit nicht losgelöst von denjenigen zum Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub betrachtet werden.

Die Kommission hat überraschenderweise darauf verzichtet, ihr Recht auf Ausarbeitung eines Berichts über die Umsetzung dieser Richtlinie wahrzunehmen; glücklicherweise wurde diese Aufgabe von einer Gruppe von 33 nationalen Sachverständigen sowie von Eurofound und verschiedenen europäischen Forschern, deren Arbeiten in den Bezugsvermerken genannt werden, übernommen.

Die Entscheidung der Kommission ist erstaunlich, da sie im Sommer 2015 ihren „Fahrplan“ für die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben veröffentlicht hat, der eng mit dieser Rechtsvorschrift zusammenhängt.

Für das Anstreben dieser Vereinbarkeit gibt es heute zwei Hauptgründe:

1.  Die Gleichstellung der Geschlechter und die gerechte Verteilung der familiären Pflichten zwischen Mann und Frau.

2.  Den wichtigen wirtschaftlichen Beitrag für die Union, der sich aus einer höheren Erwerbstätigkeit von Frauen ergibt, sowie die Förderung des demografischen Aufschwungs der Union, insbesondere angesichts der Tatsache, dass das Ziel der Strategie Europa 2020 betreffend die Beschäftigungsquote bei den Männern im Jahr 2014 zum ersten Mal erreicht wurde, bei den Frauen jedoch weiterhin unerreicht bleibt.

Das Europäische Parlament und sein Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten haben diese Gelegenheit genutzt, um den vorliegenden Berichtsentwurf zu verfassen.

Im Rahmen dieser Überprüfung konnten hinsichtlich der Umsetzung der Elternzeit durch die Mitgliedstaaten zwar keine Verstöße, jedoch gewisse Unterschiede bei den einschlägigen Bestimmungen festgestellt werden, insbesondere was die Verbindung von Elternzeit mit den beiden anderen Arten von familienbedingtem Urlaub in der Praxis betrifft.

Auch hat sich herausgestellt, dass Männer ihr Recht auf Elternzeit nur selten in Anspruch nehmen, was insbesondere auf dessen niedrige Vergütung und die Tatsache zurückzuführen ist, dass diese Art von Urlaub in den meisten Mitgliedstaaten übertragbar ist.

In dem Berichtsentwurf werden die demografischen und wirtschaftlichen Herausforderungen der EU sowie die Aufgaben, mit denen sich die Union im Bereich der Geschlechtergleichstellung konfrontiert sieht, detailliert aufgeführt und mit Blick auf ihre Bewältigung entsprechende politische Schlussfolgerungen gezogen. Dazu gehören insbesondere folgende Punkte:

•  Die Rechtsvorschriften über Elternzeit sollten überarbeitet und in Bezug auf Dauer, Vergütung, Übertragbarkeit und Anwendungsbereich gestärkt werden (denn die Kindheit ist mit acht Jahren nicht schlagartig vorbei).

•  Die Rechtsvorschriften über den Mutterschaftsurlaub sollten – unter Berücksichtigung der jüngsten Stellungnahmen des Europäischen Parlaments – überarbeitet werden.

•  Es sollten europäische Rechtsvorschriften über den Vaterschaftsurlaub angenommen werden.

•  Sämtliche Rechtsvorschriften über familienbedingten Urlaub sollten untereinander kohärent sein und gegebenenfalls auf denselben Rechtsgrundlagen beruhen, und zwar vorrangig auf den Vereinbarungen der europäischen Sozialpartner, da sich gezeigt hat, dass bei einer solchen Rechtsgrundlage Anpassungen an die sich im Laufe der Zeit ändernden wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten am besten möglich sind.

19.2.2016

STELLUNGNAHME des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zu dem Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG

(2015/2097(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Iratxe García Pérez

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

–  unter Hinweis auf seinen in erster Lesung am 20. Oktober 2010 festgelegten Standpunkt im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz und über die Einführung von Maßnahmen zur Unterstützung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, Beruf und Familie zu vereinbaren[10], in dem unter anderem um einen Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen ersucht wurde;

A.  in der Erwägung, dass das in der Strategie Europa 2020 gesetzte Ziel einer Beschäftigungsrate von 75 % bereits für Männer erreicht wurde und wohl für Frauen bis 2020 nicht erreicht werden wird (derzeit 63,5 %), wenn es keine umfangreichen Verbesserungen bei der Bereitstellung von Maßnahmen zur Unterstützung der Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt vor allem durch Politikpakete gibt, durch die die Arbeitsbelastung im Zusammenhang mit häuslichen Tätigkeiten und der Betreuung für Kinder und andere betreuungsbedürftige Personen gleichmäßig auf Männer und Frauen verteilt wird;

B.  in der Erwägung, dass Politikinstrumente, mit denen die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben erleichtert werden soll, zur Verwirklichung der Gleichstellung von Männern und Frauen beitragen und im Kontext des demografischen Wandels, der Auswirkungen der Bevölkerungsalterung, der Überwindung der Kluft zwischen den Generationen, der Förderung der Erwerbsbeteiligung von Frauen und der Aufteilung der Betreuungspflichten zwischen Frauen und Männern gesehen werden sollten; in der Erwägung, dass es das Ziel ist, das nach wie vor bestehende Lohn- und Rentengefälle zwischen Frauen und Männern und die sich daraus ergebende lebenslange Ungleichbehandlung von Frauen beim Zugang zu Finanzmitteln und somit das derzeit hohe Risiko der Armut zu verringern, das bei Frauen im Alter besteht;

C.  in der Erwägung, dass die unterschiedliche Nachfrage von Frauen und Männern nach Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternurlaub auf eine offenkundige Diskriminierung zwischen Frauen und Männern in Bezug auf die Kinderbetreuung und auf die Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt schließen lässt; in der Erwägung, dass die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um Männer zu ermutigen, in gleichem Maße familiäre Verpflichtungen wahrzunehmen, in vielen Mitgliedstaaten nicht zu befriedigenden Ergebnissen geführt haben;

D.  in der Erwägung, dass die verfügbaren Daten belegen, dass unbezahlte oder gering bezahlte familienbedingte Urlaubszeiten nur zögernd genommen werden und dass Männer nur eine kleine Minderheit der Eltern ausmachen, die Elternurlaub in Anspruch nehmen, wenn es sich bei diesen Zeiten um bei der Familie ansetzende, übertragbare Ansprüche handelt; in der Erwägung, dass dagegen nicht übertragbare Urlaubszeiten von beiden Eltern durchaus in Anspruch genommen werden, wenn sie in einer Höhe bezahlt werden, die einem Einkommensersatz entspricht oder fast entspricht;

E.  in der Erwägung, dass nach Daten von Eurostat für 2010 (EU 28) von etwa 3,5 Millionen Eltern, die in jenem Jahr Elternschaftsurlaub genommen haben, 3 423 700 Frauen und nur 94 800 – dürftige 2,7 % – Männer waren;

F.  in der Erwägung, dass ein angemessener individueller, bezahlter Elternurlaub entscheidend dafür ist, dass gleichgeschlechtliche Paare Berufs- und Privatleben miteinander vereinbaren können;

G.  in der Erwägung, dass es entscheidend ist, den Frauen das Recht zu gewährleisten, das Recht auf ein abgesichertes Arbeitsverhältnis mit dem Recht auf Mutterschaft ohne jegliche Benachteiligungen zu verbinden, da Frauen nach wie vor am stärksten beeinträchtigt und diskriminiert werden; in der Erwägung, dass diese Diskriminierung beispielsweise darin besteht, dass die Arbeitgeber bei Einstellungsgesprächen Frauen weiterhin unter Druck setzen, indem sie nachfragen, ob sie Kinder haben und wie alt sie sind, um die Entscheidung der Frauen zu beeinflussen und sich für kinderlose Arbeitnehmer zu entscheiden, die besser verfügbar sind, oder dass zunehmend wirtschaftlicher und arbeitsbezogener Druck ausgeübt wird, damit Arbeitnehmerinnen den Mutterschaftsurlaub nicht in Anspruch nehmen;

H.  in der Erwägung, dass Frauen, die ihr Recht auf Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben wahrnehmen, indem sie Elternurlaub nehmen, stigmatisiert werden, wenn sie in den Arbeitsmarkt zurückkehren, was sich in ungünstigeren Arbeitsbedingungen und prekären Arbeitsverträgen niederschlägt;

1.  fordert die Sozialpartner auf, auf der Grundlage des Entwurfs eines Berichts über die Anwendung anzuerkennen, dass die EU-Richtlinie über Elternurlaub mitnichten ihre Ziele hinsichtlich der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, der Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt, der demografischen Herausforderungen und der Übernahme von häuslichen Tätigkeiten und der Betreuung für Kinder und andere betreuungsbedürftige Personen durch Männer erreicht hat; ist daher der Ansicht, dass effizientere Maßnahmen getroffen werden müssen, um Männern und Frauen nahezulegen, die familiären Verpflichtungen gerechter untereinander aufzuteilen;

2.  ist der Meinung, dass die Sozialpartner die Überprüfungsklausel in Anspruch nehmen sollten; fordert die Überarbeitung der Richtlinie, einschließlich der Annahme von Maßnahmen zur Einführung einer angemessenen, auf Anreizen basierenden finanziellen Entschädigung für Einkommensausfälle von Eltern, die Elternurlaub nehmen, um das soziale und wirtschaftliche Wohlergehen von Familien abzusichern und Väter zu ermuntern, Elternurlaub zu nehmen; unterstreicht, dass es wichtig ist, bei jeder Überarbeitung der Richtlinie einen ganzheitlichen Ansatz zu verfolgen, der Mutterschaft, Vaterschaft und Elternurlaub einschließt;

3.  betont, dass Politikinstrumente in Bezug auf die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, wie etwa der Elternurlaub, als individuelle, nicht übertragbare Ansprüche mit Einkommensersatz in angemessener Höhe ausgestaltet sein sollten, um die Individualität der sozialen Rechte zu wahren, die bei allen anderen mit der Beschäftigung zusammenhängenden Leistungen wie dem Recht auf Urlaub, den Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen Gründen oder den Leistungen bei Arbeitslosigkeit unweigerlich angewandt wird, und ihre Effizienz und die Raten ihrer Inanspruchnahme zu verbessern, insbesondere unter Männern, was im Endeffekt zum Abbau des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, zu einer gerechteren Stellung von Männern und Frauen im Arbeitsmarkt und einer möglichst weit gehenden Reduzierung diskriminierender Wirkungen führt, die längere Zeiten der Nichtteilnahme am Arbeitsmarkt auf Frauen, die Mutterschafts- oder Elternurlaub nehmen, haben; betont unterdessen, dass es einer ausgewogenen Verteilung nicht übertragbarer Teile des Elternurlaubs auf beide Eltern bedarf; fordert in diesem Zusammenhang, den Mindestanspruch von vier Monaten auf sechs Monate auszuweiten;

4.  betont, dass eine verbesserte Kohärenz und Zugänglichkeit der Urlaubssysteme in den Mitgliedstaaten (wozu Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternurlaub gehören) dazu führt, dass die Rate der Inanspruchnahme steigt und die allgemeine Effizienz von Politikpaketen zur Unterstützung von Familien verbessert wird; betont, dass die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner die Maßnahmen ergreifen müssen, die zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Benachteiligung oder Kündigung im Zusammenhang mit Elternurlaub notwendig sind, damit die Arbeitnehmer ihr Recht auf Elternurlaub auch wahrnehmen können; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, den Zugang zur Justiz in Fällen von Diskriminierung und rechtswidriger Entlassung in diesem sensiblen Bereich zu verbessern;

5.  bedauert, dass es dem Rat nicht gelungen ist, zu einer Einigung zu gelangen, um die Blockade des Vorschlags für eine Änderung der Richtlinie über den Mutterschaftsurlaub aufzuheben, und dass fünf Jahre nach seiner Billigung durch das Europäische Parlament die Kommission beschlossen hat, ihn zurückzuziehen; nimmt zur Kenntnis von der Tatsache, dass die Kommission ihren Fahrplan mit dem Titel „Neubeginn zur Bewältigung der Herausforderungen bei der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben für Erwerbstätige mit Familie“ vorgelegt hat, mit dem die Kommission den genannten Vorschlag für eine Änderung der Richtlinie über den Mutterschaftsurlaub zu ersetzen beabsichtigt und der ein Paket legislativer und nicht legislativer Maßnahmen im Bereich der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben enthält; weist mit Nachdruck darauf hin, dass es wichtig ist, dass die Kommission in diesem Bereich Gesetzgebungsvorschläge vorlegt;

6.  unterstreicht die Bedeutung der öffentlichen Hand als Arbeitgeber mit einer Vorreiterrolle, da im öffentlichen Dienst mehr Männer Elternurlaub in Anspruch nehmen und EU-weit im öffentlichen Dienst grundsätzlich mehr Schutz gewährt wird als im privaten Sektor;

7.  hebt hervor, dass das Recht auf Elternurlaub für alle und ohne Diskriminierung gewährleistet werden muss, unabhängig von den Beschäftigungsverhältnissen, im Rahmen derer erwerbstätige Väter und Mütter beschäftigt sind;

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

18.2.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

17

13

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Daniela Aiuto, Maria Arena, Catherine Bearder, Beatriz Becerra Basterrechea, Malin Björk, Viorica Dăncilă, Iratxe García Pérez, Mary Honeyball, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Elisabeth Köstinger, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Angelika Mlinar, Angelika Niebler, Maria Noichl, Marijana Petir, João Pimenta Lopes, Terry Reintke, Jordi Sebastià, Michaela Šojdrová, Ernest Urtasun, Jadwiga Wiśniewska, Anna Záborská, Jana Žitňanská

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Biljana Borzan, Rosa Estaràs Ferragut, Arne Gericke, Kostadinka Kuneva, Constance Le Grip, Dubravka Šuica, Marc Tarabella, Monika Vana

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Mike Hookem

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

16.3.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

46

5

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Laura Agea, Guillaume Balas, Tiziana Beghin, Brando Benifei, Vilija Blinkevičiūtė, Enrique Calvet Chambon, David Casa, Ole Christensen, Jane Collins, Martina Dlabajová, Lampros Fountoulis, Elena Gentile, Thomas Händel, Rina Ronja Kari, Jan Keller, Ádám Kósa, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Jean Lambert, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Javi López, Morten Løkkegaard, Dominique Martin, Anthea McIntyre, Joëlle Mélin, Elisabeth Morin-Chartier, Emilian Pavel, João Pimenta Lopes, Georgi Pirinski, Marek Plura, Terry Reintke, Sofia Ribeiro, Maria João Rodrigues, Claude Rolin, Anne Sander, Sven Schulze, Siôn Simon, Jutta Steinruck, Romana Tomc, Yana Toom, Ulrike Trebesius, Jana Žitňanská

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Maria Arena, Georges Bach, Heinz K. Becker, Lynn Boylan, Karima Delli, Paloma López Bermejo, António Marinho e Pinto, Edouard Martin, Ivo Vajgl

SCHLUSSABSTIMMUNG IN NAMENTLICHER ABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

46

+

ALDE

 

EFDD

GUE/NGL

NI

PPE

 

 

S&D

 

 

Verts/ALE

 

Enrique Calvet Chambon, Martina Dlabajová, Morten Løkkegaard, António Marinho e Pinto, Yana Toom, Ivo Vajgl,

Laura Agea, Tiziana Beghin,

Lynn Boylan, Thomas Händel, Rina Ronja Kari, Paloma López Bermejo, João Pimenta Lopes,

Lampros Fountoulis,

Georges Bach, Heinz K. Becker, David Casa, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Ádám Kósa, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Elisabeth Morin-Chartier, Marek Plura, Sofia Ribeiro, Claude Rolin, Anne Sander, Sven Schulze, Romana Tomc,

Maria Arena, Guillaume Balas, Brando Benifei, Vilija Blinkevičiūtė, Ole Christensen, Elena Gentile, Jan Keller, Javi López, Edouard Martin, Emilian Pavel, Georgi Pirinski, Maria João Rodrigues, Siôn Simon, Jutta Steinruck,

Karima Delli, Jean Lambert, Terry Reintke,

5

-

ECR

ENF

Anthea McIntyre, Ulrike Trebesius, Jana Žitňanská,

Dominique Martin, Joëlle Mélin,

1

0

EFDD

Jane Collins

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

  • [1]  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0068.
  • [2]  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0218.
  • [3]  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0207.
  • [4]  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0351.
  • [5]  http://www.oecd.org/gender/parental-leave-where-are-the-fathers.pdf
  • [6]  http://appsso.eurostat.ec.europa.eu/nui/show.do
  • [7]  https://www.eurofound.europa.eu/de/news/news-articles/social-policies/international-womens-day-2016-the-campaign-for-equality-continues
  • [8]  Peter Moss in 10th International Review of Leave Policies and Related Research 2014, Juni 2014, S. 39.
  • [9]  https://www.cipd.co.uk/binaries/zero-hours-contracts_2013-myth-reality.pdf
  • [10]  ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 163.