BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2016/000 TA 2016 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)

6.4.2016 - (COM(2016)0078 – C8-0095/2016 – 2016/2025(BUD))

Haushaltsausschuss
Berichterstatter: Andrey Novakov

Verfahren : 2016/2025(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0078/2016
Eingereichte Texte :
A8-0078/2016
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2016/000 TA 2016 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)

(COM(2016)0078 – C8-0095/2016 – 2016/2025(BUD))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0078 – C8 0095/2016),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1] (EGF-Verordnung),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[2], insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3], insbesondere auf Nummer 13,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2015/000 TA 2015 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)[4],

–  unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0078/2016),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise leiden, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass die Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamisch gestaltet und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung widerspiegelt, die das Parlament und der Rat in Bezug auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch das Parlament und den Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und jungen Menschen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung erzielt haben;

D.  in der Erwägung, dass für den EGF im Höchstfall Haushaltsmittel von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) zur Verfügung stehen, und in der Erwägung, dass gemäß Artikel 11 Absatz 1 der EGF-Verordnung 0,5 % dieses Betrags (also 828 060 EUR im Jahr 2016 ) auf Initiative der Kommission für technische Unterstützung – zur Finanzierung der Vorbereitung, des Monitoring, der Datenerhebung und der Schaffung einer Wissensbasis sowie zur Finanzierung der für die Durchführung der EGF-Verordnung erforderlichen administrativen und technischen Hilfe, von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sowie Prüfungs-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen – bereitgestellt werden können;

E.  in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt betont hat, dass am EGF als Instrument der Union zur Unterstützung von entlassenen Arbeitnehmern Verbesserungen vorgenommen werden müssen, was den Mehrwert, die Effizienz und die Beschäftigungsfähigkeit der Begünstigten betrifft;

F.  in der Erwägung, dass der vorgeschlagene Betrag von 380 000 EUR etwa 0,23 % der 2016 maximal zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für den EGF entspricht;

1.  ist mit den Maßnahmen einverstanden, die von der Kommission als technische Unterstützung zur Finanzierung von Ausgaben gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 4 und Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 der EGF-Verordnung vorgeschlagen wurden;

2.  weist erneut darauf hin, dass Vernetzung und Informationsaustausch in Bezug auf den EGF wichtig sind, und unterstützt daher die Finanzierung der Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF sowie Netzwerkseminare zur Umsetzung des EGF; ist der Ansicht, dass der Informationsaustausch zu einer besseren und genaueren Berichterstattung über die Erfolgsquote von aus dem EGF geförderten Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, vor allem über die Reichweite der Maßnahmen und die bei den Begünstigten erzielte Wiedereinstellungsquote, beitragen wird; unterstützt außerdem alle Initiativen mit verstärkter Beteiligung und Konsultation der lokalen Behörden, von denen die aus dem EGF geförderten Maßnahmen tagtäglich verwaltet werden;

3.  begrüßt die fortgesetzte Arbeit an standardisierten Verfahren für EGF-Anträge und ‑Antragsverwaltung, bei denen die Möglichkeiten des elektronischen Datenaustauschsystems (SFC2014) genutzt werden, da die Bearbeitung der Anträge dadurch vereinfacht und beschleunigt und die Berichterstattung verbessert werden kann; weist darauf hin, dass die Kommission als Priorität für 2016 beabsichtigt, das Modul für die Schlussberichte, mit denen die Durchführung der einzelnen EGF-Fälle abgeschlossen wird, vorzubereiten und zu optimieren; stellt jedoch fest, dass die aus dem EGF-Etat zu begleichenden Kosten für SFC2014 immer noch relativ hoch sind;

4.  begrüßt die Einbindung der Berichterstattung in das elektronische Datenaustauschsystem (SFC2014); ist der Ansicht, dass dadurch der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten sinkt und Berichte besser für Bewertungen herangezogen werden können;

5.  weist darauf hin, dass das Verfahren zur Integration des EGF in SFC2014 bereits seit Jahren läuft und die betreffenden aus dem EGF-Etat zu begleichenden Kosten bisher relativ hoch sind; stellt fest, dass sich die Ausgaben noch ein Jahr in dieser Höhe bewegen werden, die anschließenden Wartungskosten aber niedriger ausfallen werden;

6.  bedauert, dass die Kommission der Aufforderung des Parlaments in der Entschließung vom 24. Juni 2015 zur Inanspruchnahme des EGF und zur technischen Unterstützung nicht nachgekommen ist und nicht auf die Fortschritte eingegangen ist, die bei der Integration in SFC2014 von Anfang 2011 bis 2014 verzeichnet wurden; weist die Kommission erneut darauf hin, dass sie dieser Aufforderung Folge leisten und die Fortschritte einschließlich aktueller Entwicklungen darlegen sollte;

7.  ist der Ansicht, dass SFC2014 es der Kommission auch ermöglichen dürfte, detaillierte Daten über die Auswirkungen der EGF-Finanzierungen zu sammeln, insbesondere in Bezug auf die Wiederbeschäftigungsquote bei entlassenen Arbeitnehmern, die mit EGF-Mitteln unterstützt wurden; fordert nachdrücklich bessere Bewertungen bezüglich der Art und der Qualität der gefundenen Arbeitsplätze und der mittel- und langfristigen Entwicklungen bei der Wiederbeschäftigungsquote, die mit EGF-Maßnahmen bewirkt wurden;

8.  begrüßt, dass die Kommission plant, von den im Rahmen der technischen Unterstützung zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln 70 000 EUR speziell für ein besseres Monitoring und eine bessere Evaluierung der Auswirkungen der EGF-Förderung auf einzelne Beteiligte zu verwenden; empfiehlt Folgendes:

-  Die Haushaltsmittel für Monitoring und Evaluierung sollten genutzt werden, um die längerfristigen Auswirkungen auf die Begünstigten des EGF, die Wirksamkeit und die Effizienz der Bereitstellung der Unterstützung vor Ort zu beurteilen und die wirtschaftlichen Veränderungen, die Ursache der Entlassungen von EGF-Begünstigten sind, gründlicher zu untersuchen.

-  Der EGF-Koordinator und der Mitgliedstaat sollten verlässliche und vollständige Daten zu den 12 Monate nach Umsetzung der Maßnahmen bei den Begünstigten erzielten Ergebnissen bereitstellen. Die Kommission sollte diese Daten, einschließlich der Wiederbeschäftigungsquoten der Begünstigten, zusammenführen und dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung stellen.

-  Es sollten detailliertere Daten zu den von einzelnen Teilnehmern in Anspruch genommenen Maßnahmen erfasst und entsprechend weitergegeben werden, damit beispielsweise das Kosten-Nutzen-Verhältnis bei verschiedenen Maßnahmen – gerade auch angesichts der höheren Verwaltungskosten (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der EGF-Verordnung) – genauer bewertet werden kann.

-  Die Genehmigung der Schlussberichte und der endgültige Abschluss der Fälle sollten an die Bereitstellung vollständiger Informationen über die bei den Begünstigten erzielten Ergebnisse (auf aggregierter Ebene) gekoppelt werden;

9.  unterstreicht, dass die Abstimmung zwischen allen mit EGF-Anträgen befassten Akteuren, einschließlich insbesondere der Sozialpartner und der Interessenträger auf regionaler und lokaler Ebene, weiter verstärkt werden muss, damit möglichst viele Synergien entstehen können; betont, dass die Interaktion zwischen den nationalen Ansprechpartnern und den regionalen oder lokalen Partnern bei der Abwicklung der Fälle verbessert werden sollte, Kommunikation und Unterstützung verbessert werden sollten und für den Informationsfluss (interne Abteilungen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten) eindeutige, von den beteiligten Partnern vereinbarte Anweisungen gelten sollten;

10.  wiederholt seine Aufforderung an die Kommission, das Parlament im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Rahmenvereinbarungen über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission[5] innerhalb angemessener Fristen zu den Sitzungen und Seminaren der Sachverständigengruppe einzuladen;

11.  fordert die Kommission auf, den Beschluss, die gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a erforderliche Halbzeitevaluierung an einen externen Vertragspartner zu vergeben, entsprechend zu begründen; fordert die Kommission auf, über das weitere Vorgehen auf der Grundlage von Kosten-Nutzen-Analysen mit einem eindeutigen Schwerpunkt auf Objektivität, Ergebnissen, Mehrwert, Beschäftigungsfähigkeit und Effizienz zu entscheiden;

12.  fordert die Kommission auf, alle mit der Kosteneffizienz der EGF-Projekte zusammenhängenden Aspekte, Daten über die Unterstützung durch Direktzahlungen sowie Vorschläge für die Verbesserung der Beteiligung der Mitgliedstaaten am EGF und Synergien mit unter den ESF oder nationale Programme fallenden Maßnahmen in die Halbzeitüberprüfung des EGF einzubeziehen; stellt fest, dass dies mit Bemühungen einhergehen sollte, eine vollständige Datenbank mit den Ergebnissen aller mit EGF-Maßnahmen erzielten Ergebnisse einzurichten; fordert, dass eine Aussprache über die Ergebnisse der Halbzeitevaluierung stattfindet, damit eingeschätzt werden kann, ob der EGF wirklich das beste Instrument ist, um dem Problem der Entlassungen zu begegnen;

13.  fordert die Kommission auf, die EGF-Förderung für junge Menschen bis 25 Jahre, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden (NEET), qualitativ und quantitativ zu analysieren und diese Maßnahme über Dezember 2017 hinaus auszudehnen, da sie gerade im Hinblick auf die Umsetzung der Jugendgarantie und angesichts der nach wie vor hohen Arbeitslosigkeit bei jungen Menschen auf Dauer eine gute Grundlage für die Erarbeitung einer neuen EGF-Verordnung bietet;

14.  betont, wie wichtig es ist, den allgemeinen Bekanntheitsgrad des EGF und seine Sichtbarkeit zu erhöhen; weist die antragstellenden Mitgliedstaaten darauf hin, dass sie mit dem EGF geförderte Maßnahmen nach Artikel 12 der EGF-Verordnung für als Begünstigte in Frage kommende Personen, die Behörden, die Sozialpartner, die Medien und die breite Öffentlichkeit publik machen müssen;

15.  fordert die Mitgliedstaaten und alle beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften weiter zu verbessern und so die Wirksamkeit des EGF zu steigern; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Parlament gerade einen auf der Evaluierung der Kommission basierenden Initiativbericht ausarbeitet, um eine Bilanz der Funktionsweise der neuen EGF-Verordnung und der untersuchten Fälle zu ziehen;

16.  begrüßt das verbesserte Verfahren, das von der Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt wurde; nimmt den Zeitdruck, den der neue Zeitplan mit sich bringt, und die dadurch drohenden Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Fallprüfungen zur Kenntnis; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Hilfe der Kommission vor der Einreichung der offiziellen Anträge stärker in Anspruch zu nehmen;

17.  fordert die Mitgliedstaaten und die beteiligten Organe auf, die stärkere Anwendung der Ausnahme in Bezug auf die Schwellen für die Förderfähigkeit, von der auch KMU profitieren, zu verteidigen und sich für die Verlängerung der Bezugszeiträume und die Möglichkeit einzusetzen, die entlassenen Arbeitnehmer, die verbundene Dienstleistungen anbieten, zu den entlassenen Arbeitnehmern des betreffenden Unternehmens hinzuzurechnen, weil die EGF-Mittel so besser ausgeschöpft werden könnten;

18.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusätzlichkeit der EGF-Mittel und ihr Verhältnis zu anderen Fonds stärker herauszustellen und zu prüfen, wie mit dem EGF am besten bewirkt werden kann, dass ein Mehrwert geschaffen wird, Synergien mit anderen Finanzierungsquellen entstehen und Verdrängungserscheinungen und Überschneidungen vermieden werden;

19.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

20.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2016/000 TA 2016 – technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[6], insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[7], insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) hat zum Ziel, Arbeitskräfte und Selbständige zu unterstützen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zur Seite zu stehen.

(2)  Wie in Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates[8] festgelegt, hat die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht zu überschreiten.

(3)  Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 kann der EGF jedes Jahr bis zu einer Höhe von 0,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF für die technische Unterstützung auf Initiative der Kommission in Anspruch genommen werden.

(4)  Der EGF sollte deshalb zur Bereitstellung der Summe von 380 000 EUR für technische Unterstützung auf Initiative der Kommission in Anspruch genommen werden –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 380 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu … am

Im Namen des Europäischen Parlaments  Im Namen des Rates

Der Präsident  Der Präsident

BEGRÜNDUNG

I.  Hintergrund

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen.

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[9] und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013[10] darf die Mittelausstattung des Fonds einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. Die entsprechenden Beträge werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt.

Das Verfahren sieht so aus, dass die Kommission gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[11] im Falle einer positiven Bewertung eines Antrags zwecks Aktivierung des Fonds der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für dessen Inanspruchnahme und gleichzeitig einen entsprechenden Antrag auf Mittelübertragung vorlegt. Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilogverfahren eingeleitet.

II.  Vorschlag der Kommission

Am 22. Februar 2016 hat die Kommission einen neuen Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF angenommen.

Er bezieht sich auf die Bereitstellung von 380 000 EUR aus dem Fonds zur Finanzierung von technischer Unterstützung für die Kommission. Ziel der technischen Unterstützung ist die Finanzierung von Monitoring- und Informationstätigkeiten, die Schaffung einer Wissensbasis-Schnittstelle und die Beratung der Mitgliedstaaten bei Inanspruchnahme, Follow-up und Evaluierung des EGF. Nach Artikel 11 Absatz 1 der EGF-Verordnung können jedes Jahr 0,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF (d. h. 828 060 EUR zu Preisen von 2016) für technische Unterstützung auf Initiative der Kommission bereitgestellt werden.

Dem Vorschlag der Kommission zufolge sollen mit dem für 2016 beantragten Betrag die folgenden Maßnahmen finanziert werden:

1.  Monitoring und Datenerhebung: Die Kommission wird Daten zu den eingegangenen, finanzierten und abgewickelten Anträgen sowie den vorgeschlagenen und durchgeführten Maßnahmen erheben. Diese Daten werden auf der Website zur Verfügung gestellt und in angemessener Form für den Zweijahresbericht 2017 gesammelt. Die Kosten für diese Aktivität, die auf der Arbeit der letzten Jahre aufbaut, belaufen sich auf 20 000 EUR.

2.  Informationen: Die EGF-Website[12], die die Kommission in ihrem Internetauftritt unter der Rubrik „Beschäftigung, Soziales und Integration“ eingerichtet hat und die sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der EGF-Verordnung unterhält, wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und ausgebaut; dabei wird jedes neue Element auch in alle EU-Amtssprachen übersetzt. Gefördert werden die allgemeine Bekanntheit des EGF und seine Sichtbarkeit. Nach Artikel 11 Absatz 4 der EGF-Verordnung werden sich verschiedene Veröffentlichungen und audiovisuelle Maßnahmen der Kommission mit dem EGF befassen. Die Kosten für diese Posten werden für 2016 auf insgesamt 20 000 EUR geschätzt.

3.  Schaffung einer Wissensbasis/Antragsschnittstelle: Die Kommission führt ihre Arbeit fort und legt standardisierte Verfahren für die EGF-Anträge und die Verwaltung fest, wobei die Funktionalitäten von SFC2014 – Ort der Integration – verwendet werden. So können die Anträge im Rahmen der EGF-Verordnung vereinfacht, ihre Bearbeitung beschleunigt und Berichte leichter je nach Bedarf extrahiert werden. Priorität in diesem Jahr wird es sein, das Modul für die Schlussberichte, mit denen die Durchführung eines jeden EGF-Falls abgeschlossen wird, auszuarbeiten und zu optimieren; Ziel dabei ist es, die Verwaltungslast für die Mitgliedstaaten zu verringern und die EGF-Fälle im Rahmen der gegenwärtigen Verordnung von Anfang bis Ende in SFC zu integrieren. Die Kosten für diese Posten werden mit 100 000 EUR veranschlagt und stellen den EGF-Beitrag zur Entwicklung von SFC und der regelmäßigen Wartung dieses Systems dar. Der EGF-Beitrag dürfte noch ein weiteres Jahr so hoch ausfallen, damit alle EGF-Module in SFC angelegt werden können; danach werden die Kosten jedoch deutlich sinken, weil das Hauptaugenmerk auf der Wartung liegen wird.

4.  Administrative und technische Hilfe: Die aus einem Mitglied pro Mitgliedstaat bestehende Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF wird zwei Sitzungen abhalten (Ende 2016 / erstes Halbjahr 2017), deren Gesamtkosten mit 70 000 EUR veranschlagt werden.

5.  Darüber hinaus wird die Kommission zur Förderung der Vernetzung unter den Mitgliedstaaten zwei Seminare organisieren, an denen die EGF-Durchführungsstellen und die Sozialpartner teilnehmen. Soweit möglich werden diese Seminare zu etwa denselben Daten angesetzt wie die Sitzungen der Sachverständigengruppe; Kernthema wird dabei die praktische Durchführung der neuen EGF-Verordnung an der Basis sein. Die Kosten für diese Seminare werden auf 120 000 EUR geschätzt.

6.  Evaluierung: Die Vergabe öffentlicher Aufträge für die Halbzeitevaluierung wurde 2015 abgeschlossen, wobei die Evaluierung (gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung) bis zum 30. Juni 2017 abzuschließen ist. Im Jahr 2016 sind 50 000 EUR für die Fertigstellung, die Übersetzung und die Veröffentlichung des Berichts rechtzeitig zur Vorlage Mitte 2017 veranschlagt. Im Jahr 2017 sind keine Ausgaben für die Evaluierung vorgesehen.

III.  Verfahren

Die Kommission hat der Haushaltsbehörde zwecks Inanspruchnahme des Fonds einen Antrag auf Übertragung eines Betrags von insgesamt 380 000 EUR aus der EGF-Reserve (04 04 01) auf die EGF-Haushaltslinie (04 04 04) vorgelegt.

Dies ist der dritte Vorschlag für eine Mittelübertragung zur Inanspruchnahme des Fonds, der der Haushaltsbehörde bisher im Jahr 2016 unterbreitet wird.

Falls keine Einigung zustande kommt, wird gemäß Artikel 15 Absatz 4 der EGF-Verordnung ein Trilogverfahren eingeleitet.

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sollte gemäß einer mit ihm getroffenen internen Vereinbarung in den Prozess einbezogen werden, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag bei der Bewertung der Anträge auf Unterstützung aus dem Fonds zu leisten.

ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN

CO/jb

D(2016)12395

Herrn

Jean Arthuis

Vorsitzender des Haushaltsausschusses

ASP 09G205

Betrifft: Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) im Zusammenhang mit dem Fall EGF/2015/000 TA 2016 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission (COM(2016) 78 final)

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) und seine Arbeitsgruppe zum EGF haben die Inanspruchnahme des EGF für den Antrag EGF/2016/000 TA 2016 geprüft und folgende Stellungnahme angenommen.

Der EMPL-Ausschuss und die Arbeitsgruppe „EGF“ haben einige Bedenken, was die Inanspruchnahme des Fonds im Zusammenhang mit diesem Antrag betrifft. Der EMPL-Ausschuss bringt diesbezüglich einige Bemerkungen vor und empfiehlt dem Haushaltsausschuss als federführendem Ausschuss, den Vorschlag bezüglich der Inanspruchnahme des Fonds im Zusammenhang mit diesem Antrag sorgfältig zu prüfen. Die Überlegungen des EMPL-Ausschusses basieren auf folgenden Erwägungen:

A)  Der Betrag von 380 000 EUR, der nach dem Vorschlag der Kommission 2016 für technische Unterstützung bereitgestellt werden soll, liegt unter dem in Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 festgelegten Höchstwert von 0,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF (150 Mio. EUR zu Preisen von 2011).

B)  Im Antrag sind dieselben zu finanzierenden Posten aufgeführt wie im Vorjahr.

C)  Die Einbindung des EGF in das elektronische Datenaustauschsystem (SFC2014) wird 2016 fortgesetzt.

D)  Die technische Unterstützung, die die Kommission den Mitgliedstaaten leistet, trägt dazu bei, dass der EGF besser und stärker in Anspruch genommen wird, weil Informationen zu den Anträgen bereitgestellt und bewährte Verfahrensweisen unter den Mitgliedstaaten verbreitet werden.

E)  Im Antrag der Kommission ist neben den bereits 2015 vereinbarten 300 000 EUR ein zusätzlicher Betrag von 50 000 EUR als Reserve zur Finanzierung der Halbzeitevaluierung der Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der mit dem EGF erreichten Ergebnisse vorgesehen.

F)  Die Kommission hat beschlossen, die Halbzeitevaluierung öffentlich auszuschreiben.

G)  Nach Artikel 20 der Verordnung werden nur im Fall der Ex-post-Evaluierung externe Sachverständige zur Unterstützung hinzugezogen.

H)  Die Arbeitsgruppe „EGF“ hat die Kommission aufgefordert, zu begründen, warum sie sich für diese Verfahrensweise entschieden hat, und genauere Informationen bezüglich der Auftragsvergabe vorzulegen.

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht daher den federführenden Haushaltsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zur Inanspruchnahme des Fonds zum Zweck der technischen Unterstützung der Kommission zu übernehmen:

1.  ist mit den Maßnahmen einverstanden, die von der Kommission als technische Unterstützung zur Finanzierung von Ausgaben gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 4 und Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 der EGF-Verordnung vorgeschlagen wurden;

2.  begrüßt die Einbindung der Berichterstattung in das elektronische Datenaustauschsystem (SFC2014); ist der Ansicht, dass dadurch der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten sinkt und Berichte besser für Bewertungen herangezogen werden können;

3.  weist darauf hin, dass das Vorhaben zur Integration des EGF in SFC2014 bereits seit Jahren läuft und die betreffenden aus dem EGF-Etat zu begleichenden Kosten bisher relativ hoch sind; stellt fest, dass die Ausgaben sich noch ein Jahr in dieser Höhe bewegen werden, die anschließenden Wartungskosten aber niedriger ausfallen werden;

4.  bedauert, dass die Kommission der in der Entschließung vom 24. Juni 2015 zur Inanspruchnahme des EGF und zur technischen Unterstützung gestellten Forderung nicht nachgekommen ist und nicht auf die Fortschritte eingegangen ist, die bei der Integration in SFC2014 von Anfang 2011 bis 2014 verzeichnet wurden; weist die Kommission erneut darauf hin, dass sie dieser Aufforderung Folge leisten und die Fortschritte einschließlich aktueller Entwicklungen darlegen sollte;

5.  weist erneut darauf hin, dass Vernetzung und Informationsaustausch in Bezug auf den EGF wichtig sind, und unterstützt daher die Finanzierung der Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF sowie Netzwerkseminare zur Umsetzung des EGF; ist der Ansicht, dass der Informationsaustausch zu einer besseren und genaueren Berichterstattung über die Erfolgsquote des Mitteleinsatzes in den Mitgliedstaaten, vor allem über die Reichweite der Maßnahmen und die bei den Begünstigten erzielte Wiedereinstellungsquote, beitragen wird;

6.  fordert die Kommission auf, das Parlament im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission[13] zu den Sitzungen der Sachverständigengruppe und den Seminaren einzuladen; begrüßt, dass auch die Sozialpartner dazu eingeladen sind;

7.  ist besorgt über die Entscheidung der Kommission, die Halbzeitevaluierung öffentlich auszuschreiben, zumal die Inanspruchnahme externer Sachverständiger nach Artikel 20 der Verordnung nur im Fall der Ex-post-Evaluierung vorgesehen ist; fordert die Kommission auf, zu begründen, warum sie sich für diese Verfahrensweise entschieden hat, und genauere Informationen bezüglich der Auftragsvergabe vorzulegen;

8.  betont, wie wichtig es ist, den allgemeinen Bekanntheitsgrad des EGF und seine Sichtbarkeit zu erhöhen; weist die antragstellenden Mitgliedstaaten darauf hin, dass sie mit dem EGF geförderte Maßnahmen nach Artikel 12 der EGF-Verordnung für als Begünstigte in Frage kommende Personen, die Behörden, die Sozialpartner, die Medien und die breite Öffentlichkeit publik machen müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Händel

Vorsitzender des EMPL-Ausschusses

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

4.4.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

16

4

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jean Arthuis, Lefteris Christoforou, Gérard Deprez, José Manuel Fernandes, Jens Geier, Iris Hoffmann, Bernd Kölmel, Ernest Maragall, Clare Moody, Younous Omarjee, Eleftherios Synadinos, Indrek Tarand, Auke Zijlstra

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Anneli Jäätteenmäki, Pavel Poc, Alfred Sant

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Isabella Adinolfi, Jonás Fernández, Arne Gericke, Edouard Martin, Emilian Pavel

  • [1]    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
  • [2]    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
  • [3]    ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
  • [4]    Angenommene Texte, P8_TA(2015)0237.
  • [5]  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.
  • [6]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
  • [7]  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
  • [8]  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
  • [9]    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
  • [10]    ABl. L 347 vom 30.12.2013, S. 855.
  • [11]    ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
  • [12]   http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=326&langId=de
  • [13]  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.