BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer in Bezug auf bestimmte Daten

11.4.2016 - (COM(2016)0057 – C8-0027/2016 – 2016/0034(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Markus Ferber


Verfahren : 2016/0034(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0125/2016
Eingereichte Texte :
A8-0125/2016
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer in Bezug auf bestimmte Daten

(COM(2016)0057 – C8-0027/2016 – 2016/0034(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0057),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0027/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0033/2016),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[1]*

zum Vorschlag der Kommission

---------------------------------------------------------

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer in Bezug auf bestimmte Daten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[2],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates[4] und die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[5] sind wichtige Finanzrechtsakte, die im Zuge der Finanzkrise angenommen wurden und Wertpapiermärkte, Anlagevermittler und Handelsplätze zum Gegenstand haben. Der neue Rechtsrahmen stärkt und ersetzt die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[6].

(2)  Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und die Richtlinie 2014/65/EU enthalten Anforderungen in Bezug auf die Zulassung und den Betrieb von Wertpapierfirmen, geregelten Märkten und Datenbereitstellungsdiensten. Sie harmonisieren die Positionslimitregelung für Warenderivate, um die Transparenz zu steigern, eine geordnete Preisbildung zu unterstützen und Marktmissbrauch zu verhindern. Sie führen zudem Regeln über den Hochfrequenzhandel ein und verbessern die Beaufsichtigung der Finanzmärkte durch Harmonisierung der verwaltungsrechtlichen Sanktionen. Aufbauend auf den bereits vorhandenen Regelungen stärkt der neue Rechtsrahmen zudem den Anlegerschutz, da er solide organisatorische Anforderungen und Wohlverhaltensregeln einführt. Die neuen Regeln sollen ab dem 3. Januar 2017 gelten.

(3)  Auf der Grundlage des durch die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und die Richtlinie 2014/65/EU eingeführten neuen Rechtsrahmens müssen Handelsplätze und systematische Internalisierer den zuständigen Behörden zu den Finanzinstrumenten Referenzdaten übermitteln, die die Merkmale der einzelnen Finanzinstrumente, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen, in einheitlicher Weise beschreiben. Diese Daten werden auch für andere Zwecke verwendet, zum Beispiel für die Berechnung von Schwellenwerten für Transparenz und Liquidität sowie für die Meldung von Positionen in Warenderivaten.

(4)  Im Hinblick auf eine effiziente und harmonisierte Datenerhebung wird eine neue Infrastruktur für die Datenerhebung entwickelt. Dazu muss die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden ein Referenzdatensystem für Finanzinstrumente (im Folgenden „Referenzdatensystem“) einrichten. Dieses Referenzdatensystem wird ein breites Spektrum von Finanzinstrumenten, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 fallen, abdecken und Datenströme von ESMA, zuständigen nationalen Behörden und Handelsplätzen in der gesamten Union miteinander verknüpfen. Die überwiegende Mehrheit der neuen IT-Systeme, auf die sich das Referenzdatensystem stützt, müssen auf der Grundlage neuer Parameter völlig neu aufgebaut werden.

(5)  Angesichts der Komplexität des neuen Rechtsrahmens und der sehr großen Zahl der erforderlichen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte wurde der Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auf 30 Monate nach ihrem Inkrafttreten festgesetzt. Trotz dieser ungewöhnlich langen Frist sind die Interessenträger, wie etwa die Handelsplattformen, die zuständigen nationalen Behörden und die ESMA, nicht in der Lage sicherzustellen, dass die erforderlichen Dateninfrastrukturen bis zum 3. Januar 2017 vorhanden und einsatzbereit sind. Dies ist auf den Umfang und die Komplexität der Daten zurückzuführen, die erhoben und verarbeitet werden müssen, damit der neue Rahmen, insbesondere in Bezug auf die Meldung von Geschäften, Transparenzberechnungen und die Meldung von Positionen in Warenderivaten, zur Anwendung kommen kann.

(6)  Das Nichtvorhandensein der Infrastrukturen für die Datenerhebung wirkt sich auf den gesamten Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Richtlinie 2014/65/EU aus. Ohne die erforderlichen Daten wird eine genaue Abgrenzung der Finanzinstrumente, die in den Anwendungsbereich des neuen Rechtsrahmens fallen, nicht durchgeführt werden können. Darüber hinaus wird es nicht möglich sein, die Transparenzanforderungen für den Vor- und Nachhandel auszuarbeiten, um festzulegen, welche Instrumente liquide sind und wann Ausnahmen oder eine spätere Veröffentlichung zugestanden werden sollten.

(7)  Ohne die erforderlichen Daten werden Handelsplätze und Wertpapierfirmen nicht in der Lage sein, den zuständigen Behörden die ausgeführten Geschäfte zu melden. Wenn die Positionen in Warenderivaten nicht gemeldet werden, wird es sehr schwierig sein, Positionslimits für derartige Kontrakte durchzusetzen. Ohne die Meldung der Positionen ist es nur begrenzt möglich, Verstöße gegen Positionslimits festzustellen. Auch zahlreiche Anforderungen in Bezug auf den algorithmischen Handel sind datenabhängig.

(8)  Das Fehlen der für die Datenerhebung erforderlichen Infrastrukturen wird den Wertpapierfirmen auch die Einhaltung der Verpflichtung zur bestmöglichen Ausführung erschweren. Handelsplätze und systematische Internalisierer werden nicht in der Lage sein, Daten über die Qualität der Ausführung von Transaktionen an den jeweiligen Handelsplätzen zu veröffentlichen. Die Wertpapierfirmen werden wichtige Ausführungsdaten, anhand deren sie feststellen könnten, welche Art der Auftragsausführung für die Kunden am günstigsten ist, nicht erhalten.

(9)  Um für Rechtssicherheit zu sorgen und potenzielle Marktstörungen zu verhindern, müssen dringend Maßnahmen getroffen werden, um den Geltungsbeginn des gesamten Rechtsrahmens, einschließlich aller delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, zu verschieben.

(10)  Der Prozess der Einrichtung der Dateninfrastruktur umfasst folgende fünf Schritte: Geschäftsanforderungen, Spezifikationen, Entwicklung, Tests und Einführung. Nach Einschätzung der ESMA dürften diese Schritte bis Januar 2018 abgeschlossen sein, sofern bis spätestens Juni 2016 Rechtssicherheit bezüglich der endgültigen Anforderungen im Rahmen der einschlägigen technischen Regulierungsstandards besteht.

(11)  Angesichts der außergewöhnlichen Umstände empfiehlt es sich, den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 um 12 Monate bis zum 3. Januar 2018 zu verschieben, um die ESMA, die zuständigen nationalen Behörden und die Interessenträger in die Lage zu versetzen, die operative Durchführung abzuschließen. Auch die Berichte und Überprüfungen sollten entsprechend verschoben werden.

(11a) Wertpapierfirmen führen häufig auf eigene Rechnung oder im Namen von Kunden Geschäfte mit Derivaten und anderen Finanzinstrumenten oder Vermögenswerten aus, die mehrere miteinander verknüpfte, bedingte Abschlüsse umfassen. Durch solche Transaktionspakete können Wertpapierfirmen und ihre Kunden die eigenen Risiken besser bewältigen, wobei der Preis der einzelnen Teilgeschäfte des Transaktionspakets auf dem gesamten Risikoprofil des Pakets statt auf dem gegebenen Marktpreis der einzelnen Teilgeschäfte beruht. Transaktionspakete können verschiedene Formen annehmen, wie etwa „Exchange for Physicals“, an Handelsplätzen ausgeführte Handelsstrategien oder individuell zugeschnittene Transaktionspakete, und bei der Gestaltung der anwendbaren Transparenzregelung ist es wichtig, diese Besonderheiten zu berücksichtigen. Deswegen ist es angemessen, für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die besonderen Umstände festzulegen, unter denen Vorhandelstransparenzanforderungen nicht für Transaktionspakete und auch nicht für einzelne Teilgeschäfte solcher Pakete gelten.

(12)  In der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates[7] wird auf den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Richtlinie 2014/65/EU verwiesen. Um sicherzustellen, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 enthaltenen Verweise auf organisierte Handelssysteme, KMU-Wachstumsmärkte (KMU: kleine und mittlere Unternehmen) sowie Emissionszertifikate oder darauf beruhende Auktionsobjekte nicht vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Richtlinie 2014/65/EU gelten, sollte Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, wonach Verweise auf die beiden Rechtsakte als Verweise auf die Richtlinie 2004/39/EG gelten, in der Weise angepasst werden, dass der Verschiebung des Geltungsbeginns der beiden Rechtsakte Rechnung getragen wird.

(13)  Die Abwicklung von Wertpapiergeschäften steht in engem Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel. So wird in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates[8] auf den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Richtlinie 2014/65/EU verwiesen. Vor diesem Datum gelten Verweise auf diese beiden Rechtsakte als Verweise auf die Richtlinie 2004/39/EG. Mit der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wird ferner eine Übergangsregelung eingeführt für die Anwendung der Regeln über die Abwicklungsdisziplin auf multilaterale Handelssysteme, die gemäß der Richtlinie 2014/65/EU eine Registrierung als KMU-Wachstumsmärkte beantragen.

(14)  Um sicherzustellen, dass in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bis zum verschobenen Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Richtlinie 2014/65/EU auf die Richtlinie 2004/39/EG verwiesen wird und dass die Übergangsbestimmungen für multilaterale Handelssysteme, die die Registrierung als KMU-Wachstumsmärkte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 beantragen, Gültigkeit behalten, damit die multilateralen Handelssysteme ausreichend Zeit haben, um eine derartige Registrierung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zu beantragen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 geändert werden.

(15)  Die Verordnungen (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sollten daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird wie folgt geändert:

(-1) In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„6 a. Die Titel II und III gelten nicht für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Sinn der Definition in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2015/2365.“

(-1a) In Artikel 2 Absatz 1 werden folgende Buchstaben eingefügt:

„(28a) „Wertpapierfinanzierungsgeschäft“ bzw. „SFT“ ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft im Sinn der Definition in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2015/2365;“

(48) „Exchange for Physicals“ bzw. „EFP“ ein Geschäft mit einem Derivatekontrakt oder einem anderen Finanzinstrument unter der Bedingung der gleichzeitigen Ausführung eines zugrunde liegenden physischen Vermögenswerts in entsprechendem Umfang;

(49) „Transaktionspaket“

(a) ein Exchange for Physicals bzw. EFP oder

(b) ein Geschäft, zu dem die Ausführung von zwei oder mehr Teilgeschäften mit Finanzinstrumenten gehört und das allen nachstehenden Kriterien entspricht:

(i) Das Geschäft wird zwischen zwei oder mehr Gegenparteien ausgeführt.

(ii) Jede Partei trägt in sinnvollem Umfang wirtschaftliche oder finanzielle Risiken in Bezug auf alle anderen Teilgeschäfte.

(iii) Die Ausführung jedes Teilgeschäfts erfolgt zeitgleich und unter der Bedingung der Ausführung aller übrigen Teilgeschäfte.“.

(1)  In Artikel 4 Absatz 7 wird das Datum „3. Januar 2017“ durch das Datum „3. Januar 2018“ und das Datum „3. Januar 2019“ durch das Datum „3. Januar 2020“ ersetzt.

(2)  In Artikel 5 Absatz 8 wird das Datum „3. Januar 2016“ durch das Datum „3. Januar 2017“ ersetzt.

(2a) Artikel 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(a) Folgender Buchstabe wird angefügt:

„(d) bei einem Transaktionspaket, das einem oder mehreren der nachstehenden Kriterien entspricht:

(i) Mindestens eines der Teilgeschäfte ist ein Finanzinstrument, für das kein liquider Markt besteht, oder ein EFP.

(ii) Mindestens eines der Teilgeschäfte weist ein im Vergleich zum üblichen Marktvolumen großes Volumen auf.

(iii) Mindestens eines der Teilgeschäfte wird nach einem System der Preisanfrage oder einem sprachbasierten System ausgeführt und hat ein Volumen, das das für das Instrument spezifische Volumen übersteigt.“;

(b) folgender Unterabsatz wird angefügt:  

„Entspricht ein Transaktionspaket einem der Kriterien nach Unterabsatz 1 Buchstabe d, kann die zuständige Behörde jedes einzelne Teilgeschäft des Pakets von der Pflicht nach Artikel 8 Absatz 1 ausnehmen.“;

(2b) Artikel 18 wird wie folgt geändert:

(a) Folgender Absatz wird eingefügt:

„2a. In Bezug auf ein Transaktionspaket, bei dem ein oder mehrere Teilgeschäfte Finanzinstrumente umfassen, für die kein liquider Markt besteht, bieten systematische Internalisierer – sofern sie mit der Abgabe einer Kursofferte einverstanden sind – ihren Kunden auf Anfrage Kursofferten an. Sie können von dieser Verpflichtung befreit werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 9 Absatz 1 erfüllt sind.“;

(b) dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Unbeschadet des Absatzes 2a gilt die Verpflichtung gemäß diesem Absatz nur für das gesamte Paket und nicht gesondert für ein Element des Pakets, wenn ein systematischer Internalisierer mit der Abgabe einer Kursofferte nach Absatz 1 für ein Transaktionspaket einverstanden ist.“.

(3)  In Artikel 19 Absatz 1 wird das Datum „3. Januar 2019“ durch das Datum „3. Januar 2020“ ersetzt.

(4)  In Artikel 26 Absatz 10 wird das Datum „3. Januar 2019“ durch das Datum „3. Januar 2020“ ersetzt.

(5)  Artikel 35 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

(a)  Das Datum „3. Januar 2017“ wird durch das Datum „3. Januar 2018“ ersetzt;

(b)  das Datum „3. Juli 2019“ wird durch das Datum „3. Juli 2020“ ersetzt.

(6)  In Artikel 37 Absatz 2 wird das Datum „3. Januar 2017“ durch das Datum „3. Januar 2018“ ersetzt.

(7)  Artikel 52 wird wie folgt geändert:

(a)  In Absatz 1 wird das Datum „3. März 2019“ durch das Datum „3. März 2020“ ersetzt;

(b)  in Absatz 4 wird das Datum „3. März 2019“ durch das Datum „3. März 2020“ ersetzt;

(c)  in Absatz 5 wird das Datum „3. März 2019“ durch das Datum „3. März 2020“ ersetzt;

(d)  in Absatz 6 wird das Datum „3. März 2019“ durch das Datum „3. März 2020“ ersetzt;

(e)  in Absatz 7 wird das Datum „3. Juli 2019“ durch das Datum „3. Juli 2020“ ersetzt;

(f)  in Absatz 8 wird das Datum „3. Juli 2019“ durch das Datum „3. Juli 2020“ ersetzt;

(g)  in Absatz 9 Unterabsatz 1 wird das Datum „3. Juli 2019“ durch das Datum „3. Juli 2020“ ersetzt;

(h)  in Absatz 9 Unterabsatz 2 wird das Datum „3. Juli 2021“ durch das Datum „3. Juli 2022“ ersetzt;

(i)  in Absatz 10 Unterabsatz 1 wird das Datum „3. Juli 2019“ durch das Datum „3. Juli 2020“ ersetzt;

(j)  in Absatz 11 wird das Datum „3. Juli 2019“ durch das Datum „3. Juli 2020“ ersetzt;

(k)  in Absatz 12 Unterabsatz 2 wird das Datum „3. Januar 2017“ durch das Datum „3. Januar 2018“ ersetzt.

(8)  In Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird das Datum „3. Juli 2019“ durch das Datum „3. Juli 2020“ ersetzt.

(9)  Artikel 55 wird wie folgt geändert:

(a)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese Verordnung gilt ab dem 3. Januar 2018.“

(b)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Ungeachtet von Absatz 2 gilt Artikel 37 Absätze 1, 2 und 3 ab dem 3. Januar 2020.“

Artikel 2

Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 wird wie folgt geändert:

(1)  In Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 wird das Datum „3. Januar 2017“ durch das Datum „3. Januar 2018“ ersetzt.

(2)  In Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 2 wird das Datum „3. Januar 2017“ durch das Datum „3. Januar 2018“ ersetzt.

Artikel 3

Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wird wie folgt geändert:

(1)  In Artikel 76 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b wird das Datum „13. Juni 2017“ durch das Datum „13. Juni 2018“ ersetzt.

(2)  In Artikel 76 Absatz 7 wird das Datum „3. Januar 2017“ durch das Datum „3. Januar 2018“ ersetzt.

„Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer in Bezug auf bestimmte Daten

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0057 – C8-0027/2016 – 2016/0034(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

9.2.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

25.2.2016

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

25.2.2016

ITRE

25.2.2016

JURI

25.2.2016

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

DEVE

16.3.2016

ITRE

23.2.2016

JURI

15.3.2016

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Markus Ferber

4.2.2016

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

22.2.2016

7.4.2016

 

 

Datum der Annahme

7.4.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

39

2

6

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gerolf Annemans, Burkhard Balz, Hugues Bayet, Pervenche Berès, Esther de Lange, Markus Ferber, Jonás Fernández, Sven Giegold, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Othmar Karas, Georgios Kyrtsos, Alain Lamassoure, Werner Langen, Sander Loones, Bernd Lucke, Olle Ludvigsson, Fulvio Martusciello, Marisa Matias, Costas Mavrides, Luděk Niedermayer, Stanisław Ożóg, Dimitrios Papadimoulis, Sirpa Pietikäinen, Pirkko Ruohonen-Lerner, Alfred Sant, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Ramon Tremosa i Balcells, Tom Vandenkendelaere, Cora van Nieuwenhuizen, Steven Woolfe, Pablo Zalba Bidegain, Marco Zanni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Matt Carthy, Mady Delvaux, Marian Harkin, Ramón Jáuregui Atondo, Thomas Mann, Tibor Szanyi, Antonio Tajani, Romana Tomc, Nils Torvalds, Miguel Urbán Crespo, Beatrix von Storch

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Krzysztof Hetman

Datum der Einreichung

11.4.2016

  • [1] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
  • [2]   ABl. C vom , S. .
  • [3]   ABl. C vom , S. .
  • [4]   Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung des Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
  • [5]   Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
  • [6]   Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).
  • [7]   Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).
  • [8]   Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).