EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen für die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
27.4.2016 - (14956/2/2015 – C8-0129/2016 – 2013/0119(COD)) - ***II
Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Mady Delvaux
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen für die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
(14956/2/2015 – C8-0129/2016 – 2013/0119(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (14956/2/2015 – C8‑0129/2016),
– unter Hinweis auf die vom rumänischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2013[1],
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung[2] zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0228),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,
– gestützt auf die Artikel 76 und 39 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rechtsausschusses für die zweite Lesung (A8‑0156/2016),
1. billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;
2. stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;
4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
Mit dieser Rechtsvorschrift soll die Freizügigkeit der Bürger gefördert werden, und zwar durch die Vereinfachung der Annahme bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union. Sie betrifft nicht die Anerkennung des Inhalts öffentlicher Dokumente, insbesondere um die Souveränität der Mitgliedstaaten im Bereich des Familienrechts zu wahren.
Die Mobilität der Bürger ist Realität: Rund zwölf Millionen Bürger studieren, arbeiten oder leben in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. Bürger und Unternehmen der Union, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit oder den Freiheiten des Binnenmarkts Gebrauch machen wollen, können derzeit bei der Vorlage von öffentlichen Dokumenten an Behörden eines anderen Mitgliedstaats (z. B. wenn sie eine Grenze überschreiten) mit verwaltungstechnischen Komplikationen konfrontiert werden.
Im Anschluss an interinstitutionelle Verhandlungen haben sich die Mitgesetzgeber und die Kommission auf einen Kompromisstext geeinigt.
Die Verordnung deckt Personenstandsurkunden und eine Reihe anderer Dokumente ab, die Bürger häufig benötigen und beispielsweise ihren Wohnsitz, ihre Staatsangehörigkeit und ihr Strafregister betreffen.
Was die genannten öffentlichen Urkunden betrifft, sieht die Verordnung die Befreiung von der Legalisation und der Apostille vor. Hierbei handelt es sich um zwei Verwaltungsverfahren, die bislang bei öffentlichen Dokumenten, die von einem anderen Staat ausgestellt wurden, erforderlich waren. Die Verordnung umfasst ebenfalls Maßnahmen zur Vereinfachung der Annahme von beglaubigten Kopien und beeidigten Übersetzungen. Diese Vereinfachung für die Bürger wird dadurch ausgeglichen, dass die Behörden, denen das Dokument vorgelegt wird, die Möglichkeit erhalten, die Ausstellungsbehörde unmittelbar und per E-Mail um die Bestätigung der Echtheit der Urkunde zu ersuchen.
Letztlich besteht das wesentliche Ziel der Verordnung in der Einführung von mehrsprachigen Standardformularen für die meisten betroffenen öffentlichen Dokumente. Diese mehrsprachigen Standardformulare werden von den Behörden eines Staates ausgestellt, wenn ein öffentliches Dokument in einem anderen Staat vorgelegt werden muss, und zu diesem Zweck dem nationalen Dokument beigefügt. Diese Anlage enthält eine Vorübersetzung der betroffenen öffentlichen Urkunde. Demnach sind die Bürger nicht länger verpflichtet, eine Übersetzung des Verwaltungsdokuments vorzulegen. Dies vereinfacht die Verfahren, die der mobile europäische Bürger durchlaufen muss, ungemein.
Für das Parlament haben sich die Verhandlungen mit dem Rat jedoch auch in einigen Punkten als enttäuschend erwiesen: Das Ziel des Parlaments bestand vor allem darin, auch Zeugnisse, Ausbildungsnachweise und Behindertenausweise sowie eine Reihe von Dokumenten, die für Unternehmen relevant sind, in die Verordnung aufzunehmen. Außerdem dürfen die mehrsprachigen Standardformulare nicht als eigenständiges Dokument zirkulieren, sondern müssen den betroffenen nationalen Dokumenten als Anlage beigefügt werden. Dies ist ein zusätzlicher Aufwand, der hätte vermieden werden können. Dies soll die beträchtlichen Fortschritte, die bereits erzielt wurden, jedoch nicht überschatten. Die Verordnung enthält Überprüfungsklauseln, gemäß denen der Geltungsbereich der Verwaltungserleichterungen künftig ausgeweitet werden soll, sobald sich die einzelstaatlichen Behörden an die neuen Arbeitsvorgänge gewöhnt haben.
Die Berichterstatterin schlägt demnach vor, dem Text zuzustimmen, der dem mit dem Rat vereinbarten und von den Rechts- und Sprachsachverständigen in allen Amtssprachen überarbeiteten Text entspricht.
STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZUR RECHTSGRUNDLAGE
Herrn
Pavel Svoboda
Vorsitzender
Rechtsausschuss
BRÜSSEL
Betrifft: Stellungnahme zur Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern und Unternehmen durch die Vereinfachung der Annahme bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (COM(2013)0228 – C7-0111/2013 – 2013/0119 (COD))
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
im November 2015 beschloss der Rechtsausschuss, gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Geschäftsordnung, aus eigener Initiative eine Stellungnahme zur Angemessenheit der vom Rat geforderten Änderung der Rechtsgrundlage des oben genannten Vorschlags abzugeben.
Bei den von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlagen handelte es sich einerseits um Artikel 21 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der sich auf den Erlass von Vorschriften bezieht, um die Ausübung des Rechts der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zu erleichtern, und andererseits um Artikel 114 Absatz 1 AEUV, der den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften betrifft, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.
Das Parlament vertrat einen nachdrücklich befürwortenden Standpunkt bezüglich des Vorschlags der Kommission, dass Unternehmen betreffende Urkunden zu den öffentlichen Urkunden gezählt werden sollten, für die die in dem Vorschlag vorgesehenen Vereinfachungen gelten. In dem vereinbarten Text wurde jedoch die Rechtsgrundlage geändert, indem auf Ersuchen des Rates Artikel 114 Absatz 1 AEUV als zweite Rechtsgrundlage der ursprünglichen doppelten Rechtsgrundlage gestrichen wurde, da die Mehrheit der Mitgliedstaaten einen restriktiveren Anwendungsbereich der Verordnung vorzog, der sich hauptsächlich auf Personenstandsurkunden erstreckt.
Diese Stellungnahme zielt darauf ab, die Richtigkeit und Angemessenheit der neuen einfachen Rechtsgrundlage festzustellen.
I. Hintergrund
Der Vorschlag zur Vereinfachung der Annahme bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union hat das sehr wichtige Ziel, Formalitäten für Bürger, die sich über die Grenzen hinweg bewegen, zu erleichtern.
Viele Unionsbürger leben in einem anderen Mitgliedstaat, und diese Zahl steigt kontinuierlich. Immer mehr Bürger haben Verbindungen zu einem anderen Mitgliedstaat, sei es aus familiären oder beruflichen Gründen, sei es um dort Urlaub zu machen. Alle diese Personen kommen potenziell irgendwann mit den Verwaltungsbehörden des Aufenthaltslandes in Berührung – Touristen mit dem Gesundheitssystem, Studenten mit dem Verwaltungsapparat der Universitäten, Arbeiternehmer mit der Steuerbehörde und der Sozialversicherung, usw.
Im Jahr 2011 hat die Kommission ein Strategiedokument veröffentlicht, in dem die 20 wichtigsten Kritikpunkte von Bürgern sowie Unternehmen am Binnenmarkt aufgelistet werden. Ein Großteil dieser Kritikpunkte betraf verwaltungstechnische Formalitäten. Inzwischen wird auch anerkannt, dass Probleme mit der grenzüberschreitenden Anwendung von Familienrecht, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, usw. viele Bürger davon abhalten, einen Umzug in einen anderen Mitgliedstaat zu wagen.
Jedes Jahr bedürfen mehrere Hunderttausende solcher öffentlicher Urkunden einer Legalisation oder Beglaubigung, um in anderen Mitgliedstaaten als dem Staat, in dem sie errichtet wurden, anerkannt zu werden. Der Abbau der zusätzlichen grenzüberschreitenden Förmlichkeiten ist somit ein weiterer wichtiger Schritt, um Bürgern ihre Freizügigkeit zu erleichtern.
Schließlich ist zu darauf hinzuweisen, dass dieser Verordnungsvorschlag keineswegs das substanzielle Recht der Mitgliedstaaten in den betroffenen Bereichen harmonisiert. Er sieht nicht vor, dass ein Mitgliedstaat den Inhalt einer Urkunde aus einem anderen Mitgliedstaat anerkennen muss. Hier geht es vor allem um den Abbau zusätzlicher grenzüberschreitender Formalitäten, indem die Förmlichkeiten „Legalisation“ und „Apostille“ für eine Reihe von öffentlichen Urkunden abgeschafft werden.
II – Einschlägige Vertragsartikel
Artikel 21, AEUV, im Zweiten Teil mit dem Titel „Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft“ wird in dem Text, auf den sich die beiden gesetzgebenden Organe in den Trilogen geeinigt haben, als einzige Rechtsgrundlage für die Verordnung präsentiert (die Unterstreichung wurde hinzugefügt):
Artikel 21 AEUV
(ex-Artikel 18 EGV)
1. Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.
2. Erscheint zur Erreichung dieses Ziels ein Tätigwerden der Union erforderlich und sehen die Verträge hierfür keine Befugnisse vor, so können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften erlassen, mit denen die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird.
[...]
Artikel 114 Absatz 1, AEUV, in Kapitel 3 mit dem Titel „Angleichung der Rechtsvorschriften“ war im ursprünglichen Vorschlag als zweite Rechtsgrundlage enthalten; sie sollte für öffentliche Urkunden gelten, die von Unternehmen der EU unter grenzüberschreitenden Umständen verwendet werden. Diese Rechtsgrundlage wurde jedoch später auf Ersuchen des Rates infolge der Einschränkung des Anwendungsbereichs der Verordnung gestrichen.
Artikel 114 AEUV
(ex-Artikel 95 EGV)
1. [...] Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.
[...]
III - Allgemeine Grundsätze für die Wahl der Rechtsgrundlage
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs „muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts ... auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören“[3]. Die Wahl einer falschen Rechtsgrundlage kann daher ein Grund für die Nichtigerklärung des betreffenden Rechtsakts sein.
In diesem Fall ist daher festzulegen, ob der Vorschlag
1. entweder zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen lässt, während die andere nur eine untergeordnete Bedeutung hat; oder
2. gleichzeitig mehrere Zielsetzungen hat oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nur zweitrangig und mittelbar ist.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss der Rechtsakt im ersten Fall nur auf eine Rechtsgrundlage gestützt sein, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert, während er im zweiten Fall auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen zu stützen ist.[4]
IV - Ziel und Inhalt des Vorschlags
In Erwägungsgrund 1 des vereinbarten Texts wird festgestellt, dass die Verordnung darauf abzielt, den freien Verkehr von öffentlichen Urkunden innerhalb der Union zu gewährleisten und dadurch die Freizügigkeit der Unionsbürger zu fördern, und heißt es, dass zur Erreichung des in Artikel 21 AEUV festgelegten politischen Ziels „ die Union konkrete Maßnahmen beschließen (sollte), die eine Vereinfachung der bestehenden (...) Verwaltungsanforderungen in Bezug auf die in einem Mitgliedstaat erfolgende Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt worden sind, bewirken“.
Der Kompromiss sieht vor, dass die Verordnung nur die Formalitäten im Hinblick auf bestimmte öffentliche Dokumente betreffen soll – hauptsächlich Personenstandsurkunden. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des vereinbarten Textes gilt diese Verordnung „für [...] von den Behörden eines Mitgliedstaats im Einklang mit dem jeweiligen nationalen Recht ausgestellte öffentliche Urkunden, die den Behörden eines anderen Mitgliedstaats vorgelegt werden müssen und die in erster Linie dazu dienen, einen der folgenden Sachverhalte zu belegen:“ Geburt, Tod, Eheschließung, Ehescheidung, Abstammung, Adoption, usw.. Der Anwendungsbereich des Kommissionsvorschlags erstreckte sich auch auf „die Rechtsform und die Vertretung einer Gesellschaft oder eines sonstigen Unternehmens“, diese Bestimmung wurde jedoch später auf Ersuchen des Rates gestrichen und der Anwendungsbereich der Verordnung damit im Großen und Ganzen auf Personenstandsurkunden beschränkt.
Hauptziel der Verordnung ist die Abschaffung der Förmlichkeiten „Legalisation“ und „Apostille“ für die in ihren Anwendungsbereich fallenden öffentlichen Urkunden. Verschiedene Vereinfachungen werden auch im Hinblick auf beglaubigte Kopien und beglaubigte Übersetzungen vorgenommen.
Um mögliche Betrugsversuche zu vermeiden, ist in der Verordnung auch die Nutzung des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) für die Amtshilfe vorgesehen. Dieses System, das bereits im Wirtschaftsbereich verwendet wird, erlaubt der Behörde eines annehmenden Mitgliedstaats, die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats um Hilfe zu bitten. Die Behörde, die die Urkunde ausgestellt hat, wird so in die Lage versetzt, der annehmenden Behörde die Echtheit und die Beweiskraft der Urkunde zu bestätigen.
Eines der Kernstücke des Vorschlags ist die Einführung mehrsprachiger EU-Formulare [siehe Artikel 6a, 6b, 6c, 6d, 6d Absatz 1 und 6e des vereinbarten Texts]. Durch die Ausstellung mehrsprachiger Formulare soll das Problem der Übersetzung schlichtweg umgangen werden, in einer ähnlichen Form wie die dies bereits bei den E-Formularen für Sozialversicherungszwecke geschieht.
Durch die EU-Formulare entfällt lediglich die Notwendigkeit der üblichen Förmlichkeiten und Übersetzungen. Sie führen keineswegs zu der Verpflichtung, den Inhalt der Formulare (insbesondere im Bereich des Familienrechts) anzuerkennen.
V - Analyse und Bestimmung der richtigen Rechtsgrundlage
Der Vorschlag der Kommission sah vor, dass die Verordnung nur die Formalitäten im Hinblick auf bestimmte aufgeführte öffentliche Urkunden betreffen sollte – hauptsächlich Personenstandsurkunden. Im vorgeschlagenen Text war jedoch ursprünglich auch die Vereinfachung der verwaltungstechnischen Formalitäten im Hinblick auf Unternehmen betreffende öffentliche Urkunden vorgesehen. Infolgedessen war ursprünglich als Rechtsgrundlage für den Verordnungsvorschlag nicht nur Artikel 21 Absatz 2 AEUV, sondern als zweite Rechtsgrundlage auch Artikel 114 Absatz 1 AEUV vorgesehen. Dies begründet sich darin, dass Artikel 114 Absatz 1 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für die grenzübergreifende Verwendung öffentlicher Urkunden durch Unternehmen der EU auf dem Binnenmarkt wäre.
Auf Ersuchen des Rates und nach Einwilligung des Europäischen Parlaments werden in dem vereinbarten Text öffentliche Urkunden, die „die Rechtsform und die Vertretung einer Gesellschaft oder eines sonstigen Unternehmens“ betreffen, gestrichen und fallen nicht mehr in den Anwendungsbereich der Verordnung. Da Unternehmen nicht mehr unmittelbar von der Verordnung betroffen sind, rechtfertigt dies auch die Streichung von Artikel 114 Absatz 1 AEUV als zweiter Rechtsgrundlage, wodurch für den Verordnungsvorschlag Artikel 21 Absatz 2 AEUV als einzige Rechtsgrundlage verbleibt.
In Anbetracht dessen ist die Verordnung ausschließlich auf Artikel 21 Absatz 2 AEUV zu stützen, der das Europäische Parlament und den Rat ermächtigt, Vorschriften zu erlassen, mit denen die Ausübung des in Artikel 21 Absatz 1 AEUV verankerten Grundrechts der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, erleichtert wird.
Administrative Schranken, die der Verwendung und Annahme öffentlicher Urkunden im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten entgegenstehen, wirken sich direkt auf die Freizügigkeit der Bürger aus. Die Beseitigung dieser Schranken würde die Ausübung des Rechts der Unionsbürger auf Freizügigkeit gemäß Artikel 21 Absatz 2 AEUV erleichtern.
Der Vorschlag enthält Bestimmungen über praktische Instrumente (z.B. das Binnenmarkt-Informationssystem und mehrsprachige Formulare), um den Bürgern das Leben über die nationalen Grenzen hinweg zu erleichtern. Der Verordnungsvorschlag ist deshalb als notwendiges Instrument anzusehen, um die Freizügigkeit der europäischen Bürger innerhalb der Europäischen Union zu fördern.
Da es Ziel und Inhalt des obenstehend dargelegten Verordnungsvorschlags ist, die Kosten für den einzelnen zu senken und den Verwaltungsaufwand zu verringern, indem unter anderem, mehrsprachige Formulare bereitgestellt werden, ist Artikel 21 Absatz 2 AEUV die alleinige angemessene Rechtsgrundlage für die vorgeschlagene Verordnung.
VI - Schlussfolgerung und Empfehlung
In dem vereinbarten Text wird Artikel 114 Absatz 1 AEUV als zweite Rechtsgrundlage gestrichen, da der Text den Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags ausschließlich auf öffentliche Personenstandsurkunden beschränkt. Er schließt unternehmensspezifische Urkunden von seinem Anwendungsbereich aus. Infolgedessen stützt sich der Rechtsakt nun allein und angemessenerweise auf Artikel 21 Absatz 2 AEUV.
Der Rechtsausschuss billigte in seiner Sitzung vom 12. November 2015 die in Trilogen mit dem Rat erzielte Einigung mit Änderung der Rechtsgrundlage. Nach umfassender Prüfung der Auswirkungen der Rechtsgrundlage in seiner Sitzung vom 28. Januar 2016 beschloss der Rechtsausschuss dementsprechend mit 23 Stimmen bei 2 Gegenstimmen und keiner Enthaltung[5], zu empfehlen, dass der in zweiter Lesung vereinbarte Text mit Artikel 21 Absatz 2 AEUV als alleiniger Rechtsgrundlage im Plenum formell gebilligt werden sollte.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Pavel Svoboda
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Förderung der Freizügigkeit von Bürgern und Unternehmen durch die Vereinfachung der Annahme bestimmter öffentlicher Urkunden in der EU |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
14956/2/2015 – C8-0129/2016 – 2013/0119(COD) |
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Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer |
4.2.2014 T7-0054/2014 |
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Vorschlag der Kommission |
COM(2013)0228 - C7-0111/2013 |
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Datum der Bekanntgabe im Plenum des Eingangs des Standpunkts des Rates in erster Lesung |
11.4.2016 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 11.4.2016 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Mady Delvaux 3.9.2014 |
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Anfechtung der Rechtsgrundlage Datum der Stellungnahme JURI |
JURI 28.1.2016 |
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Prüfung im Ausschuss |
24.9.2014 |
24.3.2015 |
14.7.2015 |
21.4.2016 |
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Datum der Annahme |
21.4.2016 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
18 2 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Therese Comodini Cachia, Mady Delvaux, Rosa Estaràs Ferragut, Enrico Gasbarra, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Dietmar Köster, Gilles Lebreton, Emil Radev, József Szájer, Axel Voss |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Angel Dzhambazki, Heidi Hautala, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Cecilia Wikström |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Josef Weidenholzer |
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Datum der Einreichung |
27.4.2016 |
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- [1] ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 52.
- [2] Angenommene Texte vom 4.2.2014, P7_TA(2014)0054.
- [3] Rechtssache C-45/86, Kommission/Rat („allgemeine Zollpräferenzen“), Slg. 1987, 1439, Randnummer 5; Rechtssache C-440/05, Kommission/Rat, Slg. 2007, I-9097; Rechtssache C-411/06, Kommission/Parlament und Rat, Slg. 2009, I-7585.
- [4] Siehe die oben zitierte Rechtssache C-411/06, Randnummern 46-47.
- [5] Bei der Schlussabstimmung waren anwesend: Pavel Svoboda (Vorsitzender), Jean-Marie Cavada (stellvertretender Vorsitzender), Mady Delvaux (stellvertretende Vorsitzende), Lidia Joanna Geringer de Oedenberg (stellvertretende Vorsitzende), Axel Voss (stellvertretender Vorsitzender und Verfasser der Stellungnahme), Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Daniel Buda, Kostas Chrysogonos, Sergio Gaetano Cofferati, Therese Comodini Cachia, Pascal Durand, Angel Dzhambazki, Laura Ferrara, Evelyne Gebhardt, Jytte Guteland, Heidi Hautala, Sajjad Karim, Dietmar Köster, Constance Le Grip, Gilles Lebreton, António Marinho e Pinto, Jiří Maštálka, Angelika Niebler, Emil Radev, Julia Reda, Evelyn Regner, Virginie Rozière, Tadeusz Zwiefka.