BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung

28.4.2016 - (COM(2016)0025 – C8-0030/2016 – 2016/0010(CNS)) - *

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Dariusz Rosati


Verfahren : 2016/0010(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0157/2016
Eingereichte Texte :
A8-0157/2016
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung

(COM(2016)0025 – C8-0030/2016 – 2016/0010(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2016)0025),

–  gestützt auf Artikel 113 und 115 des Vertrags über die Arbeitsweise des Europäischen Parlaments, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0030/2016),

–  unter Hinweis auf die vom schwedischen Parlament gemäß dem Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0157/2016),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) In den letzten Jahren haben sich Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu einer erheblichen Herausforderung entwickelt und sind in der Europäischen Union sowie weltweit in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Der automatische Informationsaustausch ist in dieser Hinsicht ein wichtiges Instrument, und die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 6. Dezember 2012 mit einem Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung betont, dass der automatische Informationsaustausch als künftiger europäischer und internationaler Standard für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen nachdrücklich gefördert werden muss. Der Europäische Rat forderte in seinen Schlussfolgerungen vom 22. Mai 2013, den automatischen Informationsaustausch auf Unionsebene und weltweit zu erweitern, um Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung einzudämmen.

(1) In den letzten Jahren haben sich Steuerbetrug, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung zu einer erheblichen Herausforderung entwickelt und sind in der Europäischen Union sowie weltweit in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Der automatische Informationsaustausch ist in dieser Hinsicht ein wichtiges Instrument, und die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 6. Dezember 2012 mit einem Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung betont, dass der automatische Informationsaustausch als künftiger europäischer und internationaler Standard für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen nachdrücklich gefördert werden muss. Der Europäische Rat forderte in seinen Schlussfolgerungen vom 22. Mai 2013, den automatischen Informationsaustausch auf Unionsebene und weltweit zu erweitern, um Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung einzudämmen.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Da multinationale Unternehmensgruppen in verschiedenen Ländern tätig sind, haben sie die Möglichkeit der aggressiven Steuerplanung, die inländischen Unternehmen nicht zur Verfügung stehen. Inländische – in der Regel kleine und mittlere Unternehmen – sind dadurch besonders benachteiligt, da ihre Steuerbelastung höher ist als die der multinationalen Unternehmensgruppen. Auf der anderen Seite können allen Mitgliedstaaten Einnahmen entgehen, und es besteht die Gefahr, dass ein Wettbewerb um multinationale Unternehmensgruppen entsteht, die mit weiteren Steuervergünstigungen angelockt werden sollen. Daraus ergibt sich ein Problem für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes.

(2) Da multinationale Unternehmensgruppen in verschiedenen Ländern tätig sind, haben sie die Möglichkeit der aggressiven Steuerplanung, die inländischen Unternehmen nicht zur Verfügung stehen. Inländische – in der Regel kleine und mittlere Unternehmen – sind dadurch besonders benachteiligt, da sie im Vergleich zu multinationalen Unternehmensgruppen gewöhnlich einen effektiven Steuersatz entrichten, der deutlich näher an den Regelsätzen liegt als der, den multinationale Unternehmensgruppen entrichten, was zu Verzerrungen und Störungen des Binnenmarktes sowie zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zu Lasten kleiner und mittlerer Unternehmen führt. Um eine Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden, sollten inländischen Unternehmen keine Nachteile aus ihrer Größe oder dem Umstand entstehen, dass sie nicht grenzübergreifend tätig sind. Darüber hinaus können allen Mitgliedstaaten Einnahmen entgehen, und es besteht die Gefahr, dass ein unfairer Wettbewerb zwischen ihnen entsteht, wenn multinationale Unternehmensgruppen mit weiteren Steuervergünstigungen angelockt werden. Daraus ergibt sich ein Problem für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission für die reibungslose Funktionsweise des Binnenmarkts zuständig ist.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Es ist für die EU von großer Bedeutung, dass bei der Gestaltung von Steuervorschriften darauf geachtet wird, dass sie weder Wachstum noch Investitionen behindern, sich keine Wettbewerbsnachteile für EU-Unternehmen ergeben, das Risiko einer Doppelbesteuerung nicht erhöht wird und die Kosten und der bürokratische Aufwand für die Unternehmen so gering wie möglich gehalten werden.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Steuerbehörden der Union benötigen umfassende und relevante Informationen über multinationale Unternehmensgruppen betreffend ihre Struktur, ihre Verrechnungspreispolitik und ihre internen Transaktionen sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU. Auf der Grundlage dieser Informationen können die Steuerbehörden schädlichen Steuerpraktiken durch Änderungen der Rechtsvorschriften oder angemessene Risikobewertungen und Steuerprüfungen begegnen und feststellen, ob Unternehmen Praktiken angewendet haben, die zu einer künstlichen Verlagerung erheblicher Gewinnbeträge in Gebiete mit günstigerer Besteuerung führen.

(3) Die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten benötigen umfassende und relevante Informationen über multinationale Unternehmensgruppen betreffend ihre Struktur, ihre Verrechnungspreispolitik, ihre Steuerabrechnungen, ihre Steuergutschriften und ihre internen Transaktionen sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU. Auf der Grundlage dieser Informationen können die Steuerbehörden schädlichen Steuerpraktiken durch Änderungen der Rechtsvorschriften oder angemessene Risikobewertungen und Steuerprüfungen begegnen und feststellen, ob Unternehmen Praktiken angewendet haben, die zu einer künstlichen Verlagerung erheblicher Gewinnbeträge in Gebiete mit günstigerer Besteuerung führen. Die Kommission sollte ebenfalls Zugriff auf die zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen haben, damit sie die Einhaltung der einschlägigen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen sicherstellen kann. Die Kommission sollte die Informationen vertraulich behandeln und alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um diese Informationen zu schützen.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Eine erhöhte Transparenz gegenüber den Steuerbehörden könnte für multinationale Unternehmensgruppen einen Anreiz schaffen, bestimmte Praktiken aufzugeben und ihren gerechten Anteil am Steueraufkommen in dem Land zu entrichten, in dem die Gewinne erzielt werden. Die Erhöhung der Transparenz für multinationale Unternehmensgruppen ist daher ein wesentlicher Bestandteil der Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung.

(4) Die Bereitstellung und der Austausch von Informationen in angemessenem Umfang zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission könnten für multinationale Unternehmensgruppen einen Anreiz schaffen, bestimmte Praktiken einzustellen und ihre geschuldeten Steuern in dem Land zu entrichten, in dem die Wertschöpfung erfolgt. Dies würde auch den „Gruppendruck“ zwischen den Mitgliedstaaten erhöhen und die Aufmerksamkeit der Finanzmärkte auf die steuerliche Rechenschaftspflicht multinationaler Unternehmensgruppen lenken. Die Erhöhung der Transparenz für multinationale Unternehmensgruppen ohne Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der EU ist daher ein wesentlicher Bestandteil der Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung sowie letztendlich der Steuervermeidung.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Im länderbezogenen Bericht sollten multinationale Unternehmensgruppen jährlich und für alle Steuerhoheitsgebiete, in denen sie einer Geschäftstätigkeit nachgehen, die Höhe ihrer Erträge, ihrer Vorsteuergewinne sowie ihrer bereits gezahlten und noch zu zahlenden Ertragsteuern angeben. Außerdem sollten sie Angaben zur Zahl ihrer Beschäftigten, ihrem ausgewiesenen Kapital, ihren einbehaltenen Gewinnen und ihren materiellen Vermögenswerten in den einzelnen Steuerhoheitsgebieten machen. Schließlich sollten sie alle Geschäftseinheiten der Gruppe nennen, die in einem bestimmten Steuerhoheitsgebiet tätig sind, und Informationen zu den von den einzelnen Geschäftseinheiten ausgeübten Geschäftstätigkeiten liefern.

(6) Im länderspezifischen Bericht sollten multinationale Unternehmensgruppen jährlich und für alle Steuerhoheitsgebiete, in denen sie einer Geschäftstätigkeit nachgehen, die Höhe ihrer Erträge, ihrer Vorsteuergewinne, ihrer bereits gezahlten und noch zu zahlenden Ertragsteuern sowie der Steuergutschriften angeben. Außerdem sollten sie Angaben zur Zahl ihrer Beschäftigten, ihrem ausgewiesenen Kapital, ihren einbehaltenen Gewinnen und ihren materiellen Vermögenswerten in den einzelnen Steuerhoheitsgebieten machen. Schließlich sollten sie alle Geschäftseinheiten der Gruppe nennen, die in einem bestimmten Steuerhoheitsgebiet tätig sind, und Informationen zu den von den einzelnen Geschäftseinheiten ausgeübten Geschäftstätigkeiten liefern.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, muss die EU für einen fairen Wettbewerb zwischen den in der EU ansässigen und den nicht in der EU ansässigen multinationalen Unternehmensgruppen mit einer oder mehreren Geschäftseinheiten in der EU sorgen. Beide sollten daher der Berichterstattungspflicht unterliegen.

(8) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, muss die EU für einen fairen Wettbewerb zwischen den in der EU ansässigen und den nicht in der EU ansässigen multinationalen Unternehmensgruppen mit einer oder mehreren Geschäftseinheiten in der EU sorgen. Beide sollten daher der Berichterstattungspflicht unterliegen. In diesem Zusammenhang sollte es den Mitgliedstaaten obliegen, die Berichterstattungspflicht gegenüber multinationalen Unternehmensgruppen durchzusetzen, etwa durch Maßnahmen zur Bestrafung von multinationalen Unternehmensgruppen im Falle einer unterlassenen Berichterstattung.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass sie den Umfang der personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, die für den automatischen Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden und die automatische Datenverarbeitung in den Steuerbehörden bereitstehen, beibehalten oder erhöhen.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG sieht in einigen Bereichen bereits einen verpflichtenden automatischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vor. Der Geltungsbereich dieser Richtlinie sollte auf den verpflichtenden automatischen Austausch länderbezogener Berichte zwischen den Mitgliedstaaten ausgedehnt werden.

(11) Die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG sieht in einigen Bereichen bereits einen verpflichtenden automatischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vor. Der Geltungsbereich dieser Richtlinie sollte auf den verpflichtenden automatischen Austausch länderspezifischer Berichte zwischen den Mitgliedstaaten sowie die Übermittlung dieser Berichte an die Kommission ausgedehnt werden. Darüber hinaus sollte die Kommission anhand der länderspezifischen Berichte bewerten, ob sich die Mitgliedstaaten an das EU-Beihilferecht halten, da unfaire Steuerpraktiken auf dem Gebiet der Unternehmensbesteuerung auch eine beihilferechtliche Dimension aufweisen.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Der verpflichtende automatische Austausch länderbezogener Berichte zwischen den Mitgliedstaaten sollte in jedem Fall auch die Übermittlung bestimmter Basisinformationen umfassen, zu denen diejenigen Mitgliedstaaten Zugang hätten, in denen gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind.

(12) Der verpflichtende automatische Austausch länderspezifischer Berichte zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission sollte in jedem Fall auch die Übermittlung bestimmter Basisinformationen umfassen, die auf einheitlichen Begriffsbestimmungen beruhen sollten und zu denen diejenigen Mitgliedstaaten Zugang hätten, in denen gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über den länderbezogenen Bericht müssen die sprachlichen Anforderungen festgelegt werden. Außerdem müssen die notwendigen praktischen Vorkehrungen für die Modernisierung des CCN-Netzes getroffen werden. Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung von Artikel 20 Absatz 6 und Artikel 21 Absatz 7 gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.

(16) Für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über den länderspezifischen Bericht und die Übermittlung entsprechender Informationen an die Kommission müssen die sprachlichen Anforderungen festgelegt werden. Außerdem müssen die notwendigen praktischen Vorkehrungen für die Modernisierung des CCN-Netzes getroffen und es muss sichergestellt werden, dass die Duplizierung von Standards vermieden wird, die zu einer Erhöhung der Verwaltungskosten für Wirtschaftsteilnehmer führen würde. Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung von Artikel 20 Absatz 6 und Artikel 21 Absatz 7 gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a) In den jährlichen Berichten der Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß dieser Richtlinie sollten der Umfang der Übermittlung landesspezifischer Informationen gemäß Artikel 8aa und Anhang III Teil II Nummer 1 dieser Richtlinie im Einzelnen angegeben und eine Auflistung der Staaten und Hoheitsgebiete enthalten sein, in denen die obersten Muttergesellschaften von Konzerneinheiten mit Sitz in der EU ansässig sind, in denen aber keine vollständigen Berichte vorgelegt oder ausgetauscht wurden.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18b) Es sollte die Möglichkeit geben, dass Informationen nicht gemäß dieser Richtlinie ausgetauscht werden müssen, wenn ein solcher Austausch zur Preisgabe eines Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen würde oder zur Preisgabe von Informationen, deren Offenlegung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18c) Die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2015 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung, der Bericht des Europäischen Parlaments über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Einbeziehung der Aktionäre und der Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf bestimmte Elemente der Erklärung zur Unternehmensführung sowie die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2015 zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Annäherung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer sollten berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich eine effiziente Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, unter Bedingungen, die mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen der erforderlichen Einheitlichkeit und Wirksamkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(20) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich eine effiziente Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten unter Einbeziehung der Kommission und unter Bedingungen, die mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen der erforderlichen Einheitlichkeit und Wirksamkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 1 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-1. Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(1) Diese Richtlinie legt die Regeln und Verfahren fest, nach denen die Mitgliedstaaten untereinander im Hinblick auf den Austausch von Informationen zusammenarbeiten, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Artikel 2 genannten Steuern voraussichtlich erheblich sind.

„(1) Diese Richtlinie legt die Regeln und Verfahren fest, nach denen die Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission im Hinblick auf den Austausch von Informationen zusammenarbeiten, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Artikel 2 genannten Steuern voraussichtlich erheblich sind.“

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe -a (neu)

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 3 – Nummer 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(-a) Artikel 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

2. „zentrales Verbindungsbüro“ die als solche benannte Stelle, die für die Verbindungen zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich zuständig ist;

„2. „zentrales Verbindungsbüro“ die als solche benannte Stelle, die für die Verbindungen zu den anderen Mitgliedstaaten und zur Kommission auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich zuständig ist;“

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 3 – Nummer 9 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 und der Artikel 8a und 8aa die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 sind verfügbare Informationen solche Informationen, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;

a) für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 und der Artikel 8a und 8aa die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat und die Kommission ohne deren vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 sind verfügbare Informationen solche Informationen, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können; Zu diesen Dokumente müssen auch Drittstaaten Zugang erhalten. Die Praxis des Austauschs der Berichte mit Drittstaaten wurde bereits im Rahmen der multilateralen OECD-Vereinbarung der zuständigen Behörden begonnen, und es ist sicherzustellen, dass Drittstaaten von allen Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen erhalten.

Begründung

Unfaire Steuerpraktiken im Bereich Unternehmensbesteuerung haben auch eine beihilferechtliche Dimension. Daher sollte die Europäische Kommission ebenfalls Zugriff auf die zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen haben, um die Einhaltung der einschlägigen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 4 – Absatz 6

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

1a. Artikel 4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

(6) Wenn eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Bediensteter ein Ersuchen oder eine Antwort auf ein Ersuchen um Zusammenarbeit übermittelt bzw. entgegennimmt, unterrichtet sie/er das zentrale Verbindungsbüro ihres/seines Mitgliedstaats gemäß den von jenem Mitgliedstaat festgelegten Verfahren.

„(6) Wenn eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Bediensteter ein Ersuchen oder eine Antwort auf ein Ersuchen um Zusammenarbeit übermittelt bzw. entgegennimmt, unterrichtet sie/er das zentrale Verbindungsbüro ihres/seines Mitgliedstaats und die Kommission gemäß den von jenem Mitgliedstaat festgelegten Verfahren.“

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu)

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 6 – Absatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(1b) Artikel 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

(2) Das in Artikel 5 genannte Ersuchen kann ein begründetes Ersuchen um eine bestimmte behördliche Ermittlung enthalten. Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass keine behördlichen Ermittlungen erforderlich sind, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe hierfür mit.

„(2) Das in Artikel 5 genannte Ersuchen kann ein begründetes Ersuchen um eine bestimmte behördliche Ermittlung enthalten. Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass keine behördlichen Ermittlungen erforderlich sind, so teilt sie der ersuchenden Behörde und der Kommission unverzüglich die Gründe hierfür mit.“

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 c (neu)

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1c) In Artikel 8 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

 

„(ea) länderspezifische Berichterstattung,“

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 2

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8 a a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei der der länderbezogene Bericht gemäß Absatz 1 eingegangen ist, übermittelt diesen Bericht innerhalb der in Absatz 4 festgelegten Frist mittels automatischem Austausch an jeden Mitgliedstaat, in dem gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe des berichtenden Rechtsträgers entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind.

(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei der der länderspezifische Bericht gemäß Absatz 1 eingegangen ist, übermittelt diesen Bericht so bald wie möglich innerhalb der in Absatz 4 festgelegten Frist mittels automatischem Austausch an jeden Mitgliedstaat, in dem gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe des berichtenden Rechtsträgers entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt den länderspezifischen Bericht auch der Kommission, die für das zentrale Register der länderspezifischen Berichte zuständig ist, das ihren zuständigen Dienststellen zur Verfügung steht.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8 a a – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) aggregierte Angaben zur Höhe der Erträge, der Vorsteuergewinne (-verluste), der bereits gezahlten Ertragsteuern, der noch zu zahlenden Ertragsteuern, des ausgewiesenen Kapitals, der einbehaltenen Gewinne sowie zur Beschäftigtenzahl und den materiellen Vermögenswerten ohne flüssige Mittel für alle Steuerhoheitsgebiete, in denen die multinationale Unternehmensgruppe tätig ist;

a) aggregierte Angaben zur Höhe der Erträge, der Vorsteuergewinne (-verluste), der bereits gezahlten Ertragsteuern, der noch zu zahlenden Ertragsteuern, des ausgewiesenen Kapitals, der einbehaltenen Gewinne, zur Beschäftigtenzahl und den materiellen Vermögenswerten ohne flüssige Mittel für alle Steuerhoheitsgebiete, in denen die multinationale Unternehmensgruppe tätig ist, zu erhaltenen staatlichen Beihilfen, zur Höhe der Vermögenswerte und den jährlichen Kosten für deren Erhaltung sowie zu den von der Gruppe getätigten Veräußerungs- und Erwerbsgeschäften;

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8 a a – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) die zukünftige europäische Steuer-Identifikationsnummer der multinationalen Unternehmensgruppe, auf die im Aktionsplan 2012 der Kommission zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung Bezug genommen wird.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8 a a – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Um die Transparenz für die Bürger zu erhöhen, veröffentlicht die Kommission länderspezifische Berichte auf der Grundlage der Informationen, die im Zentralregister der länderspezifischen Berichte enthalten sind. Dabei hat die Kommission die Vertraulichkeitsbestimmungen von Artikel 23a einzuhalten.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 9 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(2a) Artikel 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1. Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt der zuständigen Behörde jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Informationen in folgenden Fällen:

„1. Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt der zuständigen Behörde jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats und der Kommission die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Informationen in folgenden Fällen:“

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 b (neu)

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 9 – Absatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(2b) Artikel 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten im Wege des spontanen Informationsaustauschs alle Informationen, von denen sie Kenntnis haben und die für die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von Nutzen sein können, übermitteln.

„2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission im Wege des spontanen Informationsaustauschs alle Informationen, von denen sie Kenntnis haben und die für die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von Nutzen sein können, übermitteln.“

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 23 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Artikel 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Informationen, die für die Bewertung der Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Einklang mit dieser Richtlinie bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung notwendig sind.

„2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Informationen, die für die Bewertung der Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Einklang mit dieser Richtlinie bei der Bekämpfung von Steuervermeidung, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug notwendig sind.“

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 23 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8, 8a und 8aa sowie einen Überblick über die konkreten Ergebnisse. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8, 8a und 8aa sowie einen Überblick über die konkreten Ergebnisse. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat in geeigneter Weise über diese Ergebnisse, etwa in Form eines jährlichen konsolidierten Berichts, in dem die Ergebnisse und Folgen des Berichtsprozesses erläutert werden. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 23 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) In Artikel 23 wird folgender Absatz angefügt:

 

„3a. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen konsolidierten Jahresbericht zur jährlichen Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs durch die Mitgliedstaaten sowie zu den konkreten Ergebnissen.“

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu)

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 23 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b) In Artikel 23 wird folgender Absatz angefügt:

 

3b. Wird im Rahmen der Folgenabschätzung der Kommission bezüglich der wirtschaftlichen Auswirkungen einer Offenlegung der länderspezifischen Informationen festgestellt, dass sich keine negativen Folgen für multinationale Unternehmensgruppen ergeben, legt die Kommission unverzüglich einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um diese Informationen öffentlich zugänglich zu machen.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 c (neu)

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 24 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(5c) Artikel 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1. Erhält die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats von einem Drittland Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts dieses Mitgliedstaats über die in Artikel 2 genannten Steuern voraussichtlich erheblich sind, so kann diese Behörde diese Informationen — sofern dies aufgrund einer Vereinbarung mit dem betreffenden Drittland zulässig ist — den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, für die diese Informationen von Nutzen sein könnten, und allen ersuchenden Behörden zur Verfügung stellen.

1. Erhält die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats von einem Drittland Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts dieses Mitgliedstaats über die in Artikel 2 genannten Steuern voraussichtlich erheblich sind, so kann diese Behörde diese Informationen — sofern dies aufgrund einer Vereinbarung mit dem betreffenden Drittland zulässig ist — den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, für die diese Informationen von Nutzen sein könnten, allen ersuchenden Behörden und der Kommission zur Verfügung stellen.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu)

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 27 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 27a

 

Überprüfung

 

Drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie überprüft die Kommission deren Wirksamkeit.“

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Anhang III – Abschnitt II – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei mehr als einer in der Union steuerlich ansässigen GESCHÄFTSEINHEIT derselben MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE und bei Erfüllung einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Buchstabe b kann die MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE eine dieser GESCHÄFTSEINHEITEN benennen, die den länderbezogenen Bericht gemäß den Anforderungen des Artikels 8aa Absatz 1 für ein BERICHTSSTEUERJAHR innerhalb der in Artikel 8aa Absatz 1 angegebenen Frist vorlegt und den Mitgliedstaat, für den die Vorlage bestimmt ist, darüber informiert, dass damit der für alle in der Union steuerlich ansässigen GESCHÄFTSEINHEITEN dieser MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE bestehenden Berichtspflicht nachgekommen wird. Nach Erhalt des länderbezogenen Berichts übermittelt der Mitgliedstaat diesen gemäß Artikel 8aa Absatz 2 an jeden Mitgliedstaat, in dem gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE des BERICHTENDEN RECHTSTRÄGERS entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind.

Bei mehr als einer in der Union steuerlich ansässigen Geschäftseinheit derselben multinationalen Unternehmensgruppe und bei Erfüllung einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Buchstabe b kann die multinationale Unternehmensgruppe eine dieser Geschäftseinheiten – vorzugsweise die Einheit mit dem höchsten Umsatz – benennen, die den länderspezifischen Bericht gemäß den Anforderungen des Artikels 8aa Absatz 1 für ein Berichtssteuerjahr innerhalb der in Artikel 8aa Absatz 1 angegebenen Frist vorlegt und den Mitgliedstaat, für den die Vorlage bestimmt ist, darüber informiert, dass damit der für alle in der Union steuerlich ansässigen Geschäftseinheiten dieser multinationalen Unternehmensgruppe bestehenden Berichtspflicht nachgekommen wird. Nach Erhalt des länderspezifischen Berichts übermittelt der Mitgliedstaat diesen gemäß Artikel 8aa Absatz 2 an jeden Mitgliedstaat, in dem gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe des berichtenden Rechtsträgers entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind.

BEGRÜNDUNG

Grenzüberschreitende Steuerumgehung bzw. Steuervermeidung, aggressive Steuerplanung und ein schädlicher Steuerwettbewerb haben sich zu einer erheblichen Herausforderung entwickelt und geben in der Union wie weltweit Anlass zu großer Sorge.

In den Berichten des ECON-Ausschusses und des TAXE-Sonderausschusses hat das Europäische Parlament im Hinblick auf Steuerinformationen mehr Transparenz gefordert, um gegen aggressive Steuerplanung vorzugehen, was vor allem durch die Einführung der länderspezifischen Berichterstattung für multinationale Unternehmensgruppen geschehen soll.

Der bestehende Rechtsrahmen (Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, derzeit DAC3) sieht keinen Austausch länderspezifischer Berichte durch die Mitgliedstaaten untereinander vor.

Daher ist dringend für mehr Transparenz zu sorgen. Zu diesem Zweck müssen die mit der Richtlinie 2011/16/EU des Rates eingeführten Instrumente und Mechanismen gestärkt werden.

Der Vorschlag der Kommission

Mit dem Entwurf für eine Richtlinie wird die Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/2376, geändert. In die bestehende Richtlinie wird ein neuer Artikel aufgenommen, in dem der Umfang und die Bedingungen für den verpflichtenden automatischen Austausch von Informationen betreffend länderspezifische Berichte festgelegt werden.

Konkrete Aspekte des Vorschlags

Anwendungsbereich des Vorschlags – Schwellenwerte für multinationale Unternehmensgruppen

Multinationale Unternehmensgruppen, die ihren Sitz in der EU haben oder dort tätig sind und deren konsolidierter Umsatz mindestens 750 000 000 EUR beträgt, werden verpflichtet, länderspezifische Berichte vorzulegen.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei der der länderspezifische Bericht eingegangen ist, übermittelt diesen Bericht automatisch an jeden Mitgliedstaat, in dem eine oder mehrere Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind.

Zuständige Behörde

Der länderspezifische Bericht muss in dem Mitgliedstaat vorgelegt werden, in dem die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder eine andere berichtende Gesellschaft steuerlich ansässig ist.

Der Mitgliedstaats, bei der der länderspezifische Bericht eingegangen ist, übermittelt diesen Bericht an jeden Mitgliedstaat, in dem eine oder mehrere Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind.

Umfang des Informationsaustauschs

In dem länderspezifischen Bericht müssen Informationen über die Höhe der Erträge, die Vorsteuergewinne, die bereits gezahlten und noch zu zahlenden Ertragsteuern, die Beschäftigtenzahl, das ausgewiesene Kapital, die einbehaltenen Gewinne und die materiellen Vermögenswerte für alle Steuerhoheitsgebiete, in denen die multinationale Unternehmensgruppe einer Geschäftstätigkeit nachgeht, enthalten sein.

Zeitplan

Ab 2017 müssen multinationale Unternehmensgruppen innerhalb von 12 Monaten nach dem letzten Tag des Berichtssteuerjahres der multinationalen Unternehmensgruppe einen länderspezifischen Bericht in Bezug auf ihr Berichtssteuerjahr vorlegen.

Format/Muster

Multinationale Unternehmensgruppen müssen die länderspezifischen Berichte im Einklang mit dem standardisierten Muster gemäß dem Aktionspunkt 13 des Aktionsplans der OECD vorlegen.

Der automatische Informationsaustausch über den länderspezifischen Bericht erfolgt unter Verwendung des Standardformulars. Die Informationsübermittlung erfolgt auf elektronischem Wege mit Hilfe des CCN-Netzes.

Offenlegung

Der derzeitige Vorschlag sieht keine Offenlegung der länderspezifischen Berichte vor. Die Kommission kündigte jedoch für April 2016 an, die Folgenabschätzung öffentlich zugänglicher länderspezifischer Berichterstattung zu veröffentlichen. Dies könnte mit einem Vorschlag einhergehen, Unternehmen Verpflichtungen hinsichtlich der Offenlegung aufzuerlegen.

Diskussionspunkte

Der Berichterstatter bewertet den Vorschlag insgesamt positiv, insbesondere was den Bedarf an erhöhter Transparenz, den Schwellenwert für multinationale Unternehmen, die einen länderspezifischen Bericht vorlegen müssen, die Benennung der zuständigen Behörde, den Umfang des Informationsaustauschs und den Zeitrahmen für die Umsetzung sowie die Häufigkeit der Berichte angeht.

Es wird insbesondere begrüßt, dass in dem Vorschlag die BEPS-Empfehlungen der OECD umgesetzt werden, ohne dass zweierlei Standards geschaffen werden, was andernfalls zu unnötiger Verwaltungslast und unnötigen Kosten in Verbindung mit der Einhaltung der Vorschriften geführt hätte.

Der Berichterstatter erachtet es als angemessen, zunächst einen automatischen Informationsaustausch zu länderspezifischen Berichten zwischen verschiedenen nationalen Steuerbehörden einzuführen, bevor möglicherweise ein Vorschlag für die Offenlegung der länderspezifischen Berichte vorgelegt wird, was jedoch nur gilt, wenn sich aus der Folgenabschätzung ergibt, dass keine nachteiligen Auswirkungen für die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen und die Wirtschaft bestehen.

Des Weiteren ist der Berichterstatter der Ansicht, dass die Kommission in den automatischen Austausch von Informationen eingebunden werden und zusammen mit den nationalen Steuerbehörden Zugang zu den länderspezifischen Berichten haben sollte, wobei die Vertraulichkeitsvorschriften umfassend einzuhalten sind.

Auf der Grundlage der jährlichen Bewertung, die die Mitgliedstaaten zur Wirksamkeit des automatischen Informationsaustausch zu den länderspezifischen Berichten vornehmen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht vorlegen, in dem die wesentlichen Feststellungen aus den nationalen Bewertungen der Mitgliedstaaten zusammengefasst werden, wobei die in der Richtlinie vorgesehenen Vertraulichkeitsbestimmungen zu erfüllen sind.

Schlussfolgerung

Der Berichterstatter begrüßt den Vorschlag der Kommission, da er einen sinnvollen Schritt hin zu mehr Transparenz darstellt. Er ist jedoch der Auffassung, dass der Vorschlag durch die vorgeschlagenen Änderungen noch effizienter würde, indem der Informationsaustausch auf die Europäische Kommission ausgeweitet wird, und fordert die Kommission auf, die Einhaltung der EU-Beihilfevorschriften durch die Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieser Informationen zu prüfen.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0025 – C8-0030/2016 – 2016/0010(CNS)

Datum der Anhörung des EP

11.2.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

25.2.2016

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

25.2.2016

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

LIBE

17.2.2016

 

 

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Dariusz Rosati

21.1.2016

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

16.3.2016

25.4.2016

 

 

Datum der Annahme

26.4.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

45

0

11

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gerolf Annemans, Hugues Bayet, Pervenche Berès, Esther de Lange, Markus Ferber, Jonás Fernández, Elisa Ferreira, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Cătălin Sorin Ivan, Othmar Karas, Georgios Kyrtsos, Alain Lamassoure, Philippe Lamberts, Werner Langen, Sander Loones, Bernd Lucke, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Fulvio Martusciello, Bernard Monot, Luděk Niedermayer, Stanisław Ożóg, Dimitrios Papadimoulis, Sirpa Pietikäinen, Dariusz Rosati, Pirkko Ruohonen-Lerner, Alfred Sant, Molly Scott Cato, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Paul Tang, Ramon Tremosa i Balcells, Ernest Urtasun, Marco Valli, Cora van Nieuwenhuizen, Jakob von Weizsäcker, Marco Zanni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Matt Carthy, Philippe De Backer, Mady Delvaux, Ashley Fox, Marian Harkin, Ian Hudghton, Sophia in ‘t Veld, Syed Kamall, Krišjānis Kariņš, Paloma López Bermejo, Emmanuel Maurel, Siôn Simon, Romana Tomc

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Daniela Aiuto, Virginie Rozière

Datum der Einreichung

28.4.2016