BERICHT über das Thema „Friedensunterstützungsmissionen – Zusammenarbeit der EU mit den Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union“
28.4.2016 - (2015/2275(INI))
Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
Berichterstatter: Geoffrey Van Orden
Verfasser der Stellungnahme(*):
Paavo Väyrynen, Entwicklungsausschuss
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Thema „Friedensunterstützungsmissionen – Zusammenarbeit der EU mit den Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union“
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Titel V des Vertrags über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 21, 41, 42 und 43,
– gestützt auf Artikel 220 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen, insbesondere auf die Kapitel VI, VII und VIII,
– unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 1. April 2015 mit dem Titel „Partnering for peace: moving towards partnership peacekeeping“ (Partnerschaften für den Frieden: Schritte hin zur Friedenssicherung durch Partnerschaften)[1],
– unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik mit dem Titel „Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung – Befähigung unserer Partner zur Krisenprävention und -bewältigung“ vom 28. April 2015[2],
– unter Hinweis auf den am 16. Juni 2015 veröffentlichten Bericht der hochrangigen unabhängigen Gruppe der Vereinten Nationen für Friedensmissionen[3],
– unter Hinweis auf die Erklärung, die am 28. September 2015 auf dem vom Präsidenten der Vereinigten Staaten Barack Obama einberufenen Gipfeltreffen der Staats‑ und Regierungschefs zur Friedenssicherung abgegeben wurde,
– unter Hinweis auf das Dokument vom 14. Juni 2012 mit dem Titel „Plan of Action to enhance EU CSDP support to UN peacekeeping“[4] (Aktionsplan zur besseren Unterstützung der Friedenssicherungseinsätze der Vereinten Nationen im Rahmen der GSVP der EU) und auf das Dokument vom 23. März 2015 mit dem Titel „Strengthening the UN‑EU Strategic Partnership on Peacekeeping and Crisis Management: Priorities 2015-2018“[5] (Stärkung der strategischen Partnerschaft zwischen den Vereinten Nationen und der EU für friedenserhaltende Maßnahmen und Krisenbewältigung: Prioritäten für den Zeitraum 2015–2018),
– unter Hinweis auf die Gemeinsame Strategie Afrika‑EU, die auf dem zweiten EU‑Afrika‑Gipfeltreffen vom 8./9. Dezember 2007 in Lissabon angenommen wurde[6], und den Fahrplan 2014–2017 für die Gemeinsame Strategie Afrika‑EU, der auf dem vierten EU‑Afrika‑Gipfeltreffen vom 2./3. April 2014 in Brüssel angenommen wurde[7],
– unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 3/2011 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der über Organisationen der Vereinten Nationen in von Konflikten betroffenen Ländern bereitgestellten EU‑Beiträge“,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. November 2015 zu dem Thema „Die Rolle der EU innerhalb der Vereinten Nationen: Wie können die außenpolitischen Ziele der EU besser verwirklicht werden?“[8],
– unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP‑EU vom 9. Dezember 2015 zu dem Thema „Bewertung der Friedensfazilität für Afrika zehn Jahre danach: Wirksamkeit und Zukunftsperspektiven“,
– unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung,
– unter Hinweis auf die Leitlinien für den Einsatz von Militär- und Zivilschutzmitteln bei der Katastrophenhilfe (Osloer Leitlinien) vom November 2007,
– unter Hinweis auf Artikel 4 Buchstabe h und Buchstabe j der Gründungsakte der Afrikanischen Union,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zum 10. Jahrestag der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit[9],
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Oktober 2012 zu dem Thema „Die Wurzeln der Demokratie und der nachhaltigen Entwicklung: Europas Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft im Bereich der Außenbeziehungen“,
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8‑0158/2016),
A. in der Erwägung, dass Friedensunterstützungsmissionen eine Form der Krisenreaktion sind und in der Regel mit der Unterstützung einer international anerkannten Organisation wie der Vereinten Nationen oder der Afrikanischen Union (AU) mit einem Mandat der Vereinten Nationen erfolgen und dass mit ihnen bewaffnete Konflikte verhütet werden sollen, Frieden wiederhergestellt, erhalten oder konsolidiert werden soll, Friedensabkommen durchgesetzt und die komplexen Notlagen und Herausforderungen in zerfallenden oder schwachen Staaten bewältigt werden sollen; in der Erwägung, dass die Stabilität der afrikanischen und europäischen Nachbarschaft allen unseren Ländern sehr zugutekommen würde;
B. in der Erwägung, dass mit Friedensunterstützungsmissionen das Ziel verfolgt wird, dazu beizutragen, dass langfristig stabile und sichere Umfelder mit größerem Wohlstand geschaffen werden; in der Erwägung, dass verantwortungsvolle Staatsführung, Justiz, eine größere Achtung der Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Zivilpersonen, Achtung der Menschenrechte und Sicherheit wesentliche Voraussetzungen hierfür sind und dass erfolgreiche Aussöhnungs-, Wiederaufbau- und Wirtschaftsentwicklungsprogramme dazu beitragen werden, für selbsterhaltenden Frieden und Wohlstand zu sorgen;
C. in der Erwägung, dass sich die Sicherheitslandschaft insbesondere in Afrika mit dem Entstehen von terroristischen und aufständischen Gruppen in Somalia, Nigeria und im Raum des Sahels und der Sahara im vergangenen Jahrzehnt dramatisch verändert hat und dass friedenserzwingende Einsätze und Einsätze zur Terrorismusbekämpfung inzwischen in vielen Regionen eher die Regel als die Ausnahme sind; in der Erwägung, dass die Anzahl von fragilen Staaten und unregierten Räumen zunimmt, sodass viele Menschen Armut, Gesetzlosigkeit, Korruption und Gewalt erleben; in der Erwägung, dass die durchlässigen Grenzen auf dem Kontinent dazu beitragen, dass Gewalt genährt wird, sich die Sicherheitslage verschlechtert und Gelegenheiten für kriminelle Aktivitäten geschaffen werden;
D. in der Erwägung, dass in der neuen Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dem Frieden eine entscheidende Bedeutung für Entwicklung beigemessen wird, und dass das 16. Ziel für nachhaltige Entwicklung, nämlich Frieden und Gerechtigkeit, in die Agenda aufgenommen wurde;
E. in der Erwägung, dass Organisationen und Staaten, die über ausreichend Erfahrung und Ausstattung verfügen und idealerweise mit einem eindeutigen und realistischen Mandat der Vereinten Nationen ausgestattet sind, die Ressourcen bereitstellen sollten, die für eine erfolgreiche Friedensunterstützungsmission erforderlich sind, damit dazu beigetragen wird, dass ein sicheres Umfeld geschaffen wird, in dem zivile Organisationen ihre Arbeit verrichten können;
F. in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen weiterhin der wichtigste Garant für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit sind und über den umfassendsten Rahmen für die multilaterale Zusammenarbeit bei der Krisenbewältigung verfügen; in der Erwägung, dass es 16 laufende Friedenssicherungseinsätze der Vereinten Nationen gibt und die Zahl des sich im Einsatz befindenden Personals mit über 120 000 höher denn je ist; in der Erwägung, dass über 87 % der Friedenssicherungskräfte der Vereinten Nationen im Rahmen von acht Missionen in Afrika im Einsatz sind; in der Erwägung, dass der Umfang der Einsätze der Vereinten Nationen Beschränkungen unterliegt;
G. in der Erwägung, dass die Einsätze der AU anderen Beschränkungen unterliegen als die der Vereinten Nationen und sie die Möglichkeit hat, Partei zu ergreifen, ohne Aufforderung zu intervenieren und auch einzugreifen, wenn keine Friedensvereinbarung unterzeichnet wurde, ohne gegen die Charta der Vereinten Nationen zu verstoßen; in der Erwägung, dass dies angesichts der vielen zwischen- und innerstaatlichen Konflikte in Afrika ein bedeutender Unterschied ist;
H. in der Erwägung, dass die NATO der AU in Form von Führungsunterstützung und strategischen Luft- und Seetransportfähigkeiten, unter anderem bei der AMIS in Darfur und der AMISOM in Somalia, Unterstützung geleistet hat bzw. leistet und zum Kapazitätsaufbau der afrikanischen Bereitschaftstruppe (ASF) beiträgt;
I. in der Erwägung, dass die Krisen in Afrika eine kohärente, globale Antwort erfordern, die über reine Sicherheitsaspekte hinausgeht; in der Erwägung, dass Frieden und Sicherheit notwendige Voraussetzungen für Entwicklung sind und dass alle lokalen und internationalen Akteure betont haben, dass eine enge Koordinierung zwischen der Sicherheits- und der Entwicklungspolitik erforderlich ist; in der Erwägung, dass eine langfristige Perspektive erforderlich ist; in der Erwägung, dass die Reform des Sicherheitssektors und die Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration ehemaliger Kombattanten wichtig sein kann, um die Ziele im Hinblick auf Stabilität und Entwicklung zu verwirklichen; in der Erwägung, dass dem Verbindungsbüro der Vereinten Nationen für Frieden und Sicherheit und der ständigen Vertretung der Afrikanischen Union in Brüssel eine zentrale Rolle beim Ausbau der Beziehungen zwischen ihren Organisationen und der EU, der NATO und den nationalen Botschaften zukommt;
J. in der Erwägung, dass das primäre Instrument für die europäische Zusammenarbeit mit der AU in der Friedensfazilität für Afrika besteht, die ursprünglich 2004 eingerichtet wurde und mit der über den von den Mitgliedstaaten finanzierten EEF etwa 1,9 Milliarden EUR bereitgestellt werden; in der Erwägung, dass die Finanzierung der Friedensfazilität für Afrika über den EEF als Übergangsmaßnahme geplant war, als sie 2003 eingerichtet wurde, dass der EEF zwölf Jahre später jedoch weiterhin die wichtigste Finanzierungsquelle für die Friedensfazilität für Afrika ist; in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich der Fazilität im Jahr 2007 auf ein breiteres Spektrum von Maßnahmen der Konfliktverhütung und der Stabilisierung nach Konflikten ausgeweitet wurde; in der Erwägung, dass in dem Aktionsprogramm 2014–2016 externe Bewertungen und Konsultationen mit den Mitgliedstaaten berücksichtigt und neue Elemente zur Verbesserung der Wirksamkeit der Fazilität eingeführt werden; in der Erwägung, dass in Artikel 43 EUV die sogenannten Petersberg‑Plus‑Aufgaben aufgeführt sind, zu denen Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung – einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten – gehören; in der Erwägung, dass 2014 über 90 % der Mittel für Friedensunterstützungsmissionen und 65 % davon für im Rahmen der AMISOM eingesetztes Personal bestimmt waren; in der Erwägung, dass die Stärkung der institutionellen Kapazitäten der Afrikanischen Union und der regionalen Wirtschaftsgemeinschaften Afrikas von zentraler Bedeutung ist, um Friedensunterstützungsmissionen sowie Aussöhnung und Wiederaufbau nach dem Ende des Konflikts zum Erfolg zu führen;
K. in der Erwägung, dass die Rolle der EU im Zusammenhang mit den Beiträgen zahlreicher Länder und Organisationen zu Friedensunterstützungsmissionen gesehen werden muss; in der Erwägung, dass zum Beispiel die Vereinigten Staaten der weltweit größte Geldgeber für Friedenssicherungseinsätze der Vereinten Nationen sind und die Vereinigten Staaten die AU über die US‑Partnerschaft für eine rasche Reaktion zur Friedenssicherung in Afrika unmittelbar unterstützen sowie Unterstützung in Höhe von etwa 5 Milliarden USD für Einsätze der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik, Mali, in Côte d’Ivoire, im Südsudan und in Somalia bereitstellen; in der Erwägung, dass diese unterschiedlichen Finanzierungsquellen von der AU‑Partnergruppe für Frieden und Sicherheit koordiniert werden; in der Erwägung, dass China ein aktiver Teilnehmer an den Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen geworden ist und die AU‑Kommission dem China‑Afrika‑Kooperationsforum angehört; in der Erwägung, dass Indien, Pakistan und Bangladesch nach Äthiopien das meiste Personal für die Friedenssicherung durch die Vereinten Nationen stellen;
L. in der Erwägung, dass die europäischen Länder und die EU erheblich zu dem System der Vereinten Nationen beitragen, insbesondere durch finanzielle Unterstützung für Programme und Projekte der Vereinten Nationen; in der Erwägung, dass Frankreich, Deutschland und das Vereinigte Königreich den größten europäischen Beitrag zu den Haushaltsmitteln für die Friedenssicherungseinsätze der Vereinten Nationen leisten; in der Erwägung, dass die EU‑Mitgliedstaaten gemeinsam mit etwa 37 % den größten Beitrag zu den Haushaltsmitteln der Vereinten Nationen für Friedenssicherungseinsätze leisten und derzeit bei neun Friedenssicherungseinsätzen Soldaten stellen; in der Erwägung, dass die EU 2014 und 2015 darüber hinaus insgesamt 717,9 Mio. EUR für die AU bereitstellte, während sich der Beitrag der AU auf nur 25 Mio. EUR belief; in der Erwägung, dass die europäischen Länder mit 5 000 von insgesamt 92 000 Soldaten nur etwa 5 % der im Rahmen von Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen eingesetzten Kräfte stellen; in der Erwägung, dass jedoch zum Beispiel Frankreich jedes Jahr 25 000 afrikanische Soldaten ausbildet und darüber hinaus über 4 000 Soldaten bei afrikanischen Friedenssicherungseinsätzen einsetzt;
M. in der Erwägung, dass Anti‑Personenminen nicht zuletzt in Afrika ein wesentliches Hindernis für die Rehabilitation und Entwicklung in der Konfliktfolgezeit sind und die EU in den vergangenen 20 Jahren etwa 1,5 Milliarden EUR ausgegeben hat, um zu den Prozessen zur Unterstützung der Minenräumung und der Minenopfer beizutragen, sodass sie zum größten Geber in diesem Bereich geworden ist;
N. in der Erwägung, dass die EU bei Friedensunterstützungsmissionen zusätzlich zu der Rolle der einzelnen europäischen Länder einen besonderen Beitrag in Form von mehrdimensionalen Maßnahmen zu leisten hat; in der Erwägung, dass die EU der AU und den subregionalen Organisationen technische und finanzielle Unterstützung leistet, insbesondere über die Friedensfazilität für Afrika und das Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt, sowie über den Europäischen Entwicklungsfonds; in der Erwägung, dass die EU im Rahmen ihrer GSVP‑Missionen Beratungs- und Ausbildungsmaßnahmen durchführt und auf diese Weise zur Stärkung der afrikanischen Kapazitäten für die Krisenbewältigung beiträgt;
O. in der Erwägung, dass die fünf laufenden zivilen Missionen der EU und die vier laufenden militärischen Einsätze der EU in Afrika einerseits und die Maßnahmen der Vereinten Nationen, der AU oder nationale Maßnahmen andererseits oft neben- oder nacheinander erfolgen;
P. in der Erwägung, dass sich die EU für die Stärkung der Afrikanischen Friedens- und Sicherheitsarchitektur einsetzt, insbesondere indem sie zur Erreichung der Einsatzbereitschaft der afrikanischen Bereitschaftstruppe (ASF) beiträgt;
Q. in der Erwägung, dass der Europäische Rat gefordert hat, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Unterstützung für Partnerländer und ‑organisationen dadurch intensivieren, dass sie Ausbildung, Beratung, Ausrüstung und Ressourcen bereitstellen, damit die Partnerländer und -organisationen Krisen zunehmend selbst verhüten bzw. bewältigen können; in der Erwägung, dass es eindeutig erforderlich ist, dass in den Bereichen Sicherheit und Entwicklung sich gegenseitig verstärkende Interventionen durchgeführt werden, wenn dieses Ziel verwirklicht werden soll;
R. in der Erwägung, dass die EU die Maßnahmen anderer unterstützen sollte, wenn sie bestimmte Beiträge besser leisten können, um Überschneidungen zu verhindern und dazu beizutragen, dass die Arbeit von bereits vor Ort anwesenden Akteuren, insbesondere der Mitgliedstaaten, gestärkt wird;
S. in der Erwägung, dass Artikel 41 Absatz 2 EUV verbietet, dass Ausgaben aufgrund von Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen zulasten des Haushalts der Union gehen, dass die Finanzierung von militärischen Aufgaben durch die EU, etwa von Friedenssicherungseinsätzen mit entwicklungspolitischen Zielen, jedoch nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird; in der Erwägung, dass die gemeinsamen Ausgaben gemäß dem Mechanismus Athena von den Mitgliedstaaten zu tragen sind; in der Erwägung, dass die Unionspolitik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit zwar in der Hauptsache die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut zum Ziel hat, dass in den Artikeln 209 und 212 AEUV die Finanzierung des Kapazitätsaufbaus im Sicherheitssektor jedoch nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist; in der Erwägung, dass der EEF und die Friedensfazilität für Afrika als Instrumente außerhalb des Haushaltsplans der EU von Bedeutung sind, um den Nexus „Entwicklung‑Sicherheit“ zu bewältigen; in der Erwägung, dass beim EEF die Programmplanung so gestaltet werden muss, dass die Kriterien der öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA) erfüllt werden, und dass die ODA‑Kriterien sicherheitsbezogene Ausgaben zum größten Teil ausschließen; in der Erwägung, dass die EU im Rahmen ihrer Initiative zum Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung an der Möglichkeit zusätzlicher einschlägiger Instrumente arbeitet;
T. in der Erwägung, dass das Engagement der EU von den Bedürfnissen der betroffenen Länder und der Sicherheit in der EU geleitet sein sollte;
1. betont, dass zur Wiederherstellung von Vertrauen und zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit Kriegen, internen Konflikten, fehlender Sicherheit, Fragilität und Übergangsphasen koordinierte Maßnahmen von außen erforderlich sind, bei denen diplomatische und sicherheits- und entwicklungspolitische Instrumente eingesetzt werden;
2. stellt fest, dass die Realität bei Friedenseinsätzen der heutigen Zeit zunehmend darin besteht, dass im selben Einsatzgebiet mit unterschiedlichen Akteuren und regionalen Organisationen mehrere von den Vereinten Nationen genehmigte Missionen durchgeführt werden; betont, dass die Organisation dieser komplexen Partnerschaften, ohne dass sich Tätigkeiten oder Missionen überschneiden, von entscheidender Bedeutung für den Erfolg von Einsätzen ist; fordert in diesem Zusammenhang, dass die bestehenden Strukturen bewertet und rationalisiert werden;
3. betont, dass ein frühzeitiger Informationsaustausch und verbesserte Verfahren bei der Beratung über Krisen mit den Vereinten Nationen und der AU sowie mit weiteren Organisation wie der NATO und der OSZE wichtig sind; betont, dass der Informationsaustausch, unter anderem über Planung, Durchführung und Analyse von Missionen, verbessert werden muss; begrüßt die Fertigstellung und Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarung zwischen der EU und den Vereinten Nationen über den Austausch von Verschlusssachen; betont die Bedeutung, die der Partnerschaft Afrika‑EU und dem politischen Dialog zwischen der EU und der AU über Frieden und Sicherheit zukommt; schlägt vor, dass die AU, die EU und weitere zentrale Akteure und die Vereinten Nationen gemeinsame Ziele im Hinblick auf die Sicherheit und Entwicklung in Afrika vereinbaren;
4. fordert die EU vor dem Hintergrund des Ausmaßes der Herausforderungen und der komplexen Beteiligung anderer Organisationen und Staaten nachdrücklich auf, eine geeignete Arbeitsteilung zu finden und sich auf die Bereiche zu konzentrieren, in denen sie den größten Mehrwert leisten kann; stellt fest, dass mehrere Mitgliedstaaten bereits an Einsätzen in Afrika beteiligt sind und dass die EU einen echten Mehrwert schaffen könnte, wenn sie diese Einsätze stärker unterstützen würde;
5. stellt fest, dass für die in einem immer komplexeren Sicherheitsumfeld stattfindenden Missionen der Vereinten Nationen und der AU ein umfassendes Konzept erforderlich ist, in dessen Rahmen nicht nur militärische, diplomatische und entwicklungspolitische Instrumente eingesetzt werden, sondern auch andere Faktoren wesentlich sind, zu denen die europäischen Länder beitragen können, etwa die gründliche Kenntnis des Sicherheitsumfelds, der Austausch von nachrichtendienstlichen Erkenntnissen, Informationen und modernen Technologien, Kenntnisse im Bereich der Terrorismus- und Verbrechensbekämpfung in (ehemaligen) Konfliktgebieten, der Einsatz wichtiger Enabler, die Bereitstellung humanitärer Hilfe und die Wiederherstellung des politischen Dialogs; nimmt die Arbeit zur Kenntnis, die von einigen Mitgliedstaaten und anderen multinationalen Organisationen in diesem Bereich bereits geleistet wird;
6. betont die Bedeutung der anderen Instrumente der EU im Sicherheitsbereich und insbesondere der GSVP‑Missionen und ‑Einsätze; weist darauf hin, dass die EU in Afrika interveniert, insbesondere im Rahmen von Ausbildungsmissionen, um zur Stabilisierung der Länder beizutragen, die Krisen zu bewältigen haben; hebt die Rolle hervor, die den zivilen und militärischen GSVP‑Missionen zukommt, wenn es darum geht, Reformen im Sicherheitssektor zu unterstützen und zur Strategie für die internationale Krisenbewältigung beizutragen;
7. stellt fest, dass es für den Erfolg einer Friedensunterstützungsmission von zentraler Bedeutung ist, dass sie als rechtmäßig angesehen wird; vertritt die Auffassung, dass die AU daher – wenn immer möglich – unterstützen und militärische Kräfte stellen sollte; stellt fest, dass dies auch im Zusammenhang mit dem langfristigen Ziel der AU, Selbstkontrolle zu verwirklichen, wichtig ist;
8. begrüßt, dass in dem neuen Aktionsprogramm der Friedensfazilität für Afrika Unzulänglichkeiten angegangen werden und größeres Gewicht auf Ausstiegsstrategien, eine größere Lastenteilung mit den afrikanischen Ländern, mehr gezielte Unterstützung und verbesserte Beschlussfassungsverfahren gelegt wird;
9. begrüßt die im März 2015 vereinbarte Strategische Partnerschaft zwischen den Vereinten Nationen und der EU für friedenserhaltende Maßnahmen und Krisenbewältigung und ihre Prioritäten für den Zeitraum 2015–2018; weist auf die abgeschlossenen und laufenden GSVP‑Missionen hin, die den Zielen der Friedenssicherung, Konfliktverhütung und der Verbesserung der internationalen Sicherheit dienten und dienen, und trägt dem zentralen Stellenwert Rechnung, den in diesen Bereichen andere Organisationen, zu denen auch panafrikanische und regionale Organisationen gehören, sowie andere Länder einnehmen; fordert die EU auf, weiter darauf hinzuarbeiten, die Beiträge der Mitgliedstaaten zu erleichtern; weist darauf hin, dass die EU Maßnahmen zur Krisenbewältigung in Afrika nachgeht, die den Zielen der Friedenssicherung, Konfliktverhütung und der Verbesserung der internationalen Sicherheit im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen dienen; stellt fest, dass auf dem Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs zur Friedenssicherung vom 28. September 2015 nur 11 von 28 EU‑Mitgliedstaaten Zusagen gemacht haben, während China eine Bereitschaftstruppe mit einer Stärke von 8000 Soldaten und Kolumbien den Einsatz von 5000 Soldaten zugesagt hat; fordert die EU‑Mitgliedstaaten auf, sich mit deutlich mehr militärischen Kräften und Polizisten an den Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen zu beteiligen;
10. betont, dass Afrika bei Krisen rasch eingreifen muss, und stellt fest, dass der afrikanischen Bereitschaftstruppe (ASF) dabei eine zentrale Rolle zukommt; betont, dass die EU über die Friedensfazilität für Afrika und die Finanzierung der AU einen wesentlichen Beitrag leistet, durch den die AU ihre Fähigkeit, für eine gemeinsame Reaktion auf Krisen auf dem Kontinent zu sorgen, stärken kann; fordert die regionalen Organisationen – wie die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) und die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) – auf, ihre Bemühungen um eine rasche Reaktion Afrikas auf Krisen zu intensivieren und die Anstrengungen der AU zu ergänzen;
11. betont jedoch, dass mehr in die Konfliktverhütung investiert werden muss, wobei Faktoren wie die politisch oder religiös motivierte Radikalisierung, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen, Zwangsumsiedlungen der Bevölkerung oder der Klimawandel zu berücksichtigen sind;
12. stellt fest, dass die Friedensfazilität für Afrika einen entscheidenden Beitrag zum Ausbau der dreiseitigen Partnerschaft zwischen den Vereinten Nationen, der EU und der AU leistet; vertritt die Auffassung, dass die Fazilität sowohl ein Ausgangspunkt als auch ein möglicher Hebel für die Schaffung einer engeren Partnerschaft zwischen EU und AU ist und sie sich für die AU und – über die AU – für die acht regionalen Wirtschaftsgemeinschaften als unentbehrlich erwiesen hat, was die Planung und Durchführung ihrer Einsätze anbelangt; vertritt die Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die EU‑Organe und die Mitgliedstaaten sich weiterhin stark engagieren, wenn die Fazilität vollständig genutzt werden soll, und dass die AU mehr Effizienz und Transparenz bei der Verwendung der Mittel an den Tag legt; ist der Ansicht, dass die Friedensfazilität für Afrika hauptsächlich zur strukturellen Unterstützung und nicht nur für die Finanzierung des Solds afrikanischer Streitkräfte eingesetzt werden sollte; stellt fest, dass noch weitere Finanzierungsinstrumente genutzt werden, vertritt jedoch die Auffassung, dass die Fazilität aufgrund ihrer ausschließlichen Konzentration auf Afrika und ihrer eindeutigen Ziele von besonderer Bedeutung für Friedensunterstützungsmissionen in Afrika ist; ist der Ansicht, dass Organisationen der Zivilgesellschaft, deren Anliegen die Friedenskonsolidierung in Afrika ist, die Gelegenheit eingeräumt werden sollte, ihre Standpunkte einzubringen, und dass dies im Rahmen einer strategischeren Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft in den Bereichen Frieden und Sicherheit erfolgen sollte; ist nach wie vor besorgt angesichts der anhaltenden Probleme im Bereich der Finanzierung und der politischen Bereitschaft seitens der afrikanischen Staaten; nimmt die Schlussfolgerungen des Rates vom 24. September 2012 zur Kenntnis, in denen er „bekräftigt, dass künftig Alternativen zur Finanzierung aus dem Europäischen Entwicklungsfonds in Betracht gezogen werden müssen“;
13. weist darauf hin, dass der Ausbau der europäischen militärischen Zusammenarbeit der Effizienz und Effektivität des Beitrags, den die EU zu den Friedensmissionen der Vereinten Nationen leistet, zugutekäme;
14. begrüßt vor dem Hintergrund, dass der Aufbau afrikanischer Kapazitäten sehr wichtig ist, die erfolgreiche Durchführung der Übung Amani Africa II im Oktober 2015, an der über 6000 Soldaten, Polizisten und Zivilpersonen beteiligt waren, und sieht der Einsatzbereitschaft der afrikanischen Bereitschaftstruppe (ASF) mit einer Stärke von 25 000 Soldaten erwartungsvoll entgegen, die 2016 und so bald wie möglich erreicht werden soll;
15. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten sowie weitere Mitglieder der internationalen Gemeinschaft auf, zu Ausbildung, zu der auch Disziplin gehört, Ausrüstung, logistischer und finanzieller Unterstützung und zur Ausarbeitung von Einsatzregeln beizutragen, und die afrikanischen Staaten uneingeschränkt zu bestärken und zu unterstützen sowie das Engagement für die ASF fortzusetzen; fordert, dass die Botschaften der Mitgliedstaaten und die EU‑Delegationen in den afrikanischen Hauptstädten aktiver für die ASF eintreten; vertritt die Auffassung, dass die ODA unter Verwendung des Rahmens der OECD umgestaltet werden muss, und zwar aus dem Blickwinkel der Friedenskonsolidierung; vertritt die Auffassung, dass die EEF‑Verordnung überarbeitet werden sollte, um eine Programmplanung zu ermöglichen, die Ausgaben für Frieden, Sicherheit und Justiz, deren Motivation in der Entwicklung liegt, umfasst;
16. stellt fest, dass Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) für die Sicherheit Afrikas wichtig sind, vor allem Ausbildungs- und Unterstützungsmissionen für afrikanische Streitkräfte, insbesondere die Missionen EUTM Mali, EUCAP Sahel Mali und EUCAP Sahel Niger, EUTM Somalia und EUCAP Nestor; stellt fest, dass andere Missionen der Vereinten Nationen durch diese Missionen zusätzlich unterstützt werden; fordert die EU auf, die Kapazitäten dieser Ausbildungsmissionen aufzustocken, damit die ausgebildeten afrikanischen Soldaten im Einsatzgebiet und nach ihrer Rückkehr aus dem Einsatzgebiet fachlich begleitet werden können;
17. fordert, dass weder die EU noch die Mitgliedstaaten bei der Unterstützung von Friedensunterstützungsmissionen allein tätig werden, sondern dass sie die Beiträge von anderen internationalen Akteuren uneingeschränkt berücksichtigen, die Koordinierung mit ihnen und die Reaktionsfähigkeit verbessern und ihre Anstrengungen auf bestimmte prioritäre Länder konzentrieren und dabei die Mitgliedstaaten und afrikanischen Staaten als Führungsnationen einsetzen, die am besten dafür geeignet sind und am meisten Erfahrung in diesem Bereich haben; betont, dass die regionalen Wirtschaftsgemeinschaften in der Sicherheitsarchitektur Afrikas wichtig sind; stellt fest, dass den Delegationen der EU eine Rolle als Moderatoren bei der Koordinierung zwischen internationalen Akteuren zukommen könnte;
18. unterstützt das ganzheitliche Konzept der EU, das zentral dafür ist, das Potenzial der EU‑Maßnahmen im Zusammenhang mit Friedenssicherungseinsätzen und dem Stabilisierungsprozess vollständig auszuschöpfen und verschiedene Möglichkeiten zu erschließen, wie sich die Entwicklung der Länder der AU unterstützen lässt;
19. betont, dass die Hilfe beim Grenzmanagement ein vorrangiges Tätigkeitsfeld der EU in Afrika sein sollte; stellt fest, dass die durchlässigen Grenzen einer der Hauptfaktoren sind, die zu mehr Terrorismus in Afrika geführt haben;
20. begrüßt die Gemeinsame Erklärung zum Kapazitätsaufbau und schließt sich der Forderung des Rates nach einer zügigen Umsetzung an; weist auf das Potenzial der EU hin, insbesondere mit ihrem umfassenden Ansatz, der zivile und militärische Mittel umfasst, zur Erhöhung der Sicherheit in fragilen und von Konflikten betroffenen Staaten beizutragen und den Bedarf ihrer Partner, insbesondere militärischer Begünstigter, zu decken, und bekräftigt, dass Entwicklung und Demokratie Sicherheit bedingen; bedauert, dass weder die Kommission noch der Rat das Europäische Parlament über ihre bzw. seine Bewertung unterrichtet hat, was die rechtlichen Optionen zur Unterstützung des Kapazitätsaufbaus betrifft; fordert beide Organe auf, das Europäische Parlament rechtzeitig über diese Bewertung zu unterrichten; fordert die Kommission auf, eine Rechtsgrundlage im Einklang mit den ursprünglichen Zielen der EU von 2013, die sie in der Initiative „Enable and Enhance“ (Befähigen und Verbessern) darlegte, vorzuschlagen;
21. weist darauf hin, dass in dem Beitrag des Juristischen Dienstes des Rates vom 7. Dezember 2015 mit dem Titel „Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung – rechtliche Fragen“ Möglichkeiten zur Finanzierung der Ausrüstung der Streitkräfte afrikanischer Länder behandelt werden; fordert den Rat auf, die diesbezüglichen Überlegungen fortzusetzen;
22. begrüßt, dass gegenüber Frankreich mit Zustimmung auf den Rückgriff auf Artikel 42 Absatz 7 reagiert wurde; begrüßt ausdrücklich, dass sich europäische Länder auch über ihre Streitkräfte wieder in Afrika engagieren;
23. stellt fest, dass das Problem oft nicht darin besteht, dass es an der Finanzierung fehlt, sondern darin, wie die Mittel ausgegeben werden und welche weiteren Ressourcen genutzt werden; stellt fest, dass die Empfehlungen des Rechnungshofs zu den EU‑Mitteln nicht uneingeschränkt umgesetzt wurden; fordert, dass regelmäßig überprüft wird, wie die Mittel der nationalen Regierungen durch die EU und die Vereinten Nationen ausgegeben werden; vertritt die Auffassung, dass es angesichts der Begrenztheit der Mittel und des Ausmaßes der zu bewältigenden Probleme von entscheidender Bedeutung ist, dass die Mittel wirksam eingesetzt werden; vertritt die Auffassung, dass die Rechenschaftspflicht ein wesentlicher Bestandteil dieses Prozesses ist und dazu beiträgt, die tief verwurzelte Korruption in Afrika zu bewältigen; fordert eine gründlichere und transparentere Bewertung der von der EU unterstützten Friedensunterstützungsmissionen; unterstützt Initiativen wie den Treuhandfonds Bêkou für die Zentralafrikanische Republik, mit dem das Ziel verfolgt wird, die Ressourcen, den Sachverstand und die Kapazitäten der EU im Bereich Entwicklung gemeinsam zu nutzen, um der Zerfaserung und der mangelnden Effizienz internationaler Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau eines Landes entgegenzuwirken; fordert, dass die einzelnen Instrumente der EU systematischer aufeinander abgestimmt werden;
24. nimmt den am 15. Mai 2015 veröffentlichten Evaluierungsbericht der Vereinten Nationen zu Bemühungen um Strafverfolgung und Gegenmaßnahmen bei sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch durch Bedienstete der Vereinten Nationen und zugehöriges Personal bei Friedenssicherungseinsätzen („Evaluation of the Enforcement and Remedial Assistance Efforts for Sexual Exploitation and Abuse by the United Nations and Related Personnel in Peacekeeping Operations“) zur Kenntnis; vertritt die Auffassung, dass die AU, die Vereinten Nationen, die EU und die Mitgliedstaaten im Hinblick auf derartige strafbare Handlungen sehr wachsam sein sollten, und fordert nachdrücklich, dass die strengsten Disziplinar- und Gerichtsverfahren durchgeführt und die größten Bemühungen, derartige Verbrechen zu verhindern, unternommen werden; empfiehlt des Weiteren, dass im Rahmen von Friedenssicherungseinsätzen eingesetztes Personal ausreichend ausgebildet und geschult wird, und vertritt die Auffassung, dass der Einsatz von weiblichem Personal und Beratern für Gleichstellungsfragen helfen würde, kulturell bedingte Missverständnisse zu überwinden und sexuelle Gewalt einzudämmen;
25. fordert, dass die EU und die Vereinten Nationen gemeinsame Anstrengungen zum Kapazitätsaufbau unternehmen; vertritt die Auffassung, dass das derzeitige Finanzierungsprogramm nicht nachhaltig ist und die Friedensfazilität für Afrika an Bedingungen geknüpft sein sollte, damit für die AU Anreize geschaffen werden, ihre eigenen Beiträge zu Friedensunterstützungsmissionen zu erhöhen;
26. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Vorsitzenden der Kommission der Afrikanischen Union, dem Präsidenten des Panafrikanischen Parlaments, dem Generalsekretär der NATO und dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung der NATO zu übermitteln.
MINDERHEITENANSICHT
zu dem Thema „Friedensunterstützungsmissionen – Zusammenarbeit der EU mit den Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union“
Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten Berichterstatter: Geoffrey Van Orden
Minderheitenansicht, eingereicht von der GUE/NGL‑Fraktion durch Javier Couso Permuy und Sabine Lösing
Der Bericht zielt darauf ab, den Beitrag der EU zu Friedensunterstützungsmissionen und zur Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union zu erhöhen. In dem Bericht wird gefordert, dass sich die EU‑Mitgliedstaaten mit deutlich mehr militärischen Kräften und Polizisten an den Missionen der Vereinten Nationen beteiligen.
Wir lehnen den Bericht ab, weil
– darin die EU aufgefordert wird, mehr für die Stärkung der internationalen Sicherheit zu unternehmen, und behauptet wird, dass die Interventionen der EU von der Sicherheit in der EU geleitet sein sollten;
– der negative und destabilisierende Beitrag des Westens darin nicht anerkannt wird;
– viele (militärische) Friedenssicherungseinsätze aus der Friedensfazilität für Afrika finanziert werden und die Mittel in erster Linie aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) stammen;
– in dem Bericht vernachlässigt wird, dass frühere „robuste“ Einsätze im Hinblick auf langfristige Stabilität und langfristigen Frieden nicht im Geringsten erfolgreich waren.
Wir fordern nachdrücklich, dass
– für militärische Zwecke oder Sicherheitszwecke keine Mittel aus dem EEF bereitgestellt werden;
– der Grundsatz der Schutzverantwortung nicht als Vorwand für militärische Interventionen genutzt wird;
– der Plünderung natürlicher Ressourcen durch multinationale Unternehmen und ausländische Staaten und den Schäden unverzüglich ein Ende gesetzt wird;
– die NATO den afrikanischen Kontinent verlässt, und die Verschmelzung von zivilen und militärischen Fähigkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO und die gemeinsamen Interventionen beendet werden;
– die EU strikt von der NATO getrennt wird;
– unabhängige Untersuchungen sämtlicher Fälle von Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch durch bei den Friedensunterstützungsmissionen eingesetzte Kräfte und EU‑Kräfte durchgeführt werden.
STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (16.3.2016)
für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
zu Friedensunterstützungsmissionen – Zusammenarbeit der EU mit den Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union
(2015/2275(INI))
Verfasser der Stellungnahme (*): Paavo Väyrynen
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung
VORSCHLÄGE
Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. stellt fest, dass weltweit 1,5 Mrd. Menschen in instabilen und von Konflikten betroffenen Gebieten und fragilen Staaten leben und dass sich die Gebiete, in denen es keine staatliche Ordnung mehr gibt, ausbreiten, sodass viele Menschen Armut, Gesetzlosigkeit und Gewalt erleben und die Korruption blüht;
2. betont, dass es zur Wiederherstellung von Vertrauen und zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit Kriegen, internen Konflikten, fehlender Sicherheit, Fragilität und Übergangsphasen koordinierter Maßnahmen von außen bedarf, bei denen diplomatische und sicherheits- und entwicklungspolitische Instrumente eingesetzt werden;
3. begrüßt, dass klar Grenzen für die Zusammenarbeit der EU mit den Vereinten Nationen (VN) und der Afrikanischen Union (AU) bei Friedensunterstützungsmissionen gezogen werden sollen; verweist darauf, dass militärische oder verteidigungspolitische Maßnahmen nicht unmittelbar aus dem Haushalt der EU finanziert werden dürfen (Artikel 41 Absatz 2 EUV); kritisiert, dass viele (militärische) Friedenssicherungseinsätze aus der Friedensfazilität für Afrika finanziert werden, deren Priorität eindeutig auf der Sicherheit und dem Einsatz militärischer Kräfte liegt und die hauptsächlich aus dem Europäischen Entwicklungsfonds finanziert wird; verweist nachdrücklich darauf, dass die Unionspolitik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit (Artikel 208 AEUV) in der Hauptsache die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut zum Ziel hat;
4. bedauert, dass auf dem Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs zur Friedenssicherung vom 28. September 2015 nur 11 von 28 EU‑Mitgliedstaaten Zusagen gemacht haben;
5. hält den Mangel an Transparenz bei den Friedensunterstützungsmissionen der EU für besorgniserregend; betont, dass im Fall von Beschwerden und von finanziellen Bedenken umfassende Untersuchungen durchgeführt werden sollten; unterstreicht, dass Verbrechen, bei denen es auch um Menschenrechtsverletzungen geht, wie sexuelle Ausbeutung, sexuelle Gewalt und Menschenhandel, strafrechtlich verfolgt und bestraft werden sollten, da in letzter Zeit auch friedenssichernde Kräfte der EU in derartige Fälle verwickelt waren; weist darauf hin, dass die Erhöhung der derzeitigen Finanzierung von Friedensunterstützungsmissionen durch die EU nicht zulasten anderer Mittel gehen sollte, insbesondere nicht zulasten von Mitteln, die für die Entwicklung der Länder, in denen die Friedensunterstützungsmissionen stattfinden, vorgesehen sind; betont, dass die AU mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft mehr Verantwortung für die Sicherheit in Afrika übernehmen sollte; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die AU am 15. Juni 2015 beschlossen hat, 25 % ihrer Ressourcen ihren Friedensunterstützungsmissionen zuzuweisen; betont, dass regionale Mechanismen gestärkt werden sollten; vertritt die Auffassung, dass die Finanzierungsinstrumente und Regionalprogramme der EU auf kohärente Art und Weise eingesetzt werden müssen und eine systematischere gemeinsame Programmplanung erfolgen muss, damit das auswärtige Handeln der EU Wirkung zeigt;
6. bedauert, dass die Friedensfazilität für Afrika immer noch hauptsächlich aus dem EEF finanziert wird, obwohl die Finanzierung aus diesem Fonds eindeutig als Übergangsmaßnahme geplant war, als die Friedensfazilität für Afrika 2003 eingerichtet wurde; fordert die Kommission auf, im Rahmen der Überprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens der EU einen Vorschlag vorzulegen, wonach die Friedensfazilität für Afrika aus dem Haushaltsplan der EU finanziert wird, möglicherweise durch ein neues Instrument für den Kapazitätsaufbau im Sicherheitssektor; ist der Ansicht, dass mit dieser Finanzierung die anhaltenden Probleme im Zusammenhang mit der Frage, inwieweit einige Ausgaben überhaupt für eine Finanzierung aus der Friedensfazilität für Afrika in Frage kommen, gelöst würden;
7. betont, dass der EAD ein viel effizienteres und strategisch besser aufgestelltes Konzept für ein Zusammengehen mit den Organisationen der Vereinten Nationen entwickeln muss, vor allem im Hinblick auf die Programmplanung bei den Instrumenten zur externen Finanzierung; fordert die HR/VP und die zuständigen EU‑Delegationen in instabilen Regionen auf, dafür zu sorgen, dass die EU‑Hilfe vor Ort in der Öffentlichkeit stärker wahrgenommen wird;
8. erachtet Frieden und Sicherheit als notwendige Voraussetzungen für Entwicklung; hält es für wichtig, die tieferen Ursachen von Konflikten zu bewältigen, und fordert, dass in einen umfassenden Plan der Schwerpunk auf Maßnahmen für eine nachhaltige Entwicklung gelegt wird, damit eine langfristige Entwicklung sichergestellt wird; weist darauf hin, dass Instrumente bereitgestellt werden müssen, mit denen klar Fortschritte in Richtung Demokratie und demokratische Werte erzielt werden, z. B. verantwortungsvolle Staatsführung, Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Grundrechte und das Verbot von jeglicher Art von Diskriminierung, sowie eine nachhaltige Wirtschaft und eine stabile Gesellschaft; stellt fest, dass die zivile Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung gegenüber militärischen und kurzfristigen Aspekten der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit Frieden und Sicherheit nicht ins Hintertreffen geraten dürfen; hält im Hinblick auf die Konfliktgebiete und ihre Umgebung einen umfassenden Plan für notwendig, mit dem neue Konflikte verhindert werden; fordert in diesem Zusammenhang, dass das Frühwarnsystem uneingeschränkt zur Anwendung gelangt;
9. bedauert, dass es bei Einsätzen zur „Friedenssicherung“ ziemlich häufig nur darum geht, nach außen hin den Anschein von Sicherheit aufrechtzuerhalten, unter deren Oberfläche es in Wirklichkeit gärt; fordert nachdrücklich, dass das Konzept, der Aufbau und selbst die Bezeichnung dieser Einsätze überdacht werden; bekräftigt und betont nachdrücklich, dass diese Einsätze eigentlich so konzipiert werden müssen, dass damit die tieferliegenden Ursachen des Krieges, die Instabilität und den Entwicklungsrückstand in der jeweiligen Region tatsächlich zu bewältigen sind, und dass diese Einsätze von einer großen Belastbarkeit gekennzeichnet sein müssen;
10. fordert in diesem Zusammenhang, dass die Unterstützung, die die EU Organisationen der Zivilgesellschaft angedeihen lässt, bei sämtlichen Partnerschaften stärker ins Blickfeld gerückt wird und dass die Organisationen der Zivilgesellschaft strategischer einbezogen werden, wobei dies in sämtlichen externen Instrumenten und Programmen sowie in sämtlichen Bereichen der Zusammenarbeit durchgängig zu berücksichtigen wäre, insbesondere in der Friedens- und Sicherheitsagenda; weist darauf hin, dass der Rat anerkannt hat, dass den Organisationen der Zivilgesellschaft in diesem Bereich eine tragende Rolle zukommt;
11. weist darauf hin, dass von der Ausbreitung des Terrorismus in Afrika und der wachsenden Zahl terroristischer Gruppen wie Boko Haram eine Gefahr ausgeht; hält es für wichtig, in den Entwicklungsländern eine wirksame Politik zur Bekämpfung des Terrorismus zu unterstützen und die Schaffung von Arbeitsplätzen für junge Menschen zu fördern, da der Rekrutierung durch terroristische Gruppen Vorschub geleistet wird, wenn Jugendliche arbeitslos sind;
12. weist darauf hin, dass sexuelle Gewalt in vielen Konfliktgebieten als Kriegswaffe eingesetzt wird; betont, dass Frauen und Mädchen in Konflikten davon besonders stark gefährdet sind; unterstreicht, dass sie geschützt werden müssen und weist darauf hin, dass dieser Schutz von ausgebildeten militärischen Kräften, die die Menschenrechte achten, zu leisten ist;
13. weist darauf hin, dass in der neuen Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dem Frieden eine entscheidende Bedeutung für Entwicklung beigemessen wird, und dass das 16. Ziel für nachhaltige Entwicklung, nämlich Frieden und Gerechtigkeit, in die Agenda aufgenommen wurde;
14. hält ein kohärentes und umfassendes Konzept für Frieden, Stabilität und Entwicklung für dringend notwendig; betont nachdrücklich, dass Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklung langfristig und unter Berücksichtigung der Ursachen des Problems bewältigt werden müssen, verurteilt jedoch entschieden den Versuch, Mittel, die für die Entwicklung zweckgebunden sind, dazu zu verwenden, um in anderen, wenn auch verwandten Bereichen, zum Beispiel im Bereich Frieden und Sicherheit, tätig zu werden;
15. weist darauf hin, dass der Entwaffnung, insbesondere von nicht militärischen Kämpfern und irregulären Kräften, größte Bedeutung zukommt, wenn es darum geht, Stabilität und die Entwicklungsziele zu verwirklichen;
16. betont, dass Friedensunterstützungsmissionen als fließender Übergang zwischen Konfliktverhütung, Konfliktlösung, Friedenskonsolidierung und Entwicklung in der Konfliktfolgezeit gesehen werden müssen; vertritt die Auffassung, dass die Konfliktverhütung und der Aufbau von Kapazitäten zur Unterstützung von Sicherheit und Entwicklung im Mittelpunkt des auswärtige Handelns der EU in fragilen und von Konflikten betroffenen Ländern stehen sollten, damit die Ursachen der Instabilität bewältigt werden; hält es für unbedingt notwendig, Reformen im Sicherheitssektor zu unterstützen, um in den Entwicklungsländern für den Schutz der Bevölkerung und Investitionsschutz zu sorgen; betont, dass es für Friedenssicherungseinsätze eines ganzheitlichen Ansatzes der VN, der AU, der EU und weiterer Akteure bedarf;
17. fordert, dass ein ständiger politischer Dialog zwischen der EU und der AU geführt wird, bei dem es um Herausforderungen im Bereich Frieden und Sicherheit geht sowie darum, wie die in letzter Zeit im Rahmen der Friedensfazilität für Afrika erzielten Fortschritte langfristig zu konsolidieren sind;
18. betont, dass der Schwerpunkt auf politische, humanitäre und entwicklungspolitische Bemühungen gelegt werden sollte, die durch zivile Friedenssicherungseinsätze unterstützt werden, und dass Unterstützung durch militärische Akteure und Fähigkeiten lediglich als letzte Möglichkeit gelten sollte; vertritt die Auffassung, dass die militärische Friedenssicherung Teil eines übergeordneten umfassenden Ansatzes sein sollte, bei dem der Nexus „Entwicklung‑Sicherheit“ berücksichtigt wird, und dass die militärische Friedenssicherung auf die humanitären und entwicklungspolitischen Bemühungen abgestimmt werden sollte, und zwar nicht nur während des Einsatzes – als Beitrag zu einer friedlichen Beilegung des Konflikts –, sondern auch in der Konfliktfolgezeit – als Beitrag zu einer dauerhaften Beilegung des Konflikts; weist darauf hin, dass Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit stets fester Bestandteil der militärischen Ausbildung sein sollten; betont, dass der humanitäre Bedarf anhand einer gründlichen Bewertung des Bedarfs gedeckt werden sollte;
19. nimmt mit tiefster Sorge und mit Bedauern zur Kenntnis, dass eine beträchtliche Anzahl von Frauen sexueller Ausbeutung und Zwangsprostitution zum Opfer gefallen sind und Kinder Opfer von Kinderprostitution und Kinderhandel wurden, und stellt fest, dass solche Vorkommnisse oft während und unmittelbar nach Friedenssicherungseinsätzen zunehmen; fordert alle zuständigen staatlichen Stellen auf, umgehend alles Erdenkliche dafür zu tun, damit diesen Vergehen ein Ende gesetzt wird, insbesondere, wenn die EU an diesen Einsätzen beteiligt ist, und fordert sie auf, die Opfer zu schützen, die Täter zur Rechenschaft zu ziehen und die Menschenrechte in den Mittelpunkt einer jeden Initiative zu stellen, die im Rahmen derartiger Einsätze durchgeführt wird.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
15.3.2016 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
18 5 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Louis Aliot, Nicolas Bay, Ignazio Corrao, Doru-Claudian Frunzulică, Nathan Gill, Maria Heubuch, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Linda McAvan, Norbert Neuser, Maurice Ponga, Cristian Dan Preda, Lola Sánchez Caldentey, Elly Schlein, Pedro Silva Pereira, Eleni Theocharous, Paavo Väyrynen, Bogdan Brunon Wenta |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Juan Fernando López Aguilar, Louis-Joseph Manscour, Paul Rübig, Jan Zahradil, Joachim Zeller |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Michèle Rivasi, Estefanía Torres Martínez |
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ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
19.4.2016 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
58 6 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Michèle Alliot-Marie, Francisco Assis, Amjad Bashir, Goffredo Maria Bettini, Elmar Brok, Klaus Buchner, Fabio Massimo Castaldo, Lorenzo Cesa, Aymeric Chauprade, Javier Couso Permuy, Andi Cristea, Mark Demesmaeker, Georgios Epitideios, Anna Elżbieta Fotyga, Eugen Freund, Iveta Grigule, Richard Howitt, Sandra Kalniete, Tunne Kelam, Afzal Khan, Janusz Korwin-Mikke, Andrey Kovatchev, Ilhan Kyuchyuk, Barbara Lochbihler, Ulrike Lunacek, Andrejs Mamikins, Ramona Nicole Mănescu, Javier Nart, Pier Antonio Panzeri, Demetris Papadakis, Ioan Mircea Paşcu, Vincent Peillon, Alojz Peterle, Tonino Picula, Andrej Plenković, Cristian Dan Preda, Sofia Sakorafa, Charles Tannock, László Tőkés, Geoffrey Van Orden, Boris Zala |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Luis de Grandes Pascual, Marielle de Sarnez, Andrzej Grzyb, András Gyürk, Takis Hadjigeorgiou, Marek Jurek, Javi López, Antonio López-Istúriz White, Norbert Neuser, Norica Nicolai, Soraya Post, Marietje Schaake, Jean-Luc Schaffhauser, Helmut Scholz, Traian Ungureanu, Bodil Valero, Paavo Väyrynen, Janusz Zemke |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Doru-Claudian Frunzulică, Monika Hohlmeier, Zdzisław Krasnodębski, Marian-Jean Marinescu, Indrek Tarand, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Ivan Štefanec |
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